Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

Verbindung mehrerer Sachen

§ 387. Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

§ 388. Mahnsachen. (M).

(1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere Geschäftsstücke, zum Beispiel ein Rekurs gegen die Verweigerung des Zahlungsbefehles, ein Kostenbestimmungs- oder Exekutionsantrag, sind mit dem ersten Stücke zu einem Akte zu vereinigen.

(2) Wird gegen einen auf Grund einer Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen (§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des M-Aktes ist in der Reihe der M-Sachen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift der Mahnklage) einzulegen.

Mahnsachen. (M)

§ 388. (1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere Geschäftsstücke, zum Beispiel ein Rekurs gegen die Verweigerung des Zahlungsbefehles, ein Kostenbestimmungs- oder Exekutionsantrag, sind mit dem ersten Stücke zu einem Akte zu vereinigen.

(2) Wird gegen einen auf Grund einer Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen (§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des M-Aktes ist in der Reihe der M-Sachen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift der Mahnklage) einzulegen.

§ 389. Kündigungen (K).

(1) Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (§ 567 ZPO.) und Kündigungen sowie Erklärungen, betreffend die vorzeitige Auflösung von Hausbesorgerverträgen, sind in kein Register einzutragen. Die Akten sind nach §§ 371 ff. zu bilden und zu bezeichnen. Ergeben sich also wegen Rückziehung der Kündigung, Bestellung eines Kurators, aus einer Exekutionsführung usw. weitere Aktenstücke, so sind sie mit dem ersten Stück zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Werden gegen eine Kündigung (einen Übergabsauftrag usw.) rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen(§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des K-Aktes ist in der Reihe der Kündigungen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift des Antrages) einzulegen.

(3) Wird die Kündigung mit einer Klage verbunden (§ 567 Abs. 4 ZPO.), so ist sie sogleich ins C-Register einzutragen.

Kündigungen (K)

§ 389. (1) Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (§ 567 ZPO.) und Kündigungen sowie Erklärungen, betreffend die vorzeitige Auflösung von Hausbesorgerverträgen, sind in kein Register einzutragen. Die Akten sind nach §§ 371 ff. zu bilden und zu bezeichnen. Ergeben sich also wegen Rückziehung der Kündigung, Bestellung eines Kurators, aus einer Exekutionsführung usw. weitere Aktenstücke, so sind sie mit dem ersten Stück zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Werden gegen eine Kündigung (einen Übergabsauftrag usw.) rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen(§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des K-Aktes ist in der Reihe der Kündigungen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift des Antrages) einzulegen.

(3) Wird die Kündigung mit einer Klage verbunden (§ 567 Abs. 4 ZPO.), so ist sie sogleich ins C-Register einzutragen.

§ 390. Einstweilige Verfügungen.

(1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.

Einstweilige Verfügungen

§ 390. (1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.

§ 391. Abstreichen.

(1) Eine Rechtsache ist abzustreichen:

1.

wenn der Zahlungsauftrag in Mandats- und Wechselsachen, ferner der Beschluß über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist;

2.

wenn das Urteil in Anerkenntnis- oder Verzichtsfällen oder in Bagatellsachen in Gegenwart beider Teile verkündet wurde;

3.

in anderen Fällen, wenn die Entscheidung, mit der die Sache für die Instanz erledigt wurde, an alle Personen, denen sie zuzustellen ist, abgefertigt wurde;

4.

wenn ein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wurde;

5.

wenn hinsichtlich aller am Verfahren Beteiligten Ruhen des Verfahrens eingetreten ist;

6.

wenn der Sühneversuch im Ehescheidungsverfahren zu einer Versöhnung der Streitteile geführt hat;

7.

endlich am Ende des Jahres:

a)

wenn die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage gesetzten Frist oder mangels einer Frist innerhalb eines Monats nicht wieder vorgelegt wurde;

b)

wenn die Klage nicht zugestellt werden konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, einen sachdienlichen Antrag zu stellen;

c)

wenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach § 398 ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;

d)

wenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des § 279 Abs. 1, § 261 Abs. 4 ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;

e)

wenn im Ehescheidungsverfahren die klagende Partei zum Sühneversuch nicht erschienen ist.

(2) Wird eine nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung (§ 386 Z 8) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach § 367 Abs. 5 zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Abs. 1 Z 7 abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen (§ 384).

Abstreichen

§ 391. (1) Eine Rechtsache ist abzustreichen:

1.

wenn der Zahlungsauftrag in Mandats- und Wechselsachen, ferner der Beschluß über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist;

2.

wenn das Urteil in Anerkenntnis- oder Verzichtsfällen oder in Bagatellsachen in Gegenwart beider Teile verkündet wurde;

3.

in anderen Fällen, wenn die Entscheidung, mit der die Sache für die Instanz erledigt wurde, an alle Personen, denen sie zuzustellen ist, abgefertigt wurde;

4.

wenn ein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wurde;

5.

wenn hinsichtlich aller am Verfahren Beteiligten Ruhen des Verfahrens eingetreten ist;

6.

wenn der Sühneversuch im Ehescheidungsverfahren zu einer Versöhnung der Streitteile geführt hat;

7.

endlich am Ende des Jahres:

a)

wenn die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage gesetzten Frist oder mangels einer Frist innerhalb eines Monats nicht wieder vorgelegt wurde;

b)

wenn die Klage nicht zugestellt werden konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, einen sachdienlichen Antrag zu stellen;

c)

wenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach § 398 ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;

d)

wenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des § 279 Abs. 1, § 261 Abs. 4 ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;

e)

wenn im Ehescheidungsverfahren die klagende Partei zum Sühneversuch nicht erschienen ist.

