Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1953-01-01
Letzte Aktualisierung 2022-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1365
Änderungshistorie JSON API
4.

die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.

(5) Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Abs. 2) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.

(6) Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.

§ 66. Verwendung der Formblätter und Formbücher.

(1) Formblätter sind zu verwenden, so oft es zur Vereinfachung des Schreibwerkes bei Urschriften, Ausfertigungen und Protokollen dienlich ist. Oft können sie durch geringfügige Änderungen einem Falle, für den sie zunächst bestimmt sind, angepaßt werden. Formblätter, die einen Vordruck für einen Beschluß enthalten, können auch zur Aufnahme von Parteianträgen benützt werden, indem sie durch kurz gefaßte Zusätze (Kopf, Begründung und Parteiunterschrift) zu einem Protokoll umgestaltet werden.

(2) Formblätter, deren weitere Verwendung untersagt wurde, sind sofort auszuscheiden. Wenn bei Änderung eines Formblattes Formblätter älterer Fassung noch verwendbar bleiben oder durch eine mit Hand- oder Maschinschrift vorzunehmende Änderung des Vordruckes leicht verwendbar gemacht werden können, sind die älteren Vorräte aufzubrauchen, bevor die neuen Stücke verwendet werden.

(3) Wenn ein Gericht von einzelnen Formblättern allzugroße Vorräte besitzt, hat es hierüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten; dieser verfügt die Abgabe an ein anderes Gericht oder an die Strafanstalt Stein. Beschädigte oder veraltete Formblätter dürfen an die Strafanstalt nicht abgegeben werden.

(4) Um die Verwendung der Formblätter zu veranschaulichen und Beispiele für Erledigungen zu geben, für die Formblätter nicht aufgelegt sind, hat die Justizverwaltung amtliche Formbücher herausgegeben. Die in den Formbüchern zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauungen sind für das Gericht unverbindlich.

Verwendung der Formblätter und Formbücher

§ 66. (1) Formblätter sind zu verwenden, so oft es zur Vereinfachung des Schreibwerkes bei Urschriften, Ausfertigungen und Protokollen dienlich ist. Oft können sie durch geringfügige Änderungen einem Falle, für den sie zunächst bestimmt sind, angepaßt werden. Formblätter, die einen Vordruck für einen Beschluß enthalten, können auch zur Aufnahme von Parteianträgen benützt werden, indem sie durch kurz gefaßte Zusätze (Kopf, Begründung und Parteiunterschrift) zu einem Protokoll umgestaltet werden.

(2) Formblätter, deren weitere Verwendung untersagt wurde, sind sofort auszuscheiden. Wenn bei Änderung eines Formblattes Formblätter älterer Fassung noch verwendbar bleiben oder durch eine mit Hand- oder Maschinschrift vorzunehmende Änderung des Vordruckes leicht verwendbar gemacht werden können, sind die älteren Vorräte aufzubrauchen, bevor die neuen Stücke verwendet werden.

(3) Wenn ein Gericht von einzelnen Formblättern allzugroße Vorräte besitzt, hat es hierüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten; dieser verfügt die Abgabe an ein anderes Gericht oder an die Strafanstalt Stein. Beschädigte oder veraltete Formblätter dürfen an die Strafanstalt nicht abgegeben werden.

(4) Um die Verwendung der Formblätter zu veranschaulichen und Beispiele für Erledigungen zu geben, für die Formblätter nicht aufgelegt sind, hat die Justizverwaltung amtliche Formbücher herausgegeben. Die in den Formbüchern zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauungen sind für das Gericht unverbindlich.

§ 67. Stampiglien.

(1) Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:

1.

für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,

2.

für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,

3.

für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),

4.

für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),

5.

für den Abfertigungsvermerk (§ 134).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:

1.

Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);

2.

Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:

a)

allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),

b)

Wechselzahlungsauftrag (weiß),

c)

Exekutionsbewilligung (braun),

d)

Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),

e)

Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);

3.

Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);

4.

Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);

5.

Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);

6.

Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).

(5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(6) Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

(7) Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

(8) Bei jedem Gericht ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.

