Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

§ 556. (1) Die bei der Vollzugshandlung dem Gerichtsvollzieher vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Gerichtsvollzieher sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Gerichtsvollzieher ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.

(2) Wurden vom Gerichtsvollzieher übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.

(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei der Österreichischen Postsparkasse AG oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.

(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.

(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

§ 557. Verständigung im Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverpachtungsverfahren.

(1) Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 99, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 172 Abs. 1 Z 1, 205 Abs. 1, 209 Abs. 2, 209 Abs. 3 EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (§ 340 EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.

(2) Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (§ 110 EO.), kann durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (§ 99 Abs. 2 EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.

§ 558. Verzeichnis der Zwangsverwalter.

(1) Jeder Gerichtshof I. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (§ 106 Abs. 1 und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann verfügen, daß das Verzeichnis der Zwangsverwalter neu angelegt wird. In diesem Fall und bei den fortlaufenden Ergänzungen ist folgender Vorgang zu beachten:

a)

Für Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof I. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof I. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;

b)

in Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof I. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;

c)

wegen Benennung von Verwaltern für größere land- und forstwirtschaftliche Güter und für Liegenschaften mit industriellen (montanistischen) Anlagen hat sich der Gerichtshof

(3) Eine Benachrichtigung der einzelnen Personen von der Aufnahme in das Verzeichnis oder von der Ausscheidung aus dem Verzeichnisse findet nicht statt.

§ 559. Kuratoren im Zwangsversteigerungsverfahren.

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein Kurator zu bestellen, sobald die Besorgnis besteht, daß an einen Beteiligten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann. Ist in einem Verfahren bereits für eine Person ein Kurator bestellt worden, so ist, wenn es nicht die Verschiedenartigkeit der Interessen verbietet, derselbe Kurator auch für alle übrigen Beteiligten zu bestellen, an die in diesem Verfahren Zustellungen vergeblich versucht wurden oder nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnten.

(2) Der Beschluß, womit ein bereits bestellter Kurator auch zum Kurator für weitere Personen bestellt wird, ist, so wie der erste Bestellungsbeschluß, auch dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Dem Kurator sind mit dem Bestellungsbeschluß die als unbestellbar zurückgelangten Schriftstücke zu übersenden. Daß dies geschehen, ist auf den zurückzubehaltenden Briefumschlägen zu vermerken.

§ 560. Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren.

(1) Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (§ 133 Abs. 1 EO.) Grundbuchsauszüge (§ 133 Abs. 2 EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (§ 585).

(2) Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.

(3) So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.

(4) Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Abs. 3 bezüglich der hinterlegten Urkunden (§ 465) entsprechend anzuwenden.

§ 561. Schätzung und pfandweise Beschreibung von Liegenschaften.

(1) Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) dem die Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft (§ 140 EO.) oder die pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft (§§ 90 ff., 134 EO.) aufgetragen wurde, hat Ort und Zeit der Amtshandlung festzusetzen, die Ladung der Parteien (der Sachverständigen) zur Amtshandlung durch die Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters zu veranlassen und zur Schätzung die im Abs. 2 EO. genannten Behelfe beizuschaffen. Die Ladung ist womöglich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu verbinden.

(2) Handelt es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft, so hat der mit der Schätzung betraute Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt zu ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen den Verpflichteten eine Finanzvollstreckung (§ 567) anhängig ist, und die betreffenden Pfändungsprotokolle dem Gericht zur Einsicht zu übersenden. Das Ersuchen an das Finanzamt ist tunlichst mit der Beschaffung der Kataster- und Steuerangaben (EForm. Nr. 205) zu verbinden. Er hat weiters durch Einsichtnahme in das Pfändungsregister festzustellen, ob gegen den Verpflichteten eine Verwaltungsvollstreckung (§ 568) läuft, und die Verwaltungsbehörde um die Übersendung des betreffenden Pfändungsprotokolles zu ersuchen. Bei der Schätzung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) sodann auf Grund der eingelangten Pfändungsprotokolle festzustellen, ob etwa Gegenstände, die als Zubehör in Betracht kommen, vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet sind; er hat darüber im Schätzungsprotokoll zu berichten. Trifft dies zu, so hat das Gericht die Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, unter Anführung der für die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe zu ersuchen, binnen acht Tagen die Einstellung des verwaltungs- oder finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens oder die gegen die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe bekanntzugeben. Langt binnen der gestellten Frist keine Äußerung ein oder hält das Gericht trotz der ihm bekanntgegebenen Gegengründe die gepfändeten Gegenstände für Zubehör, so stellt es dies mit Beschluß fest. Der Beschluß ist der Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, mit dem Ersuchen zuzustellen, das finanz- oder verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs einzustellen und hievon das Exekutionsgericht zu verständigen.

