Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses des Volksgerichtes (BGBl. Nr. 4/1946), so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 237. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 237. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag

§ 237. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 238. Ersatz von Sachverständigengebühren.

(1) Im Strafverfahren sind die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs. 1 Z 2 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr, die dem Sachverständigen aus Anlaß eines einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für die Mühewaltung und Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt wird, den Betrag von 10 S übersteigt.

(2) Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter sofort nach der Vernehmung des Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung der Kosten so zu behandeln, als wäre sie tatsächlich ausbezahlt worden.

(3) Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden Sondervorschriften als Kosten des Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind, nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel, die Gebühren für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren (§ 40 Weingesetz BGBl. Nr. 328/1929), die Gebühren der Beschwerdeabteilung des Patentamtes, ferner die Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) (§ 381 Abs. 1 Z 3 StPO.), sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu vergüten.

§ 239. Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten

Kosten.

Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.

Nicht mehr anzuwenden zufolge anderer Regelung dieser Fragen im

§ 381 Abs. 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und im § 32 Abs. 5 bis 7

StVG, BGBl. Nr. 144/1969, sowie durch die Aufhebung des

Arbeitshausgesetzes.

§ 240. Ersätze für die Kosten der Verwahrungs- undUntersuchungshaft, einer von einem Gerichte verhängtenFreiheitsstrafe oder Haft und für die Kosten der Unterbringung ineinem Arbeitshaus.

(1) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPO.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.

(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.

(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:

a)

auf eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung nicht auf die Strafe angerechnet wird;

b)

auf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt worden ist;

c)

auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf die vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden sofern die zum Unterhalt des Verurteilten verpflichteten Angehörigen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.

(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:

a)

auf die vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung und die Untersuchungshaft, soweit sie auf die Strafe angerechnet werden;

b)

auf eine vorläufige Verwahrung nach § 9 oder § 18 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 BGBl. Nr. 277;

c)

auf eine Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf eine vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte zum Ersatz der Kosten herangezogen wird.

(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.

(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.

(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.

§ 241. Bestimmung und Einbringung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft, der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in einem Arbeitshaus.

(1) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auf Grund der im Akt enthaltenen Angaben über Beginn und Ende der Haft und auf Grund der hierüber allenfalls vom Leiter des Gefangenhauses eingeholten Auskunft nach den Vergütungssätzen des § 240 vom Kostenbeamten zu bestimmen.

(2) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind in der Regel (§ 242), wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach für je ein Jahr und sodann nach Verbüßung dar Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu bestimmen und einzubringen.

(3) Die Kosten der Vollstreckung von anderen als Freiheitsstrafen sind vom Rechnungsführer sogleich nach ihrer Auszahlung der Geschäftsabteilung mitzuteilen, die ihre Bestimmung und Einhebung zu veranlassen hat.

(4) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 240 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. c) und für die Kosten der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus (§ 240 Abs. 7).

(6) Die Geschäftsabteilung hat die Fristen für die Bestimmung der Kosten des Strafvollzuges im Kalender zu überwachen.

(7) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen Gefangenhaus, einer Strafanstalt (Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt.

(8) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391 Abs. 1 StPO.).

(9) Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 finden dem Sinne nach auf die Ersatzbeträge für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anwendung.

Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

§ 241. (1) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach je für ein Jahr und sodann nach Verbüßung der Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels einzubringen.

(2) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.

(3) Zum Ersatz der Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einer Justizanstalt für einen Gefangenen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat der Anstaltsleiter hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 EO um mindestens die Hälfte übersteigt.

(4) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391 Abs. 1 StPO).

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB.

§ 242. Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen.

(1) Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, so können auch bereits vor Ablauf der im § 241 Abs. 2 angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werden. Zu diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung der Dauer der Freiheitsstrafe, im Falle des § 12 Abs. 1 JGG. des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes (§ 240) die voraussichtlich entstehenden Kosten vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Falle als “vorläufiger Zahlungsauftrag” zu bezeichnen.

(2) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des 2. Kapitels Anwendung. Geht der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon das Gericht zu verständigen.

(3) Die Kosten sind in dem im § 241 Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei ist auf den “Vorläufigen Zahlungsauftrag” Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) anzuführen.