§ 67. Stampiglien.

(1) Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:

1.

für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,

2.

für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,

3.

für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),

4.

für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),

5.

für den Abfertigungsvermerk (§ 134).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:

1.

Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);

2.

Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:

a)

allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),

b)

Wechselzahlungsauftrag (weiß),

c)

Exekutionsbewilligung (braun),

d)

Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),

e)

Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);

3.

Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);

4.

Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);

5.

Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);

6.

Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).

(5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(6) Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

(7) Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

Stampiglien

§ 67. (1) Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:

1.

für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,

2.

für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,

3.

für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),

4.

für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),

5.

für den Abfertigungsvermerk (§ 134).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:

1.

Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);

2.

Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:

a)

allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),

b)

Wechselzahlungsauftrag (weiß),

c)

Exekutionsbewilligung (braun),

d)

Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),

e)

Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);

3.

Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);

4.

Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);

5.

Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);

6.

Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).

(5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(6) Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes „Rechtspfleger“ ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

(7) Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 68. Gerichtssiegel.

(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (§ 253) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 610) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) In die nach § 67 Abs. 8 zu führende Sammlung von Abdrücken der Stampiglien sind auch die Abdrücke der bei Gericht verwendeten Siegel aufzunehmen; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

§ 68. Gerichtssiegel.

(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (§ 253) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 610) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

§ 68. Gerichtssiegel.

(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

Gerichtssiegel

§ 68. (1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

Die Kompetenz zu den in Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen ist nun

im § 29 Abs. 1 und 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF des BG

BGBl. Nr. 507/1994, etwas abweichend geregelt.

10.

Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

§ 69. Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

(1) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Die Kompetenz zu den in Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen ist nun im § 29 Abs. 1 und 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF des BG BGBl. Nr. 507/1994, etwas abweichend geregelt.

10.

Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

§ 69. Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

(1) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert

durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete

Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.

(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).

(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen wegen Übertretungen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines staatsanwaltschaftlichen Funktionärs nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).

(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt, oder sofern es sich nur um Beträge zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken handelt.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert

durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete

Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.

(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).

(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen wegen Übertretungen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines staatsanwaltschaftlichen Funktionärs nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).

(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.

(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).

(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines Bezirksanwalts nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).

(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt.

§ 71. Behandlung der Gerichtstagsakten.

(1) Die Akten, in denen Ladungen für den Gerichtstag ergangen sind, oder die sonst beim Gerichtstage benötigt werden sind vor der Abreise zum Gerichtstag in ein Verzeichnis einzutragen und samt diesem Verzeichnisse mitzunehmen. Am Gerichtstag überreichte Eingaben sind bei der Übernahme, Protokolle bei ihrer Errichtung in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie eine im Verzeichnisse noch nicht eingetragene Sache betreffen.

(2) Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.

(3) Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (§ 426 Abs. 2) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.

Zu Abs. 2: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder'' wurde materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren''.

§ 72. Sonstige Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes.

(1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.

(3) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.

Zu Abs. 2: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder'' wurde materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren''.

§ 72. Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes.

(1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.

(3) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.

Zu Abs. 2: den Worten „Zehr- und Ganggelder“ wurde materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen nun mehr richtig „Vollzugs- und Weggebühren“.

Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes

§ 72. (1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.

(3) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.

A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift.

§ 73. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr.

(1) Wenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren

a)

vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder

b)

aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.

(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,

a)

wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder

b)

wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet.

(4) Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.

(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.

A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift

Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr

§ 73. (1) Wenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren

a)

vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder

b)

aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.

(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,

a)

wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder

b)

wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet.

(4) Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.

(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.

(6) Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Abs. 2.

§ 74. Reisetagebuch.

(1) Bei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm. Nr. 12 zu führen, in das alle auswärtigen Amtshandlungen einzutragen sind, aus denen ein Gebührenanspruch nach der RGV. erwachsen ist. Nicht einzutragen sind die Fälle, in denen nur der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen ist.

