Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(1) Zu dem Gefangenenvormerk (§ 625) sind nach Bedarf ein alphabetisches Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 134 oder in Form einer Kartei sowie ein Vormerk zur Sicherstellung der zeitgerechten Entlassung der Strafgefangenen (Zeitweiser) zu führen.
(2) Alle einen Gefangenen betreffenden Aktenstücke sind, soweit sie nicht anders zu verwahren sind, vom Leiter des Gefangenhauses unter der Postzahl des Gefangenenvormerkes zu sammeln (Personalakt des Gefangenen).
(3) Der Leiter des Gefangenhauses hat durch eine Übersichtstafel mit umsteckbaren Namenszetteln (Zellenspiegel) oder sonst auf geeignete Weise eine ständige Übersicht darüber zu führen, welche Räume belegt oder frei sind und wo die einzelnen Gefangenen untergebracht sind.
§ 627. Tagesberichte.
(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat dem Vorsteher des Gefangenhauses täglich über alle wichtigen Vorfälle, die sich im Gefangenhaus ereignet haben, mündlich Bericht zu erstatten und einen schriftlichen Bericht bei Gerichtshöfen über den Gefangenenstand nach StPOForm. Nr. 17, bei ländlichen Bezirksgerichten über den Verpflegsstand und die Selbstverpfleger nach StPOForm. Nr. 16 vorzulegen.
(2) In den Berichten nach StPOForm. Nr. 16 sind die Gefangenen auszuweisen, die am Vortage in Verpflegung des Gefangenhauses standen. Darunter sind in Klammern die Zahlen der Gefangenen anzugeben, die sich selbst verpflegt haben. Weiters sind die Namen der Gefangenen anzugeben, die im Laufe des Vortages zugewachsen oder abgegangen sind, wobei die Stunde des Zuwachses oder Abganges beizufügen ist. Der Bericht ist täglich mit einem Querstrich abzuschließen, vom Gerichtsvorsteher zu fertigen und dem Leiter des Gefangenhauses zurückzustellen.
§ 628. Einlieferung von Gefangenen.
(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat jede Person, die wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung in das Gefangenhaus eingeliefert wird, zu übernehmen, bis zur Entscheidung des Gerichtes abgesondert (§ 184 StPO.) zu verwahren und den zur Führung der Strafsache berufenen Richter unverzüglich durch einen Übernahmsbericht von der Einlieferung in Kenntnis zu setzen.
(2) Wird in das Gefangenhaus eine Person zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert und liegt dem Leiter des Gefangenhauses noch kein richterlicher Auftrag zur Übernahme des Eingelieferten in die Strafhaft vor, so hat er sofort die Weisung des Gerichtsvorstehers (des Richters §§ 598 Abs. 3, 501 Abs. 3) einzuholen und bis zu dessen Entscheidung für die abgesonderte Verwahrung des Eingelieferten zu sorgen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden.
(4) Werden Personen von anderen Behörden weder wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung noch zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert, so hat der Leiter des Gefangenhauses die Weisung des Vorstehers einzuholen.
§ 629. Vorkehrungen bei der Aufnahme von Gefangenen.
(1) Jeder in das Gefangenhaus Aufgenommene ist sofort nach den dafür bestehenden Vorschriften zu untersuchen. Werden hiebei am Körper oder an der Kleidung des Gefangenen Unreinlichkeiten oder Ungeziefer wahrgenommen, so ist vor seiner Abführung in das für ihn bestimmte Gefängnis sein Körper zu reinigen; einem solchen Gefangenen sind stets seine Kleider und seine Wäsche abzunehmen und Hauskleider und Hauswäsche zu übergeben.
(2) Besteht bei einem in das Gefangenhaus Aufgenommenen der Verdacht einer Krankheit, so ist seine eheste Untersuchung durch den Gefangenhausarzt zu veranlassen.
(3) Frauen, bei denen Schwangerschaft in Frage kommen kann, sind bei der Aufnahme hienach zu befragen. Wird Schwangerschaft behauptet oder liegt die Annahme der Schwangerschaft nahe, so ist der Vorsteher des Gefangenhauses davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Personen, die die Haft eines Gefangenen freiwillig teilen wollen, sind zurückzuweisen; nur Säuglinge, die von ihrer in das Gefangenhaus aufzunehmenden Mutter nicht getrennt werden können, dürfen mit ihr übernommen werden.
