Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API
a)

kein Rekurs (kR),

b)

Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im Falle Abs. 2 lit. a sofort, im Falle Abs. 2 lit. b nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) Bei Gerichtshöfen, bei denen mehrere Bezirksrevisoren (Revisoren) bestellt sind, ist von diesen ein gemeinsames SR-Register zu führen. In diesem Falle ist in der Bemerkungsspalte überdies der Name des Beamten zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.

(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO.) ist neben der Bezeichnung des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: “Der Österreichische Bundesschatz, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (SR 6/50)”.

§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse (§§ 283 und 283a) in das SR-Register einzutragen (§ 366).

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:

1.

kein Rekurs (kR),

2.

Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.

(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6/2012)’.

Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)

§ 477. (1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).

(2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.

11.

Kapitel.

Sachen der Grundverkehrs-, der Mietkommissionen sowie der Pachtämter.

§ 478. Register der Grundverkehrskommissionen.

(1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:

1.

Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;

2.

Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;

3.

Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.;

4.

Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.).

(2) Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:

1.

wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,

2.

wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.

(3) Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.

(4) Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.

11.

Kapitel

Sachen der Grundverkehrs-, der Mietkommissionen sowie der Pachtämter

Register der Grundverkehrskommissionen

§ 478. (1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:

1.

Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;

2.

Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;

3.

Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.;

4.

Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.).

(2) Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:

1.

wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,

2.

wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.

(3) Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.

(4) Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.

§ 479. Register der Mietkommissionen.

(1) Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.

(2) Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.

(3) Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel “Feststellung des Friedenszinses”, “Mietzins für Lagerplatz”, “Einsicht in die Belege” u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel “Hauptmietzins erhöht”, “Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt” u. dgl.).

(4) Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.

Register der Mietkommissionen

§ 479. (1) Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.

(2) Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.

(3) Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel „Feststellung des Friedenszinses“, „Mietzins für Lagerplatz“, „Einsicht in die Belege“ u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel „Hauptmietzins erhöht“, „Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt“ u. dgl.).

(4) Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.

§ 480. Register der Pachtämter.

(1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel “Unwirksamerklärung der Kündigung”, “Änderung des Pachtvertrages”). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

Register der Pachtämter

§ 480. (1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung der Kündigung“, „Änderung des Pachtvertrages“). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

12.

Kapitel

Strafsachen.

Allgemeines

§ 480a. Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.

12.

Kapitel

Strafsachen

Allgemeines

§ 480a. Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.

12.

Kapitel.

Strafsachen.

§ 481. Register der Bezirksgerichte.

(1) Bei den Bezirksgerichten sind Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen in das nach GeoForm. Nr. 114 zu führende Z-Register, Übertretungsfälle in das nach GeoForm. Nr. 115 zu führende U-Register einzutragen, und zwar Anzeigen wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung auch dann, wenn noch kein Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers vorliegt.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 481. Register der Bezirksgerichte.

(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

Register der Bezirksgerichte

§ 481. (1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 482. Register der Gerichtshöfe im Verfahren I. Instanz.

(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle das Hauptregister Vr nach Geoform. Nr. 116 zu führen. Ins Vr-Register sind einzutragen:

1.

alle Strafsachen, in denen der Ankläger beim Gerichtshof I. Instanz einen Verfolgungsantrag gestellt hat;

2.

Anträge eines Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung nach § 48 Z 1 StPO., wenn die Sache nicht schon ins Vr-Register eingetragen ist;

3.

die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes nach § 37 Abs. 2 PreßG. oder auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalles;

4.

Auslieferungsbegehren ausländischer Behörden und von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge auf Einleitung des Auslieferungsverfahrens.

(2) Das Ur-Register ist in der Geschäftsabteilung der Untersuchungsrichter und für den Vorsitzenden der Ratskammer nach GeoForm. Nr. 117 zu führen. In das Register des Untersuchungsrichters sind alle Strafsachen einzutragen, die von den Untersuchungsrichtern zu bearbeiten sind, in das Register des Vorsitzenden der Ratskammer die Strafsachen, in denen bei ihm eine Anklageschrift oder ein Antrag nach § 48 Z 1 StPO. eingebracht worden ist, wenn mit derselben Sache ein Untersuchungsrichter noch nicht befaßt war. Der Präsident des Gerichtshofes kann anordnen, daß die Sache des Untersuchungsrichters und die Sachen des Vorsitzenden der Ratskammer gemeinsam in einem von der Geschäftsabteilung des Untersuchungsrichters zu führenden Ur-Registers behandelt werden. In diesem Fall sind in der Spalte 1 unmittelbare Anklagen durch ein farbiges UA, Subsidiaranträge durch ein farbiges S, Auslieferungssachen durch ein farbiges AS zu bezeichnen.

