Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API

(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.

(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

Eingangsvermerk.

§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, von der Gerichtsvorsteherin oder vom Gerichtsvorsteher übernommen (§ 99 Abs. 1) oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.

(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.

(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

§ 103. (1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).

(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.

(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:

1.

bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;

2.

bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;

3.

bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303);

4.

die einer Eingabe angeschlossenen nicht verwendeten Gerichtskosten- oder Stempelmarken;

5.

die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;

6.

der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.

(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.

§ 103. (1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).

(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.

(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:

1.

bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;

2.

bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;

3.

bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303);

5.

die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;

6.

der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.

(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.

§ 104. Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.

(1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.

(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.

Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen

§ 104. (1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein „Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen“ einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.

(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.

§ 105. Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten

Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen

sind.

Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:

1.

Gerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.

2.

Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.

3.

Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259).

Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

§ 105. Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen:

1.

Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.

2.

Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.

§ 106. Das Abtragen.

(1) Nach der Behandlung gemäß §§ 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine usw.) gesammelt mehrmals im Tage zu bestimmten Stunden der Geschäftsabteilung zu übergeben, zu deren Geschäftskreis sie gehören (Abtragen).

(2) Die in der letzten Geschäftsstunde eingehenden nicht dringlichen Stücke können am folgenden Tage, der übrige Einlauf muß noch am nämlichen Tage abgetragen werden. Wenn ein Stück in der Geschäftsabteilung verspätet einlangt, hat ihr Leiter die Zeit der Übernahme neben dem Eingangsvermerke zu verzeichnen.

(3) Die in der Einlaufstelle geöffneten Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher gerichtet sind, Eingaben in Justizverwaltungssachen, Eingaben, womit eine Gerichtsperson abgelehnt oder über eine Verzögerung oder über das Vorgehen eines Bediensteten des Gerichtes Beschwerde geführt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist.

(4) Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (§ 101 Abs. 1) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (§ 103 Abs. 2) oder von der Einlaufstelle damit versehen. Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (§ 103 Abs. 1) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach §§ 102, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Abs. 3) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet.

(5) An Richter und andere Bedienstete des Gerichtes persönlich gerichtete Schreiben sind diesen unverzüglich ungeöffnet zu übersenden. Ergibt sich nach dem Öffnen, daß sie für das Gericht bestimmt sind, so sind sie der Einlaufstelle oder dem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten (§ 103 Abs. 2) zu übergeben.

Das Abtragen

§ 106. (1) Nach der Behandlung gemäß §§ 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine usw.) gesammelt mehrmals im Tage zu bestimmten Stunden der Geschäftsabteilung zu übergeben, zu deren Geschäftskreis sie gehören (Abtragen).

(2) Die in der letzten Geschäftsstunde eingehenden nicht dringlichen Stücke können am folgenden Tage, der übrige Einlauf muß noch am nämlichen Tage abgetragen werden. Wenn ein Stück in der Geschäftsabteilung verspätet einlangt, hat ihr Leiter die Zeit der Übernahme neben dem Eingangsvermerke zu verzeichnen.

(3) Die in der Einlaufstelle geöffneten Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher gerichtet sind, Eingaben in Justizverwaltungssachen, Eingaben, womit eine Gerichtsperson abgelehnt oder über eine Verzögerung oder über das Vorgehen eines Bediensteten des Gerichtes Beschwerde geführt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist.

(4) Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (§ 101 Abs. 1) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (§ 103 Abs. 2) oder von der Einlaufstelle damit versehen. Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (§ 103 Abs. 1) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach §§ 102, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Abs. 3) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet.

(5) An Richter und andere Bedienstete des Gerichtes persönlich gerichtete Schreiben sind diesen unverzüglich ungeöffnet zu übersenden. Ergibt sich nach dem Öffnen, daß sie für das Gericht bestimmt sind, so sind sie der Einlaufstelle oder dem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten (§ 103 Abs. 2) zu übergeben.

§ 107. Behandlung der Briefumschläge.

