Kundmachung vom 10. März 2026 der Beschlüsse Nr. 7/2022 bis 9/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2026

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 7/2022 bis 9/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3b (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/2183, (EU) 2015/2186, (EU), (EU) 2016/586, (EU) 2016/786 und (EU) 2016/787 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022[^7], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3g (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022[^10], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3h (Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Art. 7 Abs. 6 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚.....des Kalenderjahres 2019‘ durch die Angabe ‚.........des Kalenderjahres des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.

In Art. 37 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,bis zum 20. Mai 2020‘ durch die Angabe ,innerhalb von zwei Jahren und vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.

In Art. 37 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2026‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."

Der Beschluss gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Art. 9 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚zum 20. Mai 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren und vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.

In Art. 9 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. Mai 2026‘ durch die Worte ‚innerhalb von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574, berichtigt in ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 47, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/576 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 309 vom 26.11.2015, S 15.

[^2]: ABl. L 312 vom 27.11.2015, S 5.

[^3]: ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15.

[^4]: ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 79.

[^5]: ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 88.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 175 vom 30.6.2022, S. 12.

[^8]: ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 175 vom 30.6.2022, S. 12.

[^11]: ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1.

[^12]: ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7.

[^13]: ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 175 vom 30.6.2022, S. 12.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.