Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
§ 590. (1) Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§ 39 StPO), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.
(2) Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 39 Abs. 1 StPO dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich die Oberstaatsanwaltschaft gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.
(3) Ordnet der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger sofern es sich um die Staatsanwaltschaft handelt, auch jene am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 591. Ladung von Zeugen und Sachverständigen.
(1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(2) In Ladungen von Zeugen und Sachverständigen, die im Zuge von Vorerhebungen vernommen werden sollen, ist von der Anführung des Namens des Verdächtigten zur tunlichsten Schonung seiner Ehre abzusehen, wenn gegen ihn nur entfernte Verdachtsmomente vorliegen und die Anführung des Namens nicht notwendig ist, um den Zeugen oder Sachverständigen über den Anlaß seiner Vernehmung zu unterrichten.
§ 591. Ladung von Zeugen und Sachverständigen.
(1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Ladung von Zeugen und Sachverständigen
§ 591. (1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
§ 592. Von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchzuführende
Hauptverhandlungen (§ 221a, § 488 Z 3 StPO.).
(1) Hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (§ 221 a StPO.) oder als Einzelrichter (§ 488 Z 3 StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.
(2) Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof I. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.
(3) Ist die Strafe sofort nach Verkündung des Urteils anzutreten, so obliegt auch die Erlassung der Strafvollzugsanordnung dem Richter des Bezirksgerichtes, der die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchgeführt hat.
Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen
Verhältnisse.
(1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Untersuchungsrichter auch zu erheben, ob und wie dem Geschädigten zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.
(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten im Vorverfahren sind an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern in der Reihenfolge der Spalten der Strafkarte vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in dieser Reihenfolge zu stellen und seine Antworten hierauf auch dann zu protokollieren, wenn Angaben hierüber in der Anzeige enthalten sind. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten gerichtlichen Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.
(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes gerichtliches Protokoll und im bezirksgerichtlichen Verfahren auch durch eine Verweisung auf die Anzeige ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.
Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse.
(1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Richter oder Vorsitzende auch zu erheben, ob und wie dem Opfer zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.
(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.
(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes Protokoll ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.
Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse
§ 593. (1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Richter oder Vorsitzende auch zu erheben, ob und wie dem Opfer zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.
(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.
(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes Protokoll ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.
§ 594. Überwachung der Dauer der Kollusionshaft.
Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in § 175 Abs. 1 Z 3 StPO. angeführten Grunde verhängt oder aufrechterhalten, so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die im § 190 StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaft nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführt.
Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen
§ 594. Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der Richter anzuordnen, dass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht ausgefolgt werden dürfen.
§ 595. Urteilsausfertigungen.
(1) Enthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (§ 114 Abs. 5) oder ist ein Urteil nur durch einen nach § 458 Abs. 2 StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des § 458 Abs. 2 StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und § 458 Abs. 2 StPO. zu beziehen.
(2) Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Abs. 1 angeführten Fälle.
Urteilsausfertigungen
§ 595. (1) Enthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (§ 114 Abs. 5) oder ist ein Urteil nur durch einen nach § 458 Abs. 2 StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des § 458 Abs. 2 StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und § 458 Abs. 2 StPO. zu beziehen.
(2) Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Abs. 1 angeführten Fälle.
§ 596. Strafort.
(1) Die Gerichtshofgefängnisse und Strafanstalten, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahren und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmt.
(2) Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.
Entlassung von Untersuchungshäftlingen
§ 596. (1) Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
(2) Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.
§ 597. Strafortsänderung.
(1) Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in I. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (§§ 406, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.
(2) Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der §§ 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.
(3) Steht die Entscheidung über die Strafortsänderung dem Bundesministerium für Justiz zu, so ist sie durch das erkennende Gericht einzuholen. Dem Bundesministerium für Justiz ist in diesem Falle der Akt unmittelbar vorzulegen. Ordnet das Bundesministerium für Justiz an, daß die Strafe bei einem anderen Gerichte zu vollziehen ist, so übersendet es den Akt dem zum Strafvollzuge bestimmten Gericht unmittelbar mit dem Auftrage, die Strafe zu vollziehen und das erkennende Gericht von der Anordnung der Strafortsänderung in Kenntnis zu setzen.
(4) Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (§ 406 letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.
§ 598. Strafvollzugsanordnung.
(1) In den zum Vollzuge gerichtlicher Strafen bestimmten Anstalten und in den Gerichtsgefängnissen darf niemand ohne schriftliche Anordnung des Gerichtes (Strafvollzugsanordnung oder Auftrag nach § 599 Abs. 2) in Strafhaft übernommen werden.
(2) Die Strafvollzugsanordnung ist von dem Gerichte zu erlassen, das in I. Instanz erkannt hat, im Falle einer Strafortsänderung nach §§ 406 oder 482 StPO. aber sowie bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Gerichte oder Behörden in dem Gefangenhaus eines Gerichtes zu vollziehen sind, von dem Gericht, in dessen Gefangenhause der Verurteilte die Strafe zu verbüßen hat.
(3) Die Strafvollzugsanordnung erläßt der Vorsteher des Gerichtes; dieser kann jedoch die Vorsitzenden und die Einzelrichter damit betrauen.
(4) Wird bei einem Gerichtshof I. Instanz die Anordnung zum Vollzuge einer Strafe erlassen, die nicht in seinem Gefangenhause zu vollstrecken ist, so ist in der Strafvollzugsanordnung die Strafvollzugsanstalt anzugeben, wo die Strafe zu verbüßen ist. Das gleiche gilt für Bezirksgerichte bei der Anordnung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die Jugendliche außerhalb des Gefangenhauses des erkennenden Gerichtes zu verbüßen haben. Bei Gerichtshöfen ist die Strafvollzugsanordnung in diesem Falle auch vom Staatsanwalt zu unterzeichnen. Sind das Gericht und der Staatsanwalt in der Frage, wo die Strafe zu vollziehen ist, verschiedener Meinung oder hält das Gericht oder der Staatsanwalt ein Abgehen von dem Vollstreckungsplan für angezeigt, so hat der Staatsanwalt die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz unmittelbar einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Entscheidung ist die Strafe im Gefangenhause des Gerichtshofes zu vollziehen.
(5) Die Strafvollzugsanordnung ist dem Leiter des Gerichtsgefängnisses oder der sonstigen Vollzugsanstalt, die den Verurteilten in Strafhaft zu übernehmen hat, in Urschrift zu übergeben oder zu übersenden. Ihre Abfertigung ist im Akte zu vermerken; dabei sind die der Strafvollzugsanordnung angeschlossenen Beilagen und die Zahl der beigelegten Abschriften der Strafvollzugsanordnung anzuführen.