(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach GeoForm. Nr. 118 zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklageschrift oder ein Anklagebeschluß nach § 48 Z 2 oder § 114 Abs. 4 StPO. vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn der Präsident des Gerichtshofes angeordnet hat, daß die Hauptverhandlung im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten wird, und ein Richter des Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter durchzuführen hat, in das Hv-Register des Vorsitzenden ferner die Strafsachen, in welchen der Ankläger den Antrag eingebracht hat, den Verfall von Gegenständen in einem selbständigen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung auszusprechen. In Spalte 1 des Hv-Registers des Vorsitzenden sind Geschwornengerichtsfälle durch ein farbiges Schw zu kennzeichnen.

(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 482. Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.

(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).

(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz

§ 482. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.

(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).

(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 483. Aktenzeichen bei den Gerichtshöfen I. Instanz.

(1) Für die Bildung des Aktenzeichens ist bei den in das Vr-Register eingetragenen Strafsachen ausschließlich die Zahl des Vr-Registers maßgebend. Bei Abgabe der Akten aus einer Gerichtsabteilung an eine andere wird die Zahl der Gerichtsabteilung im Aktenzeichen gewechselt. Die Postzahl, unter der eine Sache ins Ur- oder ins Hv-Register eingetragen ist, ist zur Erleichterung der Auffindung des Aktes auf dem Umschlag oder Deckel des Aktes anzuführen.

(2) Wird eine Vr-Sache von einer Gerichtsabteilung an eine andere abgegeben oder wird eine Vr-Sache mit einer anderen vereinigt, so hat die Geschäftsabteilung, in der die Sache bisher geführt wurde, hievon sofort die Einlaufstelle mit einem Dienstzettel zu benachrichtigen, der alle an einem Tag eingetretenen Änderungen enthält und in der ersten Amtsstunde des folgenden Werktages in der Einlaufstelle eingelangt sein muß. Diese hat in Spalte 4 des Vr-Registers die neue Gerichtsabteilung, bei Vereinigung in der Bemerkungsspalte, das Aktenzeichen der führenden Sache anzumerken.

(3) Ebenso ist der Einlaufstelle zur Neueintragung mitzuteilen, wenn eine Sache wegen Fortsetzung in einem späteren als dem Anfallsjahre (§ 485 Abs. 2), wegen Wiederaufnahme (§ 499) u. dgl. neu einzutragen ist.

§ 484. Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv.

Für die Register Z, U, Ur und Hv gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:

1.

Wird das Strafverfahren auf weitere Personen oder auf neue Straftaten ausgedehnt, so ist die bisherige Eintragung im Register zu ergänzen. Nachtragsanzeigen sind zu den Akten über das anhängige Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann in die Register unter einer neuen Postzahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, daß sie in das anhängige Verfahren nicht oder nicht mehr einbezogen werden können.

2.

Ist der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt, so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe

3.

Bei Pressesachen sind in die für die Angabe der strafbaren Handlung bestimmte Spalte die Buchstaben Pr zu setzen. In die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ist außer diesem Namen das Druckwerk, bei Zeitungen auch die Nummer einzutragen; im selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme (§ 37 PreßG.) oder auf Beschlagnahme (§ 38 PreßG.) oder auf Verfall eines Druckwerkes (§ 42 PreßG.) ist in der für den Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages sowie das Druckwerk und die Nummer der Zeitung einzutragen.

4.

Im Strafverfahren gegen unbekannte Täter ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ein Fragezeichen und darunter in Klammern der Name des Geschädigten oder, wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes Schlagwort zu setzen, zum Beispiel “Männliche Kindesleiche”. Wird später die Verfolgung einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung durchzustreichen und durch Angabe des Namens des Beschuldigten zu ersetzen.

5.

In den zur Angabe der Dauer der Haft bestimmten Spalten ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen wurde.

6.

Bei Beschuldigten, denen gemäß § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft zuerkannt worden ist, sind in der Bemerkungsspalte die Buchstaben HE einzutragen.

7.

Strafbare Handlungen sind durch Anführung der Gesetzesstelle mit den üblichen Abkürzungen zu bezeichnen, zum Beispiel “§ 461/197 StG.” oder “§ 461/183 StG.”.

