Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

(6) Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 470 und 471 Abs. 2, 3 und 5.

Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs)

§ 502. (1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.

(2) Wenn dieselbe Entscheidung von mehreren Personen, wenn auch mit verschiedenartigen Rechtsmitteln angefochten wird, ist der Fall unter einer einzigen Postzahl einzutragen. Werden aber gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorgelegt oder wurden Rechtsmittel gegen mehrere Entscheidungen von der Partei miteinander verbunden, so ist im Rechtsmittelregister für jede angefochtene Entscheidung eine neue Postzahl zu eröffnen.

(3) In Spalte 5 ist anzuführen, ob das Rechtsmittel vom Angeklagten, Staatsanwalt, Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligten oder von einer sonstigen Person erhoben wurde; sind Rechtsmittel von mehreren Personen ergriffen worden, so müssen aus Spalte 5 diese Personen, aus den Spalten 7 bis 13 aber die Erledigung jedes einzelnen Rechtsmittel zu ersehen sein. In Spalte 7 bis 12 ist ersichtlich zu machen, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte oder nicht.

(4) Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (§§ 25 Abs. 1, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren Berufung ergriffen worden, so ist das Aktenzeichen des Gerichtes 1. Instanz in Spalte 3 des Bs-Registers mit Farbstift zu unterstreichen.

(6) Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 470 und 471 Abs. 2, 3 und 5.

§ 503. Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, Vr, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, Anzeigen der Sicherheitsbehörden von der Auffindung oder Verhaftung von Beschuldigten, gegen die von einem anderen Gerichte ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag erlassen wurde, bei den Gerichtshöfen I. Instanz einlangende Anzeigen von strafbaren Handlungen, wenn noch kein Antrag des Anklägers vorliegt, Ratskammersachen, die sich auf keine beim Gerichtshof anhängige Strafsache beziehen (zum Beispiel Anträge auf Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes, auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen Bezirksgerichten usw.) die Akten über die endgültige Bestimmung der Sachverständigengebühr durch den übergeordneten Gerichtshof nach § 20 GebAG., BGBl. Nr. 136/1946 in der Fassung des Art. IV der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, endlich bei den Gerichtshöfen I. Instanz Anträge auf Tilgung der Verurteilung einschließlich der Tilgung im Gnadenwege.

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (§ 48 Z 2 StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (§ 194 Abs. 1 StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach § 410 StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

§ 503. Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, Vr, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht der Gerichtshof oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 74a und 238 StPO).

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (§ 48 Z 2 StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (§ 194 Abs. 1 StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach § 410 StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

§ 503. Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht das erkennende Gericht oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 45, 46 StPO).

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers

§ 503. (1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht das erkennende Gericht oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 45, 46 StPO).

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

§ 504. Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen.

(1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.

(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.

Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen

§ 504. (1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.

(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.

Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen.

§ 505. (1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.

(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.

Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen

§ 505. (1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.

(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.

§ 506. (1) Für die Namenverzeichnisse ist der Name des Angezeigten (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten) maßgebend, bei unbekannten Tätern aber der Name des Geschädigten; ist auch der Name des Geschädigten unbekannt oder kein Geschädigter vorhanden, so ist in das Namenverzeichnis ein die Tat bezeichnendes Schlagwort (§ 484 Z 4) einzutragen. In Pressesachen ist auch der Titel des Druckwerkes, bei Zeitungen außerdem die Nummer im Namenverzeichnis anzuführen. Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Beschlagnahme oder Verfall sind die Namen der Verfallsbeteiligten und, wenn der Antrag nicht vom öffentlichen Ankläger gestellt wird, auch die Namen der Antragsteller einzutragen.

(2) Das Namenverzeichnis ist nach StPOForm. Nr. 1 zu führen. Wo es zweckmäßig ist, kann das Namenverzeichnis in zwei Teilen als Verzeichnis der Beschuldigten und Verzeichnis der Geschädigten (nach StPOForm. Nr. 1 und Nr. 2) geführt werden. Andernfalls sind die Namen der Geschädigten durch den Beisatz „Geschädigter“ oder durch Unterstreichen mit Farbstift erkennbar zu machen.

(3) Bei Gerichtshöfen I. Instanz kann der Präsident anordnen, daß im Namenverzeichnis zum Vr-Register zur leichteren Feststellung der Nämlichkeit bei den Namen der Beschuldigten auch der Geburtstag angeführt wird, ferner daß neben dem Namenverzeichnis der Beschuldigten in der Einlaufstelle ein alphahetisches Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen geführt wird oder daß die Untersuchungsgefangenen im Namenverzeichnis durch Beisetzung des Buchstaben H ersichtlich gemacht werden. Der Präsident des Gerichtshofes kann weiters anordnen, daß das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen in der Form einer Kartei geführt wird. Wird ein Untersuchungsgefangener auf freien Fuß gesetzt oder in Strafhaft übernommen, so ist dies im Verzeichnis (in der Kartei) der Untersuchungsgefangenen ersichtlich zu machen oder der Buchstabe H im Namenverzeichnis durchzustreichen. Die zur Führung des Verzeichnisses der Untersuchungsgefangenen oder zur Vornahme dieser Eintragungen im Namenverzeichnis notwendigen Mitteilungen sind der Einlaufstelle von der Leitung des Gefangenhauses täglich schriftlich zu machen.

(4) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß bei allen oder einzelnen Gerichtshöfen das Namenverzeichnis zum Vr-Register in Form einer auf laut wissenschaftlicher Grundlage angelegten Kartei zu führen ist.

