Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.
Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe
§ 175. (1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.
(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.
(2a) Für die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (§ 507a) gelten die Fristen des § 174 Z 8.
(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.
(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen, die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.
(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.
(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.
(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter“ sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.
(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.
§ 176. Aktenausscheidung und -vernichtung.
(1) Die Akten sind nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers, womöglich fortlaufend nach Zulaß des übrigen Dienstes auszuscheiden; dies bedarf keiner Bewilligung der vorgesetzten Dienstbehörden. Der Gerichtsvorsteher hat die Einhaltung der für die Ausscheidung geltenden Vorschriften selbst zu überwachen oder durch einen Richter überwachen zu lassen. Bei der Ausscheidung sind Papier und Aktendeckel, die sich noch verwenden lassen, zurückzubehalten.
(2) Wenn sich ein größerer Vorrat ausgeschiedener Akten angesammelt hat, ist er zu veräußern. Die Gerichte haben hierüber Anträge an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu richten und nach seiner Weisung vorzugehen. Der Erlös ist in der Amtsrechnung zu buchen.
(3) Vor der Veräußerung ist das Archiv des Bundeslandes von der Gattung der zu veräußernden Akten zu verständigen und einzuladen, die ausgeschieden Akten binnen einer Frist von drei Monaten zu besichtigen. Die Akten, welche die Archive für ihre Zwecke für geeignet halten, sind ihnen auf Ersuchen gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Aus der Besichtigung und Übergabe dürfen den Gerichten Kosten nicht erwachsen. Anderen Stellen, zum Beispiel Museen, heimatkundlichen Vereinen usw., dürfen Akten nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz übergeben werden.
(4) Wenn das Archiv die Akten innerhalb der erteilten Frist nicht besichtigt oder die erbetenen Akten nicht übernimmt, sind sie zu veräußern.
(5) Bei der Veräußerung ist zu bedingen, daß sich der Erwerber verpflichtet, die Akten sofort unleserlich zu machen, und daß das Gericht berechtigt ist, dies durch einen Bediensteten überwachen zu lassen.
§ 177. Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer.
(1) Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.
(2) Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.
Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer
§ 177. (1) Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.
(2) Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.
Kapitel.
Berichte.
§ 178. Allgemeines über Berichte.
(1) Mitteilungen an übergeordnete Stellen heißen Berichte. Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt werden (Vorlageberichte), und andere kurze Berichte können in Urschrift erstattet werden. Von sonstigen Berichten ist die Urschrift zurückzubehalten. Mit Berichten, die auf Grund eines Senats- oder Kommissionsbeschlusses erstattet werden, ist das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk in Ur- oder Abschrift vorzulegen.
(2) Den Berichten sind die zur Aufklärung oder zum Beweise des Sachverhaltes notwendigen Akten anzuschließen. Sind diese Akten umfangreich, so sind die in Frage kommenden Stellen im Berichte zu bezeichnen, allenfalls nur die in Betracht kommenden Teile anzuschließen.
(3) Wenn mit einem Bericht ein Akt, betreffend eine noch nicht beendete Sache, vorgelegt werden soll oder wenn von einer übergeordneten Stelle oder von einer anderen Behörde ein Akt verlangt wird, der eine noch nicht beendete Sache betrifft, hat das mit der Sache befaßte Gericht darauf zu achten, daß das Verfahren nicht verzögert werde. Es hat allenfalls anzufragen, ob nicht statt der Vorlage des Aktes eine Mitteilung des Akteninhaltes oder eine Abschrift der in Betracht kommenden Aktenstelle genügt. Läßt sich die Vorlage des Aktes nicht vermeiden, so ist im Bericht ausdrücklich hervorzuheben, wann und zu welchem Zwecke der Akt wieder benötigt wird.
(4) In Justizverwaltungssachen sollen gleichartige Angelegenheiten in einem gemeinsamen Berichte behandelt, hingegen verschiedenartige Angelegenheiten nicht in einem Berichte zusammengezogen werden.
