Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

1.

Bei Werten bis 70 Euro durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;

2.

bei Werten in jeder Höhe

a)

durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);

b)

durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

Persönliche Ausfolgung (Behebung)

§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung „diese Werte empfangen“. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

1.

Bei Werten bis 70 Euro durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;

2.

bei Werten in jeder Höhe

a)

durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);

b)

durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

§ 324. Ergeben sich trotz der Bestätigung durch einen Zeugen und trotz Vorweisen von Ausweispapieren Zweifel, ob der Behebende der Empfangsberechtigte ist, so kann die Verwahrungsabteilung verlangen, daß der Ausweis auf andere Weise erbracht oder ergänzt wird.

§ 325. Berichte der Verwahrungsabteilung.

(1) Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug einer Ausfolgung nur dann zu berichten, wenn es das Gericht angeordnet hat. Bei wiederkehrenden Umsatzgeschäften ist über jeden Vollzug zu berichten, durch den sich der Stand der Masse ändert.

(2) Bedarf das Verwahrschaftsgericht zu einer Erledigung der genauen Kenntnis des Standes einer Masse und kann es sich diese Kenntnis aus dem Akte nicht ohne besondere Schwierigkeiten beschaffen, so kann es der Verwahrungsabteilung einen Bericht über den Stand der Masse abverlangen.

Berichte der Verwahrungsabteilung

§ 325. (1) Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug einer Ausfolgung nur dann zu berichten, wenn es das Gericht angeordnet hat. Bei wiederkehrenden Umsatzgeschäften ist über jeden Vollzug zu berichten, durch den sich der Stand der Masse ändert.

(2) Bedarf das Verwahrschaftsgericht zu einer Erledigung der genauen Kenntnis des Standes einer Masse und kann es sich diese Kenntnis aus dem Akte nicht ohne besondere Schwierigkeiten beschaffen, so kann es der Verwahrungsabteilung einen Bericht über den Stand der Masse abverlangen.

§ 326. Ausfolgungshindernisse.

(1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.

(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.

(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.

(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.

Ausfolgungshindernisse

§ 326. (1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.

(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.

(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.

(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.

§ 327. Versendung von Verwahrnissen mit der Post.

(1) Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.

(2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.

§ 327. Versendung von Verwahrnissen mit der Post.

(1) Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Bediensteten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.

(2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.

Versendung von Verwahrnissen mit der Post

§ 327. (1) Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Bediensteten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.

(2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.

§ 328. Wertberechnung.

Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.

Wertberechnung

§ 328. Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht .....”.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrungsabteilung werden ein Leiter und nach Bedarf Verwahrungsbeamte bestellt. Zum Leiter der Verwahrungsabteilung, der zugleich Leiter der Einbringungsstelle ist, und dessen Stellvertreter sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f). Der Leiter (Stellvertreter) überwacht die Führung der Geschäfte im allgemeinen und verteilt sie unter die Verwahrungsbeamten.

(3) Die Verwahrungsbeamten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Beamte den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Kassenbeamten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Beamter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...”. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts, beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Verwahrungsbeamten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Beamte den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Kassenbeamten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Beamter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...”. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts, beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...”. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 329. (1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung „Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...“. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

§ 330. Postscheckkonto.

(1) Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Verwahrungsbeamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Beamten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

(2) Von dem Konto der Verwahrungsabteilung wird am 20. jedes Monates, falls der Kontostand einen bestimmten Betrag übersteigt, der Überschuß vom Postsparkassenamt selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fällt der 20. auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am folgenden Werktag. Von dieser Abbuchung wird die Verwahrungsabteilung vom Postsparkassenamt durch eine Lastschrift, die Buchhaltung beim Oberlandesgericht durch eine Gutschrift verständigt.

(3) Die in Abs. 2 genannten Beträge werden wie folgt festgesetzt:

a)

für die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien mit 100.000 S,

b)

für alle übrigen Verwahrungsabteilungen mit je 50.000 S.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung eine Auszahlung vorzunehmen, die ihren Kontostand übersteigt, so hat sie die Buchhaltung beim Oberlandesgericht durch Übersendung eines Dienstzettels um Überweisung des erforderlichen Mehrbetrages von dem Postschecksubkonto des Oberlandsgerichtspräsidiums auf das Konto der Verwahrungsabteilung zu ersuchen. Eine solche Überweisung kann die Buchhaltung, wenn der Betrag im Einzelfalle 200.000 S nicht übersteigt, selbständig, bei größeren Beträgen nur im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Finanzen vornehmen. Dieses Einverständnis des Bundesministeriums für Finanzen kann im kurzen Wege (in dringenden Fällen auch telephonisch) eingeholt werden.

(5) Über die Überweisungen vom Scheckkonto nach Abs. 2 und die Verstärkungen des Scheckkontos nach Abs. 4 hat die Verwahrungsabteilung einen Vormerk (Durchlaufervormerk) zu führen.

§ 330. Postscheckkonto.

(1) Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Verwahrungsbeamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Beamten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 330. Postscheckkonto.

Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Bediensteten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Bediensteten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Bediensteten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

Postscheckkonto

§ 330. Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Bediensteten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Bediensteten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Bediensteten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

§ 331. Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung.

Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:

a)

Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332),

b)

Hinterlegungsmassebuch (§ 334),

c)

Hinterlegungsgeldbuch (§ 335),

d)

Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525),

e)

Lagerbuch (§ 336),

f)

Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339),

g)

Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5),

h)

Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5),

i)

Fristenvormerk (§§ 340, 529),

j)

Postabholbuch (§ 197).

Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung

§ 331. Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:

a)

Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332),

b)

Hinterlegungsmassebuch (§ 334),

c)

Hinterlegungsgeldbuch (§ 335),

d)

Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525),

e)

Lagerbuch (§ 336),

f)

Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339),

g)

Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5),

h)

Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5),

i)

Fristenvormerk (§§ 340, 529),

j)

Postabholbuch (§ 197).

§ 332. Einlaufstelle.

(1) Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle führen das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch, das Scheckkontotagebuch, den Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen und das Postabholbuch. Einnahme- und Ausgabetagebuch einerseits und Scheckkontotagebuch anderseits sollen von verschiedenen Beamten geführt werden. Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle übernehmen alle an die Verwahrungsabteilung einlangenden Schriftstücke und versehen sie mit dem Eingangsvermerk.

(2) Alle bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Verwahrungsbeamte der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes.

(3) Je zwei Verwahrungsbeamte der Einlaufstelle übernehmen ferner gemeinsam von den Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes die zur Ausfolgung vorbereiteten Werte und Folgen sie gemeinsam unmittelbar den Parteien aus oder besorgen die Versendung durch die Post, wobei sie Wertsendungen gemeinsam verpacken und versiegeln. Sie haben die Ausfolgungen (§§ 315 ff.), die Überweisungen von Verwahrungsgebühren (§ 358 Abs. 1), die Rückzahlung von Verwahrungsgebühren (§ 357) und die Auslagen in das nach GeoForm. Nr. 70 zu führende Ausgabetagebuch einzutragen, und zwar Auszahlungen im Wege des Scheckkontos mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung).

(4) Falls es der Umfang der Geschäfte erfordert, kann der Leiter der Verwahrungsabteilung anordnen, daß für den nicht baren Zahlungsverkehr Tagesnachweisungen nach GeoForm Nr. 71, getrennt für Ein- und Auszahlungen, geführt werden. In diesem Falle werden in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch bloß die aus der Tagesnachweisung sich ergebenden Tagessummen eingetragen. Der mit der Führung der Tagesnachweisung betraute Beamte hat deren Übergabe zur Eintragung in das Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch, der mit der Führung dieser Bücher betraute Beamte die Buchung der Tagessumme durch seine Unterschrift in der Tagesnachweisung zu bestätigen.

(5) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch sind am Monatsende abzuschließen; hiezu sind die Beträge in den einzelnen Spalten zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung der entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben ist der Bestand in den einzelnen Spalten zu ermitteln und auf den nächsten Monat zu übertragen. Die Summe dieser Überträge ergibt den Kassensollbestand. Er muß gleich sein dem Istbestand, das ist der Barbestand, vermehrt um das Guthaben laut Scheckkontotagebuch und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5). Der Abschluß ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung zu prüfen und dann von ihm und den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zu unterschreiben.

(6) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle sowie bei jeder Prüfung des Einnahmetagebuches oder Ausgabetagebuches, insbesondere gelegentlich einer Amtsuntersuchung der Verwahrungsabteilung, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstandsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(7) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(8) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen und auf das Postschecksubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in das Hinterlegungsgeldbuch einzutragen. Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

(9) In dem nach GeoForm. Nr. 72 zu führenden Scheckkontotagebuch werden die Einnahmen an Hand der einlangenden Kontoauszüge, die Ausgaben an Hand der Schecks (Überweisungen), unter Hinweis auf die betreffenden Posten des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches verzeichnet. Einzahlungen überschüssiger Barbeträge auf das eigene Scheckkonto werden an Hand des postamtlich bestätigten Empfängerabschnittes des Erlagscheines eingetragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch findet nicht statt. Überweisungen und Verstärkungen nach § 330 Abs. 5 sind außerdem an Hand der Kontoauszüge in dem Durchlaufervormerk einzutragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch entfällt.

(10) Werden im Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, in den Tagesnachweisungen oder im Scheckkontotagebuch Ausbesserungen notwendig, so müssen sie, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben; der Änderung ist das Namenszeichen der Verwahrungsbeamten und das Datum beizusetzen.

§ 332. Einlaufstelle.

(1) Die Bediensteten der Einlaufstelle führen das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch, das Scheckkontotagebuch, den Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen und das Postabholbuch. Einnahme- und Ausgabetagebuch einerseits und Scheckkontotagebuch anderseits sollen von verschiedenen Bediensteten geführt werden. Die Bediensteten der Einlaufstelle übernehmen alle an die Verwahrungsabteilung einlangenden Schriftstücke und versehen sie mit dem Eingangsvermerk.

(2) Alle bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Bedienstete der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Bediensteten des inneren Dienstes.

(3) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle übernehmen ferner gemeinsam von den Bediensteten des inneren Dienstes die zur Ausfolgung vorbereiteten Werte und Folgen sie gemeinsam unmittelbar den Parteien aus oder besorgen die Versendung durch die Post, wobei sie Wertsendungen gemeinsam verpacken und versiegeln. Sie haben die Ausfolgungen (§§ 315 ff.), die Überweisungen von Verwahrungsgebühren (§ 358 Abs. 1), die Rückzahlung von Verwahrungsgebühren (§ 357) und die Auslagen in das nach GeoForm. Nr. 70 zu führende Ausgabetagebuch einzutragen, und zwar Auszahlungen im Wege des Scheckkontos mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung).