(5) Hat der Leiter des Gefangenhauses eine darin aufgenommene Person nicht selbst übernommen, so hat er sie längstens binnen 24 Stunden nach der Einlieferung aufzusuchen oder sich vorführen zu lassen und ihre Nämlichkeit zu prüfen.
§ 630. Anweisung der Hafträume.
(1) Bei der Bestimmung des Haftraumes, in dem ein Gefangener unterzubringen ist, hat der Leiter des Gefangenhauses nach den bestehenden Vorschriften sowie nach den vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Strafsache befaßten Richter allenfalls getroffenen Anordnungen vorzugehen.
(2) Personen, die an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind, müssen während der Untersuchungshaft gesondert verwahrt werden. Das gleiche gilt für alle Gefangenen, bei denen die Besorgnis besteht, daß sie sich über ein Strafverfahren, einen Fluchtversuch oder die Verübung einer strafbaren Handlung verabreden könnten.
(3) Der Haftraum, in dem ein Untersuchungsgefangener verwahrt wird, ist im Übernahmsbericht anzuführen. Jede Versetzung eines Untersuchungsgefangenen in einen anderen Haftraum ist dem mit der Strafsache befaßten Richter anzuzeigen.
§ 631. Verwahrnisse der Gefangenen.
(1) Für jeden Gefangenen, dem bei der Aufnahme in das Gefangenhaus Sachen abgenommen werden oder für den später Sachen im Gefangenhaus erlegt werden, die ihm während der Haft nicht ausgefolgt werden können, ist ein Standblatt anzulegen. Die Standblätter sind mit Nummern zu versehen, die den Postzahlen des Gefangenenvormerkes entsprechen, und nach diesen Nummern geordnet aufzubewahren.
(2) In jedem Standblatt sind anzuführen: der Vor- und Zuname des Gefangenen, die in Verwahrung genommenen Gegenstände, der Tag der Übernahme und bei Gegenständen, die für den Gefangenen erlegt worden sind, die Bezeichnung des Erlegers, ferner der Ort der Aufbewahrung, der Tag der Ausfolgung und die Person oder Stelle, an welche die Gegenstände ausgefolgt worden sind.
(3) Der Gefangene und die Aufsichtsperson, die die Durchsuchung seiner Person und seiner Kleider vorgenommen oder ihr beigewohnt hat, haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände durch ihre Unterschrift auf dem Standblatt zu bestätigen. Dem Gefangenen ist auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszustellen.
(4) Bei Untersuchungsgefangenen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände auf dem Übernahmsbericht (§ 628 Abs. 1) kurz anzuführen oder dem Gericht durch Vorlegung einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befaßte Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, dir als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO.) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Gefangenen Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG. 1962); so hat der Richter anzuordnen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.
§ 632. Verwahrung der Gefangenenverwahrnisse.
(1) Die Verwahrnisse der Gefangenen sind bei den ländlichen Bezirksgerichten vom Leiter des Gefangenhauses zu verwahren; der Gerichtsvorsteher kann auch einen anderen Bediensteten mit der Verwahrung betrauen. Die Verwahrung bei den übrigen Gefangenhäusern obliegt dem nach der Dienstvorschrift zuständigen Bediensteten; bei der Verwahrung von Geld- oder Wertgegenständen bei diesen Gefangenhäusern sind die Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Justizanstalten zu beachten.
(2) Die Verwahrung ist tunlichst auf solche Gegenstände zu beschränken, die vom Gefangenen bei seiner Entlassung benötigt werden. Andere Gegenstände sind so rasch wie möglich den vom Gefangenen bezeichneten Personen auszufolgen. Bei Gegenständen, die dem Verderben unterliegen, ist der Gefangene zu einer bestimmten Verfügung mit dem Beisatz aufzufordern, daß die Gegenstände, wenn er keine durchführbaren Vorschläge machen sollte, veräußert werden würden.
