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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Geltender Text a fecha 2008-12-31

Abkürzung

Geo.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, des § 17 Z 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 109, und des § 2 Z 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 110/1948, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Gerichtserlagswesens wird verordnet:

I. Hauptstück.

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.

1.

Kapitel.

Allgemeiner Aufbau der Gerichte.

§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.

(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligen Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer, der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Bei den Einzelrichterabteilungen für das vereinfachte Verfahren ist der Zahl der Buchstabe “E” beizusetzen. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

I. Hauptstück.

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.

1.

Kapitel.

Allgemeiner Aufbau der Gerichte.

§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.

(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Die Ratskammer, der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Bei den Einzelrichterabteilungen für das vereinfachte Verfahren ist der Zahl der Buchstabe “E” beizusetzen. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

I. Hauptstück.

Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes.

1.

Kapitel.

Allgemeiner Aufbau der Gerichte.

§ 1. Gerichtsvorsteher - Gerichtsabteilungen.

(1) An der Spitze des Gerichtshofes steht der Präsident, an der Spitze des Bezirksgerichtes der Gerichtsvorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung dem Gerichtsvorsteher zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligem Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einem Richter als Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richtern als Mitgliedern zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der Personalsenat, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.), Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständig zu besorgen haben (§ 21), sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

§ 2. Geschäftsstelle - Geschäftsabteilungen.

(1) Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.

(2) Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.

(3) Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.

(4) An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.

(5) Die Bestimmungen, welche die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen und ihre Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteher zu beziehen.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961; die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 3. Schriftführer.

(1) Bei jedem Gerichte muß ständige Vorsorge für den Schriftführerdienst getroffen sein. Zu diesem Dienst sind Hilfsrichter, Richteramtsanwärter, die zur Gerichtspraxis zugelassenen oder die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen heranzuziehen.

(2) Die Schriftführer sollen durch entsprechende Schulung instand gesetzt werden, das Protokoll über mündliche Verhandlungen selbständig zu verfassen und womöglich in Maschinschrift herzustellen.

(3) Schriftführer haben vor ihrer Verwendung einen Eid zu leisten, die ihnen übertragenen Geschäfte gewissenhaft auszuführen und das Amtsgeheimnis zu wahren (Schriftführereid). Ein vom Schriftführer bereits geleisteter Diensteid oder eine Pflichtenangelobung ersetzen den Schriftführereid.

§ 4. Übersicht im Gerichtsgebäude.

(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen

(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichtskostenmarken zu erhalten sind, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.

(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

§ 4. Übersicht im Gerichtsgebäude.

(1) Am Amtsgebäude jedes Gerichtes ist die Bezeichnung des Gerichtes anzubringen

(2) Bei jedem Gerichte muß durch Anschlag der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dafür gesorgt sein, daß sich jedermann über die Besetzung des Gerichtes und die Verteilung der Geschäfte unterrichten kann. Alle Räume des Gerichtes sind mit der Aufschrift ihrer Bestimmung zu versehen. An den Türen der Amtszimmer sind auch die Namen der dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten sowie die Stunden, die für den Parteienverkehr bestimmt sind (§ 24), anzugeben. Bei größeren Gerichten ist durch Anschlag kundzumachen, wo Zeugen ihre Gebühren anzusprechen haben, wo Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bar bezahlt bzw. mit Bankomat- oder Kreditkarte entrichtet werden können, weiters, wann und wo Beglaubigungen vorgenommen werden.

(3) Die Gerichtsabteilungen sollen neben den zugehörigen Geschäftsabteilungen und in der Nähe der ihnen zugewiesenen Verhandlungsräume untergebracht werden. Die Einlaufstelle und die Gerichtstafel sind tunlichst beim Eingang in das Gerichtsgebäude unterzubringen.

2.

Kapitel.

Leitung der Gerichte.

§ 5. Allgemeiner Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers.

(1) Der Gerichtsvorsteher (§ 1 Abs. 2) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.

(2) Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (§§ 25, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.

(3) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.

(4) Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im V. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.

(5) Der Gerichtsvorsteher hat ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den Richter, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer, Sachverständige, Dolmetsche usw. bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegen haben. In dem Buche sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und der Gerichtsvorsteher die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat der Gerichtsvorsteher auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.

(6) Der Präsident des Gerichtshofes hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des Personalsenates einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

Zu Abs. 4: Dieser Bestimmung wurde materiell derogiert durch § 173 Z 3 RDG., BGBl. Nr. 305/1961, womit der § 27 Abs. 2 GOG aufgehoben wurde, und durch die Neuregelung diese Frage durch § 77 Abs. 2 RDG.

§ 6. Stellvertreter des Gerichtsvorstehers.

(1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (§§ 31, 41 GOG.).

(2) Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (§ 27 Abs. 1 GOG.).

(3) Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, bei Gerichtshöfen I. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.

(4) Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes I. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (§ 27 GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.

§ 7. Einheitlicher Vorgang in gleichartigen Sachen.

(1) Wenn der Gerichtsvorsteher die Wahrnehmung macht, daß gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstalten.

(2) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.

(3) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorsteher zu entscheiden. Seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

§ 8. Bundes- und Landesgesetzblatt, Justizamtsblatt, Dienstbücher.

(1) Der Oberlandesgerichtspräsident bestellt die für die ihm unterstehenden Gerichte erforderlichen Bundes-, Landesgesetzblätter und Verordnungsblätter; zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher bis 1. Dezember jedes Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten den Bedarf für das kommende Jahr bekanntzugeben. Einzelstücke bezieht der Gerichtsvorsteher im eigenen Wirkungskreis.

(2) Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im “Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung” (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Abs. 1.

(3) Die für das Gericht einlangenden Stücke der genannten Blätter sind mit dem Gerichtssiegel oder auf andere Weise als Amtseigentum zu bezeichnen. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, welche die Blätter zu sammeln und geordnet zu verwahren haben. Sie sind jahrgangsweise einzubinden und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (§ 41 Abs. 5) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.

§ 9. Verlautbarung von neuen Vorschriften, Erlässen usw. durch den Gerichtsvorsteher.

(1) Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und anderen Bediensteten des Gerichtes, deren Geschäftskreis durch einzelne Gesetze, Verordnungen oder im JABl. enthaltene Verlautbarungen besonders berührt wird, in geeigneter Weise, allenfalls mit Rundschreiben, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der Anwendung geänderter Vorschriften so lange besonderes Augenmerk zuzuwenden, bis sie sich eingelebt haben.

(2) Erlässe und Verfügungen höherer Behörden, Entscheidungen und Bemerkungen übergeordneter Gerichte, die in künftigen Fällen zur Richtschnur dienen können, sowie Mitteilungen anderer Behörden, die für die gerichtliche Geschäftsführung von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Gerichtsvorsteher durch Umlauf, Zufertigung von Abschriften, durch eine Vorstandsverfügung oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zu diesem Zwecke sind die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte dem Gerichtsvorsteher, und zwar, sofern er nicht für Haftsachen oder andere dringliche Sachen eine gegenteilige Anordnung trifft, unmittelbar von der Einlaufstelle vorzulegen. Gelangt eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung nicht an den Gerichtsvorsteher, sondern an eine andere bei Gericht bedienstete Person, so ist darüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten.

(4) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen höherer Dienststellen, die nur für einzelne Richter oder sonstige Bedienstete bestimmt sind, hat der Gerichtsvorsteher diesen vertraulich zur Kenntnis zu bringen.

Zu Abs. 1: Dem 2. Satz wurde durch die Aufhebung der §§ 1 und 61 der 1. DVzEheG durch Art. III des BG, BGBl. Nr. 108/1973, materiell derogiert.

§ 10. Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.

(2) Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.

(3) Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.

(4) Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.

Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen

sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,

jetzt die Bezirksanwälte getreten.

Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter

und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4

BG, BGBl. Nr. 370/1982.

Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde

materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen

nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.

Zu Abs. 1 Z 24: materiell derogiert durch § 39 BG, BGBl. Nr.

11/1975.

Zu Abs. 1 Z 29: materiell derogiert zufolge Aufhebung der §§ 7, 9 und

14 EheG, dRGBl. I S 807/1938, durch Art. II Z 1 BG, BGBl. Nr.

566/1983, und der §§ 3, 5 und 7 der 1. DVzEheG, dRGBl. I S 923/1938,

durch Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 566/1983.

§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:

1.

allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4.

Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5.

Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9.

Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;

10.

Anstellungsausgleich;

11.

Dienststrafsachen;

12.

Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;

15.

Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21.

Amtsbücherei;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Stiftungssachen;

25.

Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;

27.

Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28.

Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;

29.

Befreiungen nach dem Ehegesetz;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Behandlung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.

Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen

sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,

jetzt die Bezirksanwälte getreten.

Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter

und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4

BG, BGBl. Nr. 370/1982.

Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde

materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen

nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.

Zu Abs. 1 Z 24: materiell derogiert durch § 39 BG, BGBl. Nr.

11/1975.

Zu Abs. 1 Z 29: materiell derogiert zufolge Aufhebung der §§ 7, 9 und

14 EheG, dRGBl. I S 807/1938, durch Art. II Z 1 BG, BGBl. Nr.

566/1983, und der §§ 3, 5 und 7 der 1. DVzEheG, dRGBl. I S 923/1938,

durch Art. III Z 2 BG, BGBl. Nr. 566/1983.

§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:

1.

allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4.

Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5.

Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9.

Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;

10.

Anstellungsausgleich;

11.

Dienststrafsachen;

12.

Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;

15.

Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21.

Amtsbücherei;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Stiftungssachen;

25.

Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

erweiterter Wirkungskreis der Geschäftsstelle;

27.

Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28.

Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;

29.

Befreiungen nach dem Ehegesetz;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Behandlung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und von Ansprüchen auf Entschädigung wegen Untersuchungshaft oder ungerechtfertigter Verurteilung, soweit sie im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.

Zu Abs. 1 Z 6: An die Stelle der staatsanwaltschaftlichen Funktionen

sind durch § 4 des Staatsanwaltschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1986,

jetzt die Bezirksanwälte getreten.

Zu Abs. 1 Z 8: Dem 2. Satzteil (betr. Listen der Ausgleichsverwalter

und Gebahrungsprüfer) wurde materiell derogiert durch Art. XI § 4

BG, BGBl. Nr. 370/1982.

Zu Abs. 1 Z 14: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder`` wurde

materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen

nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren``.

§ 11. Justizverwaltungssachen.

(1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefaßt:

1.

allgemeine Weisungen Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation;

4.

Personalangelegenheiten der Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, Rechtspfleger, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten und der in der Gerichtspraxis stehenden Personen (Rechtspraktikanten); Zulagen, Prämien, einmalige Belohnungen, Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, das Amtskleid betreffende Angelegenheiten sowie Besetzungsvorschläge;

5.

Personalangelegenheiten der fachmännischen Laienrichter und Beisitzer, der Verteidiger in Strafsachen, Gerichtsärzte, Gefangenhausseelsorger, Gefangenhauslehrer, ständig beeideten Dolmetsche und Sachverständigen, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personalangelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Funktionäre und der Vertragsbediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn- Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Amtstage, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Ergänzung, Richtigstellung und Neuanlegung des Zwangsverwalterverzeichnisses sowie der Listen der Ausgleichsverwalter und Gebarungsprüfer;

9.

Prüfungssachen aller Art, Unterrichtskurse, Vorbereitungsdienst der Richteramtsanwärter, Beamten und provisorischen Beamten;

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

11.

Dienststrafsachen;

12.

Versetzung in den Ruhestand, Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Todfallsbeiträge und außerordentliche Versorgungsgenüsse;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter) und Notare (Notariatskandidaten), Entgegennahme und Aufbewahrung von Generalvollmachten;

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung; Reisegebühren, Zehr- und Ganggelder;

15.

Unterbringung der Ämter und Gefangenhäuser, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Gefangenhäuser und der Gefangenen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Dienststrafsache (Z. 11) behandelt werden, die mit Strafortsänderungen zusammenhängenden Geschäfte der Gerichtsvorsteher (§ 501 Abs. 3);

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschwornen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschwornen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen und der Kommissionen für die Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der gerichtlichen Gebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände;

21.

Amtsbücherei;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

25.

Auslandssachen, Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

27.

Entbindung vom Amtsgeheimnis; Verwaltungsstrafsachen;

28.

Ersuchen von Gerichten oder sonstigen Stellen um Amtshilfe;

29.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlaß;

(2) Alle sonstigen Justizverwaltungssachen sind unter den Geschäftsgruppen zu behandeln, denen sie ihrem Wesen nach nahekommen oder unter denen sie nach der bisherigen Übung behandelt wurden. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienststrafsachen (§ 519) gehören.

Justizverwaltungssachen

§ 11. (1) Die Justizverwaltungssachen werden in folgende Geschäftsgruppen zusammengefasst:

1.

allgemeine Weisungen, Verfügungen und Belehrungen (§ 518);

2.

Gutachten in Sachen der Gesetzgebung und Justizverwaltung, sonstige Angelegenheiten der Gesetzgebung, Vorschläge für Änderungen in der Einrichtung oder Besetzung der Gerichte oder in den Dienstvorschriften;

3.

Angelegenheiten der Gerichtsorganisation; Amts- und Gerichtstage;

4.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Richter, Staatsanwälte, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger, Bezirksanwälte und sonstigen Beamten, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten; Besetzungsvorschläge sowie das Amtskleid betreffende Angelegenheiten;

5.

Angelegenheiten der fachmännischen und fachkundigen Laienrichter und Beisitzer, der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg sowie die Beeidigung der Börsenschiedsrichter;

6.

Personal- und Besoldungsangelegenheiten der Vertragsbediensteten und der sonstigen privatrechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht in eine andere Gruppe fallen, einschließlich der mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder dem Aktivstand verbundenen Angelegenheiten;

7.

Wahl und Wirkungskreis der Personalsenate, Geschäftsverteilung, Dienstzeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtdienst, allgemeine Urlaubsangelegenheiten, Zusammensetzung von Kommissionen;

8.

Angelegenheiten der Justiz-Ombudsstellen;

9.

Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung sowie Prüfungssachen aller Art;

10.

Angelegenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik;

11.

Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten;

12.

Reisegebühren;

13.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsanwärter), der Verteidiger in Strafsachen und der Notare (Notariatskandidaten);

14.

Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft; Versorgung der Gerichte mit Amts- und Kanzleimaterial einschließlich der Gegenstände der inneren Einrichtung;

15.

Unterbringung der Dienststellen, Bausachen, Hauserfordernisse, in bundeseigenen Gebäuden die Hausverwaltung, soweit sie dem Gerichtsvorsteher oder einem Bediensteten des Gerichtes übertragen ist;

16.

Angelegenheiten der Justizanstalten und der Insassen, Haftentweichungen, soweit sie nicht mit einer Disziplinarangelegenheit (Z 11) behandelt werden;

17.

Dienstaufsicht, amtliche Untersuchungen der Gerichte, Gebarungs- und Verrechnungsprüfung;

18.

Bildung der Geschworenen- und Schöffenlisten, Angelegenheiten der Geschworenen und Schöffen, Angelegenheiten der Strafvollzugskommissionen;

19.

Grundbuchsanlegung und -ergänzung im Allgemeinen;

20.

allgemeine Anordnungen über die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Kosten und Geldstrafen, über das Gerichtserlagswesen und über die Verwahrung der Beweisgegenstände; Vollzugsgebühren nach dem VGebG;

21.

Amtsbibliothek;

22.

Archivwesen und Aktenvernichtung;

23.

wiederkehrende Ausweise und Berichte, Statistik;

24.

Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit;

25.

Über- und Zwischenbeglaubigungen;

26.

Begutachtung von Gesetzesentwürfen;

27.

Entbindung von der Amtsverschwiegenheit;

28.

Rechts- und Amtshilfeersuchen von Gerichten und anderen Stellen;

29.

Angelegenheiten der Inneren Revision;

30.

Rechtsschutzgesuche und Korrespondenzen;

31.

Berichterstattung zu Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz, dem Organhaftpflichtgesetz und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 und zu Volksanwaltschafts-Anfragen sowie in Verfahren nach der EMRK;

32.

Geschäftsgang, insbesondere Weisungen und Ausstellungen übergeordneter Rechtsmittelinstanzen;

33.

Entscheidungen in Gebühren- und Kostensachen, insbesondere über Berichtigungsanträge und über Gesuche um Stundung und Nachlass;

34.

Bestellung von Patientenanwälten und Kundmachung von Bewohnervertretern;

35.

Angelegenheiten der Rechtspraktikanten und Rechtshörer;

36.

Angelegenheiten von Eurojust sowie der Europäischen Justiziellen Netze (EJN) in Zivil- und Handelssachen und in Strafsachen;

37.

Rechts- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland und an das Ausland sowie andere Auslandssachen, soweit sie nicht unter

38.

Angelegenheiten der FEX Planungs- und Leitungseinheiten einschließlich der Vergütung nach dem VGebG;

39.

Sonstige Justizverwaltungssachen.

(2) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, dass nach Bedarf innerhalb der einzelnen Geschäftsgruppen Untergruppen gebildet werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, sofern Geschäftsstücke zu den Personalakten (§ 520) oder Akten über Dienstgerichts- und Disziplinarangelegenheiten (§ 519) gehören.

§ 12. Standesausweise.

(1) Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.

(2) Die Ausfertigungen werden verwahrt:

1.

bei den Gerichtsbehörden

a)

vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),

b)

vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz,

c)

vom Präsidenten des Gerichtshofes II. Instanz;

2.

bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, bei den Justizanstalten vom Vorsteher der Anstalt und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.

(3) Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.

(4) Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.

(5) Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.

(7) In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.

(8) Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

§ 13. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II, Z 1 BGBl. Nr. 148/1969)

§ 14. Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche.

(1) Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.

(2) Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(3) Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.

3.

Kapitel.

Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung.

§ 15. Verwendung der Richter der Gerichtshöfe.

(1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.

(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter oder Untersuchungsrichter sein.

(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.

(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.

(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221, 300 StPO.) einzutreten haben.

3.

Kapitel.

Verwendung der Richter und Geschäftsverteilung.

§ 15. Verwendung der Richter der Gerichtshöfe.

(1) Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.

(2) Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.

(3) In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.

(4) Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.

(5) Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221 Abs. 4 StPO) einzutreten haben.

Materiell derogiert, Abs. 1 und 2 durch das RDG., BGBl. Nr. 305/1961, Abs. 3 durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.

§ 16. Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten.

(1) Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.

(3) Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.

Abs. 4 materiell derogiert durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.

§ 17. Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsverteilung.

(1) Bei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (§ 91 Abs. 1 lit. d) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.

(2) Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (§ 56a GOG.) zu beantragen.

(3) Bei Gerichtshöfen verteilt der Personalsenat die Geschäfte auf die Abteilungen und besetzt diese mit Richtern.

(4) Bei den Bezirksgerichten einschließlich der Bezirksgerichte am Sitze der Gerichtshöfe I. Instanz verteilt der Gerichtsvorsteher die Geschäfte. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann anordnen, daß ihm die Vorsteher der Bezirksgerichte die beabsichtigten Verfügungen zur Genehmigung vorlegen.

(5) Wegen Veränderungen im Personalstand (Wechsel von Richtern, längere Beurlaubung oder Erkrankung), wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung auch während des Jahres geändert werden.

(6) Wird die Geschäftsverteilung geändert, so sollen Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, tunlichst von dem bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichter zu Ende geführt werden. Wenn möglich, haben die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie früher zusammenzutreten.

(7) Ergibt sich, daß eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, so ist sie an diese Abteilung nur abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert. Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, sollen von den bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichtern zu Ende geführt werden. Wenn eine Partei einen Antrag an eine bestimmte Gerichtsabteilung richtet, während die Erledigung offenbar einer anderen Abteilung zusteht, ist der Antrag schon von der Einlaufstelle an die nach der Geschäftsverteilung berufene Abteilung zu leiten.

§ 18. Geschäftsverteilung bei den Bezirksgerichten.

1.

Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den §§ 390 und 473 lit. a genannten Sachen sowie Anträge nach § 433 ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach § 94 Abs. 1 und 2 JN., dann Klagen nach §§ 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.

2.

Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen Räumung sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Stadtbezirken, Ortschaften, Straßenzügen u. dgl.) zu verteilen. Gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes können einem Richter übertragen oder denselben Richtern wie die Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen zugeteilt werden.

3.

Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges sollen womöglich nicht geteilt werden. Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht in die Exekutionsabteilung, wenn aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und, wenn das Prozeßzugleich das Exekutionsgericht ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO. sind von dem mit der Exekutionssache befaßten Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung des Offenbarungseides.

4.

Wenn ausnahmsweise eine Aufteilung der Grundbuchssachen nötig sein sollte, ist sie nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Ortsgemeinden) vorzunehmen. Die Geschäfte, die mit der Urkundenhinterlegung, mit der Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, mit agrarischen Operationen verbunden sind oder die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster betreffen, sind in der Verteilung der Grundbuchssachen inbegriffen.

5.

Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen, Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Verteilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b genannten Sachen. Erforderlichenfalls können Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen Sachen nach dem Mietengesetz sind den mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2) zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen einmal angenommene Verteilungsgrund soll tunlichst beibehalten werden.

6.

Strafsachen sind nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Strafsachen bestimmter Art können in einer Fachabteilung vereinigt werden.

7.

Rechtshilfesachen sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen.

8.

Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden.

9.

Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte bleiben unberührt.

Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates

durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr.

370/1982.

§ 19. Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz.

1.

Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.

3.

Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 KO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 KO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.

4.

Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.

5.

Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.

6.

Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.

7.

Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich der Vorerhebungen und Voruntersuchungen gelten die Grundsätze des § 18 Z 6. Alle Tilgungssachen sind in einer Abteilung zu vereinigen.

8.

Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.

9.

Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen bleiben unberührt.

10.

Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.

11.

Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.

Zur Z 3: Materiell derogiert durch die Abschaffung des Senates

durch Art. X der V RGBl. Nr. 337/1914 idF des BG BGBl. Nr.

370/1982.

§ 19. Geschäftsverteilung bei den Gerichtshöfen I. Instanz.

1.

Für die Verteilung der Streitsachen, auch der Wechselsachen und der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte gelten die Grundsätze des § 18 Z 1. Streitsachen nach dem Amtshaftungsgesetz sind stets einem Senat zuzuteilen. Doch können bei sehr großen Gerichtshöfen die Sachen der allgemeinen und der besonderen Gerichtsbarkeit (Handels- und Berggerichtsbarkeit) getrennt werden. Bei kleinen Gerichtshöfen sind Senats- und Einzelrichtersachen in einer Abteilung zu vereinigen.

2.

Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Die Anträge auf Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel sind einer Streitabteilung zuzuweisen.

3.

Konkurse, Ausgleiche sowie Anträge auf Konkurseröffnung nach § 71 KO., dann Geschäftsaufsichten sind einem Senate zuzuweisen, dem im Falle der Zuständigkeit des Handelssenates (§ 64 KO., § 63 AusglO.) der Vorsitzende oder ein Mitglied des mit der Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit betrauten Senates angehören soll.

4.

Die Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters sind in der Regel nicht zu teilen; wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie der Teilung des Handels(Genossenschafts)registers zu folgen.

5.

Für die Verteilung der Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen und der Rechtshilfesachen gelten die Grundsätze des § 18 Z 5 und 7. Die Erledigung der außerstreitigen Rechtsachen ist einem Senate zuzuweisen, der aus den Berichterstattern (§ 38 GOG.), allenfalls unter Heranziehung anderer Mitglieder des Gerichtshofes gebildet wird. Bei großen Gerichten können auch Fachabteilungen (Fachrichter) für außerstreitige Sachen gewisser Art, zum Beispiel für Aufgebotsachen (§ 425) bestellt werden.

6.

Die Geschäfte des Gerichtshofes in Sachen der Arbeitsgerichte sollen womöglich nicht geteilt werden.

7.

Für die Verteilung der Strafsachen einschließlich des Ermittlungsverfahrens gelten die Grundsätze des § 18 Z 6.

8.

Berufungen und Rekurse in bürgerlichen Rechtssachen und Berufungen und Beschwerden in Strafsachen sind, soweit nicht Fachabteilungen gebildet werden, nach den Gerichten I. Instanz, deren Entscheidung angefochten wird, zu verteilen. Die für die Berufungen getroffene Geschäftsverteilung gilt auch für die Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte und von Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bezirksgerichten in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 23 und 47 JN.). Entscheidend für die Zuteilung ist das Gericht, das den Akt vorlegt. Widersprüche und Rekurse im Entmündigungsverfahren sind stets demselben Senat zuzuweisen. Ebenso ist mit der Entscheidung über Kostenbeschwerden in Strafsachen ein einziger Senat zu betrauen.

9.

Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugendstraf-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Pflegschaftssachen bleiben unberührt.

10.

Ein oder mehrere Senate sind mit der Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Gerichtshofes nach § 23 JN. zu betrauen.

11.

Justizverwaltungssachen dürfen, sofern § 10 Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nicht geteilt werden; doch kann der Präsident für Sachen, die nicht kraft besonderer Vorschrift vor besondere Senate und Kommissionen gehören, eine feste Einteilung für die vom Vizepräsidenten und von anderen Richtern des Gerichtshofes zu leistende Mitwirkung (§ 10 Abs. 2) treffen.

§ 20. Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.

(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.

(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen sind stets einem Senate zuzuteilen.

§ 20. Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.

(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.

(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.

§ 21. Zuteilung von Geschäften innerhalb der Senate.

(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:

1.

in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);

2.

in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);

3.

in Strafsachen vom Vorsitzenden.

§ 22. Geschäftsverteilungsübersichten.

(1) Bei jedem Gerichte sind die Anordnungen für die Geschäftsverteilung jeweils in einer Übersicht zusammenzufassen. Aus der Übersicht müssen die einzelnen Geschäftsgruppen, die Nummern der Gerichtsabteilungen, die Namen der Richter (Vorsitzenden und Senatsmitglieder) und Rechtspfleger, des Vorstehers der Geschäftsstelle, der Leiter der Geschäftsabteilungen und des Rechnungsführers, endlich die Bezeichnung der diesen Personen und den einzelnen Geschäftsabteilungen zugewiesenen Amtszimmer ersichtlich sein.

(2) Diese Übersichten sind zu vervielfältigen, allenfalls in Druck zu legen, am Eingang und auf den Gängen des Gerichtsgebäudes, in der Einlaufstelle sowie in jeder Gerichtsabteilung anzuschlagen und durch Eintragung aller Änderungen, nach Bedarf durch Neuauflage, fortlaufend auf dem richtigen Stande zu erhalten.

(3) In der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers sind diese Übersichten und alle sonstigen auf die Geschäftsverteilung bezüglichen Verfügungen zu sammeln.

4.

Kapitel.

Amtszeit, Amtsstunden, Gerichtsferien und Urlaube.

§ 23. Amtszeit.

(1) Die Amtszeit der Bediensteten des Gerichtes beträgt sieben Stunden an Werktagen. Die Amtsstunden richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 458/1935 oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen.

(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).

(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.

4.

Kapitel.

Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube

§ 23. Amtszeit.

(1) Die Amtszeit der Bediensteten des Gerichtes beträgt sieben Stunden an Werktagen. Die Amtsstunden richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 458/1935 oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen.

(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).

(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.

§ 24. Zeitliche Beschränkung des Parteienverkehrs.

(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.

(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.

(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.

§ 25. Sonn- und Feiertagsruhe.

(1) An Sonn- und Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit die Vorschriften über das Zivilgerichtliche und das Strafverfahren nichts anderes vorschreiben.

(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und sonstigen Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.

(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 6 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.

(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.

§ 25. Sonn- und Feiertagsruhe.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.

(3) Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.

(4) Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.

§ 26. Nachtzeit.

Die Nachtzeit (§ 100 ZPO., § 30 EO.) umfaßt die Stunden von 22 bis 6 Uhr.

§ 27. Gerichtsferien und Urlaube.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII, § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Die gesetzlichen Erholungsurlaube sind tunlichst während der Gerichtsferien zu nehmen, doch muß die zur Besorgung der Ferialgeschäfte erforderliche Zahl von Richtern und sonstigen Bediensteten im Dienste bleiben. Während der Wintermonate kann Urlaubsansuchen nur insoweit stattgegeben werden, als dadurch der volle Gerichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(3) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.

(4) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die Gerichtsferien und durch die Urlaube nicht berührt; für die beurlaubten Richter und sonstigen Bediensteten hat der Gerichtsvorsteher Vertreter zu bestellen, wenn nicht schon in der Geschäftsverteilung Vorsorge getroffen ist. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.

(5) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.

§ 27. Verhandlungsfreie Zeit und Urlaube.

(1) Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.

(2) Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die verhandlungsfreie Zeit und durch Urlaube nicht berührt. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.

(3) Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.

§ 28. Ausmaß der Urlaube.

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)

A. 1. - 7. (Anm.: Gegenstandslos.)

B. 1. - 5. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II § 2, BGBl. Nr. 165/1965)

5.

Kapitel.

Die Geschäftsstelle.

§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle und in der Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten;

g)

die Geschäfte des mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten der Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten;

i)

die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle bei den Oberlandesgerichten;

j)

die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Verwaltung der Gerichtskostenmarken, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 KO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

5.

Kapitel.

Die Geschäftsstelle.

§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte des mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Verwaltung der Gerichtskostenmarken, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 KO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

5.

Kapitel.

Die Geschäftsstelle.

§ 29. Einteilung der in der Geschäftsstelle verwendeten Personen.

(1) Die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen gliedern sich in folgende Gruppen:

a)

Beamte des gehobenen Fachdienstes in der Gerichtskanzlei,

b)

Beamte des Fachdienstes bei Gericht,

c)

Beamte des Dienstes des Verhandlungsschriftführers in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien,

d)

Beamte des Kanzleidienstes,

e)

Beamte des Vollstreckungsdienstes und des Gefangenenaufsichtsdienstes beim Bezirksgericht,

f)

Beamte des allgemeinen Hilfsdienstes,

g)

Vertragsbedienstete.

(2) In den Gefangenhäusern der Gerichtshöfe und der Wiener Bezirksgerichte wird der Verwaltungsdienst durch Verwaltungsbeamte der Justizanstalten, der Gefangenaufsichtsdienst durch Justizwachebeamte versehen. Bei den Oberlandesgerichten wird der Buchhaltungsdienst durch Beamte des Rechnungsdienstes versehen.

(3) Zum gehobenen Fachdienst in der Gerichtskanzlei gehören:

a)

die Geschäfte des erweiterten Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen, in Zwangsvollstreckungssachen, in Verlassenschaftssachen, in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen, in Grundbuchsachen, in Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters;

b)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

c)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Grundbuchsabteilung bei Gerichten mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter;

d)

die Leitung und Beaufsichtigung von mindestens fünf Geschäftsabteilungen gleicher Art bei den Gerichten oder Staatsanwaltschaften;

e)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Vollstreckungsdienstes und die Leitung der gerichtlichen Auktionshalle;

f)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Einbringungsstelle;

g)

die Geschäfte der Sachbearbeiter der Einbringungsstelle;

h)

die Geschäfte des Verwahrungsbeamten bei den Oberlandesgerichten;

i. die Geschäfte des Rechnungsführers der Einbringungsstelle;

j)

die Geschäfte des Kostenprüfungsbeamten (Bezirksrevisor und Revisor beim Oberlandesgericht).

(4) Zum Fachdienst bei Gericht gehören:

a)

die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle von Gerichten und Staatsanwaltschaften mit weniger als drei systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

b)

die Geschäfte der Führung des Grundbuches;

c)

die Geschäfte der Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters;

d)

die Geschäfte des konzeptiv tätigen Beamten in Justizverwaltungssachen (Präsidialsachen) bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mindestens zehn systemisierten Dienstposten für Richter beziehungsweise Staatsanwälte;

e)

die Leitung der Präsidialabteilung der Oberlandesgerichte und der großen Gerichtshöfe I. Instanz;

f)

die ausschließliche Verwendung als Rechnungsführer;

g)

die ausschließliche Verwendung als Kostenbeamter;

h)

die Geschäfte der Leitung einer Geschäftsabteilung in Strafsachen, wenn der Geschäftsabteilungsleiter als Kostenbeamter tätig ist, außerdem Pauschalkosten, Geld und Wertersatzstrafen einhebt, mit der Bestimmung der Zeugengebühren vertraut ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist und in erheblichem Umfang konzeptive Vorarbeiten leistet; die Geschäfte der Leitung einer anderen Geschäftsabteilung, wenn der Geschäftsabteilungsleiter auch als Kostenbeamter tätig ist, alle Sparten des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle (§ 56 Abs. 2 GOG.) auszuüben in der Lage ist, mindestens eine Sparte dieses Wirkungskreises ausübt und außerdem konzeptive Vorarbeiten leistet.

i)

die dauernde Verwendung als Schriftführer in Strafsachen beim Landes(Kreis)gericht oder beim Jugendgerichtshof Wien mit mindestens 16 Verhandlungsstunden wöchentlich; dauernd ist die Verwendung als Verhandlungsschriftführer, wenn sie jährlich nicht länger als zwei Monate unterbrochen wird.

(5) Zum Kanzleidienst gehören:

Leitung einer Geschäftsabteilung, Sichten und Verteilen des Einlaufes, Führung der Geschäftsbehelfe, Herstellung der Ausfertigungen, Abfertigung der Geschäftsstücke, Kurzschrift, Maschinschrift und gleichartige Dienste.

(6) Zum Vollstreckungsdienst und Gefangenenaufsichtsdienst bei Bezirksgerichten gehören:

Die dem Vollstreckungsbeamten durch die Exekutionsordnung zugewiesenen Geschäfte einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden kanzleimäßigen Verrichtungen sowie Inventuren nach §§ 96, 171 KO., die Verwahrung der Gefangenen, die Vorsorge für ihre Verpflegung und Beschäftigung, die Obsorge für das Gefangenhaus und die für den Gefangenaufsichtsdienst vorgeschriebenen kanzleimäßigen Verrichtungen. Im Bedarfsfalle sind auch Haus und Reinigungsarbeiten zu verrichten.

(7) Zum allgemeinen Hilfsdienst gehören:

Saalwärter-, Turhüter- und Zustelldienste, einfache Abschreibarbeiten, Verpackungsarbeiten, Haus- und Reinigungsarbeiten.

(8) Zur Besorgung des Fachdienstes (Abs. 4) können auch Kanzleibeamte mit Fachprüfung verwendet werden.

§ 30. Verwendung der in der Geschäftsstelle bediensteten Personen.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.

(3) Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach § 29 Abs. 4 lit. h zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im § 56 Abs. 1 bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.

(4) Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (§ 54 GOG.).

§ 31. Vorsteher der Geschäftsstelle.

(1) Der Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 30 Abs. 2) hat nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten (§ 49 Abs. 2) und den Amtswirtschaftsdienst zu besorgen. Er hat dem Gerichtsvorsteher von Zeit zu Zeit über den Stand der Geschäfte mündlich zu berichten und die zur Aufrechterhaltung einer raschen Abwicklung der Geschäfte dienlichen Anträge zu stellen.

(2) Im Sinne des vorhergehenden Absatzes hat der Vorsteher der Geschäftsstelle insbesondere die Geschäfte unter die Bediensteten der Geschäftsstelle mit Bedachtnahme auf ihre dienstrechtliche Stellung und ihre Fähigkeiten möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Diensteinteilung kann jederzeit geändert werden.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsteher der Geschäftsstelle und dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet der Gerichtsvorsteher.

§ 32. Leiter der Geschäftsabteilung.

(1) Die in einer Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Leiters der Geschäftsabteilung Folge zu leisten; dieser ist für den Dienst in der Geschäftsabteilung verantwortlich.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Personen haben den dienstlichen Anordnungen des Richters oder Vorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfaßt auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörige Geschäftsabteilung.

(3) Wenn eine Geschäftsabteilung mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen ist, hat jeder der in Betracht kommenden Richter die Besorgung der seine Gerichtsabteilung betreffenden Geschäfte zu überwachen. Die Sonderdienste, die außerhalb der Gerichtsabteilungen für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden (Einlaufstelle, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.), unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers oder eines von ihm beauftragten Richters.

§ 33. Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

(1) Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.

(2) Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.

(3) Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).

(4) Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.

(5) Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.

§ 34. Selbständiger Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

(1) Der selbständige Wirkungskreis umfaßt die Geschäfte, welche die in der Geschäftsstelle verwendeten Personen nach besonderen Vorschriften oder nach dieser Geschäftsordnung auch ohne richterlichen Auftrag zu besorgen haben. Hieher gehören insbesondere die in §§ 54, 55, 56 Abs. 1 bis 4 GOG. aufgezählten Amtshandlungen.

(2) Mündliches Vorbringen der Parteien kann, soweit es nicht nach gesetzlicher Vorschrift vom Richter entgegenzunehmen ist, in der Geschäftsstelle selbständig zu Protokoll genommen werden (§ 56 Abs. 1 GOG.). In welchem Umfange von dieser Möglichkeit im streitigen, Exekutions-, außerstreitigen und Strafverfahren Gebrauch zu machen ist, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung und ihrer Belastung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers erlassen.

(3) Der Bedienstete der Geschäftsstelle hat in schwierigen Fällen sowie dann, wenn er ein Anbringen wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder mangels anderer gesetzlicher Voraussetzungen für unzulässig oder für unbegründet hält, die Weisung des Richters einzuholen. Der Richter kann das Anbringen selbst entgegennehmen, wobei der Bedienstete als Schriftführer verwendet werden kann; er kann auch anordnen, daß die Geschäftsstelle das Protokoll aufnimmt.

(4) Über mündlich angebrachte Anträge, die die Geschäftsstelle selbständig erledigen kann (zum Beispiel § 56 Abs. 2 und 4 GOG.), ist kein Protokoll aufzunehmen; es genügt ein kurzer Vermerk in den Akten oder Geschäftsbehelfen.

§ 34a. Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

§ 35. Besondere Dienste der Geschäftsstelle.

(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

7.

Verwaltung der Gerichtskostenmarken,

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

§ 35. Besondere Dienste der Geschäftsstelle.

(1) Bei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:

1.

Einlaufdienst (§ 37),

2.

Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),

3.

Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),

4.

Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),

5.

Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist (§ 209 Abs. 2),

6.

Geschäfte des Rechnungsführers,

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

8.

Inventar- und Materialverrechnung.

(2) Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.

(3) Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.

(4) Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.

Abs. 2 materiell derogiert durch § 13 RpflG, BGBl. Nr. 180/1962.

§ 36. Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke.

(1) Die Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz “Geschäftsstelle” oder “Geschäftsabteilung” und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel “Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.”

(2) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:

1.

Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).

2.

Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.

3.

Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: “Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.”

6.

Kapitel.

Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst.

§ 37. Einlaufstelle.

(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.

(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.

(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.

§ 38. Einlaufkasten.

(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.

(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen, Gerichtskostenmarken usw. anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

§ 38. Einlaufkasten.

(1) Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.

(2) Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.

§ 39. Vollzugsabteilung(Zustellabteilung).

(1) Bei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.

(2) Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.

(3) Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).

§ 40. Verwendung der Bediensteten im Vollstreckungs- und Zustelldienst.

(1) Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.

(2) Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.

(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen.

(4) Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.

(5) Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.

§ 41. Vollstrecker, ihr Ausweis und ihr Abzeichen.

(1) Jeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (§ 24 EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.

(2) Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (§ 26 Abs. 2 und 3 EO.) oder die im § 554 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen macht.

(3) Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(4) Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.

(5) Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.

§ 41a. Quittungshefte.

(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen. Zu diesem Zwecke sind die Vollstrecker und Zusteller mit Quittungsheften nach GeoForm. Nr. 6 auszustatten. Jedes Heft enthält einen Umschlag und den Vordruck für 100 Empfangsbestätigungen und 100 abtrennbare Durchschriften. Für die Herstellung der Durchschriften ist doppelseitig eingefärbtes Farbpapier zu verwenden.

(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:

Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung des Empfängers zu enthalten.

(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist § 270 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.

(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.

(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Durchschriften der Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.

(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.

(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.”

§ 41a. Quittungshefte.

(1) Über die Zahlungen, die ein Vollstrecker oder Zusteller in Empfang nimmt, sowie über Beträge und Gegenstände, die der Vollstrecker dem Verpflichteten abnimmt, ist eine amtliche Empfangsbestätigung auszustellen.

(2) Die noch nicht verwendeten Quittungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren und nach Bedarf dem Vollstrecker auszufolgen. Über die Verwendung hat der Gerichtsvorsteher einen Vormerk nach GeoForm. Nr. 6a zu führen; der Vormerk hat die Spalten:

Jährlich fortlaufende Zahl, Tag der Gebarung, Gegenstand (Bezeichnung des Einlieferers oder Empfängers), Anzahl und Heftnummern der bezogenen, abgegebenen und vorhandenen Quittungshefte und die Empfangsbestätigung des Empfängers zu enthalten.

(3) Jedes Quittungsheft ist bei der Abgabe an den Vollstrecker (Zusteller) mit der fortlaufenden Zahl des Vormerkes (zum Beispiel 116/57), dem Tag der Ausfolgung und bei dem hiefür auf dem Umschlag vorgesehenen Vordruck mit dem Namen des Vollstreckers (Zustellers) und der Zahl zu versehen, die angibt, wieviele Hefte der Vollstrecker (Zusteller) in diesem Jahre schon erhalten hat. Diese Zahl ist auch im Vormerk in der Gegenstandsspalte neben dem Namen des Empfängers ersichtlich zu machen. Bei der Ausfolgung eines Quittungsheftes ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken. Quittungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes angefordert werden. Der Vormerk über die Quittungshefte ist vom Gerichtsvorsteher durch zehn Jahre zu verwahren. Für die Verwahrung des Vorrates an Quittungsheften ist § 270 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wurde eine Empfangsbestätigung verdorben, so sind die beiden zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und im Quittungsheft zu belassen.

(5) Weisen die Quittungshefte im Druck Mangel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer zwei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattzahl (ein Blatt fehlt), so ist das vorhandene Blatt mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und verbleibt im Quittungsheft;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (beide Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Quittungsheftes festzustellen,

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (zwei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu zwei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk “ungültig” zu versehen und im Quittungsheft zu belassen.

(6) Ausgeschriebene Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung einzuziehen. Er hat zu prüfen, ob das Quittungsheft vollständig ist, das heißt, ob alle Empfangsbestätigungen einschließlich der mit ungültig bezeichneten oder verdorbenen Blätter vorhanden sind. Die Prüfung ist auf dem Umschlag des Quittungsheftes zu vermerken; dieser Vermerk ist vom Prüfer zu unterfertigen. Die ausgeschriebenen Quittungshefte sind vom Leiter der Vollzugsabteilung durch zehn Jahre zu verwahren.

(7) Die Vornahme von Ausbesserungen im Quittungsheft ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Empfangsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche als verdorben, wie oben ausgeführt, zu behandeln.

(8) Das Abhandenkommen eines Quittungsheftes oder einzelner Blätter daraus ist sofort dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 42. Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes.

(1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.

(2) Vollstreckungshandlungen und Zustellungen sind ohne Verzug, und zwar in der Regel nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Zuteilung an den Vollstrecker (Zusteller) vorzunehmen. Ein Abgehen von dieser Reihenfolge ergibt sich aus der Dringlichkeit einzelner Sachen oder aus der zweckdienlichen Verbindung mehrerer Amtshandlungen auf einem Gange.

(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.

(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

§ 42. Ordnung des Vollstreckungs- und Zustelldienstes.

(1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.

(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.

§ 43. Die Gerichtstafel.

(1) Die für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.

(2) Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.

(3) Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.

7.

Kapitel.

Der besondere Schreibdienst.

§ 44. Einrichtung eines besonderen Schreibdienstes.

(1) Bei allen Gerichten mit größerem Geschäftsumfang ist mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein besonderer Schreibdienst einzurichten. In diesem Dienste dürfen nur Bedienstete verwendet werden, die imstande sind, in sieben Stunden mindestens 23 Maschinschreibseiten samt Durchschlägen in befriedigender Form herzustellen. Ob diese Bediensteten sämtlich in gemeinsamen Schreibstuben vereinigt werden oder nicht, ist nach den besonderen Verhältnissen des Gerichtes zu bestimmen. Die Leitung des Schreibdienstes ist einem Beamten des Gerichtes zu übertragen.

(2) Wo ein besonderer Schreibdienst besteht, sind alle Ausfertigungen, die in Maschinschrift mehr als zehn Zeilen erfordern oder die mit Durchschlägen herzustellen sind, vom Schreibdienste anzufertigen soweit nicht der Gerichtsvorsteher aus Gründen der Zweckmäßigkeit anderes anordnet. Mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Geschäftsverteilung hat der Gerichtsvorsteher zu bestimmen, ob auch Ladungen und sonstige kurze Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind. Gekürzte Ausfertigungen dürfen niemals, Briefumschläge und Zustellausweise nur ausnahmsweise und nur dann vom Schreibdienste hergestellt werden, wenn er auch die dazugehörigen Ausfertigungen besorgt.

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Schreibdienst mehrerer in einem Gebäude untergebrachter Gerichte vereinigt wird. Ebenso kann im Einvernehmen zwischen dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und dem Oberstaatsanwalt der Schreibdienst eines Gerichtshofes mit der Staatsanwaltschaft vereinigt werden.

§ 45. Verkehr zwischen Geschäftsabteilungen und Schreibdienst.

(1) Die Akten, zu denen Ausfertigungen vom Schreibdienste herzustellen sind, werden in der Geschäftsabteilung in einen mit der Abteilungsnummer (allenfalls auch mit der Bezeichnung des von der Abteilung benützten Verhandlungssaales) versehenen Umschlag dergestalt eingelegt, daß die Urschriften, die auszufertigen sind (§ 62), leicht gefunden werden können. Vorakten und Aktenteile, die zur Ausfertigung nicht benötigt werden, können ausgeschieden werden. Die zur Ausfertigung erforderlichen Formblätter, mit Ausnahme der Briefumschläge, sind von der Geschäftsabteilung anzuschließen, sofern der Gerichtsvorsteher nichts anderes anordnet. Formblätter für Ladungen sollen schon in der Abteilung durch Stampiglienaufdruck mit der Angabe des Verhandlungssaales oder des Amtszimmers versehen werden.

(2) Die so vorbereiteten Akten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Die gesammelten Akten sind täglich wenigstens einmal, nach Bedarf auch öfter dem Schreibdienste zuzusenden.

(3) Der Verkehr zwischen Geschäftsabteilung und Schreibdienst wird durch die Vollzugsabteilung oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung besorgt. Etwaige Weisungen für die Ausfertigung sind vom Leiter der Geschäftsabteilung erforderlichenfalls mit Bleistift dem Abfertigungsvermerke (§ 134) beizusetzen. Akten, deren Abfertigung dringlich ist, sind dem Schreibdienst entweder in einem roten Umschlage zuzusenden oder von einem Bediensteten der Geschäftsabteilung zu überbringen.

§ 46. Tätigkeit der Schreibkräfte

(1) Alle an einem Tage dem Schreibdienst übergebenen Stücke sollen spätestens am folgenden Tage vor Schluß der Amtsstunden der Geschäftsabteilung mit den Ausfertigungen zurückgestellt werden. Jede Schreibkraft hat jeweils den am längsten liegenden roten Umschlag, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, den am längsten liegenden anderen Umschlag zur Bearbeitung der inliegenden Akten zu übernehmen, soweit besondere Umstände eine andere Reihenfolge oder die Zuteilung einzelner Akten an bestimmte Kräfte erheischen.

(2) Stücke, die eine besonders umfangreiche Abschrift erfordern, können in der Schreibstube in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden. Solche Stücke sollen längstens binnen acht Tagen geschrieben sein.

(3) Nach Herstellung der Ausfertigungen hat die Schreibkraft im Abfertigungsvermerk ihr Namenszeichen einzusetzen. Nach Bearbeitung aller in einem Verzeichnis vermerkten Akten hat die Schreibkraft im Verzeichnis ihr Namenszeichen und den Tag der Ablieferung der Arbeit einzusetzen.

(4) Sodann sind die Akten in den Umschlägen dem Leiter der Geschäftsabteilung zurückzustellen; er hat die Vollzähligkeit der Akten zu prüfen und durch Beifügung seines Namenszeichens zu bestätigen.

(5) Kleinere Schreibfehler, die beim Vergleichen (§ 148) in den Ausfertigungen gefunden werden, zum Beispiel Auslassung einzelner Buchstaben oder Worte, sind von der Geschäftsabteilung handschriftlich in allen Ausfertigungen zu verbessern; bei größeren Fehlern und Auslassungen sowie bei Unbrauchbarkeit sind die Ausfertigungen an den Schreibdienst zurückzustellen.

§ 47. Schreiben nach Ansage.

(1) Jedem Gerichte sind entsprechend geübte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen, die nach Ansage in Kurzschrift und auf der Maschine schreiben können. Mit der Urschrift sind wenn möglich gleichzeitig die erforderlichen Ausfertigungen (Protokollabschriften) herzustellen. Im einzelnen hat der Gerichtsvorsteher die näheren Weisungen hierüber zu erteilen.

(2) Zum Schreiben nach Ansage sind alle geeigneten Schreibkräfte in entsprechend abgesonderten Räumen abwechselnd tunlichst gleichmäßig heranzuziehen und zu verwenden.

(3) Richter und Schriftführer, die den Schreibkräften ansagen wollen, haben sich für bestimmte Stunden vorzumerken. Auch kann eine feste Einteilung geschaffen werden, wonach jeder Gerichtsabteilung bestimmte Stunden zur Ansage vorbehalten sind. Wenn die vorgemerkte (vorbehaltene) Zeit nicht ausgenutzt wird, steht sie anderen Richtern oder Schriftführern zur Ansage zur Verfügung.

(4) Die Ansage ist sorgfältig vorzubereiten, damit Stockungen und nachträgliche Ausbesserungen vermieden werden.

(5) Wenn eine Urschrift schwer leserlich ist, kann die Schreibkraft darum ersuchen, daß der Verfasser zum Schreiben ansagt.

§ 48. Ordnung des Schreibdienstes.

(1) Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.

(2) Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.

(3) Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.

8.

Kapitel.

Allgemeine Vorschriften für Gericht und Parteien.

§ 49. Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes.

(1) Die bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.

(2) Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.

(3) Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.

§ 50. Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes.

(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.

(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel “Gerichtsvorsteher”, “Grundbuch”, “Pfändungsregister”, “staF.”. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel “staF. zur Antragsstellung”.

(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.

§ 50. Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes.

(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.

(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel “Gerichtsvorsteher”, “Grundbuch”, “Pfändungsregister”, “BA”. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel “BA” zur Antragsstellung”.

(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.

Abkürzung

Geo.

§ 51. Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.

(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.

(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.

(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.

(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist. An Gendarmerieposten sind nicht Ersuchschreiben, sondern dienstliche Aufforderungen zu richten.

(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft abgetreten werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen. Anzeigen, die zweifellos eine Übertretung betreffen, sind nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das in Frage kommende Bezirksgericht zu richten.

(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

Abkürzung

Geo.

§ 51. Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.

(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.

(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.

(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.

(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.

(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft abgetreten werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen. Anzeigen, die zweifellos eine Übertretung betreffen, sind nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das in Frage kommende Bezirksgericht zu richten.

(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

Abkürzung

Geo.

§ 51. Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.

(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.

(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.

(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.

(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.

(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.

(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

§ 52. Verkehr mit Parteien.

(1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.

(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.

(3) Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.

(4) Die Anredeworte “Herr”, “Frau” und “Fräulein” sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.

(5) Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.

§ 53. Gerichtssprache und Schreibweise.

(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.

(2) Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.

(3) In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.

(4) Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.

(5) Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.

§ 54. Mündliches Parteianbringen bei Gericht.

(1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).

(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.

(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.

(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.

(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 77 StPO.), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.

(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.

§ 54. Mündliches Parteianbringen bei Gericht.

(1) Bei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).

(2) Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.

(3) Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.

(4) Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.

(5) Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 81 StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.

(6) Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.

§ 55. Mündliche und schriftliche Einvernehmungen. Einholung und Erteilung von Auskünften.

(1) Wenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.

(2) Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.

(3) Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.

(4) Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.

(5) Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.

§ 56. Tagsatzungen.

(1) Bei der Anordnung von Tagsatzungen ist auf die Dringlichkeit der einzelnen Sachen für die betroffenen Parteien Rücksicht zu nehmen; Verschleppungsabsichten ist durch kurze Fristen zu begegnen. Wenn Tagsatzungen entfallen, sind andere einzuschieben (Vorverlegung). Haftsachen ist der Vorrang vor anderen Sachen einzuräumen.

(2) Bei Tagsatzungen soll der Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt und der Entscheidung zugeführt oder nähergebracht werden. Zu diesem Zwecke sind alle Beteiligten, nötigenfalls unter Bekanntgabe des Zweckes der Ladung und der Folgen des Ausbleibens, zu laden. Der Richter hat sich zu einer zielbewußten Durchführung der Vernehmung oder Verhandlung vorzubereiten, indem er sich vor den Tagsatzungen mit dem Akteninhalt und den in Betracht kommenden Rechtsfragen vertraut macht.

(3) Für die Verteilung der Tagsatzungen auf die einzelnen Tage und Stunden ist die voraussichtliche Dauer der Amtshandlung zu berücksichtigen, so daß die verfügbare Zeit möglichst ausgenützt wird und weder für das Gericht noch die Parteien durch Zuwarten verloren geht.

(4) Sofern nicht wegen anderer Personen, die das Recht haben, bei der Vernehmung anwesend zu sein, die festgesetzte Tagsatzungszeit eingehalten werden muß, sind vorgeladene oder freiwillig bei Gericht erscheinende Parteien, vor allem Vormünder, Kuratoren, Zeugen usw., die nicht in eigenem Interesse bei Gericht erscheinen, insbesondere entfernt wohnende Personen nach Tunlichkeit sogleich zu vernehmen, auch wenn sie zu einer anderen als der festgesetzten Zeit erscheinen.