(2) Wird eine nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung (§ 386 Z 8) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach § 367 Abs. 5 zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Abs. 1 Z 7 abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen (§ 384).

§ 392. Namenverzeichnis.

Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.

Namenverzeichnis

§ 392. Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.

3.

Kapitel.

Exekutionssachen.

§ 393. Das Exekutionsregister.

(1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

1.

Anträge auf Exekutionsbewilligung,

2.

Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,

3.

die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder

4.

Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 KO.).

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(4) Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.

3.

Kapitel.

Exekutionssachen.

§ 393. Das Exekutionsregister.

(1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

1.

Anträge auf Exekutionsbewilligung,

2.

Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,

3.

die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt;

4.

Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 IO.).

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(4) Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.

Abkürzung

Geo.

3.

Kapitel

Exekutionssachen

Das Exekutionsregister

§ 393. (1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

1.

Anträge auf Exekutionsbewilligung,

2.

Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,

3.

die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt;

4.

Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 IO.).

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(4) Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.

Abkürzung

Geo.

3.

Kapitel

Exekutionssachen

Das Exekutionsregister

§ 393. (1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

1.

Anträge auf Exekutionsbewilligung,

2.

Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,

3.

die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt;

4.

Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 IO.).

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. II Nr. 174/2022)

§ 394. Nicht ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) gehörige Sachen.

(1) Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.

(2) Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.

(3) Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).

Nicht ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) gehörige Sachen

§ 394. (1) Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.

(2) Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.

(3) Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).

§ 395. Abschnitte des E-Registers.

(1) Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (§ 396 Z 6) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach § 393 Abs. 4 vorzugehen.

§ 396. Eintragungen im E-Register.

1.

In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.

2.

In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in I. Instanz abgelehnt, so ist nach § 386 Z 5 vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.

3.

Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.

4.

In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.

5.

In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (§ 257 EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.

6.

Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (§§ 334 ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.

7.

In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 552) zurückgelegt wird.

8.

In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach §§ 200 Z 3, 282 EO. eingestellt wird.

9.

Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach § 200 Z 3 EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Z 3”.

10.

In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:

a)

Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (§§ 21, 22 EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.

b)

Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch V und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel § 42 Z 2 EO.) zu vermerken.

c)

Über die Anmerkung des Beitrittes siehe § 402.

§ 397. Abstreichen.

(1) Exekutionssachen, die in den Spalten 6 und 7 eingetragen oder in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehoben sind (§ 396 Z 6), sind abzustreichen, wenn die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ganz abgelehnt ist, sonst, wenn die Exekution ganz eingestellt oder im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen ist.

(2) Andere Exekutionssachen sind abzustreichen, sobald das von Amts wegen zu betreibende Verfahren beendet und eine Fortsetzung nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers möglich ist, zum Beispiel wenn die Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach §§ 200, 282 EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach der Überweisung abzustreichen. Ist eine Überweisung der Forderung nicht beantragt worden oder der Auftrag zur Fahrnispfändung mangels Anmeldung binnen Monatsfrist zurückgelegt worden, so ist die Sache sofort abzustreichen. Kommen in einer Sache mehrere Exekutionsarten in Anwendung, so darf erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür hinsichtlich aller Exekutionsarten vorliegen.

(3) Wird eine Exekutionssache nach dem Abstreichen noch im Anfallsjahre fortgesetzt, zum Beispiel weil der Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht abgeändert oder aufgehoben wird, so ist der Abstrich zu tilgen. Bei Fortsetzung in einem späteren Jahr ist die Sache neu einzutragen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Abstreichen ein Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides gestellt wird.

Abstreichen

§ 397. (1) Exekutionssachen, die in den Spalten 6 und 7 eingetragen oder in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehoben sind (§ 396 Z 6), sind abzustreichen, wenn die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ganz abgelehnt ist, sonst, wenn die Exekution ganz eingestellt oder im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen ist.

(2) Andere Exekutionssachen sind abzustreichen, sobald das von Amts wegen zu betreibende Verfahren beendet und eine Fortsetzung nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers möglich ist, zum Beispiel wenn die Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach §§ 200, 282 EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach der Überweisung abzustreichen. Ist eine Überweisung der Forderung nicht beantragt worden oder der Auftrag zur Fahrnispfändung mangels Anmeldung binnen Monatsfrist zurückgelegt worden, so ist die Sache sofort abzustreichen. Kommen in einer Sache mehrere Exekutionsarten in Anwendung, so darf erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür hinsichtlich aller Exekutionsarten vorliegen.

