Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
Im Sinne dieser Anlage sind „feindliche Schulden“ die im ersten Absatz des Artikels 248 genannten Geldverbindlichkeiten, „feindliche Schuldner“ die Personen, die diese Summen schuldig sind, „feindliche Gläubiger“ die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Anlage ist „Gläubigeramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Gläubigers, „Schuldneramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.
§ 3.
Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph a des Artikels 248 mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiet jedes auf Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen Fälle.
§ 4.
Die im Paragraph b des Artikels 248 vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter Zahlungseinstellung befand oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in der gegenwärtigen Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.
Die Ausdrücke „im Konkurs“, „in Zahlungsunfähigkeit“ sind im technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck „im Zustand erklärter Zahlungseinstellung“ hat die Bedeutung, die ihm im englischen Rechte zukommt.
§ 5.
Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen abgeforderten Urkunden und Auskünfte.
Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen feindlichen Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung derartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.
Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch Vermittlung der Ämter soweit wie möglich die Post- und telegraphische Verbindung zwischen Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld verständigen wollen.
Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit. Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt, welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.
§ 6.
Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.
§ 7.
Eine Forderung gilt als völlig anerkannt und ihr Betrag wird alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt nicht binnen drei Monaten seit Empfang der an dieses Amt gerichteten Mitteilung die Nichtanerkennung der Schuld anzeigt (es sei denn, daß das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist bewilligt).
§ 8.
Wird die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.
§ 9.
Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes ihm zur Verfügung gestellten Mitteln und unter den durch diese Regierung festgesetzten Bedingungen, insbesondere mit einem entsprechenden Abzug für Ausfälle, Kosten und Vermittlungsgebühren.
§ 10.
Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt, der sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem Amte zur Strafe fünf v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des Anspruches. Wer ohne zureichenden Grund die Anerkennung des Gesamtbetrages oder eines Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruches verweigert hat, zahlt zur Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von dem Betrag, bezüglich dessen seine Weigerung sich als unbegründet erweist.
Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der im § 7 vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertigt erkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.
Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.
Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen Bestimmungen einbehält.
§ 11.
Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat und der Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung beglichen.
Indessen werden Salden zu Lasten einer oder mehrerer der alliierten oder assoziierten Mächte bis zur völligen Bezahlung der den alliierten oder assoziierten Mächten oder ihren Staatsangehörigen aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen einbehalten.
§ 12.
Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere tätig ist.
§ 13.
Von begründeten Ausnahmen abgesehen, werden die Verhandlungen soweit wie möglich in den Diensträumen des Schuldneramtes geführt.
§ 14.
Gemäß Artikel 248, Absatz b, haften die Hohen vertragschließenden Teile für die Zahlung der feindlichen Schulden, die ihren Staatsangehörigen zur Last fallen.
Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten Schulden gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom Privatschuldner sich als unmöglich erweist. Die Regierungen geben ihrem Amt nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um die Einziehung der anerkannten Forderungen zu betreiben.
§ 15.
Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiete arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.
§ 16.
Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer Schuld nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und dem feindlichen Gläubiger außerhalb der Ämter zum Streit, so wird der Fall entweder einem Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn die Parteien zustimmen, und es sind dafür dann die Bedingungen maßgebend, auf die sie sich einigen) oder vor den im nachstehenden Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.
Doch kann auf Ansuchen des Gläubigeramtes der Fall auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners unterbreitet werden.
§ 17.
Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht zugesprochenen Summen werden durch Vermittlung der Ämter in der gleichen Weise eingezogen, wie wenn diese Summen durch das Schuldneramt als geschuldet anerkannt worden wären.
§ 18.
Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Vertreter, dem die Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das Amt seines Landes obliegt. Diesem Vertreter steht die allgemeine Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der Staatsangehörigen seines Landes zu.
Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten. Doch kann er die Parteien anhören, wenn sie persönlich erscheinen, oder sich nach ihrem Belieben entweder durch von beiden Regierungen zugelassene Bevollmächtigte oder durch den oben genannten Vertreter vertreten lassen, welcher das Recht hat, sich der Partei anzuschließen, sowie auch das Recht, den von der Partei aufgegebenen Anspruch wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten.
§ 19.
Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof alle in ihrem Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der Gerichtshof über die ihm unterbreiteten Angelegenheiten rasch entscheiden kann.
§ 20.
Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung der beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine Sicherheit zu leisten, die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers abgeändert wird, und nur in dem Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Falle wird sein Gegner im gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen verurteilt. Die Sicherheitsleistung kann durch eine von dem Gerichtshof angenommene Bürgschaft ersetzt werden.
