Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(2) Die Register werden in der Geschäftsstelle in der Regel für jede Gerichtsabteilung gesondert geführt. Nur wenn es für die Geschäftsbehandlung offenbar von Vorteil ist, kann für mehrere Gerichtsabteilungen, zum Beispiel für mehrere Untersuchungsrichter, ein gemeinsames Register geführt werden. Das in der Einlaufstelle geführte Vr-Register ist für alle Abteilungen des Gerichtes gemeinsam. Die Register sind während des Jahres in Heften von 10 bis 15 Bogen unter Umschlägen mit der Bezeichnung der Geschäftsgattung, des Jahres und der Gerichtsabteilung anzulegen und nach Ablauf des Jahres zu binden. Register von geringem Umfange können auch vor ihrer Verwendung gebunden und für mehrere Jahre verwendet werden; doch ist in jedem Jahr auf neuer Seite mit 1 zu beginnen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß auch Register größeren Umfanges vor ihrer Verwendung gebunden werden.
§ 360. Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.
(1) Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten; sie sind für die Bezeichnung, Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend und geben die Grundlage für die Geschäftsausweise und andere statistische Ermittlungen. In der Bemerkungsspalte sind mit Bleistift die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, um jederzeit den Akt sofort auffinden und eine Auskunft über den Stand der Sache geben zu können. Überflüssige Registereintragungen sind zu vermeiden.
(2) Die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie Kalender, Fristenvormerk, Abgangsverzeichnis, Pfändungsregister, Namenverzeichnis usw., dienen teils zur Sicherung bestimmter Verfahrensschritte, teils zur sicheren Auffindung der Akten. Was im folgenden über Register angeordnet wird, ist sinngemäß auf die sonstigen Geschäftsbehelfe anzuwenden.
Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 360. (1) Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten; sie sind für die Bezeichnung, Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend und geben die Grundlage für die Geschäftsausweise und andere statistische Ermittlungen. In der Bemerkungsspalte sind mit Bleistift die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, um jederzeit den Akt sofort auffinden und eine Auskunft über den Stand der Sache geben zu können. Überflüssige Registereintragungen sind zu vermeiden.
(2) Die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie Kalender, Fristenvormerk, Abgangsverzeichnis, Pfändungsregister, Namenverzeichnis usw., dienen teils zur Sicherung bestimmter Verfahrensschritte, teils zur sicheren Auffindung der Akten. Was im folgenden über Register angeordnet wird, ist sinngemäß auf die sonstigen Geschäftsbehelfe anzuwenden.
Registereintragungen.
§ 361. (1) Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.
(2) Die Eintragungen in das Register, die eine neu angefallene Sache kennzeichnen sollen (Tag des Einlangens, Bezeichnung der Parteien und des Gegenstandes usw.), sind sogleich beim Einlangen des ersten Geschäftsstückes zu machen, bevor das Stück dem Richter vorgelegt wird. Die übrigen Eintragungen, die durch das Verfahren veranlaßt werden, sind ohne Aufschub zu vollziehen, sobald die Geschäftsabteilung von dem einzutragenden Vorgange aktenmäßig Kenntnis erlangt.
(3) Wird eine zur Verbesserung zurückgestellte Eingabe wieder vorgelegt, so wird die Sache unter der Zahl der ersten Eintragung weitergeführt; wird aber eine zurückgewiesene Eingabe (Klage, Gesuch um Kraftloserklärung usw.) in geänderter Fassung noch einmal eingebracht, so wird sie neu eingetragen.
(4) Als Tag des Einlangens ist bei mündlich angebrachten Klagen, Anträgen, Anzeigen usw., durch die ein Verfahren veranlaßt wird, der Tag anzusehen, an dem die Klage, der Antrag usw. zu Protokoll genommen wurde.
(5) Wenn eine Partei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (durch einen Vormund, Kurator, die Finanzprokuratur usw.), ist als Partei nicht dieser, sondern der Vertretene einzutragen. Bevollmächtigte sind im Register nicht anzuführen.
Registereintragungen
§ 361. (1) Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.
(2) Die Eintragungen in das Register, die eine neu angefallene Sache kennzeichnen sollen (Tag des Einlangens, Bezeichnung der Parteien und des Gegenstandes usw.), sind sogleich beim Einlangen des ersten Geschäftsstückes zu machen, bevor das Stück dem Richter vorgelegt wird. Die übrigen Eintragungen, die durch das Verfahren veranlaßt werden, sind ohne Aufschub zu vollziehen, sobald die Geschäftsabteilung von dem einzutragenden Vorgange aktenmäßig Kenntnis erlangt.
(3) Wird eine zur Verbesserung zurückgestellte Eingabe wieder vorgelegt, so wird die Sache unter der Zahl der ersten Eintragung weitergeführt; wird aber eine zurückgewiesene Eingabe (Klage, Gesuch um Kraftloserklärung usw.) in geänderter Fassung noch einmal eingebracht, so wird sie neu eingetragen.
(4) Als Tag des Einlangens ist bei mündlich angebrachten Klagen, Anträgen, Anzeigen usw., durch die ein Verfahren veranlaßt wird, der Tag anzusehen, an dem die Klage, der Antrag usw. zu Protokoll genommen wurde.
