Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API
h)

Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” aufzugeben (§ 203).

(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 126. Zustellung mit und ohne Zustellausweis.

(1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.

(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.

a)

Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (§ 59), zur Erteilung einer Auskunft (§ 55), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (§ 183 Abs. 1 Z 1 ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (§ 433 ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542).

b)

Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten (vgl. EForm. Nr. 154).

c)

Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel § 124 GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.

d)

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge § 174 IO., § 63 AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (§ 50 AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.

e)

Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.

f)

Zahlungsaufträge nach GeoForm. Nr. 50, Aufträge zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 13 (§ 76), Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 51 und Erlagscheine des Gerichtes und der Verwahrungsabteilung, die den Parteien zur Verfügung gestellt werden (§ 288), sind ohne Zustellausweis zuzustellen.

g)

Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.

h)

Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” aufzugeben (§ 203).

(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Zustellung mit und ohne Zustellausweis

§ 126. (1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.

(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.

a)

Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (§ 59), zur Erteilung einer Auskunft (§ 55), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (§ 183 Abs. 1 Z 1 ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (§ 433 ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542).

b)

Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten (vgl. EForm. Nr. 154).

c)

Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel § 124 GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.

d)

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge § 174 IO., § 63 AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (§ 50 AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.

e)

Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.

f)

Zahlungsaufträge (§ 217) und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Lastschriftanzeigen (§ 216) ohne Zustellausweis zuzustellen.

g)

Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.

h)

Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“ aufzugeben (§ 203).

(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 127. Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung.

(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).

(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort “blau” oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort “weiß” in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung

§ 127. (1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).

(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

§ 128. Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

(1) Besondere Weisungen, die für die Behandlung eines Geschäftsstückes nötig sind, können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Soll ein Stück außer der Reihenfolge ausgefertigt oder abgefertigt werden (§ 134), so kann dies durch einen (farbigen) Vermerk, zum Beispiel “dringend” angeordnet werden.

(2) Wird eine grundbücherliche Eintragung angeordnet und könnte es dem Grundbuchsführer zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, so sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen.

(3) Ebenso sind bei Beschlüssen, die eine Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister betreffen, erforderlichenfalls die nötigen Weisungen darüber zu erteilen, an welcher Stelle und in welcher Form die Eintragung zu machen ist, welche Beilagen bei den Akten, welche im Beilagenbuch aufzubewahren und welche zurückzustellen sind, wer zu verständigen ist und welche Veröffentlichung stattzufinden hat.

(4) Hat zufolge der Erledigung ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes außerhalb der Abteilung, in der das Stück erledigt wurde, etwas vorzunehmen oder ist in der Abteilung etwas Besonderes vorzukehren, so ist die hiezu erforderliche Weisung in tunlichst kurzer Form auf das Geschäftsstück zu setzen (§ 50).

(5) Wenn einer vorzuladenden Person (Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson) Gelegenheit geboten werden muß (§ 55 Abs. 2), sich für ihre Vernehmung durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher, durch Nachschau in ihrem Betriebe usw. entsprechend vorzubereiten, hat der Richter bei der Verfügung genau anzugeben, was in der Ladung als “Gegenstand der Vernehmung” anzuführen ist.

(6) Hat die Geschäftsabteilung den Ablauf einer Frist zu überwachen, so ist ihr erforderlichenfalls die Eintragung in den Geschäftskalender oder in den Fristenvormerk (Kal. oder FV.) aufzutragen.

Weisungen für die Geschäftsbehandlung

§ 128. (1) Besondere Weisungen, die für die Behandlung eines Geschäftsstückes nötig sind, können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Soll ein Stück außer der Reihenfolge ausgefertigt oder abgefertigt werden (§ 134), so kann dies durch einen (farbigen) Vermerk, zum Beispiel „dringend“ angeordnet werden.

(2) Wird eine grundbücherliche Eintragung angeordnet und könnte es dem Grundbuchsführer zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, so sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen.

(3) Ebenso sind bei Beschlüssen, die eine Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister betreffen, erforderlichenfalls die nötigen Weisungen darüber zu erteilen, an welcher Stelle und in welcher Form die Eintragung zu machen ist, welche Beilagen bei den Akten, welche im Beilagenbuch aufzubewahren und welche zurückzustellen sind, wer zu verständigen ist und welche Veröffentlichung stattzufinden hat.

(4) Hat zufolge der Erledigung ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes außerhalb der Abteilung, in der das Stück erledigt wurde, etwas vorzunehmen oder ist in der Abteilung etwas Besonderes vorzukehren, so ist die hiezu erforderliche Weisung in tunlichst kurzer Form auf das Geschäftsstück zu setzen (§ 50).