(6) Ergeben sich bei Strafantritt Zweifel, ob die sich meldende Person dieselbe ist, die verurteilt wurde, so hat die Vollzugsstelle die Weisung des Richters einzuholen, der die Strafvollzugsanordnung erlassen hat.
§ 599. Zeitpunkt der Erlassung der Strafvollzugsanordnung.
(1) Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassen. Im Falle eines Strafaufschubes (§ 401 StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (§§ 278, 294, 466 StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils I. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.
(2) Tritt ein Verurteilter die Freiheitsstrafe unmittelbar nach Verkündung des Urteils an und kann eine den §§ 598 und 600 entsprechende Strafvollzugsanordnung der Leitung des Gefangenhauses nicht sofort übergeben werden, so hat der Vorsitzende (der Einzelrichter) der Leitung des Gefangenhauses die Übernahme des Verurteilten in die Strafhaft mit Dienstzettel aufzutragen und mitzuteilen, daß eine alle vorgeschriebenen Angaben enthaltende Strafvollzugsanordnung nachfolgen werde.
§ 600. Beilagen der Strafvollzugsanordnung. Auskunftstabelle.
(1) Bei Strafen, die nicht im Gefangenhause des die Strafvollzugsanordnung erlassenden Gerichtes zu vollziehen sind, hat dieses der Strafvollzugsanordnung eine Ausfertigung des Urteils beizulegen. Ist im Zuge des Strafverfahrens der Geisteszustand des Verurteilten untersucht worden, so ist eine Abschrift des Befundes und Gutachtens der Strafvollzugsanordnung anzuschließen oder der Strafakt der Strafvollzugsanstalt zur Einsicht zu übersenden.
(2) In den Fällen, wo der Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt den Strafantritt und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde (§ 15 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258) oder einer sonstigen Behörde (zum Beispiel nach § 407 StPO.) anzuzeigen hat, hat das Gericht der Strafvollzugsanordnung die zur Benachrichtigung dieser Behörden notwendigen Abschriften anzuschließen.
(3) In gerichtlicher Verwahrung befindliche Ausweispapiere des Verurteilten, die ihm nach Verbüßung der Strafe auszufolgen oder die der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit der vom Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt zu erstattenden Anzeige vom Strafantritt oder vom Zeitpunkte der voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten zu übermitteln sind (§ 18 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258), sind der Vollzugsstelle zugleich mit der Strafvollzugsanordnung zu übergeben.
(4) In den Strafvollzugsanordnungen der Gerichtshöfe sind die Vorstrafen des Verurteilten anzuführen. Dieses Verzeichnis der Vorstrafen vertritt die im § 405 StPO. vorgeschriebene Auskunftstabelle.
§ 601. Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Vollzugsanordnung).
Für die Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933.
§ 602. Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt.
(1) Hat der auf freiem Fuße befindliche Verurteilte die Strafe nicht sofort nach Verkündung des Urteils oder Ablauf des Strafaufschubes angetreten, so ist er von dem Gerichte, das die Strafvollzugsanordnung zu erlassen hat, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Strafe oder nach Ablauf des Strafaufschubes zum Strafantritte mit der Androhung zwangsweiser Vorführung aufzufordern. Hat der Verurteilte die Strafe nicht bei dem erkennenden Gerichte anzutreten, so ist ihm in der Aufforderung die Strafvollzugsanstalt zu bezeichnen, bei der er sich zum Strafantritte zu melden hat.
(2) Meldet sich der Verurteilte nicht rechtzeitig bei der Vollzugsstelle zum Strafantritt, so hat das Gericht die Vorführung des Verurteilten zu veranlassen. Zu diesem Zwecke hat die Vollzugsstelle das Gericht vom Nichteintritt erforderlichenfalls schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Ist ein Verurteilter zur Vollstreckung einer an Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzuführen, so ist in dem Ersuchen um Vorführung auch die Geldstrafe und der hievon etwa schon abgezahlte Betrag anzugeben und zu bemerken, daß von der Vorführung abzusehen ist, wenn der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß er sie bezahlt hat.
(4) Bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Behörden im Gefangenhause eines Bezirksgerichtes zu vollziehen sind, hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Strafvollzugsanordnung zu erlassen und, falls der Verurteilte die Strafe nicht binnen der ihm gesetzten Frist antritt, die ersuchende Behörde davon zu benachrichtigen. Die Aufforderung oder Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt ist Sache der ersuchenden Behörde.
§ 603. Einlieferung des Verurteilten in die zuständige
Strafvollzugsanstalt.
(1) Hat der Verurteilte die Strafe, die er nach der Strafvollzugsanordnung in einer anderen Strafvollzugsanstalt zu verbüßen hat, bei Erlassung der Strafvollzugsanordnung bereits bei dem erkennenden Gericht angetreten, so hat das Gericht, bei Gerichten mit eigener Gefangenhausverwaltung aber deren Leiter, die Überstellung des Verurteilten ohne Verzug zu veranlassen; hat der Verurteilte die Strafe vor Rechtskraft des Urteils angetreten, so ist mit der Überstellung zuzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist. Von der Überstellung an die zuständige Strafvollzugsanstalt ist deren Leitung durch Übermittlung der Urschrift der Strafvollzugsanordnung in Kenntnis zu setzen.
(2) Hat der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte die Strafe nicht in dem Gefangenhause des erkennenden Gerichtes anzutreten, so hat das erkennende Gericht seinem Gefangenhaus eine Abschrift seiner an die berufene Strafvollzugsanstalt gerichteten Strafvollzugsanordnung zu übergeben. Meldet sich der Verurteilte entgegen der ihm erteilten Weisung beim erkennenden Gerichte zum Strafantritt, so ist er in Strafhaft zu übernehmen, aber an die zuständige Anstalt zu überstellen. Meldet sich der Verurteilte bei der Leitung der Anstalt, bei der er die Strafe antreten soll, so hat das erkennende Gericht, sobald es vom Strafantritt in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 605), die Leitung seines Gefangenhauses hievon zu benachrichtigen.
(3) Weibliche Strafgefangene dürfen in eine Strafanstalt nur überstellt werden, wenn sie nach dem Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung weder schwanger sind noch an einer übertragbaren Geschlechtskrankheit leiden. Das ärztliche Zeugnis ist der Strafanstalt bei der Überstellung der Gefangenen zu übersenden.
§ 604. Einleitung der angeordneten Vollziehung der Unterbringung in
einem Arbeitshaus.
Für die Einleitung der angeordneten Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus gelten die Bestimmungen des § 18 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933.
§ 605. Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Aufnahme in ein Arbeitshaus und die Vollziehung der Unterbringung.
