Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
§ 534. (1) Ist die Entscheidung, womit einem Verurteilten die Strafe bedingt nachgelassen, der Ausspruch über die Strafe für eine Probezeit nach § 13 JGG. ausgesetzt, oder die Vollziehung seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit aufgeschoben worden ist, rechtskräftig geworden oder wird ein Verurteilter mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung begnadigt, so ist der Fall in den Fristenvormerk einzutragen, und zwar bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung und bei Aussetzung des Strafausspruches in das Blatt, das dem Ende der Probezeit, bei bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus aber in das Blatt, das dem dem Ende der Probezeit um zwei Monate vorangehenden Tage entspricht. Der Tag, unter dem die Eintragung erfolgt, und, wenn für denselben Tag eine größere Zahl von Vormerkungen eingetragen ist, die Postzahl des Vormerkes sind im U- oder Hv-Register einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen: bei bedingtem Nachlaß und bedingter Begnadigung in den Spalten für den Strafvollzug unter Voransetzung der Buchstaben BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis (Anm.: gegenstandslos), zum Beispiel “BN. 15. 3. 1950, P. 5” (§§ 489 Z 3 und 4, 496 Abs. 2), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten “Strafausspruch ausgesetzt” (§ 492). Ist die Strafe bedingt nachgelassen oder im Gnadenwege bedingt nachgesehen und die Vollziehung der Unterbringung im Arbeitshaus auf Probe aufgeschoben worden, so ist der Fall in jedem der in Betracht kommenden Blätter des Fristenvormerkes einzutragen und diese Eintragung sowohl im U- oder Hv-Register als auch im Arbeitshausverzeichnis ersichtlich zu machen.
(2) Tritt eine Verlängerung der Probezeit nach § 3 Abs. 2 BedVerurtG. oder nach § 13 Abs. 2 JGG. ein oder wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung eines zur Unterbringung in einem Arbeitshaus Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist der Fall an der bisherigen Stelle zu löschen und an der entsprechenden Stelle neu einzutragen.
(3) Wenn es nicht zur Überwachung des Fristenablaufes zweckmäßiger ist, den Akt im Arbeitsraum der Geschäftsabteilung aufzubewahren, kann nach Eintragung im Fristenvormerk der Akt an das Aktenlager abgegeben werden.
Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe
§ 534. (1) Ist die Entscheidung, womit einem Verurteilten die Strafe bedingt nachgelassen, der Ausspruch über die Strafe für eine Probezeit nach § 13 JGG. ausgesetzt, oder die Vollziehung seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit aufgeschoben worden ist, rechtskräftig geworden oder wird ein Verurteilter mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung begnadigt, so ist der Fall in den Fristenvormerk einzutragen, und zwar bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung und bei Aussetzung des Strafausspruches in das Blatt, das dem Ende der Probezeit, bei bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus aber in das Blatt, das dem dem Ende der Probezeit um zwei Monate vorangehenden Tage entspricht. Der Tag, unter dem die Eintragung erfolgt, und, wenn für denselben Tag eine größere Zahl von Vormerkungen eingetragen ist, die Postzahl des Vormerkes sind im U- oder Hv-Register einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen: bei bedingtem Nachlaß und bedingter Begnadigung in den Spalten für den Strafvollzug unter Voransetzung der Buchstaben BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis (Anm.: gegenstandslos), zum Beispiel „BN. 15. 3. 1950, P. 5“ (§§ 489 Z 3 und 4, 496 Abs. 2), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten „Strafausspruch ausgesetzt“ (§ 492). Ist die Strafe bedingt nachgelassen oder im Gnadenwege bedingt nachgesehen und die Vollziehung der Unterbringung im Arbeitshaus auf Probe aufgeschoben worden, so ist der Fall in jedem der in Betracht kommenden Blätter des Fristenvormerkes einzutragen und diese Eintragung sowohl im U- oder Hv-Register als auch im Arbeitshausverzeichnis ersichtlich zu machen.
(2) Tritt eine Verlängerung der Probezeit nach § 3 Abs. 2 BedVerurtG. oder nach § 13 Abs. 2 JGG. ein oder wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung eines zur Unterbringung in einem Arbeitshaus Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist der Fall an der bisherigen Stelle zu löschen und an der entsprechenden Stelle neu einzutragen.