(5) Wenn einer vorzuladenden Person (Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson) Gelegenheit geboten werden muß (§ 55 Abs. 2), sich für ihre Vernehmung durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher, durch Nachschau in ihrem Betriebe usw. entsprechend vorzubereiten, hat der Richter bei der Verfügung genau anzugeben, was in der Ladung als „Gegenstand der Vernehmung“ anzuführen ist.

(6) Hat die Geschäftsabteilung den Ablauf einer Frist zu überwachen, so ist ihr erforderlichenfalls die Eintragung in den Geschäftskalender oder in den Fristenvormerk (Kal. oder FV.) aufzutragen.

Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen.

§ 129. (1) Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.

(2) Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.

(3) In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.

(4) In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.

Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen

§ 129. (1) Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.

(2) Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.

(3) In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.

(4) In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (§ 155 Abs. 2).

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

4.

Ergeht ein Beschluß, womit über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile entschieden wird, so ist in der ZV. vom Richter ausdrücklich anzuordnen, daß dem früher Verhafteten (Verurteilten) eine Beschlußausfertigung zu eigenen Handen zugestellt werde. Bei Beschlüssen, womit die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgesprochen wird, ist auch die Zustellung einer Belehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 242/1932 anzuordnen.

5.

Wenn in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben soll, weil durch Mitteilung in den öffentlichen Blättern ausreichend für Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist (§ 174 Abs. 3 KO.), hat der Richter der Geschäftsstelle eine schriftliche Weisung zu erteilen.

6.

Wenn an einen zum Zwecke der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, ist in die ZV. das Wort “Kurator” und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: “Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz”. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies stets auf doppelte Weise zu geschehen.

a)

durch Anschlag an der Gerichtstafel,

b)

durch Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung (allenfalls auch in andere Blätter). An die Stelle der Einschaltung in die Zeitung hat in Streit- und Exekutionssachen bis 400 S, ferner in außerstreitigen Sachen, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnis stünde, die ortsübliche Kundmachung durch die Ortsgemeinde zu treten. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV. kurz anzuordnen, zum Beispiel: “1. Edikt Gerichtstafel, 2. Edikt “Wiener Zeitung”“ oder “Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung”. Soll das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden oder länger als 30 Tage an der Gerichtstafel angeschlagen bleiben, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (§ 155 Abs. 2).

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

4.

Ergeht ein Beschluß, womit über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile entschieden wird, so ist in der ZV. vom Richter ausdrücklich anzuordnen, daß dem früher Verhafteten (Verurteilten) eine Beschlußausfertigung zu eigenen Handen zugestellt werde. Bei Beschlüssen, womit die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgesprochen wird, ist auch die Zustellung einer Belehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 242/1932 anzuordnen.

5.

Wenn in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben soll, weil durch Mitteilung in den öffentlichen Blättern ausreichend für Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist (§ 174 Abs. 3 KO.), hat der Richter der Geschäftsstelle eine schriftliche Weisung zu erteilen.

6.

Wenn an einen zum Zwecke der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, ist in die ZV. das Wort “Kurator” und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: “Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz”. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies stets auf doppelte Weise zu geschehen.

a)

durch Anschlag an der Gerichtstafel,

b)

durch Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung (allenfalls auch in andere Blätter). An die Stelle der Einschaltung in die Zeitung hat in Streit- und Exekutionssachen bis 30 Euro, ferner in außerstreitigen Sachen, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnis stünde, die ortsübliche Kundmachung durch die Ortsgemeinde zu treten. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV. kurz anzuordnen, zum Beispiel: “1. Edikt Gerichtstafel, 2. Edikt “Wiener Zeitung”“ oder “Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung”. Soll das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden oder länger als 30 Tage an der Gerichtstafel angeschlagen bleiben, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (§ 155 Abs. 2).

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

6.

Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel:

„1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO (Anm.: richtig: § 82 Abs. 2 StPO) ) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen:

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

6.

Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel:

„1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer Ausfertigungen nach folgenden Bestimmungen anzuordnen:

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

In Strafsachen ist bei Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine zusätzliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind jedoch zwei zusätzliche Ausfertigungen anzuschließen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes I. Instanz, für die Parteien sowie für den Obersten Gerichtshof (Z. 7) herzustellen sind.

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen Vorschriften eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz „für die amtliche Entscheidungssammlung“ einzusenden ist. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung I. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben. Derzeit ist einzuhalten:

§ 131. Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):

1.

Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).

2.

Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.

3.

Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.

4.

Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

5.

Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.

