Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

(2) In bürgerlichen Rechtsachen kann der Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß die Einbringung ergebnislos bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S. 25”).

(3) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 3 StPO.).

§ 215. Unterbleiben der Berechnung.

(1) In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S 25”).

(2) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).

Abkürzung

Geo.

Unterbleiben der Vorschreibung

§ 215. (1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).

(2) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).

Abkürzung

Geo.

Unterbleiben der Vorschreibung

§ 215. Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).

§ 216. Zahlungsauftrag.

(1) Soweit für die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge, die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen sind, der Zahlungsauftrag GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt, auch eine Aufgliederung, und schließlich die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle (§ 219) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten darf und daß Säumnis bei der Zahlung die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen und zu unterschreiben; er hat auch den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung an den Zahlungspflichtigen (GeoForm. Nr. 50a) auszufüllen.

(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen, daß die Zahlung eines von ihnen auch die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bunde befreit. Der Zahlungsauftrag ist in so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann. Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen werden; wird deshalb für einen der mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden; die Zahlungsaufträge für denselben Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen Briefumschlag zuzustellen.

(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen (§ 211 Abs. 1 Z 2), so hat der Kostenbeamte in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein für die Einzahlung des Betrages auf sein Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle zu übermitteln.

(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte anzugeben, was ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Gegenstände im Sinne des § 5 des GEG. 1948 zurückbehalten wurden.

2.

Kapitel.

Die Einbringung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen.

§ 216. Zahlungsauftrag.

(1) Für den Zahlungsauftrag zur Einbringung von Gebühren und Kosten ist, sofern seine Erlassung nicht automationsunterstützt erfolgt, das GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Inhalten die Bezeichnung der Rechtssache, den Namen, den Beruf und die Anschrift (den Sitz) des Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Postscheck-(Sonder)Konto des Gerichts zu enthalten.

(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen, daß die Zahlung eines von ihnen auch die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bunde befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen. Der Zahlungsauftrag ist in so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann. Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen werden; wird deshalb für einen der mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden; die Zahlungsaufträge für denselben Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen Briefumschlag zuzustellen.

(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen (§ 1 Z 6 GEG 1962), so hat der Kostenbeamte in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein für die Einzahlung des Betrages auf sein Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle zu übermitteln.

(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte anzugeben, was ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Gegenstände gemäß § 5 GEG 1962 zurückbehalten wurden.

Abkürzung

Geo.

Lastschriftanzeige

§ 216. (1) In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (§ 6a Abs. 2 GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.

§ 217. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (Zahlungsaufforderung).

(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen mit GeoForm. Nr. 51 auffordern,

a)

feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,

b)

andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z 3 GEG. 1948 angeführte Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder im § 1 Z 6 GEG. 1948 angeführte Kosten in bürgerlichen Rechtsachen, sofern die Summe der Gebühren oder die Summe der Kosten je 100 S nicht übersteigt,

(2) Der Kostenbeamte hat die Zahlungsaufforderung in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen, die Abfertigung der Zahlungsaufforderung im Akt unter Anführung der Nummer des Verzeichnisses zu vermerken und das Einlangen der Gerichtskostenmarken zu überwachen.

(3) Wird der Betrag vom Zahlungspflichtigen nicht in Gerichtskostenmarken, sondern in Geld entrichtet, so ist er nicht zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken zu verwenden, vielmehr in der Amtsrechnung zu verrechnen (§§ 254, 259).

(4) Der Zahlungspflichtige kann durch Rücksendung die Zahlungsaufforderung mit dem Vermerk “Ersuche um Erlassung des Zahlungsauftrages” außer Kraft setzen. Der Kostenbeamte hat in diesem Falle, ebenso wie bei fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) gemäß § 216 vorzugehen. Der Zahlungspflichtige kann keinen Antrag auf Berichtigung (§ 230) der Zahlungsaufforderung stellen. Er kann bei Rücksendung der Zahlungsaufforderung auf offensichtliche Fehler in der Berechnung aufmerksam machen; bei Erlassung des Zahlungsauftrages kann hierauf Bedacht genommen werden.