(5) Bei Anordnung der Tagsatzungen soll den Parteien und ihren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (§ 23) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen.

(6) Wird der Partei bekannt, daß eine Tagsatzung nicht verrichtet wird, so hat sie das Gericht hievon ungesäumt zu verständigen; ebenso hat das Gericht, wenn eine Tagsatzung entfällt, die geladenen Personen sogleich schriftlich allenfalls telegraphisch oder im Fernsprechwege hievon zu verständigen (§ 61).

Abkürzung

Geo.

§ 57. Mündliche Verhandlungen.

(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.

(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten in Übertretungssachen hat das staatsanwaltschaftliche Organ kein Amtskleid zu tragen.

(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.

(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.

(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

Abkürzung

Geo.

§ 57. Mündliche Verhandlungen.

(1) Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.

(2) Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187/1897, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59/1904 zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.

(3) Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.

(4) Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.

(5) In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

§ 58. Parteieingaben.

(1) Die Parteien haben zu Eingaben Papier im Ausmaß von 210 mm zu 297 mm zu benützen. Das für das Gericht bestimmte Stück von Klagen, Anträgen auf Exekutionsbewilligung und Privatanklagen soll mindestens aus einem ganzen Bogen bestehen. Andere kurze Eingaben können auch auf halben Bogen überreicht werden. Grundbuchsstücke und Besitzstörungsklagen (§ 454 ZPO.) sind von außen als solche zu bezeichnen.

(2) Die Eingaben sind mit Schreibmaschine herzustellen oder mit Tinte zu schreiben. Gleichschriften sind womöglich mit Maschinschrift im Durchdruckverfahren herzustellen. Auch gedruckte und auf mechanisch-chemischem Wege hergestellte Eingaben sind zulässig. Mit Bleistift oder Tintenstift geschriebene Eingaben und Gleichschriften, die handschriftlich im Durchdruckverfahren mit Farbpapier hergestellt wurden, ebenso unleserliche oder engzeilig geschriebene Eingaben und undeutliche Ausfertigungen können vom Gerichte je nach ihrem Gegenstande zurückgewiesen oder zur Verbesserung zurückgestellt werden.

(3) Zu Parteieingaben können auch Vordrucke verwendet werden, die im Verschleiß zu haben sind. Wird wahrgenommen, daß Vordrucke in den Verkehr gesetzt werden, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen oder deren Einrichtung geeignet ist, Parteien irrezuführen oder die Geschäftsbehandlung bei Gericht zu erschweren, so haben die Gerichtsvorsteher auf die Erzeuger ( Verschleißer) entsprechend einzuwirken.

(4) Die Unterschrift auf der Eingabe (Gerichtsstück und Gleichschriften), insbesondere auch die Unterschrift des Rechtsanwaltes und Verteidigers (§§ 75, 467 Z 5, 506 Z 4, 520 ZPO., § 1 Z 3 StPNov. 1877) ist handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift auf der ersten Seite oder am Schlusse des Schriftsatzes anzubringen; die Halbschriften (Rubriken, Abs. 6) sind nicht zu unterschreiben. Die Unterfertigung mit Bleistift, Farbstift oder der Ersatz der Unterschrift durch einen Stampiglienaufdruck ist unzulässig.

(5) Auf der ersten Seite der Eingabe ist oberhalb der Schrift Raum für die Geschäftszahl und den Eingangsvermerk freizulassen. Die Angaben zur Bezeichnung des Gerichtes und der Rechtsache oder Strafsache (vgl. § 75 Z 1 ZPO.) sind an die Spitze zu stellen. Unterhalb dieser Angaben muß Raum für eine kurze Erledigung insbesondere für den Bewilligungsvermerk, die gekürzte Ausfertigung oder die Anordnung einer Tagsatzung freibleiben.

(6) Der Eingabe angeschlossene Blätter, die nur die allgemeinen, die Rechtsache bezeichnenden Angaben und allenfalls gleichlautend mit der Eingabe das Begehren enthalten (Rubriken §§ 80, 84 ZPO., § 92 GBG.), werden Halbschriften genannt. An ihrer Stelle können auch vollständige Gleichschriften der Eingabe beigebracht werden, die mit dem Vermerk “als Halbschrift gebührenfrei” bezeichnet werden sollen.

(7) Damit sie zu gekürzten Ausfertigungen verwendet werden können, ist bei nachstehenden Eingaben in die Halbschriften das Begehren gleichlautend mit dem Schriftsatz aufzunehmen: Klagen auf Zahlung einer Geldsumme oder auf Herausgabe von Fahrnissen, Anträge auf Pfändung und Verkauf beweglicher Sachen, auf Pfändung und Überweisung von Forderungen (Bezügen), auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung, auf Einstellung solcher Exekutionen und Eingaben, die eine Verbindung der aufgezählten Anträge enthalten, endlich Anträge auf Erlassung bedingter Zahlungsbefehle. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift begründet ein Formgebrechen nach § 84 ZPO. Auch bei anderen Eingaben soll das Gericht darauf hinwirken, daß Halbschriften zur Herstellung von gekürzten Ausfertigungen angeschlossen werden; allein das Fehlen der Halbschriften bedeutet in solchen Fällen keinen Formmangel.

(8) Wenn einem Auftrage zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zugestellt wurde, hat die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vor zulegen.

§ 59. Beseitigung von Formgebrechen.

(1) Wenn eine Parteieingabe den Vorschriften des § 58 nicht entspricht oder wenn das Gericht aus einem anderen Grunde die Beseitigung eines Formgebrechens anordnet, das die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines Schriftsatzes zu hindern geeignet ist (§ 84 ZPO.), ist der Partei nach Zulaß des Gesetzes (§§ 93, 95 GBG.) auf möglichst einfache Art Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Entweder ist der Schriftsatz unter bestimmter Bezeichnung aller anhaftenden Mängel zur Verbesserung zurückzustellen - so im Falle des § 1 Z 3 der Strafprozeßnovelle 1877 - oder die Partei ist, allenfalls im Fernsprechwege, aufzufordern, zur Verbesserung innerhalb einer gewissen Frist bei Gericht zu erscheinen. Wenn die Partei die Verbesserung bei Gericht vornimmt, wird dies durch kurzen Amtsvermerk festgehalten. Wenn die Partei der Aufforderung nicht nachkommt, ist ihr der Schriftsatz mit den nötigen Aufträgen zurückzustellen.

(2) Bei der Beurteilung, ob eine Eingabe den Vorschriften des § 58 oder anderen Formvorschriften genügt, soll sich das Gericht von Kleinlichkeit fernhalten und vor Augen halten, daß der Zweck dieser Vorschriften ist, den Dienstbetrieb zu erleichtern, nicht ihn zu erschweren.

(3) Die Behebung der Formgebrechen von Schriftsätzen, die im Rechtsmittelverfahren überreicht werden, ist sogleich vom Gericht I. Instanz zu veranlassen. Insbesondere sind vor der Vorlage die erforderlichen Vollmachten und sonstigen Beilagen beizuschaffen (§ 179 Abs. 4).

§ 60. Telegraphische Eingaben.

(1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)

§ 61. Benützung des Telegraphen, des Fernsprechers, des Fernschreibers und des Rundfunks durch das Gericht.

(1) Vom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.

(2) Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.

(3) Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.

(4) Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des § 55 Abs. 5 bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.

(5) Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.

(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.

(7) Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz - nötigenfalls auf dem kürzesten Wege - zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.

§ 62. Urschrift und Ausfertigung.

(1) Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.

(2) Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.

§ 63. Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen.

(1) Urschriften und Protokolle, einschließlich der in Kurzschrift aufgenommenen Teile (§ 209 Abs. 5 ZPO.) und der zugehörigen Übertragungen in Vollschrift (§ 212 Abs. 5 ZPO.), sind auf gutem Papier mit Schreibmaschine oder mit Tinte herzustellen. Kurzschriftliche Verhandlungsprotokolle können auch mit Tintenstift aufgenommen werden, andere Protokolle nur dann, wenn gleichzeitig wenigstens eine Gleichschrift im Durchdruckverfahren hergestellt werden soll (zum Beispiel bei Protokollarklagen) und keine Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das mit Tintenstift hergestellte Stück verbleibt im Akt. Urschriften dürfen nicht in Kurzschrift abgefaßt sein, Protokolle nur, soweit es das Gesetz gestattet; wenn sie aus mehreren Bogen oder Blättern bestehen, sind sie zu heften.

(2) Für den dienstlichen Gebrauch hat jedermann deutlich zu schreiben. Den Urschriften und Protokollen, die verwischt oder durch zahlreiche Verbesserungen unübersichtlich geworden oder aus anderen Gründen unleserlich sind, ist eine Abschrift anzuschließen; engzeiliges Beschreiben ist unzulässig.

(3) Aus jedem Protokoll muß zu ersehen sein, von welchem Gericht, in welcher Sache und an welchem Tage es aufgenommen wurde. In jedem Protokoll muß die Zeit des Beginnes (des Aufrufes der Sache) und des Abschlusses der Amtshandlung angegeben werden. Außerdem sind die für die Gebührenermittlung maßgebenden Umstände zu vermerken (insbesondere Zahl der gebührenpflichtigen halben Stunden, Dauer der Beratungszeit, Zeitpunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage).

(4) Jedes Protokoll muß eine vollständige und genaue Bezeichnung der anwesenden Gerichtspersonen, Parteien und Parteivertreter sowie der etwa zugezogenen Gerichtszeugen, Sachverständigen und Dolmetsche enthalten. Der Vermerk “Anwesend: Die Gefertigten” genügt nicht.

(5) Bei der handschriftlichen Unterfertigung muß der Name des Unterfertigenden erkennbar sein. Wo handschriftliche Fertigung vorgeschrieben ist, ist der Gebrauch von Stampiglien unzulässig. Im inneren Gerichtsverkehr genügt statt der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (§ 213 ZPO., § 105 StPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen.

(6) Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des Gerichtes angemessen sein. Wenn eine Ausfertigung unleserlich, lückenhaft oder mit wesentlichen Fehlern behaftet war, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen, allenfalls auf Anordnung der höheren Instanz, gegen eine verbesserte Ausfertigung umzutauschen.

(7) Ausfertigungen sind auf der Schreibmaschine mit schwarzem Farbband und Farbpapier, wenn Schreibmaschinen nicht zur Verfügung stehen, mit Tinte, nötigenfalls (besonders bei Verwendung von Formblättern) im Durchdruckverfahren mit Tintenstift und Farbpapier herzustellen; sie können auf mechanischem oder chemischem Wege oder durch Druck vervielfältigt werden. Auf den Schreibmaschinen dürfen nicht mehr Durchschläge hergestellt werden, als sich in leserlicher Art herstellen lassen. Farbbänder und Farbpapier sind rechtzeitig zu erneuern. Wenn Formblätter im Durchdruckverfahren ausgefüllt werden, ist darauf zu achten, daß der Vordruck der einzelnen Blätter genau übereinander liegt. Ausfertigungen sind nicht mit engem, sondern mit vollem Zeilenabstand zu schreiben, wenn nicht bei Ausfüllung von Formblättern die Einhaltung des vollen Zeilenabstandes unmöglich ist. Durchscheinendes Papier ist nur auf einer Seite zu beschreiben.

§ 63. Äußere Form der Erledigungen, Protokolle und Ausfertigungen.

(1) Urschriften und Protokolle, einschließlich der in Kurzschrift aufgenommenen Teile (§ 209 Abs. 5 ZPO.) und der zugehörigen Übertragungen in Vollschrift (§ 212 Abs. 5 ZPO.), sind auf gutem Papier mit Schreibmaschine oder mit Tinte herzustellen. Kurzschriftliche Verhandlungsprotokolle können auch mit Tintenstift aufgenommen werden, andere Protokolle nur dann, wenn gleichzeitig wenigstens eine Gleichschrift im Durchdruckverfahren hergestellt werden soll (zum Beispiel bei Protokollarklagen) und keine Schreibmaschine zur Verfügung steht. Das mit Tintenstift hergestellte Stück verbleibt im Akt. Urschriften dürfen nicht in Kurzschrift abgefaßt sein, Protokolle nur, soweit es das Gesetz gestattet; wenn sie aus mehreren Bogen oder Blättern bestehen, sind sie zu heften.

(2) Für den dienstlichen Gebrauch hat jedermann deutlich zu schreiben. Den Urschriften und Protokollen, die verwischt oder durch zahlreiche Verbesserungen unübersichtlich geworden oder aus anderen Gründen unleserlich sind, ist eine Abschrift anzuschließen; engzeiliges Beschreiben ist unzulässig.

(3) Aus jedem Protokoll muß zu ersehen sein, von welchem Gericht, in welcher Sache und an welchem Tage es aufgenommen wurde. In jedem Protokoll muß die Zeit des Beginnes (des Aufrufes der Sache) und des Abschlusses der Amtshandlung angegeben werden. Außerdem sind die für die Gebührenermittlung maßgebenden Umstände zu vermerken (insbesondere Zahl der gebührenpflichtigen halben Stunden, Dauer der Beratungszeit, Zeitpunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage).

(4) Jedes Protokoll muß eine vollständige und genaue Bezeichnung der anwesenden Gerichtspersonen, Parteien und Parteivertreter sowie der etwa zugezogenen Gerichtszeugen, Sachverständigen und Dolmetsche enthalten. Der Vermerk “Anwesend: Die Gefertigten” genügt nicht.

(5) Bei der handschriftlichen Unterfertigung muß der Name des Unterfertigenden erkennbar sein. Wo handschriftliche Fertigung vorgeschrieben ist, ist der Gebrauch von Stampiglien unzulässig. Im inneren Gerichtsverkehr genügt statt der Unterschrift das Namenszeichen (gekürzte Unterschrift). Wenn eine Partei, die nicht schreiben kann, ein Protokoll gar nicht oder nur mit ihrem Handzeichen unterfertigt (§ 213 ZPO.), hat der Schriftführer ihren Namen beizufügen.

(6) Alle Ausfertigungen müssen deutlich und leserlich sein. Ihre äußere Form muß ihrer Wichtigkeit entsprechen und der Würde des Gerichtes angemessen sein. Wenn eine Ausfertigung unleserlich, lückenhaft oder mit wesentlichen Fehlern behaftet war, ist sie auf Antrag oder von Amts wegen, allenfalls auf Anordnung der höheren Instanz, gegen eine verbesserte Ausfertigung umzutauschen.

(7) Ausfertigungen sind auf der Schreibmaschine mit schwarzem Farbband und Farbpapier, wenn Schreibmaschinen nicht zur Verfügung stehen, mit Tinte, nötigenfalls (besonders bei Verwendung von Formblättern) im Durchdruckverfahren mit Tintenstift und Farbpapier herzustellen; sie können auf mechanischem oder chemischem Wege oder durch Druck vervielfältigt werden. Auf den Schreibmaschinen dürfen nicht mehr Durchschläge hergestellt werden, als sich in leserlicher Art herstellen lassen. Farbbänder und Farbpapier sind rechtzeitig zu erneuern. Wenn Formblätter im Durchdruckverfahren ausgefüllt werden, ist darauf zu achten, daß der Vordruck der einzelnen Blätter genau übereinander liegt. Ausfertigungen sind nicht mit engem, sondern mit vollem Zeilenabstand zu schreiben, wenn nicht bei Ausfüllung von Formblättern die Einhaltung des vollen Zeilenabstandes unmöglich ist. Durchscheinendes Papier ist nur auf einer Seite zu beschreiben.

9.

Kapitel.

Formblätter, Stampiglien, Gerichtssiegel.

§ 64. Formblätter.

(1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.

(3) Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.

(4) Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.

(5) Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.

(6) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.

(7) (Anm.: Aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)

§ 65. Bestellung der Formblätter.

(1) Jedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.

(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.

(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen

(4) Der Bestellschein hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,

2.

den vorhandenen Vorrat,

3.

die Höhe der Bestellung beides nach Stück,

4.

die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.

(5) Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Abs. 2) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.

(6) Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.

§ 66. Verwendung der Formblätter und Formbücher.

(1) Formblätter sind zu verwenden, so oft es zur Vereinfachung des Schreibwerkes bei Urschriften, Ausfertigungen und Protokollen dienlich ist. Oft können sie durch geringfügige Änderungen einem Falle, für den sie zunächst bestimmt sind, angepaßt werden. Formblätter, die einen Vordruck für einen Beschluß enthalten, können auch zur Aufnahme von Parteianträgen benützt werden, indem sie durch kurz gefaßte Zusätze (Kopf, Begründung und Parteiunterschrift) zu einem Protokoll umgestaltet werden.

(2) Formblätter, deren weitere Verwendung untersagt wurde, sind sofort auszuscheiden. Wenn bei Änderung eines Formblattes Formblätter älterer Fassung noch verwendbar bleiben oder durch eine mit Hand- oder Maschinschrift vorzunehmende Änderung des Vordruckes leicht verwendbar gemacht werden können, sind die älteren Vorräte aufzubrauchen, bevor die neuen Stücke verwendet werden.

(3) Wenn ein Gericht von einzelnen Formblättern allzugroße Vorräte besitzt, hat es hierüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten; dieser verfügt die Abgabe an ein anderes Gericht oder an die Strafanstalt Stein. Beschädigte oder veraltete Formblätter dürfen an die Strafanstalt nicht abgegeben werden.

(4) Um die Verwendung der Formblätter zu veranschaulichen und Beispiele für Erledigungen zu geben, für die Formblätter nicht aufgelegt sind, hat die Justizverwaltung amtliche Formbücher herausgegeben. Die in den Formbüchern zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauungen sind für das Gericht unverbindlich.

§ 67. Stampiglien.

(1) Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:

1.

für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,

2.

für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,

3.

für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),

4.

für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),

5.

für den Abfertigungsvermerk (§ 134).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:

1.

Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);

2.

Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:

a)

allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),

b)

Wechselzahlungsauftrag (weiß),

c)

Exekutionsbewilligung (braun),

d)

Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),

e)

Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);

3.

Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);

4.

Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);

5.

Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);

6.

Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).

(5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(6) Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

(7) Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

(8) Bei jedem Gericht ist in einem Buch oder Heft eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Stampiglien laufend zu führen und jährlich zu erneuern.

§ 67. Stampiglien.

(1) Sehr häufig wiederkehrende kurze Vermerke, Beschlüsse, Schreiben, Beurkundungen, Weisungen für die Geschäftsbehandlung usw. sind tunlichst mit Stampiglien herzustellen; ebenso sind Stampiglien zu verwenden, um in Protokollen, Urschriften und Ausfertigungen die Bezeichnung des Gerichtes, der Straße und Hausnummer des Gerichtsgebäudes, die Namen der Richter, das Gattungszeichen (§ 373) usw. kurz und deutlich anzubringen.

(2) Die Verwendung von Stampiglien ist ausnahmslos vorgeschrieben:

1.

für die Unterfertigung nach § 79 Abs. 1 GOG.,

2.

für die Herstellung gekürzter Ausfertigungen nach § 79 letzter Absatz GOG.,

3.

für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.),

4.

für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103),

5.

für den Abfertigungsvermerk (§ 134).

(3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf von der Verwendung einer Stampiglie nur abgesehen werden, wenn eine solche ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht.

(4) Für folgende Stampiglien sind Wortlaut und Ausstattung bindend vorgeschrieben. Sie werden durch einen verschiedenfarbigen Anstrich der Holzplatte kenntlich gemacht:

1.

Unterfertigungsstampiglie (§ 149, Naturholz lackiert);

2.

Stampiglien für gekürzte Beschlußausfertigungen (§ 147), und zwar:

a)

allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün),

b)

Wechselzahlungsauftrag (weiß),

c)

Exekutionsbewilligung (braun),

d)

Bewilligung der Exekution ohne Überweisung (rot),

e)

Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett);

3.

Stampiglie für den Urteilsvermerk (§ 541, grau);

4.

Stampiglie für gekürztes Versäumungsurteil (§ 542, schwarz);

5.

Stampiglie für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150, blau);

6.

Stampiglie für die Vollzugsanordnung des Grundbuchsrichters (§ 135 Abs. 3, gelb).

(5) Die Abdrücke der Stampiglien müssen vollkommen leserlich sein und in waagrechter Lage an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden. Ist der Abdruck undeutlich oder fehlerhaft oder wurde eine unrichtige Stampiglie benützt, so muß die Stelle sorgfältig durchstrichen, bei Ausfertigungen aber überklebt und der Stampiglienabdruck erneuert werden.

(6) Für jeden Richter und jeden Rechtspfleger werden nach Bedarf eine oder mehrere Unterfertigungsstampiglien angeschafft. Die Unterfertigungsstampiglie des Rechtspflegers hat den erweiterten Wirkungskreis durch Anführung des Wortes “Rechtspfleger” ersichtlich zu machen; die Unterfertigungsstampiglie des Richters kann dessen Amtstitel angeben, zum Beispiel:

Bezirksrichter Dr. Josef Lambertiner

Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Leiter der Geschäftsabteilung:

(7) Wird der Richter (Rechtspfleger) zu einem anderen Gericht versetzt, so ist die Stampiglie diesem Gerichte zu übersenden; scheidet er aus dem Gerichtsdienste, so ist die Stampiglie zu vernichten.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 68. Gerichtssiegel.

(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (§ 253) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 610) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) In die nach § 67 Abs. 8 zu führende Sammlung von Abdrücken der Stampiglien sind auch die Abdrücke der bei Gericht verwendeten Siegel aufzunehmen; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

§ 68. Gerichtssiegel.

(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer (§ 253) oder an den Vorsteher der Geschäftsstelle (§ 610) richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

§ 68. Gerichtssiegel.

(1) Das Gerichtssiegel ist ein Hartsiegel. Es zeigt das Staatswappen Österreichs und in der Umschrift die Bezeichnung des Gerichtes. Für den Abdruck ist schwarze Farbe zu verwenden. Bei jedem Gerichte müssen soviel Stücke des Gerichtssiegels in Verwendung stehen, daß die vorgeschriebene Anwendung des Gerichtssiegels keine Schwierigkeit macht. Werden bei einem Gerichte mehrere Siegel verwendet, so müssen sie sich untereinander unterscheiden.

(2) Für die Ausfertigung von Beschlüssen, womit eine Ausfolgung bewilligt oder über Werte verfügt wird, die bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, ist ein besonderes Gerichtssiegel in eckiger Form zu verwenden; für den Abdruck ist rote Farbe zu benützen. Mit dem besonderen Gerichtssiegel und der eigenhändigen Unterschrift des Richters (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4) ist jedoch nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen. Eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses und des Beschlusses, mit dem die Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt angeordnet wird, sowie Ausfolgungsbeschlüsse, die sich an den Rechnungsführer oder an den Vorsteher der Geschäftstelle richten, bedürfen des besonderen Siegels nicht.

(3) Bei Bestellung und Verwahrung von Gerichtssiegeln und Stampiglien sind die gebotenen Vorsichten zu beachten, um Mißbräuche, insbesondere die Verwendung durch unberufene Personen, auszuschließen. Das im Abs. 2 genannte Siegel hat ein Richter oder der Vorsteher der Geschäftsstelle der ein von ihm bestimmter Beamter besonders sorgfältig zu verwahren. Der allfällige Verlust eines Gerichtssiegels ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Das Ersatzsiegel muß sich in seiner Ausführung von dem verlorenen deutlich unterscheiden.

(4) Bei jedem Gericht ist eine vollständige Sammlung der Abdrücke aller in Verwendung stehenden Siegel zu führen und jährlich zu erneuern; hiebei ist anzugeben, von welchen Bediensteten das Gerichtssiegel geführt wird.

Die Kompetenz zu den in Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen ist nun

im § 29 Abs. 1 und 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF des BG

BGBl. Nr. 507/1994, etwas abweichend geregelt.

10.

Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

§ 69. Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

(1) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes und der zu wählenden Tage trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Die Kompetenz zu den in Abs. 1 vorgesehenen Anordnungen ist nun im § 29 Abs. 1 und 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF des BG BGBl. Nr. 507/1994, etwas abweichend geregelt.

10.

Kapitel.

Auswärtige Amtshandlungen.

§ 69. Anordnung und Bekanntmachung der Gerichtstage.

(1) Wenn ein Gerichtstag außerhalb des Sitzes eines Bezirksgerichtes eingeführt wird (§ 29 Abs. 1 GOG.), bestimmt das Bundesministerium für Justiz, in welcher Ortsgemeinde, für welches Gebiet und wie oft der Gerichtstag abzuhalten ist. Die näheren Anordnungen hinsichtlich des Amtsraumes trifft der Oberlandesgerichtspräsident.

(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.

(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert

durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete

Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.

(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).

(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen wegen Übertretungen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines staatsanwaltschaftlichen Funktionärs nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).

(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt, oder sofern es sich nur um Beträge zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken handelt.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert

durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete

Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.

(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).

(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen wegen Übertretungen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines staatsanwaltschaftlichen Funktionärs nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).

(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter`` wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 70. Abhaltung des Gerichtstages.

(1) Der Gerichtstag wird vom Vorsteher oder einem anderen Richter des Bezirksgerichtes abgehalten. Zur Unterstützung des Richters und Besorgung des Schriftführerdienstes ist ein Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen beizugeben. Die Reisegebühren sind, soweit ihre Berichtigung nicht von einer Ortsgemeinde übernommen wurde, vom Bundesschatze zu tragen (§ 73 Abs. 2).

(2) Auf einem Gerichtstage können sämtliche gerichtlichen Geschäfte vorgenommen werden. Mündliche Streitverhandlungen und Hauptverhandlungen in Strafsachen dürfen auf Gerichtstagen nur abgehalten werden, wenn es nach dem Wohnorte der zu ladenden Personen zweckmäßig ist und wenn hiedurch die sonstigen Geschäfte des Gerichtstages nicht beeinträchtigt werden. Hauptverhandlungen in Strafsachen, die vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, dürfen nur abgehalten werden, wenn die Beiziehung eines Bezirksanwalts nicht unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ladung für den Gerichtstag besitzt die gleiche Rechtswirkung wie die Ladung vor das Gericht selbst (§ 29 Abs. 4 GOG.).

(3) Den Parteien steht es frei, auf dem Gerichtstag Eingaben zu überreichen und, soweit mündliches Anbringen überhaupt zulässig ist, solches zu Protokoll zu geben. Auf den Eingaben ist der Tag der Übernahme zu vermerken, verschlossene Eingaben sind zu diesem Zwecke zu öffnen. Geld und Wertgegenstände dürfen am Gerichtstage nur übernommen werden, wenn sich ausnahmsweise die Übernahme durch den Richter (§ 289 Z 4) nicht umgehen läßt.

§ 71. Behandlung der Gerichtstagsakten.

(1) Die Akten, in denen Ladungen für den Gerichtstag ergangen sind, oder die sonst beim Gerichtstage benötigt werden sind vor der Abreise zum Gerichtstag in ein Verzeichnis einzutragen und samt diesem Verzeichnisse mitzunehmen. Am Gerichtstag überreichte Eingaben sind bei der Übernahme, Protokolle bei ihrer Errichtung in das Verzeichnis einzutragen, wenn sie eine im Verzeichnisse noch nicht eingetragene Sache betreffen.

(2) Die während des Gerichtstages aufgenommenen Protokolle, die Grundbuchsstücke sind, und alle während des Gerichtstages übernommenen Eingaben sind unverzüglich nach der Rückkehr zum Gerichte der Einlaufstelle zu übergeben. Die übrigen Geschäftsstücke sind unmittelbar der zur weiteren Bearbeitung berufenen Abteilung zu übergeben. Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis ist, nachdem der Bedienstete der Einlaufstelle die Übernahme der Grundbuchsstücke und Eingaben durch Beisetzung des Eingangsvermerkes bestätigt hat, dem Gerichtsvorsteher vorzulegen und bei den Justizverwaltungsakten aufzubewahren.

(3) Um am Gerichtstage Beglaubigungen in der sonst üblichen Form durchführen zu können, ist der besondere Abschnitt des G-Registers (§ 426 Abs. 2) zum Gerichtstage mitzunehmen. Muß am Gerichtstage ein Geschäftsstück ausgefertigt werden, das mangels der Register nicht mit der sonst vorgeschriebenen Geschäftszahl versehen werden kann, so ist am Geschäftsstück der Ort, wo das Gericht amtshandelt, anzuführen.

Zu Abs. 2: den Worten ,,Zehr- und Ganggelder'' wurde materiell derogiert durch das BG, BGBl. Nr. 413/1975; stattdessen nun mehr richtig ,,Vollzugs- und Weggebühren''.

§ 72. Sonstige Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes.

(1) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtsgebäudes dürfen nur vorgenommen werden, wenn es das Gesetz oder überwiegende Zweckmäßigkeit notwendig erscheinen läßt. Auswärtige Amtshandlungen sind, soweit nicht ihre Beschaffenheit (Abs. 3) oder ihre Dringlichkeit anderes gebieten, derart miteinander zu verbinden, daß auf einer Reise (einem Gange - Rundgange) eine möglichst große Zahl von Amtshandlungen vorgenommen wird. Insbesondere sind Amtshandlungen, in denen die Gebühr voraussichtlich dem Bundesschatze zur Last fallen wird, tunlichst mit anderen Amtshandlungen zu verbinden, in denen die Gebühren von Parteien eingebracht werden können. Die Abwesenheit vom Amte darf den für die Amtshandlung notwendigen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Von auswärtigen Amtshandlungen mit Ausnahme der zehr- oder ganggeldpflichtigen Amtshandlungen ist, wenn es die Umstände nicht unmöglich machen, dem Gerichtsvorsteher vorher Anzeige zu erstatten.

(3) Amtshandlungen außerhalb des Gerichtshauses sind in der Regel von dem nach der Geschäftsverteilung sonst zu diesen Geschäften berufenen Richter vorzunehmen. Geschäfte, die am Gerichtsorte regelmäßig durch Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder des Kanzleidienstes besorgt werden, sind ihnen, auch wenn sie außerhalb des Gerichtsortes vorgenommen werden müssen, zu übertragen, soweit nicht etwas anderes nach § 33 Abs. 5 geboten ist.

A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift.

§ 73. Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr.

(1) Wenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren

a)

vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder

b)

aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.

(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,

a)

wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder

b)

wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet.

(4) Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.

(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.

§ 74. Reisetagebuch.

(1) Bei jedem Gericht ist vom Vorsteher der Geschäftsstelle oder unter seiner Aufsicht ein Reisetagebuch nach GeoForm. Nr. 12 zu führen, in das alle auswärtigen Amtshandlungen einzutragen sind, aus denen ein Gebührenanspruch nach der RGV. erwachsen ist. Nicht einzutragen sind die Fälle, in denen nur der Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen ist.

(2) Spalte 1 des Reisetagebuches enthält die fortlaufende, jährlich mit 1 beginnende Zahl. In Spalte 4 ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der auswärtigen Dienstverrichtungen anzuführen; in Spalte 6 ist die Berechnung der Gebühr durch Anführung ihrer einzelnen Bestandteile und der Endsumme darzustellen. Wenn der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes eine Reiserechnung eingesendet wird, genügt es, statt der Eintragungen in Spalten 4 und 6 in der Bemerkungsspalte auf diese Rechnung durch die Buchstaben RR zu verweisen.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Reisetagebücher einzelner oder aller Gerichte jährlich oder in anderen Zeitabschnitten im Dienstwege zur Prüfung vorgelegt werden.

§ 75. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 76. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 77. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 78. (Anm.: Aufgehoben durch § 19 Z 3, BGBl. Nr. 413/1975)

§ 79. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 80. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 81. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 82. Dolmetsche.

(1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 100, 163, 164, 198 StPO.) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 82. Dolmetsche.

(1) Ist eine Person zu vernehmen, die der deutschen Sprache unkundig ist und sich auch nicht in einer Sprache ausdrücken kann, deren der Richter und, wenn der Vernehmung ein Schriftführer beizuziehen ist, auch dieser mächtig ist, so ist ein vertrauenswürdiger Dolmetsch beizuziehen. Gleiches gilt für die Vernehmung von Taubstummen, Tauben und Stummen, wenn eine verläßliche Verständigung sonst nicht möglich ist. Der Dolmetsch, der im streitigen und außerstreitigen Verfahren zu Verhandlungen und Beweisaufnahmen (§§ 207, 213 ZPO.) oder im Strafverfahren (§§ 56, 125, 126 StPO) beigezogen wird, ist vor seiner Verwendung zu beeiden (§ 84). Als Dolmetsch im Sinne dieses Absatzes kann auch ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes unter Erinnerung an den bei Antritt des Dienstes abgelegten Eid (das abgelegte Gelöbnis) verwendet werden.

(2) Wo sich das Bedürfnis nach einem Dolmetsch bei mündlichen Vernehmungen häufig ergibt, besonders in Grenzbezirken, kann der Gerichtsvorsteher geeignete und vertrauenswürdige Personen für die Verwendung als Dolmetsch im Sinne des Abs. 1 ein für allemal beeiden (Hausdolmetsch).

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 83. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 84. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 85. (Anm.: Aufgehoben durch § 15 Z 2, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 86. Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren.

(1) Insoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren, Verteidigern (§ 42 StPO.) usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.

(2) Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.

§ 86. Auswahl der vom Gericht mit bestimmten Aufgaben zu betrauenden Personen, insbesondere der Kuratoren.

(1) Insoweit das Gericht bei der Bestellung von Gerichtskommissären Sachverständigen, Zwangs-, Masse- und Ausgleichsverwaltern, Kuratoren usw. unter mehreren Personen zu wählen hat, muß jede willkürliche oder unsachliche Bevorzugung einzelner Personen und der Anschein einer solchen Bevorzugung vermieden werden.

(2) Bei Bestellung von Kuratoren in Streit- und Exekutionssachen sowie im außerstreitigen Verfahren hat, soweit Rechtsanwälte und Notare hiezu herangezogen werden, ein angemessener Wechsel stattzufinden; zu diesem Zwecke ist bei jedem Gericht ein alphabetisches Verzeichnis der im Gerichtssprengel ansässigen Rechtsanwälte und Notare zu führen und jede Kuratorbestellung durch Tagesangabe und Aktenzeichen ersichtlich zu machen. Wo es der Oberlandesgerichtspräsident anordnet, sind Listen anzulegen, denen die zu bestellende Person jeweils nach der Reihe der Eintragungen zu entnehmen ist. Doch ist das Gericht an die Liste und an die Reihenfolge in der Liste nicht gebunden, wenn im einzelnen Falle sachliche oder persönliche Gründe ein Abgehen erheischen.

12.

Kapitel.

Ausweise, wiederkehrende Berichte, statistischer Dienst.

§ 87. Herstellung der Geschäftsausweise.

(1) Die Leiter der Geschäftsabteilungen haben jährlich bis längstens 15. Jänner auf Grund der von ihnen geführten Register und sonstigen Behelfe alle zur Zusammenstellung der Geschäftsausweise erforderlichen Angaben unter Haftung für ihre Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vorsteher der Geschäftsstelle mitzuteilen. Dabei sind nicht nur die Eintragungen in den Registern des Ausweisjahres, sondern auch die Eintragungen in den Registern früherer Jahre unter Benützung der auf der ersten Seite der Register enthaltenen Aufzählung der überjährigen Rechtsachen (§ 368) zu beachten.

(2) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die mitgeteilten Angaben zu prüfen, die Geschäftsausweise zu verfassen, zu unterfertigen und dem Gerichtsvorsteher zur Prüfung und Weiterleitung vorzulegen.

(3) Die Geschäftsausweise dürfen nur auf den amtlichen Formblättern ausgefertigt werden. Die Urschrift ist zurückzubehalten.

§ 88. Geschäftsausweise der Bezirksgerichte.

(1) Die Bezirksgerichte haben jährlich bis 31. Jänner dem übergeordneten Gerichtshofe I. Instanz einen Ausweis über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 14 und einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 15 in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ein Vorlagebericht ist nicht zu erstatten, es sei denn, daß besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz hat die Ausweise zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenstellen zu lassen, aus denen die Ausweisziffern der einzelnen Bezirksgerichte und deren Gesamtsummen zu ersehen sind. Zum Vergleiche sind die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen. Sodann sind die Ausweise der Bezirksgerichte bis 15. März an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden.

§ 89. Geschäftsausweise der Gerichtshöfe I. Instanz.

(1) Die Gerichtshöfe I. Instanz haben jährlich bis 15. März Ausweise über ihre Tätigkeit in bürgerlichen Rechtsachen und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 16 und 17, ferner Ausweise über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 18 und 19 in einfacher Ausfertigung sowie je zwei Ausfertigungen der aus den bezirksgerichtlichen Ausweisen GeoForm. Nr. 14 und 15 zusammengestellten Gesamtübersichten dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Einen Vorlagebericht hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz nur zu erstatten, wenn besondere Wahrnehmungen über den Gang der Rechtspflege mitzuteilen sind oder wenn auf Grund der Ausweise Verfügungen getroffen wurden oder beim Oberlandesgerichte beantragt werden.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident hat die Ausweise der Gerichtshöfe I. Instanz zu prüfen, nötigenfalls richtigstellen zu lassen und aus ihnen Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz in Zivil- und Justizverwaltungssachen sowie in Strafsachen zusammenzustellen, woraus die Ausweisziffern jedes Gerichtshofes und deren Gesamtsumme zu ersehen sind. In den Übersichten sind zum Vergleiche die Gesamtsummen des Vorjahres mit roter Tinte beizusetzen, sodann sind die von den Gerichtshöfen vorgelegten Ausweise nach GeoForm. Nr. 16, 17, 18 und 19 bis 15. April dem Österreichischen statistischen Zentralamt zu übersenden.

§ 90. Geschäftsausweise der Oberlandesgerichte.

(1) Die Oberlandesgerichte haben jährlich bis 15. April einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Zivil- und Justizverwaltungssachen nach GeoForm. Nr. 17 und 20, ferner einen Ausweis über ihre Tätigkeit in Strafsachen nach GeoForm. Nr. 21 in einfacher Ausfertigung, je eine Ausfertigung der von den Gerichtshöfen I. Instanz vorgelegten Übersichten über die Tätigkeit der Bezirksgerichte (§ 89 Abs. 1), endlich je eine Ausfertigung der von ihnen selbst hergestellten Gesamtübersichten über die Tätigkeit der Gerichtshöfe I. Instanz (§ 89 Abs. 2) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Hiezu hat der Präsident des Oberlandesgerichtes den Beschluß des Gerichtshofes über den nach § 82 GOG. zu erstattenden Bericht und über die allenfalls vom Oberlandesgericht aus Anlaß der Vorlage der Geschäftsausweise zu treffenden Verfügungen einzuholen. Dieser Beschluß ist in einem nach § 36 GOG. zusammengesetzten Senate zu fassen.

(2) Je eine Ausfertigung seiner eigenen Ausweise hat das Oberlandesgericht dem Österreichischen statistischen Zentralamt bis 15. April zu übersenden.

§ 91. Sonstige wiederkehrende Ausweise und Berichte.

(1) Außer den Geschäftsausweisen und den an anderen Stellen dieser Geschäftsordnung oder in anderweitigen Vorschriften vorgesehenen wiederkehrenden Berichten sind folgende Ausweise in wiederkehrenden Zeiträumen zu erstatten:

a)

Die Vorsteher der Gerichtshofgefängnisse (§ 621) haben am ersten Werktag jedes Monates eine Übersicht über den Belag des Gefangenhauses am letzten Tag des Vormonates unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

b)

Die Vorsteher der mit Strafsachen befaßten Gerichte haben jährlich bis 31. Jänner einen Ausweis über die im abgelaufenen Jahr im Gefangenhaus angehaltenen Personen nach dem Muster Geo. Nr. 23 in einer Ausfertigung unmittelbar dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Bei den Gerichtshöfen hat dieser Ausweis auch die Gefangenen der Bezirksgerichte am Gerichtshoforte zu umfassen. Nur in Wien haben die Vorsteher der Bezirksgerichte mit eigenem Gefangenhaus selbständige Ausweise zu verfassen, die durch den vorgesetzten Präsidenten vorzulegen sind.

c)

Die Arbeitsgerichte und die Schiedsgerichte der Sozialversicherung haben jährlich bis 31. Jänner Geschäftsausweise nach GeoForm. Nr. 24 und 25 in einfacher Ausfertigung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz vorzulegen. Der Präsident hat die Ausweise zu prüfen, über die Tätigkeit der Arbeitsgerichte und der Schiedsgerichte besondere Gesamtübersichten herstellen zu lassen und bis 15. März zwei Ausfertigungen dem Oberlandesgericht und die Ausweise der Arbeitsgerichte und Schiedsgerichte an das Österreichische statistische Zentralamt zu übersenden. Das Oberlandesgericht hat eine Ausfertigung der Übersicht seinem Bericht an das Bundesministerium für Justiz (§ 90 Abs. 1) anzuschließen.

d)

Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben nach Feststellung der Geschäftsverteilung für das kommende Jahr den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht (§ 22) dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. In gleicher Weise haben die Oberlandesgerichtspräsidenten den Entwurf der Geschäftsverteilungsübersicht für das Oberlandesgericht dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben jährlich bis 28. Dezember eine Ausfertigung der Geschäftsverteilungsübersicht für das kommende Jahr dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes vorzulegen.

(2) Außerdem haben die Gerichtsvorsteher die Ausweise vorzulegen, deren Erstattung ihnen für Zwecke der Justizverwaltung in besonderen Erlässen vom Bundesministerium für Justiz oder vom Oberlandesgerichtspräsidenten aufgetragen wurde.

(3) Die im § 84 Abs. 2 AusstreitG. angeordnete Übersendung halbjährlicher Verzeichnisse frommer Vermächtnisse hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 lit. c zu entfallen.

§ 92. Zählblätter.

Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt darf nur auf dem amtlichen Formblatt angelegt werden und ist vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen (§ 56 Abs. 3 GOG). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Zählblätter zu sammeln und jährlich Ende Jänner ohne Bericht an das Österreichische statistische Zentralamt zu senden.

§ 93. Verkehr mit dem Österreichischen statistischen Zentralamt und dem Strafregisteramt.

(1) Die Vorschriften über das Strafregisterwesen bleiben unberührt.

(2) Die Strafkarten sind sogleich nach Eintritt der Rechtskraft eines verurteilenden Erkenntnisses herzustellen, vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen und abzusenden.

(3) Betreibungen des Österreichischen statistischen Zentralamtes und Ersuchen dieses Amtes um Aufklärung oder um Richtigstellung von Ausweisen und Zählblättern, ebenso Ersuchen des Strafregisteramtes um Aufklärung oder um Richtigstellung der Strafkarten u. dgl. sind umgehend zu beantworten. Dem Österreichischen statistischen Zentralamt ist gestattet, durch Abgesandte, die sich dem Gerichtsvorsteher vorzustellen und auszuweisen haben, im Wege der Einsicht in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe und durch Stichproben in den Akten die Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsausweise und Zählblätter zu überprüfen.

Die Bestimmungen über die Amtsuntersuchungen sind durch die §§ 78a und 78b GOG, RGBl. Nr. 217/1896, idF d. BG BGBl. Nr. 507/1994 sowie durch das Handbuch ,,Revision der Gerichte'' außer Wirksamkeit gesetzt (Erlaß JMZ 14.017/19-Pr.2/94).

13.

Kapitel.

Dienstaufsicht der höheren Behörden.

§ 94. Unmittelbare Dienstaufsicht.

(1) Die unmittelbare Dienstaufsicht, die den Gerichtshöfen I. und II. Instanz und deren Präsidenten nach §§ 74 und 76 GOG zusteht, umfaßt namentlich die Befugnis:

a)

in einzelnen Fällen, wenn der Aufsichtsbehörde eine Ordnungswidrigkeit, eine Verzögerung oder eine unrichtige Geschäftsführung bekannt wird, Weisungen, Belehrungen und Ausstellungen zu erteilen;

b)

fallweise einzelne Akten oder Gruppen von Akten eines bestimmten Geschäftszweiges zu prüfen;

c)

Berichte über den Geschäftsstand und Rückstandsverzeichnisse einzuholen;

d)

die Gerichte gemäß § 75 GOG. zu untersuchen;

e)

nötigenfalls das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Weisungen allgemeiner Art, die an mehrere oder alle unterstehenden Gerichte erlassen werden sollen, sind vor ihrer Hinausgabe dem Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Anordnungen des Gerichtsvorstehers gemäß § 5 Abs. 3 können im Aufsichtswege abgeändert werden. Eine für mehrere oder alle Gerichte des Sprengels bestimmte Anordnung dieser Art gilt als allgemeine Weisung nach Abs. 2.

Nachschauen

§ 95. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 1 GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.

(2) Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.

(3) Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.

(4) Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so berechnet sich diese Frist ab dieser inneren Revision.

Nachschauen

§ 95. (1) Die Präsidenten der Gerichtshöfe haben im Rahmen der Erfüllung der den Organen der Justizverwaltung übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 1 GOG) bei den ihnen unterstellten Gerichten regelmäßig Nachschauen vorzunehmen, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz jedoch nur, soweit die Nachschau nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgenommen wird.

(2) Die Nachschau soll in der Weise einer stichprobenartigen Untersuchung durchgeführt und auf ausgewählte Gerichtsabteilungen oder Geschäftskreise eingeschränkt werden; dies vor allem auf Grund von gewonnenen Erfahrungen, den Berichten der letzten inneren Revision und Nachschau, allfälligen Mitteilungen von Vorsitzenden der Rechtsmittelsenate sowie den Auswertungen der automationsunterstützt geführten Geschäftsbehelfe und aktuellen Prüflisten. Eine nähere Überprüfung eines Bereichs ist aber dann vorzunehmen, wenn in diesem auf Grund der Vorbereitungen oder der zwischenweiligen Ergebnisse der Nachschau dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich erscheinen.

(3) Im Rahmen der Nachschau ist unter Bedachtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit (§ 73 Abs. 2 GOG) vor allem zu prüfen, ob die Rechtspflege gesetzmäßig und effizient ausgeübt wird sowie ob die Auslastung der Richter, der Rechtspfleger und möglichst auch der weiteren Gerichtsbediensteten angemessen und gleichmäßig ist; zu diesem Zweck sind stichprobenartig Akten und Geschäftsbehelfe einzusehen, Verhandlungen zu besuchen sowie Gespräche insbesondere mit jenen Richtern, Rechtspflegern und weiteren Gerichtsbediensteten zu führen, deren Geschäfte Gegenstand der Nachschau sind.

(4) Die Nachschau ist bei den Gerichtshöfen erster Instanz in Abständen von höchstens drei Jahren, bei den Bezirksgerichten in solchen von höchstens zwei Jahren vorzunehmen. Fällt in die jeweilige Frist eine innere Revision (§ 98 Abs. 1), die das gesamte Gericht erfaßt, so beginnt diese Frist ab dieser inneren Revision neu zu laufen.

§ 96. (1) Der Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.

§ 96. (1) Der Präsident, der eine Nachschau vornimmt, hat sogleich die auf Grund seiner Feststellungen gebotenen Maßnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten. Er hat dem überprüften Gericht das Ergebnis seiner Nachschau zur Kenntnis zu bringen, die Mängel, soweit sie nicht geringfügig sind und im kurzen Weg abgestellt wurden, mit den zuständigen Richtern, Rechtspflegern oder weiteren Gerichtsbediensteten in geeigneter Weise zu erörtern und erforderlichenfalls die Behebung der Mängel zu überwachen sowie Vorkehrungen zu ihrer künftigen Vermeidung zu treffen.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Nachschau (hervorzuhebende Feststellungen; allfällige erhebliche Mängel, besondere Verfügungen, in die Wege geleitete Maßnahmen und angebotene Hilfen; ein abschließender Befund) sind schriftlich kurz festzuhalten. Sind im Rahmen einer Nachschau erhebliche Mängel festgestellt oder besondere Verfügungen getroffen worden, so ist dies dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen; sonst ist das Bundesministerium für Justiz von den wesentlichen Ergebnissen durchgeführter Nachschauen zusammengefaßt jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres in Kenntnis zu setzen.

Ergänzende Vorsorgen

§ 97. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten und sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

Ergänzende Vorsorgen

§ 97. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten, sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

§ 98. Sonstige Untersuchungen.

(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

§ 98. Sonstige Untersuchungen.

(1) Die innere Revision (§§ 78a, 78b GOG) ist durch Erlaß des Bundesministers für Justiz näher zu regeln.

(2) Welche Befugnisse dem Rechnungshofe zur Überprüfung der Gebarung der Gerichte in staatswirtschaftlicher Hinsicht zustehen, ergibt sich aus dem Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144.

II. Hauptstück.

Der Geschäftsgang bei Gericht.

1.

Kapitel.

Einlauf.

§ 99. Übernahme des Einlaufs.

(1) Die Schriftstücke, die bei Gericht einlangen, sind grundsätzlich vom Bediensteten der Einlaufstelle (§ 37) entgegenzunehmen. Vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 5 darf in der Einlaufstelle kein Schriftstück zurückgewiesen oder nach Abgabe dem Überbringer wieder ausgefolgt werden. An den Gerichtsvorsteher gerichtete Schriftstücke können auch von diesem selbst oder bei großen Gerichten nach seiner Anordnung von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung übernommen werden. Die Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichtes sind, soweit nicht in anderen Vorschriften Ausnahmen verfügt werden, zur Annahme von Eingaben nicht befugt.

(2) Urkunden und sonstige Beilagen oder weitere Ausfertigungen eines schon überreichten Schriftsatzes können auch in der mit der Sache befaßten Gerichtsabteilung übernommen werden. Kostenverzeichnisse, die den Vorschriften des § 54 Abs. 1 ZPO. entsprechend übergeben werden, sind vom Richter (Vorsitzenden) zu übernehmen. Nachträglich dürfen Kostenverzeichnisse und Vollmachten nur in der Einlaufstelle übernommen werden, ebenso Eingaben, die zur Beseitigung von Formgebrechen zurückgestellt wurden und wieder vorgelegt werden.

(3) Dem Bediensteten der Einlaufstelle ist verboten, Eingaben mit dem Auftrage zu übernehmen, sie nicht sogleich, sondern erst später oder nur unter gewissen Bedingungen amtlich zu behandeln.

(4) Der Bedienstete der Einlaufstelle hat dem Überbringer auf Verlangen den Empfang zu bestätigen. Dies kann mit GeoForm. Nr. 28 oder durch Beidrücken des Eingangsvermerkes (§ 102) auf einer der Eingabe entsprechenden Halbschrift (Rubrik, § 80 Abs. 2 ZPO.), in einem vom Überbringer vorzulegenden Übergabsbuch oder in einer vom Empfänger vorbereiteten Empfangsbescheinigung geschehen. Zu diesem Zwecke müssen die überbrachten Schriftstücke, die Anzahl etwaiger Gleichschriften, Halbschriften und Beilagen usw. im Übergabsbuche oder in der Empfangsbescheinigung genau verzeichnet sein.

(5) Geld und Wertgegenstände dürfen in der Einlaufstelle nicht übernommen werden. Ist ein Erlagsgegenstand von der Verwahrungsabteilung zu verwahren, so ist der Überbringer anzuweisen, ihn samt der dazugehörigen Eingabe (dem Erlagsgesuch § 298 Abs. 2 lit. a) bei der Verwahrungsabteilung zu überreichen. Wegen Übernahme von Geld und Wertgegenständen mit anderer Bestimmung ist der Überbringer an den Rechnungsführer zu weisen (§ 288 Abs. 3). Beweisgegenstände, die zu einem Strafverfahren gehören sind von der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), wo eine solche nicht besteht, von der Einlaufstelle zu übernehmen.

§ 100. (1) Der Bedienstete der Einlaufstelle übernimmt unbeschadet der Bestimmungen des IV. Hauptstückes die Postsendungen, die vom Postboten zugestellt oder von einem Bediensteten des Gerichtes bei der Post abgeholt werden, sowie die einlangenden Telegramme; er unterfertigt die Abgabescheine für eingeschriebene Briefe und die den Sendungen allenfalls angeschlossenen Rückscheine. Er hat auch den Einlaufkasten (§ 38) auszuheben.

(2) Nach Schluß der Amtsstunden dürfen von Parteien nur Schriftstücke entgegengenommen werden, die zu unaufschiebbaren Amtshandlungen in Strafsachen Anlaß geben. Solche Schriftstücke, ferner Telegramme und Eilsendungen, die von der Post vor dem Öffnen oder nach Schluß der Einlaufstelle (an Sonn- und Feiertagen) zugestellt werden, sind vom Gerichtsvorsteher oder von dem vom Gerichtsvorsteher damit betrauten Richter oder sonstigen Bediensteten zu übernehmen und zu öffnen. Der Übernehmer hat auf dem Stück die Zeit der Übernahme und seinen Namen ersichtlich zu machen und das Stück, sobald es die einzuleitenden Verfügungen gestatten, der Einlaufstelle zu übergeben.

§ 101. Öffnen des Einlaufs.

(1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (§ 61 AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.

(2) Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.

Eingangsvermerk.

§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, vom Gerichtsvorsteher (§ 99 Abs. 1) oder auf einem Gerichtstage (§ 70) übernommen oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.

(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung der Gerichtskostenmarken als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.

(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

Eingangsvermerk.

§ 102. (1) In der Einlaufstelle sind alle Schriftstücke und sämtliche Gleichschriften und Halbschriften sogleich nach der Übernahme und, wenn es die Partei verlangt, in ihrer Gegenwart durch deutlichen Stampiglienaufdruck mit dem Eingangsvermerke zu versehen. Der Eingangsvermerk enthält die Bezeichnung des Gerichtes sowie Tag, Monat und Jahr des Einlangens. Auch wenn der Einlaufstelle zur Anbringung des Eingangsvermerkes ein Geschäftsstück übergeben wird, das bei der Post abgeholt oder vom Postboten überbracht wurde, vom Gerichtsvorsteher (§ 99 Abs. 1) oder auf einem Gerichtstage (§ 70) übernommen oder bei Gericht errichtet wurde (§ 449 Abs. 1), ist im Eingangsvermerke stets die Zeit des Einlangens in der Einlaufstelle zu beurkunden.