In allen dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheiten wird auf den Betrag der Streitsumme eine Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese Abgabe fällt dem verlierenden Teile zur Last, es sei denn, daß der Gerichtshof ein anderes bestimmt. Diese Gebühr tritt zu der oben erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie auch von der Bürgschaftsleistung unabhängig ist.
Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe ihrer Prozeßkosten zubilligen.
Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte der gewinnenden Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.
§ 21.
Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofes auf Kenntnis der Sprache des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.
Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.
§ 22.
Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen verzinst:
Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.
Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Grund Vertrages, Gesetzes oder örtlichen Gewohnheitsrechtes Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.
Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an oder, wenn die zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramte gutgeschrieben worden ist.
Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt gutgeschrieben.
§ 23.
Fällt gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten Schiedsgerichtshofes ein Anspruch nicht unter die im Artikel 248 vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.
§ 24.
Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.
§ 25.
Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Abschnitt IV.
Güter, Rechte und Interessen.
Artikel 249.
Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen im Feindesland findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den Bestimmungen der beigefügten Anlage.
Die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich getroffenen, in § 3 der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt.
Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt, behalten sich die alliierten oder assoziierten Mächte das Recht vor, alle Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften im Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden oder welche unter der Kontrolle der genannten Mächte stehen, zurückzubehalten und zu liquidieren.
Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des beteiligten alliierten oder assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung der Eigentümer auch weder über diese Güter, Rechte und Interessen verfügen noch sie belasten darf.
Im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen werden die Personen, welche innerhalb von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet nachweisen, daß sie ohne weiteres, in Gemäßheit der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Staatsbürgerschaft einer verbündeten oder assoziierten Macht erworben haben, einschließlich derer, welche auf Grund der Artikel 72 oder 76 diese Staatsbürgerschaft mit der Zustimmung der kompetenten Behörden erlangen oder welche auf Grund der Artikel 74 oder 77 diese Staatsbürgerschaft zufolge ihrer früheren Zuständigkeit (pertinenza) erwerben, nicht als österreichische Staatsangehörige betrachtet.
Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die Ausübung des in Absatz b) bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und Liquidierungsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt, in welchem das Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten oder deren Staatsangehörigen einerseits und den Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits sowie zwischen Österreich einerseits und zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und deren Staatsangehörigen andrerseits werden alle außerordentlichen Kriegsmaßnahmen oder Übertragungsanordnungen oder kraft solcher Maßnahmen vorgenommene oder vorzunehmende Handlungen, so wie sie in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als endgültig und für jedermann bindend angesehen, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder Nachteil, welcher auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich, ihren Gütern, Rechten oder Interessen, einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften oder Vereinigungen, durch Anwendung der in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den betreffenden Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft und die Höhe der Entschädigung wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die Entschädigungen gehen zu Lasten Österreichs und dürfen aus den Vermögenschaften der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder der von ihnen abhängigen Gesellschaften, wie dies im Paragraphen b) ausgeführt ist, die sich auf dem Gebiet oder unter der Aufsicht des Staates der ansprucherhebenden Person befinden, vorweg gedeckt werden. Diese Vermögenschaften dürfen unter den durch § 4 der beigefügten Anlage festgesetzten Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der Betrag Österreich zur Last geschrieben werden.
In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder assoziierten Macht als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses, das auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich von einer Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in Absatz e) vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
In diesem Falle hat Österreich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Eigentümer, dem der Besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinden, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.
Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e) festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter Berechnung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
Die im Absatz f) vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern vorbehalten, welche Staatsangehörige solcher alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf deren Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der feindlichen Güter, Rechte oder Interessen vor der Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.
Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatzes f) Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlös der entweder auf Grund der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung oder in Gemäßheit dieses Artikels erfolgten Liquidationen der feindlichen Güter, Rechte und Interessen, gleichviel wo gelegen, und überhaupt mit allen feindlichen Barguthaben anderer Art als dem Erlös von Eigentumsliquidationen oder als den Barguthaben, die in den alliierten oder assoziierten Ländern den im letzten Absatz des Paragraphen b) bezeichneten Personen gehören, wie folgt verfahren:
Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage beitreten, werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der Macht, welcher der Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten Abschnitt und seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und Ausgleichsamtes gutgeschrieben; mit jedem Überschuß zugunsten Österreichs wird gemäß Artikel 189 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage nicht beitreten, sind der Erlös der von Österreich zurückbehaltenen Güter, Rechte und Interessen sowie die einbehaltenen Barguthaben der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich an den Berechtigten oder an seine Regierung auszuzahlen. Jede alliierte oder assoziierte Macht kann über den Erlös der von ihr beschlagnahmten Güter, Rechte und Interessen sowie über die solchermaßen beschlagnahmten Barguthaben, die Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften gehört haben, wie dies im Paragraphen b) gesagt wurde, in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen verfügen und sie zur Bezahlung der in diesem Artikel oder in § 4 der beigefügten Anlage näher bestimmten Ansprüche und Forderungen verwenden. Jedes Gut, Recht oder Interesse, beziehungsweise jeder Erlös aus der Liquidation eines solchen Gutes oder jedes Barguthaben, über welche nicht nach dem vorstehenden verfügt wird, kann von der genannten alliierten oder assoziierten Macht zurückbehalten werden. In diesem Falle wird mit seinem Geldwert nach Artikel 189 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) des gegenwärtigen Vertrages verfahren.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 267 ist bei durchgeführten Liquidationen in den neuen Staaten, die als alliierte und assoziierte Mächte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnen, oder bei Liquidationen in den Staaten, die an den von Österreich zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, der Erlös aus den von den genannten Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß nach dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere nach dem Artikel 181 des VIII. Teiles (Wiedergutmachung) und dem Artikel 211 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen), zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem im Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gerichte ernannten Schiedsrichter nach, daß die Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu zahlen hat.