Zahlungsaufforderung

§ 217. (1) Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß § 14 GEG 1962 nicht automationsunterstützt erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.

(2) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (§ 14 Abs. 1 GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der Zahlungspflichtige - etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden Vermerk - seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten aufmerksam machen.

Abkürzung

Geo.

Zahlungsauftrag

§ 217. (1) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(2) Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6a Abs. 1 GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.

(3) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.

(4) Ist ein Betrag für Dritte einzubringen (§ 1 Z 6 GEG), so sind auf dem Zahlungsauftrag der Name und die Anschrift (die Bezeichnung und der Sitz) der Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an die Empfangsberechtigten zu überweisen.

(5) Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

Abkürzung

Geo.

Zahlungsauftrag

§ 217. (1) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) über Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(2) Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6a Abs. 1 GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.

(3) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 10, BGBl. II Nr 174/2022).

(5) Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:

a)

in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,

b)

in Strafsachen mit den Buchstaben Str,

c)

bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 211 Abs. 1 Z 2) mit dem Buchstaben D.

(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 2) ersichtlich zu machen.

(3) Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge zu führen.

§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:

a)

in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,

b)

in Strafsachen mit den Buchstaben Str,

c)

bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 1 Z 6 GEG 1962) mit dem Buchstaben D.

(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 4) ersichtlich zu machen.

(3) Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.

Abkürzung

Geo.

Vorlage an die Einbringungsstelle

§ 218. (1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei hat sie anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.

(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.

(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.

Abkürzung

Geo.

Vorlage an die Einbringungsstelle

§ 218. (1) Anlässlich der Weiterleitung eines vollstreckbaren Exekutionstitel hat die weiterleitende Dienststelle anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.

(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.

(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.

§ 219. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Einbringung, das ist der Einhebung (§ 220) und der Eintreibung (§§ 224 ff.), ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für dessen ganzen Sprengel.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter, zu den mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein; die mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten müssen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 219. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter, zu den mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein; die mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten müssen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 219. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

2.

Kapitel

Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung

Einbringungsstelle

§ 219. (1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 220. Einhebung.

(1) Das Gericht hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden. Diese prüft, ob der Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgefertigt ist; weist er Mängel auf, so hat die Einbringungsstelle alle Ausfertigungen dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Entspricht der Zahlungsauftrag den Vorschriften, so trägt die Einbringungsstelle den einzubringenden Betrag, entsprechend seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 218 Abs. 1 genannten Gruppen, in einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) ein und vermerkt in Spalte 5 Name und Anschrift des allenfalls berechtigten Dritten. Eine Ausfertigung des Zahlungsauftrages wird durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) versehen und dem Gericht zurückgestellt; der Kostenbeamte legt sie ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne im Akt ein und merkt das Einlangen im Verzeichnis (§ 218 Abs. 3) an.

(2) Der mit der Erledigung betraute Bedienstete unterfertigt die mit dem Rückschein versehene Ausfertigung unter der Stampiglie der Einbringungsstelle, setzt auf dem Rückschein das Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) bei und stellt diese Ausfertigung unter Anschluß eines mit dem Aktenzeichen versehenen Erlagscheines der Einbringungsstelle dem Zahlungspflichtigen zu; Der Zahlungsauftrag wird mit der Zustellung wirksam.

(3) Die mit den Angaben nach § 216 Abs. 4 versehene Ausfertigung wird von der Einbringungsstelle vorläufig zurückbehalten.