(2) Wird ein Stück in mehreren Gleichschriften überreicht, so ist auf dem für den Gerichtsakt bestimmten Stück (dem Gerichtsstück) im Eingangsvermerk ersichtlich zu machen, in wieviel Gleichschriften das Stück eingelangt ist; ebenso ist die Zahl der angeschlossenen Halbschriften und Beilagen anzugeben. Als Gerichtsstück ist die Gleichschrift zu behandeln, die durch Anbringung eines Beleges über die Entrichtung der Gerichtsgebühr als die für den Gerichtsakt bestimmte Ausfertigung gekennzeichnet ist; sonst kann ein beliebiges Stück als Gerichtsstück ausgewählt werden.

(3) Zustellausweise und Beilagen sind nicht mit dem Eingangsvermerke zu versehen, ebensowenig Gesetz- und Amtsblätter sowie Zeitschriften, wohl aber Vollmachten und Kostenverzeichnisse, die nachträglich einlangen (§ 99 Abs. 2), Fehlberichte und gerichtliche Sendungen, die nach postamtlicher Hinterlegung als unbehoben zurückgelangen, und alle Anmeldungsbogen.

§ 103. (1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).

(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.

(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:

1.

bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;

2.

bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;

3.

bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303);

4.

die einer Eingabe angeschlossenen nicht verwendeten Gerichtskosten- oder Stempelmarken;

5.

die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;

6.

der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.

(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.

§ 103. (1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).

(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.

(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:

1.

bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens;

2.

bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit;

3.

bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303);

5.

die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände;

6.

der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist.

(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.

§ 104. Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.

(1) Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 206 Abs. 2), sofern nicht daß Verfahren nach § 107 Abs. 2 eingeleitet wird.

(2) In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.

§ 105. Behandlung von Barbeträgen und nichtverwendeten

Gerichtskosten- und Stempelmarken, die den Eingaben angeschlossen

sind.

Wenn einer von einer Partei überreichten Eingabe unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken oder wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe solche Marken oder Barbeträge beigegeben sind (§ 103 Abs. 3 Z 3 und 4), ist folgendermaßen vorzugehen:

1.

Gerichtskosten- und Stempelmarken werden der zuständigen Geschäftsabteilung zur Verwendung übergeben.

2.

Barbeträge die zum Ankauf von Gerichtskosten- oder Stempelmarken eingesendet werden, sind vom Bediensteten der Einlaufstelle zum Ankaufe dieser Marken zu verwenden, mit denen im Sinne der Z 1 zu verfahren ist.

3.

Alle übrigen Beträge werden dem Rechnungsführer übergeben, der den Empfang mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 bestätigt (§ 259).

Behandlung von Barbeträgen, die den Eingaben angeschlossen sind

§ 105. Wenn einer mit der Post einlangenden Eingabe Barbeträge angeschlossen sind (§ 103 Abs. 3 Z 3), ist wie folgt vorzugehen:

1.

Barbeträge, die zur Entrichtung von Gerichtsgebühren beigegeben wurden, sind der für die Bareinzahlung der jeweiligen Gebühr zuständigen Stelle des Gerichts gegen Ausfolgung eines Beleges über die Entrichtung der Gebühr zu übergeben; der Beleg ist an der Eingabe zu befestigen.

2.

Alle übrigen Beträge sind dem Rechnungsführer zu übergeben, der den Empfang durch Ausdruck eines Beleges oder mittels Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 64 (§ 259) zu bestätigen hat.

§ 106. Das Abtragen.

(1) Nach der Behandlung gemäß §§ 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine usw.) gesammelt mehrmals im Tage zu bestimmten Stunden der Geschäftsabteilung zu übergeben, zu deren Geschäftskreis sie gehören (Abtragen).

(2) Die in der letzten Geschäftsstunde eingehenden nicht dringlichen Stücke können am folgenden Tage, der übrige Einlauf muß noch am nämlichen Tage abgetragen werden. Wenn ein Stück in der Geschäftsabteilung verspätet einlangt, hat ihr Leiter die Zeit der Übernahme neben dem Eingangsvermerke zu verzeichnen.

(3) Die in der Einlaufstelle geöffneten Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher gerichtet sind, Eingaben in Justizverwaltungssachen, Eingaben, womit eine Gerichtsperson abgelehnt oder über eine Verzögerung oder über das Vorgehen eines Bediensteten des Gerichtes Beschwerde geführt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist.

(4) Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (§ 101 Abs. 1) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (§ 103 Abs. 2) oder von der Einlaufstelle damit versehen. Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (§ 103 Abs. 1) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach §§ 102, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Abs. 3) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet.

(5) An Richter und andere Bedienstete des Gerichtes persönlich gerichtete Schreiben sind diesen unverzüglich ungeöffnet zu übersenden. Ergibt sich nach dem Öffnen, daß sie für das Gericht bestimmt sind, so sind sie der Einlaufstelle oder dem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten (§ 103 Abs. 2) zu übergeben.

§ 107. Behandlung der Briefumschläge.

§ 107. (1) Die mit der Post eingelangten Sendungen sind unter Anschluß der Briefumschläge abzutragen.

(2) Sind in einem Briefumschlag mehrere Stücke eingelangt, so ist der Briefumschlag einem der Stücke beizulegen; befinden sich unter den mehreren Stücken fristgebundene Eingaben (Wiedereinsetzungsanträge, Rechtsmittel, Kostenbestimmungsanträge usw.), so ist der Briefumschlag einer solchen beizufügen. Bei den übrigen Stücken ist vom Bediensteten der Einlaufstelle unterhalb des Eingangsvermerks festzuhalten, wo sich der Briefumschlag befindet (zB bei Einlangen von zwei Berufungsschriften in einem Briefumschlag: „Briefumschlag bei 4 C 128/94i“). Weiters ist auf diesen Stücken und auf jener Eingabe, der der Briefumschlag beigefügt wurde, zu vermerken, wann die Eingabe zur Post gegeben worden ist, sofern dieser Tag aus dem Postaufgabestempel verläßlich festgestellt werden kann (zB „PA 26. April 1994“). Ist das Datum mittels eines Freistempelabdrucks gesetzt worden, so ist dieses Datum festzuhalten und daneben noch der Vermerk „Fst“ anzubringen (zB „21. Juni 1994 Fst“). Sind der Poststempel oder der Freistempelabdruck undeutlich, so ist dies zu vermerken.

(3) Den nach dem Abs. 2 zu setzenden Vermerken hat der Bedienstete der Einlaufstelle sein Namenszeichen beizusetzen.

2.

Kapitel.

Erledigung der Geschäftsstücke.

§ 108. Bearbeitung in der Geschäftsstelle.

(1) In der Geschäftsabteilung sind sämtliche auf den Eingaben angebrachten Gerichtskosten und Stempelmarken sogleich zu entwerten, ebenso die Gerichtskostenmarken, die zufolge gerichtlicher Aufforderung mit Geoform. Nr. 51 (§ 217) eingesendet wurden. Gerichtskostenmarken, die Spuren einer Überstempelung oder andere Merkmale aufweisen, die den Verdacht einer Wiederverwendung oder Fälschung begründen, sind nicht zu entwerten; in diesem Falle ist dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Handelt es sich um Stempelmarken, so ist ein amtlicher Befund aufzunehmen. Unverwendete Gerichtskosten- oder Stempelmarken (§ 105 Z 1 und 2) sind von der Geschäftsabteilung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zuzuführen. Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe in Gerichtskostenmarken entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen. Bei fehlenden Stempelmarken ist ein amtlicher Befund aufzunehmen.

(2) Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.

(3) Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.

(4) Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1).

(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

2.

Kapitel.

Erledigung der Geschäftsstücke.

§ 108. Bearbeitung in der Geschäftsstelle.

(1) Wurden Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe entrichtet, so hat der Kostenbeamte nach den Bestimmungen der §§ 209 ff. vorzugehen.

(2) Sodann sind die Einlaufstücke, soweit sie neu anfallende Sachen betreffen, sogleich nach dem Einlangen in die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe einzutragen (§ 361 Abs. 2), soweit sie schon anhängige Sachen betreffen, zu den bestehenden Akten zu nehmen, mit Geschäftszahlen und allenfalls Seitenzahlen zu versehen und erforderlichenfalls in die Aktenübersicht einzutragen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die bei Gericht aufgenommenen Protokolle, insbesondere für die nach § 54 aufgenommenen Protokolle über mündliches Parteianbringen.

(3) Wenn der Tag, an dem die Eingabe zur Post gegeben wurde, von Wichtigkeit sein kann, sind der Briefumschlag der an das Gericht gerichteten Eingabe anzufügen und - soweit dies nicht schon von der Einlaufstelle getan worden ist (§ 107 Abs. 2) - unterhalb des Eingangsvermerks der Eingabe das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks oder die sonstigen vorgesehenen Vermerke festzuhalten und vom Leiter der Geschäftsabteilung sein Namenszeichen beizusetzen; der § 107 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sobald das Datum der Postaufgabe oder des Freistempelabdrucks für das weitere Verfahren keine Bedeutung mehr haben kann, kann der Briefumschlag vernichtet werden; Briefumschläge, die offenkundig von keinerlei Wichtigkeit sein können, können sogleich vernichtet werden.

(4) Bei Strafanzeigen ist aus dem Register mit Hilfe der Namenverzeichnisse zu ermitteln, ob gegen diese Person (gegen einen der mehreren Beschuldigten) bei demselben Gericht ein Strafverfahren anhängig ist, in das die neue Sache einbezogen werden kann (§ 484 Z 1).

(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.

§ 109. Die Erledigung (Urschrift).

(1) Wird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (§ 33 Abs. 4 und Verordnung BGBl. Nr. 184/1950) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (§ 62 Abs. 1) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des § 452 Abs. 2 ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.

(2) Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§§ 123 bis 133) hinzuzufügen.

Die Ausfertigungsfrist nach § 415 ZPO idF WGN, BGBl. Nr. 343/1989, nun 4 Wochen.

§ 110. Fristen für die Erledigung.

(1) Die eingelaufenen Stücke und die bei Gericht aufgenommenen Protokolle sind, wenn sie dringende Angelegenheiten (zum Beispiel Haftsachen) betreffen, sogleich, sonst so rasch als es die Geschäftslage gestattet, zu erledigen. Dasselbe gilt für Erledigungen auf Grund von Einvernehmungen und mündlichen Verhandlungen. Der Geschäftsabteilung sind in Urschrift zu übergeben: Streiturteile und Urteilsvermerke in Bagatellsachen nach § 452 Abs. 2 ZPO., Meistbotsverteilungsbeschlüsse und andere Beschlüsse beträchtlichen Umfanges einschließlich der bereits verkündeten oder in der Verhandlung der Ausfertigung vorbehaltenen, binnen acht Tagen nach Schluß der Verhandlung oder nach rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung des entscheidenden Richters (§ 415 ZPO.) oder nach Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme (§ 193 Abs. 3 ZPO.) oder nach Einlangen des letzten für die Erledigung notwendigen Geschäftsstückes; Urteile in Strafsachen binnen drei Tagen nach der Hauptverhandlung (§ 270 StPO.); andere Beschlüsse und Zwischenerledigungen binnen 48 Stunden nach Vorlage an den Richter. Ebenso ist jede sonstige zur Erledigung einer Eingabe oder eines Protokolls zu erlassende Verfügung (zum Beispiel Abtretung, Ersuchschreiben, Einleitung von Erhebungen oder Hinterlegungsauftrag) regelmäßig binnen 48 Stunden zu treffen.

(2) Mahngesuche, Klagen, Exekutionsanträge, Strafanzeigen, Strafaufschubsgesuche, Entschließungen des Bundespräsidenten in Gnadensachen und sonstige Anträge, deren Bearbeitung und Erledigung keinen besonderen Zeitaufwand erfordert, sollen in der Regel noch am Tage des Einlangens erledigt und abgefertigt werden. Der Einlauf muß täglich durchgesehen werden, um wichtige und dringende Stücke auszusondern.

Zu Abs. 1: Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RDG., BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.

§ 111. Wörtliche Urschriften.

(1) In wichtigen Fällen muß die Urschrift den vollen Wortlaut der Erledigung enthalten. Eine wörtliche Urschrift größeren Umfanges soll der Richter womöglich in Maschinschrift nach Ansage schreiben lassen. Er kann auch einen Hilfsrichter, Richteramtsanwärter oder eine der zur Gerichtspraxis zugelassenen oder in der Geschäftsstelle verwendeten Personen damit beauftragen, die Urschrift zu entwerfen. Der Entwurf ist nach der nötigen Verbesserung vom Richter zu unterschreiben. Wenn die Erledigung (nach Ansage) mit der Maschine geschrieben wird, empfiehlt es sich, mehrere Gleichschriften herzustellen, von denen eine als Urschrift, die anderen als Ausfertigungen verwendet werden.

(2) In die wörtliche Urschrift können auch Stellen des Aktes durch Einklammerung (aus S.....) oder (aus ONr......) einbezogen werden. Diese Erleichterung ist bei Urteilen in Strafsachen und bei Strafverfügungen unanwendbar; im übrigen ist davon insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Eingabe (das Protokoll) einen vollständigen Entwurf der Erledigung (einen Beschlußantrag) enthält (zum Beispiel in Grundbuchssachen). Doch ist es, von besonderen Vorschriften abgesehen, nicht gestattet, von der Partei oder von einem Notar als Beauftragten des Gerichtes solche Entwürfe zu verlangen. Erforderlichenfalls ist eine Abschrift (Durchschlag) der Ausfertigung dem Akte beizulegen.

§ 112. Gekürzte Urschriften.

(1) Bei häufig wiederkehrenden Beschlüssen genügt die gekürzte Urschrift in Form eines Bewilligungsvermerkes. Dieser besteht in dem Wort “Bewilligt”. Ist eine Ausfertigung herzustellen, so ist dem Bewilligungsvermerk eine Formblattnummer oder das Zeichen “Stamp.”

beizufügen; erforderlichenfalls ist eine Zustellverfügung beizusetzen. Wenn das Gerichtsstück der zu erledigenden Eingabe nicht im Akt bleibt, ist der Inhalt des Antrages in einem Aktenvermerk schlagwortartig festzuhalten.

(2) In Grundbuchssachen - ausgenommen bei zwangsweiser Pfandrechtsbegründung - ist die gekürzte Urschrift nach Abs. 1 unzulässig.

(3) Die Anführung der Formblattnummer enthält die Weisung, die Ausfertigungen unter Benützung des Formblattes oder nach einem im Formularienbuch enthaltenen Muster herzustellen. Hiebei kann angeordnet werden, vom Vordruck etwas wegzulassen, Zusätze oder Änderungen vorzunehmen. Das Zeichen “Stamp.” enthält die Weisung, die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 letzter Absatz GOG.), das heißt mit Stampiglie herzustellen (§ 146). Bei Versäumungsurteilen bedarf die Herstellung gekürzter Ausfertigungen keiner ausdrücklichen Anordnung.

(4) Bei prozeßleitenden Verfügungen besteht die gekürzte Urschrift in der Anführung von Schlagworten.

§ 113. Vorbereitung der Erledigung in der Geschäftsstelle.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.

(2) In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen.

§ 114. Form und Inhalt der Erledigung.

(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik”. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Bescheid zuzustellen ist, im Bescheide selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Bescheide eine Urkunde zuzustellen ist (§ 122 GBG.). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Bescheid des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Bescheid des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muß die Urschrift des Urteiles die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7, und im § 458 StPO., die Urschrift der Strafverfügung die im § 461 StPO. genannten Angaben enthalten. Wird aber im bezirksgerichtlichen Verfahren das Urteil gemäß § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt, so sind in die Urschrift nur der Urteilsspruch und die Entscheidungsgründe aufzunehmen, falls die im § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben dem Protokolle zu entnehmen sind.

§ 114. Form und Inhalt der Erledigung.

(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift “Im Namen der Republik”. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (§ 118 GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im § 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.

§ 115. Die Urschrift als Ausfertigung. (Urschriftliche Erledigung.)

(1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.

(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel “urschriftliche Aufforderung an Gendarmerieposten K” oder “Bezirksgericht X zu P 108/50 verständigt” oder “ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist”. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns)Register.

(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.

§ 115. Die Urschrift als Ausfertigung. (Urschriftliche Erledigung.)

(1) Erledigungen, die in der Form von Zuschriften, Ersuchschreiben oder Berichten an andere Gerichte, vorgesetzte Stellen oder sonstige Behörden oder in der Form von Schreiben an einzelne Personen ergehen, können entweder in Urschrift oder in einer Ausfertigung abgefertigt werden. Ebenso kann ein Auftrag zur Verbesserung einer Eingabe (§ 59) und ein Beschluß, womit eine Klage oder ein Antrag zurückgewiesen wird, in Urschrift oder in einer Ausfertigung auf die Eingabe gesetzt werden, worauf sie mit allen Gleichschriften der Partei zurückzustellen ist. Die Urschrift muß nur zurückbehalten werden, wenn sie wegen ihrer Erledigung im Senat mit einem Abstimmungsvermerke versehen ist. Die Zurückbehaltung einer Abschrift ist entbehrlich, doch ist der Inhalt der Erledigung erforderlichenfalls im Akte festzuhalten.

(2) Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt, und Schreiben, womit Akten abgetreten, Ersuchen um Rechtshilfe gestellt oder erledigt werden, sind grundsätzlich in Urschrift abzufertigen. In anderen Fällen ist die urschriftliche Erledigung im Akte, allenfalls in der Aktenübersicht zu vermerken, zum Beispiel “urschriftliche Aufforderung an Polizeiinspektion K” oder “Bezirksgericht X zu 5 P 13/06a verständigt” oder “ONr. 4 urschriftlich mit Bekanntgabe zurück, daß Einantwortung noch nicht erfolgt ist”. Wenn Anfragen über eine Sache, die bei Gericht nicht vorkommt, mit urschriftlicher Erledigung zurückgestellt werden, genügt ein Vermerk über den Inhalt der Erledigung im Nc-(Ns)Register.

(3) Wenn eine Erledigung urschriftlich abgefertigt wird, muß die Urschrift nach Form und Leserlichkeit den an eine Ausfertigung zu stellenden Ansprüchen (§ 63 Abs. 6) entsprechen.

3.

Kapitel.

Erledigung im Senate.

§ 116. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).

(2) Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 19 bis 22 StPO. geregelt. Wenn der Staatsanwalt einer Beratung beiwohnt (§ 35 StPO.), ist er unmittelbar nach dem Berichterstatter mit seinen Anträgen und Erklärungen zu hören.

(3) Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., § 472 StPO.) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.

(4) Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).

(5) Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

3.

Kapitel.

Erledigung im Senate.

§ 116. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der §§ 9 bis 14 JN. und § 84 GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in II. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (§§ 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 JN., § 50 EO.).

(2) Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der §§ 40 bis 42 StPO. geregelt.

(3) Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., §§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.

(4) Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).

(5) Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

Beschlußfassung im Senate.

§ 117. a) Ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.

(1) Wenn die Entscheidung nicht im Anschluß an eine mündliche Verhandlung gefällt wird, soll vor der Abstimmung ein schriftlicher Entwurf vorliegen. Dieser ist bestimmt, die Urschrift der Erledigung zu werden, muß daher den Anforderungen einer solchen entsprechen; er ist vom Berichterstatter (§§ 35, 38 GOG., §§ 413, 486 ZPO.), mangels eines solchen vom Vorsitzenden zu verfassen und zu unterschreiben.

(2) Wenn sich in der Berichterstattung Lücken zeigen, die nicht sofort ergänzt werden können, ist die Sache vom Vorsitzenden abzusetzen.

(3) Wird ein schriftlicher Entwurf mit geringen Änderungen zum Beschluß erhoben, so ist er von seinem Verfasser entsprechend zu berichtigen. Wenn aber im wesentlichen gegen den Entwurf entschieden wird oder der Entwurf im Sinne des Beschlusses ganz umzuarbeiten ist, hat auf Verlangen des Verfassers das Senatsmitglied die Urschrift herzustellen, dessen Meinung zum Beschluß erhoben wurde. Der umgearbeitete oder neu verfaßte Entwurf ist dem Vorsitzenden binnen drei Tagen zur Unterschrift vorzulegen.

§ 118. b) Auf Grund mündlicher Verhandlung.

(1) Wenn auf Grund mündlicher Verhandlung beraten oder abgestimmt wird, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Ergebnis der Abstimmung alsbald schriftlich festgehalten wird.

(2) Der Vorsitzende hat, wenn er die schriftliche Abfassung der Entscheidung nicht selbst übernehmen will, diese dem Berichterstatter oder sonst einem dem Richterstand angehörigen Senatsmitgliede zu übertragen. Der Verfasser hat den Entwurf der Urschrift (§ 122) zu unterschreiben.

§ 119. Beratung.

(1) Ergibt sich bei der Beratung, daß ein Stimmführer von irrigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so hat ihn der Vorsitzende oder Berichterstatter aufzuklären. Sind von einem Senatsmitglied Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, übergangen oder unrichtig dargestellt worden, so hat der Vorsitzende die Erörterung dieser Punkte zu erneuern. Der Berichterstatter ist verpflichtet den Vorsitzenden aufmerksam zu machen, wenn nach seiner Ansicht solche Mängel in Äußerungen eines Senatsmitgliedes zutage treten.

(2) Sofern nicht Unrichtigkeiten unterlaufen sind, soll der Vorsitzende Stimmführer, die ihre Meinung schon mit Bestimmtheit geäußert haben, nicht zu einer neuerlichen Abstimmung auffordern. Wegen Schwierigkeiten, die sich bei der Beratung ergeben und eine längere Überlegung oder die genauere Prüfung von Rechtsfragen erfordern, kann der Vorsitzende die Abstimmung auf angemessene Zeit aufschieben.

(3) Bis zur Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung durch den Vorsitzenden können die Senatsmitglieder sich noch für eine andere Meinung erklären. Später können sie von ihrer Meinung nicht mehr zurücktreten; doch kann der Senat; solange die Entscheidung nicht verkündet oder im Falle des § 415 ZPO. in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist (§ 416 Abs. 2 ZPO.), beschließen, von der Entscheidung abzugehen und die Sache nochmals zu beraten.

Beratungsprotokoll und Abstimmungsvermerk.

§ 120. (1) Über jede Beratung und Abstimmung, die im Zuge einer Verhandlung oder im Anschlusse an eine Verhandlung stattfindet oder bei der so bedeutende Meinungsverschiedenheiten zutage treten, daß eine ausführliche Beurkundung geboten erscheint, ist ein abgesondertes Beratungsprotokoll aufzunehmen. Im Beratungsprotokoll sind der Tag der Beratung sowie die Namen der Stimmführer anzuführen, auch ist das Senatsmitglied zu bezeichnen, dem die schriftliche Abfassung der Entscheidung obliegt (§ 118 Abs. 2). Alle weiteren Abstimmungen in derselben Sache sind, wenn nicht ein Abstimmungsvermerk genügt, in einer Fortsetzung dieses Protokolls zu beurkunden, auch wenn die weiteren Beratungen an einem späteren Tage stattfinden. Wenn zufolge §§ 61 bis 63 JN. ein Richter ausscheidet, ist sein Antrag dem Beratungsprotokoll beizulegen.

(2) Das Beratungsprotokoll und jeder die Abstimmungen eines Tages umfassende Abschnitt dieses Protokolls sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(3) Im Beratungsprotokoll ist der Inhalt der beschlossenen Entscheidungen unzweideutig festzulegen. Dies kann, wenn die Entscheidung verkündet und im Verhandlungsprotokoll beurkundet wurde, durch Verweisung auf das Verhandlungsprotokoll (§ 208 Z 3 ZPO., § 238 StPO.) geschehen. Im Verhandlungsprotokoll ist eine Verweisung auf den Inhalt des Beratungsprotokolls unzulässig.

(4) Über Abstimmungen, die im Verhandlungssaale mit leiser Stimme stattfinden, ist kein Beratungsprotokoll aufzunehmen. Die Tatsache der Beratung (die Umfrage) ist im Verhandlungsprotokolle zu beurkunden.

(5) In anderen als den im Abs. 1 erwähnten Fällen kann die Beratung und Abstimmung in der Form eines Vermerkes auf der Urschrift der Entscheidung beurkundet werden. Der Abstimmungsvermerk muß den Tag der Beratung, die Abteilungsnummer des Senates und bei nicht ständigen Senaten oder bei Beteiligung von Ersatzmännern oder Ergänzungsrichtern (§ 15 Abs. 5) die Namen der Richter enthalten. Er ist vom Schriftführer, allenfalls auch vom Vorsitzenden (§ 122 Abs. 2) zu unterschreiben.

§ 121. (1) Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

(2) Wenn der Staatsanwalt der Beratung des Senates beiwohnte (§ 35 StPO.) und der Beschluß des Senates dem Antrag des Staatsanwaltes nicht entspricht, ist der Inhalt seines Antrages im Beratungsprotokoll ersichtlich zu machen, falls er nicht schon in schriftlicher Fassung vorliegt

(3) Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (§ 12 JN., §§ 20 bis 22 StPO.) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.

(4) Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.

(5) Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

§ 121. (1) Wenn die Meinungen der Senatsmitglieder über den Inhalt oder die Begründung der zu fassenden Entscheidung geteilt sind, hat das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk die Meinung der einzelnen Stimmführer samt dem wesentlichen der von ihnen vorgebrachten Gründe und eine Feststellung des Stimmenverhältnisses zu enthalten; sonst genügt die Feststellung der Einhelligkeit.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Eine Teilung der Fragen, wiederholte Umfrage, Auflösung von Fragen oder Einleitung besonderer Abstimmungen (§ 12 JN., §§ 41 bis 42 StPO) sind nur insoweit zu erwähnen, als es für die Beurteilung der Gültigkeit des Beschlusses nötig ist.

(4) Den Senatsmitgliedern steht frei, ihre Meinung samt Gründen in einer eigenen Niederschrift darzulegen, die dem Beratungsprotokoll (dem Abstimmungsvermerk) anzuschließen ist. Der Vorsitzende kann anordnen, daß ein Mitglied seine Meinung in einer solchen Niederschrift ausdrückt.

(5) Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so müssen die Senatsmitglieder ihre Meinung auf dem Entwurf eigenhändig mit Tagesangabe und Unterschrift ersichtlich machen. Gleiches hat zu geschehen, wenn vom Vorsitzenden eine schriftliche Abstimmung eingeleitet wird. Eine schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Abstimmung nicht ohne Nachteil oder Gefahr bis zur nächsten ordentlichen Sitzung aufgeschoben werden kann und der Vorsitzende eine Beratung wegen Einfachheit der Sache nicht für geboten hält. Wenn sich nicht Einhelligkeit ergibt oder wenn ein Senatsmitglied es verlangt, hat mündliche Beratung und Abstimmung stattzufinden.

§ 122. Genehmigung des Entwurfes durch den Vorsitzenden.

(1) Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß der Entwurf der Urschrift rechtzeitig hergestellt wird und mit der vom Senate beschlossenen Entscheidung übereinstimmt. Er hat die Urschrift vor der Abgabe an die Geschäftsstelle zu prüfen und zu unterschreiben. Er kann die ihm nötig erscheinenden Änderungen vornehmen; sachliche Änderungen, auch solche, die nur die Begründung betreffen, können jedoch nur nach nochmaliger Befragung des Senates vorgenommen werden.

(2) Die Unterfertigung der Urschrift durch den Vorsitzenden gilt auch als Genehmigung des auf demselben Bogen enthaltenen Abstimmungsvermerkes (§ 120 Abs. 5).

4.

Kapitel.

Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

Allgemeines über die Zustellverfügungen.

§ 123. (1) Wenn ein Geschäftsstück zugestellt werden soll sowie den Weg und die Art der Zustellung bestimmt der Richter durch einen Beisatz zur Urschrift (Zustellverfügung, gekürzt ZV.). In gleicher Weise können der Geschäftsstelle besondere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (§ 128) erteilt werden.

(2) Im Verfahren vor dem Senate kann in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der Vorsitzende (§ 89 Abs. 2 ZPO.), in außerstreitigen Rechtsachen der Berichterstatter (§ 38 GOG.) Zustellverfügungen und Weisungen für die Geschäftsbehandlung erlassen.

(3) In der ZV. werden die Personen und Stellen, denen zugestellt werden soll, entweder namentlich oder durch Anführung ihrer Stellung im Verfahren oder durch Hinweis auf mit Farbstift, durch Ziffern u. dgl. hervorgehobene Stellen im Akte bezeichnet. Wenn die Anschriften nicht leicht ins Auge fallen, sind sie in der ZV. beizufügen oder durch Hinweis auf Seitenzahlen u. dgl. leicht auffindbar zu machen.

(4) Ist eine Partei in bürgerlichen Rechtsachen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist diesem zuzustellen, auch wenn es nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Im Strafverfahren hat die ZV. stets anzugeben, ob an den Verteidiger oder an den Vertreter oder die von ihm vertretene Person oder, ob sowohl dieser als auch ihrem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen ist.

§ 124. (1) In der ZV. kann auch auf eine frühere ZV. im selben Akt, allenfalls mit den erforderlichen Ergänzungen, verwiesen werden, zum Beispiel „ZV. 1 bis 4 wie ONr. 7., 5. Dr. Otto Zorn“.

(2) Wenn in einem Verfahren voraussichtlich wiederholt an eine größere Zahl der Beteiligten zuzustellen ist, wie bei Zwangsversteigerungen, größeren Abhandlungen, Konzessionsverpachtungen usw., ist für die ZV. ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen (§ 398 Abs. 2 und 3).

(3) Beschlüsse, die für den Empfänger in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sind, müssen, wenn es die Rücksicht auf seinen Geschäfts- oder Dienstbetrieb erfordert, in mehrfacher Ausfertigung zugestellt werden, zum Beispiel:

„3. Magistrat Wien, zivilrechtliche Angelegenheiten; 4. Magistrat Wien, Siedlungs- und Kleingartenwesen“. Daher müssen Grundbuchsbescheide, die dem Vermessungsamte zuzustellen sind, in soviel Ausfertigungen übersendet werden, daß auf jede durch den Beschluß betroffene Katastralgemeinde eine Ausfertigung entfällt.

(4) Wenn eine Beschlußausfertigung dem Akte derselben oder einer anderen Sache anzuschließen ist, ist auch dies in der ZV. anzuordnen.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben

(ab 1. 1. 1964).

§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

(1) Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist, zum Beispiel: “für Gendarm X, ZPForm. Nr. 40 an das Gendarmeriepostenkommando Langenlois”.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 Abs. 3 ZPO., § 80 StPO.), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben

(ab 1. 1. 1964).

§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

(1) Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 Abs. 3 ZPO., § 80 StPO.), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.

Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben (ab 1. 1. 1964).

§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

(1) Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.

(2) Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.

(3) Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.

(4) Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.

(5) Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).

(6) Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.

(7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 ZPO, § 82 StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.

(8) Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.

(9) Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.

(10) Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.

§ 126. Zustellung mit und ohne Zustellausweis.

(1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.

(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.

a)

Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (§ 59), zur Erteilung einer Auskunft (§ 55), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (§ 183 Abs. 1 Z 1 ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (§ 433 ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542).

b)

Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten (vgl. EForm. Nr. 154).

c)

Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel § 124 GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.

d)

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge § 174 KO., § 63 AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (§ 50 AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.

e)

Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.

f)

Zahlungsaufträge nach GeoForm. Nr. 50, Aufträge zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 13 (§ 76), Aufforderungen zur Beibringung von Gerichtsgebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken nach GeoForm. Nr. 51 und Erlagscheine des Gerichtes und der Verwahrungsabteilung, die den Parteien zur Verfügung gestellt werden (§ 288), sind ohne Zustellausweis zuzustellen.

g)

Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.

h)

Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” aufzugeben (§ 203).

(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 126. Zustellung mit und ohne Zustellausweis.

(1) Man unterscheidet Zustellung mit und Zustellung ohne Zustellausweis. Den Zustellausweis bildet bei der Postzustellung der Rückschein, bei der Zustellung durch Gerichtsbedienstete, durch die Ortsgemeinde oder im Auslande der Zustellschein.

(2) Für Zustellung durch die Post sind Briefumschläge mit Rückschein nur dann zu verwenden, wenn ein Nachweis der Zustellung benötigt wird oder zu eigenen Handen zuzustellen ist. Die unnötige Verwendung von Rückscheinbriefen belastet die Empfänger mit überflüssigen Postgebühren, das Gericht und die Post mit zweckloser Arbeit.

a)

Im Zivilprozeß genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn eine Partei zur Beseitigung eines Formgebrechens (§ 59), zur Erteilung einer Auskunft (§ 55), zum persönlichen Erscheinen bei der Verhandlung (§ 183 Abs. 1 Z 1 ZPO.) oder zum Vergleichsversuche (§ 433 ZPO.) geladen oder von der Erteilung des Armenrechtes oder von der Vorlage eines Rechtsmittels verständigt wird; ein Zustellausweis ist ferner entbehrlich, wenn der Rechtsmittelwerber von der Verfügung über die Rechtsmittelschrift verständigt oder wenn die Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung zugestellt wird, bei Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung von Versäumungsurteilen, Zahlungsbefehlen, Zahlungsaufträgen und Aufkündigungen (§§ 143, 150, 542).

b)

Im Exekutionsverfahren genügt Zustellung ohne Ausweis, wenn ein Gläubiger vom Vollzug oder Nichtvollzug einer Exekutionshandlung(EForm. Nr. 249, 250, 252 bis 255), von der Ablegung oder Nichtablegung eines Offenbarungseides (EForm. Nr. 168 und 169, GeoForm. Nr. 13), vom Beitritt eines anderen Gläubigers oder von der Einstellung eines Beitrittsverfahrens, von dem auf Betreiben eines anderen Gläubigers durchgeführten Verkauf (Versteigerung oder freihändiger Verkauf - EForm. Nr. 262) zu verständigen ist, in allen diesen Fällen aber nur, wenn nicht mit der Verständigung eine Kostenbestimmung oder ein anderer Beschluß, gegen den ein Rechtsmittel zulässig wäre, verbunden ist. Bei der Protokollierung von Einstellungsanträgen sollen die Parteien aufgefordert werden, auf die Zustellung des Einstellungsbeschlusses (und auf Rechtsmittel) zu verzichten (vgl. EForm. Nr. 154).

c)

Im Verfahren außer Streitsachen ist nur dann mit Zustellausweis zuzustellen, wenn es das Gesetz anordnet (zum Beispiel § 124 GBG.) oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet. Dies wird zum Beispiel der Fall sein bei der Zustellung von Aufforderungen, deren Nichtbefolgung Rechtsnachteile nach sich zieht, bei der Zustellung von Einantwortungsurkunden und anderen ein Verfahren abschließenden Verfügungen, von Unterhaltsfestsetzungen, Strafandrohungen u. dgl. Im allgemeinen hat in außerstreitigen Angelegenheiten, von Grundbuchssachen abgesehen, die Zustellung mit Ausweis als Ausnahme zu gelten.

d)

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren genügt zufolge § 174 KO., § 63 AusglO. Zustellung ohne Ausweis in allen Fällen, wo die öffentliche Bekanntmachung durch Edikt vorgeschrieben ist. Andere wichtige Beschlüsse, zum Beispiel die Versagung der Bestätigung des Ausgleiches (§ 50 AusglO.) sind mit Rückschein abzufertigen.

e)

Im Strafverfahren bedürfen insbesondere die Ladungen von Zeugen und Sachverständigen im Vorverfahren in der Regel keines Zustellausweises.

f)

Zahlungsaufträge nach GeoForm. Nr. 50, Aufträge zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 13 (§ 76), Zahlungsaufforderungen nach GeoForm. Nr. 51 und Erlagscheine des Gerichtes und der Verwahrungsabteilung, die den Parteien zur Verfügung gestellt werden (§ 288), sind ohne Zustellausweis zuzustellen.

g)

Wenn Akten oder Aktenstücke, Anzeigen, Auskünfte usw. an vorgesetzte Behörden, andere Gerichte, sonstige Amtsstellen und öffentliche Organe mit der Post übersendet werden (amtliche Sendungen), bedarf es, soweit diese Stellen nicht als Parteien am gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, keines Rückscheines.

h)

Zur Einsendung von Postschecks (Überweisungen) mit den angeschlossenen Erlagscheinen, Verzeichnissen, Gutschrift- und Zahlungsanweisungen an das Postsparkassenamt und für den sonstigen Verkehr mit diesem Amte sind besondere Briefumschläge zu verwenden, die vom Postsparkassenamte zu beziehen sind. Solche Sendungen sind als gewöhnliche Briefe ohne Rückschein mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” aufzugeben (§ 203).

(3) Bei Zustellung durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde sind hinsichtlich der Zustellscheine die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 127. Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung.

(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).

(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort “blau” oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort “weiß” in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

§ 128. Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

(1) Besondere Weisungen, die für die Behandlung eines Geschäftsstückes nötig sind, können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Soll ein Stück außer der Reihenfolge ausgefertigt oder abgefertigt werden (§ 134), so kann dies durch einen (farbigen) Vermerk, zum Beispiel “dringend” angeordnet werden.

(2) Wird eine grundbücherliche Eintragung angeordnet und könnte es dem Grundbuchsführer zweifelhaft sein, an welcher Stelle und mit welchen Worten die Eintragung zu vollziehen ist, so sind die erforderlichen Weisungen schriftlich zu erteilen.

(3) Ebenso sind bei Beschlüssen, die eine Eintragung ins Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister betreffen, erforderlichenfalls die nötigen Weisungen darüber zu erteilen, an welcher Stelle und in welcher Form die Eintragung zu machen ist, welche Beilagen bei den Akten, welche im Beilagenbuch aufzubewahren und welche zurückzustellen sind, wer zu verständigen ist und welche Veröffentlichung stattzufinden hat.

(4) Hat zufolge der Erledigung ein Richter oder ein anderer Bediensteter des Gerichtes außerhalb der Abteilung, in der das Stück erledigt wurde, etwas vorzunehmen oder ist in der Abteilung etwas Besonderes vorzukehren, so ist die hiezu erforderliche Weisung in tunlichst kurzer Form auf das Geschäftsstück zu setzen (§ 50).

(5) Wenn einer vorzuladenden Person (Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson) Gelegenheit geboten werden muß (§ 55 Abs. 2), sich für ihre Vernehmung durch Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher, durch Nachschau in ihrem Betriebe usw. entsprechend vorzubereiten, hat der Richter bei der Verfügung genau anzugeben, was in der Ladung als “Gegenstand der Vernehmung” anzuführen ist.

(6) Hat die Geschäftsabteilung den Ablauf einer Frist zu überwachen, so ist ihr erforderlichenfalls die Eintragung in den Geschäftskalender oder in den Fristenvormerk (Kal. oder FV.) aufzutragen.

Notwendige Zustellverfügungen und Weisungen.

§ 129. (1) Wenn mit Sicherheit erwartet werden kann, daß die Geschäftsstelle die dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften entsprechenden Zustellungen und das sonst zur Ausführung der richterlichen Erledigung Erforderliche auch ohne ausdrückliche Zustellverfügung oder Weisung ordnungsgemäß ausführen wird, können in bürgerlichen Rechtsachen Zustellverfügungen und Weisungen nach §§ 123 bis 128 entfallen.

(2) Hingegen bedarf es in den in §§ 130 bis 133 behandelten Fällen stets einer schriftlichen Anordnung. Hat der Richter eine nach diesen Bestimmungen erforderliche Anordnung nicht getroffen, so hat die Geschäftsabteilung den Richter um Ergänzung der Erledigung zu ersuchen.

(3) In den Fällen des § 130 Z 6 bis 9 und des § 131 Z 6 bis 9 kann jedoch der Leiter der Geschäftsabteilung die Erledigung auch selbst ergänzen, wenn es sich um den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle handelt oder wenn er darüber hinaus in Geschäften dieser Art hinlänglich Übung besitzt. Die in dieser Hinsicht erforderlichen allgemeinen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. Nur die in den Schlußsätzen der Z 6 in §§ 130 und 131 dem Richter selbst vorbehaltenen Anordnungen dürfen ebensowenig wie Anordnungen nach §§ 130 Z 1 bis 5 und 131 Z 1 bis 5 vom Leiter der Geschäftsabteilung getroffen werden.

(4) In Strafsachen hat stets der Richter Zustellverfügung und Weisungen zu erlassen; in Grundbuchssachen ist mit Rücksicht auf den Inhalt des Bescheides (§ 114 Abs. 4) eine abgesonderte Zustellverfügung entbehrlich.

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (§ 155 Abs. 2).

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

4.

Ergeht ein Beschluß, womit über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile entschieden wird, so ist in der ZV. vom Richter ausdrücklich anzuordnen, daß dem früher Verhafteten (Verurteilten) eine Beschlußausfertigung zu eigenen Handen zugestellt werde. Bei Beschlüssen, womit die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgesprochen wird, ist auch die Zustellung einer Belehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 242/1932 anzuordnen.

5.

Wenn in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben soll, weil durch Mitteilung in den öffentlichen Blättern ausreichend für Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist (§ 174 Abs. 3 KO.), hat der Richter der Geschäftsstelle eine schriftliche Weisung zu erteilen.

6.

Wenn an einen zum Zwecke der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, ist in die ZV. das Wort “Kurator” und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: “Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz”. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies stets auf doppelte Weise zu geschehen.

a)

durch Anschlag an der Gerichtstafel,

b)

durch Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung (allenfalls auch in andere Blätter). An die Stelle der Einschaltung in die Zeitung hat in Streit- und Exekutionssachen bis 400 S, ferner in außerstreitigen Sachen, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnis stünde, die ortsübliche Kundmachung durch die Ortsgemeinde zu treten. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV. kurz anzuordnen, zum Beispiel: “1. Edikt Gerichtstafel, 2. Edikt “Wiener Zeitung”“ oder “Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung”. Soll das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden oder länger als 30 Tage an der Gerichtstafel angeschlagen bleiben, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (§ 155 Abs. 2).

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

4.

Ergeht ein Beschluß, womit über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile entschieden wird, so ist in der ZV. vom Richter ausdrücklich anzuordnen, daß dem früher Verhafteten (Verurteilten) eine Beschlußausfertigung zu eigenen Handen zugestellt werde. Bei Beschlüssen, womit die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung für die durch Haft oder durch eine ungerechtfertigte Verurteilung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ausgesprochen wird, ist auch die Zustellung einer Belehrung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 oder im Sinne des § 3 Abs. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 242/1932 anzuordnen.

5.

Wenn in einem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben soll, weil durch Mitteilung in den öffentlichen Blättern ausreichend für Bekanntmachung des zuzustellenden Schriftstückes gesorgt ist (§ 174 Abs. 3 KO.), hat der Richter der Geschäftsstelle eine schriftliche Weisung zu erteilen.

6.

Wenn an einen zum Zwecke der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, ist in die ZV. das Wort “Kurator” und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: “Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz”. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies stets auf doppelte Weise zu geschehen.

a)

durch Anschlag an der Gerichtstafel,

b)

durch Einschaltung in die für amtliche Kundmachungen bestimmte Zeitung (allenfalls auch in andere Blätter). An die Stelle der Einschaltung in die Zeitung hat in Streit- und Exekutionssachen bis 30 Euro, ferner in außerstreitigen Sachen, wenn der Wert des Gegenstandes mit den Kosten der Einschaltung im Mißverhältnis stünde, die ortsübliche Kundmachung durch die Ortsgemeinde zu treten. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV. kurz anzuordnen, zum Beispiel: “1. Edikt Gerichtstafel, 2. Edikt “Wiener Zeitung”“ oder “Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung”. Soll das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden oder länger als 30 Tage an der Gerichtstafel angeschlagen bleiben, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung oder einer Exekutionshandlung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO., § 30 EO.).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen: “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” (§ 155 Abs. 2).

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

6.

Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel:

„1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

Wird im Strafverfahren ein Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, so sind stets zwei Ausfertigungen für den Bedarf des Obersten Gerichtshofes (der Generalprokuratur) anzufertigen. Ist ein bezirksgerichtliches Urteil, das mit Berufung angefochten wird, dem Rechtsmittelwerber zuzustellen, so ist auch eine Ausfertigung für den Bedarf der Rechtsmittelinstanz herzustellen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung

§ 130. Einer ausdrücklichen Anordnung in der ZV. bedarf es in folgenden Fällen:

1.

Wenn schon bei Fassung eines Beschlusses die Vornahme einer Zustellung an einem Sonntag oder Feiertag oder zur Nachtzeit für zulässig erkannt oder angeordnet wird, ist dies vom Richter in der ZV. auszudrücken (§ 100 ZPO., § 80 StPO).

2.

Wenn eine Postsendung wegen Wohnungsänderung des Empfängers als unbestellbar zurückkommt und vom § 111 Abs. 2 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO (Anm.: richtig: § 82 Abs. 2 StPO) ) Gebrauch gemacht werden soll, ist der ZV. nachträglich vom Richter beizufügen:

3.

Soll von den Bestimmungen der §§ 96, 107, 112 oder 115 ZPO. Gebrauch gemacht werden so ist in der ZV. vom Richter anzuordnen welche Anschrift dem zuzustellenden Schriftstück zu geben oder wie sonst mit ihm zu verfahren ist.

6.

Wenn an einen zum Zweck der Zustellung zu bestellenden Kurator zugestellt werden soll, sind in die ZV das Wort „Kurator“ und der Name des bestellten Kurators zu setzen, zum Beispiel: „Für Beklagten Kurator Dr. Ferdinand Glanz“. Ist die Bestellung des Kurators durch Edikt bekanntzumachen, so hat dies durch Aufnahme des Inhalts des Edikts in die Ediktsdatei zu geschehen. Soll das Edikt durch Einschaltung in Zeitungen oder durch ortsübliche Verlautbarung bekannt gemacht werden, so muss dies vom Richter zusätzlich zur Bekanntmachung in der Ediktsdatei ausdrücklich angeordnet werden. Die Art der Bekanntmachung ist in der ZV kurz anzuordnen, zum Beispiel:

„1. Ediktsdatei, 2. Edikt Wiener Zeitung oder Edikt der Ortsgemeinde N. zur ortsüblichen Verlautbarung“. Soll das Edikt in einer Zeitung mehr als einmal eingeschaltet werden, so muss dies vom Richter ebenfalls ausdrücklich angeordnet werden.

7.

In der ZV. ist die Herstellung und Verwendung weiterer Ausfertigungen nach folgenden Bestimmungen anzuordnen:

a)

In bürgerlichen Rechtssachen ist bei Vorlage des Aktes an das Gericht II. Instanz eine Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof je eine Ausfertigung der Entscheidung I. und II. Instanz anzuschließen.

b)

In Strafsachen ist bei Vorlage an das Rechtsmittelgericht eine zusätzliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung anzuschließen, bei Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind jedoch zwei zusätzliche Ausfertigungen anzuschließen.

8.

Bei den Rechtsmittelgerichten ist in der ZV. mindestens die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen, die für den Akt des Gerichtes I. Instanz, für die Parteien sowie für den Obersten Gerichtshof (Z. 7) herzustellen sind.

9.

Endlich ist in der ZV. anzuordnen, wenn nach besonderen Vorschriften eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Justiz „für die amtliche Entscheidungssammlung“ einzusenden ist. Hier kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

a)

Es kann angeordnet werden, daß Ausfertigungen von grundsätzlichen oder sonst bemerkenswerten Entscheidungen auf einem durch besondere Vorschriften bezeichneten Rechtsgebiete nach Eintritt der Rechtskraft fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten dem Bundesministerium für Justiz einzusenden sind, wobei auch je eine Ausfertigung der etwa von anderen Instanzen gefällten Entscheidungen anzuschließen ist. Liegt die Einsendung des Gerichtes I. Instanz ob, so haben die Rechtsmittelgerichte die Gerichte I. Instanz gegebenenfalls an diese Verpflichtung zu erinnern.

b)

Es kann aber auch angeordnet werden, daß die Gerichte II. Instanz von jeder Entscheidung, die das fragliche Rechtsgebiet berührt, nach rechtskräftiger Erledigung der Sache eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Bundesministerium für Justiz einzusenden haben, wobei sie eine Ausfertigung der Entscheidung I. Instanz, gegebenenfalls auch des Obersten Gerichtshofes, anzuschließen haben. Derzeit ist einzuhalten:

§ 131. Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):

1.

Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).

2.

Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.

3.

Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.

4.

Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

5.

Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.

6.

Anschlag an der Gerichtstafel und Einschaltung eines Ediktes in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung oder Veranlassung der ortsüblichen Verlautbarung ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Anschlagfrist eingehalten werden oder das Edikt auch in einer anderen als der amtlichen Zeitung oder mehr als einmal eingeschaltet werden, so muß dies vom Richter selbst angeordnet werden.

7.

Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.

8.

Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

9.

Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).

§ 131. Notwendige Weisungen für die Geschäftsbehandlung.

In folgenden Fällen bedarf es einer schriftlichen Weisung (§ 129 Abs. 2 und 3):

1.

Ausfertigungen in gekürzter Form - außer von Versäumungsurteilen - dürfen nur hergestellt werden, wenn es in der Erledigung ausdrücklich durch das Zeichen “Stamp.” angeordnet wurde (§ 112 Abs. 3).

2.

Wenn eine Vollstreckungshandlung auf Grund eines von einem anderen Gericht erlassenen Beschlusses vollzogen werden soll, muß die Übergabe an den Vollstrecker vom Richter durch die Worte “Zum Vollzuge” ausdrücklich angeordnet werden.

3.

Bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), muß die Übergabe an den Grundbuchsführer zum Vollzuge einer bücherlichen Eintragung durch das Wort “Grundbuch” ausdrücklich angeordnet werden.

4.

Wenn eine Bleistiftmarke im Grundbuche gelöscht werden soll, ist dies dem Grundbuchsführer vom Richter schriftlich aufzutragen.

5.

Ebenso müssen Eintragungen und Löschungen im Verzeichnisse für unvollstreckte Strafen nach § 493 Abs. 3 vom Richter schriftlich angeordnet werden.

6.

Die Aufnahme einer Mitteilung über ein zuzustellendes Schriftstück (§ 115 ZPO) oder eines Edikts in die Ediktsdatei ist durch geeignete Schlagworte anzuordnen. Soll eine von der gewöhnlichen Frist abweichende Bekanntmachungsfrist eingehalten werden oder das Edikt in einer Zeitung oder ortsüblich verlautbart werden, so muss dies vom Richter ausdrücklich angeordnet werden.

7.

Die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen und Haftungsbeträgen ist durch das Wort “Zahlungsauftrag” (ZA.) anzuordnen (§ 234 Z 1). Auch die Abforderung eines Kostenvorschusses bedarf einer schriftlichen Weisung.

8.

Ebenso sind die Abfertigung von Zählblättern und Strafkarten und die Benachrichtigung des Strafregisteramtes von nachtträglichen Entscheidungen und Verfügungen schriftlich aufzutragen.

9.

Das gleiche gilt für Eintragungen und Löschungen im Fristenvormerk (§ 529 Abs. 3).

§ 132. Verständigungen aus Anlaß eines Verfahrens.

(1) 1. Von der Einbringung von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete der Gerichte I. und II. Instanz ist der vorgesetzte Oberlandesgerichtspräsident, von Klagen gegen Richter und sonstige Bedienstete des Obersten Gerichtshofes der Erste Präsident des Obersten Gerichtshofes, von Klagen gegen Bedienstete der Staatsanwaltschaft der vorgesetzte Oberstaatsanwalt (der Generalprokurator), von Klagen gegen Bedienstete des Bundesministeriums für Justiz das genannte Ministerium zu verständigen.

2.

Von Klagen und Exekutionen gegen Ortsgemeinden ist das Amt der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zu verständigen.

3.

Wenn ein Pflegebefohlener an einem Rechtstreit oder an einer Zwangsvollstreckung als Partei beteiligt ist, hat der Prozeß(Exekutions)Richter den Pflegschaftsrichter von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen, sofern nicht aus den Akten hervorgeht, daß er von der Sache bereits Kenntnis besitzt. Dies gilt sinngemäß auch für jene Falle, in denen aus Anlaß eines gerichtlichen Verfahrens pflegschaftsbehördliche Maßnahmen erforderlich werden.

4.

Ist auf Ehescheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe erkannt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien im Urteil festgestellt worden, so ist dem Standesbeamten (Matrikenführer), vor dem die Ehe geschlossen worden ist, und dem polizeilichen Meldeamt, in dessen Bezirk der Ehemann zu Beginn des Rechtstreites seinen Wohnsitz hatte, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und mit der Angabe des Tages der Rechtskraft versehene Urteilsausfertigung ohne Entscheidungsgründe zu übersenden. Dabei ist in der für den Standesbeamten (Matrikenführer) bestimmten Ausfertigung die Nummer, unter der die Eheschließung in seinem Register beurkundet worden ist, sowie der letzte Wohnort beider Ehegatten anzugeben. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn durch Beschluß festgestellt worden ist, daß das Begehren eines vor Rechtskraft des Urteils verstorbenen Ehegatten auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gerechtfertigt war, oder daß einem verstorbenen Ehegatten das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zustand (5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), ebenso wenn gemäß § 115 Ehegesetz oder § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz eine von Tisch und Bett geschiedene Ehe im Sinne des Ehegesetzes geschieden wurde. Ist die Ehe nicht vor einem österreichischen Standesbeamten (Matrikenführer) geschlossen worden, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, vor der die Ehe geschlossen wurde, nur zu ergehen, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge angeordnet ist. Andernfalls muß es den Ehegatten überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen.

