Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden Absatze gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen der Übergabe in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf Mitgliedern unterbreitet werden, von denen eines durch die österreichische Regierung, eines durch die andere beteiligte Regierung und drei durch den Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten ernannt werden. Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb dreier Monate von seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem Rate des Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Österreich und vom anderen interessierten Staate sofort als endgültig anzusehen.
Teil XI.
Luftschiffahrt.
Artikel 276.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 277.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 278.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 279.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 280.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 281.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 282.
(Anm.: Außerkraftgetreten gemäß Art. 283.)
Artikel 283.
Die durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen bleiben bis zum 1. Jänner 1923 in Kraft, sofern nicht Österreich zu einem früheren Zeitpunkt in den Völkerbund aufgenommen ist oder von den alliierten und assoziierten Mächten die Zustimmung zum Beitritt zu dem von ihnen abgeschlossenen Übereinkommen über die Luftschiffahrt erhalten hat.
Teil XII.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 284.
Österreich verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte freien Durchgang durch sein Gebiet auf den für den zwischenstaatlichen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren.
Der Personen-, Waren-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr wird keinen Durchgangszöllen und keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen und hat in Österreich in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen sowie in jeder anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerösterreichische Verkehr.
Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig berechnet werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder der sonstigen Beförderungsmittel, die auf irgendeinem Teil der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden sind oder benutzt werden sollen, dürfen für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.
Artikel 285.
Österreich verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen, welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch sein Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten, es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Österreich keine am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder andere Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.
Artikel 286.
Österreich begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen: Nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob die Waren unmittelbar über einen österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen Hafen ein- oder ausgeführt werden, oder nach dem Umstand, ob die Ein- oder Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrages für die Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter oder Personen, die in sein Gebiet eintreten oder aus diesem austreten.
Österreich begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Ein- oder Ausfuhr über österreichische oder nichtösterreichische Häfen oder auf österreichischen oder nichtösterreichischen Schiffen und Booten, besonders in Form von gemeinschaftlichen Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen österreichischen Hafen oder über den Hafen einer anderen Macht ihren Weg nähmen oder ein österreichisches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen Macht benutzten.
Artikel 287.
Um den Übergang der Waren über die österreichische Grenze nach Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Abfertigung und Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen – besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und der Sorgfalt der Beförderung –, wie sie Waren gleicher Art auf österreichischem Gebiet unter ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, sicherzustellen, sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder für diese Gebiete sind.
Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und regelmäßig zu befördern und die Zollförmlichkeiten so abzuwickeln, daß die unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen ermöglicht wird.
Artikel 288.
Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.
Artikel 289.
Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.
Abschnitt II.
Schiffahrt.
Kapitel I.
Freiheit der Schiffahrt.
Artikel 290.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte genießen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen österreichischen Häfen und auf allen österreichischen Binnenwasserstraßen in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die österreichischen Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote.
Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder alliierten und assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen Häfen oder Plätzen Österreichs, zu denen die österreichischen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen ungünstigeren Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen und Booten des Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des Landes zu behandeln, soweit es sich um Benutzung der Hafen- und Ladestraßeneinrichtungen sowie um Hafen- und Ladestraßenabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden.
Gesteht Österreich irgendeiner alliierten und assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft.
Der Personen- und Schiffsverkehr unterliegt keinen anderen Beschränkungen als denen, die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen billig und einheitlich sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.
Kapitel II.
Bestimmungen über die Donau.
Gemeinsame Bestimmungen für die als international erklärten Flußnetze.
Artikel 291.
Es werden für international erklärt: die Donau von Ulm ab und jeder schiffbare Teil dieses Flußgebietes, der mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere, mit oder ohne Umladung von einem Schiff in ein anderes, dient, desgleichen der Teil des Laufes der March und der Thaya, welcher die Grenze zwischen der Tschecho-Slowakei und Österreich bildet, ebenso wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte des genannten Flußgebietes oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbaren Abschnitte des gleichen Wasserlaufes gebaut werden.