§ 107. (1) Die mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.

(2) Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Berufungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94i“). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994“). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst“ anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst“). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.

(3) Den nach dem Abs. 2 zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.

Behandlung der Briefumschläge

§ 107. (1) Die mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.

(2) Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Berufungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94i“). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994“). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst“ anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst“). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.

(3) Den nach dem Abs. 2 zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.

2.

Kapitel.

Erledigung der Geschäftsstücke.

§ 108. Bearbeitung in der Geschäftsstelle.

(1) In der Geschäftsabteilung sind sämtliche auf den Eingaben angebrachten Gerichtskosten und Stempelmarken sogleich zu entwerten, ebenso die Gerichtskostenmarken, die zufolge gerichtlicher Aufforderung mit Geoform. Nr. 51 (§ 217) eingesendet wurden. Gerichtskostenmarken, die Spuren einer Überstempelung oder andere Merkmale aufweisen, die den Verdacht einer Wiederverwendung oder Fälschung begründen, sind nicht zu entwerten; in diesem Falle ist dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Handelt es sich um Stempelmarken, so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken (§ 105 Z 1 und 2) sind von der Geschäftsabteilung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe in Gerichtskostenmarken entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen. Bei fehlenden Stempelmarken ist ein amtlicher Befund aufzunehmen.

(2) Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.

(3) Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.

(4) Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1).

(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

2.

Kapitel.

Erledigung der Geschäftsstücke.

§ 108. Bearbeitung in der Geschäftsstelle.

(1) Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen.

(2) Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.

(3) Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.

(4) Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1).

(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

2.

Kapitel

Erledigung der Geschäftsstücke

Bearbeitung in der Geschäftsstelle

§ 108. (1) Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen.

(2) Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.

(3) Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.

(4) Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1).

(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

§ 109. Die Erledigung (Urschrift).

(1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des § 452 Abs. 2 ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.

(2) Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.

Die Erledigung (Urschrift)

§ 109. (1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des § 452 Abs. 2 ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.

(2) Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.

Die Ausfertigungsfrist nach § 415 ZPO idF WGN, BGBl. Nr. 343/1989, nun 4 Wochen.

§ 110. Fristen für die Erledigung.

(1) Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zum Beispiel Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Dasselbe gilt für Erledigungen auf Grund von Einvernehmungen und mündlichen Verhandlungen. Der Geschäftsabteilung sind in Urschrift zu übergeben: Streiturteile und Urteilsvermerke in Bagatellsachen nach § 452 Abs. 2 ZPO., Meistbotsverteilungsbeschlüsse und andere Beschlüsse beträchtlichen Umfanges einschließlich der bereits verkündeten oder in der Verhandlung der Ausfertigung vorbehaltenen, binnen acht Tagen nach Schluß der Verhandlung oder nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung des entscheidenden Richters (§ 415 ZPO.) oder nach Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (§ 193 Abs. 3 ZPO.) oder nach Einlangen des letzten für die Erledigung notwendigen Geschäftsstückes; Urteile in Strafsachen binnen drei Tagen nach der Hauptverhandlung (§ 270 StPO.); andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter. Ebenso ist jede sonstige zur Erledigung einer Eingabe oder eines Protokolls zu erlassende Verfügung (zum Beispiel Abtretung, Ersuchschreiben, Einleitung von Erhebungen oder Hinterlegungsauftrag) regelmäßig binnen 48 Stunden zu treffen.

(2) Mahngesuche, Klagen, Exekutionsanträge, Strafanzeigen, Strafaufschubsgesuche, Entschließungen des Bundespräsidenten in Gnadensachen und sonstige Anträge, deren Bearbeitung und Erledigung keinen besonderen Zeitaufwand erfordert, sollen in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden. Der Einlauf muß täglich durchgesehen werden, um wichtige und dringende Stücke auszusondern.

Die Ausfertigungsfrist nach § 415 ZPO idF WGN, BGBl. Nr. 343/1989, nun 4 Wochen.

