Verordnung vom 10. März 2026 über den Verkehr mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Tabakerzeugnisverordnung)
Aufgrund von Art. 6, 8a und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXV des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), insbesondere nach Massgabe der Richtlinie 2014/40/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen[^1].
2) Sie regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen, die Herstellung und die Einfuhr;
- b) die Pflichten der Marktteilnehmer, insbesondere die Bewilligungs-, Melde- und Kennzeichnungspflichten;
- c) die Rückverfolgung und Authentifizierung von Tabakerzeugnissen;
- d) das Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS);
- e) die Organisation und Durchführung;
- f) die Gebühren und Kosten;
- g) die Strafbestimmungen.
Art. 2
Verhältnis zum Zollvertrag
1) Die Anwendung des Zollvertragsrechts berührt den Verkehr mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe der Bestimmungen von Anhang II Kapitel XXV EWRA und dieser Verordnung nicht; Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Soweit die Bestimmungen von Anhang II Kapitel XXV EWRA oder diese Verordnung nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des Zollvertragsrechts entsprechend Anwendung.
Art. 3
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach Massgabe von Anhang II Kapitel XXV EWRA.
Art. 4
Begriffe und Bezeichnungen
1) Auf die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe finden die Begriffsbestimmungen Anwendung von:
- a) Anhang II Kapitel XXV EWRA, insbesondere der Richtlinie 2014/40/EU mit Ausnahme von Art. 2 Ziff. 16 und 17;
- b) Art. 2 Abs. 1 Bst. a bis f, h und k bis p des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren.
2) Im Übrigen gelten im Sinne dieser Verordnung als:
- a) "verwandtes Erzeugnis": ein neuartiges Tabakerzeugnis, ein pflanzliches Raucherzeugnis sowie eine elektronische Zigarette und deren Liquids;
- b) "elektronische Zigarette": ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschliesslich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden;
- c) "Nachfüllbehälter": ein Behältnis, das eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann;
- d) "verantwortliche Person": eine fachkundige natürliche Person, die im Auftrag der Betriebs- oder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Tabakerzeugnisse oder verwandten Erzeugnisse trägt;
- e) "kleinere und mittlere Unternehmen": Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl 50 Beschäftigte oder einen Jahresumsatz in Höhe von 10 Millionen Franken nicht überschreiten.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 5
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 6 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 6
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^2].
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen, Herstellung und Einfuhr
Art. 7
Grundsatz
Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich Art. 8 in Verkehr gebracht, hergestellt oder eingeführt werden, sofern dies Anhang II Kapitel XXV EWRA entspricht.
Art. 8
Verbote
Es sind verboten:
- a) der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Fernabsatz;
- b) das Inverkehrbringen von:
-
- Kautabak und Tabak zum oralen Gebrauch;
-
- neuartigen Tabakerzeugnissen;
-
- Produkten, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- c) jede Form der Werbung und des Sponsorings mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zu fördern. Davon ausgenommen sind Veröffentlichungen, die:
-
- ausschliesslich für im Bereich des Handels mit solchen Erzeugnissen tätige Personen bestimmt sind;
-
- in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den EWR-Markt bestimmt sind.
III. Pflichten der Marktteilnehmer
A. Bewilligung
Art. 9
Bewilligungspflicht
1) Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein bedürfen für das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einer vorgängigen Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW).
2) Der Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist mindestens sechs Monate vor Aufnahme der Tätigkeit beim ALKVW einzureichen.
3) Die Bewilligung wird vorbehaltlich Abs. 5 erteilt, wenn der Antragsteller die Bewilligungsgebühr entrichtet hat und durch Vorlage von Dokumenten nachweist, dass:
- a) ein zur Sicherstellung des vorschriftsmässigen Umgangs mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen geeignetes Qualitätsmanagementsystem angewendet wird;
- b) ein Selbstkontrollkonzept nach Art. 14 vorliegt;
- c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind; und
- d) der Betrieb eine verantwortliche Person beschäftigt, welche die unmittelbare Aufsicht ausübt und über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügt.
4) Der Bewilligungsantrag gilt mit dem Datum als eingereicht, an dem sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 3 beim ALKVW eingelangt sind und die Bewilligungsgebühr auf dem vom ALKVW bestimmten Konto eingegangen ist.
5) Die Bewilligung wird im Anschluss an eine erfolgreiche Kontrolle der betrieblichen und personellen Voraussetzungen erteilt.
6) Die Bewilligung nennt insbesondere die verantwortliche Person, die bewilligten Tätigkeiten und den Betriebsstandort. Sie ist weder auf andere Personen noch auf andere Betriebsstandorte übertragbar.
7) Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
8) Der Antrag auf Erneuerung der Bewilligung ist mindestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligung beim ALKVW einzureichen. Abs. 3 bis 7 finden sinngemäss Anwendung.
