Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
(3) Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche § 155 Abs. 1) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.
§ 143. Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses.
(1) Wenn die antragstellende (klagende) Partei im Mahnverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren unter Beibringung einer mit ihrer Anschrift versehenen Postkarte ersucht hat, sie zu verständigen, sobald der Zahlungsbefehl oder die Kündigung zugestellt oder in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Geschäftsabteilung nach Zustellung oder nach Eintritt der Rechtskraft die Verständigung abzusenden.
(2) Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (§ 542).
(3) Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird der Verwahrungsabteilung eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen, so ist ihr die Ausfertigung erst nach Rechtskraft des Beschlusses mit einer Rechtskraftbestätigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem Rechnungsführer eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen wird.
(5) Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).
Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses
§ 143. (1) Wenn die antragstellende (klagende) Partei im Mahnverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren unter Beibringung einer mit ihrer Anschrift versehenen Postkarte ersucht hat, sie zu verständigen, sobald der Zahlungsbefehl oder die Kündigung zugestellt oder in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Geschäftsabteilung nach Zustellung oder nach Eintritt der Rechtskraft die Verständigung abzusenden.
(2) Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (§ 542).
(3) Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Wird der Verwahrungsabteilung eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen, so ist ihr die Ausfertigung erst nach Rechtskraft des Beschlusses mit einer Rechtskraftbestätigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem Rechnungsführer eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen wird.
(5) Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).
Kapitel.
Ausfertigungen.
§ 144. Allgemeines.
(1) Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).
(2) Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
(3) Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
(4) Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:
“Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.” Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.
(5) Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).
(6) Sind in verschiedenen Rechtsachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekanntzumachen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die Gerichtstafel und für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefaßt werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden. Edikte, die für die Gerichtstafel oder die Gemeindeamtstafel bestimmt sind, müssen in einer lichtbeständigen Schrift geschrieben sein.
(7) In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
(8) Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.
Kapitel.
Ausfertigungen.
§ 144. Allgemeines.
(1) Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).
(2) Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
(3) Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
(4) Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:
“Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.” Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.
(5) Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).
(6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.
(7) In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
(8) Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.
Kapitel
Ausfertigungen
Allgemeines
§ 144. (1) Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).
(2) Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.
(3) Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.
(4) Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:
„Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.“ Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen Versäumungsurteile ausgenommen die Namen der Richter angeführt werden.
(5) Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).
(6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.
(7) In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.
(8) Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.
§ 145. Ausfertigungen der Rechtsmittel- und Dienstaufsichtsgerichte.
(1) Die Rechtsmittelgerichte haben in Zivil- und Strafsachen auch die für den Akt des Gerichtes I. Instanz und die Parteien erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und dem Gericht I. Instanz zu übersenden. Fehlen Ausfertigungen von Rechtsmittelentscheidungen eines Oberlandes-, Landes- oder Kreisgerichtes, so hat sie das Gericht I. Instanz vom Rechtsmittelgericht anzusprechen oder, um eine Verzögerung zu vermeiden, selbst herzustellen; fehlen Ausfertigungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so hat sie das Gericht I. Instanz stets selbst herzustellen. Wenn das Gericht I. Instanz Ausfertigungen der Entscheidung eines Gerichtes höherer Instanz herstellen muß, ist die Entscheidung samt den Unterschriften abzuschreiben und am Schluß beizufügen: “Diese Ausfertigung wurde vom gefertigten Gerichte hergestellt”. Solche Ausfertigungen sind vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Ausfertigungen, die vom Rechtsmittelgericht einlangen, sind vom Gericht I. Instanz ohne Beisatz, jedoch unter der dem Stücke nach der Ordnung des erstgerichtlichen Aktes zukommenden Geschäftszahl zuzustellen.
(2) Wenn ein Erlaß des Oberlandesgerichtes nicht nur Gerichtshöfen, sondern auch allen oder einzelnen unterstehenden Bezirksgerichten bekanntzumachen ist, sind beim Oberlandesgericht auch die für die Verständigung der Bezirksgerichte erforderlichen Ausfertigungen des Erlasses herzustellen. Sie sind den Bezirksgerichten unmittelbar oder im Wege des Gerichtshofes I. Instanz zuzustellen.