(3) Wenn es nicht zur Überwachung des Fristenablaufes zweckmäßiger ist, den Akt im Arbeitsraum der Geschäftsabteilung aufzubewahren, kann nach Eintragung im Fristenvormerk der Akt an das Aktenlager abgegeben werden.
§ 535. (1) Wenn nicht schon vor Ablauf der Probezeit der Aufschub der Strafe widerrufen wurde, ist der Akt nach Ablauf der Probezeit dem Richter zur Fassung des Beschlusses vorzulegen, ob die Strafe endgültig nachgelassen (Anm.: jetzt: nachgesehen) oder zu vollstrecken sei. Im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung) ist der Akt, wenn der Aufschub (Anm.: jetzt: die Nachsicht) nicht schon früher widerrufen worden ist, dem Richter zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zur Anordnung der Erhebungen über das Verhalten des Verurteilten vorzulegen. Während dieses Verfahrens werden etwaige Fristen (zum Beispiel Einlangen der Strafkarte, Abwarten der Rechtskraft des Widerrufes usw.) durch den Geschäftskalender überwacht. Die erforderlichen Bemerkungen über den Gang des Verfahrens und den Verbleib des Aktes können in der Bemerkungsspalte des Fristenvormerkes, des U-, (Hv) Registers oder des Arbeitshausverzeichnisses (Anm.: gegenstandslos) gemacht werden. War nach § 13 JGG. der Ausspruch über die verwirkte Strafe aufgeschoben (Anm.: jetzt: Strafe vorbehalten), so ist nach Ablauf der Probezeit der Akt dem Richter zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (§ 42 Abs. 5 JGG.) (Anm.: jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (§§ 15, 16 JGG).
(2) Die Eintragung im Fristenvormerk ist abzustreichen:
wenn der Beschluß, daß die Strafe endgültig nachgelassen oder nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist,
wenn der bedingte Aufschub der Strafe widerrufen worden ist und eine der im § 490 Abs. 1 Z 3 angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Strafantritt, Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen, Tod des Verurteilten usw.),
im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) , 1. wenn die Probezeit abgelaufen ist, ohne daß der Aufschub (Anm.: jetzt: die bedingte Nachsicht) widerrufen wurde (§ 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes), 2. wenn der Aufschub widerrufen worden und eine der im § 496 Abs. 5 lit. a und c bis f angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Anm.: jetzt: die bedingte Nachsicht widerrufen worden ist) ,
bei Aussetzung des Strafausspruches (Anm.: jetzt: Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) nach § 13 JGG., wenn der Beschluß über die Tilgung des Schuldspruches (Anm.: jetzt: das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe) oder das Urteil, womit die Strafe nachträglich festgesetzt (Anm.: jetzt: ausgesprochen) wurde, rechtskräftig geworden sind (§ 492).
(3) Wird der Beschluß, daß die Strafe zu vollstrecken ist, rechtskräftig, so ist, um den Strafvollzug mit Sicherheit zu überwachen:
bei den Sachen des laufenden Registers die Eintragung BN oder BGn abzustreichen und der Abstrich in Spalte 1 zu tilgen (§ 367 Abs. 5),
bei Sachen der Register der beiden unmittelbar vorhergehenden Jahre das Aktenzeichen unter den überjährigen Rechtsachen Strafvollzug ausständig (§ 368 Abs. 2) auf der ersten Seite des laufenden Registers anzuführen,
bei Sachen noch älterer Register eine vollständige Neueintragung unter den „übertragenen“ Sachen (§ 368 Abs. 4) vorzunehmen.
VI. Hauptstück.
Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten.
Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung.
§ 536. Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle.
(1) Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.
(2) Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (§ 434 ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen (Anm.: jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.
(3) Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden: Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes (Anm.: jetzt: der Verfahrenshilfe), Klagen, die vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung gehören, Klagen im Verfahren wegen Ehescheidung (Anm.: gegenstandslos) sowie Anträge, die im Exekutionsverfahren vorkommen (§ 53 EO.). Soweit Anwaltszwang (Anm.: jetzt: Anwaltspflicht) besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.
(4) Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (§ 66).
(5) Vom Einlangen eines rechtzeitigen Widerspruches gegen einen auf Grund eines Mahngesuches erlassenen bedingten Zahlungsbefehl (§ 10 MahnG.) (Anm.: gegenstandslos) und vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO.) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.