(4) Falls es der Umfang der Geschäfte erfordert, kann der Leiter der Verwahrungsabteilung anordnen, daß für den nicht baren Zahlungsverkehr Tagesnachweisungen nach GeoForm Nr. 71, getrennt für Ein- und Auszahlungen, geführt werden. In diesem Falle werden in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch bloß die aus der Tagesnachweisung sich ergebenden Tagessummen eingetragen. Der mit der Führung der Tagesnachweisung betraute Bedienstete hat deren Übergabe zur Eintragung in das Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch, der mit der Führung dieser Bücher betraute Bedienstete die Buchung der Tagessumme durch seine Unterschrift in der Tagesnachweisung zu bestätigen.

(5) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch sind am Monatsende abzuschließen; hiezu sind die Beträge in den einzelnen Spalten zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung der entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben ist der Bestand in den einzelnen Spalten zu ermitteln und auf den nächsten Monat zu übertragen. Die Summe dieser Überträge ergibt den Kassensollbestand. Er muß gleich sein dem Istbestand, das ist der Barbestand, vermehrt um das Guthaben laut Scheckkontotagebuch und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5). Der Abschluß ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung zu prüfen und dann von ihm und den Bediensteten der Einlaufstelle zu unterschreiben.

(6) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines Bediensteten der Einlaufstelle sowie bei jeder Prüfung des Einnahmetagebuches oder Ausgabetagebuches, insbesondere gelegentlich einer Amtsuntersuchung der Verwahrungsabteilung, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstandsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(7) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(8) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen und auf das Postschecksubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in das Hinterlegungsgeldbuch einzutragen. Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

(9) In dem nach GeoForm. Nr. 72 zu führenden Scheckkontotagebuch werden die Einnahmen an Hand der einlangenden Kontoauszüge, die Ausgaben an Hand der Schecks (Überweisungen), unter Hinweis auf die betreffenden Posten des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches verzeichnet. Einzahlungen überschüssiger Barbeträge auf das eigene Scheckkonto werden an Hand des postamtlich bestätigten Empfängerabschnittes des Erlagscheines eingetragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch findet nicht statt. Überweisungen und Verstärkungen nach § 330 Abs. 5 sind außerdem an Hand der Kontoauszüge in dem Durchlaufervormerk einzutragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch entfällt.

(10) Werden im Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, in den Tagesnachweisungen oder im Scheckkontotagebuch Ausbesserungen notwendig, so müssen sie, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben; der Änderung ist das Namenszeichen der Bediensteten und das Datum beizusetzen.

Einlaufstelle

§ 332. (1) Die Bediensteten der Einlaufstelle führen das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch, das Scheckkontotagebuch, den Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen und das Postabholbuch. Einnahme- und Ausgabetagebuch einerseits und Scheckkontotagebuch anderseits sollen von verschiedenen Bediensteten geführt werden. Die Bediensteten der Einlaufstelle übernehmen alle an die Verwahrungsabteilung einlangenden Schriftstücke und versehen sie mit dem Eingangsvermerk.

(2) Alle bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Bedienstete der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Bediensteten des inneren Dienstes.

(3) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle übernehmen ferner gemeinsam von den Bediensteten des inneren Dienstes die zur Ausfolgung vorbereiteten Werte und Folgen sie gemeinsam unmittelbar den Parteien aus oder besorgen die Versendung durch die Post, wobei sie Wertsendungen gemeinsam verpacken und versiegeln. Sie haben die Ausfolgungen (§§ 315 ff.), die Überweisungen von Verwahrungsgebühren (§ 358 Abs. 1), die Rückzahlung von Verwahrungsgebühren (§ 357) und die Auslagen in das nach GeoForm. Nr. 70 zu führende Ausgabetagebuch einzutragen, und zwar Auszahlungen im Wege des Scheckkontos mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung).

(4) Falls es der Umfang der Geschäfte erfordert, kann der Leiter der Verwahrungsabteilung anordnen, daß für den nicht baren Zahlungsverkehr Tagesnachweisungen nach GeoForm Nr. 71, getrennt für Ein- und Auszahlungen, geführt werden. In diesem Falle werden in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch bloß die aus der Tagesnachweisung sich ergebenden Tagessummen eingetragen. Der mit der Führung der Tagesnachweisung betraute Bedienstete hat deren Übergabe zur Eintragung in das Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch, der mit der Führung dieser Bücher betraute Bedienstete die Buchung der Tagessumme durch seine Unterschrift in der Tagesnachweisung zu bestätigen.

(5) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch sind am Monatsende abzuschließen; hiezu sind die Beträge in den einzelnen Spalten zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung der entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben ist der Bestand in den einzelnen Spalten zu ermitteln und auf den nächsten Monat zu übertragen. Die Summe dieser Überträge ergibt den Kassensollbestand. Er muß gleich sein dem Istbestand, das ist der Barbestand, vermehrt um das Guthaben laut Scheckkontotagebuch und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5). Der Abschluß ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung zu prüfen und dann von ihm und den Bediensteten der Einlaufstelle zu unterschreiben.