(1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstatten.
(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritte vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
(3) Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.
(4) Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.
Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB
§ 605. (1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.
§ 606. Überstellung von Gefangenen und von Personen, die in einem Arbeitshaus untergebracht sind.
(1) Ist ein Gefangener von einem Gericht oder einer Strafanstalt an ein anderes Gericht, an eine andere Anstalt oder Behörde zu überstellen, so ist die Überstellung in der Regel durch Justizwachebeamte oder, wenn es sich um eine Überstellung innerhalb des Gerichtsortes handelt, auch durch Beamte des Vollstreckungsdienstes (Gefangenenaufsichtsdienst) durchzuführen. Ist das nicht möglich und handelt es sich um eine Überstellung innerhalb eines Gemeindegebietes, so ist die Gemeindevorstehung (Ortspolizei), in Gemeinden aber, wo die örtliche Sicherheitspolizei durch eine Bundespolizeibehörde besorgt wird, diese zu ersuchen, die Überstellung zu besorgen. Die Bundesgendarmerie darf nur zur Überstellung von Gefangenen an Behörden oder Anstalten in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz außerhalb der Ortsgemeinde haben, in deren Gebiet sich der Gefangene befindet.
(2) Die Bundesgendarmerie ist zur Dienstleistung bei Überstellungen von Gefangenen von den Gerichten unmittelbar, von den Strafanstalten aber im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der Dienstbehörde der Bundesgendarmerie in Anspruch zu nehmen; nur wenn Gefahr im Verzuge ist, haben die Gendarmerieposten auch einem unmittelbar an sie ergangenen Ersuchen der Leitung einer Strafanstalt um Überstellung eines Gefangenen Folge zu leisten.
(3) Die für die Dauer der Reise erforderliche Verpflegung des Gefangenen ist von der Haftanstalt, von der die Reise ausgeht oder nach Unterbrechung fortgesetzt wird, der Eskorte mitzugeben.
(4) Handelt es sich um eine besonders gefährliche oder um eine Person, bei deren Überstellung besondere Vorsichtsmaßregeln nötig sind, so hat der die Überstellung anordnende Richter oder Leiter der Strafvollzugsanstalt die um die Durchführung der Überstellung ersuchte Stelle in dem schriftlichen Ersuchen darauf aufmerksam zu machen oder, wenn die Überstellung durch Justizwachebeamte oder Beamte des Vollstreckungsdienstes durchzuführen ist, selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen.
(5) Bei der Überstellung kranker, geistesgestörter oder des Irrsinns verdächtiger Gefangener, die einer besonderen Pflege oder Wartung bedürfen, hat die die Gendarmeriebegleitung anordnende Justizbehörde dieser entsprechende Wartepersonen beizugeben.
(6) Wird einem Gericht eine Person eingeliefert, die von einem anderen Gerichte steckbrieflich verfolgt wird oder die von einem anderen Gericht in einem Fahndungsblatte zur Ausforschung beschrieben und von einer Sicherheitsbehörde oder einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht verhaftet worden ist, so hat das Gericht vor Anordnung der Überstellung mit dem Gerichte, das den Steckbrief erlassen hat oder dem nach der Ausschreibung die Ausforschung anzuzeigen ist, fernmündlich oder telegraphisch das Einvernehmen zu pflegen.
(7) Wenn eine in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Strafanstalt angehaltene Person an eine auswärtige Behörde ausgeliefert werden soll, liegt es dem Gerichtshofe I. Instanz ob, den Vollzug der Auslieferung einzuleiten und zu überwachen. Der Auszuliefernde ist tunlichst ohne Zwischenaufenthalt an die Grenze zu bringen; sein Eintreffen ist der ausländischen Behörde rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(8) Die für die Strafanstalten geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 finden dem Sinne nach auch auf die Arbeitshäuser und die Überstellung von Personen Anwendung, die in einem Arbeitshaus unterzubringen oder dort untergebracht sind.
Überstellung von Gefangenen und von Personen, die in einem Arbeitshaus untergebracht sind
§ 606. (1) Ist ein Gefangener von einem Gericht oder einer Strafanstalt an ein anderes Gericht, an eine andere Anstalt oder Behörde zu überstellen, so ist die Überstellung in der Regel durch Justizwachebeamte oder, wenn es sich um eine Überstellung innerhalb des Gerichtsortes handelt, auch durch Beamte des Vollstreckungsdienstes (Gefangenenaufsichtsdienst) durchzuführen. Ist das nicht möglich und handelt es sich um eine Überstellung innerhalb eines Gemeindegebietes, so ist die Gemeindevorstehung (Ortspolizei), in Gemeinden aber, wo die örtliche Sicherheitspolizei durch eine Bundespolizeibehörde besorgt wird, diese zu ersuchen, die Überstellung zu besorgen. Die Bundesgendarmerie darf nur zur Überstellung von Gefangenen an Behörden oder Anstalten in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz außerhalb der Ortsgemeinde haben, in deren Gebiet sich der Gefangene befindet.
(2) Die Bundesgendarmerie ist zur Dienstleistung bei Überstellungen von Gefangenen von den Gerichten unmittelbar, von den Strafanstalten aber im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der Dienstbehörde der Bundesgendarmerie in Anspruch zu nehmen; nur wenn Gefahr im Verzuge ist, haben die Gendarmerieposten auch einem unmittelbar an sie ergangenen Ersuchen der Leitung einer Strafanstalt um Überstellung eines Gefangenen Folge zu leisten.
(3) Die für die Dauer der Reise erforderliche Verpflegung des Gefangenen ist von der Haftanstalt, von der die Reise ausgeht oder nach Unterbrechung fortgesetzt wird, der Eskorte mitzugeben.
(4) Handelt es sich um eine besonders gefährliche oder um eine Person, bei deren Überstellung besondere Vorsichtsmaßregeln nötig sind, so hat der die Überstellung anordnende Richter oder Leiter der Strafvollzugsanstalt die um die Durchführung der Überstellung ersuchte Stelle in dem schriftlichen Ersuchen darauf aufmerksam zu machen oder, wenn die Überstellung durch Justizwachebeamte oder Beamte des Vollstreckungsdienstes durchzuführen ist, selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen.
(5) Bei der Überstellung kranker, geistesgestörter oder des Irrsinns verdächtiger Gefangener, die einer besonderen Pflege oder Wartung bedürfen, hat die die Gendarmeriebegleitung anordnende Justizbehörde dieser entsprechende Wartepersonen beizugeben.