§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.

(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht nach § 376 Abs. 1 lit. c und d Ausnahmen hievon bestehen.

(2) Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (§ 376 Abs. 1 lit. d), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen.

(3) Die Urschrift der nach § 5 Abs. 3 BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden.

(4) Auf der Außenseite der U-, Z-, und Vr-Akten sind folgende Vermerke, womöglich mit Stampiglie oder unter Verwendung der Aktendeckel GeoForm. Nr. 80 oder 81 anzubringen:

1.

Wenn der Beschuldigte verhaftet wurde, das Wort “Haft” und die Tage des Beginnes (§ 484 Z 5) und des Endes der Verwahrungs- und Untersuchungshaft; nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen;

2.

wenn ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag in den Fahndungsblättern erlassen wurde, sei es vom Gericht, sei es nach Inhalt der Anzeige von einer Sicherheitsbehörde oder einem Gendarmerieposten, der Vermerk “Steckbrief S ...” oder “Ausschreibung

3.

wenn in einem Verfahren Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung genommen worden sind, der Vermerk “Beweisgegenstände ONr....” (folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Beweisgegenstände, das Verzeichnis der Beweisgegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akte liegen); dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Beweisgegenstände die notwendigen Verfügungen (§ 613) getroffen und durchgeführt sind;

4.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§ 211 Abs. 2 und § 218 Abs. 2) oder ein Hinweis auf die Verfügung des Richters über die Uneinbringlichkeit;

5.

wenn in einer Privatanklagesache einer Partei das Armenrecht erteilt wurde, das Wort “Armenrecht” und die Seitenzahl des bezüglichen Beschlusses; endet das Armenrecht, so ist der Vermerk durchzustreichen;

6.

wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist, ein farbiges “J”; mit dem gleichen Zeichen sind die Anzeigen zu versehen, die in Jugendsachen nach § 89 Abs. 2 StPO. von den Bezirksgerichten an den Staatsanwalt erstattet werden.

(5) Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Abs. 1 Z 4 nicht angebracht sind (§ 382 Abs. 4).

(6) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.

(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht nach § 376 Abs. 1 lit. c und d Ausnahmen hievon bestehen.

(2) Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (§ 376 Abs. 1 lit. d), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen.

(3) Die Urschrift der nach § 5 Abs. 3 BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden.

(4) Auf der Außenseite der U-, Ur- und Hv-Akten sind folgende Vermerke, womöglich mit Stampiglie oder unter Verwendung der Aktendeckel GeoForm. Nr. 80 oder 81 anzubringen:

1.

Wenn der Beschuldigte verhaftet wurde, das Wort “Haft” und die Tage des Beginnes (§ 484 Z 5) und des Endes der Verwahrungs- und Untersuchungshaft; nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen;

2.

wenn ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag in den Fahndungsblättern erlassen wurde, sei es vom Gericht, sei es nach Inhalt der Anzeige von einer Sicherheitsbehörde oder einer Polizeiinspektion, der Vermerk “Steckbrief S ...” oder “Ausschreibung

3.

wenn in einem Verfahren Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung genommen worden sind, der Vermerk “Beweisgegenstände ONr....” (folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Beweisgegenstände, das Verzeichnis der Beweisgegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akte liegen); dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Beweisgegenstände die notwendigen Verfügungen (§ 613) getroffen und durchgeführt sind;

4.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§ 211 Abs. 2 und § 218 Abs. 2) oder ein Hinweis auf die Verfügung des Richters über die Uneinbringlichkeit;

5.

wenn in einer Privatanklagesache einer Partei das Armenrecht erteilt wurde, das Wort “Armenrecht” und die Seitenzahl des bezüglichen Beschlusses; endet das Armenrecht, so ist der Vermerk durchzustreichen;

6.

wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist, ein farbiges “J”; mit dem gleichen Zeichen sind die Anzeigen zu versehen, die in Jugendsachen nach § 89 Abs. 2 StPO. von den Bezirksgerichten an den Staatsanwalt erstattet werden.

(5) Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Abs. 1 Z 4 nicht angebracht sind (§ 382 Abs. 4).

(6) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.

(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.

(2) Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.

(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Bildung und Bezeichnung der Strafakten

§ 507. (1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.

(2) Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.

(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.

(Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Der Handakt im Ermittlungsverfahren

§ 507a. (1) Wird im Ermittlungsverfahren erstmals das Landesgericht befasst, so ist von diesem ein Handakt nach GeoForm. 80 und 81 anzulegen und zu führen. Der Handakt ist ein Geschäftsbehelf des Landesgerichts, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Rechtsmittelgericht vorzulegen ist. Wird dem Einzelrichter von der Geschäftsabteilung der Ermittlungsakt vorgelegt, ist dieser stets gemeinsam mit dem zugehörigen Handakt vorzulegen.

(2) Der Aktendeckel des Handaktes ist auf der Vorderseite

1.

mit den Aktenzeichen des Gerichts (HR-Zahl) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Namen des Beschuldigten zu versehen;

2.

in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen; zusätzlich ist in den dafür vorgesehenen Spalten der Zeitpunkt der Festnahme, der Beginn, die Fortsetzung und das Ende der Untersuchungshaft unter Anführung des genauen Datums einzutragen und stets zu aktualisieren; Nach Beendigung der Haft ist der Vermerk „Haft“ zu streichen;

3.

bei Jugendlichen mit „J“ und bei jungen Erwachsenen mit „JE“ zu kennzeichnen.