6.

Anschlag an der Gerichtstafel und Einschaltung eines Ediktes in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung oder Veranlassung der ortsüblichen Verlautbarung ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Anschlagfrist eingehalten werden oder das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.

7.

Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.

8.

Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

9.

Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).

§ 131. Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):

1.

Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).

2.

Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.

3.

Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.

4.

Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

5.

Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.

6.

Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.

7.

Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.

8.

Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

9.

Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).

Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung

§ 131. In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):

1.

Ausfertigungen in gekürzter Form außer von Versäumungsurteilen dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen „Stamp.“ angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).

2.

Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte „Zum Vollzuge“ ausdrücklich angeordnet werden.

3.

Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort „Grundbuch“ ausdrücklich angeordnet werden.

4.

Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

5.

Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.

6.

Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)

8.

Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

9.

Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).

§ 132. Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens.

(1) 1. Von der Einbringung von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete der Gerichte I. und II. Instanz ist der vorgesetzte Oberlandesgerichtspräsident, von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete des Obersten Gerichtshofes der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes, von Klagen gegen Bedienstete der Staatsanwaltschaft der vorgesetzte Oberstaatsanwalt (der Generalprokurator), von Klagen gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz das genannte Ministerium zu verständigen.

2.

Von Klagen und Exekutionen gegen Ortsgemeinden ist das Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu verständigen.

3.

Wenn ein Pflegebefohlener an einem Rechtstreit oder an einer Zwangsvollstreckung als Partei beteiligt ist, hat der Prozeß(Exekutions)Richter den Pflegschaftsrichter von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen, sofern nicht aus den Akten hervorgeht, daß er von der Sache bereits Kenntnis besitzt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Falle, in denen aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens pflegschaftsbehördliche Maßnahmen erforderlich werden.

4.

Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß § 115 Ehegesetz oder § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.

5.

Beschlüsse, mit denen eine Todeserklärung ausgesprochen wird, und Beschlüsse, mittels deren der Beweis des Todes als hergestellt erkannt worden ist, ferner Beschlüsse, mit denen eine solche Entscheidung aufgehoben oder berichtigt wird (§§ 19, 21, 23, 24, 25 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), sind nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen:

a)

dem Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien (Buch für Todeserklärungen),

b)

dem Gericht, das zur Führung der Abhandlung berufen ist (in zweifacher Ausfertigung),

c)

der Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes,

d)

wenn der Abwesende gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen war, dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.

(2) Abgesehen von den in Abs. 1 angeführten Fällen sind die in besonderen Vorschriften vorgesehenen Verständigungen aus Anlaß der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder bestimmter Ereignungen in einem solchen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Verständigungen

a)

der vorgesetzten Stelle nach § 167;

b)

der Dienstbehörde nach § 10 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes BGBl. Nr. 20/1949;

c)

nach den §§ 83 bis 91 AusstreitG. und für die Benachrichtigungen von angefallenen Erbschaften und Vermächtnissen und von eingetretenen Todesfällen, die in anderen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vorgeschrieben sind; hiebei sind die dem Bund, einem Land, öffentlichen Anstalten, einer Ortsgemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse in jedem einzelnen Falle vom Abhandlungsgericht sogleich dem Amt der Landesregierung (in Wien dem Magistrat) bekanntzugeben;

d)

des Standesbeamten von allen Entscheidungen oder Beurkundungen des Gerichtes, die zu einer Eintragung in die Personenstandsbücher Anlaß geben (zum Beispiel Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Bestreitung der Ehelichkeit, Anerkenntnis der Vaterschaft, Namensgebung durch den Ehegatten - § 22 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Werden die Personenstandsbücher (Matriken) im Auslande geführt, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, von der diese Bücher geführt werden, nur zu ergehen, wenn dies in zwischenstaatlichen Verträgen angeordnet ist; andernfalls muß es den Parteien überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen;

e)

im Zuge des Entmündigungsverfahrens, bei Verlängerung der Vormundschaft oder väterlichen Gewalt, der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder anläßlich von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister;

f)

von der Einleitung und von dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (§§ 83, 176, 399 und 402 StPO., Art. IV, Z 5 EinfG. z. ZPO. usw.).

(3) In den in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter eine schriftliche Weisung zur Abfertigung einer Verständigung zu erteilen. Sofern diese Verständigung nicht bloß in der Zustellung der Ausfertigung einer Entscheidung besteht, ist sie vom Richter oder vom Leiter der Geschäftsabteilung abzufassen; die Ausfertigung ist im ersten Falle mit der Unterfertigungsstampiglie, im zweiten Falle nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen. Die Verständigung kann auch in Urschrift abgefertigt werden, wenn ihr Inhalt im Akte festgehalten wird (§ 1 15 Abs. 1). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in besonderen Vorschriften die Verständigung durch die Geschäftsstelle aufgetragen ist (zum Beispiel nach der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

(4) Die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, die durch die Tätigkeit des Gerichtes begründet werden, hat die Geschäftsstelle ohne Anordnung des Richters vorzunehmen.

Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens

§ 132. (1) 1. Von der Einbringung von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete der Gerichte I. und II. Instanz ist der vorgesetzte Oberlandesgerichtspräsident, von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete des Obersten Gerichtshofes der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes, von Klagen gegen Bedienstete der Staatsanwaltschaft der vorgesetzte Oberstaatsanwalt (der Generalprokurator), von Klagen gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz das genannte Ministerium zu verständigen.

2.

Von Klagen und Exekutionen gegen Ortsgemeinden ist das Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu verständigen.

3.

Wenn ein Pflegebefohlener an einem Rechtstreit oder an einer Zwangsvollstreckung als Partei beteiligt ist, hat der Prozeß(Exekutions)Richter den Pflegschaftsrichter von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen, sofern nicht aus den Akten hervorgeht, daß er von der Sache bereits Kenntnis besitzt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Falle, in denen aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens pflegschaftsbehördliche Maßnahmen erforderlich werden.

4.

Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß § 115 Ehegesetz oder § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.

5.

Beschlüsse, mit denen eine Todeserklärung ausgesprochen wird, und Beschlüsse, mittels deren der Beweis des Todes als hergestellt erkannt worden ist, ferner Beschlüsse, mit denen eine solche Entscheidung aufgehoben oder berichtigt wird (§§ 19, 21, 23, 24, 25 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), sind nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen:

a)

dem Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien (Buch für Todeserklärungen),

b)

dem Gericht, das zur Führung der Abhandlung berufen ist (in zweifacher Ausfertigung),

c)

der Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes,

d)

wenn der Abwesende gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen war, dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.

(2) Abgesehen von den in Abs. 1 angeführten Fällen sind die in besonderen Vorschriften vorgesehenen Verständigungen aus Anlaß der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder bestimmter Ereignungen in einem solchen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Verständigungen

a)

der vorgesetzten Stelle nach § 167;

b)

der Dienstbehörde nach § 10 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes BGBl. Nr. 20/1949;

c)

nach den §§ 83 bis 91 AusstreitG. und für die Benachrichtigungen von angefallenen Erbschaften und Vermächtnissen und von eingetretenen Todesfällen, die in anderen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vorgeschrieben sind; hiebei sind die dem Bund, einem Land, öffentlichen Anstalten, einer Ortsgemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse in jedem einzelnen Falle vom Abhandlungsgericht sogleich dem Amt der Landesregierung (in Wien dem Magistrat) bekanntzugeben;

d)

des Standesbeamten von allen Entscheidungen oder Beurkundungen des Gerichtes, die zu einer Eintragung in die Personenstandsbücher Anlaß geben (zum Beispiel Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Bestreitung der Ehelichkeit, Anerkenntnis der Vaterschaft, Namensgebung durch den Ehegatten § 22 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Werden die Personenstandsbücher (Matriken) im Auslande geführt, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, von der diese Bücher geführt werden, nur zu ergehen, wenn dies in zwischenstaatlichen Verträgen angeordnet ist; andernfalls muß es den Parteien überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen;

e)

im Zuge des Entmündigungsverfahrens, bei Verlängerung der Vormundschaft oder väterlichen Gewalt, der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder anläßlich von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister;

f)

von der Einleitung und von dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (§§ 83, 176, 399 und 402 StPO., Art. IV, Z 5 EinfG. z. ZPO. usw.).

(3) In den in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter eine schriftliche Weisung zur Abfertigung einer Verständigung zu erteilen. Sofern diese Verständigung nicht bloß in der Zustellung der Ausfertigung einer Entscheidung besteht, ist sie vom Richter oder vom Leiter der Geschäftsabteilung abzufassen; die Ausfertigung ist im ersten Falle mit der Unterfertigungsstampiglie, im zweiten Falle nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen. Die Verständigung kann auch in Urschrift abgefertigt werden, wenn ihr Inhalt im Akte festgehalten wird (§ 1 15 Abs. 1). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in besonderen Vorschriften die Verständigung durch die Geschäftsstelle aufgetragen ist (zum Beispiel nach der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

(4) Die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, die durch die Tätigkeit des Gerichtes begründet werden, hat die Geschäftsstelle ohne Anordnung des Richters vorzunehmen.