(6) Wird einem Gericht eine Person eingeliefert, die von einem anderen Gerichte steckbrieflich verfolgt wird oder die von einem anderen Gericht in einem Fahndungsblatte zur Ausforschung beschrieben und von einer Sicherheitsbehörde oder einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht verhaftet worden ist, so hat das Gericht vor Anordnung der Überstellung mit dem Gerichte, das den Steckbrief erlassen hat oder dem nach der Ausschreibung die Ausforschung anzuzeigen ist, fernmündlich oder telegraphisch das Einvernehmen zu pflegen.
(7) Wenn eine in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Strafanstalt angehaltene Person an eine auswärtige Behörde ausgeliefert werden soll, liegt es dem Gerichtshofe I. Instanz ob, den Vollzug der Auslieferung einzuleiten und zu überwachen. Der Auszuliefernde ist tunlichst ohne Zwischenaufenthalt an die Grenze zu bringen; sein Eintreffen ist der ausländischen Behörde rechtzeitig vorher bekanntzugeben.
(8) Die für die Strafanstalten geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 finden dem Sinne nach auch auf die Arbeitshäuser und die Überstellung von Personen Anwendung, die in einem Arbeitshaus unterzubringen oder dort untergebracht sind.
§ 607. Offener Befehl.
(1) Wenn bei der Überstellung eines Gefangenen den damit betrauten Organen ein Anspruch auf Reisegebühren erwächst oder Reise- oder Verpflegskosten des Gefangenen zu bestreiten sind, hat das Gericht, bei der Überstellung eines Strafgefangenen aus einem Gerichtsgefängnis mit eigener Gefangenhausverwaltung oder aus einer Strafanstalt aber der Leiter des Gefangenhauses oder der Strafanstalt, einen offenen Befehl in zweifacher, im Falle des Abs. 8 in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Eskorteführer bei der Übergabe des Gefangenen einen angemessenen Vorschuß auszubezahlen. Der Eskorteführer hat auf den Ausfertigungen des offenen Befehles den Empfang des Vorschusses zu bestätigen. Eine Ausfertigung hat sodann die auszahlende Stelle als Rechnungsbeleg zurückzubehalten, die andere oder die beiden anderen dem Eskorteführer zu übergeben. Ist eine Überstellung von der Gendarmerie durchzuführen, so dient die für den Eskorteführer bestimmte Ausfertigung des offenen Befehles auch zur Aufforderung an den Gendarmerieposten, die Überstellung zu bewirken; in diesem Falle ist sie dem Eskorteführer vom Gendarmeriepostenkommandanten zu übergeben.
(2) Der offene Befehl hat den Namen der zu überstellenden Person, die Zeit ihrer Übergabe und die Bezeichnung der Stelle, wohin der Gefangene zu überstellen und wo der Vorschuß abzurechnen ist, zu enthalten. Auch sind die Beförderungsmittel, mit denen die Überstellung durchzuführen ist, und deren sich die Eskorte bei der Rückreise zu bedienen hat (Schnellzugsbenützung), genau anzugeben. Bei der Überstellung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen von einem Bezirksgericht an das Gefangenhaus des Gerichtshofes I. Instanz ist auf dem offenen Befehl auf besondere Verhältnisse (zum Beispiel besondere Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr mit ......... u. dgl.) schriftlich mit roter Tinte hinzuweisen. Überdies ist auch der Eskorteführer auf solche Umstände aufmerksam zu machen und aufzufordern, sie bei der Einlieferung zu melden.
(3) Sollte es ausnahmsweise nötig sein, dem Eskorteführer zur Bestreitung oder Ergänzung der Verpflegung des Gefangenen einen Geldbetrag mitzugeben (§ 606 Abs. 3), so ist der Höchstbetrag, dessen Verwendung noch zulässig sein soll, im offenen Befehl anzugeben.
(4) Werden dem Eskorteführer mit dem offenen Befehl auch noch andere Begleitpapiere oder Gegenstände übergeben, so sind sie im offenen Befehl anzuführen; der Eskorteführer hat ihre Übernahme zu bestätigen. Die mitgegebenen Gegenstände dürfen die Bewegungsfreiheit des Eskorteführers nicht behindern.
(5) Bei jedem Eskortewechsel ist die Übergabe und Übernahme des restlichen Vorschusses auf der zur Verrechnung des Vorschusses bestimmten Ausfertigung des offenen Befehles von beiden Eskorteführern zu bestätigen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Arbeitshäuser und auf die in einem Arbeitshaus unterzubringenden oder dort untergebrachten Personen dem Sinne nach Anwendung.
(7) Ist der Gefangene an ein inländisches Gericht, an eine inländische Strafanstalt oder ein inländisches Arbeitshaus zu überstellen, so hat der Eskorteführer, wenn die Überstellung nicht von Justizwachebeamten durchgeführt wird, den Vorschuß bei dieser Stelle zu verrechnen. Die Abrechnung ist auf der dem Eskorteführer übergebenen Ausfertigung des offenen Befehles zu pflegen, auf der der Zeitpunkt der Übernahme des Gefangenen durch die übernehmende Stelle zu bestätigen ist und der die Rechnungsbelege anzuschließen sind (§ 263 Z 3).
(8) Ist der Gefangene an eine andere inländische Behörde oder Anstalt oder an eine ausländische Behörde zu überstellen oder wird die Überstellung von Justizwachebeamten durchgeführt, so ist der Vorschuß bei der Stelle zu verrechnen, die den offenen Befehl ausgestellt hat. In diesem Falle sind dem Eskorteführer zwei Ausfertigungen des offenen Befehles zu übergeben. Eine Ausfertigung hat er der Stelle auszuhändigen, an die er den Gefangenen abzuliefern hat. Auf der anderen Ausfertigung hat er sich von dieser Stelle den Tag und die Stunde der Übernahme bestätigen zu lassen; diese Ausfertigung ist zur Rechnungslegung zu benützen.
§ 608. Tilgung der Verurteilung.
(1) Ein Antrag auf Tilgung einer oder mehrerer Verurteilungen, der bei einem anderen Gericht eingebracht wird als dem Gerichtshof, der zur Entscheidung zuständig ist, ist diesem Gerichtshof unter Anschluß der eigenen Akten über die Verurteilungen abzutreten, auf die sich der Antrag bezieht.
(2) Anträge auf Tilgung der Verurteilung sind bei dem Gerichtshofe I. Instanz in einen Umschlagbogen nach StPOForm. Nr. 278 zu legen und mit diesem der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung zu übermitteln. Die zweite Seite des Umschlagbogens ist für die Verfügungen der Staatsanwaltschaft bestimmt. Die dritte Seite trägt den Vordruck für die Urschrift des Beschlusses, womit die Verurteilung für getilgt erklärt wird.