Das Gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein–Donau im Fall, daß dieser Wasserweg unter den im Artikel 308 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.
Zufolge einer zwischen den Uferstaaten geschlossenen Vereinbarung kann die zwischenstaatliche Verwaltung auf jeden Teil des obbezeichneten Flußgebietes ausgedehnt werden, der nicht in der allgemeinen Erklärung inbegriffen ist.
Artikel 292.
Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden, so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige, Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.
Artikel 293.
Österreichische Schiffe dürfen indes regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer alliierten oder assoziierten Macht nur mit deren besonderer Ermächtigung unterhalten.
Artikel 294.
Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge benutzen, dürfen Abgaben erhoben werden und diese Abgaben dürfen auf den verschiedenen Flußabschnitten verschieden bemessen werden, beides soweit sich aus einem bestehenden Abkommen nicht das Gegenteil ergibt. Die Abgaben sollen ausschließlich zur angemessenen Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder Verbesserung des Flusses und seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben berechnet und in den Häfen ausgehängt. Diese Abgaben werden so festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer Übertretung besteht.
Artikel 295.
Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.
Artikel 296.
Auf dem Laufe, wie an der Mündung der erwähnten Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten, nicht erhoben werden.
Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichartiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderen derartigen Einrichtungen erhoben werden.
Artikel 297.
Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen Teiles eines schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in angemessenem Umfange die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse zu treffen.
Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.
Artikel 298.
Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 299.
An Stelle der in den Artikeln 292 und 294 bis 298 festgesetzten Ordnung wird als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserstraßen, deren internationalen Charakter dieses Übereinkommen anerkennen würde, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen wird besonders auf die Gesamtheit oder einen Teil des obenerwähnten Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des gedachten Flußgebietes Anwendung finden können, die mit ihm unter einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.
Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des Artikels 331, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen beizutreten.
Artikel 300.
Österreich tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgegebenen Materials in den Häfen des im Artikel 291 erwähnten Flußgebietes eingetragen bleiben. Österreich tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieses Flußnetzes bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen oder mehrere Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt werden. Hierbei wird den berechtigten Bedürfnissen der beteiligten Parteien Rechnung getragen und besonders der Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege als Grundlage genommen.
Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
Sobald die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Abtretungen eine Eigentumsübertragung notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder setzen die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigentümer unter Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 und die Höhe der ihnen zu zahlenden Entschädigung, sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art der Leistung dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil der Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten zukommt, die zu Wiedergutmachungen verhalten sind, bestimmen sie die Summe, die auf Grund dieses Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist.
Was die Donau anbelangt, so unterliegen gleichfalls dem Schiedspruche des oder der oberwähnten Schiedsrichter alle Fragen, die sich auf die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigentum oder Nationalität zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Staaten Anlaß geben könnte, und auf die Bedingungen dieser Verteilung beziehen.
Ein aus den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Frankreichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist bis zur endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese Schiffe betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen das Notwendige verfügen, um die Verwertung dieser Schiffe im allgemeinen Interesse durch irgend eine lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne jedoch der endgültigen Verteilung vorzugreifen.
Diese vorläufige Verwertung wird soweit als möglich auf kaufmännischen Grundlagen eingerichtet werden und die Gesamteinnahmen des erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung werden auf eine von dem Wiedergutmachungsausschuß anzugebende Weise verwendet werden.
Sonderbestimmungen für die Donau.
Artikel 301.
Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.
Artikel 302.
Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 286 bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:
aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.
Artikel 303.
Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 292 und 294 bis 298.
Die Entscheidungen dieses internationalen Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Gehälter der Ausschußmitglieder werden von ihren betreffenden Ländern festgesetzt und bezahlt.
Vorläufig wird ein eventuell sich ergebendes Defizit, das sich bei den Auslagen der Verwaltung des internationalen Ausschusses ergeben sollte, zu gleichen Teilen von den im Ausschuß vertretenen Staaten bestritten werden.