(3) Wenn einem Versteigerungsverfahren das Ergebnis einer früheren Schätzung zugrunde gelegt wird, ist die im § 142 Abs. 2 EO. vorgesehene Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung des Zubehörs aufgenommenen Protokoll von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters vorzunehmen. Das gleiche gilt für Anmerkungen, die nach §§ 94, 102 Abs. 2 und 138 Abs. 2 EO. auf dem Protokoll über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft vorzunehmen sind. Der Richter hat sich von der richtigen Ausführung dieser Anmerkungen zu überzeugen.

§ 562. Das Versteigerungsedikt.

(1) Im Versteigerungsedikt ist die zu versteigernde Liegenschaft nicht nur durch die Angabe der Grundbuchseinlage, sondern auch durch Anführung sonstiger Merkmale so zu bezeichnen, daß den Kauflustigen Ort und Lage der Liegenschaft bekannt wird; ferner sind ohne Weitläufigkeit die erforderlichen Angaben über die Umstände zu machen, die nach Auffassung des Verkehrs für die Bewertung maßgebend sind. Daher sind bei städtischen oder in größeren Orten gelegenen Häusern im Edikt die Gasse und die Hausnummer, bei Landgütern, die einen eigenen Namen besitzen, dieser Name in das Edikt aufzunehmen. Bauerngüter, Wälder, Weingärten, Bauplätze usw. sind als solche zu bezeichnen. Wenn die Liegenschaft für einen bestimmten Gewerbebetrieb eingerichtet ist (Mühle, Schmiede, Hotel, Gerberei u. dgl.), soll auch dies im Edikt angegeben werden. Bei landwirtschaftlichen Gütern ist der Umfang der zugehörigen Grundstücke, die Größe der Stallungen usw., bei Überlandgrundstücken Größe, Grundstücknummer und Katastralgemeinde, bei städtischen Liegenschaften die Höhe des Zinses anzugeben.

(2) Wenn sich die zu versteigernde Liegenschaft über die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, sind im Versteigerungsedikt neben der Bezeichnung des Hauptbestandteils auch Grundstücknummern und Katastralgemeinde der in anderen Bezirken gelegenen Nebenbestandteile der Liegenschaft zu nennen.

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

§ 562. Das Versteigerungsedikt.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

Das Versteigerungsedikt

§ 562. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

§ 563. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll.

(1) Wenn eine Verwahrung der gepfändeten beweglichen Sachen nicht stattfindet, ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen. Zu diesem Zwecke sind Pfändungsmarken nach GeoForm. Nr. 130 aufzukleben. Wo dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, sind an geeigneter Stelle Pfändungsanzeigen nach GeoForm. Nr. 131 anzubringen, in denen anzugeben ist, was gepfändet wurde.

(2) Im Pfändungsprotokoll hat der Vollstrecker, wenn möglich, den Erlös, der bei einer Versteigerung voraussichtlich zu erzielen sein wird, mit Bleistift einzusetzen (Bleistiftwert).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1 und 2, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ob. Über eine solche Pfändung ist ein kurzer, allenfalls mit Stampiglie herzustellender Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Aktes einzufügen.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

§ 563. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll.