(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses, womit eine Verurteilung für getilgt erklärt wird, ist auf der Urschrift des Erkenntnisses, womit die Verurteilung ausgesprochen worden ist, der Vermerk anzubringen:
“Getilgt mit Beschluß des ......gerichtes ............. vom ........
GZ. Ns ......”
(4) Dieser Vermerk ist vom Vorsitzenden des Senates, der mit Tilgungen befaßt ist, zu unterschreiben.
(5) Gesuche um Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sind von dem nach § 8 des Tilgungsgesetzes 1951 oder § 42 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständigen Gericht nach § 411 StPO. zu behandeln. Wäre hiernach das Gnadengesuch nicht hinsichtlich aller Verurteilungen von demselben Gerichte zu behandeln, so geht unter Gerichten verschiedener Ordnung jenes höherer Ordnung, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes, dessen Entscheidung später rechtskräftig wurde, stets jedoch das nach § 8 des Tilgungsgesetzes 1951 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständige Gericht vor.
(6) Langt ein Gnadengesuch um Tilgung bei einem Gericht ein, dessen Zuständigkeit weder nach Abs. 5 noch durch einen auf Grund des 2. Absatzes des § 411 StPO. erlassenen besonderen Auftrages des Bundesministeriums für Justiz begründet ist, so hat es das Gnadengesuch unter Anschluß der eigenen Akten über Verurteilungen, auf die sich die Gnadenbitte erstreckt, dem für die Behandlung des Gnadengesuches zuständigen Gerichte zu übersenden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind bei Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sinngemäß anzuwenden.
B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die demVerfall unterliegen, und von bedenklichem Gut.
§ 609. Anwendungsbereich.
(1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können (§ 98 Abs. 2 StPO.). Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.
(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).
B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut.
§ 609. Anwendungsbereich.
(1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.
(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).
B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut
Anwendungsbereich
§ 609. (1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.
(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).
Allgemeine Bestimmungen.
§ 610. Art und Ort der Aufbewahrung.
(1) Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert die Aufbewahrung im Akte zuläßt (zum Beispiel Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), sind, wenn nicht besondere Vorkehrungen zu ihrer sicheren Verwahrung geboten sind, als Beilagen des Aktes nach § 379 zu behandeln.
(2) Sonst sind bei den Gerichten, bei denen keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (§ 285 Abs. 1 Z 1) zu erlegen oder der Verwahrungsstelle (§ 614) des Übergeordneten Gerichtshofes oder einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, zur Aufbewahrung zu übergeben. Inländisches Bargeld ist, soweit es sich nicht um Münzen oder Geldzeichen handelt, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache nicht mit anderen vermischt werden dürfen, dem Rechnungsführer zur Einzahlung auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben, wenn nicht die Geringfügigkeit des Betrages diese Art der Aufbewahrung entbehrlich erscheinen läßt.
(3) Eignet sich der zu verwahrende Gegenstand zu einer Verwahrung auf die im Abs. 2 angegebene Art nicht, so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen.
(4) Die Beweisgegenstände müssen auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel u. dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sein und derart verwahrt und abgesondert werden, daß ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 610. Art und Ort der Aufbewahrung.
(1) Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert die Aufbewahrung im Akte zuläßt (zum Beispiel Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), sind, wenn nicht besondere Vorkehrungen zu ihrer sicheren Verwahrung geboten sind, als Beilagen des Aktes nach § 379 zu behandeln.
(2) Sonst sind bei den Gerichten, bei denen keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (§ 285 Abs. 1 Z 1) zu erlegen oder der Verwahrungsstelle (§ 614) des Übergeordneten Gerichts oder einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, zur Aufbewahrung zu übergeben. Inländisches Bargeld ist, soweit es sich nicht um Münzen oder Geldzeichen handelt, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache nicht mit anderen vermischt werden dürfen, dem Rechnungsführer zur Einzahlung auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben, wenn nicht die Geringfügigkeit des Betrages diese Art der Aufbewahrung entbehrlich erscheinen läßt.
(3) Eignet sich der zu verwahrende Gegenstand zu einer Verwahrung auf die im Abs. 2 angegebene Art nicht, so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen.
(4) Die Beweisgegenstände müssen auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel u. dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sein und derart verwahrt und abgesondert werden, daß ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.
Allgemeine Bestimmungen
Art und Ort der Aufbewahrung
§ 610. (1) Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert die Aufbewahrung im Akte zuläßt (zum Beispiel Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), sind, wenn nicht besondere Vorkehrungen zu ihrer sicheren Verwahrung geboten sind, als Beilagen des Aktes nach § 379 zu behandeln.
(2) Sonst sind bei den Gerichten, bei denen keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (§ 285 Abs. 1 Z 1) zu erlegen oder der Verwahrungsstelle (§ 614) des Übergeordneten Gerichts oder einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, zur Aufbewahrung zu übergeben. Inländisches Bargeld ist, soweit es sich nicht um Münzen oder Geldzeichen handelt, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache nicht mit anderen vermischt werden dürfen, dem Rechnungsführer zur Einzahlung auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben, wenn nicht die Geringfügigkeit des Betrages diese Art der Aufbewahrung entbehrlich erscheinen läßt.
(3) Eignet sich der zu verwahrende Gegenstand zu einer Verwahrung auf die im Abs. 2 angegebene Art nicht, so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen.
(4) Die Beweisgegenstände müssen auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel u. dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sein und derart verwahrt und abgesondert werden, daß ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.
§ 611. Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen,
Giftstoffe.
(1) Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (§ 367 StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.
(2) Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (§ 118 StPO.) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.
(3) Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.
§ 611. Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen, Giftstoffe.
(1) Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (§ 367 StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.
(2) Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (§ 125 Z 1 StPO) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.
(3) Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.
Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen, Giftstoffe
§ 611. (1) Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (§ 367 StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.
(2) Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (§ 125 Z 1 StPO) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.
(3) Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.
§ 612. Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle.
