Verordnung vom 31. März 2026 über die Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren im Jahr 2026 (Sömmerungsverordnung)
Aufgrund von Art. 13 des Gesetzes vom 13. Juli 1966 über die Organisation der Tierseuchenpolizei (Tierseuchenpolizeigesetz; TSPG), LGBl. 1966 Nr. 17, Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, Art. 72 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz; LMG) und Art. 59 Abs. 1 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) die Anforderungen an den Tierverkehr, dessen Kontrolle und Dokumentation im Zusammenhang mit der Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Alpen im Inland und beim Grenzweidegang;
- b) die Anforderungen an die Gesundheit der Sömmerungstiere, einschliesslich der zur Wahrung der Tiergesundheit notwendigen veterinärpolizeilichen Vorschriften;
- c) die Vorschriften im Zusammenhang mit der milchwirtschaftlichen Nutzung von landwirtschaftlichen Nutztieren;
- d) die Anforderungen an die Ausbildung der mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung befassten Personen;
- e) die Vorschriften zur Betreuung und Überwachung des Tierbestandes auf Sömmerungsbetrieben und Sömmerungsweiden;
- f) die Vorkehrungen zum Schutz vor und von gesömmerten Tieren;
- g) die besonderen Anforderungen an den Tiertransport, die Verwendung von Tierarzneimitteln sowie die Kadaverbeseitigung.
2) Sie findet Anwendung auf die Viehsömmerung auf liechtensteinischen Sömmerungsweiden und auf den Grenzweidegang.
3) Sie lässt die bei der Viehsömmerung auf benachbartem Staatsgebiet anwendbaren ausländischen Rechtsvorschriften unberührt.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "zuständige Behörde":
-
- im Inland: das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW);
-
- im angrenzenden Ausland: jene Behörde, welcher der Vollzug der örtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Viehsömmerung obliegt;
- b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Haustiere der Rinder-, Schweine-, Schaf-, und Ziegengattung, Equiden sowie Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas);
- c) "Klauentiere": Tiere der Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas);
- d) "Equiden": Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere;
- e) "Sömmerungsweide (Alpe)": eine saisonal genutzte Weidefläche für landwirtschaftliche Nutztiere, die in einem für diesen Zweck ausgewiesenen, zumeist höher gelegenen Gebiet liegt. Dazu gehören auch Weiden in tiefen Lagen Vorarlbergs, die an das liechtensteinische Staatsgebiet angrenzen oder in dessen Nähe sind;
- f) "Sömmerungsbetrieb": eine saisonale landwirtschaftliche Tierhaltung auf ausgewiesenen Sömmerungsweiden mit oder ohne angeschlossener Alpsennerei, bei der der Viehbestand:
-
- sich aus Tieren eines oder mehrerer Herkunftsbetriebe zusammensetzt; und
-
- vorübergehend eine epidemiologische Einheit bildet, einschliesslich der zu ihrer Haltung, Bewirtschaftung und Betreuung notwendigen Infrastruktur;
- g) "Viehsömmerung (Sömmerung)": das periodisch wiederkehrende, im Zeitraum zwischen 1. April und 30. November befristete Halten von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Sömmerungsweiden;
- h) "Grenzweidegang": das Verbringen von landwirtschaftlichen Nutztieren auf in Vorarlberg gelegene Sömmerungsweiden oder -betriebe;
- i) "Sömmerungstiere": landwirtschaftliche Nutztiere, die zum Zweck der Bestossung einer Sömmerungsweide oder im Rahmen des Grenzweideganges den Standort wechseln;
- k) "Alpsennerei": ein saisonal betriebener Milch verarbeitender Lebensmittelbetrieb im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02), der zwecks Verarbeitung der anfallenden Rohmilch einem Sömmerungsbetrieb unmittelbar angeschlossen ist;
