Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:
Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.
Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.
In Spalte 6 sind einzutragen:
Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;
Gegenstand des Geschäftes;
Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;
die auf der Urkunde verwendeten Stempelmarken oder, wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.
Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.
(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.
§ 427. Das Beglaubigungsregister G.
(1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:
Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.
Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.
In Spalte 6 sind einzutragen:
Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;
Gegenstand des Geschäftes;
Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;
wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.
Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.
(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.
Das Beglaubigungsregister G
§ 427. (1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:
Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.
Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.
In Spalte 6 sind einzutragen:
Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;
Gegenstand des Geschäftes;
Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;
wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.
Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.
(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.
§ 428. Der Beglaubigungsvermerk.
(1) Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der Vermerk gesetzt wird: “G .... Die Echtheit der Unterschrift des N. N. (Vorname, Zuname, Beschäftigung und Wohnort) wird bestätigt. Urkunde aus ....... Bogen bestehend, mit ...... gestempelt, zur Zahl ... beim Finanzamt ... angezeigt, zur Zahl ... mit ... vergebührt, Befund aufgenommen” (folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten).
(2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Der Beglaubigungsvermerk
§ 428. (1) Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der Vermerk gesetzt wird: „G .... Die Echtheit der Unterschrift des N. N. (Vorname, Zuname, Beschäftigung und Wohnort) wird bestätigt. Urkunde aus ....... Bogen bestehend, mit ...... gestempelt, zur Zahl ... beim Finanzamt ... angezeigt, zur Zahl ... mit ... vergebührt, Befund aufgenommen“ (folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten).
(2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
§ 429. Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.
(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(2) Wenn um die Vornahme der im Abs. 1 genannten Beglaubigungen nur mündlich angesucht wird, ist die Amtshandlung in keinem Geschäftsbehelf zu verzeichnen.
§ 429. Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.
(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)
Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen
§ 429. (1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)
§ 430. Überbeglaubigungen.
(1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.
(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.
Überbeglaubigungen
§ 430. (1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.
(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.
§ 431. Beglaubigung von Abschriften.
(1) Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (§ 121 JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (§ 284 AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; “Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.” Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.
(2) Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie § 90 GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten - § 476 Abs. 3 - oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle - § 212 Abs. 5 ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( “Für die Richtigkeit der Abschrift - Unterschrift”).
Beglaubigung von Abschriften
§ 431. (1) Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (§ 121 JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (§ 284 AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; „Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.“ Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.
(2) Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie § 90 GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten § 476 Abs. 3 oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle § 212 Abs. 5 ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( „Für die Richtigkeit der Abschrift Unterschrift“).
Kapitel.
Bürgerliche Rechtshilfesachen.
§ 432. Das Rechtshilferegister.
(1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
(2) In das Hc-Register sind einzutragen:
Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;
die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.
Kapitel
Bürgerliche Rechtshilfesachen
Das Rechtshilferegister
§ 432. (1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.
(2) In das Hc-Register sind einzutragen:
Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;
die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;
Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.
§ 433. Nicht in das Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen.
Ersuchen um die Vornahme bücherlicher Eintragungen gehören beim Grundbuchsgericht nur zum Tagebuch, Ersuchen um Exekutionsvollzug gehören beim Exekutionsgerichte nur in das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E) Ersuchen um Zustellung sind bloß dann in das Rechtshilferegister einzutragen, wenn auch noch eine andere Amtshandlung notwendig ist, zum Beispiel wenn das Bundesministerium für Justiz um Übersetzung zu ersuchen ist; sonst sind sie je nach dem Wege, der für die Zustellung zu wählen ist, allenfalls in das Zustellbuch für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete oder in das Zustellbuch für Auslandstücke einzutragen.
Nicht in das Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen
§ 433. Ersuchen um die Vornahme bücherlicher Eintragungen gehören beim Grundbuchsgericht nur zum Tagebuch, Ersuchen um Exekutionsvollzug gehören beim Exekutionsgerichte nur in das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E) Ersuchen um Zustellung sind bloß dann in das Rechtshilferegister einzutragen, wenn auch noch eine andere Amtshandlung notwendig ist, zum Beispiel wenn das Bundesministerium für Justiz um Übersetzung zu ersuchen ist; sonst sind sie je nach dem Wege, der für die Zustellung zu wählen ist, allenfalls in das Zustellbuch für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete oder in das Zustellbuch für Auslandstücke einzutragen.
§ 434. Registereintragungen.
(1) In Spalte 5 des Hc-Registers ist die vorzunehmende Amtshandlung kurz zu bezeichnen, zum Beispiel “Zg. Vernehm. Rudolf Haas”. In Spalte 6 ist der Tag der Rücksendung des Aktes oder der sonstigen Erledigung einzutragen. Im Falle der Abtretung oder Weiterleitung des Ersuchens an eine andere Stelle ist deren Name beizufügen.
(2) Ein Namenverzeichnis wird zum Hc-Register nicht geführt, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß die ersuchenden Stellen alphabetisch verzeichnet werden.