(5) Wenn eine Partei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (durch einen Vormund, Kurator, die Finanzprokuratur usw.), ist als Partei nicht dieser, sondern der Vertretene einzutragen. Bevollmächtigte sind im Register nicht anzuführen.
§ 362. (1) Ein Urteil, Beschluß, Strafantritt usw. ist im Register derart einzutragen, daß der Tag der Entscheidung oder Ereignung in die bezügliche Spalte in Bruchform eingesetzt wird. Muß eine Tagesangabe in das Register eines früheren Jahres eingetragen werden, so sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl hinzuzufügen.
(2) Wird ein Verfahren von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Ansprüche geführt (mehrere Kläger, Beschuldigte, Kinder eines ehelichen Vaters usw.), so ist die Sache im Register gleichwohl unter einer einzigen Zahl einzutragen. Den Namen der mehreren Parteien sind im Register die Buchstaben a, b, c usw. voranzustellen; in den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Parteien sich die einzelnen Eintragungen beziehen. Wenn sowohl auf der Kläger- als auf der Beklagtenseite mehrere Personen vorkommen, sind jene durch Ziffern, diese durch Buchstaben zu unterscheiden.
(3) Wird eine in einem Register eingetragene Sache nachträglich in ein Register anderer Gattung oder in das gleiche Register einer anderen Abteilung oder in ein späteres Register derselben Abteilung übertragen, so sind in beiden Registern in der Bemerkungsspalte gegenseitige Verweisungen anzubringen.
(4) Ebenso ist in der Bemerkungsspalte auf andere mit einer Sache zusammenhängende Akten hinzuweisen.
§ 363. Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen.
(1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.
(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.
Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen
§ 363. (1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.
(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.
§ 364. Register der Bezirksgerichte.
(1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
E für Exekutionssachen: Nr. 86;
A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;
L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;
P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;
G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;
Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;
Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;
Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;
Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;
Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;
Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;
U für Übertretungsfälle: Nr. 115;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.
(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
Register der Bezirksgerichte
§ 364. (1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
E für Exekutionssachen: Nr. 86;
A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;
L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;
P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;
G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;
Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;
Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;
Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;
Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;
Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;
Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;
U für Übertretungsfälle: Nr. 115;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.
(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
§ 365. Register der Gerichtshöfe I. Instanz.
(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
S für Konkurse: Nr. 100;
Sa für Ausgleiche: Nr. 101;
Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;
T für Aufgebotssachen: Nr. 97;
R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;
SR für die an die Bezirksrevisoren (Anm.: jetzt: Revisor) übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;
Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;
Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;
Vr für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;
Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;
Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;
Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
§ 365. Register der Gerichtshöfe I. Instanz.
(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
S für Konkurse: Nr. 100;
Sa für Ausgleiche: Nr. 101;
Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;
T für Aufgebotssachen: Nr. 97;
R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;
Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;
Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;
Vr für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;
Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;
Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;
Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
Register der Gerichtshöfe I. Instanz
§ 365. (1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
S für Konkurse: Nr. 100;
Sa für Ausgleiche: Nr. 101;
Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;
T für Aufgebotssachen: Nr. 97;
R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;
Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;
Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;
Vr für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;
Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;
Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;
Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
§ 366. Register der Oberlandesgerichte.
Bei den Oberlandesgerichten sind folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachfolgenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Ds für Dienststrafsachen: Nr. 122;
R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen: Nr. 108;
SR für die an den Revisor beim Oberlandesgericht (Anm.: jetzt: Revisor) übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;
Bs für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;
Nc und Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen und Strafsachen: Nr. 109.
§ 366. Register der Oberlandesgerichte.
Bei den Oberlandesgerichten sind folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachfolgenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Ds für Dienststrafsachen: Nr. 122;
R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen: Nr. 108;
SR für Sachen der Revisorinnen und Revisoren: Nr. 109;
Bs für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;
Nc und Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen und Strafsachen: Nr. 109.
Register der Oberlandesgerichte
§ 366. (1) Bei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
Jv für Justizverwaltungssachen,
Pers für Personalakten,
R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
Uv für Unterhaltsvorschüsse,
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.
(2) Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.
§ 367. Abstreichen.
(1) Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
(2) Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
(3) Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
(4) Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
(5) Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
(6) Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.
Abstreichen
§ 367. (1) Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
(2) Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
(3) Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
(4) Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
(5) Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
(6) Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.
§ 368. Überjährige Rechtsachen.
(1) Für Sachen, die in die Register C, Cr Cg, A, L, S, Sa, R, Bl, Bs, Gv, Gvb, Msch, Psch, U, Z, Ur und Hv eingetragen sind, sowie für die im § 397 Abs. 1 genannten E-Sachen gilt folgendes:
(2) Am Schlusse des Jahres sind die noch nicht abgestrichenen Sachen an der linken Seite des Registers durch einen farbigen Strich hervorzuheben. Die Zahlen dieser Sachen sind im neuen Register vor den neu einzutragenden Sachen unter der Überschrift “anhängig verblieben” in der Reihenfolge der Jahrgänge und der Zahlen der früheren Register anzuführen. Im Ur- und Hv-Register ist die VrZahl in Bruchform (oder Klammer) beizusetzen. Im U- und Hv-Register sind die Sachen, in denen nur noch der Strafvollzug ausständig ist, und die übrigen anhängig verbliebenen Sachen in zwei Gruppen zu sondern.