(3) Wird eine Exekutionssache nach dem Abstreichen noch im Anfallsjahre fortgesetzt, zum Beispiel weil der Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht abgeändert oder aufgehoben wird, so ist der Abstrich zu tilgen. Bei Fortsetzung in einem späteren Jahr ist die Sache neu einzutragen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Abstreichen ein Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides gestellt wird.

§ 398. Aktenbildung.

(1) Pfändungsprotokolle werden mit besonderen Ordnungsnummern versehen und entweder wie Beilagen zum Akte genommen oder bis zum Erlöschen aller Pfandrechte abgesondert aufbewahrt.

(2) Im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsverpachtungsverfahren ist stets ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen. Die Namen der Behörden und Anstalten, denen regelmäßig zuzustellen ist, können auf mechanischem Wege in die Zustellblätter gesetzt werden. Bei Verwendung des Zustellblattes ist in der Zustellverfügung auf dessen Postzahlen zu verweisen.

(3) Der Tag der erfolgten Zustellung ist bei Beschlüssen, die an eine größere Zahl von Beteiligten ergehen, auf Grund der Zustellausweise in das Zustellblatt einzutragen. Der Richter hat die Richtigkeit dieser Eintragungen zu prüfen. Die Zustellausweise müssen auch nach Eintragung ins Zustellblatt beim Akte bleiben, solange sie für das Verfahren von Bedeutung sein können.

(4) Anträge auf Leistung des Offenbarungseides (Anm.: jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).

Aktenbildung

§ 398. (1) Pfändungsprotokolle werden mit besonderen Ordnungsnummern versehen und entweder wie Beilagen zum Akte genommen oder bis zum Erlöschen aller Pfandrechte abgesondert aufbewahrt.

(2) Im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsverpachtungsverfahren ist stets ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen. Die Namen der Behörden und Anstalten, denen regelmäßig zuzustellen ist, können auf mechanischem Wege in die Zustellblätter gesetzt werden. Bei Verwendung des Zustellblattes ist in der Zustellverfügung auf dessen Postzahlen zu verweisen.

(3) Der Tag der erfolgten Zustellung ist bei Beschlüssen, die an eine größere Zahl von Beteiligten ergehen, auf Grund der Zustellausweise in das Zustellblatt einzutragen. Der Richter hat die Richtigkeit dieser Eintragungen zu prüfen. Die Zustellausweise müssen auch nach Eintragung ins Zustellblatt beim Akte bleiben, solange sie für das Verfahren von Bedeutung sein können.

(4) Anträge auf Leistung des Offenbarungseides (Anm.: jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).

§ 399. Eidesvormerk.

(1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 KO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.

(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

§ 399. Eidesvormerk.

(1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 IO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.

(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

Eidesvormerk

§ 399. (1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 IO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.

(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

§ 400. Beitritt.

(1) Wenn wegen Anhängigkeit eines gleichartigen Exekutionsverfahrens eine Exekution als Beitritt zu einer früheren (der führenden Sache) behandelt werden muß (§§ 103, 139, 267 EO.), ist sie doch mit neuer Zahl ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) einzutragen. Bei der beigetretenen Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akt, b) in der Bemerkungsspalte des Registers zu vermerken: “Beigetreten zu E ..... “. Beides ist zu streichen, wenn das Verfahren des beigetretenen Gläubigers aus der Verbindung gelöst wird.

(2) Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach § 39 Z 6 EO. oder nach § 47 EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.

(3) Wenn ein Gläubiger (etwa wegen Pfändung neuer Sachen) ein Verfahren betreibt, das teilweise Beitritt, teilweise selbständig ist, erlangt seine Sache doch nicht die Eigenschaft einer führenden; es gibt gegen einen Verpflichteten nur einen einzigen führenden Akt.

(4) Solange das Beitrittsverhältnis nicht gelöst ist, sind sämtliche Akten im gemeinsamen Aktenbunde aufzubewahren. Wird eine beigetretene Sache eingestellt, so scheidet dieser Akt aus; wird nur die führende Sache eingestellt, so bleibt der führende Akt im Aktenbund.

Beitritt

§ 400. (1) Wenn wegen Anhängigkeit eines gleichartigen Exekutionsverfahrens eine Exekution als Beitritt zu einer früheren (der führenden Sache) behandelt werden muß (§§ 103, 139, 267 EO.), ist sie doch mit neuer Zahl ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) einzutragen. Bei der beigetretenen Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akt, b) in der Bemerkungsspalte des Registers zu vermerken: „Beigetreten zu E ..... „. Beides ist zu streichen, wenn das Verfahren des beigetretenen Gläubigers aus der Verbindung gelöst wird.

(2) Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach § 39 Z 6 EO. oder nach § 47 EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.

(3) Wenn ein Gläubiger (etwa wegen Pfändung neuer Sachen) ein Verfahren betreibt, das teilweise Beitritt, teilweise selbständig ist, erlangt seine Sache doch nicht die Eigenschaft einer führenden; es gibt gegen einen Verpflichteten nur einen einzigen führenden Akt.

(4) Solange das Beitrittsverhältnis nicht gelöst ist, sind sämtliche Akten im gemeinsamen Aktenbunde aufzubewahren. Wird eine beigetretene Sache eingestellt, so scheidet dieser Akt aus; wird nur die führende Sache eingestellt, so bleibt der führende Akt im Aktenbund.

