Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)
§ 45. (1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.
(2) Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.
(3) Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (§ 134) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.
§ 46. Tätigkeit der Schreibkräfte
(1) Alle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der Amtsstunden der Geschäftsabteilung mit den Ausfertigungen zurückgestellt werden. Jede Schreibkraft hat jeweils den am längsten liegenden roten Umschlag, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den am längsten liegenden anderen Umschlag zur Bearbeitung der inliegenden Akten zu übernehmen, soweit besondere Umstände eine andere Reihenfolge oder die Zuteilung einzelner Akten an bestimmte Kräfte erheischen.
(2) Stücke, die eine besonders umfangreiche Abschrift erfordern, können in der Schreibstube in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden. Solche Stücke sollen längstens binnen acht Tagen geschrieben sein.
(3) Nach Herstellung der Ausfertigungen hat die Schreibkraft im Abfertigungsvermerk ihr Namenszeichen einzusetzen. Nach Bearbeitung aller in einem Verzeichnis vermerkten Akten hat die Schreibkraft im Verzeichnis ihr Namenszeichen und den Tag der Ablieferung der Arbeit einzusetzen.
(4) Sodann sind die Akten in den Umschlägen dem Leiter der Geschäftsabteilung zurückzustellen; er hat die Vollzähligkeit der Akten zu prüfen und durch Beifügung seines Namenszeichens zu bestätigen.
(5) Kleinere Schreibfehler, die beim Vergleichen (§ 148) in den Ausfertigungen gefunden werden, zum Beispiel Auslassung einzelner Buchstaben oder Worte, sind von der Geschäftsabteilung handschriftlich in allen Ausfertigungen zu verbessern; bei größeren Fehlern und Auslassungen sowie bei Unbrauchbarkeit sind die Ausfertigungen an den Schreibdienst zurückzustellen.
Tätigkeit der Schreibkräfte
§ 46. (1) Alle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der Amtsstunden der Geschäftsabteilung mit den Ausfertigungen zurückgestellt werden. Jede Schreibkraft hat jeweils den am längsten liegenden roten Umschlag, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den am längsten liegenden anderen Umschlag zur Bearbeitung der inliegenden Akten zu übernehmen, soweit besondere Umstände eine andere Reihenfolge oder die Zuteilung einzelner Akten an bestimmte Kräfte erheischen.
(2) Stücke, die eine besonders umfangreiche Abschrift erfordern, können in der Schreibstube in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden. Solche Stücke sollen längstens binnen acht Tagen geschrieben sein.
(3) Nach Herstellung der Ausfertigungen hat die Schreibkraft im Abfertigungsvermerk ihr Namenszeichen einzusetzen. Nach Bearbeitung aller in einem Verzeichnis vermerkten Akten hat die Schreibkraft im Verzeichnis ihr Namenszeichen und den Tag der Ablieferung der Arbeit einzusetzen.
(4) Sodann sind die Akten in den Umschlägen dem Leiter der Geschäftsabteilung zurückzustellen; er hat die Vollzähligkeit der Akten zu prüfen und durch Beifügung seines Namenszeichens zu bestätigen.
(5) Kleinere Schreibfehler, die beim Vergleichen (§ 148) in den Ausfertigungen gefunden werden, zum Beispiel Auslassung einzelner Buchstaben oder Worte, sind von der Geschäftsabteilung handschriftlich in allen Ausfertigungen zu verbessern; bei größeren Fehlern und Auslassungen sowie bei Unbrauchbarkeit sind die Ausfertigungen an den Schreibdienst zurückzustellen.
§ 47. Schreiben nach Ansage.
(1) Jedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.
(2) Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.
(3) Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.
(4) Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.
(5) Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.
Schreiben nach Ansage
§ 47. (1) Jedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.
(2) Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.
(3) Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.
(4) Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.
(5) Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.
§ 48. Ordnung des Schreibdienstes.
(1) Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.
(2) Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.
(3) Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.
Ordnung des Schreibdienstes
§ 48. (1) Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.
(2) Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.
(3) Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.
Kapitel.
Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien.
§ 49. Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes.
(1) Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
(2) Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3) Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.
Kapitel
Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien
Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes
§ 49. (1) Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
(2) Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3) Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.
§ 50. Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes.
(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.
(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel “Gerichtsvorsteher”, “Grundbuch”, “Pfändungsregister”, “staF.”. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel “staF. zur Antragsstellung”.
(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.
§ 50. Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes.
(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.