(4) Kann der Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen nicht zugestellt werden, so hat die Einbringungsstelle dessen Ausforschung einzuleiten. Bleibt diese ergebnislos, so ist diese Post des Kostenvorschreibungsbuches nach Ablauf des auf die Eintragung folgenden Jahres zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a), sofern auch späterhin der Aufenthalt nicht bekannt wird. Ist eine dritte Person empfangsberechtigt, so ist diese von dem Zustellhindernis durch die Einbringungsstelle zu verständigen.

Insolvenzverfahren

§ 220. Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.

§ 221. Kostenvorschreibungsbuch.

(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

a)

für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;

b)

für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;

c)

für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.

(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.

§ 222. Tagesnachweisung, Verrechnung der eingezahlten Beträge.

(1) Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung nach GeoForm. Nr. 54 zu führen.

(2) Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener Betrag bei der Einbringungsstelle ein, so trägt der Rechnungsführer (§ 223) die eingegangenen Beträge in die Spalten 1 bis 4 der Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen Beträge, soweit sie nicht Mehrzahlungen betreffen, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in der Spalte jenes Monates, in welchem der Betrag eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches ab (§ 367), setzt den gebuchten Betrag in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer zur Eintragung in der Amtsrechnung zurück.

(3) Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch nicht eingetragen ist oder wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der Tagesnachweisung einzusetzen.

(4) Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte Person oder Stelle empfangsberechtigt (§ 1 Z 7 GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der Kosten der Einbringung und allfälliger Mehrzahlungen, an den Empfangsberechtigten (§ 216 Abs. 3). In diesem Falle ist die zurückbehaltene Ausfertigung des Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) der Tagesnachweisung anzuschließen und dient als Ausgabebeleg.

§ 223. Amtsrechnung und Geldbuch der Einbringungsstelle.

(1) Über die Ein- und Ausgänge bei der Einbringungsstelle ist eine Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 und ein Geldbuch nach GeoForm. Nr. 55 von dem hiemit betrauten Beamten der Einbringungsstelle (Rechnungsführer) zu führen. Spalte 5 der Amtsrechnung enthält die Tagessummen der Spalten 5 bis 7, Spalte 8 die Tagessummen der Spalten 8 und 9 der Tagesnachweisung (§ 222). Die in Spalte 8 angeführten Beträge sind im Geldbuch nach den Posten der Tagesnachweisung getrennt einzutragen. In Spalte 6 der Amtsrechnung sind Rückzahlungen einzutragen, die infolge Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230), Nachlaß von Gebühren und Kosten (§ 231) oder Anordnung des Kostenbeamten (§ 232) vorzunehmen sind. In Spalte 9 der Amtsrechnung sind Zahlungen an empfangsberechtigte Dritte und Rückzahlungen von zuviel oder irrig eingezahlten Beträgen zu buchen. Wenn es der Umfang der Auszahlungen erforderlich macht, können Ausgabenverzeichnisse geführt werden. In diesem Falle ist lediglich die Tagessumme dieser Verzeichnisse in den Spalten 6 und 9 der Amtsrechnung täglich einzutragen.

(2) Erfolgt eine Mehr- oder Doppelzahlung, wurde ein Betrag irrtümlich eingezahlt oder ist ein Betrag auf ein anderes Konto der Justizverwaltung zu überweisen, so sind solche Beträge vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis aufzunehmen und mindestens einmal im Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder dem von diesem damit betrauten Richter zur Entscheidung über die Rückzahlung vorzulegen.

(3) Wurde jedoch ein Betrag eingezahlt, für den der Zahlungsgrund nicht feststeht, so hat der Rechnungsführer die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Sind solche Beträge zurückzuzahlen, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Im übrigen sind für die Führung der Amtsrechnung und des Geldbuches die Bestimmungen des 4. Kapitels sinngemäß anzuwenden.

§ 224. Einleitung der Eintreibung.

(1) Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.

(2) Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. b), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

(3) Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 267/1988).

Exekutionsmittel

§ 224. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.

§ 225. Vollzug der Eintreibung.

