Kundmachung vom 10. Februar 2026 des Beschlusses Nr. 246/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-02-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021

Zustimmung des Landtags: 11. März 2022

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 246/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5da (Beschluss 2010/C 217/07 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/644 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1263 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2020 vom 25. September 2020[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 8/2022

[^2]: ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19.

[^3]: ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 65.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 172 vom 6.7.2023, S. 37.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.