Alle Gegenstände, die von einem Gericht, bei dem keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, im Laufe eines strafgerichtlichen Verfahrens in Verwahrung genommen, aber nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte gelegt werden, sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle in ein für jede Strafsache gesondert anzulegendes Verzeichnis einzutragen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Beweisgegenstände, der Ort der Aufbewahrung, die Ordnungsnummern und der Inhalt der darüber getroffenen Verfügungen sowie Tag und Art ihrer Durchführung anzuführen. Die Eintragungen in das Verzeichnis sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen; die Urschrift ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Strafakt zu nehmen, die Durchschrift verbleibt beim Vorsteher der Geschäftsstelle. Der Richter vermerkt den Inhalt der über die Gegenstände getroffenen Verfügungen auf der im Akt befindlichen Urschrift. Der Vorsteher der Geschäftsstelle trägt auf Grund der schriftlichen richterlichen Verfügung Tag und Art ihrer Durchführung in der Durchschrift des Verzeichnisses ein. Der richterliche Beschluß ist dem Verzeichnis anzuschließen. Werden Gegenstände ausgefolgt, so ist die Empfangsbestätigung auf die Durchschrift des Verzeichnisses zu setzen oder ihr beizulegen. Die Durchschriften sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle mit fortlaufenden Nummern zu versehen und versperrt zu verwahren. (§ 270).
Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle
§ 612. Alle Gegenstände, die von einem Gericht, bei dem keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, im Laufe eines strafgerichtlichen Verfahrens in Verwahrung genommen, aber nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte gelegt werden, sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle in ein für jede Strafsache gesondert anzulegendes Verzeichnis einzutragen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Beweisgegenstände, der Ort der Aufbewahrung, die Ordnungsnummern und der Inhalt der darüber getroffenen Verfügungen sowie Tag und Art ihrer Durchführung anzuführen. Die Eintragungen in das Verzeichnis sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen; die Urschrift ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Strafakt zu nehmen, die Durchschrift verbleibt beim Vorsteher der Geschäftsstelle. Der Richter vermerkt den Inhalt der über die Gegenstände getroffenen Verfügungen auf der im Akt befindlichen Urschrift. Der Vorsteher der Geschäftsstelle trägt auf Grund der schriftlichen richterlichen Verfügung Tag und Art ihrer Durchführung in der Durchschrift des Verzeichnisses ein. Der richterliche Beschluß ist dem Verzeichnis anzuschließen. Werden Gegenstände ausgefolgt, so ist die Empfangsbestätigung auf die Durchschrift des Verzeichnisses zu setzen oder ihr beizulegen. Die Durchschriften sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle mit fortlaufenden Nummern zu versehen und versperrt zu verwahren. (§ 270).
§ 613. Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände.
(1) Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.
(2) Wenn eine Z-Sache beim Gerichtshof fortgesetzt wird, hat dieser auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch den Gerichtshof um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.
(3) Die nach Abs. 1 getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (§ 612) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (§ 614) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.
(4) Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (§ 377 StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.
§ 613. Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände.
(1) Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.
(2) Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.
(3) Die nach Abs. 1 getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (§ 612) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (§ 614) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.
(4) Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (§ 377 StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.
Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände
§ 613. (1) Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.
(2) Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.
(3) Die nach Abs. 1 getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (§ 612) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (§ 614) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.
(4) Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (§ 377 StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.
Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen. § 614. Errichtung der Verwahrungsstelle.
(1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.
(2) Wo es zweckmäßig erscheint, hat der Gerichtsvorsteher für die Verwahrungsstelle ein besonderes Postscheckkonto eröffnen zu lassen (§ 273); als verfügungsberechtigt ist der Leiter der Verwahrungsstelle anzumelden. Die Bestimmungen der §§ 273 bis 276 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.
Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen.
§ 614. Errichtung der Verwahrungsstelle.
(1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.
Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen
Errichtung der Verwahrungsstelle
§ 614. (1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.
§ 615. Eingangsbuch und Kassabuch.
(1) Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.
(2) Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.
(3) Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.
(4) Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.
Eingangsbuch und Kassabuch
§ 615. (1) Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.
(2) Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.
(3) Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.
(4) Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.
§ 616. Standblätter.
(1) Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.
(2) In jedem Standblatt sind anzuführen.
die Strafsache und das Aktenzeichen,
die von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände (bei Barschaften auch die Geldsorten),
Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (§ 613) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,
Tag und Art der Durchführung dieser Verfügung.
(3) Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4) Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.
Standblätter
§ 616. (1) Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.
(2) In jedem Standblatt sind anzuführen.
die Strafsache und das Aktenzeichen,
die von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände (bei Barschaften auch die Geldsorten),
Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (§ 613) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,
Tag und Art der Durchführung dieser Verfügung.
(3) Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4) Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.
§ 617. Erläge, Erlagsberichte.
(1) Bei Gericht einlangende Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung in der Verwahrungsstelle eignen, sind von ihrem Leiter zu übernehmen, ohne daß es eines richterlichen Auftrages dazu bedarf.
(2) Wird inländisches Bargeld in Verwahrung genommen, so hat der Leiter der Verwahrungsstelle in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen, ob die einzelnen Münzen oder Geldzeichen mit anderen vermengt werden können oder abgesondert aufzubewahren sind.
(3) Der Leiter der Verwahrungsstelle hat dem Erleger den Empfang zu bestätigen und über jeden Erlag einen von ihm unterzeichneten Erlagsbericht der mit der Strafsache befaßten Gerichtsabteilung im Wege der Einlaufstelle vorzulegen. Auf dem Erlagsbericht sind die Strafsache, die Standblattnummer, die in Verwahrung genommenen Gegenstände und der Tag des Erlages anzuführen.
(4) Der Erlagsbericht ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Akte über die Strafsache zu nehmen; später einlangende Erlagsberichte sind unter der gleichen Ordnungsnummer zu sammeln. Auf dem Erlagsbericht sind die über die verwahrten Gegenstände getroffenen Verfügungen (§ 613) unter Hinweis auf deren Ordnungsnummern ersichtlich zu machen.
Erläge, Erlagsberichte
§ 617. (1) Bei Gericht einlangende Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung in der Verwahrungsstelle eignen, sind von ihrem Leiter zu übernehmen, ohne daß es eines richterlichen Auftrages dazu bedarf.
(2) Wird inländisches Bargeld in Verwahrung genommen, so hat der Leiter der Verwahrungsstelle in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen, ob die einzelnen Münzen oder Geldzeichen mit anderen vermengt werden können oder abgesondert aufzubewahren sind.
(3) Der Leiter der Verwahrungsstelle hat dem Erleger den Empfang zu bestätigen und über jeden Erlag einen von ihm unterzeichneten Erlagsbericht der mit der Strafsache befaßten Gerichtsabteilung im Wege der Einlaufstelle vorzulegen. Auf dem Erlagsbericht sind die Strafsache, die Standblattnummer, die in Verwahrung genommenen Gegenstände und der Tag des Erlages anzuführen.
(4) Der Erlagsbericht ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Akte über die Strafsache zu nehmen; später einlangende Erlagsberichte sind unter der gleichen Ordnungsnummer zu sammeln. Auf dem Erlagsbericht sind die über die verwahrten Gegenstände getroffenen Verfügungen (§ 613) unter Hinweis auf deren Ordnungsnummern ersichtlich zu machen.
