Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1920-07-16
Letzte Aktualisierung 2002-08-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 433
Änderungshistorie JSON API

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 130.

Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.

Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 131.

Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.

In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:

1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,

500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 132.

Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 120, 123, 129, 130 und 131 angeführten Stände und Waffen nötig ist.

Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.

Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.

In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.

Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 133.

In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 134.

Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt.

Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 135.

Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.

Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.

Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen (engins), die Kriegszwecken dienen können, verboten.

Übersicht I.

Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.

Einheiten Höchststände jeder Einheit
Offiziere Mann
Stab der Infanteriedivision 25 70
Stab der Divisionsinfanterie 5 50
Stab der Divisionsartillerie 4 30
3 Infanterieregimenter 1) (mit dem Stande von 65 Offizieren und 2000 Mann) 195 6.000
1 Schwadron 6 160
1 Minenwerferbataillon (artillerie de tranchée) (3 Kompagnien) 14 500
1 Pionierbataillon 2) 14 500
1 Feldartillerieregiment 3) 80 1.200
1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien 18 450
1 Nachrichtenabteilung 4) 11 330
Divisionssanitätsabteilung 28 550
Parks und Kolonnen 14 940
Gesamtstand einer Infanteriedivision 414 10.780

1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

2) Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug und 1 Scheinwerferzug.

3) Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.

4) Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung, 1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.

Übersicht II.

Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.

Einheiten Höchstzahl dieser Einheiten in einer Division Höchststand jeder Einheit
Offiziere Mann
Stab einer Kavalleriedivision 1 15 50
Kavallerieregiment 1) 6 30 720
Feldartillerieabteilung (3 Batterien) 1 30 430
Auto-Maschinengewehr- und Autokanonenabteilung 2) 1 4 80
Verschiedene Dienste 30 500
Gesamtstand der Kavalleriedivision zu 6 Regimentern 259 5.380

1) Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.

2) Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone, 1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen, 2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto), 4 Motorräder.

Anmerkung. – Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene Zahl von Regimentern haben und auch aus selbständigen Brigaden innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.

Übersicht III.

Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.

Einheiten Höchststände jeder Einheit
Offiziere Mann
Brigadestab 10 50
2 Infanterieregimenter 1) 130 4.000
1 Radfahrerbataillon 18 450
1 Schwadron 5 100
1 Feldartillerieabteilung 20 400
1 Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée) 5 150
Verschiedene Dienste 10 200
Gesamtstand einer gemischten Brigade 198 5.350

1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.

Übersicht IV.

Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtnahme auf die im Heere eingeführte Organisation. (Divisionen, gemischte Brigaden ⁊c.)
Einheiten Höchststand (pro memoria) Mindeststand
Offiziere Mannschaft Offiziere Mannschaft
Infanteriedivision 414 10.780 300 8.000
Kavalleriedivision 259 5.380 180 3.650
Gemischte Brigade 198 5.350 140 4.250
Infanterieregiment 65 2.000 52 1.600
Infanteriebataillon 16 650 12 500
Infanterie- oder Maschinengewehrkompagnie 3 160 2 120
Radfahrerabteilung 18 450 12 300
Kavallerieregiment 30 720 20 450
Kavallerieschwadron 6 160 3 100
Artillerieregiment 80 1.200 60 1.000
Feldartilleriebatterie 4 150 2 120
Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée) 3 150 2 100
Pionierbataillon 14 500 8 300
Gebirgsartilleriebatterie 5 320 3 200

Übersicht V.

Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.
Material Menge für 1000 Mann Munitionsmenge pro Waffe (Gewehre, Kanonen ⁊c.)
Gewehr oder Karabiner 1) 1.150 500 Schuß
Schwere oder leichte Maschinengewehre 15 10.000 „
Leichte Minenwerfer 2 1.000 „
Mittlere Minenwerfer 500 „
Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen 3 1.000 „

1) Die selbsttätigen Gewehre oder Karabiner werden als leichte Maschinengewehre gezählt.

Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als 105 Millimeter, ist zugelassen außer jenen, welche die normale Armierung der festen Plätze bilden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Abschnitt II.

Bestimmungen über die Seestreitkräfte.

Artikel 136.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.

Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.

Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes éclaireurs) unter der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 137.

Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt werden:

Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentina, Lussin, Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein, Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto, Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta, Nymphe, Büffel.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 138.

Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.

Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 139.

Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffe oder Unterseeboote herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.

An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 140.

Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Österreich untersagt.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 141.

Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 142.

Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 143.

Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Station darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.

Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Abschnitt III.

Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.

Artikel 144.

Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.

Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 145.

Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 146.

Bis zur völligen Räumung des österreichischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Österreich freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 147.

Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze österreichische Gebiet verboten.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 148.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Österreichs den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.

Diese Auslieferung hat an den von den Regierungen der genannten Mächte zu bestimmenden Orten zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.

Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:

Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.

Die flugfähigen Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.

Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.

Die Lenkluftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.

Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Österreichs mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Österreich bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.

Die Luftfahrzeugmotoren.

Die Zellen.

Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre, Bombenwerfer, Torpedolanciervorrichtungen, Apparate für Synchronismus, Zielapparate).

Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper, Vorräte von Sprengstoffen oder deren Rohstoffe).

Die Bordinstrumente.

Die Apparate für drahtlose Telegraphie, die photographischen und kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.

Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.

Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Abschnitt IV.

Interalliierte Überwachungsausschüsse.

Artikel 149.

Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Österreich unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.

Die erwähnten Ausschüsse werden bei der österreichischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den österreichischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 150.

Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einen beliebigen Ort des österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 151.

Die österreichische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.

Die österreichische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 152.

Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Österreich zur Last.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 153.

Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, von der österreichischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.

Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 154.

Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.

Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie und im allgemeinen von allem was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 155.

Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Händen der österreichischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf österreichischem Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.

Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller österreichischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Abschnitt V.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 156.

Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die österreichische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der österreichischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.

Binnen der gleichen Frist müssen von der österreichischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 157.

Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 158.

Österreich verpflichtet sich, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß österreichische Staatsangehörigen sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.

Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinen österreichischen Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen österreichischen Staatsangehörigen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.

Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.

Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).

Artikel 159.

Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.

Teil VI.

Kriegsgefangene und Grabstätten.

Abschnitt I.

Kriegsgefangene.

Artikel 160.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.

Artikel 161.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der österreichischen Regierung andrerseits besteht.

Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.

Artikel 162.

Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.

Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden

Artikel 163.

Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161 vorgesehenen Kommission zu stellen.

Artikel 164.

Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche nach dem 1. Juni 1919 begangen wurden.

Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.

Artikel 165.

Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.

Artikel 166.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.

Österreichische Kriegsgefangene oder Staatsbürger, die nicht heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu gestatten.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, gegen solche Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung oder Belästigung auszusetzen.

Artikel 167.

Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.

Artikel 168.

Österreich verpflichtet sich:

1.

den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;

2.

strafweise gegen österreichische Beamte oder Privatpersonen vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.

Artikel 169.

Österreich verpflichtet sich, alle Gegenständ, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegeenwärtigen Vertrages zurückzustellen.

Artikel 170.

Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.

Abschnitt II.

Grabstätten.

Artikel 171.

Die alliierten und assoziierten Regierungen und die österreichische Regierung werden dafür Sorge ragen, daß die Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Heeres- und Marineangehörigen mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.

Sie verpflichten sich, jeden Ausschuß, der von irgendeiner der Regierungen mit der Feststellung, der Verzeichnung, der Instandhaltung dieser Grabstätten oder der Errichtung würdiger Denkmäler auf ihnen betraut wird, anzuerkennen und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Sie kommen ferner überein, Wünsche wegen Überführung der irdischen Reste ihrer Heeres- und Marineangehörigen in die Heimat, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Landesgesetze und der Gebote der öffentlichen Gesundheitspflege, gegenseitig nach Möglichkeit zu erfüllen.

Artikel 172.

Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.

Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter einander:

1.

eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,

2.

alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,

zu übermitteln.

Teil VII.

Strafbestimmungen.

Artikel 173.

Die österreichische Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlich vorgesehenen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte Österreichs oder seiner Verbündeten Platz.

Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den österreichischen Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.

Artikel 174.

Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die Militärgerichte dieser Macht gestellt.

Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zusammensetzen.

In jedem Fall, steht dem Angeklagten die freie Wahl seines Verteidigers zu.

Artikel 175.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.

Artikel 176.

Die Vorschriften der Artikel 173 bis 175 finden auch auf die Regierungen derjenigen Staaten Anwendung, denen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zuerkannt worden sind, in bezug auf solche Personen, die einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung beschuldigt sind und sich im Gebiete oder zur Verfügung der bezeichneten Staaten befinden.