§ 133. Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehe- und Abstammungssachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes.

(1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und in Abstammungssachen (§ 50 Abs. 2 Z 1 und 3 JN.) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.

(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Ist jedoch der Gatte, der die Scheidung oder Aufhebung der Ehe wegen Verschuldens begehrt hatte, vor Rechtskraft des Urteils verstorben, so hat der Richter den Akt der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Antragstellung gemäß § 1 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu übermitteln.

(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

§ 133. Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes.

(1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.

(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes

§ 133. (1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.

(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

5.

KapitelBearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung.

§ 134. Bearbeitung der Geschäftsstücke nach der Erledigung.

(1) Der Richter hat die Akten nach der Erledigung in dringenden Fällen sofort, sonst täglich zweimal der Geschäftsstelle zu übergeben oder von ihr abholen zu lassen. Nach einer Tagsatzung oder Verhandlung ist der Akt in der Regel der Geschäftsstelle erst zu übergeben, wenn sämtliche Entscheidungen und Verfügungen, die zu erlassen sind, in Urschrift vorliegen. Doch kann das Ergebnis der Verhandlungen, wenn es für den Geschäftsbetrieb förderlich ist, der Geschäftsstelle schon vorher im kurzen Wege mitgeteilt werden.

(2) Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle - allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß § 129 Abs. 2 und 3 - in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.

(3) Sind Ausfertigungen herzustellen, so ist der Urschrift mit Stampiglie der “Abfertigungsvermerk” beizudrucken, durch dessen Ausfüllung ersichtlich zu machen ist: wann die Urschrift in der Geschäftsabteilung eingelangt ist, wann und von wem die Ausfertigung hergestellt, mit der Urschrift verglichen und der Vollzugsabteilung übergeben (abgefertigt) wurde.

(4) Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (§ 144 Abs. 6) einzuholen.

(5) Wenn bei Ladung von Schöffen oder Beisitzern oder bei Bestellung eines Kurators oder eines Sachverständigen die Namen nicht schon in der richterlichen Erledigung enthalten sind, hat die Geschäftsstelle an der Hand der aufliegenden Listen die Person zu bestimmen und hiebei die gesetzliche oder sonst vorgeschriebene Reihenfolge genau zu beachten.

5.

Kapitel

Bearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung

Bearbeitung der Geschäftsstücke nach der Erledigung

§ 134. (1) Der Richter hat die Akten nach der Erledigung in dringenden Fällen sofort, sonst täglich zweimal der Geschäftsstelle zu übergeben oder von ihr abholen zu lassen. Nach einer Tagsatzung oder Verhandlung ist der Akt in der Regel der Geschäftsstelle erst zu übergeben, wenn sämtliche Entscheidungen und Verfügungen, die zu erlassen sind, in Urschrift vorliegen. Doch kann das Ergebnis der Verhandlungen, wenn es für den Geschäftsbetrieb förderlich ist, der Geschäftsstelle schon vorher im kurzen Wege mitgeteilt werden.

(2) Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß § 129 Abs. 2 und 3 in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.

(3) Sind Ausfertigungen herzustellen, so ist der Urschrift mit Stampiglie der „Abfertigungsvermerk“ beizudrucken, durch dessen Ausfüllung ersichtlich zu machen ist: wann die Urschrift in der Geschäftsabteilung eingelangt ist, wann und von wem die Ausfertigung hergestellt, mit der Urschrift verglichen und der Vollzugsabteilung übergeben (abgefertigt) wurde.

(4) Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (§ 144 Abs. 6) einzuholen.

(5) Wenn bei Ladung von Schöffen oder Beisitzern oder bei Bestellung eines Kurators oder eines Sachverständigen die Namen nicht schon in der richterlichen Erledigung enthalten sind, hat die Geschäftsstelle an der Hand der aufliegenden Listen die Person zu bestimmen und hiebei die gesetzliche oder sonst vorgeschriebene Reihenfolge genau zu beachten.

§ 135. Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke.

(1) Erledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (§ 448 Abs. 1 bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im Tagebuch und im Grundbuche dem Grundbuchsführer in Urschrift zu übergeben (§ 131 Z 3). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (§ 450 Abs. 4).

(2) Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach § 102 GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das Stück zwar vom Grundbuchsgericht, aber von einem anderen als dem Grundbuchsrichter erledigt, so bedarf es keiner Verfügung des letzteren. Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere auch solche in Rechtsmittelverfahren, sind nicht sofort im Grundbuch einzutragen, sondern es ist die Entscheidung des Grundbuchsrichters abzuwarten.