8.

Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.

Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv

§ 484. Für die Register Z, U, Ur und Hv gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:

1.

Wird das Strafverfahren auf weitere Personen oder auf neue Straftaten ausgedehnt, so ist die bisherige Eintragung im Register zu ergänzen. Nachtragsanzeigen sind zu den Akten über das anhängige Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann in die Register unter einer neuen Postzahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, daß sie in das anhängige Verfahren nicht oder nicht mehr einbezogen werden können.

2.

Ist der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt, so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe

3.

Bei Pressesachen sind in die für die Angabe der strafbaren Handlung bestimmte Spalte die Buchstaben Pr zu setzen. In die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ist außer diesem Namen das Druckwerk, bei Zeitungen auch die Nummer einzutragen; im selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme (§ 37 PreßG.) oder auf Beschlagnahme (§ 38 PreßG.) oder auf Verfall eines Druckwerkes (§ 42 PreßG.) ist in der für den Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages sowie das Druckwerk und die Nummer der Zeitung einzutragen.

4.

Im Strafverfahren gegen unbekannte Täter ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ein Fragezeichen und darunter in Klammern der Name des Geschädigten oder, wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes Schlagwort zu setzen, zum Beispiel „Männliche Kindesleiche“. Wird später die Verfolgung einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung durchzustreichen und durch Angabe des Namens des Beschuldigten zu ersetzen.

5.

In den zur Angabe der Dauer der Haft bestimmten Spalten ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen wurde.

6.

Bei Beschuldigten, denen gemäß § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft zuerkannt worden ist, sind in der Bemerkungsspalte die Buchstaben HE einzutragen.

7.

Strafbare Handlungen sind durch Anführung der Gesetzesstelle mit den üblichen Abkürzungen zu bezeichnen, zum Beispiel „§ 461/197 StG.“ oder „§ 461/183 StG.“.

8.

Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.

§ 485. Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art”.

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern Z, U, Ur und Hv als Erledigung anderer Art in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte, einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach §§ 412, 422, 452 Z 2 StPO.;

6.

die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50”. Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b § 452 Z 2 StPO.”.

(2) Wird eine Sache, die wegen Erledigung nach Abs. 1 Z 5 im Register abgestrichen ist, noch im Laufe des Anfallsjahres fortgesetzt, so ist der Abstrich und die Eintragung, betreffend die Erledigung anderer Art, zu tilgen (§ 367 Abs. 5). Das Abstreichen aus diesem Grunde kann auch bis zum Ende des Jahres hinausgeschoben werden. Wird eine solche Sache in einem späteren Jahre fortgesetzt, so ist sie, und zwar beim Gerichtshof auch im Vr-Register, neu einzutragen.

§ 485. Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art”.

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO;

6.

die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b getrennt, siehe 3 U 312/01v”. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b § 197 StPO”.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“

§ 485. (1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel „3. 10. vereinigt mit U 120/50“ (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel „hiemit verein. U 220/50“);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO;

6.

die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel „b getrennt, siehe 3 U 312/01v“. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel „zu b § 197 StPO“.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 486. Besondere Bestimmungen für das Z-Register.

(1) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machen.

(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:

a)

wenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;

b)

überdies in den mit “§ 12” kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.

(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.

§ 487. Besondere Bestimmungen für das U-Register.

(1) Bei Privatanklagesachen ist in Spalte 4 ein senkrechter Strich zu ziehen.

(2) Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Art. II des Gesetzes RGBl. Nr. 59/1907, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).

(3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.

§ 487. Besondere Bestimmungen für das U-Register.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Art. II des Gesetzes RGBl. Nr. 59/1907, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).

(3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.

Besondere Bestimmungen für das U-Register

§ 487. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Art. II des Gesetzes RGBl. Nr. 59/1907, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).

(3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.

§ 488. Besondere Bestimmungen für das Ur-Register.

(1) Wird ein Antrag auf Bestrafung im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzen.

(2) Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im § 485 genannten Fällen in Betracht:

a)

die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling”;

b)

bei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;

c)

die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.

(3) Die Sachen im Ur-Register sind abzustreichen;

1.

wenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);

2.

wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen

Besondere Bestimmungen für das HR-Register

(1) Im Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im HR-Register zu vereinigen.

(2) Wird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.

(3) Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.