§ 401. Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.

(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist die Urschrift des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zu nehmen. Eine Ausfertigung der Beitrittsbewilligung ist als neue Ordnungsnummer dem beitretenden Akte beizulegen.

(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte,

b)

in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken (“beigetreten E......”). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

§ 401. Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.

(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.

(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten

§ 401. (1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.

(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

§ 402. Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren.

Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.

Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren

§ 402. Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.

§ 403. Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.).

(1) Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.

(2) Bei Bezirksgerichten mit geringem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister alphabetisch anzulegen, ein gesondertes Namenverzeichnis entfällt.

(3) Bei Bezirksgerichten mit großem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister in Form einer alphabetisch geordneten Kartei nach GeoForm Nr. 89 zu führen.

Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.)

§ 403. (1) Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.

(2) Bei Bezirksgerichten mit geringem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister alphabetisch anzulegen, ein gesondertes Namenverzeichnis entfällt.

(3) Bei Bezirksgerichten mit großem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister in Form einer alphabetisch geordneten Kartei nach GeoForm Nr. 89 zu führen.

Eintragungen in das Pfändungsregister.

§ 404. (1) Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (§ 405) und Löschungen (§ 406) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.

(2) Der Bedienstete, der eine Eintragung im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) vornimmt, hat dies auf dem Pfändungsprotokoll oder bei dem einzutragenden Beschluß durch sein Namenszeichen zu bestätigen.

(3) Für jeden Verpflichteten darf im Pfändungsregister nur eine Postnummer eröffnet, in der Sammlung nur eine Karte angelegt werden. Ist die Karte vollgeschrieben, so sind Anschlußkarten beizukleben. Wird das Pfändungsregister in Buchform geführt, so sind bei mehreren Gläubigern die Namen unter fortlaufenden Buchstaben a b, c, .... anzuführen; bei den Eintragungen in den übrigen Spalten ist auf diese Buchstaben Bezug zu nehmen. Sicherungsweise Exekutionen sind als solche durch das Wort “Sicherung” kenntlich zu machen.

Eintragungen in das Pfändungsregister

§ 404. (1) Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (§ 405) und Löschungen (§ 406) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.

(2) Der Bedienstete, der eine Eintragung im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) vornimmt, hat dies auf dem Pfändungsprotokoll oder bei dem einzutragenden Beschluß durch sein Namenszeichen zu bestätigen.

(3) Für jeden Verpflichteten darf im Pfändungsregister nur eine Postnummer eröffnet, in der Sammlung nur eine Karte angelegt werden. Ist die Karte vollgeschrieben, so sind Anschlußkarten beizukleben. Wird das Pfändungsregister in Buchform geführt, so sind bei mehreren Gläubigern die Namen unter fortlaufenden Buchstaben a b, c, .... anzuführen; bei den Eintragungen in den übrigen Spalten ist auf diese Buchstaben Bezug zu nehmen. Sicherungsweise Exekutionen sind als solche durch das Wort „Sicherung“ kenntlich zu machen.

§ 405. Erlangt das Exekutionsgericht Kenntnis, daß über eine in seinem Sprengel wohnhafte Person ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so ist dies im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) unter Beifügung des Aktenzeichens des Konkurs- oder Ausgleichsgerichtes anzumerken. Besteht für den Gemein(Ausgleichs)schuldner im Register keine Eintragung (keine Karte), so ist zu Überwachungszwecken für die Anmerkung eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen). Wird der Konkurs aufgehoben, das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet oder eingestellt, so ist die Anmerkung zu löschen (die Verweisungskarte herauszunehmen). Um die Frist des § 256 EO. berechnen zu können (§ 406), sind die Tage des Eröffnungs- und des Aufhebungs(Einstellungs)beschlußes anzuführen.

§ 406. Löschungen im Pfändungsregister.

(1) Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.

(2) Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).

Löschungen im Pfändungsregister

§ 406. (1) Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.

(2) Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).

§ 407. Übergang von der Buchform zur Kartei.

Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

Übergang von der Buchform zur Kartei

§ 407. Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

§ 408. Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren.

Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.

Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren

§ 408. Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.

§ 409. Pfandweise Beschreibungen.

(1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.

(2) Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.

Pfandweise Beschreibungen

§ 409. (1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.

(2) Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.

4.

Kapitel.

Außerstreitige Sachen.

Abhandlungssachen.

§ 410. Das A-Register.

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1.

alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2.

alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

4.

Kapitel

Außerstreitige Sachen

Abhandlungssachen

Das A-Register

§ 410. In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1.

alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2.

alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

§ 411. Namenverzeichnis zum A-Register.

Zum A-Register ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 91 zu führen.

Namenverzeichnis zum A-Register

§ 411. Zum A-Register ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 91 zu führen.

§ 412. Eintragungen im A-Register.

(1) Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.

(2) Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.

(3) Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 KO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:

bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO. die Buchstaben “Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort “Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “kA.”; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “kA.” abzustreichen.

(4) Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.

(5) Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).

(6) Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort “Anerbe” kenntlich zu machen.

§ 412. Eintragungen im A-Register.

(1) Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.

(2) Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.

(3) Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:

bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 IO. die Buchstaben “Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort “Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “kA.”; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “kA.” abzustreichen.