VI. Hauptstück.
Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten.
Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung.
§ 536. Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle.
(1) Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.
(2) Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (§ 434 ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen (Anm.: jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.
(3) Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.
(4) Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (§ 66).
(5) Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.
VI. Hauptstück
Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten
Kapitel
Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung
Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle
§ 536. (1) Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.
(2) Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (§ 434 ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen (Anm.: jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.
(3) Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.
(4) Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (§ 66).
(5) Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.
§ 537. Zustellung von Schriftsätzen (Gleichschriften-Halbschriften).
(1) Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (§ 36 ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (§ 18 ZPO.), eine Streitverkündigung (§ 21 ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (§ 22 ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (§ 80 ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (§ 80 ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (§§ 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters - § 25 ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.
(2) Die Partei, die den Schriftsatz überreicht hat, ist von der Zustellung an die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Halbschrift zu verständigen.
Zustellung von Schriftsätzen (Gleichschriften-Halbschriften)
§ 537. (1) Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (§ 36 ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (§ 18 ZPO.), eine Streitverkündigung (§ 21 ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (§ 22 ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (§ 80 ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (§ 80 ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (§§ 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters § 25 ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.
(2) Die Partei, die den Schriftsatz überreicht hat, ist von der Zustellung an die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Halbschrift zu verständigen.
§ 538. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.
§ 538. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN.
Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.
Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN
§ 538. Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.
§ 539. Protokolle.
(1) Das Protokoll über die erste Tagsatzung (§ 239 ZPO.) hat eine Erklärung des Beklagten zur Sache (eine Bestreitung des klägerischen Sachvorbringens oder einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens) nicht zu enthalten; doch sind im Falle des § 440 Abs. 1 ZPO. Schlußsatz, Namen und Anschrift der zu ladenden Zeugen usw. im Protokolle festzuhalten.
(2) Was eine neben ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Armenvertreter (Anm.: jetzt: Vertreter zur Verfahrenshilfe) erschienene Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes angibt, ist nicht als das Ergebnis einer (dem Gesetz unbekannten) “informativen Befragung”, sondern als Teil des Parteivorbringens zu protokollieren.
(3) Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.
(4) In Bagatellsachen darf das Protokoll nur den im § 451 ZPO. angeführten Inhalt haben, also weder eine Darstellung des Parteivorbringens, noch Beweisbeschlüsse oder die Ergebnisse der Beweisaufnahmen enthalten; wohl aber ist die der Parteivernehmung vorangehende gesetzliche Erinnerung zu protokollieren sowie ob und wann die Zeugen und Sachverständigen beeidet wurden. Falls die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, ist auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahmen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung aufzunehmen.
§ 539. Protokolle.
Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.
Protokolle
§ 539. Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.
§ 540. Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht.
(1) Wenn bei der ersten Tagsatzung oder einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.
(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).
(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift “Anerkenntnis(Verzicht)urteil” zu tragen. Tatbestand (Anm.: gegenstandslos) und Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.
§ 540. Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht.
(1) Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.
(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).
(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift “Anerkenntnis(Verzicht)urteil” zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.
Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht
§ 540. (1) Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.
(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).
(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift „Anerkenntnis(Verzicht)urteil“ zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.
§ 541. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen.
(1) Wird bei der ersten Tagsatzung oder einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§§ 396 und 398 ZPO.) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).
(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO., ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.
(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:
ON. 2.
Urteilsvermerk.
Für die klagende Partei erscheint ......................
................................... V. v. ................
Beklagte Partei hat bezahlt am ............................
Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................
Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).
Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ... S.. g
Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.
Bezirksgericht Innsbruck
am.................... 19....
Der Richter: ..................................
(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort “Verzeichnis” zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort “Normal” zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.
(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift “Urteilsvermerk” anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).
(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen “mit Gründen”.
(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum
Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine
sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine
Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten “nach Antrag der
klagenden Partei” das Wort “vorbehalten bis....” beigesetzt und die
Überschrift “Urteilsvermerk” gestrichen werden. Wird das vorbehaltene
Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so
genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu
setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort “Versäumungsurteil” zu
überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung
der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil
erlassen. Kosten .......... S ..... g
Wien...............
Z. V. beiden Teilen).
(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.
§ 541. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen.
(1) Wird bei der ersten Tagsatzung oder einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§§ 396 und 398 ZPO.) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).
(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO., ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.
