Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(3) Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.
(4) Sonstige Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
(5) Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der §§ 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der §§ 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.
§ 285. Stellen des gerichtlichen Erlages.
(1) Der gerichtliche Erlag findet statt:
bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;
beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);
beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.
(3) Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(4) Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.
Stellen des gerichtlichen Erlages
§ 285. (1) Der gerichtliche Erlag findet statt:
bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;
beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);
beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.
(3) Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.
(4) Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.
§ 286. Erlag beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(1) Auf Anordnung des Verwahrschaftsgerichtes können Erläge auch bei dem Österreichischen Postsparkassenamt vorgenommen werden.
(2) Auf Geldeinlagen beim Postsparkassenamt finden die Geschäftsbestimmungen dieses Amtes mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen Anwendung: Besteht noch kein Einlagebuch, so bedarf es nicht der Unterschrift des Gerichtes in dem Einlagebuch. Das Gericht hat an das Postsparkassenamt die Anordnung zu erlassen, daß die Kündigung, Rückzahlung oder eine andere Verwertung des Guthabens oder eines Teiles nur nach Maßgabe der gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden darf. Diese Sperre ist vom Postsparkassenamt auf dem Einlagebuch vorzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein bereits bestehendes Einlagebuch vom Gericht in Verwahrung genommen wird oder zur Verfügung des Gerichtes zu sperren ist. Im letzteren Falle hat das Gericht bei Anordnung der Sperre zugleich das Einlagebuch dem Postsparkassenamt zu übermitteln und diesem mitzuteilen, wem das Einlagebuch nach vollzogener Sperre auszufolgen ist. Das Einlagebuch kann auch in Verwahrung des Postsparkassenamtes belassen werden. Das Postsparkassenamt hat von der vollzogenen Sperre das Gericht zu benachrichtigen und das Einlagebuch, sofern es nicht in Verwahrung des Postsparkassenamtes verbleibt, je nach erhaltener Weisung dem Gerichte einzusenden oder die Übersendung an eine andere Person zu bestätigen. Die Anordnung der Sperre ist von dem Zeitpunkt, in dem sie, und zwar im Falle der Sperre eines bereits bestehenden Einlagebuches, nebst diesem, dem Postsparkassenamt zukommt, für dieses Amt maßgebend. Die Sperre erstreckt sich, sofern vom Gericht nicht etwas anderes verfügt wird, auch auf die späteren Einlagen des betreffenden Einlagebuches. Nacheinlagen auf ein gesperrtes Einlagebuch können von jedermann unter Vorlage des Einlagebuches ohne Nachweis einer gerichtlichen Erlagsverfügung bewirkt werden. Beschlüsse, womit über das Guthaben oder einen Teil verfügt wird, sind mit dem für Ausfolgeaufträge vorgeschriebenen besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Das Postsparkassenamt hat dem Gericht auf Verlangen Kontoauszüge mitzuteilen.
(3) Wertpapiere, die das Postsparkassenamt nach einem gerichtlichen Beschluß in Verwahrung und Verwaltung nimmt (gerichtsmäßige Depots), werden zur ausschließlichen Verfügung des betreffenden Gerichtes gesperrt. Depotbücher werden nicht ausgegeben. Verfügungen über die Depots müssen vom Verwahrschaftsgericht ausgehen. Das Postsparkassenamt besorgt für die gerichtsmäßigen Depots die üblichen Verwaltungsgeschäfte. Die für fällige Zinsscheine und ausgeloste oder gekündigte Wertpapiere eingehenden Beträge werden in einer zum Depot geführten laufenden Rechnung gutgeschrieben, Gebühren und Spesen werden dieser angelastet. Näheres, insbesondere über die Zusendung von Buchungsanzeigen und die Abfertigung von Auszügen aus der laufenden Rechnung, enthalten die “Geschäftsbestimmungen für das Wertpapiergeschäft” des Postsparkassenamtes.
Erlag beim Österreichischen Postsparkassenamt
§ 286. (1) Auf Anordnung des Verwahrschaftsgerichtes können Erläge auch bei dem Österreichischen Postsparkassenamt vorgenommen werden.
