Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
Die Bezugsrechte auf Grund dieser Anlage werden durch Vermittlung des Wiedergutmachungsausschusses geltend gemacht. Der Ausschuß ist ermächtigt, zwecks Durchführung obiger Bestimmungen über alle Fragen, betreffend das Verfahren sowie betreffend die Beschaffenheit und die Menge der Lieferungen, die Fristen und Art der Lieferung und Zahlung zu treffen. Die Anforderungen, welchen die zweckdienlichen Einzelangaben beizufügen sind, müssen Österreich hundertzwanzig Tage vor dem Lieferungstermin bekanntgegeben werden, soweit es sich um Lieferungen vom 1. Jänner 1920 ab handelt, und dreißig Tage von jenem Termine bei Lieferung zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und dem 1. Jänner 1920. Wenn der Ausschuß sich dahin schlüssig wird, daß die vollständige Erfüllung der Anforderungen die österreichischen eigenen gewerblichen Bedürfnisse übermäßig beeinträchtigen würde, so kann er Fristen für diese Anforderungen bewilligen oder sie völlig fallen lassen und auf diese Weise zugleich die Reihenfolge der Lieferungen bestimmen.
Anlage VI.
Österreich verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner Staatsangehörigen zugunsten Italiens auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Unterseekabel oder Teile solcher Kabel besitzt, welche italienische Gebiete einschließlich jener Gebiete, die durch den gegenwärtigen Vertrag an Italien fallen, miteinander verbinden.
Österreich verzichtet gleichfalls, im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Kabel oder Teile von Kabeln besitzt, welche von Österreich im Sinne dieses Vertrages an die verschiedenen verbündeten und assoziierten Mächte abgetretene Gebiete untereinander verbinden.
Die beteiligten Staaten haben für die Landstation (atterrissage) und das Funktionieren dieser Kabel zu sorgen.
Was das Kabel Triest–Korfu betrifft, wird die italienische Regierung in ihrem Verhältnisse zu der dieses Kabel besitzenden Gesellschaft in dieselbe Rechtsstellung gelangen, wie sie die österreichisch-ungarische Monarchie besaß.
Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges erwähnten Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung Österreich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 191.
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.
Artikel 192.
Österreich stellt desgleichen alle Gegenstände der im vorigen Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
Der Wiedergutmachungsausschuß wird gegebenenfalles für diese Gegenstände die Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Finanzielle Bestimmungen) anwenden.
Artikel 193.
Österreich stellt jeder der in Betracht kommenden alliierten oder assoziierten Regierungen alle im Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Die letzterwähnte Frist reicht, soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkt der Proklamierung des Königreiches (1861) zurück.
Die aus der ehenmaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staaten und jene Staaten, welche einen Teil des Gebietes dieser Monarchie erhalten, verpflichten sich ihrerseits, Österreich alle etwa in den den alliierten oder assoziierten Mächten abgetretenen Gebieten befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückzustellen.
Artikel 194.
Österreich erkennt an, daß es gegenüber Italien an die volle Durchführung der Verpflichtungen gebunden bleibt, die in den folgenden zwischen Italien und Österreich-Ungarn geschlossenen Verträgen vorgesehen sind, und zwar im Artikel XV des Vertrages von Zürich vom 10. November 1859, im Artikel XVIII des Vertrages von Wien vom 3. Oktober 1866 und in dem Abkommen von Florenz vom 14. Juli 1868, insoweit, als die bezeichneten Artikel tatsächlich noch nicht vollständig ausgeführt worden wären und als sich die Urkunden und Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten befinden.
Artikel 195.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages hat ein Komitee von drei Juristen, das vom Wiedergutmachungsausschuß ernannt wird, die Umstände zu prüfen, unter welchen die im Besitze von Österreich befindlichen und im hier angeschlossenen Anhang I aufgezählten Gegenstände oder Handschriften vom Hause Habsburg und von den anderen Häusern, die in Italien geherrscht haben, weggebracht worden sind.
Falls die genannten Gegenstände oder Handschriften in Verletzung des Rechtes der Provinzen Italiens fortgebracht worden sind, hat der Wiedergutmachungsausschuß, auf Grund des Berichtes des obgedachten Komitees, ihre Rückstellung anzuordnen. Italien und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen des Ausschusses anzuerkennen.
Belgien, Polen und der Tschecho-Slowakei steht es gleicherweise frei, Ansprüche auf Rückstellung anzumelden, welche dasselbe Komitee von drei Juristen prüfen wird, und zwar bezüglich der in den hier angeschlossenen Anhängen II, III und IV aufgezählten Gegenstände und Urkunden. Belgien, Polen, die Tschecho-Slowakei und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund des Berichtes des gedachten Komitees gefällt werden, anzuerkennen.
Artikel 196.
Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, und zwar insofern sie nicht etwa Gegenstand einer anderen Verfügung des gegenwärtigen Vertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:
mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird, Verhandlungen wegen Abschlusses eines gütlichen Übereinkommens zu führen, kraft dessen alle jene Teile der genannten Sammlungen oder alle diejenigen unter den oberwähnten Gegenständen, die etwa zum Kulturbesitz der abgetretenen Gebiete gehören sollten – auf Grund der Gegenseitigkeit – in ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können, und
von den in Rede stehenden Sammlungen während 20 Jahren nichts zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über irgendeinen der genannten Kunstgegenstände zu treffen, es würde denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen werden; dagegen deren Sicherheit und gute Erhaltung zu gewährleisten und dieselben ebenso wie die zu den genannten Sammlungen gehörigen Inventare, Kataloge und Verwaltungsschriften zur Verfügung der Studierenden irgendeiner der verbündeten und assoziierten Mächte zu halten.
Anlage I.
Toskana.
Die Kronjuwelen (d. h. der nach ihrer Zerstreuung verbliebene Rest).
Die Privatjuwelen der Kurprinzessin von Medici, die zur Erbschaft des Hauses Medici gehörigen Medaillen und andere Wertgegenstände – alles Hauseigentum kraft vertragsmäßiger Übereinkommen und testamentarischer Bestimmungen – die im Verlaufe des XVIII. Jahrhunderts nach Wien gebracht worden sind.
Das Mobiliar und Silbergerät der Medici und die Gemme des Aspasios (auf Rechnung von Schulden des Hauses Österreich an die Krone Toskana).
Die alten astronomischen und physikalischen Instrumente der Academia del Cimento, die vom Hause Lothringen weggebracht und als Geschenk für die Vettern der kaiserlichen Familie nach Wien geschickt wurden.
Modena.
Eine „Jungfrau“ von Andrea del Sarto und vier Zeichnungen von Correggio, aus der Pinakothek von Modena, die 1859 vom Herzog Franz V. weggebracht wurden.
Die drei Handschriften der Bibliothek von Modena: Biblia Vulgata (cod. lat. 422–23), Breviarium Romanum (cod. lat. 424) und das Officium Beatae Virginis (cod. lat. 262), die 1859 von Franz V. weggebracht wurden.