(1) Wenn eine Verwahrung der gepfändeten beweglichen Sachen nicht stattfindet, ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen. Zu diesem Zwecke sind Pfändungsmarken nach GeoForm. Nr. 130 aufzukleben. Wo dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, sind an geeigneter Stelle Pfändungsanzeigen nach GeoForm. Nr. 131 anzubringen, in denen anzugeben ist, was gepfändet wurde.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1 und 2, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ob. Über eine solche Pfändung ist ein kurzer, allenfalls mit Stampiglie herzustellender Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Aktes einzufügen.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

§ 563. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Gerichtsvollzieher ob.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Gerichtsvollzieher an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll

§ 563. (1) (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(Anm.: Abs. 2 Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Gerichtsvollzieher ob.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Gerichtsvollzieher an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

§ 564. Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen.

(1) Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.

(2) Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.

(3) Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.

(4) Die Sachverständigen, die gepfändete bewegliche Sachen zu schätzen haben (§§ 271, 275, 280 EO.), sind, wenn der Richter im einzelnen Falle nichts anderes anordnet, nach der vom Vorsteher des Gerichtes ein- für allemal getroffenen Einteilung und Reihenfolge der beim Gerichte bestehenden Liste von Schätzleuten (§ 81) zu entnehmen. Sofern im einzelnen Falle von der Reihenfolge abgegangen werden muß, kann die Auswahl des Sachverständigen dem Vollstrecker gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter überlassen werden. Der Gerichtsvorsteher kann erfahrene Vollstrecker ein für allemal ermächtigen, beim Verkaufe von Wohnungseinrichtungsstücken und sonstigen Gegenständen minderen und allgemein bekannten Wertes den Schätzwert ohne Heranziehung eines Sachverständigen selbst zu bestimmen

§ 564. Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen.

(1) Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.

(2) Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.

(3) Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen

§ 564. (1) Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.

(2) Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.

(3) Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

§ 565. Verkauf.

(1) Auch wenn der Verkauf mit demselben Beschluß wie die Pfändung bewilligt wurde (§ 264 Abs. 2 EO.), ist nach dem Vollzuge der Pfändung das Protokoll dem Richter zur Prüfung vorzulegen. Der Richter hat hiebei erforderlichenfalls anzuordnen, ob die gepfändeten Gegenstände an Ort und Stelle, in der Versteigerungshalle oder freihändig zu verkaufen sind. Sodann hat der Vollstrecker den Verkauf für einen Tag, an dem die Pfändungsbewilligung voraussichtlich rechtskräftig sein wird, und unter Bedachtnahme auf die dreiwöchige Frist des § 273 EO. festzusetzen. Wenn tunlich, hat der Vollstrecker schon bei der Pfändungsvornahme den Versteigerungstermin den Parteien bekanntzugeben; die Bekanntgabe ist im Pfändungsprotokoll zu bestätigen (§ 272 Abs. 2 EO.).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) ob. In den für die Verlautbarung bestimmten Ausfertigungen des Ediktes darf der Name des Verpflichteten nur angegeben werden, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß durch diese Anführung für den Erfolg der Versteigerung eine günstige Wirkung erzielt wird.

(4) Nach § 272 Abs. 2 EO. ist allen den Verkauf betreibenden Gläubigern und dem Verpflichteten ein Edikt zuzustellen, soweit ihnen der Versteigerungstermin nicht schon bei der Pfändungsvornahme bekanntgegeben wurde. Ein Edikt erhält auch der Verwahrer und die Person, in deren Gewahrsame sich die zu verkaufenden Sachen allenfalls befinden. Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und, wenn die Fahrnisse nicht von geringerem Werte sind, in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Leitung - und nach dem Ermessen des Gerichtes auch noch in anderen Zeitungen - einzuschalten. Die ortsübliche Verlautbarung des Edikts (§ 71 EO.) ist zumeist nur in kleineren Orten wertvoll.