(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:
ON. 2.
Urteilsvermerk.
Für die klagende Partei erscheint ......................
................................... V. v. ................
Beklagte Partei hat bezahlt am ............................
Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................
Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).
Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro
Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.
Bezirksgericht Innsbruck
am.................... 20....
Der Richter: ..................................
(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort “Verzeichnis” zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort “Normal” zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.
(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift “Urteilsvermerk” anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).
(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen “mit Gründen”.
(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum
Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine
sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine
Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten “nach Antrag der
klagenden Partei” das Wort “vorbehalten bis....” beigesetzt und die
Überschrift “Urteilsvermerk” gestrichen werden. Wird das vorbehaltene
Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so
genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu
setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort “Versäumungsurteil” zu
überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung
der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil
erlassen. Kosten ...,... Euro
Wien...............
Z. V. beiden Teilen).
(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.
§ 541. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen.
(1) Wird bei einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§ 396 ZPO) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).
(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil, ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.
(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:
| ON. 2. |
|---|
Urteilsvermerk.
Für die klagende Partei erscheint ...................... ................................... V. v. ................
Beklagte Partei hat bezahlt am ............................
Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................
Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).
Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.
| Bezirksgericht Innsbruck |
|---|
am.................... 20....
| Der Richter: .................................. |
|---|
(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort “Verzeichnis” zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort “Normal” zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.
(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift “Urteilsvermerk” anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).
(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen “mit Gründen”.
(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten “nach Antrag der klagenden Partei” das Wort “vorbehalten bis....” beigesetzt und die Überschrift “Urteilsvermerk” gestrichen werden. Wird das vorbehaltene Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort “Versäumungsurteil” zu überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil erlassen. Kosten ...,... Euro
| Wien............... |
|---|
| Z. V. beiden Teilen). |
(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.
Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen
§ 541. (1) Wird bei einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§ 396 ZPO) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).
(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil, ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.
(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:
| ON. 2. |
|---|
| Für die klagende Partei erscheint ...................... ................................... V. v. ................ Beklagte Partei hat bezahlt am ............................ Klagebegehren eingeschränkt auf ........................... Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.). Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei. |
| Bezirksgericht Innsbruck |
| am.................... 20.... |
| Der Richter: .................................. |
(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort „Verzeichnis“ zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort „Normal“ zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.
(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift „Urteilsvermerk“ anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).
(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen „mit Gründen“.
(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten „nach Antrag der klagenden Partei“ das Wort „vorbehalten bis....“ beigesetzt und die Überschrift „Urteilsvermerk“ gestrichen werden. Wird das vorbehaltene Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort „Versäumungsurteil“ zu überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil erlassen. Kosten ...........................,... Euro
| Wien............... |
|---|
| Z. V. beiden Teilen). |
(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.
§ 542. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.
(1) Bei Säumnis des Klägers, bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO. sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das gleiche gilt, wenn das Urteil (der Kostenausspruch) ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).
(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.
(Anm.: Das Wappen ist nicht darstellbar.)Versäumungsurteil.
Im Namen der Republik!
Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten
Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..... S .... g an die
klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.
Bezirksgericht Innere Stadt Wien,
Wien, I., Riemergasse 7,
Abt. 10, am...............19....
(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm. Nr. 85 (Anm.: jetzt: 86b) herzustellen.
(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.
(6) In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche oder von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck ist im Abdruck der Stampiglie für das Versäumungsurteil oder im Vordruck des ZPForm. Nr. 85 die Leistungsfrist in drei Tage die Frist zur Berufung in der Rechtsmittelbelehrung (ZPForm. Nr. 85 und 85 a) in acht Tage richtigzustellen.
(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm. Nr. 85 b herzustellen.
§ 542. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.
(1) Bei Säumnis des Klägers, bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO. sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das gleiche gilt, wenn das Urteil (der Kostenausspruch) ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).
(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.
(Anm.: Das Wappen ist nicht darstellbar.)Versäumungsurteil.
Im Namen der Republik!
Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten
Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ... , .... Euro an
die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.
Bezirksgericht Innere Stadt Wien,
Wien, I., Riemergasse 7,
Abt. 10, am...............20....
(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm. Nr. 85 (Anm.: jetzt: 86b) herzustellen.
(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.