Die unter den gleichen Umständen 1859 weggebrachten Bronzen.
Einige Gegenstände, darunter zwei Bilder von Salvatore Rosa und ein Bildnis von Dosso Dossi, die 1868 vom Herzog von Modena als Bedingung für die Durchführung der Konvention vom 20. Juni 1868 beansprucht wurden, und andere Gegenstände, die 1872 unter den gleichen Umständen ausgeliefert worden sind.
Palermo.
Die Gegenstände, welche die normannischen Könige im Laufe des XII. Jahrhunderts in Palermo verfertigen ließen und welche bei den Kaiserkrönungen verwendet wurden; die genannten Gegenstände wurden aus Palermo weggebracht und befinden sich gegenwärtig in Wien.
Neapel.
Achtundneunzig Handschriften, die 1718 auf österreichische Anordnung aus der Bibliothek von San Giovanni in Carbonara und aus andern Bibliotheken Neapels weggeschafft und nach Wien gebracht wurden.
Einige zu verschiedentlichen Zeitpunkten aus den Staatsarchiven von Mailand, Mantua, Venedig, Modena und Florenz weggebrachte Urkunden.
Anlage II.
I. Das Triptychon des heiligen Ildefons von Rubens, das aus der Abtei Saint Jacques sur Coudenberg in Brüssel stammt und im Jahre 1777 gekauft und nach Wien gebracht wurde.
II. Gegenstände und Urkunden, welche im Jahre 1794 aus Belgien nach Österreich überführt wurden, um dort in Sicherheit verwahrt zu werden:
Die Waffen, Rüstungen und anderen aus dem ehemaligen Arsenal von Brüssel stammenden Gegenstände;
der Schatz des Goldenen Vließes, der ehemals in der Hofkapelle zu Brüssel aufbewahrt war;
die von Theodor van Berckel verfertigten Stempel von Münzen, Medaillen und Jetons, die einen wesentlichen Bestandteil des Archives der in Brüssel bestandenen Rechenkammer bildeten;
Die handschriftlichen Originalausfertigungen der „Carte chorographique“ der österreichischen Niederlande, die in den Jahren 1770 bis 1777 durch den Generalleutnant Grafen Jas de Ferraris bearbeitet wurden.
Anlage III.
Ein Gegenstand, der aus Gebietsteilen Polens (seit der ersten Teilung von 1772) weggeführt wurde:
Die Goldschale des Königs Wladislaw IV., Nr. 1.114 des Hofmuseums zu Wien.
Anlage IV.
Die von dem tschecho-slowakischen Staat beanspruchten Urkunden, historischen Aufzeichnungen, Handschriften, Karten usw., die auf Anordnung Maria Theresias durch Taulow von Rosenthal weggebracht worden sind.
Die aus der königlich böhmischen Hofkanzlei und aus der böhmischen Hofrechenkammer stammenden Urkunden sowie Kunstgegenstände, welche einen Teil der Einrichtung des königlichen Schlosses zu Prag und anderer königlicher Schlösser in Böhmen bildeten, durch die Kaiser Matthias, Ferdinand II., Karl VI. (um 1718, 1723 und 1737) und Franz Joseph I. weggebracht wurden und sich gegenwärtig in den Archiven, kaiserlichen Schlössern, Museen und anderen öffentlichen Zentralinstituten in Wien befinden.
IX. Teil.
Finanzielle Bestimmungen.
Artikel 197.
Vorbehaltlich aufhebender Bestimmungen, die vom Wiedergutmachungsausschusse zugestanden werden können, haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen Österreichs an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus allen ihn ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten während des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 und seinen Verlängerungen geschlossenen Abmachungen ergeben.
Bis zum 1. Mai 1921 darf die österreichische Regierung ohne vorherige Zustimmung der durch den Wiedergutmachungsausschuß vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold ausführen oder darüber verfügen, noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber gestatten.
Artikel 198.
Österreich trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten österreichischen Gebieten, so wie ihre Grenzen im gegenwärtigen Vertrage bestimmt wurden, von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Nebengebühren, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr, Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn-, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt für die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Auslagen der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen und Requisitionen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Kronen oder – zum bestehenden oder angenommenen Wechselkurse – in jeder andern gesetzlichen Währung zu bezahlen, die an Stelle der Kronen in Österreich getreten ist.
Alle anderen obenerwähnten Auslagen sind in der Währung des Gläubigerstaates zu vergüten.
Artikel 199.
Österreich bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assozierten Regierungen auf dieses Material an.
Der vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmte Schätzwert des obenbezeichneten Materials wird gegen Abrechnung von den den alliierten und assoziierten Mächten geschuldeten Wiedergutmachungsbeträgen Österreich gutgeschrieben, wenn der Wiedergutmachungsausschuß mit Rücksicht auf den nichtmilitärischen Charakter dieses Materials die Gutschrift zugunsten Österreichs für richtig findet.
Nicht gutgeschrieben wird der österreichischen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder an Stelle von gleichartigem Material ausgeliefert worden ist.
Artikel 200.
Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge:
die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten der Besatzungsheere während des Waffenstillstandes;
die in Artikel 198 näher aufgeführten Kosten aller Besetzungsheere nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages;
der Betrag der Wiedergutmachungen, der sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen ergibt;
alle anderen Verpflichtungen Österreichs aus den Waffenstillstandsabkommen, dem gegenwärtigen Vertrag oder den ergänzenden Verträgen und Übereinkommen.
Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden können.
Artikel 201.
Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 202.
Die vorausgehenden Bestimmungen können in keiner Weise die Pfänder und Hypotheken berühren, welche zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von der ehemaligen österreichischen Regierung oder von österreichischen Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf ihren Vermögen oder ihren Einkünften ordnungsmäßig errichtet wurden, sofern die Errichtung dieser Pfänder und Hypotheken dem Ausbruch des Krieges zwischen Österreich-Ungarn und jeder der beteiligten Mächte vorausging. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder der Zusatzverträge und Zusatzvereinbarungen Modifikationen dieser Pfänder oder Hypotheken ausdrücklich vorgesehen sind.
Artikel 203.
Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, muß einen Teil der auf Eisenbahnen, Salzbergwerken oder anderen Vermögen besonders sichergestellten Schulden der alten österreichischen Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 übernehmen. Von jedem Staate ist derjenige Teil der sichergestellten Schuld zu übernehmen, welcher nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses auf die Eisenbahnen, Salzbergwerke und andere Güter entfällt, welche nach dem gegenwärtigen Vertrage oder nach Zusatzverträgen oder Zusatzübereinkommen dem betreffenden Staate abgetreten werden.
