Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

(2) Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder im Akte durch eine Empfangsbestätigung des Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsbediensteten durch Beifügen seines Namens zu beurkunden.

(3) Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten.

§ 161. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach § 43 Abs. 2 der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach § 43 Abs. 2 im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.

§ 161. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

§ 161. (1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

§ 162. Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden.

(1) Für die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoForm. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.

(2) Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.

(3) Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.

(4) Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Abs. 1) zurück.

(5) Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.

§ 163. Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden.

(1) Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung - es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden - ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen.

(2) Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des § 153, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem Rückscheinbriefe zu. Bestehen gegen die Zustellung Bedenken, so ist die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Ist das Ersuchen um Zustellung dem Gerichte durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zugekommen, so ist durch Gerichtsbedienstete, durch eingeschriebene Sendung mit der Post oder durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zuzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ersuchen um Zustellung unmittelbar von einer fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde gestellt wird. Der Zustellausweis ist auf demselben Wege zurückzuleiten, auf dem das Ersuchen eingelangt ist, sofern nicht der Rechtshilfeerlaß etwas anderes vorschreibt.

(4) Ist die Anschrift des Empfängers von der ausländischen Behörde ungenau angegeben, so hat das ersuchte Gericht zunächst zu versuchen, den Mangel durch Anfrage bei dem Meldungsamte zu beheben und sodann zuzustellen.

(5) In bürgerlichen Rechtsachen werden Schriftstücke, die weder in deutscher Sprache abgefaßt noch mit einer gehörig beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind, nur unter der Voraussetzung zugestellt, daß der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ist er zur Annahme nicht bereit, so hat er binnen drei Tagen beim Gericht unter Vorlage des Gerichtsstückes Einspruch zu erheben, sonst wird die Zustellung als bewirkt angesehen. Von Strafsachen abgesehen, ist daher jedem fremdsprachigen Schriftstücke, das auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zuzustellen ist (das Ersuchen mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt worden sein und die Zustellung mag auf welchem Wege immer zu bewirken sein), eine Belehrung nach GeoForm. Nr. 44 anzuschließen; der Anschluß der Belehrung ist in der Bemerkungsspalte des Zustellbuches ersichtlich zu machen.

(6) Im Falle des Abs. 5 darf der Zustellausweis nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet werden. Langt vom Empfänger ein Einspruch ein, so hat der Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Annahme (Fremdsprachigkeit, Mangel der Übersetzung, rechtzeitiger Einspruch) gegeben sind. Zur Beurkundung des in der Geschäftsstelle mündlich erhobenen Einspruches sowie zur Entscheidung des Richters über einen mündlich oder schriftlich erhobenen Einspruch ist das GeoForm. Nr. 45 zu verwenden. Wird dem Einspruche stattgegeben, so ist die ersuchende Behörde unter Zurückstellung der zuzustellenden Schriftstücke mit GeoForm. Nr. 46 zu verständigen. Langt kein Einspruch ein oder wird einem solchen nicht Folge gegeben, so ist der Zustellausweis abzusenden. Der Einspruch und das von der Partei etwa zurückgestellte GeoForm. Nr. 44 sind nicht an die ersuchende Behörde zu senden; das gleiche gilt von dem Zustellausweis, wenn einem Einspruche Folge gegeben wird. Diese Aktenstücke können nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. Bis zur Abfertigung des Zustellausweises oder des GeoForm. Nr. 46 an die ersuchende Behörde ist die Sache im Zustellbuche nicht abzustreichen.

Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden

§ 163. (1) Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen.

(2) Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des § 153, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem Rückscheinbriefe zu. Bestehen gegen die Zustellung Bedenken, so ist die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Ist das Ersuchen um Zustellung dem Gerichte durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zugekommen, so ist durch Gerichtsbedienstete, durch eingeschriebene Sendung mit der Post oder durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zuzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ersuchen um Zustellung unmittelbar von einer fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde gestellt wird. Der Zustellausweis ist auf demselben Wege zurückzuleiten, auf dem das Ersuchen eingelangt ist, sofern nicht der Rechtshilfeerlaß etwas anderes vorschreibt.

(4) Ist die Anschrift des Empfängers von der ausländischen Behörde ungenau angegeben, so hat das ersuchte Gericht zunächst zu versuchen, den Mangel durch Anfrage bei dem Meldungsamte zu beheben und sodann zuzustellen.

