Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 22. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsbeschlüsse C(2021) 5052 und C(2021) 5053 zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/817 bzw. 2019/818 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 9. März 2026
Inkrafttreten: 9. März 2026
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 9. März 2026 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 23. Januar 2026 welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in denen die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22.1.2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 5052 der Kommission zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22.1.2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 5053 der Kommission zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Nutzerprofile im Rahmen des Europäischen Suchportals nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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