Insbesondere wird es dem Ausschuß obliegen, die Zuerkennung von Lotsenlizenzen und die Lotsengelder zu regeln und den Dienst der Lotsen zu kontrollieren.
Artikel 304.
Österreich verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bestimmten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Österreichs zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen.
Artikel 305.
Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben. Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnittes betraute Ausschuß regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden keinesfalls seitens Ungarns eingehoben.
Artikel 306.
Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.
Artikel 307.
Österreich ist der Europäischen Donaukommission gegenüber zu allen Wiederherstellungen, Wiedergutmachungen und Entschädigungen für die von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Verluste verpflichtet.
Artikel 308.
Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein–Donau verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.
Kapitel III.
Wasserrechtliche Fragen.
Artikel 309.
Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen Staates besitzen, benutzt werden, muß, wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten erworben hat.
Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden.
Artikel 310.
Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich infolge der Neuregelung der Grenze auf dem Gebiete eines anderen Staates befindet, muß, sofern nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten zum Schutze der von einem jeden von ihnen erworbenen Interessen und Rechte ein Übereinkommen getroffen werden.
Bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft sind die Elektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten Einrichtungen verpflichtet, auf den Grundlagen, die den am 3. November 1918 in Kraft gestandenen Bedingungen und Verträgen entsprechen, weiterzuliefern.
Mangels eines Übereinkommens obliegt die Festsetzung einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter.
Abschnitt III.
Eisenbahnen.
Kapitel I.
Freiheit der Durchfuhr für Österreich gegen das Adriatische Meer.
Artikel 311.
Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden und es wird ihm zu diesem Behuf die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.
Die Freiheit der Durchfuhr entspricht jener im Artikel 284 festgesetzten bis zu dem Zeitpunkt, wo diesbezüglich ein allgemeines Übereinkommen zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten abgeschlossen sein wird, worauf die Bestimmungen des neuen Übereinkommens an deren Stelle treten werden.
Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten oder Verwaltungen werden die Bedingungen der Ausübung der oben zugestandenen Befugnis bestimmen und werden insbesondere die Art der Benutzung der Häfen und der in ihnen befindlichen Freigebiete sowie auch der üblicherweise zu denselben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler (gemeinsamer) Dienste und Tarife, einschließlich durchgehender Fahrkarten und Frachtbriefe, und die Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 und der ergänzenden Bestimmungen bis zu deren Ersetzung durch ein neues Abkommen regeln.
Die Freiheit der Durchfuhr umfaßt auch den Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst.
Kapitel II.
Bestimmungen über zwischenstaatliche Beförderung.
Artikel 312.
Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden und für Österreich bestimmten Güter sowie die durch Österreich von oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den österreichischen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner österreichischen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Bedingungen insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Österreich kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.
Auf ein an Österreich gerichtetes Verlangen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen zwischenstaatliche, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellte Gebührensätze mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.
Österreich verpflichtet sich jedoch, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 288 und 289 auf seinen eigenen Linien die vor dem Kriege für den Verkehr der adriatischen Häfen und der Schwarzenmeerhäfen bestandene Art der Tarifbildung aus dem Gesichtspunkte ihres Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen aufrecht zu erhalten.
Artikel 313.
Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung und unter den im zweiten Absatz des gegenwärtigen Artikels bezeichneten Vorbehalten die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ein neues Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck und Gütern an Stelle des Berner Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehr für Österreich verbindlich, und zwar auch dann, wenn diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hat Österreich die Bestimmungen des Berner Übereinkommens, der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.
Artikel 314.
Österreich ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines durchgehenden Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen dieser Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das österreichische Gebiet hindurch verlangt wird; zu diesem Zweck hat Österreich insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie mit einer Schnelligkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen durchgehenden Verkehr höher sein als die im inneren österreichischen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und B quemlichkeit geltenden.
Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für die Beförderung von Auswanderern auf den österreichischen Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrundelegen, als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.
Artikel 315.