(3) Die Registereintragungen für diese Sachen erfolgen nach wie vor im alten Register. Wird die Sache im alten Register abgestrichen, so ist ihre Zahl im neuen Register durchzustreichen.
(4) Wenn eine der im Abs. 1 angeführten Sachen bei Beginn des dritten auf den Anfall folgenden Jahres noch nicht abgestrichen ist, muß der gesamte Eintrag vollinhaltlich in das neue Register übertragen werden. Diese Sachen sind unter der Überschrift “übertragen” in das Register des neuen Jahres vor den neu anhängig werdenden Sachen unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens einzutragen. Im alten Register ist die Übertragung in der Bemerkungsspalte anzumerken und die Sache abzustreichen. Bei Beginn des dritten auf die Übertragung folgenden Kalenderjahres ist der gesamte Eintrag abermals zu übertragen.
(5) Bei anderen als den im Abs. 1 genannten Sachen sind die am Jahresschluß anhängig verbliebenen Sachen nicht besonders hervorzuheben.
Überjährige Rechtsachen
§ 368. (1) Für Sachen, die in die Register C, Cr Cg, A, L, S, Sa, R, Bl, Bs, Gv, Gvb, Msch, Psch, U, Z, Ur und Hv eingetragen sind, sowie für die im § 397 Abs. 1 genannten E-Sachen gilt folgendes:
(2) Am Schlusse des Jahres sind die noch nicht abgestrichenen Sachen an der linken Seite des Registers durch einen farbigen Strich hervorzuheben. Die Zahlen dieser Sachen sind im neuen Register vor den neu einzutragenden Sachen unter der Überschrift „anhängig verblieben“ in der Reihenfolge der Jahrgänge und der Zahlen der früheren Register anzuführen. Im Ur- und Hv-Register ist die VrZahl in Bruchform (oder Klammer) beizusetzen. Im U- und Hv-Register sind die Sachen, in denen nur noch der Strafvollzug ausständig ist, und die übrigen anhängig verbliebenen Sachen in zwei Gruppen zu sondern.
(3) Die Registereintragungen für diese Sachen erfolgen nach wie vor im alten Register. Wird die Sache im alten Register abgestrichen, so ist ihre Zahl im neuen Register durchzustreichen.
(4) Wenn eine der im Abs. 1 angeführten Sachen bei Beginn des dritten auf den Anfall folgenden Jahres noch nicht abgestrichen ist, muß der gesamte Eintrag vollinhaltlich in das neue Register übertragen werden. Diese Sachen sind unter der Überschrift „übertragen“ in das Register des neuen Jahres vor den neu anhängig werdenden Sachen unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens einzutragen. Im alten Register ist die Übertragung in der Bemerkungsspalte anzumerken und die Sache abzustreichen. Bei Beginn des dritten auf die Übertragung folgenden Kalenderjahres ist der gesamte Eintrag abermals zu übertragen.
(5) Bei anderen als den im Abs. 1 genannten Sachen sind die am Jahresschluß anhängig verbliebenen Sachen nicht besonders hervorzuheben.
§ 369. Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.
(1) Wenigstens einmal im Vierteljahr hat der Leiter der Gerichtsabteilung (§ 1 Abs. 3) die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden.
(2) In gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (§ 35 Abs. 2), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen.
(3) Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen.
Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 369. (1) Wenigstens einmal im Vierteljahr hat der Leiter der Gerichtsabteilung (§ 1 Abs. 3) die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden.
(2) In gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (§ 35 Abs. 2), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen.
(3) Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen.
§ 370. Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.
Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.
Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe
§ 370. Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.
II. Allgemeines über Akten.
§ 371. Aktenbildung.
(1) Die gerichtlichen Protokolle, Berichte, Amtsvermerke und Urschriften sollen wie die Eingaben der Parteien (§ 58) auf Bogen und Blätter im amtlich eingeführten Papierausmaß gesetzt werden. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Lose Zettel und die Rückseite der Zustellausweise dürfen nicht beschrieben werden.
(2) Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.
(3) Der Akt ist außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.
(4) Wenn mehrere Sachen miteinander verbunden werden, sind die Akten zu einem Aktenbunde zu vereinigen. Die Geschäftsstücke, die nach der Verbindung zuwachsen, werden alle zu einem Akte, dem “führenden”, genommen. Zum führenden Akt wird der älteste oder der am meisten vorgeschrittene Akt gewählt. Wird eine Strafsache mit einer anderen (führenden) Sache vereinigt (§ 56 StPO.), so wird ihr Akt unter einer besonderen Ordnungsnummer dem Akte der führenden Sache einverleibt.
(5) In Register- und reinen Grundbuchssachen, Mahn- und Kündigungssachen können die Zustellausweise unter steifen Deckeln abgesondert nach der Folge der Aktenzahlen verwahrt werden.
