Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
§ 265. (1) Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen. Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann ist dieser mit dem vorhandene Vorrat (Barbestand, vermehrt um das Guthaben auf dem Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer zu unterfertigen.
(2) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.
(3) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.
(4) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.
§ 266. Vorlage der Amtsrechnung.
(1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (§ 265) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge, unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 258) am ersten Werktag des folgenden Monats in der Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes einzusenden; die Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung oder in der Gebarung beobachteten Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen, Ergänzungen und Aufklärungen binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes gelangen zu lassen. Können die Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten. Im übrigen findet eine Rechnungserledigung nicht statt.
(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen sind tunlichst vor Ablauf des Jahres durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene, aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene Auszahlungen zu verstehen.
Vorlage der Amtsrechnung
§ 266. (1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (§ 265) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge, unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 258) am ersten Werktag des folgenden Monats in der Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes einzusenden; die Durchschrift ist zurückzubehalten.
(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung oder in der Gebarung beobachteten Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen, Ergänzungen und Aufklärungen binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes gelangen zu lassen. Können die Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten. Im übrigen findet eine Rechnungserledigung nicht statt.
(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen sind tunlichst vor Ablauf des Jahres durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene, aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene Auszahlungen zu verstehen.
§ 267. Verrechnung der Gerichtskostenmarken, Verkaufsstellen.
(1) Die Gerichtskostenmarken werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der damit betrauten staatlichen Druckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten zugeteilt. Die Einbringungsstellen buchen die ihnen zugewiesenen und die von ihnen in die Gerichte abgegebenen Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch. Die Oberlandesgerichtspräsidenten haben die für ihren Sprengel erforderlichen Gerichtskostenmarken beim Bundesministerium für Justiz anzufordern.
(2) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle. Sind mehrere Gerichte in demselben Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung besorgt ein Bediensteter des Gerichtes, den der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter). Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken für einen Monat bei der Einbringungsstelle des zuständigen Oberlandesgerichtes anzufordern. Die Anforderung nimmt der Gerichtsvorsteher mit GeoForm. Nr. 66 vor. Das Formular ist in doppelter Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übermitteln. Diese behält eine Ausfertigung als Ausgabenbeleg zurück, auf der zweiten Ausfertigung bestätigt sie den Umfang der Lieferung. Die Gerichtskostenmarken sind als Wertbrief oder Wertpaket an den Gerichtsvorsteher zu übersenden oder durch einen Bediensteten des Gerichtes abzuholen, der die Übernahme auf dem Lieferschein des GeoForm. Nr. 66 bestätigt. Die Zahlung der Gerichtskostenmarken und deren Verschließung oder Übergabe an den Bediensteten des Gerichtes nehmen zwei Bedienstete der Einbringungsstelle vor; sie unterfertigen gemeinsam den Lieferschein.
(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters zum Verkauf an Parteien unberührt.
(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken haben die privaten Kostenmarkenverkäufer ein “Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken” nach GeoForm. Nr. 67 verwenden. Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art und Zahl der angeforderten Gerichtskostenmarken der gesamte Geldwert der seit 1. Jänner des laufenden Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen. An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter zu prüfenden Angaben wird die Vergütung (Abs. 5) verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen. Der Empfang der Gerichtskostenmarken und der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert, die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung. Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch. Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Fassungsblätter sind mit Strichen zu durchkreuzen und im Fassungsbuch zu belassen.
(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie wird mit einem Hundertsatz des Gesamtbetrages der im Laufe des Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtskostenmarken berechnet. Den Hundertsatz bestimmt das Bundesministerium für Justiz. Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer bei Gericht anzusprechen und vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu bezahlen (Abs. 4). Den Empfang der Vergütung hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt (Abs. 4) zu bestätigen.
§ 267. Verrechnung der Gerichtskostenmarken, Verkaufsstellen.
(1) Die Einbringungsstelle bucht die ihr zugewiesenen und die von ihr an die Gerichte abgegebenen Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch.