5.

Beschlüsse, mit denen eine Todeserklärung ausgesprochen wird, und Beschlüsse, mittels deren der Beweis des Todes als hergestellt erkannt worden ist, ferner Beschlüsse, mit denen eine solche Entscheidung aufgehoben oder berichtigt wird (§§ 19, 21, 23, 24, 25 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), sind nach Eintritt der Rechtskraft zuzustellen:

a)

dem Standesamt 1/2 Innere Stadt-Mariahilf in Wien (Buch für Todeserklärungen),

b)

dem Gericht, das zur Führung der Abhandlung berufen ist (in zweifacher Ausfertigung),

c)

der Meldebehörde des letzten inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes,

d)

wenn der Abwesende gesetzlicher Vertreter eines Minderjährigen oder Pflegebefohlenen war, dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht.

(2) Abgesehen von den in Abs. 1 angeführten Fällen sind die in besonderen Vorschriften vorgesehenen Verständigungen aus Anlaß der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder bestimmter Ereignungen in einem solchen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die Verständigungen

a)

der vorgesetzten Stelle nach § 167;

b)

der Dienstbehörde nach § 10 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes BGBl. Nr. 20/1949;

c)

nach den §§ 83 bis 91 AusstreitG. und für die Benachrichtigungen von angefallenen Erbschaften und Vermächtnissen und von eingetretenen Todesfällen, die in anderen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen vorgeschrieben sind; hiebei sind die dem Bund, einem Land, öffentlichen Anstalten, einer Ortsgemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen angefallenen Erbschaften und Vermächtnisse in jedem einzelnen Falle vom Abhandlungsgericht sogleich dem Amt der Landesregierung (in Wien dem Magistrat) bekanntzugeben;

d)

des Standesbeamten von allen Entscheidungen oder Beurkundungen des Gerichtes, die zu einer Eintragung in die Personenstandsbücher Anlaß geben (zum Beispiel Legitimation, Annahme an Kindes Statt, Bestreitung der Ehelichkeit, Anerkenntnis der Vaterschaft, Namensgebung durch den Ehegatten - § 22 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Werden die Personenstandsbücher (Matriken) im Auslande geführt, so hat eine Mitteilung an die ausländische Behörde, von der diese Bücher geführt werden, nur zu ergehen, wenn dies in zwischenstaatlichen Verträgen angeordnet ist; andernfalls muß es den Parteien überlassen bleiben, das Erforderliche zu veranlassen;

e)

im Zuge des Entmündigungsverfahrens, bei Verlängerung der Vormundschaft oder väterlichen Gewalt, der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder anläßlich von Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregister;

f)

von der Einleitung und von dem Ergebnis eines Strafverfahrens oder eines Verfahrens wegen Winkelschreiberei, von der Verhängung oder Aufhebung der Haft oder vom Antritt einer Freiheitsstrafe (§§ 83, 176, 399 und 402 StPO., Art. IV, Z 5 EinfG. z. ZPO. usw.).

(3) In den in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Fällen hat der Richter eine schriftliche Weisung zur Abfertigung einer Verständigung zu erteilen. Sofern diese Verständigung nicht bloß in der Zustellung der Ausfertigung einer Entscheidung besteht, ist sie vom Richter oder vom Leiter der Geschäftsabteilung abzufassen; die Ausfertigung ist im ersten Falle mit der Unterfertigungsstampiglie, im zweiten Falle nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen. Die Verständigung kann auch in Urschrift abgefertigt werden, wenn ihr Inhalt im Akte festgehalten wird (§ 1 15 Abs. 1). Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn in besonderen Vorschriften die Verständigung durch die Geschäftsstelle aufgetragen ist (zum Beispiel nach der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

(4) Die Verständigung der Finanzbehörden von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen, die durch die Tätigkeit des Gerichtes begründet werden, hat die Geschäftsstelle ohne Anordnung des Richters vorzunehmen.

§ 133. Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehe- und Abstammungssachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes.

(1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und in Abstammungssachen (§ 50 Abs. 2 Z 1 und 3 JN.) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.

(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Ist jedoch der Gatte, der die Scheidung oder Aufhebung der Ehe wegen Verschuldens begehrt hatte, vor Rechtskraft des Urteils verstorben, so hat der Richter den Akt der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Antragstellung gemäß § 1 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu übermitteln.

(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

§ 133. Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehesachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes.

(1) Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.

(2) Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

(3) In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (§ 24 des Todeserklärungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 23/1951), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.

(4) Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

5.

KapitelBearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung.

§ 134. Bearbeitung der Geschäftsstücke nach der Erledigung.

(1) Der Richter hat die Akten nach der Erledigung in dringenden Fällen sofort, sonst täglich zweimal der Geschäftsstelle zu übergeben oder von ihr abholen zu lassen. Nach einer Tagsatzung oder Verhandlung ist der Akt in der Regel der Geschäftsstelle erst zu übergeben, wenn sämtliche Entscheidungen und Verfügungen, die zu erlassen sind, in Urschrift vorliegen. Doch kann das Ergebnis der Verhandlungen, wenn es für den Geschäftsbetrieb förderlich ist, der Geschäftsstelle schon vorher im kurzen Wege mitgeteilt werden.

(2) Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle - allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß § 129 Abs. 2 und 3 - in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.

(3) Sind Ausfertigungen herzustellen, so ist der Urschrift mit Stampiglie der “Abfertigungsvermerk” beizudrucken, durch dessen Ausfüllung ersichtlich zu machen ist: wann die Urschrift in der Geschäftsabteilung eingelangt ist, wann und von wem die Ausfertigung hergestellt, mit der Urschrift verglichen und der Vollzugsabteilung übergeben (abgefertigt) wurde.

(4) Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (§ 144 Abs. 6) einzuholen.

(5) Wenn bei Ladung von Schöffen oder Beisitzern oder bei Bestellung eines Kurators oder eines Sachverständigen die Namen nicht schon in der richterlichen Erledigung enthalten sind, hat die Geschäftsstelle an der Hand der aufliegenden Listen die Person zu bestimmen und hiebei die gesetzliche oder sonst vorgeschriebene Reihenfolge genau zu beachten.

§ 135. Besondere Bestimmungen für Grundbuchsstücke.

(1) Erledigungen von Grundbuchsstücken und Erledigungen, die selbst Grundbuchsstücke sind (§ 448 Abs. 1 bis 3), sind vor der Ausfertigung zur Eintragung im Tagebuch und im Grundbuche dem Grundbuchsführer in Urschrift zu übergeben (§ 131 Z 3). Hat das Grundbuchsstück noch keinen Eingangsvermerk, so ist es dem Grundbuchsführer im Wege der Einlaufstelle zu übersenden (§ 450 Abs. 4).

(2) Mit der Übergabe der Urschrift an den Grundbuchsführer ist der nach § 102 GBG. erforderliche schriftliche Auftrag erteilt. Wurde das Stück zwar vom Grundbuchsgericht, aber von einem anderen als dem Grundbuchsrichter erledigt, so bedarf es keiner Verfügung des letzteren. Entscheidungen anderer Gerichte, insbesondere auch solche in Rechtsmittelverfahren, sind nicht sofort im Grundbuch einzutragen, sondern es ist die Entscheidung des Grundbuchsrichters abzuwarten.

(3) Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses, womit der Grundbuchsrichter den Vollzug einer von einem anderen Gerichte bewilligten (angeordneten) bücherlichen Eintragung verordnet, können auf Ausfertigungen des von dem anderen Gerichte erlassenen Beschlusses mit einer Stampiglie folgenden Wortlautes hergestellt werden (§ 67 Abs. 4 Z 6):

Vollzugsanordnung des Grundbuchsgerichtes.

Diese grundbücherliche Eintragung ist zu vollziehen.

Bezirksgericht Baden, Abt. 3,am......... 19..

(4) Dem Stampiglienabdruck sind die erforderlichen Ergänzungen, insbesondere, soweit es sich nicht um Anmerkungen im Exekutionsverfahren handelt, die Namen der Personen beizufügen, denen der Bescheid oder eine Urkunde zuzustellen ist (§ 114 Abs. 4).

§ 136. Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister.

Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.

§ 137. Abfertigung.

(1) Die Geschäftsstücke, die abzusenden sind, insbesondere die den Parteien zuzustellenden gerichtlichen Ausfertigungen, Schriftsätze usw. sind der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) zu übergeben. Diese Übergabe heißt Abfertigung und hat bei dringenden Stücken so zu geschehen, daß kein Postgang versäumt wird, bei anderen Stücken täglich zu bestimmten Stunden.

(2) Die mit der Sache befaßte Geschäftsabteilung hat Sendungen, die verschlossen abgehen sollen, vor der Abfertigung mit Umschlägen und die Umschläge mit Anschriften zu versehen. Das Verschließen der Umschläge kann der Vollzugsabteilung überlassen bleiben. Geschäftsstücke, die als eingeschriebene Sendungen, als Eilsendungen, als Rohrpostsendungen oder freigemacht aufgegeben werden sollen, sind der Vollzugsabteilung von den anderen Stücken abgesondert zu übergeben und auf dem Umschlag entsprechend zu bezeichnen.

(3) Die vom Richter erledigten Geschäftsstücke sollen, wenn sie dringlich sind oder wenn sie keine längere Ausfertigung erheischen, sofort bearbeitet und abgefertigt werden. Geschäftsstücke, die vom besonderen Schreibdienst auszufertigen sind, sollen längstens binnen 48 Stunden, bei größerem Umfang längstens binnen neun Tagen nach ihrer Erledigung durch den Richter abgefertigt sein (§ 46). In Sachen des Grundbuches (des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters) beginnen diese Fristen mit dem Tage des Vollzuges im Grundbuch (Register).

Die V BGBl. Nr. 334/1963 hat die Überwälzung der Postgebühren auf den Empfänger und alle Hinweise hierauf sowie die GeoForm 30 und 31 aufgehoben.

§ 138. Zustellausweise.

(1) Für Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (§ 377 Abs. 1) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben.

(2) Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (§ 126 Abs. 1) sind mit den Briefumschlägen und Kartenbriefen zu einem Stück verbunden. Es stehen vier Arten von Rückscheinumschlägen und Rückscheinkartenbriefen zur Verfügung. GeoForm. Nr. 30 und 30a sind aus weißem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSb und sind für Sendungen bestimmt, bei denen Ersatzzustellung zulässig ist. GeoForm. Nr. 31 und 31a sind aus blauem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSa und den Vermerk “Nicht an Postbevollmächtigte” und sind für Sendungen bestimmt, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.

(3) GeoForm. Nr. 30 und 31 tragen den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben”, GeoForm. Nr. 30a und 31a tragen den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt”.

(4) Für Zustellungen, die nicht durch die Post bewirkt werden, stehen ebenfalls vier Formblätter (Zustellscheine) zur Verfügung. GeoForm. Nr. 32 und 33 dienen für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete und durch die Ortsgemeinde, GeoForm. Nr. 34 und 35 für Zustellungen im Auslande. GeoForm. Nr. 32 und 34 sind aus weißem Papier hergestellt und zu verwenden, wenn Ersatzzustellung zulässig ist, GeoForm. Nr. 33 und 35 sind aus blauem Papier hergestellt und für Zustellungen zu eigenen Handen bestimmt.

§ 139. Besondere Vorschriften für Rückscheine.

(1) Bei der Postzustellung dient der Rückschein bis zur Zustellung auch als Anschrift, doch muß die Anschrift und die Bezeichnung des absendenden Gerichtes auch auf dem Umschlag ersichtlich gemacht werden. Es empfiehlt sich, bei Ladungen und Fristenstücken auf dem Rückschein auch den Tag anzugeben, auf den die Ladung lautet oder an dem die Frist endet.

(2) Die Bezeichnung des absendenden Gerichtes ist in der linken oberen Ecke des Rückscheines und auf dem Umschlag soweit sie nicht vorgedruckt ist (§ 64 Abs. 5) - mit Stampiglie anzubringen. Soll der Rückschein von der Post unmittelbar an ein anderes als das absendende Gericht geleitet werden, so ist die Bezeichnung des eigenen Gerichtes auf dem Rückschein durchzustreichen und daneben die des anderen Gerichtes zu setzen. In diesem Falle sind auf der Rückseite des Rückscheines die erforderlichen Angaben zu machen, um dem anderen Gerichte die richtige Einreihung des Rückscheines zu ermöglichen.

(3) Mehrere Geschäftsstücke können in einem Umschlag und mit einem Rückscheine zugestellt werden, wenn sie dieselbe Rechtsache betreffen. Auf dem Rückschein sind in diesem Falle die Ordnungsnummern aller Stücke anzugeben.

(4) Einer Postsendung kann immer nur ein Rückschein angeschlossen werden. Wenn in derselben Sache zwei oder mehrere Gerichte Beschlüsse fassen, deren Ausfertigung erst von dem zuletzt einschreitenden Gerichte zugestellt wird, hat dieses im Rückschein auch die Geschäftszahlen der vorangegangenen Beschlüsse anzuführen und nach Einlangen des Rückscheines den anderen Gerichten auf ihr Ersuchen beglaubigte Abschriften des Rückscheines zu übersenden.

(5) Je nach der Sachlage oder nach Anordnung der Zustellverfügung sind auf dem Rückscheine die erforderlichen Vermerke anzubringen, um eine vorschriftsmäßige und den Weisungen des Richters entsprechende Zustellung zu sichern. Allenfalls ist der Vordruck des Rückscheines abzuändern.

§ 140. Besondere Vorschriften für Zustellscheine.

(1) Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zustellung eines Hausdurchsuchungs-, Vorführungs- oder Haftbefehls sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.

(3) Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

§ 140. Besondere Vorschriften für Zustellscheine.

(1) Die Bestimmungen des § 139 Abs. 3 und 5 sind bei der Vorbereitung von Zustellscheinen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zustellung eines Vorführungsbefehls oder einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) sowie Zustellungen, die bei Vornahme einer Exekutionshandlung geschehen, werden in dem über die Amtshandlung aufgenommenen Protokoll oder in dem zu erstattenden Bericht, aber nicht durch einen Zustellschein beurkundet.

(3) Weisungen des Richters über die Zustellung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (§ 130 Z 1) sind auf dem zuzustellenden Stücke und auf dem Zustellscheine ersichtlich zu machen. Wenn eine nachträgliche Weisung über eine Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag ergeht (§ 158 Abs. 4), ist sie urschriftlich auf den Zustellschein zu setzen und auf dem zuzustellenden Stück ersichtlich zu machen.

§ 141. Ersuchen um Zustellung oder um Beförderung von Ersuchschreiben.

(1) Ist ein Gericht oder eine Ortsgemeinde um eine Zustellung im Inlande zu ersuchen, so sind bloß auf dem Umschlage der Sendung oder auf dem der Sendung beizugebenden Zustellschein die Worte “Ersuchen um Zustellung” anzubringen.

(2) Ist an Exterritoriale oder im Ausland zuzustellen (§§ 119 bis 122 ZPO.), so ist nach Vorschrift des Rechtshilfeerlasses ein Ersuchschreiben an das Bundesministerium für Justiz oder an das in Betracht kommende ausländische Gericht zu richten. Solche Ersuchschreiben, ferner Ersuchschreiben wegen Beförderung von Ersuchen um Rechtshilfe, die an das Bundesministerium für Justiz gerichtet werden, sind von der Geschäftsstelle vorzubereiten und dem Richter (Vorsitzenden - § 122 ZPO.) zur Unterschrift vorzulegen. Es ist nicht notwendig, die Urschrift oder eine Abschrift zurückzubehalten.

§ 142. Überwachung der Zustellung.

(1) Wurde eine Sendung ohne monatliche Gebührenstundung (§ 203) eingeschrieben aufgegeben, zum Beispiel bei einer Sendung ins Ausland (§ 204), so ist der Postaufgabeschein neben dem Abfertigungsvermerk in den Akt zu kleben. Bei sonstigen eingeschriebenen Sendungen wird die Aufgabe durch die Eintragung im Aufgabebuch (§ 199 Abs. 3) nachgewiesen.

(2) Die Geschäftsabteilung hat das Eintreffen der Zustellausweise zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind Akten, zu denen Zustellausweise erwartet werden, regelmäßig in einem besonderen Fach aufzubewahren und von Zeit zu Zeit durchzusehen. Die Überwachung der Zustellung liegt bei reinen Grundbuchsachen dem Grundbuchsführer ob, bei Grundbuchstücken, die zu anderen Akten gehören, der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung.

(3) Wenn der Zustellausweis nicht in angemessener Zeit einlangt oder Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung verrät, hat die Geschäftsabteilung nach der Lage des Falles bei der Post, Vollzugsabteilung oder Ortsgemeinde auf Abhilfe zu dringen (Vergleiche § 155 Abs. 1) oder sofort die Weisung des Richters (Vorsitzenden) einzuholen. Der Richter kann anordnen, daß ihm angezeigt wird, wenn in bestimmter Frist vor einer Verhandlung die Zustellausweise noch nicht vorliegen.

§ 143. Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses.

(1) Wenn die antragstellende (klagende) Partei im Mahnverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren unter Beibringung einer mit ihrer Anschrift versehenen Postkarte ersucht hat, sie zu verständigen, sobald der Zahlungsbefehl oder die Kündigung zugestellt oder in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Geschäftsabteilung nach Zustellung oder nach Eintritt der Rechtskraft die Verständigung abzusenden.

(2) Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (§ 542).

(3) Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Wird der Verwahrungsabteilung eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen, so ist ihr die Ausfertigung erst nach Rechtskraft des Beschlusses mit einer Rechtskraftbestätigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem Rechnungsführer eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen wird.

(5) Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).

6.

Kapitel.

Ausfertigungen.

§ 144. Allgemeines.

(1) Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).

(2) Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.

(3) Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.

(4) Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:

“Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.” Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.

(5) Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).

(6) Sind in verschiedenen Rechtsachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekanntzumachen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die Gerichtstafel und für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefaßt werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden. Edikte, die für die Gerichtstafel oder die Gemeindeamtstafel bestimmt sind, müssen in einer lichtbeständigen Schrift geschrieben sein.

(7) In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.

(8) Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.

6.

Kapitel.

Ausfertigungen.

§ 144. Allgemeines.

(1) Alle Ausfertigungen sind genau nach Weisung der Urschrift herzustellen, und zwar durch wörtliche Abschrift, durch Abfassung nach den Weisungen der Urschrift (des Bewilligungsvermerkes) mit oder ohne Benützung von Formblättern oder mit der vorgeschriebenen Stampiglie (§§ 111, 112). Als Ausfertigungen können auch die gleichzeitig mit der Urschrift hergestellten Durchschläge (§ 111 Abs. 1) verwendet werden. Beschlußausfertigungen häufig wiederkehrenden Wortlautes können mit Stampiglie hergestellt werden (Beispiel: § 135 Abs. 3).

(2) Es ist gestattet, von den Parteien beigebrachte Ausfertigungsentwürfe zu verwenden; doch dürfen Kosten hiefür nicht zugesprochen werden. Unzulässig ist die Verwendung von Ausfertigungsentwürfen, die eine von der Partei entworfene Begründung enthalten.

(3) Kürzere Ausfertigungen aller Art, die eine Zustellung mit Rückschein erfordern, besonders Massenerledigungen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren, sind auf Rückscheinkartenbriefen herzustellen.

(4) Am Schlusse jeder Ausfertigung ist die Bezeichnung des Gerichtes und der Gerichtsabteilung, aus der die Erledigung stammt, sowie der Tag der Erledigung anzuführen. In größeren Orten sind auch Straße und Hausnummer des Gerichtes anzugeben, zum Beispiel:

“Bezirksgericht Döbling, Abt. 2, Wien, XIX., Gatterburggasse 12, am 10. Dezember 1950.” Wenn durch die Angabe des Gerichtes und der Gerichtsabteilung sowie durch die Unterfertigungsstampiglie der Richter, der den Beschluß gefaßt hat, oder die Richter, die an der Beschlußfassung mitgewirkt haben, im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, ist hiemit dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter bei Beschlußausfertigungen (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) genügt (§ 79 GOG.). In Urteilsausfertigen müssen - Versäumungsurteile ausgenommen - die Namen der Richter angeführt werden.

(5) Die Ausfertigungen der Urteile in bürgerlichen Rechtsachen haben gemäß § 417 Abs. 1 Z 2 ZPO. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort, Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu enthalten. In Beschlußausfertigungen (§ 429 ZPO., § 63 EO.) kann diese Bezeichnung entfallen, wenn die Ausfertigungen auf Protokollabschriften, Schriftsätze oder Halbschriften gesetzt werden, die diese Angabe enthalten, oder wenn sie gleichzeitig mit solchen Abschriften, Schriftsätzen oder Halbschriften zugestellt werden (§ 79 Abs. 5 GOG.).

(6) Sind in verschiedenen Rechtssachen in annähernd gleicher Zeit Edikte gleicher Art bekannt zu machen, so können in den für die Zeitungen, allenfalls auch in den für die ortsübliche Kundmachung bestimmten Ausfertigungen mehrere Edikte zusammengefasst werden (Sammeledikt). Durch die Zusammenfassung darf die Verständlichkeit des Ediktes nicht leiden.

(7) In den für Behörden bestimmten Ausfertigungen ist womöglich die Geschäftszahl des behördlichen Stückes, auf das sich die Erledigung bezieht oder, wo es für die Behörde nötig scheint, der Anlaß der Zustellung, der durch die Erledigung betroffene Verwaltungszweig u. dgl. anzugeben. Auch sind, soweit es zu behördlichem Gebrauche notwendig ist, die Anschriften der beteiligten Personen, wenn sie nicht schon in der Ausfertigung enthalten sind, nötigenfalls nachträglich handschriftlich beizusetzen.

(8) Wenn bei Erledigung eines Antrages oder sonst im Zuge eines Verfahrens eine bücherliche Eintragung in einer Grundbuchseinlage bewilligt oder angeordnet wird, die sich bei einem anderen Gericht befindet, ist das Grundbuchsgericht unverweilt um den Vollzug der Eintragung unter Übersendung von soviel Ausfertigungen zu ersuchen, als das Grundbuchsgericht benötigt, um alle Beteiligten, von seiner Amtshandlung zu verständigen.

§ 145. Ausfertigungen der Rechtsmittel- und Dienstaufsichtsgerichte.

(1) Die Rechtsmittelgerichte haben in Zivil- und Strafsachen auch die für den Akt des Gerichtes I. Instanz und die Parteien erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und dem Gericht I. Instanz zu übersenden. Fehlen Ausfertigungen von Rechtsmittelentscheidungen eines Oberlandes-, Landes- oder Kreisgerichtes, so hat sie das Gericht I. Instanz vom Rechtsmittelgericht anzusprechen oder, um eine Verzögerung zu vermeiden, selbst herzustellen; fehlen Ausfertigungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, so hat sie das Gericht I. Instanz stets selbst herzustellen. Wenn das Gericht I. Instanz Ausfertigungen der Entscheidung eines Gerichtes höherer Instanz herstellen muß, ist die Entscheidung samt den Unterschriften abzuschreiben und am Schluß beizufügen: “Diese Ausfertigung wurde vom gefertigten Gerichte hergestellt”. Solche Ausfertigungen sind vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Ausfertigungen, die vom Rechtsmittelgericht einlangen, sind vom Gericht I. Instanz ohne Beisatz, jedoch unter der dem Stücke nach der Ordnung des erstgerichtlichen Aktes zukommenden Geschäftszahl zuzustellen.

(2) Wenn ein Erlaß des Oberlandesgerichtes nicht nur Gerichtshöfen, sondern auch allen oder einzelnen unterstehenden Bezirksgerichten bekanntzumachen ist, sind beim Oberlandesgericht auch die für die Verständigung der Bezirksgerichte erforderlichen Ausfertigungen des Erlasses herzustellen. Sie sind den Bezirksgerichten unmittelbar oder im Wege des Gerichtshofes I. Instanz zuzustellen.

§ 146. Gekürzte Ausfertigungen.

(1) Die Ausfertigung in gekürzter Form (§ 79 Abs. 5 GOG., § 417 letzter Absatz ZPO.) besteht darin, daß das Gericht die von einer Partei beigebrachten Schriftsätze oder Halbschriften mit dem Abdruck der amtlichen Stampiglie (§§ 147, 542) versieht und dadurch zu gerichtlichen Ausfertigungen macht.

(2) Die gekürzte Form darf - Versäumungsurteile ausgenommen - nur angewendet werden, wenn sie in der Erledigung ausdrücklich angeordnet wurde (§§ 112 Abs. 3 und 131 Z 1). Sie soll immer angeordnet werden, wenn für alle erforderlichen Ausfertigungen Schriftsätze oder Halbschriften beigebracht wurden, die das Begehren in der für den Beschluß erforderlichen Form, also einen klar und sachgemäß abgefaßten Beschlußantrag, die übrigen im § 79 Abs. 5 GOG. geforderten Angaben und auch sonst alles enthalten, was im Einzelfalle für die Beschlußausfertigung notwendig ist.

(3) Bevor der Richter eine gekürzte Ausfertigung anordnet, hat er die Zahl und Eignung der Schriftsätze (Halbschriften) zu prüfen, zum Beispiel ob ein Antrag auf Pfändung der Bezüge alle erforderlichen Verbote und Mitteilungen enthält (§§ 294, 295 EO.), sowie ob die Schriftsätze (Halbschriften) den erforderlichen Raum für den Stampiglienabdruck enthalten. Fehlt es daran und kann im kurzen Wege (§ 59) nicht leicht Abhilfe geschaffen werden, so muß - soweit die Eingabe nicht wegen unbehobenen Formmangels zurückzuweisen ist (§ 58 Abs. 7) - die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt ausgefertigt werden. Alle Ausfertigungen einer Urschrift müssen in gleicher Form ergehen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden, wenn erst nach der richterlichen Erledigung die Mangelhaftigkeit der Schriftsätze (Halbschriften) wahrgenommen wird.

(4) Bei teilweiser Abweisung des Antrages darf die gekürzte Form nur angewendet werden, wenn es möglich ist, die Abweisung und deren Begründung in einem kurzen Beisatz zum Stampiglienabdruck auszusprechen, ohne daß die Verständlichkeit des Beschlusses darunter leidet. Beschlüsse, die einer längeren Begründung bedürfen, dürfen nicht in gekürzter Form ausgefertigt werden.

(5) Die Gerichte sollen durch Einvernehmen mit den Parteien und Parteienvertretern darauf hinwirken, daß die Eingaben den Voraussetzungen für eine Ausfertigung der Erledigung in gekürzter Form in möglichst vielen Fällen genügen, und zwar auch dann, wenn der Mangel dieser Voraussetzungen nicht als ein Formmangel im Sinne der Zivilprozeßordnung betrachtet werden kann. Auch bei protokollarischem Anbringen, zum Beispiel von Anmeldungen zum Firmenregister, sollen die Gerichte darauf hinwirken, daß die entsprechenden Halbschriften, soweit Vordrucke käuflich sind, beigebracht werden.

§ 147. Bewilligungsstampiglien.

(1) Für gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:

a)

Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):

(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)

Beschluß.

Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers

werden mit .......... S .......... g bestimmt.

Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2,

am ...................... 19....

```

b)

Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):

```

(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)

Wechselzahlungsauftrag.

Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen

diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die

Kosten der klagenden Partei werden mit ......... S.......... g

bestimmt.

Handelsgericht Wien,

Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 4,

am ..................... 19....

```

c)

Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):

```

(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Kosten der betreibenden Partei werden mit

.......... S .......... g bestimmt.

Bezirksgericht Innere Stadt-Wien

Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3,

am ..................... 19....

```

d)

Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):

```

(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten

der betreibenden Partei werden mit...... ... S ........ g bestimmt.

Handelsgericht Wien,

Wien I. Riemergasse 7, Abt. 3,

am ................... 19....

```

e)

Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes

```

(violett):

(Anm.: Wappen nicht darstellbar.)

Überweisungsbeschluß.

Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem

betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung

zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer

Personen.

Bezirksgericht Liesing, Abt. 2,

am ................. 19....

(2) Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte “dem Exekutionsgerichte” zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.

§ 147. Bewilligungsstampiglien.

(1) Für gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:

a)

Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):

Beschluß.

Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit ...,... Euro bestimmt.

Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2,
am ...................... 20....
b)

Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):

Wechselzahlungsauftrag.

Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die Kosten der klagenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Handelsgericht Wien,
Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 4,
am ..................... 20....
c)

Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Bezirksgericht Innere Stadt-Wien
Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3,
am ..................... 20....
d)

Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Handelsgericht Wien,
Wien I. Riemergasse 7, Abt. 3,
am ................... 20....
e)

Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett):

Überweisungsbeschluß.

Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen.

Bezirksgericht Liesing, Abt. 2,
am ................. 20....

(2) Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte “dem Exekutionsgerichte” zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.

§ 148. Vergleichung mit der Urschrift.

Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.

§ 149. Unterfertigung.

(1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:

a)

Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;

b)

alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;

c)

Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.

(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.

(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.

§ 149. Unterfertigung.

(1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:

a)

Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;

b)

alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;

c)

Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.

(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.

(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.

(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung.

§ 149. Unterfertigung.

(1) Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Richter (vom Senate) erledigten Stücke gilt folgendes:

a)

Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;

b)

alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;

c)

Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen - Bestellungsurkunden ausgenommen -können nach lit. b unterschrieben werden.

(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung hat seine Unterschrift in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c handschriftlich unter die Unterfertigungsstampiglie zu setzen. Werden die Ausfertigungen auf chemischem Wege hergestellt, so kann die Unterschrift vor der Vervielfältigung in chemischer Tinte beigesetzt werden.

(3) Einantwortungsurkunden, Bestätigungen nach § 178 AusstreitG. und Genehmigungsklauseln gelten nicht als Amtszeugnisse, sondern als Beschlüsse, ebenso Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Wenn die Geschäftsstelle auf richterlichen Auftrag Akten oder Auskünfte über Vorstrafen und Leumund einholt, Verständigungen (§ 132) oder Anfragen verfaßt u. dgl., hat sie ihre selbst entworfenen (urschriftlich abzufertigenden) Schreiben nach § 36 Abs. 1 zu unterfertigen.

(4) Als Ausfolgungsbeschlüsse im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle Beschlüsse anzusehen, womit Wertpapiere, Geld oder andere Vermögenschaften, die bei Gericht, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht, der Verwahrungsstelle (§§ 614 ff.), dem Postsparkassenamt, Sparkassen, Banken, Behörden oder anderen Stellen erliegen, oder Einkünfte aus solchen Werten aus der gerichtlichen Verwahrung ausgefolgt, aus der gerichtlichen oder gesetzlichen Sperre entlassen, in eine andere Vermögensform umgewandelt oder sonstige Umsatzgeschäfte (§§ 312, 313) angeordnet werden, ferner Beschlüsse, womit Rechte dritter Personen an solchen Werten anerkannt oder den Stellen bei denen die Werte erliegen, mitgeteilt werden. Mit der eigenhändigen Unterschrift des Richters ist aber nur die für diese Stellen bestimmte Ausfertigung zu versehen.

(5) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen weder der Unterschriftsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) noch einer Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit der Unterschriftsstampiglie des Richters und der Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung zu versehen.

§ 150. Vollstreckbare Ausfertigungen.

(1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.

(2) Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:

Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.
Handelsgericht Wien,Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 3,am ..................... 19....

(3) Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.

§ 151. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen.

(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, endlich Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.

(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.

§ 151. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen.

(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland, endlich Haft-, Vorführungs- und Hausdurchsuchungsbefehle. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.

(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.

(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.

§ 151. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen.

(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.

(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.

(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.

§ 152. Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).

(2) Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.

(3) Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427, 459 StPO.), eine Anklageschrift (§ 209 StPO.) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).

§ 152. Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).

(2) Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.

(3) Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427 StPO.), eine Anklageschrift (§ 213 StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).

7.

Kapitel.

Zustellung.

§ 153. Wege der Zustellung.

(1) Im Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:

1.

wenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;

2.

wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;

3.

wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;

4.

wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;

5.

wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.

(3) In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.

(4) Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).

§ 154. Zustellung durch andere Gerichte.

(1) Soll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.

(2) An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.

(3) Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.

(4) Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.

(5) Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (§ 433), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.

Abs. 2 ist durch die (inhaltlich ihm und den früheren § 111 ZPO ungefähr gleiche) Regelung der §§ 8 und 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert. Jetzt daher ,,Hinterlegung ohne Zustellvermerk''.

§ 155. Prüfung der Postzustellung durch die Geschäftsstelle.

(1) Wenn der Rückschein nicht in angemessener Zeit zurücklangt oder wenn er Mängel aufweist oder Unregelmäßigkeiten bei Vornahme der Zustellung verrät (Fehlen der Tagesangabe, Fehlen der Unterschrift des Empfängers oder des Zustellers, falscher Empfänger, unbegründete Hinterlegung usw.), hat die Geschäftsabteilung ein Nachfrageschreiben unter Benützung des GeoForm. Nr. 36 an das Abgabepostamt zu richten oder die Weisung des Richters einzuholen. Ist kein oder ein unbrauchbarer Rückschein zurückgekommen, so ist dem Nachfrageschreiben ein Doppel des ursprünglichen Rückscheines anzuschließen und der Inhalt des Schriftstückes darauf kurz zu vermerken.

(2) Wenn eine Sendung von der Post wegen Änderung des Wohnortes oder der Wohnung des Empfängers dem Gericht als unbestellbar zurückgesendet wird und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 111 ZPO. (§ 80 Abs. 2 StPO.) vorliegen, ist die Zustellverfügung vom Richter durch den Vermerk “Wohnungsänderung - postamtliche Hinterlegung D” zu ergänzen. In diesem Falle hat die Geschäftsabteilung den Rückschein mit dem gleichen Vermerk zu versehen und die Sendung neuerlich der Post zu übergeben. Das Abgabepostamt hat den im selben Hause wohnenden Vermieter oder eine von diesem bestellte, ebenda wohnhafte Aufsichtsperson durch den Zusteller mündlich von dem Briefe zu benachrichtigen, den Brief zu hinterlegen und den Rückschein nach Beurkundung der Hinterlegung zurückzusenden.

(3) Wenn gegen das Verhalten eines mit der Ausführung der Zustellung beauftragten Bediensteten der Postverwaltung mündlich oder schriftlich Beschwerde erhoben wird (§ 91 ZPO.), ist das Abgabepostamt oder die dem Abgabepostamte vorgesetzte Postdirektion unter genauer Mitteilung des Sachverhaltes um Abhilfe zu ersuchen.

§ 156. Zustellung durch Gerichtsbedienstete.

(1) Der Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, § 39 Abs. 1) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.

(2) Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.

(3) Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.

(4) Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (§ 551) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.

§ 157. Zustellung durch die Ortsgemeinde.

(1) Die Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.

(2) Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(3) Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.

(4) Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 156 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Der Bestimmung des Abs. 3, daß mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben sei, ist durch § 22 Abs. 2 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, derogiert; es genügt ein der Person zuordenbarer Namenszug der nicht leserlich zu sein braucht.

§ 158. Gemeinsame Bestimmungen für Zustellungen durch Gerichts- und Gemeindebedienstete.

(1) Gerichtsbedienstete können nur innerhalb des Gerichtssprengels, Gemeindebedienstete nur innerhalb der Ortsgemeinde zustellen (Zustellgebiet).

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind mit Ausnahme der im § 125 Abs. 4 genannten Fälle dem Empfänger offen zu übergeben. Amtliche Sendungen an eine Behörde sind in der Einlaufstelle dieser Behörde abzugeben, wenn in der Anschrift nichts anderes verfügt ist.

(3) In den Fällen des § 153 Abs. 1 Z 5 ist die Zustellung bloß im Protokoll, das über die Amtshandlung aufgenommen wird, oder im Bericht, der über die Amtshandlung erstattet wird, zu beurkunden; in den anderen Fällen ist ein Zustellschein zu verwenden. Im Zustellscheine hat der Empfänger den Tag des Empfanges und seine Unterschrift (Vor- und Zunamen) einzusetzen, der Zusteller seine Unterschrift beizufügen (§ 110 ZPO.). Wenn der Empfänger nicht schreiben kann, hat er sein Handzeichen einzusetzen, der Zusteller den Tag der Zustellung und den Namen des Empfängers beizufügen. Wenn der Empfänger die Unterschrift verweigert, hat der Zusteller diesen Umstand und den Tag auf dem Zustellschein zu vermerken. Bei Zustellungen ohne Zustellausweis und amtlichen Sendungen (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g) hat der Empfänger den Empfang im Übergabsbuche zu bestätigen.

(4) Wenn sich sonst nicht oder nicht rechtzeitig zustellen ließe, kann der Zusteller oder eine Partei bei dem mit der Sache befaßten Richter (Vorsitzenden) oder beim Gerichtsvorsteher beantragen, daß die Zustellung zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag vorgenommen wird (§ 140 Abs. 3).

(5) Über Zwischenfälle, die sich bei der Zustellung ergeben, insbesondere über die Gründe, die eine Zustellung verhindern (Abreise, Tod, Unauffindbarkeit des Empfängers usw.) oder die zur Zurücklassung des Stückes am Zustellorte oder zu seiner Hinterlegung beim Gemeindevorsteher oder Bezirksgericht führen (§ 159), haben die Zusteller auf dem Zustellscheine kurz zu berichten, allenfalls eine Weisung des Richters einzuholen.

Die hier geregelten Fragen sind nun - i.w. inhaltlich gleich, aber doch etwas anders - im Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, Abs. 1 bis 6 erster Satz sind daher materiell derogiert (die zitierten §§ der ZPO und der StPO sind aufgehoben oder völlig geändert). Unberührt ist nur Abs. 6 zweiter Satz.

§ 159. Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete.

(1) Hat der Empfänger seine Wohnung (sein Geschäftslokal) innerhalb des Zustellgebietes (§ 158 Abs. 1) verlegt, so ist womöglich in der neuen Wohnung (im neuen Geschäftslokale) zuzustellen. Ist aber der Empfänger verreist oder hat er seinen Wohnsitz unbekannt wohin oder nach einem Ort außerhalb des Zustellgebietes verlegt, so ist auf dem Zustellscheine darüber zu berichten, worauf der Richter anzuordnen hat, ob das Stück nachzusenden oder zu hinterlegen ist (§ 111 ZPO., § 80 Abs. 2 StPO.) oder ob weitere Zustellversuche zu unterbleiben haben.

(2) Wenn der Empfänger zwar nicht verreist ist, aber nicht angetroffen wird, ist zwischen Zustellung zu eigenen Handen (blauer Zustellausweis) und anderen Zustellungen (weißer oder kein Zustellausweis) zu unterscheiden:

a)

Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.

b)

Bei anderen Zustellungen kann das Schriftstück an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw. zugestellt werden. Werden auch solche Personen nicht angetroffen, so kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (§§ 102, 103 ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das Verhältnis dieser Person zum Empfänger durch einen Beisatz zur Unterschrift (zum Beispiel Vater, Sohn, Hausgehilfe u. dgl.) anzugeben. Kann das Schriftstück auf keine dieser Arten zugestellt werden, so ist es beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.).

(3) Wenn eine Person, der im einzelnen Falle gültig zugestellt werden könnte, die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück am Zustellorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich wäre, beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 109 ZPO., § 80 StPO.).

(4) Die Hinterlegung nach Abs. 2 lit. a und b ist durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 42 und nach Tunlichkeit durch mündliche Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft des Empfängers wohnen, bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in den bei der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist die Zusteilung in einem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiraum) vorzunehmen, so darf der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige nur an einem Werktage vorgenommen werden (§ 104 Abs. 2 ZPO.). Daß nach Abs. 2 oder 3 hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt (Bezirksgericht) auf dem Zustellscheine zu beurkunden.

(5) Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte hinterlegten Schriftstücke sind dem Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt, einzuhändigen.

(6) Für die Hinterlegung in Wien und Graz ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Zustellung gelegen ist. In der Vollzugsabteilung dieser Gerichte ist ein Verzeichnis über die dort hinterlegten Schriftstücke zu führen, in dem auch die Aushändigung der Sendung an den Empfänger zu bestätigen ist.

Zu Abs. 1: Die Unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist nun im § 24 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, § 114 ZPO ist aufgehoben. Die im letzten Satz geregelte Frage ist nun in den § 13 Abs. 4 und § 24 Zustellgesetz etwas anders geregelt, jener ist daher derogiert.

§ 160. Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht.

(1) Wenn der Empfänger das Schriftstück bei Gericht übernimmt, ist es ihm von dem Bediensteten, bei dem es sich gerade befindet (Geschäftsabteilung, Vollzugsabteilung, Zusteller), unmittelbar auszufolgen (§ 114 ZPO.). Der Übernehmer muß jedoch dem Bediensteten bekannt sein oder sich verläßlich ausweisen. Die Ausfolgung an einen Bevollmächtigten ist nur soweit statthaft, als diesem auch zugestellt werden dürfte. An Personen, an die eine Ersatzzustellung gestattet wäre (§ 159 Abs. 2 lit. b), ist die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht nicht zulässig, doch kann, wenn an einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine öffentliche Anstalt, eine Berufsvormundschaft usw. nicht zu eigenen Handen zuzustellen ist, das Schriftstück einem dem Gericht bekannten Bediensteten ausgefolgt werden.

(2) Die unmittelbare Ausfolgung bei Gericht ist auf dem schon vorbereiteten Zustellausweis oder im Akte durch eine Empfangsbestätigung des Empfängers und von dem ausfolgenden Gerichtsbediensteten durch Beifügen seines Namens zu beurkunden.

(3) Parteien (Rechtsanwälten, Notaren, Schätzmeistern usw.), denen sehr oft zuzustellen ist, kann gestattet werden, daß sie die für sie bestimmten Geschäftsstücke täglich bei Gericht abholen. Die Geschäftsstücke sind für sie bereitzuhalten, doch darf durch diesen Vorgang die Zustellung nicht verzögert werden. Bei der Ausfolgung sind die Zustellausweise zu unterfertigen. Wenn Parteien die Übernahme verzögern, ist zuzustellen, weitere Stücke sind für sie nicht mehr bereitzuhalten.

§ 161. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO.), gilt als Zustellausweis das an der Gerichtstafel angeschlagene und nach Ablauf von dreißig Tagen oder der allenfalls vom Richter bestimmten längeren Frist wieder abgenommene Schriftstück, auf dem nach § 43 Abs. 2 der Tag des Anschlages und der Abnahme bestätigt ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) Wird der Anschlag beschädigt oder abgerissen, so gilt als Zustellausweis die nach § 43 Abs. 2 im Akte vorgenommene Beurkundung über den Tag, an dem das Stück angeschlagen wurde.

§ 161. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung.

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

§ 162. Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden.

(1) Für die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoForm. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.

(2) Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.

(3) Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.

(4) Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Abs. 1) zurück.

(5) Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.

§ 163. Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden.

(1) Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung - es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden - ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen.

(2) Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des § 153, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem Rückscheinbriefe zu. Bestehen gegen die Zustellung Bedenken, so ist die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Ist das Ersuchen um Zustellung dem Gerichte durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zugekommen, so ist durch Gerichtsbedienstete, durch eingeschriebene Sendung mit der Post oder durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zuzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ersuchen um Zustellung unmittelbar von einer fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde gestellt wird. Der Zustellausweis ist auf demselben Wege zurückzuleiten, auf dem das Ersuchen eingelangt ist, sofern nicht der Rechtshilfeerlaß etwas anderes vorschreibt.

(4) Ist die Anschrift des Empfängers von der ausländischen Behörde ungenau angegeben, so hat das ersuchte Gericht zunächst zu versuchen, den Mangel durch Anfrage bei dem Meldungsamte zu beheben und sodann zuzustellen.

(5) In bürgerlichen Rechtsachen werden Schriftstücke, die weder in deutscher Sprache abgefaßt noch mit einer gehörig beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind, nur unter der Voraussetzung zugestellt, daß der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ist er zur Annahme nicht bereit, so hat er binnen drei Tagen beim Gericht unter Vorlage des Gerichtsstückes Einspruch zu erheben, sonst wird die Zustellung als bewirkt angesehen. Von Strafsachen abgesehen, ist daher jedem fremdsprachigen Schriftstücke, das auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zuzustellen ist (das Ersuchen mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt worden sein und die Zustellung mag auf welchem Wege immer zu bewirken sein), eine Belehrung nach GeoForm. Nr. 44 anzuschließen; der Anschluß der Belehrung ist in der Bemerkungsspalte des Zustellbuches ersichtlich zu machen.

(6) Im Falle des Abs. 5 darf der Zustellausweis nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet werden. Langt vom Empfänger ein Einspruch ein, so hat der Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Annahme (Fremdsprachigkeit, Mangel der Übersetzung, rechtzeitiger Einspruch) gegeben sind. Zur Beurkundung des in der Geschäftsstelle mündlich erhobenen Einspruches sowie zur Entscheidung des Richters über einen mündlich oder schriftlich erhobenen Einspruch ist das GeoForm. Nr. 45 zu verwenden. Wird dem Einspruche stattgegeben, so ist die ersuchende Behörde unter Zurückstellung der zuzustellenden Schriftstücke mit GeoForm. Nr. 46 zu verständigen. Langt kein Einspruch ein oder wird einem solchen nicht Folge gegeben, so ist der Zustellausweis abzusenden. Der Einspruch und das von der Partei etwa zurückgestellte GeoForm. Nr. 44 sind nicht an die ersuchende Behörde zu senden; das gleiche gilt von dem Zustellausweis, wenn einem Einspruche Folge gegeben wird. Diese Aktenstücke können nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. Bis zur Abfertigung des Zustellausweises oder des GeoForm. Nr. 46 an die ersuchende Behörde ist die Sache im Zustellbuche nicht abzustreichen.

§ 164. Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden.

(1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO., § 161 StPO.).

(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.

(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

§ 164. Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden.

(1) Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).

(2) Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.

(3) Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.

§ 165. Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen.

(1) Wird eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person, für deren Stellvertretung während ihrer Verhinderung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Rücksichten gesorgt werden muß, oder wird eine im Staats- oder Gemeindedienst stehende Sanitätsperson, ein Bediensteter einer Verkehrsanstalt, ein Berg-, Hütten-, Hammer- oder Walzwerksarbeiter oder eine im öffentlichen oder Privatforstdienst stehende Person als Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson, Beschuldigter oder Angeklagter vor Gericht geladen oder zum Strafantritt aufgefordert, so ist gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen.

(2) Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des § 164 Abs. 1 gestellt wird.

(3) Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des § 362 EO. und § 176 StPO. zu beachten. Soll eine der im Abs. 1 genannten Personen verhaftet werden und ist nach der Art ihres Dienstes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen zu besorgen, weil ein geeigneter Ersatz nicht sogleich zur Verfügung steht, so ist der Vollzug der Haftnahme aufzuschieben. In diesen Fällen hat das Gericht den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Verhaftenden auf die rascheste Art von der bevorstehenden Verhaftung zu verständigen und ihn aufzufordern, unverzüglich für die Stellvertretung zur sorgen und dies dem Gerichte mitzuteilen. Die Geheimhaltung des Haftbefehls kann verlangt und für die Antwort eine Frist gesetzt werden. Je nach den Umständen ist die Überwachung des zu Verhaftenden durch Sicherheitsorgane anzuordnen.

§ 166. Zustellung an Exterritoriale oder im Ausland.

Zustellungen an Exterritoriale und Zustellungen ins Ausland sind im Rechtshilfeerlaß geregelt.

8.

Kapitel.

Aufbewahrung der Akten.

§ 167. Aufbewahrung der in Bearbeitung stehenden Akten.

(1) Die Akten werden in der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) in offenen, in Fächer geteilten Schränken aufbewahrt, Akten verschiedener Geschäftsgattungen (Strafsachen, Streitsachen, außerstreitige Sachen usw.) sind voneinander zu trennen. Innerhalb derselben Geschäftsgattung sind nach dem Erfordernisse des Geschäftsganges verschiedene Gruppen zu bilden.

(2) Insbesondere können alle Akten, in denen Tagsatzungen für den nämlichen Tag angeordnet sind, die Akten, in denen Fristen am gleichen Tage enden Akten, in denen gleichartige Geschäfte vorzunehmen sind oder die an die nämliche Stelle (Richter, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.) abzugeben sind, in einem Fache oder in einem Umschlagbogen vereinigt werden. Innerhalb der Fächer oder Umschlagbogen werden die Akten erforderlichenfalls nach den Stunden der Tagsatzungen, nach der Buchstabenfolge (so besonders außerstreitige Sachen) oder nach der Reihenfolge der Aktenzahlen gelegt.

(3) Wird ein Akt aus dem Fache, in das er nach dem Stande der Sache gehört, einer Stelle außerhalb der Gerichtsabteilung auch nur vorübergehend ausgefolgt, so ist ein Blatt einzulegen, das angibt, wo sich der Akt befindet (Verweisungsblatt).

(4) Akten, die vertraulich zu behandeln sind sowie Akten, die gegen unbefugte Einsicht geschützt werden müssen oder bei denen die Gefahr einer Entwendung besteht, sind versperrt aufzubewahren.

(5) In den Amtszimmern der Richter dürfen sich nur die Akten befinden, die zu erledigen sind oder zur Vorbereitung auf die Verhandlungen benötigt werden. In den Geschäftsabteilungen dürfen außerhalb der Fächer nur die Akten liegen, die zu bearbeiten sind. Register und andere Behelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, sondern müssen zur Benützung bereitliegen.

§ 168. Aufbewahrung wichtiger Urkunden.

(1) Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (§ 61 AusstreitG., § 111 NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (§ 65 AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (§ 68 AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.

(2) Die Verwahrung der wichtigen Urkunden liegt für alle Abteilungen des Gerichtes dem mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers betrauten oder einem anderen vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten ob. Dieser hat die Urkunden unter jährlich mit 1 beginnenden Zahlen in das nach GeoForm. Nr. 47 zu führende Urkundenverzeichnis (UV.) einzutragen, mit diesen Zahlen und den beiden letzten Ziffern des Jahrganges des UV. zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Zahlen zu verwahren. Wenn die Urkunden nicht verschlossen hinterlegt werden (verschlossen bleiben letztwillige Anordnungen noch lebender Personen), ist zu den Akten, die auf die Urkunde Bezug haben, auch außer den Fällen der §§ 68 und 69 AusstreitG. eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. In der letzten Spalte des UV. ist der Akt anzuführen, für den die Urkunde Bedeutung hat.

(3) Auf letztwillige Anordnungen ist nach der Kundmachung der Kundmachungsvermerk gemäß § 64 AusstreitG. anzubringen. Bei Herstellung einer beglaubigten Abschrift ist sowohl der Kundmachungsvermerk als die auf der Urkunde ersichtliche Zahl des UV. auch auf der Abschrift anzugeben.

(4) Zum Urkundenverzeichnis werden zwei Namenverzeichnisse A und B geführt. In das Namenverzeichnis A werden die gemäß §§ 587, 588 ABGB. bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen, in das Namenverzeichnis B die im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung in Verwahrung genommenen letztwilligen Anordnungen und die übrigen Urkunden eingetragen. Wird der Tod einer in das Verzeichnis A eingetragenen Person bekannt, so ist die letztwillige Anordnung nach ihrer Kundmachung in das Namenverzeichnis B zu übertragen; auf die Übertragung ist im Verzeichnis A zu verweisen. Die beiden Verzeichnisse können auch in eines zusammengezogen werden.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anordnen, daß bei Übernahme der Akten eines Notars (§ 152 NO.) aus den von diesem nach § 116 lit. b NO. geführten, allenfalls gemäß § 148 NO. zu ergänzenden Verzeichnissen die Personen ermittelt werden, von denen er eine letztwillige Verfügung verwahrt hat, und daß diese Personen und ihre Anschrift den Bezirksgerichten ihres Wohnsitzes mitgeteilt werden. Langt bei einem Bezirksgericht eine solche Mitteilung ein, so ist das Namenverzeichnis A unter Anführung der Geschäftszahl der Mitteilung zu ergänzen. Die Mitteilung selbst ist zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.

(6) Bei Einleitung von Abhandlungen ist auf die aus dem Namenverzeichnisse (Abs. 4 und 5) dieses Gerichtes ersichtlichen letztwilligen Anordnungen Bedacht zu nehmen.

(7) Wenn andere Gerichte oder Behörden in die im UV. verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ist ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden. Die Urschrift darf nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden, nachdem vorher an ihre Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde.

§ 169. Urkunden als Beilagen.

(1) Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Armenrechtzeugnisse (§ 189 Abs. 1) haben beim Akte zu bleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.

§ 169. Urkunden als Beilagen.

(1) Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe haben beim Akte zu bleiben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.

§ 170. Gewährung von Akteneinsicht und Abschriften.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen können die Parteien in alle Akten und Urkunden, die ihre eigene Rechtsache betreffen (mit Ausnahme der Beratungsprotokolle) bei Gericht persönlich oder durch ihre Machthaber Einsicht nehmen, sich auf ihre Kosten gerichtliche Abschriften und von den Verwahrungsabteilungen Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch erteilen lassen. Dritte Personen können Einsichtnahme in die Akten und die Erteilung von Abschriften verlangen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen oder wenn alle an der Sache beteiligten Parteien zustimmen.

(2) Wer sich ausweist, daß die Sache, in deren Akt er Einsicht wünscht, seine eigene oder die seines Machtgebers ist, dem ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Strafsachen (Abs. 6) Akteneinsicht und Abschriftenerteilung von der Geschäftsstelle (vom Leiter der Geschäftsabteilung, vom Leiter des Aktenlagers) zu gewähren.

