Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland
Auf Grund von Verhandlungen, welche zwischen einer deutschen und einer niederländische Delegation in der Zeit vom 28. November 1950 bis 18. Januar 1951 stattgefunden haben, sind die Regierung, der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande über folgende grundsätzliche Regelung ihres Wirtschaftsverkehrs übereingekommen:
Artikel I. Liberalisierter Handel
Soweit im Rahmen der von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (O.E.E.C.) aufgestellten Richtlinien die Einfuhrbeschränkungen bestimmter Waren bereits durch die Freilisten der vertragschliessenden Teile aufgehoben worden sind, gelten für diesen Teil des Warenverkehrs die allgemeinen Regeln der O.E.E.C.
Falls für Waren, deren Einfuhr in dem einen Lande liberalisiert ist, von dem anderen Lande Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden sollten, wird der Gemischte Regierungsausschuss über die Sachlage beraten, um eine erträgliche Mindestausfuhr zugunsten des anderen Landes sicherzustellen. Dabei soll grundsätzlich von der bisherigen Höhe der Lieferungen ausgegangen werden.
Artikel II. Niederländische Warenausfuhr nach Deutschland
Diejenigen Waren, deren Einfuhr nach Deutschland noch nicht liberalisiert ist, werden, soweit es sich um die Einfuhr aus den Niederlanden handelt, nach Massgabe der Anlage A dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen niederländischen Behörden werden für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und die deutschen Behörden werden die erforderlichen deutschen Einfuhrbewilligungen mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.
Sollten Änderungen in der deutschen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate nach Deutschland alsbald vereinbart werden.
Artikel III. Deutsche Warenausfuhr nach den Niederlanden
Diejenigen Waren, deren Einfuhr in die Niederlande noch nicht liberalisiert ist, werden, soweit es sich um die Einfuhr aus Deutschland handelt, nach Massgabe der Anlage B dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen deutschen Behörden werden für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und die niederländischen Behörden werden die erforderlichen niederländischen Einfuhrbewilligungen mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.
Sollten Änderungen in der niederländischen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate in die Niederlande alsbald vereinbart werden.
Artikel IV. Transithandel
Im Rahmen dieses Abkommens kann beiderseits ohne Anrechnung auf die in den Anlagen A und B vorgesehenen Kontingente die Lieferung folgender Waren genehmigt werden:
Waren, die in einem dritten Land erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen befördert werden;
Waren, die im Gebiet eines der vertragschliessenden Teile erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet des anderen in ein drittes Land befördert werden.
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die in Rede stehenden Waren das Gebiet eines der Vertragschliessenden nicht berühren. Die Gestaltung des Transithandels erfolgt im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel V. Gemischter Regierungsausschuss
Die vertragschliessenden Teile werden einen Gemischten Regierungsausschuss bestimmen, der die Aufgabe hat, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, alle im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden auftretenden Fragen zu behandeln und insbesondere die ihm in diesem Abkommen übertragenen Aufgaben zu lösen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Regierungsausschuss Unterausschüsse bestellen, die unter seiner Verantwortlichkeit die ihnen übertragenen Aufgaben zu behandeln haben.
Artikel VI. O.E.E.C.-Regeln
Soweit die Verpflichtungen der vertragschliessenden Teile aus ihrer Mitgliedschaft bei der O.E.E.C. und bei der E.Z.U. mit den Bestimmungen dieses Abkommens jeweils in Widerspruch stehen sollten, gehen die multilateralen Verpflichtungen den bilateralen Vereinbarungen vor. Die vertragschliessenden Teile werden eine entsprechende Anpassung ihrer bilateralen Vereinbarungen vornehmen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.
Sollten multilaterale Bestimmungen der O.E.E.C. für einen Teil zu handelspolitischen Schwierigkeiten führen, so wird auch aus diesem Grunde alsbald eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen dieses Abkommens, einschliesslich der vereinbarten Kontingente, durch den Regierungsausschuss vorgenommen werden.
Artikel VII. Benelux-Klausel
Für den Fall, dass die niederländische, die belgische und die luxemburgische Regierung sich entschliessen werden, eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber dem Ausland zu verfolgen, besteht Übereinstimmung darüber, in kürzester Frist über entsprechende Abänderungen dieses Abkommens zu verhandeln.
Artikel VIII. Gefahren-Klausel
Falls die Einfuhr einer Ware oder Warengruppe eine Höhe erreicht, die den im Einfuhrlande ansässigen Erzeugern gleichartiger oder konkurrierender Erzeugnisse einen den Bestand dieses Wirtschaftzweiges gefährenden Schaden zufügen würde, tritt der in Artikel V vorgesehene Gemischte Regierungsausschuss unverzüglich zur Prüfung der Massnahmen zusammen, die Abhilfe zu schaffen geeignet sind.
Artikel IX. Ausdehnung auf West-Berlin
Die beiden vertragschliessenden Teile gehen davon aus, dass die Bestimmungen dieses Abkommens sowie alle sonstigen Abmachungen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande auch auf die amerikanisch-, britisch- und französisch besetzten Sektoren Berlins Anwendung finden werden.