(4) Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.

(5) Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).

(6) Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort “Anerbe” kenntlich zu machen.

Eintragungen im A-Register

§ 412. (1) Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.

(2) Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.

(3) Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:

bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 IO. die Buchstaben „Konk“, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort „Bund“, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben „kA.“; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das „kA.“ abzustreichen.

(4) Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.

(5) Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).

(6) Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Anerbe“ kenntlich zu machen.

Sachen nach der Entmündigungsordnung.

§ 413. Das L-Register.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:

1.

die Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,

2.

Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,

3.

Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,

4.

Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.

(2) Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.

(3) Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.

(4) In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.

(5) Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.

Sachen nach der Entmündigungsordnung

Das L-Register

§ 413. (1) In das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:

1.

die Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,

2.

Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,

3.

Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,

4.

Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.

(2) Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.

(3) Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.

(4) In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.

(5) Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.

§ 414. Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen.

Anzeigen geschlossener Anstalten über die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Anhaltung über die bestimmte Frist (§ 23 Abs. 3 EntmO.) und Entlassungsanträge nach § 23 Abs. 4 EntmO. führen nicht zu einer neuen Registereintragung, ebensowenig die Anzeige, daß ein nach Erlassung des Anhaltungsbeschlusses ungeheilt Entlassener vor Ablauf der Anhaltungsfrist wieder aufgenommen wurde. Hingegen sind die Anzeigen über die neuerliche Aufnahme eines geheilt Entlassenen und Anzeigen über die Wiederaufnahme eines Kranken nach Ablauf der Anhaltungsfrist unter neuer Zahl ins L-Register einzutragen.

Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen

§ 414. Anzeigen geschlossener Anstalten über die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Anhaltung über die bestimmte Frist (§ 23 Abs. 3 EntmO.) und Entlassungsanträge nach § 23 Abs. 4 EntmO. führen nicht zu einer neuen Registereintragung, ebensowenig die Anzeige, daß ein nach Erlassung des Anhaltungsbeschlusses ungeheilt Entlassener vor Ablauf der Anhaltungsfrist wieder aufgenommen wurde. Hingegen sind die Anzeigen über die neuerliche Aufnahme eines geheilt Entlassenen und Anzeigen über die Wiederaufnahme eines Kranken nach Ablauf der Anhaltungsfrist unter neuer Zahl ins L-Register einzutragen.

§ 415. Aktenbildung.

(1) Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden (vgl. § 413 Abs. 3). Wenn nach § 414 eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.

(2) Hingegen führt ein Verfahren wegen Entmündigung, Verlängerung der väterlichen Gewalt, Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu einem besonderen L-Akte nur dort, wo für die betroffene Person bei diesem Gerichte nicht bereits ein Pflegschaftsakt vorhanden ist. Ist hinsichtlich dieser Person bei demselben Gerichte bereits ein Pflegschaftsakt anhängig, so ist der Entmündigungsantrag, der Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung oder auf Verlängerung der väterlichen Gewalt zum Pflegschaftsakte zu nehmen.

(3) Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (§ 8 Abs. 1 EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (§ 8 Abs. 5 EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.

Aktenbildung

§ 415. (1) Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden (vgl. § 413 Abs. 3). Wenn nach § 414 eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.

(2) Hingegen führt ein Verfahren wegen Entmündigung, Verlängerung der väterlichen Gewalt, Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu einem besonderen L-Akte nur dort, wo für die betroffene Person bei diesem Gerichte nicht bereits ein Pflegschaftsakt vorhanden ist. Ist hinsichtlich dieser Person bei demselben Gerichte bereits ein Pflegschaftsakt anhängig, so ist der Entmündigungsantrag, der Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung oder auf Verlängerung der väterlichen Gewalt zum Pflegschaftsakte zu nehmen.

(3) Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (§ 8 Abs. 1 EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (§ 8 Abs. 5 EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.

§ 416. Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte.

Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.

Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte

§ 416. Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.

Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen).

§ 417. P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P), P-Akten.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.

(2) Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.

(3) Eine Eintragung im P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.

(4) Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (§ 111 JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.

(5) auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.

Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen)

P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P), P-Akten

§ 417. (1) In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.

(2) Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.

(3) Eine Eintragung im P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.

(4) Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (§ 111 JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.

(5) auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.

§ 418. Jugendsachen (Anm.: jetzt: Jugendstrafsachen).

(1) Über das Strafverfahren in Jugendsachen (Anm.: jetzt: Jugendstrafsachen) und über die Vormundschaft sind gesonderte Akten anzulegen.

(2) Ist das Strafgericht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es einen Vormundschaftsakt erst zu bilden, wenn es vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen trifft. Besteht bereits ein P-Akt, so sind die Ergebnisse des Strafverfahrens und die in diesem Verfahren getroffenen vormundschaftsbehördlichen (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen in diesem Akt auch dann zu vermerken, wenn Strafakt und P-Akt in derselben Gerichtsabteilung geführt werden.