(3) Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses, womit der Grundbuchsrichter den Vollzug einer von einem anderen Gerichte bewilligten (angeordneten) bücherlichen Eintragung verordnet, können auf Ausfertigungen des von dem anderen Gerichte erlassenen Beschlusses mit einer Stampiglie folgenden Wortlautes hergestellt werden (§ 67 Abs. 4 Z 6):

Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes.

Diese grundbücherliche Eintragung ist zu vollziehen.

Bezirksgericht Baden, Abt. 3,am......... 19..

(4) Dem Stampiglienabdruck sind die erforderlichen Ergänzungen, insbesondere, soweit es sich nicht um Anmerkungen im Exekutionsverfahren handelt, die Namen der Personen beizufügen, denen der Bescheid oder eine Urkunde zuzustellen ist (§ 114 Abs. 4).

Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke

§ 135. (1) Erledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (§ 448 Abs. 1 bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im Tagebuch und im Grundbuche dem Grundbuchsführer in Urschrift zu übergeben (§ 131 Z 3). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (§ 450 Abs. 4).

(2) Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach § 102 GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das Stück zwar vom Grundbuchsgericht, aber von einem anderen als dem Grundbuchsrichter erledigt, so bedarf es keiner Verfügung des letzteren. Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere auch solche in Rechtsmittelverfahren, sind nicht sofort im Grundbuch einzutragen, sondern es ist die Entscheidung des Grundbuchsrichters abzuwarten.

(3) Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses, womit der Grundbuchsrichter den Vollzug einer von einem anderen Gerichte bewilligten (angeordneten) bücherlichen Eintragung verordnet, können auf Ausfertigungen des von dem anderen Gerichte erlassenen Beschlusses mit einer Stampiglie folgenden Wortlautes hergestellt werden (§ 67 Abs. 4 Z 6):

Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes.

Diese grundbücherliche Eintragung ist zu vollziehen.

Bezirksgericht Baden, Abt. 3,am......... 19..

(4) Dem Stampiglienabdruck sind die erforderlichen Ergänzungen, insbesondere, soweit es sich nicht um Anmerkungen im Exekutionsverfahren handelt, die Namen der Personen beizufügen, denen der Bescheid oder eine Urkunde zuzustellen ist (§ 114 Abs. 4).

§ 136. Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister.

Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.

Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister

§ 136. Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.

§ 137. Abfertigung.

(1) Die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) zu übergeben. Diese Übergabe heißt Abfertigung und hat bei dringenden Stücken so zu geschehen, daß kein Postgang versäumt wird, bei anderen Stücken täglich zu bestimmten Stunden.

(2) Die mit der Sache befaßte Geschäftsabteilung hat Sendungen, die verschlossen abgehen sollen, vor der Abfertigung mit Umschlägen und die Umschläge mit Anschriften zu versehen. Das Verschließen der Umschläge kann der Vollzugsabteilung überlassen bleiben. Geschäftsstücke, die als eingeschriebene Sendungen, als Eilsendungen, als Rohrpostsendungen oder freigemacht aufgegeben werden sollen, sind der Vollzugsabteilung von den anderen Stücken abgesondert zu übergeben und auf dem Umschlag entsprechend zu bezeichnen.

(3) Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (§ 46). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).

Abfertigung

§ 137. (1) Die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) zu übergeben. Diese Übergabe heißt Abfertigung und hat bei dringenden Stücken so zu geschehen, daß kein Postgang versäumt wird, bei anderen Stücken täglich zu bestimmten Stunden.

(2) Die mit der Sache befaßte Geschäftsabteilung hat Sendungen, die verschlossen abgehen sollen, vor der Abfertigung mit Umschlägen und die Umschläge mit Anschriften zu versehen. Das Verschließen der Umschläge kann der Vollzugsabteilung überlassen bleiben. Geschäftsstücke, die als eingeschriebene Sendungen, als Eilsendungen, als Rohrpostsendungen oder freigemacht aufgegeben werden sollen, sind der Vollzugsabteilung von den anderen Stücken abgesondert zu übergeben und auf dem Umschlag entsprechend zu bezeichnen.

(3) Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (§ 46). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).

Die V BGBl. Nr. 334/1963 hat die Überwälzung der Postgebühren auf den Empfänger und alle Hinweise hierauf sowie die GeoForm 30 und 31 aufgehoben.

§ 138. Zustellausweise.

(1) Für Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (§ 377 Abs. 1) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben.