Wenn die betreffenden Personen die Staatsangehörigkeit eines der bezeichneten Staaten erlangt haben, verpflichtet sich die Regierung dieses Staates, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um über Einschreiten der beteiligten Macht und im Einvernehmen mit ihr deren Verfolgung und Bestrafung sicherzustellen.

VIII. Teil.

Wiedergutmachungen.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 177.

Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.

Artikel 178.

Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Österreichs unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergebenden Verminderung nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung dieser Verluste und Schäden sicherzustellen.

Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und Österreich verpflichtet sich dazu, daß unter den nachstehend bezeichneten Bedingungen die Schäden, welche in der Zeit, während der jede einzelne der alliierten und assoziierten Mächte im Kriege mit Österreich war, die Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Mächte und deren Eigentum durch den bezeichneten Angriff zu Lande, zur See und in der Luft erlitten haben, und ferner überhaupt die Schäden, wie sie in der hier angeschlossenen Anlage I bestimmt sind, wieder gutgemacht werden.

Artikel 179.

Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung Österreich schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß festgesetzt, der den Namen „Wiedergutmachungsausschuß“ trägt und in der Form und mit den Befugnissen zusammengesetzt ist, wie nachstehend und in der Anlage II–V ausgeführt ist. Der in Artikel 233 des Vertrages mit Deutschland vorgesehene Ausschuß ist derselbe wie der gegenwärtige Ausschuß, vorbehaltlich der aus dem gegenwärtigen Vertrage erwachsenden Abweichungen: er bildet eine Sektion für die aus der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für angemessen erachtet.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.

Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist, den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine anderweitige Behandlung erfahren.

Artikel 180.

Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.

Artikel 181.

Österreich zahlt während der Jahre 1919 1920 und während der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie), wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten Forderungen anrechenbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918 bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.

Artikel 182.

Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.

Artikel 183.

Die jeweiligen Zahlungen Österreichs auf obige Ansprüche einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.

Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikel 189 und Anlage III, IV und V angeführten Kredite in derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahre bewirkten Zahlungen.

Artikel 184.

Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten, sei es auf den Gebieten, welche Österreich oder seinen Verbündeten bis zur vollständigen Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.

Artikel 185.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.

Artikel 186.

Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914–1919, deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.

Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu bestreiten.

Artikel 187.

Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.

Artikel 188.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.

Artikel 189.

Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:

a)

Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages;

b)

alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen Abtretungen geschuldeten Summen;

c)

alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen oder anderen Interessen gutzubringen sind.

Keinesfalls können jedoch die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.

Artikel 190.

Die Abtretung der österreichischen Unterseekabel ist, mangels einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages, durch die hier angeschlossene Anlage VI geregelt.

Anlage I.

Gemäß obigem Artikel 178 kann von Österreich Ersatz für jeglichen Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:

1.

Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche Kriegshandlungen, einschließlich der Beschießungen und sonstiger Land-, See- und Luftangriffe sowie durch die unmittelbaren Folgen dieser Kriegsoperationen oder die Folgen irgendwelcher Kriegshandlungen der beiden kriegführenden Gruppen zugefügt worden sind.

2.

Schäden, die, wo auch immer es sei, von Österreich oder seinen Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind, darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.

3.

Schäden, die von Österreich oder seinen Verbündeten auf eigenem Gebiet oder im besetzten oder mit Krieg überzogenem Gebiet Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Verletzung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Ehre zugefügt sind.

4.

Schäden, aus jeder Art schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen.

5.

Als Schaden, der den Völkern der alliierten und assoziierten Mächte zugefügt ist, alle Pensionen und gleichwertigen Vergütungen an die militärischen Opfer des Krieges (Landheer, Marine und Luftstreitkräfte), Verstümmelte, Verwundete, Kranke oder Invalide und an Personen, deren Ernährer diese Opfer waren; als Betrag dieser den alliierten und assoziierten Regierungen geschuldeten Summen kommt für jede dieser Regierungen der kapitalisierte Wert der bezeichneten Pensionen und Vergütungen in Anschlag. Bei der Umrechnung auf den Kapitalswert werden der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und die in Frankreich am 1. Mai 1919 geltenden Tarife zugrunde gelegt.