(2) Auf Geldeinlagen beim Postsparkassenamt finden die Geschäftsbestimmungen dieses Amtes mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen Anwendung: Besteht noch kein Einlagebuch, so bedarf es nicht der Unterschrift des Gerichtes in dem Einlagebuch. Das Gericht hat an das Postsparkassenamt die Anordnung zu erlassen, daß die Kündigung, Rückzahlung oder eine andere Verwertung des Guthabens oder eines Teiles nur nach Maßgabe der gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden darf. Diese Sperre ist vom Postsparkassenamt auf dem Einlagebuch vorzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein bereits bestehendes Einlagebuch vom Gericht in Verwahrung genommen wird oder zur Verfügung des Gerichtes zu sperren ist. Im letzteren Falle hat das Gericht bei Anordnung der Sperre zugleich das Einlagebuch dem Postsparkassenamt zu übermitteln und diesem mitzuteilen, wem das Einlagebuch nach vollzogener Sperre auszufolgen ist. Das Einlagebuch kann auch in Verwahrung des Postsparkassenamtes belassen werden. Das Postsparkassenamt hat von der vollzogenen Sperre das Gericht zu benachrichtigen und das Einlagebuch, sofern es nicht in Verwahrung des Postsparkassenamtes verbleibt, je nach erhaltener Weisung dem Gerichte einzusenden oder die Übersendung an eine andere Person zu bestätigen. Die Anordnung der Sperre ist von dem Zeitpunkt, in dem sie, und zwar im Falle der Sperre eines bereits bestehenden Einlagebuches, nebst diesem, dem Postsparkassenamt zukommt, für dieses Amt maßgebend. Die Sperre erstreckt sich, sofern vom Gericht nicht etwas anderes verfügt wird, auch auf die späteren Einlagen des betreffenden Einlagebuches. Nacheinlagen auf ein gesperrtes Einlagebuch können von jedermann unter Vorlage des Einlagebuches ohne Nachweis einer gerichtlichen Erlagsverfügung bewirkt werden. Beschlüsse, womit über das Guthaben oder einen Teil verfügt wird, sind mit dem für Ausfolgeaufträge vorgeschriebenen besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Das Postsparkassenamt hat dem Gericht auf Verlangen Kontoauszüge mitzuteilen.
(3) Wertpapiere, die das Postsparkassenamt nach einem gerichtlichen Beschluß in Verwahrung und Verwaltung nimmt (gerichtsmäßige Depots), werden zur ausschließlichen Verfügung des betreffenden Gerichtes gesperrt. Depotbücher werden nicht ausgegeben. Verfügungen über die Depots müssen vom Verwahrschaftsgericht ausgehen. Das Postsparkassenamt besorgt für die gerichtsmäßigen Depots die üblichen Verwaltungsgeschäfte. Die für fällige Zinsscheine und ausgeloste oder gekündigte Wertpapiere eingehenden Beträge werden in einer zum Depot geführten laufenden Rechnung gutgeschrieben, Gebühren und Spesen werden dieser angelastet. Näheres, insbesondere über die Zusendung von Buchungsanzeigen und die Abfertigung von Auszügen aus der laufenden Rechnung, enthalten die „Geschäftsbestimmungen für das Wertpapiergeschäft“ des Postsparkassenamtes.
Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag.
§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.
(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4000 S nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag.
§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.
(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.
(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.
§ 288. (1) Die Parteien sind erforderlichenfalls anzuleiten, daß sie an der richtigen Stelle erlegen; hiezu sind ihnen die nötigen Erlagscheine kostenlos beizustellen.
(2) Ist ein zur Verwahrungsabteilung gehöriger Erlag vom Rechnungsführer übernommen worden, so hat das Gericht diesem die Abgabe an die Verwahrungsabteilung oder die Überweisung auf deren Postscheckkonto aufzutragen. Wird ein zu Gericht gehöriger Erlag bei der Verwahrungsabteilung gemacht, so hat das Verwahrschaftsgericht die Abgabe an den Rechnungsführer des Gerichtes zu verfügen; doch ist die Abgabe von Beträgen, die bei der Verwahrungsabteilung erlegt wurden, deshalb allein, weil sie die für die Verwahrungsabteilung festgesetzte Wertgrenze (§ 287 lit. b) nicht erreichen, nicht anzuordnen.