(3) Auf den übrigen Seiten des Handaktes sind, erforderlichenfalls unter Verwendung der Ergänzungsbögen GeoForm. 81, in chronologischer Reihenfolge jede Vorlage des Ermittlungsaktes an das Gericht sowie allfällige sonstige Verfügungen (Kalender, Fristvormerke, Aktenvermerke etc.) zu vermerken. Dazu ist im Handakt die laufende Ordnungszahl (OZ), das Datum der Vorlage, in gedrängten Worten der Grund der Vorlage (z. B. „Bewilligung der Anordnung der Festnahme“) und die getroffene Entscheidung bzw. Erledigung (z. B. „Anordnung der Festnahme bewilligt; Frist: 1.1.2012“ oder „Antrag auf Bewilligung der Anordnung der Festnahme abgewiesen“) sowie das Datum der Rückmittlung an die Staatsanwaltschaft zu vermerken. Die Ordnungszahl dient der Erfassung der Eintragungen und korrespondiert nicht mit den Ordnungsnummern des Ermittlungsaktes. Eine Wiedergabe der Begründung eines Antrags oder einer getroffenen Entscheidung im Handakt ist nicht erforderlich.

(4) Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.

(5) Weiters können Ablichtungen und Ausfertigungen von Berichten, Geschäftsstücken und sonstigen Aktenbestandteilen des Ermittlungsaktes in den Handakt aufgenommen werden, soweit dies vom Einzelrichter verfügt wird. Anträge und Entscheidungen über die Verhängung, Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sind jedenfalls als Ablichtung zum Akt zu nehmen.

(6) Eine Bezeichnung der in Abs. 5 genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (§ 8a Abs. 7 DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.

§ 508. Der Antrags- und Verfügungsbogen.

Für den Antrags- und Verfügungsbogen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden ergeben, sind vom Staatsanwalt, Untersuchungsrichter und Vorsitzenden auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu setzen. Hingegen ist dieser Bogen im Verkehr zwischen den Gerichten erster und höherer Instanz nicht zu verwenden. Die Anklageschrift oder der Strafantrag im vereinfachten Verfahren, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die Zurückziehung eines solchen sind im Antragsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln.

2.

Alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters, mit Ausnahme der in Protokollen beurkundeten und nicht ausgefertigten, sowie die Urschrift seiner Ersuchschreiben sind ebenfalls ausschließlich auf diesen Bogen zu setzen; nur die Urschriften längerer Schreiben, ferner die Ratskammerbeschlüsse sind unter Verwendung von Ordnungsnummern selbständig zu reihen, müssen aber im Antrags- und Verfügungsbogen erwähnt werden.

3.

Der Antrags- und Verfügungsbogen ist nur bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen. Er bildet, auch wenn er auf mehreren Bogen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer; für die Seitenbezeichnung gilt § 507 Abs. 2 zweiter Satz. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Mitteilungen, die zu einer Zeit ergehen, da der Bogen nicht zur Verfügung steht, sind vom Empfänger der Mitteilung auf dem Bogen ersichtlich zu machen.

4.

Für den Antrags- und Verfügungsbogen sind die StPOForm. Nr. 240 (für Vorerhebungen) und 241 (für Voruntersuchungen) zu verwenden. Diese Formblätter sind nur von den Staatsanwaltschaften vorrätig zu halten. Für Anzeigen und Aktenübersendungen, die das Bezirksgericht nach § 89 StPO. vorzunehmen hat, sind sie nicht zu verwenden.

Antrags- und Verfügungsbogen

§ 508. Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.

13.

Kapitel.

Justizverwaltungssachen.

Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten.

§ 509. (1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:

1.

Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,

2.

Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,

3.

Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.

(2) In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).

(3) Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.

(4) Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.

13.

Kapitel

Justizverwaltungssachen

Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten

§ 509. (1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:

1.

Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,

2.

Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,

3.

Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.

(2) In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).

(3) Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.

(4) Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.

§ 510. (1) In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.

(2) Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher verschlossen gehalten werden, trifft der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen.

§ 511. (1) Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach § 15 StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

(2) Ablehnungen von Richtern, sonstigen Bediensteten und Schriftführern sind bei dem Gerichte, dem der Abgelehnte angehört, in das Jv-Register einzutragen; beim vorgesetzten Gerichte sind sie in Zivilsachen Nc-Sache, in Strafsachen Ns-Sache. Die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen wird im Akte der Strafsache, die Ablehnung eines Beisitzers der Mietkommission oder des Pachtamtes im Akte der Msch- (Psch) Sache behandelt.

(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.

(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.

(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.

(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.

(7) Jv-Sachen sind endlich die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Eine Eintragung in das Jv-Register ist aber nur zu machen, wenn um die Überbeglaubigung schriftlich angesucht wird. Bei mündlichem Ansuchen wird die Überbeglaubigung in keinem Geschäftsbehelfe verzeichnet.

§ 511. (1) Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach § 15 StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.

(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.

(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.

(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.

(7) Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.

§ 511. (1) Aufsichtsbeschwerden sind zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.

(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.

(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.

(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.

(7) Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.

§ 512. Aktenzeichen, Ordnungsnummern.

(1) In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.

(2) Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.

(3) Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.

Aktenzeichen, Ordnungsnummern

§ 512. (1) In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.

(2) Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.

(3) Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.