(2) Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (§ 126 Abs. 1) sind mit den Briefumschlägen und Kartenbriefen zu einem Stück verbunden. Es stehen vier Arten von Rückscheinumschlägen und Rückscheinkartenbriefen zur Verfügung. GeoForm. Nr. 30 und 30a sind aus weißem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSb und sind für Sendungen bestimmt, bei denen Ersatzzustellung zulässig ist. GeoForm. Nr. 31 und 31a sind aus blauem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSa und den Vermerk “Nicht an Postbevollmächtigte” und sind für Sendungen bestimmt, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.

(3) GeoForm. Nr. 30 und 31 tragen den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben”, GeoForm. Nr. 30a und 31a tragen den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt”.

(4) Für Zustellungen, die nicht durch die Post bewirkt werden, stehen ebenfalls vier Formblätter (Zustellscheine) zur Verfügung. GeoForm. Nr. 32 und 33 dienen für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete und durch die Ortsgemeinde, GeoForm. Nr. 34 und 35 für Zustellungen im Auslande. GeoForm. Nr. 32 und 34 sind aus weißem Papier hergestellt und zu verwenden, wenn Ersatzzustellung zulässig ist, GeoForm. Nr. 33 und 35 sind aus blauem Papier hergestellt und für Zustellungen zu eigenen Handen bestimmt.

Die V BGBl. Nr. 334/1963 hat die Überwälzung der Postgebühren auf den Empfänger und alle Hinweise hierauf sowie die GeoForm 30 und 31 aufgehoben.

Zustellausweise

§ 138. (1) Für Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (§ 377 Abs. 1) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben.

(2) Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (§ 126 Abs. 1) sind mit den Briefumschlägen und Kartenbriefen zu einem Stück verbunden. Es stehen vier Arten von Rückscheinumschlägen und Rückscheinkartenbriefen zur Verfügung. GeoForm. Nr. 30 und 30a sind aus weißem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSb und sind für Sendungen bestimmt, bei denen Ersatzzustellung zulässig ist. GeoForm. Nr. 31 und 31a sind aus blauem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSa und den Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ und sind für Sendungen bestimmt, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.

(3) GeoForm. Nr. 30 und 31 tragen den Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“, GeoForm. Nr. 30a und 31a tragen den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“.

(4) Für Zustellungen, die nicht durch die Post bewirkt werden, stehen ebenfalls vier Formblätter (Zustellscheine) zur Verfügung. GeoForm. Nr. 32 und 33 dienen für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete und durch die Ortsgemeinde, GeoForm. Nr. 34 und 35 für Zustellungen im Auslande. GeoForm. Nr. 32 und 34 sind aus weißem Papier hergestellt und zu verwenden, wenn Ersatzzustellung zulässig ist, GeoForm. Nr. 33 und 35 sind aus blauem Papier hergestellt und für Zustellungen zu eigenen Handen bestimmt.

§ 139. Besondere Vorschriften für Rückscheine.

(1) Bei der Postzustellung dient der Rückschein bis zur Zustellung auch als Anschrift, doch muß die Anschrift und die Bezeichnung des absendenden Gerichtes auch auf dem Umschlag ersichtlich gemacht werden. Es empfiehlt sich, bei Ladungen und Fristenstücken auf dem Rückschein auch den Tag anzugeben, auf den die Ladung lautet oder an dem die Frist endet.

(2) Die Bezeichnung des absendenden Gerichtes ist in der linken oberen Ecke des Rückscheines und auf dem Umschlag soweit sie nicht vorgedruckt ist (§ 64 Abs. 5) - mit Stampiglie anzubringen. Soll der Rückschein von der Post unmittelbar an ein anderes als das absendende Gericht geleitet werden, so ist die Bezeichnung des eigenen Gerichtes auf dem Rückschein durchzustreichen und daneben die des anderen Gerichtes zu setzen. In diesem Falle sind auf der Rückseite des Rückscheines die erforderlichen Angaben zu machen, um dem anderen Gerichte die richtige Einreihung des Rückscheines zu ermöglichen.

(3) Mehrere Geschäftsstücke können in einem Umschlag und mit einem Rückscheine zugestellt werden, wenn sie dieselbe Rechtsache betreffen. Auf dem Rückschein sind in diesem Falle die Ordnungsnummern aller Stücke anzugeben.

(4) Einer Postsendung kann immer nur ein Rückschein angeschlossen werden. Wenn in derselben Sache zwei oder mehrere Gerichte Beschlüsse fassen, deren Ausfertigung erst von dem zuletzt einschreitenden Gerichte zugestellt wird, hat dieses im Rückschein auch die Geschäftszahlen der vorangegangenen Beschlüsse anzuführen und nach Einlangen des Rückscheines den anderen Gerichten auf ihr Ersuchen beglaubigte Abschriften des Rückscheines zu übersenden.