Art. 10
Verzeichnis der Bewilligungsinhaber
1) Das ALKVW führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber nach Art. 9.
2) Das Verzeichnis nach Abs. 1 ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Art. 11
Sistierung der Bewilligung
Bei laufenden Untersuchungen gegen einen Bewilligungsinhaber wegen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kann das ALKVW die Bewilligung bis zur abschliessenden Beurteilung sistieren.
Art. 12
Entzug der Bewilligung
Das ALKVW hat die Bewilligung zu entziehen, wenn:
- a) der Betrieb aufgegeben wird;
- b) die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind;
- c) die Tätigkeit während der letzten sechs Monate nicht mehr ausgeübt wurde;
- d) sie durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurde;
- e) wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen wurde;
- f) Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wurden;
- g) Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt wurden.
Art. 13
Mitteilungspflichten der Bewilligungsinhaber
Bewilligungsinhaber haben dem ALKVW unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn:
- a) sich die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nachträglich geändert haben;
- b) die Tätigkeit während der letzten sechs Monate nicht mehr ausgeübt wurde.
Art. 14
Selbstkontrolle
1) Bewilligungsinhaber sind hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zur Selbstkontrolle verpflichtet.
2) Die Selbstkontrolle umfasst dokumentierte Verfahren, mit denen nachgewiesen werden kann, dass:
- a) die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verpackung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- b) die Zusammensetzung und Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse risikobasiert labortechnisch analysiert und geprüft werden (Probenahme und Analyseplan);
- c) ein System zur Sammlung von Informationen über alle vermuteten schädlichen Auswirkungen der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse auf die menschliche Gesundheit eingerichtet und unterhalten wird;
- d) die Rückverfolgbarkeit und Authentifizierung der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen jederzeit gewährleistet ist;
- e) wirksame Systeme zur Sicherstellung von Rückruf und Rücknahme von fehlerhaften, insbesondere gefährlichen und damit gesundheitsschädlichen, Erzeugnissen vorhanden sind; und
- f) die unverzügliche Information des ALKVW und weiterer zuständiger Vollzugsbehörden im Falle des Rückrufs oder der Rücknahme von Erzeugnissen sichergestellt ist.
B. Meldepflicht
Art. 15
Meldung von Erzeugnisinformationen
1) Hersteller und Importeure melden die vorgeschriebenen, produktspezifischen Informationen zu den Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden sollen, aufgegliedert nach Markennamen und Art des Erzeugnisses in elektronischer Form an das von der Europäischen Kommission betriebene zentrale Online-Meldeportal "European Common Entry Gate".
2) Meldungen nach Abs. 1 müssen mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen.
3) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Variationen und alle späteren Änderungen eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses.
4) Eine Meldung gilt mit dem Datum als erfolgt, an dem die Meldegebühr auf dem vom ALKVW bestimmten Konto eingelangt ist.
5) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, deren Meldegebühr nicht binnen vier Wochen ab Aufschaltung der produktspezifischen Informationen auf dem "European Common Entry Gate" bezahlt sind, gelten als nicht gemeldet und rechtswidrig in Verkehr gebracht. Das ALKVW zieht solche Erzeugnisse von den Wirtschaftsteilnehmern kostenpflichtig ein.
6) Die von den Herstellern und Importeuren gemeldeten Informationen nach Abs. 1 werden - sofern die Meldegebühr entrichtet wurde - vom ALKVW unter Wahrung der von ihnen bezeichneten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse auf einer Internetseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Art. 16
Prioritätenliste der Zusatzstoffe und erweiterte Meldepflichten
1) Hersteller und Importeure von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die einen Zusatzstoff enthalten, der in der Prioritätenliste nach Art. 6 der Richtlinie 2014/40/EU aufgeführt ist, sind verpflichtet, der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und dem ALKVW innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Zusatzstoffes in die Prioritätenliste Berichte über Studien zu den potenziell schädlichen Auswirkungen des Zusatzstoffes nach Massgabe der vorgenannten Richtlinie vorzulegen.
2) Die ESA und das ALKVW können zusätzliche Informationen über den betreffenden Zusatzstoff verlangen.
3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für kleinere und mittlere Unternehmen, wenn sie nachweisen, dass bereits ein anderer Hersteller oder Importeur eine Studie über diesen Zusatzstoff erstellt hat.
Art. 17
Meldung von Daten zu Verkaufsmengen und Verbraucherpräferenzen
Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sind verpflichtet, dem ALKVW jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres zu liefern:
- a) die Verkaufsmengendaten je Marke und Art des Erzeugnisses (in Stück oder Kilogramm) des Vorjahres;
- b) erzeugnisspezifische Informationen über die Präferenz verschiedener Verbrauchergruppen, der Art des Verkaufs sowie zusammenfassende Berichte über durchgeführte Marktstudien dazu.