Der Betrag der Verpflichtung, die von jedem Staate, mit Ausnahme Österreichs, von der sichergestellten Schuld zu übernehmen ist, wird vom Wiedergutmachungsausschuß nach Grundsätzen bestimmt, die er für billig hält. Der derart ermittelte Wertbetrag wird von der Summe abgezogen, welche der betreffende Staat an Österreich schuldet für solches Vermögen und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung, das er zugleich mit übertragenem Gebiet erworben hat. Jeder Staat hat nur für denjenigen Teil der sichergestellten Schuld aufzukommen, die er im Sinne des gegenwärtigen Artikels übernimmt. Die Inhaber des von einem Staate übernommenen Teiles der sichergestellten Schuld haben gegen andere Staaten keinen Anspruch.
Das Vermögen, welches speziell der Sicherstellung der in diesem Artikel erwähnten Schulden gewidmet war, bleibt für die Sicherstellung der neuen Schulden besonders gewidmet. Aber in dem Falle, in dem der gegenwärtige Vertrag eine Aufteilung dieser Vermögensstücke unter mehrere Staaten zur Folge hätte, dient der auf dem Gebiete des einen dieser Staaten gelegene Teil dieses Vermögens nur für den von dem betreffenden Staate übernommenen Teil der Schuld mit Ausschluß der übrigen Teile der Schuld als Pfand.
Bei der Anwendung des gegenwärtigen Artikels werden als sichergestellte Schulden die von der ehemaligen österreichischen Regierung übernommenen Zahlungsverpflichtungen betrachtet, die sich auf den Ankauf von Eisenbahnlinien oder von gleichartigem Vermögen beziehen. Die Verteilung der sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Lasten wird vom Wiedergutmachungsausschuß in derselben Weise wie für die sichergestellten Schulden bestimmt werden.
Die Schulden, welche nach dem gegenwärtigen Artikel übertragen werden, haben in dem Falle, als die ursprüngliche Schuld auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, auf die Währung desjenigen Staates zu lauten, der die Schuld übernimmt. Für die Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der die Schuld übernehmende Staat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, ist dem Wiedergutmachungsausschuß zur Genehmigung mitzuteilen; dieser kann, wenn er es für angemessen findet, verlangen, daß der Staat, welcher diese Umwandlung vornimmt, die Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.
Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf eine oder mehrere fremde Währungen lautete, hat auch die neue Schuld auf dieselbe oder auf dieselben Währungen zu lauten.
Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautete, so hat die neue Schuld auf äquivalente Beträge in Goldpfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, nach Gewicht und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß den am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen.
In dem Falle als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.
Jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wird oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, hat einen Teil der nicht sichergestellten und durch Titres repräsentierten Schuld der alten österreichischen Regierung nach dem Stande vom 28. Juli 1914 zu übernehmen. Dieser Teil wird – unter Zugrundelegung des Durchschnittes der drei Finanzjahre 1911, 1912 und 1913 – auf Basis des Verhältnisses berechnet, das sich zwischen bestimmten Einkünften des abgetretenen Gebietes und den entsprechenden Gesamteinkünften des alten österreichischen Gesamtgebietes ergibt, und zwar solchen Einkünften, die nach Ansicht des Wiedergutmachungsausschusses die geeignetsten sind, um für die betreffende Leistungsfähigkeit dieser Gebiete einen gerechten Maßstab abzugeben. Die Einkünfte Bosniens und der Herzegowina werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.
Die im gegenwärtigen Artikel festgesetzte Verpflichtung bezüglich der durch Titres repräsentierten Schuld ist unter den in der Anlage festgesetzten Modalitäten zu erfüllen.
Die österreichische Regierung hat allein für alle von der ehemaligen österreichischen Regierung vor dem 28. Juli 1914 übernommenen Verpflichtungen aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitres, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert werden.
Keine der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und seiner Anlage finden auf die von der österreichischen Regierung bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank behufs Deckung der Notenemission erlegten Schuldtitres der ehemaligen österreichischen Regierung Anwendung.
Anlage.
Die Schuld, welche auf die in Artikel 203 angegebene Weise zu verteilen ist, ist die nicht sichergestellte, durch Titres repräsentierte ehemalige österreichische Staatsschuld nach dem Stande vom 28. Juli 1914. Es ist jedoch davon der Teil der Schuld abzuziehen, für den die Regierung des ehemaligen Königreiches Ungarn gemäß dem durch das österreichisch-ungarische Gesetz vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278, genehmigten Zusatzübereinkommen aufzukommen hatte und die den Betrag der Länder der heiligen ungarischen Krone an der allgemeinen Schuld Österreich-Ungarns darstellt.
Innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages werden die Staaten, welche die nicht sichergestellte ehemalige österreichische Staatsschuld übernehmen, wenn sie es nicht schon getan haben, mit besonderen Stempeln alle Titres dieser Schuld, die sich auf ihrem Gebiet befinden, abstempeln. Die Nummern der so gestempelten Titres werden festgestellt und dem Wiedergutmachungsausschuß mit den anderen auf diese Abstempelung bezüglichen Akten übermittelt werden.
Die Inhaber von Titres, die sich auf dem Gebiete eines abstempelungspflichtigen Staates befinden, werden mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages Gläubiger des betreffenden Staates im Wertbetrage der Titres und haben keinen Anspruch gegen einen anderen Staat.
Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates herrührenden, nicht sichergestellten Titres, die sich im Gebiete eines Staates befinden, niedriger ist als der Teil dieser Emission, welcher diesem Staate durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, wird dieser Staat dem Ausschuß neue Titres in der Höhe des konstatierten Differenzbetrages zu übergeben haben. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Form dieser neuen Titres und die Höhe der einzelnen Abschnitte festzustellen haben. Diese neuen Titres werden in bezug auf die Verzinsung und Tilgung die gleichen Rechte geben wie die alten Titres, die sie ersetzen. Ihre anderen Merkmale sind mit Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses festzulegen.
Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, so wird der neue Titre, der ihn ersetzen soll, auf die Währung des Emissionsstaates lauten. Für diese Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der Emissionsstaat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, unterliegt der Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses, welcher, wenn er es für angezeigt findet, verlangen kann, daß der Staat, welcher die Umwandlung vornimmt, deren Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.
Wenn der ursprüngliche Titre auf eine oder mehrere ausländische Währungen lautet, hat auch der neue Titre auf dieselbe oder dieselben Währungen zu lauten. Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautet, so hat der neue Titre auf äquivalente Beträge in Gold-Sterlingspfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, wobei der Gleichwert nach dem Gewichte und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß dem am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen Gesetzen ermittelt wird.
In dem Falle, als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.
Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates hervorgehenden nicht sichergestellten Titres die sich im Gebiete eines Staates befinden, höher ist als der Teil dieser Emission, welche diesem Staat durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, muß der betreffende Staat von diesem Ausschuß einen entsprechenden Teil jeder einzelnen im Sinne dieser Anlage ausgegebenen neuen Emissionen erhalten.
Die Inhaber von Titres der nicht sichergestellten ehemaligen österreichischen Staatsschuld, die sich außerhalb der Staaten befinden, denen Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind (einschließlich Österreichs), werden durch Vermittlung ihrer Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß ihre Titres übergeben. Dafür wird ihnen dieser Ausschuß Zertifikate ausfolgen, die ihnen das Anrecht geben auf einen verhältnismäßigen Teil jeder der neuen Titresemissionen, die behufs Eintausches betreffenden Titres begeben und nach den Bestimmungen dieser Anlage übergebenen Titres begeben wurden.