§ 489. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz oder durch Strafverfügung findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 460 StG., 14 Tg. str. Arr.”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen, zum Beispiel “100 S oder 3 Tg. Arr.”. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes, sofern nicht im Urteil die anrechenbare Zeit nach Zeiteinheiten ausgedrückt ist. Die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus ist durch das Wort “Arbh.” ersichtlich zu machen; sobald die Anordnung rechtskräftig geworden ist, ist daneben die Postzahl zu setzen, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis (§ 496) eingetragen worden ist.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil oder gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben, so ist unter die Eintragung, betreffend Urteil oder Strafverfügung, das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Der bedingte Nachlaß einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgelassen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 410 StPO. gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 410 StPO., 2 Monate Kerker”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach § 261 StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren wegen eines Formgebrechens oder die Erklärung der Unzulässigkeit oder Unzweckmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z 10 StPO. und die Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 488 Z 8 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

§ 489. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 127 StGB, 1 M”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 31a StGB, 2 Monate”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach § 261 StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Formgebrechens oder die Verneinung der Zuständigkeit nach dem § 486 Abs. 2 und dem § 488 Z 6 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

§ 489. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 127 StGB, 1 M”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 31a StGB, 2 Monate”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register

§ 489. Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel „§ 127 StGB, 1 M“. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort „Einspruch“ zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort „Einspruch“, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort „Einspruch“ der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel „§ 31a StGB, 2 Monate“. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

§ 490. Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register.

(1) In den Registern U und Hv sind die Sachen als erledigt abzustreichen:

1.

wenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn er zwar schuldig erkannt worden ist, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder wenn nur auf eine andere als eine Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt worden ist und in allen diesen Fällen die Entscheidung rechtskräftig ist;

2.

wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist (vgl. § 485 Abs. 2);

3.

im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe:

a)

wenn die Strafe als durch die Untersuchungs- oder Verwahrungshaft für verbüßt erklärt worden ist, wenn der Verurteilte die Freiheitsstrafe angetreten hat, wenn die Strafvollzugsanstalt dem Gerichte den Tag bekanntgegeben hat, an dem die Freiheitsstrafe im unmittelbaren Anschluß an eine andere im Vollzuge befindliche Freiheitsstrafe voraussichtlich in Vollzug gesetzt werden wird, oder wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gestorben ist;

b)

wenn die Geldstrafe erlegt worden oder der zu einer Geldstrafe Verurteilte gestorben ist und sich die Geldstrafe als gegen die Rechtsnachfolger uneinbringlich erweist;

c)

wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;

d)

wenn die Strafe im Gnadenwege unbedingt nachgesehen wird;

e)

wenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (§ 489 Z 3 oder 4);

f)

wenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde.

(2) Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß § 489 Z 1 die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.

Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register

§ 490. (1) In den Registern U und Hv sind die Sachen als erledigt abzustreichen:

1.

wenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn er zwar schuldig erkannt worden ist, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder wenn nur auf eine andere als eine Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt worden ist und in allen diesen Fällen die Entscheidung rechtskräftig ist;

2.

wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist (vgl. § 485 Abs. 2);

3.

im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe:

a)

wenn die Strafe als durch die Untersuchungs- oder Verwahrungshaft für verbüßt erklärt worden ist, wenn der Verurteilte die Freiheitsstrafe angetreten hat, wenn die Strafvollzugsanstalt dem Gerichte den Tag bekanntgegeben hat, an dem die Freiheitsstrafe im unmittelbaren Anschluß an eine andere im Vollzuge befindliche Freiheitsstrafe voraussichtlich in Vollzug gesetzt werden wird, oder wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gestorben ist;

b)

wenn die Geldstrafe erlegt worden oder der zu einer Geldstrafe Verurteilte gestorben ist und sich die Geldstrafe als gegen die Rechtsnachfolger uneinbringlich erweist;

c)

wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;

d)

wenn die Strafe im Gnadenwege unbedingt nachgesehen wird;

e)

wenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (§ 489 Z 3 oder 4);

f)

wenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde.

(2) Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß § 489 Z 1 die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen.

§ 491. Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung.

Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen

Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung

§ 491. Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

§ 492. Aussetzung des Ausspruches über die Strafe.

