Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 14. Juni 2024
Zustimmung des Landtags: 7. November 2025
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Inkrafttreten: 14. April 2026
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 14. Juni 2024 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektorat D 175, Rue de la Loi 1048 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation des Rates vom 17. Mai 2024, die folgenden Inhalt hat: "In Übereinstimmung mit dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a erster Satz des Protokolls, wird Liechtenstein hiermit die Verabschiedung der folgenden Rechtsakte notifiziert: - Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 Ratsdokument: PE-CONS 17/24 Datum der Annahme: 14. Mai 2024[^2] - Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 Ratsdokument: PE-CONS 20/24 Datum der Annahme: 14. Mai 2024[^3] Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b des Protokolls und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Liechtenstein informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der Rechtsakte, welche den oben genannten Notifikationen des Rates beigelegt waren und Teil dieser Antwortnoten sind, akzeptiert und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Protokolls wird das Fürstentum Liechtenstein dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union unverzüglich die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifizieren. Dieser Notenaustausch wird zum Zeitpunkt der Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein über die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 89/2025
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