Ausfertigungen der Rechtsmittel- und Dienstaufsichtsgerichte
§ 145. (1) Die Rechtsmittelgerichte haben in Zivil- und Strafsachen auch die für den Akt des Gerichtes I. Instanz und die Parteien erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und dem Gericht I. Instanz zu übersenden. Fehlen Ausfertigungen von Rechtsmittelentscheidungen eines Oberlandes-, Landes- oder Kreisgerichtes, so hat sie das Gericht I. Instanz vom Rechtsmittelgericht anzusprechen oder, um eine Verzögerung zu vermeiden, selbst herzustellen; fehlen Ausfertigungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so hat sie das Gericht I. Instanz stets selbst herzustellen. Wenn das Gericht I. Instanz Ausfertigungen der Entscheidung eines Gerichtes höherer Instanz herstellen muß, ist die Entscheidung samt den Unterschriften abzuschreiben und am Schluß beizufügen: „Diese Ausfertigung wurde vom gefertigten Gerichte hergestellt“. Solche Ausfertigungen sind vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Ausfertigungen, die vom Rechtsmittelgericht einlangen, sind vom Gericht I. Instanz ohne Beisatz, jedoch unter der dem Stücke nach der Ordnung des erstgerichtlichen Aktes zukommenden Geschäftszahl zuzustellen.
(2) Wenn ein Erlaß des Oberlandesgerichtes nicht nur Gerichtshöfen, sondern auch allen oder einzelnen unterstehenden Bezirksgerichten bekanntzumachen ist, sind beim Oberlandesgericht auch die für die Verständigung der Bezirksgerichte erforderlichen Ausfertigungen des Erlasses herzustellen. Sie sind den Bezirksgerichten unmittelbar oder im Wege des Gerichtshofes I. Instanz zuzustellen.
§ 146. Gekürzte Ausfertigungen.
(1) Die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 Abs. 5 GOG., § 417 letzter Absatz ZPO.) besteht darin, daß das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie (§§ 147, 542) versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht.
(2) Die gekürzte Form darf - Versäumungsurteile ausgenommen - nur angewendet werden, wenn sie in der Erledigung ausdrücklich angeordnet wurde (§§ 112 Abs. 3 und 131 Z 1). Sie soll immer angeordnet werden, wenn für alle erforderlichen Ausfertigungen Schriftsätze oder Halbschriften beigebracht wurden, die das Begehren in der für den Beschluß erforderlichen Form, also einen klar und sachgemäß abgefaßten Beschlußantrag, die übrigen im § 79 Abs. 5 GOG. geforderten Angaben und auch sonst alles enthalten, was im Einzelfalle für die Beschlußausfertigung notwendig ist.
(3) Bevor der Richter eine gekürzte Ausfertigung anordnet, hat er die Zahl und Eignung der Schriftsätze (Halbschriften) zu prüfen, zum Beispiel ob ein Antrag auf Pfändung der Bezüge alle erforderlichen Verbote und Mitteilungen enthält (§§ 294, 295 EO.), sowie ob die Schriftsätze (Halbschriften) den erforderlichen Raum für den Stampiglienabdruck enthalten. Fehlt es daran und kann im kurzen Wege (§ 59) nicht leicht Abhilfe geschaffen werden, so muß - soweit die Eingabe nicht wegen unbehobenen Formmangels zurückzuweisen ist (§ 58 Abs. 7) - die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt ausgefertigt werden. Alle Ausfertigungen einer Urschrift müssen in gleicher Form ergehen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach der richterlichen Erledigung die Mangelhaftigkeit der Schriftsätze (Halbschriften) wahrgenommen wird.
(4) Bei teilweiser Abweisung des Antrages darf die gekürzte Form nur angewendet werden, wenn es möglich ist, die Abweisung und deren Begründung in einem kurzen Beisatz zum Stampiglienabdruck auszusprechen, ohne daß die Verständlichkeit des Beschlusses darunter leidet. Beschlüsse, die einer längeren Begründung bedürfen, dürfen nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden.
(5) Die Gerichte sollen durch Einvernehmen mit den Parteien und Parteienvertretern darauf hinwirken, daß die Eingaben den Voraussetzungen für eine Ausfertigung der Erledigung in gekürzter Form in möglichst vielen Fällen genügen, und zwar auch dann, wenn der Mangel dieser Voraussetzungen nicht als ein Formmangel im Sinne der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann. Auch bei protokollarischem Anbringen, zum Beispiel von Anmeldungen zum Firmenregister, sollen die Gerichte darauf hinwirken, daß die entsprechenden Halbschriften, soweit Vordrucke käuflich sind, beigebracht werden.