Österreich verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten oder assoziierten Ländern zu entschädigen.
Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Österreich auf die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte seit dem 3. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgenden Rückerstattung erhoben worden sind oder erhoben werden sollten, ist an die Berechtigten zurückzuzahlen.
Artikel 250.
Österreich verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 249, Absatz a) oder f), den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,
vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem Kriege geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sich befanden;
die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen Anwendung finden, und, im Falle, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu zahlen.
Anlage.
§ 1.
Gemäß Artikel 249, Absatz d), wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmungen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller Personen, deren Güter von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel ob dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Es findet keinerlei Beanstandung statt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder Interessen. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausführung solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechtes, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation, Verkauf oder Verwaltung von Eigentum, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher, gemäß dem Rechte des Ortes der belegenen Sache, erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten getroffen worden sind, noch auf vorstehend aufgezählte Maßnahmen, die nach dem 3. November 1918 getroffen wurden; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.
§ 2.
Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage sowohl seitens Österreichs oder seiner Staatsangehörigen, wie seitens der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, oder in ihrem Namen gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.
§ 3.
Im Artikel 249 und in dieser Anlage fallen unter den Begriff der „außerordentlichen Kriegsmaßnahmen“ Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich der feindlichen Güter bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über seine Güter zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Urteile, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das feindliche Vermögen anwenden, sowie alle Handlungen solcher Personen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung der feindlichen Güter, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.
„Übertragungsanordnungen“ sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichen Gütern betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang kraft Gesetzes an feindlichem Vermögen die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.
§ 4.
Die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete einer alliierten oder assoziierten Macht sowie der Reinerlös ihres Verkaufes, ihrer Liquidation oder der sonstigen Verfügungen darüber können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre auf dem Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich ihrer Betätigung an Gesellschaften oder Vereinigungen oder auf Forderungen gegen österreichische Staatsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung oder irgendeiner österreichischen Behörde gegründet werden, die nach dem 28. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, oder sonst durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Gerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche ihrer eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als diese Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.
§ 5.
Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Österreich gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabriks- oder Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren von Waren oder Gegenständen zum Verkauf in anderen Ländern, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 249 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der österreichischen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabriksmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der Kriegsgesetzgebung der österreichisch-ungarischen Monarchie beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung von Waren für den Verbrauch in Österreich ermöglichen.
§ 6.
Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Österreich einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Österreich bis zu dem Zeitpunkt, der gemäß § 249 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.
§ 7.
Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages das Eigentum, die Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 249, Absatz f), vorgesehene Recht auszuüben gedenken.
§ 8.
Die im Artikel 249 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der österreichischen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die österreichischen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zulässig.
§ 9.
Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsbürger unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 249, Absatz b, vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.
§ 10.
Österreich übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.
Österreich erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten und assoziierten Macht sowie über die geschäftliche Verfügungen, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen stattgefunden haben.
§ 11.
Der Ausdruck „Barguthaben“ umfaßt alle vor oder nach dem Kriegszustande angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogen haben; er umfaßt nicht irgendeine Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.
§ 12.
Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Vermögens verantwortlichen Personen oder die Aufsichtspersonen für diese Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf sie.
§ 13.
Soweit Eigentum, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder, was darunter fällt, von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in den von ihm oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Österreich den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.
Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der österreichischen Regierung persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.
§ 14.
Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikels 249 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation, Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.
Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie den Abschnitt III annehmen, finden zwischen Österreich und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 249 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnittes III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und den Zinsfuß Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Österreich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mitteilt, daß eine oder mehrere der erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.