II. Allgemeines über Akten
Aktenbildung
§ 371. (1) Die gerichtlichen Protokolle, Berichte, Amtsvermerke und Urschriften sollen wie die Eingaben der Parteien (§ 58) auf Bogen und Blätter im amtlich eingeführten Papierausmaß gesetzt werden. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Lose Zettel und die Rückseite der Zustellausweise dürfen nicht beschrieben werden.
(2) Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.
(3) Der Akt ist außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.
(4) Wenn mehrere Sachen miteinander verbunden werden, sind die Akten zu einem Aktenbunde zu vereinigen. Die Geschäftsstücke, die nach der Verbindung zuwachsen, werden alle zu einem Akte, dem „führenden“, genommen. Zum führenden Akt wird der älteste oder der am meisten vorgeschrittene Akt gewählt. Wird eine Strafsache mit einer anderen (führenden) Sache vereinigt (§ 56 StPO.), so wird ihr Akt unter einer besonderen Ordnungsnummer dem Akte der führenden Sache einverleibt.
(5) In Register- und reinen Grundbuchssachen, Mahn- und Kündigungssachen können die Zustellausweise unter steifen Deckeln abgesondert nach der Folge der Aktenzahlen verwahrt werden.
§ 372. Aktenzeichen und Geschäftszahl.
(1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.
(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der
Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50
```
```
3
oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.
(3) In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.
§ 372. Aktenzeichen und Geschäftszahl.
(1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.
(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel
oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.
(3) In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.
Aktenzeichen und Geschäftszahl
§ 372. (1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.
(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel
oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.
(3) In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.
§ 373. Gattungszeichen.
(1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.
(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).
Gattungszeichen
§ 373. (1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.
(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).
§ 374. Aktenzahl.
Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).
Aktenzahl
§ 374. Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).
§ 375. Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung.
(1) Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so daß die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.
(2) Protokolle, Amtsvermerke und die Urschriften der Erledigungen erhalten auch dann eine neue Ordnungsnummer, wenn sie auf ein schon im Akt befindliches Schriftstück gesetzt werden, vorausgesetzt, daß sie einen Schritt von einiger Wichtigkeit bedeuten. Fehlberichte auf Briefumschlägen und Zustellausweisen werden ebenfalls mit eigener Ordnungsnummer versehen. Die Erledigung eines Geschäftsstückes trägt dessen Ordnungsnummer, wenn sie nicht nach Umfang und Bedeutung als besonderes Geschäftsstück anzusehen ist. Die Urschrift eines Urteiles, eines End- oder eines Meistbotsverteilungsbeschlusses, ein Urteilsvermerk (auch in Säumnisfällen) sowie der Bewilligungsvermerk über eine Exekutionsbewilligung durch ein anderes als das Exekutionsgericht erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer. Wenn aber die Urschrift eines im Übertretungsverfahren mündlich verkündeten Urteiles im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt wird, erhält sie keine eigene Ordnungsnummer.
(3) Die Urschriften mündlich verkündeter Urteile und Beschlüsse sind tunlichst an der Stelle einzureihen, die dem Zeitpunkte der mündlichen Verkündung entspricht.
Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung
§ 375. (1) Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so daß die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.
(2) Protokolle, Amtsvermerke und die Urschriften der Erledigungen erhalten auch dann eine neue Ordnungsnummer, wenn sie auf ein schon im Akt befindliches Schriftstück gesetzt werden, vorausgesetzt, daß sie einen Schritt von einiger Wichtigkeit bedeuten. Fehlberichte auf Briefumschlägen und Zustellausweisen werden ebenfalls mit eigener Ordnungsnummer versehen. Die Erledigung eines Geschäftsstückes trägt dessen Ordnungsnummer, wenn sie nicht nach Umfang und Bedeutung als besonderes Geschäftsstück anzusehen ist. Die Urschrift eines Urteiles, eines End- oder eines Meistbotsverteilungsbeschlusses, ein Urteilsvermerk (auch in Säumnisfällen) sowie der Bewilligungsvermerk über eine Exekutionsbewilligung durch ein anderes als das Exekutionsgericht erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer. Wenn aber die Urschrift eines im Übertretungsverfahren mündlich verkündeten Urteiles im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt wird, erhält sie keine eigene Ordnungsnummer.
(3) Die Urschriften mündlich verkündeter Urteile und Beschlüsse sind tunlichst an der Stelle einzureihen, die dem Zeitpunkte der mündlichen Verkündung entspricht.
§ 376. Ausnahmen.
(1) Von der Aktenbildung nach der Zeitfolge bestehen - abgesehen von besonderen Vorschriften für einzelne Fälle - folgende Ausnahmen:
Der Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 541) ist mit der der Zeit seiner Errichtung entsprechenden Ordnungsnummer auf der Klage oder auf einem der Klage anzuheftenden Blatt anzubringen. An der durch die Zeitfolge bestimmten Stelle des Aktes ist hierauf zu verweisen.
Geschäftsstücke gleichartiger Beschaffenheit, zum Beispiel Anmeldungen im Konkurse oder im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden.
Zu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im § 508 vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1.
Im Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akte genommen worden sind.