(6) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines Bediensteten der Einlaufstelle sowie bei jeder Prüfung des Einnahmetagebuches oder Ausgabetagebuches, insbesondere gelegentlich einer Amtsuntersuchung der Verwahrungsabteilung, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstandsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(7) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(8) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen und auf das Postschecksubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in das Hinterlegungsgeldbuch einzutragen. Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

(9) In dem nach GeoForm. Nr. 72 zu führenden Scheckkontotagebuch werden die Einnahmen an Hand der einlangenden Kontoauszüge, die Ausgaben an Hand der Schecks (Überweisungen), unter Hinweis auf die betreffenden Posten des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches verzeichnet. Einzahlungen überschüssiger Barbeträge auf das eigene Scheckkonto werden an Hand des postamtlich bestätigten Empfängerabschnittes des Erlagscheines eingetragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch findet nicht statt. Überweisungen und Verstärkungen nach § 330 Abs. 5 sind außerdem an Hand der Kontoauszüge in dem Durchlaufervormerk einzutragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch entfällt.

(10) Werden im Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, in den Tagesnachweisungen oder im Scheckkontotagebuch Ausbesserungen notwendig, so müssen sie, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben; der Änderung ist das Namenszeichen der Bediensteten und das Datum beizusetzen.

§ 333. Innerer Dienst.

(1) Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Beamte prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Beamten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Beamte übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Beamten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

§ 333. Innerer Dienst.

(1) Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

Innerer Dienst

§ 333. (1) Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

§ 334. Hinterlegungsmassebuch.

(1) Jeder neue, das ist ein zu keiner bereits bestehenden Masse gehörender Erlag, mit Ausnahme der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit “1”. Später zu dieser Masse gehörige Erläge werden, ebenso wie alle Änderungen im Bestand der Masse, auf demselben Blatt verzeichnet. Jede neue Masse ist im Namenverzeichnis zu vermerken. Die Eintragung im Hinterlegungsmassebuch ist im Einnahmetagebuch (in der Tagesnachweisung) durch Anführung der laufenden Nummer und durch das Namenszeichen des eintragenden Beamten zu bestätigen.

(2) Die Blätter des Hinterlegungsmassebuches sind auswechselbar. Im Kopf jedes Blattes sind Jahr, laufende Nummer, Bezeichnung der Hinterlegungsmasse, Verwahrschaftsgericht, Geschäftszahl des Gerichtsaktes und etwaige Vormerkungen (§ 309) einzutragen. Die Hinterlegungsmasse ist in Schlagworten unter Hinweis auf den Grund des Erlages zu bezeichnen (zum Beispiel: Mündelvermögen des minderjährigen......). Die leeren Blätter werden vom Leiter der Verwahrungsabteilung unter Sperre verwahrt und jeweils nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgegeben. Sie sind in Gegenwart des Leiters der Verwahrungsabteilung durch Eintragung der Nummer des Hinterlegungsmassebuches in Benutzung zu nehmen.

(3) Als Wert der Verwahrnisse ist einzutragen: bei Wertpapieren der Nennwert, bei Einlagebüchern der letzte Kontostand, bei Kostbarkeiten der Schätzwert, bei Münzen und ausländischen Zahlungsmitteln der Nennwert, bei Urkunden der allenfalls aus der Urkunde sich ergebende Wert.

(4) Die Ausfolgung von Verwahrnissen ist auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in dem betreffenden Abschnitt des Blattes einzutragen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Außerdem sind die auszufolgenden Werte in dem Abschnitt für Erläge rot durchzustreichen; wenn jedoch nur einzelne Stücke einer Gattung von erlegten Wertsachen ausgefolgt werden, so ist bloß die Stückzahl oder Mengenangabe mit roter Tinte schräg durchzustreichen und der Rest danebenzuschreiben. In jedem Falle ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge die Postzahl der Ausfolgung und in der Anmerkungsspalte der Ausgabenseite die Postzahl des Erlages zu vermerken. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 19 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(5) Auf die Vornahme von Umsatzgeschäften ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge durch die Buchstaben “Um” unter Beifügung der Postzahl des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte (§ 337) hinzuweisen. Bewirkt die Vornahme des Umsatzgeschäftes eine Änderung im Stande der Verwahrnisse, so sind diese Änderungen nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4 nach Durchführung des Umsatzgeschäftes einzutragen. In jedem Falle ist nach durchgeführtem Umsatzgeschäft und Rücklangen des Verwahrnisses der Bezugsvermerk in der Anmerkungsspalte abzustreichen.

(6) Reichen die Zeilen der Abschnitte für Erläge und Ausfolgungen für die Eintragungen in diesen Abschnitten nicht aus, so ist ein neues Blatt hinter dem ausgeschriebenen Blatt einzureihen; im Kopf dieses neuen Blattes sind die gleichen Eintragungen zu machen wie im ausgeschriebenen Blatt, wobei der Vermerk “Fortsetzung” anzubringen ist. Die Postzahlen der Eintragungen sind laufend fortzuführen.

(7) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(8) Im Falle vollständiger Ausfolgung einer Masse ist das betreffende Blatt mit rotem Striche zu durchkreuzen und dem Buch zu entnehmen, diese Blätter sind nach laufenden Nummern geordnet, gesondert zu verwahren.