Kapitel
Berichte
Allgemeines über Berichte
§ 178. (1) Mitteilungen an übergeordnete Stellen heißen Berichte. Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt werden (Vorlageberichte), und andere kurze Berichte können in Urschrift erstattet werden. Von sonstigen Berichten ist die Urschrift zurückzubehalten. Mit Berichten, die auf Grund eines Senats- oder Kommissionsbeschlusses erstattet werden, ist das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk in Ur- oder Abschrift vorzulegen.
(2) Den Berichten sind die zur Aufklärung oder zum Beweise des Sachverhaltes notwendigen Akten anzuschließen. Sind diese Akten umfangreich, so sind die in Frage kommenden Stellen im Berichte zu bezeichnen, allenfalls nur die in Betracht kommenden Teile anzuschließen.
(3) Wenn mit einem Bericht ein Akt, betreffend eine noch nicht beendete Sache, vorgelegt werden soll oder wenn von einer übergeordneten Stelle oder von einer anderen Behörde ein Akt verlangt wird, der eine noch nicht beendete Sache betrifft, hat das mit der Sache befaßte Gericht darauf zu achten, daß das Verfahren nicht verzögert werde. Es hat allenfalls anzufragen, ob nicht statt der Vorlage des Aktes eine Mitteilung des Akteninhaltes oder eine Abschrift der in Betracht kommenden Aktenstelle genügt. Läßt sich die Vorlage des Aktes nicht vermeiden, so ist im Bericht ausdrücklich hervorzuheben, wann und zu welchem Zwecke der Akt wieder benötigt wird.
(4) In Justizverwaltungssachen sollen gleichartige Angelegenheiten in einem gemeinsamen Berichte behandelt, hingegen verschiedenartige Angelegenheiten nicht in einem Berichte zusammengezogen werden.
§ 179. Vorlageberichte.
(1) Die Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom Gericht I. Instanz zurückzuweisen ist, nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen (§ 37 Z 7 GOG.). Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.
(2) Im Vorlagebericht sind außer der Bezeichnung der Sache Tag und Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung - bei großem Umfange des Aktes auch deren Seitenzahl -, die Bezeichnung des Rechtsmittels (dessen Seitenzahl) und die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Umstände anzugeben. Der aufklärende Bericht, mit dem Rekurse vorzulegen sind (§ 522 Abs. 2 ZPO.), kann sich regelmäßig auf diese Angaben beschränken. Findet sich der Richter nicht veranlaßt, dem Rekurs gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst stattzugeben so hat er die Gründe hiefür im Vorlagebericht anzugeben (§ 56a GOG.). Zum Vorlagebericht sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(3) Bei der Vorlage an das Rechtsmittelgericht sind dem Akte die Vollmachten der Parteienvertreter (Verteidiger), ferner alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in I. Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden dieser Art inzwischen ausgefolgt (§ 169), so hat die Geschäftsabteilung sie von den Beteiligten einzufordern und allenfalls den inzwischen vorgelegten Akten nachzusenden. Sind Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände (Beweisgegenstände) vorhanden, die sich nicht leicht dem Akt anschließen lassen, so ist darüber zu berichten, damit das Rechtsmittelgericht wegen ihrer Einsendung allenfalls entsprechende Weisung erteilen kann.
(4) Wenn während des Verfahrens über ein Rechtsmittel das Verfahren I. Instanz im übrigen fortgesetzt werden kann, sind beim Erstgericht die hiezu notwendigen Aktenstücke zurückzubehalten, soweit sie für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von Belang sind; allenfalls sind die erforderlichen Auszüge und Abschriften anzufertigen.
Vorlageberichte
§ 179. (1) Die Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom Gericht I. Instanz zurückzuweisen ist, nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen (§ 37 Z 7 GOG.). Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.
(2) Im Vorlagebericht sind außer der Bezeichnung der Sache Tag und Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung bei großem Umfange des Aktes auch deren Seitenzahl , die Bezeichnung des Rechtsmittels (dessen Seitenzahl) und die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Umstände anzugeben. Der aufklärende Bericht, mit dem Rekurse vorzulegen sind (§ 522 Abs. 2 ZPO.), kann sich regelmäßig auf diese Angaben beschränken. Findet sich der Richter nicht veranlaßt, dem Rekurs gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst stattzugeben so hat er die Gründe hiefür im Vorlagebericht anzugeben (§ 56a GOG.). Zum Vorlagebericht sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.