(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel “Gerichtsvorsteher”, “Grundbuch”, “Pfändungsregister”, “BA”. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel “BA” zur Antragsstellung”.
(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.
Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes
§ 50. (1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.
(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel „Gerichtsvorsteher“, „Grundbuch“, „Pfändungsregister“, „BA“. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel „BA“ zur Antragsstellung“.
(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.
Abkürzung
Geo.
§ 51. Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.
(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist. An Gendarmerieposten sind nicht Ersuchschreiben, sondern dienstliche Aufforderungen zu richten.
(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft abgetreten werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen. Anzeigen, die zweifellos eine Übertretung betreffen, sind nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das in Frage kommende Bezirksgericht zu richten.
(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.
Abkürzung
Geo.
§ 51. Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.
(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.
(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft abgetreten werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen. Anzeigen, die zweifellos eine Übertretung betreffen, sind nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das in Frage kommende Bezirksgericht zu richten.
(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.
Abkürzung
Geo.
§ 51. Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.
(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.
(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.
(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.
Abkürzung
Geo.
Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen
§ 51. (1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie „löblich“, „diensthöflich“ usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.
(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.
(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.
§ 52. Verkehr mit Parteien.
(1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.
(3) Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.
(4) Die Anredeworte “Herr”, “Frau” und “Fräulein” sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.
(5) Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.
Verkehr mit Parteien
§ 52. (1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.
(3) Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.
(4) Die Anredeworte „Herr“, „Frau“ und „Fräulein“ sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.
(5) Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.
§ 53. Gerichtssprache und Schreibweise.
(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.
(2) Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.
(3) In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.
(4) Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.
(5) Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.
Gerichtssprache und Schreibweise
§ 53. (1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.
(2) Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.
(3) In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.
(4) Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.
(5) Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.
§ 54. Mündliches Parteianbringen bei Gericht.
(1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 77 StPO.), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.
§ 54. Mündliches Parteianbringen bei Gericht.
(1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 81 StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.
Abkürzung
Geo.
Mündliches Parteianbringen bei Gericht
§ 54. (1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 81 StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.
Abkürzung
Geo.
Mündliches Parteianbringen bei Gericht
§ 54. (1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
(3a) Bei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung unterbleiben kann.
(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 81 StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.
§ 55. Mündliche und schriftliche Einvernehmungen. Einholung und Erteilung von Auskünften.
(1) Wenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.
(2) Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.
(3) Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.
(4) Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.
(5) Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.
Mündliche und schriftliche Einvernehmungen. Einholung und Erteilung von Auskünften
§ 55. (1) Wenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.
(2) Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.
(3) Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.
(4) Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.
(5) Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.
§ 56. Tagsatzungen.
(1) Bei der Anordnung von Tagsatzungen ist auf die Dringlichkeit der einzelnen Sachen für die betroffenen Parteien Rücksicht zu nehmen; Verschleppungsabsichten ist durch kurze Fristen zu begegnen. Wenn Tagsatzungen entfallen, sind andere einzuschieben (Vorverlegung). Haftsachen ist der Vorrang vor anderen Sachen einzuräumen.
(2) Bei Tagsatzungen soll der Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt und der Entscheidung zugeführt oder nähergebracht werden. Zu diesem Zwecke sind alle Beteiligten, nötigenfalls unter Bekanntgabe des Zweckes der Ladung und der Folgen des Ausbleibens, zu laden. Der Richter hat sich zu einer zielbewußten Durchführung der Vernehmung oder Verhandlung vorzubereiten, indem er sich vor den Tagsatzungen mit dem Akteninhalt und den in Betracht kommenden Rechtsfragen vertraut macht.
(3) Für die Verteilung der Tagsatzungen auf die einzelnen Tage und Stunden ist die voraussichtliche Dauer der Amtshandlung zu berücksichtigen, so daß die verfügbare Zeit möglichst ausgenützt wird und weder für das Gericht noch die Parteien durch Zuwarten verloren geht.
(4) Sofern nicht wegen anderer Personen, die das Recht haben, bei der Vernehmung anwesend zu sein, die festgesetzte Tagsatzungszeit eingehalten werden muß, sind vorgeladene oder freiwillig bei Gericht erscheinende Parteien, vor allem Vormünder, Kuratoren, Zeugen usw., die nicht in eigenem Interesse bei Gericht erscheinen, insbesondere entfernt wohnende Personen nach Tunlichkeit sogleich zu vernehmen, auch wenn sie zu einer anderen als der festgesetzten Zeit erscheinen.