Registereintragungen
§ 434. (1) In Spalte 5 des Hc-Registers ist die vorzunehmende Amtshandlung kurz zu bezeichnen, zum Beispiel „Zg. Vernehm. Rudolf Haas“. In Spalte 6 ist der Tag der Rücksendung des Aktes oder der sonstigen Erledigung einzutragen. Im Falle der Abtretung oder Weiterleitung des Ersuchens an eine andere Stelle ist deren Name beizufügen.
(2) Ein Namenverzeichnis wird zum Hc-Register nicht geführt, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß die ersuchenden Stellen alphabetisch verzeichnet werden.
§ 435. Aktenbildung.
(1) Ergibt sich aus Anlaß eines Rechtshilfeersuchens ein Schriftenwechsel zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gericht oder die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, oder wird wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gerichte die Entscheidung des vorgesetzten Gerichtes (beim Ersuchen ausländischer Gerichte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, § 40 JN.) angerufen, so sind die auflaufenden Geschäftsstücke zu derselben Hc-Zahl zu nehmen.
(2) Sämtliche Schriftstücke sind schließlich mit urschriftlicher Erledigung dem ersuchenden Gerichte zu übersenden oder nach Inhalt des Ersuchens an eine andere Stelle weiterzuleiten. Im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr sind die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses und die Vorschrift des § 163 Abs. 6 zu beachten.
Aktenbildung
§ 435. (1) Ergibt sich aus Anlaß eines Rechtshilfeersuchens ein Schriftenwechsel zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gericht oder die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, oder wird wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gerichte die Entscheidung des vorgesetzten Gerichtes (beim Ersuchen ausländischer Gerichte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, § 40 JN.) angerufen, so sind die auflaufenden Geschäftsstücke zu derselben Hc-Zahl zu nehmen.
(2) Sämtliche Schriftstücke sind schließlich mit urschriftlicher Erledigung dem ersuchenden Gerichte zu übersenden oder nach Inhalt des Ersuchens an eine andere Stelle weiterzuleiten. Im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr sind die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses und die Vorschrift des § 163 Abs. 6 zu beachten.
§ 436. Ersuchen um Aktenübersendung.
(1) Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig ist, anhängig war oder nach der Geschäftsverteilung anhängig sein könnte. Befindet er sich hier, so ist das Ersuchen zum Akte zu nehmen. Im Falle der Übersendung des Aktes ist das Rücklangen durch das Abgangsverzeichnis (§ 526) zu überwachen.
(2) Wenn der gesuchte Akt in der Abteilung nicht vorkommt oder bereits an das Aktenlager abgegeben ist, ist das Ersuchen an die Rechtshilfeabteilung zu leiten und in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers einzutragen. Im Falle der Versendung von Akten ist die Zahl im Register erst abzustreichen, wenn die Akten zurückgelangt sind. Zur Überwachung ist das Register zeitweise durchzusehen.
(3) Betrifft ein Ersuchen mehrere Akten, so ist es betreffs der anhängigen Akten von den Abteilungen zu erledigen, wo sie geführt werden. Die Art der Erledigung (Absendung der Akten, Ablehnung der Versendung wegen Unentbehrlichkeit usw.) ist auf dem Ersuchen zu vermerken. Sodann ist das Ersuchen der Rechtshilfeabteilung zur Erledigung wegen der Akten, die schon an das Aktenlager abgegeben worden sind oder nicht vorkommen, zu leiten.
(4) Ob ein Akt übersendet wird, entscheidet der Richter, bei dem die Sache anhängig ist, bei Sachen, die schon an das Aktenlager abgegeben sind, der Leiter der Rechtshilfeabteilung. Inländische Akten können auf Ersuchen auch ausländischen Gerichten übersendet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Bei größeren Gerichten kann der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß jedes Ersuchen um Aktenübersendung in das Rechtshilferegister eingetragen wird.
Ersuchen um Aktenübersendung
§ 436. (1) Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig ist, anhängig war oder nach der Geschäftsverteilung anhängig sein könnte. Befindet er sich hier, so ist das Ersuchen zum Akte zu nehmen. Im Falle der Übersendung des Aktes ist das Rücklangen durch das Abgangsverzeichnis (§ 526) zu überwachen.
(2) Wenn der gesuchte Akt in der Abteilung nicht vorkommt oder bereits an das Aktenlager abgegeben ist, ist das Ersuchen an die Rechtshilfeabteilung zu leiten und in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers einzutragen. Im Falle der Versendung von Akten ist die Zahl im Register erst abzustreichen, wenn die Akten zurückgelangt sind. Zur Überwachung ist das Register zeitweise durchzusehen.
(3) Betrifft ein Ersuchen mehrere Akten, so ist es betreffs der anhängigen Akten von den Abteilungen zu erledigen, wo sie geführt werden. Die Art der Erledigung (Absendung der Akten, Ablehnung der Versendung wegen Unentbehrlichkeit usw.) ist auf dem Ersuchen zu vermerken. Sodann ist das Ersuchen der Rechtshilfeabteilung zur Erledigung wegen der Akten, die schon an das Aktenlager abgegeben worden sind oder nicht vorkommen, zu leiten.