§ 513. Aufbewahrung der Akten, Sammelakten.

(1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).

(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.

(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.

Aufbewahrung der Akten, Sammelakten

§ 513. (1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).

(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.

(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.

§ 514. Aktenübersicht, Seitenzahlen.

Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.

Aktenübersicht, Seitenzahlen

§ 514. Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.

§ 515. Anlegung von abgesonderten Jv-Akten.

Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.

Anlegung von abgesonderten Jv-Akten

§ 515. Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.

§ 516. Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen.

(1) Berichte in Verwaltungssachen haben auf der linken Hälfte der ersten Seite unter der Anschrift zu enthalten:

1.

die Geschäftszahl des Erlasses, auf den sich der Bericht bezieht,

2.

eine kurze Angabe des Inhaltes des Berichtes, zum Beispiel “Bezirksgericht Hallein über die Flucht des Häftlings X”. Wenn der Bericht so kurz ist, daß er sofort überblickt werden kann, hat die Inhaltsangabe zu entfallen.

(2) Fehlberichte müssen außer der Geschäftszahl der vorgesetzten Behörde auch eine sachliche Bezeichnung enthalten, zum Beispiel “Zu Jv 320-17/50, Berichte wegen Nichteinhaltung der Amtsstunden sind nicht erstattet worden”.

(3) In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof I. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (§ 509 Abs. 3) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.

Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen

§ 516. (1) Berichte in Verwaltungssachen haben auf der linken Hälfte der ersten Seite unter der Anschrift zu enthalten:

1.

die Geschäftszahl des Erlasses, auf den sich der Bericht bezieht,

2.

eine kurze Angabe des Inhaltes des Berichtes, zum Beispiel „Bezirksgericht Hallein über die Flucht des Häftlings X“. Wenn der Bericht so kurz ist, daß er sofort überblickt werden kann, hat die Inhaltsangabe zu entfallen.

(2) Fehlberichte müssen außer der Geschäftszahl der vorgesetzten Behörde auch eine sachliche Bezeichnung enthalten, zum Beispiel „Zu Jv 320-17/50, Berichte wegen Nichteinhaltung der Amtsstunden sind nicht erstattet worden“.

(3) In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof I. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (§ 509 Abs. 3) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.

§ 517. Namen- und Sachverzeichnis.

(1) Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen:

1.

ein stets in Buchform zu führendes Sachverzeichnis nach GeoForm. Nr. 120; bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher die Führung des Sachverzeichnisses in Form einer Kartei anordnen;

2.

ein die Namen der Personen und Behörden ausweisendes Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 121 oder in der Form einer Kartei. Das Namenverzeichnis ist bei kleinen Bezirksgerichten entbehrlich.

(2) Dem Sachverzeichnis ist eine den Bedürfnissen des einzelnen Gerichtes entsprechende Anzahl von Schlagwörtern zugrunde zu legen, die alle bei diesem Gerichte vorkommenden Justizverwaltungssachen umfassen. Nach jedem der alphabetisch gereihten Schlagwörter ist ein angemessener Raum freizuhalten. Jede Jv-Sache ist unter allen Schlagwörtern einzutragen, unter denen sie möglicherweise gesucht werden kann, in zweifelhaften Fällen also mehr als einmal. Das Verzeichnis der Schlagwörter ist als “Inhalt” dem Sachverzeichnis voranzustellen. Läßt sich eine Sache unter keines der vorkommenden Schlagwörter einreihen, so ist an der durch das Alphabet bestimmten Stelle ein neues Schlagwort einzutragen und der “Inhalt” entsprechend zu ergänzen.

(3) Verwaltungssachen, die hauptsächlich eine Person (Behörde) betreffen, so daß dem Gegenstande keine allgemeine Bedeutung zukommt, sind nur in das Namenverzeichnis, Sachen, die nur eine sachliche Bedeutung haben, nur in das Sachenverzeichnis einzutragen; unter Umständen ist eine Sache in beide Verzeichnisse einzutragen.

(4) Wird ein Geschäftsstück nach § 509 Abs. 2 zu einem schon eingetragenen Akte mit Ordnungsnummern genommen, so ist es in den alphabetischen Verzeichnissen nicht neu einzutragen, wenn es nicht Anlaß zur Einreihung unter einen Namen oder ein Schlagwort gibt, unter dem die Sache bisher nicht eingetragen war.

Namen- und Sachverzeichnis

§ 517. (1) Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen:

1.

ein stets in Buchform zu führendes Sachverzeichnis nach GeoForm. Nr. 120; bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher die Führung des Sachverzeichnisses in Form einer Kartei anordnen;

2.

ein die Namen der Personen und Behörden ausweisendes Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 121 oder in der Form einer Kartei. Das Namenverzeichnis ist bei kleinen Bezirksgerichten entbehrlich.

(2) Dem Sachverzeichnis ist eine den Bedürfnissen des einzelnen Gerichtes entsprechende Anzahl von Schlagwörtern zugrunde zu legen, die alle bei diesem Gerichte vorkommenden Justizverwaltungssachen umfassen. Nach jedem der alphabetisch gereihten Schlagwörter ist ein angemessener Raum freizuhalten. Jede Jv-Sache ist unter allen Schlagwörtern einzutragen, unter denen sie möglicherweise gesucht werden kann, in zweifelhaften Fällen also mehr als einmal. Das Verzeichnis der Schlagwörter ist als „Inhalt“ dem Sachverzeichnis voranzustellen. Läßt sich eine Sache unter keines der vorkommenden Schlagwörter einreihen, so ist an der durch das Alphabet bestimmten Stelle ein neues Schlagwort einzutragen und der „Inhalt“ entsprechend zu ergänzen.