(5) In bürgerlichen Rechtsachen werden Schriftstücke, die weder in deutscher Sprache abgefaßt noch mit einer gehörig beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind, nur unter der Voraussetzung zugestellt, daß der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ist er zur Annahme nicht bereit, so hat er binnen drei Tagen beim Gericht unter Vorlage des Gerichtsstückes Einspruch zu erheben, sonst wird die Zustellung als bewirkt angesehen. Von Strafsachen abgesehen, ist daher jedem fremdsprachigen Schriftstücke, das auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zuzustellen ist (das Ersuchen mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt worden sein und die Zustellung mag auf welchem Wege immer zu bewirken sein), eine Belehrung nach GeoForm. Nr. 44 anzuschließen; der Anschluß der Belehrung ist in der Bemerkungsspalte des Zustellbuches ersichtlich zu machen.

(6) Im Falle des Abs. 5 darf der Zustellausweis nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet werden. Langt vom Empfänger ein Einspruch ein, so hat der Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Annahme (Fremdsprachigkeit, Mangel der Übersetzung, rechtzeitiger Einspruch) gegeben sind. Zur Beurkundung des in der Geschäftsstelle mündlich erhobenen Einspruches sowie zur Entscheidung des Richters über einen mündlich oder schriftlich erhobenen Einspruch ist das GeoForm. Nr. 45 zu verwenden. Wird dem Einspruche stattgegeben, so ist die ersuchende Behörde unter Zurückstellung der zuzustellenden Schriftstücke mit GeoForm. Nr. 46 zu verständigen. Langt kein Einspruch ein oder wird einem solchen nicht Folge gegeben, so ist der Zustellausweis abzusenden. Der Einspruch und das von der Partei etwa zurückgestellte GeoForm. Nr. 44 sind nicht an die ersuchende Behörde zu senden; das gleiche gilt von dem Zustellausweis, wenn einem Einspruche Folge gegeben wird. Diese Aktenstücke können nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. Bis zur Abfertigung des Zustellausweises oder des GeoForm. Nr. 46 an die ersuchende Behörde ist die Sache im Zustellbuche nicht abzustreichen.

§ 164. Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden.

(1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO., § 161 StPO.).

(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.

(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

§ 164. Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden.

(1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).

(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.

(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden

§ 164. (1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).

(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.

(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

§ 165. Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen.

(1) Wird eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person, für deren Stellvertretung während ihrer Verhinderung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Rücksichten gesorgt werden muß, oder wird eine im Staats- oder Gemeindedienst stehende Sanitätsperson, ein Bediensteter einer Verkehrsanstalt, ein Berg-, Hütten-, Hammer- oder Walzwerksarbeiter oder eine im öffentlichen oder Privatforstdienst stehende Person als Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson, Beschuldigter oder Angeklagter vor Gericht geladen oder zum Strafantritt aufgefordert, so ist gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen.

(2) Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des § 164 Abs. 1 gestellt wird.

(3) Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des § 362 EO. und § 176 StPO. zu beachten. Soll eine der im Abs. 1 genannten Personen verhaftet werden und ist nach der Art ihres Dienstes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen zu besorgen, weil ein geeigneter Ersatz nicht sogleich zur Verfügung steht, so ist der Vollzug der Haftnahme aufzuschieben. In diesen Fällen hat das Gericht den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Verhaftenden auf die rascheste Art von der bevorstehenden Verhaftung zu verständigen und ihn aufzufordern, unverzüglich für die Stellvertretung zur sorgen und dies dem Gerichte mitzuteilen. Die Geheimhaltung des Haftbefehls kann verlangt und für die Antwort eine Frist gesetzt werden. Je nach den Umständen ist die Überwachung des zu Verhaftenden durch Sicherheitsorgane anzuordnen.

Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen

§ 165. (1) Wird eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person, für deren Stellvertretung während ihrer Verhinderung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Rücksichten gesorgt werden muß, oder wird eine im Staats- oder Gemeindedienst stehende Sanitätsperson, ein Bediensteter einer Verkehrsanstalt, ein Berg-, Hütten-, Hammer- oder Walzwerksarbeiter oder eine im öffentlichen oder Privatforstdienst stehende Person als Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson, Beschuldigter oder Angeklagter vor Gericht geladen oder zum Strafantritt aufgefordert, so ist gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen.

(2) Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des § 164 Abs. 1 gestellt wird.