C. Kennzeichnung und Warnhinweise
Art. 18
Grundsatz
1) Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse müssen den Kennzeichnungsvorschriften dieser Verordnung entsprechen.
2) Jede Packung und jede Aussenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen muss aufweisen:
- a) den allgemeinen Warnhinweis "Rauchen ist tödlich - hören Sie jetzt auf";
- b) die Informationsbotschaft "Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermassen krebserregend sind."
3) Die Schriftgrösse der Warnhinweise nach Abs. 2 ist bestmöglich zu maximieren, damit der entsprechende Text den grösstmöglichen Anteil der für diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise reservierten Fläche einnimmt.
4) Bei Packungen und Aussenverpackungen von Rauchtabakerzeugnissen hat der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis die folgende Information über Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung zu enthalten:
- a) "Rauchfrei Telefon: 00423 230 33 00";
- b) "www.rauchfrei.li".
5) Auf jeder Packung und Aussenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen sind die in Anhang II der Richtlinie 2014/40/EU in drei Gruppen zusammengestellten Bilder von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen jährlich alternierend aufzubringen, beginnend im Jahr 2026 mit Bildern aus Gruppe 1 gefolgt von Bildern der Gruppe 2 im Jahr 2027 und Bilder aus Gruppe 3 im Jahr 2028. Der Gruppenwechsel hat jeweils am 20. Mai des Folgejahres zu erfolgen.
6) Hersteller und Importeure haben dafür zu sorgen, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis einer Gruppe, der für die Verwendung in einem bestimmten Jahr bestimmt ist, soweit möglich bei jeder Marke von Rauchtabakerzeugnissen in gleicher Anzahl erscheint.
7) Abweichend von Abs. 5 kann bei Packungen und Aussenverpackungen von Rauchtabakerzeugnissen - mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Tabak für Wasserpfeifen und erhitzten Tabakerzeugnissen - auf Bilder mit kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen verzichtet werden, sofern zum allgemeinen Warnhinweis nach Abs. 2 Bst. a einer der textlichen Warnhinweise nach Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU aufgebracht wird. Der allgemeine Warnhinweis nach Abs. 2 Bst. a hat einen Verweis auf das Raucherentwöhnungsangebot nach Abs. 4 zu enthalten.
8) Hersteller und Importeure von Erzeugnissen nach Abs. 7 sorgen dafür, dass jeder der textlichen Warnhinweise nach Anhang I der Richtlinie 2014/40/EU bei jeder Marke dieser Produkte soweit möglich in gleicher Anzahl erscheint.
9) Packungen und Aussenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben - sofern es sich um nikotinhaltige Erzeugnisse handelt - den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: "Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen."
10) Packungen und Aussenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben - sofern es sich um nikotinfreie Erzeugnisse handelt - den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis zu tragen: "Der Gebrauch dieses Produktes kann gesundheitliche Schäden verursachen."
11) Jede Packung und jede Aussenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen trägt den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis: "Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit."
IV. Rückverfolgung und Authentifizierung von Tabakerzeugnissen
Art. 19
Rückverfolgbarkeitssystem
1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen ein individuelles Erkennungsmerkmal tragen, damit ihre Verbringung von der Herstellung bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle in einem elektronischen Rückverfolgbarkeitssystem nachvollzogen werden kann.
2) Die Wirtschaftsteilnehmer haben eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass sie:
- a) in das elektronische Rückverfolgbarkeitssystem eingebunden sind; und
- b) über die dafür notwendige Ausrüstung verfügen.
3) Sie schliessen mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten ab und erfassen sämtliche Tätigkeiten und Transaktionen im Verkehr mit Tabakerzeugnissen nach Massgabe der anwendbaren Meldevorschriften dieser Verordnung.
4) Die Tätigkeiten von Dritten nach Abs. 3 werden von einem durch die EU-Kommission zugelassenen externen Prüfer überwacht, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen vorschlägt und bezahlt. Der externe Prüfer legt dem ALKVW und der EU-Kommission einen jährlichen Bericht vor, in dem insbesondere etwaige Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Zugriff beurteilt werden.
Art. 20
Ausgabestelle für individuelle Erkennungsmerkmale und Identifikationscodes
1) Die Regierung bestimmt die für Liechtenstein zuständige Ausgabestelle für das Generieren individueller Erkennungsmerkmale für Tabakerzeugnisse sowie die Vergabe von Identifikationscodes für Wirtschaftsteilnehmer, Einrichtungen und Maschinen. Sie gibt den Identifikationscode der für Liechtenstein benannten Ausgabestelle der EU-Kommission und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.