Fristen für die Erledigung

§ 110. (1) Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zum Beispiel Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Dasselbe gilt für Erledigungen auf Grund von Einvernehmungen und mündlichen Verhandlungen. Der Geschäftsabteilung sind in Urschrift zu übergeben: Streiturteile und Urteilsvermerke in Bagatellsachen nach § 452 Abs. 2 ZPO., Meistbotsverteilungsbeschlüsse und andere Beschlüsse beträchtlichen Umfanges einschließlich der bereits verkündeten oder in der Verhandlung der Ausfertigung vorbehaltenen, binnen acht Tagen nach Schluß der Verhandlung oder nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung des entscheidenden Richters (§ 415 ZPO.) oder nach Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (§ 193 Abs. 3 ZPO.) oder nach Einlangen des letzten für die Erledigung notwendigen Geschäftsstückes; Urteile in Strafsachen binnen drei Tagen nach der Hauptverhandlung (§ 270 StPO.); andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter. Ebenso ist jede sonstige zur Erledigung einer Eingabe oder eines Protokolls zu erlassende Verfügung (zum Beispiel Abtretung, Ersuchschreiben, Einleitung von Erhebungen oder Hinterlegungsauftrag) regelmäßig binnen 48 Stunden zu treffen.

(2) Mahngesuche, Klagen, Exekutionsanträge, Strafanzeigen, Strafaufschubsgesuche, Entschließungen des Bundespräsidenten in Gnadensachen und sonstige Anträge, deren Bearbeitung und Erledigung keinen besonderen Zeitaufwand erfordert, sollen in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden. Der Einlauf muß täglich durchgesehen werden, um wichtige und dringende Stücke auszusondern.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 111. Wörtliche Urschriften.

(1) In wichtigen Fällen muß die Urschrift den vollen Wortlaut der Erledigung enthalten. Eine wörtliche Urschrift größeren Umfanges soll der Richter womöglich in Maschinschrift nach Ansage schreiben lassen. Er kann auch einen Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen damit beauftragen, die Urschrift zu entwerfen. Der Entwurf ist nach der nötigen Verbesserung vom Richter zu unterschreiben. Wenn die Erledigung (nach Ansage) mit der Maschine geschrieben wird, empfiehlt es sich, mehrere Gleichschriften herzustellen, von denen eine als Urschrift, die anderen als Ausfertigungen verwendet werden.

(2) In die wörtliche Urschrift können auch Stellen des Aktes durch Einklammerung (aus S.....) oder (aus ONr......) einbezogen werden. Diese Erleichterung ist bei Urteilen in Strafsachen und bei Strafverfügungen unanwendbar; im übrigen ist davon insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Eingabe (das Protokoll) einen vollständigen Entwurf der Erledigung (einen Beschlußantrag) enthält (zum Beispiel in Grundbuchssachen). Doch ist es, von besonderen Vorschriften abgesehen, nicht gestattet, von der Partei oder von einem Notar als Beauftragten des Gerichtes solche Entwürfe zu verlangen. Erforderlichenfalls ist eine Abschrift (Durchschlag) der Ausfertigung dem Akte beizulegen.

Zu Abs. 1: Dem Wort „Hilfsrichter“ wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

Wörtliche Urschriften

§ 111. (1) In wichtigen Fällen muß die Urschrift den vollen Wortlaut der Erledigung enthalten. Eine wörtliche Urschrift größeren Umfanges soll der Richter womöglich in Maschinschrift nach Ansage schreiben lassen. Er kann auch einen Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen damit beauftragen, die Urschrift zu entwerfen. Der Entwurf ist nach der nötigen Verbesserung vom Richter zu unterschreiben. Wenn die Erledigung (nach Ansage) mit der Maschine geschrieben wird, empfiehlt es sich, mehrere Gleichschriften herzustellen, von denen eine als Urschrift, die anderen als Ausfertigungen verwendet werden.