(3) Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des § 362 EO. und § 176 StPO. zu beachten. Soll eine der im Abs. 1 genannten Personen verhaftet werden und ist nach der Art ihres Dienstes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen zu besorgen, weil ein geeigneter Ersatz nicht sogleich zur Verfügung steht, so ist der Vollzug der Haftnahme aufzuschieben. In diesen Fällen hat das Gericht den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Verhaftenden auf die rascheste Art von der bevorstehenden Verhaftung zu verständigen und ihn aufzufordern, unverzüglich für die Stellvertretung zur sorgen und dies dem Gerichte mitzuteilen. Die Geheimhaltung des Haftbefehls kann verlangt und für die Antwort eine Frist gesetzt werden. Je nach den Umständen ist die Überwachung des zu Verhaftenden durch Sicherheitsorgane anzuordnen.

§ 166. Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland.

Zustellungen an Exterritoriale und Zustellungen ins Ausland sind im Rechtshilfeerlaß geregelt.

Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland

§ 166. Zustellungen an Exterritoriale und Zustellungen ins Ausland sind im Rechtshilfeerlaß geregelt.

8.

Kapitel.

Aufbewahrung der Akten.

§ 167. Aufbewahrung der in Bearbeitung stehenden Akten.

(1) Die Akten werden in der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) in offenen, in Fächer geteilten Schränken aufbewahrt, Akten verschiedener Geschäftsgattungen (Strafsachen, Streitsachen, außerstreitige Sachen usw.) sind voneinander zu trennen. Innerhalb derselben Geschäftsgattung sind nach dem Erfordernisse des Geschäftsganges verschiedene Gruppen zu bilden.

(2) Insbesondere können alle Akten, in denen Tagsatzungen für den nämlichen Tag angeordnet sind, die Akten, in denen Fristen am gleichen Tage enden Akten, in denen gleichartige Geschäfte vorzunehmen sind oder die an die nämliche Stelle (Richter, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.) abzugeben sind, in einem Fache oder in einem Umschlagbogen vereinigt werden. Innerhalb der Fächer oder Umschlagbogen werden die Akten erforderlichenfalls nach den Stunden der Tagsatzungen, nach der Buchstabenfolge (so besonders außerstreitige Sachen) oder nach der Reihenfolge der Aktenzahlen gelegt.

(3) Wird ein Akt aus dem Fache, in das er nach dem Stande der Sache gehört, einer Stelle außerhalb der Gerichtsabteilung auch nur vorübergehend ausgefolgt, so ist ein Blatt einzulegen, das angibt, wo sich der Akt befindet (Verweisungsblatt).

(4) Akten, die vertraulich zu behandeln sind sowie Akten, die gegen unbefugte Einsicht geschützt werden müssen oder bei denen die Gefahr einer Entwendung besteht, sind versperrt aufzubewahren.

(5) In den Amtszimmern der Richter dürfen sich nur die Akten befinden, die zu erledigen sind oder zur Vorbereitung auf die Verhandlungen benötigt werden. In den Geschäftsabteilungen dürfen außerhalb der Fächer nur die Akten liegen, die zu bearbeiten sind. Register und andere Behelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, sondern müssen zur Benützung bereitliegen.

8.

Kapitel

Aufbewahrung der Akten

Aufbewahrung der in Bearbeitung stehenden Akten

§ 167. (1) Die Akten werden in der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) in offenen, in Fächer geteilten Schränken aufbewahrt, Akten verschiedener Geschäftsgattungen (Strafsachen, Streitsachen, außerstreitige Sachen usw.) sind voneinander zu trennen. Innerhalb derselben Geschäftsgattung sind nach dem Erfordernisse des Geschäftsganges verschiedene Gruppen zu bilden.

(2) Insbesondere können alle Akten, in denen Tagsatzungen für den nämlichen Tag angeordnet sind, die Akten, in denen Fristen am gleichen Tage enden Akten, in denen gleichartige Geschäfte vorzunehmen sind oder die an die nämliche Stelle (Richter, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.) abzugeben sind, in einem Fache oder in einem Umschlagbogen vereinigt werden. Innerhalb der Fächer oder Umschlagbogen werden die Akten erforderlichenfalls nach den Stunden der Tagsatzungen, nach der Buchstabenfolge (so besonders außerstreitige Sachen) oder nach der Reihenfolge der Aktenzahlen gelegt.