Gekürzte Ausfertigungen
§ 146. (1) Die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 Abs. 5 GOG., § 417 letzter Absatz ZPO.) besteht darin, daß das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie (§§ 147, 542) versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht.
(2) Die gekürzte Form darf Versäumungsurteile ausgenommen nur angewendet werden, wenn sie in der Erledigung ausdrücklich angeordnet wurde (§§ 112 Abs. 3 und 131 Z 1). Sie soll immer angeordnet werden, wenn für alle erforderlichen Ausfertigungen Schriftsätze oder Halbschriften beigebracht wurden, die das Begehren in der für den Beschluß erforderlichen Form, also einen klar und sachgemäß abgefaßten Beschlußantrag, die übrigen im § 79 Abs. 5 GOG. geforderten Angaben und auch sonst alles enthalten, was im Einzelfalle für die Beschlußausfertigung notwendig ist.
(3) Bevor der Richter eine gekürzte Ausfertigung anordnet, hat er die Zahl und Eignung der Schriftsätze (Halbschriften) zu prüfen, zum Beispiel ob ein Antrag auf Pfändung der Bezüge alle erforderlichen Verbote und Mitteilungen enthält (§§ 294, 295 EO.), sowie ob die Schriftsätze (Halbschriften) den erforderlichen Raum für den Stampiglienabdruck enthalten. Fehlt es daran und kann im kurzen Wege (§ 59) nicht leicht Abhilfe geschaffen werden, so muß soweit die Eingabe nicht wegen unbehobenen Formmangels zurückzuweisen ist (§ 58 Abs. 7) die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt ausgefertigt werden. Alle Ausfertigungen einer Urschrift müssen in gleicher Form ergehen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach der richterlichen Erledigung die Mangelhaftigkeit der Schriftsätze (Halbschriften) wahrgenommen wird.
(4) Bei teilweiser Abweisung des Antrages darf die gekürzte Form nur angewendet werden, wenn es möglich ist, die Abweisung und deren Begründung in einem kurzen Beisatz zum Stampiglienabdruck auszusprechen, ohne daß die Verständlichkeit des Beschlusses darunter leidet. Beschlüsse, die einer längeren Begründung bedürfen, dürfen nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden.
(5) Die Gerichte sollen durch Einvernehmen mit den Parteien und Parteienvertretern darauf hinwirken, daß die Eingaben den Voraussetzungen für eine Ausfertigung der Erledigung in gekürzter Form in möglichst vielen Fällen genügen, und zwar auch dann, wenn der Mangel dieser Voraussetzungen nicht als ein Formmangel im Sinne der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann. Auch bei protokollarischem Anbringen, zum Beispiel von Anmeldungen zum Firmenregister, sollen die Gerichte darauf hinwirken, daß die entsprechenden Halbschriften, soweit Vordrucke käuflich sind, beigebracht werden.
§ 147. Bewilligungsstampiglien.
(1) Für gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:
Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):
(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)
Beschluß.
Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers
werden mit .......... S .......... g bestimmt.
Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2,
am ...................... 19....
```
Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):
```
(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)
Wechselzahlungsauftrag.
Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen
diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die
Kosten der klagenden Partei werden mit ......... S.......... g
bestimmt.
Handelsgericht Wien,
Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 4,
am ..................... 19....
```
Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):
```
(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)
Exekutionsbewilligung
Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.
Die Kosten der betreibenden Partei werden mit
.......... S .......... g bestimmt.
Bezirksgericht Innere Stadt-Wien
Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3,
am ..................... 19....
```
Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):
```
(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)
Exekutionsbewilligung
Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.
Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten
der betreibenden Partei werden mit...... ... S ........ g bestimmt.
Handelsgericht Wien,
Wien I. Riemergasse 7, Abt. 3,
am ................... 19....
```
Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes
```
(violett):
(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)
Überweisungsbeschluß.
Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem
betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung
zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer
Personen.
Bezirksgericht Liesing, Abt. 2,
am ................. 19....
(2) Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte “dem Exekutionsgerichte” zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.
§ 147. Bewilligungsstampiglien.
(1) Für gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:
Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):
Beschluß.
Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2, |
|---|
| am ...................... 20.... |
Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):
Wechselzahlungsauftrag.
Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die Kosten der klagenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Handelsgericht Wien, |
|---|
| Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 4, |
| am ..................... 20.... |
Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):
Exekutionsbewilligung
Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.
Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Bezirksgericht Innere Stadt-Wien |
|---|
| Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3, |
| am ..................... 20.... |
Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):
Exekutionsbewilligung
Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.
Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Handelsgericht Wien, |
|---|
| Wien I. Riemergasse 7, Abt. 3, |
| am ................... 20.... |
Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett):
Überweisungsbeschluß.
Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen.
| Bezirksgericht Liesing, Abt. 2, |
|---|
| am ................. 20.... |
(2) Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte “dem Exekutionsgerichte” zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.
Bewilligungsstampiglien
§ 147. (1) Für gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:
Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):
Beschluß.
Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2, |
|---|
| am ...................... 20.... |
Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):
Wechselzahlungsauftrag.
Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die Kosten der klagenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Handelsgericht Wien, |
|---|
| Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 4, |
| am ..................... 20.... |
Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):
Exekutionsbewilligung
Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.
Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Bezirksgericht Innere Stadt-Wien |
|---|
| Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3, |
| am ..................... 20.... |
Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):
Exekutionsbewilligung
Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.
Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.
| Handelsgericht Wien, |
|---|
| Wien I. Riemergasse 7, Abt. 3, |
| am ................... 20.... |
Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett):
Überweisungsbeschluß.
Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen.
| Bezirksgericht Liesing, Abt. 2, |
|---|
| am ................. 20.... |
(2) Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte „dem Exekutionsgerichte“ zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.
§ 148. Vergleichung mit der Urschrift.
Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.
Vergleichung mit der Urschrift
§ 148. Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.
§ 149. Unterfertigung.
(1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:
Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.
(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.
(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.
§ 149. Unterfertigung.
(1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:
Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.
(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.
(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.
(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung.
§ 149. Unterfertigung.
(1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:
Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.
(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.
(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.
(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.
Unterfertigung
§ 149. (1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:
Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen Bestellungsurkunden ausgenommen können nach lit. b unterschrieben werden.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.
(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.
(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.
(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.
§ 150. Vollstreckbare Ausfertigungen.
(1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.
(2) Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:
| Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. |
|---|
| Handelsgericht Wien,Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 3,am ..................... 19.... |
(3) Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.
Vollstreckbare Ausfertigungen
§ 150. (1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.
(2) Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:
| Diese Ausfertigung ist vollstreckbar. |
|---|
| Handelsgericht Wien,Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 3,am ..................... 19.... |
(3) Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.
§ 151. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen.
(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, endlich Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.
(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.
§ 151. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen.
(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, endlich Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.
(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.
(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.
§ 151. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen.
(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.
(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.
(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.
Gerichtssiegel auf Ausfertigungen
§ 151. (1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.
(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.
(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.
§ 152. Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung.
(1) In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).
(2) Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.
(3) Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427, 459 StPO.), eine Anklageschrift (§ 209 StPO.) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).
§ 152. Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung.
(1) In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).
(2) Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.
(3) Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427 StPO.), eine Anklageschrift (§ 213 StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).
Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung
§ 152. (1) In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).
(2) Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.
(3) Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427 StPO.), eine Anklageschrift (§ 213 StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).
Kapitel.
Zustellung.
§ 153. Wege der Zustellung.
(1) Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
(3) In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
(4) Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).
Kapitel
Zustellung
Wege der Zustellung
§ 153. (1) Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
(3) In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
(4) Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).
§ 154. Zustellung durch andere Gerichte.
(1) Soll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.
(2) An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.
(3) Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.
(4) Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.
(5) Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (§ 433), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.
Zustellung durch andere Gerichte
§ 154. (1) Soll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.
(2) An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.
(3) Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.
(4) Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.
(5) Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (§ 433), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.
Abs. 2 ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren § 111 ZPO ungefähr gleiche) Regelung der §§ 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Jetzt daher ,,Hinterlegung ohne Zustellvermerk''.
§ 155. Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle.
(1) Wenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.
(2) Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.
(3) Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (§ 91 ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.
Abs. 2 ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren § 111 ZPO ungefähr gleiche) Regelung der §§ 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Jetzt daher „Hinterlegung ohne Zustellvermerk“.
Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle
§ 155. (1) Wenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.
(2) Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk „Wohnungsänderung postamtliche Hinterlegung D“ zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.
(3) Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (§ 91 ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.
§ 156. Zustellung durch Gerichtsbedienstete.
(1) Der Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, § 39 Abs. 1) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.
(2) Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.