(2) Spalte 1 des Reisetagebuches enthält die fortlaufende, jährlich mit 1 beginnende Zahl. In Spalte 4 ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der auswärtigen Dienstverrichtungen anzuführen; in Spalte 6 ist die Berechnung der Gebühr durch Anführung ihrer einzelnen Bestandteile und der Endsumme darzustellen. Wenn der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes eine Reiserechnung eingesendet wird, genügt es, statt der Eintragungen in Spalten 4 und 6 in der Bemerkungsspalte auf diese Rechnung durch die Buchstaben RR zu verweisen.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Reisetagebücher einzelner oder aller Gerichte jährlich oder in anderen Zeitabschnitten im Dienstwege zur Prüfung vorgelegt werden.

Reisetagebuch

§ 74. (1) Bei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm. Nr. 12 zu führen, in das alle auswärtigen Amtshandlungen einzutragen sind, aus denen ein Gebührenanspruch nach der RGV. erwachsen ist. Nicht einzutragen sind die Fälle, in denen nur der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen ist.

(2) Spalte 1 des Reisetagebuches enthält die fortlaufende, jährlich mit 1 beginnende Zahl. In Spalte 4 ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der auswärtigen Dienstverrichtungen anzuführen; in Spalte 6 ist die Berechnung der Gebühr durch Anführung ihrer einzelnen Bestandteile und der Endsumme darzustellen. Wenn der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes eine Reiserechnung eingesendet wird, genügt es, statt der Eintragungen in Spalten 4 und 6 in der Bemerkungsspalte auf diese Rechnung durch die Buchstaben RR zu verweisen.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Reisetagebücher einzelner oder aller Gerichte jährlich oder in anderen Zeitabschnitten im Dienstwege zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 75. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 76. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 77. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 78. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 79. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 80. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 81. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 82. Dolmetsche.

(1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 100, 163, 164, 198 StPO.) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 82. Dolmetsche.

(1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

Dolmetsche

§ 82. (1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 83. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 84. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 85. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 86. Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren.

(1) Insoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren, Verteidigern (§ 42 StPO.) usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.

(2) Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.

§ 86. Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren.

(1) Insoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.

(2) Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.

Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren

§ 86. (1) Insoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.

(2) Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.

12.

Kapitel.

Ausweise, wiederkehrende Berichte, statistischer Dienst.

§ 87. Herstellung der Geschäftsausweise.

(1) Die Leiter der Geschäftsabteilungen haben jährlich bis längstens 15. Jänner auf Grund der von ihnen geführten Register und sonstigen Behelfe alle zur Zusammenstellung der Geschäftsausweise erforderlichen Angaben unter Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vorsteher der Geschäftsstelle mitzuteilen. Dabei sind nicht nur die Eintragungen in den Registern des Ausweisjahres, sondern auch die Eintragungen in den Registern früherer Jahre unter Benützung der auf der ersten Seite der Register enthaltenen Aufzählung der überjährigen Rechtsachen (§ 368) zu beachten.

(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die mitgeteilten Angaben zu prüfen, die Geschäftsausweise zu verfassen, zu unterfertigen und dem Gerichtsvorsteher zur Prüfung und Weiterleitung vorzulegen.

(3) Die Geschäftsausweise dürfen nur auf den amtlichen Formblättern ausgefertigt werden. Die Urschrift ist zurückzubehalten.

§ 88. Geschäftsausweise der Bezirksgerichte.

(1) Die Bezirksgerichte haben jährlich bis 31. Jänner dem übergeordneten Gerichtshofe I. Instanz einen Ausweis über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 14 und einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 15 in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es sei denn, daß besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz hat die Ausweise zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenstellen zu lassen, aus denen die Ausweisziffern der einzelnen Bezirksgerichte und deren Gesamtsummen zu ersehen sind. Zum Vergleiche sind die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen. Sodann sind die Ausweise der Bezirksgerichte bis 15. März an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden.

§ 89. Geschäftsausweise der Gerichtshöfe I. Instanz.