(3) Ist das Strafgericht nicht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es keinen Vormundschaftsakt zu bilden, auch wenn es nach den §§ 25, 26 oder 41 Abs. 5 JGG. eine vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügung trifft. Das Vormundschaftsgericht hat die Mitteilungen des Strafrichters von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst, wenn sie nicht zu einem schon bestehenden Vormundschaftsakt genommen werden können oder vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen getroffen werden, in das Nc-Register einzutragen; solche Mitteilungen geben noch keinen Anlaß zur Anlegung eines P-Aktes. Ein solcher ist erst dann zu eröffnen, wenn das Vormundschaftsgericht von den durch das Strafgericht getroffenen vormundschaftsbehördlichen (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen benachrichtigt wird oder selbst solche Verfügungen trifft.

Jugendstrafsachen

§ 418. Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.

§ 419. Nicht ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) gehörige Sachen.

(1) Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1929).

(2) Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach §§ 8, 116 ZPO., §§ 162, 174 EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach § 77 AusstreitG. bestellt wird.

(3) Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.

Nicht ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) gehörige Sachen

§ 419. (1) Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1929).

(2) Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach §§ 8, 116 ZPO., §§ 162, 174 EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach § 77 AusstreitG. bestellt wird.

(3) Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.

§ 420. Zusammenfassung zusammengehöriger Sachen.

(1) Hinterläßt ein Vater minderjährige eheliche Kinder, so ist die Sache, falls für die Kinder nicht schon aus anderem Anlaß ein P-Akt angelegt wurde (etwa weil sie bereits Vermögen besitzen), nicht nur ins A- (Anm.: jetzt: ADV-A), sondern sofort auch ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragen. Bis zur Einantwortung sind auch die bloß die Vormundschaft betreffenden Geschäftsstücke zum A-Akt zu nehmen, der dann als P-Akt fortzusetzen ist. Die Vormundschaftsdekrete sind stets mit dem Gattungszeichen P zu versehen.

(2) Wenn Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, nach der Mutter oder einem sonstigen Erblasser Vermögen erwerben und wenn gleichzeitig das Abhandlungsgericht zur Führung der Pflegschaft berufen ist, ist die Sache ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) erst einzutragen, wenn der Vermögenserwerb abgeschlossen ist, also zum Beispiel bei Abschluß des Erbübereinkommens.

(3) Wird ein ehelicher Vater entmündigt, so ist für ihn und für seine Kinder je ein besonderer ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragender Akt zu bilden.

(4) Wird infolge Todes, Abwesenheit oder Pflichtvernachlässigung des Vaters usw. oder durch einen Vermögensanfall eine Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere eheliche Geschwister anhängig, so ist für alle Geschwister ein gemeinsamer Akt unter einer einzigen Registerzahl anzulegen.

(5) Im übrigen sind die bei einem Gericht anhängigen Akten, die mehrere Geschwister, auch uneheliche Kinder derselben Mutter, betreffen, trotz gesonderter Eintragung ins P-Register zu gemeinsamer Behandlung zu verbinden (Aktenbund, § 371 Abs. 4), wenn nicht besondere Umstände, zum Beispiel verschiedenartiger Vermögensbesitz, gesonderte Aktenführung zweckmäßig erscheinen lassen. Die Verbindung ist in der Bemerkungsspalte des Registers ersichtlich zu machen.

(6) Wenn das Gericht für einen Pflegebefohlenen schon einmal eingeschritten ist, kommen Geschäftsstücke über ein späteres Verfahren, das denselben Pflegebefohlenen betrifft, zu demselben Akt. Ist später ein anderes Gericht zur Führung der Sache berufen (zum Beispiel infolge Veränderung des Wohnsitzes des ehelichen Vaters), so ist der P-Akt dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten und dort unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (§ 384).

Zusammenfassung zusammengehöriger Sachen

§ 420. (1) Hinterläßt ein Vater minderjährige eheliche Kinder, so ist die Sache, falls für die Kinder nicht schon aus anderem Anlaß ein P-Akt angelegt wurde (etwa weil sie bereits Vermögen besitzen), nicht nur ins A- (Anm.: jetzt: ADV-A), sondern sofort auch ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragen. Bis zur Einantwortung sind auch die bloß die Vormundschaft betreffenden Geschäftsstücke zum A-Akt zu nehmen, der dann als P-Akt fortzusetzen ist. Die Vormundschaftsdekrete sind stets mit dem Gattungszeichen P zu versehen.

(2) Wenn Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, nach der Mutter oder einem sonstigen Erblasser Vermögen erwerben und wenn gleichzeitig das Abhandlungsgericht zur Führung der Pflegschaft berufen ist, ist die Sache ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) erst einzutragen, wenn der Vermögenserwerb abgeschlossen ist, also zum Beispiel bei Abschluß des Erbübereinkommens.

(3) Wird ein ehelicher Vater entmündigt, so ist für ihn und für seine Kinder je ein besonderer ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragender Akt zu bilden.

(4) Wird infolge Todes, Abwesenheit oder Pflichtvernachlässigung des Vaters usw. oder durch einen Vermögensanfall eine Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere eheliche Geschwister anhängig, so ist für alle Geschwister ein gemeinsamer Akt unter einer einzigen Registerzahl anzulegen.