(6) In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche oder von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck ist im Abdruck der Stampiglie für das Versäumungsurteil oder im Vordruck des ZPForm. Nr. 85 die Leistungsfrist in drei Tage die Frist zur Berufung in der Rechtsmittelbelehrung (ZPForm. Nr. 85 und 85 a) in acht Tage richtigzustellen.
(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm. Nr. 85 b herzustellen.
§ 542. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.
(1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).
(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.
Versäumungsurteil.
| Im Namen der Republik! |
|---|
Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ... , .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.
| Bezirksgericht Innere Stadt Wien, |
|---|
| Wien, I., Riemergasse 7, |
| Abt. 10, am...............20.... |
(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.
(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.
Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles
§ 542. (1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmt“ einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).
(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.
| Im Namen der Republik! |
| Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..., .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt. |
| Bezirksgericht Innere Stadt Wien, |
| Wien, I., Riemergasse 7, |
| Abt. 10, am...............20.... |
(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.
(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.
§ 543. Urteilsvermerk in Bagatellsachen.
(1) Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (§ 452 ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.
(2) Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.
(3) Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im § 417 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach § 452 ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.
§ 544. Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand (Anm.: gegenstandslos).
(1) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:
wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (§ 444 ZPO.)
(Anm.: aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)
(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkunden. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.
§ 545. Form der Entscheidungen.
(1) Die Entscheidung muß erkennen lassen, inwiefern das Gericht einen Beschluß gefaßt oder in der Hauptsache zu Recht erkannt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein in mündlicher Verhandlung verkündeter Beschluß nicht abgesondert ausgefertigt, sondern in eine spätere Entscheidung aufgenommen wird (Abs. 4 und 5, § 261 Abs. 1, 2 und 5 ZPO. usw.). Dabei ist auf eine etwaige Änderung in der Besetzung des Gerichtes Bedacht zu nehmen (zum Beispiel: “Das Landesgericht Salzburg hat in der Rechtsache.............
durch den A als Vorsitzenden und durch B und C als Richter den Beschluß gefaßt: Die Berufung des Beklagten wird soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen;
durch B als Vorsitzenden und durch C und D als Richter auf Grund mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung des Beklagten wird im übrigen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß .............”).
(2) Bezieht sich das Urteil auf mehrere Ansprüche, so ist der Urteilsspruch entsprechend zu gliedern. Wird das Klagebegehren ganz oder teilweise abgewiesen, so ist das abgewiesene Begehren im Urteilsspruch bestimmt zu bezeichnen.
(3) Wenn die eingeklagte Forderung ganz oder teilweise als zu Recht bestehend angenommen wird, der Beklagte aber eine Gegenforderung geltend gemacht hat, hat der Urteilsspruch eine Entscheidung über die eingeklagte Forderung, die Gegenforderung und das Ergebnis dieser Feststellungen zu enthalten (zum Beispiel: “1. Die eingeklagte Forderung besteht mit ............ zu Recht; 2. die Gegenforderung des ............... besteht mit .......... zu Recht; 3. der Beklagte ist daher schuldig ...........” oder “das Klagebegehren wird daher abgewiesen”). Wird die ganze Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt, so entfällt eine Feststellung der Gegenforderung.
(4) Wenn der Beschluß, womit über eine Klageänderung entschieden wird, in der Streitverhandlung verkündet, aber nicht abgesondert ausgefertigt wird, ist er in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen (Abs. 1).
(5) Wenn eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung teilweise verworfen wird, in der Berufungsschrift aber noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht worden sind (§ 480 Abs. 2 ZPO.), wird der in nicht öffentlicher Sitzung gefaßte Beschluß zunächst nur in Urschrift festgehalten, aber nicht abgesondert ausgefertigt; der Beschluß ist jedoch vom Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung nach dem Vortrage des Berichterstatters (§ 486 ZPO.) samt Gründen zu verkünden und in die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehende Berufungsentscheidung aufzunehmen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Berufungssenat in nicht öffentlicher Sitzung über die weitere Zusammensetzung des Berufungsgerichtes zu entscheiden hatte (§ 479 a ZPO.).
(6) Wenn das Gericht im Sinne des § 43 Abs. 1 ZPO. einer Prozeßpartei nur einen Teil der Kosten zuspricht und diesen nicht im Verhältnis zum Ganzen, sondern ziffernmäßig bestimmt, soll es doch nach Tunlichkeit, insbesondere wenn es ohne besondere zeitraubende Berechnung möglich ist, das Verhältnis zum Gesamtkostenbetrag oder aber diesen selbst anführen.