(1) Hat das Gericht den Ausspruch über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe auf Grund des § 13 Abs. 1 JGG. vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben, so ist in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv außer dem die strafbare Handlung bezeichnenden Paragraphen der Vermerk “Strafausspruch ausgesetzt” einzutragen. Nach Rechtskraft des Urteils ist der Fall in den dem Ende der Probezeit entsprechenden Abschnitt des Fristenvormerkes einzutragen; im Register U oder Hv ist bei den Worten “Strafausspruch ausgesetzt” der Tag und allenfalls die Postzahl des Fristenvormerkes zu vermerken und die Sache als erledigt abzustreichen. Wird die Probezeit nachträglich verlängert, so ist im Fristenvormerk und im Register die Eintragung der Frist abzustreichen und die neue Frist einzutragen.

(2) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe (§ 42 Abs. 3 JGG.) vom Staatsanwalt noch im Laufe des Anfallsjahres gestellt, so ist das die Erledigung der Strafsache anzeigende Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5) und die Stellung des Antrages in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit der Antrag abgewiesen wird, ist diese Eintragung in der Bemerkungsspalte und der ganze Straffall als erledigt abzustreichen. Wird dem Antrage des Staatsanwaltes stattgegeben, so ist die Strafe in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte des Registers U oder Hv anzuführen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit die Strafe festgesetzt worden ist, sind der Vermerk “Strafausspruch ausgesetzt” und der die Stellung des Antrages auf Festsetzung der Strafe betreffende Vermerk im Register U oder Hv und die Vormerkung im Fristenvormerk abzustreichen.

(3) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe erst nach Ablauf des Anfallsjahres gestellt, so ist die Sache im Register U oder Hv und bei dem Gerichtshofe I. Instanz auch im Register Vr neu einzutragen (§§ 367 Abs. 6, 384, 485 Abs. 2). Dabei ist das Aktenzeichen mit Farbstift einzuringeln und der Fall bei der Zusammenstellung des Ausweises nicht als neu angefallene Sache zu zählen. Die weiteren Eintragungen sind nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzunehmen.

Aussetzung des Ausspruches über die Strafe

§ 492. (1) Hat das Gericht den Ausspruch über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe auf Grund des § 13 Abs. 1 JGG. vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben, so ist in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv außer dem die strafbare Handlung bezeichnenden Paragraphen der Vermerk „Strafausspruch ausgesetzt“ einzutragen. Nach Rechtskraft des Urteils ist der Fall in den dem Ende der Probezeit entsprechenden Abschnitt des Fristenvormerkes einzutragen; im Register U oder Hv ist bei den Worten „Strafausspruch ausgesetzt“ der Tag und allenfalls die Postzahl des Fristenvormerkes zu vermerken und die Sache als erledigt abzustreichen. Wird die Probezeit nachträglich verlängert, so ist im Fristenvormerk und im Register die Eintragung der Frist abzustreichen und die neue Frist einzutragen.

(2) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe (§ 42 Abs. 3 JGG.) vom Staatsanwalt noch im Laufe des Anfallsjahres gestellt, so ist das die Erledigung der Strafsache anzeigende Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5) und die Stellung des Antrages in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit der Antrag abgewiesen wird, ist diese Eintragung in der Bemerkungsspalte und der ganze Straffall als erledigt abzustreichen. Wird dem Antrage des Staatsanwaltes stattgegeben, so ist die Strafe in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte des Registers U oder Hv anzuführen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit die Strafe festgesetzt worden ist, sind der Vermerk „Strafausspruch ausgesetzt“ und der die Stellung des Antrages auf Festsetzung der Strafe betreffende Vermerk im Register U oder Hv und die Vormerkung im Fristenvormerk abzustreichen.

(3) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe erst nach Ablauf des Anfallsjahres gestellt, so ist die Sache im Register U oder Hv und bei dem Gerichtshofe I. Instanz auch im Register Vr neu einzutragen (§§ 367 Abs. 6, 384, 485 Abs. 2). Dabei ist das Aktenzeichen mit Farbstift einzuringeln und der Fall bei der Zusammenstellung des Ausweises nicht als neu angefallene Sache zu zählen. Die weiteren Eintragungen sind nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzunehmen.

Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen.

§ 493. (1) Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art. (2) Ist der Richter (der Vorsitzende) der Ansicht, daß der Strafvollzug in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei, zum Beispiel weil der Verurteilte unheilbar krank oder ausgewandert ist, so ist der Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage mitzuteilen, ob sie der Eintragung des Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen zustimmt.

(3) Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, so ist der Verurteilte in das nach StPOForm. Nr. 196 zu führende Verzeichnis der unvollstreckten Strafen einzutragen. Ein solches Verzeichnis ist in jeder Gerichtsabteilung im Anschlusse zu jedem Jahrgang des Hv- und U-Registers zu führen, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für jeden Jahrgang nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt wird.