Die Staaten oder Inhaber, welche auf einen Teil der dem gegenwärtigen Anhange zufolge begebenen neuen Titres Anrecht haben, erhalten einen solchen Teil des Gesamtbetrages der Titres jeder dieser Emissionen, der dem Verhältnis des Betrages ihres Besitzes an Titres der alten Emission zum Gesamtbetrage der dem Wiedergutmachungsausschuß zum Zwecke des Umtausches in Gemäßheit der gegenwärtigen Anlage präsentierten Titres der alten Emission entspricht. Die beteiligten Staaten oder Inhaber erhalten auch einen entsprechenden Teil der Titres, die nach den Bestimmungen des Vertrages mit Ungarn für den von dieser Macht nach dem Zusatzabkommen vom Jahre 1907 übernommenen Teil der nicht sichergestellten österreichischen Staatsschuld ausgegeben werden.
Der Wiedergutmachungsausschuß kann, wenn er es für opportun hält, mit den Inhabern der in Ausführung der gegenwärtigen Anlage begebenen neuen Titres Arrangements bezüglich der Begebung von Unifizierungsanleihen durch jeden der Schuldnerstaaten abschließen. Die Titres dieser Anleihen werden gegen die gemäß der gegenwärtigen Anlage begebenen Titres zu den Bedingungen ausgetauscht werden, die nach Einvernehmen zwischen dem Ausschuß und den Inhabern festgesetzt werden.
Der Staat, welcher die Haftung für einen Titre der ehemaligen österreichischen Regierung übernimmt, nimmt auch die Coupons oder die Tilgungsannuitäten dieses Titres auf sich, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden, aber etwa nicht bezahlt worden sein mögen.
Artikel 204.
Wenn die neuen Grenzen, so wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt werden, einen Verwaltungsbezirk durchschneiden, der als solcher mit einer ordnungsmäßig begründeten öffentlichen Schuld belastet war, so übernimmt jeder der neuen Teile des betreffenden Verwaltungsbezirkes einen Teil dieser Schuld, der durch den Wiedergutmachungsausschuß nach den durch Artikel 203 für die Aufteilung der Staatsschulden festgelegten Grundsätzen bestimmt wird. Die Durchführung wird durch den Wiedergutmachungsausschuß geregelt.
Die öffentliche Schuld Bosniens und der Herzegowina gilt als Schuld eines Verwaltungsbezirkes und nicht als öffentliche Schuld der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.
Artikel 205.
Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des Vertrages hat jeder der Staaten, welchem ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder welcher aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden ist, einschließlich Österreichs, wenn er es noch nicht getan hat, die verschiedenen Titres, welche dem auf seinem Gebiete befindlichen Anteil an der vor dem 31. Oktober 1918 gesetzmäßig begebenen durch Titres repräsentierten Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung entsprechen, mit einem besonderen Stempel abzustempeln.
Die derart abgestempelten Wertpapiere sind gegen Zertifikate einzutauschen und aus dem Verkehre zu ziehen; ihre Nummern sind festzustellen und sie selbst werden samt allen auf den Umtausch bezughabenden Akten dem Wiedergutmachungsausschuß übergeben.
Die von einem Staat unter den im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Bedingungen vorgenommene Abstempelung und Ersetzung der Titres durch Zertifikate begründet für diesen Staat keine Verpflichtung, damit irgendeine Last zu übernehmen oder anzuerkennen, wofern er nicht selber den Abstempelungs- und Ersatzoperationen ausdrücklich diese Bedeutung gegeben hat.
Die oberwähnten Staaten, ausschließlich Österreichs, sind mit keinerlei Verpflichtung aus dem Titel der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung belastet, wo immer sich die Titres dieser Schuld befinden; jedoch können weder die Regierungen noch die Angehörigen dieser Staaten in keinem Falle aus Titres der Kriegsschuld, die ihnen oder ihren Staatsangehörigen gehören, Ansprüche gegen andere Staaten, einschließlich Österreichs, stellen.
Die österreichische Regierung allein hat für denjenigen Teil der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung aufzukommen, der vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages den Angehörigen oder den Regierungen von Staaten gehörte, denen kein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zugewiesen ist; die oberwähnten anderen Staaten haften in keiner Weise für diesen Teil der Kriegsschuld.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Titres der österreichischen Regierung, welche durch sie bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank als Deckung für die von dieser Bank ausgegebenen Noten hinterlegt worden sind.
Die gegenwärtige österreichische Regierung hat allein für die während des Krieges von der ehemaligen österreichischen Regierung aufgenommenen Schulden aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitel, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert sind.
Artikel 206.
Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, wenn sie es noch nicht getan haben, die auf ihren Gebieten befindlichen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank mit einem besonderen Stempel abzustempeln.
Innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, die nach der obigen Bestimmung abgestempelten Noten zu den von ihnen selbst festzusetzenden Bedingungen durch ihr eigenes Geld oder durch ein neues Geld zu ersetzen.
Die Regierungen der Staaten, welche die Konversion der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, sei es durch Abstemplung, sei es durch Emission eigener oder neuer Geldzeichen, bereits durchgeführt haben und die hierbei alle oder einen Teil dieser Noten aus dem Verkehr gezogen haben, ohne sie abzustempeln, haben die so eingezogenen Noten entweder abzustempeln oder sie zur Verfügung des Wiedergutmachungsausschusses zu halten.
Innerhalb einer vierzehnmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Regierungen, welche gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank gegen eigene oder neue Geldzeichen umgetauscht haben, diese anläßlich des Umtausches aus dem Verkehr gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, abgestempelt oder nicht, dem Wiedergutmachungsausschusse zu übergeben.
Der Wiedergutmachungsausschuß verfügt über die ihm in Ausführung des gegenwärtigen Artikels übergebenen Noten gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage.
Die Liquidierungstätigkeit der Oesterreichisch-Ungarischen Bank wird von dem der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages nachfolgenden Tag datieren.
Die Liquidation wird durch Kommissäre durchgeführt, die vom Wiedergutmachungsausschusse ernannt werden. Bei dieser Liquidation haben die Kommissäre die Statuten und im allgemeinen die geltenden auf den Betrieb der Bank bezughabenden Vorschriften zu beobachten, ohne daß hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels verletzt werden. Falls sich über die Auslegung der durch den gegenwärtigen Artikel samt Anlagen oder durch die Bankstatuten festgesetzten Liquidationsnormen Zweifel ergeben, wird die Meinungsverschiedenheit dem Wiedergutmachungsausschusse oder einem von ihm ernannten Schiedsrichter unterbreitet. Die Entscheidung ist inappellabel.
Die von der Bank nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten sind ausschließlich durch die bei der Bank zur Deckung dieser Noten hinterlegten Schuldverschreibungen der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung gedeckt. Dagegen steht den Inhabern dieser Noten kein Recht auf die übrigen Aktiven der Bank zu.