(3) Bei der Vorlage an das Rechtsmittelgericht sind dem Akte die Vollmachten der Parteienvertreter (Verteidiger), ferner alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in I. Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden dieser Art inzwischen ausgefolgt (§ 169), so hat die Geschäftsabteilung sie von den Beteiligten einzufordern und allenfalls den inzwischen vorgelegten Akten nachzusenden. Sind Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände (Beweisgegenstände) vorhanden, die sich nicht leicht dem Akt anschließen lassen, so ist darüber zu berichten, damit das Rechtsmittelgericht wegen ihrer Einsendung allenfalls entsprechende Weisung erteilen kann.
(4) Wenn während des Verfahrens über ein Rechtsmittel das Verfahren I. Instanz im übrigen fortgesetzt werden kann, sind beim Erstgericht die hiezu notwendigen Aktenstücke zurückzubehalten, soweit sie für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von Belang sind; allenfalls sind die erforderlichen Auszüge und Abschriften anzufertigen.
§ 180. Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof.
(1) Vom Gerichte II. Instanz wird der Akt in bürgerlichen Rechtsachen, wenn nicht wegen Verspätung Unzulässigkeit oder Formmängel des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtshofes zu ergehen hat, vom Vorsitzenden ohne Einholung eines Senatsbeschlusses mit einem kurzen Vorlageberichte dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Bericht kann, wenn hiezu nicht das von der I. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten II. Instanz (§ 471 Abs. 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht weiter.
(2) In bürgerlichen Rechtsachen ist bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof vom Vorsitzenden des Berufungs(Rekurs)Gerichtes das Rechtsgebiet, das voraussichtlich für die Entscheidung in Betracht kommt, durch Anführung von Gesetzesstellen, allenfalls durch ein Schlagwort zu bezeichnen. Dabei sind Sondergesetze zuerst zu nennen.
(3) Bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind die nach § 130 Z 7 lit. a und b hergestellten und verwahrten Ausfertigungen der Entscheidungen I. und II. Instanz dem Akt anzuschließen. Allenfalls sind Ausfertigungen auf Weisung des Obersten Gerichtshofes herzustellen und vorzulegen.
Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof
§ 180. (1) Vom Gerichte II. Instanz wird der Akt in bürgerlichen Rechtsachen, wenn nicht wegen Verspätung Unzulässigkeit oder Formmängel des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtshofes zu ergehen hat, vom Vorsitzenden ohne Einholung eines Senatsbeschlusses mit einem kurzen Vorlageberichte dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Bericht kann, wenn hiezu nicht das von der I. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten II. Instanz (§ 471 Abs. 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht weiter.
(2) In bürgerlichen Rechtsachen ist bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof vom Vorsitzenden des Berufungs(Rekurs)Gerichtes das Rechtsgebiet, das voraussichtlich für die Entscheidung in Betracht kommt, durch Anführung von Gesetzesstellen, allenfalls durch ein Schlagwort zu bezeichnen. Dabei sind Sondergesetze zuerst zu nennen.
(3) Bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind die nach § 130 Z 7 lit. a und b hergestellten und verwahrten Ausfertigungen der Entscheidungen I. und II. Instanz dem Akt anzuschließen. Allenfalls sind Ausfertigungen auf Weisung des Obersten Gerichtshofes herzustellen und vorzulegen.
§ 181. Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten.
(1) Wenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat, sondern bei anderen Stellen befinden, hat das zur Vorlage verpflichtete Gericht die anderen Stellen um unmittelbare Einsendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu ersuchen und dieses Ersuchen im Vorlagebericht anzuführen. Sollten die anderen Stellen mit der Einsendung der Akten zögern, so hat sie das Rechtsmittelgericht zu betreiben.
(2) Auskünfte oder Erhebungen, die das Rechtsmittelgericht für seine Entscheidung benötigt, kann es sich, falls nicht wichtige Gründe für einen anderen Vorgang sprechen, von anderen Gerichten oder Behörden im unmittelbaren Verkehr selbst beschaffen.
Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten
§ 181. (1) Wenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat, sondern bei anderen Stellen befinden, hat das zur Vorlage verpflichtete Gericht die anderen Stellen um unmittelbare Einsendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu ersuchen und dieses Ersuchen im Vorlagebericht anzuführen. Sollten die anderen Stellen mit der Einsendung der Akten zögern, so hat sie das Rechtsmittelgericht zu betreiben.
(2) Auskünfte oder Erhebungen, die das Rechtsmittelgericht für seine Entscheidung benötigt, kann es sich, falls nicht wichtige Gründe für einen anderen Vorgang sprechen, von anderen Gerichten oder Behörden im unmittelbaren Verkehr selbst beschaffen.
Kapitel.
Ausschließung und Ablehnung.
§ 182. Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen.
(1) Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 67 bis 70, 72 StPO., §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 74 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworne und Schöffen haben die Anzeige vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung an den Vorsitzenden zu erstatten.
(2) Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 70 Abs. 1 StPO. zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 74 StPO. zu erwirken.
Kapitel.
Ausschließung und Ablehnung.
§ 182. Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen.
(1) Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 43 bis 47 StPO, §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 45 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.
(2) Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 44 Abs. 2 StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 45 StPO zu erwirken.
Kapitel
Ausschließung und Ablehnung
Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen
§ 182. (1) Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 43 bis 47 StPO, §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 45 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.
(2) Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 44 Abs. 2 StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 45 StPO zu erwirken.
§ 183. Behandlung von Ablehnungsanträgen.
(1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworner oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).
(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen in der Hauptverhandlung handelt (§ 74a StPO.) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen (§ 511 Abs. 2).
(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach §§ 74, 74a StPO. zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.
(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet vor der Hauptverhandlung die Ratskammer, während der Hauptverhandlung der Vorsitzende (§ 74a StPO.). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., §§ 74, 74a StPO.).
(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).
§ 183. Behandlung von Ablehnungsanträgen.
(1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworner oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).
(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen in der Hauptverhandlung handelt (§ 74a StPO.) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach §§ 74, 74a StPO. zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.
(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet vor der Hauptverhandlung die Ratskammer, während der Hauptverhandlung der Vorsitzende (§ 74a StPO.). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., §§ 74, 74a StPO.).
(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).
§ 183. Behandlung von Ablehnungsanträgen.
(1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).
(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (§ 46 StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach § 45 StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.
(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., § 45 StPO).
(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).
Behandlung von Ablehnungsanträgen
§ 183. (1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).
(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (§ 46 StPO) dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach § 45 StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.
(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., § 45 StPO).
(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).
§ 184. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)
§ 185. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)
§ 186. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)
§ 187. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)
§ 188. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 189. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 190. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 191. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 192. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 193. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 194. Befugnisse des amtlichen Armenvertreters und des Armenanwaltes.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
§ 195. Dem Gerichte obliegende Rücksichten.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)
Kapitel.
Verkehr mit der Post.
§ 196. Postabholung oder Postzustellung.
(1) Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
(2) Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
(3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren.
Kapitel
Verkehr mit der Post
Postabholung oder Postzustellung
§ 196. (1) Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.
(2) Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.
(3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren.
§ 197. Befugnis zur Abholung und Empfangnahme; das Postabholbuch.
(1) Zur Abholung haben sich die Gerichte der von der Postverwaltung aufgelegten Postabholbücher (§ 143 PostO.) zu bedienen. Im Abholbuch ist der Umfang der Abholbefugnis vom Gerichtsvorsteher durch entsprechende Ausfüllung des Vordruckes unter Beidrückung des Gerichtssiegels zu beurkunden. Die Abholbefugnis ist auf die Übernahme von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und von Paketen ohne Wertangabe, hinsichtlich der übrigen Sendungen aber auf die Übernahme der Bezugscheine zu beschränken.
(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei eingeschriebenen Briefen und den Paketen ohne Wertangabe der Abholer, bei Postzustellung der Bedienstete der Einlaufstelle berufen. Bei anderen Sendungen ist - soweit die Sendung überhaupt an das Gericht und nicht an die Verwahrungsabteilung abzugeben ist - zur Ausstellung der Empfangsbestätigung, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, dieser, sonst in der Regel der Rechnungsführer, berufen; das trifft auch bei telegraphischen Postanweisungen zu. Der Unterfertigung auf dem Bezugschein ist stets das Gerichtssiegel beizudrücken.