(4) Die Akten aller noch nicht abgestrichenen U- und Hv-Sachen, in denen ein Strafvollzug ausständig ist, sind im November des zweiten auf den Anfall der Sache folgenden Kalenderjahres dem Leiter der Gerichtsabteilung vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob alle zweckmäßigen Vorkehrungen zur Sicherung des Strafvollzuges getroffen sind, allenfalls das dazu noch Erforderliche anzuordnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen

§ 493. (1) Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art. (2) Ist der Richter (der Vorsitzende) der Ansicht, daß der Strafvollzug in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei, zum Beispiel weil der Verurteilte unheilbar krank oder ausgewandert ist, so ist der Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage mitzuteilen, ob sie der Eintragung des Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen zustimmt.

(3) Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, so ist der Verurteilte in das nach StPOForm. Nr. 196 zu führende Verzeichnis der unvollstreckten Strafen einzutragen. Ein solches Verzeichnis ist in jeder Gerichtsabteilung im Anschlusse zu jedem Jahrgang des Hv- und U-Registers zu führen, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für jeden Jahrgang nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt wird.

(4) Die Akten aller noch nicht abgestrichenen U- und Hv-Sachen, in denen ein Strafvollzug ausständig ist, sind im November des zweiten auf den Anfall der Sache folgenden Kalenderjahres dem Leiter der Gerichtsabteilung vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob alle zweckmäßigen Vorkehrungen zur Sicherung des Strafvollzuges getroffen sind, allenfalls das dazu noch Erforderliche anzuordnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

§ 494. (1) Jeder Verurteilte ist in das Verzeichnis unter einer besonderen Postzahl einzutragen. Die Postzahlen haben jährlich mit 1 zu beginnen. Die Postzahl des Verzeichnisses und dessen Jahrgang sind in der Bemerkungsspalte des Registers anzuführen, zum Beispiel „zu c unvollstr. 11/50“.

(2) In der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses sind mit Schlagworten die Gründe anzugeben, welche die Vollstreckung der Strafe hindern, und die Maßnahmen, die zur Sicherung des Vollzuges getroffen wurden; ferner sind hier der Tag des Strafantrittes oder der Tag des Erlages der Geldstrafe und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung oder des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen.

(3) Die Eintragungen im Verzeichnis sind abzustreichen, wenn einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Fälle eintritt, ferner, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles 20 Jahre vergangen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.

(4) Der Richter (der Vorsitzende) wo nur ein Verzeichnis für alle Abteilungen geführt wird, der Gerichtsvorsteher hat das Verzeichnis im November jedes Jahres durchzusehen und die zur Sicherung des Strafvollzuges notwendigen Verfügungen zu treffen. Die vorgenommene Prüfung und die etwa getroffenen Verfügungen sind im Verzeichnis ersichtlich zu machen. Das Verzeichnis ist im Dezember jedes Jahres der Staatsanwaltschaft, bei Bezirksgerichten dem mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft betrauten Organ zur Einsicht zu übermitteln.

Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus.

§ 495. a) Aktenmäßige Überwachung.

Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.

Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus

a)

Aktenmäßige Überwachung

§ 495. Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.

§ 496. b) Das Arbeitshausverzeichnis.

(1) Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz im Anschluß an die Register U und Hv ein Arbeitshausverzeichnis (StPOForm. Nr. 200) zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt werde. Das Verzeichnis kann in der Form eines gebundenen Buches für mehrere Jahre angelegt werden.

(2) Das Verzeichnis hat Spalten für folgende Eintragungen zu enthalten: 1. fortlaufende Zahl, 2. Aktenzeichen, 3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung (§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitshausgesetzes), 10. Bemerkungen.

(3) Die Verurteilten, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, sind in das Verzeichnis unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen - und zwar jeder Verurteilte unter einer besonderen Zahl - einzutragen.