(1) Verständigungen und Aufforderungen im Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht an die Einbringungsstelle als Vertreterin des Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung der Eintreibung die hiebei entstandenen Gebühren und Kosten bekanntzugeben. Die der Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen. Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle mitzuteilen; gleichzeitig hat der Vollstrecker bekanntzugeben, ob und zu welcher Geschäftszahl der Zahlungspflichtige den Offenbarungseid geleistet hat. Für diese Mitteilungen ist das GeoForm. Nr. 56 zu verwenden. Die Einbringungsstelle kann auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht um die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ersuchen.

(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine der Klagen nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder des von diesem damit betrauten Richters einzuholen. Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung, zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und zur Erhebung von Rechtsmitteln ist nicht die Einbringungsstelle, sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.

(3) Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.

§ 225. Vollzug der Eintreibung.

(1) Verständigungen und Aufforderungen im Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht an die Einbringungsstelle als Vertreterin des Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung der Eintreibung die hiebei entstandenen Gebühren und Kosten bekanntzugeben. Die der Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen. Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle mitzuteilen; gleichzeitig hat der Vollstrecker bekanntzugeben, ob und zu welcher Geschäftszahl der Zahlungspflichtige den Offenbarungseid geleistet hat. Für diese Mitteilungen ist das GeoForm. Nr. 56 zu verwenden. Die Einbringungsstelle kann auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht um die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ersuchen.

(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine der Klagen nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien oder des von diesem damit betrauten Richters einzuholen. Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung, zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und zur Erhebung von Rechtsmitteln ist nicht die Einbringungsstelle, sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.

(3) Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.

§ 226. Einstellung der Exekution

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

wenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

§ 226. Einstellung der Exekution

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

wenn die Eintragung des Betrages im Register aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

Einstellung der Exekution

§ 226. Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG) oder gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

Einstellung der Exekution

§ 226. Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

§ 227. Löschung im Kostenvorschreibungsbuch.

(1) Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch darf nur auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen vorgenommen werden:

a)

bei Uneinbringlichkeit (§ 220 Abs. 4, § 225 Abs. 3);

b)

bei Kleinbeträgen (§ 224 Abs. 2);

c)

bei Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230);

d)

bei Nachlaß des Betrages (§ 231);

e)

in den Fällen des § 226 lit. d;

f)

auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

(2) Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Bei gänzlicher Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.

Löschung im Register

§ 227. Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

1.

bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,

2.

bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),

3.

bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),

4.

in den Fällen des § 226 lit. d und

5.

auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

§ 228. Rückständige Posten im Kostenvorschreibungsbuch.

Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch des neuen Jahres vor den neu einzutragenden Posten unter der Überschrift “Rückständige Posten” in der Reihenfolge der Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher vollinhaltlich zu übertragen. Weitere Eintragungen bei den übertragenen Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch vorgenommen.

§ 229. Akten der Einbringungsstelle.

Alle Stücke, welche die gleiche Post des Kostenvorschreibungsbuches betreffen, sind unter dem Gattungszeichen KVB und der Bezeichnung des jeweiligen Abschnittes des Kostenvorschreibungsbuches zu einem Akt zu vereinigen. Das Aktenzeichen wird gebildet durch Hinzufügen der Postnummer des Kostenvorschreibungsbuches und der beiden letzten Ziffern des Jahres, zum Beispiel KVB-Ziv-10/1950. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

§ 229. Akten der Einbringungsstelle.

Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus dem oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben, der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

Akten der Einbringungsstelle

§ 229. Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder „D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

§ 230. Berichtigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7 GEG 1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Berichtigungsantrag unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag, die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht, von dem der Zahlungsauftrag stammt.

(2) Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages die Einbringung aufgeschoben (§ 7 Abs. 2 GEG. 1948), so hat er hievon die Einbringungsstelle sofort zu verständigen; sie hat diesen Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches zu vermerken und die Aufschiebung einer etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.