(3) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO., § 45 StPO.), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Doch kann Sachverständigen, die dem Gericht als verläßlich bekannt sind, ein Akt für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gerichte übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt den Personen, die Partei sind, der Richter, anderen Personen der Gerichtsvorsteher oder der von ihm bestimmte Richter.

(4) Den Richtern und Bediensteten des Gerichtes, der Aufsichtsbehörde, den Gerichtsinspektoren und Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Für andere Behörden und deren Beauftragte ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung unter anderem aus Artikel 22 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, § 34 Gebührengesetz 1946, BGBl. Nr. 184 (Gebührenbehörde), § 188 Abgabenordnung (Finanzbehörden), §§ 3, 4, Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144 (Rechnungshof), § 93 Geo. (Statistisches Zentralamt). Wenn hier nicht genannte Behörden Akteneinsicht (Übermittlung von Akten) begehren, ist bei obwaltenden Bedenken die Entscheidung der höheren Justizverwaltungsbehörde einzuholen.

(5) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister und die zugehörigen Akten und Behelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen hieraus bestehen besondere Vorschriften.

(6) Im strafgerichtlichen Verfahren gelten für die Berechtigung und die Bewilligung, in Akten Einsicht und davon Abschrift zu nehmen, die Bestimmungen der §§ 34, 45, 46, 47, 82, 123, 224 und 271 StPO., ferner § 6 Abs. 2 JGV., BGBl. Nr. 339/1928 und § 16 der VollzA., StGBl. Nr. 438/1920 (BedVerurtVollzA.). Personen, denen hienach ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht, kann sie vom Leiter der Geschäftsabteilung gewährt werden; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. Über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Die Vorschriften der Abs. 3 und 4 gelten auch für die Akten über Strafsachen.

Akteneinsicht und Aktenabschrift

§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.

(2) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, § 45 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.

(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 StPO und des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).

(4) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.

Akteneinsicht und Aktenabschrift

§ 170. (1) Die Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.

(2) Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (§ 219 Abs. 1 ZPO, § 141 AußStrG, §§ 51 Abs. 2, 68 Abs. 1 StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.

(3) Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des § 33 StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Art. 22 B-VG).

(4) Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.

§ 171. Das Aktenlager.

(1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.

(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.

(3) Das Aktenlager ist - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 - für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.

(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.

(5) Akten, die geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 173 Abs. 1 Z 1), können abgesondert aufbewahrt werden (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

§ 171. Das Aktenlager.

(1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.

(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.

(3) Das Aktenlager ist - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 - für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.

(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.

(5) Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.

§ 172. Abgabe an das Aktenlager.

(1) Die im Handlager (§ 171 Abs. 1) gesammelten Akten sind in der Regel jahrgangsweise an das Aktenlager abzugeben. Wenn die Register nicht gleichzeitig mit den Akten abgegeben werden, kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für die Akten, die in der Zahlenfolge fehlen, Zettel eingelegt werden, die über den Verbleib der fehlenden Akten Auskunft geben.

(2) Register und ähnliche Geschäftsbehelfe sind, soweit sie überhaupt aufbewahrt werden müssen (§ 175 Abs. 1), an das Aktenlager abzugeben, sobald alle Sachen abgestrichen sind und die Register (Behelfe) in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt werden.

(3) Aus dem Aktenlager darf ein Akt nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden, die außer dem Aktenzeichen und dem Namen des Empfängers auch die Bezeichnung der Sache enthalten muß, zu der der Akt genommen wird. Die Empfangsbestätigung ist an die Stelle des ausgefolgten Aktes einzulegen. Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen, daß für die Ausgabe von Akten aus dem Aktenlager an die Geschäftsabteilungen Listen geführt werden, in denen der Leiter der Geschäftsabteilung die Ausfolgung aus dem Lager, der Leiter des Aktenlagers die Rückstellung der Akten bestätigt.

(4) Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).

9.

Kapitel.

Aktenvernichtung.

§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive

abzugeben sind.

(1) Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:

1.

Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 382 Abs. 2 Z 6), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise.

(2) Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 und 10 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.

9.

Kapitel.

Aktenvernichtung.

§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren oder an Archive

abzugeben sind.

(1) Von der Ausscheidung und Vernichtung bleiben dauernd ausgeschlossen:

1.

Akten, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen ein geschichtliches, wissenschaftliches oder politisches Interesse bieten (§ 382 Abs. 2 Z 6), einschließlich der Justizverwaltungsakten, die für die allgemeine oder örtliche Geschichte Bedeutung haben;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;

13.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;

14.

Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

(2) Die im Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9, 10, 13 und 14 genannten Akten und Aktenteile sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Archiv des Bundeslandes auf dessen Verlangen zu übergeben, sofern es sich schriftlich verpflichtet, diese Akten (Aktenteile) dauernd aufzubewahren. Das gleiche gilt für Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der 50jährigen Frist gelten die Bestimmungen des § 174 Abs. 2 sinngemäß; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde. Aus der Übergabe der Akten und Bücher an die Archive dürfen dem Gerichte Kosten nicht erwachsen.

9.

Kapitel.

Aufbewahrung von Akten

§ 173. Akten und Bücher, die dauernd aufzubewahren sind.

Es sind dauernd aufzubewahren:

1.

Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;

2.

Bauakten samt Plänen, Akten über die Rechtsverhältnisse an den Amtsgebäuden;

3.

Akten über Stiftungen und die in der Verwaltung der Gerichte stehenden Fonds;

4.

Grundbücher und sonstige öffentliche Bücher mit allen dazugehörigen Urkunden, die Akten über die Anlegung der öffentlichen Bücher, über Grundentlastung, Servitutenregulierungen und agrarische Operationen, die Akten, betreffend Urkundenhinterlegung, mit den hinterlegten Urkunden (Verordnung, BGBl. Nr. 326/1927), endlich die Tagebücher zu diesen Akten;

5.

das Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister samt den Satzungen (Beilagebüchern) und Namenverzeichnissen (Nachschlageregistern) und allen Akten, die sich auf noch nicht gelöschte Firmen und Schiffe beziehen;

6.

Akten über Fideikommisse und Lehenssachen;

7.

die besonders verwahrten wichtigen Urkunden (§ 168) samt den Urkundenverzeichnissen und zugehörigen Namenverzeichnissen;

8.

aus den Streitakten: die Entscheidungen und Vergleiche in Personenstandssachen, insbesondere betreffend Anerkennung und Bestreitung der ehelichen Abstammung, Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde, Nichtigkeit, Aufhebung oder Scheidung einer Ehe;

9.

aus den Akten über Abhandlungen: die Todfallsaufnahmen, Abhandlungsprotokolle, Erbübereinkommen, Erbteilungen und Einantwortungsurkunden sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

10.

aus sonstigen außerstreitigen Akten: die Aktenstücke, die sich auf den Personalstand beziehen, insbesondere über die Todeserklärung, den Beweis des Todes, die Annahme an Kindes Statt oder Legitimation sowie alle nach § 168 Abs. 2 zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Urkunden;

11.

die Akten zu denen noch Verwahrnisse erliegen;

12.

die bei den Oberlandesgerichten verwahrten Standesausweise;

13.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen;

14.

Akten der Geschworenen- und Schwurgerichte sowie der Volksgerichte.

§ 174. Aufbewahrungsfristen für Akten.

(1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:

1.

Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren;

2.

Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;

3.

Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;

4.

Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Z 6 genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;

5.

Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:

6.

Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;

7.

Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (§ 371 Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;

8.

alle Akten der Gerichte I. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;

9.

die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;

10.

Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;

11.

Akten der Rückstellungskommissionen und Rückgabekommissionen nach 30 Jahren;

12.

Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.

(2) Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

§ 174. Aufbewahrungsfristen für Akten.

(1) Unbeschadet der in § 173 für einzelne Akten und einzelne Aktenstücke festgesetzten Ausnahmen sind nach Ablauf folgender Zeiten auszuscheiden:

1.

Akten des streitigen Verfahrens (§ 385) nach 30 Jahren;

2.

Akten des Mahnverfahrens und Exekutionsakten nach 15 Jahren;

3.

Kündigungsakten (§ 389), die nicht ins Streitregister übertragen wurden, nach drei Jahren;

4.

Akten des außerstreitigen Verfahrens, Akten, die reine Grundbuchsstücke sind, und Nc-Akten (mit Ausnahme der in Z 6 genannten) nach 30 Jahren; doch dürfen Abhandlungsakten, wenn der Erblasser eine Substitution angeordnet hat, erst vernichtet werden, wenn auch der Substitutionsfall erledigt ist;

5.

Akten des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens nach zehn Jahren, doch müssen die Aktenstücke, aus denen sich der Abschluß, der Inhalt und die Bestätigung eines Ausgleiches oder Zwangsausgleiches ergibt, ferner die Anmeldungsverzeichnisse und die dazugehörigen Protokolle durch 30 Jahre aufbewahrt werden:

6.

Akten des Firmenanfallsregisters, die zu einer Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister, sowie im Nc-Register eingetragene Schiffsregisterakten, die zu einer Eintragung in das Schiffsregister nicht geführt haben, nach zehn Jahren, Akten des Handels- und Genossenschaftsregisters und des Schiffsregisters sowie die Handblätter nach 15 Jahren nach Löschung der Firma oder des Schiffes im Register;

7.

Zustellausweise, die abgesondert verwahrt werden (§ 371 Abs. S), in Grundbuchssachen nach zehn Jahren, sonst nach drei Jahren;

8.

alle Akten der Gerichte I. Instanz über das Strafverfahren einschließlich der Ns-Akten nach 30 Jahren, wenn aber eine Verurteilung wegen Verbrechens erfolgte, nach 50 Jahren;

9.

die Akten der Rechtsmittelgerichte in Zivil- und Strafsachen nach zehn Jahren;

10.

Akten der Miet- und Grundverkehrskommissionen sowie der Pachtämter nach zehn Jahren;

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

12.

Akten von Justizverwaltungssachen nach 30 Jahren.

(2) Die Fristen zu Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnen, unbeschadet der besonderen Anordnung zu Z 6, mit dem 1. Jänner nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Angelegenheit die letzte Verfügung erging. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Für Akten über das Strafverfahren beginnen die Fristen mit dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Sache im Register abgestrichen worden ist. Die Fristen zu Abs. 1 Z 11 beginnen mit dem 1. Jänner, der auf die Errichtung des Geschäftsstückes folgt, doch dürfen die Personalakten bei den Oberlandesgerichten erst 20 Jahre, nachdem der Richter oder sonstige Bedienstete aus dem Dienste geschieden ist, ausgeschieden werden.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 8, 9 oder 10 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), Gerichtskostenmarkenrechnungen, Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die “Täglichen Fahndungsblätter” sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), Gerichtskostenmarkenrechnungen, Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge zehn Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter“ sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen, die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter” sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 175. Aufbewahrungsfristen für Geschäftsbehelfe.

(1) Geschäftskalender, Abgangsverzeichnisse, Verzeichnisse der mit Nachgebühren belasteten Sendungen, Verzeichnisse der für einen Tag bestimmten Verhandlungen oder Sitzungsstücke und ähnliche Geschäftsbehelfe von vorübergehender Bedeutung sind, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben, sogleich auszuscheiden. Dasselbe gilt auch für Fristenvormerke und Verzeichnisse unvollstreckter Strafen, wenn alle Eintragungen abgestrichen sind.

(2) Rechtshilferegister, Zustellbücher, Zustellisten, Übergabs-, Vollzugs- und Zuteilbücher (GeoForm. Nr. 37, 38, 39, 43, 99, 128), ferner Pfändungsregister und Pfändungskarten, Postaufgabebücher (§ 199 Abs. 3), Verzeichnisse der Haushaltsausgaben (§ 248 Abs. 5), Verzeichnisse über die bei den Bezirksgerichten in Wien und Graz hinterlegten Sendungen (§ 159 Abs. 6) sowie Verzeichnisse der Gerichtstagsakten (§ 7) sind, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, durch drei Jahre aufzubewahren.

(2a) Für die Aufbewahrung von Handakten im Ermittlungsverfahren (§ 507a) gelten die Fristen des § 174 Z 8.

(3) Die Register A, P, T, Streitregister und die dazugehörigen Namenverzeichnisse einschließlich der ausgeschiedenen Namenskarten (§§ 422 Abs. 3, 525) sind dauernd, G-Register durch zehn Jahre aufzubewahren; die übrigen Register einschließlich der Tagebücher, der früheren Vormerke und der vor dem 1. Jänner 1898 geführten Hauptregister und Einreichungsprotokolle mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen (Namenskarten) sowie die früher in der Registratur geführten Nachschlagebücher sind so lange aufzubewahren, als in den Büchern eingetragene Akten aufbewahrt werden. Wenn sämtliche Akten oder Teile von Akten, die in das A-, P-, T- oder in das Streitregister eingetragen und nach § 173 Abs. 1 Z 1, 6, 8, 9 10, 13 und 14 dauernd aufzubewahren sind, nach § 173 Abs. 2 an das Archiv des Bundeslandes abgegeben werden, so sind auch die dazugehörigen Jahrgänge der Register mit zu übergeben.

(4) Die zurückbehaltenen Gleichschriften der Amtsrechnung samt Buchungsausweis, Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren und Verzeichnis der Einschaltungskosten, die Geldbücher, Tagesaufzeichnungen des Rechnungsführers, Vormerke über die Bestätigungshefte, Scheckvormerkblätter, Ausgabenverzeichnisse (§ 264), die bis 31. Dezember 2001 geführten Gerichtskostenmarkenrechnungen, die bis 31. Dezember 2000 geführten Kostenvorschreibungsbücher und Tagesnachweisungen der Einbringungsstelle sowie die Mappeneinzeichnungsvormerke sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Materialverrechnungen über Einrichtungsgegenstände sind dauernd, die übrigen Materialverrechnungen durch drei Jahre, nachdem sie außer Gebrauch gesetzt wurden, aufzubewahren.

(5) In den Verwahrungsabteilungen sind die Hinterlegungsmassebücher und Hinterlegungsgeldbücher und die dazugehörigen Verwahraufträge, Ausfolgeaufträge und sonstigen Aktenstücke sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, das Scheckkontotagebuch, der Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Das Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, die Tagesnachweisungen und das Lagerbuch sowie das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht. In den Verwahrungsstellen sind die Standblätter und die dazugehörigen Aktenstücke, die Namenverzeichnisse und die Verzeichnisse der Ausfolgeaufträge sieben Jahre nach gänzlicher Ausfolgung einer Masse, die Kassabücher sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren; die Eingangsbücher sind durch sieben Jahre nach der letzten Eintragung, jedenfalls aber so lange aufzubewahren, als noch eine Masse vorhanden ist, auf die sich eine Eintragung in diesen Büchern bezieht.

(6) Die Tagebücher der Gefangenhausvorsteher, die Gefangenenvormerke und die Strafbücher sind durch zehn Jahre nach der letzten Eintragung, Personalakten und Standblätter über die Verwahrnisse der Gefangenen sind zehn Jahre nach der Entlassung aufzubewahren.

(7) Das Zentralpolizeiblatt ist von den Gerichten 30 Jahre, die „Täglichen Fahndungsblätter” sind von den Gerichtshöfen I. Instanz 30 Jahre, von den Bezirksgerichten 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem 1. Jänner des auf das Erscheinen des Fahndungsblattes folgenden Jahres.

(8) Gesetzblätter, das Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung und die Fachzeitschriften sind nach Ablauf eines Jahres für die Amtsbücherei einzubinden (§ 8). Andere Druckschriften sind nach angemessener Zeit als Altpapier zu veräußern.

§ 176. Aktenausscheidung und -vernichtung.

(1) Die Akten sind nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers, womöglich fortlaufend nach Zulaß des übrigen Dienstes auszuscheiden; dies bedarf keiner Bewilligung der vorgesetzten Dienstbehörden. Der Gerichtsvorsteher hat die Einhaltung der für die Ausscheidung geltenden Vorschriften selbst zu überwachen oder durch einen Richter überwachen zu lassen. Bei der Ausscheidung sind Papier und Aktendeckel, die sich noch verwenden lassen, zurückzubehalten.

(2) Wenn sich ein größerer Vorrat ausgeschiedener Akten angesammelt hat, ist er zu veräußern. Die Gerichte haben hierüber Anträge an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu richten und nach seiner Weisung vorzugehen. Der Erlös ist in der Amtsrechnung zu buchen.

(3) Vor der Veräußerung ist das Archiv des Bundeslandes von der Gattung der zu veräußernden Akten zu verständigen und einzuladen, die ausgeschieden Akten binnen einer Frist von drei Monaten zu besichtigen. Die Akten, welche die Archive für ihre Zwecke für geeignet halten, sind ihnen auf Ersuchen gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Aus der Besichtigung und Übergabe dürfen den Gerichten Kosten nicht erwachsen. Anderen Stellen, zum Beispiel Museen, heimatkundlichen Vereinen usw., dürfen Akten nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz übergeben werden.

(4) Wenn das Archiv die Akten innerhalb der erteilten Frist nicht besichtigt oder die erbetenen Akten nicht übernimmt, sind sie zu veräußern.

(5) Bei der Veräußerung ist zu bedingen, daß sich der Erwerber verpflichtet, die Akten sofort unleserlich zu machen, und daß das Gericht berechtigt ist, dies durch einen Bediensteten überwachen zu lassen.

§ 177. Ausnahmsweise längere oder kürzere Verwahrungsdauer.

(1) Wenn besondere Gründe dafür sprechen, kann der Gerichtsvorsteher für einzelne Akten oder Aktenstücke eine längere oder die dauernde Aufbewahrung anordnen.

(2) Falls wegen Raummangels mit der Ausscheidung von Akten oder Büchern über die in den vorstehenden Bestimmungen gezogenen Grenzen hinausgegangen werden soll, ist hiezu die Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten unter Darlegung der Gründe und genauer Bezeichnung der Gruppen von Akten, die ausgeschieden werden sollen, einzuholen.

10.

Kapitel.

Berichte.

§ 178. Allgemeines über Berichte.

(1) Mitteilungen an übergeordnete Stellen heißen Berichte. Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt werden (Vorlageberichte), und andere kurze Berichte können in Urschrift erstattet werden. Von sonstigen Berichten ist die Urschrift zurückzubehalten. Mit Berichten, die auf Grund eines Senats- oder Kommissionsbeschlusses erstattet werden, ist das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk in Ur- oder Abschrift vorzulegen.

(2) Den Berichten sind die zur Aufklärung oder zum Beweise des Sachverhaltes notwendigen Akten anzuschließen. Sind diese Akten umfangreich, so sind die in Frage kommenden Stellen im Berichte zu bezeichnen, allenfalls nur die in Betracht kommenden Teile anzuschließen.

(3) Wenn mit einem Bericht ein Akt, betreffend eine noch nicht beendete Sache, vorgelegt werden soll oder wenn von einer übergeordneten Stelle oder von einer anderen Behörde ein Akt verlangt wird, der eine noch nicht beendete Sache betrifft, hat das mit der Sache befaßte Gericht darauf zu achten, daß das Verfahren nicht verzögert werde. Es hat allenfalls anzufragen, ob nicht statt der Vorlage des Aktes eine Mitteilung des Akteninhaltes oder eine Abschrift der in Betracht kommenden Aktenstelle genügt. Läßt sich die Vorlage des Aktes nicht vermeiden, so ist im Bericht ausdrücklich hervorzuheben, wann und zu welchem Zwecke der Akt wieder benötigt wird.

(4) In Justizverwaltungssachen sollen gleichartige Angelegenheiten in einem gemeinsamen Berichte behandelt, hingegen verschiedenartige Angelegenheiten nicht in einem Berichte zusammengezogen werden.

§ 179. Vorlageberichte.

(1) Die Akten über Sachen, in denen Rechtsmittel ergriffen wurden, sind, wenn das Rechtsmittel nicht schon vom Gericht I. Instanz zurückzuweisen ist, nach Einlangen sämtlicher Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Aufschub, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen dem zur Entscheidung berufenen Gerichte vorzulegen (§ 37 Z 7 GOG.). Wenn gegen eine Entscheidung mehrere Rechtsmittel ergriffen wurden oder wenn in einer Sache gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorzulegen sind, ist ein gemeinsamer Bericht zu erstatten.

(2) Im Vorlagebericht sind außer der Bezeichnung der Sache Tag und Geschäftszahl der angefochtenen Entscheidung - bei großem Umfange des Aktes auch deren Seitenzahl -, die Bezeichnung des Rechtsmittels (dessen Seitenzahl) und die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Umstände anzugeben. Der aufklärende Bericht, mit dem Rekurse vorzulegen sind (§ 522 Abs. 2 ZPO.), kann sich regelmäßig auf diese Angaben beschränken. Findet sich der Richter nicht veranlaßt, dem Rekurs gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst stattzugeben so hat er die Gründe hiefür im Vorlagebericht anzugeben (§ 56a GOG.). Zum Vorlagebericht sind die hiefür vorgesehenen Formulare zu verwenden.

(3) Bei der Vorlage an das Rechtsmittelgericht sind dem Akte die Vollmachten der Parteienvertreter (Verteidiger), ferner alle Urkunden anzuschließen, die für die Entscheidung in I. Instanz zur Verfügung standen. Wurden Urkunden dieser Art inzwischen ausgefolgt (§ 169), so hat die Geschäftsabteilung sie von den Beteiligten einzufordern und allenfalls den inzwischen vorgelegten Akten nachzusenden. Sind Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände (Beweisgegenstände) vorhanden, die sich nicht leicht dem Akt anschließen lassen, so ist darüber zu berichten, damit das Rechtsmittelgericht wegen ihrer Einsendung allenfalls entsprechende Weisung erteilen kann.

(4) Wenn während des Verfahrens über ein Rechtsmittel das Verfahren I. Instanz im übrigen fortgesetzt werden kann, sind beim Erstgericht die hiezu notwendigen Aktenstücke zurückzubehalten, soweit sie für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht von Belang sind; allenfalls sind die erforderlichen Auszüge und Abschriften anzufertigen.

§ 180. Vorlage von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof.

(1) Vom Gerichte II. Instanz wird der Akt in bürgerlichen Rechtsachen, wenn nicht wegen Verspätung Unzulässigkeit oder Formmängel des Rechtsmittels oder aus anderen Gründen ein Beschluß des Gerichtshofes zu ergehen hat, vom Vorsitzenden ohne Einholung eines Senatsbeschlusses mit einem kurzen Vorlageberichte dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Der Bericht kann, wenn hiezu nicht das von der I. Instanz verwendete Formblatt benützt wird, mit Stampiglie auf den Akt gesetzt werden. Die Akten II. Instanz (§ 471 Abs. 2 und 3) sind anzuschließen. Wenn die Akten vom Obersten Gerichtshofe zurücklangen, leitet sie der Vorsitzende ohne Beschlußfassung des Senates an das Erstgericht weiter.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen ist bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof vom Vorsitzenden des Berufungs(Rekurs)Gerichtes das Rechtsgebiet, das voraussichtlich für die Entscheidung in Betracht kommt, durch Anführung von Gesetzesstellen, allenfalls durch ein Schlagwort zu bezeichnen. Dabei sind Sondergesetze zuerst zu nennen.

(3) Bei der Vorlage an den Obersten Gerichtshof sind die nach § 130 Z 7 lit. a und b hergestellten und verwahrten Ausfertigungen der Entscheidungen I. und II. Instanz dem Akt anzuschließen. Allenfalls sind Ausfertigungen auf Weisung des Obersten Gerichtshofes herzustellen und vorzulegen.

§ 181. Verkehr des Rechtsmittelgerichtes mit anderen Gerichten.

(1) Wenn Akten, die vom Rechtsmittelgericht benötigt werden, sich nicht bei dem Gerichte, das sie vorzulegen hat, sondern bei anderen Stellen befinden, hat das zur Vorlage verpflichtete Gericht die anderen Stellen um unmittelbare Einsendung der Akten an das Rechtsmittelgericht zu ersuchen und dieses Ersuchen im Vorlagebericht anzuführen. Sollten die anderen Stellen mit der Einsendung der Akten zögern, so hat sie das Rechtsmittelgericht zu betreiben.

(2) Auskünfte oder Erhebungen, die das Rechtsmittelgericht für seine Entscheidung benötigt, kann es sich, falls nicht wichtige Gründe für einen anderen Vorgang sprechen, von anderen Gerichten oder Behörden im unmittelbaren Verkehr selbst beschaffen.

11.

Kapitel.

Ausschließung und Ablehnung.

§ 182. Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen.

(1) Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 67 bis 70, 72 StPO., §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 74 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworne und Schöffen haben die Anzeige vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung an den Vorsitzenden zu erstatten.

(2) Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 70 Abs. 1 StPO. zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 74 StPO. zu erwirken.

11.

Kapitel.

Ausschließung und Ablehnung.

§ 182. Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen.

(1) Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (§§ 19, 26, 27 JN., §§ 43 bis 47 StPO, §§ 22, 45 GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (§ 28 GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des § 23 JN. und § 45 StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworene und Schöffen haben die Anzeige an den Vorsitzenden zu erstatten.

(2) Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des § 22 Abs. 1 GOG. oder § 44 Abs. 2 StPO zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß § 28 Abs. 2 GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach § 23 JN., § 45 StPO zu erwirken.

§ 183. Behandlung von Ablehnungsanträgen.

(1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworner oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).

(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen in der Hauptverhandlung handelt (§ 74a StPO.) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen (§ 511 Abs. 2).

(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.

Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach §§ 74, 74a StPO. zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.

(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet vor der Hauptverhandlung die Ratskammer, während der Hauptverhandlung der Vorsitzende (§ 74a StPO.). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., §§ 74, 74a StPO.).

(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).

§ 183. Behandlung von Ablehnungsanträgen.

(1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworner oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).

(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen in der Hauptverhandlung handelt (§ 74a StPO.) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.

Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach §§ 74, 74a StPO. zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.

(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen entscheidet vor der Hauptverhandlung die Ratskammer, während der Hauptverhandlung der Vorsitzende (§ 74a StPO.). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., §§ 74, 74a StPO.).

(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).

§ 183. Behandlung von Ablehnungsanträgen.

(1) Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).

(2) Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (§ 46 StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.

Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach § 45 StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

(4) Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.

(5) Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., § 45 StPO).

(6) Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).

§ 184. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)

§ 185. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)

§ 186. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)

§ 187. (Anm.: Aufgehoben durch Z 1, BGBl. Nr. 251/1960)

§ 188. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 189. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 190. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 191. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 192. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 193. (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 194. Befugnisse des amtlichen Armenvertreters und des Armenanwaltes.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

§ 195. Dem Gerichte obliegende Rücksichten.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII, § 1, Z 3, BGBl. Nr. 569/1973)

14.

Kapitel.

Verkehr mit der Post.

§ 196. Postabholung oder Postzustellung.

(1) Die für das Gericht bestimmten Sendungen und Bezugscheine, die einlangenden Rückscheine und die wegen Unzustellbarkeit zurücklangenden eigenen Sendungen des Gerichtes sind täglich, nach Bedarf mehrmals im Tage, beim Postamt abzuholen. Wenn es zweckmäßiger ist, kann das Gericht für einzelne Arten, allenfalls für sämtliche Sendungen, statt Abholung, die Zustellung durch die Post verlangen.

(2) Telegramme und Eilsendungen werden dem Gerichte stets von der Post zugestellt.

(3) Langen bei Gericht Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe ein, die in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht gehören (§ 287), so ist nach § 295 vorzugehen; mit Postanweisungen (Zahlungsanweisungen), womit Beträge einlangen, die nach § 287 bei der Verwahrungsabteilung zu erlegen sind, ist nach § 293 zu verfahren.

§ 197. Befugnis zur Abholung und Empfangnahme; das Postabholbuch.

(1) Zur Abholung haben sich die Gerichte der von der Postverwaltung aufgelegten Postabholbücher (§ 143 PostO.) zu bedienen. Im Abholbuch ist der Umfang der Abholbefugnis vom Gerichtsvorsteher durch entsprechende Ausfüllung des Vordruckes unter Beidrückung des Gerichtssiegels zu beurkunden. Die Abholbefugnis ist auf die Übernahme von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und von Paketen ohne Wertangabe, hinsichtlich der übrigen Sendungen aber auf die Übernahme der Bezugscheine zu beschränken.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei eingeschriebenen Briefen und den Paketen ohne Wertangabe der Abholer, bei Postzustellung der Bedienstete der Einlaufstelle berufen. Bei anderen Sendungen ist - soweit die Sendung überhaupt an das Gericht und nicht an die Verwahrungsabteilung abzugeben ist - zur Ausstellung der Empfangsbestätigung, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, dieser, sonst in der Regel der Rechnungsführer, berufen; das trifft auch bei telegraphischen Postanweisungen zu. Der Unterfertigung auf dem Bezugschein ist stets das Gerichtssiegel beizudrücken.

(3) Die Bediensteten, die berechtigt sind, die Bezugscheine namens des Gerichtes zu unterfertigen, und deren Stellvertreter sind dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Der Zuschrift ist das Gerichtssiegel beizudrücken und die Unterschrift der zur Abgabe der Empfangsbestätigung berufenen Personen beizufügen. Wer das Abholbuch vorweist und den mit der Empfangsbestätigung versehenen Bezugschein abgibt, gilt der Post gegenüber als ermächtigt, die dem Bezugschein entsprechende Sendung oder Zahlung entgegenzunehmen.

(4) Postabholbücher, die nicht mehr benützt werden, sind zu vernichten.

§ 198. Vorgang bei der Abholung.

(1) Den Posteinlauf hat in der Regel ein Bediensteter der Vollzugsabteilung abzuholen (Abholer). Er hat das Postabholbuch sicher zu verwahren.

(2) Der Postbedienstete bringt bei jeder Abholung im Abholbuch einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels nebst seinem Namenszeichen an. Werden nur gewöhnliche Briefsendungen und Rückscheine ausgefolgt, so unterbleibt jede weitere Eintragung. Sonst hat der Postbedienstete die Stückzahl der an den Abholer ausgefolgten eingeschriebenen Sendungen sowie die Stückzahl der ausgefolgten Bezugscheine in den betreffenden Spalten einzutragen.

(3) Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.

(4) Die Post- und Zahlungsanweisungen und die Bezugscheine zu Wertsendungen werden nicht mit dem Eingangsvermerke versehen; sie sind vom Abholer dem nach § 197 Abs. 2 Berufenen vorzulegen. Dieser bestätigt die Übernahme im Postabholbuche, prüft, ob der Betrag oder die Sendung vom Gerichte zu beheben oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist, und stellt die Bezugscheine, gegebenenfalls nach vorschriftsmäßiger Unterfertigung, dem Abholer zur Abholung des Betrages oder der Sendung oder zur Zurückstellung des Bezugscheines an das Postamt zurück. Ist eine Sendung im Wert oder Betrag über 10.000 S abzuholen oder sogleich wieder bei der Post einzuzahlen, so veranlaßt der Rechnungsführer, daß ein zweiter Bediensteter den Abholer begleitet. Wer zu begleiten hat, ist vom Gerichtsvorsteher ein für allemal zu bestimmen.

§ 198. Vorgang bei der Abholung.

Der Abholer hat die übernommenen Briefsendungen, Rückscheine und zurücklangenden Gerichtsbriefe sofort dem Bediensteten der Einlaufstelle abzuliefern. Ist ein für das Gericht bestimmter Brief mit einem Rückschein versehen, so versieht der Bedienstete der Einlaufstelle den Rückschein mit dem Eingangsvermerk und seiner Unterschrift und stellt ihn dem Abholer zur Überbringung an das Postamt zurück.

§ 199. Aufgabe zur Post.

(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.

(2) Beträge über 10.000 S und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.

(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).

(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Z 7) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.

(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.

(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 146, 147 StPO. in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.

§ 199. Aufgabe zur Post.

(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.

(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.

(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).

(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Z 7) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.

(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.

(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 146, 147 StPO. in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.

§ 199. Aufgabe zur Post.

(1) Die zur Postversendung vorbereiteten Geschäftsstücke sind nach der Abfertigung ohne Aufschub zum Postamt zu bringen. Die Aufgabe der Briefsendungen, Wertbriefe, Postanweisungen und Pakete sowie die Einzahlung der Barbeträge beim Postamt liegt in der Regel denselben Bediensteten ob, welche die Briefe von der Post abholen.

(2) Beträge über 7 000 Euro und Sendungen, deren Wert diesen Betrag übersteigt, sind durch zwei Bedienstete zur Post zu bringen und aufzugeben.

(3) Die der Post zu übergebenden Briefsendungen werden nicht verzeichnet; doch sind bei der Aufgabe von Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung (§ 203) Aufgabebücher nach GeoForm. Nr. 48 für gewöhnliche Sendungen und nach GeoForm. Nr. 49 für eingeschriebene Sendungen zu verwenden. In GeoForm. Nr. 48 sind die gewöhnlichen Sendungen bloß nach Stückzahlen, getrennt nach Gewichtsstufen, in GeoForm. Nr. 49 die eingeschriebenen Sendungen einzeln, ebenfalls getrennt nach Gewichtsstufen, einzutragen. Außerdem ist festzuhalten, wieviel gewöhnliche Rückscheinbriefe sich unter den aufgegebenen Sendungen befinden. Der übernehmende Postbedienstete überprüft in GeoForm. Nr. 48 die Stückzahl, in GeoForm. Nr. 49 die einzelnen Sendungen und setzt einen Abdruck des Orts- und Tagesstempels und sein Namenszeichen bei. Die überprüfte Stückzahl wird vom Postbediensteten in die für jede Dienststelle angelegte “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” eingetragen (§ 2 der Verordnung BGBl. Nr. 111/1947).

(4) Wenn Postsendungen freizumachen sind, hat die Vollzugsabteilung sie abzuwiegen und die erforderlichen Briefmarken aufzukleben. Zu diesem Zwecke erhält ein Bediensteter der Vollzugsabteilung aus den Amtsgeldern einen Verlag (§§ 261 Abs. 5 und 264), der durch Vorlage eines Verzeichnisses über die freigemachten Sendungen und die verwendeten Beträge zu verrechnen ist. Das Verzeichnis der freigemachten Sendungen (§ 263 Abs. 6) ist bei Prüfung der Gebarung (§ 277) stichprobenweise zu prüfen.

(5) Bei der Aufgabe von Telegrammen ist dem Telegraphenamt eine mit dem Gerichtssiegel versehene Niederschrift zu übergeben. Das Telegraphenamt ist berechtigt, von dem aufgebenden Bediensteten den Nachweis seiner Nämlichkeit zu verlangen.

(6) Stellt ein Gericht nach den §§ 134 Z 1, 135 Abs. 1 StPO in Beschlag genommene und geöffnete Briefe oder andere Sendungen dem Postamt oder einer anderen Beförderungsanstalt zur Weiterbeförderung zurück, so hat es die Sendungen vorher amtlich zu verschließen und mit einem Vermerk über die gerichtliche Öffnung zu versehen.

§ 200. Gemeinsame Postabholung und Postaufgabe.

(1) Die Vorsteher mehrerer Gerichte, die sich in demselben Gebäude befinden, sollen einverständlich die Einrichtung treffen, daß der Posteinlauf ihrer Gerichte gemeinsam abgeholt wird und daß Postsendungen ihrer Gerichte gemeinsam zur Post gebracht und aufgegeben werden. Kommt ein Einverständnis nicht zustande, so kann diese Einrichtung auf Antrag eines der Gerichtsvorsteher vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet werden.

(2) Auch für den Gerichtshof I. Instanz und die Staatsanwaltschaft soll die Post gemeinsam aufgegeben und abgeholt werden.

§ 201. Allgemeines über Postbeförderungsgebühren.

(1) Hinsichtlich der Postbeförderungsgebühren ergeben sich aus den bestehenden Vorschriften (insbesondere Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, und Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und 112/1947) für die Gerichte die im folgenden zusammengefaßten Regeln. Sie gelten für die ordentlichen Gerichte, auch die Gefängnisverwaltungen, für die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, die Grundverkehrs- und Mietkommissionen, die Arbeitsgerichte, die Einigungsämter und sonstige Stellen, sofern deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden.

(2) Als Dienststellen im Sinne des § 202 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden, auch die von ihnen errichteten Jugendämter, ferner die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz als Monopole und Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige anzusehen, jedoch nicht die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Länder, Bezirke und Gemeinden, ebenso nicht die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Hingegen sind die öffentlichen Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre den Dienststellen des Bundes gleichgestellt.

(3) Unter “Briefsendungen” werden im folgenden Briefe, auch Rückscheinbriefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenproben des inländischen Verkehres verstanden, wobei zwischen nicht eingeschriebenen (gewöhnlichen) Briefsendungen und eingeschriebenen Briefsendungen unterschieden wird.

§ 202. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)

§ 203. 2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung.

(1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.

(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.

(3) Unter die monatliche Gebührenstundung fallen auch die von Gerichten aufgegebenen Doppelpostkarten, und zwar auch hinsichtlich des von der Partei zur Antwort zu benützenden zweiten Teiles; doch werden sie bei der Aufgabe doppelt gezählt und müssen beide Teile mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” versehen sein.

(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine “Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren” an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

§ 203. 2. Briefsendungen mit monatlicher Gebührenstundung.

(1) Die Postgebühren für die Beförderung aller Briefsendungen (§ 201 Abs. 3), die im § 202 nicht genannt oder dort ausgenommen sind, werden im Wege der monatlichen Gebührenstundung gemäß den Bestimmungen des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes 1947 BGBl. Nr. 98/1947 und den Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und Nr. 112/1947 im nachhinein entrichtet.

(2) Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragen. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) Das Aufgabepostamt errechnet am Monatsschluß auf Grund der “Nachweisung über gestundete Postbeförderungsgebühren” (§ 199 Abs. 3) die Höhe der gestundeten Postbeförderungsgebühren und übersendet eine “Berechnung der Postbeförderungs- und Nachgebühren” an die Gerichte. Diese haben die Richtigkeit der aufgerechneten Gebühren zu überprüfen, allfällige Anstände auf kürzestem Wege mit dem Postamte zu bereinigen und sodann die hinsichtlich der Richtigkeit des Betrages bestätigte Berechnung ehestens der Buchhaltung des zuständigen Oberlandesgerichtes zu übermitteln.

§ 204. 3. Sendungen, die bei der Aufgabe frei zu machen sind.

(1) Telegramme, Wertbriefe, Pakete, Postanweisungen sowie alle Postsendungen ins Ausland sind von den Justizbehörden durch Entrichtung der Postgebühr in barem oder durch Aufkleben von Briefmarken vollständig freigemacht aufzugeben. Für amtliche Briefsendungen, für welche die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird, haben die Gerichte nur die Postnebengebühren (Eilzustellgebühr, Botenlohn, Rohrpostzuschlag) zu entrichten, falls für die Sendung im übrigen die monatliche Gebührenstundung gilt.

(2) Akten, die an andere Dienststellen gesendet werden, sind als Briefe aufzugeben, wenn sie nicht wegen ihres Gewichtes als Paket aufgegeben werden müssen.

B. Postsendungen an Gerichte.

§ 205. 1. Freimachungspflicht des Absenders.

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

b)

Antwortschreiben auf amtliche Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend das von der empfangenden Justizbehörde vertretene Interesse betreffen und nicht von Dienststellen (§ 201 Abs. 2) aufgegeben werden.

(3) Im Falle des Abs. 2 lit. b hat die Justizbehörde dieser Sendung einen Briefumschlag beizulegen, der auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der Justizbehörde, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” trägt. Ausgenommen sind gewöhnliche Briefsendungen und Postkarten, für die Eilzustellung oder Rohrpostbeförderung verlangt wird. Diese müssen vollständig freigemacht werden.

B. Postsendungen an Gerichte.

§ 205. 1. Freimachungspflicht des Absenders.

(1) Postsendungen an Gerichte sind grundsätzlich vom Absender bei der Aufgabe vollständig freizumachen.

(2) Ausgenommen sind folgende Briefsendungen (§ 201 Abs. 3):

a)

die von Dienstellen (§ 201 Abs. 2) mit monatlicher Gebührenstundung aufgegebenen Briefsendungen;

b)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 206. 2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht.

(1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.

(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.

(3) Zu den mit Nachgebühren belasteten Sendungen gehören insbesondere:

1.

alle im § 205 Abs. 2 lit. b angeführten Sendungen;

2.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)

3.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I, Z 1, BGBl. Nr. 334/1963)

§ 206. 2. Berichtigung von Nachgebühren durch das Gericht.

(1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.

(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren” (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 207. Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien.

(1) Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren” eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.

(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” versehen hat.

§ 208. Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

(1) In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (§ 202 Abs. 1), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (§ 1 Z 6 lit. e GEG. 1948).

(2) Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (§ 204), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.

(3) Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (§ 203) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.

III. Hauptstück.

Einbringung und Amtswirtschaft.

1.

Kapitel.

Berechnung der Gebühren und Kosten.

§ 209. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Gerichtsgebühren und Kosten, für deren Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), sind von dem Kostenbeamten des Gerichtes I. Instanz zu berechnen. Gebühren sind jene Beträge, die von den Parteien für die Inanspruchnahme der Gerichte zu entrichten sind; Kosten sind alle übrigen im § 1 GEG. 1948 genannten Beträge mit Ausnahme der Geldstrafen, verfallenen Beträge und Haftungsbeträge (§ 1 Z 2 GEG. 1948).

(2) Kostenbeamte sind in der Regel die Leiter der einzelnen Geschäftsabteilungen. Ausnahmsweise können auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle vom Gerichtsvorsteher zu Kostenbeamten bestellt werden, erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen.

(3) Die Berechnung besteht in der Anführung der einzelnen bereits entstandenen Gebühren- und Kostenbeträge unter Angabe der Berechnungsgrundlagen und der angewendeten Vorschriften sowie der geschuldeten Endsumme im “Zahlungsauftrag” (§ 216). Soweit Kosten vom Richter oder dem damit betrauten Bediensteten bemessen werden, sind diese Beträge einzusetzen. Beträge unter 10 g sind auf 10 g aufzurunden.

(4) Für jeden Zahlungsauftrag ist eine Einhebungsgebühr von 1 S ohne Rücksicht auf die Zahl der Schuldner zu entrichten und im Zahlungsauftrag anzuführen.

III. Hauptstück.

Einbringung und Amtswirtschaft.

1.

Kapitel.

Berechnung der Gebühren und Kosten.

Kostenbeamter

§ 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 Z 1 GEG 1962) und Kosten (§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 GEG 1962) sind vom Kostenbeamten zu berechnen.

(2) Kostenbeamter (§ 6 Abs. 1 GEG 1962) ist in der Regel der Leiter der Geschäftsabteilung. Ausnahmsweise kann der Gerichtsvorsteher auch andere geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle - erforderlichenfalls auch für mehrere Geschäftsabteilungen - zu Kostenbeamten bestellen.

§ 210. Zuständigkeit.

Die Berechnung nimmt der Kostenbeamte jenes Gerichtes I. Instanz vor, bei dem das Verfahren anhängig ist. Diesem Gericht sind jene Gebühren und Kosten, die bei einem anderen Gericht entstanden sind (ersuchtes Gericht, Rechtsmittelgericht), bekanntzugeben; es bestimmt die Höhe der Gebühren und Kosten, sofern es sich nicht um Auslagen handelt, die sofort bezahlt werden müssen (§ 250 Abs. 3).

§ 211. Zeitpunkt der Berechnung.

(1) 1. In bürgerlichen Rechtsachen ist die Berechnung, abgesehen von den Ausnahmen der Z 2 und des § 212 Abs. 2 spätestens unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens in jeder Instanz vorzunehmen, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch dann, wenn Zweckmäßigkeitsgründe hiefür sprechen, insbesondere wenn die Einbringung gefährdet ist oder das Verfahren länger als sechs Monate gedauert hat.

2.

Eine gesonderte Berechnung ist dann vorzunehmen, wenn für dritte Personen Beträge einzubringen sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948).

3.

In Strafsachen geschieht die Berechnung in der Regel sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

(2) Die Berechnung ist außen auf den Akt in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S. 21 berechnet. 6. Oktober 1950, Unterschrift”).

Zeitpunkt der Berechnung.

§ 211. (1) Gerichtsgebühren sind - ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 - unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen.

(2) In bürgerlichen Rechtssachen sind die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten (§ 1 Z 5 GEG 1962) in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen bzw. ihrer Bestimmung zu berechnen.

(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen.

(4) Die Berechnung ist auf der Außenseite des Akts in auffallender Schrift oder durch Stampiglienaufdruck ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2002, Unterschrift”).

§ 212. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.

(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:

1.

von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);

2.

bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.

(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.

(4) Im Exekutionsverfahren berechnet der Kostenbeamte des Exekutionsgerichtes die Gebühren und Kosten nach Abschluß des Exekutionsverfahrens, spätestens aber ein Jahr nach Beginn der Exekution.

§ 212. Berechnung im Falle der Verfahrenshilfe.

(1) Wenn in einem Streitverfahren für eine Verfahrenshilfe genießende Partei Kosten aus Amtsgeldern vorgeschossen wurden, so sind solche Kosten und die Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung die Verfahrenshilfe genießende Partei vorläufig befreit war, einzubringen:

1.

von der Verfahrenshilfe genießenden Partei selbst, wenn ihr die Verfahrenshilfe entzogen oder sie sonst zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird (§§ 68, 71 ZPO.);

2.

bei ihrem Gegner, wenn diesem der Ersatz der Prozeßkosten rechtskräftig auferlegt wurde oder er die Bezahlung durch Vergleich übernommen bat (§ 70 ZPO.).

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 hat der Kostenbeamte die Berechnung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens vorzunehmen.

(3) Diese Bestimmungen gelten im Verfahren außer Streitsachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

§ 213. Persönliche Gebührenfreiheit.

Wenn an einem Verfahren eine Person teilnimmt, die aus einem anderen Grunde als dem der Verfahrenshilfe die persönliche Gebührenfreiheit nach den Bestimmungen über die Gerichtsgebühren genießt, so ist in Ansehung der Gebühren wie bei der Teilnahme einer Verfahrenshilfe genießenden Partei vorzugehen.

§ 214. Verzeichnung der Gebühren und Kosten.

Die im Laufe eines Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten sind, soweit sie nicht sofort eingebracht werden, in einer in die Augen fallenden Weise, allenfalls auf der Innenseite des Aktendeckels oder auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt, zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.

§ 215. Unterbleiben der Berechnung.

(1) Die Berechnung der Gebühren und Kosten entfällt, wenn einer Aufforderung zu deren Entrichtung in Gerichtskostenmarken (§ 217) ordnungsgemäß Folge geleistet wurde.

(2) In bürgerlichen Rechtsachen kann der Kostenbeamte von der Berechnung der Gebühren und Kosten absehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß die Einbringung ergebnislos bleiben wird. Dies vermerkt der Kostenbeamte im Akt, wobei er den Grund hiefür kurz angibt. Auf diesen Umstand ist außen am Akt unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S. 25”).

(3) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 3 StPO.).

§ 215. Unterbleiben der Berechnung.

(1) In bürgerlichen Rechtssachen hat der Kostenbeamte im Fall des § 13 Abs. 1 GEG 1962 von der Berechnung der Gebühren und Kosten abzusehen. Der Kostenbeamte hat das Unterbleiben der Berechnung im Akt unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; auf diesen Vermerk ist auf der Außenseite des Akts unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel “Kostenberechnung unterblieben, S 25”).

(2) Im Strafverfahren unterbleibt die Berechnung, wenn der Richter die Kosten für uneinbringlich erklärt (§ 391 Abs. 2 StPO).

§ 216. Zahlungsauftrag.

(1) Soweit für die Einhebung von Geldstrafen, Verfallsbeträgen, Haftungsbeträgen oder Zehr- und Ganggeldern der Vollstrecker nichts anderes bestimmt ist, ist zur Einhebung aller Beträge, die nach den Bestimmungen des GEG. 1948 einzubringen sind, der Zahlungsauftrag GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat die Bezeichnung der Rechtssache, Namen, Beruf und Anschrift (Bezeichnung und Sitz) des Zahlungspflichtigen, die Höhe des einzubringenden Betrages, wenn er sich aus mehreren Teilbeträgen zusammensetzt, auch eine Aufgliederung, und schließlich die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Zahlungsauftrages grundsätzlich auf das Postscheckkonto der Einbringungsstelle (§ 219) einzuzahlen. Der Zahlungspflichtige ist im Zahlungsauftrag darauf hinzuweisen, daß er den Betrag nicht in Gerichtskostenmarken entrichten darf und daß Säumnis bei der Zahlung die zwangsweise Eintreibung zur Folge hat. Der Kostenbeamte hat den Zahlungsauftrag im Durchschreibeverfahren dreifach (Abs. 2) auszufertigen und zu unterschreiben; er hat auch den Rückschein des Briefumschlages für die Zustellung an den Zahlungspflichtigen (GeoForm. Nr. 50a) auszufüllen.

(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen, daß die Zahlung eines von ihnen auch die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bunde befreit. Der Zahlungsauftrag ist in so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann. Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen werden; wird deshalb für einen der mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden; die Zahlungsaufträge für denselben Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen Briefumschlag zuzustellen.

(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen (§ 211 Abs. 1 Z 2), so hat der Kostenbeamte in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein für die Einzahlung des Betrages auf sein Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle zu übermitteln.

(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte anzugeben, was ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Gegenstände im Sinne des § 5 des GEG. 1948 zurückbehalten wurden.

2.

Kapitel.

Die Einbringung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen.

§ 216. Zahlungsauftrag.

(1) Für den Zahlungsauftrag zur Einbringung von Gebühren und Kosten ist, sofern seine Erlassung nicht automationsunterstützt erfolgt, das GeoForm. Nr. 50 zu verwenden. Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Inhalten die Bezeichnung der Rechtssache, den Namen, den Beruf und die Anschrift (den Sitz) des Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Postscheck-(Sonder)Konto des Gerichts zu enthalten.

(2) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem sie anzuführen und zur Zahlung aufzufordern sind. Sie sind darauf hinzuweisen, daß die Zahlung eines von ihnen auch die anderen von ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Bunde befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen. Der Zahlungsauftrag ist in so vielen Ausfertigungen herzustellen, daß jedem Zahlungspflichtigen eine zugestellt werden kann. Beträge, für die nicht dieselben Zahlungspflichtigen zur ungeteilten Hand haften, dürfen nicht in den gemeinsamen Zahlungsauftrag aufgenommen werden; wird deshalb für einen der mehreren Zahlungspflichtigen noch ein besonderer Zahlungsauftrag erlassen, so darf dafür keine weitere Einhebungsgebühr vorgeschrieben werden; die Zahlungsaufträge für denselben Zahlungspflichtigen sind in einem gemeinsamen Briefumschlag zuzustellen.

(3) Ist ein Betrag für einen Dritten einzubringen (§ 1 Z 6 GEG 1962), so hat der Kostenbeamte in den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, den Namen, den Beruf und die Anschrift (die Bezeichnung und den Sitz) des Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an den Empfangsberechtigten zu überweisen. Ein von diesem dem Gericht übermittelter Erlagschein für die Einzahlung des Betrages auf sein Postscheckkonto ist mit dem Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle zu übermitteln.

(4) Auf den Ausfertigungen des Zahlungsauftrages, die für die Einbringungsstelle und den Gerichtsakt bestimmt sind, hat der Kostenbeamte anzugeben, was ihm über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Gegenstände gemäß § 5 GEG 1962 zurückbehalten wurden.

§ 217. Aufforderung zur Entrichtung der Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (Zahlungsaufforderung).

(1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages den Zahlungspflichtigen mit GeoForm. Nr. 51 auffordern,

a)

feste Gebühren in unbeschränkter Höhe,

b)

andere Gerichtsgebühren, im § 1 Z 3 GEG. 1948 angeführte Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder im § 1 Z 6 GEG. 1948 angeführte Kosten in bürgerlichen Rechtsachen, sofern die Summe der Gebühren oder die Summe der Kosten je 100 S nicht übersteigt,

(2) Der Kostenbeamte hat die Zahlungsaufforderung in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen, die Abfertigung der Zahlungsaufforderung im Akt unter Anführung der Nummer des Verzeichnisses zu vermerken und das Einlangen der Gerichtskostenmarken zu überwachen.

(3) Wird der Betrag vom Zahlungspflichtigen nicht in Gerichtskostenmarken, sondern in Geld entrichtet, so ist er nicht zur Anschaffung von Gerichtskostenmarken zu verwenden, vielmehr in der Amtsrechnung zu verrechnen (§§ 254, 259).

(4) Der Zahlungspflichtige kann durch Rücksendung die Zahlungsaufforderung mit dem Vermerk “Ersuche um Erlassung des Zahlungsauftrages” außer Kraft setzen. Der Kostenbeamte hat in diesem Falle, ebenso wie bei fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) gemäß § 216 vorzugehen. Der Zahlungspflichtige kann keinen Antrag auf Berichtigung (§ 230) der Zahlungsaufforderung stellen. Er kann bei Rücksendung der Zahlungsaufforderung auf offensichtliche Fehler in der Berechnung aufmerksam machen; bei Erlassung des Zahlungsauftrages kann hierauf Bedacht genommen werden.

Zahlungsaufforderung

§ 217. (1) Wird eine Zahlungsaufforderung gemäß § 14 GEG 1962 nicht automationsunterstützt erstellt, so ist für ihre Erlassung das GeoForm. Nr. 51 zu verwenden und ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52 einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung der Zahlungsaufforderung unter Anführung von deren Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.

(2) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist (§ 14 Abs. 1 GEG 1962) fruchtlos verstreicht oder der Zahlungspflichtige - etwa durch Rücksendung der Zahlungsaufforderung mit einem entsprechenden Vermerk - seine fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gibt, hat der Kostenbeamte einen Zahlungsauftrag zu erlassen. Ein Antrag auf Berichtigung der Zahlungsaufforderung ist nicht zulässig, doch kann der Zahlungspflichtige auf offensichtliche Fehler in der Berechnung der Gebühren oder Kosten aufmerksam machen.