(4) In den Spalten 4 und 9 ist nur die Gesetzesstelle einzutragen, auf Grund deren die Unterbringung angeordnet worden ist oder unvollzogen bleibt, zum Beispiel “§ 1 Abs. 2”, “§ 2 Abs. 5”. Kehrt ein landesverwiesener oder abgeschaffter Ausländer, der aus dem Bundesgebiet entfernt worden ist, unbefugt zurück, so ist die Eintragung in Spalte 9 mit Farbstift durchzustreichen und, wenn der Fall bereits abgestrichen ist (Abs. 5 lit. c), das Abstrichzeichen zu tilgen. Das gleiche gilt, wenn der an eine ausländische Behörde ausgelieferte Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht wird und die Unterbringung im Arbeitshaus nachträglich vollzogen werden soll. Wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung des Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr.  232/1933), so ist in der Spalte 6 die ursprüngliche Eintragung durchzustreichen und der neu festgesetzte Endtag der Probezeit einzutragen. In der Spalte 7 ist das Datum des Widerrufsbeschlusses ersichtlich zu machen; wird der Beschluß von der höheren Instanz aufgehoben, so ist die Eintragung mit Farbstift durchzustreichen. In der Bemerkungsspalte sind anzumerken: eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes, das Unterbleiben der weiteren Vollziehung der Unterbringung eines landesverwiesenen oder aus dem Bundesgebiet abgeschafften Ausländers, der aus dem Bundesgebiet entfernt oder eines Verurteilten, der an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, durch das Datum des Beschlusses und die Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel “10./11. 1950, § 5 Abs. 2 AHG.”), die Aufhebung des Urteils infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Tod des Verurteilten, die Postzahl, unter der der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist, u. dgl.

(5) Die Eintragungen im Arbeitshausverzeichnis sind abzustreichen:

a)

wenn der Verurteilte im Arbeitshaus untergebracht worden ist;

b)

wenn die Unterbringung nach § 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes nicht mehr vollzogen werden darf;

c)

wenn rechtskräftig erkannt worden ist, daß die Vollziehung nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Arbeitshausgesetzes zu unterbleiben hat;

d)

wenn der Verurteilte gestorben ist;

e)

wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben worden ist;

f)

wenn der Verurteilte wegen eines der Vollziehung der Unterbringung entgegenstehenden Hindernisses in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist.

(6) Im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes ist das Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5).

b)

Das Arbeitshausverzeichnis

§ 496. (1) Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz im Anschluß an die Register U und Hv ein Arbeitshausverzeichnis (StPOForm. Nr. 200) zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt werde. Das Verzeichnis kann in der Form eines gebundenen Buches für mehrere Jahre angelegt werden.

(2) Das Verzeichnis hat Spalten für folgende Eintragungen zu enthalten: 1. fortlaufende Zahl, 2. Aktenzeichen, 3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung (§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitshausgesetzes), 10. Bemerkungen.

(3) Die Verurteilten, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, sind in das Verzeichnis unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen und zwar jeder Verurteilte unter einer besonderen Zahl einzutragen.

(4) In den Spalten 4 und 9 ist nur die Gesetzesstelle einzutragen, auf Grund deren die Unterbringung angeordnet worden ist oder unvollzogen bleibt, zum Beispiel „§ 1 Abs. 2“, „§ 2 Abs. 5“. Kehrt ein landesverwiesener oder abgeschaffter Ausländer, der aus dem Bundesgebiet entfernt worden ist, unbefugt zurück, so ist die Eintragung in Spalte 9 mit Farbstift durchzustreichen und, wenn der Fall bereits abgestrichen ist (Abs. 5 lit. c), das Abstrichzeichen zu tilgen. Das gleiche gilt, wenn der an eine ausländische Behörde ausgelieferte Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht wird und die Unterbringung im Arbeitshaus nachträglich vollzogen werden soll. Wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung des Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist in der Spalte 6 die ursprüngliche Eintragung durchzustreichen und der neu festgesetzte Endtag der Probezeit einzutragen. In der Spalte 7 ist das Datum des Widerrufsbeschlusses ersichtlich zu machen; wird der Beschluß von der höheren Instanz aufgehoben, so ist die Eintragung mit Farbstift durchzustreichen. In der Bemerkungsspalte sind anzumerken: eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes, das Unterbleiben der weiteren Vollziehung der Unterbringung eines landesverwiesenen oder aus dem Bundesgebiet abgeschafften Ausländers, der aus dem Bundesgebiet entfernt oder eines Verurteilten, der an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, durch das Datum des Beschlusses und die Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel „10./11. 1950, § 5 Abs. 2 AHG.“), die Aufhebung des Urteils infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Tod des Verurteilten, die Postzahl, unter der der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist, u. dgl.