(3) In den Amtsräumen der Gerichte und der Verwahrungsabteilungen ist in auffälliger Weise, allenfalls an mehreren Stellen, durch Anschlag bekanntzumachen, welche Erläge bei der Verwahrungsabteilung erfolgen müssen, und daß andere Einzahlungen und Erläge nur beim Rechnungsführer stattfinden dürfen. Hiebei sind die Amtsstunden der Verwahrungsabteilung sowie Name und Amtszimmer des Rechnungsführers anzugeben.
§ 289. Arten des gerichtlichen Erlages.
Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:
durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291);
durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294);
durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297);
durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag §§ 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Arten des gerichtlichen Erlages
§ 289. Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:
durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291);
durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294);
durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297);
durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag §§ 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
§ 290. Förderung des bargeldlosen Verkehres.
(1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,
wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,
wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.
(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Förderung des bargeldlosen Verkehres
§ 290. (1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,
wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,
wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.
(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.
Kapitel.
Besondere Bestimmungen über Erläge.
§ 291. Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto.
(1) Bei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag bestimmt ist, genau anzugeben.
(2) Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.
(3) Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach § 1425 ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.
(4) Hängt eine gerichtliche Verfügung davon ab, daß ein Erlag innerhalb bestimmter Frist bewirkt wird, so kann das Gericht annehmen, daß nicht erlegt wurde, wenn ihm nicht spätestens am letzten Tag der Frist der vom Postamt mit der Einzahlungsbestätigung versehene Empfangschein vorgewiesen wird.
Kapitel
Besondere Bestimmungen über Erläge
Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto
§ 291. (1) Bei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag bestimmt ist, genau anzugeben.
(2) Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.
(3) Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach § 1425 ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.
(4) Hängt eine gerichtliche Verfügung davon ab, daß ein Erlag innerhalb bestimmter Frist bewirkt wird, so kann das Gericht annehmen, daß nicht erlegt wurde, wenn ihm nicht spätestens am letzten Tag der Frist der vom Postamt mit der Einzahlungsbestätigung versehene Empfangschein vorgewiesen wird.
Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung.
§ 292. (1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk “Bar auszuzahlen” versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.
(3) Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach § 291 Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.
Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung
§ 292. (1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk „Bar auszuzahlen“ versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.
(3) Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach § 291 Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.
§ 293. Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im § 292 Abs. 2) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (§ 287).
Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen und wird er bar benötigt, so versieht der Rechnungsführer die Post- oder Zahlungsanweisung unter Beidruck des Gerichtssiegels mit der Empfangsbestätigung und läßt den Betrag sich auszahlen oder abholen.
Ist dagegen der Erlag an die Verwahrungsabteilung zu leiten, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.
§ 294. (1) Läßt das Gericht oder die Verwahrungsabteilung einen Betrag, der 10.000 S übersteigt, abholen oder vom Abholer auf das Konto einzahlen, so ist der Abholer von einem zweiten Bediensteten zu begleiten.
(2) Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.
§ 294. Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.
§ 295. Erlag mit Wertsendung.
(1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte “An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....” bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.
(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.
(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
Erlag mit Wertsendung
§ 295. (1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte „An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....“ bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.
(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.
(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 296. Abholung der Wertsendung von der Post.
(1) Zur Abholung der Bezugscheine haben sich die Gerichte und Verwahrungsabteilungen der Postabholbücher zu bedienen. Die abzuholenden Sendungen sind wenn ihr Wert zusammen 10.000 S übersteigt, durch zwei Bedienstete abzuholen.
(2) Der Abholer hat in Gegenwart des Postbediensteten die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) der Wertsendung zu prüfen. Wertbriefe, die offen, das heißt unter postamtlicher Gegensiegelung aufgegeben wurden, hat er in Gegenwart des Postbediensteten ohne Verletzung der Siegel (durch Aufschneiden des Umschlages) zu öffnen; der Inhalt ist zu prüfen (zu zählen); ergibt sich ein Anstand, so ist unter Zurücknahme des Bezugscheines die Einleitung des postamtlichen Verfahrens zu veranlassen und dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu berichten.