(9) Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes haben jährlich einmal in den Hinterlegungsmassebüchern einen Abschluß herzustellen. Zu diesem Zwecke haben sie

a)

die Erläge und Ausfolgungen an Geld in jeder noch nicht vollständig ausgefolgten Masse zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen (Sollbestand). Dieser Bestand ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken; die Summe dieser Bestände muß gleich sein jenem Sollbestand, der sich durch den Abschluß des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches in der Spalte für Gelderläge (Ausfolgungen) beim Hinterlegungsmassebuch ergibt;

b)

die übrigen, bei jeder Masse erliegenden Wertgegenstände sind mit den Eintragungen im Hinterlegungsmassebuch stichprobenweise zu vergleichen; dies ist unter Anführung des Massezeichens (Abs. 12) im Abschluß zu vermerken.

(10) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines der beiden mit der Führung des Hinterlegungsmassebuches betrauten Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes vorzunehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 332 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Massen werden mit einem Massezeichen versehen, das sich aus dem Gattungszeichen HMB., der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Gerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HMB. 380/50, BG, Tulln.

§ 334. Hinterlegungsmassebuch.

(1) Jeder neue, das ist ein zu keiner bereits bestehenden Masse gehörender Erlag, mit Ausnahme der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Bediensteten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit “1”. Später zu dieser Masse gehörige Erläge werden, ebenso wie alle Änderungen im Bestand der Masse, auf demselben Blatt verzeichnet. Jede neue Masse ist im Namenverzeichnis zu vermerken. Die Eintragung im Hinterlegungsmassebuch ist im Einnahmetagebuch (in der Tagesnachweisung) durch Anführung der laufenden Nummer und durch das Namenszeichen des eintragenden Bediensteten zu bestätigen.

(2) Die Blätter des Hinterlegungsmassebuches sind auswechselbar. Im Kopf jedes Blattes sind Jahr, laufende Nummer, Bezeichnung der Hinterlegungsmasse, Verwahrschaftsgericht, Geschäftszahl des Gerichtsaktes und etwaige Vormerkungen (§ 309) einzutragen. Die Hinterlegungsmasse ist in Schlagworten unter Hinweis auf den Grund des Erlages zu bezeichnen (zum Beispiel: Mündelvermögen des minderjährigen......). Die leeren Blätter werden vom Leiter der Verwahrungsabteilung unter Sperre verwahrt und jeweils nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgegeben. Sie sind in Gegenwart des Leiters der Verwahrungsabteilung durch Eintragung der Nummer des Hinterlegungsmassebuches in Benutzung zu nehmen.

(3) Als Wert der Verwahrnisse ist einzutragen: bei Wertpapieren der Nennwert, bei Einlagebüchern der letzte Kontostand, bei Kostbarkeiten der Schätzwert, bei Münzen und ausländischen Zahlungsmitteln der Nennwert, bei Urkunden der allenfalls aus der Urkunde sich ergebende Wert.

(4) Die Ausfolgung von Verwahrnissen ist auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in dem betreffenden Abschnitt des Blattes einzutragen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Außerdem sind die auszufolgenden Werte in dem Abschnitt für Erläge rot durchzustreichen; wenn jedoch nur einzelne Stücke einer Gattung von erlegten Wertsachen ausgefolgt werden, so ist bloß die Stückzahl oder Mengenangabe mit roter Tinte schräg durchzustreichen und der Rest danebenzuschreiben. In jedem Falle ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge die Postzahl der Ausfolgung und in der Anmerkungsspalte der Ausgabenseite die Postzahl des Erlages zu vermerken. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 19 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(5) Auf die Vornahme von Umsatzgeschäften ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge durch die Buchstaben “Um” unter Beifügung der Postzahl des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte (§ 337) hinzuweisen. Bewirkt die Vornahme des Umsatzgeschäftes eine Änderung im Stande der Verwahrnisse, so sind diese Änderungen nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4 nach Durchführung des Umsatzgeschäftes einzutragen. In jedem Falle ist nach durchgeführtem Umsatzgeschäft und Rücklangen des Verwahrnisses der Bezugsvermerk in der Anmerkungsspalte abzustreichen.

(6) Reichen die Zeilen der Abschnitte für Erläge und Ausfolgungen für die Eintragungen in diesen Abschnitten nicht aus, so ist ein neues Blatt hinter dem ausgeschriebenen Blatt einzureihen; im Kopf dieses neuen Blattes sind die gleichen Eintragungen zu machen wie im ausgeschriebenen Blatt, wobei der Vermerk “Fortsetzung” anzubringen ist. Die Postzahlen der Eintragungen sind laufend fortzuführen.

(7) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(8) Im Falle vollständiger Ausfolgung einer Masse ist das betreffende Blatt mit rotem Striche zu durchkreuzen und dem Buch zu entnehmen, diese Blätter sind nach laufenden Nummern geordnet, gesondert zu verwahren.

(9) Die Bediensteten des inneren Dienstes haben jährlich einmal in den Hinterlegungsmassebüchern einen Abschluß herzustellen. Zu diesem Zwecke haben sie

a)

die Erläge und Ausfolgungen an Geld in jeder noch nicht vollständig ausgefolgten Masse zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen (Sollbestand). Dieser Bestand ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken; die Summe dieser Bestände muß gleich sein jenem Sollbestand, der sich durch den Abschluß des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches in der Spalte für Gelderläge (Ausfolgungen) beim Hinterlegungsmassebuch ergibt;

b)

die übrigen, bei jeder Masse erliegenden Wertgegenstände sind mit den Eintragungen im Hinterlegungsmassebuch stichprobenweise zu vergleichen; dies ist unter Anführung des Massezeichens (Abs. 12) im Abschluß zu vermerken.