(5) Gegenstände, die zum Zwecke der öffentlichen Versteigerung an einen anderen Ort übersendet werden sollen, sind vom Exekutionsgericht, allenfalls mit Hilfe eines Spediteurs, an das mit dem Exekutionsvollzuge betraute Bezirksgericht des Versteigerungsortes mit dem Ersuchen um Vornahme der Versteigerung zu übersenden; der ersuchte Richter hat den Vollzugsauftrag zu erteilen, die nötigen Weisungen zu erlassen und nach Prüfung des Vollzugsberichtes die Übersendung des erzielten Erlöses an das Exekutionsgericht anzuordnen.

§ 565. Verkauf.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) ob.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

§ 565. Verkauf.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

Verkauf

§ 565. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

§ 566. Verkauf aus freier Hand.

(1) Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im § 268 Abs. 6 EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.

(2) Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (§ 268 Abs. 3 und 4 EO.), so ist § 565 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

§ 567. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung.

(1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.

(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) das in Abs. 2 genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1 EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.

§ 567. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung.

(1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.

(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) das in Abs. 2 genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1 EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.

Abkürzung

Geo.

Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung

§ 567. (1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.

(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) das in Abs. 2 genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1 EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.

§ 568. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 83 AbgEO. und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung (keine Karte) oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen).

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(8) Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

§ 568. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 2 AbgEO und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(8) Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

Abkürzung

Geo.

Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung

§ 568. (1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 2 AbgEO und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(8) Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

§ 569. Zwangsweise Räumung.

(1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben, sofern diese nicht erst auf sein Anmelden vorgenommen werden soll. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.

(2) Im Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

§ 569. Zwangsweise Räumung.

(1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.

(2) Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

Zwangsweise Räumung

§ 569. (1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.

(2) Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

§ 570. Haftvollzug.

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.

(2) Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.

§ 570. Haftvollzug.

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 570. Haftvollzug.

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Haftvollzug

§ 570. (1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 IO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

3.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz.

Reihenfolge der Eintragungen

§ 571. (1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

3.

Kapitel

Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz

Reihenfolge der Eintragungen

§ 571. (1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

Ordnung der Eintragungen

§ 572. (1) Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern (LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen unter einer neuen LNR und dem Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind unter deren LNR unter einem neuen Buchstaben vorzunehmen.

(2) Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil sowie der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR einzutragen.

Form und Inhalt der Eintragungen

§ 573. (1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.

(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.

(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

§ 574. Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.

§ 575. Berichtigung fehlerhafter Eintragungen.

(1) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 8, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 576. Bestätigung des Vollzuges der Eintragung.

(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.

Bestätigung des Vollzuges der Eintragung

§ 576. (1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.

§ 577. Urkundenabschriften, Urkundensammlung.

(1) Nach Vollzug der Eintragung hat der Fachdienst im Grundbuch zu prüfen, ob für die Urkundensammlung Abschriften beigebracht wurden und ob sie brauchbar sind (Abs. 2). Wurde keine oder keine brauchbare Abschrift beigebracht, so ist die Partei mit GeoForm. Nr. 132 zu verständigen, daß die Urschrift der Urkunde zurückbehalten wird, daß sie gegen Beibringung einer brauchbaren Abschrift behoben werden kann und daß, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des nächsten Kalenderjahres behoben wird, angenommen würde, daß die Partei auf die Rückstellung der Urkunde verzichtet. Ist die zurückbehaltene Urkunde zum Einbinden nicht geeignet, so ist von Amts wegen eine Abschrift gegen Einhebung der für gerichtliche Abschriften festgesetzten Gebühr anzufertigen und in die Urkundensammlung einzulegen; die Urschrift ist bei den Akten zu verwahren.

(2) Die Abschriften müssen die üblichen Ausmaße besitzen (§ 371 Abs. 1), deutlich lesbar sein und am Seitenrand einen leeren Raum in der zum Einbinden nötigen Breite haben. Auf chemisch-mechanischem Wege hergestellte Abschriften sind zulässig, wenn sie dauerhaft sind; auch können sich die Abschriften mehrerer Urkunden auf demselben Bogen befinden.