(4) Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der endgültigen Bemessung eine Einhebung stattzufinden hat, wenn also der endgültig bemessene Betrag höher ist als der ursprünglich bemessene. In diesem Falle finden in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Einbringung Anwendung.

(5) Ist der endgültig bemessene Betrag gleich dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen ein vom Kostenbeamten ausgestellter Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle zuzustellen; § 7 Abs. 1 GEG. 1948 findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch durchzuführen.

§ 243. Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen.

Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b) zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen

§ 243. Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

Materiell derogiert durch die Neuregelung dieser Frage in § 54d

VStG, BGBl. Nr. 172/1950 (WV durch BGBl. Nr. 52/1991) idF des BG

BGBl. Nr. 516/1987.

§ 244. Kosten der Anhaltung in einem gerichtlichen Gefangenhaus auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte.

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (§ 240 Abs. 1) und dessen Einbringung im Sinne des 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.

Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

§ 244. Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt.

§ 245. Einbringung von Kosten der Einweisung und der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.

(1) Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist, die vorläufige Einweisung bestätigt, den Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und Anhaltungskosten zu entscheiden hat - im folgenden Kostengericht genannt -, wenn es nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich, sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden. Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung ist anzuschließen oder nachzusenden; hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen (§ 145 Abs. 1).

(2) Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber doch eine andere Gerichtsabteilung für die Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung) so sind ihr die Ausfertigungen (Abs. 1) zuzuleiten.

(3) Aktenkundige Umstände, die für die Kostenentscheidung Bedeutung haben, sind dem Kostengericht mitzuteilen; der Kostenabteilung ist statt dessen der Akt zur Einsicht zu überlassen.

(4) Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen, welches Gericht für die Kostenentscheidung zuständig ist.

(5) Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen, an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt, aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden, bei Widerruf der Entlassung neuerlich eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung hat sie das Kostengericht nur dann von Amts wegen zu verständigen, wenn der Zögling länger als drei Tage abwesend war.

(6) Das Kostengericht (die Kostenabteilung) hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu senden.

(7) Sobald rechtskräftig entschieden ist, von wem und in welcher Höhe Einweisungs- und Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag “D” für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige als empfangsberechtigte Stelle zu erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten sogleich zu erlassen.

(8) Die Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1, GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag über Anhaltungskosten vorzuschreiben. Die Postgebühren für die Zustellung der Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig zu tragen.

(9) Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge über Anhaltungskosten in die Abteilung D des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221 Abs. 1 lit. c) einzutragen. Eingebrachte Beträge sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu überweisen. Das Kostengericht ist von der Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung) und von anderen Umständen zu verständigen, die für eine Änderung der Kostenentscheidung bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung hervorkommen.

4.

Kapitel.

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.

§ 246. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(2) Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten; der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von den Gerichten nicht überschritten werden dürfen (§ 248).

(3) Für die Gefangenhäuser bei den Gerichtshöfen werden diese Höchstbeträge vom Bundesministerium für Justiz bestimmt.

(4) Wenn ein Gerichtshof und ein ihm unterstelltes Bezirksgericht in demselben Gebäude untergebracht sind, kann der Oberlandesgerichtspräsident verfügen, daß die für das Bezirksgericht erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln des Gerichtshofes zu bestreiten sind. In diesem Falle entfällt die Bestimmung der Ausgabemittel für das Bezirksgericht und eine Rechnungsführung des Bezirksgerichtes.

4.

Kapitel.

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.

§ 246. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

4.

Kapitel

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft

Übersicht über die Amtsgeldergebarung

§ 246. (1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 247. Ausgaberecht.

(1) Welche Ausgaben der Gerichtsvorsteher bewilligen darf und welche Ausgaben dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Bewilligung vorbehalten sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz erlassenen “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder im einzelnen Falle sich selbst vorbehalten; er kann auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.

(3) Die Personalausgaben für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien - soweit es sich um solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten handelt, für das ganze Bundesgebiet - werden durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.

Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

§ 247. Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

§ 248. Ausgabemittel.

(1) An Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.

(2) Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (§ 246) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Abs. 1) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.

(3) Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen den einzelnen Verrechnungsposten, für die bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten beschränkt werden.

(4) Zahlungsmittel werden in der Regel durch Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten ist tunlichst bargeldlos zu führen.

(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (§ 247 Abs. 1), vor ihrer Auszahlung einzutragen.