(3) In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist auch die allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der zuständigen Stelle (§ 7 Abs. 3 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen, der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.

(4) Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch ganz oder teilweise zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. c). Eine bereits eingeleitete Exekution ist einzustellen oder einzuschränken (§ 226). Auf Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung (Abs. 3) sind bereits eingezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

(5) Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben, so hat der Kostenbeamte des Gerichtes für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag auszufertigen.

(6) Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung durch den Revisor oder durch das Bundesministerium für Justiz sinngemäß anzuwenden.

§ 231. Stundung und Nachlaß von Gebühren und Kosten.

(1) Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (§ 9 GEG. 1948).

(2) Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben, so finden die Bestimmungen des § 230 Abs. 2 sinngemäße Anwendung.

(3) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu berufenen Stelle (§ 9 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen und der Einbringungsstelle zuzustellen.

(4) Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch (§ 227 Abs. 1 lit. d) und die Rückzahlung von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung) zu veranlassen.

Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.

(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

(3) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.

Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.

(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

§ 232. Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch aus anderen Gründen als denen des § 227 Abs. 1 lit. a bis e zu löschen, so hat der Kostenbeamte die Rückzahlung oder Löschung zu verfügen, sofern hiefür nicht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Hiefür hat der Kostenbeamte die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verwenden.

(3) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist, falls der Betrag beim Rechnungsführer eingezahlt oder in Gerichtskostenmarken entrichtet wurde, dem Rechnungsführer des Gerichtes zu übergeben, wenn der Betrag bei der Einbringungsstelle vorgeschrieben ist, dieser zu übersenden. In Spalte 3 sind sämtliche eingezahlten, im Kostenvorschreibungsbuch vorgeschriebenen oder in Gerichtskostenmarken entrichteten Beträge, die der Zahlungspflichtige in derselben Rechtsache zu entrichten hat, anzugeben. In Spalte 4 ist der Anlaß der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(4) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) prüft die Übereinstimmung der Eintragungen in Spalte 3 mit der Amtsrechnung (der Tagesnachweisung und dem Kostenvorschreibungsbuch) und bestätigt die Richtigkeit. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten hierauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten.

(5) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen. Bei Rückzahlungen sind die Bestimmungen des § 248 Abs. 5 und 6 zu beachten.

§ 232. Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch aus anderen Gründen als denen des § 227 Abs. 1 lit. a bis e zu löschen, so hat der Kostenbeamte die Rückzahlung oder Löschung zu verfügen, sofern hiefür nicht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Hiefür hat der Kostenbeamte die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verwenden.

(3) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist, falls der Betrag beim Rechnungsführer eingezahlt oder in Gerichtskostenmarken entrichtet wurde, dem Rechnungsführer des Gerichtes zu übergeben, wenn der Betrag bei der Einbringungsstelle vorgeschrieben ist, dieser zu übersenden. In Spalte 3 sind sämtliche eingezahlten, im Kostenvorschreibungsbuch vorgeschriebenen oder in Gerichtskostenmarken entrichteten Beträge, die der Zahlungspflichtige in derselben Rechtsache zu entrichten hat, anzugeben. In Spalte 4 ist der Anlaß der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(4) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) prüft die Übereinstimmung der Eintragungen in Spalte 3 mit der Amtsrechnung (der Tagesnachweisung und dem Kostenvorschreibungsbuch) und bestätigt die Richtigkeit. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten hierauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(5) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen. Bei Rückzahlungen sind die Bestimmungen des § 248 Abs. 5 und 6 zu beachten.

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

§ 232. (1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 - die Rückzahlung oder Löschung mit “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.

(2) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorn in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts zu übergeben, wenn aber mit der Einbringung des Betrags bereits die Einbringungsstelle befasst ist, dieser zu übersenden. Im Register ist der Grund der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

§ 232. (1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit „Zahlungsanweisung“ (elektronisches Formular zgeb57a) zu verfügen. Die Urschrift der Zahlungsanweisung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; je eine Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts und dem Zahlungsempfänger zu übermitteln.