Form der Entscheidungen
§ 545. (1) Die Entscheidung muß erkennen lassen, inwiefern das Gericht einen Beschluß gefaßt oder in der Hauptsache zu Recht erkannt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein in mündlicher Verhandlung verkündeter Beschluß nicht abgesondert ausgefertigt, sondern in eine spätere Entscheidung aufgenommen wird (Abs. 4 und 5, § 261 Abs. 1, 2 und 5 ZPO. usw.). Dabei ist auf eine etwaige Änderung in der Besetzung des Gerichtes Bedacht zu nehmen (zum Beispiel: „Das Landesgericht Salzburg hat in der Rechtsache.............
durch den A als Vorsitzenden und durch B und C als Richter den Beschluß gefaßt: Die Berufung des Beklagten wird soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen;
durch B als Vorsitzenden und durch C und D als Richter auf Grund mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung des Beklagten wird im übrigen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß .............“).
(2) Bezieht sich das Urteil auf mehrere Ansprüche, so ist der Urteilsspruch entsprechend zu gliedern. Wird das Klagebegehren ganz oder teilweise abgewiesen, so ist das abgewiesene Begehren im Urteilsspruch bestimmt zu bezeichnen.
(3) Wenn die eingeklagte Forderung ganz oder teilweise als zu Recht bestehend angenommen wird, der Beklagte aber eine Gegenforderung geltend gemacht hat, hat der Urteilsspruch eine Entscheidung über die eingeklagte Forderung, die Gegenforderung und das Ergebnis dieser Feststellungen zu enthalten (zum Beispiel: „1. Die eingeklagte Forderung besteht mit ............ zu Recht; 2. die Gegenforderung des ............... besteht mit .......... zu Recht; 3. der Beklagte ist daher schuldig ...........“ oder „das Klagebegehren wird daher abgewiesen“). Wird die ganze Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt, so entfällt eine Feststellung der Gegenforderung.
(4) Wenn der Beschluß, womit über eine Klageänderung entschieden wird, in der Streitverhandlung verkündet, aber nicht abgesondert ausgefertigt wird, ist er in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen (Abs. 1).
(5) Wenn eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung teilweise verworfen wird, in der Berufungsschrift aber noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht worden sind (§ 480 Abs. 2 ZPO.), wird der in nicht öffentlicher Sitzung gefaßte Beschluß zunächst nur in Urschrift festgehalten, aber nicht abgesondert ausgefertigt; der Beschluß ist jedoch vom Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung nach dem Vortrage des Berichterstatters (§ 486 ZPO.) samt Gründen zu verkünden und in die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehende Berufungsentscheidung aufzunehmen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Berufungssenat in nicht öffentlicher Sitzung über die weitere Zusammensetzung des Berufungsgerichtes zu entscheiden hatte (§ 479 a ZPO.).
(6) Wenn das Gericht im Sinne des § 43 Abs. 1 ZPO. einer Prozeßpartei nur einen Teil der Kosten zuspricht und diesen nicht im Verhältnis zum Ganzen, sondern ziffernmäßig bestimmt, soll es doch nach Tunlichkeit, insbesondere wenn es ohne besondere zeitraubende Berechnung möglich ist, das Verhältnis zum Gesamtkostenbetrag oder aber diesen selbst anführen.
§ 546. Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.
(1) Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
(2) Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf den im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisbeschluß hinweisen, doch hat sich der Prozeßrichter vor Augen zu halten, daß es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozeßentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben; vor allem ist die Vorschrift des § 277 Abs. 1 ZPO. einzuhalten, wonach der Beweisbeschluß die streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen hat.
(3) Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;
wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;
wenn von der Protokollierung des Sach- und Beweisvorbringens nach § 444 ZPO. abgesehen wurde;
wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.
§ 546. Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.
(1) Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
(2) Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.
(3) Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;
wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.
Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 546. (1) Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.
(2) Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.
(3) Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:
wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;
wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;
wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.
§ 547. Vergleiche nach § 433 ZPO.