(10) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines der beiden mit der Führung des Hinterlegungsmassebuches betrauten Bediensteten des inneren Dienstes vorzunehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 332 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Massen werden mit einem Massezeichen versehen, das sich aus dem Gattungszeichen HMB., der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Gerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HMB. 380/50, BG, Tulln.

Hinterlegungsmassebuch

§ 334. (1) Jeder neue, das ist ein zu keiner bereits bestehenden Masse gehörender Erlag, mit Ausnahme der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Bediensteten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit „1“. Später zu dieser Masse gehörige Erläge werden, ebenso wie alle Änderungen im Bestand der Masse, auf demselben Blatt verzeichnet. Jede neue Masse ist im Namenverzeichnis zu vermerken. Die Eintragung im Hinterlegungsmassebuch ist im Einnahmetagebuch (in der Tagesnachweisung) durch Anführung der laufenden Nummer und durch das Namenszeichen des eintragenden Bediensteten zu bestätigen.

(2) Die Blätter des Hinterlegungsmassebuches sind auswechselbar. Im Kopf jedes Blattes sind Jahr, laufende Nummer, Bezeichnung der Hinterlegungsmasse, Verwahrschaftsgericht, Geschäftszahl des Gerichtsaktes und etwaige Vormerkungen (§ 309) einzutragen. Die Hinterlegungsmasse ist in Schlagworten unter Hinweis auf den Grund des Erlages zu bezeichnen (zum Beispiel: Mündelvermögen des minderjährigen......). Die leeren Blätter werden vom Leiter der Verwahrungsabteilung unter Sperre verwahrt und jeweils nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgegeben. Sie sind in Gegenwart des Leiters der Verwahrungsabteilung durch Eintragung der Nummer des Hinterlegungsmassebuches in Benutzung zu nehmen.

(3) Als Wert der Verwahrnisse ist einzutragen: bei Wertpapieren der Nennwert, bei Einlagebüchern der letzte Kontostand, bei Kostbarkeiten der Schätzwert, bei Münzen und ausländischen Zahlungsmitteln der Nennwert, bei Urkunden der allenfalls aus der Urkunde sich ergebende Wert.

(4) Die Ausfolgung von Verwahrnissen ist auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in dem betreffenden Abschnitt des Blattes einzutragen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Außerdem sind die auszufolgenden Werte in dem Abschnitt für Erläge rot durchzustreichen; wenn jedoch nur einzelne Stücke einer Gattung von erlegten Wertsachen ausgefolgt werden, so ist bloß die Stückzahl oder Mengenangabe mit roter Tinte schräg durchzustreichen und der Rest danebenzuschreiben. In jedem Falle ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge die Postzahl der Ausfolgung und in der Anmerkungsspalte der Ausgabenseite die Postzahl des Erlages zu vermerken. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 19 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(5) Auf die Vornahme von Umsatzgeschäften ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge durch die Buchstaben „Um“ unter Beifügung der Postzahl des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte (§ 337) hinzuweisen. Bewirkt die Vornahme des Umsatzgeschäftes eine Änderung im Stande der Verwahrnisse, so sind diese Änderungen nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4 nach Durchführung des Umsatzgeschäftes einzutragen. In jedem Falle ist nach durchgeführtem Umsatzgeschäft und Rücklangen des Verwahrnisses der Bezugsvermerk in der Anmerkungsspalte abzustreichen.

(6) Reichen die Zeilen der Abschnitte für Erläge und Ausfolgungen für die Eintragungen in diesen Abschnitten nicht aus, so ist ein neues Blatt hinter dem ausgeschriebenen Blatt einzureihen; im Kopf dieses neuen Blattes sind die gleichen Eintragungen zu machen wie im ausgeschriebenen Blatt, wobei der Vermerk „Fortsetzung“ anzubringen ist. Die Postzahlen der Eintragungen sind laufend fortzuführen.

(7) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(8) Im Falle vollständiger Ausfolgung einer Masse ist das betreffende Blatt mit rotem Striche zu durchkreuzen und dem Buch zu entnehmen, diese Blätter sind nach laufenden Nummern geordnet, gesondert zu verwahren.

(9) Die Bediensteten des inneren Dienstes haben jährlich einmal in den Hinterlegungsmassebüchern einen Abschluß herzustellen. Zu diesem Zwecke haben sie

a)

die Erläge und Ausfolgungen an Geld in jeder noch nicht vollständig ausgefolgten Masse zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen (Sollbestand). Dieser Bestand ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken; die Summe dieser Bestände muß gleich sein jenem Sollbestand, der sich durch den Abschluß des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches in der Spalte für Gelderläge (Ausfolgungen) beim Hinterlegungsmassebuch ergibt;

b)

die übrigen, bei jeder Masse erliegenden Wertgegenstände sind mit den Eintragungen im Hinterlegungsmassebuch stichprobenweise zu vergleichen; dies ist unter Anführung des Massezeichens (Abs. 12) im Abschluß zu vermerken.