- l) "Alpvogt": eine fachkundige Person, die für sämtliche Belange der Bewirtschaftung eines Sömmerungsbetriebes verantwortlich ist;
- m) "Alpsenn": eine fachkundige Person, die in einer Alpsennerei für die vorschriftsgemässe, insbesondere hygienische Gewinnung, Verarbeitung, Herstellung, Lagerung, Verpackung, Kennzeichnung und Abgabe von Milch und Milchprodukten zuständig ist;
- n) "Hirte": eine fachkundige Person, die auf einem Sömmerungsbetrieb für die Betreuung, Überwachung und Pflege des Tierbestandes zuständig ist;
- o) "Mutterkuh": eine Kuh, die nur ihr Kalb aufzieht. Sie wird weder gemolken noch wird ihre Milch vermarktet. Die Mutterkuhhaltung ist eine Form der Fleischproduktion;
- p) "Identifikationsnummer":
-
- im Inland und in der Schweiz die nach Art. 7 Abs. 2 der schweizerischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) dem Betrieb zugeteilte Nummer (TVD-Nummer);
-
- in Österreich die der TVD-Nummer entsprechende nationale Betriebskennzeichnung (Weidebetriebs-Nummer);
- q) "Bewilligungsnummer": die einem Lebensmittelbetrieb nach Art. 21 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung erteilte Bewilligungsnummer; die Bewilligungsnummer ist Bestandteil des Identitätskennzeichens;
- r) "thermisierte Milch": Milch, die einer Thermisation gemäss der vom schweizerischen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannten Branchenleitlinie für Sömmerungsbetriebe (SAV-Leitlinie)[^1] unterzogen wurde, d.h. mindestens 15 Sekunden auf 65 °C oder gleichwertig erhitzt wurde;
- s) "pasteurisierte Milch": Milch, die einer Pasteurisation gemäss der SAV-Leitlinie unterzogen wurde, d.h. mindestens 15 Sekunden auf 72 °C oder gleichwertig erhitzt wurde.
2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen von Art. 6 der schweizerischen Tierseuchenverordnung.
II. Sömmerung von landwirtschaftlichen Nutztieren
Art. 4
Anforderungen an Herkunftsbestände und Sömmerungstiere
1) Herkunftsbestände von Sömmerungstieren müssen als Tierhaltungen bei der zuständigen Behörde gemeldet und in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasst sein.
2) Herkunftsbestände und deren Sömmerungstiere dürfen keinen veterinärpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen sein.
3) Die zur Sömmerung bestimmten Tiere müssen gesund und körperlich belastbar sein.
4) Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen, die zur Milchproduktion auf Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei bestimmt sind, müssen eutergesund sein.
5) Milchkühe gelten als eutergesund, wenn:
- a) das Zellzahlergebnis der 4/4 Tagesgemelkprobe der längstens eine Woche zurückliegenden Einzelkuhuntersuchung nicht höher als 150 000 Zellen/ml liegt; oder
- b) die Milch von keinem Euterviertel im längstens eine Woche zurückliegenden Schalmtest als fehlerhaft zu werten ist (++, +++).
6) Herkunftsbestände von Milchkühen haben die Eutergesundheit ihrer Tiere frühestens eine Woche vor der Alpauffahrt zu prüfen und unter Verwendung des in Anhang 1 beigefügten Eutergesundheitszeugnisses bei der Alpauffahrt gegenüber dem Alpvogt zu bestätigen.
7) Milchschafe gelten als eutergesund, wenn deren Viertelgemelksproben im Schalmtest eindeutig negativ reagieren oder der individuelle Zellzahlwert der längstens zwei Wochen zurückliegenden Milchleistungsprüfung weniger oder gleich 500 000 Zellen/ml aufweist.
8) Milchziegen gelten als eutergesund, wenn sie neben einer guten Allgemeingesundheit über ein durchtastbares, knotenfreies Euterparenchym verfügen und das Milchsekret im Vorgemelk keine offensichtliche Abweichung vom Milchcharakter erkennen lässt und eine Zellzahl von höchstens 1 Million Zellen/ml aufweist.