(5) Im übrigen sind die bei einem Gericht anhängigen Akten, die mehrere Geschwister, auch uneheliche Kinder derselben Mutter, betreffen, trotz gesonderter Eintragung ins P-Register zu gemeinsamer Behandlung zu verbinden (Aktenbund, § 371 Abs. 4), wenn nicht besondere Umstände, zum Beispiel verschiedenartiger Vermögensbesitz, gesonderte Aktenführung zweckmäßig erscheinen lassen. Die Verbindung ist in der Bemerkungsspalte des Registers ersichtlich zu machen.

(6) Wenn das Gericht für einen Pflegebefohlenen schon einmal eingeschritten ist, kommen Geschäftsstücke über ein späteres Verfahren, das denselben Pflegebefohlenen betrifft, zu demselben Akt. Ist später ein anderes Gericht zur Führung der Sache berufen (zum Beispiel infolge Veränderung des Wohnsitzes des ehelichen Vaters), so ist der P-Akt dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten und dort unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (§ 384).

§ 421. Eintragungen ins P-Register.

(1) Alle P-Sachen (Pflegschaftssachen), die nicht Vormundschaften betreffen, heißen im Sinne der Geo. Kuratelen ohne Rücksicht darauf, ob ein Kurator bestellt wird oder nicht. Die Kuratelen sind in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein K zu kennzeichnen.

(2) In der dritten Spalte des P-Register sind Zunamen, Vornamen und bei Vormundschaften Geburtstag des oder der Pflegebefohlenen einzutragen.

(3) Die P-Sache ist abzustreichen, wenn die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit durch Entfertigung, Großjährigerklärung usw. beendet, die Entmündigung aufgehoben, die Pflegschaftssache ganz an ein anderes Gericht übertragen ist (§§ 31, 111 JN.) usw. Im Falle der Übertragung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht und bei der Abtretung von Akten nach § 420 Abs. 6 ist das Gericht, bei dem sich die Akten nunmehr befinden, in der Bemerkungsspalte anzugeben.

Eintragungen ins P-Register

§ 421. (1) Alle P-Sachen (Pflegschaftssachen), die nicht Vormundschaften betreffen, heißen im Sinne der Geo. Kuratelen ohne Rücksicht darauf, ob ein Kurator bestellt wird oder nicht. Die Kuratelen sind in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein K zu kennzeichnen.

(2) In der dritten Spalte des P-Register sind Zunamen, Vornamen und bei Vormundschaften Geburtstag des oder der Pflegebefohlenen einzutragen.

(3) Die P-Sache ist abzustreichen, wenn die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit durch Entfertigung, Großjährigerklärung usw. beendet, die Entmündigung aufgehoben, die Pflegschaftssache ganz an ein anderes Gericht übertragen ist (§§ 31, 111 JN.) usw. Im Falle der Übertragung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht und bei der Abtretung von Akten nach § 420 Abs. 6 ist das Gericht, bei dem sich die Akten nunmehr befinden, in der Bemerkungsspalte anzugeben.

§ 422. Namenverzeichnis.

(1) Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche zu führen; bei oft vorkommenden Namen ist hier auch der Geburtstag anzumerken. Nach Annahme an Kindes Statt, Legitimation, Namensänderung oder Namensgebung nach § 165 ABGB. ist auch der geänderte Name zu verzeichnen.

(2) Bei den Gerichten, für die es vom Oberlandesgerichtspräsidenten angeordnet wurde oder angeordnet werden wird (§ 5 Abs. 4), ist das Namenverzeichnis als Kartei zu führen. Für diesen Zweck bestehen Karten nach GeoForm. Nr. 95. In jede Karte ist eine Pflegschaft einzutragen, auch wenn sie mehrere Pflegebefohlene betrifft. Kuratelen sind durch ein farbiges K zu kennzeichnen; bei Vormundschaften sind die Geburtstage anzugeben. Bei Namensänderungen usw. sind die Karten richtigzustellen und umzureihen.

(3) Wird ein Pflegschaftsfall durch Abtretung, Volljährigerklärung, Entfertigung, bei vermögenslosen Mündeln durch Vollendung des 21. Lebensjahres, ferner durch Aufhebung der Entmündigung usw. beendet, so ist der Name des Pflegebefohlenen abzustreichen. Sind alle Namen auf einer Karte abgestrichen, so ist die Karte auszuscheiden und in eine abgesonderte Kartei der erledigten Fälle einzureihen, die ebenfalls nach der Buchstabenfolge geordnet ist.

Namenverzeichnis

§ 422. (1) Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche zu führen; bei oft vorkommenden Namen ist hier auch der Geburtstag anzumerken. Nach Annahme an Kindes Statt, Legitimation, Namensänderung oder Namensgebung nach § 165 ABGB. ist auch der geänderte Name zu verzeichnen.

(2) Bei den Gerichten, für die es vom Oberlandesgerichtspräsidenten angeordnet wurde oder angeordnet werden wird (§ 5 Abs. 4), ist das Namenverzeichnis als Kartei zu führen. Für diesen Zweck bestehen Karten nach GeoForm. Nr. 95. In jede Karte ist eine Pflegschaft einzutragen, auch wenn sie mehrere Pflegebefohlene betrifft. Kuratelen sind durch ein farbiges K zu kennzeichnen; bei Vormundschaften sind die Geburtstage anzugeben. Bei Namensänderungen usw. sind die Karten richtigzustellen und umzureihen.