(2) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle. Sind mehrere Gerichte in demselben Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung besorgt ein Bediensteter des Gerichtes, den der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter). Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken vierteljährlich bei der Einbringungsstelle anzufordern. Die Anforderung nimmt der Gerichtsvorsteher mit GeoForm. Nr. 66 vor. Das Formular ist in doppelter Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übermitteln. Diese behält eine Ausfertigung als Ausgabenbeleg zurück, auf der zweiten Ausfertigung bestätigt sie den Umfang der Lieferung. Die Gerichtskostenmarken sind als Wertbrief oder Wertpaket an den Gerichtsvorsteher zu übersenden oder durch einen Bediensteten des Gerichtes abzuholen, der die Übernahme auf dem Lieferschein des GeoForm. Nr. 66 bestätigt. Die Zahlung der Gerichtskostenmarken und deren Verschließung oder Übergabe an den Bediensteten des Gerichtes nehmen zwei Bedienstete der Einbringungsstelle vor; sie unterfertigen gemeinsam den Lieferschein.
(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters zum Verkauf an Parteien unberührt.
(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken haben die privaten Kostenmarkenverkäufer ein “Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken” nach GeoForm. Nr. 67 verwenden. Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art und Zahl der angeforderten Gerichtskostenmarken der gesamte Geldwert der seit 1. Jänner des laufenden Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen. An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter zu prüfenden Angaben wird die Vergütung (Abs. 5) verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen. Der Empfang der Gerichtskostenmarken und der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert, die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung. Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch. Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Fassungsblätter sind mit Strichen zu durchkreuzen und im Fassungsbuch zu belassen.
(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie wird mit einem Hundertsatz des Gesamtbetrages der im Laufe des Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtskostenmarken berechnet. Den Hundertsatz bestimmt das Bundesministerium für Justiz. Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer bei Gericht anzusprechen und vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu bezahlen (Abs. 4). Den Empfang der Vergütung hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt (Abs. 4) zu bestätigen.
§ 268. Einzelbestimmungen über die Verrechnung derGerichtskostenmarken.
(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufstelle (§ 267 Abs. 2) ist eine Kostenmarkenrechnung nach GeoForm. Nr. 68 zu führen. In Spalte 4 sind die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen und der von der Einbringungsstelle gefaßten Bestände an Gerichtskostenmarken, in Spalte 5 die Tagessummen der Markenerlöse und die Bruttoerlöse der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen Bestände und in Spalte 6 die an den Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.
(2) Die Geldablieferung muß durch eine Quittung des Rechnungsführers (GeoForm. Nr. 64), die Neufassung durch den Lieferschein der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein ist nicht als Beleg zur Kostenmarkenrechnung, sondern zu den Justizverwaltungsakten über die Bestellung der Gerichtskostenmarken zu nehmen. Die Übernahme der Gerichtskostenmarken durch den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein zu bestätigen.
(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats an den Rechnungsführer abzuführen. Im Laufe des Monats ist der Erlös nur dann abzuliefern, wenn er einen vom Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös bei ländlichen Bezirksgerichten 200 S, bei Bezirksgerichten am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz 400 S, bei den übrigen Gerichten 600 S übersteigt.
(4) Die Erlöse der verkauften Gerichtskostenmarken sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren in Zivilrechtsachen zu verrechnen.
(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen und der verbliebene Markenbestand (Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand (Istbestand), getrennt nach den einzelnen Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256 Abs. 2) einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen.
(6) Die Bestimmungen der §§ 254 Abs. 5 letzter Satz, 265 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(7) Gerichtskostenmarken, die bei der Übersendung oder bei Gericht unbrauchbar geworden sind, können bei der Einbringungsstelle unter Angabe des Grundes umgetauscht werden.
§ 268. Einzelbestimmungen über die Verrechnung derGerichtskostenmarken.
(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufstelle (§ 267 Abs. 2) ist eine Kostenmarkenrechnung nach GeoForm. Nr. 68 zu führen. In Spalte 4 sind die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen und der von der Einbringungsstelle gefaßten Bestände an Gerichtskostenmarken, in Spalte 5 die Tagessummen der Markenerlöse und die Bruttoerlöse der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen Bestände und in Spalte 6 die an den Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.
(2) Die Geldablieferung muß durch eine Quittung des Rechnungsführers (GeoForm. Nr. 64), die Neufassung durch den Lieferschein der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein ist nicht als Beleg zur Kostenmarkenrechnung, sondern zu den Justizverwaltungsakten über die Bestellung der Gerichtskostenmarken zu nehmen. Die Übernahme der Gerichtskostenmarken durch den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein zu bestätigen.
(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats mit Ausnahme eines vom Gerichtsvorsteher festgesetzten Betrages (Wechselgeld) an den Rechnungsführer abzuführen. Im Laufe eines Monats ist der Erlös nur dann und insoweit abzuliefern, als er einen vom Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös 3 900 S übersteigt.