(10) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines der beiden mit der Führung des Hinterlegungsmassebuches betrauten Bediensteten des inneren Dienstes vorzunehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 332 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Massen werden mit einem Massezeichen versehen, das sich aus dem Gattungszeichen HMB., der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Gerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HMB. 380/50, BG, Tulln.

§ 335. Hinterlegungsgeldbuch.

(1) Geldbeträge, deren Zweck nicht sofort feststellbar ist oder die für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens zu verwahren sind und zu keiner Masse gehören, zum Beispiel Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüsse, gepfändete Geldbeträge, Verkaufserlöse, sind in das nach GeoForm. Nr. 74 zu führende Hinterlegungsgeldbuch einzutragen.

(2) Die Eintragungen erfolgen unter fortlaufenden, jährlich mit “1” beginnenden Postzahlen. Auszahlungen sind auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in der entsprechenden Monatsspalte unter derselben Postzahl wie die Empfänge einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, so ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Post zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Post ist dies abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 9 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(3) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(4) Das Hinterlegungsgeldbuch ist monatlich abzuschließen. Die Bestimmungen des § 334 Abs. 9 lit. a und Abs. 10 sowie des § 332 Abs. 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu Beginn des neuen Jahres sind alle offenen Posten in das Hinterlegungsgeldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen. Ausgenommen sind alle seit mehr als zwei Jahren offenen Posten; diese sind in das Hinterlegungsmassebuch umzubuchen. Diese Umbuchung ist über das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen und dem Verwahrschaftsgericht bekanntzugeben.

§ 336. Lagerbuch.

In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.

Lagerbuch

§ 336. In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch.

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(4) Geld- und Wertsachen bis zum Betrage von 10.000 S sind durch einen, höhere Beträge und Werte durch zwei Beamte zu übermitteln und abzuholen.

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Beamten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbeamte hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Beamten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch.

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Beamten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbeamte hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Beamten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch.

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Bediensteten des inneren Dienstes den Bediensteten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Bediensteten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbedienstete hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Bediensteten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Bediensteten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Bediensteten des inneren Dienstes den Bediensteten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Bediensteten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbedienstete hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Bediensteten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Bediensteten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

§ 338. (1) Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbeamte die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.

(2) Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.

(3) Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.

§ 338. (1) Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbedienstete die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.

(2) Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.

(3) Die Bediensteten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.

§ 339. Die Verwahrungsabteilung hat an Hand der vorhandenen Behelfe die Verlosung von Wertpapieren in den Massen zu überwachen, soweit das Ergebnis der Verlosung in einer amtlichen Zeitung kundgemacht wird. In allen anderen Fällen hat sie, wenn sie von der Verlosung eines verwahrten Wertpapieres oder von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt, die dem Eigentümer des Verwahrnisses zum Vor- oder Nachteil gereichen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen.

§ 340. Fristenvormerk.

Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.

Fristenvormerk

§ 340. Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.

Aktenanlegung und -aufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern.

§ 341. (1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.

(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.

(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.

Aktenanlegung und aufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern

§ 341. (1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.

(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.

(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.

§ 342. (1) Dem Erleger und der Partei, für die erlegt wurde, ist ohne gerichtlichen Auftrag Einsicht in die Akten und Beilagen sowie Abschriftnahme zu gestatten; andere Personen bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Gerichtes. Das gleiche gilt für die zu erteilenden Auskünfte.

(2) In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (§ 170 Abs. 1) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in § 299 Abs. 2 angeführte Weise zu bezeichnen.

(3) Die Übersendung von Akten der Verwahrungsabteilung ist unzulässig; dies gilt auch für die Übersendung an ein Gericht oder an eine andere Behörde.

§ 343. Überwachung.

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Beamte hat die Tätigkeit der Verwahrungsbeamten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwaltungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat der Revisor beim Oberlandesgericht (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen.

§ 343. Überwachung.

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwaltungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat der Revisor beim Oberlandesgericht (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen.

§ 343. Überwachung.

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen.

Überwachung

§ 343. (1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen.

Überwachung

§ 343. (1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

7.

Kapitel.

Heimfall unbehobener gerichtlicher Verwahrnisse.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 344. (1) Verwahrnisse werden zugunsten des Bundesschatzes als heimfällig erklärt, wenn sie innerhalb von 30 Jahren nicht ausgefolgt werden. Die Frist beginnt für Verwahrnisse, die nach den bestehenden Vorschriften aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherheitsleistungen, pflegschaftsbehördliche Obsorge, verwahrt bleiben müssen, mit dem Wegfall des Verwahrungsgrundes, sonst mit dem Tage des Erlages.

(2) Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (§ 609), und über den Verfall der Haftkautionen (§§ 193, 401, 401a, 419 StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

§ 345. (1) Die Verwahrungsabteilungen und das Postsparkassenamt haben von fünf zu fünf Jahren Verzeichnisse sämtlicher seit 30 Jahren - vom Erlagstag an gerechnet - bei ihnen erliegenden Verwahrnisse den zuständigen Gerichten behufs allfälliger Einleitung des Heimfallsverfahrens zu übersenden oder eine Fehlanzeige zu erstatten. Kommt dieses Verzeichnis oder die Fehlanzeige dem Gericht nicht bis längstens Ende September des betreffenden Jahres zu, so hat es die säumigen Stellen zur Berichterstattung aufzufordern. Die Fristen sind in Vormerkung zu halten.