(3) Bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an Gerichtshoforten ist das Bargeld der Gefangenen von dem damit betrauten Beamten des Gerichtshofgefängnisses zu verwahren. Bei den Gefängnissen der ländlichen Bezirksgerichte sind Geldbeträge, die eine vom Gerichtsvorsteher zu bestimmende Höhe übersteigen und nicht voraussichtlich in ganz kurzer Zeit ausgefolgt werden, dem Rechnungsführer (zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu übergeben.
(4) Gegenstände, deren Wert besondere Vorsicht nötig macht, können vom Leiter des Gefangenhauses dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) übergeben oder auf Kosten und Gefahr des Gefangenen bei einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, hinterlegt werden.
§ 633. Ausfolgung der Gefangenenverwahrnisse.
(1) Die Verwahrnisse sind dem Gefangenen bei seiner Entlassung gegen Bestätigung des Empfanges auf dem Standblatte auszufolgen. Eines Ausfolgeauftrages des Gerichtes bedarf es nur, wenn das Gericht angeordnet hat, daß einzelne Gegenstände ohne besondere Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.
(2) Wird ein Gefangener an eine andere Haftanstalt, ein Arbeitshaus oder eine andere Behörde überstellt, so sind seine Verwahrnisse mit ihm zu übergeben. Sie sind in diesem Falle in ein doppelt auszufertigendes Verzeichnis einzutragen; eine Ausfertigung ist mit den Verwahrnissen zu übergeben, die andere, auf der die Übernahme der Gegenstände zu bestätigen ist, ist dem Standblatte beizuschließen.
(3) Werden einzelne Gegenstände ausgefolgt, so ist ihre Anführung auf dem Standblatte abzustreichen. Nach Ausfolgung aller auf einem Standblatte angeführten Gegenstände ist die Standblattnummer mit Farbstift durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.
§ 634. Tageszeit, in der Freiheitsstrafen anzutreten sind.
Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, haben Freiheitsstrafen während der Amtsstunden des Gerichtes anzutreten. Strafen und Strafreste, deren Dauer 12 Stunden nicht übersteigt, sind in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Schluß der Amtsstunden zu verbüßen; reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr so anzutreten, daß sie spätestens um 18 Uhr vollständig verbüßt sind. Wenn der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt wird oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, können Freiheitsstrafen auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen außerhalb der Amtsstunden angetreten werden.
§ 635. Entlassung der Gefangenen.
(1) Untersuchungsgefangene sowie Personen, die nach § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichtes entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling die Verwahrnisse auszufolgen (§ 633 Abs. 1), und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
(2) Strafgefangene sind vom Leiter des Gefangenhauses mit dem Ablauf der Strafzeit zu entlassen, ohne daß es hiezu eines Auftrages des Gerichtes bedarf. Der Leiter des Gefangenhauses ist dafür verantwortlich, daß kein Strafgefangener im Gefangenhause länger zurückbehalten wird, als es dem Straferkenntnisse entspricht. Ergeben sich Zweifel bei der Berechnung der Strafzeit, so ist die Entscheidung des Vorstehers des Gefangenhauses einzuholen.
(3) Vor Ablauf der Strafzeit darf ein Strafgefangener vom Leiter des Gefangenhauses nur auf Grund eines ihm bekanntgegebenen Gnadenaktes oder einer Entscheidung des Gerichtes oder der Strafvollzugsbehörde (§ 16 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277) entlassen werden.
(4) Endet die Strafzeit in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, so ist der Gefangene, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen zu verbüßen hat, um 18 Uhr zu entlassen; wäre der Gefangene um 18 Uhr oder später zu entlassen, so ist ihm auf seinen Wunsch zu gestatten, bis zum nächsten Morgen im Gefangenhause zu bleiben. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verbüßen, können an dem Tage, an dem die Strafzeit abläuft, wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen wichtigen Gründen vorzeitig entlassen oder der Behörde überstellt werden, die sie nach der Verbüßung der Strafe zu übernehmen hat. In größeren Gefangenhäusern können ferner alle Gefangenen, deren mehr als zweiwöchige Strafe an demselben Tage endet, gleichzeitig um 8 Uhr früh entlassen werden.