(4) Die Erlöse der verkauften Gerichtskostenmarken sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren in Zivilrechtsachen zu verrechnen.
(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen und der verbliebene Markenbestand (Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand (Istbestand), getrennt nach den einzelnen Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256 Abs. 2) einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen.
(6) Die Bestimmungen der §§ 254 Abs. 5 letzter Satz, 265 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(7) Gerichtskostenmarken, die bei der Übersendung oder bei Gericht unbrauchbar geworden sind, können bei der Einbringungsstelle unter Angabe des Grundes umgetauscht werden.
§ 269. Verwaltung der nach § 7 StPO. zu verwendenden Beträge.
(1) Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur Verwendung zu dem im § 7 StPO. angegebenen Zwecke abgeführt worden sind (§ 234 Z 6), sind von ihm oder von dem Richter (Bediensteten), den er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen. Die Rechnung hat außer den Betragsspalten je eine Spalte für den Tag des Einlangens sowie für den Tag und die Art der Verwendung zu enthalten. Als Ausgabebeleg genügt die in die Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei der Rechnung aufzubewahren.
(2) Über die Verwendung entscheidet bei den Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen der Präsident nach Anhörung des Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo eine solche nicht bestellt ist, den mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richters; Bezirksgerichte, bei denen solche Strafgelder keine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung finden, haben sie an den mit Strafsachen befaßten übergeordneten Gerichtshof I. Instanz abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann die zur Verfügung stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses zuwenden.
§ 270. Kassenbehältnisse der Gerichte.
(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind überdies die Barbestände des nach § 7 StPO. zu bildenden Fonds, die laufende Kostenmarkenrechnung samt Kostenmarken und Geldbestand und der Vorrat der vom Gerichtsvorsteher verwahrten Bestätigungshefte in diesem Kassenbehältnis zu verwahren.
(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.
(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben sowie den Kostenmarkenverwaltern sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.
(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
§ 270. Kassenbehältnisse der Gerichte.
(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.
(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.
(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.
(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
Kassenbehältnisse der Gerichte
§ 270. (1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.
(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.
(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.
(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.
(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.
§ 271. Materialverrechnung.
(1) Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:
über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;
über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;
über Papier und Formblätter;
über Brennstoffe.
(2) Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.
(3) Als Eingänge werden gebucht:
der Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;
die Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:
(4) Als Ausgänge werden gebucht:
im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;
in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.
(5) Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:
das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;
alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.
§ 272. Amtsbücherei.
(1) Der Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.
(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.
(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.
Amtsbücherei
§ 272. (1) Der Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.
(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.
(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.
Kapitel.
Postscheckverkehr der Gerichte.
§ 273. Allgemeine Bestimmungen.
(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. Nr. 105/1995)
§ 274. Besondere Vorschriften für den Scheckverkehr.
(1) Für den Scheckverkehr der Gerichte gelten die von dem Postsparkassenamt für den allgegemeinen Verkehr festgesetzten Geschäftsbestimmungen, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes verfügt ist.
(2) Die zu den Scheckkonten der Gerichte auflaufenden Gebühren (Buchungsgebühr usw.) sowie die Kosten der von den Gerichten bezogenen Drucksorten werden nicht den Konten der Gerichte, sondern einem besonderen Konto der Hoheitsverwaltung angelastet.
(3) Kassenschecks dürfen nur von den Gerichten in Wien und am Sitze von Außenzahlstellen des Österreichischen Postparkassenamtes (Fernscheckverkehr), und zwar nur in dringenden Ausnahmefällen mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers oder des Richters ausgestellt werden; der Empfang eines Kassenschecks ist von der Partei auf dem Beleg für die Amtsrechnung zu bestätigen.
(4) Sind für einen Empfänger mehrere Beträge bestimmt, so sind sie bei der Überweisung tunlichst zu vereinigen.