(2) Sammeln sich Geschäftsstücke zu einer Zeit an, da der Akt sich nicht bei seinem Gerichte befindet (sondern etwa beim Rechtshilfegericht, beim Gerichtskommissär), so sind sie, unbeschadet der Vorschrift des § 471, einstweilen nicht mit Ordnungsnummern zu versehen. Nach Rücklangen des Aktes ist sofort die der Zeitfolge entsprechende Ordnung herzustellen.
Ausnahmen
§ 376. (1) Von der Aktenbildung nach der Zeitfolge bestehen abgesehen von besonderen Vorschriften für einzelne Fälle folgende Ausnahmen:
Der Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 541) ist mit der der Zeit seiner Errichtung entsprechenden Ordnungsnummer auf der Klage oder auf einem der Klage anzuheftenden Blatt anzubringen. An der durch die Zeitfolge bestimmten Stelle des Aktes ist hierauf zu verweisen.
Geschäftsstücke gleichartiger Beschaffenheit, zum Beispiel Anmeldungen im Konkurse oder im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden.
Zu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im § 508 vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1.
Im Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akte genommen worden sind.
(2) Sammeln sich Geschäftsstücke zu einer Zeit an, da der Akt sich nicht bei seinem Gerichte befindet (sondern etwa beim Rechtshilfegericht, beim Gerichtskommissär), so sind sie, unbeschadet der Vorschrift des § 471, einstweilen nicht mit Ordnungsnummern zu versehen. Nach Rücklangen des Aktes ist sofort die der Zeitfolge entsprechende Ordnung herzustellen.
§ 377. Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen.
(1) Ausfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.
(2) Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder -geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.
Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen
§ 377. (1) Ausfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.
(2) Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.
§ 378. Seitenzahlen und Aktenbände.
(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Armenrechtszeugnisse (Anm.: jetzt: Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe).
(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380) Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (§ 214), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” (§ 232 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.
§ 378. Seitenzahlen und Aktenbände.
(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.
(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380) Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (§ 214), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), Urschriften von Zahlungsanweisungen oder Löschungsverfügungen (§ 232 Abs. 1 oder 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.
Seitenzahlen und Aktenbände
§ 378. (1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.
(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.
§ 379. Beilagen und Beratungsprotokolle.
(1) Auf Beilagen und auf Beratungsprotokollen ist die Geschäftszahl des zugehörigen Geschäftsstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “zu 3 C 104/50-5”. Sie können dem Akte in einem Umschlage angeschlossen werden; hiezu steht das GeoForm. Nr. 76 zur Verfügung. Der Umschlag, der ein Beratungsprotokoll enthält, kann zugeklebt werden. Bei umfangreichen Akten sind die Vollmachten der Parteienvertreter in einem besonderen Umschlag zu sammeln; dieser ist zu Beginn des ersten Bandes einzulegen.
(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.
§ 379. Beilagen und Beratungsprotokolle.
(1) Auf Beilagen und auf Beratungsprotokollen ist die Geschäftszahl des zugehörigen Geschäftsstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “zu 3 C 104/50-5”. Sie können dem Akte in einem Umschlage angeschlossen werden; hiezu steht das GeoForm. Nr. 76 zur Verfügung. Der Umschlag, der ein Beratungsprotokoll enthält, kann zugeklebt werden. Bei umfangreichen Akten sind die Vollmachten der Parteienvertreter in einem besonderen Umschlag zu sammeln; dieser ist zu Beginn des ersten Bandes einzulegen.
(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen oder auf andere Weise, etwa durch Fettdruck, ersichtlich zu machen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.
(3) Auf Originalbeilagen sind die Geschäftszahl und weitere Bezeichnungen jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.
Beilagen und Beratungsprotokolle
§ 379. (1) Auf Beilagen und auf Beratungsprotokollen ist die Geschäftszahl des zugehörigen Geschäftsstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel „zu 3 C 104/50-5“. Sie können dem Akte in einem Umschlage angeschlossen werden; hiezu steht das GeoForm. Nr. 76 zur Verfügung. Der Umschlag, der ein Beratungsprotokoll enthält, kann zugeklebt werden. Bei umfangreichen Akten sind die Vollmachten der Parteienvertreter in einem besonderen Umschlag zu sammeln; dieser ist zu Beginn des ersten Bandes einzulegen.
(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen oder auf andere Weise, etwa durch Fettdruck, ersichtlich zu machen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.
(3) Auf Originalbeilagen sind die Geschäftszahl und weitere Bezeichnungen jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.
§ 380. Aktenübersicht.
(1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firma betreffen, für Personalakten, Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P-, Nc- (Anm.: jetzt: ADV-A, ADV-P, ADV-N) und U-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.
(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag im vereinfachten Verfahren, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.
§ 380. Aktenübersicht.
(1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Firmenbuch eingetragene Firma betreffen, für Personalakten und Akten über Dienststrafsachen ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P- und N-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr
als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.
(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.
Aktenübersicht
§ 380. (1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Firmenbuch eingetragene Firma betreffen, für Personalakten und Akten über Dienststrafsachen ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P- und N-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr
als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.
(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.
§ 381. Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag.
(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.
(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters sind, wenn sie nicht oder nicht ganz genäht sind, in einen halbsteifen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.