(5) Bei Anordnung der Tagsatzungen soll den Parteien und ihren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (§ 23) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen.
(6) Wird der Partei bekannt, daß eine Tagsatzung nicht verrichtet wird, so hat sie das Gericht hievon ungesäumt zu verständigen; ebenso hat das Gericht, wenn eine Tagsatzung entfällt, die geladenen Personen sogleich schriftlich allenfalls telegraphisch oder im Fernsprechwege hievon zu verständigen (§ 61).
Tagsatzungen
§ 56. (1) Bei der Anordnung von Tagsatzungen ist auf die Dringlichkeit der einzelnen Sachen für die betroffenen Parteien Rücksicht zu nehmen; Verschleppungsabsichten ist durch kurze Fristen zu begegnen. Wenn Tagsatzungen entfallen, sind andere einzuschieben (Vorverlegung). Haftsachen ist der Vorrang vor anderen Sachen einzuräumen.
(2) Bei Tagsatzungen soll der Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt und der Entscheidung zugeführt oder nähergebracht werden. Zu diesem Zwecke sind alle Beteiligten, nötigenfalls unter Bekanntgabe des Zweckes der Ladung und der Folgen des Ausbleibens, zu laden. Der Richter hat sich zu einer zielbewußten Durchführung der Vernehmung oder Verhandlung vorzubereiten, indem er sich vor den Tagsatzungen mit dem Akteninhalt und den in Betracht kommenden Rechtsfragen vertraut macht.
(3) Für die Verteilung der Tagsatzungen auf die einzelnen Tage und Stunden ist die voraussichtliche Dauer der Amtshandlung zu berücksichtigen, so daß die verfügbare Zeit möglichst ausgenützt wird und weder für das Gericht noch die Parteien durch Zuwarten verloren geht.
(4) Sofern nicht wegen anderer Personen, die das Recht haben, bei der Vernehmung anwesend zu sein, die festgesetzte Tagsatzungszeit eingehalten werden muß, sind vorgeladene oder freiwillig bei Gericht erscheinende Parteien, vor allem Vormünder, Kuratoren, Zeugen usw., die nicht in eigenem Interesse bei Gericht erscheinen, insbesondere entfernt wohnende Personen nach Tunlichkeit sogleich zu vernehmen, auch wenn sie zu einer anderen als der festgesetzten Zeit erscheinen.
(5) Bei Anordnung der Tagsatzungen soll den Parteien und ihren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (§ 23) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen.
(6) Wird der Partei bekannt, daß eine Tagsatzung nicht verrichtet wird, so hat sie das Gericht hievon ungesäumt zu verständigen; ebenso hat das Gericht, wenn eine Tagsatzung entfällt, die geladenen Personen sogleich schriftlich allenfalls telegraphisch oder im Fernsprechwege hievon zu verständigen (§ 61).
Abkürzung
Geo.
§ 57. Mündliche Verhandlungen.
(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten in Übertretungssachen hat das staatsanwaltschaftliche Organ kein Amtskleid zu tragen.
(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
Abkürzung
Geo.
§ 57. Mündliche Verhandlungen.
(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.
(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
Abkürzung
Geo.
Mündliche Verhandlungen
§ 57. (1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.
(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
§ 58. Parteieingaben.
(1) Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (§ 454 ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.
(2) Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.
(3) Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.
(4) Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (§§ 75, 467 Z 5, 506 Z 4, 520 ZPO., § 1 Z 3 StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Abs. 6) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.
(5) Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache (vgl. § 75 Z 1 ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.
(6) Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken §§ 80, 84 ZPO., § 92 GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk “als Halbschrift gebührenfrei” bezeichnet werden sollen.
(7) Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach § 84 ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.
(8) Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.
Parteieingaben
§ 58. (1) Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (§ 454 ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.
(2) Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.
(3) Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.
(4) Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (§§ 75, 467 Z 5, 506 Z 4, 520 ZPO., § 1 Z 3 StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Abs. 6) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.
(5) Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache (vgl. § 75 Z 1 ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.
(6) Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken §§ 80, 84 ZPO., § 92 GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk „als Halbschrift gebührenfrei“ bezeichnet werden sollen.
(7) Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach § 84 ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.
(8) Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.
§ 59. Beseitigung von Formgebrechen.
(1) Wenn eine Parteieingabe den Vorschriften des § 58 nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (§ 84 ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (§§ 93, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen - so im Falle des § 1 Z 3 der Strafprozeßnovelle 1877 - oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.
(3) Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht I. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (§ 179 Abs. 4).