Die Inhaber der von der Bank bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, soweit diese Noten nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Voraussetzungen für die Zulassung zur Liquidation entsprechen, haben ein gleiches Recht auf das gesamte Aktivum der Bank; die von der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten Titres werden nicht als Bestandteil dieses Aktivums angesehen.
Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten bei der Bank erlegten Titres werden für ungültig erklärt, so weit sie Noten entsprechen, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914, seitens solcher Staaten konvertiert wurden, denen solches Gebiet übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn.
Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und der ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 emittierten Noten hinterlegten Titres, die nicht gemäß § 10 des gegenwärtigen Artikels annulliert worden sind, haften weiter bis zu einem entsprechenden Betrag für die Noten dieser Emissionen, welche sich am 15. Juni 1919 außerhalb der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden. Dazu gehören mit Ausschluß aller anderen Noten: 1. die seitens der Sukzessionsstaaten in ihrem außerhalb der ehemaligen Monarchie gelegenen Gebiete gesammelten und dem Wiedergutmachungsausschuß gemäß § 4 übergebenen Noten; 2. die von irgendeinem anderen Staate gesammelten und gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage den Liquidationskommissären der Bank präsentierten Noten.
Die Inhaber aller übrigen bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten haben keinerlei Recht weder auf die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Notendeckung erlegten Schuldverschreibungen noch überhaupt auf das Aktivum der Bank. Die Titres, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 10 und 11 weder vernichtet noch verwendet wurden, werden annulliert.
Die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn übernehmen allein für ihre Anteile, mit Ausschluß aller anderen Staaten, die Haftung für die durch die ehemalige oder gegenwärtige österreichische und ungarische Regierung als Notendeckung bei der Bank hinterlegten Titres, so weit diese nicht annulliert wurden.
Die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben für Verluste, die sie etwa bei der Liquidation der Bank erleiden, keinen Anspruch gegen die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn oder gegen irgendeine andere Regierung.
Anlage.
§ 1.
Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch alle Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu übergeben.
§ 2.
Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie
innerhalb der Grenzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914;
irgendwo anders
konvertiert haben.
Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums zukommen.
§ 3.
Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die derart eingezogenen Noten zu vernichten.
§ 4.
Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.
Artikel 207.
Bezüglich der auf seinem Gebiete befindlichen Scheidemünzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hat jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, volle Gebarungsfreiheit.
Keinesfalls können diese Staaten wegen der bei ihnen befindlichen Scheidemünzen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Staatsangehörigen irgendwelche Ansprüche gegen andere Staaten stellen.
Artikel 208.
Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, erwerben alles Gut und alles Eigentum das der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gehörte und auf ihren Gebieten gelegen ist.
Im Sinne des gegenwärtigen Artikels gehören zum Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung: das Vermögen des ehemaligen österreichischen Kaiserreiches, der Anteil dieses Reiches an dem gemeinsamen Besitz der österreichisch-ungarischen Monarchie, alle Krongüter sowie das Privatvermögen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie.
Auf die außerhalb ihrer Gebiete befindlichen Vermögenschaften und Eigentumsobjekte der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung können jedoch diese Staaten keinerlei Anspruch erheben.
Der Wiedergutmachungsausschuß bestimmt den Wert des seitens der verschiedenen Staaten, ausschließlich Österreichs, erworbenen Besitzes und Eigentums; diese Werte werden dem übernehmenden Staate angelastet und der Republik Österreich in Anrechnung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Vom Werte des solcherart erworbenen öffentlichen Besitzes hat der Wiedergutmachungsausschuß weiters einen Betrag abzuziehen, welcher dem Beitrag entspricht, den Provinzen, Gemeinden oder andere lokale Selbstverwaltungskörper für diesen Besitz in Geld, Grund und Boden oder Materialien unmittelbar geleistet haben.
Wenn ein Staat gemäß dem gegenwärtigen Artikel etwas übernimmt, so wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 203 über die sichergestellte Schuld von dem Österreich gutgeschriebenen und diesem Staate nach dem vorangehenden Absatze angelasteten Betrag diejenige Quote der diesem Staate gemäß Artikel 203 angelasteten nicht sichergestellten Schuld der alten österreichischen Regierung abgezogen, der nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses den auf die übernommenen Besitztümer und Eigentumsobjekte gemachten Aufwendungen entspricht. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Höhe des Abzuges nach billigem Ermessen bestimmen.
Unter Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung ist ein Anteil des wie immer Namen habenden Immobiliarbesitzes in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, für welchen die Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. Februar 1909 2½ Millionen türkische Pfund an die ottomanische Regierung bezahlt hat. Dieser Anteil hat dem Beitrage des ehemaligen Kaisertums Österreich zu der bezeichneten Zahlung zu entsprechen. Der vom Wiedergutmachungsausschuß eingeschätzte Wert dieses Anteils ist Österreich auf Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.
Abweichend von obigen Bestimmungen sind ohne Bezahlung zu übertragen:
Besitz und Eigentum der Länder Gemeinden und anderen lokalen Selbstverwaltungskörper der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sowie der Besitz und das Eigentum in Bosnien-Herzegowina, die nicht dieser Monarchie gehörten.
Die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden Schulen und Spitäler.
Die dem ehemaligen Königreich Polen gehörenden Waldungen.
Außerdem können mit Ermächtigung des Wiedergutmachungsausschusses die im ersten Absatz bezeichneten Staaten, denen Gebiete übertragen wurden, alle Immobilien oder andere in den betreffenden Gebieten gelegene Güter, welche früher den Königreichen Böhmen, Polen oder Kroatien-Slawonien-Dalmatien oder Bosnien-Herzegowina oder den Republiken Ragusa oder Venedig oder den Fürstbistümern Trient oder Brixen gehörten, ohne Zahlung erwerben, sofern ihr hauptsächlicher Wert in historischen Erinnerungen besteht, die sich an das Objekt knüpfen.
Artikel 209.
Österreich verzichtet für sein Teil auf jedwede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Kommissionen, staatlichen Vertretungen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen internationalen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungseinrichtungen in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Deutschland, in Ungarn, in Bulgarien oder in der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Kaiserreich, die ihm oder seinen Staatsangehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert waren.
Artikel 210.
Österreich verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank auf den Namen des Verwaltungsrates der ottomanischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegte Summe den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu bezeichnenden Behörden auszuantworten.
Österreich verzichtet seinerseits auf alle Vorteile an den Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und der ihrer Zusatzverträge. Die Vorschrift des Artikels 244, X. Teil (Wirtschaftliche Bestimmungen), des gegenwärtigen Vertrages bleibt unberührt.
Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.