(5) Wenn gleichzeitig fünf oder mehr Zahlungen zu leisten sind, die alle auf gleiche Art (alle durch Zahlungsanweisung oder alle durch Gutschrift auf andere- Scheckkonten) zu vollziehen sind, ist dies in der Regel durch Gesamtscheck oder Gesamtüberweisung zu bewirken. Dem Gesamtscheck (der Gesamtüberweisung) ist ein “Verzeichnis” und für jede Barzahlung eine “Zahlungsanweisung”, für jede Gutschrift eine “Gutschriftsanweisung” beizugeben. Dabei gilt für die Gerichte folgendes:
In den Verzeichnissen zu Zahlungsanweisungen ist der Zahlungsempfänger nur mit dem Familiennamen, sein Wohnort nur mit dem Bestimmungspostamt anzugeben;
in den Verzeichnissen zu Gutschriftsanweisungen ist außer dem Betrag und dem Familiennamen des Empfängers nur dessen Kontonummer anzuführen;
der Schillingbetrag ist hiebei derart zwischen Doppelquerstriche (=) zu setzen daß die Anfügung einer weiteren Betragsziffer oder eines Zahlwortes nicht möglich ist, ohne daß die Änderung sofort
(6) Hat der Zahlungsempfänger beim Postsparkassenamt ein Scheckkonto, so ist die Zahlung durch Überweisung auf dieses Konto zu bewirken, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Barzahlung stattfinden muß. Zum Zwecke der Überweisung auf das Scheckkonto ist entweder die Kontonummer des Empfängers auf allen drei Teilen des Überweisungsvordruckes anzuführen oder es ist der Überweisung ein Erlagschein anzuschließen (Erlagscheinüberweisung). Zu diesem Zwecke sind die Empfänger zu veranlassen, dem Gericht Erlagscheine zu übergeben. Sind gleichzeitig mehrere Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen zu bewirken, so sind sie in einer Erlagscheinüberweisung zusammenzufassen. In diesem Falle sind die einzelnen beigegebenen Erlagscheine unter Anführung von Kontonummer und Betrag auf der Rückseite der eigentlichen Überweisung aufzuzählen und die Beträge zusammenzurechnen. Von der Zusammenstellung auf der Rückseite der Erlagscheinüberweisung sind zwei Durchschriften anzufertigen; die eine ist als Beleg zum Scheckheft, die zweite zu den Rechnungsbelegen zu nehmen.
(7) Bei Einzelschecks oder Einzelüberweisungen sind auf dem Abschnitt für den Empfänger durch Anführung von Geschäftszahlen oder entsprechenden Schlagwörtern die erforderlichen Angaben zu machen, um den Empfänger über Grund und Zweck der Überweisung zu unterrichten. Bei Gesamtschecks oder Gesamtüberweisungen (Abs. 5) sind diese Angaben auf die Abschnitte für Empfänger der Gutschrift- und Zahlungsanweisungen zu setzen. Bei Erlagscheinüberweisungen (Abs. 6) sind diese Angaben auf den Erlagscheinen anzubringen.
(8) Bei den Postscheckkonten der Gerichte, die eine der Nummern 1.000 - 1.999 tragen, werden Stammeinlagen auf dem Konto nicht ausgewiesen; das Gericht kann daher über ein solches Konto restlos verfügen und hat eine Stammeinlage nicht zu verrechnen.
§ 275. Vormerkung über die Verwendung derScheck(Überweisungs)blätter.
(1) Der mit der Ausstellung der Schecks (Überweisungen) betraute Beamte hat auf den im Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Vormerkblättern den Tag der Anweisung, den Namen der Empfänger, die angewiesenen Beträge und die Postzahlen, unter denen sie in der Amtsrechnung eingetragen sind, vorzumerken. Wenn mit einem Einzelscheck (einer Einzelüberweisung) eine größere Anzahl von Beträgen an denselben Empfänger überwiesen wird, ist dem Scheck(Überweisungs)heft eine Zusammenstellung anzuschließen, die den Namen des Empfängers, die einzelnen Beträge und die Postzahlen der Amtsrechnung enthält, und in den Vormerkblättern auf diese Zusammenstellung zu verweisen. Eine Abschrift der Zusammenstellung ist den Rechnungsbelegen beizuschließen.
(2) Von den Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnissen (§ 274 Abs. 5) und von dem Verzeichnis mehrerer Erlagscheine auf der Rückseite von Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) sind Durchschriften oder Abschriften herzustellen und beim Scheck(Überweisungs)heft zurückzubehalten. Auf diesen Durchschriften oder Abschriften sind die Postzahlen der Amtsrechnung ersichtlich zu machen.
(3) Schecks (Überweisungen), die der Gerichtsvorsteher nicht selbst ausgestellt hat, sind nach ihrer Ausstellung, aber vor der Abtrennung aus dem Scheck(Überweisungs)heft dem Gerichtsvorsteher oder einem von ihm hiezu dauernd bestellten Richter oder Beamten zur Prüfung vorzulegen. Der prüfende Richter (Beamte) hat die Übereinstimmung der Vormerkungen mit dem Scheck (der Überweisung) hinsichtlich des Empfängers und der Höhe des Betrages festzustellen und durch sein Namenszeichen im Vormerkblatte zu bestätigen. Vor Beisetzung des Namenszeichens darf kein Scheck oder Überweisungsblatt aus dem Heft abgetrennt werden.