(2) In die wörtliche Urschrift können auch Stellen des Aktes durch Einklammerung (aus S.....) oder (aus ONr......) einbezogen werden. Diese Erleichterung ist bei Urteilen in Strafsachen und bei Strafverfügungen unanwendbar; im übrigen ist davon insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Eingabe (das Protokoll) einen vollständigen Entwurf der Erledigung (einen Beschlußantrag) enthält (zum Beispiel in Grundbuchssachen). Doch ist es, von besonderen Vorschriften abgesehen, nicht gestattet, von der Partei oder von einem Notar als Beauftragten des Gerichtes solche Entwürfe zu verlangen. Erforderlichenfalls ist eine Abschrift (Durchschlag) der Ausfertigung dem Akte beizulegen.

§ 112. Gekürzte Urschriften.

(1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort “Bewilligt”. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen “Stamp.”

beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.

(2) In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.

(3) Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen “Stamp.” enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.

(4) Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.

Gekürzte Urschriften

§ 112. (1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort „Bewilligt“. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen „Stamp.“

beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.

(2) In Grundbuchssachen ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung ist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.

(3) Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen „Stamp.“ enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.

(4) Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.

§ 113. Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.

(2) In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.

Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle

§ 113. (1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.

(2) In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.

§ 114. Form und Inhalt der Erledigung.

(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik”. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Bescheid zuzustellen ist, im Bescheide selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Bescheide eine Urkunde zuzustellen ist (§ 122 GBG.). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Bescheid des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Bescheid des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7, und im § 458 StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im § 461 StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.

§ 114. Form und Inhalt der Erledigung.

(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik”. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (§ 118 GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im § 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.

Form und Inhalt der Erledigung

§ 114. (1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift „Im Namen der Republik“. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (§ 118 GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im § 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.

§ 115. Die Urschrift als Ausfertigung. (Urschriftliche Erledigung.)

(1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.

(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel “urschriftliche Aufforderung an Gendarmerieposten K” oder “Bezirksgericht X zu P 108/50 verständigt” oder “ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist”. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns)Register.

(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.

§ 115. Die Urschrift als Ausfertigung. (Urschriftliche Erledigung.)

(1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.

(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel “urschriftliche Aufforderung an Polizeiinspektion K” oder “Bezirksgericht X zu 5 P 13/06a verständigt” oder “ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist”. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns)Register.

(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.

Die Urschrift als Ausfertigung (Urschriftliche Erledigung)

§ 115. (1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.

(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel „urschriftliche Aufforderung an Polizeiinspektion K“ oder „Bezirksgericht X zu 5 P 13/06a verständigt“ oder „ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist“. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns)Register.

(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.

3.

Kapitel.

Erledigung im Senate.

§ 116. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).

(2) Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 19 bis 22 StPO. geregelt. Wenn der Staatsanwalt einer Beratung beiwohnt (§ 35 StPO.), ist er unmittelbar nach dem Berichterstatter mit seinen Anträgen und Erklärungen zu hören.

(3) Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., § 472 StPO.) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.

(4) Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).

(5) Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

3.

Kapitel.

Erledigung im Senate.

§ 116. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).

(2) Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 40 bis 42 StPO. geregelt.

(3) Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., §§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.

(4) Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).

(5) Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

3.

Kapitel

Erledigung im Senate

Allgemeine Bestimmungen

§ 116. (1) Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).

(2) Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 40 bis 42 StPO. geregelt.

(2a) Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 StVG sind durch § 18 StVG geregelt.

(3) Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., §§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.

(4) Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).

(5) Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

Beschlußfassung im Senate.

§ 117. a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.

(1) Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.

(2) Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.

(3) Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.

Beschlußfassung im Senate

a)

Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung

§ 117. (1) Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.

(2) Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.

(3) Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.

§ 118. b) Auf Grund mündlicher Verhandlung.

(1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.

(2) Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.

b)

Auf Grund mündlicher Verhandlung

§ 118. (1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.

(2) Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.

§ 119. Beratung.

(1) Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.

(2) Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.

(3) Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des § 415 ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (§ 416 Abs. 2 ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.

Beratung

§ 119. (1) Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.