(6) Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (§ 261) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.

§ 249. Einnahmen der Gerichte.

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren einschließlich der Erlöse aus dem Verkaufe von Gerichtskostenmarken;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).

§ 249. Einnahmen der Gerichte.

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).

Einnahmen der Gerichte

§ 249. (1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

§ 250. Ausgaben der Gerichte.

(1) Ausgaben der Gerichte sind alle Aufwendungen, die von den Gerichten im Rahmen der ihnen gemäß § 248 zugewiesenen Ausgabemittel zu bezahlen sind. Welche Ausgaben als solche im einzelnen Falle anzusehen sind, bestimmt das “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen” (§ 247 Abs. 1).

(2) Bis zum Betrage von 200 S können Auslagen, deren Bewilligung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zukommt, bei Gefahr im Verzuge, und Reisegebührenvorschüsse im Falle ihrer Dringlichkeit, ohne Anrechnung auf die zugewiesenen Ausgabemittel vom Gerichte bezahlt werden.

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

§ 250. Ausgaben der Gerichte.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

Ausgaben der Gerichte

§ 250. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen; eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

§ 251. Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an den Gerichtshoforten.

Der Sachaufwand für die Gefängnisse bei den Gerichtshöfen wird, soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln des Gefangenhauses (§ 246 Abs. 3) bezahlt. Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die Gerichtshofpräsidenten durch Zuweisung der erforderlichen Zahlungsmittel. Aus den den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte an den Gerichtshoforten und überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel befindlichen Gefängnisse der ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten. Die mit dem Betrieb dieser Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung (§ 254), sondern nach den besonderen Bestimmungen bei den Gerichtshofgefängnissen zu verrechnen.

§ 252. Parteiengelder.

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

a)

Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;

b)

Vermögen Pflegebefohlener;

c)

Vadien und Meistbotsbeträge;

d)

gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e)

Vorschüsse aller Art;

f)

Sicherheitsleistungen;

g)

Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Z 6).

Parteiengelder

§ 252. (1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

a)

Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;

b)

Vermögen Pflegebefohlener;

c)

Vadien und Meistbotsbeträge;

d)

gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e)

Vorschüsse aller Art;

f)

Sicherheitsleistungen;

g)

Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).

§ 253. Rechnungsführer.

(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

Rechnungsführer

§ 253. (1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

§ 254. Amtsrechnung.

(1) Über Amts- und Parteiengelder ist die Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 zu führen. Für die Arbeitsgerichte werden diese Gelder in der Amtsrechnung des Bezirksgerichtes oder Gerichtshofes (§ 253 Abs. 1) verrechnet.

(2) Ausgenommen von der Amtsrechnung sind:

a)

vom Zentralbesoldungsamt oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angewiesene Personalausgaben und Reise- und Übersiedlungsgebühren;

b)

Geldbeträge, die zu den Beweisgegenständen, Verfallsgegenständen oder Verwahrnissen der Gefangenen gehören, es sei denn, daß sie dem Rechnungsführer zur Verwahrung oder zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 610 Abs. 2, § 632 Abs. 3).

(3) Die Amtsrechnung ist, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten Fälle, laufend zu führen. Es ist unzulässig, lediglich die Rechnungsbelege zu sammeln und die Eintragungen auf gelegenere Zeit zu verschieben.

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren” eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten” einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) Die Eintragungen in der Amtsrechnung und in den nach Abs. 4 zu führenden Verzeichnissen sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen. Die fortlaufende Zahl der Amtsrechnung beginnt jährlich mit 1. Amts- und Parteiengelder sind in getrennte Spalten einzutragen. Die Bezeichnung des Gegenstandes in Spalte 4 ist auf die wesentlichen Merkmale des Empfanges oder der Ausgabe zu beschränken, die Auffindung des allenfalls zugrunde liegenden Gerichtsstückes ist durch Anführung des Aktenzeichens oder der Geschäftszahl zu sichern. In der Spalte 7 ist auf die betreffende Post des Buchungsausweises (§ 258) zu verweisen. Bei Parteiengeldern ist in der Anmerkungsspalte die Postzahl des Geldbuches, unter der die Eintragung durchgeführt wurde, anzuführen (§ 255). Werden Ausbesserungen vorgenommen, so müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben, der Änderung ist das Namenszeichen des Rechnungsführers und das Datum beizusetzen.