§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:

a)

in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,

b)

in Strafsachen mit den Buchstaben Str,

c)

bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 211 Abs. 1 Z 2) mit dem Buchstaben D.

(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 2) ersichtlich zu machen.

(3) Der Kostenbeamte hat das Rücklangen des Zahlungsauftrages zu überwachen und zu diesem Zwecke ein Verzeichnis der abgefertigten Zahlungsaufträge zu führen.

§ 218. Abfertigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Kostenbeamte hat die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages mit Rotstift deutlich zu bezeichnen, und zwar:

a)

in Zivilrechtsachen mit den Buchstaben Ziv,

b)

in Strafsachen mit den Buchstaben Str,

c)

bei Einhebung eines Betrages zugunsten eines Dritten (§ 1 Z 6 GEG 1962) mit dem Buchstaben D.

(2) Der Kostenbeamte hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages unter der Bezeichnung des Gerichtes zu unterfertigen und die Abgabe zur Abfertigung bei dem Vermerk über die Kostenberechnung (§ 211 Abs. 4) ersichtlich zu machen.

(3) Der Zahlungsauftrag ist mit gewöhnlichem Rückscheinbrief (RSb) abzufertigen. Wird der Zahlungsauftrag nicht automationsunterstützt erstellt, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis nach GeoForm. Nr. 52a einzutragen. Der Kostenbeamte hat die Abfertigung des Zahlungsauftrags unter Anführung von dessen Nummer in diesem Verzeichnis im Akt zu vermerken und das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen.

§ 219. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Einbringung, das ist der Einhebung (§ 220) und der Eintreibung (§§ 224 ff.), ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für dessen ganzen Sprengel.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter, zu den mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein; die mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten müssen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 219. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter, zu den mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein; die mit der Führung der Kostenvorschreibungsbücher betrauten Beamten müssen im Exekutions- und Grundbuchsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 219. Einbringungsstelle.

(1) Mit der Eintreibung (§§ 224 ff) ist die Einbringungsstelle betraut; sie besteht in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet.

(2) Zum Leiter der Einbringungsstelle und zu dessen Stellvertreter, zu Sachbearbeitern und zum Rechnungsführer sind Beamte des gehobenen Dienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f, g und i). Der Leiter der Einbringungsstelle und dessen Stellvertreter müssen mit den Verrechnungsvorschriften besonders vertraut sein. Die Sachbearbeiter müssen im Exekutionsverfahren besondere Erfahrungen besitzen.

(3) Die Einbringungsstelle ist dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Sie besitzt ein eigenes, von der Verwahrungsabteilung getrenntes Konto. Von ihrem Konto wird am 10., 20. und Letzten jedes Monates das Kontoguthaben in auf ganze Hunderter abgerundeten Beträgen vom Postsparkassenamte selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fallt einer dieser Tage auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so wird die Abbuchung am folgenden Werktag durchgeführt. Die abgebuchten Beträge sind als Überweisung an das Präsidium des Oberlandesgerichtes zu verrechnen.

(4) Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter der Einbringungsstelle und seinem Stellvertreter nur jene Beamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut und. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Einbringungsstelle beizusetzen; auf die Siegel der Einbringungsstelle sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Einbringungsstelle die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäß.

§ 220. Einhebung.

(1) Das Gericht hat sämtliche Ausfertigungen des Zahlungsauftrages der Einbringungsstelle zu übersenden. Diese prüft, ob der Zahlungsauftrag ordnungsgemäß ausgefertigt ist; weist er Mängel auf, so hat die Einbringungsstelle alle Ausfertigungen dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Entspricht der Zahlungsauftrag den Vorschriften, so trägt die Einbringungsstelle den einzubringenden Betrag, entsprechend seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 218 Abs. 1 genannten Gruppen, in einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) ein und vermerkt in Spalte 5 Name und Anschrift des allenfalls berechtigten Dritten. Eine Ausfertigung des Zahlungsauftrages wird durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) versehen und dem Gericht zurückgestellt; der Kostenbeamte legt sie ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne im Akt ein und merkt das Einlangen im Verzeichnis (§ 218 Abs. 3) an.

(2) Der mit der Erledigung betraute Bedienstete unterfertigt die mit dem Rückschein versehene Ausfertigung unter der Stampiglie der Einbringungsstelle, setzt auf dem Rückschein das Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) bei und stellt diese Ausfertigung unter Anschluß eines mit dem Aktenzeichen versehenen Erlagscheines der Einbringungsstelle dem Zahlungspflichtigen zu; Der Zahlungsauftrag wird mit der Zustellung wirksam.

(3) Die mit den Angaben nach § 216 Abs. 4 versehene Ausfertigung wird von der Einbringungsstelle vorläufig zurückbehalten.

(4) Kann der Zahlungsauftrag dem Zahlungspflichtigen nicht zugestellt werden, so hat die Einbringungsstelle dessen Ausforschung einzuleiten. Bleibt diese ergebnislos, so ist diese Post des Kostenvorschreibungsbuches nach Ablauf des auf die Eintragung folgenden Jahres zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a), sofern auch späterhin der Aufenthalt nicht bekannt wird. Ist eine dritte Person empfangsberechtigt, so ist diese von dem Zustellhindernis durch die Einbringungsstelle zu verständigen.

§ 221. Kostenvorschreibungsbuch.

(1) Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

a)

für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;

b)

für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;

c)

für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.

(2) Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.

§ 222. Tagesnachweisung, Verrechnung der eingezahlten Beträge.

(1) Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung nach GeoForm. Nr. 54 zu führen.

(2) Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener Betrag bei der Einbringungsstelle ein, so trägt der Rechnungsführer (§ 223) die eingegangenen Beträge in die Spalten 1 bis 4 der Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen Beträge, soweit sie nicht Mehrzahlungen betreffen, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in der Spalte jenes Monates, in welchem der Betrag eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches ab (§ 367), setzt den gebuchten Betrag in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer zur Eintragung in der Amtsrechnung zurück.

(3) Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch nicht eingetragen ist oder wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der Tagesnachweisung einzusetzen.

(4) Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte Person oder Stelle empfangsberechtigt (§ 1 Z 7 GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der Kosten der Einbringung und allfälliger Mehrzahlungen, an den Empfangsberechtigten (§ 216 Abs. 3). In diesem Falle ist die zurückbehaltene Ausfertigung des Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) der Tagesnachweisung anzuschließen und dient als Ausgabebeleg.

§ 223. Amtsrechnung und Geldbuch der Einbringungsstelle.

(1) Über die Ein- und Ausgänge bei der Einbringungsstelle ist eine Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 und ein Geldbuch nach GeoForm. Nr. 55 von dem hiemit betrauten Beamten der Einbringungsstelle (Rechnungsführer) zu führen. Spalte 5 der Amtsrechnung enthält die Tagessummen der Spalten 5 bis 7, Spalte 8 die Tagessummen der Spalten 8 und 9 der Tagesnachweisung (§ 222). Die in Spalte 8 angeführten Beträge sind im Geldbuch nach den Posten der Tagesnachweisung getrennt einzutragen. In Spalte 6 der Amtsrechnung sind Rückzahlungen einzutragen, die infolge Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230), Nachlaß von Gebühren und Kosten (§ 231) oder Anordnung des Kostenbeamten (§ 232) vorzunehmen sind. In Spalte 9 der Amtsrechnung sind Zahlungen an empfangsberechtigte Dritte und Rückzahlungen von zuviel oder irrig eingezahlten Beträgen zu buchen. Wenn es der Umfang der Auszahlungen erforderlich macht, können Ausgabenverzeichnisse geführt werden. In diesem Falle ist lediglich die Tagessumme dieser Verzeichnisse in den Spalten 6 und 9 der Amtsrechnung täglich einzutragen.

(2) Erfolgt eine Mehr- oder Doppelzahlung, wurde ein Betrag irrtümlich eingezahlt oder ist ein Betrag auf ein anderes Konto der Justizverwaltung zu überweisen, so sind solche Beträge vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis aufzunehmen und mindestens einmal im Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder dem von diesem damit betrauten Richter zur Entscheidung über die Rückzahlung vorzulegen.

(3) Wurde jedoch ein Betrag eingezahlt, für den der Zahlungsgrund nicht feststeht, so hat der Rechnungsführer die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Sind solche Beträge zurückzuzahlen, so ist nach Abs. 2 vorzugehen.

(4) Im übrigen sind für die Führung der Amtsrechnung und des Geldbuches die Bestimmungen des 4. Kapitels sinngemäß anzuwenden.

§ 224. Einleitung der Eintreibung.

(1) Die Einbringungsstelle hat das Einlangen der im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Beträge zu überwachen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist hat sie die ordnungsgemäße Zustellung des Zahlungsauftrages zu prüfen und die zwangsweise Eintreibung namens des Bundesschatzes beim Zahlungspflichtigen einzuleiten.

(2) Von der Eintreibung ist abzusehen, wenn der einzutreibende Betrag 2 S nicht übersteigt. Diese Kleinbeträge sind am Ende eines jeden Jahres im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. b), sofern seit der Abfertigung des Zahlungsauftrages bereits ein Monat verstrichen ist. Auf Geldstrafen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

(3) Zum Zwecke der Eintreibung hat die Einbringungsstelle einen Exekutionsantrag unter Anschluß des mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsauftrages (§ 220 Abs. 3) und eines Erlagscheines der Einbringungsstelle dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 50 S abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzutreibenden Betrages und sonstige Umstände nicht unzweckmäßig ist.

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 267/1988).

Exekutionsmittel

§ 224. Die Wahl des Exekutionsmittels bleibt der Einbringungsstelle überlassen. Von einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist bei Einbringung von Beträgen unter 100 Euro abzusehen. Eine Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist nur zu beantragen, wenn deren Durchführung im Hinblick auf die Höhe des einzubringenden Betrags, die voraussichtlichen Exekutionskosten und die Belastung der Liegenschaft nicht unzweckmäßig ist.

§ 225. Vollzug der Eintreibung.

(1) Verständigungen und Aufforderungen im Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht an die Einbringungsstelle als Vertreterin des Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung der Eintreibung die hiebei entstandenen Gebühren und Kosten bekanntzugeben. Die der Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen. Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle mitzuteilen; gleichzeitig hat der Vollstrecker bekanntzugeben, ob und zu welcher Geschäftszahl der Zahlungspflichtige den Offenbarungseid geleistet hat. Für diese Mitteilungen ist das GeoForm. Nr. 56 zu verwenden. Die Einbringungsstelle kann auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht um die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ersuchen.

(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine der Klagen nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder des von diesem damit betrauten Richters einzuholen. Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung, zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und zur Erhebung von Rechtsmitteln ist nicht die Einbringungsstelle, sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.

(3) Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.

§ 225. Vollzug der Eintreibung.

(1) Verständigungen und Aufforderungen im Zuge der Eintreibung hat das Exekutionsgericht an die Einbringungsstelle als Vertreterin des Bundesschatzes zu richten und ihr nach Beendigung der Eintreibung die hiebei entstandenen Gebühren und Kosten bekanntzugeben. Die der Einbringungsstelle zukommenden Beträge sind ohne Verzug auf ihr Postscheckkonto zu überweisen. Im Falle der Ergebnislosigkeit der Eintreibung hat der Vollstrecker anläßlich des Vollzuges die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen zu erheben und das Ergebnis der Einbringungsstelle mitzuteilen; gleichzeitig hat der Vollstrecker bekanntzugeben, ob und zu welcher Geschäftszahl der Zahlungspflichtige den Offenbarungseid geleistet hat. Für diese Mitteilungen ist das GeoForm. Nr. 56 zu verwenden. Die Einbringungsstelle kann auch außerhalb eines Exekutionsverfahrens das Exekutionsgericht um die Erhebung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen ersuchen.

(2) Wenn sich im Zuge der Eintreibung besondere Vorfälle ereignen, insbesondere wenn eine der Klagen nach §§ 35 bis 37 EO. droht, hat die Einbringungsstelle die Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien oder des von diesem damit betrauten Richters einzuholen. Zur Empfangnahme von Klagen, zur Prozeßführung, zur Stellung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses und zur Erhebung von Rechtsmitteln ist nicht die Einbringungsstelle, sondern nur die Finanzprokuratur ermächtigt.

(3) Ist ein Betrag nach dem Offenbarungseidesverfahren (§§ 47 ff. EO.) oder, falls ein solches nicht durchgeführt werden kann, nach dem bisherigen Ergebnis als nicht einbringlich anzusehen, so ist die Post im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. a). War ein Dritter empfangsberechtigt, so ist er von der Uneinbringlichkeit durch die Einbringungsstelle zu verständigen. Derzeit uneinbringliche Beträge über 2000 S und Beträge, die nur durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bücherlich sichergestellt werden konnten, sind in ein Überwachungsbuch zu übertragen, das für mehrere Jahre zu führen ist. Es hat zu enthalten: Fortlaufende Zahl, Tag der Eintragung, Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229), Gegenstand und Betrag. Am Ende jedes Jahres hat die Einbringungsstelle über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Erhebungen zu pflegen und allenfalls nötige Exekutionsschritte einzuleiten; insbesondere ist der Zahlungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 EO. zur neuerlichen Ablegung des Offenbarungseides zu verhalten. Geht der Betrag später ein, so wird die Eintragung im Überwachungsbuch abgestrichen und der Betrag im Kostenvorschreibungsbuch neu eingetragen. Bei Eingang eines Teilbetrages ist die Betragsangabe im Überwachungsbuch schräg durchzustreichen und durch die Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Der eingegangene Teilbetrag ist im Kostenvorschreibungsbuch neu einzutragen.

§ 226. Einstellung der Exekution

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

wenn die Eintragung des Betrages im Kostenvorschreibungsbuch aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

§ 226. Einstellung der Exekution

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a)

wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b)

wenn die Eintragung des Betrages im Register aus den Gründen des § 227 Abs. 1 lit. b bis f gelöscht wurde;

c)

wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d)

wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

§ 227. Löschung im Kostenvorschreibungsbuch.

(1) Die Löschung einer Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch darf nur auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle in folgenden Fällen vorgenommen werden:

a)

bei Uneinbringlichkeit (§ 220 Abs. 4, § 225 Abs. 3);

b)

bei Kleinbeträgen (§ 224 Abs. 2);

c)

bei Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 230);

d)

bei Nachlaß des Betrages (§ 231);

e)

in den Fällen des § 226 lit. d;

f)

auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

(2) Löschungen sind in Spalte 19 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Bei gänzlicher Löschung ist die betreffende Post abzustreichen.

Löschung im Register

§ 227. Die Löschung einer Eintragung im Register darf in folgenden Fällen auf Anordnung des Leiters der Einbringungsstelle vorgenommen werden:

1.

bei Uneinbringlichkeit von Beträgen, die 200 Euro nicht übersteigen,

2.

bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG 1962),

3.

bei Nachlass des Betrags (§ 9 Abs. 2 GEG 1962),

4.

in den Fällen des § 226 lit. d und

5.

auf Grund einer Löschungsverfügung des Kostenbeamten (§ 232).

§ 228. Rückständige Posten im Kostenvorschreibungsbuch.

Alle am Ende des Jahres noch offenen Posten sind in Spalte 20 des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen. Diese Rückstände sind im Kostenvorschreibungsbuch des neuen Jahres vor den neu einzutragenden Posten unter der Überschrift “Rückständige Posten” in der Reihenfolge der Jahrgänge und Postzahlen der früheren Kostenvorschreibungsbücher vollinhaltlich zu übertragen. Weitere Eintragungen bei den übertragenen Posten werden im neuen Kostenvorschreibungsbuch vorgenommen.

§ 229. Akten der Einbringungsstelle.

Alle Stücke, welche die gleiche Post des Kostenvorschreibungsbuches betreffen, sind unter dem Gattungszeichen KVB und der Bezeichnung des jeweiligen Abschnittes des Kostenvorschreibungsbuches zu einem Akt zu vereinigen. Das Aktenzeichen wird gebildet durch Hinzufügen der Postnummer des Kostenvorschreibungsbuches und der beiden letzten Ziffern des Jahres, zum Beispiel KVB-Ziv-10/1950. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

§ 229. Akten der Einbringungsstelle.

Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus dem oder den in § 218 Abs. 1 genannten Buchstaben, der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.

§ 230. Berichtigung des Zahlungsauftrages.

(1) Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7 GEG 1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Berichtigungsantrag unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag, die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht, von dem der Zahlungsauftrag stammt.

(2) Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages die Einbringung aufgeschoben (§ 7 Abs. 2 GEG. 1948), so hat er hievon die Einbringungsstelle sofort zu verständigen; sie hat diesen Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches zu vermerken und die Aufschiebung einer etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.

(3) In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist auch die allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der zuständigen Stelle (§ 7 Abs. 3 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen, der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.

(4) Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch ganz oder teilweise zu löschen (§ 227 Abs. 1 lit. c). Eine bereits eingeleitete Exekution ist einzustellen oder einzuschränken (§ 226). Auf Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung (Abs. 3) sind bereits eingezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

(5) Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben, so hat der Kostenbeamte des Gerichtes für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag auszufertigen.

(6) Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung durch den Revisor oder durch das Bundesministerium für Justiz sinngemäß anzuwenden.

§ 231. Stundung und Nachlaß von Gebühren und Kosten.

(1) Gesuche um Stundung oder Nachlaß der Gebühren und Kosten sind bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Gesuch unter Anführung des Aktenzeichens (§ 229) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag sowie die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und leitet das Gesuch, sofern sie nicht selbst zur Entscheidung befugt ist, unmittelbar an die zuständige Stelle weiter (§ 9 GEG. 1948).

(2) Hat die Einbringungsstelle auf Grund eines solchen Gesuches die Einbringung aufgeschoben, so finden die Bestimmungen des § 230 Abs. 2 sinngemäße Anwendung.

(3) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlaß ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Abs. 1) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der hiezu berufenen Stelle (§ 9 GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen und der Einbringungsstelle zuzustellen.

(4) Die bewilligte Stundung ist im Kostenvorschreibungsbuch zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen. Bei Nachlaß der Gebühren und Kosten erfolgt die Löschung im Kostenvorschreibungsbuch (§ 227 Abs. 1 lit. d) und die Rückzahlung von bereits eingezahlten Beträgen. Bei Stundung und Nachlaß hat die Einbringungsstelle die notwendigen Exekutionsschritte (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung) zu veranlassen.

Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten

§ 231. (1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter gemäß § 210 zuständig ist. Der Kostenbeamte hat das Gesuch unmittelbar an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten.

(2) In der Entscheidung über Gesuche um Stundung oder Nachlass ist auch eine allfällige Rückzahlung bereits bezahlter Beträge anzuordnen. Die Einbringungsstelle hat die auf Grund der Bewilligung einer Stundung oder eines Nachlasses erforderlichen Schritte in einem bereits eingeleiteten Exekutionsverfahren (insbesondere Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution) zu veranlassen.

(3) Die bewilligte Stundung ist im Register zu vermerken; der Ablauf der Frist ist zu überwachen.

§ 232. Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch aus anderen Gründen als denen des § 227 Abs. 1 lit. a bis e zu löschen, so hat der Kostenbeamte die Rückzahlung oder Löschung zu verfügen, sofern hiefür nicht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Hiefür hat der Kostenbeamte die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verwenden.

(3) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist, falls der Betrag beim Rechnungsführer eingezahlt oder in Gerichtskostenmarken entrichtet wurde, dem Rechnungsführer des Gerichtes zu übergeben, wenn der Betrag bei der Einbringungsstelle vorgeschrieben ist, dieser zu übersenden. In Spalte 3 sind sämtliche eingezahlten, im Kostenvorschreibungsbuch vorgeschriebenen oder in Gerichtskostenmarken entrichteten Beträge, die der Zahlungspflichtige in derselben Rechtsache zu entrichten hat, anzugeben. In Spalte 4 ist der Anlaß der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(4) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) prüft die Übereinstimmung der Eintragungen in Spalte 3 mit der Amtsrechnung (der Tagesnachweisung und dem Kostenvorschreibungsbuch) und bestätigt die Richtigkeit. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten hierauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten.

(5) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen. Bei Rückzahlungen sind die Bestimmungen des § 248 Abs. 5 und 6 zu beachten.

§ 232. Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

(1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch aus anderen Gründen als denen des § 227 Abs. 1 lit. a bis e zu löschen, so hat der Kostenbeamte die Rückzahlung oder Löschung zu verfügen, sofern hiefür nicht eine andere Regelung getroffen ist.

(2) Hiefür hat der Kostenbeamte die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verwenden.

(3) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist, falls der Betrag beim Rechnungsführer eingezahlt oder in Gerichtskostenmarken entrichtet wurde, dem Rechnungsführer des Gerichtes zu übergeben, wenn der Betrag bei der Einbringungsstelle vorgeschrieben ist, dieser zu übersenden. In Spalte 3 sind sämtliche eingezahlten, im Kostenvorschreibungsbuch vorgeschriebenen oder in Gerichtskostenmarken entrichteten Beträge, die der Zahlungspflichtige in derselben Rechtsache zu entrichten hat, anzugeben. In Spalte 4 ist der Anlaß der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(4) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) prüft die Übereinstimmung der Eintragungen in Spalte 3 mit der Amtsrechnung (der Tagesnachweisung und dem Kostenvorschreibungsbuch) und bestätigt die Richtigkeit. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten hierauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(5) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen. Bei Rückzahlungen sind die Bestimmungen des § 248 Abs. 5 und 6 zu beachten.

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

§ 232. (1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen oder ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte - ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 - die Rückzahlung oder Löschung mit “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” nach GeoForm. Nr. 57 zu verfügen.

(2) Die Erledigung darf nur in Urschrift und einer Ausfertigung im Durchschreibeverfahren hergestellt werden. Die Urschrift ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorn in den Akt einzulegen. Die Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts zu übergeben, wenn aber mit der Einbringung des Betrags bereits die Einbringungsstelle befasst ist, dieser zu übersenden. Im Register ist der Grund der Rückzahlung oder Löschung zu vermerken.

(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.

Rückzahlung und Löschung durch den Kostenbeamten.

§ 232. (1) Sind Gebühren oder Kosten zurückzuzahlen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit „Zahlungsanweisung“ (elektronisches Formular zgeb57a) zu verfügen. Die Urschrift der Zahlungsanweisung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; je eine Ausfertigung ist dem Rechnungsführer des Gerichts und dem Zahlungsempfänger zu übermitteln.

(2) Ist eine Eintragung im Register aus anderen Gründen als jenen des § 227 Z 1 bis 4 zu löschen, so hat der Kostenbeamte – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Löschung mit „Löschungsverfügung“ (elektronisches Formular zgeb57b) zu verfügen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist ohne Ordnungsnummer und Seitenzahl vorne in den Akt einzulegen; eine Ausfertigung ist der Einbringungsstelle zu übermitteln. Im Register ist der Grund der Löschung zu vermerken.

(3) Der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) hat die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit der Kassabuchführung zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen. Weist die Zahlungsanweisung oder die Löschungsverfügung Mängel auf, so hat sie der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) dem Kostenbeamten zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehen gegen die Richtigkeit der Verfügung Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) den Kostenbeamten darauf aufmerksam zu machen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Rechnungsführer dem Gerichtsvorsteher, der Leiter der Einbringungsstelle dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien zu berichten.

(4) Bestehen gegen die Durchführung der Verfügung keine Bedenken, so hat der Rechnungsführer (die Einbringungsstelle) die erforderlichen Rückzahlungen oder Löschungen vorzunehmen.

§ 233. Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art, die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden oder deren Einbringung den Gerichten obliegt, ferner, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die vom Gericht für verfallen erklärt worden sind, und für Haftungsbeträge gelte die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2.

Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3.

Die Zahlungfrist beträgt acht Tage (§ 409 StPO.).

4.

Zur Einhebung ist der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.

5.

Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (§ 7 GEG. 1948) ist beim Kostenbeamten einzubringen.

6.

Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im § 7 StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.

7.

Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die Zahlungsfrist (Z. 3) fruchtlos verstreicht und die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages (§ 7 Abs. 1 GEG. 1948) abgelaufen ist, stellt der Kostenbeamte eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigung des Auftrages mit rotem Farbstift mit den Buchstaben Str, im Falle der Ziffer 6 mit dem Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen gemäß Z 6 sind die vom Richter angeführten Stellen zu vermerken.

8.

Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht eine Ausfertigung des Auftrages durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem Gericht zurück (§ 220 Abs. 1). Die Einbringungsstelle hat sofort - ohne neuerliche Zustellung des Auftrages an von Zahlungspflichtigen - die Eintreibung im Sinne der §§ 224 ff, durchzuführen.

9.

Für die Verrechnung der in Z 6 genannten Beträge gelten die Bestimmungen des § 222 Abs. 4 sinngemäß.

10.

Vom Eingang oder von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle das Gericht zu verständigen.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen

und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2.

Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3.

Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).

4.

Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.

5.

Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im § 7 StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.

§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen und Haftungsbeträgen.

Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.

2.

Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.

3.

Die Zahlungfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO.).

4.

Für den Zahlungsauftrag ist, sofern er nicht automationsunterstützt erlassen wird, der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe” nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.

5.

Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

3.

Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten desStrafverfahrens und der Unterbringung in einer Bundesanstalt fürErziehungsbedürftige.

§ 235. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle dem Staatsanwalt (staatsanwaltschaftlichen Funktionär beim Bezirksgerichte) zuzustellen (§ 78 StPO.). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(2) Für die Entscheidung über die Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen eines Verurteilten zum Ersatz der Kosten seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 12 Arbeitshausgesetz 1951, BGBl. Nr. 211) und über die Einbringlichkeit der Unterbringungskosten bei diesen Personen, gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz BGBl. Nr. 232/1933, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 523/1935.

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 236) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels mit folgender Ausnahme: Wurde im Verfahren vor dem Volksgericht der Vermögensverfall ausgesprochen (Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetz 1947 BGBl. Nr. 213, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947 BGBl. Nr. 243 und der Strafgesetznovelle 1950 BGBl. Nr. 89), so sind die bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entstandenen Kosten des Strafverfahrens vom Volksgericht der Einbringungsstelle mit dem ausgefertigten Zahlungsauftrag bekanntzugeben und von dieser im Kostenvorschreibungsbuch einzutragen. Der Ausspruch über den Vermögensverfall ist im Zahlungsauftrag zu vermerken. Ausfertigungen des Zahlungsauftrages werden von der Einbringungsstelle an den Zahlungspflichtigen und an die Verwertungsstelle (Bundesministerium für Finanzen) zugestellt. Diese Zustellung gilt als Anmeldung der Forderung bei der Verwertungsstelle (§ 21 des oben genannten Verfassungsgesetzes). Können die Kosten auf diese Weise nicht hereingebracht werden oder handelt es sich um Kosten des Strafverfahrens im engeren Sinne oder des Strafvollzuges, die erst nach Urteilsfällung entstanden sind, so sind solche Kosten aus dem etwa später erworbenen Vermögen des Zahlungspflichtigen nach den Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels einzubringen.

3.

Kapitel.

Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens

§ 235. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Wenn der Richter die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt (§ 391 StPO.), ist der Beschluß in jedem Falle der Staatsanwaltschaft zuzustellen (§ 81 Abs. 3 StPO). Ist nach den besonderen Umständen des Falles anzunehmen, daß die Kosten nur derzeit nicht einmal zum Teil einbringlich sind, so hat das Gericht nach einer angemessenen Frist die notwendigen Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu pflegen und die Frage der Einbringlichkeit von neuem zu prüfen. Kommen nachträglich Umstände hervor, die annehmen lassen, daß die ursprünglich für uneinbringlich erklärten Kosten wenigstens zum Teil einbringlich geworden sind, so ist der Beschluß, womit sie für uneinbringlich erklärt worden sind, sogleich aufzuheben.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Sind die Kosten des Strafverfahrens nicht als uneinbringlich erkannt worden, so hat der Richter die Höhe des Pauschalkostenbeitrages (§ 381 Abs. 3 StPO) und die sonstigen Kosten zu bestimmen, deren Bemessung ihm obliegt.

(4) Im Übrigen gelten für die Einbringung der Gebühren und Kosten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels.

§ 236. Pauschalkostenbeitrag, Sätze.

Der Pauschalkostenbeitrag gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO. beträgt:

I. bei einem Schuldspruch

wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt

wurde .......................................... 25 bis 200 S;

```

2.

wegen eines Verbrechens oder Vergehens

```

```

a)

bei Entscheidung durch den Einzelrichter .. 250 bis 2.000 S,

```

```

b)

bei Entscheidung durch ein Schöffengericht 500 bis 5.000 S,

```

```

c)

bei Entscheidung durch ein

```

Geschwornengericht oder Standgericht ...... 1.000 bis 10.000 S.

II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein

verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger,

Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390

Abs. 1 und 4 StPO.):

```

1.

Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat

```

```

a)

vor dem Geschwornengericht oder

```

Standgericht .............................. 1.000 bis 10.000 S,

```

b)

vor dem Schöffengericht ................... 500 bis 5.000 S,

```

```

c)

vor dem Einzelrichter ..................... 250 bis 2.000 S,

```

```

d)

in Übertretungsfällen ..................... 50 bis 500 S;

```

```

2.

wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat

```

```

a)

beim Gerichtshof .......................... 250 bis 1.000 S,

```

```

b)

beim Bezirksgericht ....................... 25 bis 200 S.

```

3.

Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle

§ 381 Abs. 5 bis 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, regeln die

Bemessung der Pauschalgebühr z.T. etwas abweichend. § 237 ist nur

in dem durch jene Bestimmungen gezogenen Rahmen anzuwenden.

§ 237. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.

(1) Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages im Rahmen der im § 236 festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

a)

(anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 61/1968),

b)

die Belastung der Sicherheitsbehörden und Gerichte durch das Verfahren,

c)

die dem Gerichte erwachsenen, nicht besonders zu ersetzenden Auslagen (§ 381 Abs. 1 Z 1 StPO.), insbesondere die Gebühren der Zeugen, Geschwornen, Schöffen sowie die Gebühren für auswärtige Amtshandlungen,

(2) Ist der Beschuldigte in einem Strafverfahren mehrerer strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden, so bestimmt sich der Pauschalkostenbeitrag nach der strafbaren Handlung, auf die der höchste Pauschalkostenbeitrag entfällt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten wegen aller strafbarer Handlungen auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde.

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder anläßlich der Überprüfung eines Erkenntnisses des Volksgerichtes (BGBl. Nr. 4/1946), so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 237. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 237. Weitere Bestimmungen über den Pauschalkostenbeitrag.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Ist der Beschuldigte teils verurteilt, teils freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt und der Ersatz der Kosten hinsichtlich der auf andere Weise als durch Verurteilung erledigten Anschuldigungspunkte dem Privatankläger, Privatbeteiligten oder Anzeiger auferlegt worden (§ 390 StPO.), so ist derselbe Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn die bezeichneten Anschuldigungspunkte den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätten.

(4) Wird über mehrere, demselben Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlungen abgesondert entschieden, so ist kein höherer Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, als wenn das Verfahren durch eine einzige Entscheidung beendet worden wäre.

(5) Wird die rechtskräftige Entscheidung nachträglich aufgehoben, zum Beispiel infolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Erneuerung des Strafverfahrens, so ist der im früheren Verfahren entrichtete Pauschalkostenbeitrag zurückzuerstatten, soweit er nicht auch nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichten ist. Ist der nach dem Ergebnis des neuen Verfahrens zu entrichtende Pauschalkostenbeitrag höher als der im früheren Verfahren entrichtete, so ist nur der Mehrbetrag zu ersetzen.

§ 238. Ersatz von Sachverständigengebühren.

(1) Im Strafverfahren sind die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs. 1 Z 2 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr, die dem Sachverständigen aus Anlaß eines einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für die Mühewaltung und Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt wird, den Betrag von 10 S übersteigt.

(2) Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter sofort nach der Vernehmung des Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung der Kosten so zu behandeln, als wäre sie tatsächlich ausbezahlt worden.

(3) Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden Sondervorschriften als Kosten des Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind, nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel, die Gebühren für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren (§ 40 Weingesetz BGBl. Nr. 328/1929), die Gebühren der Beschwerdeabteilung des Patentamtes, ferner die Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) (§ 381 Abs. 1 Z 3 StPO.), sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu vergüten.

§ 239. Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten

Kosten.

Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.

Nicht mehr anzuwenden zufolge anderer Regelung dieser Fragen im

§ 381 Abs. 7 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und im § 32 Abs. 5 bis 7

StVG, BGBl. Nr. 144/1969, sowie durch die Aufhebung des

Arbeitshausgesetzes.

§ 240. Ersätze für die Kosten der Verwahrungs- undUntersuchungshaft, einer von einem Gerichte verhängtenFreiheitsstrafe oder Haft und für die Kosten der Unterbringung ineinem Arbeitshaus.

(1) Für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 381 Abs. 1 Z 7 und § 387 StPO.) sowie für die Kosten der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe (§ 381 Abs. 1 Z 8 und § 388 StPO.) werden von Zeit zu Zeit vom Bundesministerium für Justiz Vergütungssätze festgesetzt und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung verlautbart. Diese Sätze gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Haft im Gefangenhaus eines Gerichtes oder einer anderen Behörde, in einer Strafanstalt oder in einer Anstalt, die keine Bundesanstalt ist (§ 48 JGG.), vollzogen wird; wenn eine Haft auf Ersuchen einer anderen Behörde in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen wird, ist nach § 244 vorzugehen.

(2) Die Vergütungssätze sind ohne Rücksicht auf die Art der Kost, die der Gefangene erhält (gewöhnliche Kost, Krankenkost, Kostzulagen) und ohne Rücksicht auf den Umstand, daß sich ein Gefangener die Kost selbst beschafft hat, anzuwenden. Für Krankheits- und Entbindungskosten ist kein besonderer Ersatz zu leisten.

(3) Der Vergütungssatz für die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist auch anzuwenden:

a)

auf eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde wegen Verdachtes einer nach der Strafprozeßordnung zu verfolgenden strafbaren Handlung, soweit die Verwahrung nicht auf die Strafe angerechnet wird;

b)

auf eine Arreststrafe (Haft), die als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt worden ist;

c)

auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf die vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden sofern die zum Unterhalt des Verurteilten verpflichteten Angehörigen zum Ersatz der Kosten herangezogen werden.

(4) Der Vergütungssatz für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist auch anzuwenden:

a)

auf die vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörden, die gerichtliche Verwahrung und die Untersuchungshaft, soweit sie auf die Strafe angerechnet werden;

b)

auf eine vorläufige Verwahrung nach § 9 oder § 18 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 BGBl. Nr. 277;

c)

auf eine Unterbringung in einem Arbeitshaus und auf eine vorläufige Verwahrung des Unterzubringenden, sofern der Verurteilte zum Ersatz der Kosten herangezogen wird.

(5) Bei Bestimmung der Ersatzbeträge sind Zeiträume, die weniger als sechs Stunden betragen, unberücksichtigt zu lassen, größere Bruchteile eines Tages aber als ganze Tage zu rechnen. Geht eine nicht auf die Strafe angerechnete Verwahrungs- oder Untersuchungshaft unmittelbar in die Strafhaft über, so ist der Ersatzbetrag für den Tag, an dem die Strafhaft beginnt, nach dem für die Kosten der Vollstreckung von Freiheitsstrafen aufgestellten Satz zu bemessen.

(6) Für die Berechnung der Ersatzbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich die im Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Bestimmung in Geltung stehenden Vergütungssätze maßgebend.

(7) Die mit der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus verbundenen Kosten werden von Fall zu Fall festgestellt.

§ 241. Bestimmung und Einbringung der Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft, der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in einem Arbeitshaus.

(1) Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auf Grund der im Akt enthaltenen Angaben über Beginn und Ende der Haft und auf Grund der hierüber allenfalls vom Leiter des Gefangenhauses eingeholten Auskunft nach den Vergütungssätzen des § 240 vom Kostenbeamten zu bestimmen.

(2) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind in der Regel (§ 242), wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach für je ein Jahr und sodann nach Verbüßung dar Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu bestimmen und einzubringen.

(3) Die Kosten der Vollstreckung von anderen als Freiheitsstrafen sind vom Rechnungsführer sogleich nach ihrer Auszahlung der Geschäftsabteilung mitzuteilen, die ihre Bestimmung und Einhebung zu veranlassen hat.

(4) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus (§ 240 Abs. 3 lit. c, Abs. 4 lit. c) und für die Kosten der Beförderung des Verurteilten in das Arbeitshaus (§ 240 Abs. 7).

(6) Die Geschäftsabteilung hat die Fristen für die Bestimmung der Kosten des Strafvollzuges im Kalender zu überwachen.

(7) Zum Ersatz von Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einem gerichtlichen Gefangenhaus, einer Strafanstalt (Sonderanstalt) oder einem Arbeitshaus für einen Gefangenen oder Insassen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat das gerichtliche Gefangenhaus, die Strafanstalt (Sonderanstalt) oder das Arbeitshaus hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt die Pfändungsfreigrenze nach § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG um mindestens die Hälfte übersteigt.

(8) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391 Abs. 1 StPO.).

(9) Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 finden dem Sinne nach auf die Ersatzbeträge für die Kosten der Unterbringung in einem Arbeitshaus Anwendung.

§ 242. Vorläufige Bestimmung der Kosten des Vollzuges von

Freiheitsstrafen.

(1) Besteht die Gefahr, daß die Einbringung der Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen gefährdet würde, so können auch bereits vor Ablauf der im § 241 Abs. 2 angeführten Fristen sofort nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens diese Kosten vorläufig bestimmt werden. Zu diesem Zwecke hat der Kostenbeamte unter Zugrundelegung der Dauer der Freiheitsstrafe, im Falle des § 12 Abs. 1 JGG. des Mindestmaßes der Freiheitsstrafe, und des Vergütungssatzes (§ 240) die voraussichtlich entstehenden Kosten vorläufig zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag ist in diesem Falle als “vorläufiger Zahlungsauftrag” zu bezeichnen.

(2) Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des 2. Kapitels Anwendung. Geht der Betrag ein, so hat die Einbringungsstelle hievon das Gericht zu verständigen.

(3) Die Kosten sind in dem im § 241 Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt endgültig zu bemessen; hiebei ist auf den “Vorläufigen Zahlungsauftrag” Bedacht zu nehmen. Im Zahlungsauftrag ist das ursprüngliche Aktenzeichen der Einbringungsstelle (§ 229) anzuführen.

(4) Die Einbringungsstelle hat eine Eintragung im Kostenvorschreibungsbuch nur dann vorzunehmen, wenn auf Grund der endgültigen Bemessung eine Einhebung stattzufinden hat, wenn also der endgültig bemessene Betrag höher ist als der ursprünglich bemessene. In diesem Falle finden in Ansehung des Unterschiedes die Bestimmungen des 2. Kapitels über die Einbringung Anwendung.

(5) Ist der endgültig bemessene Betrag gleich dem vorläufig bemessenen, so ist dem Zahlungspflichtigen ein vom Kostenbeamten ausgestellter Bescheid über die Verrechnung durch die Einbringungsstelle zuzustellen; § 7 Abs. 1 GEG. 1948 findet sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der endgültig bemessene Betrag geringer ist als der vorläufig bemessene; in diesem Falle sind zuviel bezahlte Beträge auf Anweisung des Kostenbeamten zurückzuzahlen, allfällig notwendig gewordene Löschungen im Kostenvorschreibungsbuch durchzuführen.

§ 243. Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen.

Die Kosten der Vollstreckung einer Arreststrafe (Haft), die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung, betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, in der Fassung des Artikels IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1948, verhängt werden, sind von dem Gerichte, zu dem das Gefangenhaus gehört, nach dem für die Verwahrung- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz (§ 240 Abs. 3 lit. b) zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.

Materiell derogiert durch die Neuregelung dieser Frage in § 54d

VStG, BGBl. Nr. 172/1950 (WV durch BGBl. Nr. 52/1991) idF des BG

BGBl. Nr. 516/1987.

§ 244. Kosten der Anhaltung in einem gerichtlichen Gefangenhaus auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte.

Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Arreststrafe oder Haft in einem gerichtlichen Gefangenhaus vollzogen, so hat das Gericht den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges nach dem für die Verwahrungs- und Untersuchungshaft festgesetzten Vergütungssatz zu berechnen (§ 240 Abs. 1) und dessen Einbringung im Sinne des 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gerichte mitteilt, daß nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO. für uneinbringlich erklärt. Ein Ersatz dieser Kosten durch die Behörde findet nicht statt.

§ 245. Einbringung von Kosten der Einweisung und der Anhaltung in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige.

(1) Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige einweist, die vorläufige Einweisung bestätigt, den Eingewiesenen zur Probe entläßt, die Entlassung widerruft oder die Einweisung aufhebt, hat eine Ausfertigung seiner Entscheidung an das Gericht zu senden, das über den Ersatz der Einweisungs- und Anhaltungskosten zu entscheiden hat - im folgenden Kostengericht genannt -, wenn es nicht selbst Kostengericht ist. Hat ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung keine aufschiebende Wirkung, so ist die Ausfertigung sogleich, sonst erst nach Eintritt der Rechtskraft abzusenden. Eine Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung ist anzuschließen oder nachzusenden; hierauf hat das Rechtsmittelgericht bei der Ausfertigung seiner Entscheidung Bedacht zu nehmen (§ 145 Abs. 1).

(2) Ist zwar nicht ein anderes Gericht, aber doch eine andere Gerichtsabteilung für die Kostenentscheidung zuständig (Kostenabteilung) so sind ihr die Ausfertigungen (Abs. 1) zuzuleiten.

(3) Aktenkundige Umstände, die für die Kostenentscheidung Bedeutung haben, sind dem Kostengericht mitzuteilen; der Kostenabteilung ist statt dessen der Akt zur Einsicht zu überlassen.

(4) Das Gericht, das einen Rechtsbrecher in eine Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige eingewiesen hat, hat der Anstalt sogleich mitzuteilen, welches Gericht für die Kostenentscheidung zuständig ist.

(5) Die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige hat dem Kostengericht den Tag mitzuteilen, an dem ein Zögling in der Anstalt eingelangt, aus der Anstalt zur Probe oder endgültig ausgeschieden, bei Widerruf der Entlassung neuerlich eingelangt ist. Vom Urlaub oder der Entweichung hat sie das Kostengericht nur dann von Amts wegen zu verständigen, wenn der Zögling länger als drei Tage abwesend war.

(6) Das Kostengericht (die Kostenabteilung) hat eine Ausfertigung jeder Entscheidung über die Kostenersatzpflicht nach Eintritt der Rechtskraft an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu senden.

(7) Sobald rechtskräftig entschieden ist, von wem und in welcher Höhe Einweisungs- und Anhaltungskosten zu ersetzen sind, hat der Kostenbeamte die Einbringung einzuleiten. Über Einweisungskosten ist sogleich ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Über Anhaltungskosten ist jedes Vierteljahr im nachhinein, gerechnet vom Einlangen des Zöglings in der Anstalt, ein Zahlungsauftrag “D” für die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige als empfangsberechtigte Stelle zu erlassen. Scheidet der Zögling vorübergehend oder endgültig aus der Anstalt aus, so ist der Zahlungsauftrag über die rückständigen Anhaltungskosten sogleich zu erlassen.

(8) Die Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1, GEG. 1962) ist nur im Zahlungsauftrag über die Einweisungskosten und im ersten Zahlungsauftrag über Anhaltungskosten vorzuschreiben. Die Postgebühren für die Zustellung der Zahlungsaufträge, in denen keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben ist, hat das Gericht endgültig zu tragen.

(9) Die Einbringungsstelle hat die Zahlungsaufträge über Anhaltungskosten in die Abteilung D des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221 Abs. 1 lit. c) einzutragen. Eingebrachte Beträge sind an die Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige zu überweisen. Das Kostengericht ist von der Erfolglosigkeit der Einbringung (Eintreibung) und von anderen Umständen zu verständigen, die für eine Änderung der Kostenentscheidung bedeutsam sind und im Zuge der Einbringung hervorkommen.

4.

Kapitel.

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.

§ 246. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(2) Die Auslagen der Gerichte sind in der Regel aus den ihnen zufließenden Einnahmen zu bestreiten; der Oberlandesgerichtspräsident bestimmt jedoch Höchstbeträge an Ausgabemitteln, die von den Gerichten nicht überschritten werden dürfen (§ 248).

(3) Für die Gefangenhäuser bei den Gerichtshöfen werden diese Höchstbeträge vom Bundesministerium für Justiz bestimmt.

(4) Wenn ein Gerichtshof und ein ihm unterstelltes Bezirksgericht in demselben Gebäude untergebracht sind, kann der Oberlandesgerichtspräsident verfügen, daß die für das Bezirksgericht erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln des Gerichtshofes zu bestreiten sind. In diesem Falle entfällt die Bestimmung der Ausgabemittel für das Bezirksgericht und eine Rechnungsführung des Bezirksgerichtes.

4.

Kapitel.

Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft.

§ 246. Übersicht über die Amtsgeldergebarung.

(1) Die mit dem Amtsbetriebe der Gerichte verbundenen Auslagen werden teils auf Grund von Anweisungen des Zentralbesoldungsamtes oder des Oberlandesgerichtspräsidenten von den Buchhaltungen dieser Stellen, teils vom Rechnungsführer der Gerichte auf Grund von Anweisungen der hiezu befugten Organe (§ 261 Abs. 2) aus den Amtsgeldern bestritten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 247. Ausgaberecht.

(1) Welche Ausgaben der Gerichtsvorsteher bewilligen darf und welche Ausgaben dem Oberlandesgerichtspräsidenten zur Bewilligung vorbehalten sind, ergibt sich aus dem vom Bundesministerium für Justiz erlassenen “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Bewilligung von Ausgaben, die in den Wirkungskreis des Gerichtsvorstehers fallen, dauernd oder im einzelnen Falle sich selbst vorbehalten; er kann auch das ihm zustehende Recht zur Bewilligung von Ausgaben an den Gerichtsvorsteher übertragen.

(3) Die Personalausgaben für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien - soweit es sich um solche für die Bediensteten der Vollzugsanstalten handelt, für das ganze Bundesgebiet - werden durch das Zentralbesoldungsamt angewiesen.

§ 248. Ausgabemittel.

(1) An Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.

(2) Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (§ 246) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Abs. 1) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.

(3) Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen den einzelnen Verrechnungsposten, für die bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten beschränkt werden.

(4) Zahlungsmittel werden in der Regel durch Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten ist tunlichst bargeldlos zu führen.

(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (§ 247 Abs. 1), vor ihrer Auszahlung einzutragen.

(6) Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (§ 261) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.

§ 249. Einnahmen der Gerichte.

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren einschließlich der Erlöse aus dem Verkaufe von Gerichtskostenmarken;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).

§ 249. Einnahmen der Gerichte.

(1) Einnahmen der Gerichte sind:

1.

Gerichts-, Justizverwaltungs- und Verwahrungsgebühren;

2.

Ersätze in gerichtlichen Strafsachen, Geldstrafen, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge;

3.

Ersätze in bürgerlichen Rechtsachen;

4.

Zuweisungen des Oberlandesgerichtes (§ 248 Abs. 4);

5.

alle anderen Beträge, die im Zusammenhang mit dem Amtsbetrieb eingehen.

(2) Beträge, die irrtümlich bei Gericht eingezahlt wurden, obwohl sie bereits im Kostenvorschreibungsbuch der Einbringungsstelle eingetragen sind, werden als Amtsgelder bei Gerichten verrechnet; der Kostenbeamte hat die Löschung dieser Beträge im - Kostenvorschreibungsbuch zu verfügen (§ 232).

§ 250. Ausgaben der Gerichte.

(1) Ausgaben der Gerichte sind alle Aufwendungen, die von den Gerichten im Rahmen der ihnen gemäß § 248 zugewiesenen Ausgabemittel zu bezahlen sind. Welche Ausgaben als solche im einzelnen Falle anzusehen sind, bestimmt das “Verrechnungsschema für die Gerichte und Buchhaltungen” (§ 247 Abs. 1).

(2) Bis zum Betrage von 200 S können Auslagen, deren Bewilligung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zukommt, bei Gefahr im Verzuge, und Reisegebührenvorschüsse im Falle ihrer Dringlichkeit, ohne Anrechnung auf die zugewiesenen Ausgabemittel vom Gerichte bezahlt werden.

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

§ 250. Ausgaben der Gerichte.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.

(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.

§ 251. Gebarung bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an den Gerichtshoforten.

Der Sachaufwand für die Gefängnisse bei den Gerichtshöfen wird, soweit er nicht unmittelbar vom Bundesministerium für Justiz getragen wird, aus den Ausgabemitteln des Gefangenhauses (§ 246 Abs. 3) bezahlt. Reichen die vorhandenen Zahlungsmittel zur Bestreitung der Auslagen im Rahmen der zugewiesenen Ausgabemittel nicht aus, so ergänzt sie das Bundesministerium für Justiz nach Bekanntgabe des voraussichtlichen Geldbedarfes durch die Gerichtshofpräsidenten durch Zuweisung der erforderlichen Zahlungsmittel. Aus den den Gerichtshöfen für den Gefangenhausbetrieb zugewiesenen Ausgabemitteln sind auch die gesamten Auslagen für die Gefangenen der Bezirksgerichte an den Gerichtshoforten und überdies die Kosten der Einrichtung der im Gerichtshofsprengel befindlichen Gefängnisse der ländlichen Bezirksgerichte zu bestreiten. Die mit dem Betrieb dieser Gefangenhäuser im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben sind nicht in der Amtsrechnung (§ 254), sondern nach den besonderen Bestimmungen bei den Gerichtshofgefängnissen zu verrechnen.

§ 252. Parteiengelder.

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

a)

Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;

b)

Vermögen Pflegebefohlener;

c)

Vadien und Meistbotsbeträge;

d)

gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e)

Vorschüsse aller Art;

f)

Sicherheitsleistungen;

g)

Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 7 GEG. 1948) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Z 6).

§ 253. Rechnungsführer.

(1) Der Rechnungsführer ist zur Übernahme, Verwahrung, Ausfolgung und Verrechnung der Amtsgelder des Gerichtes sowie der Parteiengelder und Wertgegenstände berufen, die bei Gericht erlegt werden können. Er verwaltet das Postscheckkonto des Gerichtes. Der Rechnungsführer darf nicht mit der Verfügung über Geld und Wertgegenstände (§ 256 Abs. 2 und § 261 Abs. 2 und 6) betraut werden. Für die Arbeitsgerichte besorgt die Geschäfte der Rechnungsführer des Bezirksgerichtes (Gerichtshofes, § 246 Abs. 4) am Sitze des Arbeitsgerichtes.

(2) Zum Rechnungsführer hat der Gerichtsvorsteher den Vorsteher der Geschäftsstelle, allenfalls einen anderen Beamten des Fachdienstes zu bestellen. Für den Fall der Verhinderung des Rechnungsführers ist ein anderer Beamter zu bestimmen, der seine Geschäfte zu übernehmen hat. Dieser hat sich mit dem Aufgabenkreis des Rechnungsführers soweit vertraut zu machen, daß er seinen Dienst nötigenfalls ohne Aufschub übernehmen kann. Im Bedarfsfalle kann der Gerichtsvorsteher mit Genehmigung des Oberlandesgerichtspräsidenten einen geeigneten Beamten des Kanzleidienstes zum Rechnungsführer bestellen.

§ 254. Amtsrechnung.

(1) Über Amts- und Parteiengelder ist die Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 zu führen. Für die Arbeitsgerichte werden diese Gelder in der Amtsrechnung des Bezirksgerichtes oder Gerichtshofes (§ 253 Abs. 1) verrechnet.

(2) Ausgenommen von der Amtsrechnung sind:

a)

vom Zentralbesoldungsamt oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes angewiesene Personalausgaben und Reise- und Übersiedlungsgebühren;

b)

Geldbeträge, die zu den Beweisgegenständen, Verfallsgegenständen oder Verwahrnissen der Gefangenen gehören, es sei denn, daß sie dem Rechnungsführer zur Verwahrung oder zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 610 Abs. 2, § 632 Abs. 3).

(3) Die Amtsrechnung ist, mit Ausnahme der im Abs. 4 genannten Fälle, laufend zu führen. Es ist unzulässig, lediglich die Rechnungsbelege zu sammeln und die Eintragungen auf gelegenere Zeit zu verschieben.

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren” eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten” einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) Die Eintragungen in der Amtsrechnung und in den nach Abs. 4 zu führenden Verzeichnissen sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen. Die fortlaufende Zahl der Amtsrechnung beginnt jährlich mit 1. Amts- und Parteiengelder sind in getrennte Spalten einzutragen. Die Bezeichnung des Gegenstandes in Spalte 4 ist auf die wesentlichen Merkmale des Empfanges oder der Ausgabe zu beschränken, die Auffindung des allenfalls zugrunde liegenden Gerichtsstückes ist durch Anführung des Aktenzeichens oder der Geschäftszahl zu sichern. In der Spalte 7 ist auf die betreffende Post des Buchungsausweises (§ 258) zu verweisen. Bei Parteiengeldern ist in der Anmerkungsspalte die Postzahl des Geldbuches, unter der die Eintragung durchgeführt wurde, anzuführen (§ 255). Werden Ausbesserungen vorgenommen, so müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben, der Änderung ist das Namenszeichen des Rechnungsführers und das Datum beizusetzen.

