Verordnung vom 10. März 2026 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3 Abs. 5, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 und 8, Art. 8 Abs. 4 und 6, Art. 9 Abs. 4 und 10, Art. 10 Abs. 9, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 7, Art. 29 Abs. 7, Art. 30 Abs. 5, Art. 31 Abs. 13, Art. 32 Abs. 10, Art. 33 Abs. 6, Art. 34 Abs. 6, Art. 40 Abs. 12, Art. 56 Abs. 11, Art. 66 Abs. 2, Art. 67 Abs. 5, Art. 70 Abs. 4, Art. 71 Abs. 5, Art. 78 Abs. 8, Art. 96 Abs. 6, Art. 101 Abs. 2, Art. 104 Abs. 6, Art. 105 Abs. 4, Art. 109 Abs. 7, Art. 110 Abs. 6, Art. 111 Abs. 4, Art. 111a Abs. 9, Art. 112 Abs. 7, Art. 112a Abs. 3, Art. 113 Abs. 3, Art. 115 Abs. 3 und 6, Art. 116 Abs. 4, Art. 120 Abs. 4, Art. 122 Abs. 7, Art. 123 Abs. 4, Art. 124 Abs. 3, Art. 125 Abs. 3, Art. 151 Abs. 6, Art. 151a Abs. 10, Art. 157 Abs. 3 bis 5, Art. 175 Abs. 1 und 4, Art. 181 sowie 182 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand, Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Gegenstand, Zweck und anwendbares Recht

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) das Nähere über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM), welche alternative Investmentfonds (AIF) verwalten und/oder vertreiben.

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

4) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, finden auf selbstverwaltete AIF die Vorschriften für AIFM mit der Massgabe entsprechend Anwendung, dass an die Stelle des AIFM die Organe des AIF treten.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Als Hauptverwaltung im Sinne des AIFMG gilt der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der unternehmerischen Oberleitung befindet.

2) Als Auftrag im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Bst. b AIFMG gelten zivilrechtliche Auftragsverhältnisse und andere Rechtsbeziehungen, die funktional als Auftragsverhältnis zu verstehen sind, insbesondere Gestaltungen mit Derivaten und Stimmrechtsausübungsvereinbarungen, aufgrund derer der AIFM die Kontrolle über die Stimmrechte auch ohne Rechtsinhaberschaft der Unternehmensanteile ausüben kann.

3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013[^7], Anwendung.

4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

B. Kleiner AIFM

Art. 3

Registrierung

1) Die Registrierung von kleinen AIFM richtet sich nach Art. 5 iVm Art. 110 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013; sie hat unter Verwendung des von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars sowie des Formblatts nach Anhang IV der genannten Delegierten Verordnung zu erfolgen. Die Angaben sind zumindest jährlich und im Anlassfall zu aktualisieren.

2) Neben den Unterlagen nach Abs. 1 sind zusätzlich einzureichen:

3) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 Mindestanforderungen festlegen.

4) Die Geschäftsführung des kleinen AIFM muss mindestens aus zwei Personen bestehen.

5) Die FMA registriert den kleinen AIFM binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags. Sie kann die Frist auf höchstens zwei Monate verlängern, soweit dies zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

6) Jede Fristverlängerung nach Abs. 5 oder Ablehnung der Registrierung ist schriftlich zu begründen.

7) Mit der Registrierung als Verwalter von europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. als Verwalter von europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF) nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 erfolgt gleichzeitig die Registrierung als kleiner AIFM.

8) Der kleine AIFM kann seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Registrierung durch die FMA aufnehmen. Die Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 AIFMG sind dauernd einzuhalten.

Art. 4

Berechnung der Schwellenwerte

Die Berechnung der Schwellenwerte nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AIFMG richtet sich nach Art. 2 bis 4 iVm Art. 6 bis 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Art. 5

Erlöschen und Entzug der Registrierung

Für das Erlöschen einer Registrierung gelten Art. 50 und 50a AIFMG, für den Entzug Art. 51 und 52 AIFMG sinngemäss.

Art. 6

Sachwalterschaft und Liquidation

Für die Sachwalterschaft und Liquidation über das Vermögen eines kleinen AIFM gelten Art. 55 und 56 AIFMG sinngemäss.

C. Rechtsformen

1. Allgemeines
Art. 7

Anerkennung anderer Rechtsformen einer Investmentgesellschaft

1) Die FMA kann auf Antrag des AIFM eine Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsform einer Investmentgesellschaft nach Art. 9 AIFMG anerkennen.

2) Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Stiftungsurkunde richtet sich nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).

Art. 8

Ausschluss von Anlegern

1) Ein Anleger, der die Anlagevoraussetzungen nicht erfüllt, kann gegen Rückerstattung seiner Einlagen nach Massgabe der konstituierenden Dokumente ausgeschlossen werden. Im Übrigen kann ein Anleger ausgeschlossen werden, wenn dies die konstituierenden Dokumente vorsehen.