(3) Wird ein Akt aus dem Fache, in das er nach dem Stande der Sache gehört, einer Stelle außerhalb der Gerichtsabteilung auch nur vorübergehend ausgefolgt, so ist ein Blatt einzulegen, das angibt, wo sich der Akt befindet (Verweisungsblatt).

(4) Akten, die vertraulich zu behandeln sind sowie Akten, die gegen unbefugte Einsicht geschützt werden müssen oder bei denen die Gefahr einer Entwendung besteht, sind versperrt aufzubewahren.

(5) In den Amtszimmern der Richter dürfen sich nur die Akten befinden, die zu erledigen sind oder zur Vorbereitung auf die Verhandlungen benötigt werden. In den Geschäftsabteilungen dürfen außerhalb der Fächer nur die Akten liegen, die zu bearbeiten sind. Register und andere Behelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, sondern müssen zur Benützung bereitliegen.

§ 168. Aufbewahrung wichtiger Urkunden.

(1) Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (§ 61 AusstreitG., § 111 NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (§ 65 AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (§ 68 AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.

(2) Die Verwahrung der wichtigen Urkunden liegt für alle Abteilungen des Gerichtes dem mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers betrauten oder einem anderen vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten ob. Dieser hat die Urkunden unter jährlich mit 1 beginnenden Zahlen in das nach GeoForm. Nr. 47 zu führende Urkundenverzeichnis (UV.) einzutragen, mit diesen Zahlen und den beiden letzten Ziffern des Jahrganges des UV. zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Zahlen zu verwahren. Wenn die Urkunden nicht verschlossen hinterlegt werden (verschlossen bleiben letztwillige Anordnungen noch lebender Personen), ist zu den Akten, die auf die Urkunde Bezug haben, auch außer den Fällen der §§ 68 und 69 AusstreitG. eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. In der letzten Spalte des UV. ist der Akt anzuführen, für den die Urkunde Bedeutung hat.

(3) Auf letztwillige Anordnungen ist nach der Kundmachung der Kundmachungsvermerk gemäß § 64 AusstreitG. anzubringen. Bei Herstellung einer beglaubigten Abschrift ist sowohl der Kundmachungsvermerk als die auf der Urkunde ersichtliche Zahl des UV. auch auf der Abschrift anzugeben.

(4) Zum Urkundenverzeichnis werden zwei Namenverzeichnisse A und B geführt. In das Namenverzeichnis A werden die gemäß §§ 587, 588 ABGB. bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen, in das Namenverzeichnis B die im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung in Verwahrung genommenen letztwilligen Anordnungen und die übrigen Urkunden eingetragen. Wird der Tod einer in das Verzeichnis A eingetragenen Person bekannt, so ist die letztwillige Anordnung nach ihrer Kundmachung in das Namenverzeichnis B zu übertragen; auf die Übertragung ist im Verzeichnis A zu verweisen. Die beiden Verzeichnisse können auch in eines zusammengezogen werden.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anordnen, daß bei Übernahme der Akten eines Notars (§ 152 NO.) aus den von diesem nach § 116 lit. b NO. geführten, allenfalls gemäß § 148 NO. zu ergänzenden Verzeichnissen die Personen ermittelt werden, von denen er eine letztwillige Verfügung verwahrt hat, und daß diese Personen und ihre Anschrift den Bezirksgerichten ihres Wohnsitzes mitgeteilt werden. Langt bei einem Bezirksgericht eine solche Mitteilung ein, so ist das Namenverzeichnis A unter Anführung der Geschäftszahl der Mitteilung zu ergänzen. Die Mitteilung selbst ist zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.

(6) Bei Einleitung von Abhandlungen ist auf die aus dem Namenverzeichnisse (Abs. 4 und 5) dieses Gerichtes ersichtlichen letztwilligen Anordnungen Bedacht zu nehmen.

(7) Wenn andere Gerichte oder Behörden in die im UV. verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ist ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden. Die Urschrift darf nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden, nachdem vorher an ihre Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde.

Aufbewahrung wichtiger Urkunden

§ 168. (1) Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (§ 61 AusstreitG., § 111 NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (§ 65 AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (§ 68 AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.