§ 15.
Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249, Absatz b), vorgenommene Liquidation von Eigentum, Rechten, Interessen, Gesellschaften oder Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Vorschriften des Artikels 249 und der gegenwärtigen Anlage Anwendung.
Abschnitt V.
Verträge, Verjährung, Urteile.
Artikel 251.
Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkte aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.
Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden diejenigen Verträge, deren Ausführung die Regierungen der alliierten oder assoziierten Mächte, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im allgemeinen Interesse verlangen.
Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit sich, so kann der im Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
Mit Rücksicht auf die Vorschriften der Verfassung und des Rechtes der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel, noch Artikel 252, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 257 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörige.
Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebietes war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei durch Anwendung des gegenwärtigen Vertrages die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht befand.
Keine Vorschrift dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäftes führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden ist.
Artikel 252.
Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.
Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.
Auf den Antrag des beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b) erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustandes in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der österreichischen Regierung zur Last fällt.
Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.
Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die durch die Behörden der ehemaligen österreichischen Regierung in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen wurden, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
Österreich hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgerichtshof gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.
Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.
Artikel 253.
Im Verhältnis zwischen Feinden darf kein vor dem Kriege ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen gelten, wenn die Versäumung während des Krieges erfolgt ist.
Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapieres zwecks Annahme oder zwecks Zahlung oder die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei während des Krieges die betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu.
Artikel 254.
Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der Gerichte einer alliierten oder assoziierten Macht reicht, werden ihre Urteile in Österreich als rechtskräftig anerkannt und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder gegen eine Gesellschaft oder Vereinigung, an welcher ein solcher Staatsangehöriger beteiligt war, in einem Rechtsstreit ein Urteil ergangen oder eine Exekutionsmaßregel angeordnet worden, ohne daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Macht berechtigt, einen Schadensersatz zu verlangen, der von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt wird.
Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der oben erwähnte Schadensersatz nach Anordnung des gemischten Gerichtshofes, wo dies möglich ist, dadurch herbeigeführt werden, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich befanden, bevor das Urteil des österreichischen Gerichtes gefällt wurde.
Der oben erwähnte Schadensersatz kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.
Artikel 255.
Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.
Anlage.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Im Sinne der Artikel 251, 252 und 253 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.
§ 2.
Unbeschadet der Rechte aus Artikel 249, Absatz b), des Abschnitts IV unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten oder assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 251 ausgenommen und in Kraft:
Verträge zum Zwecke der Übertragung von Eigentum, Gütern oder von beweglichen oder unbeweglichen Werten, wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien Feinde wurden;
Mietverträge, Mieten und Mietversprechen;
Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen;
Konzessionen, betreffend Bergwerke und Gruben, Steinbrüche oder Lagerstätten;
Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits sowie Konzessionen, die von Staaten, Provinzen, Gemeinden oder anderen ähnlichen Verwaltungskörperschaften verliehen sind.
§ 3.
Sind gemäß Artikel 251 Bestimmungen eines Vertrages teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Vorschriften des Vertrages trennen, so bleiben die übrigen Vorschriften des Vertrages, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.
II. Besondere Vorschriften über bestimmte Vertragsgattungen.
Verträge an der Effekten- und Produktenbörse.
§ 4.
Bestimmungen, die während des Krieges von einer anerkannten Effekten- oder Produktenbörse bezüglich Abwicklung der von einer feindlichen Privatperson vor dem Kriege eingegangenen börsenmäßigen Verpflichtungen erlassen worden sind, werden durch die Hohen vertragschließenden Teile bestätigt, ebenso wie die in Anwendung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen, vorausgesetzt:
daß das Geschäft ausdrücklich in Gemäßheit der Bestimmungen der betreffenden Börse abgeschlossen worden war;
daß die Bestimmungen für alle Beteiligten verbindlich waren;
daß die Abwicklungsbedingungen gerecht und vernünftig waren.
Der vorstehende Absatz findet auf Maßnahmen, die von Börsen in den vom Feinde besetzten Gebieten während der Besetzung erlassen worden sind, keine Anwendung.
Die Abwicklung der am 31. Juli 1914 abgeschlossenen Termingeschäfte über Baumwolle, gemäß Entscheidung der Baumwollvereinigung in Liverpool, wird bestätigt.
Verpfändung.
§ 5.
Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes Pfand wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann, wenn der Eigentümer nicht hat benachrichtigt werden können, der Verkauf als gültig angesehen werden, sofern der Gläubiger in gutem Glauben und mit Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat. In diesem Falle steht dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs zu.
Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg überzogenen oder vom Feind besetzten Gebieten während der Besetzung von einem Feinde vorgenommen worden sind, keine Anwendung.