2) Beim Ausschluss ist die finanzielle Gleichbehandlung zu gewährleisten.

2. Inhalt der konstituierenden Dokumente
Art. 9

Richtlinien der Anlagepolitik

1) Die in den konstituierenden Dokumenten enthaltene Anlagepolitik des AIF hat das Anlageziel und die Anlagestrategien nach Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu definieren sowie die zulässigen Anlagen festzulegen.

2) Bildet der AIF einen Index nach, so ist dieser zu benennen und das Mass der Nachbildung zu beziffern.

3) Die konstituierenden Dokumente haben anzugeben, ob für die Anlagegrenzen das Durchblicksprinzip gilt.

4) In den konstituierenden Dokumenten sind festzulegen:

Art. 10

Regelungen zur Anteilsbewertung

1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Bewertung des Vermögens sowie die Berechnung des Ausgabe- oder Verkaufspreises und des Rücknahme- oder Auszahlungspreises der Anteile eines AIF haben den Marktusancen und internationalen Standards zu entsprechen.

2) Die FMA kann Standards, die denen nach Abs. 1 entsprechen, für verbindlich erklären.

Art. 11

Transparenzgebot

1) Belastungen des Vermögens eines AIF oder des Anlegers mit Kosten und Gebühren sind in den konstituierenden Dokumenten detailliert aufzuführen.

2) Die Regelungen zu Kosten und Gebühren in den konstituierenden Dokumenten müssen transparent, nachvollziehbar und verständlich sein.

Art. 12

Vergütung, Gebühren und Kosten des AIFM

1) Die Vergütungspolitik des AIFM hat Anhang 2 AIFMG und Art. 107 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 zu entsprechen.

2) Die Art, Höhe und Berechnung der Verwaltervergütung, Gebühren und Kosten in den konstituierenden Dokumenten müssen neben den Vorschriften des AIFMG und dieser Verordnung den Marktusancen und internationalen Standards entsprechen.

3) Die FMA kann Standards, die denen nach Abs. 2 entsprechen, für verbindlich erklären.

Art. 13

Ausweis der laufenden Gebühren; Art der Gebühren

1) Die Belastung des Vermögens des AIF mit laufenden Gebühren ist in den konstituierenden Dokumenten mit Angaben zum Betrag oder Prozentsatz zu unterteilen in:

2) Die Erhebung von Mindestgebühren bei vom Vermögen abhängigem Aufwand ist zulässig.

3) Die Belastung des Vermögens des AIF mit laufenden Gebühren ist der Art nach unterteilbar in:

4) Eine Regelung, wonach neben dem Einzelaufwand zusätzlich ein fixer Pauschalaufwand für dieselbe Gegenleistung geschuldet wird, ist unzulässig.

Art. 14

Mindestregelungen zu den laufenden Gebühren

1) Die Gebührenregelung in den konstituierenden Dokumenten hat zumindest Regelungen über Aufwendungen zu enthalten für:

2) Ein erfolgsabhängiger Aufwand (Performance Fee) ist als separate Angabe zusätzlich zum Aufwand für den AIFM auszuweisen.

3) Transaktionsbezogene Vergütungen im Zuständigkeitsbereich des AIFM für Administration oder Risikomanagement sind separat auszuweisen. Transaktionsbezogene Vergütungen für den Anlageentscheid oder den Vertrieb sind nicht zulässig.

4) Ausserordentliche Dispositionskosten setzen sich aus dem Aufwand zusammen, der ausschliesslich der Wahrung des Anlegerinteresses dient, im Laufe der regelmässigen Geschäftstätigkeit entsteht und bei Gründung des Fonds nicht vorhersehbar war; dies sind insbesondere Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten im Interesse des AIF oder der Anleger.

Art. 15

Regelungen zur Anteilsausgabe und -rücknahme

1) Die Regelungen in den konstituierenden Dokumenten zur Anteilsausgabe und -rücknahme müssen:

2) Der AIFM sorgt für die Einhaltung des Annahmeschlusses nach Abs. 1 Bst. b durch die Vertriebsintermediäre.

3. Eintragung in das Handelsregister
Art. 16

Grundsatz

Der AIFM hat binnen 30 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Bestätigung nach Art. 7 Abs. 8 AIFMG für den Investmentfonds bzw. nach Art. 8 Abs. 6 AIFMG für die Kollektivtreuhänderschaft beim Amt für Justiz die Eintragung in das Handelsregister zu beantragen.

Art. 17

Entstehung der Anlage-Kommanditgesellschaft und der Anlage-Kommanditärengesellschaft

Solange die Anlage-Kommanditgesellschaft oder die Anlage-Kommanditärengesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen ist, gilt sie als einfache Gesellschaft. Sobald Anleger beteiligt sind, gelten zugunsten der Anleger die Art. 733 bis 755 PGR entsprechend. Die Gründer haften jedoch bis zur Eintragung weiterhin wie einfache Gesellschafter.

