Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland

Type Verdrag
Publication 1951-06-29
State In force
Source BWB
Wijzigingsgeschiedenis JSON API

Auf Grund von Verhandlungen, welche zwischen einer deutschen und einer niederländische Delegation in der Zeit vom 28. November 1950 bis 18. Januar 1951 stattgefunden haben, sind die Regierung, der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs der Niederlande über folgende grundsätzliche Regelung ihres Wirtschaftsverkehrs übereingekommen:

Artikel I. Liberalisierter Handel

Soweit im Rahmen der von der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (O.E.E.C.) aufgestellten Richtlinien die Einfuhrbeschränkungen bestimmter Waren bereits durch die Freilisten der vertragschliessenden Teile aufgehoben worden sind, gelten für diesen Teil des Warenverkehrs die allgemeinen Regeln der O.E.E.C.

Falls für Waren, deren Einfuhr in dem einen Lande liberalisiert ist, von dem anderen Lande Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden sollten, wird der Gemischte Regierungsausschuss über die Sachlage beraten, um eine erträgliche Mindestausfuhr zugunsten des anderen Landes sicherzustellen. Dabei soll grundsätzlich von der bisherigen Höhe der Lieferungen ausgegangen werden.

Artikel II. Niederländische Warenausfuhr nach Deutschland

Diejenigen Waren, deren Einfuhr nach Deutschland noch nicht liberalisiert ist, werden, soweit es sich um die Einfuhr aus den Niederlanden handelt, nach Massgabe der Anlage A dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen niederländischen Behörden werden für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und die deutschen Behörden werden die erforderlichen deutschen Einfuhrbewilligungen mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.

Sollten Änderungen in der deutschen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate nach Deutschland alsbald vereinbart werden.

Artikel III. Deutsche Warenausfuhr nach den Niederlanden

Diejenigen Waren, deren Einfuhr in die Niederlande noch nicht liberalisiert ist, werden, soweit es sich um die Einfuhr aus Deutschland handelt, nach Massgabe der Anlage B dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen deutschen Behörden werden für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und die niederländischen Behörden werden die erforderlichen niederländischen Einfuhrbewilligungen mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.

Sollten Änderungen in der niederländischen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate in die Niederlande alsbald vereinbart werden.

Artikel IV. Transithandel

Im Rahmen dieses Abkommens kann beiderseits ohne Anrechnung auf die in den Anlagen A und B vorgesehenen Kontingente die Lieferung folgender Waren genehmigt werden:

Waren, die in einem dritten Land erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen befördert werden;

Waren, die im Gebiet eines der vertragschliessenden Teile erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet des anderen in ein drittes Land befördert werden.

Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die in Rede stehenden Waren das Gebiet eines der Vertragschliessenden nicht berühren. Die Gestaltung des Transithandels erfolgt im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel V. Gemischter Regierungsausschuss

Die vertragschliessenden Teile werden einen Gemischten Regierungsausschuss bestimmen, der die Aufgabe hat, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, alle im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden auftretenden Fragen zu behandeln und insbesondere die ihm in diesem Abkommen übertragenen Aufgaben zu lösen.

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Regierungsausschuss Unterausschüsse bestellen, die unter seiner Verantwortlichkeit die ihnen übertragenen Aufgaben zu behandeln haben.

Artikel VI. O.E.E.C.-Regeln

Soweit die Verpflichtungen der vertragschliessenden Teile aus ihrer Mitgliedschaft bei der O.E.E.C. und bei der E.Z.U. mit den Bestimmungen dieses Abkommens jeweils in Widerspruch stehen sollten, gehen die multilateralen Verpflichtungen den bilateralen Vereinbarungen vor. Die vertragschliessenden Teile werden eine entsprechende Anpassung ihrer bilateralen Vereinbarungen vornehmen, soweit ihnen dies erforderlich erscheint.

Sollten multilaterale Bestimmungen der O.E.E.C. für einen Teil zu handelspolitischen Schwierigkeiten führen, so wird auch aus diesem Grunde alsbald eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen dieses Abkommens, einschliesslich der vereinbarten Kontingente, durch den Regierungsausschuss vorgenommen werden.

Artikel VII. Benelux-Klausel

Für den Fall, dass die niederländische, die belgische und die luxemburgische Regierung sich entschliessen werden, eine gemeinsame Handelspolitik gegenüber dem Ausland zu verfolgen, besteht Übereinstimmung darüber, in kürzester Frist über entsprechende Abänderungen dieses Abkommens zu verhandeln.

Artikel VIII. Gefahren-Klausel

Falls die Einfuhr einer Ware oder Warengruppe eine Höhe erreicht, die den im Einfuhrlande ansässigen Erzeugern gleichartiger oder konkurrierender Erzeugnisse einen den Bestand dieses Wirtschaftzweiges gefährenden Schaden zufügen würde, tritt der in Artikel V vorgesehene Gemischte Regierungsausschuss unverzüglich zur Prüfung der Massnahmen zusammen, die Abhilfe zu schaffen geeignet sind.

Artikel IX. Ausdehnung auf West-Berlin

Die beiden vertragschliessenden Teile gehen davon aus, dass die Bestimmungen dieses Abkommens sowie alle sonstigen Abmachungen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande auch auf die amerikanisch-, britisch- und französisch besetzten Sektoren Berlins Anwendung finden werden.