(2) Die Verwahrung der wichtigen Urkunden liegt für alle Abteilungen des Gerichtes dem mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers betrauten oder einem anderen vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten ob. Dieser hat die Urkunden unter jährlich mit 1 beginnenden Zahlen in das nach GeoForm. Nr. 47 zu führende Urkundenverzeichnis (UV.) einzutragen, mit diesen Zahlen und den beiden letzten Ziffern des Jahrganges des UV. zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Zahlen zu verwahren. Wenn die Urkunden nicht verschlossen hinterlegt werden (verschlossen bleiben letztwillige Anordnungen noch lebender Personen), ist zu den Akten, die auf die Urkunde Bezug haben, auch außer den Fällen der §§ 68 und 69 AusstreitG. eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. In der letzten Spalte des UV. ist der Akt anzuführen, für den die Urkunde Bedeutung hat.

(3) Auf letztwillige Anordnungen ist nach der Kundmachung der Kundmachungsvermerk gemäß § 64 AusstreitG. anzubringen. Bei Herstellung einer beglaubigten Abschrift ist sowohl der Kundmachungsvermerk als die auf der Urkunde ersichtliche Zahl des UV. auch auf der Abschrift anzugeben.

(4) Zum Urkundenverzeichnis werden zwei Namenverzeichnisse A und B geführt. In das Namenverzeichnis A werden die gemäß §§ 587, 588 ABGB. bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen, in das Namenverzeichnis B die im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung in Verwahrung genommenen letztwilligen Anordnungen und die übrigen Urkunden eingetragen. Wird der Tod einer in das Verzeichnis A eingetragenen Person bekannt, so ist die letztwillige Anordnung nach ihrer Kundmachung in das Namenverzeichnis B zu übertragen; auf die Übertragung ist im Verzeichnis A zu verweisen. Die beiden Verzeichnisse können auch in eines zusammengezogen werden.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anordnen, daß bei Übernahme der Akten eines Notars (§ 152 NO.) aus den von diesem nach § 116 lit. b NO. geführten, allenfalls gemäß § 148 NO. zu ergänzenden Verzeichnissen die Personen ermittelt werden, von denen er eine letztwillige Verfügung verwahrt hat, und daß diese Personen und ihre Anschrift den Bezirksgerichten ihres Wohnsitzes mitgeteilt werden. Langt bei einem Bezirksgericht eine solche Mitteilung ein, so ist das Namenverzeichnis A unter Anführung der Geschäftszahl der Mitteilung zu ergänzen. Die Mitteilung selbst ist zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.

(6) Bei Einleitung von Abhandlungen ist auf die aus dem Namenverzeichnisse (Abs. 4 und 5) dieses Gerichtes ersichtlichen letztwilligen Anordnungen Bedacht zu nehmen.

(7) Wenn andere Gerichte oder Behörden in die im UV. verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ist ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden. Die Urschrift darf nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden, nachdem vorher an ihre Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde.

§ 169. Urkunden als Beilagen.

(1) Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Armenrechtzeugnisse (§ 189 Abs. 1) haben beim Akte zu bleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.

§ 169. Urkunden als Beilagen.

(1) Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe haben beim Akte zu bleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.

Urkunden als Beilagen

§ 169. (1) Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe haben beim Akte zu bleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.

§ 170. Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen können die Parteien in alle Akten und Urkunden, die ihre eigene Rechtsache betreffen (mit Ausnahme der Beratungsprotokolle) bei Gericht persönlich oder durch ihre Machthaber Einsicht nehmen, sich auf ihre Kosten gerichtliche Abschriften und von den Verwahrungsabteilungen Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch erteilen lassen. Dritte Personen können Einsichtnahme in die Akten und die Erteilung von Abschriften verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn alle an der Sache beteiligten Parteien zustimmen.

(2) Wer sich ausweist, daß die Sache, in deren Akt er Einsicht wünscht, seine eigene oder die seines Machtgebers ist, dem ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Strafsachen (Abs. 6) Akteneinsicht und Abschriftenerteilung von der Geschäftsstelle (vom Leiter der Geschäftsabteilung, vom Leiter des Aktenlagers) zu gewähren.

(3) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO., § 45 StPO.), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Doch kann Sachverständigen, die dem Gericht als verläßlich bekannt sind, ein Akt für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gerichte übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt den Personen, die Partei sind, der Richter, anderen Personen der Gerichtsvorsteher oder der von ihm bestimmte Richter.