Österreich verpflichtet sich, für den im vorigen Artikel vorgesehenen durchgehenden Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision, allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.
Artikel 316.
Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen, mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf den Teil der Strecke Anwendung, der mit der Eisenbahn zurückgelegt wird.
Kapitel III.
Rollendes Material.
Artikel 317.
Österreich verpflichtet sich, die österreichischen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:
sie in die Güterzüge auf den Strecken der alliierten und assoziierten Mächte, die Mitglieder an dem am 18. Mai 1907 abgeänderten Berner Übereinkommen vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in jenen Ländern etwa eingeführt wird;
die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den österreichischen Strecken verkehren.
Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt hinsichtlich der Ablösung der Unterhaltung und der Instandsetzung auf den österreichischen Strecken dieselbe Behandlung wie das österreichische.
Kapitel IV.
Übertragung von Eisenbahnlinien.
Artikel 318.
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Übertragung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Kraft des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebieten und unter Vorbehalt der finanziellen Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Übertragung der Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:
Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und im guten Zustand übergeben werden.
Wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von Österreich an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918, und zwar in normalem Unterhaltungszustand abzuliefern.
Für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird die Aufteilung des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Österreich vertreten ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918 verzeichneten Wagenparks, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehres zu berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den österreichischen Werkstätten zu treffen.
Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.
Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von den österreichisch-ungarischen Behörden auf normale Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des österreichischen und des ungarischen Staatseisenbahnnetzes.
Kapitel V.
Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien.
Artikel 319.
Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels gebildet werden.
Die Einrichtung aller neuen Grenzbahnhöfe zwischen Österreich und den angrenzenden alliierten und assoziierten Staaten sowie die Betriebsführung auf den Linien zwischen diesen Bahnhöfen werden durch Vereinbarungen geregelt werden, die in der gleichen Weise abzuschließen sind.
Artikel 320.
Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen, die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und technische Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Netz durch ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der Gesellschaft, die Konzessionärin ist, und den territorial beteiligten Staaten abzuschließen sein wird.
Streitpunkte, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, einschließlich aller Fragen über die Auslegung der Verträge betreffend die Einlösung der Linien, werden Schiedsrichtern unterbreitet werden, die der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.
Bezüglich der österreichischen Südbahngesellschaft wird dieser Schiedsspruch sowohl von dem Verwaltungsrat wie auch von der Gesellschaft, welche die Prioritätenbesitzer vertritt, angerufen werden können.
Artikel 321.
Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages kann Italien den Bau oder die Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschen und Predilpaß auf österreichischem Gebiete verlangen. Sofern Österreich nicht beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen, werden die Kosten des Baues oder der Ausgestaltung von Italien vorgestreckt werden. Einem vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter wird es nach Ablauf einer gleichfalls vom Rate des Völkerbundes festzusetzenden Frist obliegen, den Teil der Bau- oder Ausgestaltungskosten zu bestimmen, die im Hinblick auf die Ertragssteigerung, die der Betrieb des österreichischen Bahnnetzes infolge dieser Arbeiten erfahren wird, von Österreich an Italien zu vergüten sein werden.
Österreich hat an Italien unentgeltlich die Pläne samt Zugehör für den Bau der folgenden Eisenbahnlinien abzutreten:
der Bahn von Tarvis über Raibl, Plezzo, Caporetto, Canale, Görz nach Triest;
der Lokalbahn von Santa Lucia de Tolmino nach Caporetto;
der Bahn (neuer Entwurf) Tarvis–Plezzo;
der Reschenbahn (Verbindung Landeck–Mals).
Artikel 322.
Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho-slowakischen Staat hat, erkennt Österreich dem tschecho-slowakischen Staate das Recht zu, seine Züge über die auf österreichischem Gebiet gelegenen Teilstrecken folgender Linien zu führen:
von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Ödenburg (Sopron), Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur und Abzweigung von Mura-Keresztur nach Pragerhof;
von Budweis (Budějovice) nach Triest über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von Klagenfurt nach Tarvis.
Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteiles können die Linien, auf denen obiges Recht ausgeübt wird, zeitweilig oder dauernd durch ein Abkommen zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung jener Eisenbahnen, auf denen das Durchzugsrecht ausgeübt werden würde, abgeändert werden.
Artikel 323.
Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird, dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.
Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen, Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.
Artikel 324.
Die technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen, unter denen das Durchzugsrecht seitens des tschecho-slowakischen Staates ausgeübt werden wird, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Bahnverwaltung dieses Staates und jener der in Österreich benutzten Bahnen festgesetzt werden. Wenn diese Verwaltungen sich über die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht einigen können, so werden jene Punkte, über die ein Zwiespalt besteht, durch einen Schiedsrichter entschieden, der von der britischen Regierung ernannt wird; die Entscheidungen dieses Schiedsrichters werden für beide Teile verbindlich sein.
Im Falle der Nichtübereinstimmung über die Auslegung des Übereinkommens oder im Falle von Schwierigkeiten, die durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen sein sollten, wird durch ein Schiedsgericht in denselben Formen entschieden werden, solange der Völkerbund nicht eine andere Art des Verfahrens einführt.
Kapitel VI.
Übergangsbestimmungen.
Artikel 325.
Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:
hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;
vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.
Kapitel VII.
Telegraph und Fernsprecher.
Artikel 326.
Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen der bestehenden Übereinkommen verpflichtet sich Österreich, dem Telegraphenverkehr und den Ferngesprächen, die aus den Gebieten irgendeiner der allierten und assoziierten Mächte, mögen diese benachbart sein oder nicht, herrühren oder dorthin bestimmt sind, auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten Linien und in Gemäßheit der in Kraft stehenden Gebührensätze die Freiheit des Durchlaufes zu gewähren. Dieser Verkehr und die Gespräche werden keiner unnötigen Verzögerung oder Beschränkung unterworfen werden; sie werden in Österreich die Gleichbehandlung mit dem inländischen Telegraphenverkehr und mit Gesprächen hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Gebühr, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatszugehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen.
Artikel 327.
Mit Rücksicht auf die geographische Lage des tschecho-slowakischen Staates nimmt Österreich die folgenden Abänderungen des zwischenstaatlichen Telegraphen- und Fernsprechübereinkommens, auf die sich der Artikel 235 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages bezieht, an:
Über Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates wird Österreich durchlaufende Telegraphenlinien über österreichisches Gebiet einrichten und erhalten.
Die vom tschecho-slowakischen Staate für jede dieser Linien zu bezahlende jährliche Gebühr wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen berechnet werden und wird, abgesehen vom Falle eines gegenteiligen Übereinkommens, nicht geringer sein als die Summe, welche auf Grund der erwähnten Übereinkommen für jene Anzahl von Telegrammen zu bezahlen wäre, die nach den erwähnten Übereinkommen das Recht begründet, eine neue durchlaufende Linie zu verlangen, wobei als Grundlage der herabgesetzte Gebührensatz angenommen wird, der im Artikel 23, § 5, des zwischenstaatlichen Telegraphenübereinkommens vorgesehen ist (Überprüfung von Lissabon).
Solange der tschecho-slowakische Staat die jährliche Mindestgebühr, welche nach obigem für eine durchlaufende Linie vorgesehen ist, bezahlt, wird
diese Linie ausschließlich für den Verkehr vom und zum tschecho-slowakischen Staat vorbehalten sein;
das Recht, welches Österreich auf Grund des Artikels 8 des internationalen Telegraphenvertrages vom 22. Juli 1875 hat, den zwischenstaatlichen Telegraphendienst auszusetzen, auf diese Linie nicht anwendbar sein.
Ähnliche Bestimmungen sind auf die Einrichtung und die Erhaltung durchlaufender Fernsprechleitungen anzuwenden. Die vom tschecho-slowakischen Staate für eine durchlaufende Fernsprechleitung zu bezahlende Gebühr wird, abgesehen vom Falle einer gegenteiligen Übereinkunft, das Doppelte der für eine durchlaufende Telegraphenlinie zu bezahlenden Gebühr betragen.