(4) Wenn ein Gesamtscheck (eine Gesamtüberweisung) (§ 274 Abs. 5) ausgestellt wird, hat sich die Prüfung im Sinne des Abs. 3 auf die Übereinstimmung der dem Scheck (der Überweisung) beizugebenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisungen mit der beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Abschrift des Verzeichnisses zu erstrecken. Nach der Prüfung ist auch diese Abschrift mit dem Namenszeichen zu versehen. Im Falle einer Erlagscheinüberweisung (§ 254 Abs. 6) hat sich die Prüfung auch auf die Zusammenstellung und die zugehörigen Erlagscheine zu erstrecken.
(5) Der Gerichtsvorsteher (der von ihm bestellte Richter oder Beamte), dem ein Scheck (eine Überweisung) zur Prüfung (Abs. 3) vorgelegt wird, hat sich durch Einsicht in das Vormerkblatt zu überzeugen, daß auch alle vorangehenden Schecks (Überweisungen) überprüft worden sind; er hat stichprobenweise zu prüfen, ob die Anweisungen des Schecks (der Überweisung) den hiezu ergangenen Aufträgen entsprechen. Zu diesem Zweck sind ihm mit den Schecks (Überweisungen) stets die bezüglichen Aufträge vorzulegen.
(6) Der prüfende Richter oder Beamte hat die geprüften Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen mit den in zweifacher Ausfertigung hergestellten Gesamtscheck(Überweisungs)verzeichnissen selbst in einem Umschlag zu verschließen und weiterzuleiten; an den Aussteller dürfen die Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftanweisungen nicht mehr ausgehändigt werden.
§ 276. Behandlung der Kontoauszüge und ihrer Beilagen.
(1) Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.
(2) Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).
(4) Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.
(5) Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.
Kapitel.
Gebarungs- und Verrechnungsprüfung.
§ 277. Zeitpunkt der Prüfung.
(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.
(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.
(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
Kapitel
Gebarungs- und Verrechnungsprüfung
Zeitpunkt der Prüfung
§ 277. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.
(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.
(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.
§ 278. Monatliche Prüfung.
(1) Zunächst ist der Kassenbestand (Istbestand) derartig festzustellen, daß der Rechnungsführer vor dem Prüfer das vorhandene Bargeld abzählt; zu dem ermittelten Barbetrag ist vom Prüfer das Guthaben aus dem letzten Kontoauszug des Postsparkassenamtes hinzuzurechnen; von der Summe sind die aus der Amtsrechnung festzustellenden Beträge abzuziehen, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht sind.
(2) Hierauf ist in der Amtsrechnung ein Prüfungsabschluß derart vorzunehmen, daß dem bei der letzten Prüfung festgestellten Bestand die Summe der seither eingetragenen Einnahmen zugezählt und hievon die Summe der seither eingetragenen Ausgaben abgezogen wird. Der Unterschied beider Summen ergibt den Betrag, der vorhanden sein soll (Sollbestand). Dieser Betrag muß dem nach Abs. 1 ermittelten Kassenbestand übereinstimmen. Der ermittelte Istbestand und Sollbestand sind in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung zu vermerken.
(3) Dann sind die Posten des Geldbuches und des Buchungsausweises seit der letzten Prüfung durchzusehen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Eintragungen über Parteiengelder im Geldbuch mit jenen in der Amtsrechnung übereinstimmen und ob die Eintragungen im Buchungsausweis jenen der Amtsrechnung, insbesondere den Hinweisen in Spalte 7, entsprechen. Bei den Einnahmen ist zu prüfen, ob sie laut Kontoauszug des Postsparkassenamtes und laut Amtsbestätigung (§ 259) richtig sind. Die durch das Postsparkassenamt bewirkten Ausgaben sind in gleicher Weise an Hand der Kontoauszüge, die Barauszahlungen an Hand der Empfangsbestätigungen zu prüfen. Bei Barerlägen auf das Postsparkassenkonto (§ 254 Abs. 6) ist festzustellen, ob der Betrag bereits in einem Kontoauszug des Postsparkassenamtes als Empfang ausgewiesen ist. Wenn der entsprechende Kontoauszug noch nicht vorliegt, ist diese Feststellung bei der nächsten Prüfung vorzunehmen.