§ 618. Gebarung in der Verwahrungsstelle.
Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:
Die Beweisgegenstände sind mit den Standblattnummern zu versehen und nach diesen Nummern aufzubewahren;
inländisches Bargeld ist, soweit nicht die einzelnen Münzen oder Geldzeichen wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufbewahrt werden müssen, auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen oder dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben. Die Nummer der Amtsrechnung ist im Standblatt zu vermerken. Es ist stets so viel Bargeld vorrätig zu halten, daß die zu gewärtigenden Ausfolgeaufträge ausgeführt werden können;
Bargeld und Wertsachen sind vom Leiter der Verwahrungsstelle nach Weisung des Gerichtsvorstehers allenfalls unter Gegensperre eines zweiten Bediensteten in der Kassa zu verwahren;
der Gerichtsabteilung darf ein Beweisgegenstand zu vorübergehendem Gebrauch nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden die bei Rückstellung des Gegenstandes zu vernichten ist;
in der Verwahrungsstelle aufbewahrte Gegenstände dürfen nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Auftrages ausgefolgt, abgesendet oder vernichtet werden. Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer und die Gegenstände anzuführen, auf die sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen und diesem eine Ausfertigung des Auftrages zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Der Empfänger hat die Übernahme auf dem Ausfolgeauftrag zu bestätigen; ist das nicht möglich, so ist ein Nachweis über die Ausfolgung (zum Beispiel der Postaufgabeschein) dem Auftrag beizuschließen oder die Nummer des Schecks anzuführen, mit dem der Betrag überwiesen wurde. Die Ausfolgeaufträge sowie alle anderen vom Gericht über einzelne Gegenstände getroffenen endgültigen Verfügungen und die Belege für deren Durchführung sind bei den betreffenden Standblättern aufzubewahren.
Gebarung in der Verwahrungsstelle
§ 618. Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:
Die Beweisgegenstände sind mit den Standblattnummern zu versehen und nach diesen Nummern aufzubewahren;
inländisches Bargeld ist, soweit nicht die einzelnen Münzen oder Geldzeichen wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufbewahrt werden müssen, auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen oder dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben. Die Nummer der Amtsrechnung ist im Standblatt zu vermerken. Es ist stets so viel Bargeld vorrätig zu halten, daß die zu gewärtigenden Ausfolgeaufträge ausgeführt werden können;
Bargeld und Wertsachen sind vom Leiter der Verwahrungsstelle nach Weisung des Gerichtsvorstehers allenfalls unter Gegensperre eines zweiten Bediensteten in der Kassa zu verwahren;
der Gerichtsabteilung darf ein Beweisgegenstand zu vorübergehendem Gebrauch nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden die bei Rückstellung des Gegenstandes zu vernichten ist;
in der Verwahrungsstelle aufbewahrte Gegenstände dürfen nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Auftrages ausgefolgt, abgesendet oder vernichtet werden. Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer und die Gegenstände anzuführen, auf die sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen und diesem eine Ausfertigung des Auftrages zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Der Empfänger hat die Übernahme auf dem Ausfolgeauftrag zu bestätigen; ist das nicht möglich, so ist ein Nachweis über die Ausfolgung (zum Beispiel der Postaufgabeschein) dem Auftrag beizuschließen oder die Nummer des Schecks anzuführen, mit dem der Betrag überwiesen wurde. Die Ausfolgeaufträge sowie alle anderen vom Gericht über einzelne Gegenstände getroffenen endgültigen Verfügungen und die Belege für deren Durchführung sind bei den betreffenden Standblättern aufzubewahren.
§ 619. Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen.
(1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange das Gericht mit der Strafsache nicht befaßt ist, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.
§ 619. Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen.
(1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange nicht die Anklage eingebracht wurde, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.
Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen
§ 619. (1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange nicht die Anklage eingebracht wurde, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.
Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen.
§ 620. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.
(2) Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.
(3) Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.
Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen
§ 620. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.
(2) Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.
(3) Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.
C. Gefängniswesen.
§ 621. Vorsteher des Gefangenhauses.
(1) Vorsteher des Gefangenhauses ist bei Gerichtshofgefängnissen der Präsident des Gerichtshofes, bei bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern der Gerichtsvorsteher. Die von Bezirksgerichten an Gerichtshoforten verhängte Haft wird im Gefangenhaus des Gerichtshofes vollstreckt soweit diese Bezirksgerichte nicht über ein eigenes Gefangenhaus verfügen.
(2) In allen Angelegenheiten, die die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gerichtsgefängnisses betreffen, untersteht der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, der Bezirksgerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, der dem Bezirksgericht im allgemeinen Strafverfahren übergeordnet ist.
(3) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat darüber zu wachen, daß im Gefangenhause Ordnung und Reinlichkeit herrschen und die Vorschriften über den Vollzug der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafen über die Bewachung, Behandlung, Beschäftigung und Verpflegung der Gefangenen genau eingehalten werden; er hat dafür zu sorgen, daß das Gefangenhaus stets mit allem zum ordnungsmäßigen Betriebe Notwendigen versehen ist.
(4) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat sich von dem gesamten Gefangenhausbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Er hat zu diesem Zwecke im Gefangenhaus nicht nur die im § 189 StPO. vorgeschriebenen Besuche zu machen, sondern auch sonst wiederholt unvermutet - und zwar auch zur Nachtzeit -Nachschau zu halten. Nimmt er bei einer Nachschau oder bei einer anderen Gelegenheit Mißstände oder Gebrechen wahr, so hat er sie sofort abzustellen oder bei der übergeordneten Behörde entsprechende Anträge zu stellen.
(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit der Aufsicht über das Gefangenhaus auch einen Richter des Gerichtshofes betrauen. Dieser hat den Präsidenten von seinen Wahrnehmungen und Verfügungen fortlaufend zu unterrichten. Die Betrauung eines Richters mit der Beaufsichtigung des Gefangenhauses enthebt den Präsidenten nicht der Pflicht, von Zeit zu Zeit im Gefangenhause persönlich Nachschau zu halten.
(6) Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richter vorgenommenen Nachschau und die zur Abstellung von Mißständen getroffenen Maßnahmen sind in einem jahrgangweise fortlaufend zu führenden Tagebuch des Gefangenhausvorstehers zu vermerken. Darin sind auch die bei diesen Personen von Gefangenen vorgebrachten Bitten und Beschwerden und die darüber getroffenen Verfügungen einzutragen. Der Vorsteher des Gefangenhauses hat die ordnungsmäßige Führung des Tagebuches monatlich zu prüfen.
§ 622. Leiter des Gefangenhauses.