(3) Verwaltungssachen, die hauptsächlich eine Person (Behörde) betreffen, so daß dem Gegenstande keine allgemeine Bedeutung zukommt, sind nur in das Namenverzeichnis, Sachen, die nur eine sachliche Bedeutung haben, nur in das Sachenverzeichnis einzutragen; unter Umständen ist eine Sache in beide Verzeichnisse einzutragen.

(4) Wird ein Geschäftsstück nach § 509 Abs. 2 zu einem schon eingetragenen Akte mit Ordnungsnummern genommen, so ist es in den alphabetischen Verzeichnissen nicht neu einzutragen, wenn es nicht Anlaß zur Einreihung unter einen Namen oder ein Schlagwort gibt, unter dem die Sache bisher nicht eingetragen war.

§ 518. Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien).

(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte “Weisungen” (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter “Normalien”) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.

(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.

Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien)

§ 518. (1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „Weisungen“ (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „Normalien“) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.

(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.

§ 519. Dienststrafsachen.

(1) Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.

(3) Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register - Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 - eingetragen.

(4) Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.

Dienststrafsachen

§ 519. (1) Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.

(3) Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 eingetragen.

(4) Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.

Die Personalakten und das Personalaktenregister.

§ 520. Bildung und Behandlung der Akten.

(1) Alle Geschäftsstücke, die einen

1.

Richter,

2.

Rechtspraktikanten,

3.

Beamten,

4.

Notar,

5.

Verteidiger in Strafsachen,

6.

Vertragsbediensteten,

7.

Pensionisten,

8.

fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,

9.

Sachverständigen oder Dolmetsch,

10.

Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter

(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.

(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.

(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen.

(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.

(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.

(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).

Die Personalakten und das Personalaktenregister

Bildung und Behandlung der Akten

§ 520. (1) Alle Geschäftsstücke, die einen

1.

Richter,

2.

Rechtspraktikanten,

3.

Beamten,

4.

Notar,

5.

Verteidiger in Strafsachen,

6.

Vertragsbediensteten,

7.

Pensionisten,

8.

fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,

9.

Sachverständigen oder Dolmetsch,

10.

Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter

(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.

(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.

(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen.

(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.

(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.

(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).

Elektronischer Personalakt

§ 520a. (1) Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Zuständig für die Führung der elektronischen Personalakten ist die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde bzw. Personalstelle.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.

(4) Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (§ 12 Abs. 2) nicht zur Anwendung.

(5) Mit der Umstellung auf den elektronischen Personalakt sind die bei den Landes- und Bezirksgerichten sowie allenfalls bei den Staatsanwaltschaften erliegenden Zweit- und Drittausfertigungen der Personalakten von Justizbediensteten und von in Ausbildung stehenden Personen zu vernichten. Von der Vernichtung ausgenommen sind lediglich

1.

Aktenbestandteile, die bisher noch nicht dem Oberlandesgericht (bzw. der Oberstaatsanwaltschaft) vorgelegt wurden, und

2.

Originalurkunden.

(6) Aktenbestandteile nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.

(7) Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Justizbediensteten kann von einer Umstellung auf die elektronische Führung der Personalakten mit der Maßgabe Abstand genommen werden, dass in diesen Fällen die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden sind.

(8) Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Abs. 5 und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.

§ 521. Aktenzeichen.

Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).

Aktenzeichen

§ 521. Das Aktenzeichen besteht, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).

§ 522. Personalaktenregister.

(1) Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers” eingetragen.

(2) Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben.

(3) Wenn eine Unterteilung nach § 521 angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.

(4) Spalte 1 enthält die fortlaufende Nummer, in Spalte 2 sind Zu- und Vornamen, in Spalte 3 ist der Amtstitel einzutragen. Die fortlaufende Nummer beginnt für jeden Anfangsbuchstaben mit 1 und ist ohne Rücksicht auf den Ablauf des Jahres fortzuführen.

(5) Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).

Personalaktenregister

§ 522. (1) Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.

(2) Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).

Personalaktenregister

§ 522. (1) Alle Personalakten sind, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.

(2) Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).

14.

Kapitel.

Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen (Anm.: jetzt: Geschäftsabteilungen), verwendet werden.

Namenverzeichnisse.

§ 523. (1) Namenverzeichnisse sind, abgesehen von den an anderen Stellen getroffenen Bestimmungen, zu führen: zum E-Register nach GeoForm. Nr. 124, dann zu den Registern S, Sa, L, T (und zwar getrennt nach den Namen der für tot zu Erklärenden und nach den Namen der Antragsteller) und R (nach den Namen der Rechtsmittelwerber) sämtliche nach GeoForm. Nr. 94.

(2) Die Namenverzeichnisse sind für jede Gerichtsabteilung abgesondert zu führen; doch kann bei kleinen Gerichten der Vorsteher eine Zusammenlegung anordnen.

(3) Die Namenverzeichnisse sind für eine angemessene Reihe von Jahren in starken Bänden anzulegen; die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Wenn ein neuer Band in Benützung genommen wird, was nur am Jahresbeginne geschehen soll, sind Eintragungen in den früheren Band unzulässig.

(4) Die Eintragung ins Namenverzeichnis ist sogleich bei Anfall der Sachen vorzunehmen und im Register auf einfache Weise ersichtlich zu machen.