(2) Ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Löschung mit „Löschungsverfügung“ (elektronisches Formular zgeb57b) zu verfügen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; eine Ausfertigung ist der Einbringungsstelle zu übermitteln. Im Register ist der Grund der Löschung zu vermerken.

(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.

Rückzahlung und Löschung durch

§ 232. (1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.

(2) Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen Zahlungsauftrags an die Einbringungsstelle (§ 218a) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Zahlungsauftrags oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

(3) Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

Abkürzung

Geo.

Rückzahlung und Löschung durch

§ 232. (1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.

(2) Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen Zahlungsauftrags an die Einbringungsstelle (§ 218) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Zahlungsauftrags oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

(3) Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

Abkürzung

Geo.

Rückzahlung und Löschung durch

§ 232. (1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.

(2) Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels an die Einbringungsstelle (§ 6a Abs. 4 GEG) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Titels oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die weiterleitende Dienststelle die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

(3) Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) der weiterleitenden Dienststelle zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die weiterleitende Dienststelle darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

§ 233. Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

Ist nach Maßgabe des § 19a Abs. 12 GEG anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 469/2013).

Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht

§ 233. (1) Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (§ 15 Abs. 2 VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(2) Säumnisbeschwerden (§ 8 VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach § 16 Abs. 2 VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach § 8 VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.

(3) Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach § 214 Abs. 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. § 179 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist § 179 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art, die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden oder deren Einbringung den Gerichten obliegt, ferner, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die vom Gericht für verfallen erklärt worden sind, und für Haftungsbeträge gelte die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2.

Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3.

Die Zahlungfrist beträgt acht Tage (§ 409 StPO.).

4.

Zur Einhebung ist der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.

5.

Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7 GEG. 1948) ist beim Kostenbeamten einzubringen.

6.

Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im § 7 StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.

7.

Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die Zahlungsfrist (Z. 3) fruchtlos verstreicht und die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages (§ 7 Abs. 1 GEG. 1948) abgelaufen ist, stellt der Kostenbeamte eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigung des Auftrages mit rotem Farbstift mit den Buchstaben Str, im Falle der Ziffer 6 mit dem Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen gemäß Z 6 sind die vom Richter angeführten Stellen zu vermerken.

8.

Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht eine Ausfertigung des Auftrages durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem Gericht zurück (§ 220 Abs. 1). Die Einbringungsstelle hat sofort - ohne neuerliche Zustellung des Auftrages an von Zahlungspflichtigen - die Eintreibung im Sinne der §§ 224 ff, durchzuführen.

9.

Für die Verrechnung der in Z 6 genannten Beträge gelten die Bestimmungen des § 222 Abs. 4 sinngemäß.

10.

Vom Eingang oder von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle das Gericht zu verständigen.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2.

Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3.

Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).

4.

Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.

5.

Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im § 7 StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2.

Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3.

Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).

4.

Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.

5.

Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

§ 234. (1) Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

2.

Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.

3.

Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.

Abkürzung

Geo.

Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

§ 234. (1) Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 3 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

2.

Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.

3.

Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.

Abkürzung

Geo.

Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO

§ 234. (1) Die Einbringung von Beträgen nach § 409 StPO bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Aufforderung zur Zahlung (§ 6a Abs. 2 Z 2 GEG) erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Höhe und die Zahlungspflicht des einzubringenden Betrags bestimmt wurde.

(2) Kann das Einlangen der Zahlung nicht automationsunterstützt überwacht werden, so ist die Abfertigung der Lastschriftanzeige in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen und das Einlangen der Zahlung oder die Übersendung an die Einbringungsstelle dort zu vermerken.

3.

Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten desStrafverfahrens und der Unterbringung in einer Bundesanstalt fürErziehungsbedürftige.