(3) Die Bediensteten, die berechtigt sind, die Bezugscheine namens des Gerichtes zu unterfertigen, und deren Stellvertreter sind dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Der Zuschrift ist das Gerichtssiegel beizudrücken und die Unterschrift der zur Abgabe der Empfangsbestätigung berufenen Personen beizufügen. Wer das Abholbuch vorweist und den mit der Empfangsbestätigung versehenen Bezugschein abgibt, gilt der Post gegenüber als ermächtigt, die dem Bezugschein entsprechende Sendung oder Zahlung entgegenzunehmen.
(4) Postabholbücher, die nicht mehr benützt werden, sind zu vernichten.
§ 198. Vorgang bei der Abholung.
(1) Den Posteinlauf hat in der Regel ein Bediensteter der Vollzugsabteilung abzuholen (Abholer). Er hat das Postabholbuch sicher zu verwahren.
(2) Der Postbedienstete bringt bei jeder Abholung im Abholbuch einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels nebst seinem Namenszeichen an. Werden nur gewöhnliche Briefsendungen und Rückscheine ausgefolgt, so unterbleibt jede weitere Eintragung. Sonst hat der Postbedienstete die Stückzahl der an den Abholer ausgefolgten eingeschriebenen Sendungen sowie die Stückzahl der ausgefolgten Bezugscheine in den betreffenden Spalten einzutragen.
(3) Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.
(4) Die Post- und Zahlungsanweisungen und die Bezugscheine zu Wertsendungen werden nicht mit dem Eingangsvermerke versehen; sie sind vom Abholer dem nach § 197 Abs. 2 Berufenen vorzulegen. Dieser bestätigt die Übernahme im Postabholbuche, prüft, ob der Betrag oder die Sendung vom Gerichte zu beheben oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist, und stellt die Bezugscheine, gegebenenfalls nach vorschriftsmäßiger Unterfertigung, dem Abholer zur Abholung des Betrages oder der Sendung oder zur Zurückstellung des Bezugscheines an das Postamt zurück. Ist eine Sendung im Wert oder Betrag über 10.000 S abzuholen oder sogleich wieder bei der Post einzuzahlen, so veranlaßt der Rechnungsführer, daß ein zweiter Bediensteter den Abholer begleitet. Wer zu begleiten hat, ist vom Gerichtsvorsteher ein für allemal zu bestimmen.
§ 198. Vorgang bei der Abholung.
Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.
Vorgang bei der Abholung
§ 198. Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.
§ 199. Aufgabe zur Post.
(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.
(2) Beträge über 10.000 S und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.
(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).
(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Z 7) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.
(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.
(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 146, 147 StPO. in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.
§ 199. Aufgabe zur Post.
(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.
(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.
(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).
(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Z 7) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.
(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.
(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 146, 147 StPO. in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.
§ 199. Aufgabe zur Post.
(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.
(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.
(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).
(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Abs. 6) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.
(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.
(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.
Aufgabe zur Post
§ 199. (1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.
(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.
(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).
(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Abs. 6) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.
(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.
(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.
§ 200. Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe.
(1) Die Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.
(2) Auch für den Gerichtshof I. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.
Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe
§ 200. (1) Die Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.
(2) Auch für den Gerichtshof I. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.
§ 201. Allgemeines über Postbeförderungsgebühren.
(1) Hinsichtlich der Postbeförderungsgebühren ergeben sich aus den bestehenden Vorschriften (insbesondere Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, und Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und 112/1947) für die Gerichte die im folgenden zusammengefaßten Regeln. Sie gelten für die ordentlichen Gerichte, auch die Gefängnisverwaltungen, für die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, die Grundverkehrs- und Mietkommissionen, die Arbeitsgerichte, die Einigungsämter und sonstige Stellen, sofern deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden.