Die einzelnen zu errichtenden Linien werden ebenso wie die notwendigen administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen, die in den bestehenden zwischenstaatlichen Übereinkommen oder im gegenwärtigen Artikel nicht vorgesehen sind, durch ein späteres Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten festgestellt werden. Falls eine Übereinkunft nicht zustande kommt, wird die Feststellung durch einen Schiedsrichter, den der Rat des Völkerbundes ernennt, erfolgen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels werden jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei abgeändert werden können. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages können die Bedingungen, unter denen der tschecho-slowakische Staat die ihm durch den vorliegenden Artikel übertragenen Rechte genießt, im Falle ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, auf Ersuchen des einen oder anderen von ihnen durch einen vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter abgeändert werden.
Falls sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten bezüglich der Auslegung, sei es des gegenwärtigen Artikels, sei es des im § 5 vorgesehenen Übereinkommens ergeben sollte, so wird sie dem vom Völkerbund zu errichtenden ständigen zwischenstaatlichen Gerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.
Abschnitt IV.
Entscheidung von Streitigkeiten und Nachprüfung der Bestimmungen mit dauernder Geltung.
Artikel 328.
Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.
Artikel 329.
Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung der vorstehenden Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen, anregen.
Artikel 330.
Die Bestimmungen der Artikel 284–290, 293, 312, 314–316 und 326 dürfen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jederzeit von dem Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden.
Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer Gebiete, für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die dreijährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.
Jene Staaten, welchen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, werden der Vorteile obiger Bestimmungen nur unter der Bedingung teilhaftig, daß sie auf dem kraft des gegenwärtigen Vertrages unter ihre Staatsgewalt übergegangenen Gebiete Österreich gegenüber eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise einführen.
Abschnitt V.
Sonderbestimmung.
Artikel 331.
Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Österreich zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Österreich, jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wird.
Die Bestimmungen des XII. Teiles (Arbeit) (Art. 332 bis 372 samt Anlage) sind außer Kraft getreten (vgl. die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949).
XIII. Teil.
Arbeit.
XIV. Teil.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 373.
Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen, welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885 und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.
Artikel 374.
Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung der französischen Republik und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monaco am 17. Juli 1918 über des Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentume Kenntnis genommen.
Artikel 375.
Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815 und besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indessen fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, die sich auf die neutralisierte Zone Savoyens beziehen, so wie sie durch Artikel 92, Absatz 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und durch Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages von Paris vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.
Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung unter einander die Rechtslage dieser Gebiete zu regeln so, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.
Anhang.
I.
Der Schweizer Bundesrat hat der französischen Regierung unter dem 5. Mai 1919 mitgeteilt, daß er sich nach dem Ergebnis seiner in dem gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft erfolgten Prüfung der Bestimmung des Artikels 435 der Deutschland von den aliierten und assoziierten Mächten überreichten Friedensbedingungen zu seiner Befriedigung in der Lage ist, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.
Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen;
Es herrscht Einverständnis darüber, daß, so lange die Eidgenössischen Kammern die Abrede zwischen den beiden Regierungen, betreffend die Abschaffung der Bestimmungen über die Neutralitätszone Savoyens noch nicht ratifiziert haben, bezüglich dieses Gegenstandes beiderseits noch keine endgültige Bindung besteht;
Die Zustimmung der Schweizer Regierung zur Abschaffung der oben erwähnten Bestimmungen setzt, entsprechend dem angenommenen Wortlaut, die Anerkennung der zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815, und besonders in der Erklärung vom 20. November 1815, niedergelegten Zusicherungen voraus;
Die Abrede zwischen der französischen und Schweizer Regierung über die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmungen gilt nur dann als wirksam, wenn der Friedensvertrag den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält, in der er redigiert worden ist. Außerdem müssen die den Friedensvertrag abschließenden Mächte die Zustimmung derjenigen Signatarmächte der Verträge von 1815 und der Erklärung vom 20. November 1815 nachsuchen, die nicht Unterzeichner des gegenwärtigen Friedensvertrages sind;
Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex:
Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichsten Vorbehalt hinsichtlich der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden, in den Friedensvertrag aufzunehmenden Artikels enthaltenen Erklärung, in der es heißt, daß „die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der anderen Ergänzungsakte, betreffend die Freizonen von Hoch-Savoyen und im Gebiete von Gex von den Verhältnissen überholt sind.“ Der Bundesrat wünscht keinesfalls, daß aus seiner Zustimmung zu dieser Fassung geschlossen werden könnte, er stimme der Abschaffung einer bewährten Einrichtung zu, die dazu dient, einander benachbarten Gebieten den Vorteil einer besonderen, ihrer geographischen und wirtschaftlichen Lage angepaßten Behandlung zu verschaffen. Nach Auffassung des Bundesrates kann es sich nicht darum handeln, das Zollsystem der Zonen, so wie es durch die oben erwähnten Verträge festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern einzig darum, die Art und Weise des Güteraustausches zwischen den beteiligten Gebieten in einer den jetzigen wirtschaftlichen Bedingungen besser angepaßten Form zu regeln. Zu den vorstehenden Bemerkungen sieht sich der Bundesrat durch den Inhalt des der Note der französischen Regierung vom 26. April beigefügten Entwurfes eines Abkommens, betreffend die zukünftige Gestaltung der Zonen, veranlaßt. Unbeschadet der oben erwähnten Vorbehalte erklärt sich der Bundesrat bereit, im freundschaftlichsten Geiste alle Vorschläge zu prüfen, welche die französische Regierung ihm diesbezüglich machen zu sollen glaubt.
Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und anderer Zusatzakte über die Freizonen bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, in welchem eine neue Abmachung zur Regelung der Rechtslage dieser Gebiete zwischen der Schweiz und Frankreich zustande kommt.
II.
Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die schweizerische Regierung nachstehende Note als Antwort auf die vorstehend wiedergegebene Mitteilung gerichtet:
In einer Note vom 5. Mai l. J. hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris der Regierung der französischen Republik die Zustimmung der Bundesregierung zu dem vorgeschlagenen Artikel mitgeteilt, der in den zwischen den alliierten und assoziierten Regierungen einesteils und Deutschland andernteils abzuschließenden Friedensvertrag aufgenommen werden soll.
Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so erzielten Einverständnis Kenntnis genommen und der von den Alliierten und Assoziierten angenommene Entwurf des fraglichen Artikels ist auf ihr Ersuchen in die den deutschen Bevollmächtigten überreichten Friedensbedingungen eingefügt worden.
In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die schweizerische Regierung verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum Ausdruck gebracht
Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex betreffen, hat die französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 435 so klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Tatsache aufkommen dürfte, daß danach in Zukunft keine anderen Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt sind.
Die Regierung der Republik, die ihrerseits auf den Schutz der Interessen der in Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechende Regelung des Austauschverkehres zwischen diesen Gebieten und den benachbarten schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen Interessen sich empfiehlt.
Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen, wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie dies die Schweiz selbst schon seit langem mit ihren eigenen Grenzen getan hat.
Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung der Republik von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller französischen Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem gleichen freundschaftlichen Sinne aufstellen.
Andrerseits zweifelt die Regierung der Republik nicht, daß die vorläufige Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf die dieser Absatz der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die Überleitung des gegenwärtigen Zustandes in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll, keineswegs eine Verzögerung der Einführung des von beiden Regierungen für notwendig erkannten neuen Zustandes mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die im § 1, Absatz A, der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift „Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen“ vorgesehen ist.
Artikel 376.
Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Mssionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.
Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.
Artikel 377.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.
Artikel 378.
