Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse C(2022) 8993 bzw. C(2025) 8145 der Kommission vom 12. Dezember 2022 bzw. 2. Dezember 2025 über die Finanzierung der Komponenten der Thematischen Fazilität im Rahmen des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und die Annahme des Arbeitsprogramms für die Jahre 2023 bis 2027 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 13. April 2026
Inkrafttreten: 13. April 2026
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 13. April 2026 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 20. Februar 2026, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in denen die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12.12.2022 über die Finanzierung der Komponenten der Thematischen Fazilität im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung - Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik -, die Annahme des Arbeitsprogramms für die Jahre 2023, 2024 und 2025 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 8459 der Kommission über die Finanzierung der Komponenten der Thematischen Fazilität im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung - Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik - und über die Annahme des Arbeitsprogramms für die Jahre 2021 und 2022 für Massnahmen in direkter und indirekter Mittelverwaltung und für die Jahre 2021 bis 2024 für Massnahmen in geteilter Mittelverwaltung [C(2022) 8993] - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 2.12.2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2022) 8993 über die Finanzierung der Komponenten der Thematischen Fazilität im Rahmen des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und die Annahme des Arbeitsprogramms für die Jahre 2023, 2024 und 2025 für Massnahmen mit direkter und indirekter Mittelverwaltung und für die Jahre 2023 bis 2027 für Massnahmen mit geteilter Mittelverwaltung [C(2025) 8145] Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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