(3) Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.
(4) Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (§ 551) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.
Zustellung durch Gerichtsbedienstete
§ 156. (1) Der Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, § 39 Abs. 1) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.
(2) Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.
(3) Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.
(4) Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (§ 551) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.
§ 157. Zustellung durch die Ortsgemeinde.
(1) Die Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
(2) Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(3) Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.
(4) Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 156 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Zustellung durch die Ortsgemeinde
§ 157. (1) Die Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
(2) Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(3) Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.
(4) Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 156 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Der Bestimmung des Abs. 3, daß mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben sei, ist durch § 22 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, derogiert; es genügt ein der Person zuordenbarer Namenszug der nicht leserlich zu sein braucht.
§ 158. Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete.
(1) Gerichtsbedienstete können nur innerhalb des Gerichtssprengels, Gemeindebedienstete nur innerhalb der Ortsgemeinde zustellen (Zustellgebiet).
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind mit Ausnahme der im § 125 Abs. 4 genannten Fälle dem Empfänger offen zu übergeben. Amtliche Sendungen an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist.
(3) In den Fällen des § 153 Abs. 1 Z 5 ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung erstattet wird, zu beurkunden; in den anderen Fällen ist ein Zustellschein zu verwenden. Im Zustellscheine hat der Empfänger den Tag des Empfanges und seine Unterschrift (Vor- und Zunamen) einzusetzen, der Zusteller seine Unterschrift beizufügen (§ 110 ZPO.). Wenn der Empfänger nicht schreiben kann, hat er sein Handzeichen einzusetzen, der Zusteller den Tag der Zustellung und den Namen des Empfängers beizufügen. Wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert, hat der Zusteller diesen Umstand und den Tag auf dem Zustellschein zu vermerken. Bei Zustellungen ohne Zustellausweis und amtlichen Sendungen (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g) hat der Empfänger den Empfang im Übergabsbuche zu bestätigen.
(4) Wenn sich sonst nicht oder nicht rechtzeitig zustellen ließe, kann der Zusteller oder eine Partei bei dem mit der Sache befaßten Richter (Vorsitzenden) oder beim Gerichtsvorsteher beantragen, daß die Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag vorgenommen wird (§ 140 Abs. 3).
(5) Über Zwischenfälle, die sich bei der Zustellung ergeben, insbesondere über die Gründe, die eine Zustellung verhindern (Abreise, Tod, Unauffindbarkeit des Empfängers usw.) oder die zur Zurücklassung des Stückes am Zustellorte oder zu seiner Hinterlegung beim Gemeindevorsteher oder Bezirksgericht führen (§ 159), haben die Zusteller auf dem Zustellscheine kurz zu berichten, allenfalls eine Weisung des Richters einzuholen.
Der Bestimmung des Abs. 3, daß mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben sei, ist durch § 22 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, derogiert; es genügt ein der Person zuordenbarer Namenszug der nicht leserlich zu sein braucht.
Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete
§ 158. (1) Gerichtsbedienstete können nur innerhalb des Gerichtssprengels, Gemeindebedienstete nur innerhalb der Ortsgemeinde zustellen (Zustellgebiet).
(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind mit Ausnahme der im § 125 Abs. 4 genannten Fälle dem Empfänger offen zu übergeben. Amtliche Sendungen an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist.
(3) In den Fällen des § 153 Abs. 1 Z 5 ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung erstattet wird, zu beurkunden; in den anderen Fällen ist ein Zustellschein zu verwenden. Im Zustellscheine hat der Empfänger den Tag des Empfanges und seine Unterschrift (Vor- und Zunamen) einzusetzen, der Zusteller seine Unterschrift beizufügen (§ 110 ZPO.). Wenn der Empfänger nicht schreiben kann, hat er sein Handzeichen einzusetzen, der Zusteller den Tag der Zustellung und den Namen des Empfängers beizufügen. Wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert, hat der Zusteller diesen Umstand und den Tag auf dem Zustellschein zu vermerken. Bei Zustellungen ohne Zustellausweis und amtlichen Sendungen (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g) hat der Empfänger den Empfang im Übergabsbuche zu bestätigen.
(4) Wenn sich sonst nicht oder nicht rechtzeitig zustellen ließe, kann der Zusteller oder eine Partei bei dem mit der Sache befaßten Richter (Vorsitzenden) oder beim Gerichtsvorsteher beantragen, daß die Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag vorgenommen wird (§ 140 Abs. 3).