(3) Bei fremdsprachigen Urkunden, denen eine beglaubigte Übersetzung angeschlossen ist, genügt die Abschrift der Übersetzung. Wenn sich die Urschrift oder Abschrift einer Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, bereits in der Urkundensammlung befindet, ist die Einlegung einer weiteren Abschrift entbehrlich. An der Stelle der Urkundensammlung, wo die Urkunde einzureihen wär (Anm.: richtig: wäre), ist ein Verweisungsblatt einzulegen.

(4) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urschriften oder Abschriften der Urkunden sind mit der Tagebuchzahl des Grundbuchsstückes und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu bezeichnen. Sie sind, nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen geordnet, abgesondert von den anderen Grundbuchsakten unter steifen Deckeln zu verwahren, wobei die Urkunden, die die Landtafel, das Eisenbahnbuch und das Bergbuch betreffen, abgesondert werden können. Nach dem 31. Mai jedes Jahres sind die Urkunden des Vorjahres in Bänden von mäßiger Stärke zu binden.

(5) Ist das Grundbuchsgericht Vollzugsgericht nach § 94 Abs. 2 GBG. 1955 und liegt die für die Urkundensammlung erforderliche Urkunde oder Urkundenabschrift nicht vor, so hat das Grundbuchsgericht die verlangte Eintragung anzuordnen und das ersuchende Gericht um Beschaffung der erforderlichen Urkunde oder Urkundenabschrift zu ersuchen.

Urkundenabschriften, Urkundensammlung

§ 577. (1) Nach Vollzug der Eintragung hat der Fachdienst im Grundbuch zu prüfen, ob für die Urkundensammlung Abschriften beigebracht wurden und ob sie brauchbar sind (Abs. 2). Wurde keine oder keine brauchbare Abschrift beigebracht, so ist die Partei mit GeoForm. Nr. 132 zu verständigen, daß die Urschrift der Urkunde zurückbehalten wird, daß sie gegen Beibringung einer brauchbaren Abschrift behoben werden kann und daß, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des nächsten Kalenderjahres behoben wird, angenommen würde, daß die Partei auf die Rückstellung der Urkunde verzichtet. Ist die zurückbehaltene Urkunde zum Einbinden nicht geeignet, so ist von Amts wegen eine Abschrift gegen Einhebung der für gerichtliche Abschriften festgesetzten Gebühr anzufertigen und in die Urkundensammlung einzulegen; die Urschrift ist bei den Akten zu verwahren.

(2) Die Abschriften müssen die üblichen Ausmaße besitzen (§ 371 Abs. 1), deutlich lesbar sein und am Seitenrand einen leeren Raum in der zum Einbinden nötigen Breite haben. Auf chemisch-mechanischem Wege hergestellte Abschriften sind zulässig, wenn sie dauerhaft sind; auch können sich die Abschriften mehrerer Urkunden auf demselben Bogen befinden.

(3) Bei fremdsprachigen Urkunden, denen eine beglaubigte Übersetzung angeschlossen ist, genügt die Abschrift der Übersetzung. Wenn sich die Urschrift oder Abschrift einer Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, bereits in der Urkundensammlung befindet, ist die Einlegung einer weiteren Abschrift entbehrlich. An der Stelle der Urkundensammlung, wo die Urkunde einzureihen wär (Anm.: richtig: wäre), ist ein Verweisungsblatt einzulegen.

(4) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urschriften oder Abschriften der Urkunden sind mit der Tagebuchzahl des Grundbuchsstückes und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu bezeichnen. Sie sind, nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen geordnet, abgesondert von den anderen Grundbuchsakten unter steifen Deckeln zu verwahren, wobei die Urkunden, die die Landtafel, das Eisenbahnbuch und das Bergbuch betreffen, abgesondert werden können. Nach dem 31. Mai jedes Jahres sind die Urkunden des Vorjahres in Bänden von mäßiger Stärke zu binden.