(4) Ob ein Akt übersendet wird, entscheidet der Richter, bei dem die Sache anhängig ist, bei Sachen, die schon an das Aktenlager abgegeben sind, der Leiter der Rechtshilfeabteilung. Inländische Akten können auf Ersuchen auch ausländischen Gerichten übersendet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(5) Bei größeren Gerichten kann der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß jedes Ersuchen um Aktenübersendung in das Rechtshilferegister eingetragen wird.
Kapitel.
Konkurs- und Ausgleichssachen.
§ 437. Konkurs- und Ausgleichsregister.
(1) In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:
Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.
(2) In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.
(3) Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.
Kapitel
Konkurs- und Ausgleichssachen
Konkurs- und Ausgleichsregister
§ 437. (1) In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:
Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;
Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.
(2) In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.
(3) Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.
§ 438. Registereintragungen.
(1) Im S-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem der Konkurs aufgehoben oder das Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten wurde.
(2) Im Sa-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet, eingestellt oder abgetreten wurde.
(3) Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß § 52 Abs. 2 oder § 55e Abs. 4 AusglO. rechtskräftig geworden ist.
(4) Die Eintragungen in der Spalte 9 sind auf Grund des Konkurs(Ausgleichs)ediktes vorzunehmen und bei Änderungen während des Verfahrens allenfalls unter Heranziehung der Bemerkungsspalte richtigzustellen.
(5) In Spalte 10 sind Bemerkungen über die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger, über den Verbleib des Aktes, dann die Aktenzeichen zusammenhängender Akten, insbesondere des dem Konkurse vorangehenden Ausgleichsverfahrens (des dem Ausgleichsverfahren nachfolgenden Konkursverfahrens), einzutragen.
Registereintragungen
§ 438. (1) Im S-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem der Konkurs aufgehoben oder das Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten wurde.
(2) Im Sa-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet, eingestellt oder abgetreten wurde.
(3) Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß § 52 Abs. 2 oder § 55e Abs. 4 AusglO. rechtskräftig geworden ist.
(4) Die Eintragungen in der Spalte 9 sind auf Grund des Konkurs(Ausgleichs)ediktes vorzunehmen und bei Änderungen während des Verfahrens allenfalls unter Heranziehung der Bemerkungsspalte richtigzustellen.
(5) In Spalte 10 sind Bemerkungen über die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger, über den Verbleib des Aktes, dann die Aktenzeichen zusammenhängender Akten, insbesondere des dem Konkurse vorangehenden Ausgleichsverfahrens (des dem Ausgleichsverfahren nachfolgenden Konkursverfahrens), einzutragen.
§ 439. Aktenbildung, Eidesvormerk (Anm.: jetzt:Vermögensverzeichnis).
(1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
(3) Nach § 100 KO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
§ 439. Aktenbildung, Eidesvormerk (Anm.: jetzt:Vermögensverzeichnis).
(1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
(3) Nach § 100 KO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.
§ 439. Aktenbildung, Eidesvormerk (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis).
(1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
(3) Nach § 100 IO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.
Aktenbildung, Eidesvormerk (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis)
§ 439. (1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.
(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.
(3) Nach § 100 IO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.
Kapitel.
Registersachen.
A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen.
§ 440. Akten des Firmenanfallsregisters(Fa).
(1) Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird nach Bedarf ein Namenverzeichnis geführt.
(2) Bei größeren Gerichten kann das Firmenanfallregister in nach Buchstaben gesonderten Heften geführt werden. Diese werden mit Jahresschluß vereinigt und gebunden. Die bereits verwendeten Zahlen sind in einem Übersichtsblatte vorzumerken.
(3) Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des § 372 gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ----- 3.
Kapitel
Registersachen
A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen
Akten des Firmenanfallsregisters(Fa)
§ 440. (1) Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird nach Bedarf ein Namenverzeichnis geführt.
(2) Bei größeren Gerichten kann das Firmenanfallregister in nach Buchstaben gesonderten Heften geführt werden. Diese werden mit Jahresschluß vereinigt und gebunden. Die bereits verwendeten Zahlen sind in einem Übersichtsblatte vorzumerken.
(3) Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des § 372 gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ---- 3.
§ 441. Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers.
(1) Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).
(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.
(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).
(4) Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).
Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers
§ 441. (1) Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).
(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.
(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).
(4) Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).
§ 442. Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes.
Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.
Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes
§ 442. Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.
§ 443. Aktenbildung.
(1) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.
(2) Bei Umwandlung eines Unternehmens (Anm.: jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform (Anm.: jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (§ 384).
(3) Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:
Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden.
(4) Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.
Aktenbildung
§ 443. (1) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.
(2) Bei Umwandlung eines Unternehmens (Anm.: jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform (Anm.: jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (§ 384).
(3) Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:
Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden.
(4) Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.
§ 444. Namenverzeichnis.
(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.
Namenverzeichnis
§ 444. (1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.
§ 445. Geschäftsstücke, die nicht zum Akte der Firma gehören.
(1) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen (Anm.: jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
(2) Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen (Anm.: jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach § 68 und § 77 des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.
Geschäftsstücke, die nicht zum Akte der Firma gehören
§ 445. (1) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen (Anm.: jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
(2) Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen (Anm.: jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach § 68 und § 77 des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.
B. Schiffsregistersachen.
§ 446. Anmeldungen zum Schiffsregister.
Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.
B. Schiffsregistersachen
Anmeldungen zum Schiffsregister
§ 446. Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.