Beseitigung von Formgebrechen
§ 59. (1) Wenn eine Parteieingabe den Vorschriften des § 58 nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (§ 84 ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (§§ 93, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen so im Falle des § 1 Z 3 der Strafprozeßnovelle 1877 oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.
(3) Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht I. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (§ 179 Abs. 4).
§ 60. Telegraphische Eingaben.
(1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)
Telegraphische Eingaben
§ 60. (1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)
§ 61. Benützung des Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das Gericht.
(1) Vom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.
(2) Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.
(3) Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.
(4) Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des § 55 Abs. 5 bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.
(5) Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.
(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.
(7) Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz - nötigenfalls auf dem kürzesten Wege - zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.
Benützung des Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das Gericht
§ 61. (1) Vom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.
(2) Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.
(3) Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.
(4) Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des § 55 Abs. 5 bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.
(5) Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.
(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.
(7) Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz nötigenfalls auf dem kürzesten Wege zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.
§ 62. Urschrift und Ausfertigung.
(1) Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2) Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.
Urschrift und Ausfertigung
§ 62. (1) Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2) Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.
§ 63. Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen.
(1) Urschriften und Protokolle, einschließlich der in Kurzschrift aufgenommenen Teile (§ 209 Abs. 5 ZPO.) und der zugehörigen Übertragungen in Vollschrift (§ 212 Abs. 5 ZPO.), sind auf gutem Papier mit Schreibmaschine oder mit Tinte herzustellen. Kurzschriftliche Verhandlungsprotokolle können auch mit Tintenstift aufgenommen werden, andere Protokolle nur dann, wenn gleichzeitig wenigstens eine Gleichschrift im Durchdruckverfahren hergestellt werden soll (zum Beispiel bei Protokollarklagen) und keine Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das mit Tintenstift hergestellte Stück verbleibt im Akt. Urschriften dürfen nicht in Kurzschrift abgefaßt sein, Protokolle nur, soweit es das Gesetz gestattet; wenn sie aus mehreren Bogen oder Blättern bestehen, sind sie zu heften.
(2) Für den dienstlichen Gebrauch hat jedermann deutlich zu schreiben. Den Urschriften und Protokollen, die verwischt oder durch zahlreiche Verbesserungen unübersichtlich geworden oder aus anderen Gründen unleserlich sind, ist eine Abschrift anzuschließen; engzeiliges Beschreiben ist unzulässig.
(3) Aus jedem Protokoll muß zu ersehen sein, von welchem Gericht, in welcher Sache und an welchem Tage es aufgenommen wurde. In jedem Protokoll muß die Zeit des Beginnes (des Aufrufes der Sache) und des Abschlusses der Amtshandlung angegeben werden. Außerdem sind die für die Gebührenermittlung maßgebenden Umstände zu vermerken (insbesondere Zahl der gebührenpflichtigen halben Stunden, Dauer der Beratungszeit, Zeitpunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage).
(4) Jedes Protokoll muß eine vollständige und genaue Bezeichnung der anwesenden Gerichtspersonen, Parteien und Parteivertreter sowie der etwa zugezogenen Gerichtszeugen, Sachverständigen und Dolmetsche enthalten. Der Vermerk “Anwesend: Die Gefertigten” genügt nicht.
(5) Bei der handschriftlichen Unterfertigung muß der Name des Unterfertigenden erkennbar sein. Wo handschriftliche Fertigung vorgeschrieben ist, ist der Gebrauch von Stampiglien unzulässig. Im inneren Gerichtsverkehr genügt statt der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (§ 213 ZPO., § 105 StPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen.
(6) Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des Gerichtes angemessen sein. Wenn eine Ausfertigung unleserlich, lückenhaft oder mit wesentlichen Fehlern behaftet war, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen, allenfalls auf Anordnung der höheren Instanz, gegen eine verbesserte Ausfertigung umzutauschen.
(7) Ausfertigungen sind auf der Schreibmaschine mit schwarzem Farbband und Farbpapier, wenn Schreibmaschinen nicht zur Verfügung stehen, mit Tinte, nötigenfalls (besonders bei Verwendung von Formblättern) im Durchdruckverfahren mit Tintenstift und Farbpapier herzustellen; sie können auf mechanischem oder chemischem Wege oder durch Druck vervielfältigt werden. Auf den Schreibmaschinen dürfen nicht mehr Durchschläge hergestellt werden, als sich in leserlicher Art herstellen lassen. Farbbänder und Farbpapier sind rechtzeitig zu erneuern. Wenn Formblätter im Durchdruckverfahren ausgefüllt werden, ist darauf zu achten, daß der Vordruck der einzelnen Blätter genau übereinander liegt. Ausfertigungen sind nicht mit engem, sondern mit vollem Zeilenabstand zu schreiben, wenn nicht bei Ausfüllung von Formblättern die Einhaltung des vollen Zeilenabstandes unmöglich ist. Durchscheinendes Papier ist nur auf einer Seite zu beschreiben.
