Kundmachung vom 3. März 2026 des Beschlusses Nr. 320/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. November 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 320/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

"10) Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäss Art. 82 Bst. a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms "Horizont Europa" (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise[^5] zugewiesen werden.

11) Für die Zwecke der Berechnung des Proportionalitätsfaktors für Haushaltslinien, aus denen ausschliesslich Zahlungen zur Abwicklung von Verpflichtungen geleistet werden, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 und vorangehender mehrjähriger Finanzrahmen eingegangen wurden, ist der "Proportionalitätsfaktor" der EFTA im Sinne des Art. 82 Abs. 1 des EWR-Abkommens die Summe der Verhältnisse zwischen dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der BIPs zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der EU, des Vereinigten Königreichs und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken im Einklang mit Art. 7 berechnet.

12) Sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss nichts anderes vereinbart hat, umfasst das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen der EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des in Art. 82 Abs. 1 des Abkommens festgelegten Proportionalitätsfaktors für das Haushaltsjahr, in dem ein Übereinkommen über den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats gemäss Art. 49 des Vertrags über die Europäische Union vor dem 1. Juli in Kraft tritt, das BIP zu Marktpreisen des neuen Mitgliedstaats.

13) Sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss nichts anderes vereinbart hat, umfasst das BIP zu Marktpreisen der EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Berechnung des in Art. 82 Abs. 1 des Abkommens festgelegten Proportionalitätsfaktors für das Haushaltsjahr, in dem ein Abkommen über den Austritt eines Mitgliedstaats gemäss Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union nach dem 1. Juli in Kraft tritt, das BIP zu Marktpreisen des austretenden Mitgliedstaats."

"Art. 8

Besondere Regeln für die Beteiligung an Haushaltsgarantien

Die spezifischen Finanzbestimmungen für die Beiträge der EFTA-Staaten in Bezug auf die Beteiligung an Haushaltsgarantien, einschliesslich des Verfahrens zur Festlegung der finanziellen Beteiligung daran, werden in spezifischen Beitragsvereinbarungen festgelegt, die die in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen ergänzen können. Der Beitrag besteht in einem Beitrag zur teilweisen Dotierung der Haushaltsgarantie und der Übernahme der jeweiligen Eventualverbindlichkeit oder alternativ in einem Barbeitrag zur Gesamtdotierung der Haushaltsgarantie auf der Grundlage der in den spezifischen Beitragsvereinbarungen festgelegten Bedingungen."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^6].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

[^2]: Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von "Horizont Europa", dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

[^3]: Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

[^4]: Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1).

[^5]: ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.