(3) Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.
§ 296. Abholung der Wertsendung von der Post.
Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.
Abholung der Wertsendung von der Post
§ 296. Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.
§ 297. Zustellung der Wertsendung durch die Post.
Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.
Zustellung der Wertsendung durch die Post
§ 297. Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.
Persönlicher Erlag.
A. Bei den Verwahrungsabteilungen.
§ 298. (1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.
(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:
ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;
ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;
ein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.
(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.
Persönlicher Erlag
A. Bei den Verwahrungsabteilungen
§ 298. (1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.
(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:
ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;
ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;
ein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.
(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.
§ 299. (1) Das Erlagsanbringen muß Namen, Beruf und Wohnort des Erlegers und allenfalls des Gläubigers, für den hinterlegt wird, die genaue Bezeichnung des zu erlegenden Gegenstandes und den Zweck angeben, wozu der Erlag gemacht wird; ferner ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue oder in eine bereits bestehende Masse gehört.
(2) Wertpapiere sind durch Angabe der Gattung, der Stückzahl, des Nennbetrages der Stücke und der Fälligkeit des ersten anhaftenden Zinsscheines zu bezeichnen; bei verlosbaren Papieren sind überdies Nummer und Reihe (Serie), bei Namenspapieren auch der Name anzuführen, auf den sie lauten. Wenn einem Wertpapier der Erneuerungsschein oder die Zinsscheine und der Erneuerungsschein oder einzelne Zinsscheine fehlen, ist dies zu bemerken.
(3) Bei Einlagebüchern sind Anstalt, Buchnummer und der letzte Saldo mit Tagesangabe anzuführen.
(4) Kostbarkeiten, auch Handelsmünzen, ferner ausländische Münz- und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den §§ 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben.
(5) Bei in Geld umsetzbaren Urkunden sind Art, Aussteller und sonstige zur Unterscheidung von ähnlichen Urkunden dienende Merkmale anzugeben.
§ 300. In den Fällen des § 298 Abs. 2 lit. a und c hat der Leiter der Verwahrungsabteilung die Zulässigkeit des beabsichtigten Erlages nach den §§ 284 und 290 zu prüfen; findet er die Annahme für unzulässig, so hat er sie schriftlich, unter Angabe der Gründe abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Erleger binnen 14 Tagen die Überprüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes verlangen, der unvorgreiflich der gerichtlichen Genehmigung des Erlages über die Annahme entscheidet. Im Falle der nachträglich gerichtlichen Genehmigung gilt der Erlag als bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Erlagsanbringens bewirkt. Im Falle des § 298 Abs. 2 lit. b darf die Verwahrungsabteilung die Annahme nicht ablehnen.
§ 301. (1) Bei der Annahme haben die beiden übernehmenden Beamten (§ 332 Abs. 2) den Erlagsgegenstand in Gegenwart des Erlegers mit dem Inhalt des Erlagsanbringens genau zu vergleichen; nötigenfalls ist das Erlagsanbringen in einem Anhang zu berichtigen. Eine etwaige Berichtigung oder der Umstand, daß das Erlagsanbringen wesentliche Ausbesserungen aufweist, hat der Erleger mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Übernahme des Erlagsgegenstandes ist auf dem Erlagsanbringen durch Einsetzen der Postzahl des Einnahmetagebuches (§ 332 Abs. 2) sowie durch Amtssiegel, Tagesangabe und Unterschrift der beiden übernehmenden Beamten ersichtlich zu machen. Der Erleger erhält eine mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung, die alle wesentlichen Merkmale des Erlages enthalten und auf Verlangen des Erlegers gegen Einziehung ihrer ursprünglichen Ausfertigung auf den gerichtlichen Verwahrauftrag zu übertragen ist. Für diese Bestätigung kann das GeoForm. Nr. 62 verwendet werden. In den Fällen des § 298 Abs. 3 wird die Übernahme auf einer Halbschrift des Erlagsgesuches bestätigt.