(5) Die Eintragungen im Arbeitshausverzeichnis sind abzustreichen:

a)

wenn der Verurteilte im Arbeitshaus untergebracht worden ist;

b)

wenn die Unterbringung nach § 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes nicht mehr vollzogen werden darf;

c)

wenn rechtskräftig erkannt worden ist, daß die Vollziehung nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Arbeitshausgesetzes zu unterbleiben hat;

d)

wenn der Verurteilte gestorben ist;

e)

wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben worden ist;

f)

wenn der Verurteilte wegen eines der Vollziehung der Unterbringung entgegenstehenden Hindernisses in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist.

(6) Im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes ist das Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5).

§ 497. c) Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen.

(1) Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 493) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Bestimmungen des § 494 Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort “Arbh.” mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im § 496 Abs. 5 lit. a bis e angeführten Voraussetzungen - allenfalls neben einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen - vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.

c)

Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen

§ 497. (1) Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 493) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Bestimmungen des § 494 Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort „Arbh.“ mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im § 496 Abs. 5 lit. a bis e angeführten Voraussetzungen allenfalls neben einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.

§ 498. Ausscheidung.

(1) Wenn hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschieden (§ 57 StPO.), aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das ausgeschiedene Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilung zu Ende zu führen, es sei denn, daß es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreise dieser Gerichtsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gerichte Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Ausscheidung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) Ein neuer Akt ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B). In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen.

Trennung von Hauptverfahren

§ 498. (1) Wenn hinsichtlich einzelner Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, dass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreis dieser Geschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Trennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) Ob nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist, ergibt sich aus § 8a Abs. 9 DV-StAG.

§ 499. Wiederaufnahme.

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) Wird dem Antrage stattgegeben oder wird ein rechtskräftiges Urteil vom Obersten Gerichtshof aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder im Wege der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und die Erneuerung des Verfahrens in I. Instanz angeordnet, so ist die Strafsache in den Registern einschließlich des Vr-Registers neu einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384).

§ 499. Wiederaufnahme.

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Wiederaufnahme

§ 499. (1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 500. Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall.

(1) Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.

(2) Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.

(3) Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( “selbständiger Verfall ausgesprochen - abgelehnt”).

Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall

§ 500. (1) Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.

(2) Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.

(3) Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( „selbständiger Verfall ausgesprochen abgelehnt“).

§ 501. Rechtshilfesachen.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden, weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden.

(2) Bei Bezirksgerichten sind ferner ins Hs-Register die Fälle einzutragen, in denen gemäß § 221a oder § 488 Z 3 StPO. die Hauptverhandlung von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter durchzuführen ist. Diese Fälle sind in der Bemerkungsspalte des Registers fortlaufend zu zählen.

(3) Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden um den Vollzug von Freiheitsstrafen und die damit zusammenhängenden Geschäfte (Strafortsänderungssachen) sind bei dem Gerichte, das um den Strafvollzug ersucht wird, als Jv-Sache zu behandeln, wenn und soweit der Gerichtsvorsteher ihre Erledigung nicht einem Richter des Gerichtes übertragen hat (§ 598 Abs. 3). Im letzten Falle sind sie als Hs-Sache zu behandeln.

(4) Für die Eintragungen ins Hs-Register und die Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 434 Abs. 1 und 435, für die Ersuchen von Gerichten und anderen Behörden um die Übersendung von strafgerichtlichen Akten die Bestimmungen des § 436.

§ 501. Rechtshilfesachen.

In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden.

Rechtshilfesachen

§ 501. In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden.

§ 502. Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs).

(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.

(2) Wenn dieselbe Entscheidung von mehreren Personen, wenn auch mit verschiedenartigen Rechtsmitteln angefochten wird, ist der Fall unter einer einzigen Postzahl einzutragen. Werden aber gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorgelegt oder wurden Rechtsmittel gegen mehrere Entscheidungen von der Partei miteinander verbunden, so ist im Rechtsmittelregister für jede angefochtene Entscheidung eine neue Postzahl zu eröffnen.

(3) In Spalte 5 ist anzuführen, ob das Rechtsmittel vom Angeklagten, Staatsanwalt, Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligten oder von einer sonstigen Person erhoben wurde; sind Rechtsmittel von mehreren Personen ergriffen worden, so müssen aus Spalte 5 diese Personen, aus den Spalten 7 bis 13 aber die Erledigung jedes einzelnen Rechtsmittel zu ersehen sein. In Spalte 7 bis 12 ist ersichtlich zu machen, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte oder nicht.

(4) Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (§§ 25 Abs. 1, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren Berufung ergriffen worden, so ist das Aktenzeichen des Gerichtes 1. Instanz in Spalte 3 des Bs-Registers mit Farbstift zu unterstreichen.

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