§ 447. Akten des Schiffsregisters.
(1) Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt (Anm.: jetzt: ADV-N) (§ 446) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).
(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR.
(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel BSR. 10).
(4) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., die sich auf ein Schiff beziehen, sind zum Akt dieses Schiffes zu nehmen.
(5) Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.
(6) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem das Schiff betreffenden Akt zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Registereintragung hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
Akten des Schiffsregisters
§ 447. (1) Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt (Anm.: jetzt: ADV-N) (§ 446) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).
(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR.
(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel BSR. 10).
(4) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., die sich auf ein Schiff beziehen, sind zum Akt dieses Schiffes zu nehmen.
(5) Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.
(6) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem das Schiff betreffenden Akt zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als „Zu erledigende Zuschriften“, nach der Erledigung als „Erledigte Zuschriften“ aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Registereintragung hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.
Kapitel.
Grundbuchssachen.
§ 448. Grundbuchsstücke.
(1) Alle bei einem Grundbuchsgericht einlangenden Eingaben und sonstigen Schriftstücke, in denen eine in den Grundbüchern dieses Gerichtes vorzunehmende Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen Eintragung führen kann (eigentliche Grundbuchsgesuche, Ersuchen anderer Gerichte um bücherliche Eintragungen, Rekurse und Rekurserledigungen in Grundbuchssachen, Klagen, die bücherlich anzumerken sind usw.), einschließlich der Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften oder bücherlich eingetragene Rechte oder einstweilige Verfügungen in bezug auf solche Liegenschaften oder Rechte betreffen, sind Grundbuchsstücke, gleichviel, ob sie sich auf das eigentliche Grundbuch, die Landtafel, das Bergbuch oder das Eisenbahnbuch beziehen.
(2) Grundbuchsstücke sind ferner die bei Gericht aufgenommenen Protokolle und Amtsberichte, in denen eine bücherliche Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen führen kann. Hieher gehören zum Beispiel Protokollaranträge, betreffend zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Protokolle über den Versteigerungstermin, in denen die Erteilung des Zuschlages beurkundet ist, Amtsvermerke über den Ablauf der Frist nach § 29 LiegTeilG., ferner die Anmeldungsbogen, die unmittelbar (ohne vorläufige Erhebungen) durch eine grundbücherliche Eintragung erledigt werden.
(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse, womit von Amts wegen eine Eintragung im Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird, zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der Minderjährigkeit.
(4) Man unterscheidet zwischen reinen Grundbuchsstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw.). Reine Grundbuchsstücke werden von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchssachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung).
(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 423/1991)
Kapitel
Grundbuchssachen
Grundbuchsstücke
§ 448. (1) Alle bei einem Grundbuchsgericht einlangenden Eingaben und sonstigen Schriftstücke, in denen eine in den Grundbüchern dieses Gerichtes vorzunehmende Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen Eintragung führen kann (eigentliche Grundbuchsgesuche, Ersuchen anderer Gerichte um bücherliche Eintragungen, Rekurse und Rekurserledigungen in Grundbuchssachen, Klagen, die bücherlich anzumerken sind usw.), einschließlich der Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften oder bücherlich eingetragene Rechte oder einstweilige Verfügungen in bezug auf solche Liegenschaften oder Rechte betreffen, sind Grundbuchsstücke, gleichviel, ob sie sich auf das eigentliche Grundbuch, die Landtafel, das Bergbuch oder das Eisenbahnbuch beziehen.
(2) Grundbuchsstücke sind ferner die bei Gericht aufgenommenen Protokolle und Amtsberichte, in denen eine bücherliche Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen führen kann. Hieher gehören zum Beispiel Protokollaranträge, betreffend zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Protokolle über den Versteigerungstermin, in denen die Erteilung des Zuschlages beurkundet ist, Amtsvermerke über den Ablauf der Frist nach § 29 LiegTeilG., ferner die Anmeldungsbogen, die unmittelbar (ohne vorläufige Erhebungen) durch eine grundbücherliche Eintragung erledigt werden.
(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse, womit von Amts wegen eine Eintragung im Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird, zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der Minderjährigkeit.
(4) Man unterscheidet zwischen reinen Grundbuchsstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw.). Reine Grundbuchsstücke werden von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchssachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung).
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 423/1991)
§ 449. Eingangsvermerk in Grundbuchssachen.
(1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte) oder zur Zeit der Rückkehr des Richters, der am Gerichtstage Grundbuchsstücke übernommen hat, geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel “gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung”.
(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.
§ 449. Eingangsvermerk in Grundbuchssachen.
(1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte), geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel “gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung”.
(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.
Eingangsvermerk in Grundbuchssachen
§ 449. (1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte), geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.
(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel „gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung“.
(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.
§ 450. Tagebuch für Grundbuchsstücke.
(1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank ein Tagebuch für Grundbuchstücke geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen sind.
(2) Für Sachen der Urkundenhinterlegung ist ein Tagebuch nach GeoForm. Nr. 106 zu führen.