Handelspapiere.
§ 6.
Soweit Mächte in Betracht kommen, die den Abschnitt III und seine Anlage angenommen haben, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.
§ 7.
Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines anderen vor oder während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der andere später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den andern erhalten.
III. Versicherungsverträge.
§ 8.
Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt:
Feuerversicherungen.
§ 9.
Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eintretenden Fälligkeitstag der Jahresprämie aufgehoben.
Bezüglich der während des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während des Krieges eingetreten sind, findet eine besondere Regelung statt.
§ 10.
Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme während des Krieges von dem ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird die Übertragung anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich, daß diese Bedingungen unbillig sind, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen der Billigkeit genügen.
Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen Antrages ab zurückzuübertragen.
Lebensversicherungen.
§ 11.
Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als aufgehoben.
Jeder Betrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrages fällig geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage zahlbar.
Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vom Versicherer den Wert der Polizze am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.
Beruht das Hinfälligwerden des Vertrages während des Krieges mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, ihn binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen bezahlen.
§ 12.
Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages selbst und den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem Versicherten oder seinen Vertretern zu verlangen.
§ 13.
Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrages Mitteilung gemacht worden ist, so ist er in den Fällen, in denen er infolge des Krieges diese Mitteilung nicht machen konnte, berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen zu fordern.
§ 14.
Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 bis 13 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruht.
Seeversicherungen.
§ 15.
Seeversicherungsverträge unter Einschluß von Zeit- und Reisepolizzen, zwischen einem Versicherer und einer Person, die in der Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es sei denn, daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.
Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.
Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde; die Beträge, die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingefordert werden.
Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem Kriege an feindliche Staatsangehörige oder von ihnen geschuldeten nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.
§ 16.
Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.
§ 17.
Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der ursprüngliche Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.
Andere Versicherungen.
§ 18.
Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge, die nicht unter §§ 9–17, fallen, erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen, Feuerversicherungsverträgen zwischen denselben Parteien zuteil würde.
Rückversicherungen.
§ 19.
Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Geltung.
Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andrerseits die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren berücksichtigt. Bei anderen als den in §§ 11–17 erwähnten Gefahren gilt als Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt, an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem eingetretene Verluste bleiben außer Betracht.
§ 20.
Hat ein Versicherer in einem Versicherungsvertrag die Haftung für besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren sind, so erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.
§ 21.
Die Rückversicherung eines Lebensversicherungsvertrages, die auf Grund eines besonderen Vertrages abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.
§ 22.
Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund des Rückversicherungsvertrages geschuldeten Beträge für Prämien oder erlittene Verluste verlangt werden
§ 23.
Die Vorschriften der §§ 16 und 17 und der letzte Absatz des § 15 finden auf Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr Anwendung.
Abschnitt VI.
Gemischter Schiedsgerichtshof.
Artikel 256.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen jeder alliierten und assoziierten Macht einerseits und Österreich andrerseits ein Gemischter Schiedsgerichtshof gebildet. Jeder Schiedsgerichtshof besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beteiligten Regierungen ernennt eines dieser Mitglieder. Der Vorsitzende wird auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Regierungen ausgewählt.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ernennt der Rat des Völkerbundes oder bis zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Völkerbundes Herr Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofes sowie zwei weitere Personen, die den Vorsitzenden gegebenenfalls vertreten. Diese Personen müssen den Mächten angehören, die im Laufe des Krieges neutral geblieben sind.
Sorgt eine Regierung nicht innerhalb eines Monats für die oben vorgesehene Ernennung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtshofes auf eine unbesetzte Stelle, so wird das fehlende Mitglied von der gegnerischen Regierung aus den beiden oben außer dem Vorsitzenden genannten Personen ausgewählt.
Der Schiedsgerichtshof entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die gemäß Absatz a errichteten Gemischten Schiedsgerichtshöfe befinden über die Streitfragen, die laut Abschnitt III, IV, V und VII zu ihrer Zuständigkeit gehören.
Außerdem regelt der gemischte Schiedsgerichtshof alle Streitfragen bezüglich der vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte und österreichischen Staatsangehörigen geschlossenen Verträge. Eine Ausnahme gilt für die Streitfragen, die nach den Gesetzen der alliierten, assoziierten oder neutralen Mächte zur Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Derartige Streitfragen werden von den Landesgerichten unter Ausschluß des Gemischten Schiedsgerichthofes entschieden. Dem beteiligten Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht steht es jedoch frei, die Sache vor den Gemischten Schiedsgerichtshof zu bringen, sofern sein Landesgesetz dem nicht entgegensteht.