Artikel X. Kompensationsgeschäfte
Die beiden vertragschliessenden Teile werden Kompensationsgeschäfte und Gegenseitigkeitsgeschäfte im Warenverkehr zwischen beiden Ländern nicht genehmigen.
Artikel XI. Kündigung
Dieses Abkommen ersetzt alle bisher bestehenden Protokolle und Abmachungen über den Wirtschaftsverkehr zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande mit Ausnahme des Zahlungsabkommens vom 7. September 1949 und seinen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen. Es tritt am Tage seiner Unterzeichnung rückwirkend für den 1. November 1950 in Kraft und ist jeweils am Ende eines Halbjahres mit einer Frist von einem Monat, jedoch nicht vor dem 31. Oktober 1951 kündbar.
1. Zahlungsbilanz
Die deutsche Seite hat auf ihre aussergewöhnliche Situation in der Europäischen Zahlungsunion hingewiesen und gewünscht, den beiderseitigen Leistungsausgleich so zu gestalten, dass ihre Situation hierdurch in der E.Z.U. eine Erleichterung erfährt.
Es wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass sich der über das Guldenkonto der Bank deutscher Länder und das DM-Konto der Nederlandsche Bank vollziehende Leistungsaustausch einschliesslich des Leistungsaustausches mit Indonesien, des Transithandels sowie der deutschen Amortisationsverpflichtungen in Zukunft für die deutsche Seite nicht mehr passiv gestalten soll.
Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden oder sollte sich ein Ungleichgewicht zu Ungunsten der niederländischen Seite zeigen, so wird der Gemischte Regierungsausschuss alsbald zusammentreten, um die zur Erreichung der obengenannten Ziele notwendige Gestaltung des Leistungsaustausches sicherzustellen.
2. Durchführung
Die Vereinbarung der Kontingente hat zur selbstverständlichen Folge, dass auf beiden Seiten die zu ihrer Abwicklung erforderlichen verwaltungstechnischen Massnahmen jeweils rechtzeitig getroffen werden.
Soweit im einzelnen technische Durchführungsschwierigkeiten auftreten sollten, wird darüber jeweils eine Verständigung im Gemischten Regierungsausschuss erfolgen.
Der Gemischte Regierungsausschuss wird gegebenenfalls darüber beraten, wie die vereinbarten Kontingente besonderen Umständen, wie erhöhter Nachfrage oder einer wesentlichen Veränderung der Preissituation anzupassen sind.
3. Ursprungszeugnisse
Die beiden vertragschliessenden Teile stimmen darin überein, dass hinsichtlich der Bescheinigung des Ursprungs im beiderseitigen Warenverkehr das in der Anlage C festgelegte Verfahren Anwendung findet.
4. Film
Die Einfuhr von Filmen des anderen Landes soll gegenseitig möglichst freizügig gestaltet werden. Die jeweiligen Erträgnisse werden im Wege des Zahlungsabkommens überwiesen werden.
5. Seeschiffahrt
Die beiden vertragschliessenden Teile sind sich darüber einig, sich in Bezug auf Seeschiffahrt jeder diskriminierenden Handlungsweise zu enthalten und im besonderen jede Behinderung der Teilnahme der Schiffahrt beider Flaggen am normalen Wettbewerb auf diesem Gebiet zu vermeiden.
6. Postzahlungsdienste
Um die Handelsbeziehungen und die sozialen Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen zu erleichtern, ist Einigkeit darüber erzielt worden, dass es der Bank deutscher Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen einerseits und der Nederlandsche Bank im Einvernehmen mit der Niederländischen Postverwaltung andererseits freigestellt ist, unmittelbare Beziehungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Postzahlungsdienste auf zweiseitiger Grundlage gemäss den entsprechenden Abkommen zum Weltpostvertrag Paris 1947 und im Rahmen der in beiden Ländern in Kraft befindlichen Gesetze und Verordnungen betreffend die Devisenkontrolle aufzunehmen.
7. Amortisationsabkommen
Die Bestimmungen unter I 1) und 2) des Protokolls vom 9. August 1950 werden wie folgt geändert:
- „I. In dem am 17. Mai 1950 paraphierten und heute unterzeichneten Protokoll werden die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr - IIIA 2 - keine Anwendung finden. Die Schuld der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Niederlanden im Sinne von § 1 Absatz a) (1) der Anlage A zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion beträgt per 30. Juni 1950 DM. 353.143.604,02. Für die Regelung dieser Schuld wird im Sinne der Bestimmungen, welche die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Paris am 7. Juli 1950 beschlossen hat (vergl. die Beschlüsse des Councils - C (50) 190, Final, Abschnitt III, 35 - 38 - ) folgendes vereinbart:
- 1). Während des Zeitraums vom 1. Juli 1950 bis einschliesslich 30. Juni 1951 wird ein Betrag von DM 103.000.217,76 in monatlichen Raten von je DM 8.583.351,48 getilgt werden. Ab 1. Juli 1951 wird der noch zu tilgende Restbetrag in monatlichen Raten in Höhe von je DM 10.422.641,09 getilgt werden. Die Tilgungsraten sollen in der Weise bezahlt werden, dass die jeweils fällige Rate zu Lasten eines DM-Abwicklungskontos auf das DM-Konto der Nederlandsche Bank bei der Bank deutscher Länder übertragen wird.