§ 235. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte) zuzustellen (§ 78 StPO.). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(2) Für die Entscheidung über die Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 12 Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211) und über die Einbringlichkeit der Unterbringungskosten bei diesen Personen, gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz BGBl. Nr. 232/1933, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 523/1935.

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 236) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels mit folgender Ausnahme: Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947 BGBl. Nr. 213, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947 BGBl. Nr. 243 und der Strafgesetznovelle 1950 BGBl. Nr. 89), so sind die bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens vom Volksgericht der Einbringungsstelle mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen. Der Ausspruch über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauftrages werden von der Einbringungsstelle an den Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle (Bundesministerium für Finanzen) zugestellt. Diese Zustellung gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle (§ 21 des oben genannten Verfassungsgesetzes). Können die Kosten auf diese Weise nicht hereingebracht werden oder handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung entstanden sind, so sind solche Kosten aus dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels einzubringen.

3.

Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

§ 235. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

Abkürzung

Geo.

3.

Kapitel

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

Allgemeine Bestimmungen

§ 235. (1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

Abkürzung

Geo.

3.

Kapitel

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

Allgemeine Bestimmungen

§ 235. (1) Wenn der Richter von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens absieht (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO), ist der Beschluss in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, dass von der Eintreibung der Kosten nur derzeit abgesehen werden sollte oder die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Gefährdung der Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 Abs. 2 StPO) von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, dass die Kosten des Strafverfahrens nunmehr eingetrieben werden können oder dass die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluss, womit von der Eintreibung der Kosten abgesehen wurde oder die Kosten für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Wurde von der Eintreibung der Kosten des Strafverfahrens nicht abgesehen (§ 391 Abs. 1 StPO) oder sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden (§ 391 Abs. 2 StPO), so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

§ 236. Pauschalkostenbeitrag, Sätze.

Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO. beträgt:

I. bei einem Schuldspruch

wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt

wurde .......................................... 25 bis 200 S;

```

2.

wegen eines Verbrechens oder Vergehens

```

```

a)

bei Entscheidung durch den Einzelrichter .. 250 bis 2.000 S,

```

```

b)

bei Entscheidung durch ein Schöffengericht 500 bis 5.000 S,

```

```

c)

bei Entscheidung durch ein

```

Geschwornengericht oder Standgericht ...... 1.000 bis 10.000 S.

II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein

verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger,

Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390

Abs. 1 und 4 StPO.):

```

1.

Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat

```

```

a)

vor dem Geschwornengericht oder

```

Standgericht .............................. 1.000 bis 10.000 S,

```

b)

vor dem Schöffengericht ................... 500 bis 5.000 S,

```

```

c)

vor dem Einzelrichter ..................... 250 bis 2.000 S,

```

```

d)

in Übertretungsfällen ..................... 50 bis 500 S;

```

```

2.

wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat

```

```

a)

beim Gerichtshof .......................... 250 bis 1.000 S,

```

```

b)

beim Bezirksgericht ....................... 25 bis 200 S.

```

3.

Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle

§ 381 Abs. 5 bis 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, regeln die

Bemessung der Pauschalgebühr z.T. etwas abweichend. § 237 ist nur

in dem durch jene Bestimmungen gezogenen Rahmen anzuwenden.

§ 237. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.

(1) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages im Rahmen der im § 236 festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

a)

(anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 61/1968),

b)

die Belastung der Sicherheitsbehörden und Gerichte durch das Verfahren,

c)

die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders zu ersetzenden Auslagen (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO.), insbesondere die Gebühren der Zeugen, Geschwornen, Schöffen sowie die Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,

(2) Ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden, so bestimmt sich der Pauschalkostenbeitrag nach der strafbaren Handlung, auf die der höchste Pauschalkostenbeitrag entfällt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten wegen aller strafbarer Handlungen auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde.

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