Kundmachung vom 10. März 2026 der Beschlüsse Nr. 7/2022 bis 9/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. März 2026
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 7/2022 bis 9/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat[^4], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen[^5], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3b (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1842 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "3c. 32015 D 2183: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15)
- 3d. 32015 D 2186: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2186 der Kommission vom 25. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Bereitstellung und Verfügbarmachung von Informationen über Tabakerzeugnisse (ABl. L 312 vom 27.11.2015, S. 5)
- 3e. 32016 D 0586: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15)
- 3f. 32016 D 0786: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 79)
- 3g. 32016 D 0787: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit einer Prioritätenliste von Zusatzstoffen, die in Zigaretten und in Tabak zum Selbstdrehen enthalten sind und erweiterten Meldepflichten unterliegen (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 88)
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2017‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/2183, (EU) 2015/2186, (EU), (EU) 2016/586, (EU) 2016/786 und (EU) 2016/787 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022[^7], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3g (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/787 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "3h. 32016 R 0779: Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022[^10], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3h (Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "3i. 32018 R 0573: Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schliessenden Datenspeicherungsverträge (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1)
- 3j. 32018 R 0574: Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7), berichtigt in ABl. L 252 vom 8.10.2018, S.47
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 7 Abs. 6 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚zum 20. Mai 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechzehn Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 7 Abs. 6 Bst. a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚.....des Kalenderjahres 2019‘ durch die Angabe ‚.........des Kalenderjahres des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
- b) In Art. 7 Abs. 6 Bst. b wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis 20. Mai 2021‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
- c) In Art. 37 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚zum 20. Mai 2019‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechzehn Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 37 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ,bis zum 20. Mai 2020‘ durch die Angabe ,innerhalb von zwei Jahren und vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
- d) In Art. 37 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2024‘ durch die Angabe ‚innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 37 Abs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. Mai 2026‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."
- 3k. 32018 D 0576: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57)
Der Beschluss gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 3 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚zum 20. September 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von acht Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
- b) In Art. 4 Abs. 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 20. September 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von acht Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
- c) In Art. 9 Abs. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. Mai 2019‘ durch die Worte ‚innerhalb von sechzehn Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 9 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚zum 20. Mai 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren und vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
- d) In Art. 9 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. Mai 2024‘ durch die Worte ‚innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt.
In Art. 9 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚20. Mai 2026‘ durch die Worte ‚innerhalb von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2022 vom 4. Februar 2022‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574, berichtigt in ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 47, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/576 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2022 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2022 vom 4. Februar 2022[^15], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat[^8], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schliessenden Datenspeicherungsverträge[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse[^12], berichtigt in ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 47, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 309 vom 26.11.2015, S 15.
[^2]: ABl. L 312 vom 27.11.2015, S 5.
[^3]: ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15.
[^4]: ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 79.
[^5]: ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 88.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 175 vom 30.6.2022, S. 12.
[^8]: ABl. L 131 vom 20.5.2016, S. 48.
[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^10]: ABl. L 175 vom 30.6.2022, S. 12.
[^11]: ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 1.
[^12]: ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 7.
[^13]: ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 175 vom 30.6.2022, S. 12.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.