(5) Sind an einer Sache in gleicher Parteienrolle mehrere Personen als Mitbeklagte, Mitbeschuldigte usw. beteiligt, so ist jede dieser Personen besonders einzutragen. In diesem Fall und wenn infolge besonderer Bestimmungen der Geschäftsverteilung gewisse Sachen in anderen Abteilungen geführt werden, als es bei der Anwendung der reinen Buchstabenverteilung der Fall wäre, zum Beispiel bei Oppositionsklagen, Widerklagen usw., dann beim Bestande von Fachabteilungen ist dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Namen auch in das Namenverzeichnis der Abteilung aufgenommen werden, deren Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens begründet wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Abtretung an die zuständige Abteilung unterbleibt.

14.

Kapitel

Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen (Anm.: jetzt: Geschäftsabteilungen), verwendet werden

Namenverzeichnisse

§ 523. (1) Namenverzeichnisse sind, abgesehen von den an anderen Stellen getroffenen Bestimmungen, zu führen: zum E-Register nach GeoForm. Nr. 124, dann zu den Registern S, Sa, L, T (und zwar getrennt nach den Namen der für tot zu Erklärenden und nach den Namen der Antragsteller) und R (nach den Namen der Rechtsmittelwerber) sämtliche nach GeoForm. Nr. 94.

(2) Die Namenverzeichnisse sind für jede Gerichtsabteilung abgesondert zu führen; doch kann bei kleinen Gerichten der Vorsteher eine Zusammenlegung anordnen.

(3) Die Namenverzeichnisse sind für eine angemessene Reihe von Jahren in starken Bänden anzulegen; die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Wenn ein neuer Band in Benützung genommen wird, was nur am Jahresbeginne geschehen soll, sind Eintragungen in den früheren Band unzulässig.

(4) Die Eintragung ins Namenverzeichnis ist sogleich bei Anfall der Sachen vorzunehmen und im Register auf einfache Weise ersichtlich zu machen.

(5) Sind an einer Sache in gleicher Parteienrolle mehrere Personen als Mitbeklagte, Mitbeschuldigte usw. beteiligt, so ist jede dieser Personen besonders einzutragen. In diesem Fall und wenn infolge besonderer Bestimmungen der Geschäftsverteilung gewisse Sachen in anderen Abteilungen geführt werden, als es bei der Anwendung der reinen Buchstabenverteilung der Fall wäre, zum Beispiel bei Oppositionsklagen, Widerklagen usw., dann beim Bestande von Fachabteilungen ist dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Namen auch in das Namenverzeichnis der Abteilung aufgenommen werden, deren Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens begründet wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Abtretung an die zuständige Abteilung unterbleibt.

§ 524. Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:

1.

Ist im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.

2.

Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.

3.

Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.

4.

Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.

§ 525. Karteien.

(1) Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes:

(2) Die Kartei hat aus steifen Karten zu bestehen und ist in Kästchen oder Laden unterzubringen, die so geräumig sind, daß der Zuwachs mehrerer Jahre aufgenommen werden kann. In der Kartei sind Stellvorrichtungen anzubringen, um die Karten stehend zu reihen.

(3) Die Karten sind, und zwar auch innerhalb der Abteilungen und Unterabteilungen, streng nach dem Alphabet zu reihen. Die Kartei darf nur den für ihre Ordnung verantwortlichen Bediensteten zugänglich sein.

Karteien

§ 525. (1) Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes:

(2) Die Kartei hat aus steifen Karten zu bestehen und ist in Kästchen oder Laden unterzubringen, die so geräumig sind, daß der Zuwachs mehrerer Jahre aufgenommen werden kann. In der Kartei sind Stellvorrichtungen anzubringen, um die Karten stehend zu reihen.

(3) Die Karten sind, und zwar auch innerhalb der Abteilungen und Unterabteilungen, streng nach dem Alphabet zu reihen. Die Kartei darf nur den für ihre Ordnung verantwortlichen Bediensteten zugänglich sein.

§ 526. Abgangsverzeichnis.

(1) Jede Versendung eigener Akten an ein anderes Gericht oder eine sonstige Stelle, ob sie nun auf Ersuchen dieser Stelle erfolgt oder aus anderen Gründen, ist in einem in jeder Gerichtsabteilung nach GeoForm. Nr. 125 zu führenden Abgangsverzeichnisse vorzumerken. Bei anhängigen Akten ist die Nummer des Abgangsverzeichnisses in der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers zu vermerken.

(2) Werden gleichzeitig die Akten mehrerer Gerichtsabteilungen abgesendet so sind die entsprechenden Eintragungen in das Abgangsverzeichnis jeder Abteilung zu machen.

(3) Wird bei Versendung eines Aktes die erste Stelle ersucht, den Akt noch an andere Stellen weiterzuleiten, so sind in der dritten Spalte des Abgangsverzeichnisses sämtliche Stellen in der Reihenfolge, in der das Eintreffen bei ihnen erwartet werden kann, aufzunehmen. Wenn ein Akt auf Ersuchen oder zu einem schon bekannten Zwecke der fremden Stelle übersendet wird, ist die fremde Geschäftszahl oder eine sonstige Bezeichnung der Angelegenheit, zu der der Akt übersendet wird, in der Bemerkungsspalte anzuführen.

