Verordnung vom 24. Februar 2026 über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsverordnung; VlV)
Aufgrund von Art. 8 und 52 des Gesetzes vom 19. September 2012 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOG), LGBl. 2012 Nr. 348, sowie Art. 3 und 38 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 159, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt die Grundzüge des Vernehmlassungsverfahrens.
2) Sie gilt für Vernehmlassungsverfahren, die von der Regierung eröffnet werden.
3) Sie lässt besondere Bestimmungen über das Vernehmlassungsverfahren unberührt.
Art. 2
Zweck des Vernehmlassungsverfahrens
Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung interessierter Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Landes.
Art. 3
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
1) Ein Vernehmlassungsverfahren findet bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen statt; auf eine Durchführung kann verzichtet werden, wenn:
- a) das Vorhaben keinen Aufschub duldet;
- b) das Vorhaben nicht von erheblicher politischer, wirtschaftlicher, finanzieller, rechtlicher oder kultureller Tragweite ist; oder
- c) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
2) Der Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren muss sachlich begründet sein.
3) Ein Vernehmlassungsverfahren kann auch bei anderen als den in Abs. 1 genannten Vorhaben der Regierung eröffnet werden.
Art. 4
Teilnahme
1) Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2) Zur Stellungnahme eingeladen werden insbesondere die im Einzelfall interessierten Kreise.
Art. 5
Bekanntmachung
1) Die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens ist auf der Internetseite der Regierungskanzlei bekannt zu machen.
2) Die Bekanntmachung enthält:
- a) den Vernehmlassungsbericht;
- b) die Vernehmlassungsfrist;
- c) das für die Durchführung der Vernehmlassung zuständige Ministerium.
3) Die Regierungskanzlei führt eine aktualisierte elektronische Liste der laufenden und abgeschlossenen Vernehmlassungen.
Art. 6
Frist
1) Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate.
2) Sie ist unter Berücksichtigung von Ferienzeiten sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern.
3) Bei Dringlichkeit kann die Vernehmlassungsfrist verkürzt werden; die Verkürzung muss sachlich begründet sein.
Art. 7
Durchführung
Das Vernehmlassungsverfahren wird unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der E-Government-Gesetzgebung elektronisch durchgeführt.
Art. 8
Inhalt, Form und Gliederung des Vernehmlassungsberichts
Die Regierung legt Inhalt, Form und Gliederung des Vernehmlassungsberichts fest; sie kann verbindliche Mustervorlagen zur Verfügung stellen.
Art. 9
Behandlung der Stellungnahmen
1) Die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden sind auszuwerten und soweit angemessen bei der weiteren Behandlung des Vorhabens zu berücksichtigen.
2) Externe Stellungnahmen sind im vollen Wortlaut und unter Angabe des Namens des Vernehmlassungsteilnehmenden bis zum Ende des der Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres auf der Internetseite der Regierungskanzlei zu veröffentlichen. Auf die Veröffentlichung ist bei der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hinzuweisen.
Art. 10
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt für Vernehmlassungsverfahren, die nach ihrem Inkrafttreten von der Regierung eröffnet werden.
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.