(4) Nunmehr ist stichprobenweise zu prüfen, ob die Eintragungen mit den allenfalls von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes beizuschaffenden Rechnungsbelegen übereinstimmen. In einzelnen Fällen sind die Posten mit den Gerichtsakten zu vergleichen.
(5) Bei Überprüfung der Kostenmarkenrechnung ist der Bestand an vorhandenen Gerichtskostenmarken und Bargeld festzustellen (Istbestand). Sodann ist der Sollbestand zu ermitteln; hiezu ist von der Summe des Geldwertes der Gerichtskostenmarken die Summe der Verkaufserlöse abzuziehen, dies ergibt den verbleibenden Kostenmarkensollbestand; dann ist von der Summe der Verkaufserlöse die Summe der an den Rechnungsführer abgeführten Beträge abzuziehen; dies ergibt den Sollbestand an Bargeld. Hierauf ist an Hand der Eintragungen zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben durch die Belege gedeckt sind. Weiters ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Abfuhr der Kostenmarkenerlöse an den Rechnungsführer (§ 268 Abs. 3) zu prüfen. Schließlich hat sich der Prüfer von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gerichtskostenmarken zu überzeugen. Die richtige Errechnung der Verkaufsvergütung des privaten Kostenmarkenverkäufers ist an Hand der Amtsrechnung (§ 267 Abs. 4) zu prüfen.
§ 279. Jahres(Halbjahrs)prüfung.
(1) Zunächst ist durch Prüfung der ziffernmäßigen Gebarung ein Abschluß herzustellen und sodann in gleicher Weise wie bei der monatlichen Nachschau (§ 278) eine stichprobenweise Prüfung vorzunehmen. Bei mindestens zehn aufeinanderfolgenden Posten der Amtsrechnung ist an der Hand der Rechnungsbelege oder der zugrunde liegenden Akten eine genaue, ins einzelne gehende Prüfung vorzunehmen. Dies ist bei den geprüften Posten durch Angabe des Tages der Prüfung und Beisetzung des Namenszeichens des Prüfers ersichtlich zu machen. Zur Herstellung eines Abschlusses sind sämtliche Einnahmen- und Ausgaben an Amts- und Parteiengeldern zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen. Das Ergebnis muß gleich sein dem Endguthaben im letzten Kontoauszug, vermehrt um die vorhandenen Barbeträge, abzüglich der Ausgaben, für die ein Kontoauszug noch nicht eingelangt ist.
(2) Im Abschnitt des Geldbuches für die in § 257 Abs. 1 genannten Gegenstände ist die Buchung stichprobenweise so weit zu prüfen, daß ein verläßlicher Überblick über die Gesamtgebarung gewonnen werden kann; ferner ist festzustellen, ob die noch nicht verausgabten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (§ 277 Abs. 2) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.
§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.
(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:
bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Einbringungsstelle und bei der Verwahrungsabteilung vor;
bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.
(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.
(3) Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten prüft das Bundesministerium für Justiz.
§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.
(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:
bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Verwahrungsabteilung vor; der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;
bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.
(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.
(3) Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten prüft das Bundesministerium für Justiz.
§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.
(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:
bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Verwahrungsabteilung vor; der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;
bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Revisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.
(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Revisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Revisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.
(3) Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.
§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind- unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben - dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.
(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.
(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Abs. 2) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2b) Als Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.
(3) Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.
Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit
§ 280. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.
(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.
(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Abs. 2) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2b) Als Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.
(3) Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.
Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit
§ 280. (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) als Revisorinnen und Revisoren. Die Revisorinnen und Revisoren sind unbeschadet der ihnen übertragenen Aufgaben dienst- und organisationsrechtlich dem jeweiligen Oberlandesgericht zugeordnet und nehmen die Prüfung und die laufende Kontrolle bei dem Oberlandesgericht, bei dem sie bestellt sind, sowie bei den unterstellten Gerichtshöfen I. Instanz und Bezirksgerichten vor. Darüber hinaus können sie auch zu Prüfungsaufgaben beim Obersten Gerichtshof sowie im Bereich der Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Die Prüfung bei der Einbringungsstelle nehmen die Revisorinnen und Revisoren des Oberlandesgerichts Wien vor.