Die Art und Wiederverwendung aller auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels zu zahlenden Barbeträge und die zu liefernden oder zu übertragenden Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Österreich verpflichtet sich, die im Artikel 259, Absatz 5, des am 28. Juni 1919 zu Versailles zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten und Deutschland geschlossenen Friedensvertrages vorgesehenen Goldübertragungen sowie die im Artikel 261 desselben Vertrages behandelten Übertragungen von Forderungen anzuerkennen.
Artikel 211.
Unbeschadet des durch Österreich auf Grund anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgesprochenen Verzichtes auf eigene Rechte oder auf Rechte seiner Staatsangehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fordern, daß Österreich alle Rechte oder Beteiligungen seiner Staatsangehörigen an allen Unternehmungen von öffentlichem Interesse oder an allen Konzessionen in Rußland, in der Türkei, in Deutschland, Ungarn oder Bulgarien, oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten, oder in einem Gebiete, das früher zu Österreich oder seinen Verbündeten gehört hat und auf Grund eines mit den alliierten und assoziierten Mächten geschlossenen Vertrages von Österreich oder seinen Verbündeten abgetreten oder unter die Verwaltung eines Mandatars treten muß, erwerbe. Andrerseits muß Österreich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle ähnlichen Rechte und Beteiligungen, die die ehemalige oder jetzige österreichische Regierung etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß übertragen.
Österreich übernimmt die Verpflichtung, seine auf diese Weise enteigneten Staatsangehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Österreich die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Österreich hat dem Wiedergutmachungsausschuß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eine Liste aller in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und zugunsten der verbündeten und assoziierten Regierungen sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.
Artikel 212.
Österreich verpflichtet sich, die deutsche, ungarische, bulgarische oder türkische Regierung bei der Erwerbung aller Rechte und Beteiligungen von deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Staatsangehörigen an einem öffentlichen Unternehmen oder an einer Konzession in Österreich, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund der zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und der deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Regierung abgeschlossenen Friedensverträge, Verträge oder ergänzenden Abkommen etwa in Anspruch genommen werden könnten, in keiner Weise zu behindern.
Artikel 213.
Österreich verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen zugunsten der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gegenüber Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei und insbesondere alle Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen, die sich aus der Erfüllung der seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingegangenen Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, zu übertragen.
Der Wert dieser Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachung wird vom Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und Österreich auf Rechnung der aus dem Titel der Wiedergutmachungen geschuldeten Beträge gutgeschrieben werden.
Artikel 214.
Abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder ergänzender Verträge und Abkommen ist jede Barzahlungsverpflichtung aus dem gegenwärtigen Vertrage in österreichisch-ungarischen Goldkronen nach Wahl des Gläubigers zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar London, Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zahlbar New York, Goldfranken zahlbar Paris oder Goldlire zahlbar Rom.
Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach den am 1. Jänner 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 215.
Alle finanziellen Regelungen, die durch die Zerstückelung der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie und durch die Reorganisation der Staatsschulden und der Währung auf Grund der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen notwendig geworden sind, werden durch ein Übereinkommen der verschiedenen beteiligten Regierungen so geregelt werden, daß die bestmögliche und gerechteste Behandlung aller Teile sichergestellt wird. Diese Regelungen betreffen unter andern die Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen, Postsparkassen, Bodenkreditanstalten, Hypothekarinstitute und alle anderen ähnlichen Institute, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ihre Tätigkeit ausüben. Im Falle als die erwähnten Regierungen zu keiner Übereinkunft über diese Finanzprobleme gelangen könnten oder als eine Regierung der Ansicht wäre, daß ihre Staatsangehörigen einer unbilligen Behandlung ausgesetzt sind, wird der Wiedergutmachungsausschuß über Ersuchen einer der beteiligten Regierungen einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.
Artikel 216.
Die Bezugsberechtigten von Zivil- oder Militärpensionen des ehemaligen österreichischen Staates, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages, sei es als Staatsangehörige eines anderen Staates als Österreichs anerkannt sind, sei es zu solchen Staatsangehörigen werden, können aus dem Titel ihrer Pension keine Ansprüche an die österreichische Regierung stellen.
Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
Handelsbeziehungen.
Kapitel I.
Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.
Artikel 217.
Österreich verpflichtet sich, die Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, welchen die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.
Österreich darf gegen die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet, ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.
Artikel 218.
Österreich verpflichtet sich ferner, in seinen Grundsätzen für die Regelung der Einfuhr keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des Handels irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegenüber irgendeinem anderen der genannten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eintreten zu lassen, auch nicht mittelbar etwa durch seine Zollverwaltungs- oder Zollabfertigungsvorschriften, seine Untersuchungs- oder Analysiermethoden, seine Zahlungsvorschriften für die Gebühren, seine Tarifierungs- oder Tarifauslegungsgrundsätze oder durch Monopole.
Artikel 219.
Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtet sich Österreich, Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem österreichischen Gebiet nach den Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
Österreich darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem österreichischen Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.
Artikel 220.
Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Österreich irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.
Artikel 221.
Entgegen den Bestimmungen des Artikels 286 des XII. Teiles (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages und während eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, genießen die durch Häfen, die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden, nach Österreich eingeführten Waren Zollermäßigungen in proportionellem Verhältnis zu den auf diese Waren nach dem österreichisch-ungarischen Zolltarif vom 13. Februar 1906 bei ihrer Einfuhr über die genannten Häfen zur Anwendung gelangten Ermäßigungen.
Artikel 222.
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 219 bis 220 erklären die verbündeten und assoziierten Mächte, sich nicht auf diese Bestimmungen berufen zu wollen, um sich die Vorteile aus einem etwaigen Sonderübereinkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und jener Ungarns oder des tschecho-slowakischen Staates andrerseits zu sichern, welches ein besonderes Zollregime zugunsten gewisser in diesem Übereinkommen spezifizierter Naturprodukte oder gewerblicher Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen und aus ihnen herkommen, errichtet, sofern die Dauer dieses Übereinkommens nicht mehr als fünf Jahre, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beträgt.
Artikel 223.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dürfen die von Österreich auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr in die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie am 28. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt noch während eines weiteren Zeitraumes von 30 Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate ausschließlich für die Einfuhr von frischen und trockenen Früchten, frischen Gemüsen, Olivenöl, Eiern, von Schweinen und Selchwaren und von lebendem Geflügel in Anwendung, und zwar in dem Ausmaß, als diese Erzeugnisse im vorbenannten Zeitpunkt (28. Juli 1914) durch mit den alliierten oder assoziierten Mächten geschlossene Verträge festgesetzte Vertragstarife genossen.
Artikel 224.
Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich, während der Dauer von 15 Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an die Ausfuhr der Erzeugnisse der auf ihren Gebieten gelegenen Kohlenbergwerke nach Österreich mit keinerlei Ausfuhrzöllen noch mit irgendwelchen anderen oder höheren Abgaben oder Ausfuhrbeschränkungen zu belasten, als denen, die derselben Ausfuhr nach irgendeinem anderen Lande auferlegt werden.
Besondere Vereinbarungen werden zwischen der Tschecho-Slowakei, Polen und Österreich, betreffend die gegenseitige Lieferung von Kohlen und Rohstoffen geschlossen werden.
Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich bis zum Abschluß dieser Übereinkommen, keinesfalls aber länger als für drei Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die Ausfuhr von Stein- und Braunkohlen nach Österreich bis zu einer Höchstmenge, die, mangels eines Übereinkommens zwischen den beteiligten Staaten, durch den Wiedergutmachungsausschuß bestimmt werden wird, mit keinerlei Ausfuhrzoll zu belegen und keinerlei Beschränkungen irgendwelcher Art zu unterwerfen. Bei der Bestimmung dieser Menge wird der Wiedergutmachungsausschuß alle Momente einschließlich jener Mengen von Stein- und Braunkohle in Rechnung ziehen, die vor dem Kriege den Ländern des jetzigen Österreich aus Oberschlesien und aus den gemäß dem vorliegenden Vertrage an die Tschecho-Slowakei und an Polen abgetretenen Gebieten des ehemaligen Kaisertums Österreich geliefert wurden und die dermalen in diesen Ländern für die Ausfuhr verfügbar sind. Österreich wird nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit der Tschecho-Slowakei und Polen die vom Wiedergutmachungsausschuß festgesetzten Mengen der im Punkt 2 genannten Rohstoffe zu liefern haben.
Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich weiters, während des gleichen Zeitraumes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den in Österreich wohnenden Käufern die Erwerbung dieser Produkte unter gleich günstigen Bedingungen zu sichern wie sie hinsichtlich des Verkaufes gleichartiger und an denselben Lagerstellen befindlichen Produkte für in der Tschecho-Slowakei oder in Polen wohnhafte Käufer in ihren bezüglichen Ländern oder in irgendeinem anderen Lande bestehen.
Im Falle von Differenzen bei der Ausführung oder Auslegung einer der vorerwähnten Bestimmungen hat der Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden.
Kapitel II.
Behandlung der Schiffahrt.
Artikel 225.
Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.
Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 226.
Österreich verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Natur- oder Gewerbserzeugnisse einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauterem Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.
Österreich verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Strafmaßnahmen die Ein- und Ausfuhr, sowie für das Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.
Artikel 227.
Österreich verpflichtet sich, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiete, die in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden und Österreich durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Gegendbezeichnung für die Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt wird, die in dem Lande, zu dem die Gegend gehört, erzeugt sind, oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Gegendbezeichnung geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die den obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende Gegendbezeichnungen tragen, sind von Österreich zu untersagen und durch die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen zu unterdrücken.
Kapitel IV.
Behandlung der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte.
Artikel 228.
Österreich verpflichtet sich:
die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe keiner Ausschlußmaßregel zu unterwerfen, die nicht in gleicher Weise und ausnahmslos für alle Ausländer gilt;
die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte keinen Vorschriften oder Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz a) bezeichneten Rechte zu unterwerfen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar den Bestimmungen des genannten Absatzes widersprechen oder soweit sie von anderer Art oder ungünstiger sind als diejenigen, die für die der meistbegünstigten Nation angehörenden Ausländer gelten;
die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, deren Eigentum, Rechte oder Interessen, ebenso wie der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Gebühren, Abgaben oder Steuern zu unterwerfen, als sie den eigenen Angehörigen oder deren Eigentum, Rechten oder Interessen auferlegt sind oder etwa auferlegt werden;
den Staatsangehörigen irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte keinerlei Beschränkung aufzuerlegen, die nicht am 28. Juli 1914 auf die Staatsangehörigen dieser Mächte anwendbar war, sofern nicht seinen eigenen Angehörigen dieselbe Beschränkung gleichfalls auferlegt wird.
Artikel 229.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Artikel 230.
Österreich verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem ursprünglichen Heimatstaate zu entbinden.
Artikel 231.
Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und Häfen Österreichs Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen. Österreich verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.
Kapitel V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 232.
Die Österreich durch Kapitel I auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbundes mindestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß diese Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben sollen.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß – außer im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des Völkerbundes – die Österreich in den Artikeln 217, 218, 219 oder 220 auferlegten Verpflichtungen nach Ablauf einer dreijährigen Frist vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ab von keiner alliierten oder assoziierten Macht in Anspruch genommen werden können, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt.
Der Artikel 228 bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbundes beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht übersteigen darf.
Artikel 233.
Treibt die österreichische Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.
Abschnitt II.
Staatsverträge.
Artikel 234.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und unter Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die nachstehend und in den folgenden Artikeln aufgezählten, von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen Kollektivverträge, -übereinkommen und -abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind:
Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der Unterseekabel;
Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons und Protokoll vom 18. Mai 1907;
Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen;
Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife;
Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife;
Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten;
Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des Elbzolles;
Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des Scheldezolles;
Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des Suezkanales;
Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend die Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;
Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen;
Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Nachtarbeit der Frauen;
Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910, zur Bekämpfung des Mädchenhandels;
Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;
Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893, 3. April 1894 und 19. März 1897;
Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems;
Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente;
Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel;
Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstituts in Rom;
Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus;
Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel;
Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.
Artikel 235.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile die im folgenden aufgeführten Verträge und Übereinkommen, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die im vorliegenden Artikel enthaltenen besonderen Bestimmungen zu beobachten.
Postliche Übereinkommen:
Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891;
Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897;
Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906.
Telegraphenverträge:
Internationaler Telegraphenvertrag, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875;
Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908.
Österreich verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von solchen Sonderübereinkünften mit den neuen Staaten nicht zu verweigern, die in den Übereinkommen und Abmachungen, betreffend den Weltpostverein und den zwischenstaatlichen Telegraphenverein, denen diese neuen Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen sind.
Artikel 236.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile das Internationale Funkentelegraphenübereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen zu beobachten.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung des zwischenstaatlichen Funkentelegraphenverkehres geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen für Österreich bindend, selbst wenn dieses sich geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.
Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der in Kraft gesetzten vorläufigen Bestimmungen.
Artikel 237.
Das in Washington am 2. Juni 1911 überprüfte zwischenstaatliche Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken, werden vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in dem Maße Anwendung finden, als sie nicht durch die aus dem genannten Vertrage hervorgehenden Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.
Artikel 238.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.
Artikel 239.
Österreich verpflichtet sich, in der vorgeschriebenen Form vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dem in Berlin am 13. November 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914 ergänzten internationalen Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten.
Bis zu seinem Beitritte zum erwähnten Abkommen verpflichtet sich Österreich, die literarischen und künstlerischen Werke der Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte anzuerkennen und durch tatsächliche, gemäß den Grundsätzen des internationalen Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen.
Außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt verpflichtet sich Österreich, fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern.
Artikel 240.
Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten Übereinkommen beizutreten:
dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;
dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.
Artikel 241.
Getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages wird jede der alliierten oder assoziierten Mächte Österreich die mit der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen jeder Art mitteilen, deren Beobachtung sie fordern wird.
Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Macht. Österreich wird deren Empfang schriftlich bestätigen; das Datum des Wiederauflebens ist das der amtlichen Mitteilung.
Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, Österreich gegenüber nur diejenigen Übereinkommen in Anwendung zu bringen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Einklang stehen.
Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen dieser Übereinkommen, die, da sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht entsprechen, nicht wiederaufleben sollen.
Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.
Den alliierten oder assoziierten Mächten wird für die Mitteilung eine Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gewährt.
Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, leben zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich wieder auf.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen Anwendung, die zwischen irgendeiner der zu den Signaturmächten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden alliierten und assoziierten Mächten und Österreich bestehen, selbst wenn sie sich mit Österreich nicht im Kriegszustand befunden haben.
Artikel 242.
Österreich erklärt, alle Verträge, Übereinkommen oder Übereinkünfte, die von ihm oder der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen worden sind, als unwirksam anzuerkennen.
Artikel 243.
Österreich verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte sowie deren Beamte und Staatsangehörige ohne weiteres in den Genuß aller Rechte und Vorteile aller Art treten zu lassen, die es selbst oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar solange diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.
Artikel 244.
Österreich erklärt, alle von ihm oder von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Rußland oder mit irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete sowie mit Rumänien vor dem 28. Juli 1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen als unwirksam anzuerkennen.
Artikel 245.
Falls seit dem 28. Juli 1914 eine alliierte oder assoziierte Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt worden ist, Österreich, der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder einem österreichischen Staatsangehörigen durch eine von irgendeiner öffentlichen Behörde ausgehende Maßnahme Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgend welcher Art zu gewähren oder gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.
Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder Schadenersatzansprüche werden unter keinen Umständen weder von den alliierten und assoziierten Mächten, noch von den Mächten, Staaten, Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel von ihren Verpflichtungen entbindet.
Artikel 246.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, soweit es in Betracht kommt, die alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und Vorteilen jeder Art, die es oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführenden Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge, Abmachungen und Übereinkommen in Österreich in Kraft bleiben.
Artikel 247.
Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke sobald als möglich und spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die nötigen Gesetze zu erlassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das im Haag gemäß den Beschlüssen der dritten im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.
Die Regierung der französischen Republik wird der Regierung der Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der Ratifikationen des Abkommens vom 23. Jänner 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.
Abschnitt III.
Schulden.
Artikel 248.
Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern, die von jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist.
Während des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die im Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiete einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise infolge des Kriegszustandes ausgesetzt worden ist.
Die vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordenen und den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgegeben oder übernommen worden sind, es sei denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;
Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen Kapitalbetrages an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
Bei den Zinsen oder Kapitalien, die für von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausgegebene oder übernommene (émis ou repris) Titres zu zahlen sind, wird der von Österreich gutzuschreibende und zu zahlende Betrag lediglich derjenige Zinsen- und Kapitalienbetrag sein, welcher der Schuld entspricht, die Österreich gemäß den Bestimmungen des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages und den von der Wiedergutmachungskommission festgesetzten Grundsätzen zufällt.
Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessen werden von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.
Die in diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesem Abschnitt:
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verbietet jeder der Hohen vertragschließenden Teile alle Zahlungen, Zahlungsannahmen, überhaupt jeden auf die Regelung der genannten Schulden bezüglichen Verkehr zwischen den Beteiligten, sofern er nicht durch Vermittlung der oben bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter erfolgt.
Jeder der in Betracht kommenden Hohen vertragschließenden Teile haftet für die Bezahlung der genannten Schulden seiner Staatsangehörigen, es sei denn, daß der Schuldner sich vor dem Kriege im kaufmännischen oder nicht kaufmännischen Konkurse oder im Zustande erklärter Zahlungseinstellung befand, oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte während des Krieges auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind.
Die den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte von den Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht geschuldeten Summen werden dem Prüfungs- und Ausgleichsamt des Landes des Schuldners zur Last geschrieben und dem Gläubiger durch das Amt seines Landes ausbezahlt.
Die Schulden werden in der Währung der jeweils beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (einschließlich der Kolonien und Protektorate der alliierten Mächte, der britischen Dominien und Indiens) bezahlt oder gutgeschrieben. Lauten die Schulden auf irgendeine andere Währung, so sind sie in der Währung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht (der Kolonie, des Protektorats, des britischen Dominiums oder Indiens) zu bezahlen oder gutzuschreiben. Die Umwandlung erfolgt zu dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse.
Als Umrechnungskurs vor dem Kriege im Sinne dieser Bestimmung gilt der Durchschnittskurs der Drahtüberweisungen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht während des Monats, der der Eröffnung der Feindseligkeiten zwischen dieser Macht und Österreich-Ungarn unmittelbar vorherging.
Bestimmt ein Vertrag ausdrücklich einen festen Umrechnungskurs für die Umwandlung aus der Währung, auf welche die Schuldverbindlichkeit lautet, in die Währung der beteiligten alliierten und assoziierten Macht, so findet die obige Vorschrift über den Umrechnungskurs keine Anwendung.
Für die neugebildeten Mächte Polen und Tschecho-Slowakei bestimmt der im Teil VIII vorgesehene Wiedergutmachungsausschuß die für die Zahlung oder Gutschrift maßgebende Währung und den dabei anzuwendenden Umrechnungskurs, es sei denn, daß die beteiligten Staaten vorher zu einem die schwebenden Fragen regelnden Einvernehmen gelangt wären.
Die Bestimmungen dieses Artikels und der beigefügten Anlage finden keine Anwendung im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und irgendeiner der alliierten oder assoziierten Mächte, ihren Kolonien oder Protektoraten oder irgendeinem der britischen Dominien oder Indien andrerseits, sofern nicht binnen einem Monat nach der Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages durch die in Frage stehenden Mächte, oder sofern es sich um ein britisches Dominium oder um Indien handelt, nach der mit Wirkung für dieses Dominium oder für Indien erfolgten Ratifikation eine entsprechende Mitteilung an Österreich, je nach der Sachlage, entweder seitens der Regierung jener alliierten oder assoziierten Macht oder des betreffenden britischen Dominiums oder Indiens ergeht.
Die alliierten und assoziierten Mächte, die diesem Artikel und der beigefügten Anlage beigetreten sind, können unter sich deren Anwendung auf ihre in ihrem Gebiete ansässigen Staatsangehörigen vereinbaren, soweit die Beziehungen zwischen diesen Staatsangehörigen und den österreichischen Staatsangehörigen in Frage kommen. Geschieht dies, so werden die gemäß der gegenwärtigen Bestimmung bewirkten Zahlungen zwischen den beteiligten Prüfungs- und Ausgleichungsämtern der beteiligten alliierten und assoziierten Mächte geregelt.
Anlage.
§ 1.
Binnen drei Monaten nach der im Artikel 248, Absatz e, vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die Einziehung der feindlichen Schulden.
Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden. Solche Ämter üben innerhalb dieser Gebiete ihre Tätigkeit wie ein Zentralamt aus. Mit einem Amt im gegnerischen Land verkehren sie indessen nur durch die Vermittlung des Zentralamtes.
§ 2.
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