(6) Zwischen Gebarungen, die in barem, und Gebarungen, die auf dem Scheckkonto vollzogen werden, ist in der Amtsrechnung nicht zu unterscheiden; Ausgaben, die über das Scheckkonto erfolgen, sind in der Amtsrechnung mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung) einzutragen. Überschüssige Barbeträge sind vom Rechnungsführer ohne neue Verbuchung auf das Postscheckkonto des Gerichtes einzuzahlen; dies ist im Kontoauszug ersichtlich zu machen. Postscheckguthaben, die den Bestand an Parteiengeldern und den voraussichtlichen Bedarf an Amtsgeldern für die beiden folgenden Monate übersteigen, sind bis zum 10. jedes Monats auf das Postscheckssubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen.

(7) Der Rechnungsführer hat neben der Amtsrechnung eine Aufschreibung über die täglichen Einnahmen und Ausgaben in der Form eines mit Seitenzahlen versehenen Buches zu führen, aus der der Kassenbestand, insbesondere der Bestand an Bargeld, jederzeit festgestellt werden kann.

§ 254. Amtsrechnung.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren” eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten” einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Amtsrechnung

§ 254. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein „Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren“ eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende „Verzeichnis der Einschaltungskosten“ einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

§ 255. Geldbuch.

(1) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoForm. Nr. 61.

(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.

(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.

(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

§ 256. Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen.

(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.

(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.

(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (§§ 259, 260) sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).

(8) Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen

§ 256. (1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.

(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.

(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (§§ 259, 260) sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).

(8) Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

§ 257. Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten.

(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.

(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.

(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.

(4) Zu Beginn des neuen Jahres hat der Rechnungsführer alle seit mehr als zwölf Monaten offenen Geldbuchposten in das Geldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen.

(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

§ 257. Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten.

(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.

(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.

(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten

§ 257. (1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.

(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.

(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

§ 258. Buchungsausweis.

(1) Die Gerichte haben zur Amtsrechnung einen Buchungsausweis nach GeoForm. Nr. 63 in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen und in Kleinformat hergestellt. Der Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich mit der Amtsrechnung vorzulegen (§ 266); die Durchschrift ist zurückzubehalten.

(2) In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu zergliedern. In Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen. Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen, so geschieht die Eintragung in einer der nicht überschriebenen Spalten.

Bestätigungsheft des Rechnungsführers.

§ 259. (1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach GeoForm. Nr. 64 eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren, fertigen zu lassen.

(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils dritte Blatt ist von blauer Farbe.

(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges und allenfalls mit der Geschäftszahl des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt, das zweite Blatt - bei nicht baren Erlägen auch das erste Blatt - dient als Kassenbeleg, das dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung zum Akt, bei Beträgen, die an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu übersenden sind, an diese zu übermitteln. Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert zu verwahren.

(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und über die Verwendung einen Vormerk zu führen. Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher darf dem Rechnungsführer ein neues Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht, daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher angefordert werden.

Bestätigungsheft des Rechnungsführers

§ 259. (1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach GeoForm. Nr. 64 eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren, fertigen zu lassen.

(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils dritte Blatt ist von blauer Farbe.

(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges und allenfalls mit der Geschäftszahl des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt, das zweite Blatt bei nicht baren Erlägen auch das erste Blatt dient als Kassenbeleg, das dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung zum Akt, bei Beträgen, die an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu übersenden sind, an diese zu übermitteln. Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert zu verwahren.

(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und über die Verwendung einen Vormerk zu führen. Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher darf dem Rechnungsführer ein neues Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht, daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher angefordert werden.

§ 260. (1) Wurde eine Amtsbestätigung verdorben, so sind alle drei zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und mit der nächsten gültigen Amtsbestätigung den Kassenbelegen anzuschließen.

(2) Weisen die Bestätigungshefte im Druck Mängel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer (einzelne Blätter fehlen), so sind die vorhandenen restlichen Blätter mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (alle drei Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes festzustellen;

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (drei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu drei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen.

(3) Der Umschlag des Bestätigungsheftes ist mit der letzten Amtsbestätigung dieses Heftes zu den Kassenbelegen zu nehmen.