(2) Als Dienststellen im Sinne des § 202 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden, auch die von ihnen errichteten Jugendämter, ferner die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz als Monopole und Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige anzusehen, jedoch nicht die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Länder, Bezirke und Gemeinden, ebenso nicht die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Hingegen sind die öffentlichen Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre den Dienststellen des Bundes gleichgestellt.
(3) Unter “Briefsendungen” werden im folgenden Briefe, auch Rückscheinbriefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenproben des inländischen Verkehres verstanden, wobei zwischen nicht eingeschriebenen (gewöhnlichen) Briefsendungen und eingeschriebenen Briefsendungen unterschieden wird.
§ 202. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)
§ 203. 2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung.
(1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.
(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.
(3) Unter die monatliche Gebührenstundung fallen auch die von Gerichten aufgegebenen Doppelpostkarten, und zwar auch hinsichtlich des von der Partei zur Antwort zu benützenden zweiten Teiles; doch werden sie bei der Aufgabe doppelt gezählt und müssen beide Teile mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” versehen sein.
(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine “Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren” an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
§ 203. 2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung.
(1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.
(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine “Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren” an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung
§ 203. (1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.
(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der „Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren“ (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine „Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren“ an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
§ 204. 3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind.
(1) Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.
(2) Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.
Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind
§ 204. (1) Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.
(2) Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.
B. Postsendungen an Gerichte.
§ 205. 1. Freimachungspflicht des Absenders.
(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
Antwortschreiben auf amtliche Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend das von der empfangenden Justizbehörde vertretene Interesse betreffen und nicht von Dienststellen (§ 201 Abs. 2) aufgegeben werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 lit. b hat die Justizbehörde dieser Sendung einen Briefumschlag beizulegen, der auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der Justizbehörde, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” trägt. Ausgenommen sind gewöhnliche Briefsendungen und Postkarten, für die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird. Diese müssen vollständig freigemacht werden.
B. Postsendungen an Gerichte.
§ 205. 1. Freimachungspflicht des Absenders.
(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
B. Postsendungen an Gerichte.
Freimachungspflicht des Absenders
§ 205. (1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.
(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):
die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
§ 206. 2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht.
(1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(3) Zu den mit Nachgebühren belasteten Sendungen gehören insbesondere:
alle im § 205 Abs. 2 lit. b angeführten Sendungen;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)
§ 206. 2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht.
(1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht
§ 206. (1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine „Nachweisung gestundeter Nachgebühren“ eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die „Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren“ (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
§ 207. Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien.
(1) Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.
(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.
§ 208. Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen.
(1) In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (§ 202 Abs. 1), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (§ 1 Z 6 lit. e GEG. 1948).
(2) Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (§ 204), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.
(3) Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (§ 203) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.
III. Hauptstück.
Einbringung und Amtswirtschaft.
Kapitel.
Berechnung der Gebühren und Kosten.
§ 209. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Gerichtsgebühren und Kosten, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten des Gerichtes I. Instanz zu berechnen. Gebühren sind jene Beträge, die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im § 1 GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme der Geldstrafen, verfallenen Beträge und Haftungsbeträge (§ 1 Z 2 GEG. 1948).
(2) Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise können auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten bestellt werden, erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen.
(3) Die Berechnung besteht in der Anführung der einzelnen bereits entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Vorschriften sowie der geschuldeten Endsumme im “Zahlungsauftrag” (§ 216). Soweit Kosten vom Richter oder dem damit betrauten Bediensteten bemessen werden, sind diese Beträge einzusetzen. Beträge unter 10 g sind auf 10 g aufzurunden.
(4) Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr von 1 S ohne Rücksicht auf die Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag anzuführen.
III. Hauptstück.
Einbringung und Amtswirtschaft.
Kapitel.
Berechnung der Gebühren und Kosten.
Kostenbeamter
§ 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG 1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.
(2) Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung. Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle - erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen - zu Kostenbeamten bestellen.
III. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
Kapitel
Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen
Zuständigkeit
§ 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG), Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) und Kosten (§ 1 Z 3 bis 7 GEG) sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
Abkürzung
Geo.
III. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
Kapitel
Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen
Zuständigkeit
§ 209. (1) Gerichtsgebühren, Geldstrafen und Kosten sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
Abkürzung
Geo.