D. Teilfonds

Art. 18

Grundsatz

1) Teilfonds nach Art. 15 AIFMG sind auch Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentgesellschaft, einer Anlage-Kommanditgesellschaft oder einer Anlage-Kommanditärengesellschaft.

2) Für jeden Teilfonds ist eine Verwahrstelle zu bestellen. Die Vermögensgegenstände mehrerer Teilfonds unter einem gemeinsamen Dach (Umbrella) können bei unterschiedlichen Verwahrstellen verwahrt werden.

3) Umbrellafonds mit einem einzigen Teilfonds sind zulässig. Auf den Umstand, dass nur ein Teilfonds unter dem Umbrella besteht, ist in den Anlegerinformationen hinzuweisen. Bis zur Gründung eines zweiten Teilfonds unter einem Umbrella darf der Name des einen Teilfonds nicht darauf schliessen lassen, dass eine Wechselmöglichkeit in andere Teilfonds besteht.

II. Zulassung und Pflichten von AIFM

A. Zulassung von AIFM

Art. 19

Organisation des AIFM

Der AIFM muss über einen Verwaltungs- oder Aufsichtsrat verfügen, dessen Aufgaben nach der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag denen eines Verwaltungsrats nach Art. 344 bis 349 PGR oder eines Aufsichtsrats nach Art. 27 bis 34 SEG entsprechen.

Art. 20

Anlagestrategien

Die Zulassung des AIFM muss mindestens eine der in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 enthaltenen Anlagestrategien umfassen.

Art. 21

Anzeigepflicht des Vertriebs eines AIF

Der Beginn des Vertriebs eines AIF ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Als Beginn des Vertriebs gilt die Erstausgabe von Anteilen.

Art. 22

Mindestvermögen des AIF

1) Das Mindestvermögen jedes vom AIFM verwalteten AIF beträgt 1,25 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken und ist binnen eines Jahres nach Zugang der Mitteilung der FMA nach Art. 112 Abs. 3 AIFMG beim AIFM zu erreichen. In den konstituierenden Dokumenten darf vom AIFM für jeden AIF ein höheres Mindestvermögen festgesetzt werden.

2) Die FMA kann auf begründeten Antrag des AIFM die Frist nach Abs. 1 höchstens zwei Mal um bis zu jeweils sechs Monate verlängern. In einem solchen Fall dürfen dem AIF keine Mindestgebühren verrechnet werden.

3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für den Fall, dass das Mindestvermögen zu irgendeinem Zeitpunkt wieder unterschritten wird. Die Unterschreitung des Mindestvermögens ist der FMA unverzüglich anzuzeigen.

4) Wird das Mindestvermögen innert der in Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Fristen nicht erreicht, hat der AIFM den AIF nach Art. 56 Abs. 1 Bst. d AIFMG mit sofortiger Wirkung aufzulösen und zu liquidieren.

Art. 23

Nachweis der fachlichen Qualifikation

1) Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation der Geschäftsleiter nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIFMG sind neben der Vorlage von Bestätigungen über Aus- und Weiterbildungen auch Angaben zur praktischen Erfahrung im Lebenslauf erforderlich.

2) Die Geschäftsleiter sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung sowie für die Aus- und Weiterbildung der übrigen Organmitglieder und der Beschäftigten nach Massgabe von Art. 21 Bst. d und Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

Art. 24

Mindestinhalt des Geschäftsplans

1) Neben den Informationen, die nach Art. 110 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 einzureichen sind, erstellt der AIFM einen Geschäftsplan.

2) Der Geschäftsplan nach Art. 31 Abs. 2 Bst. d AIFMG hat insbesondere zu enthalten:

3) Im Geschäftsplan sind die Zeiträume anzugeben, in denen die Planziele erreicht werden sollen.

4) Die FMA kann zu Abs. 2 Bst. a Mindestanforderungen festlegen.

Art. 25

Rechtsträgerkennung

Bei der offiziellen Bezeichnung und der einschlägigen Kennung des AIFM nach Art. 31 Abs. 2 Bst. b AIFMG bzw. der Kennung von vom AIFM Beauftragten nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f Ziff. 1 Unterbst. aa AIFMG handelt es sich um den Berufstitel bzw. die Handelsregisternummer oder die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI).

Art. 26

Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

1) Die Geschäftsleiter des AIFM müssen gesamthaft aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer praktischen Erfahrung fachlich für die vorgesehene Aufgabe ausreichend geeignet sein.

2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sind die Anlagestrategien der AIF, die der AIFM zu verwalten oder zu vertreiben beabsichtigt, zu berücksichtigen.

3) Werden mehrere Anlagestrategien verwaltet, müssen die Geschäftsleiter des AIFM gesamthaft für jede zu verwaltende Anlagestrategie fachlich geeignet sein.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.