(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.
§ 381. Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag.
(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.
(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.
(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.
Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag
§ 381. (1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.
(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.
(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.
§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.
(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;
die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);
wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:
(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.
(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;
die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);
wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:
die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.
(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;
die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);
wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk “Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!”
die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
Abkürzung
Geo.
Äußere Bezeichnung des Aktes
§ 382. (1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“;
die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
2. (Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);
wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“
die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
§ 383. Ausscheidung eines Aktenstückes.
Wenn ein zum Akt genommenes Schriftstück oder eine Beilage dem Akte später wieder entnommen, etwa zu einem anderen Akte gebracht wird, ist an der betreffenden Stelle zu vermerken, an welchem Tage und wohin das Stück entnommen wurde. Ein solcher Vermerk kann durch eine knappe Empfangsbestätigung der Partei, der ein Stück ausgefolgt wurde, ersetzt werden. Wird eine Aktenübersicht geführt, so ist die Ausscheidung auch hier zu vermerken.
Ausscheidung eines Aktenstückes
§ 383. Wenn ein zum Akt genommenes Schriftstück oder eine Beilage dem Akte später wieder entnommen, etwa zu einem anderen Akte gebracht wird, ist an der betreffenden Stelle zu vermerken, an welchem Tage und wohin das Stück entnommen wurde. Ein solcher Vermerk kann durch eine knappe Empfangsbestätigung der Partei, der ein Stück ausgefolgt wurde, ersetzt werden. Wird eine Aktenübersicht geführt, so ist die Ausscheidung auch hier zu vermerken.
§ 384. Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen.
Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem anderen Gericht unter einem andern Aktenzeichen fortgesetzt (zum Beispiel bei Überweisung eines außerstreitigen oder Exekutionsverfahrens nach § 44 JN., eines Rechtstreites nach § 261 Abs. 6 ZPO., bei Abtretung eines Strafverfahrens oder in den Fällen, wo eine Sache gemäß § 362 Abs. 3 in ein anderes Register desselben Gerichtes übertragen wird), so ist auf dem Deckel, Rücken oder Umschlag des Aktes das frühere Aktenzeichen durchzustreichen und das neue Aktenzeichen daneben oder darunter zu setzen. Die Geschäftszahl für die neu hinzukommenden Aktenstücke ist nach dem neuen Aktenzeichen zu bilden, doch läuft die Reihe der Ordnungsnummern und Seitenzahlen fort. In der Aktenübersicht ist die Änderung des Aktenzeichens vor der Eintragung des ersten, das neue Aktenzeichen tragenden Aktenstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “Fortgesetzt als 8 U 316/50”.
Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen
§ 384. Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem anderen Gericht unter einem andern Aktenzeichen fortgesetzt (zum Beispiel bei Überweisung eines außerstreitigen oder Exekutionsverfahrens nach § 44 JN., eines Rechtstreites nach § 261 Abs. 6 ZPO., bei Abtretung eines Strafverfahrens oder in den Fällen, wo eine Sache gemäß § 362 Abs. 3 in ein anderes Register desselben Gerichtes übertragen wird), so ist auf dem Deckel, Rücken oder Umschlag des Aktes das frühere Aktenzeichen durchzustreichen und das neue Aktenzeichen daneben oder darunter zu setzen. Die Geschäftszahl für die neu hinzukommenden Aktenstücke ist nach dem neuen Aktenzeichen zu bilden, doch läuft die Reihe der Ordnungsnummern und Seitenzahlen fort. In der Aktenübersicht ist die Änderung des Aktenzeichens vor der Eintragung des ersten, das neue Aktenzeichen tragenden Aktenstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel „Fortgesetzt als 8 U 316/50“.
Kapitel.
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit.
§ 385. Streitregister.
(1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);
Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den §§ 7 und 8 der
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG., § 468 Abs. 2);
Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 388) Widerspruch, gegen eine Kündigung (§ 389) Einwendungen erhoben werden;
Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (§ 390);
Protokolle über die nach § 433 ZPO. geschlossenen Vergleiche.
(2) Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen
(3) Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht I. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.
(4) Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (§ 364 Abs. 2).
(5) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (§ 364 Abs. 3), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.
Kapitel
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit
Streitregister
§ 385. (1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);
Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den §§ 7 und 8 der
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG., § 468 Abs. 2);
Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 388) Widerspruch, gegen eine Kündigung (§ 389) Einwendungen erhoben werden;
Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (§ 390);
Protokolle über die nach § 433 ZPO. geschlossenen Vergleiche.
(2) Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen
(3) Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht I. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.
(4) Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (§ 364 Abs. 2).
(5) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (§ 364 Abs. 3), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.
§ 386. Die Eintragungen im Streitregister.
Wird eine Streitsache wegen Änderung der Geschäftsverteilung, Überweisung nach § 261 Abs. 6 ZPO., Abtretung vom Senat an den Einzelrichter oder aus anderem Grunde (§ 384) in ein anderes Register übertragen, so ist dort in Spalte 2 als Tag des Einlangens auch der Tag der ursprünglichen Klagseinbringung anzugeben.