(5) Die Vorsteher und Leiter der Gefangenhäuser haben Gefangene bei ihren Bemühungen, nach der Entlassung einen redlichen Erwerb zu finden, nach Kräften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen in Verbindung zu setzen. Vertretern solcher Stellen ist in Fürsorgeangelegenheiten der Verkehr mit den Gefangenen zu gestatten, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen,
§ 636. Obsorge für die Reinlichkeit und Ausbruchssicherheit.
(1) In den Gefangenhäusern hat strengste Reinlichkeit und Ordnung zu herrschen. Belegte Gefängnisräume sind täglich zu reinigen und zu lüften, Fußböden und Gerätschaften so oft, als es nötig ist, zu waschen, Lagerungsgegenstände und Kleider nach Bedarf zu lüften und auszuklopfen.
(2) Jeder belegte Gefängnisraum ist vom Leiter des Gefangenhauses oder den damit betrauten Bediensteten täglich zu untersuchen, ob sich nicht darin Spuren befinden, die auf die Vorbereitung von Ausbrüchen oder die Herstellung unerlaubter Verbindungen mir anderen Gefängnisräumen oder mit der Außenwelt hindeuten, und ob nicht darin Gegenstände vorhanden sind, deren Besitz dem Gefangenen nicht erlaubt ist. Zu diesem Zweck ist auch in den Gängen und Höfen, von Zeit zu Zeit auch bei Nacht, Nachschau zu halten.
(3) Ist ein Gefangener als gewalttätig oder besonders verwegen bekannt, so soll der Nachschau im Gefängnisraum und der Vorführung stets ein zweiter Aufsichts- oder Wachebeamter zugezogen werden.
§ 637. Beschäftigung der Gefangenen.
(1) Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des § 244 StG. (§ 50 JGG.) Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.
(3) Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.
§ 638. Verpflegung.
Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.
§ 639. Erkrankungen.
(1) Wenn ein Gefangener erkrankt oder wenn eine in Haft befindliche Frau der Entbindung nahe kommt, ist der Gefangenhausarzt zu benachrichtigen und dem Gerichtsvorsteher die Meldung zu erstatten.
(2) Wenn die Erkrankung eines Gefangenen zur Abwendung ernster Lebensgefahr von ihm oder anderen Personen eine Behandlung notwendig macht, die im Gefangenhaus oder in der Krankenabteilung eines anderen nahegelegenen Gefangenhauses nicht möglich ist, kann er an eine öffentliche Krankenanstalt abgegeben werden. Dabei sind die gebotenen Vorschriften zu beachten, um die Absonderung des Gefangenen von anderen Pfleglingen und die baldmöglichste Rücküberstellung zu sichern.
(3) Gefangene, die von ansteckenden Krankheiten befallen sind, dürfen an Arbeitshäuser, Irren oder sonstige Pflegeanstalten nicht oder nur bei gleichzeitiger Anzeige und Anwendung entsprechender Vorsichten abgegeben werden.
§ 640. Zutritt zu dem Gefangenhaus.
(1) Personen, die nicht kraft ihres Dienstes im Gefangenhaus zu tun haben, ist der Eintritt nur mit Bewilligung des Gerichtsvorstehers gestattet. Solche Personen sind beim Betreten der Gefängnisräume gehörig zu überwachen, damit sie sich nicht in ein unerlaubtes Einverständnis mit Gefangenen einlassen können.
(2) Dem Arzte, der zur Behandlung der Gefangenen angestellt ist (Gefangenenhausarzt), und dem Seelsorger, dem die Seelsorge im Gefangenhause übertragen ist (Gefangenhausseelsorger), ist der Eintritt in die Gefängnisräume ohne Beisein eines Aufsichtsorganes zu gestatten, so oft es der Dienst erfordert. Ein Aufsichtsorgan hat den Dienstverrichtungen des Gefangenhausarztes oder Gefangenhausseelsorgers nur dann beizuwohnen, wenn es von diesen gewünscht wird.
(3) Wünscht ein Untersuchungsgefangener den Besuch eines anderen Arztes oder eines anderen Geistlichen, so ist die Entscheidung des mit der Strafsache befaßten Richters einzuholen. Dem Besuche eines solchen Arztes oder Geistlichen hat stets eine Gerichtsperson beizuwohnen. Nur die Ablegung der Beichte hat ohne Beisein einer Gerichtsperson stattzufinden; doch sind auch in diesem Falle die nötigen Vorsichten gegen ein Entweichen zu treffen.