(5) Ist das Grundbuchsgericht Vollzugsgericht nach § 94 Abs. 2 GBG. 1955 und liegt die für die Urkundensammlung erforderliche Urkunde oder Urkundenabschrift nicht vor, so hat das Grundbuchsgericht die verlangte Eintragung anzuordnen und das ersuchende Gericht um Beschaffung der erforderlichen Urkunde oder Urkundenabschrift zu ersuchen.

Teilungspläne.

§ 578. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 579. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 580. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 581. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

(1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 12 500 S offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

§ 581. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

(1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 1 300 Euro offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

Abschreibung geringwertiger Trennstücke

§ 581. (1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 1 300 Euro offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

Zusammenziehung der Anteile

§ 582. Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.

§ 583. Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten.

(1) Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (§ 24) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.

(2) In die übrigen Grundbuchsakten ist nur den Personen Einsicht zu gewähren, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(3) Die Einsichtnahme darf nur unter Aufsicht eines Bediensteten stattfinden. Den Parteien ist nicht gestattet, das, was sie zu erfahren wünschen, in den Büchern, Behelfen oder Akten ohne Zuziehung des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten aufzusuchen. Auf Ersuchen sind den Parteien alle nötigen Aufklärungen, insbesondere auch die Auskünfte aus dem Tagebuche, zu erteilen, deren sie zur richtigen Beurteilung der Eintragungen bedürfen.

(4) Wer bei Einsicht der Bücher, Behelfe oder Akten Aufschreibungen machen will, darf sich dabei der Tinte nicht bedienen.

(5) Bei der Einsichtnahme sind die Parteien verpflichtet, den Weisungen des die Aufsicht führenden Bediensteten Folge zu leisten und die Bücher und Behelfe schonend zu behandeln. Geschieht dies nicht, so ist der mit der Aufsicht betraute Bedienstete berechtigt, der Partei die weitere Einsicht nicht mehr zu gestatten.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 423/1991).

Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten

§ 583. (1) Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (§ 24) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.

(2) In die übrigen Grundbuchsakten ist nur den Personen Einsicht zu gewähren, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(3) Die Einsichtnahme darf nur unter Aufsicht eines Bediensteten stattfinden. Den Parteien ist nicht gestattet, das, was sie zu erfahren wünschen, in den Büchern, Behelfen oder Akten ohne Zuziehung des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten aufzusuchen. Auf Ersuchen sind den Parteien alle nötigen Aufklärungen, insbesondere auch die Auskünfte aus dem Tagebuche, zu erteilen, deren sie zur richtigen Beurteilung der Eintragungen bedürfen.

(4) Wer bei Einsicht der Bücher, Behelfe oder Akten Aufschreibungen machen will, darf sich dabei der Tinte nicht bedienen.

(5) Bei der Einsichtnahme sind die Parteien verpflichtet, den Weisungen des die Aufsicht führenden Bediensteten Folge zu leisten und die Bücher und Behelfe schonend zu behandeln. Geschieht dies nicht, so ist der mit der Aufsicht betraute Bedienstete berechtigt, der Partei die weitere Einsicht nicht mehr zu gestatten.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Beibringung der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Werden die Gerichtskostenmarken nicht oder in einem zu geringen Betrage beigebracht, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, daß die Ausfertigung erst nach Beibringung der Marken stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen

§ 584. (1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

§ 585. Allgemeine und besondere Auszüge.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 21, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 586. Fassung der Amtsbestätigungen.

Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.

Fassung der Amtsbestätigungen

§ 586. Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.

§ 587. Abschluß und Unterfertigung der Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen; gemeinschaftliche und fortgesetzte Auszüge.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 24, BGBl. Nr. 423/1991).

4.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.

A. Strafgerichtliches Verfahren.

§ 588. Armenvertreter und von Amts wegen bestellte Verteidiger.