6.

Die Kosten der Unterstützung, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte den Kriegsgefangenen, ihren Familien und den Personen, deren Ernährer sie waren, gewährt worden ist.

7.

Die Zuwendungen der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte an die Familien der Mobilisierten und aller im Heer Gedienten und an die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen; der Betrag der ihnen für jedes Jahr der Dauer der Feindseligkeiten zustehenden Summen wird für jede der genannten Regierungen auf der Grundlage des in Frankreich in dem betreffenden Jahre für Zahlungen dieser Art geltenden Durchschnittstarifes errechnet.

8.

Die den Zivilpersonen von Österreich oder seinen Verbündeten durch Heranziehung zur Arbeit ohne angemessene Vergütung zugefügten Schäden.

9.

Schäden an allem Eigentum, gleichviel wo gelegen, das einer der alliierten oder assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen zusteht (ausgenommen Anlagen und Material des Heeres oder der Marine) und durch die Maßnahmen Österreichs oder seiner Verbündeten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft weggeführt, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört worden ist, oder Schäden, die unmittelbar aus den Feindseligkeiten oder irgendwelchen Kriegshandlungen erwachsen sind.

10.

Schäden, die der Zivilbevölkerung in Form von Auflagen, Geldstrafen oder ähnlichen Beitreibungen seitens Österreichs oder seiner Verbündeten zugefügt sind.

Anlage II.

§ 1.

Der im Artikel 179 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung „Wiedergutmachungsausschuß“; in den folgenden Artikeln wird er kurz als „Der Ausschuß“ bezeichnet.

§ 2.

Die Mitglieder des Ausschusses werden ernannt von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Griechenland, Polen, Rumänien, vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan und Belgien ernennen je einen Delegierten. Die fünf anderen Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten unter den in § 3, Absatz 3, vorgesehenen Modalitäten. Gleichzeitig mit der Ernennung jedes Delegierten wird die Ernennung je eines Ersatzdelegierten erfolgen, der den Delegierten im Falle seiner Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit ersetzt, aber sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie einzugreifen.

Mehr als fünf der oben genannten Delegierten sind in keinem Falle zur Teilnahme an den Ausschußberatungen und zur Stimmenabgabe berechtigt. Die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens haben immer dieses Recht. Der Vertreter Belgiens hat dieses Recht in allen anderen Fällen als in den nachstehend genannten. Der Vertreter Japans hat dieses Recht in allen Fällen, in denen Fragen der Seeschäden geprüft werden. Der gemeinsam von den oben erwähnten fünf anderen Mächten ernannte Delegierte hat dieses Recht, wenn Fragen zur Verhandlung stehen, die sich auf Österreich, Ungarn oder Bulgarien beziehen.

Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden, dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen. Diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.

§ 3.

Werden Interessen einer der alliierten und assoziierten Mächte verhandelt, so ist sie berechtigt, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht oder erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.

Die vom Ausschuß in Ausführung des Artikels 179 des gegenwärtigen Teiles zu bestellende Sektion wird die Vertreter folgender Mächte umfassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Rumänien, serbisch-kroatisch-slowenischer Staat und die Tschecho-Slowakei, ohne daß diese Zusammensetzung der Zulassung von Reklamationen irgendwie präjudiziert. Wenn die Sektion Voten abgibt, werden die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens je zwei Stimmen haben.

Die Vertreter der fünf anderen oben erwähnten Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten, der unter den Bedingungen, wie sie im § 2 der gegenwärtigen Anlage bezeichnet sind, im Wiedergutmachungsausschuß seinen Sitz einnimmt. Dieser Vertreter der auf je ein Jahr ernannt wird, wird abwechselnd aus den Angehörigen jeder der oben bezeichneten fünf Mächte gewählt.

§ 4.

Falls ein Delegierter, Ersatzdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.

§ 5.

Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Paris zusammen; späterhin tritt er jeweils an dem Orte und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind.

§ 6.

In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich zu einer Neuwahl für den Rest des genannten Zeitraumes zu schreiten.

§ 7.

Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sektionen oder Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht dem Ausschusse selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten, Sektionen und Sonderausschüsse zu übertragen.

§ 8.

Alle Beratungen des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.

§ 9.

Auf Antrag der österreichischen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe und Beweise anzuhören, die von Österreich hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.