(4) Für die Besuche der Gefangenen durch ihre Verteidiger und andere Personen gelten die Vorschriften der Hausordnung (§ 623 Abs. 1). Soweit die Verhältnisse eines Gerichtes eine besondere Regelung der Besuchszeit nötig machen, hat der Gerichtsvorsteher besondere Tage und Stunden mit der Wirkung festzusetzen, daß zu anderer Zeit der Zutritt nur in berücksichtigungswerten Fällen außerordentlicher Dringlichkeit gestattet werden darf.
(5) Hegt der Leiter des Gefangenhauses gegen die Zulassung eines Besuches zu einem Strafgefangenen Bedenken, so hat er die Entscheidung des Gerichtsvorstehers einzuholen.
(6) Unterredungen der Besucher mit Strafgefangenen haben in der Regel in der Kanzlei des Leiters oder in einem dazu bestimmten Raume des Gefangenhauses, Unterredungen mit Untersuchungsgefangenen aber in der Kanzlei des mit der Strafsache befaßten Richters stattzufinden, wenn dieser nichts anderes anordnet. Die Räume, wo sich die Gefangenen mit ihren Verteidigern ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen können (§ 45 Abs. 2 StPO.), bestimmt der Gerichtsvorsteher.
(7) Sucht ein Gefangener um die Bewilligung einer Unterredung mit einem nahen Angehörigen an, dessen lebensgefährlicher Zustand sein Erscheinen bei Gericht unmöglich macht, so kann der Gerichtsvorsteher, bei Untersuchungsgefangenen im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), in besonders wichtigen Fällen ausnahmeweise eine Unterredung in der Wohnung dieses Angehörigen gestatten, in die der Gefangene mit Anwendung der nötigen Vorsicht zu führen ist.
(8) In Privatangelegenheiten dürfen Untersuchungsgefangene nur mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), Strafgefangene in Gerichtshofgefängnissen und in Gefängnissen der Bezirksgerichte an Gerichtshoforten mit Zustimmung des Leiters des Gefangenhauses, in Gefängnissen ländlicher Bezirksgerichte mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers, zu Gericht oder einer anderen Behörde vorgeführt werden. Können Gefangene nicht zu Gericht vorgeführt werden, so können sie Parteivorbringen irgendwelcher Art nicht mündlich zu gerichtlichem Protokoll, sie müssen vielmehr solches Vorbringens schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anbringen. Keinesfalls können sie begehren, daß sich ein Richter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtes zur Entgegennahme ihres Vorbringens in das Gefangenhaus begibt. Eingaben von Gefangenen, bei denen die Einhaltung von Fristen in Betracht kommt, sind unverzüglich weiterzuleiten.
§ 641. Vorkehrungen bei versuchter oder vollführter Entweichung.
(1) Die Entweichung eines Gefangenen oder der Versuch einer solchen ist sofort dem Gerichtsvorsteher zu melden. Hat ein Gefangener die Flucht ergriffen, so sind alle zu seiner Wiedereinbringung notwendigen Maßnahmen (§§ 414 bis 417 StPO.) zu ergreifen. Bei Fluchtversuchen sind die entsprechenden Sicherungsmittel anzuwenden und die notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen weitere Fluchtversuche zu ergreifen.
(2) Der Gerichtsvorsteher hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Entweichung zu untersuchen und festzustellen, welche Umstände den Fluchtversuch oder die Entweichung begünstigt haben, wem dabei ein Verschulden zur Last fällt und welche Maßnahmen zur Abstellung etwa wahrgenommener Gebrechen notwendig sind.
(3) Fluchtfälle und Fluchtversuche, die die öffentliche Sicherheit in hohem Grade zu gefährden geeignet sind, außergewöhnliches Aufsehen erregt haben oder mit besonderer Kühnheit oder Schlauheit durchgeführt oder vorbereitet wurden, sind vom Gerichtsvorsteher sofort dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar anzuzeigen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben außerdem über jeden Fall einer versuchten oder gelungenen Flucht und über das Ergebnis der hierüber gepflogenen Erhebungen dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz (§ 621 Abs. 2) zu berichten.
§ 642. Bestrafung der Gefangenen.