(1) Leiter des Gefangenhauses ist:
in den Gerichtshofgefängnissen der mit der Leitung betraute Beamte des Verwaltungsdienstes. Die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten können dem Leiter des Gerichtshofgefängnisses unterstellt werden;
in den Gefangenhäusern der übrigen Bezirksgerichte der mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betraute Beamte des einfachen Vollstreckungsdienstes.
(2) Der Leiter des Gefangenhauses hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Gefangenhaus und für die Einhaltung aller den Gefangenhausbetrieb betreffenden Vorschriften sowie der vom Vorsteher des Gefangenhauses erteilten Weisungen zu sorgen. Er hat sich von den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Charakter der Gefangenen, namentlich der Strafgefangenen, die eine längere Strafe zu verbüßen haben, durch persönlichen Verkehr mit den Gefangenen, durch Besprechung mit dem Richter, der mit der Strafsache befaßt ist oder war, und durch Einsicht in die Akten über das abgeschlossene Strafverfahren eine möglichst genaue Kenntnis zu verschaffen. Durch wiederholte Nachschau in allen zum Gefangenhause gehörigen Räumlichkeiten und Betrieben hat er sich von deren ordnungsmäßigem Zustand zu überzeugen. Entdeckte Übelstände hat er sofort abzustellen, jeder Störung der Ruhe und Ordnung entgegenzutreten und, wenn es einer Maßregel bedarf, die zu treffen er nicht berechtigt ist, dem Vorsteher des Gefangenhauses Anzeige zu erstatten.
(3) Die zur klaglosen Besorgung des Dienstes im Gefangenhause notwendigen allgemeinen Anordnungen sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften in den Gerichtshofgefängnissen von deren Leiter mit Genehmigung des Vorstehers, in den übrigen Gefangenhäusern aber vom Vorsteher zu erlassen.
§ 623. Hausordnung und andere Dienstvorschriften für die Gefangenhäuser.
(1) Der Betrieb in den gerichtlichen Gefangenhäusern richtet sich nach der vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Hausordnung, den Dienstvorschriften und den besonderen Bestimmungen für die Jugendgruppen in Gerichtshofgefängnissen sowie für die Behandlung jugendlicher Gefangener außerhalb der Jugendgruppen.
(2) Je ein Stück der Hausordnung muß beim Vorsteher und beim Leiter des Gefangenhauses aufliegen; Auszüge daraus, soweit sie die Gefangenen betreffen, sind in jedem einzelnen Haftraum anzuschlagen.
(3) Bei ländlichen Bezirksgerichten hat der Leiter des Gefangenhauses für die sichere Verwahrung der Gefangenen, insbesondere dafür zu sorgen, daß nicht bloß die eigentlichen Gefängnisräume, sondern auch die Gänge, Arbeitsstätten und Bewegungshöfe stets abgeschlossen und die Schlüssel gehörig verwahrt werden. Wird er durch andere Dienstverrichtungen, Krankheit oder andere Umstände, wenn auch nur für kurze Zeit gehindert, die Verwahrung selbst zu besorgen, so darf er die Schlüssel nur der vom Gerichtsvorsteher dazu bestimmten Person übergeben. Den Eintritt in die zur Verwahrung der Gefangenen bestimmten Räume darf er ohne Bewilligung des Gerichtsvorstehers nur Personen gestatten, die im Gefangenhause kraft ihres Dienstes zu tun haben.
(4) Für die Gerichtshofgefängnisse und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten sind dem vorangehenden Absatze entsprechende Anordnungen, Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr u. dgl. den in Abs. 1 genannten Vorschriften zu entnehmen oder nach § 622 Abs. 3 zu erlassen.
§ 624. Behandlung der Gefangenen.
(1) Die Gefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, aber gerecht und menschlich zu behandeln; sie sind mit “Sie” anzureden. Jede durch die Umstände nicht gebotene Härte und Schroffheit ist zu vermeiden. Untersuchungsgefangene sind mit möglichster Schonung der Person und Ehre zu behandeln. Jede im Gesetz nicht begründete Verschärfung oder Milderung der Strafe ist zu unterlassen. Eigenmächtiges Handanlegen an einen Gefangenen ist untersagt, ausgenommen den Fall, daß der Bedienstete angegriffen oder durch Widerspenstigkeit in seinen Dienstverrichtungen gehindert wird oder daß es sich um die Verhinderung eines Fluchtversuches handelt.
(2) Bei den Unterredungen mit den Gefangenen haben sich die Bediensteten auf das Notwendigste zu beschränken; Vertraulichkeiten, Scherze, Erzählungen von Neuigkeiten und Äußerungen über die Strafprozesse der Verhafteten sind unbedingt zu vermeiden.
(3) Die Bediensteten dürfen sich mit den Gefangenen und deren Angehörigen in keinen geschäftlichen Verkehr einlassen, ihnen weder etwas verkaufen, leihen, schenken oder zutragen, noch von ihnen etwas kaufen, eintauschen, ausleihen, annehmen oder zur Bestellung übernehmen. Auch mit entlassenen Gefangenen ist ein solcher Verkehr verboten. Die Bediensteten haben dafür zu sorgen, daß auch die Mitglieder ihrer Familie sich jeder Verbindung dieser Art mit den Gefangenen und deren Angehörigen enthalten.
(4) Es ist den Bediensteten untersagt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz Gefangene zu ihrer persönlichen Bedienung zu verwenden.
§ 625. Vormerk über gerichtliche Untersuchungs- und Strafgefangene.
(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat einen Gefangenenvormerk nach GeoForm. Nr. 133 in Form eines gebundenen Buches zu führen. Darin sind unter jährlich mit 1 beginnenden fortlaufenden Zahlen alle in gerichtliche Verwahrung genommenen Personen bei ihrer Aufnahme in das Gefangenhaus einzutragen. In einem besonderen Abschnitt des Vormerkes sind die auf Ersuchen anderer Behörden in das Gefangenhaus aufgenommenen Personen einzutragen.
(2) Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”
ersichtlich zu machen.
(3) Wenn ein Gefangener wegen Verabredungsgefahr von anderen Gefangenen abgesondert zu verwahren ist, ist in der Spalte 2 auf die Postzahlen hinzuweisen, unter denen diese Personen eingetragen sind. Eigenschaften und Verhältnisse, die für die Behandlung und Überwachung eines Gefangenen von Bedeutung sind, und Ordnungsstrafen, die über ihn verhängt wurden, sind in der Bemerkungsspalte anzuführen.
(4) Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (§ 401a StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.
§ 626. Sonstige Geschäftsbehelfe und Akten im Gefangenhaus.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.