(4) Wird die Absendung von Akten im Rechtshilferegister eingetragen, so hat dieses statt eines Abgangsverzeichnisses zu dienen (§ 436). Bei Vorlage eines Aktes an das Rechtsmittelgericht ersetzt die Bemerkung über die Vorlage in der Bemerkungsspalte des Registers die Eintragung in das Abgangsverzeichnis. Gleiches gilt, wenn die Absendung des Aktes aus einer anderen Registriereintragung, zum Beispiel in Spalte 11 des A-Registers, ersichtlich ist.

(5) Die rechtzeitige Rückkunft der eigenen Akten ist von der Geschäftsstelle durch allmonatliche Durchsicht des Abgangsverzeichnisses und durch die erforderlichen Betreibungen zu sichern. Die Abtretung von Akten ist im Register, die Rücksendung fremder Akten in den eigenen Akten zu vermerken, aber nicht ins Abgangsverzeichnis einzutragen.

Abgangsverzeichnis

§ 526. (1) Jede Versendung eigener Akten an ein anderes Gericht oder eine sonstige Stelle, ob sie nun auf Ersuchen dieser Stelle erfolgt oder aus anderen Gründen, ist in einem in jeder Gerichtsabteilung nach GeoForm. Nr. 125 zu führenden Abgangsverzeichnisse vorzumerken. Bei anhängigen Akten ist die Nummer des Abgangsverzeichnisses in der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers zu vermerken.

(2) Werden gleichzeitig die Akten mehrerer Gerichtsabteilungen abgesendet so sind die entsprechenden Eintragungen in das Abgangsverzeichnis jeder Abteilung zu machen.

(3) Wird bei Versendung eines Aktes die erste Stelle ersucht, den Akt noch an andere Stellen weiterzuleiten, so sind in der dritten Spalte des Abgangsverzeichnisses sämtliche Stellen in der Reihenfolge, in der das Eintreffen bei ihnen erwartet werden kann, aufzunehmen. Wenn ein Akt auf Ersuchen oder zu einem schon bekannten Zwecke der fremden Stelle übersendet wird, ist die fremde Geschäftszahl oder eine sonstige Bezeichnung der Angelegenheit, zu der der Akt übersendet wird, in der Bemerkungsspalte anzuführen.

(4) Wird die Absendung von Akten im Rechtshilferegister eingetragen, so hat dieses statt eines Abgangsverzeichnisses zu dienen (§ 436). Bei Vorlage eines Aktes an das Rechtsmittelgericht ersetzt die Bemerkung über die Vorlage in der Bemerkungsspalte des Registers die Eintragung in das Abgangsverzeichnis. Gleiches gilt, wenn die Absendung des Aktes aus einer anderen Registriereintragung, zum Beispiel in Spalte 11 des A-Registers, ersichtlich ist.

(5) Die rechtzeitige Rückkunft der eigenen Akten ist von der Geschäftsstelle durch allmonatliche Durchsicht des Abgangsverzeichnisses und durch die erforderlichen Betreibungen zu sichern. Die Abtretung von Akten ist im Register, die Rücksendung fremder Akten in den eigenen Akten zu vermerken, aber nicht ins Abgangsverzeichnis einzutragen.

Geschäftskalender.

§ 527. (1) Die Akten der Sachen, in denen Ladungen ergingen oder nach Ablauf einer Frist Verfügungen zu treffen sind, hat die Geschäftsstelle dem Richter rechtzeitig (wenn er nichts anderes anordnet, am Tage vor der Tagsatzung oder am letzten Tage der Frist) vorzulegen. Um dies zu sichern sind diese Akten (Tagsatzungen und Fristen) in angemessenen Gruppen in den nach GeoForm. Nr. 126 zu führenden Geschäftskalender einzutragen, wobei die Eintragungen für denselben Tag an einer Stelle zusammenzufassen sind. Die Weisung zur Eintragung in den Kalender wird durch ein farbiges “Kal” erteilt.

(2) Ist der Akt umfangreich, so kann bei dieser Weisung und in der Anmerkungsspalte des Kalenders die vorzunehmende Amtshandlung oder die Ordnungsnummer des Geschäftsstückes angeführt werden, in dem die nach Ablauf der Frist vorzunehmende Amtshandlung bezeichnet ist.

(3) Wenn für einen Tag eine größere Zahl von Fristen im Kalender vorzumerken ist, empfiehlt es sich, sie im Kalender mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen und diese Postzahlen in den Akten bei der richterlichen Verfügung, die die Kalendereintragung anordnet, ersichtlich zu machen, um die Auffindung der einzelnen Eintragungen im Kalender zu erleichtern. Werden in einer Sache mehrere Fristen mit demselben Endtage bestimmt, so ist die Sache im Kalender für denselben Tag mehrmals (unter mehreren Postzahlen) einzutragen.

(4) In der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers ist auf den Kalender hinzuweisen, sofern sich aus den übrigen Registereintragungen der Verbleib des Aktes nicht entnehmen läßt.

Geschäftskalender

§ 527. (1) Die Akten der Sachen, in denen Ladungen ergingen oder nach Ablauf einer Frist Verfügungen zu treffen sind, hat die Geschäftsstelle dem Richter rechtzeitig (wenn er nichts anderes anordnet, am Tage vor der Tagsatzung oder am letzten Tage der Frist) vorzulegen. Um dies zu sichern sind diese Akten (Tagsatzungen und Fristen) in angemessenen Gruppen in den nach GeoForm. Nr. 126 zu führenden Geschäftskalender einzutragen, wobei die Eintragungen für denselben Tag an einer Stelle zusammenzufassen sind. Die Weisung zur Eintragung in den Kalender wird durch ein farbiges „Kal“ erteilt.