(1) Das Recht, über Gefangene wegen Übertretung der Hausordnung Ordnungsstrafen zu verhängen, steht in anderen Gefangenhäusern dem Vorsteher zu.
(2) Wenn dem zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berufenen Leiter oder Vorsteher des Gefangenhauses eine Übertretung der Hausordnung zur Kenntnis kommt, hat er den Sachverhalt in einem mündlichen Verfahren klarzustellen und hiebei dem beschuldigten Gefangenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Ergebnisse des Verfahrens in das nach StPOForm. Nr. 19 zu führende Strafbuch einzutragen. Muß ausnahmsweise über eine Vernehmung ein Protokoll aufgenommen werden, so ist es dem Strafbuch beizulegen.
(3) Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Untersuchungsgefangenen ist der mir der Strafsache befaßte Richter durch Vorlegung eines Auszuges aus dem Strafbuch zu benachrichtigen.
§ 643. Materialrechnung, Vormerk der Einrichtungsgegenstände.
(1) Bei Gerichtshofgefängnissen ist über deren Bestände an Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen eine Materialrechnung zu führen. Die besonderen Vorschriften über die abgesondert zu führende Verrechnung der Materialien für die Verpflegung der Gefangenen und über die Aufschreibung und Verrechnung der Bestände der Arbeitsbetriebe an Einrichtung, Rohstoffen und Erzeugnissen bleiben unberührt.
(2) Außerdem hat jeder Leiter eines Gerichtshofgefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in diesem Gefängnis in Benützung stehen, und jeder Leiter eines bezirksgerichtlichen Gefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in seinem Gefängnis vorhanden sind, einen Vormerk zu führen, aus dem der Bestand an Einrichtungsgegenständen, jeder Zuwachs und jeder Abfall ersichtlich ist. In den Vormerken der Bezirksgerichte sind beim Zuwachs und Abfall die in Betracht kommenden Erlässe des Gerichtshofpräsidenten I. Instanz anzuführen. Die Vormerke der Bezirksgerichte sind mit Ende jedes Jahres abzuschließen und vom Gerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz vorzulegen, der sie nach Prüfung zur Fortsetzung zurückzustellen hat.
D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen.
§ 644. Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Art. II B Z 3, 4, 5 der Einführungsbestimmungen zur Verordnung BGBl. Nr. 74/1930) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.
D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen
§ 644. Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Art. II B Z 3, 4, 5 der Einführungsbestimmungen zur Verordnung BGBl. Nr. 74/1930) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.
Abkürzung
Geo.
Inkrafttreten
§ 645. Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
Abkürzung
Geo.
Inkrafttreten
§ 645. (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 14. April 2020 wieder in Kraft.
Abkürzung
Geo.
Inkrafttreten
§ 645. (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 1. Mai 2020 wieder in Kraft.
(3) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
Geo.
Inkrafttreten
§ 645. (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 1. Juli 2020 wieder in Kraft.
(3) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
Geo.
Inkrafttreten
§ 645. (1) Die §§ 1, 2, 5, 7 und 31 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift und § 54 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 24 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2020 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 141/2018 mit 1. Juli 2020 wieder in Kraft.
(3) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 645 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Bezeichnung des 1. Kapitels im III. Hauptstück, § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4, § 214 Abs. 1, § 217 Abs. 1, § 218 Abs. 1, § 232 Abs. 2 und 3, § 234 und § 235 Abs. 1 und 3 in der Fassung der Geschäftsordnungs-Novelle 2022, BGBl. II Nr. 174/2022, treten am 1. Mai 2022 in Kraft. § 215 Abs. 2, § 216, § 217 Abs. 4, § 393 Abs. 4, sowie § 567 und § 568 samt Überschriften treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 423/1991, zu den §§ 448, 450 bis 467, 571 bis 574, 576, 577, 581 584 und 586, BGBl. Nr. 264/1951)
§ 2. Der Art. 1 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980).
Artikel 2
Inkrafttreten
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 262/2012, zu den §§ 11, 69, 70, 71, 72, 102 und 449, BGBl. Nr. 264/1951)
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 69, 70, 71, 72, 102 Abs. 1 und 449 Abs. 1 Geo. in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 585/1991, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden sind.
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