(3) Die Grundbuchsstücke sind genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen, auch wenn die Erledigung des Stückes nicht dem Grundbuchsrichter zusteht. Gleichzeitig eingelangte Eingaben, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, sind ebenfalls je unter einer besonderen Zahl einzutragen und durch den Vermerk “gleichzeitig mit.....”
kenntlich zu machen.
(4) Wurde bei einem Grundbuchsstück die Eintragung ins Tagebuch oder bei einem Protokoll (Amtsbericht) auch die Einholung des Eingangsvermerkes übersehen, so ist dies unverweilt nachzuholen. Die Einlaufstelle hat, falls der Eingangsvermerk fehlt, die Zeit des Einganges in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(5) Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GBG. vorzugehen.
Tagebuch für Grundbuchsstücke
§ 450. (1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank ein Tagebuch für Grundbuchstücke geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen sind.
(2) Für Sachen der Urkundenhinterlegung ist ein Tagebuch nach GeoForm. Nr. 106 zu führen.
(3) Die Grundbuchsstücke sind genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen, auch wenn die Erledigung des Stückes nicht dem Grundbuchsrichter zusteht. Gleichzeitig eingelangte Eingaben, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, sind ebenfalls je unter einer besonderen Zahl einzutragen und durch den Vermerk „gleichzeitig mit.....“
kenntlich zu machen.
(4) Wurde bei einem Grundbuchsstück die Eintragung ins Tagebuch oder bei einem Protokoll (Amtsbericht) auch die Einholung des Eingangsvermerkes übersehen, so ist dies unverweilt nachzuholen. Die Einlaufstelle hat, falls der Eingangsvermerk fehlt, die Zeit des Einganges in der Einlaufstelle zu beurkunden.
(5) Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GBG. vorzugehen.
§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.
(1) Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und Behörden in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.
(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen
§ 451. (1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.
(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.
Eintragungen im Tagebuch
§ 452. In das Tagebuch sind einzutragen:
die jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);
der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;
der Name der einschreitenden Partei(en) oder Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde(n);
die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich das Grundbuchsstück bezieht;
zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;
zu jeder Einlage der Tag, an dem die bücherliche Eintragung vollzogen wurde; gegebenenfalls der Vermerk, daß keine Eintragung vollzogen wurde;
etwaige Bemerkungen, insbesondere der Gleichzeitigkeitsvermerk nach § 450 Abs. 3, der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses und die Tagebuchzahl der Rekurserledigung, bei Abschreibungen die Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung der Abschreibung, bei dieser Anmerkung die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung, bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, die Geschäftszahl, unter der die Erledigung in der zuständigen Abteilung erfolgt, usw.
Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch
§ 453. (1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank vorzunehmen, die übrigen Eintragungen sind automationsunterstützt vorzunehmen.
(2) Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen (vorläufige Plombe).
(3) Nach Eingabe der Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück dem Rechtspfleger vorzulegen.
Plombe und Buchstandsbericht
§ 454. (1) Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.
(2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
(3) Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen (Buchstandsbericht).
Vollzug und Abstreichen
§ 455. Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.
Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung
§ 456. Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.
Ausdruck des Tagebuchs
§ 457. Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung zu stellen. Eintragungen, die nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck vorzunehmen.
Hilfsverzeichnisse
§ 458. (1) Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des § 4 GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.
(2) Das Personenverzeichnis hat jeweils für das Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen der Eintragung anzugeben.
(3) Die nichtverbücherten Grundstücke sind für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahlen 50 000 bis 50 002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.
Behandlung der Anmeldungsbogen
§ 459. (1) Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.
(2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.
Grundbuchsmappe
§ 460. (1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck der Katastralmappe.
(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen, ist nicht zulässig.
§ 461. Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers.
(1) Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.
(3) Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.
(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.
Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers
§ 461. (1) Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.
(3) Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.
(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.
§ 462. Behandlung der Anmeldungsbogen, die ganz oder zum Teil den Wirkungskreis anderer Gerichte betreffen.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)
§ 463. Die Grundbuchsmappe.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)
§ 464. Grundstücksnummern.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)
§ 465. Tagebuch für die Hinterlegung von Urkunden.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)
§ 466. Namenverzeichnis zur Urkundenhinterlegung.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)
§ 467. Ausstellung von Bestätigungen und Verzeichnissen über
hinterlegte und eingereihte Urkunden, Erteilung von Abschriften.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)
Kapitel.
Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen.
§ 468. Das Rechtsmittelregister.
(1) In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach § 37 EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten I. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.
(2) Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach § 28 Abs. 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges “Miet” kenntlich zu machen.
(3) Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.
(4) Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.
Kapitel
Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen
Das Rechtsmittelregister
§ 468. (1) In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach § 37 EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten I. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.
(2) Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach § 28 Abs. 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges „Miet“ kenntlich zu machen.
(3) Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.
(4) Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.
§ 469. Registereintragungen.
Für die Eintragungen in das Register gelten folgende Bestimmungen:
Die Spalten 6 bis 9 sind für Berufungen, Widersprüche, die Spalten 10 bis 13 für Rekurse und für Beschwerden in Miet- und Pachtschutzsachen bestimmt. Für die Eintragungen ist der Erfolg des Rechtsmittels maßgebend. Wird eine Entscheidung teilweise bestätigt, teilweise abgeändert, aufgehoben oder anders erledigt, so ist in den Spalten 6 bis 13 jede Erledigungsart auszuweisen. Die Summe der Eintragungen in diesen Spalten wird daher die Summe aller eingetragenen Sachen regelmäßig übersteigen.