(1) Hat ein Gericht einen Verteidiger zu bestellen, so hat es stets klar zum Ausdrucke zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Armenvertreter (§ 41 Abs. 2, § 393 Abs. 2 StPO.) beigegeben oder ob er als Verteidiger von Amts wegen (§ 41 Abs. 3 § 393 Abs. 1 StPO.) bestellt wird. Ein Armenvertreter darf dem Beschuldigten zwar auch in den Fällen notwendiger Verteidigung stets aber nur dann beigegeben werden, wenn der Beschuldigte nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen, und in der Regel - eine Ausnahme macht § 34 JGG. - auch nur dann, wenn der Beschuldigte darum ansucht.

(2) Bei der Bestellung von Armenvertretern und Verteidigern von Amts wegen aus dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter haben die Gerichte, sofern nicht durch besondere Vereinbarungen mit dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 42 Abs. 2 StPO.) oder mit den am Orte des Gerichtes wohnhaften Verteidigern (§ 42 Abs. 1 StPO.) den Vorschriften der Strafprozeßordnung auf andere Weise Genüge getan ist, nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(3) Gerichte, an deren Sitz sich keine Rechtsanwaltskammer befindet, haben die von ihnen bestellten Armenvertreter und Amtsverteidiger von der Bestellung in Kenntnis zu setzen und dem Beschuldigten den Namen und die Anschrift des ihm beigegebenen Armenvertreters oder Amtsverteidigers mitzuteilen.

(4) An Orten, wo sich der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer befindet, ist diesem mit dem Ersuchschreiben um Benennung des Armenvertreters oder Amtsverteidigers der Beschluß, daß dem Beschuldigten ein Armenvertreter oder Amtsverteidiger beigegeben wird, in zwei Ausfertigungen - wenn sich aber der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, in drei Ausfertigungen - zu übermitteln. Jeder Ausfertigung ist ein Briefumschlag anzuschließen, der mit der Bezeichnung des Gerichtes und der Geschäftszahl versehen ist; zur Benachrichtigung des zur Ausführung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Anklageschrift bestellten Armenvertreters ist ein Rückscheinumschlag nach GeoForm. Nr. 31 a zu verwenden. Die für die Zustellung an den Anwalt und den Beschuldigten bestimmten Umschläge (Rückscheinumschlag) sind vom Gericht durch Aufkleben von Briefmarken freizumachen, und zwar der für den Beschuldigten bestimmte Umschlag in der für eingeschriebene Briefsendungen, der für den Anwalt bestimmte Rückscheinumschlag in der für gewöhnliche Briefsendungen zuzüglich der postordnungsgemäßen Rückscheingebühr vorgesehenen Höhe. Auf dem Rückscheinumschlag ist der Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu streichen; der für das Gericht bestimmte Briefumschlag ist mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” zu versehen. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ergänzt die ihm übermittelten Beschlußausfertigungen durch Eintragung des Namens und der Anschrift des von ihm benannten Anwaltes und übersendet je eine Ausfertigung diesem, dem Gericht und dem auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten.

(5) Bei der Bestellung von Armenvertretern und Amtsverteidigern, die nicht dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angehören, ist nach Abs. 3 vorzugehen.

4.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.

A. Strafgerichtliches Verfahren.

Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 41 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.

4.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.

A. Strafgerichtliches Verfahren.

Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.

4.

Kapitel

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung

A. Strafgerichtliches Verfahren

Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.

§ 589. Subsidiaranklage.

(1) Die im § 48 Z 2 und 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 48 StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

§ 589. Subsidiaranklage.

(1) Die im § 72 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 72 StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

Subsidiaranklage

§ 589. (1) Die im § 72 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 72 StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

§ 590. Delegierung.

(1) Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§§ 62, 63 StPO.), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.

(2) Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 63 StPO. dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung des Oberstaatsanwaltes einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich der Oberstaatsanwalt gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Ordnet der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof II. Instanz die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um den öffentlichen Ankläger handelt, auch jenen am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.

§ 590. Delegierung.

(1) Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§ 39 StPO), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.

(2) Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 39 Abs. 1 StPO dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich die Oberstaatsanwaltschaft gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Ordnet der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um die Staatsanwaltschaft handelt, auch jene am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.

Delegierung

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