Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Delegierten Verordnungen (EU) 2026/326 bzw. 2026/327 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/332 bzw. 2023/333 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) 2019/818 bzw. 2019/817 in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Typ Notenaustausch
Veröffentlichung 2026-04-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. April 2026

Inkrafttreten: 13. April 2026

Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 13. April 2026 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 12. Februar 2026, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in denen die folgenden Delegierten Verordnungen der Kommission notifiziert wurden: - Delegierte Verordnung der Kommission vom 3.12.2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden[^1] - Delegierte Verordnung der Kommission vom 3.12.2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/333 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden[^2] Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^1]: Delegierte Verordnung (EU) 2026/326 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden (ABl. L, 2026/326, 12.2.2026)

[^2]: Delegierte Verordnung (EU) 2026/327 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/333 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden (ABl. L, 2026/327, 12.2.2026)

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