Die Vornamen der Parteien sind in Spalte 3 und 4 nur anzuführen, wenn eine Mehrheit von Klägern (Beklagten) eine Unterscheidung nötig macht. Wird ein Vergleich nach § 433 ZPO. protokolliert, so ist der Antragsteller, in den Fällen des § 385 Z 4 der Mahnkläger oder die kündigende Partei als Kläger einzutragen. Schreitet die Staatsanwaltschaft als Partei ein, so ist sie anzuführen (zum Beispiel Staatsanwaltschaft Krems). Steht die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), so ist sie unter dem Namen der klagenden Partei anzuführen.
In Spalte 5 sind die erste Tagsatzung und alle Streitverhandlungen einzutragen. Das gleiche gilt für die Tagsatzungen im Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sachen, in denen ein Vergleich protokolliert wird, und Sachen, die zu einer streitigen Verhandlung geführt haben, desgleichen die Sachen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, sind in dieser Spalte durch “St” zu kennzeichnen. Solche Sachen heißen streitige, auch wenn sie später durch Anerkenntnisurteil, Rücknahme der Klage usw. erledigt werden.
Werden in einer Gerichtsabteilung Senats- und Einzelrichtersachen geführt, so sind die Spalten 6 und 7 des Cg-Registers durch fortlaufende Zahlen auszufüllen.
In Spalte 8 des Cg-Registers ist bei Mandatsund Wechselsachen der Tag des Zahlungsauftrages, wenn aber die Erlassung des Auftrages abgelehnt wird, ein waagrechter Strich einzutragen; wird der Auftrag in zweiter Instanz bewilligt, so ist der Tag der Bewilligung unter dem waagrechten Strich einzutragen. Im C-Register sind diese Eintragungen bei Mandatsklagen in die Spalte 7 vorzunehmen.
Die Ergebnisspalten sind durch Einsetzen des Tages auszufüllen, an dem das Urteil gefällt, der Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde usw. Teil- und Zwischenurteile sind in der Ergebnisspalte wie andere Urteile zu behandeln. Es können also in einer Sache gegen denselben Beklagten auch mehrere Urteile eingetragen werden. Urteile nach §§ 399 und 442 Abs. 2 ZPO. sind als Streiturteile zu betrachten. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Wenn ein Streiturteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, ist - die Fälle des § 25 JN. und des § 193 Abs. 3 ZPO. ausgenommen - der Eintragung in der Ergebnisspalte ein farbiges Uv beizusetzen. Die Zahl der Streiturteile und der mit Uv bezeichneten Streiturteile ist in den Geschäftsausweisen anzugeben.
Das “andere Ergebnis” ist in der betreffenden Spalte in abgekürzter Weise zu bezeichnen. Es bedeutet: VU = Versäumungsurteil, AU = Anerkenntnisurteil, Vgl = Vergleich, Unz = Unzuständigkeit, Uzl = Unzulässigkeit des Rechtsweges, Zr = Zurücknahme der Klage, Versöhnung = erfolgreicher Söhneversuch im Ehescheidungsverfahren. Ein Beschluß, womit die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen wurde, ist, weil er die Sache nicht erledigt, nicht einzutragen. Ergeht ein die Sache erledigender Beschluß erst in höherer Instanz, so ist er in der Ergebnisspalte wie eine Entscheidung I. Instanz zu behandeln. Wird ein Verfahren hinsichtlich mehrerer Beteiligter auf verschiedene Weise beendigt, so ist dies nach § 362 Abs. 2 auszudrücken.
Wenn eine in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung durch Wiedereinsetzung oder durch Aufhebungsbeschluß einer höheren Instanz noch im Anfallsjahre beseitigt wird, ist die Eintragung abzustreichen. Weitere Registereintragungen sind ohne Rücksicht auf das Abgestrichene vorzunehmen. Wird jedoch die in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung erst in einem späteren Jahre beseitigt, so muß die Sache, falls sie schon abgestrichen war, neu eingetragen werden (§ 384).
In der Bemerkungsspalte ist außer den im § 362 Abs. 3 erwähnten Verweisungen einzutragen:
wenn die Klage nicht zugestellt werden kann: Fb;
bei Mandatsklagen: Cm, bei Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen: EV;
wenn das Verfahren ruht oder unterbrochen wird: R oder Ub mit Tagesangabe;
wenn die Frist zur Klagebeantwortung fruchtlos verstrichen ist: k KB mit Tagesangabe;
das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz mit Tagesangabe;
die Verbindung mehrerer Prozesse, und zwar bei der führenden Sache durch “hiemit verbunden C .....”, bei den übrigen Sachen durch “verbunden mit C .....”;
das Gericht, an das die Rechtsache nach § 261 Abs. 6 ZPO. überwiesen wurde;
in Ehescheidungsverfahren die Anberaumung des Sühneversuches: SV mit Tagesangabe; erscheint der Kläger nicht, so ist dies durch “ne” zu vermerken.
Die Eintragungen im Streitregister
§ 386. 1. Wird eine Streitsache wegen Änderung der Geschäftsverteilung, Überweisung nach § 261 Abs. 6 ZPO., Abtretung vom Senat an den Einzelrichter oder aus anderem Grunde (§ 384) in ein anderes Register übertragen, so ist dort in Spalte 2 als Tag des Einlangens auch der Tag der ursprünglichen Klagseinbringung anzugeben.