§ 302. B. Bei Gericht.
Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
B. Bei Gericht
§ 302. Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
§ 303. Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen.
Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.
Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen
§ 303. Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.
§ 304. Schätzung.
(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 4000 S übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 4000 S vermutet.
(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.
§ 304. Schätzung.
(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 300 Euro übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 300 Euro vermutet.
(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.
§ 304. Schätzung.
(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 300 Euro übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 300 Euro vermutet.
(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.
Schätzung
§ 304. (1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.
(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 300 Euro übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 300 Euro vermutet.
(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.
(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.
§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.
(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 KO. verwahrt, so gilt folgendes:
Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 4000 S nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 4000 S vermutet, ist zu unterscheiden:
ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen gerichtlich beeideten Schätzmeister sogleich beim Erlage zu veranlassen;
in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.
§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.
(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 KO. verwahrt, so gilt folgendes:
Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:
ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen gerichtlich beeideten Schätzmeister sogleich beim Erlage zu veranlassen;
in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.
§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.
(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 KO. verwahrt, so gilt folgendes:
Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:
ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;
in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.
§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.
(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 IO. verwahrt, so gilt folgendes:
Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:
ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;
in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.
Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker
§ 305. (1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 IO. verwahrt, so gilt folgendes:
Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:
ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;
in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.
(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.
§ 306. Kosten der Schätzung.
Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.
Kosten der Schätzung
§ 306. Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.
Erlagsbericht, Verwahrauftrag.
§ 307. (1) Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.
(2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach § 1425 ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.
(3) Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (§ 299).
(4) Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (§ 315) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.
Erlagsbericht, Verwahrauftrag
§ 307. (1) Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.
(2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach § 1425 ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.
(3) Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (§ 299).
(4) Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (§ 315) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.
§ 308. Der Rechnungsführer hat die zuständige Gerichtsabteilung von allen Erlägen schriftlich zu verständigen. Dies geschieht durch Übersendung des blauen Blattes aus dem Bestätigungsheft (§ 256 Abs. 5 und § 259 Abs. 3). Hiebei ist der Grund des Erlages anzuführen.
Kapitel.
Vormerkungen.
§ 309. Allgemeines.
(1) Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (§ 158 Abs. 1 AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (§ 310), so hat das Verwahrschaftsgericht (§ 285 Abs. 3) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (§ 334) oder im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.
(2) Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (§ 318 Abs. 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.
(3) In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.
(4) Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.
Kapitel
Vormerkungen
Allgemeines
§ 309. (1) Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (§ 158 Abs. 1 AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (§ 310), so hat das Verwahrschaftsgericht (§ 285 Abs. 3) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (§ 334) oder im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.
(2) Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (§ 318 Abs. 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.
(3) In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.
(4) Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.
§ 310. Exekution und einstweilige Verfügung.
Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.
Exekution und einstweilige Verfügung
§ 310. Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.
§ 311. Wirkung der Vormerkung.
Mit Vormerkungen belastete Massen darf die Verwahrungsabteilung nur ausfolgen oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.
Wirkung der Vormerkung
§ 311. Mit Vormerkungen belastete Massen darf die Verwahrungsabteilung nur ausfolgen oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.
Kapitel.
Umsatzgeschäfte.
§ 312. (1) Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere:
Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen sowie Sperren und Freischreibungen von Einlagebüchern bei Sparkassen und anderen Geldanstalten;
Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren und Zahlungsmitteln fremder Währung und die Umwechslung solcher Zahlungsmittel;
Einlösung, Umtausch und Vorlage zur Abstempelung von Wertpapieren, Einlösung fälliger und Beschaffung neuer Zins-, Gewinn- und Anteilscheine und die Beschaffung neuer Zinsscheinbogen und Erneuerungsscheine;
Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere, Ausüben von Bezugsrechten u. dgl.