(4) Den Richtern und Bediensteten des Gerichtes, der Aufsichtsbehörde, den Gerichtsinspektoren und Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Für andere Behörden und deren Beauftragte ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung unter anderem aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, § 34 Gebührengesetz 1946, BGBl. Nr. 184 (Gebührenbehörde), § 188 Abgabenordnung (Finanzbehörden), §§ 3, 4, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144 (Rechnungshof), § 93 Geo. (Statistisches Zentralamt). Wenn hier nicht genannte Behörden Akteneinsicht (Übermittlung von Akten) begehren, ist bei obwaltenden Bedenken die Entscheidung der höheren Justizverwaltungsbehörde einzuholen.

(5) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister und die zugehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen hieraus bestehen besondere Vorschriften.

(6) Im strafgerichtlichen Verfahren gelten für die Berechtigung und die Bewilligung, in Akten Einsicht und davon Abschrift zu nehmen, die Bestimmungen der §§ 34, 45, 46, 47, 82, 123, 224 und 271 StPO., ferner § 6 Abs. 2 JGV., BGBl. Nr. 339/1928 und § 16 der VollzA., StGBl. Nr. 438/1920 (BedVerurtVollzA.). Personen, denen hienach ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, kann sie vom Leiter der Geschäftsabteilung gewährt werden; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. Über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Die Vorschriften der Abs. 3 und 4 gelten auch für die Akten über Strafsachen.

Akteneinsicht und Aktenabschrift

§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.

(2) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, § 45 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.

(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 StPO und des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).

(4) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.

Akteneinsicht und Aktenabschrift

§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.

(2) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, §§ 51 Abs. 2, 68 Abs. 1 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.

(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).

(4) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.

§ 171. Das Aktenlager.

(1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.

(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.

(3) Das Aktenlager ist - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 - für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.

(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.

(5) Akten, die geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 173 Abs. 1 Z 1), können abgesondert aufbewahrt werden (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

§ 171. Das Aktenlager.

(1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.

(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.

(3) Das Aktenlager ist - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 - für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.

(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.

(5) Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

Das Aktenlager

§ 171. (1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.

(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.

(3) Das Aktenlager ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.

(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.

(5) Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

§ 172. Abgabe an das Aktenlager.

(1) Die im Handlager (§ 171 Abs. 1) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.

(2) Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (§ 175 Abs. 1), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.

(3) Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.

(4) Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).

Abgabe an das Aktenlager

§ 172. (1) Die im Handlager (§ 171 Abs. 1) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.

(2) Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (§ 175 Abs. 1), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.

(3) Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.

(4) Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).

9.

Kapitel.

Aktenvernichtung.

§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive

abzugeben sind.

(1) Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:

1.

Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 382 Abs. 2 Z 6), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise.

(2) Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 und 10 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.

9.

Kapitel.

Aktenvernichtung.

§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive

abzugeben sind.

(1) Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:

1.

Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 382 Abs. 2 Z 6), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;

13.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;

14.

Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

(2) Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.

9.

Kapitel.

Aufbewahrung von Akten

§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind.

Es sind dauernd aufzubewahren:

1.

Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;

13.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;

14.

Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

9.

Kapitel

Aufbewahrung von Akten

Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind

§ 173. Es sind dauernd aufzubewahren:

1.

Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;

13.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;

14.

Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

§ 174. Aufbewahrungsfristen für Akten.

(1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:

1.

Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren;

2.

Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;

3.

Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;

4.

Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Z 6 genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;

5.

Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:

6.

Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;

7.

Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (§ 371 Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;

8.

alle Akten der Gerichte I. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;

9.

die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;

10.

Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;

11.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen nach 30 Jahren;

12.

Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.

(2) Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

§ 174. Aufbewahrungsfristen für Akten.

(1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:

1.

Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren;

2.

Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;

3.

Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;

4.

Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Z 6 genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;

5.

Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:

6.

Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;

7.

Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (§ 371 Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;

8.

alle Akten der Gerichte I. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;

9.

die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;

10.

Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

12.

Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.

(2) Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

Aufbewahrungsfristen für Akten

§ 174. (1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:

1.

Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren;

2.

Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;

3.

Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;

4.

Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Z 6 genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;

5.

Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:

6.

Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;

7.

Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (§ 371 Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;

8.

alle Akten der Gerichte I. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;

9.

die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;

10.

Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;

12.

Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.

(2) Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 8, 9 oder 10 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), Gerichtskostenmarkenrechnungen, Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die “Täglichen Fahndungsblätter” sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), Gerichtskostenmarkenrechnungen, Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter“ sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen, die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter” sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(2a) Für die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (§ 507a) gelten die Fristen des § 174 Z 8.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen, die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter” sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

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