Kundmachung vom 10. März 2026 des Beschlusses Nr. 6/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 6/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG[^1], berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie 2014/109/EU der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Einrichtung der Bibliothek mit bildlichen Warnhinweisen, die auf Tabakerzeugnissen zu verwenden sind[^2], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie 2014/40/EU wird die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Norwegen sollte seine Anpassung an die Richtlinie 2001/37/EG im Hinblick auf das Erzeugnis "Tabak zum oralen Gebrauch" im Sinne des Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 2014/40/EU beibehalten.
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- Angesichts der Anpassung im Hinblick auf Tabak zum oralen Gebrauch sowie ausgehend von besonderen nationalen Gegebenheiten, die durch Statistiken über die Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem oralen Gebrauch von Tabak und den betreffenden Gebrauchsgewohnheiten untermauert werden, sollte es Norwegen freistehen, gemäss diesem Beschluss einen alternativen zusätzlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweis in Bezug auf Tabak zum oralen Gebrauch zuzulassen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: "32014 L 0040: Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/40/EU, berichtigt in ABl. L 150 vom 17.6.2015, S. 24, und der Delegierten Richtlinie 2014/109/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union zu veröffentlichen ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.
[^2]: ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 22.
[^3]: ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.