(2) Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.

(3) Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des § 415 ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (§ 416 Abs. 2 ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.

Beratungsprotokoll und Abstimmungsvermerk.

§ 120. (1) Über jede Beratung und Abstimmung, die im Zuge einer Verhandlung oder im Anschlusse an eine Verhandlung stattfindet oder bei der so bedeutende Meinungsverschiedenheiten zutage treten, daß eine ausführliche Beurkundung geboten erscheint, ist ein abgesondertes Beratungsprotokoll aufzunehmen. Im Beratungsprotokoll sind der Tag der Beratung sowie die Namen der Stimmführer anzuführen, auch ist das Senatsmitglied zu bezeichnen, dem die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt (§ 118 Abs. 2). Alle weiteren Abstimmungen in derselben Sache sind, wenn nicht ein Abstimmungsvermerk genügt, in einer Fortsetzung dieses Protokolls zu beurkunden, auch wenn die weiteren Beratungen an einem späteren Tage stattfinden. Wenn zufolge §§ 61 bis 63 JN. ein Richter ausscheidet, ist sein Antrag dem Beratungsprotokoll beizulegen.

(2) Das Beratungsprotokoll und jeder die Abstimmungen eines Tages umfassende Abschnitt dieses Protokolls sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Im Beratungsprotokoll ist der Inhalt der beschlossenen Entscheidungen unzweideutig festzulegen. Dies kann, wenn die Entscheidung verkündet und im Verhandlungsprotokoll beurkundet wurde, durch Verweisung auf das Verhandlungsprotokoll (§ 208 Z 3 ZPO., § 238 StPO.) geschehen. Im Verhandlungsprotokoll ist eine Verweisung auf den Inhalt des Beratungsprotokolls unzulässig.

(4) Über Abstimmungen, die im Verhandlungssaale mit leiser Stimme stattfinden, ist kein Beratungsprotokoll aufzunehmen. Die Tatsache der Beratung (die Umfrage) ist im Verhandlungsprotokolle zu beurkunden.

(5) In anderen als den im Abs. 1 erwähnten Fällen kann die Beratung und Abstimmung in der Form eines Vermerkes auf der Urschrift der Entscheidung beurkundet werden. Der Abstimmungsvermerk muß den Tag der Beratung, die Abteilungsnummer des Senates und bei nicht ständigen Senaten oder bei Beteiligung von Ersatzmännern oder Ergänzungsrichtern (§ 15 Abs. 5) die Namen der Richter enthalten. Er ist vom Schriftführer, allenfalls auch vom Vorsitzenden (§ 122 Abs. 2) zu unterschreiben.

§ 121. (1) Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

(2) Wenn der Staatsanwalt der Beratung des Senates beiwohnte (§ 35 StPO.) und der Beschluß des Senates dem Antrag des Staatsanwaltes nicht entspricht, ist der Inhalt seines Antrages im Beratungsprotokoll ersichtlich zu machen, falls er nicht schon in schriftlicher Fassung vorliegt

(3) Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (§ 12 JN., §§ 20 bis 22 StPO.) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.

(4) Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.

(5) Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

§ 121. (1) Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (§ 12 JN., §§ 41 bis 42 StPO) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.

(4) Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.

(5) Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

§ 122. Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden.

(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.

(2) Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (§ 120 Abs. 5).

Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden

§ 122. (1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.

(2) Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (§ 120 Abs. 5).

4.

Kapitel.

Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

Allgemeines über die Zustellverfügungen.

§ 123. (1) Wenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§ 128) erteilt werden.

(2) Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (§ 89 Abs. 2 ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (§ 38 GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.

(3) In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.

(4) Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.

4.

Kapitel

Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung

Allgemeines über die Zustellverfügungen

§ 123. (1) Wenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§ 128) erteilt werden.

(2) Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (§ 89 Abs. 2 ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (§ 38 GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.

(3) In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.

(4) Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.