(6) Zwischen Gebarungen, die in barem, und Gebarungen, die auf dem Scheckkonto vollzogen werden, ist in der Amtsrechnung nicht zu unterscheiden; Ausgaben, die über das Scheckkonto erfolgen, sind in der Amtsrechnung mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung) einzutragen. Überschüssige Barbeträge sind vom Rechnungsführer ohne neue Verbuchung auf das Postscheckkonto des Gerichtes einzuzahlen; dies ist im Kontoauszug ersichtlich zu machen. Postscheckguthaben, die den Bestand an Parteiengeldern und den voraussichtlichen Bedarf an Amtsgeldern für die beiden folgenden Monate übersteigen, sind bis zum 10. jedes Monats auf das Postscheckssubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen.

(7) Der Rechnungsführer hat neben der Amtsrechnung eine Aufschreibung über die täglichen Einnahmen und Ausgaben in der Form eines mit Seitenzahlen versehenen Buches zu führen, aus der der Kassenbestand, insbesondere der Bestand an Bargeld, jederzeit festgestellt werden kann.

§ 254. Amtsrechnung.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein “Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren” eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende “Verzeichnis der Einschaltungskosten” einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

§ 255. Geldbuch.

(1) Neben der Amtsrechnung führt der Rechnungsführer für Parteiengelder das Geldbuch nach GeoForm. Nr. 61.

(2) Die einlangenden Beträge sind unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Postzahlen einzutragen. In den Spalten 4 und 9 ist die fortlaufende Nummer anzuführen unter welcher der Betrag in der Amtsrechnung gebucht ist.

(3) Auszahlungen sind in den Spalten 7 bis 10 des Geldbuches unter derselben Postzahl wie der Empfang einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Geldbuchpost zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Geldbuchpost ist die Post abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen.

(4) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

§ 256. Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen.

(1) Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (§ 285 Abs. 1 Z 2, § 610) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (§ 314). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.

(3) In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (§ 610 Abs. 2 und § 632 Abs. 4).

(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.

(5) Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (§§ 259, 260) sinngemäß Anwendung.

(6) Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz.

(7) Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (§ 297 EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (§ 564 Abs. 3).

(8) Im übrigen finden die Bestimmungen des IV. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.

§ 257. Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten.

(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.

(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.

(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.

(4) Zu Beginn des neuen Jahres hat der Rechnungsführer alle seit mehr als zwölf Monaten offenen Geldbuchposten in das Geldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen.

(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

§ 257. Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten.

(1) Im Oktober jedes Jahres hat der Rechnungsführer die schon seit dem Vorjahre bestehenden, noch nicht abgestrichenen Geldbuchposten, allenfalls unter Angabe der Postzahl der Amtsrechnung, den Leitern der Gerichtsabteilungen zur Prüfung bekanntzugeben. Diese haben nach der Sachlage anzuordnen, daß diese Beträge ausgefolgt, zurückgestellt oder, wenn der Erlag voraussichtlich noch längere Zeit währen wird (§ 287), in die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht übertragen werden.

(2) Finden sich hiebei Beträge, die nur deshalb nicht ausgefolgt werden können, weil der Bezugsberechtigte oder sein Aufenthalt sich nicht ermitteln läßt, oder hinsichtlich deren der Zweck des Erlages unbekannt oder inzwischen entfallen ist, die aber dem Erleger nicht zurückgestellt werden können oder dürfen, so ist hierüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten. Der Gerichtsvorsteher hat ein Verzeichnis dieser Beträge dem Oberlandesgerichtspräsidenten einzusenden und dem Rechnungsführer den Auftrag zu erteilen, daß diese Beträge ohne Rücksicht auf ihre Höhe auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums abgeführt werden.

(3) Wenn eine Partei die Ausfolgung eines auf diese Weise eingezogenen Geldbetrages verlangt, hat das Gericht, wenn der Anspruch begründet und nicht verjährt ist, das Oberlandesgerichtspräsidium um Flüssigmachung des Betrages zu ersuchen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(5) Für den besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

§ 258. Buchungsausweis.

(1) Die Gerichte haben zur Amtsrechnung einen Buchungsausweis nach GeoForm. Nr. 63 in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Formblatt wird in Großformat für umfangreiche Amtsrechnungen und in Kleinformat hergestellt. Der Buchungsausweis ist monatlich abzuschließen und der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zugleich mit der Amtsrechnung vorzulegen (§ 266); die Durchschrift ist zurückzubehalten.

(2) In dem Buchungsausweis sind die Einnahmen und Ausgaben der Amtsrechnung, mit Ausnahme der Parteiengelder, nach dem Verrechnungsschema (§ 247 Abs. 1) zu zergliedern. In Spalte 7 der Amtsrechnung ist auf die bezügliche Verrechnungspost des Buchungsausweises zu verweisen. Ist eine Einnahme- oder Ausgabepost im Vordruck des Buchungsausweises nicht vorgesehen, so geschieht die Eintragung in einer der nicht überschriebenen Spalten.

Bestätigungsheft des Rechnungsführers.

§ 259. (1) Über jeden, sowohl baren als nicht baren Erlag hat der Rechnungsführer unter Benützung des Bestätigungsheftes nach GeoForm. Nr. 64 eine Amtsbestätigung in dreifacher Ausfertigung im Durchschreibeverfahren herzustellen und bei Barerlägen vom Erleger, ebenfalls im Durchschreibeverfahren, fertigen zu lassen.

(2) Das Bestätigungsheft wird in Blockform hergestellt, wobei je drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer führen. Das jeweils dritte Blatt ist von blauer Farbe.

(3) Die Amtsbestätigung wird mit der laufenden Nummer der Amtsrechnung (ARP. Nr.), bei nicht barer Zahlung auch mit der Nummer des Postscheckkontoauszuges und allenfalls mit der Geschäftszahl des Aktes, zu dem der Erlag erfolgte versehen. Das erste Blatt wird bei Barerlägen dem Erleger als Zahlungsbestätigung ausgefolgt, das zweite Blatt - bei nicht baren Erlägen auch das erste Blatt - dient als Kassenbeleg, das dritte Blatt (in blauer Farbe) ist der Geschäftsabteilung zum Akt, bei Beträgen, die an die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu übersenden sind, an diese zu übermitteln. Trifft keiner dieser Fälle zu, so ist das dritte Blatt ebenfalls zu den Kassenbelegen zu nehmen. Steht der Grund der Zahlung nicht fest, so hat der Rechnungsführer das dritte Blatt vorläufig gesondert zu verwahren.

(4) Die noch unverwendeten Bestätigungshefte hat der Gerichtsvorsteher zu verwahren, nach Bedarf an den Rechnungsführer auszufolgen und über die Verwendung einen Vormerk zu führen. Jedes Bestätigungsheft ist bei der Abgabe an den Rechnungsführer mit der fortlaufenden Nummer des Vormerkes und dem Tage der Ausfolgung zu versehen. Hiebei ist festzustellen, ob alle Blätter vorhanden sind; dies ist auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes zu vermerken. Der Gerichtsvorsteher darf dem Rechnungsführer ein neues Bestätigungsheft erst ausfolgen, wenn feststeht, daß das zuletzt benützte Heft für den folgenden Tag voraussichtlich nicht mehr ausreicht. Bestätigungshefte dürfen nur durch den Gerichtsvorsteher angefordert werden.

§ 260. (1) Wurde eine Amtsbestätigung verdorben, so sind alle drei zusammengehörigen Blätter zu durchkreuzen und mit der nächsten gültigen Amtsbestätigung den Kassenbelegen anzuschließen.

(2) Weisen die Bestätigungshefte im Druck Mängel auf, so ist folgendes zu beachten:

a)

Tragen nicht immer drei aufeinanderfolgende Blätter die gleiche Blattnummer (einzelne Blätter fehlen), so sind die vorhandenen restlichen Blätter mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen;

b)

fehlen Blattnummern überhaupt (alle drei Blätter einer Nummer), so ist dies durch einen vom Gerichtsvorsteher zu bestätigenden Vermerk auf dem Umschlag des Bestätigungsheftes festzustellen;

c)

kommen die Blattnummern doppelt vor (drei aufeinanderfolgende Blätter tragen mehrmals die gleiche Blattnummer), so sind die zweite und allenfalls folgenden weiteren Serien zu drei Blättern der gleichen Blattnummer mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen, bei Verwendung der nächstfolgenden gültigen Bestätigung herauszutrennen und mit dieser den Kassenbelegen anzuschließen.

(3) Der Umschlag des Bestätigungsheftes ist mit der letzten Amtsbestätigung dieses Heftes zu den Kassenbelegen zu nehmen.

(4) Die Vornahme von Ausbesserungen ist unzulässig. Ergibt sich die Notwendigkeit hiezu, so ist eine neue Amtsbestätigung auszustellen und die ursprüngliche nach Abs. 1 als verdorben zu behandeln.

§ 261. Gebarungsvorschriften.

(1) Langt ein Betrag, für dessen Eingang das Gericht von Amts wegen zu sorgen hat (§ 1 GEG. 1948), bei Gericht ein, so hat der Rechnungsführer hierüber an die betreffende Gerichtsabteilung durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (§ 259 Abs. 3) zu berichten.

(2) Zahlungen aus Amtsgeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund einer schriftlichen Zahlungsanweisung des Gerichtsvorstehers (seines Stellvertreters) leisten. Bei Zahlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens zu leisten sind, steht dieses Anweisungsrecht dem zuständigen Richter oder Bediensteten zu. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung der Zahlungsanweisung ist vom Anweisenden eigenhändig zu unterfertigen. Der Anweisende haftet dafür, daß die von ihm angeordneten Zahlungen dem Grunde und der Höhe nach notwendig sind und den bestehenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Beträge, die erforderlich sind, um vom Gericht aufzugebende Postsendungen - soweit sie nicht unter die monatliche Gebührenstundung fallen (§ 203) - freizumachen, sind aus dem im Abs. 5 genannten Verlag ohne Zahlungsanweisung auszuzahlen, wenn die freizumachenden Sendungen vorgewiesen werden.

(4) Der Rechnungsführer haftet für die Richtigkeit der Ein- und Auszahlungen, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Rechnungseintragungen sowie für die sichere Verwahrung der Barbestände und Wertgegenstände, der Rechnungsstücke und Belege, der für den Verkehr auf dem Scheckkonto erforderlichen Drucksorten und der in Verwendung stehenden Bestätigungshefte.

(5) Zur Bezahlung von häufig wiederkehrenden Auslagen einer bestimmten Art oder für einen bestimmten Zweck, vor allem von solchen, die zur Freimachung von Postsendungen dienen (Abs. 3), hat der Rechnungsführer mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers einem Bediensteten des Gerichtes einen Barbetrag als Verlag zur selbstverantwortlichen Gebarung gegen wöchentliche oder monatliche Abrechnung zu übergeben (§ 264). Für diesen Verlag gelten hinsichtlich der Auszahlung dieselben Vorschriften wie für die Gebarung mit Amtsgeldern überhaupt. Der Rechnungsführer haftet für die pflichtgemäße Sorgfalt bei der Abrechnung über den Verlag.

(6) Zahlungen aus Parteiengeldern darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiezu befugten Bediensteten leisten. Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter oder dem hiezu befugten Bediensteten eigenhändig zu unterschreiben.

(7) Bare Auszahlungen sind gegen Empfangsbestätigung zu bewirken. Die Auszahlung darf nur an den in der Zahlungsanweisung angeführten Empfangsberechtigten geleistet werden.

§ 262. Rechnungsbelege.

(1) Jeder Empfang und jede Ausgabe muß derart belegt sein, daß bei einem Empfang die ziffernmäßige Höhe und womöglich der Rechtstitel, der dem Empfang zugrunde liegt, bei einer Ausgabe aber alle Umstände einwandfrei dargetan erscheinen, die zur Prüfung der Richtigkeit, Vorschriftsmäßigkeit und Gebührlichkeit der Zahlung nötig sind. Auf Rechnungen ist zu bestätigen, ob das, was in Rechnung gestellt wurde, auch geliefert oder geleistet wurde und ob die Rechnungssumme richtig ist, das heißt, der Vereinbarung, den Tarifen oder den ortsüblichen Preisen entspricht, weiters ist auf der Rechnung die laufende Nummer der Materialverrechnung anzuführen (§ 271).

(2) Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Postnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

(3) Für die Vornahme von Berichtigungen gilt § 254 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

§ 262. Rechnungsbelege.

Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

§ 263. Besondere Vorschriften für einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

1.

Bei der Aufrechnung von Zehr- und Ganggeldern sowie von Fahrpreisvergütungen und Kilometergeldern für Dienstverrichtungen im Dienstorte ist eine Bestätigung beizubringen, welche die Bezeichnung der Rechtsache (Strafsache), gegebenenfalls die Höhe der vollstreckbaren Forderung, Art der Amtshandlung, Tag und Ort ihrer Vornahme, ferner nach Lage des Falles den eingeschlagenen Weg, die Entfernung, das benützte Beförderungsmittel und den Fahrpreis zu enthalten hat. Bei der Verrechnung von Ganggeldern und Übernachtungsgebühren ist auch die Bestätigung erforderlich, daß die Verbindung mit anderen Amtshandlungen, für die diese Gebühren von einer Partei berichtigt werden, nicht stattgefunden hat und nicht möglich war, oder daß eine Amtshandlung aus besonderen Gründen gesondert vollzogen werden mußte. Werden Gebühren dieser Art nicht von Fall zu Fall, sondern in Zeitabschnitten ausgezahlt (§ 77 Abs. 2), so kann ein gemeinsamer Beleg errichtet werden. Die Bestätigung wird vom Leiter der Vollzugsabteilung (bei Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift vom Gerichtsvorsteher) auf Grund der Aktenlage ausgestellt.

2.

Bei der Verrechnung von Reisegebühren, die im Zuge eines Verfahrens entstanden sind, dient die Reiserechnung als Zahlungsbeleg. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer über die Zahlung solcher Reisegebühren einen Bericht zu dem Akt, in dem die Reisegebühren entstanden sind (Sachakt), zu erstatten und dies auf der Reiserechnung zu vermerken.

3.

Als Beleg für die Verrechnung des Vorschusses, der bei der Überstellung eines Verhafteten durch Gendarmerie-, Justizwache- oder Bundespolizeibeamte ausgezahlt wird, dient eine Ausfertigung des offenen Befehles, die den Bestimmungen des § 607 zu genügen hat. Bei der Abrechnung des Vorschusses ist die zweite Ausfertigung des offenen Befehles beizubringen, auf deren Rückseite die Überstellungskosten unter Berücksichtigung des Vorschusses und unter Anschluß der Belege zu berechnen sind. Auf dieser Ausfertigung des offenen Befehles hat der Eskorteführer den Empfang der den Vorschuß übersteigenden Kosten zu bestätigen. Eine Abrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Vorschuß gleich ist den tatsächlich erwachsenen Kosten; in diesem Falle entfällt eine Eintragung in der Betragsspalte der Amtsrechnung. Über den Gesamtbetrag der entstandenen Überstellungskosten hat der Rechnungsführer einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies auf der Ausfertigung des offenen Befehles zu vermerken.

4.

Außer dem Fall der Z 3 dient als Beleg für die Kosten der Vorführung, Wachebegleitung oder Transportierung des Beschuldigten oder anderer Personen im Strafverfahren (§ 381 Abs. 1 Z 5 StPO.) die Reiserechnung oder sonstige Rechnung als Zahlungsbeleg. Der Rechnungsführer hat über die Zahlung solcher Kosten einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies auf der Rechnung zu vermerken.

5.

a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.

b)

Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.

c)

Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

6.

Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.

7.

Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).

8.

Bei Verrechnung der Kosten der Verpflegung der Gefangenen ländlicher Bezirksgerichte sind die in Betracht kommenden Erlässe zu beachten; doch ist die Verpflegskostenrechnung nach StPO. Form. Nr. 18 zu legen. Als Grundlage der Verrechnung haben die Tagesberichte des Leiters des Gefangenhauses über den Verpflegsstand zu dienen. Diese Tagesberichte sowie die Anordnungen des Gerichtsvorstehers und des Gefangenhausarztes über die Gewährung von Kostzulagen und Krankenkost sind der Rechnung in Urschrift anzuschließen.

9.

Bei Verrechnung der Kosten für den ärztlichen Dienst bei den Gefangenhäusern der ländlichen Bezirksgerichte sind die Vorschriften des Erlasses Justizamtsblatt 9/1946 zu beachten.

§ 263. Besondere Vorschriften für einzelne Rechnungsbelege.

Für einzelne Belege gilt folgendes:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

5.

a) Bei der Aufrechnung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetsche ist die durch den Richter oder sonstigen Bediensteten unterfertigte Gebührenbestimmung und, wenn die Gebühr nicht vom Richter bestimmt wurde, überdies eine Ausfertigung der Ladung oder eine Bestätigung des Richters beizubringen, der die Vernehmung geleitet hat. Aus der Gebührenbestimmung sowie aus der Ladung oder Bestätigung muß die Rechtsache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name, Beruf und Wohnort der Person, der die Gebühr angewiesen worden ist. Die Gebührenbestimmung hat in jedem Falle eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte zu benennen ist. Die zuerkannte Gebühr ist nach Reiseauslagen, Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verköstigung und Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung), Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für Mühewaltung und Ersatz sonstiger Kosten und Auslagen zu zergliedern. Dabei sind die Für die Bemessung der einzelnen Beträge maßgebenden Umstände anzuführen und beigebrachte Gebührenberechnungen und Bescheinigungen über den regelmäßigen Erwerb, über den Betrag des Erwerbsentganges usw. anzuschließen. Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen die Gebühr bestimmt wird und, wenn die Gebühr nach einem Tarif bemessen wird, auch die angewendete Tarifpost sowie die hienach entfallenden Beträge sind anzuführen.

b)

Zeugengebühren sind gemäß lit. a in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei ist der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens sowie in jedem Falle der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Rechnungsführer von der Zahlung der Zeugengebühren einen Bericht zum Sachakt zu erstatten und dies bei der Gebührenbestimmung zu vermerken.

c)

Bei der Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetsche gemäß lit. a ist der Gegenstand der Verrichtung anzuführen. Die für die Entschädigung für Zeitversäumnis maßgebende Zeit ist nach Stunden unter Angabe der in Betracht kommenden Tage anzuführen. Die Dauer der auf die Mühewaltung entfallenden Zeit ist nur anzugeben, wenn sich nach den geltenden Bestimmungen die Entlohnung für Mühewaltung nach der Zeitdauer richtet. Es ist auch anzugeben, ob der Dolmetsch das Protokoll selbst geschrieben hat. Die Reise- und Aufenthaltskosten der in öffentlichen Diensten stehenden Sachverständigen und Dolmetsche werden auf Grund der von seiner zuständigen Dienststelle bestätigten Reiserechnung, die der Anspruchsberechtigte vorzulegen hatte, bestimmt. Übersteigt eine Sachverständigengebühr den nach § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. Nr. 136/1946, in der Fassung der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, festgesetzten Betrag, so muß der Nachweis vorliegen, daß sie durch den übergeordneten Gerichtshof bestimmt wurde.

6.

Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschwornen und Schöffen und der zur Anlegung der Geschwornen- und Schöffenlisten berufenen Vertrauenspersonen und von Beisitzern sind Vorschriften der Z 5 sinngemäß anzuwenden.

7.

Für die Verrechnung der Postbeförderungsgebühren, die bei der Postaufgabe zu berichtigen sind, genügt ein Verzeichnis, das die Geschäftszahlen der Sendungen und die verwendeten Beträge enthält und vom Leiter der Vollzugsabteilung unterfertigt ist (§ 208 Abs. 2).

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Besondere Vorschriften für Auszahlungsanordnungen nach dem GebAG

§ 263. (1) Dem Rechnungsführer sind zu übersenden:

1.

bei der Auszahlung der Gebühren an Zeugen: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses sowie jeweils eine Ausfertigung der Ladung mit Anwesenheitsbestätigung, mangels Ladung nur einer Anwesenheitsbestätigung, jenes Organs, das die Vernehmung geleitet hat, oder des Sachverständigen, der den Zeugen der Befundaufnahme beigezogen hat;

2.

bei der Auszahlung der Gebühren an Sachverständige und Dolmetscher: die Entscheidung über die Gebühren oder über die Gewährung eines Vorschusses; in Fällen, in denen eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, die Auszahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (Vorsitzenden) mit dem Gebührenantrag und der Bestätigung, dass dagegen keine Einwendungen erhoben wurden oder auf Einwendungen verzichtet wurde, oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft über die Vorschussgewährung (§ 52 Abs. 4 GebAG).

(2) Aus der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 muss die Rechtssache (Strafsache) ersichtlich sein, ferner Name und Wohnort der Person, zu deren Gunsten die Auszahlung angeordnet wird. Sie hat in jedem Fall eine Zahlungsanweisung an den Rechnungsführer zu enthalten, in der der Empfangsberechtigte und gegebenenfalls dessen Bankverbindung zu benennen sind. Der Rechnungsführer hat von der Zahlung einen Bericht zum Gerichtsakt zu erstatten und dies auf der Entscheidung oder Anordnung nach Abs. 1 zu vermerken.

(3) Die zuerkannte Gebühr ist in der Entscheidung in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern. Eine Aufgliederung kann unterbleiben, wenn für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht oder sich die Begründung der Entscheidung zulässigerweise auf einen Verweis auf den Gebührenantrag beschränken kann. Soweit eine Anordnung der Auszahlung der Gebühren auch ohne Beschlussfassung zulässig ist, hat der anzuschließende Gebührenantrag eine Aufgliederung in die einzelnen Gebührenbestandteile zu enthalten, es sei denn, dass für den Sachverständigen oder Dolmetscher keine Verpflichtung zur Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile besteht. Allenfalls vorgelegte Bescheinigungen (beispielsweise über die Höhe des Erwerbsentganges oder über Fahrtkosten) sind anzuschließen.

(4) Zeugengebühren sind aufgegliedert in die einzelnen Gebührenbestandteile in der Regel auf der Rückseite der Ladung zu bestimmen. Hiebei sind der Zeitpunkt, für den der Zeuge geladen war, wenn er aber erst später oder ohne Ladung erschienen ist, der Zeitpunkt seines Erscheinens, sowie in jedem Fall der Zeitpunkt seiner Entlassung anzugeben.

(5) Bei der Bestimmung von Gebühren der Geschworenen und Schöffen und von fachmännischen und fachkundigen Laienrichtern sind die voranstehenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 264. Verrechnung des Verlages.

(1) Der vom Rechnungsführer ausgefolgte Verlag (§ 261 Abs. 4) ist zunächst nur in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung anzuführen und vom Verlagsführer zu bestätigen. Über die Gebarung mit dem Verlag hat der Verlagsführer ein Ausgabenverzeichnis mit Spalten für laufende Nummer, Tag, Gegenstand und Betrag der Ausgaben zu führen. Für die Gebarung und die Belege gelten im übrigen dieselben Vorschriften wie für Zahlungen durch den Rechnungsführer.

(2) Der Verlag ist wöchentlich oder monatlich abzurechnen, das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Ausgabenverzeichnisses (Abs. 1) samt seinen Belegen durchzuführen. Der in der Anmerkungsspalte eingesetzte Vermerk über die Ausfolgung des Verlages ist zu streichen, ein dem Verlagsführer belassener Rest wie ein neuer Verlag zu behandeln.

§ 265. Abschluß der Amtsrechnung.

(1) Die Amtsrechnung ist mit dem letzten Tage jedes Monats in den Betragsspalten abzuschließen. Die Spaltensummen auf der Empfangs- und auf der Ausgabenseite sind einander gegenüberzustellen und ist der Kassenrest zu ermitteln; sodann ist dieser mit dem vorhandene Vorrat (Barbestand, vermehrt um das Guthaben auf dem Scheckkonto, vermindert um die Beträge, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht wurden) abzustimmen und in die Rechnung des nächsten Monats vorzutragen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Rechnungsführer zu unterfertigen.

(2) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Rechnungsführers sowie bei jeder Prüfung der Amtsrechnung, insbesondere gelegentlich der Amtsuntersuchung des Gerichtes, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstands- oder Bemerkungsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(3) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(4) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen; Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

§ 266. Vorlage der Amtsrechnung.

(1) Die Urschrift der Amtsrechnung ist nach ihrem Abschluß (§ 265) samt allen nach Rechnungsposten geordneten Belegen, einschließlich der Kontoauszüge, unter Anschluß des Buchungsausweises (§ 258) am ersten Werktag des folgenden Monats in der Regel ohne Bericht an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes einzusenden; die Durchschrift ist zurückzubehalten.

(2) Die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes hat die Rechnung zu überprüfen, die in der Rechnungsführung oder in der Gebarung beobachteten Mängel dem Gerichtsvorsteher mitzuteilen und die erforderliche Berichtigung, Ergänzung oder Aufklärung zu veranlassen. Das Gericht hat die Berichtigungen, Ergänzungen und Aufklärungen binnen 14 Tagen an die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes gelangen zu lassen. Können die Mängel auf diesem Wege nicht behoben, die Zweifel nicht geklärt werden, so hat die Buchhaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu berichten. Im übrigen findet eine Rechnungserledigung nicht statt.

(3) Alle das Verwaltungsjahr betreffenden Gebarungen sind tunlichst vor Ablauf des Jahres durchzuführen. Am Schluß des Jahres bestehende Zahlungsrückstände sind in ein Rückstandsverzeichnis aufzunehmen, das mit der Amtsrechnung für den Monat Dezember vorzulegen ist. Unter Zahlungsrückständen sind bereits angewiesene, aber bis zum Schluß des Jahres nicht vollzogene Auszahlungen zu verstehen.

§ 267. Verrechnung der Gerichtskostenmarken, Verkaufsstellen.

(1) Die Gerichtskostenmarken werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der damit betrauten staatlichen Druckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten zugeteilt. Die Einbringungsstellen buchen die ihnen zugewiesenen und die von ihnen in die Gerichte abgegebenen Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch. Die Oberlandesgerichtspräsidenten haben die für ihren Sprengel erforderlichen Gerichtskostenmarken beim Bundesministerium für Justiz anzufordern.

(2) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle. Sind mehrere Gerichte in demselben Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung besorgt ein Bediensteter des Gerichtes, den der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter). Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken für einen Monat bei der Einbringungsstelle des zuständigen Oberlandesgerichtes anzufordern. Die Anforderung nimmt der Gerichtsvorsteher mit GeoForm. Nr. 66 vor. Das Formular ist in doppelter Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übermitteln. Diese behält eine Ausfertigung als Ausgabenbeleg zurück, auf der zweiten Ausfertigung bestätigt sie den Umfang der Lieferung. Die Gerichtskostenmarken sind als Wertbrief oder Wertpaket an den Gerichtsvorsteher zu übersenden oder durch einen Bediensteten des Gerichtes abzuholen, der die Übernahme auf dem Lieferschein des GeoForm. Nr. 66 bestätigt. Die Zahlung der Gerichtskostenmarken und deren Verschließung oder Übergabe an den Bediensteten des Gerichtes nehmen zwei Bedienstete der Einbringungsstelle vor; sie unterfertigen gemeinsam den Lieferschein.

(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters zum Verkauf an Parteien unberührt.

(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken haben die privaten Kostenmarkenverkäufer ein “Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken” nach GeoForm. Nr. 67 verwenden. Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art und Zahl der angeforderten Gerichtskostenmarken der gesamte Geldwert der seit 1. Jänner des laufenden Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen. An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter zu prüfenden Angaben wird die Vergütung (Abs. 5) verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen. Der Empfang der Gerichtskostenmarken und der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert, die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung. Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch. Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Fassungsblätter sind mit Strichen zu durchkreuzen und im Fassungsbuch zu belassen.

(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie wird mit einem Hundertsatz des Gesamtbetrages der im Laufe des Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtskostenmarken berechnet. Den Hundertsatz bestimmt das Bundesministerium für Justiz. Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer bei Gericht anzusprechen und vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu bezahlen (Abs. 4). Den Empfang der Vergütung hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt (Abs. 4) zu bestätigen.

§ 267. Verrechnung der Gerichtskostenmarken, Verkaufsstellen.

(1) Die Einbringungsstelle bucht die ihr zugewiesenen und die von ihr an die Gerichte abgegebenen Gerichtskostenmarken in dem nach GeoForm. Nr. 65 zu führenden Kostenmarkenbuch.

(2) Bei jedem Gericht besteht eine Kostenmarkenverkaufsstelle. Sind mehrere Gerichte in demselben Gebäude untergebracht, so kann auf Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten eine gemeinsame Kostenmarkenverkaufsstelle bei einem dieser Gerichte errichtet werden. Die Verwaltung besorgt ein Bediensteter des Gerichtes, den der Gerichtsvorsteher bestimmt (Kostenmarkenverwalter). Die Gerichte haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Gerichtskostenmarken vierteljährlich bei der Einbringungsstelle anzufordern. Die Anforderung nimmt der Gerichtsvorsteher mit GeoForm. Nr. 66 vor. Das Formular ist in doppelter Ausfertigung an die Einbringungsstelle zu übermitteln. Diese behält eine Ausfertigung als Ausgabenbeleg zurück, auf der zweiten Ausfertigung bestätigt sie den Umfang der Lieferung. Die Gerichtskostenmarken sind als Wertbrief oder Wertpaket an den Gerichtsvorsteher zu übersenden oder durch einen Bediensteten des Gerichtes abzuholen, der die Übernahme auf dem Lieferschein des GeoForm. Nr. 66 bestätigt. Die Zahlung der Gerichtskostenmarken und deren Verschließung oder Übergabe an den Bediensteten des Gerichtes nehmen zwei Bedienstete der Einbringungsstelle vor; sie unterfertigen gemeinsam den Lieferschein.

(3) Wenn ein Bedürfnis hiefür besteht, können private Kostenmarkenverkäufer widerruflich zum Verkauf von Gerichtskostenmarken zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes auf Vorschlag des Gerichtes, für das der Verkäufer bestellt werden soll. Hiedurch bleibt die Verpflichtung des Kostenmarkenverwalters zum Verkauf an Parteien unberührt.

(4) Die privaten Kostenmarkenverkäufer haben ihren Bedarf an Gerichtskostenmarken in der Regel einmal wöchentlich durch Ankauf bei dem zuständigen Gericht gegen Entrichtung des Gegenwertes zu decken. Jede Bestellung muß in ihrem Gesamtbetrag auf einen durch 10 S teilbaren Betrag lauten. Zur Anforderung der Gerichtskostenmarken haben die privaten Kostenmarkenverkäufer ein “Fassungsbuch für Gerichtskostenmarken” nach GeoForm. Nr. 67 verwenden. Dieses wird ihnen vom Gericht kostenlos zur Verfügung gestellt. Es enthält Fassungsblätter, die für jede Bestellung mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind. Bei jeder Bestellung ist nebst Art und Zahl der angeforderten Gerichtskostenmarken der gesamte Geldwert der seit 1. Jänner des laufenden Jahres gefaßten Gerichtskostenmarken anzuführen. An Hand dieser vom Kostenmarkenverwalter zu prüfenden Angaben wird die Vergütung (Abs. 5) verrechnet. Die Auszahlung der Vergütung ist durch den Gerichtsvorsteher anzuordnen. Der Empfang der Gerichtskostenmarken und der Vergütung ist vom privaten Kostenmarkenverkäufer auf dem Bestellblatt zu bestätigen. Die Bestellblätter sind im Durchschreibeverfahren mit Tintenstift auszufüllen. Die Blätter sind perforiert, die Urschrift ist nach Beifügung der Bestätigung dem Fassungsbuch zu entnehmen und dient für die Vergütung als Rechnungsbeleg zur Amtsrechnung. Die Durchschrift verbleibt im Fassungsbuch. Verdorbene oder unbrauchbar gewordene Fassungsblätter sind mit Strichen zu durchkreuzen und im Fassungsbuch zu belassen.

(5) Die privaten Kostenmarkenverkäufer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Sie wird mit einem Hundertsatz des Gesamtbetrages der im Laufe des Jahres bei dem Gerichte gefaßten Gerichtskostenmarken berechnet. Den Hundertsatz bestimmt das Bundesministerium für Justiz. Die Vergütung ist anläßlich des Ankaufes von Gerichtskostenmarken vom privaten Kostenmarkenverkäufer bei Gericht anzusprechen und vom Rechnungsführer aus den Amtsgeldern zu bezahlen (Abs. 4). Den Empfang der Vergütung hat der Verkäufer auf dem Fassungsblatt (Abs. 4) zu bestätigen.

§ 268. Einzelbestimmungen über die Verrechnung derGerichtskostenmarken.

(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufstelle (§ 267 Abs. 2) ist eine Kostenmarkenrechnung nach GeoForm. Nr. 68 zu führen. In Spalte 4 sind die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen und der von der Einbringungsstelle gefaßten Bestände an Gerichtskostenmarken, in Spalte 5 die Tagessummen der Markenerlöse und die Bruttoerlöse der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen Bestände und in Spalte 6 die an den Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.

(2) Die Geldablieferung muß durch eine Quittung des Rechnungsführers (GeoForm. Nr. 64), die Neufassung durch den Lieferschein der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein ist nicht als Beleg zur Kostenmarkenrechnung, sondern zu den Justizverwaltungsakten über die Bestellung der Gerichtskostenmarken zu nehmen. Die Übernahme der Gerichtskostenmarken durch den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein zu bestätigen.

(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats an den Rechnungsführer abzuführen. Im Laufe des Monats ist der Erlös nur dann abzuliefern, wenn er einen vom Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös bei ländlichen Bezirksgerichten 200 S, bei Bezirksgerichten am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz 400 S, bei den übrigen Gerichten 600 S übersteigt.

(4) Die Erlöse der verkauften Gerichtskostenmarken sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren in Zivilrechtsachen zu verrechnen.

(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen und der verbliebene Markenbestand (Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand (Istbestand), getrennt nach den einzelnen Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256 Abs. 2) einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 254 Abs. 5 letzter Satz, 265 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(7) Gerichtskostenmarken, die bei der Übersendung oder bei Gericht unbrauchbar geworden sind, können bei der Einbringungsstelle unter Angabe des Grundes umgetauscht werden.

§ 268. Einzelbestimmungen über die Verrechnung derGerichtskostenmarken.

(1) Bei jeder Kostenmarkenverkaufstelle (§ 267 Abs. 2) ist eine Kostenmarkenrechnung nach GeoForm. Nr. 68 zu führen. In Spalte 4 sind die Geldwerte der vom Vormonate verbliebenen und der von der Einbringungsstelle gefaßten Bestände an Gerichtskostenmarken, in Spalte 5 die Tagessummen der Markenerlöse und die Bruttoerlöse der an private Kostenmarkenverkäufer abgegebenen Bestände und in Spalte 6 die an den Rechnungsführer abgeführten Geldbeträge einzutragen.

(2) Die Geldablieferung muß durch eine Quittung des Rechnungsführers (GeoForm. Nr. 64), die Neufassung durch den Lieferschein der Einbringungsstelle belegt sein. Der Lieferschein ist nicht als Beleg zur Kostenmarkenrechnung, sondern zu den Justizverwaltungsakten über die Bestellung der Gerichtskostenmarken zu nehmen. Die Übernahme der Gerichtskostenmarken durch den Kostenmarkenverwalter ist auf dem Lieferschein zu bestätigen.

(3) Die Kostenmarkenerlöse sind jedenfalls am letzten Werktag jedes Monats mit Ausnahme eines vom Gerichtsvorsteher festgesetzten Betrages (Wechselgeld) an den Rechnungsführer abzuführen. Im Laufe eines Monats ist der Erlös nur dann und insoweit abzuliefern, als er einen vom Gerichtsvorsteher unter Rücksichtnahme auf den Umsatz und die Sicherung der Aufbewahrung festgesetzten Betrag übersteigt; das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Erlös 3 900 S übersteigt.

(4) Die Erlöse der verkauften Gerichtskostenmarken sind in der Amtsrechnung bei den ausschließlich mit Strafsachen befaßten Gerichten als Gebühren in Strafsachen, bei den anderen Gerichten als Gebühren in Zivilrechtsachen zu verrechnen.

(5) Die Kostenmarkenrechnung ist monatlich abzuschließen. Die Summe der Spalte 6 ist der Summe der Spalte 5 gegenüberzustellen und darf keinen Saldo (Restbetrag) ergeben. Ferner ist die Summe der Spalte 6 der Summe der Spalte 4 gegenüberzustellen und der verbliebene Markenbestand (Sollbestand) zu ermitteln. Diesem Abschluß ist der tatsächlich vorhandene Markenbestand (Istbestand), getrennt nach den einzelnen Wertstufen, gegenüberzustellen. Ergibt sich hiebei ein Mehrbestand, so ist dieser im besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256 Abs. 2) einzutragen. Kann der Mehrbestand innerhalb von sechs Monaten nicht aufgeklärt werden, ist er in Spalte 4 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Ergibt sich ein Fehlbestand, so ist der Geldwert grundsätzlich sogleich zu ersetzen und in Spalte 5 der Kostenmarkenrechnung zu verrechnen. Der Abschluß ist vom Gerichtsvorsteher zu prüfen und sodann von ihm und vom Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen.

(6) Die Bestimmungen der §§ 254 Abs. 5 letzter Satz, 265 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(7) Gerichtskostenmarken, die bei der Übersendung oder bei Gericht unbrauchbar geworden sind, können bei der Einbringungsstelle unter Angabe des Grundes umgetauscht werden.

§ 269. Verwaltung der nach § 7 StPO. zu verwendenden Beträge.

(1) Beträge, die an den Gerichtsvorsteher zur Verwendung zu dem im § 7 StPO. angegebenen Zwecke abgeführt worden sind (§ 234 Z 6), sind von ihm oder von dem Richter (Bediensteten), den er dazu bestellt hat, zu verwahren und zu verrechnen. Die Rechnung hat außer den Betragsspalten je eine Spalte für den Tag des Einlangens sowie für den Tag und die Art der Verwendung zu enthalten. Als Ausgabebeleg genügt die in die Rechnung selbst zu setzende Unterschrift des Empfängers, andere Rechnungsbelege sind bei der Rechnung aufzubewahren.

(2) Über die Verwendung entscheidet bei den Bezirksgerichten der Gerichtsvorsteher, bei Gerichtshöfen der Präsident nach Anhörung des Leiters der Gefangenhausverwaltung oder, wo eine solche nicht bestellt ist, den mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richters; Bezirksgerichte, bei denen solche Strafgelder keine ihrer Zweckbestimmung entsprechende Verwendung finden, haben sie an den mit Strafsachen befaßten übergeordneten Gerichtshof I. Instanz abzuführen. Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann die zur Verfügung stehenden Beträge einem Sträflingsfürsorgeverein oder dem Unterstützungsfonds des Gefangenhauses zuwenden.

§ 270. Kassenbehältnisse der Gerichte.

(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind überdies die Barbestände des nach § 7 StPO. zu bildenden Fonds, die laufende Kostenmarkenrechnung samt Kostenmarken und Geldbestand und der Vorrat der vom Gerichtsvorsteher verwahrten Bestätigungshefte in diesem Kassenbehältnis zu verwahren.

(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.

(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.

(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben sowie den Kostenmarkenverwaltern sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.

(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 270. Kassenbehältnisse der Gerichte.

(1) Die Gerichte sind nach Bedarf mit den nötigen Kassenbehältnissen auszustatten. Ist nur eine Kasse vorhanden, so ist diese dem Rechnungsführer zuzuweisen. In der Kasse des Rechnungsführers sind zu verwahren: alle die Amtsrechnung betreffenden Gelder, die Wertgegenstände des Geldbuches, die vorrätigen und in Verwendung stehenden Scheck- und Überweisungshefte, die in Verwendung stehenden Bestätigungshefte des Rechnungsführers sowie die laufende Amtsrechnung und das Geldbuch mit sämtlichen Belegen. Stehen dem Gericht weitere Kassenbehältnisse nicht zur Verfügung, so sind auch die noch unverwendeten Bestätigungshefte (§ 259 Abs. 4) in der Kasse des Rechnungsführers zu verwahren.

(2) Die Kassen sind stets auch während der Amtsstunden, verschlossen zu halten. Die Kassenschlüssel sind von dem mit der Sperre betrauten Bediensteten sorgfältig zu verwahren. Doppelstücke der Schlüssel sind von ihm nicht in den Amtsräumen, sondern in der Wohnung aufzubewahren.

(3) Die Anhäufung größerer Barbestände ist unbedingt zu vermeiden. Wenn Amtsgelder auf einem Postscheckkonto erliegen, sind entsprechende Beträge in angemessenen Zeiträumen so abzuheben, daß größere Barbeträge womöglich erst unmittelbar vor dem Bedarf einlangen.

(4) Den Richtern und sonstigen Bediensteten, die Verläge aus den Barbeständen der Amtsgelder zu verwahren und zu verwalten haben, sind versperrbare Behältnisse (Handkassen) zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Rechnungsführer hat die Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse, die Zahlungs- und Gutschriftsanweisung und die sonstigen Vordrucke des Postsparkassenamtes so zu verwahren, daß Mißbräuche ausgeschlossen sind.

(6) Das Abhandenkommen eines Scheck- oder Überweisungsheftes oder einzelner Scheck- oder Überweisungsblätter ist sofort dem Postsparkassenamte, das Abhandenkommen eines Bestätigungsheftes des Rechnungsführers oder einzelner Blätter daraus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzuzeigen.

§ 271. Materialverrechnung.

(1) Jedes Gericht hat folgende Materialverrechnungen zu führen:

a)

über den Bestand an Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, deren Einzelwert 10 S übersteigt, mit Ausnahme der Einrichtungsgegenstände des Gefangenhauses;

b)

über Kanzlei- und Reinigungsmaterial;

c)

über Papier und Formblätter;

d)

über Brennstoffe.

(2) Die Materialien werden, gesondert nach Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen einerseits und Verbrauchsgegenständen anderseits, verrechnet. Innerhalb dieser Abteilungen ist die Eröffnung weiterer Unterabteilungen zulässig.

(3) Als Eingänge werden gebucht:

a)

der Rest aus einer früheren Materialabrechnung beziehungsweise Bestandsaufnahme;

b)

die Neulieferung, und zwar sogleich bei der Lieferung, auch wenn sie zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als Beleg hiefür dienen:

(4) Als Ausgänge werden gebucht:

a)

im Verzeichnis der Einrichtungsgegenstände jede Ausgabe oder Ausscheidung;

b)

in den Verrechnungen der übrigen Gegenstände am Ende jeder Woche oder jedes Monats die Summe der verbrauchten oder ausgegebenen Materialien auf Grund der hiefür vorhandenen Belege.

(5) Von den Materialverrechnungen werden abgeschlossen:

a)

das Verzeichnis über die Einrichtungsgegenstände nur bei Übersiedlung des Gerichtes, bei einem Wechsel in der Person des Gerichtsvorstehers oder des Leiters der Geschäftsstelle oder bei besonderen Vorfällen, zum Beispiel bei einem Einbruch im Gerichtsgebäude;

b)

alle übrigen Verzeichnisse anläßlich der Vornahme größerer Bestellungen, bei Überprüfungen, beim Wechsel der verwaltenden Person und am Jahresschluß.

§ 272. Amtsbücherei.

(1) Der Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.

(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.

(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.

5.

Kapitel.

Postscheckverkehr der Gerichte.

§ 273. Allgemeine Bestimmungen.

(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 4, BGBl. Nr. 105/1995)

§ 274. Besondere Vorschriften für den Scheckverkehr.

(1) Für den Scheckverkehr der Gerichte gelten die von dem Postsparkassenamt für den allgegemeinen Verkehr festgesetzten Geschäftsbestimmungen, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes verfügt ist.

(2) Die zu den Scheckkonten der Gerichte auflaufenden Gebühren (Buchungsgebühr usw.) sowie die Kosten der von den Gerichten bezogenen Drucksorten werden nicht den Konten der Gerichte, sondern einem besonderen Konto der Hoheitsverwaltung angelastet.

(3) Kassenschecks dürfen nur von den Gerichten in Wien und am Sitze von Außenzahlstellen des Österreichischen Postparkassenamtes (Fernscheckverkehr), und zwar nur in dringenden Ausnahmefällen mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers oder des Richters ausgestellt werden; der Empfang eines Kassenschecks ist von der Partei auf dem Beleg für die Amtsrechnung zu bestätigen.

(4) Sind für einen Empfänger mehrere Beträge bestimmt, so sind sie bei der Überweisung tunlichst zu vereinigen.

(5) Wenn gleichzeitig fünf oder mehr Zahlungen zu leisten sind, die alle auf gleiche Art (alle durch Zahlungsanweisung oder alle durch Gutschrift auf andere- Scheckkonten) zu vollziehen sind, ist dies in der Regel durch Gesamtscheck oder Gesamtüberweisung zu bewirken. Dem Gesamtscheck (der Gesamtüberweisung) ist ein “Verzeichnis” und für jede Barzahlung eine “Zahlungsanweisung”, für jede Gutschrift eine “Gutschriftsanweisung” beizugeben. Dabei gilt für die Gerichte folgendes:

a)

In den Verzeichnissen zu Zahlungsanweisungen ist der Zahlungsempfänger nur mit dem Familiennamen, sein Wohnort nur mit dem Bestimmungspostamt anzugeben;

b)

in den Verzeichnissen zu Gutschriftsanweisungen ist außer dem Betrag und dem Familiennamen des Empfängers nur dessen Kontonummer anzuführen;

c)

der Schillingbetrag ist hiebei derart zwischen Doppelquerstriche (=) zu setzen daß die Anfügung einer weiteren Betragsziffer oder eines Zahlwortes nicht möglich ist, ohne daß die Änderung sofort

(6) Hat der Zahlungsempfänger beim Postsparkassenamt ein Scheckkonto, so ist die Zahlung durch Überweisung auf dieses Konto zu bewirken, wenn nicht aus besonderen Gründen eine Barzahlung stattfinden muß. Zum Zwecke der Überweisung auf das Scheckkonto ist entweder die Kontonummer des Empfängers auf allen drei Teilen des Überweisungsvordruckes anzuführen oder es ist der Überweisung ein Erlagschein anzuschließen (Erlagscheinüberweisung). Zu diesem Zwecke sind die Empfänger zu veranlassen, dem Gericht Erlagscheine zu übergeben. Sind gleichzeitig mehrere Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen zu bewirken, so sind sie in einer Erlagscheinüberweisung zusammenzufassen. In diesem Falle sind die einzelnen beigegebenen Erlagscheine unter Anführung von Kontonummer und Betrag auf der Rückseite der eigentlichen Überweisung aufzuzählen und die Beträge zusammenzurechnen. Von der Zusammenstellung auf der Rückseite der Erlagscheinüberweisung sind zwei Durchschriften anzufertigen; die eine ist als Beleg zum Scheckheft, die zweite zu den Rechnungsbelegen zu nehmen.

(7) Bei Einzelschecks oder Einzelüberweisungen sind auf dem Abschnitt für den Empfänger durch Anführung von Geschäftszahlen oder entsprechenden Schlagwörtern die erforderlichen Angaben zu machen, um den Empfänger über Grund und Zweck der Überweisung zu unterrichten. Bei Gesamtschecks oder Gesamtüberweisungen (Abs. 5) sind diese Angaben auf die Abschnitte für Empfänger der Gutschrift- und Zahlungsanweisungen zu setzen. Bei Erlagscheinüberweisungen (Abs. 6) sind diese Angaben auf den Erlagscheinen anzubringen.

(8) Bei den Postscheckkonten der Gerichte, die eine der Nummern 1.000 - 1.999 tragen, werden Stammeinlagen auf dem Konto nicht ausgewiesen; das Gericht kann daher über ein solches Konto restlos verfügen und hat eine Stammeinlage nicht zu verrechnen.

§ 275. Vormerkung über die Verwendung derScheck(Überweisungs)blätter.

(1) Der mit der Ausstellung der Schecks (Überweisungen) betraute Beamte hat auf den im Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Vormerkblättern den Tag der Anweisung, den Namen der Empfänger, die angewiesenen Beträge und die Postzahlen, unter denen sie in der Amtsrechnung eingetragen sind, vorzumerken. Wenn mit einem Einzelscheck (einer Einzelüberweisung) eine größere Anzahl von Beträgen an denselben Empfänger überwiesen wird, ist dem Scheck(Überweisungs)heft eine Zusammenstellung anzuschließen, die den Namen des Empfängers, die einzelnen Beträge und die Postzahlen der Amtsrechnung enthält, und in den Vormerkblättern auf diese Zusammenstellung zu verweisen. Eine Abschrift der Zusammenstellung ist den Rechnungsbelegen beizuschließen.

(2) Von den Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnissen (§ 274 Abs. 5) und von dem Verzeichnis mehrerer Erlagscheine auf der Rückseite von Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) sind Durchschriften oder Abschriften herzustellen und beim Scheck(Überweisungs)heft zurückzubehalten. Auf diesen Durchschriften oder Abschriften sind die Postzahlen der Amtsrechnung ersichtlich zu machen.

(3) Schecks (Überweisungen), die der Gerichtsvorsteher nicht selbst ausgestellt hat, sind nach ihrer Ausstellung, aber vor der Abtrennung aus dem Scheck(Überweisungs)heft dem Gerichtsvorsteher oder einem von ihm hiezu dauernd bestellten Richter oder Beamten zur Prüfung vorzulegen. Der prüfende Richter (Beamte) hat die Übereinstimmung der Vormerkungen mit dem Scheck (der Überweisung) hinsichtlich des Empfängers und der Höhe des Betrages festzustellen und durch sein Namenszeichen im Vormerkblatte zu bestätigen. Vor Beisetzung des Namenszeichens darf kein Scheck oder Überweisungsblatt aus dem Heft abgetrennt werden.

(4) Wenn ein Gesamtscheck (eine Gesamtüberweisung) (§ 274 Abs. 5) ausgestellt wird, hat sich die Prüfung im Sinne des Abs. 3 auf die Übereinstimmung der dem Scheck (der Überweisung) beizugebenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisungen mit der beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbleibenden Abschrift des Verzeichnisses zu erstrecken. Nach der Prüfung ist auch diese Abschrift mit dem Namenszeichen zu versehen. Im Falle einer Erlagscheinüberweisung (§ 254 Abs. 6) hat sich die Prüfung auch auf die Zusammenstellung und die zugehörigen Erlagscheine zu erstrecken.

(5) Der Gerichtsvorsteher (der von ihm bestellte Richter oder Beamte), dem ein Scheck (eine Überweisung) zur Prüfung (Abs. 3) vorgelegt wird, hat sich durch Einsicht in das Vormerkblatt zu überzeugen, daß auch alle vorangehenden Schecks (Überweisungen) überprüft worden sind; er hat stichprobenweise zu prüfen, ob die Anweisungen des Schecks (der Überweisung) den hiezu ergangenen Aufträgen entsprechen. Zu diesem Zweck sind ihm mit den Schecks (Überweisungen) stets die bezüglichen Aufträge vorzulegen.

(6) Der prüfende Richter oder Beamte hat die geprüften Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen mit den in zweifacher Ausfertigung hergestellten Gesamtscheck(Überweisungs)verzeichnissen selbst in einem Umschlag zu verschließen und weiterzuleiten; an den Aussteller dürfen die Schecks (Überweisungen) sowie die Zahlungs- und Gutschriftanweisungen nicht mehr ausgehändigt werden.

§ 276. Behandlung der Kontoauszüge und ihrer Beilagen.

(1) Die vom Postsparkassenamt einlangenden Kontoauszüge sind sogleich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Für diese Prüfung sind bezüglich des früheren Guthabens der letzte anerkannte Kontoauszug, bezüglich der Gutschriften die dem Kontoauszug beiliegenden Erlagscheine und Abschnitte der Schecks (Überweisungen), der Post-, Zahlungs-, und Gutschriftsanweisungen, endlich bezüglich der Auszahlungen die beiliegenden Lastschriftzettel, allenfalls Empfangscheine sowie die Vormerkungen im Scheck(Überweisungs)heft oder die beim Scheck(Überweisungs)heft zurückbehaltenen Verzeichnisabschriften (§ 275 Abs. 2) maßgebend.

(2) Den im Kontoauszug enthaltenen Gut- und Lastschriften sind die Postnummern, unter denen die Eintragungen in der Amtsrechnung vorgenommen wurden, beizusetzen. Bei Lastschriften auf Grund von Gesamtschecks (Gesamtüberweisungen, sind die Postnummern im Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnis (§ 274 Abs. 5), bei Zusammenfassung mehrerer Überweisungen unter Verwendung von Erlagscheinen im Verzeichnis der Erlagscheinüberweisungen (§ 275 Abs. 2) einzutragen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Beilagen der Kontoauszüge einschließlich des Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisses sind den Rechnungsbelegen beizuheften. Die Kontoauszüge sind gesammelt der Amtsrechnung anzuschließen (§ 262 Abs. 2).

(4) Die Mitteilungen, welche die Parteien auf die Erlagscheine, auf die Empfängerabschnitte der Schecks (Überweisungen) oder auf die Abschnitte der Post-, Zahlungs- und Gutschriftsanweisungen gesetzt haben, sind vom Rechnungsführer in seinen Bericht über den Erlag (§ 261 Abs. 1) aufzunehmen, nötigenfalls sind diese Mitteilungen dem Richter in Urschrift vorzulegen.

(5) Die Vormerkblätter mit den Abschriften der Gesamtscheck(überweisungs)verzeichnisse (§ 275 Abs. 2), den Durchschriften der Verzeichnisse der Erlagscheinüberweisungen (§ 274 Abs. 6) und mit den Zusammenstellungen nach § 275 Abs. 1 sind vom Rechnungsführer durch zehn Jahre versperrt aufzubewahren.

6.

Kapitel.

Gebarungs- und Verrechnungsprüfung.

§ 277. Zeitpunkt der Prüfung.

