Kundmachung vom 3. März 2026 des Beschlusses Nr. 388/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 31. Dezember 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 388/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2021/168 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1847 der Kommission vom 14. Oktober 2021 über die Bestimmung eines gesetzlichen Ersatzzinssatzes für bestimmte Anwendungen des CHF LIBOR[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1848 der Kommission vom 21. Oktober 2021 über die Bestimmung eines Ersatzzinssatzes für den Referenzwert Euro Overnight Index Average[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 31l (Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 31lrb (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1275 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "31lza. 32021 R 1847: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1847 der Kommission vom 14. Oktober 2021 über die Bestimmung eines gesetzlichen Ersatzzinssatzes für bestimmte Anwendungen des CHF LIBOR (ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 1)
- 31lzb. 32021 R 1848: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1848 der Kommission vom 21. Oktober 2021 über die Bestimmung eines Ersatzzinssatzes für den Referenzwert Euro Overnight Index Average (ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/168 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1847 und (EU) 2021/1848 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6.
[^2]: ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 1.
[^3]: ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 6.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.