(2) Die Verwahrungsabteilungen haben Umsatzgeschäfte der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel durch das Postsparkassenamt ausführen zu lassen, sofern nicht Umstände des Falles die Inanspruchnahme einer anderen Verwahrungsabteilung oder einer Bank als zweckmäßiger erscheinen lassen oder es sich nicht um Geschäfte handelt, wozu das Postsparkassenamt nach seinen Geschäftsbestimmungen nicht berufen ist.
(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann mit Banken besondere Vereinbarungen über den Vollzug von Umsatzgeschäften treffen. Soweit es an solchen Vereinbarungen mangelt, gilt als Regel, daß die Verwahrungsabteilung den Kaufpreis sowie den Kauf- oder Tauschgegenstand nur gegen gleichzeitige Übernahme des Gegenwertes oder einer anderen Deckung zu übergeben hat. Sind die von der Verwahrungsabteilung benötigten Wertpapiere nicht sofort verfügbar, so hat sie lediglich einen Kaufauftrag zu erteilen und erst nach Einlangen der bestellten Wertpapiere das Umsatzgeschäft zu vollziehen.
Kapitel
Umsatzgeschäfte
§ 312. (1) Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere:
Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen sowie Sperren und Freischreibungen von Einlagebüchern bei Sparkassen und anderen Geldanstalten;
Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren und Zahlungsmitteln fremder Währung und die Umwechslung solcher Zahlungsmittel;
Einlösung, Umtausch und Vorlage zur Abstempelung von Wertpapieren, Einlösung fälliger und Beschaffung neuer Zins-, Gewinn- und Anteilscheine und die Beschaffung neuer Zinsscheinbogen und Erneuerungsscheine;
Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere, Ausüben von Bezugsrechten u. dgl.
(2) Die Verwahrungsabteilungen haben Umsatzgeschäfte der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel durch das Postsparkassenamt ausführen zu lassen, sofern nicht Umstände des Falles die Inanspruchnahme einer anderen Verwahrungsabteilung oder einer Bank als zweckmäßiger erscheinen lassen oder es sich nicht um Geschäfte handelt, wozu das Postsparkassenamt nach seinen Geschäftsbestimmungen nicht berufen ist.
(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann mit Banken besondere Vereinbarungen über den Vollzug von Umsatzgeschäften treffen. Soweit es an solchen Vereinbarungen mangelt, gilt als Regel, daß die Verwahrungsabteilung den Kaufpreis sowie den Kauf- oder Tauschgegenstand nur gegen gleichzeitige Übernahme des Gegenwertes oder einer anderen Deckung zu übergeben hat. Sind die von der Verwahrungsabteilung benötigten Wertpapiere nicht sofort verfügbar, so hat sie lediglich einen Kaufauftrag zu erteilen und erst nach Einlangen der bestellten Wertpapiere das Umsatzgeschäft zu vollziehen.
§ 313. (1) Die Umsatzgeschäfte werden nur auf Grund richterlichen Auftrages vorgenommen, sofern sich nicht die Notwendigkeit zur Vornahme aus den Wertpapieren selbst ergibt, oder es sich um Geschäfte handelt, zu deren Vornahme in einer zu amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung aufgefordert wurde.
(2) In den gerichtlichen Aufträgen zur Vornahme von Umsatzgeschäften sind diese sowie die etwaigen besonderen Bedingungen ihrer Durchführung bestimmt anzugeben und die betreffenden Wertgegenstände genau (§§ 299 und 318) zu bezeichnen.
(3) Mit dem Auftrage zur Vornahme von Umsatzgeschäften darf das Gericht nur Aufträge zur gerichtlichen Hinterlegung oder sofortigen Erfolglassung der Umsatzgegenstände oder der erzielten Gegenwerte verbinden.
(4) Kann die Höhe des Gegenwertes in dem gerichtlichen Auftrage nicht ziffernmäßig angeführt werden, so bedarf es, auch wenn der Gegenwert in Bargeld besteht, keines weiteren gerichtlichen Beschlusses zur Angabe des Betrages (Deckungsbeschluß), wenn dieser durch die Bankrechnung oder den Abrechnungszettel der Sparkasse belegt ist.