Die Vornamen der Parteien sind in Spalte 3 und 4 nur anzuführen, wenn eine Mehrheit von Klägern (Beklagten) eine Unterscheidung nötig macht. Wird ein Vergleich nach § 433 ZPO. protokolliert, so ist der Antragsteller, in den Fällen des § 385 Z 4 der Mahnkläger oder die kündigende Partei als Kläger einzutragen. Schreitet die Staatsanwaltschaft als Partei ein, so ist sie anzuführen (zum Beispiel Staatsanwaltschaft Krems). Steht die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), so ist sie unter dem Namen der klagenden Partei anzuführen.
In Spalte 5 sind die erste Tagsatzung und alle Streitverhandlungen einzutragen. Das gleiche gilt für die Tagsatzungen im Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sachen, in denen ein Vergleich protokolliert wird, und Sachen, die zu einer streitigen Verhandlung geführt haben, desgleichen die Sachen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, sind in dieser Spalte durch „St“ zu kennzeichnen. Solche Sachen heißen streitige, auch wenn sie später durch Anerkenntnisurteil, Rücknahme der Klage usw. erledigt werden.
Werden in einer Gerichtsabteilung Senats- und Einzelrichtersachen geführt, so sind die Spalten 6 und 7 des Cg-Registers durch fortlaufende Zahlen auszufüllen.
In Spalte 8 des Cg-Registers ist bei Mandatsund Wechselsachen der Tag des Zahlungsauftrages, wenn aber die Erlassung des Auftrages abgelehnt wird, ein waagrechter Strich einzutragen; wird der Auftrag in zweiter Instanz bewilligt, so ist der Tag der Bewilligung unter dem waagrechten Strich einzutragen. Im C-Register sind diese Eintragungen bei Mandatsklagen in die Spalte 7 vorzunehmen.
Die Ergebnisspalten sind durch Einsetzen des Tages auszufüllen, an dem das Urteil gefällt, der Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde usw. Teil- und Zwischenurteile sind in der Ergebnisspalte wie andere Urteile zu behandeln. Es können also in einer Sache gegen denselben Beklagten auch mehrere Urteile eingetragen werden. Urteile nach §§ 399 und 442 Abs. 2 ZPO. sind als Streiturteile zu betrachten. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Wenn ein Streiturteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, ist die Fälle des § 25 JN. und des § 193 Abs. 3 ZPO. ausgenommen der Eintragung in der Ergebnisspalte ein farbiges Uv beizusetzen. Die Zahl der Streiturteile und der mit Uv bezeichneten Streiturteile ist in den Geschäftsausweisen anzugeben.
Das „andere Ergebnis“ ist in der betreffenden Spalte in abgekürzter Weise zu bezeichnen. Es bedeutet: VU = Versäumungsurteil, AU = Anerkenntnisurteil, Vgl = Vergleich, Unz = Unzuständigkeit, Uzl = Unzulässigkeit des Rechtsweges, Zr = Zurücknahme der Klage, Versöhnung = erfolgreicher Söhneversuch im Ehescheidungsverfahren. Ein Beschluß, womit die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen wurde, ist, weil er die Sache nicht erledigt, nicht einzutragen. Ergeht ein die Sache erledigender Beschluß erst in höherer Instanz, so ist er in der Ergebnisspalte wie eine Entscheidung I. Instanz zu behandeln. Wird ein Verfahren hinsichtlich mehrerer Beteiligter auf verschiedene Weise beendigt, so ist dies nach § 362 Abs. 2 auszudrücken.
Wenn eine in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung durch Wiedereinsetzung oder durch Aufhebungsbeschluß einer höheren Instanz noch im Anfallsjahre beseitigt wird, ist die Eintragung abzustreichen. Weitere Registereintragungen sind ohne Rücksicht auf das Abgestrichene vorzunehmen. Wird jedoch die in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung erst in einem späteren Jahre beseitigt, so muß die Sache, falls sie schon abgestrichen war, neu eingetragen werden (§ 384).
In der Bemerkungsspalte ist außer den im § 362 Abs. 3 erwähnten Verweisungen einzutragen:
wenn die Klage nicht zugestellt werden kann: Fb;
bei Mandatsklagen: Cm, bei Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen: EV;
wenn das Verfahren ruht oder unterbrochen wird: R oder Ub mit Tagesangabe;
wenn die Frist zur Klagebeantwortung fruchtlos verstrichen ist: k KB mit Tagesangabe;
das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz mit Tagesangabe;
die Verbindung mehrerer Prozesse, und zwar bei der führenden Sache durch „hiemit verbunden C .....“, bei den übrigen Sachen durch „verbunden mit C .....“;
das Gericht, an das die Rechtsache nach § 261 Abs. 6 ZPO. überwiesen wurde;
in Ehescheidungsverfahren die Anberaumung des Sühneversuches: SV mit Tagesangabe; erscheint der Kläger nicht, so ist dies durch „ne“ zu vermerken.
§ 387. Verbindung mehrerer Sachen.
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