(1a) Bei der Prüfung und bei der Berichterstattung haben die Revisorinnen und Revisoren einheitlich vorzugehen. Die Tätigkeit der Revisorinnen und Revisoren ist registermäßig zu erfassen (§ 366).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht hinsichtlich der Revisorinnen und Revisoren aus und nimmt das laufende Controlling wahr. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Angelegenheiten der Justizverwaltung des jeweiligen Oberlandesgerichts (§ 43 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896) kann die Ausübung dieser Dienst- und Fachaufsicht auch einer oder einem beim betreffenden Oberlandesgericht ernannten Richterin oder Richter übertragen werden.
(2a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bzw. die beauftragte Richterin oder der beauftragte Richter (Abs. 2) verteilt die den Revisorinnen und Revisoren übertragenen Aufgaben in der von ihr oder ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung so im Voraus unter den Revisorinnen und Revisoren, dass insgesamt eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Revisorinnen und Revisoren erreicht wird, wobei die Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben und die Betrauung mit anderen Aufgaben entsprechend zu berücksichtigen sind.
(2b) Als Dienstort einer Revisorin oder eines Revisors im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts der Sitz desjenigen Gerichts (derjenigen Staatsanwaltschaft) zu bestimmen, bei dem die Revisorin oder der Revisor jeweils überwiegend tätig ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2015)
§ 281. Prüfungsgeschäfte.
(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;
Prüfung der ordnungsgemäßen Beibringung und Verwendung der Gerichtskostenmarken;
Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand bei den ländlichen bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern.
(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG. 1948).
(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
§ 281. Prüfungsgeschäfte.
(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand bei den ländlichen bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern.
(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962).
(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
§ 281. Prüfungsgeschäfte.
(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)
(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962).
(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
Prüfungsgeschäfte
§ 281. (1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
Prüfung der verwahrten Gegenstände;
Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;
Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen anzuregen.
(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
§ 282. Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor.
(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);
ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden und der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle übersendet wurde (§ 220);
ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3);
ob die Aufforderung zur Entrichtung ausständiger Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (§ 217) erlassen und in das Verzeichnis (§ 217 Abs. 2) eingetragen wurde, ob die Kostenmarken beigebracht, ordnungsgemäß verwendet und entwertet wurden.
(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Punkte a und b des § 281 Abs. 1 hat der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist vom Bezirksrevisor dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Oberlandesgerichtspräidenten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet eine Ausfertigung dieses Berichtes an den Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber an den zuständigen Präsidenten zu berichten hat. Der Bericht ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege einen Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
§ 282. Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor.
(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);
ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;
ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3).
(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Punkte a und b des § 281 Abs. 1 hat der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist vom Bezirksrevisor dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Oberlandesgerichtspräidenten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet eine Ausfertigung dieses Berichtes an den Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber an den zuständigen Präsidenten zu berichten hat. Der Bericht ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege einen Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.
§ 282. Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor.
(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);
ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;
ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3).
(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der lit. b des § 281 Abs. 1 hat die Revisorin oder der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das von der Revisorin oder vom Revisor sowie von der Leiterin oder vom Leiter und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer der geprüften Dienststelle zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht der Revisorin oder des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist von der Revisorin oder dem Revisor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle, im Falle eines Berichts über die Prüfung eines Bezirksgerichts auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz vorzulegen. Der Bericht ist von der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der geprüften Dienststelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und darüber im Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.
(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Bericht an das Bundesministerium für Justiz über die Wahrnehmungen zur Dienst- und Fachaufsicht, über die Personalsituation und Aktivitäten im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie über die erfolgten Kontakte zu anderen Institutionen im abgelaufenen Jahr. Im Bericht sind Gebührenauffälligkeiten aufzuzeigen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Tätigkeitsbereich der Revisorinnen und Revisoren anzuführen.
Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor
§ 282. (1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:
Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;
ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;
ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);
ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;
ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß verzeichnet sind (§ 214 Abs. 2).
(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.
(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der lit. b des § 281 Abs. 1 hat die Revisorin oder der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das von der Revisorin oder vom Revisor sowie von der Leiterin oder vom Leiter und der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer der geprüften Dienststelle zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht der Revisorin oder des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist von der Revisorin oder dem Revisor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle, im Falle eines Berichts über die Prüfung eines Bezirksgerichts auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz vorzulegen. Der Bericht ist von der Leiterin oder dem Leiter der geprüften Dienststelle zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen. Die Leiterin oder der Leiter der geprüften Dienststelle hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und darüber im Dienstweg an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.