(4) Die Vornahme von Ausbesserungen ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Amtsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche nach Abs. 1 als verdorben zu behandeln.

§ 261. Gebarungsvorschriften.

(1) Langt ein Betrag, für dessen Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer hierüber an die betreffende Gerichtsabteilung durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (§ 259 Abs. 3) zu berichten.

(2) Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund einer schriftlichen Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen Richter oder Bediensteten zu. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig zu unterfertigen. Der Anweisende haftet dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind und den bestehenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Beträge, die erforderlich sind, um vom Gericht aufzugebende Postsendungen - soweit sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung fallen (§ 203) - freizumachen, sind aus dem im Abs. 5 genannten Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen, wenn die freizumachenden Sendungen vorgewiesen werden.

(4) Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechnungseintragungen sowie für die sichere Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände, der Rechnungsstücke und Belege, der für den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen Drucksorten und der in Verwendung stehenden Bestätigungshefte.

(5) Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden Auslagen einer bestimmten Art oder für einen bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die zur Freimachung von Postsendungen dienen (Abs. 3), hat der Rechnungsführer mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers einem Bediensteten des Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen Gebarung gegen wöchentliche oder monatliche Abrechnung zu übergeben (§ 264). Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung dieselben Vorschriften wie für die Gebarung mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt bei der Abrechnung über den Verlag.

(6) Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiezu befugten Bediensteten leisten. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter oder dem hiezu befugten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben.

(7) Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung zu bewirken. Die Auszahlung darf nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten Empfangsberechtigten geleistet werden.

Gebarungsvorschriften

§ 261. (1) Langt ein Betrag, für dessen Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer hierüber an die betreffende Gerichtsabteilung durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (§ 259 Abs. 3) zu berichten.

(2) Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund einer schriftlichen Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen Richter oder Bediensteten zu. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig zu unterfertigen. Der Anweisende haftet dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind und den bestehenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Beträge, die erforderlich sind, um vom Gericht aufzugebende Postsendungen soweit sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung fallen (§ 203) freizumachen, sind aus dem im Abs. 5 genannten Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen, wenn die freizumachenden Sendungen vorgewiesen werden.

(4) Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechnungseintragungen sowie für die sichere Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände, der Rechnungsstücke und Belege, der für den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen Drucksorten und der in Verwendung stehenden Bestätigungshefte.

(5) Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden Auslagen einer bestimmten Art oder für einen bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die zur Freimachung von Postsendungen dienen (Abs. 3), hat der Rechnungsführer mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers einem Bediensteten des Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen Gebarung gegen wöchentliche oder monatliche Abrechnung zu übergeben (§ 264). Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung dieselben Vorschriften wie für die Gebarung mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt bei der Abrechnung über den Verlag.

(6) Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiezu befugten Bediensteten leisten. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter oder dem hiezu befugten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben.

(7) Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung zu bewirken. Die Auszahlung darf nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten Empfangsberechtigten geleistet werden.

§ 262. Rechnungsbelege.

(1) Jeder Empfang und jede Ausgabe muß derart belegt sein, daß bei einem Empfang die ziffernmäßige Höhe und womöglich der Rechtstitel, der dem Empfang zugrunde liegt, bei einer Ausgabe aber alle Umstände einwandfrei dargetan erscheinen, die zur Prüfung der Richtigkeit, Vorschriftsmäßigkeit und Gebührlichkeit der Zahlung nötig sind. Auf Rechnungen ist zu bestätigen, ob das, was in Rechnung gestellt wurde, auch geliefert oder geleistet wurde und ob die Rechnungssumme richtig ist, das heißt, der Vereinbarung, den Tarifen oder den ortsüblichen Preisen entspricht, weiters ist auf der Rechnung die laufende Nummer der Materialverrechnung anzuführen (§ 271).

(2) Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Postnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

(3) Für die Vornahme von Berichtigungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

§ 262. Rechnungsbelege.

Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

Rechnungsbelege

§ 262. Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

§ 263. Besondere Vorschriften für einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

1.

Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern sowie von Fahrpreisvergütungen und Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen, welche die Bezeichnung der Rechtsache (Strafsache), gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren Forderung, Art der Amtshandlung, Tag und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des Falles den eingeschlagenen Weg, die Entfernung, das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung mit anderen Amtshandlungen, für die diese Gebühren von einer Partei berichtigt werden, nicht stattgefunden hat und nicht möglich war, oder daß eine Amtshandlung aus besonderen Gründen gesondert vollzogen werden mußte. Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt (§ 77 Abs. 2), so kann ein gemeinsamer Beleg errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher) auf Grund der Aktenlage ausgestellt.

2.

Bei der Verrechnung von Reisegebühren, die im Zuge eines Verfahrens entstanden sind, dient die Reiserechnung als Zahlungsbeleg. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer über die Zahlung solcher Reisegebühren einen Bericht zu dem Akt, in dem die Reisegebühren entstanden sind (Sachakt), zu erstatten und dies auf der Reiserechnung zu vermerken.

3.

Als Beleg für die Verrechnung des Vorschusses, der bei der Überstellung eines Verhafteten durch Gendarmerie-, Justizwache- oder Bundespolizeibeamte ausgezahlt wird, dient eine Ausfertigung des offenen Befehles, die den Bestimmungen des § 607 zu genügen hat. Bei der Abrechnung des Vorschusses ist die zweite Ausfertigung des offenen Befehles beizubringen, auf deren Rückseite die Überstellungskosten unter Berücksichtigung des Vorschusses und unter Anschluß der Belege zu berechnen sind. Auf dieser Ausfertigung des offenen Befehles hat der Eskorteführer den Empfang der den Vorschuß übersteigenden Kosten zu bestätigen. Eine Abrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Vorschuß gleich ist den tatsächlich erwachsenen Kosten; in diesem Falle entfällt eine Eintragung in der Betragsspalte der Amtsrechnung. Über den Gesamtbetrag der entstandenen Überstellungskosten hat der Rechnungsführer einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies auf der Ausfertigung des offenen Befehles zu vermerken.

4.

Außer dem Fall der Z 3 dient als Beleg für die Kosten der Vorführung, Wachebegleitung oder Transportierung des Beschuldigten oder anderer Personen im Strafverfahren (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO.) die Reiserechnung oder sonstige Rechnung als Zahlungsbeleg. Der Rechnungsführer hat über die Zahlung solcher Kosten einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies auf der Rechnung zu vermerken.

5.

a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.

b)

Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.

c)

Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

6.

Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.

7.

Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).

8.

Bei Verrechnung der Kosten der Verpflegung der Gefangenen ländlicher Bezirksgerichte sind die in Betracht kommenden Erlässe zu beachten; doch ist die Verpflegskostenrechnung nach StPO. Form. Nr. 18 zu legen. Als Grundlage der Verrechnung haben die Tagesberichte des Leiters des Gefangenhauses über den Verpflegsstand zu dienen. Diese Tagesberichte sowie die Anordnungen des Gerichtsvorstehers und des Gefangenhausarztes über die Gewährung von Kostzulagen und Krankenkost sind der Rechnung in Urschrift anzuschließen.

9.

Bei Verrechnung der Kosten für den ärztlichen Dienst bei den Gefangenhäusern der ländlichen Bezirksgerichte sind die Vorschriften des Erlasses Justizamtsblatt 9/1946 zu beachten.

§ 263. Besondere Vorschriften für einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

5.

a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.

b)

Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.

c)

Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

6.

Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.

7.

Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG

§ 263. (1) Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:

1.

bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;

2.

bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).

(2) Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.

(3) Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.

(4) Zeugengebühren sind aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.

(5) Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 264. Verrechnung des Verlages.

(1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (§ 261 Abs. 4) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung anzuführen und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben zu führen. Für die Gebarung und die Belege gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für Zahlungen durch den Rechnungsführer.

(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses (Abs. 1) samt seinen Belegen durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte eingesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.

Verrechnung des Verlages

§ 264. (1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (§ 261 Abs. 4) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung anzuführen und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben zu führen. Für die Gebarung und die Belege gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für Zahlungen durch den Rechnungsführer.

(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses (Abs. 1) samt seinen Belegen durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte eingesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.

§ 265. Abschluß der Amtsrechnung.

(1) Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen. Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann ist dieser mit dem vorhandene Vorrat (Barbestand, vermehrt um das Guthaben auf dem Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer zu unterfertigen.

(2) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(3) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(4) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

Abschluß der Amtsrechnung

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