(5) Über Zwischenfälle, die sich bei der Zustellung ergeben, insbesondere über die Gründe, die eine Zustellung verhindern (Abreise, Tod, Unauffindbarkeit des Empfängers usw.) oder die zur Zurücklassung des Stückes am Zustellorte oder zu seiner Hinterlegung beim Gemeindevorsteher oder Bezirksgericht führen (§ 159), haben die Zusteller auf dem Zustellscheine kurz zu berichten, allenfalls eine Weisung des Richters einzuholen.
Die hier geregelten Fragen sind nun - i.w. inhaltlich gleich, aber doch etwas anders - im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, Abs. 1 bis 6 erster Satz sind daher materiell derogiert (die zitierten §§ der ZPO und der StPO sind aufgehoben oder völlig geändert). Unberührt ist nur Abs. 6 zweiter Satz.
§ 159. Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete.
(1) Hat der Empfänger seine Wohnung (sein Geschäftslokal) innerhalb des Zustellgebietes (§ 158 Abs. 1) verlegt, so ist womöglich in der neuen Wohnung (im neuen Geschäftslokale) zuzustellen. Ist aber der Empfänger verreist oder hat er seinen Wohnsitz unbekannt wohin oder nach einem Ort außerhalb des Zustellgebietes verlegt, so ist auf dem Zustellscheine darüber zu berichten, worauf der Richter anzuordnen hat, ob das Stück nachzusenden oder zu hinterlegen ist (§ 111 ZPO., § 80 Abs. 2 StPO.) oder ob weitere Zustellversuche zu unterbleiben haben.
(2) Wenn der Empfänger zwar nicht verreist ist, aber nicht angetroffen wird, ist zwischen Zustellung zu eigenen Handen (blauer Zustellausweis) und anderen Zustellungen (weißer oder kein Zustellausweis) zu unterscheiden:
Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.
Bei anderen Zustellungen kann das Schriftstück an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw. zugestellt werden. Werden auch solche Personen nicht angetroffen, so kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (§§ 102, 103 ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das Verhältnis dieser Person zum Empfänger durch einen Beisatz zur Unterschrift (zum Beispiel Vater, Sohn, Hausgehilfe u. dgl.) anzugeben. Kann das Schriftstück auf keine dieser Arten zugestellt werden, so ist es beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.).
(3) Wenn eine Person, der im einzelnen Falle gültig zugestellt werden könnte, die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück am Zustellorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich wäre, beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 109 ZPO., § 80 StPO.).
(4) Die Hinterlegung nach Abs. 2 lit. a und b ist durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 42 und nach Tunlichkeit durch mündliche Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft des Empfängers wohnen, bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in den bei der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist die Zusteilung in einem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiraum) vorzunehmen, so darf der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige nur an einem Werktage vorgenommen werden (§ 104 Abs. 2 ZPO.). Daß nach Abs. 2 oder 3 hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt (Bezirksgericht) auf dem Zustellscheine zu beurkunden.
(5) Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte hinterlegten Schriftstücke sind dem Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt, einzuhändigen.
(6) Für die Hinterlegung in Wien und Graz ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Zustellung gelegen ist. In der Vollzugsabteilung dieser Gerichte ist ein Verzeichnis über die dort hinterlegten Schriftstücke zu führen, in dem auch die Aushändigung der Sendung an den Empfänger zu bestätigen ist.
Die hier geregelten Fragen sind nun - i.w. inhaltlich gleich, aber doch etwas anders - im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, Abs. 1 bis 6 erster Satz sind daher materiell derogiert (die zitierten §§ der ZPO und der StPO sind aufgehoben oder völlig geändert). Unberührt ist nur Abs. 6 zweiter Satz.
Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete
§ 159. (1) Hat der Empfänger seine Wohnung (sein Geschäftslokal) innerhalb des Zustellgebietes (§ 158 Abs. 1) verlegt, so ist womöglich in der neuen Wohnung (im neuen Geschäftslokale) zuzustellen. Ist aber der Empfänger verreist oder hat er seinen Wohnsitz unbekannt wohin oder nach einem Ort außerhalb des Zustellgebietes verlegt, so ist auf dem Zustellscheine darüber zu berichten, worauf der Richter anzuordnen hat, ob das Stück nachzusenden oder zu hinterlegen ist (§ 111 ZPO., § 80 Abs. 2 StPO.) oder ob weitere Zustellversuche zu unterbleiben haben.