(1) Die Gerichtshöfe I. Instanz haben jährlich bis 15. März Ausweise über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 16 und 17, ferner Ausweise über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 18 und 19 in einfacher Ausfertigung sowie je zwei Ausfertigungen der aus den bezirksgerichtlichen Ausweisen GeoForm. Nr. 14 und 15 zusammengestellten Gesamtübersichten dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Einen Vorlagebericht hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz nur zu erstatten, wenn besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind oder wenn auf Grund der Ausweise Verfügungen getroffen wurden oder beim Oberlandesgerichte beantragt werden.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident hat die Ausweise der Gerichtshöfe I. Instanz zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenzustellen, woraus die Ausweisziffern jedes Gerichtshofes und deren Gesamtsumme zu ersehen sind. In den Übersichten sind zum Vergleiche die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen, sodann sind die von den Gerichtshöfen vorgelegten Ausweise nach GeoForm. Nr. 16, 17, 18 und 19 bis 15. April dem Österreichischen statistischen Zentralamt zu übersenden.

§ 90. Geschäftsausweise der Oberlandesgerichte.

(1) Die Oberlandesgerichte haben jährlich bis 15. April einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Zivil- und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 17 und 20, ferner einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 21 in einfacher Ausfertigung, je eine Ausfertigung der von den Gerichtshöfen I. Instanz vorgelegten Übersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte (§ 89 Abs. 1), endlich je eine Ausfertigung der von ihnen selbst hergestellten Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 89 Abs. 2) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Hiezu hat der Präsident des Oberlandesgerichtes den Beschluß des Gerichtshofes über den nach § 82 GOG. zu erstattenden Bericht und über die allenfalls vom Oberlandesgericht aus Anlaß der Vorlage der Geschäftsausweise zu treffenden Verfügungen einzuholen. Dieser Beschluß ist in einem nach § 36 GOG. zusammengesetzten Senate zu fassen.

(2) Je eine Ausfertigung seiner eigenen Ausweise hat das Oberlandesgericht dem Österreichischen statistischen Zentralamt bis 15. April zu übersenden.

§ 91. Sonstige wiederkehrende Ausweise und Berichte.

(1) Außer den Geschäftsausweisen und den an anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden Berichten sind folgende Ausweise in wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten:

a)

Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse (§ 621) haben am ersten Werktag jedes Monates eine Übersicht über den Belag des Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

b)

Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im Gefangenhaus angehaltenen Personen nach dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen hat dieser Ausweis auch die Gefangenen der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte zu umfassen. Nur in Wien haben die Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen, die durch den vorgesetzten Präsidenten vorzulegen sind.

c)

Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben jährlich bis 31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm. Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte besondere Gesamtübersichten herstellen zu lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen dem Oberlandesgericht und die Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der Übersicht seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz (§ 90 Abs. 1) anzuschließen.

d)

Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung für das kommende Jahr den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. In gleicher Weise haben die Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht für das Oberlandesgericht dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben jährlich bis 28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht für das kommende Jahr dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes vorzulegen.

(2) Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen wurde.

(3) Die im § 84 Abs. 2 AusstreitG. angeordnete Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 lit. c zu entfallen.

Sonstige wiederkehrende Ausweise und Berichte

§ 91. (1) Außer den Geschäftsausweisen und den an anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden Berichten sind folgende Ausweise in wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten:

a)

Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse (§ 621) haben am ersten Werktag jedes Monates eine Übersicht über den Belag des Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

b)

Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im Gefangenhaus angehaltenen Personen nach dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen hat dieser Ausweis auch die Gefangenen der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte zu umfassen. Nur in Wien haben die Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen, die durch den vorgesetzten Präsidenten vorzulegen sind.

c)

Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben jährlich bis 31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm. Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte besondere Gesamtübersichten herstellen zu lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen dem Oberlandesgericht und die Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der Übersicht seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz (§ 90 Abs. 1) anzuschließen.

d)

Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung für das kommende Jahr den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. In gleicher Weise haben die Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht für das Oberlandesgericht dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben jährlich bis 28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht für das kommende Jahr dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes vorzulegen.

(2) Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen wurde.

(3) Die im § 84 Abs. 2 AusstreitG. angeordnete Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 lit. c zu entfallen.

§ 92. Zählblätter.

Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt darf nur auf dem amtlichen Formblatt angelegt werden und ist vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen (§ 56 Abs. 3 GOG). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Zählblätter zu sammeln und jährlich Ende Jänner ohne Bericht an das Österreichische statistische Zentralamt zu senden.

Zählblätter

§ 92. Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt darf nur auf dem amtlichen Formblatt angelegt werden und ist vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen (§ 56 Abs. 3 GOG). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Zählblätter zu sammeln und jährlich Ende Jänner ohne Bericht an das Österreichische statistische Zentralamt zu senden.

§ 93. Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt.

(1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.

(2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.

(3) Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.

Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt

§ 93. (1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.

(2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.

(3) Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.

Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die §§ 78a und 78b GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994 sowie durch das Handbuch ,,Revision der Gerichte'' außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).

13.

Kapitel.

Dienstaufsicht der höheren Behörden.

§ 94. Unmittelbare Dienstaufsicht.

(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:

a)

in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;

b)

fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;

c)

Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;

d)

die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;

e)

nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.

Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die §§ 78a und 78b GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994 sowie durch das Handbuch „Revision der Gerichte“ außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).

13.

Kapitel

Dienstaufsicht der höheren Behörden

Unmittelbare Dienstaufsicht

§ 94. (1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:

a)

in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;

b)

fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;

c)

Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;

d)

die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;

e)

nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.

Nachschauen

§ 95. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 1 GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.

(2) Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.

(3) Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.

(4) Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so berechnet sich diese Frist ab dieser inneren Revision.

Nachschauen

§ 95. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 1 GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.

(2) Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.

(3) Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit (§ 73 Abs. 2 GOG) vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.

(4) Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von höchstens zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so beginnt diese Frist ab dieser inneren Revision neu zu laufen.

§ 96. (1) Der Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.

§ 96. (1) Der Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.

Ergänzende Vorsorgen

§ 97. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten und sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

Ergänzende Vorsorgen

§ 97. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten, sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

§ 98. Sonstige Untersuchungen.

(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

§ 98. Sonstige Untersuchungen.

(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

Sonstige Untersuchungen

§ 98. (1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

II. Hauptstück.

Der Geschäftsgang bei Gericht.

1.

Kapitel.

Einlauf.

§ 99. Übernahme des Einlaufs.

(1) Die Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (§ 37) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5 darf in der Einlaufstelle kein Schriftstück zurückgewiesen oder nach Abgabe dem Überbringer wieder ausgefolgt werden. An den Gerichtsvorsteher gerichtete Schriftstücke können auch von diesem selbst oder bei großen Gerichten nach seiner Anordnung von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung übernommen werden. Die Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichtes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften Ausnahmen verfügt werden, zur Annahme von Eingaben nicht befugt.

(2) Urkunden und sonstige Beilagen oder weitere Ausfertigungen eines schon überreichten Schriftsatzes können auch in der mit der Sache befaßten Gerichtsabteilung übernommen werden. Kostenverzeichnisse, die den Vorschriften des § 54 Abs. 1 ZPO. entsprechend übergeben werden, sind vom Richter (Vorsitzenden) zu übernehmen. Nachträglich dürfen Kostenverzeichnisse und Vollmachten nur in der Einlaufstelle übernommen werden, ebenso Eingaben, die zur Beseitigung von Formgebrechen zurückgestellt wurden und wieder vorgelegt werden.

(3) Dem Bediensteten der Einlaufstelle ist verboten, Eingaben mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst später oder nur unter gewissen Bedingungen amtlich zu behandeln.

(4) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (§ 102) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, § 80 Abs. 2 ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.

(5) Geld und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden. Ist ein Erlagsgegenstand von der Verwahrungsabteilung zu verwahren, so ist der Überbringer anzuweisen, ihn samt der dazugehörigen Eingabe (dem Erlagsgesuch § 298 Abs. 2 lit. a) bei der Verwahrungsabteilung zu überreichen. Wegen Übernahme von Geld und Wertgegenständen mit anderer Bestimmung ist der Überbringer an den Rechnungsführer zu weisen (§ 288 Abs. 3). Beweisgegenstände, die zu einem Strafverfahren gehören sind von der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), wo eine solche nicht besteht, von der Einlaufstelle zu übernehmen.