Österreich nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und Anordnungen, betreffend österreichisch-ungarische Handelsschiffe und österreichische Waren, als gültig und verbindlich an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung von Kosten. Es verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen seiner Angehörigen vorzubringen.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den Bedingungen, die sie festsetzen werden, die von den österreichisch-ungarischen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der genannten Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen treffen. Österreich sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalles besteht, einschließlich der ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich Österreich, die Anregungen anzunehmen und auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzellfalles übermittelt werden.
Artikel 379.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes bestimmt wird.
Artikel 380.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist und bleibt es in allen jenen Fällen, wo der genannte Vertrag die Ordnung einer bestimmten Staaten eigentümlichen Frage im Wege einer zwischen den interessierten Staaten abzuschließenden Abmachung vorsieht, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen ausgemacht, daß die Schwierigkeiten, welche in dieser Hinsicht entstehen könnten, durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte geregelt werden, bis Österreich als Mitglied des Völkerbundes zugelassen wird.
Artikel 381.
Der im gegenwärtigen Vertrag gebrauchte Ausdruck „ehemaliges Kaisertum Österreich“ umfaßt Bosnien und Herzegowina, insoweit als der Wortlaut nicht das Gegenteil anzeigt. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen Ungarns gegenüber diesen zwei Gebieten.
Der gegenwärtige Vertrag, welcher in französischer, englischer und italienischer Sprache abgefaßt ist, wird ratifiziert werden. Im Falle von Abweichungen ist der französische Text maßgebend, mit Ausnahme des Teiles I (Vertrag über den Völkerbund) und des Teiles XIII (Arbeit), in welchen der französische und der englische Text die gleiche Authentizität haben.
Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Paris erfolgen.
Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.
Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von der Republik Österreich einerseits und von drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andrerseits ratifiziert ist.
Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft.
Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen.
In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine beglaubigte Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden übermitteln.
Anhang
(Anm.: Gegenstandslos)
Protokoll.
Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis, daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden sollen,
die Liste der Personen, die Österreich gemäß Artikel 173, Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern müssen, der österreichischen Regierung innerhalb des auf die Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden wird;
daß die im Artikel 186 und in den §§ 2, 3 und 4 des Anhanges IV vorgesehene Wiedergutmachungskommission sowie die im Artikel 179 vorgesehene Spezialsektion nicht die Verlautbarung von Fabrikationsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen fordern kann;
daß Österreich gleich nach Unterfertigung des Vertrages und innerhalb der vier folgenden Monate die Möglichkeit haben wird, den verbündeten und assoziierten Mächten Schriftstücke und Anträge zur Prüfung zu unterbreiten, um die auf die Wiedergutmachungen bezügliche Arbeit zu beschleunigen, dadurch die Untersuchung abzukürzen und die Entscheidungen rascher herbeizuführen;
daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation österreichischer Vermögen begangen haben sollten, die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die österreichische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten werden.
Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer Sprache, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, in Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Erklärung.
Um die durch die Versenkung von Schiffen und Ladungen im Laufe des Krieges erwachsenen Schäden auf das Mindestmaß zurückzuführen und um die Wiedererlangung der Schiffe und Ladungen, die geborgen werden können, sowie die Regelung der darauf bezüglichen privaten Reklamationen zu erleichtern, verpflichtet sich die österreichische Regierung, alle in ihrem Besitze befindlichen Informationen zu liefern, die den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte oder deren Staatsangehörigen von Nutzen sein könnten, was die durch die österreichischen Seestreitkräfte während des Zeitraumes der Feindseligkeiten versenkten oder beschädigten Schiffe anbelangt.
Gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Besondere Erklärung.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich für den Fall, daß die Regierungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens es verlangen sollten, die Ein-, Aus- und Durchfuhr aller Artikel zwischen Österreich und Ungarn wirksam untersagen und dieses Verbot bis zum Zeitpunkte der formellen Annahme der von den alliierten und assoziierten Regierungen vorgelegten Friedensbedingungen durch die ungarische Regierung aufrechtzuerhalten.
Die gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
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