Wird ein Rechtsmittel nur teilweise erledigt, so ist die Erledigung einzutragen. Eine spätere Erledigung ist nur dann einzutragen, wenn sie von anderer Art ist (es ist also zum Beispiel die Bestätigung eines Urteiles durch zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen nur einmal auszuweisen). Wird ein Rechtsmittel zum Teil in nichtöffentlicher Sitzung erledigt, die Ausfertigung des Beschlusses aber bis nach der mündlichen Verhandlung vorbehalten, so sind Registereintragungen erst zu machen, sobald die schriftliche Ausfertigung vorliegt.
Wenn das Berufungsgericht nach § 478 letzter Absatz oder § 496 letzter Absatz ZPO. in der Sache selbst erkennt, so ist die neue Entscheidung je nach ihrem mit der Entscheidung I. Instanz übereinstimmenden oder davon abweichenden Inhalt als Bestätigung oder Abänderung einzutragen. In solchen Fällen ist überdies die vorangegangene Aufhebung einzutragen.
Werden zwei oder mehrere Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden oder sonst mit gemeinsamer Entscheidung erledigt, so ist die Entscheidung in den Spalten 6 bis 13 für jede der verbundenen Sachen gesondert einzutragen. Die Verbindung mehrerer Sachen ist in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.
Spalte 9 oder 13 ist auszufüllen, wenn das Rechtsmittel als verspätet oder unzulässig verworfen, zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes zurückgewiesen wird, wenn vor dem Berufungsgericht ein Vergleich geschlossen wird usw.
Mit dem Tag, an dem der Akt an das Gericht I. Instanz zurückgestellt wird (Spalte 14), wird die Sache abgestrichen.
Registereintragungen
§ 469. Für die Eintragungen in das Register gelten folgende Bestimmungen:
Die Spalten 6 bis 9 sind für Berufungen, Widersprüche, die Spalten 10 bis 13 für Rekurse und für Beschwerden in Miet- und Pachtschutzsachen bestimmt. Für die Eintragungen ist der Erfolg des Rechtsmittels maßgebend. Wird eine Entscheidung teilweise bestätigt, teilweise abgeändert, aufgehoben oder anders erledigt, so ist in den Spalten 6 bis 13 jede Erledigungsart auszuweisen. Die Summe der Eintragungen in diesen Spalten wird daher die Summe aller eingetragenen Sachen regelmäßig übersteigen.
Wird ein Rechtsmittel nur teilweise erledigt, so ist die Erledigung einzutragen. Eine spätere Erledigung ist nur dann einzutragen, wenn sie von anderer Art ist (es ist also zum Beispiel die Bestätigung eines Urteiles durch zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen nur einmal auszuweisen). Wird ein Rechtsmittel zum Teil in nichtöffentlicher Sitzung erledigt, die Ausfertigung des Beschlusses aber bis nach der mündlichen Verhandlung vorbehalten, so sind Registereintragungen erst zu machen, sobald die schriftliche Ausfertigung vorliegt.
Wenn das Berufungsgericht nach § 478 letzter Absatz oder § 496 letzter Absatz ZPO. in der Sache selbst erkennt, so ist die neue Entscheidung je nach ihrem mit der Entscheidung I. Instanz übereinstimmenden oder davon abweichenden Inhalt als Bestätigung oder Abänderung einzutragen. In solchen Fällen ist überdies die vorangegangene Aufhebung einzutragen.
Werden zwei oder mehrere Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden oder sonst mit gemeinsamer Entscheidung erledigt, so ist die Entscheidung in den Spalten 6 bis 13 für jede der verbundenen Sachen gesondert einzutragen. Die Verbindung mehrerer Sachen ist in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.
Spalte 9 oder 13 ist auszufüllen, wenn das Rechtsmittel als verspätet oder unzulässig verworfen, zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes zurückgewiesen wird, wenn vor dem Berufungsgericht ein Vergleich geschlossen wird usw.
Mit dem Tag, an dem der Akt an das Gericht I. Instanz zurückgestellt wird (Spalte 14), wird die Sache abgestrichen.
§ 470. Aktenbezeichnung.
Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben “Bc”, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens “W” kenntlich zu machen.
Aktenbezeichnung
§ 470. Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben „Bc“, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens „W“ kenntlich zu machen.
§ 471. Aktenbildung.
(1) Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.
(2) Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt I. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht I. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (§ 486 ZPO.) zurückzubehalten.
(3) Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz sind die in II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht I. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte I. Instanz ob.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach § 109 JN. dem Gerichte II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Abs. 3 auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.
(5) Die in II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.
Aktenbildung
§ 471. (1) Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.
(2) Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt I. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht I. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (§ 486 ZPO.) zurückzubehalten.
(3) Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz sind die in II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht I. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte I. Instanz ob.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach § 109 JN. dem Gerichte II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Abs. 3 auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.
(5) Die in II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.
Kapitel.
Bürgerliche Rechtsachen des allgemeinen Registers.