9) Für Rinder bis zu einem Alter von drei Jahren wird die staatlich geförderte Rauschbrandschutzimpfung empfohlen. Geimpfte Rinder, die an Rauschbrand verenden, werden gegen Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung mit Angabe des Kennzeichens des Tieres und des Datums der durchgeführten Impfung entschädigt.
Art. 5
Pflichten der Tierhalter der Herkunftsbestände
1) Die Tierhalter der Herkunftsbestände haben bei allen Massnahmen, die der veterinärpolizeilichen Diagnostik und Prophylaxe von Erkrankungen des Tierbestandes sowie weiteren tierseuchenrechtlichen und epidemiologischen Abklärungen dienen, mit dem ALKVW zusammenzuarbeiten, tierseuchenpolizeilich begründete Untersuchungen zu dulden und auf Verlangen Einsicht in die vorhandenen Aufzeichnungen und Dokumente zu gewähren.
2) Treten in den letzten 30 Tagen vor der Alpauffahrt Erkrankungen der Atemwege, der äusseren Geschlechtsorgane, der Haut oder der Schleimhäute auf, werden Aborte oder Anzeichen des Verwerfens festgestellt oder werden andere verdächtige Krankheitserscheinungen im Bestand auffällig, so hat der Tierhalter unverzüglich die Behörde zu informieren und eine tierärztliche Abklärung zu veranlassen. Bis zur endgültigen Klärung der Krankheitsursache ist der Bestand von der Viehsömmerung ausgeschlossen.
3) Die Tierhalter stellen sicher, dass kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sowie Tiere mit augenscheinlichen körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf Alpen verbracht werden. Sie treiben nur Tiere auf Sömmerungsbetriebe auf, die voraussichtlich dort nicht gebären. Im Falle von Sömmerungsbetrieben mit angeschlossener Alpsennerei sind sie zudem dafür besorgt, dass Milchtiere mit mangelhafter Eutergesundheit von der Verbringung ausgeschlossen werden.
4) Die Tierhalter stellen sicher, dass ausschliesslich zahme Tiere mit einwandfreiem Charakter auf Alpen aufgetrieben werden. Tiere, die in der Vergangenheit aggressives Verhalten gegenüber Menschen gezeigt haben, dürfen nicht gesömmert werden.
5) Die Tierhalter der Herkunftsbestände sind darum besorgt, dass sämtliche im Rahmen dieser Verordnung vorgeschriebenen Untersuchungen und Behandlungen fristgerecht durchgeführt und, soweit erforderlich, die für die Viehsömmerung notwendigen Zeugnisse, Begleitdokumente, Bestätigungen und Gesundheitsbescheinigungen rechtzeitig vor der geplanten Verbringung der Tiere beigebracht werden.
Art. 6
Anforderungen an Sömmerungsbetriebe
1) Sömmerungsbetriebe müssen nach Massgabe der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen beim ALKVW gemeldet sein; sie müssen zudem in der TVD erfasst sein.
2) Für jeden Sömmerungsbetrieb sind ein für die administrative und personelle Leitung des Betriebs verantwortlicher Alpvogt sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
3) Sömmerungsbetriebe müssen nach Massgabe der tierschutzrechtlichen Bestimmungen über die zur Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen verfügen. Geeignete Einrichtungen zum gefahrlosen Fangen, Fixieren, Untersuchen und Behandeln von Tieren müssen zumindest im Bereich des Alpstalles vorhanden sein.
Art. 7
Anforderungen an Alpsennereien
1) Sömmerungsbetriebe mit angeschlossener Alpsennerei müssen nach Massgabe der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen vom ALKVW registriert und erforderlichenfalls nach Art. 21 der schweizerischen Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung bewilligt sein. Die Führung der Bewilligungsnummer ist an die Einhaltung der für die Tätigkeit massgebenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen gebunden.