§ 10.

Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß Österreichs Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.

§ 11.

Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.

§ 12.

Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.

Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung, wie sie im gegenwärtigen Teil behandelt ist, die weitestgehenden Überwachungs- und Ausführungsbefugnisse sowie die Ermächtigung zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die alleinige Vertretung der Gesamtheit der in §§ 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten Regierungen, und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur Verwahrung und zur Verteilung der von Österreich gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragsteiles für Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte und Bestimmungen:

a)

Soweit Österreich einen Teil des Gesamtbetrages der festgestellten Forderungen nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe eines entsprechenden Betrages von Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung der rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen bestimmt der Ausschuß.

b)

In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die Zahlungsfähigkeit Österreichs ab und prüft das österreichische Steuersystem, und zwar: 1. Damit alle Einkünfte Österreichs, einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld verwendet werden; 2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das österreichische Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen Mächte.

Der Wiedergutmachungsausschuß wird Vorschriften erhalten, die ihn anweisen werden, insbesondere zu berücksichtigen: 1. die tatsächliche volkswirtschaftliche und finanzielle Lage des österreichischen Gebietes, wie es durch den gegenwärtigen Vertrag abgegrenzt wird; und 2. die Verminderung seiner Hilfsquellen und seiner Zahlungsfähigkeit, die sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergibt. – Solange die Lage Österreichs keine Veränderung erfährt, wird der Ausschuß diese Tatsachen bei Bestimmung des endgültigen Betrages der Verpflichtungen Österreichs, der Zahlungen, durch welche dieses Land sich zu entlasten hat und der Stundungen aller Zinsenzahlungen, die es in Anspruch nehmen sollte, mitzuberücksichtigen haben.

c)

Der Ausschuß wird sich, wie es im Artikel 181 vorgesehen ist, von Österreich als Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder Art, die von der österreichischen Regierung oder den ihnen nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden, ausfolgen lassen; diese Anweisungen sind zu Zeitpunkten, die der Ausschuß geeignet erachtet, und in drei Raten zu überweisen, deren jeweiliges Ausmaß vom Ausschusse in gleicher Weise bestimmt wird (die Krone Gold zahlbar gemäß Artikel 213, Teil IX, „Finanzielle Bestimmungen“, des gegenwärtigen Vertrages):

1.

Eine erste Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten, zahlbar ohne Zinsen bis 1. Mai 1921; die Tilgung dieser Gutscheine erfolgt besonders aus den Zahlungen, zu deren Leistung sich Österreich gemäß Artikel 181 des gegenwärtigen Teiles verpflichtet hat, nach Abzug der zum Ersatz der Unterhaltskosten des Besatzungsheeres und zur Begleichung der Ausgaben für Österreichs Lebensmittel- und Rohstoffversorgung bestimmten Summen; die Gutscheine, die bis zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst sein sollten, sind alsdann in neue Gutscheine der nachstehend (§ 12, c, 2) genannten Art umzutauschen.

2.

Eine zweite Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten, mit 2½ v. H. (zweieinhalb vom Hundert) Zinsen für die Jahre 1921 bis 1926 und dann mit 5 v. H. (fünf vom Hundert) sowie 1 v. H. (eins vom Hundert) auf den Gesamtbetrag der Emission, als Aufschlag zur Tilgung, ab 1926.

3.

Eine schriftliche Verpflichtung, zwecks weiterer Zahlung auf den Inhaber lautende Gutscheine auszugeben, die 5 v. H. (fünf vom Hundert) Zinsen tragen. Diese Ausgabe erfolgt nur, wenn der Ausschuß die Überzeugung gewinnt, daß Österreich den Zinsen- und Tilgungsdienst zu gewährleisten in der Lage sein wird; Zeit und Art der Zahlung für Kapital und Zinsen wird vom Ausschuß bestimmt.

Die Fälligkeitstage der Zinsen, die Verwendungsart der Tilgungssummen sowie alle ähnlichen Fragen, die sich auf die Ausgabe, die Verwaltung und die Regelung der Ausgabe der Gutscheine beziehen, werden vom Ausschuß, und zwar von Zeit zu Zeit geregelt.

Neue Ausgaben können als Anerkenntnis und Sicherstellung unter den Bedingungen, welche der Ausschuß späterhin von Zeit zu Zeit festsetzt, gefordert werden.