§ 472. Allgemeines Register Nc (Anm.: jetzt: ADV-N).
(1) Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen sind und auch nicht zum Akt einer anhängigen Sache genommen werden können, sind in ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Nc einzutragen.
(2) In das allgemeine Register sind in der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gerichtsabteilung auch Winkelschreibereisachen und die Eingaben einzutragen, die keinen Anhaltspunkt dafür bieten, zu welcher Sache oder in welche Abteilung sie gehören, zum Beispiel Eingaben, die wegen ihrer Abfassung in einer fremden Sprache oder aus anderen Gründen unverständlich sind usw.
(3) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für deren Angelegenheiten, die weder in das Register C noch in das Jv-Register einzutragen sind, noch auch zu einer schon anhängigen Sache gehören, ein eigenes Register N nach den für das Register Nc geltenden Bestimmungen zu führen.
Kapitel
Bürgerliche Rechtsachen des allgemeinen Registers
Allgemeines Register Nc (Anm.: jetzt: ADV-N)
§ 472. (1) Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen sind und auch nicht zum Akt einer anhängigen Sache genommen werden können, sind in ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Nc einzutragen.
(2) In das allgemeine Register sind in der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gerichtsabteilung auch Winkelschreibereisachen und die Eingaben einzutragen, die keinen Anhaltspunkt dafür bieten, zu welcher Sache oder in welche Abteilung sie gehören, zum Beispiel Eingaben, die wegen ihrer Abfassung in einer fremden Sprache oder aus anderen Gründen unverständlich sind usw.
(3) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für deren Angelegenheiten, die weder in das Register C noch in das Jv-Register einzutragen sind, noch auch zu einer schon anhängigen Sache gehören, ein eigenes Register N nach den für das Register Nc geltenden Bestimmungen zu führen.
§ 473. Einzelne Sachen des Nc-Registers.
In das Nc-Register sind, abgesehen von den an anderen Stellen der Geo. genannten Sachen, unter anderen einzutragen:
in den Prozeßabteilungen: Gesuche um Erteilung des Armenrechtes, (Anm.: jetzt: Verfahrenshilfe) wenn ein Rechtstreit noch nicht anhängig ist, protokollarische Klagen und Berufungen armer (Anm.: jetzt: Verfahrenshilfe genießender) Parteien, Widersprüche (Anm.: Jetzt: Einsprüche) im Mahnverfahren und sonstige Anträge und Erklärungen, die einem anderen Gerichte zur Erledigung abgetreten werden müssen, Anträge auf sicherungsweise Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses, Anträge auf Ernennung von Schiedsrichtern und auf Unwirksamerklärung von Schiedsverträgen (§§ 582 und 583 ZPO.), Anträge auf Exekutionsbewilligungen bei einem Gerichte, das weder den Exekutionstitel geschaffen hat noch als Exekutionsgericht einschreitet, Anträge auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB., schriftliche Anträge auf Anordnung von Vergleichsversuchen nach § 433 ZPO.;
in den außerstreitigen Abteilungen: Protokolle, betreffend Hinterlegung letztwilliger Erklärungen, Anträge auf Adoption oder Legitimation großjähriger (Anm.: jetzt: volljähriger) Personen, Anträge auf Untersagung der Namensführung durch das Vormundschaftsgericht (§ 65 EheG.), Anträge auf Scheidung einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehe nach § 115 EheG. und § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum EheG., Anträge auf Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der 6. Durchführungsverordnung zum EheG., Angelegenheiten der richterlichen Vertragshilfe, Hinterlegungen nach § 1425 ABGB., Entlassung aus der väterlichen Gewalt, wenn noch kein Pflegschaftsakt besteht, Bestimmung des Heiratsgutes nach § 1221 ABGB. und des nach § 168 ABGB. zu erlegenden Unterhaltsbetrages, Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode des angeblichen Vaters (Artikel XVI EGzJN.), Bestreitung der Ehelichkeit nach dem Tode des Kindes (§ 159 Abs. 2 ABGB.), Anträge auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG. und sämtliche Anmeldungsbogen, Gesuche um Bestätigung über die Führung von Handelsbüchern, Anträge auf freiwillige Schätzung und Feilbietung, Kündigung von Hypothekarforderungen, Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, weiters bei Bezirksgerichten die Anträge auf Kraftloserklärung, bei Gerichtshöfen I. Instanz Sachen nach § 109 JN., Anträge der Gläubiger auf Konkurseröffnung und Anträge auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, endlich bei Gerichtshöfen I. und II. Instanz Streitigkeiten über die Zuständigkeit nachgeordneter Gerichte wegen Ausführung von Rechtshilfeersuchen.