2) Alpsennereien müssen über einen geeigneten Alpsenn nach Art. 11 Abs. 3 sowie über die zur Milchgewinnung, -lagerung und -verarbeitung notwendigen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen verfügen.
3) Die Melkanlage ist jährlich vor Inbetriebnahme zu überprüfen, zu reinigen und notwendigenfalls instand zu setzen. Mindestens einmal in zwei Jahren ist die Melkanlage von einer Fachperson einem Service nach international anerkannten Normen unterziehen zu lassen. Diese Arbeiten sind vor der Inbetriebnahme abzuschliessen und zu dokumentieren.
4) Vor Beginn der Milchverarbeitung sind sämtliche Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte, die der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Abgabe von alpwirtschaftlichen Milchprodukten dienen, gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Schäden an der Bausubstanz sind fachmännisch zu reparieren.
5) Vor Produktionsbeginn ist das Trinkwasser, sofern die Versorgung nicht über das öffentliche Trinkwassernetz erfolgt, in einem akkreditierten Labor auf die mikrobiologische Qualität untersuchen zu lassen. Zu beanstandende Befunde sind dem ALKVW ohne Verzug mitzuteilen.
6) Der Zutritt von unbefugten Fremdpersonen sowie der Eintrag von Schmutz in die Verarbeitungs- und Lagerräume der Alpsennerei sind durch das Anbringen von Hinweisschildern, das Tragen von Hygienekleidung sowie durch die Einrichtung von geeigneten Schmutzschleusen zu verhindern.
Art. 8
Anforderungen an die Qualitätskontrolle bei der Milchgewinnung
1) Spätestens sieben Tage nach Produktionsbeginn sind alle Milchkühe durch einen beigezogenen externen Fachmann mittels Schalmtest auf die Eutergesundheit überprüfen zu lassen. Zudem sind längstens alle vier Wochen sämtliche Milchkühe des Sömmerungsbetriebes mittels Schalmtest oder individueller Zellzahlbestimmung auf die Eutergesundheit zu kontrollieren. Ist die Zellzahl der Milch einer Kuh höher als 150 000 Zellen/ml, so ist der Schalmtest durchzuführen und die Eutergesundheit zu überprüfen. Sämtliche Kontrollen sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren.
2) Tiere, die den Anforderungen an die Eutergesundheit im Sinne von Art. 4 Abs. 5, 7 oder 8 nicht genügen oder für deren Milch ein Abgabeverbot im Sinne der schweizerischen Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP; SR 916.351.021.1) besteht, sind von der Milchproduktion auszuschliessen, separat zu stellen, getrennt zu melken sowie tierärztlich abklären und allenfalls behandeln zu lassen.
3) Milchtiere mit beeinträchtigter Eutergesundheit dürfen erst wieder zur Milchgewinnung herangezogen werden, wenn ein dokumentierter Schalmtestbefund bzw. die individuelle labortechnische Milchuntersuchung (Einzelzellzahlbestimmung) die Eutergesundheit neuerlich bestätigt.
4) Spätestens sieben Tage nach Produktionsbeginn und nachfolgend längstens alle vier Wochen ist die Sammelmilch des Sömmerungsbetriebes auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen an die Milch nach den Bestimmungen der VHyMP untersuchen zu lassen.
Art. 9
Anforderungen an die Qualitätskontrolle bei der Milchverarbeitung
1) Die Herstellung sämtlicher Milchprodukte hat unter Berücksichtigung der SAV-Leitlinie zu erfolgen und ist in einem fachlich anerkannten Fabrikationsprotokoll zu dokumentieren. Die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses sind systematisch zu überwachen und deren Messwerte zu dokumentieren. Bei Abweichungen von den Sollwerten hat die verantwortliche Person geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit die Gesundheit von Konsumenten nicht gefährdet wird.