Wenn die Anzahl der Sachen es erfordert, sind weitere Mitglieder zu ernennen, damit sich jeder Gemischte Schiedsgerichtshof in mehrere Abteilungen gliedern kann. Jede dieser Abteilungen wird entsprechend den obigen Vorschriften besetzt.
Jeder Gemischte Schiedsgerichtshof ordnet sein Verfahren selbst, soweit es nicht durch die Bestimmungen der Anlage zu diesem Artikel geregelt ist. Er hat das Recht, die von der verlierenden Partei an Kosten und Auslagen zu zahlenden Beträge festzusetzen.
Jede Regierung bezahlt die Bezüge des von ihr ernannten Mitgliedes des Gemischten Schiedsgerichtshofes und jedes Beauftragten, den sie bezeichnet, um sie vor dem Gerichtshof zu vertreten. Die Bezüge des Vorsitzenden werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beteiligten Regierungen festgesetzt; diese Bezüge werden ebenso wie die gemeinsamen Ausgaben jedes Gerichtes je zur Hälfte von den beiden Regierungen getragen.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, durch ihre Gerichte und Behörden den Gemischten Schiedsgerichtshöfen jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofes als endgültig anzusehen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.
Anlage.
§ 1.
Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofes, legt es sein Amt nieder oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes behindert, so erfolgt seine Ersetzung nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.
§ 2.
Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen für das Vorbringen der Parteien und regelt die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.
§ 3.
Die Anwälte und Beistände der Parteien sind befugt, ihre Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem Gerichtshof vorzutragen.
§ 4.
Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen Verfahrens unter Beifügung der Daten auf.
§ 5.
Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofs und sind diesem unterstellt. Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nötig sind.
§ 6.
Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen und Fälle auf Grund der Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.
§ 7.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderlichen Unterlagen zu liefern.
§ 8.
Die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, ist mangels gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung die englische, französische, italienische oder japanische.
§ 9.
Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der Gerichtssitzungen.
Artikel 257.
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gefällten Urteil befanden.
Abschnitt VII.
Gewerbliches Eigentum.
Artikel 258.
Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in den Artikeln 237 und 239 bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuches um Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind, behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufes, des Feilbietens oder des Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Österreich oder seinen Staatsangehörigen noch den Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in ihrem Namen Ersatzansprüche oder Klagen zu.
Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der im Artikel 249 b bezeichneten Personen auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der Regierung des ehemaligen Kaisertums Österreich hinsichtlich des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der österreichischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben österreichische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf österreichischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf österreichischem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Österreich zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten österreichischen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen, Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den österreichischen Staatsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 28. Juli 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 249, Absatz b, noch vorgenommen wird, keine Anwendung.
Artikel 259.
Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile bereits am 28. Juli 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Mindestfrist von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an gewährt, um ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung vorzunehmen, jede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.
Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung der Rechte dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die Patente oder Muster, welche österreichischen Staatsangehörigen zustehen und hiernach wieder in Kraft treten, hinsichtlich der Lizenzbewilligung auch weiterhin den Vorschriften, die während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages.
Der Zeitraum zwischen dem 28. Juli 1914 und dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages wird auf die für die Ausübung eines Patentes oder für den Gebrauch von Fabriks- oder Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet; auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabriks- oder Handelsmarke oder ein Muster, das am 28. Juli 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verfällt oder für ungültig erklärt werden darf.
Artikel 260.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in Washington revidierten internationalen Pariser Übereinkommens vom 20. März 1883 oder in irgendeinem anderen geltenden Übereinkommen oder Gesetze für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern Fabriks- oder Handelsmarken, Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am 28. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten aller Staatsangehörigen der anderen Hohen vertragschließenden Mächte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verlängert.
Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jeder Hohen vertragschließenden Macht oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter Beanspruchung der Prioritätsfrist nachgesuchten Rechten in Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch genommen oder verfolgt werden.
Artikel 261.
Staatsangehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich oder auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andrerseits sowie Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden Artikeln 259 und 260 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch geltend machen.
Sind des ferneren in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Zeitpunkte der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte einerseits oder Österreichs andrerseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von den österreichisch-ungarischen Armeen im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.
Artikel 262.
Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken, die vor dem Kriegszustande zwischen Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen einerseits und Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits geschlossen sind, gelten vom Zeitpunkte des Kriegszustandes zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und der alliierten oder assoziierten Macht an als aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines solchen Vertrages ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an von dem Inhaber der Rechte die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten beruhen, die unter der Gesetzgebung des ehemaligen Kaisertums Österreich erworben sind; in diesem Falle werden die Bedingungen durch den im Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Das Gericht kann alsdann gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung der Rechte während des Krieges festsetzen.
Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte, die kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrages ursprünglich Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Krieg abgeschlossenen, auf Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung literarischer, dramatischer oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrages oder auf Grund einer vor dem Krieg erteilten Lizenz solchen Inhaltes während des Krieges bezüglich des Eigentums der im Artikel 249 b genannten Personen Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder Forderungen der genannten Personen.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.
Abschnitt VIII.
Sonderbestimmungen für übertragene Gebiete.
Artikel 263.
Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als „Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs“, die übrigen als „österreichische Staatsangehörige“ bezeichnet.
Artikel 264.
Die Bewohner der kraft des gegenwärtigen Vertrages übertragenen Gebiete behalten, dieser Übertragung und des sich daraus ergebenden Wechsels der Staatsangehörigkeit ungeachtet, in Österreich den vollen und ganzen Genuß aller Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, deren Inhaber sie nach der im Zeitpunkte der genannten Übertragung in Kraft stehenden Gesetzgebung waren.
Artikel 265.
Die Fragen bezüglich jener Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sowie der österreichischen Staatsangehörigen, ihrer Rechte, Vorrechte und ihres Eigentums, welche weder im gegenwärtigen Vertrage behandelt sind, noch in dem Vertrage, welcher gewisse unmittelbare Beziehungen zwischen jenen Staaten regeln soll, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus der Auflösung dieser Monarchie entstanden sind, werden Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten einschließlich Österreichs bilden, wobei selbstverständlich ist, daß diese Vereinbarungen in keiner Weise mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen dürfen.
Zu diesem Zwecke herrscht Übereinstimmung dahingehend, daß binnen drei Monaten vom Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages eine Konferenz zwischen den Delegierten der beteiligten Mächte stattfinden wird.
Artikel 266.
Die österreichische Regierung wird unverzüglich die Angehörigen des ehemaligen Kaisertumes Österreich wieder in den Besitz ihres auf österreichischem Gebiete gelegenen Eigentums, ihrer Rechte und ihrer Interessen einsetzen.
Der Betrag der Steuern und Abgaben auf das Kapital, welche vom Eigentum, den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums Österreich seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht worden sind, oder welche bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Wiedererstattung oder – falls es sich um Eigentum, Rechte oder Interessen handelt, die nicht den Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gebildet haben – bis zum Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingehoben oder erhöht werden sollten, wird den Berechtigten zurückerstattet.
Was an Eigentum, Rechten und Interessen zurückerstattet ist, wird von dem Augenblick an, in dem es aus Österreich weggebracht oder dort nicht mehr ausgeübt wird, keiner Abgabe unterworfen sein, die derselben Person mit Rücksicht auf ihr sonstiges Vermögen oder auf eine andere Unternehmung auferlegt wurde.
Falls irgendwelche Gebühren für aus Österreich weggebrachtes Eigentum, Rechte oder Interessen im vorhinein gezahlt wurden, so wird der auf die Zeit nach der Wegbringung dieses Eigentums, der Rechte und Interessen entfallende vorausbezahlte Teilbetrag dieser Gebühren den Berechtigten zurückerstattet werden.
Die Bestimmungen des Artikels 248 d und 272 des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der Währung, in welcher die Zahlung zu leisten ist, sowie des Umrechnungskurses, sind in den Fällen, auf welche sie sich beziehen, auf die Rückzahlung der Guthaben, von denen im ersten Absatz des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, anwendbar.
In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Stipendien und Stiftungen aller Art sind von Österreich, soweit sie sich auf dessen Gebiet befinden, derjenigen alliierten oder assoziierten Macht, deren Staatsangehörige die betreffenden Personen jetzt sind, in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, in welchem diese Stiftungen am 28. Juli 1914 waren, wobei die für den Zweck der Stiftung erfolgten ordnungsgemäßen Zahlungen zu berücksichtigen sind.
Artikel 267.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 249 und der Anlage zu Abschnitt IV unterliegen das auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene Eigentum, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen oder der von solchen kontrollierten Gesellschaften nicht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschlagnahme oder Liquidierung.
Dieses Eigentum, diese Rechte und Interessen werden den Berechtigten frei von jeder derartigen Maßnahme oder von jeder anderen Verfügung bezüglich Enteignung, Zwangsverwaltung oder Sequester, die seit dem 3. November 1918 und bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages getroffen wurden, zurückgestellt werden. Sie werden in dem Zustande zurückerstattet werden, in dem sie sich vor Anwendung der in Frage stehenden Maßnahmen befunden haben.
Die Vermögen, Rechte und Interessen, von denen der vorliegende Artikel handelt, umfassen nicht jenes Eigentum, das unter den Artikel 208 des Teiles IX (Finanzielle Klauseln) fällt.