Im Falle als der Wiedergutmachungsausschuß zur endgültigen und nicht bloß vorläufigen Feststellung des Betrages gelangt, welcher den auf Österreich entfallenden Teil der gemeinsamen Lasten aus dem Titel der Forderungen der alliierten und assoziierten Mächte ausmacht, wird der Ausschuß sofort alle Gutscheine annullieren, welche über diesen Betrag hinaus ausgegeben worden sein sollten.

d)

In dem Fall, daß die von Österreich als Sicherstellung oder Anerkenntnis seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen Gutscheine, Obligationen oder andere Schuldanerkenntnisse anderen Personen als den verschiedenen Regierungen, zu deren Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld Österreichs ursprünglich festgesetzt worden war, endgültig und nicht nur als Sicherheit übertragen werden sollten, gilt die genannte Schuld diesen Regierungen gegenüber als erloschen, und zwar in der Höhe des Nennwertes der solcherart endgültig übertragenen Gutscheine; Österreichs Verpflichtung aus diesen Gutscheinen beschränkt sich auf die Verbindlichkeit, die in ihnen zum Ausdruck kommt.

e)

Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung mit Hausrat, Maschinen und allem Gerät in den mit Krieg überzogenen und verwüsteten Gegenden entstehen, werden mit dem Preis berechnet, den die Wiederherstellung und der Wiederaufbau zur Zeit der Ausführung der Arbeiten erfordert.

f)

Die Entscheidungen des Ausschusses, die sich auf einen ganzen oder teilweisen Erlaß des Kapitals oder der Zinsen jeder festgestellten Schuld Österreichs beziehen, müssen mit Gründen versehen sein.

§ 13.

Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:

Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller stimmberechtigten Delegierten oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Ersatzdelegierten zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlages. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.

Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:

a)

Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und assoziierten Staaten oder die den völligen oder teilweisen Erlaß der Schuld oder der Verpflichtungen Österreichs betreffen;

b)

Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Gutscheine oder Schuldverschreibungen der österreichischen Regierung und über die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verkaufes, ihrer Begebung oder Verteilung;

c)

jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai 1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden Zahlungen über das Jahr 1930 hinaus;

d)

jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;

e)

Fragen der Anwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der Schadensabschätzung in einem Einzelfall, wenn diese Berechnungsart von der in einem früheren, gleichliegenden Fall befolgten abweicht;

f)

Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages.

Alle anderen Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.

Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.

§ 14.

Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.

§ 15.

Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form jeder beteiligten Macht:

1.

eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;

2.

von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Österreich auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.

Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.

Werden Gutscheine zwecks Verkaufs oder Begebung ausgegeben oder Güter vom Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in entsprechendem Betrage einzuziehen.

§ 16.

Vom 1. Mai 1921 ab werden der österreichischen Regierung auf ihre vom Ausschusse festgestellte Schuld, abzüglich der durch Zahlung in bar oder entsprechenden Werten oder in an die Order des Ausschusses oder emittierten Gutscheinen gemäß Artikel 189 geleisteten Summen Zinsen angelastet.

Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert, sofern nicht der Ausschuß in der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des Zinsfußes rechtfertigen.

Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der österreichischen Schuld festsetzt, kann er die für den Zeitraum vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 von jenen Summen geschuldeten Zinsen, die auf die Wiedergutmachung des Sachschadens entfallen, mitberücksichtigen.

§ 17.

Kommt Österreich irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages nicht nach, so zeigt der Ausschuß diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht scheinenden Maßnahmen mit.

§ 18.

Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Österreich vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Österreich sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten.

§ 19.

Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom Ausschusse jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf österreichischem oder nichtösterreichischem Gebiet von Schiffen, Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und österreichischen oder nicht österreichischen Geldsorten angenommen werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird vom Ausschusse nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.

§ 20.

Wenn der Ausschuß Zahlungen festsetzt oder annimmt, die durch Übergabe von Gütern oder bestimmten Rechten zu leisten sind, hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten oder neutralen Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.

§ 21.

Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat. Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.

§ 22.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen Regierungen abgeändert werden.

§ 23.

Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Österreich und seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt haben und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter die beteiligten Mächte verteilt sind.

Anlage III.

§ 1.

Österreich erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.

Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die österreichischen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der österreichischen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und assoziierten Mächten infolge des Angriffs seitens Österreichs und seiner Verbündeten verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:

Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.

§ 2.

Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.

§ 3.

Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle jene Schiffe und Fahrzeuge, die: a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder zu führen das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen Staates registriert sind; oder b) die einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, welche Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist, oder einer Gesellschaft oder Vereinigung gehören, welche einem anderen nicht alliierten oder assoziierten Lande angehört und unter der Kontrolle oder der Leitung von Staatsangehörigen des ehemaligen Österreich steht; oder c) die gegenwärtig im Bau sind, und zwar: 1. auf dem Gebiete des ehemaligen österreichischen Staates, 2. in anderen als den verbündeten oder assoziierten Ländern für Rechnung einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist.

§ 4.

Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung

a)

für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschusse auf Verlangen eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel zu übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von allen Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem Schiffe auf den genannten Ausschuß ergibt,

b)

alle vom Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß zu ergreifen.

§ 5.

Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom Wiedergutmachungsausschuß aufzustellenden Verfahren den alliierten und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in einem normalen Erhaltungszustand zurückzugeben.

Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 3. November 1918.

Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300, Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.

§ 6.

Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden, um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.

§ 7.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.

§ 8.

Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine Schiffe oder Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst versenkt, dann gerettet worden sind und an denen eine der alliierten oder assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer, Befrachter, Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder eines ihrer Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.

Anlage IV.

§ 1.

Die alliierten und assoziierten Mächte fordern und Österreich sagt zu, daß es, in teilweiser Erfüllung seiner durch diesen Teil festgesetzten Verpflichtungen entsprechend den nachstehenden näheren Bestimmungen seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar der Wiederherstellung in Natur der mit Krieg überzogenen Gebietsteile der alliierten und assoziierten Mächte dienstbar macht und zwar in dem von diesen Mächten zu bestimmenden Ausmaß.

§ 2.

Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte behändigen dem Wiedergutmachungsausschuß Verzeichnisse, enthaltend:

a)

die Tiere, Maschinen und deren Zubehör, Drehbänke und alle ähnlichen im Handel erhältlichen Gegenstände, die von Österreich beschlagnahmt, verbraucht oder zerstört worden sind oder die unmittelbar durch militärische Maßnahmen zerstört worden sind und die die genannten Regierungen zur Befriedigung unmittelbarer und dringender Bedürfnisse durch gleichartige Tiere oder Gegenstände ersetzt zu sehen wünschen, die auf österreichischem Gebiete bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vorhanden sind;

b)

die Stoffe zum Wiederaufbau (Steine, Backsteine, feuerfeste Steine, Dachziegel, Bauholz, Fensterglas, Stahl, Kalk, Zement usw.), Maschinen, Heizeinrichtungen, Möbel und alle im Handel erhältlichen Gegenstände, die die genannten Regierungen in Österreich erzeugt und hergestellt und an sie zur Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile geliefert zu sehen wünschen.

§ 3.

Die Verzeichnisse der in § 2 a oben erwähnten Gegenstände werden binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zugestellt.

Die Verzeichnisse der oben in § 2 b erwähnten Gegenstände werden spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.

Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des Handels üblichen Einzelheiten über die betreffenden Gegenstände einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens vier Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten Wert; diese werden, wie weiter unten ausgeführt, vom Ausschusse festgesetzt.

§ 4.

Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der Ausschuß, inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Stoffe und Tiere von Österreich gefordert werden kann. Bei seiner Entscheidung trägt der Ausschuß den inneren Bedürfnissen Österreichs soweit Rechnung, wie es zur Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens Österreichs notwendig ist; er berücksichtigt ferner die Preise und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den alliierten und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht sie mit denen, die für die österreichischen Gegenstände gelten sollen; er berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der alliierten und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche Leben Österreichs nicht so zerrüttet wird, daß seine Fähigkeit, seinen anderen Wiedergutmachungsverpflichtungen zu genügen, in Frage gestellt wird.

Jedoch dürfen von Österreich Maschinen und deren Zubehör, Maschinenantriebe (Transmissionen) und ähnliche im Handel erhältliche Gegenstände, sofern sie augenblicklich in gewerblichen Betrieben verwendet werden, nur gefordert werden, wenn kein Vorrat von diesen Gegenständen verfügbar und verkäuflich ist; zudem dürfen Forderungen dieser Art 30 v. H. der Mengen jeden Gegenstandes nicht überschreiten, die in einem österreichischen Unternehmen oder Betrieb verwendet werden.