Einzelne Sachen des Nc-Registers
§ 473. In das Nc-Register sind, abgesehen von den an anderen Stellen der Geo. genannten Sachen, unter anderen einzutragen:
in den Prozeßabteilungen: Gesuche um Erteilung des Armenrechtes, (Anm.: jetzt: Verfahrenshilfe) wenn ein Rechtstreit noch nicht anhängig ist, protokollarische Klagen und Berufungen armer (Anm.: jetzt: Verfahrenshilfe genießender) Parteien, Widersprüche (Anm.: Jetzt: Einsprüche) im Mahnverfahren und sonstige Anträge und Erklärungen, die einem anderen Gerichte zur Erledigung abgetreten werden müssen, Anträge auf sicherungsweise Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses, Anträge auf Ernennung von Schiedsrichtern und auf Unwirksamerklärung von Schiedsverträgen (§§ 582 und 583 ZPO.), Anträge auf Exekutionsbewilligungen bei einem Gerichte, das weder den Exekutionstitel geschaffen hat noch als Exekutionsgericht einschreitet, Anträge auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB., schriftliche Anträge auf Anordnung von Vergleichsversuchen nach § 433 ZPO.;
in den außerstreitigen Abteilungen: Protokolle, betreffend Hinterlegung letztwilliger Erklärungen, Anträge auf Adoption oder Legitimation großjähriger (Anm.: jetzt: volljähriger) Personen, Anträge auf Untersagung der Namensführung durch das Vormundschaftsgericht (§ 65 EheG.), Anträge auf Scheidung einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehe nach § 115 EheG. und § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum EheG., Anträge auf Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der 6. Durchführungsverordnung zum EheG., Angelegenheiten der richterlichen Vertragshilfe, Hinterlegungen nach § 1425 ABGB., Entlassung aus der väterlichen Gewalt, wenn noch kein Pflegschaftsakt besteht, Bestimmung des Heiratsgutes nach § 1221 ABGB. und des nach § 168 ABGB. zu erlegenden Unterhaltsbetrages, Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode des angeblichen Vaters (Artikel XVI EGzJN.), Bestreitung der Ehelichkeit nach dem Tode des Kindes (§ 159 Abs. 2 ABGB.), Anträge auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG. und sämtliche Anmeldungsbogen, Gesuche um Bestätigung über die Führung von Handelsbüchern, Anträge auf freiwillige Schätzung und Feilbietung, Kündigung von Hypothekarforderungen, Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, weiters bei Bezirksgerichten die Anträge auf Kraftloserklärung, bei Gerichtshöfen I. Instanz Sachen nach § 109 JN., Anträge der Gläubiger auf Konkurseröffnung und Anträge auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, endlich bei Gerichtshöfen I. und II. Instanz Streitigkeiten über die Zuständigkeit nachgeordneter Gerichte wegen Ausführung von Rechtshilfeersuchen.
§ 474. Abschnitte des Nc-Registers, Namenverzeichnisse.
(1) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Nc-Register für häufig wiederkehrende Arten von Geschäften entsprechende Zahlengruppen (Abschnitte des Nc-Registers) vorzubehalten; die einmal getroffene Unterteilung ist womöglich dauernd beizubehalten. Seitlich aufgeklebte Klappen erleichtern das Aufschlagen der einzelnen Abschnitte.
(2) Über die Nc-Sachen wird kein einheitliches Namenverzeichnis geführt; doch kann zu einzelnen wichtigen Abschnitten, zum Beispiel über Erläge nach § 1425 ABGB. oder über Anträge nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, ein Namenverzeichnis angelegt werden (vgl. § 409). Personen, gegen die in einem bloß in das Nc Register eingetragenen Verfahren ein Exekutionstitel begründet oder ein Anspruch festgestellt wurde (zum Beispiel im Verfahren zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB. oder nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), sind unter Anführung des Aktenzeichens in das Namenverzeichnis zum Streitregister aufzunehmen.
Abschnitte des Nc-Registers, Namenverzeichnisse
§ 474. (1) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Nc-Register für häufig wiederkehrende Arten von Geschäften entsprechende Zahlengruppen (Abschnitte des Nc-Registers) vorzubehalten; die einmal getroffene Unterteilung ist womöglich dauernd beizubehalten. Seitlich aufgeklebte Klappen erleichtern das Aufschlagen der einzelnen Abschnitte.
(2) Über die Nc-Sachen wird kein einheitliches Namenverzeichnis geführt; doch kann zu einzelnen wichtigen Abschnitten, zum Beispiel über Erläge nach § 1425 ABGB. oder über Anträge nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, ein Namenverzeichnis angelegt werden (vgl. § 409). Personen, gegen die in einem bloß in das Nc Register eingetragenen Verfahren ein Exekutionstitel begründet oder ein Anspruch festgestellt wurde (zum Beispiel im Verfahren zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB. oder nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), sind unter Anführung des Aktenzeichens in das Namenverzeichnis zum Streitregister aufzunehmen.
§ 475. Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen.
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen
§ 475. Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
§ 476. Wechsel und Scheckproteste.
(1) Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Art. 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.
(2) Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.
(3) Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (§ 431 Abs. 2), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Art. 85 Abs. 3 des Wechselgesetzes).
(4) Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung (§ 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes).
Wechsel und Scheckproteste
§ 476. (1) Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Art. 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.
(2) Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.
(3) Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (§ 431 Abs. 2), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Art. 85 Abs. 3 des Wechselgesetzes).
(4) Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung (§ 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes).
§ 477. SR-Register.
(1) Die Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren (§ 283) in das SR-Register einzutragen; hiefür ist das “Allgemeine Register” GeoForm. Nr. 109 zu verwenden.
(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falles einzutragen:
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