III. Hauptstück
Einbringung und Amtswirtschaft
Kapitel
Vorschreibung von Gebühren und Kosten
Zuständigkeit
§ 209. (1) Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 GEG vorliegt, sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).
(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.
§ 210. Zuständigkeit.
Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes Gerichtes I. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist. Diesem Gericht sind jene Gebühren und Kosten, die bei einem anderen Gericht entstanden sind (ersuchtes Gericht, Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt die Höhe der Gebühren und Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die sofort bezahlt werden müssen (§ 250 Abs. 3).
Abkürzung
Geo.
Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
§ 210. (1) Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
(2) Die in § 1 Z 5 und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.
(4) Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.
(5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).
Abkürzung
Geo.
Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung
§ 210. (1) Gebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.
(2) Kosten nach § 1 Z 5 GEG, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sind, wenn sie 300 Euro nicht übersteigen, in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vom Rechtsprechungsorgan mit Beschluss zu bestimmen, wenn von der Eintreibung der Kosten nicht abgesehen wird (§ 391 Abs. 1 StPO) oder die Kosten nicht für uneinbringlich erklärt werden (§ 391 Abs. 2 StPO). In den Beschluss ist gegebenenfalls ein Vorbehalt aufzunehmen, dass noch nicht fällige Kosten später festgesetzt werden.
(4) Hat das Rechtsprechungsorgan irrtümlich einen Beschluss über die Höhe und Zahlungspflicht von Gebühren und Kosten nicht gefasst, so ist er vom Leiter oder der Leiterin der Geschäftsabteilung darauf aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Beschlussfassung weiterhin, so ist der Akt dem Revisor nach den Bestimmungen des § 283 Abs. 3 und 4 zur Antragstellung weiterzuleiten.
(5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel „Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe“).
§ 211. Zeitpunkt der Berechnung.
(1) 1. In bürgerlichen Rechtsachen ist die Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der Z 2 und des § 212 Abs. 2 spätestens unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens in jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe hiefür sprechen, insbesondere wenn die Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat.
Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen, wenn für dritte Personen Beträge einzubringen sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948).
In Strafsachen geschieht die Berechnung in der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
(2) Die Berechnung ist außen auf den Akt in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S. 21 berechnet. 6. Oktober 1950, Unterschrift”).
Zeitpunkt der Berechnung.
§ 211. (1) Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.
(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.
(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.
(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).
Wechsel der Zuständigkeit
§ 211. (1) Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.
(2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des § 209 Abs. 2 bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.
§ 212. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.
(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);
bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(4) Im Exekutionsverfahren berechnet der Kostenbeamte des Exekutionsgerichtes die Gebühren und Kosten nach Abschluß des Exekutionsverfahrens, spätestens aber ein Jahr nach Beginn der Exekution.
§ 212. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.
(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);
bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe
§ 212. (1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:
von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);
bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.
(3) Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)
§ 213. Persönliche Gebührenfreiheit.
Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.
Persönliche Gebührenfreiheit
§ 213. Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.
§ 214. Verzeichnung der Gebühren und Kosten.
Die im Laufe eines Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sind, soweit sie nicht sofort eingebracht werden, in einer in die Augen fallenden Weise, allenfalls auf der Innenseite des Aktendeckels oder auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt, zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
Abkürzung
Geo.
Gebühren- und Kostenakt
„§ 214. (1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt.
(2) Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
(3) Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (§ 7 GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:
die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich – soweit vorhanden – einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;
die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;
allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;
den angefochtenen Zahlungsauftrag.
(4) Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren führenden Dienststelle zu übermitteln.
Abkürzung
Geo.
Gebühren- und Kostenakt
„§ 214. (1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt. Der Gebühren- und Kostenakt kann auf Papier oder digital geführt werden.
(2) Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.
(3) Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (§ 7 GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:
die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich – soweit vorhanden – einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;
die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;
allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;
den angefochtenen Zahlungsauftrag.
(4) Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren führenden Dienststelle zu übermitteln.
§ 215. Unterbleiben der Berechnung.
(1) Die Berechnung der Gebühren und Kosten entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung in Gerichtskostenmarken (§ 217) ordnungsgemäß Folge geleistet wurde.
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