§ 63. Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen.
(1) Urschriften und Protokolle, einschließlich der in Kurzschrift aufgenommenen Teile (§ 209 Abs. 5 ZPO.) und der zugehörigen Übertragungen in Vollschrift (§ 212 Abs. 5 ZPO.), sind auf gutem Papier mit Schreibmaschine oder mit Tinte herzustellen. Kurzschriftliche Verhandlungsprotokolle können auch mit Tintenstift aufgenommen werden, andere Protokolle nur dann, wenn gleichzeitig wenigstens eine Gleichschrift im Durchdruckverfahren hergestellt werden soll (zum Beispiel bei Protokollarklagen) und keine Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das mit Tintenstift hergestellte Stück verbleibt im Akt. Urschriften dürfen nicht in Kurzschrift abgefaßt sein, Protokolle nur, soweit es das Gesetz gestattet; wenn sie aus mehreren Bogen oder Blättern bestehen, sind sie zu heften.
(2) Für den dienstlichen Gebrauch hat jedermann deutlich zu schreiben. Den Urschriften und Protokollen, die verwischt oder durch zahlreiche Verbesserungen unübersichtlich geworden oder aus anderen Gründen unleserlich sind, ist eine Abschrift anzuschließen; engzeiliges Beschreiben ist unzulässig.
(3) Aus jedem Protokoll muß zu ersehen sein, von welchem Gericht, in welcher Sache und an welchem Tage es aufgenommen wurde. In jedem Protokoll muß die Zeit des Beginnes (des Aufrufes der Sache) und des Abschlusses der Amtshandlung angegeben werden. Außerdem sind die für die Gebührenermittlung maßgebenden Umstände zu vermerken (insbesondere Zahl der gebührenpflichtigen halben Stunden, Dauer der Beratungszeit, Zeitpunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage).
(4) Jedes Protokoll muß eine vollständige und genaue Bezeichnung der anwesenden Gerichtspersonen, Parteien und Parteivertreter sowie der etwa zugezogenen Gerichtszeugen, Sachverständigen und Dolmetsche enthalten. Der Vermerk “Anwesend: Die Gefertigten” genügt nicht.
(5) Bei der handschriftlichen Unterfertigung muß der Name des Unterfertigenden erkennbar sein. Wo handschriftliche Fertigung vorgeschrieben ist, ist der Gebrauch von Stampiglien unzulässig. Im inneren Gerichtsverkehr genügt statt der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (§ 213 ZPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen.
(6) Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des Gerichtes angemessen sein. Wenn eine Ausfertigung unleserlich, lückenhaft oder mit wesentlichen Fehlern behaftet war, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen, allenfalls auf Anordnung der höheren Instanz, gegen eine verbesserte Ausfertigung umzutauschen.
(7) Ausfertigungen sind auf der Schreibmaschine mit schwarzem Farbband und Farbpapier, wenn Schreibmaschinen nicht zur Verfügung stehen, mit Tinte, nötigenfalls (besonders bei Verwendung von Formblättern) im Durchdruckverfahren mit Tintenstift und Farbpapier herzustellen; sie können auf mechanischem oder chemischem Wege oder durch Druck vervielfältigt werden. Auf den Schreibmaschinen dürfen nicht mehr Durchschläge hergestellt werden, als sich in leserlicher Art herstellen lassen. Farbbänder und Farbpapier sind rechtzeitig zu erneuern. Wenn Formblätter im Durchdruckverfahren ausgefüllt werden, ist darauf zu achten, daß der Vordruck der einzelnen Blätter genau übereinander liegt. Ausfertigungen sind nicht mit engem, sondern mit vollem Zeilenabstand zu schreiben, wenn nicht bei Ausfüllung von Formblättern die Einhaltung des vollen Zeilenabstandes unmöglich ist. Durchscheinendes Papier ist nur auf einer Seite zu beschreiben.
Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen
§ 63. (1) Urschriften und Protokolle, einschließlich der in Kurzschrift aufgenommenen Teile (§ 209 Abs. 5 ZPO.) und der zugehörigen Übertragungen in Vollschrift (§ 212 Abs. 5 ZPO.), sind auf gutem Papier mit Schreibmaschine oder mit Tinte herzustellen. Kurzschriftliche Verhandlungsprotokolle können auch mit Tintenstift aufgenommen werden, andere Protokolle nur dann, wenn gleichzeitig wenigstens eine Gleichschrift im Durchdruckverfahren hergestellt werden soll (zum Beispiel bei Protokollarklagen) und keine Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das mit Tintenstift hergestellte Stück verbleibt im Akt. Urschriften dürfen nicht in Kurzschrift abgefaßt sein, Protokolle nur, soweit es das Gesetz gestattet; wenn sie aus mehreren Bogen oder Blättern bestehen, sind sie zu heften.
(2) Für den dienstlichen Gebrauch hat jedermann deutlich zu schreiben. Den Urschriften und Protokollen, die verwischt oder durch zahlreiche Verbesserungen unübersichtlich geworden oder aus anderen Gründen unleserlich sind, ist eine Abschrift anzuschließen; engzeiliges Beschreiben ist unzulässig.
(3) Aus jedem Protokoll muß zu ersehen sein, von welchem Gericht, in welcher Sache und an welchem Tage es aufgenommen wurde. In jedem Protokoll muß die Zeit des Beginnes (des Aufrufes der Sache) und des Abschlusses der Amtshandlung angegeben werden. Außerdem sind die für die Gebührenermittlung maßgebenden Umstände zu vermerken (insbesondere Zahl der gebührenpflichtigen halben Stunden, Dauer der Beratungszeit, Zeitpunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage).
(4) Jedes Protokoll muß eine vollständige und genaue Bezeichnung der anwesenden Gerichtspersonen, Parteien und Parteivertreter sowie der etwa zugezogenen Gerichtszeugen, Sachverständigen und Dolmetsche enthalten. Der Vermerk „Anwesend: Die Gefertigten“ genügt nicht.
(5) Bei der handschriftlichen Unterfertigung muß der Name des Unterfertigenden erkennbar sein. Wo handschriftliche Fertigung vorgeschrieben ist, ist der Gebrauch von Stampiglien unzulässig. Im inneren Gerichtsverkehr genügt statt der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (§ 213 ZPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen.
(6) Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des Gerichtes angemessen sein. Wenn eine Ausfertigung unleserlich, lückenhaft oder mit wesentlichen Fehlern behaftet war, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen, allenfalls auf Anordnung der höheren Instanz, gegen eine verbesserte Ausfertigung umzutauschen.
(7) Ausfertigungen sind auf der Schreibmaschine mit schwarzem Farbband und Farbpapier, wenn Schreibmaschinen nicht zur Verfügung stehen, mit Tinte, nötigenfalls (besonders bei Verwendung von Formblättern) im Durchdruckverfahren mit Tintenstift und Farbpapier herzustellen; sie können auf mechanischem oder chemischem Wege oder durch Druck vervielfältigt werden. Auf den Schreibmaschinen dürfen nicht mehr Durchschläge hergestellt werden, als sich in leserlicher Art herstellen lassen. Farbbänder und Farbpapier sind rechtzeitig zu erneuern. Wenn Formblätter im Durchdruckverfahren ausgefüllt werden, ist darauf zu achten, daß der Vordruck der einzelnen Blätter genau übereinander liegt. Ausfertigungen sind nicht mit engem, sondern mit vollem Zeilenabstand zu schreiben, wenn nicht bei Ausfüllung von Formblättern die Einhaltung des vollen Zeilenabstandes unmöglich ist. Durchscheinendes Papier ist nur auf einer Seite zu beschreiben.
Kapitel.
Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel.
§ 64. Formblätter.
(1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
(3) Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
(4) Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
(5) Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
(6) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)
Kapitel
Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel
Formblätter
§ 64. (1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
(3) Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
(4) Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
(5) Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
(6) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)
§ 65. Bestellung der Formblätter.
(1) Jedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.
(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.
(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen
(4) Der Bestellschein hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,
den vorhandenen Vorrat,
die Höhe der Bestellung beides nach Stück,
die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.
(5) Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Abs. 2) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.
(6) Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.
Bestellung der Formblätter
§ 65. (1) Jedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.
(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.
(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen
(4) Der Bestellschein hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,
den vorhandenen Vorrat,
die Höhe der Bestellung beides nach Stück,
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