Die Bestimmungen der Anlage III des Abschnittes I des Teiles VIII (Wiedergutmachungen) in bezug auf das Eigentum österreichischer Staatsangehöriger an Schiffen und Booten werden durch den vorliegenden Artikel nicht berührt.
Artikel 268.
Alle Verträge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden Waren, die vor dem 1. Jänner 1917 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits und den Verwaltungsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, Österreichs, Bosniens und der Herzegowina oder österreichischen Staatsangehörigen andrerseits geschlossen wurden, werden annulliert, ausgenommen Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem 1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.
Artikel 269.
Die Bestimmungen der Artikel 252 und 253 über Verjährung, Präklusion und Erlöschung werden in den abgetrennten Gebieten angewendet, wobei der Ausdruck „Kriegsbeginn“ durch den Ausdruck: „jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden“, ferner der Ausdruck „Kriegsdauer“ durch den Ausdruck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages“ zu ersetzen ist.
Artikel 270.
Österreich verpflichtet sich, in keiner Weise zu verhindern, daß Eigentum, Rechte und Interessen einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegründeten Gesellschaft, an welcher Angehörige der alliierten und assoziierten Mächte interessiert sind, an eine gemäß den Gesetzen irgendeiner anderen Macht gegründete Gesellschaft übertragen werden, es verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Übertragung notwendig sind, zu erleichtern und die von ihm eventuell angesprochene Unterstützung zu erteilen zur Rückerstattung ihrer in Österreich oder in abgetretenen Gebieten gelegenen Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an Angehörige der alliierten oder assoziierten Staaten oder an Gesellschaften, an welchen diese interessiert sind.
Artikel 271.
Abschnitt III, ausgenommen Artikel 248 d, findet keine Anwendung auf Schulden, die zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Angehörigen des ehemaligen österreichischen Kaisertums eingegangen wurden.
Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen, die in Artikel 248 d für die neugeschaffenen Staaten vorgesehen sind, sind die Schulden, von denen im 1. Absatze des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, in derjenigen Währung zu zahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem Staate, dessen Angehöriger der Angehörige des ehemaligen österreichischen Kaisertums geworden ist, gesetzlichen Zahlungskurs hat. Der auf diese Regelung anzuwendende Umrechnungskurs ist der durchschnittliche Kurs der Genfer Börse während der zwei Monate, die dem 1. November 1918 vorausgegangen sind.
Artikel 272.
Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz in den Gebieten hatten, die früher einen Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten, werden das Recht haben, während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet auszuüben, ohne daß die Änderung der Nationalität die Rechtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie beeinflussen könnte.
Während dieses Zeitraumes können die Geschäfte der erwähnten Anstalten von Österreich keiner höheren Gebühr oder Last unterworfen werden, als sie von Geschäften der einheimischen Anstalten eingehoben werden. Ihr Eigentum darf durch keine Maßnahme beeinträchtigt werden, die nicht in gleicher Weise auf das Eigentum, die Rechte oder Interessen der einheimischen Versicherungsanstalten angewendet wird; im Falle der Anwendung solcher Maßnahmen werden angemessene Entschädigungen bezahlt werden.
Die gegenwärtigen Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als den österreichischen Versicherungsanstalten, welche früher ihre Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Gebieten ausübten, in reziproker Weise das gleiche Recht eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in den erwähnten Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr Hauptsitz außerhalb dieser Gebiete gelegen war.
Nach Ablauf der erwähnten zehnjährigen Frist werden die bezeichneten Versicherungsanstaltten, die einem der alliierten oder assoziierten Staaten angehören, die im Artikel 228 dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages festgesetzte Behandlung genießen.
Artikel 273.
Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.
Artikel 274.
Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind, werden die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums anerkennen, die im Zeitpunkte des Überganges dieser Gebiete unter ihre Souveränität in diesen in Kraft waren oder die durch Anwendung des Artikels 258 des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt werden. Diese Rechte werden während des Zeitraumes, der ihnen auf Grund der Gesetzgebung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gewährt werden wird, in Kraft bleiben.
Alle Fragen betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich auf den Dienst des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder Mitteilung seitens der Ämter der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an die Ämter der Staaten, welche Gebiete der genannten Monarchie übernommen haben oder an die Ämter der neugebildeten Staaten, wird durch ein Sonderabkommen geregelt werden.
Artikel 275.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich die österreichische Regierung, soweit es sie betrifft, einer jeden Macht, an die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen werden oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden ist, jenen Bruchteil der von den Regierungen oder Verwaltungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von den unter ihrer Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt ist.
Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen der österreichischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu schließende Übereinkommen geregelt werden.
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