II. Hauptstück

Der Geschäftsgang bei Gericht

1.

Kapitel

Einlauf

Übernahme des Einlaufs

§ 99. (1) Die Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (§ 37) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5 darf in der Einlaufstelle kein Schriftstück zurückgewiesen oder nach Abgabe dem Überbringer wieder ausgefolgt werden. An den Gerichtsvorsteher gerichtete Schriftstücke können auch von diesem selbst oder bei großen Gerichten nach seiner Anordnung von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung übernommen werden. Die Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichtes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften Ausnahmen verfügt werden, zur Annahme von Eingaben nicht befugt.

(2) Urkunden und sonstige Beilagen oder weitere Ausfertigungen eines schon überreichten Schriftsatzes können auch in der mit der Sache befaßten Gerichtsabteilung übernommen werden. Kostenverzeichnisse, die den Vorschriften des § 54 Abs. 1 ZPO. entsprechend übergeben werden, sind vom Richter (Vorsitzenden) zu übernehmen. Nachträglich dürfen Kostenverzeichnisse und Vollmachten nur in der Einlaufstelle übernommen werden, ebenso Eingaben, die zur Beseitigung von Formgebrechen zurückgestellt wurden und wieder vorgelegt werden.

(3) Dem Bediensteten der Einlaufstelle ist verboten, Eingaben mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst später oder nur unter gewissen Bedingungen amtlich zu behandeln.

(4) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (§ 102) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, § 80 Abs. 2 ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.

(5) Geld und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden. Ist ein Erlagsgegenstand von der Verwahrungsabteilung zu verwahren, so ist der Überbringer anzuweisen, ihn samt der dazugehörigen Eingabe (dem Erlagsgesuch § 298 Abs. 2 lit. a) bei der Verwahrungsabteilung zu überreichen. Wegen Übernahme von Geld und Wertgegenständen mit anderer Bestimmung ist der Überbringer an den Rechnungsführer zu weisen (§ 288 Abs. 3). Beweisgegenstände, die zu einem Strafverfahren gehören sind von der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), wo eine solche nicht besteht, von der Einlaufstelle zu übernehmen.

§ 100. (1) Der Bedienstete der Einlaufstelle übernimmt unbeschadet der Bestimmungen des IV. Hauptstückes die Postsendungen, die vom Postboten zugestellt oder von einem Bediensteten des Gerichtes bei der Post abgeholt werden, sowie die einlangenden Telegramme; er unterfertigt die Abgabescheine für eingeschriebene Briefe und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine. Er hat auch den Einlaufkasten (§ 38) auszuheben.

(2) Nach Schluß der Amtsstunden dürfen von Parteien nur Schriftstücke entgegengenommen werden, die zu unaufschiebbaren Amtshandlungen in Strafsachen Anlaß geben. Solche Schriftstücke, ferner Telegramme und Eilsendungen, die von der Post vor dem Öffnen oder nach Schluß der Einlaufstelle (an Sonn- und Feiertagen) zugestellt werden, sind vom Gerichtsvorsteher oder von dem vom Gerichtsvorsteher damit betrauten Richter oder sonstigen Bediensteten zu übernehmen und zu öffnen. Der Übernehmer hat auf dem Stück die Zeit der Übernahme und seinen Namen ersichtlich zu machen und das Stück, sobald es die einzuleitenden Verfügungen gestatten, der Einlaufstelle zu übergeben.

§ 101. Öffnen des Einlaufs.

(1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (§ 61 AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.

(2) Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.

Öffnen des Einlaufs

§ 101. (1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (§ 61 AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.

(2) Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.

Eingangsvermerk.

§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, vom Gerichtsvorsteher (§ 99 Abs. 1) oder auf einem Gerichtstage (§ 70) übernommen oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.

(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung der Gerichtskostenmarken als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.

(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

Eingangsvermerk.

§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, vom Gerichtsvorsteher (§ 99 Abs. 1) oder auf einem Gerichtstage (§ 70) übernommen oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.

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