(1) Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach § 433 ZPO. sind ohne Protokollierung oder Registereintragung vom Leiter der Geschäftsabteilung damit zu erledigen, daß dem Antragsteller nach den vom Richter erteilten Weisungen Tag und Stunde der Vergleichsverhandlung mündlich bekanntgegeben und eine Ladung nach ZPForm. Nr. 28 samt ausgefertigtem Umschlage zur Besorgung der Zustellung an den Gegner übergeben wird.
(2) Schriftliche Anträge dieser Art sind von der Geschäftsabteilung durch Ladung beider Parteien zu erledigen.
(3) § 433 ZPO. verfolgt den Zweck, streitige Rechtsverhältnisse in einfachster Weise zu bereinigen. Hingegen sind die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Diesem Zwecke hat vielmehr die Einrichtung des vollstreckbaren Notariatsaktes (§ 3 NO.) zu dienen.
Vergleiche nach § 433 ZPO
§ 547. (1) Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach § 433 ZPO. sind ohne Protokollierung oder Registereintragung vom Leiter der Geschäftsabteilung damit zu erledigen, daß dem Antragsteller nach den vom Richter erteilten Weisungen Tag und Stunde der Vergleichsverhandlung mündlich bekanntgegeben und eine Ladung nach ZPForm. Nr. 28 samt ausgefertigtem Umschlage zur Besorgung der Zustellung an den Gegner übergeben wird.
(2) Schriftliche Anträge dieser Art sind von der Geschäftsabteilung durch Ladung beider Parteien zu erledigen.
(3) § 433 ZPO. verfolgt den Zweck, streitige Rechtsverhältnisse in einfachster Weise zu bereinigen. Hingegen sind die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Diesem Zwecke hat vielmehr die Einrichtung des vollstreckbaren Notariatsaktes (§ 3 NO.) zu dienen.
§ 548. (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII, § 3, Z 7, BGBl. Nr. 135/1983.)
Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.
§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.
(1) Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (§ 69 EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist.
(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (§ 188 Abs. 3) zu bestätigen.
(3) Ist das Exekutionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so sind die in Abs. 2 genannten Geschäftsstücke dem betreibenden Gläubiger zu übergeben.
(4) Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (§ 18 Z 3) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat.
Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.
§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.
(1) Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (§ 69 EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist.
(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (§ 188 Abs. 3) zu bestätigen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).
(4) Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (§ 18 Z 3) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat.
Kapitel.
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.
§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Kapitel
Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung
Ersuchen um Exekutionsvollzug
§ 549. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
§ 550. Zustellung der Exekutionsbewilligung.
(1) Die Exekutionsbewilligungen einschließlich der Zahlungs- und Leistungsverbote (§§ 294, 325, 331 EO.) sind den Parteien und sonstigen Beteiligten (Drittschuldnern) grundsätzlich durch das Exekutionsgericht zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat das Bewilligungsgericht herzustellen. Wenn einzelne Ausfertigungen fehlen, können sie durch amtliche Abschriften ersetzt werden, die das Exekutionsgericht herstellt.
(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß einzelne Gerichte bei Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen auch den für die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den betreibenden Gläubiger erforderlichen Rückscheinumschlag herstellen, wenn ein bestimmtes Gericht Exekutionsgericht ist. In diesem Falle hat das Exekutionsgericht den anderen Gerichten einen entsprechenden Vorrat seiner Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.
§ 551. Vollzugsaufträge.
(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(2) Die Vollzugsaufträge sind in der Vollzugsabteilung sofort in das nach GeoForm. Nr. 128 zu führende Vollzugsbuch einzutragen und vom Leiter der Vollzugsabteilung den zur Verfügung stehenden Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) (§ 40 Abs. 1 und 3), zuzuteilen. Soll der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst nach dem Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses tätig werden, so ist der Akt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst zuzuteilen, bis die Sicherheit oder der Vorschuß erlegt ist. Für die Zuteilung der Liegenschaftsschätzungen an die Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 40 Abs. 2) hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(3) Wenn in einer Sache mehrere nicht gleichzeitig durchzuführende Vollzugsaufträge ergehen, ist jeder Auftrag in das Vollzugsbuch besonders einzutragen. Ebenso ist eine besondere Eintragung zu machen, wenn nach Vorlage des Pfändungsprotokolls an den Richter der Akt zur Durchführung des Verkaufes in die Vollzugsabteilung zurückgelangt.
(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen; doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen.