(3) Wird ein Pflegschaftsfall durch Abtretung, Volljährigerklärung, Entfertigung, bei vermögenslosen Mündeln durch Vollendung des 21. Lebensjahres, ferner durch Aufhebung der Entmündigung usw. beendet, so ist der Name des Pflegebefohlenen abzustreichen. Sind alle Namen auf einer Karte abgestrichen, so ist die Karte auszuscheiden und in eine abgesonderte Kartei der erledigten Fälle einzureihen, die ebenfalls nach der Buchstabenfolge geordnet ist.

§ 423. Pflegschaftsbogen.

(1) Sobald ein Pflegschaftsakt mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, ist ein Pflegschaftsbogen nach GeoForm. Nr. 96 anzulegen. Geht die Pflegschaft aus einer Abhandlung hervor, so ist der Pflegschaftsbogen spätestens bei der Einantwortung oder der Erbteilung anzulegen.

(2) Der Pflegschaftsbogen kann auch gleich bei Anfall der Pflegschaft angelegt und, bis der Akt zehn Ordnungsnummern erreicht und in einen Deckel zu legen ist (§ 381 Abs. 2), als Umschlagbogen verwendet werden.

(3) Die erste Seite des Pflegschaftsbogens ist von der Geschäftsabteilung auszufüllen: sie enthält eine stets laufend zu führende Übersicht über die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen.

(4) Auf den Innenseiten des Pflegschaftsbogens ist vom Richter eine übersichtliche Darstellung der Vermögensverhältnisse des pflegebefohlenen (der Substitutionsmasse, des Abwesenden usw.), allenfalls der Unterhaltsansprüche des Pflegebefohlenen zu entwerfen. Das mehreren Pflegebebefohlenen gemeinsame Vermögen wird zweckmäßigerweise von der Darstellung der Sondervermögen getrennt. Es genügt die Aufzählung der wesentlichen Bestandteile des Vermögens unter Hervorhebung des Gesamtwertes (Nennwertes), des Aufbewahrungsortes und der hinsichtlich der Einkünfte getroffenen Anordnungen. Bei Änderungen in der Vermögenslage (in den Unterhaltsansprüchen) ist die Darstellung fortlaufend zu berichtigen.

(5) Im Pflegschaftsbogen ist auf wichtige Stellen des Aktes hinzuweisen. Ist er durch die nachträglichen Berichtigungen unübersichtlich geworden, so ist er durch ein neues Blatt zu ergänzen oder es sind die noch geltenden Eintragungen umzuschreiben.

Pflegschaftsbogen

§ 423. (1) Sobald ein Pflegschaftsakt mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, ist ein Pflegschaftsbogen nach GeoForm. Nr. 96 anzulegen. Geht die Pflegschaft aus einer Abhandlung hervor, so ist der Pflegschaftsbogen spätestens bei der Einantwortung oder der Erbteilung anzulegen.

(2) Der Pflegschaftsbogen kann auch gleich bei Anfall der Pflegschaft angelegt und, bis der Akt zehn Ordnungsnummern erreicht und in einen Deckel zu legen ist (§ 381 Abs. 2), als Umschlagbogen verwendet werden.

(3) Die erste Seite des Pflegschaftsbogens ist von der Geschäftsabteilung auszufüllen: sie enthält eine stets laufend zu führende Übersicht über die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen.

(4) Auf den Innenseiten des Pflegschaftsbogens ist vom Richter eine übersichtliche Darstellung der Vermögensverhältnisse des pflegebefohlenen (der Substitutionsmasse, des Abwesenden usw.), allenfalls der Unterhaltsansprüche des Pflegebefohlenen zu entwerfen. Das mehreren Pflegebebefohlenen gemeinsame Vermögen wird zweckmäßigerweise von der Darstellung der Sondervermögen getrennt. Es genügt die Aufzählung der wesentlichen Bestandteile des Vermögens unter Hervorhebung des Gesamtwertes (Nennwertes), des Aufbewahrungsortes und der hinsichtlich der Einkünfte getroffenen Anordnungen. Bei Änderungen in der Vermögenslage (in den Unterhaltsansprüchen) ist die Darstellung fortlaufend zu berichtigen.

(5) Im Pflegschaftsbogen ist auf wichtige Stellen des Aktes hinzuweisen. Ist er durch die nachträglichen Berichtigungen unübersichtlich geworden, so ist er durch ein neues Blatt zu ergänzen oder es sind die noch geltenden Eintragungen umzuschreiben.

§ 424. Vorlage von P-Akten nach § 109 JN.

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).

Vorlage von P-Akten nach § 109 JN

§ 424. Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).

§ 425. Aufgebotssachen.

(1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:

1.

um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,

2.

um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.

(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.

Aufgebotssachen

§ 425. (1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:

1.

um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,

2.

um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.

(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.

Beglaubigungen.

§ 426. Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften.

(1) Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.

(2) Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.

(3) Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.

Beglaubigungen

Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften

§ 426. (1) Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.

(2) Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.

(3) Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.

§ 427. Das Beglaubigungsregister G.

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