(2) In den Verzeichnissen, die nach den zur Verfügung über die Verwahrnisse berechtigten Gerichten getrennt anzulegen sind, sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag, der Erleger und der Gegenstand des Erlages sowie nach Tunlichkeit dessen Wert anzugeben.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

Heimfallsverfahren.

§ 346. (1) Der Heimfall wird vom Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen ausgesprochen. Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht zur Kenntnis von heimfallsreifen Verwahrnissen gelangt. Bei Gerichtshöfen entscheidet ein damit betrautes Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter.

(2) Das Verwahrschaftsgericht hat die Berechtigten durch ein an der Gerichts- und Gemeindetafel anzuschlagendes, bei Verwahrnissen im Werte über 400 S auch durch ein in die für amtliche Verlautbarungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung aufzunehmendes Edikt, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Ausfolgung binnen sechs Monaten bei Gericht geltend zu machen. In einem Edikt können mehrere Massen zusammengefaßt werden. Sind Personen, von denen oder für die der Erlag gemacht wurde, bekannt, so ist ihnen die Ediktaufforderung zuzustellen. Die Kosten der Einschaltung sind von den Parteien und dem Bundesschatz nach Verhältnis der ihnen zukommenden Anteile an den Verwahrnissen zu tragen. Die von den Parteien zu ersetzenden Einschaltungskosten werden vom Bund vorschußweise entrichtet und sind durch Abzug von dem den Parteien zukommenden Anteil der Verwahrnisse oder nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. einzubringen.

(3) Sollen Verwahrnisse der Partei ausgefolgt werden, so ist vor der Entscheidung des Gerichtes der Finanzprokuratur Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

§ 347. (1) Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.

(2) Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.

(3) Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

8.

Kapitel.

Geringwertige gerichtliche Verwahrnisse.

§ 348. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.

(3) Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

§ 349. Verfahren.

(1) Über die Einziehung entscheidet das Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen, und zwar auch beim Gerichtshof durch Einzelrichter. Über alle in das Verzeichnis aufgenommenen Erläge ist vom Gericht tunlichst gemeinsam Beschluß zu fassen. Er hat ohne Beteiligung der Parteien auf Grund der Aktenlage zu ergeben. Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Berechtigten bedarf es nicht. Eine Aufforderung der Parteien zur Behebung findet vor der Einziehung nicht statt, doch sollen die Beteiligten nach Möglichkeit bei sich ergebender Gelegenheit auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam gemacht werden. Ist eine größere Anzahl geringwertiger Erläge einzuziehen, so kann hievon auch durch einen Anschlag an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel aufmerksam gemacht werden.

(2) Einem begründet erkannten Antrag auf Ausfolgung ist bis zum Ausspruch über die Einziehung stattzugeben.

(3) Der Einziehungsbeschluß ist der Verwahrungsabteilung und der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zuzustellen.

(4) Die eingezogenen Beträge sind von der Verwahrungsabteilung der zuständigen Finanzlandesdirektion zu überweisen.

(5) Dem Berechtigten steht binnen zehn Jahren nach der Einziehung ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Bundesschatz zu. Der Anspruchswerber hat den Bund im Wege der Finanzlandesdirektion zunächst zur freiwilligen Anerkennung des erhobenen Anspruches aufzufordern. Kommt dem Anspruchswerber die Erklärung über sein Begehren nicht binnen drei Monaten zu oder wird der Ersatz ganz oder teilweise verweigert, so kann er den Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.

§ 350. Geringwertige Wertpapiere.

Bei Wertpapieren, deren Wert 20 S nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

§ 350. Geringwertige Wertpapiere.

Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

Geringwertige Wertpapiere

§ 350. Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

§ 351. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 352. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 353. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 354. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 355. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 356. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 357. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 358. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

V. Hauptstück.

Registerführung und Aktenbildung.

1.

Kapitel.

Allgemeine Vorschriften.

1.

Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe.

§ 359. Anlegung der Register.

(1) Die einzelnen Sachen, die bei Gericht anhängig werden, sind, wenn hiefür ein Register besteht, in dieses nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen.

(2) Die Register werden in der Geschäftsstelle in der Regel für jede Gerichtsabteilung gesondert geführt. Nur wenn es für die Geschäftsbehandlung offenbar von Vorteil ist, kann für mehrere Gerichtsabteilungen, zum Beispiel für mehrere Untersuchungsrichter, ein gemeinsames Register geführt werden. Das in der Einlaufstelle geführte Vr-Register ist für alle Abteilungen des Gerichtes gemeinsam. Die Register sind während des Jahres in Heften von 10 bis 15 Bogen unter Umschlägen mit der Bezeichnung der Geschäftsgattung, des Jahres und der Gerichtsabteilung anzulegen und nach Ablauf des Jahres zu binden. Register von geringem Umfange können auch vor ihrer Verwendung gebunden und für mehrere Jahre verwendet werden; doch ist in jedem Jahr auf neuer Seite mit 1 zu beginnen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß auch Register größeren Umfanges vor ihrer Verwendung gebunden werden.

V. Hauptstück

Registerführung und Aktenbildung

1.

Kapitel

Allgemeine Vorschriften

1.

Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe

Anlegung der Register

§ 359. (1) Die einzelnen Sachen, die bei Gericht anhängig werden, sind, wenn hiefür ein Register besteht, in dieses nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen.

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