(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts einen Bericht an das Bundesministerium für Justiz über die Wahrnehmungen zur Dienst- und Fachaufsicht, über die Personalsituation und Aktivitäten im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie über die erfolgten Kontakte zu anderen Institutionen im abgelaufenen Jahr. Im Bericht sind Gebührenauffälligkeiten aufzuzeigen und allfällige Verbesserungsvorschläge für den Tätigkeitsbereich der Revisorinnen und Revisoren anzuführen.
§ 283. Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.
(1) Die Befugnis zur Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen (§§ 347 Abs. 2 und 365 Abs. 4 ZPO. und Art. (II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1/1948) steht, sofern diese Gebühren bei einem Oberlandesgericht bestimmt wurden, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Bezirksrevisor zu.
(2) Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im § 347 Abs. 2 ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3) Die Gerichte haben eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren in bürgerlichen Rechtsachen - sofern die Gebühren nicht aus einem bereits erlegten Kostenvorschuß bezahlt werden können - dem zuständigen Revisor unter Anschluß der Akten zuzustellen.
(4) Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht erforderlich (§ 3 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172/1945, in der Fassung der Prokuraturgesetz-Novelle BGBl. Nr. 154/1948).
§ 283. Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Sachverständigen- und Dolmetschergebühren in Zivilsachen und der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen steht, sofern das Oberlandesgericht angerufen bzw. von ihm entschieden worden ist, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Revisor beim Gerichtshof I. Instanz zu.
(2) Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im § 347 Abs. 2 ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken dem Revisor unter Anschluß der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung bzw. Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluß- oder Bescheidausfertigung bzw. Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.
(4) Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
wenn das Oberlandesgericht oder die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht;
wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht Wien;
sonst dem Revisor beim Landesgericht.
(2) Nimmt der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er bestellt ist, zu berichten.
(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dometschergebühren steht zu:
wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;
wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;
wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;
sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.
(2) Nimmt die Revisorin oder der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat sie oder er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung der oder des Bediensteten, der oder dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels des Oberlandesgerichts festgestellt, so hat die Revisorin oder der Revisor hierüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Treten solche Fehler besonders häufig bei Gerichten des Sprengels eines Gerichtshofs I. Instanz auf, so hat die Revisorin oder der Revisor darüber auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz zu berichten.
(3) Ist die Revisorin oder der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihr bzw. ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts (jener Staatsanwaltschaft), an dessen (deren) Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin bzw. dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren
§ 283. (1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:
wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor des Oberlandesgerichts Wien;
wenn das Oberlandesgericht entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor dieses Oberlandesgerichts;
wenn die Oberstaatsanwaltschaft oder eine andere Staatsanwaltschaft entscheidet, der Revisorin oder dem Revisor desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel sich der Sitz der jeweiligen Staatsanwaltschaft befindet;
sonst der Revisorin oder dem Revisor des übergeordneten Oberlandesgerichts.
(2) Nimmt die Revisorin oder der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat sie oder er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung der oder des Bediensteten, der oder dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels des Oberlandesgerichts festgestellt, so hat die Revisorin oder der Revisor hierüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Treten solche Fehler besonders häufig bei Gerichten des Sprengels eines Gerichtshofs I. Instanz auf, so hat die Revisorin oder der Revisor darüber auch der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz zu berichten.
(3) Ist die Revisorin oder der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihr bzw. ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts (jener Staatsanwaltschaft), an dessen (deren) Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin bzw. dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.
(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.
(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Überprüfung der Verfahrenshilfe
§ 283a. Dem Revisor, der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder –beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.
Überprüfung der Verfahrenshilfe
§ 283a. Der Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle jenes Gerichts, an dessen Sitz die Revisorin bzw. der Revisor ihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist der Revisorin oder des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für die Revisorin oder den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin oder dem Revisor zugestellt.
IV. Hauptstück.
Gerichtserlagswesen.
Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 284. Gegenstände des gerichtlichen Erlages.
(1) Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:
in- und ausländisches Geld,
Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,
Juwelen und andere Kostbarkeiten.
(2) Gerichtlicher Erlag und gerichtliche Verwahrung bilden zusammen die gerichtliche Hinterlegung im weiteren Sinne.
(3) Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.
(4) Sonstige Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
(5) Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der §§ 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der §§ 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.
IV. Hauptstück
Gerichtserlagswesen
Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstände des gerichtlichen Erlages
§ 284. (1) Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:
in- und ausländisches Geld,
Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,
Juwelen und andere Kostbarkeiten.
(2) Gerichtlicher Erlag und gerichtliche Verwahrung bilden zusammen die gerichtliche Hinterlegung im weiteren Sinne.
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