- 2). Unbeschadet der Bestimmungen der Ziffer 1) werden, sowei die Bundesrepublik Deutschland in der Europäischen Zahlungsunion über einen kumulativen Rechnungsüberschuss verfügt, aus diesem Überschuss ausserordentliche Tilgungen über die in Ziffer 1) vereinbarten Monatsraten hinaus erfolgen, und zwar in Höhe, die ohne Diskriminierung anderer Gläubigerländer möglich ist, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland zur Tilgung bestehender Schulden verpflichtet ist. Soweit andere Gläubigerländer nach den mit ihnen getroffenen Vereinbarungen ebenfalls Anspruch auf ausserordentliche Tilgungen aus kumulativen Rechnungsüberschüssen haben, so erfolgt also eine pro rate Aufteilung des Überschusses auf die Gläubigerländer. Hierbei wird der Stand der Schulden am Ende der Abrechnungsperiode zugrunde gelegt, für welche der Agent den kumulativen Rechnungsüberschuss errechnet hat. Diese zusätzlichen Tilgungsbeträge unterliegen ebenso wie die in Ziffer 1) genannten Tilgungsbeträge der in § 2, Satz 1 der Anlage A des E.Z.U.-Abkommens vorgesehenen Regelung. Eine zusätzliche Tilgung gemäss dieser Ziffer ermässigt nicht die in Ziffer 1) festgesetzten monatlichen Tilgungsbeträge.”
8. Transithandel
Die vertragschliessenden Teile sind übereingekommen, bei der Durchführung des Artikels IV des Handelsabkommens folgende Grundsätze anzuwenden:
-
- Der Transithandel soll in beiden Richtungen in möglichst liberaler Weise behandelt werden.
-
- Dabei wird von den zuständigen Stellen das Wert Verhältnis zwischen den beiderseitigen Transithandelsgeschäften unter Berücksichtigung des gesamten deutsch-niederländischen Leistungsaustausches abgestimmt.
-
- Die Ausfuhr von Waren gemäss Artikel IV des Handelsabkommens vom 18. Januar 19511)[Red: Bedoeld is hier de dag van parafering, niet van ondertekening.] unterliegt ausschliesslich den allgemeinen Bestimmungen über die Warenausfuhr mit Ausnahme bestimmter Waren, die sich die beiden vertragschliessenden Teile mitteilen werden.
-
- Die Einfuhr von Waren im Wege des Transithandels in das Gebiet der vertragschliessenden Teile erfordert nach den beiderseitigen Importbestimmungen grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung. Die zuständigen Stellen werden für die Erteilung der Einfuhrbewilligungen in einem vereinfachten Verfahren Sorge tragen.
9. Gemüse und Obst
Hinsichtlich der Abwicklung der für Gemüse, Zwiebeln und Obst vereinbarten Kontingente wurde Übereinstimmung über folgendes erzielt:
- a). Mit Rücksicht darauf, dass niederländischerseits der deutsche Wunsch auf Herabsetzung des bisherigen Kontingents auf 10 Mio. $ gebilligt wurde, ist zwischen den vertragschliessenden Teilen eine Besserungsklausel vereinbart worden. Diese Besserungsklausel sieht eine Mehreinfuhr von niederländischem Gemüse nach Deutschland vor, falls die Aufnahmefähigkeit des deutschen Marktes dies zulässt.
- b). Für die Abwicklung des Gemüse- sowie des Zwiebelkontingentes wird der bestehende „Gemischte Sachverständigenausschuss für Obst und Gemüse” als Unterausschuss im Sinne des Artikels V des Handelsabkommens von heutigen Tage angewiesen, in ständiger Fühlungnahme einerseits die volle Ausnutzung dieser Kontingente zu gewährleisten, andererseits ernsthafte Störungen auf dem deutschen Markt zu vermeiden und dem Regierungsausschuss gegebenenfalls die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Massnahmen vorzuschlagen.
- c). Auch hinsichtlich des niederländischen Obstkontingentes wurde eine Besserungsklausel im Sinne der Ziffer a) vereinbart. Der in Ziffer b) vorgesehene Unterausschuss ist angewiesen, auch die Abwicklung des Obstkontingentes gemäss Ziffer b) durchzuführen.
Die dem Abkommen angeschlossenen Warenlisten gelten vom 1. November 1950 bis 31. Oktober 1951.
Geschehen in Bonn in zwei Ausfertigungen am 18. Januar 1951.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland paraphiert:
M.G. 18/1
(Dr. C. H. MUELLER-GRAAF)
Für die Regierung des Königreichs der Niederlande paraphiert:
S.T. 18/1/51
(S. TH. J. TEPPEMA)
Bonn, den 29. Juni 1951
gezeichnet: v. MALTZAN.
gezeichnet: DE BOOY.
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