(5) Wenn der Vollstreckungsdienst nicht von der Vollzugsabteilung, sondern von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird, sind in das Vollzugsbuch nicht die vom Richter erlassenen Vollzugsaufträge, sondern erst die den Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Akten einzutragen. Vollzugsaufträge, die erst nach Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses auszuführen sind, werden in diesem Falle, insbesondere wegen der Frist zur Rücklegung nach § 552, durch den Geschäftskalender oder das Fristenfach (§ 528 Abs. 3) überwacht.
(6) Wenn in einer Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) eine größere Zahl von Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beschäftigt wird, ist an Stelle des Vollzugsbuches ein Zuteilbuch nach GeoForm. Nr. 129 zu führen, in dem jeweils die an einem Tage je einem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Vollzugsaufträge in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 551. Vollzugsaufträge.
(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
Vollzugsaufträge
§ 551. (1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte „zum Vollzuge“ anzuordnen (notwendige Weisung § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
§ 552. Vollzug auf Anmelden (Anm.: gegenstandslos) und unter
Beteiligung.
(1) Soweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.
(2) Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.
(3) Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.
§ 553. Die Ausführung von Vollzugsaufträgen.
(1) Die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2, 72 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift und der Zehr- und Ganggelderverordnung Ausnahmen ergeben.
(2) Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (§ 569 Abs. 1), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (§ 25 EO.).
(3) Wenn der Vollzug anders nicht oder nicht mit Erfolg stattfinden könnte, hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beim Gerichtsvorsteher (seinem Stellvertreter) die Erlaubnis zur Vornahme der Amtshandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit einzuholen. Gleiches gilt, wenn der betreibende Gläubiger die Vornahme an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit beantragt hat. Der Beschluß, womit die Erlaubnis erteilt wird, ist in Urschrift auf den Vollzugsauftrag zu setzen und dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen (§ 30 EO.).
(4) Wenn dem Vollstrecker eine Zahlung geleistet wird, ist sie nach Vorschrift des § 75 im Quittungsheft nach GeoForm. Nr. 6 zu beurkunden und der zahlenden Partei zu bestätigen. Die Berechtigung der Vollstrecker, die mittels der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen (§ 25 Abs. 2 EO.), besteht nur bei der Vornahme von Vollzugshandlungen. Bei der Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen genügt die Beurkundung im Protokoll durch den Vollstrecker. Außerhalb von Amtshandlungen ist die Empfangnahme von Parteigeldern und sonstigen Leistungen durch die Vollstrecker unstatthaft.
(5) Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.
Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel § 46 EO.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.
(6) Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Bericht (das Protokoll) zu prüfen, die Sache im Vollzugsbuche nach Ausfüllung der Spalte 6 abzustreichen und den Akt zur Erledigung vorzulegen.
§ 554. Exekution in öffentlichen Gebäuden, gegen Verkehrsanstalten und gegen Exterritoriale.
(1) Soll eine Vollstreckungshandlung in einem öffentlichen Gebäude stattfinden, so hat der Vollstrecker vor dem Vollzug dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen.
(2) Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (§ 28 EO.).
(3) Für Vollzugshandlungen gegen exterritoriale Personen und in der Wohnung exterritorialer Personen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses.
§ 555. Tod des Verpflichteten.
(1) Ist der Verpflichtete schon vor Bewilligung der Exekution gestorben, so hat der Vollstrecker den Vollzugsauftrag mit Bericht zurückzulegen.
(2) Ist der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution gestorben, so darf die Exekution -vorbehaltlich der Bestimmung des § 34 Abs. 2 EO. - nur vollzogen oder fortgesetzt werden, wenn dem Gericht oder dem Vollstrecker der Nachweis erbracht wird, daß zum Nachlasse des Verpflichteten eine Erbserklärung abgegeben und zu Gericht angenommen wurde oder daß zur Vertretung des Nachlasses ein Kurator bestellt worden ist.
§ 556. Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen.
(1) Die bei der Vollzugshandlung dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.
(2) Wurden vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.
(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei dem Österreichischen Postsparkassenamt oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.
(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.
(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.
§ 556. Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen.
(1) Die bei der Vollzugshandlung dem Gerichtsvollzieher vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Gerichtsvollzieher sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Gerichtsvollzieher ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.
(2) Wurden vom Gerichtsvollzieher übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.
(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei der Österreichischen Postsparkasse AG oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.
(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.
(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.
Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen
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