(2) Ist der Akt umfangreich, so kann bei dieser Weisung und in der Anmerkungsspalte des Kalenders die vorzunehmende Amtshandlung oder die Ordnungsnummer des Geschäftsstückes angeführt werden, in dem die nach Ablauf der Frist vorzunehmende Amtshandlung bezeichnet ist.

(3) Wenn für einen Tag eine größere Zahl von Fristen im Kalender vorzumerken ist, empfiehlt es sich, sie im Kalender mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen und diese Postzahlen in den Akten bei der richterlichen Verfügung, die die Kalendereintragung anordnet, ersichtlich zu machen, um die Auffindung der einzelnen Eintragungen im Kalender zu erleichtern. Werden in einer Sache mehrere Fristen mit demselben Endtage bestimmt, so ist die Sache im Kalender für denselben Tag mehrmals (unter mehreren Postzahlen) einzutragen.

(4) In der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers ist auf den Kalender hinzuweisen, sofern sich aus den übrigen Registereintragungen der Verbleib des Aktes nicht entnehmen läßt.

§ 528. (1) Der Kalender dient auch zur Überwachung der Erledigung. Daher ist die Kalendereintragung nicht schon bei Vorlage des Aktes an den Richter abzustreichen, sondern erst, wenn der Akt der Geschäftsstelle erledigt zurückgestellt wird, und zwar, wenn eine Eintragung mehreren Fristen gilt, erst, wenn alle Vormerkungen erledigt sind.

(2) Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im § 110 bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.

(3) Ist der Leiter der Geschäftsabteilung der Ansicht, daß er auch ohne Führung eines Kalenders sich für die rechtzeitige und vollzählige Vorlage der Akten verbürgen kann, so kann mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers die Führung des Kalenders für bestimmte Arten von Tagsatzungen und Fristen entfallen. Statt dessen sind die Akten nach den Tagen, für die Ladungen ergangen sind oder an denen die Fristen endigen, in gesonderten Fächern oder Umschlägen zu verwahren.

(4) Auch wenn für Tagsatzungen und Fristen kein Kalender geführt wird, ist die Geschäftsstelle für die Auffindbarkeit und rechtzeitige Vorlage der Akten stets voll verantwortlich.

§ 529. Fristenvormerk.

(1) Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen, wo solche Fristen vorkommen, der nach GeoForm. Nr. 127 zu führende Fristenvormerk. Während der Kalender nur Eintragungen für die zunächst folgenden Wochen oder Monate umfaßt, ist der Fristenvormerk für Jahre hinaus in dauerhaften Büchern zu führen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 527 auf den Fristenvormerk sinngemäß anzuwenden; doch ist in Spalte 3 zur Bezeichnung der Sache ein Name und in Spalte 4 der Gegenstand der Überwachung einzutragen.

(2) Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß (Anm.: jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung (Anm.: jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach § 13 JGG (Anm.: jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach § 13 JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.

(3) Die Eintragungen in den Fristenvormerk werden durch ein farbiges “FV” angeordnet. Dabei sind die Eintragungen nicht auf allzu viele Tage zu verteilen sondern nach Monats-, Halbmonats- oder Wochenabschnitten zusammenzufassen. Eintragungen im Fristenvormerk dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages (§ 131 Z 9) vorgenommen und gelöscht werden.

Fristenvormerk

§ 529. (1) Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen, wo solche Fristen vorkommen, der nach GeoForm. Nr. 127 zu führende Fristenvormerk. Während der Kalender nur Eintragungen für die zunächst folgenden Wochen oder Monate umfaßt, ist der Fristenvormerk für Jahre hinaus in dauerhaften Büchern zu führen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 527 auf den Fristenvormerk sinngemäß anzuwenden; doch ist in Spalte 3 zur Bezeichnung der Sache ein Name und in Spalte 4 der Gegenstand der Überwachung einzutragen.

(2) Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß (Anm.: jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung (Anm.: jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach § 13 JGG (Anm.: jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach § 13 JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.

(3) Die Eintragungen in den Fristenvormerk werden durch ein farbiges „FV“ angeordnet. Dabei sind die Eintragungen nicht auf allzu viele Tage zu verteilen sondern nach Monats-, Halbmonats- oder Wochenabschnitten zusammenzufassen. Eintragungen im Fristenvormerk dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages (§ 131 Z 9) vorgenommen und gelöscht werden.

§ 530. Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch).

Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.

Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch)

§ 530. Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.

Verwendung des Fristenvormerkes.

§ 531. a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren.

(1) In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:

1.

die Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;

2.

die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;

3.

der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;

4.

die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.

(2) Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.

(3) Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.

(4) In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.

(5) Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.

Verwendung des Fristenvormerkes

a)

Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren

§ 531. (1) In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:

1.

die Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;

2.

die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;

3.

der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;

4.

die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.

(2) Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.

(3) Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.

(4) In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.

(5) Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.

b)

Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse.

§ 532. (1) Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach § 178 AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß § 29 LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.

(2) Die im Abs. 1 genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.

b)

Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse

§ 532. (1) Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach § 178 AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß § 29 LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.

(2) Die im Abs. 1 genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.

§ 533. (1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften durch Beibringung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarken bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

§ 533. (1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften unter Entrichtung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

c)

Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe.

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