(5) Eines besonderen Empfangsauftrages bedarf es auch dann nicht, wenn das wieder erlegte Einlagebuch infolge Zinsenzuschreibung auf einen höheren Betrag lautet als sich aus dem gerichtlichen Beschluß ergibt.
(6) Über die Durchführung der Umsatzgeschäfte hat die Verwahrungsabteilung dem Verwahrschaftsgericht zu berichten.
(7) Die Bestimmungen der §§ 312 und 313 gelten sinngemäß für den Rechnungsführer; er darf Umsatzgeschäfte nur auf Grund schriftlichen richterlichen Auftrages vornehmen.
Kapitel.
Ausfolgung (Erfolglassung).
§ 314. Ausfolgung bei Gericht.
(1) Die bei Gericht erlegten Werte darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiemit betrauten Bediensteten ausfolgen (§ 256 Abs. 2). Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter (dem hiemit betrauten Bediensteten) eigenhändig zu unterschreiben (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4). Über die Durchführung hat der Rechnungsführer schriftlich zu berichten.
(2) Geld ist grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres auszufolgen; einer Empfangsbestätigung bedarf es hiebei nicht. Bei persönlicher Ausfolgung hat der Übernehmer den Empfang zu bestätigen; bei Werten, die in dem besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches eingetragen sind, genügt die Unterschrift des Empfängers im Geldbuch (§ 256 Abs. 2). Ist der Empfänger dem Rechnungsführer nicht persönlich bekannt, so hat er sich auszuweisen (§ 323).
(3) Wenn der empfangenden Partei oder Dienststelle über den Grund der Ausfolgung oder die Bestimmung des übersendeten Betrages Zweifel entstehen könnten, ist ihr darüber das Erforderliche mitzuteilen.
(4) Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen über die Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen sinngemäß.
Kapitel
Ausfolgung (Erfolglassung)
Ausfolgung bei Gericht
§ 314. (1) Die bei Gericht erlegten Werte darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiemit betrauten Bediensteten ausfolgen (§ 256 Abs. 2). Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter (dem hiemit betrauten Bediensteten) eigenhändig zu unterschreiben (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4). Über die Durchführung hat der Rechnungsführer schriftlich zu berichten.
(2) Geld ist grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres auszufolgen; einer Empfangsbestätigung bedarf es hiebei nicht. Bei persönlicher Ausfolgung hat der Übernehmer den Empfang zu bestätigen; bei Werten, die in dem besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches eingetragen sind, genügt die Unterschrift des Empfängers im Geldbuch (§ 256 Abs. 2). Ist der Empfänger dem Rechnungsführer nicht persönlich bekannt, so hat er sich auszuweisen (§ 323).
(3) Wenn der empfangenden Partei oder Dienststelle über den Grund der Ausfolgung oder die Bestimmung des übersendeten Betrages Zweifel entstehen könnten, ist ihr darüber das Erforderliche mitzuteilen.
(4) Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen über die Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen sinngemäß.
Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag).
§ 315. (1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.
(2) Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.
(3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.
(4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2).
(5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.
Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag)
§ 315. (1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.
(2) Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.
(3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.
(4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2).
(5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.
§ 316. (1) Der Auftrag darf die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird.
(2) Macht das Gericht die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig, so ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen. Trägt das Gericht der Verwahrungsabteilung auf, einen Teil der Ausfolgungen sofort, einen anderen Teil nach Rechtskraft des Beschlusses zu vollziehen, so hat es den Beschluß der Verwahrungsabteilung sofort zuzustellen aber beizufügen, daß es den Eintritt der Rechtskraft nachträglich mitteilen wird.
(3) Bei Vornahme von Ausbesserungen im Ausfolgeauftrag muß der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleiben. In der für die Verwahrungsabteilung bestimmten Ausfertigung ist die Ausbesserung durch Beisetzung des Datums, der eigenhändigen Unterschrift des Richters und des besonderen Gerichtssiegels zu bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen des Ausfolgeauftrages.
§ 317. Bezeichnung des Empfangsberechtigten.
(1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.
(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.
(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung “an den Vollstrecker des . . . gerichtes” ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.
Bezeichnung des Empfangsberechtigten
§ 317. (1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.