Der Ausschuß gibt den Vertretern der österreichischen Regierung Gelegenheit, sich binnen bestimmter Frist darüber zu äußern, wieweit es ihr möglich ist, die genannten Stoffe, Tiere und Gegenstände zu liefern.

Die Entscheidung des Ausschusses wird dann möglichst schnell der österreichischen Regierung und den verschiedenen beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen bekanntgegeben.

Die österreichische Regierung sagt zu, die in dieser Mitteilung näher bestimmten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen sagen, jede für ihr Teil, zu, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sie der gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansicht des Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignet sind.

§ 5.

Der Ausschuß bestimmt den Wert der Materialien, Gegenstände und Tiere, die, wie oben bestimmt, geliefert werden, und die alliierten und assoziierten Regierungen, welche diese Lieferungen empfangen, sind damit einverstanden, daß sie mit deren Werte belastet werden und erkennen an, daß die entsprechende Summe als eine von Österreich geleistete Zahlung gilt, die entsprechend Artikel 183 des gegenwärtigen Vertrages zu verteilen ist.

In den Fällen, wo das Recht ausgeübt wird, Wiederherstellung in Natur zu den oben festgesetzten Bedingungen zu fordern, hat sich der Ausschuß zu vergewissern, daß die Österreich gutgeschriebene Summe den normalen Wert der von ihm geleisteten Arbeit oder der von ihm gelieferten Stoffe darstellt, und daß unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedergutmachung der Schadensersatzanspruch der beteiligten Macht im Verhältnis des so gelieferten Beitrages zur Wiedergutmachung sich mindert.

§ 6.

Als sofortige Abschlagslieferung auf die in § 2 obenerwähnten Tiere sagt Österreich zu, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die nachstehenden Mengen an lebenden Tieren zu liefern, und zwar monatlich ein Drittel von jeder Art:

1.

An die italienische Regierung:

4000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,

1000 Jungkühe,

50 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,

1000 Kälber,

1000 Zugochsen,

2000 Mutterschweine.

2.

An die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung:

1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,

500 Jungkühe,

25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,

1000 Kälber,

500 Zugochsen,

1000 Zugpferde,

1000 Schafe.

3.

An die rumänische Regierung:

1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,

500 Jungkühe,

25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,

1000 Kälber,

500 Zugochsen,

1000 Zugpferde,

1000 Schafe.

Die gelieferten Tiere müssen gesund und von normaler Beschaffenheit sein.

Der Wert der so gelieferten Tiere wird entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieser Anlage auf Österreichs Wiedergutmachungsschuld angerechnet, es sei denn, daß von den Tieren festgestellt wird, daß sie zu den weggeführten oder beschlagnahmten gehören.

§ 7.

Als sofortigen Vorschuß und Abschlagslieferung auf die im vorstehenden § 2 erwähnten Gegenstände verpflichtet sich Österreich, innerhalb der sechs dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden Monate, und zwar monatlich zu einem Sechstel, jene Mengen von Möbeln aus hartem und weichem Holz, die in Österreich zum Verkauf bestimmt sind, zu liefern, welche die verbündeten und assoziierten Mächte Monat für Monat durch den Wiedergutmachungsausschuß ansprechen werden und welche dieser Ausschuß einerseits durch die im Laufe des Krieges auf dem Gebiete der genannten Mächte erfolgten Wegführungen und Zerstörungen als gerechtfertigt und andrerseits als im Verhältnis zu den in Österreich verfügbaren Mengen stehend ansieht. Der Preis der so gelieferten Artikel wird Österreich im Sinne der Bestimmungen des § 5 dieses Anhanges gutgeschrieben werden.

Anlage V.

§ 1.

Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten Regierungen aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der auf das Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option auf jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in Mengen, die zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden Einfuhrmengen der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen, wie die Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Kriege:

Bauholz und Holzprodukte,

Eisen und Eisenlegierungen,

Magnesit.

§ 2.

Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an die österreichische Grenze erfolgt zu den vorteilhaftesten Bedingungen, die für gleiche Erzeugnisse den österreichischen Staatsangehörigen gewährt werden.

§ 3.

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