Kundmachung vom 3. März 2026 der Beschlüsse Nr. 390/2021 und 391/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 390/2021 und 391/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37ar (Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 1061: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1061 der Kommission vom 28. Juni 2021 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1061 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2021 vom 24. September 2021[^2], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 37h (Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission) wie folgt geändert:

"Nach Abschnitt 7.1 Unterabs. 3 Bst. a des Anhangs wird folgender Unterabsatz angefügt:

,Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lenkungsausschuss Beobachterstatus.‘"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^6]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 1.

[^2]: ABl. L, 2024/473, 22.2.2024.

[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^4]: ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 19.

[^5]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.