(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.
(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung „an den Vollstrecker des . . . gerichtes“ ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.
§ 318. Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung.
(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Schillingbeträge außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.
(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.
§ 318. Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung.
(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.
(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.
Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung
§ 318. (1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.
(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.
(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.
§ 319. Arten der Ausfolgung.
Auszufolgen sind:
Geldbeträge
im Postscheckverkehr,
durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
Arten der Ausfolgung
§ 319. Auszufolgen sind:
Geldbeträge
im Postscheckverkehr,
durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,
ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten
durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,
durch persönliche Ausfolgung (Behebung).
§ 320. Ausfolgung von Geld.
(1) Inländisches Geld ist, wenn der Beschluß nicht ausnahmsweise etwas anderes verfügt, sofort nach Einlangen des Ausfolgeauftrages, bei wiederkehrenden Ausfolgungen nach Eintritt der Fälligkeit, dem Empfangsberechtigten zu übersenden, und zwar mit Postscheck, wenn aber der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto besitzt, durch Überweisung auf dessen Konto, allenfalls mit einem von ihm beigebrachten Erlagschein (Erlagscheinüberweisung). Der vorherigen Einsendung einer Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten bedarf es nicht.
(2) Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (§§ 351 ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.
(3) Die Anschrift in dem von der Verwahrungsabteilung auszufertigenden Scheck (der Überweisung), in der auszufertigenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisung und in dem von der Partei beigebrachten Erlagschein muß mit der Bezeichnung des Empfangsberechtigten im Ausfolgeauftrag genau übereinstimmen. Auf dem Abschnitt des verwendeten Einzelschecks (der Einzelüberweisung) oder Erlagscheines sind die erforderlichen Angaben über Gegenstand und Zweck der Übersendung zu machen.
(4) Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach § 323 vorzugehen.
Ausfolgung von Geld
§ 320. (1) Inländisches Geld ist, wenn der Beschluß nicht ausnahmsweise etwas anderes verfügt, sofort nach Einlangen des Ausfolgeauftrages, bei wiederkehrenden Ausfolgungen nach Eintritt der Fälligkeit, dem Empfangsberechtigten zu übersenden, und zwar mit Postscheck, wenn aber der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto besitzt, durch Überweisung auf dessen Konto, allenfalls mit einem von ihm beigebrachten Erlagschein (Erlagscheinüberweisung). Der vorherigen Einsendung einer Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten bedarf es nicht.
(2) Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (§§ 351 ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.
(3) Die Anschrift in dem von der Verwahrungsabteilung auszufertigenden Scheck (der Überweisung), in der auszufertigenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisung und in dem von der Partei beigebrachten Erlagschein muß mit der Bezeichnung des Empfangsberechtigten im Ausfolgeauftrag genau übereinstimmen. Auf dem Abschnitt des verwendeten Einzelschecks (der Einzelüberweisung) oder Erlagscheines sind die erforderlichen Angaben über Gegenstand und Zweck der Übersendung zu machen.
(4) Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach § 323 vorzugehen.
§ 321. Ausfolgung von Wertpapieren und ausländischem Geld.
(1) Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.
(2) Bei Werten über 400 S hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.
(3) Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.
(4) Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.
§ 321. Ausfolgung von Wertpapieren und ausländischem Geld.
(1) Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.
(2) Bei Werten über 30 Euro hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.
(3) Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.
(4) Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.
Ausfolgung von Wertpapieren und ausländischem Geld
§ 321. (1) Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.
(2) Bei Werten über 30 Euro hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.
(3) Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.
(4) Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.
§ 322. Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten.
Sind Juwelen oder andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 10.000 S nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 10.000 S, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Falle ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen, die persönliche Behebung abzuwarten.
Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten.
§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten
§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.
Persönliche Ausfolgung (Behebung).
§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung “diese Werte empfangen”. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.
(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):
Bei Werten bis 1000 S durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;
bei Werten in jeder Höhe
durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);
durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.
(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.
(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).
(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.
(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.
Persönliche Ausfolgung (Behebung).
§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung “diese Werte empfangen”. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.
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