Artikel X. Kompensationsgeschäfte

Die beiden vertragschliessenden Teile werden Kompensationsgeschäfte und Gegenseitigkeitsgeschäfte im Warenverkehr zwischen beiden Ländern nicht genehmigen.

Artikel XI. Kündigung

Dieses Abkommen ersetzt alle bisher bestehenden Protokolle und Abmachungen über den Wirtschaftsverkehr zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande mit Ausnahme des Zahlungsabkommens vom 7. September 1949 und seinen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen. Es tritt am Tage seiner Unterzeichnung rückwirkend für den 1. November 1950 in Kraft und ist jeweils am Ende eines Halbjahres mit einer Frist von einem Monat, jedoch nicht vor dem 31. Oktober 1951 kündbar.

1. Zahlungsbilanz

Die deutsche Seite hat auf ihre aussergewöhnliche Situation in der Europäischen Zahlungsunion hingewiesen und gewünscht, den beiderseitigen Leistungsausgleich so zu gestalten, dass ihre Situation hierdurch in der E.Z.U. eine Erleichterung erfährt.

Es wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass sich der über das Guldenkonto der Bank deutscher Länder und das DM-Konto der Nederlandsche Bank vollziehende Leistungsaustausch einschliesslich des Leistungsaustausches mit Indonesien, des Transithandels sowie der deutschen Amortisationsverpflichtungen in Zukunft für die deutsche Seite nicht mehr passiv gestalten soll.

Sollte dieses Ziel nicht erreicht werden oder sollte sich ein Ungleichgewicht zu Ungunsten der niederländischen Seite zeigen, so wird der Gemischte Regierungsausschuss alsbald zusammentreten, um die zur Erreichung der obengenannten Ziele notwendige Gestaltung des Leistungsaustausches sicherzustellen.

2. Durchführung

Die Vereinbarung der Kontingente hat zur selbstverständlichen Folge, dass auf beiden Seiten die zu ihrer Abwicklung erforderlichen verwaltungstechnischen Massnahmen jeweils rechtzeitig getroffen werden.

Soweit im einzelnen technische Durchführungsschwierigkeiten auftreten sollten, wird darüber jeweils eine Verständigung im Gemischten Regierungsausschuss erfolgen.

Der Gemischte Regierungsausschuss wird gegebenenfalls darüber beraten, wie die vereinbarten Kontingente besonderen Umständen, wie erhöhter Nachfrage oder einer wesentlichen Veränderung der Preissituation anzupassen sind.

3. Ursprungszeugnisse

Die beiden vertragschliessenden Teile stimmen darin überein, dass hinsichtlich der Bescheinigung des Ursprungs im beiderseitigen Warenverkehr das in der Anlage C festgelegte Verfahren Anwendung findet.

4. Film

Die Einfuhr von Filmen des anderen Landes soll gegenseitig möglichst freizügig gestaltet werden. Die jeweiligen Erträgnisse werden im Wege des Zahlungsabkommens überwiesen werden.

5. Seeschiffahrt

Die beiden vertragschliessenden Teile sind sich darüber einig, sich in Bezug auf Seeschiffahrt jeder diskriminierenden Handlungsweise zu enthalten und im besonderen jede Behinderung der Teilnahme der Schiffahrt beider Flaggen am normalen Wettbewerb auf diesem Gebiet zu vermeiden.

6. Postzahlungsdienste

Um die Handelsbeziehungen und die sozialen Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen zu erleichtern, ist Einigkeit darüber erzielt worden, dass es der Bank deutscher Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen einerseits und der Nederlandsche Bank im Einvernehmen mit der Niederländischen Postverwaltung andererseits freigestellt ist, unmittelbare Beziehungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Postzahlungsdienste auf zweiseitiger Grundlage gemäss den entsprechenden Abkommen zum Weltpostvertrag Paris 1947 und im Rahmen der in beiden Ländern in Kraft befindlichen Gesetze und Verordnungen betreffend die Devisenkontrolle aufzunehmen.

7. Amortisationsabkommen

Die Bestimmungen unter I 1) und 2) des Protokolls vom 9. August 1950 werden wie folgt geändert:

8. Transithandel

Die vertragschliessenden Teile sind übereingekommen, bei der Durchführung des Artikels IV des Handelsabkommens folgende Grundsätze anzuwenden:

9. Gemüse und Obst

Hinsichtlich der Abwicklung der für Gemüse, Zwiebeln und Obst vereinbarten Kontingente wurde Übereinstimmung über folgendes erzielt:

Die dem Abkommen angeschlossenen Warenlisten gelten vom 1. November 1950 bis 31. Oktober 1951.

Geschehen in Bonn in zwei Ausfertigungen am 18. Januar 1951.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland paraphiert:

M.G. 18/1

(Dr. C. H. MUELLER-GRAAF)

Für die Regierung des Königreichs der Niederlande paraphiert:

S.T. 18/1/51

(S. TH. J. TEPPEMA)

Bonn, den 29. Juni 1951

gezeichnet: v. MALTZAN.

gezeichnet: DE BOOY.

De raadpleging van dit document komt niet in de plaats van het lezen van het oorspronkelijke Staatsblad of de Staatscourant. Wij aanvaarden geen aansprakelijkheid voor eventuele onnauwkeurigheden die voortvloeien uit de omzetting van het origineel naar dit formaat.