2) Werden Milchprodukte hergestellt, welche nicht von der SAV-Leitlinie umfasst sind, ist für diese ein auf den Grundsätzen des Systems "Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP)" beruhendes, verifiziertes Selbstkontrollkonzept samt Beprobungsplan für die analytische Überwachung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Die Anforderungen betreffend das Fabrikationsprotokoll, die Überwachung, Dokumentation und Massnahmen nach Abs. 1 gelten sinngemäss.
3) Weichkäse und Mutschli dürfen nur aus thermisierter oder pasteurisierter Milch hergestellt werden. Butter, Joghurt, Rahm, Milch- und Molkegetränke dürfen ausschliesslich aus pasteurisierten Rohstoffen hergestellt werden.
4) Magermilch ist vorbehaltlich Abs. 2 bei der traditionellen Sauerkäseherstellung von der Thermisations- bzw. Pasteurisationspflicht nach Abs. 3 ausgenommen, sofern die Anzahl somatischer Zellen der zur Herstellung verwendeten Rohmilch weniger als 150 000/ml und die Keimzahl weniger als 30 000/ml beträgt.
5) Nach Produktionsbeginn ist die Einhaltung der produktspezifischen mikrobiologischen Kriterien nach Anhang 2 durch Untersuchungen sicherzustellen. Dazu ist vor Produktionsbeginn abgestimmt auf das Produktsortiment ein betriebsspezifischer Probenplan zu erstellen.
6) Werden bei den Untersuchungen nach Abs. 5 Überschreitungen der definierten Höchstwerte festgestellt, ist dies dem ALKVW unverzüglich zu melden. Zudem sind geeignete Korrekturmassnahmen zu treffen. Zur Prüfung von deren Wirksamkeit ist die in Anhang 2 angegebene minimale Probenhäufigkeit angemessen zu erhöhen.
7) Die zur Abgabe an die Konsumenten bereit gehaltenen und im Handel befindlichen Alpmilchprodukte müssen den mikrobiologischen Parametern nach Anhang 3 genügen.
8) Sämtliche Milchprodukte und deren Rohstoffe müssen rückverfolgbar sein. Zur Identifikation der Produktionschargen müssen sämtliche Erzeugnisse mit einer eindeutigen Warenloskennzeichnung versehen werden. Für die Warenloskennzeichnung ist zu verwenden:
- a) bei Halbhart- und Hartkäse eine Kaseinmarke, welche den Alpnamen oder die Alpnummer sowie das Produktionsdatum enthält;
- b) bei allen anderen Milchprodukten eine alternative Form der sicheren Warenloskennzeichnung (Etiketten, Käsebrettkennzeichnung etc.).
9) Warenbegleitpapiere (Lieferschein, Rechnung) an Wiederverkäufer und Laboruntersuchungsanträge für Produktanalysen müssen zusätzlich zur Bezeichnung des Produktes das Warenlos (Chargennummer) sowie die Menge enthalten.
Art. 10
Pflichten des Alpvogtes
1) Der Alpvogt sorgt in dem unter seiner Leitung stehenden Sömmerungsbetrieb dafür, dass sämtliche Aufgaben einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung vollumfänglich erfüllt werden.
2) Er hat bei allen Massnahmen, die zur Vermeidung einer drohenden Gefahr für Menschen, den Tierbestand oder die Lebensmittelproduktion notwendig sind, mit dem ALKVW zusammenzuarbeiten.
3) Er hat alle Dokumente, Zeugnisse und Aufzeichnungen, die im Rahmen einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu erstellen oder einzufordern sind, drei Jahre aufzubewahren und dem ALKVW auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Im Falle seiner Abberufung hat er für die Weitergabe der Unterlagen an den Rechtsnachfolger Sorge zu tragen.
4) Er hat bis spätestens 30. September dem Amt für Umwelt den Besatz unter Angabe von Art, Zahl und Herkunft der Tiere schriftlich unter Verwendung des in Anhang 4 beigefügten Meldeformulars bekannt zu geben; vorbehalten bleibt die Meldung nach Art. 23 Abs. 4.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.