(5) Je nach der Sachlage oder nach Anordnung der Zustellverfügung sind auf dem Rückscheine die erforderlichen Vermerke anzubringen, um eine vorschriftsmäßige und den Weisungen des Richters entsprechende Zustellung zu sichern. Allenfalls ist der Vordruck des Rückscheines abzuändern.

Besondere Vorschriften für Rückscheine

§ 139. (1) Bei der Postzustellung dient der Rückschein bis zur Zustellung auch als Anschrift, doch muß die Anschrift und die Bezeichnung des absendenden Gerichtes auch auf dem Umschlag ersichtlich gemacht werden. Es empfiehlt sich, bei Ladungen und Fristenstücken auf dem Rückschein auch den Tag anzugeben, auf den die Ladung lautet oder an dem die Frist endet.

(2) Die Bezeichnung des absendenden Gerichtes ist in der linken oberen Ecke des Rückscheines und auf dem Umschlag soweit sie nicht vorgedruckt ist (§ 64 Abs. 5) mit Stampiglie anzubringen. Soll der Rückschein von der Post unmittelbar an ein anderes als das absendende Gericht geleitet werden, so ist die Bezeichnung des eigenen Gerichtes auf dem Rückschein durchzustreichen und daneben die des anderen Gerichtes zu setzen. In diesem Falle sind auf der Rückseite des Rückscheines die erforderlichen Angaben zu machen, um dem anderen Gerichte die richtige Einreihung des Rückscheines zu ermöglichen.

(3) Mehrere Geschäftsstücke können in einem Umschlag und mit einem Rückscheine zugestellt werden, wenn sie dieselbe Rechtsache betreffen. Auf dem Rückschein sind in diesem Falle die Ordnungsnummern aller Stücke anzugeben.

(4) Einer Postsendung kann immer nur ein Rückschein angeschlossen werden. Wenn in derselben Sache zwei oder mehrere Gerichte Beschlüsse fassen, deren Ausfertigung erst von dem zuletzt einschreitenden Gerichte zugestellt wird, hat dieses im Rückschein auch die Geschäftszahlen der vorangegangenen Beschlüsse anzuführen und nach Einlangen des Rückscheines den anderen Gerichten auf ihr Ersuchen beglaubigte Abschriften des Rückscheines zu übersenden.

(5) Je nach der Sachlage oder nach Anordnung der Zustellverfügung sind auf dem Rückscheine die erforderlichen Vermerke anzubringen, um eine vorschriftsmäßige und den Weisungen des Richters entsprechende Zustellung zu sichern. Allenfalls ist der Vordruck des Rückscheines abzuändern.

§ 140. Besondere Vorschriften für Zustellscheine.

(1) Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zustellung eines Hausdurchsuchungs-, Vorführungs- oder Haftbefehls sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.

(3) Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

§ 140. Besondere Vorschriften für Zustellscheine.

(1) Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.

(3) Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

Besondere Vorschriften für Zustellscheine

§ 140. (1) Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.

(3) Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

§ 141. Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben.

(1) Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte “Ersuchen um Zustellung” anzubringen.

(2) Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.

Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben

§ 141. (1) Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte „Ersuchen um Zustellung“ anzubringen.

(2) Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.

§ 142. Überwachung der Zustellung.

(1) Wurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (§ 203) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (§ 204), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (§ 199 Abs. 3) nachgewiesen.

(2) Die Geschäftsabteilung hat das Eintreffen der Zustellausweise zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Akten, zu denen Zustellausweise erwartet werden, regelmäßig in einem besonderen Fach aufzubewahren und von Zeit zu Zeit durchzusehen. Die Überwachung der Zustellung liegt bei reinen Grundbuchsachen dem Grundbuchsführer ob, bei Grundbuchstücken, die zu anderen Akten gehören, der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung.

(3) Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche § 155 Abs. 1) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.

Überwachung der Zustellung

§ 142. (1) Wurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (§ 203) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (§ 204), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (§ 199 Abs. 3) nachgewiesen.

(2) Die Geschäftsabteilung hat das Eintreffen der Zustellausweise zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Akten, zu denen Zustellausweise erwartet werden, regelmäßig in einem besonderen Fach aufzubewahren und von Zeit zu Zeit durchzusehen. Die Überwachung der Zustellung liegt bei reinen Grundbuchsachen dem Grundbuchsführer ob, bei Grundbuchstücken, die zu anderen Akten gehören, der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung.

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