§ 124. (1) In der ZV. kann auch auf eine frühere ZV. im selben Akt, allenfalls mit den erforderlichen Ergänzungen, verwiesen werden, zum Beispiel „ZV. 1 bis 4 wie ONr. 7., 5. Dr. Otto Zorn“.

(2) Wenn in einem Verfahren voraussichtlich wiederholt an eine größere Zahl der Beteiligten zuzustellen ist, wie bei Zwangsversteigerungen, größeren Abhandlungen, Konzessionsverpachtungen usw., ist für die ZV. ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen (§ 398 Abs. 2 und 3).

(3) Beschlüsse, die für den Empfänger in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sind, müssen, wenn es die Rücksicht auf seinen Geschäfts- oder Dienstbetrieb erfordert, in mehrfacher Ausfertigung zugestellt werden, zum Beispiel:

„3. Magistrat Wien, zivilrechtliche Angelegenheiten; 4. Magistrat Wien, Siedlungs- und Kleingartenwesen“. Daher müssen Grundbuchsbescheide, die dem Vermessungsamte zuzustellen sind, in soviel Ausfertigungen übersendet werden, daß auf jede durch den Beschluß betroffene Katastralgemeinde eine Ausfertigung entfällt.

(4) Wenn eine Beschlußausfertigung dem Akte derselben oder einer anderen Sache anzuschließen ist, ist auch dies in der ZV. anzuordnen.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben

(ab 1. 1. 1964).

§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

(1) Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist, zum Beispiel: “für Gendarm X, ZPForm. Nr. 40 an das Gendarmeriepostenkommando Langenlois”.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 Abs. 3 ZPO., § 80 StPO.), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben

(ab 1. 1. 1964).

§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

(1) Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 Abs. 3 ZPO., § 80 StPO.), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben (ab 1. 1. 1964).

§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

(1) Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 ZPO, § 82 StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben (ab 1. 1. 1964).

Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung

§ 125. (1) Postsendungen mit oder ohne Rückschein sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung „eingeschrieben“ aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort“Gerichtsbediensteter“ oder „Ortsgemeinde“ zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort „verschlossen“ anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 ZPO, § 82 StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen „Keine Ersatzzustellung an N. N.“ oder „Nicht an Postbevollmächtigte“; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen „Nicht nachsenden“;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen „wenn verreist, an das Gericht zurücksenden“.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: „Durch Kantonsgericht X“ oder „Durch Bundesministerium für Justiz“.

§ 126. Zustellung mit und ohne Zustellausweis.

(1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.

(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.

a)

Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (§ 59), zur Erteilung einer Auskunft (§ 55), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (§ 183 Abs. 1 Z 1 ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (§ 433 ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542).

b)

Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten (vgl. EForm. Nr. 154).

c)

Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel § 124 GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.

d)

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge § 174 KO., § 63 AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (§ 50 AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.

e)

Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.

f)

Zahlungsaufträge nach GeoForm. Nr. 50, Aufträge zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 13 (§ 76), Aufforderungen zur Beibringung von Gerichtsgebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken nach GeoForm. Nr. 51 und Erlagscheine des Gerichtes und der Verwahrungsabteilung, die den Parteien zur Verfügung gestellt werden (§ 288), sind ohne Zustellausweis zuzustellen.

g)

Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.

h)

Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” aufzugeben (§ 203).

(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 126. Zustellung mit und ohne Zustellausweis.

(1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.

(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.

a)

Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (§ 59), zur Erteilung einer Auskunft (§ 55), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (§ 183 Abs. 1 Z 1 ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (§ 433 ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542).

b)

Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten (vgl. EForm. Nr. 154).

c)

Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel § 124 GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.

d)

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge § 174 KO., § 63 AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (§ 50 AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.

e)

Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.

f)

Zahlungsaufträge nach GeoForm. Nr. 50, Aufträge zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 13 (§ 76), Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 51 und Erlagscheine des Gerichtes und der Verwahrungsabteilung, die den Parteien zur Verfügung gestellt werden (§ 288), sind ohne Zustellausweis zuzustellen.

g)

Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.

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