(2) Wenn der Empfänger zwar nicht verreist ist, aber nicht angetroffen wird, ist zwischen Zustellung zu eigenen Handen (blauer Zustellausweis) und anderen Zustellungen (weißer oder kein Zustellausweis) zu unterscheiden:
Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.
Bei anderen Zustellungen kann das Schriftstück an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw. zugestellt werden. Werden auch solche Personen nicht angetroffen, so kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (§§ 102, 103 ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das Verhältnis dieser Person zum Empfänger durch einen Beisatz zur Unterschrift (zum Beispiel Vater, Sohn, Hausgehilfe u. dgl.) anzugeben. Kann das Schriftstück auf keine dieser Arten zugestellt werden, so ist es beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.).
(3) Wenn eine Person, der im einzelnen Falle gültig zugestellt werden könnte, die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück am Zustellorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich wäre, beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 109 ZPO., § 80 StPO.).
(4) Die Hinterlegung nach Abs. 2 lit. a und b ist durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 42 und nach Tunlichkeit durch mündliche Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft des Empfängers wohnen, bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in den bei der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist die Zusteilung in einem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiraum) vorzunehmen, so darf der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige nur an einem Werktage vorgenommen werden (§ 104 Abs. 2 ZPO.). Daß nach Abs. 2 oder 3 hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt (Bezirksgericht) auf dem Zustellscheine zu beurkunden.
(5) Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte hinterlegten Schriftstücke sind dem Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt, einzuhändigen.
(6) Für die Hinterlegung in Wien und Graz ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Zustellung gelegen ist. In der Vollzugsabteilung dieser Gerichte ist ein Verzeichnis über die dort hinterlegten Schriftstücke zu führen, in dem auch die Aushändigung der Sendung an den Empfänger zu bestätigen ist.
Zu Abs. 1: Die Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist nun im § 24 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, § 114 ZPO ist aufgehoben. Die im letzten Satz geregelte Frage ist nun in den § 13 Abs. 4 und § 24 Zustellgesetz etwas anders geregelt, jener ist daher derogiert.
§ 160. Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht.
(1) Wenn der Empfänger das Schriftstück bei Gericht übernimmt, ist es ihm von dem Bediensteten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung, Vollzugsabteilung, Zusteller), unmittelbar auszufolgen (§ 114 ZPO.). Der Übernehmer muß jedoch dem Bediensteten bekannt sein oder sich verläßlich ausweisen. Die Ausfolgung an einen Bevollmächtigten ist nur soweit statthaft, als diesem auch zugestellt werden dürfte. An Personen, an die eine Ersatzzustellung gestattet wäre (§ 159 Abs. 2 lit. b), ist die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht nicht zulässig, doch kann, wenn an einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine öffentliche Anstalt, eine Berufsvormundschaft usw. nicht zu eigenen Handen zuzustellen ist, das Schriftstück einem dem Gericht bekannten Bediensteten ausgefolgt werden.
(2) Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder im Akte durch eine Empfangsbestätigung des Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsbediensteten durch Beifügen seines Namens zu beurkunden.
(3) Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten.
Zu Abs. 1: Die Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist nun im § 24 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, § 114 ZPO ist aufgehoben. Die im letzten Satz geregelte Frage ist nun in den § 13 Abs. 4 und § 24 Zustellgesetz etwas anders geregelt, jener ist daher derogiert.
Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht
§ 160. (1) Wenn der Empfänger das Schriftstück bei Gericht übernimmt, ist es ihm von dem Bediensteten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung, Vollzugsabteilung, Zusteller), unmittelbar auszufolgen (§ 114 ZPO.). Der Übernehmer muß jedoch dem Bediensteten bekannt sein oder sich verläßlich ausweisen. Die Ausfolgung an einen Bevollmächtigten ist nur soweit statthaft, als diesem auch zugestellt werden dürfte. An Personen, an die eine Ersatzzustellung gestattet wäre (§ 159 Abs. 2 lit. b), ist die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht nicht zulässig, doch kann, wenn an einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine öffentliche Anstalt, eine Berufsvormundschaft usw. nicht zu eigenen Handen zuzustellen ist, das Schriftstück einem dem Gericht bekannten Bediensteten ausgefolgt werden.
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