(1) Der Gerichtsvorsteher hat sich einmal monatlich zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt von der laufenden und richtigen Führung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung sowie von der Richtigkeit der Gebarung zu überzeugen.

(2) Außerdem hat er oder ein von ihm fallweise bestimmter Richter oder Beamter mindestens einmal im Jahr, bei den Gerichtshöfen und bei den Bezirksgerichten mit mehr als fünf Gerichtsabteilungen mindestens zweimal im Jahr zu vorher nicht bestimmten Zeitpunkten die Amtsrechnung, das Geldbuch und die Kostenmarkenrechnung unter Herstellung eines Abschlusses genau zu prüfen und die Bestände vollständig zu erheben.

(3) Jährlich einmal hat der Revisor (§ 280) eine Prüfung zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen.

§ 278. Monatliche Prüfung.

(1) Zunächst ist der Kassenbestand (Istbestand) derartig festzustellen, daß der Rechnungsführer vor dem Prüfer das vorhandene Bargeld abzählt; zu dem ermittelten Barbetrag ist vom Prüfer das Guthaben aus dem letzten Kontoauszug des Postsparkassenamtes hinzuzurechnen; von der Summe sind die aus der Amtsrechnung festzustellenden Beträge abzuziehen, die zur Zahlung aus dem Konto angewiesen, aber noch nicht vom Konto abgebucht sind.

(2) Hierauf ist in der Amtsrechnung ein Prüfungsabschluß derart vorzunehmen, daß dem bei der letzten Prüfung festgestellten Bestand die Summe der seither eingetragenen Einnahmen zugezählt und hievon die Summe der seither eingetragenen Ausgaben abgezogen wird. Der Unterschied beider Summen ergibt den Betrag, der vorhanden sein soll (Sollbestand). Dieser Betrag muß dem nach Abs. 1 ermittelten Kassenbestand übereinstimmen. Der ermittelte Istbestand und Sollbestand sind in der Anmerkungsspalte der Amtsrechnung zu vermerken.

(3) Dann sind die Posten des Geldbuches und des Buchungsausweises seit der letzten Prüfung durchzusehen. Hiebei ist zu prüfen, ob die Eintragungen über Parteiengelder im Geldbuch mit jenen in der Amtsrechnung übereinstimmen und ob die Eintragungen im Buchungsausweis jenen der Amtsrechnung, insbesondere den Hinweisen in Spalte 7, entsprechen. Bei den Einnahmen ist zu prüfen, ob sie laut Kontoauszug des Postsparkassenamtes und laut Amtsbestätigung (§ 259) richtig sind. Die durch das Postsparkassenamt bewirkten Ausgaben sind in gleicher Weise an Hand der Kontoauszüge, die Barauszahlungen an Hand der Empfangsbestätigungen zu prüfen. Bei Barerlägen auf das Postsparkassenkonto (§ 254 Abs. 6) ist festzustellen, ob der Betrag bereits in einem Kontoauszug des Postsparkassenamtes als Empfang ausgewiesen ist. Wenn der entsprechende Kontoauszug noch nicht vorliegt, ist diese Feststellung bei der nächsten Prüfung vorzunehmen.

(4) Nunmehr ist stichprobenweise zu prüfen, ob die Eintragungen mit den allenfalls von der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes beizuschaffenden Rechnungsbelegen übereinstimmen. In einzelnen Fällen sind die Posten mit den Gerichtsakten zu vergleichen.

(5) Bei Überprüfung der Kostenmarkenrechnung ist der Bestand an vorhandenen Gerichtskostenmarken und Bargeld festzustellen (Istbestand). Sodann ist der Sollbestand zu ermitteln; hiezu ist von der Summe des Geldwertes der Gerichtskostenmarken die Summe der Verkaufserlöse abzuziehen, dies ergibt den verbleibenden Kostenmarkensollbestand; dann ist von der Summe der Verkaufserlöse die Summe der an den Rechnungsführer abgeführten Beträge abzuziehen; dies ergibt den Sollbestand an Bargeld. Hierauf ist an Hand der Eintragungen zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben durch die Belege gedeckt sind. Weiters ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Abfuhr der Kostenmarkenerlöse an den Rechnungsführer (§ 268 Abs. 3) zu prüfen. Schließlich hat sich der Prüfer von der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Gerichtskostenmarken zu überzeugen. Die richtige Errechnung der Verkaufsvergütung des privaten Kostenmarkenverkäufers ist an Hand der Amtsrechnung (§ 267 Abs. 4) zu prüfen.

§ 279. Jahres(Halbjahrs)prüfung.

(1) Zunächst ist durch Prüfung der ziffernmäßigen Gebarung ein Abschluß herzustellen und sodann in gleicher Weise wie bei der monatlichen Nachschau (§ 278) eine stichprobenweise Prüfung vorzunehmen. Bei mindestens zehn aufeinanderfolgenden Posten der Amtsrechnung ist an der Hand der Rechnungsbelege oder der zugrunde liegenden Akten eine genaue, ins einzelne gehende Prüfung vorzunehmen. Dies ist bei den geprüften Posten durch Angabe des Tages der Prüfung und Beisetzung des Namenszeichens des Prüfers ersichtlich zu machen. Zur Herstellung eines Abschlusses sind sämtliche Einnahmen- und Ausgaben an Amts- und Parteiengeldern zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen. Das Ergebnis muß gleich sein dem Endguthaben im letzten Kontoauszug, vermehrt um die vorhandenen Barbeträge, abzüglich der Ausgaben, für die ein Kontoauszug noch nicht eingelangt ist.

(2) Im Abschnitt des Geldbuches für die in § 257 Abs. 1 genannten Gegenstände ist die Buchung stichprobenweise so weit zu prüfen, daß ein verläßlicher Überblick über die Gesamtgebarung gewonnen werden kann; ferner ist festzustellen, ob die noch nicht verausgabten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind.

(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.

Dieses hat zu enthalten: die anwesenden Personen, die Dauer der Prüfung, den Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt, die Höhe des Kassenbestandes (Istbestand und Sollbestand), eine kurze Darstellung des Umfanges der Prüfung und die hiebei gemachten Bemerkungen. Dieses Protokoll ist vom Gerichtsvorsteher (dem Richter oder Beamten, der die Prüfung vorgenommen hat), vom Rechnungsführer und vom Kostenmarkenverwalter zu unterschreiben, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Anschluß des Geldbuchabschlusses (§ 277 Abs. 2) zu übersenden und nach seinem Rücklangen bei den Justizverwaltungsakten zu verwahren. Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß die Einsendung des Protokolls bei einzelnen Gerichten durch bestimmte Zeit zu unterbleiben hat. Eine Abschrift des Protokolls ist vom Rechnungsführer zu verwahren. Anläßlich der nächsten Jahres(Halbjahrs)prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, ob die Prüfungsbemerkungen einer Erledigung zugeführt wurden.

§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.

(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:

a)

bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Einbringungsstelle und bei der Verwahrungsabteilung vor;

b)

bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.

(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.

(3) Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten prüft das Bundesministerium für Justiz.

§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.

(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:

a)

bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Verwahrungsabteilung vor; der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;

b)

bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Bezirksrevisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.

(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Bezirksrevisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Bezirksrevisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.

(3) Die Justizanstalten (Gerichtshofgefängnisse, Strafanstalten, Arbeitshäuser und Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige) und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an den Gerichtshoforten prüft das Bundesministerium für Justiz.

§ 280. Prüfung durch den Revisor, Zuständigkeit.

(1) Als Revisoren werden durch den Oberlandesgerichtspräsidenten Beamte des gehobenen Fachdienstes (§ 29 Abs. 3 lit. j) bestellt:

a)

bei den Oberlandesgerichten mit der Bezeichnung “Revisor beim Oberlandesgericht”; dieser nimmt die Prüfung bei den Oberlandesgerichten, insbesondere bei der Verwahrungsabteilung vor; der Revisor beim Oberlandesgericht Wien überdies die Prüfung bei der Einbringungsstelle;

b)

bei den Gerichtshöfen I. Instanz mit der Bezeichnung “Revisor”; dieser nimmt die Prüfung bei den übrigen Gerichten vor.

(2) Auf Anordnung des Oberlandesgerichtspräidenten können mehrere Revisoren verschiedener Sprengel am Sitz eines Landesgerichtes zusammengezogen werden, um sie je nach Bedarf verwenden zu können. In diesem Falle haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die Entsendung des Revisors beim Oberlandesgerichtspräsidenten zu beantragen, der das weitere veranläßt.

(3) Die Justizanstalten sowie die Vollzugsdirektion nach § 13 Abs. 2 StVG prüft das Bundesministerium für Justiz.

§ 281. Prüfungsgeschäfte.

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

a)

Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;

b)

Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c)

Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d)

Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;

e)

Prüfung der ordnungsgemäßen Beibringung und Verwendung der Gerichtskostenmarken;

f)

Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

g)

Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand bei den ländlichen bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern.

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG. 1948).

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

§ 281. Prüfungsgeschäfte.

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

a)

Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;

b)

Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c)

Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d)

Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

f)

Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

g)

Prüfung der Tagesberichte über den Verpflegsstand bei den ländlichen bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern.

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962).

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

§ 281. Prüfungsgeschäfte.

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

a)

Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;

b)

Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c)

Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d)

Nachprüfung der Gerichtsgebühren und Kosten;

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

f)

Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

g)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962).

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

§ 282. Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor.

(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:

1.

Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;

2.

ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;

3.

ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);

4.

ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden und der Zahlungsauftrag der Einbringungsstelle übersendet wurde (§ 220);

5.

ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3);

6.

ob die Aufforderung zur Entrichtung ausständiger Gebühren und Kosten in Gerichtskostenmarken (§ 217) erlassen und in das Verzeichnis (§ 217 Abs. 2) eingetragen wurde, ob die Kostenmarken beigebracht, ordnungsgemäß verwendet und entwertet wurden.

(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.

(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Punkte a und b des § 281 Abs. 1 hat der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist vom Bezirksrevisor dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Oberlandesgerichtspräidenten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet eine Ausfertigung dieses Berichtes an den Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber an den zuständigen Präsidenten zu berichten hat. Der Bericht ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.

(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege einen Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

§ 282. Besondere Bestimmungen über die Prüfung durch den Revisor.

(1) Der Revisor hat besonders darauf zu achten:

1.

Ob die Eintragungen in der Amtsrechnung im Geldbuch und in der Kostenmarkenrechnung richtig und laufend vorgenommen werden, ordnungsgemäß belegt sind und dem tatsächlichen Stand entsprechen;

2.

ob die erlegten Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten und sonstigen verwahrten Gegenstände vorhanden und ordnungsgemäß verwahrt sind;

3.

ob die in den Materialverrechnungen angeführten Gegenstände (§ 271) unter Berücksichtigung der Ausgaben vorhanden sind und ob ordnungsgemäße Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei geführt werden (§ 272);

4.

ob die Gebühren und Kosten rechtzeitig, richtig und vollständig bemessen werden;

5.

ob die Kosten ordnungsgemäß vorgemerkt sind (§ 214) und das Rücklangen des Zahlungsauftrages von der Einbringungsstelle überwacht wurde (§ 218 Abs. 3).

(2) Im übrigen gelten für die Vornahme der Prüfung durch den Revisor die Bestimmungen des § 279 sinngemäß. Die durchgeführte Prüfung ist vom Revisor in der Anmerkungsspalte der geprüften Geschäftsbehelfe zu vermerken und zu unterschreiben.

(3) Über das Prüfungsergebnis in Ansehung der Punkte a und b des § 281 Abs. 1 hat der Revisor sofort nach beendeter Prüfung bei Gericht ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung anzufertigen, das vom Revisor, dem Gerichtsvorsteher, dem Rechnungsführer und dem Kostenmarkenverwalter zu unterfertigen ist. Dieses Protokoll ist dem Gesamtbericht des Revisors über die vorgenommene Prüfung anzuschließen. Dieser Gesamtbericht ist vom Bezirksrevisor dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, vom Revisor beim Oberlandesgericht dem Oberlandesgerichtspräidenten in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Präsident übersendet eine Ausfertigung dieses Berichtes an den Gerichtsvorsteher, der die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und hierüber an den zuständigen Präsidenten zu berichten hat. Der Bericht ist vom Gerichtsvorsteher zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.

(4) Bis zum 31. März des folgenden Jahres erstattet der Bezirksrevisor auf dem Dienstwege einen Bericht über die Wahrnehmungen anläßlich der Prüfungen des abgelaufenen Jahres an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes; dieser trifft die erforderlichen Anordnungen, um die wahrgenommenen Mängel zu beseitigen.

§ 283. Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

(1) Die Befugnis zur Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen (§§ 347 Abs. 2 und 365 Abs. 4 ZPO. und Art. (II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1/1948) steht, sofern diese Gebühren bei einem Oberlandesgericht bestimmt wurden, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Bezirksrevisor zu.

(2) Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im § 347 Abs. 2 ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.

(3) Die Gerichte haben eine Ausfertigung des Beschlusses über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren in bürgerlichen Rechtsachen - sofern die Gebühren nicht aus einem bereits erlegten Kostenvorschuß bezahlt werden können - dem zuständigen Revisor unter Anschluß der Akten zuzustellen.

(4) Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein; eine Vertretung durch die Finanzprokuratur ist nicht erforderlich (§ 3 Abs. 2 des Prokuraturgesetzes StGBl. Nr. 172/1945, in der Fassung der Prokuraturgesetz-Novelle BGBl. Nr. 154/1948).

§ 283. Überprüfung der Zeugen- und Sachverständigengebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Sachverständigen- und Dolmetschergebühren in Zivilsachen und der Zeugengebühren in Zivil- und Strafsachen steht, sofern das Oberlandesgericht angerufen bzw. von ihm entschieden worden ist, dem Revisor beim Oberlandesgericht, sonst dem Revisor beim Gerichtshof I. Instanz zu.

(2) Die Überprüfung der Zeugengebühren durch die Bezirksrevisoren bei dem Gerichtshof, bei dem sie bestellt sind, und bei den Gerichten am Sitze dieses Gerichtshofes hat fallweise und stichprobenweise zu geschehen, bei den übrigen Gerichten in ihren Sprengeln ist diese Überprüfung nur im Zuge der periodischen örtlichen Prüfungen vorzunehmen, soweit die im § 347 Abs. 2 ZPO. vorgesehene dreitägige Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei unrichtiger Bestimmung der Gebühren ist die Entscheidung des Vorstehers des Gerichtes (Präsidenten) zu begehren. Werden Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahrgenommen, so hat der Revisor überdies einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem er bestellt ist, zu berichten.

(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken dem Revisor unter Anschluß der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung bzw. Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluß- oder Bescheidausfertigung bzw. Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage bzw. zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.

(4) Schriftliche Rekurse der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren

(1) Die nach gesetzlichen Bestimmungen eingeräumte Befugnis zur Überprüfung der Zeugen-, Sachverständigen- und Dolmetschergebühren steht zu:

1.

wenn das Oberlandesgericht oder die Oberstaatsanwaltschaft entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht;

2.

wenn der Oberste Gerichtshof entscheidet, dem Revisor beim Oberlandesgericht Wien;

3.

sonst dem Revisor beim Landesgericht.

(2) Nimmt der Revisor bei der Bestimmung von Zeugengebühren Fehler grundsätzlicher Natur (zum Beispiel Fehlauslegungen von Vorschriften und Tarifen) wahr, so hat er einer Wiederholung dieser Fehler durch entsprechende Belehrung des Bediensteten, dem die Bestimmung der Zeugengebühr übertragen ist, vorzubeugen. Werden solche Fehler bei mehreren Gerichten des Sprengels festgestellt, so hat der Revisor hierüber dem Präsidenten des Gerichtshofs, bei dem er bestellt ist, zu berichten.

(3) Ist der Revisor zur Überprüfung der Gebühren (Abs. 1) befugt, so sind ihm Ausfertigungen oder Gleichschriften von Geschäftsstücken unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle zuzustellen. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt. Die Übersendung hat durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen, wenn sie den Sachverständigen oder Dolmetscher bestellt hat und der Gebührenantrag vor Einbringen der Anklage einlangt, ansonsten aber durch das Gericht.

(4) Die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Äußerung oder Rechtsmittelerhebung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags- oder Entscheidungsausfertigung oder Rechtsmittelgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage oder zur Gegenäußerung notwendigen Aktenteile in Kopie angeschlossen werden. Wird die Gebühr eines Dolmetschers nur nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG verzeichnet, so ist es ausreichend, wenn das Organ, das die Vernehmung oder Verhandlung leitet, auf dem Gebührenantrag die Zeit bestätigt, für die der Dolmetscher zugezogen war.

(5) Rechtsmittelschriften der Revisoren müssen nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.

Überprüfung der Verfahrenshilfe

§ 283a. Dem Revisor, der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellen, bei dem der Revisor bestellt ist; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder –beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als dem Revisor zugestellt.

IV. Hauptstück.

Gerichtserlagswesen.

1.

Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 284. Gegenstände des gerichtlichen Erlages.

(1) Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:

1.

in- und ausländisches Geld,

2.

Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,

3.

Juwelen und andere Kostbarkeiten.

(2) Gerichtlicher Erlag und gerichtliche Verwahrung bilden zusammen die gerichtliche Hinterlegung im weiteren Sinne.

(3) Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.

(4) Sonstige Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

(5) Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der §§ 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der §§ 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.

§ 285. Stellen des gerichtlichen Erlages.

(1) Der gerichtliche Erlag findet statt:

1.

bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;

2.

beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);

3.

beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.

(3) Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(4) Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.

§ 286. Erlag beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(1) Auf Anordnung des Verwahrschaftsgerichtes können Erläge auch bei dem Österreichischen Postsparkassenamt vorgenommen werden.

(2) Auf Geldeinlagen beim Postsparkassenamt finden die Geschäftsbestimmungen dieses Amtes mit folgenden Ergänzungen und Abänderungen Anwendung: Besteht noch kein Einlagebuch, so bedarf es nicht der Unterschrift des Gerichtes in dem Einlagebuch. Das Gericht hat an das Postsparkassenamt die Anordnung zu erlassen, daß die Kündigung, Rückzahlung oder eine andere Verwertung des Guthabens oder eines Teiles nur nach Maßgabe der gerichtlichen Bewilligung durchgeführt werden darf. Diese Sperre ist vom Postsparkassenamt auf dem Einlagebuch vorzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein bereits bestehendes Einlagebuch vom Gericht in Verwahrung genommen wird oder zur Verfügung des Gerichtes zu sperren ist. Im letzteren Falle hat das Gericht bei Anordnung der Sperre zugleich das Einlagebuch dem Postsparkassenamt zu übermitteln und diesem mitzuteilen, wem das Einlagebuch nach vollzogener Sperre auszufolgen ist. Das Einlagebuch kann auch in Verwahrung des Postsparkassenamtes belassen werden. Das Postsparkassenamt hat von der vollzogenen Sperre das Gericht zu benachrichtigen und das Einlagebuch, sofern es nicht in Verwahrung des Postsparkassenamtes verbleibt, je nach erhaltener Weisung dem Gerichte einzusenden oder die Übersendung an eine andere Person zu bestätigen. Die Anordnung der Sperre ist von dem Zeitpunkt, in dem sie, und zwar im Falle der Sperre eines bereits bestehenden Einlagebuches, nebst diesem, dem Postsparkassenamt zukommt, für dieses Amt maßgebend. Die Sperre erstreckt sich, sofern vom Gericht nicht etwas anderes verfügt wird, auch auf die späteren Einlagen des betreffenden Einlagebuches. Nacheinlagen auf ein gesperrtes Einlagebuch können von jedermann unter Vorlage des Einlagebuches ohne Nachweis einer gerichtlichen Erlagsverfügung bewirkt werden. Beschlüsse, womit über das Guthaben oder einen Teil verfügt wird, sind mit dem für Ausfolgeaufträge vorgeschriebenen besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Das Postsparkassenamt hat dem Gericht auf Verlangen Kontoauszüge mitzuteilen.

(3) Wertpapiere, die das Postsparkassenamt nach einem gerichtlichen Beschluß in Verwahrung und Verwaltung nimmt (gerichtsmäßige Depots), werden zur ausschließlichen Verfügung des betreffenden Gerichtes gesperrt. Depotbücher werden nicht ausgegeben. Verfügungen über die Depots müssen vom Verwahrschaftsgericht ausgehen. Das Postsparkassenamt besorgt für die gerichtsmäßigen Depots die üblichen Verwaltungsgeschäfte. Die für fällige Zinsscheine und ausgeloste oder gekündigte Wertpapiere eingehenden Beträge werden in einer zum Depot geführten laufenden Rechnung gutgeschrieben, Gebühren und Spesen werden dieser angelastet. Näheres, insbesondere über die Zusendung von Buchungsanzeigen und die Abfertigung von Auszügen aus der laufenden Rechnung, enthalten die “Geschäftsbestimmungen für das Wertpapiergeschäft” des Postsparkassenamtes.

Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag.

§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a)

Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.

b)

(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4000 S nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.

Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag.

§ 287. Ob bei der Verwahrungsabteilung oder unmittelbar zu erlegen ist, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a)

Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen, soweit sie nicht bei dem Postsparkassenamt, gesperrte Einlagebücher allenfalls auch bei einer anderen Sparkasse oder beim gesetzlichen Vertreter des Pflegebefohlenen zu verwahren sind.

b)

(1) Gegenstände und Geldbeträge, die nur für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens bei Gericht zu verwahren sind, zum Beispiel Sicherheitsleistungen nach § 44 oder § 390 EO., gepfändete Geldbeträge, Wertpapiere und Wertgegenstände (§§ 259 Abs. 3, 261 Abs. 4 und 5, 296 EO.), Verkaufserlöse (§§ 284, 285 EO.), Vorschüsse für die Kosten von Liegenschaftsschätzungen, Vorschüsse nach den §§ 366, 386, 393 EO., §§ 328, 332 oder 365 ZPO. usw., sind beim Rechnungsführer (auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu erlegen, wenn sie den Wert von 4 000 Euro nicht übersteigen. Sonst sind sie bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu erlegen.

§ 288. (1) Die Parteien sind erforderlichenfalls anzuleiten, daß sie an der richtigen Stelle erlegen; hiezu sind ihnen die nötigen Erlagscheine kostenlos beizustellen.

(2) Ist ein zur Verwahrungsabteilung gehöriger Erlag vom Rechnungsführer übernommen worden, so hat das Gericht diesem die Abgabe an die Verwahrungsabteilung oder die Überweisung auf deren Postscheckkonto aufzutragen. Wird ein zu Gericht gehöriger Erlag bei der Verwahrungsabteilung gemacht, so hat das Verwahrschaftsgericht die Abgabe an den Rechnungsführer des Gerichtes zu verfügen; doch ist die Abgabe von Beträgen, die bei der Verwahrungsabteilung erlegt wurden, deshalb allein, weil sie die für die Verwahrungsabteilung festgesetzte Wertgrenze (§ 287 lit. b) nicht erreichen, nicht anzuordnen.

(3) In den Amtsräumen der Gerichte und der Verwahrungsabteilungen ist in auffälliger Weise, allenfalls an mehreren Stellen, durch Anschlag bekanntzumachen, welche Erläge bei der Verwahrungsabteilung erfolgen müssen, und daß andere Einzahlungen und Erläge nur beim Rechnungsführer stattfinden dürfen. Hiebei sind die Amtsstunden der Verwahrungsabteilung sowie Name und Amtszimmer des Rechnungsführers anzugeben.

§ 289. Arten des gerichtlichen Erlages.

Ein Erlag, gleichviel ob bei einer Verwahrungsabteilung oder unmittelbar, kann bewirkt werden:

1.

durch Einzahlung oder Überweisung von Geldbeträgen auf das Scheckkonto des Gerichtes oder der Verwahrungsabteilung (§ 291);

2.

durch Postanweisung oder durch Zahlungsanweisung im Scheckverkehr zur Barzahlung (§§ 292 bis 294);

3.

durch Wertsendung (Wertbrief, Paket mit Wertangabe, §§ 295 bis 297);

4.

durch Übergabe des Erlagsgegenstandes an die Verwahrungsabteilung, an den Rechnungsführer oder, wo dies ausnahmsweise zugelassen ist, zum Beispiel bei Vadien, an den Richter (persönlicher Erlag §§ 298 bis 302). Ein Erlag beim Richter ist so rasch wie möglich an die Verwahrungsabteilung oder den Rechnungsführer weiterzugeben oder in ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.

§ 290. Förderung des bargeldlosen Verkehres.

(1) Rechnungsführer und Verwahrungsabteilungen dürfen Bargeld nur annehmen,

a)

wenn der Zweck des Erlages einen Barvorrat erfordert,

b)

wenn das Ablehnen des Erlages der Partei Nachteile oder besonderen Zeitverlust brächte oder die Geschäftsführung des Gerichtes erschwerte, insbesondere wenn anders nicht mehr rechtzeitig oder nicht rasch genug erlegt werden könnte. In allen anderen Fällen ist der Erleger auf den Postscheckverkehr zu verweisen und sind ihm Erlagscheine der Verwahrungsabteilung oder des Gerichtes kostenlos beizustellen.

(2) Barbeträge, die ein Rechnungsführer übernimmt, hat er, soweit sie nicht wie Vorschüsse für Zeugengebühren, Haftkosten usw. bar vorrätig sein müssen oder sofort den Bezugsberechtigten bar ausgefolgt werden können, spätestens am folgenden Werktage mit Erlagschein auf das Scheckkonto des Gerichtes einzuzahlen, allenfalls nach richterlicher Weisung auf ein zu sperrendes Einlagebuch einer Sparkasse einzulegen.

2.

Kapitel.

Besondere Bestimmungen über Erläge.

§ 291. Erlag zur Gutschrift auf Scheckkonto.

(1) Bei der Einzahlung mit Erlagschein sind auf dem hiefür bestimmten Abschnitt der Zweck der Einzahlung, die Geschäftszahl und das Gericht, für das der Erlag bestimmt ist, genau anzugeben.

(2) Bei der Überweisung von einem Scheckkonto ohne Verwendung eines Erlagscheines sind die nach Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt der Einzelüberweisung oder der Gutschriftsanweisung zu machen.

(3) Wenn das Gericht einer weiteren Mitteilung über Grund und Zweck des Erlages bedarf, zum Beispiel bei Erlägen nach § 1425 ABGB., ist diese in einer Eingabe an das Gericht zu machen, die zur Beisetzung der Buchungsangaben bei der Verwahrungsabteilung überreicht werden kann.

(4) Hängt eine gerichtliche Verfügung davon ab, daß ein Erlag innerhalb bestimmter Frist bewirkt wird, so kann das Gericht annehmen, daß nicht erlegt wurde, wenn ihm nicht spätestens am letzten Tag der Frist der vom Postamt mit der Einzahlungsbestätigung versehene Empfangschein vorgewiesen wird.

Erlag mit Postanweisung oder Zahlungsanweisung.

§ 292. (1) Bei Erlägen mit Postanweisung sind die im § 291 Abs. 1 genannten Angaben auf der Rückseite des Abschnittes der Postanweisung zu machen. Der Erlag gilt schon vor dem Eintreffen der Postanweisung als bewirkt, wenn der Aufgabeschein bei Gericht vorgewiesen wird. Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gerichte haben durch Überreichen einer entsprechend ausgefertigten Vollmacht das Abgabepostamt ein für allemal zu ersuchen, Postanweisungen, mit Ausnahme der mit dem Vermerk “Bar auszuzahlen” versehenen, der telegraphischen und der sonstigen durch Eilboten zuzustellenden Postanweisungen auf ihr Scheckkonto zu überweisen. Auch in diesem Falle kommt dem Gericht der Abschnitt der Postanweisung zu.

(3) Wird der zu erlegende Betrag aus einem Scheckkonto zur Barzahlung angewiesen, so sind die nach § 291 Abs. 1 notwendigen Angaben auf dem Empfängerabschnitt des Einzelschecks oder der Zahlungsanweisung zu machen.

§ 293. Langen bei Gericht Zahlungsanweisungen des Postsparkassenamtes oder Postanweisungen (siehe die Ausnahmen im § 292 Abs. 2) ein, so hat sie der abholende Bedienstete (der Postzusteller) dem Rechnungsführer vorzulegen. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Abschnitt, ob der angewiesene Betrag vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu leiten ist (§ 287).

a)

Ist der Betrag vom Gericht zu übernehmen und wird er bar benötigt, so versieht der Rechnungsführer die Post- oder Zahlungsanweisung unter Beidruck des Gerichtssiegels mit der Empfangsbestätigung und läßt den Betrag sich auszahlen oder abholen.

b)

Ist dagegen der Erlag an die Verwahrungsabteilung zu leiten, so fügt der Rechnungsführer der Anschrift der Postanweisung mit roter Tinte die Worte „Durch das Postsparkassenamt (zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....)“ bei oder versieht die Zahlungsanweisung mit dem Vermerk „Zur Gutschrift auf Konto Nr..... der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht....“ und stellt die Anweisung der Post zurück.

§ 294. (1) Läßt das Gericht oder die Verwahrungsabteilung einen Betrag, der 10.000 S übersteigt, abholen oder vom Abholer auf das Konto einzahlen, so ist der Abholer von einem zweiten Bediensteten zu begleiten.

(2) Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.

§ 294. Wird im Falle des § 293 lit. a der Betrag bar übernommen, so ist er sofort, bei Gutschrift auf das Scheckkonto des Gerichtes erst auf Grund des Kontoauszuges, in die Amtsrechnung (Spalte für Parteiengelder) einzutragen. Im Falle des § 293 lit. b entfällt eine Eintragung bei Gericht.

§ 295. Erlag mit Wertsendung.

(1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte “An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ....” bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 296. Abholung der Wertsendung von der Post.

(1) Zur Abholung der Bezugscheine haben sich die Gerichte und Verwahrungsabteilungen der Postabholbücher zu bedienen. Die abzuholenden Sendungen sind wenn ihr Wert zusammen 10.000 S übersteigt, durch zwei Bedienstete abzuholen.

(2) Der Abholer hat in Gegenwart des Postbediensteten die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) der Wertsendung zu prüfen. Wertbriefe, die offen, das heißt unter postamtlicher Gegensiegelung aufgegeben wurden, hat er in Gegenwart des Postbediensteten ohne Verletzung der Siegel (durch Aufschneiden des Umschlages) zu öffnen; der Inhalt ist zu prüfen (zu zählen); ergibt sich ein Anstand, so ist unter Zurücknahme des Bezugscheines die Einleitung des postamtlichen Verfahrens zu veranlassen und dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu berichten.

(3) Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.

§ 296. Abholung der Wertsendung von der Post.

Verschlossen aufgegebene Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind nach dem Abholen vom Rechnungsführer (von den übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung) auf die Unverletztheit der Verpackung (des Umschlages) und des Verschlusses (der Siegel) zu prüfen und sodann zu öffnen. Der Inhalt ist zu prüfen und ein Anstand dem Gerichtsvorsteher (Leiter der Verwahrungsabteilung) zu melden. Ist die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt, so hat sie der Rechnungsführer in Gegenwart des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters zu öffnen. Der Gerichtsvorsteher hat gegebenenfalls den Erlag bei der Verwahrungsabteilung zu veranlassen.

§ 297. Zustellung der Wertsendung durch die Post.

Werden Bezugschein und Wertsendung vom Postzusteller überbracht, so haben der Rechnungsführer oder die übernehmenden Beamten der Verwahrungsabteilung so vorzugehen, wie es im § 296 Abs. 2 Für den Abholer vorgeschrieben ist. Der § 296 Abs. 3 ist anzuwenden.

Persönlicher Erlag.

A. Bei den Verwahrungsabteilungen.

§ 298. (1) Die Verwahrungsabteilungen sind, unbeschadet des § 290 Abs. 1 verpflichtet, jeden nach § 284 zum Erlag bei Gericht geeigneten Gegenstand, den ihnen eine Partei als zivil- oder strafgerichtliches Verwahrnis für ein Gericht ihres Amtsbereiches persönlich übergibt, anzunehmen.

(2) Jedem persönlichen Erlag, auch einem Erlag durch Gerichtsabgeordnete, muß ein Erlagsanbringen zugrunde liegen. Als solches kann dienen:

a)

ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes, aber bei der Verwahrungsabteilung zu überreichendes Erlagsgesuch;

b)

ein gerichtliches Schriftstück, das sich auf den Erlag bezieht, zum Beispiel ein Beschluß, worin der Erlag aufgetragen wird, ein protokollarisches Erlagsgesuch, das Protokoll über den Versteigerungstermin, der Bericht des Vollstreckers über die Verwahrung (§ 259 EO.) oder die Abnahme (§ 296 EO.) von Wertpapieren;

c)

ein von der Verwahrungsabteilung nach den Angaben des Erlegers aufzunehmender Amtsvermerk, den der Erleger zu unterschreiben hat.

(3) Erlegt eine Partei mehrere Wertpapiere oder Kostbarkeiten, so hat sie ein Erlagsgesuch mit zwei Halbschriften vorzulegen, worin die Erlagsgegenstände gleichlautend mit dem Gesuche (im Durchschreibeverfahren) aufgezählt werden.

§ 299. (1) Das Erlagsanbringen muß Namen, Beruf und Wohnort des Erlegers und allenfalls des Gläubigers, für den hinterlegt wird, die genaue Bezeichnung des zu erlegenden Gegenstandes und den Zweck angeben, wozu der Erlag gemacht wird; ferner ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue oder in eine bereits bestehende Masse gehört.

(2) Wertpapiere sind durch Angabe der Gattung, der Stückzahl, des Nennbetrages der Stücke und der Fälligkeit des ersten anhaftenden Zinsscheines zu bezeichnen; bei verlosbaren Papieren sind überdies Nummer und Reihe (Serie), bei Namenspapieren auch der Name anzuführen, auf den sie lauten. Wenn einem Wertpapier der Erneuerungsschein oder die Zinsscheine und der Erneuerungsschein oder einzelne Zinsscheine fehlen, ist dies zu bemerken.

(3) Bei Einlagebüchern sind Anstalt, Buchnummer und der letzte Saldo mit Tagesangabe anzuführen.

(4) Kostbarkeiten, auch Handelsmünzen, ferner ausländische Münz- und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den §§ 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben.

(5) Bei in Geld umsetzbaren Urkunden sind Art, Aussteller und sonstige zur Unterscheidung von ähnlichen Urkunden dienende Merkmale anzugeben.

§ 300. In den Fällen des § 298 Abs. 2 lit. a und c hat der Leiter der Verwahrungsabteilung die Zulässigkeit des beabsichtigten Erlages nach den §§ 284 und 290 zu prüfen; findet er die Annahme für unzulässig, so hat er sie schriftlich, unter Angabe der Gründe abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Erleger binnen 14 Tagen die Überprüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes verlangen, der unvorgreiflich der gerichtlichen Genehmigung des Erlages über die Annahme entscheidet. Im Falle der nachträglich gerichtlichen Genehmigung gilt der Erlag als bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Erlagsanbringens bewirkt. Im Falle des § 298 Abs. 2 lit. b darf die Verwahrungsabteilung die Annahme nicht ablehnen.

§ 301. (1) Bei der Annahme haben die beiden übernehmenden Beamten (§ 332 Abs. 2) den Erlagsgegenstand in Gegenwart des Erlegers mit dem Inhalt des Erlagsanbringens genau zu vergleichen; nötigenfalls ist das Erlagsanbringen in einem Anhang zu berichtigen. Eine etwaige Berichtigung oder der Umstand, daß das Erlagsanbringen wesentliche Ausbesserungen aufweist, hat der Erleger mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(2) Die Übernahme des Erlagsgegenstandes ist auf dem Erlagsanbringen durch Einsetzen der Postzahl des Einnahmetagebuches (§ 332 Abs. 2) sowie durch Amtssiegel, Tagesangabe und Unterschrift der beiden übernehmenden Beamten ersichtlich zu machen. Der Erleger erhält eine mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung, die alle wesentlichen Merkmale des Erlages enthalten und auf Verlangen des Erlegers gegen Einziehung ihrer ursprünglichen Ausfertigung auf den gerichtlichen Verwahrauftrag zu übertragen ist. Für diese Bestätigung kann das GeoForm. Nr. 62 verwendet werden. In den Fällen des § 298 Abs. 3 wird die Übernahme auf einer Halbschrift des Erlagsgesuches bestätigt.

§ 302. B. Bei Gericht.

Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.

§ 303. Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen.

Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.

§ 304. Schätzung.

(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.

(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 4000 S übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 4000 S vermutet.

(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.

(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.

§ 304. Schätzung.

(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.

(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 300 Euro übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 300 Euro vermutet.

(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.

(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.

§ 304. Schätzung.

(1) Juwelen und andere Kostbarkeiten sind in der Regel beim Erlag in einer Verwahrungsabteilung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, womöglich in Gegenwart der Partei, nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben und zu schätzen. Von der Schätzung kann abgesehen werden, wenn der Erleger nachweist, daß der Wert bereits gerichtlich festgestellt wurde.

(2) Langen Juwelen oder andere Kostbarkeiten mit der Post ein, so ist zum Öffnen der Sendung ein Schätzmeister zuzuziehen, wenn der bei der Post angegebene Wert 300 Euro übersteigt. Aber auch wenn ein geringerer Wert angegeben ist, hat das Gericht eine nachträgliche Schätzung zu veranlassen, wenn die Verwahrungsabteilung einen höheren Wert als 300 Euro vermutet.

(3) Der Schätzmeister hat das Ergebnis der Schätzung auf dem Erlagsanbringen (§ 298) ersichtlich zu machen und dieses zu unterschreiben. In Exekutionssachen ist bei der Schätzung auch der Edelmetallwert festzustellen.

(4) Ist kein Schätzmeister zur Hand, so haben sich die übernehmenden Beamten im Erlagsbericht über den Wert zu äußern; das Verwahrschaftsgericht kann nachträglich die Schätzung veranlassen.

§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.

(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 KO. verwahrt, so gilt folgendes:

1.

Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 4000 S nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

2.

Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 4000 S vermutet, ist zu unterscheiden:

a)

ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen gerichtlich beeideten Schätzmeister sogleich beim Erlage zu veranlassen;

b)

in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.

(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.

(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 KO. verwahrt, so gilt folgendes:

1.

Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

2.

Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:

a)

ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen gerichtlich beeideten Schätzmeister sogleich beim Erlage zu veranlassen;

b)

in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.

(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 305. Besondere Vorschriften über die Schätzung beim Erlag durch Gerichtabgeordnete- und Vollstrecker.

(1) Werden Gegenstände nach den §§ 45 und 192a AusstreitG. von einem Gerichtsabgeordneten oder nach den §§ 259 und 298 EO. vom Vollstrecker gerichtlich erlegt oder auf Anordnung des Konkursgerichtes nach § 77 KO. verwahrt, so gilt folgendes:

1.

Wenn der Wert nach Ansicht des Gerichtsabgeordneten oder Vollstreckers 300 Euro nicht übersteigt und auch die Verwahrungsabteilung keinen höheren Wert vermutet, hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst nach Art, Form und wesentlichen Kennzeichen zu beschreiben, ihn zu schätzen und die Schätzung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

2.

Wenn aber der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker oder die Verwahrungsabteilung einen Wert über 300 Euro vermutet, ist zu unterscheiden:

a)

ist die sofortige Beiziehung eines Schätzmannes möglich, so hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker die Beschreibung und Bewertung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sogleich beim Erlage zu veranlassen;

b)

in allen anderen Fällen hat der Gerichtsabgeordnete oder Vollstrecker den Wertgegenstand selbst zu beschreiben; die Schätzung ist später vom Gericht zu veranlassen.

(2) Notare als Beauftragte des Gerichtes gelten als Gerichtsabgeordnete im Sinne dieser Bestimmungen.

§ 306. Kosten der Schätzung.

Die Kosten der Schätzung hat der Erleger zu tragen. Ihre Bestimmung obliegt dem Gericht. Die Einbringung ist nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. vorzunehmen. Im Exekutionsverfahren sind die Schätzungskosten, wenn sie nicht der betreibende Gläubiger berichtigt, nach Möglichkeit aus dem Erlös einzubringen.

Erlagsbericht, Verwahrauftrag.

§ 307. (1) Über jeden Erlag hat die Verwahrungsabteilung ungesäumt dem Gericht zu berichten. Dies geschieht in den Fällen des § 298 Abs. 3 durch Übersenden des mit den Buchungsangaben versehenen Erlagsgesuches, in allen übrigen Fällen durch Übersendung des blauen Blattes des Bestätigungsheftes (GeoForm. Nr. 62 und 64) oder eines kurzen Amtsvermerkes mit den genannten Angaben.

(2) Das Gericht hat den Verwahrauftrag zu erlassen oder sonst sachgemäß zu verfügen und hievon die Verwahrungsabteilung und den Erleger, bei Erlägen nach § 1425 ABGB., soweit dies möglich ist, auch den Gläubiger, durch je eine Beschlußausfertigung zu verständigen. Im Verwahrauftrag ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue Masse oder in welche der bereits bestehenden Massen er gehört.

(3) Sowohl im Erlagsbericht als auch in den das Verwahrnis betreffenden Gerichtsbeschlüssen sind die Erlagsgegenstände zu bezeichnen (§ 299).

(4) Wird der Erlag durch das Gericht nicht genehmigt, so hat es ihn mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß gilt, sobald er rechtskräftig geworden ist, als Ausfolgeauftrag (§ 315) und ist der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen.

§ 308. Der Rechnungsführer hat die zuständige Gerichtsabteilung von allen Erlägen schriftlich zu verständigen. Dies geschieht durch Übersendung des blauen Blattes aus dem Bestätigungsheft (§ 256 Abs. 5 und § 259 Abs. 3). Hiebei ist der Grund des Erlages anzuführen.

3.

Kapitel.

Vormerkungen.

§ 309. Allgemeines.

(1) Ist ein Verwahrnis einer Substitution oder einer gleichzuhaltenden Anordnung (§ 158 Abs. 1 AusstreitG.) unterworfen oder wird es durch Exekution oder einstweilige Verfügung getroffen (§ 310), so hat das Verwahrschaftsgericht (§ 285 Abs. 3) der Verwahrungsabteilung aufzutragen, bei der Masse im Hinterlegungsmassebuch (§ 334) oder im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) das Substitutionsband oder das Ausfolgeverbot vorzumerken. Das Verwahrschaftsgericht kann auch die Vormerkung anderer Rechtsverhältnisse an dem Verwahrnis und die Löschung von Vormerkungen auftragen. Gegenstand einer Vormerkung können demnach auch sein: Die außergerichtliche Veräußerung der Verwahrnisse, ihre Verpfändung, die Einraumung eines Fruchtgenußrechtes, eine letztwillige Beschränkung usw.

(2) Ein gerichtlicher Auftrag zu wiederkehrenden Ausfolgungen oder zu wiederkehrenden Umsatzgeschäften (§ 318 Abs. 2 und 3) ist auch ohne besondere Weisung von der Verwahrungsabteilung vorzumerken.

(3) In anderen Fällen hat das Gericht zugleich mit der Weisung den Wortlaut der Vormerkung in bestimmter, möglichst kurzer Fassung vorzuschreiben. Bezieht sich das vorzumerkende Rechtsverhältnis nicht auf die ganze Masse, so ist im Beschluß der Teil, wofür die Vormerkung zu gelten hat, genau zu bezeichnen.

(4) Über den Vollzug jeder Vormerkung hat die Verwahrungsabteilung dem Gericht zu berichten.

§ 310. Exekution und einstweilige Verfügung.

Die Pfändung des Anspruches auf Ausfolgung eines Verwahrnisses oder der Vollzug eines Drittverbotes mittels einstweiliger Verfügung ist durch Zustellung des gerichtlichen Verbotes an das Verwahrschaftsgericht als bewirkt anzusehen. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist jedoch auch an die Verwahrungsabteilung zuzustellen und von dieser zu dem Akt der Verwahrschaftsmasse zu nehmen. Das Verwahrschaftsgericht hat der Verwahrungsabteilung unverzüglich die im Hinblick auf die Pfändung (einstweilige Verfügung) erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Verwahrungsabteilung hat jedoch vom Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses (Pfändung, einstweilige Verfügung) mit der Ausfolgung bis auf Weisung des Verwahrschaftsgerichtes vorläufig zuzuwarten und die Pfändung (einstweilige Verfügung) vorläufig vorzumerken.

§ 311. Wirkung der Vormerkung.

Mit Vormerkungen belastete Massen darf die Verwahrungsabteilung nur ausfolgen oder umsetzen, wenn dem Auftrag beigefügt ist, daß er ungeachtet der Vormerkung durchzuführen ist. Die Vormerkung wirkt bei einem Umsatzgeschäft (§§ 312 und 313) auch auf die an Stelle der ursprünglichen Werte angeschafften Verwahrnisse.

4.

Kapitel.

Umsatzgeschäfte.

§ 312. (1) Die Verwahrungsabteilungen haben an den hinterlegten Gegenständen die erforderlichen Umsatzgeschäfte zu besorgen. Solche Umsatzgeschäfte sind insbesondere:

1.

Die Besorgung von Geldeinlagen, Zinsenzuschreibungen, Geldbehebungen, Kündigungen sowie Sperren und Freischreibungen von Einlagebüchern bei Sparkassen und anderen Geldanstalten;

2.

Ankäufe und Verkäufe von Wertpapieren und Zahlungsmitteln fremder Währung und die Umwechslung solcher Zahlungsmittel;

3.

Einlösung, Umtausch und Vorlage zur Abstempelung von Wertpapieren, Einlösung fälliger und Beschaffung neuer Zins-, Gewinn- und Anteilscheine und die Beschaffung neuer Zinsscheinbogen und Erneuerungsscheine;

4.

Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Wertpapiere, Ausüben von Bezugsrechten u. dgl.

(2) Die Verwahrungsabteilungen haben Umsatzgeschäfte der in Abs. 1 bezeichneten Art in der Regel durch das Postsparkassenamt ausführen zu lassen, sofern nicht Umstände des Falles die Inanspruchnahme einer anderen Verwahrungsabteilung oder einer Bank als zweckmäßiger erscheinen lassen oder es sich nicht um Geschäfte handelt, wozu das Postsparkassenamt nach seinen Geschäftsbestimmungen nicht berufen ist.

(3) Der Oberlandesgerichtspräsident kann mit Banken besondere Vereinbarungen über den Vollzug von Umsatzgeschäften treffen. Soweit es an solchen Vereinbarungen mangelt, gilt als Regel, daß die Verwahrungsabteilung den Kaufpreis sowie den Kauf- oder Tauschgegenstand nur gegen gleichzeitige Übernahme des Gegenwertes oder einer anderen Deckung zu übergeben hat. Sind die von der Verwahrungsabteilung benötigten Wertpapiere nicht sofort verfügbar, so hat sie lediglich einen Kaufauftrag zu erteilen und erst nach Einlangen der bestellten Wertpapiere das Umsatzgeschäft zu vollziehen.

§ 313. (1) Die Umsatzgeschäfte werden nur auf Grund richterlichen Auftrages vorgenommen, sofern sich nicht die Notwendigkeit zur Vornahme aus den Wertpapieren selbst ergibt, oder es sich um Geschäfte handelt, zu deren Vornahme in einer zu amtlichen Verlautbarungen bestimmten Zeitung aufgefordert wurde.

(2) In den gerichtlichen Aufträgen zur Vornahme von Umsatzgeschäften sind diese sowie die etwaigen besonderen Bedingungen ihrer Durchführung bestimmt anzugeben und die betreffenden Wertgegenstände genau (§§ 299 und 318) zu bezeichnen.

(3) Mit dem Auftrage zur Vornahme von Umsatzgeschäften darf das Gericht nur Aufträge zur gerichtlichen Hinterlegung oder sofortigen Erfolglassung der Umsatzgegenstände oder der erzielten Gegenwerte verbinden.

(4) Kann die Höhe des Gegenwertes in dem gerichtlichen Auftrage nicht ziffernmäßig angeführt werden, so bedarf es, auch wenn der Gegenwert in Bargeld besteht, keines weiteren gerichtlichen Beschlusses zur Angabe des Betrages (Deckungsbeschluß), wenn dieser durch die Bankrechnung oder den Abrechnungszettel der Sparkasse belegt ist.

(5) Eines besonderen Empfangsauftrages bedarf es auch dann nicht, wenn das wieder erlegte Einlagebuch infolge Zinsenzuschreibung auf einen höheren Betrag lautet als sich aus dem gerichtlichen Beschluß ergibt.

(6) Über die Durchführung der Umsatzgeschäfte hat die Verwahrungsabteilung dem Verwahrschaftsgericht zu berichten.

(7) Die Bestimmungen der §§ 312 und 313 gelten sinngemäß für den Rechnungsführer; er darf Umsatzgeschäfte nur auf Grund schriftlichen richterlichen Auftrages vornehmen.

5.

Kapitel.

Ausfolgung (Erfolglassung).

§ 314. Ausfolgung bei Gericht.

(1) Die bei Gericht erlegten Werte darf der Rechnungsführer nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Richters oder des hiemit betrauten Bediensteten ausfolgen (§ 256 Abs. 2). Die für den Rechnungsführer bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses ist vom Richter (dem hiemit betrauten Bediensteten) eigenhändig zu unterschreiben (§ 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4). Über die Durchführung hat der Rechnungsführer schriftlich zu berichten.

(2) Geld ist grundsätzlich im Wege des Scheckverkehres auszufolgen; einer Empfangsbestätigung bedarf es hiebei nicht. Bei persönlicher Ausfolgung hat der Übernehmer den Empfang zu bestätigen; bei Werten, die in dem besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches eingetragen sind, genügt die Unterschrift des Empfängers im Geldbuch (§ 256 Abs. 2). Ist der Empfänger dem Rechnungsführer nicht persönlich bekannt, so hat er sich auszuweisen (§ 323).

(3) Wenn der empfangenden Partei oder Dienststelle über den Grund der Ausfolgung oder die Bestimmung des übersendeten Betrages Zweifel entstehen könnten, ist ihr darüber das Erforderliche mitzuteilen.

(4) Im übrigen gelten die folgenden Bestimmungen über die Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen sinngemäß.

Ausfolgung aus Verwahrungsabteilungen; Ausfolgeauftrag (Erfolglassungsauftrag).

§ 315. (1) Die Verwahrungsabteilungen dürfen ein Verwahrnis nur nach einem schriftlichen Auftrag des Verwahrschaftsgerichtes ausfolgen. Eine Ausfertigung des Ausfolgeauftrages ist der Verwahrungsabteilung, eine zweite dem Empfangsberechtigten und, wenn der Erleger eine von diesem verschiedene Person ist, auch jenem zuzustellen. Die für die Verwahrungsabteilung bestimmte Ausfertigung hat der Richter (Vorsitzende) zu unterschreiben (§ 79 Abs. 2 GOG., § 149 Abs. 1 lit. a und Abs. 4); sie ist mit dem besonderen Siegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen und darf nicht der Partei zum Überbringen an die Verwahrungsabteilung überlassen werden.

(2) Haben zur Ausführung des gerichtlichen Beschlusses andere Stellen mitzuwirken (ist zum Beispiel eine Sperre oder Freischreibung zu bewirken oder ist das Verwahrnis einer anderen Stelle zu übersenden), so sind auch die Ausfertigungen für diese anderen Stellen der Verwahrungsabteilung zum Weiterbefördern zuzustellen.

(3) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten (§ 317), den Gegenstand, der auszufolgen ist (§ 318), und die Masse, worin dieser Gegenstand erliegt, genau bezeichnen.

(4) Wird die Ausfolgung auf Einschreiten einer Partei bewilligt, so ist gekürzte Ausfertigung nach § 79 letzter Absatz GOG. zulässig, wenn das in den Schriftsätzen und Halbschriften enthaltene Begehren einen sachgemäß gefaßten und klaren Auftrag an die Verwahrungsabteilung enthält und wenn dem Begehren vollständig stattgegeben wird. Das besondere Siegel ist auch auf diesen gekürzten Ausfertigungen anzubringen (§ 151 Abs. 2).

(5) Die Aufträge zur Vornahme von Umsatzgeschäften (§§ 312 und 313) müssen auch den Bestimmungen über Ausfolgeaufträge entsprechen.

§ 316. (1) Der Auftrag darf die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird.

(2) Macht das Gericht die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig, so ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen. Trägt das Gericht der Verwahrungsabteilung auf, einen Teil der Ausfolgungen sofort, einen anderen Teil nach Rechtskraft des Beschlusses zu vollziehen, so hat es den Beschluß der Verwahrungsabteilung sofort zuzustellen aber beizufügen, daß es den Eintritt der Rechtskraft nachträglich mitteilen wird.

(3) Bei Vornahme von Ausbesserungen im Ausfolgeauftrag muß der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleiben. In der für die Verwahrungsabteilung bestimmten Ausfertigung ist die Ausbesserung durch Beisetzung des Datums, der eigenhändigen Unterschrift des Richters und des besonderen Gerichtssiegels zu bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen des Ausfolgeauftrages.

§ 317. Bezeichnung des Empfangsberechtigten.

(1) Der Ausfolgeauftrag muß den Empfangsberechtigten nach Namen, Beruf und Wohnort genau bezeichnen. Soll an einen Machthaber ausgefolgt werden, so muß dieser im Auftrag ausdrücklich genannt sein. Die Ausfolgung an andere als im Auftrag genannte Personen ist unzulässig. Soll persönlich ausgefolgt werden (Behebung, § 323), so muß auch dann eine physische Person als empfangsberechtigt angegeben sein, wenn die Ausfolgung an eine Firma oder eine Körperschaft verfügt wird.

(2) Wird die Ausfolgung an ein Amt angeordnet, so hat die persönliche Ausfolgung (§ 323) an den Amtsvorstand oder eine nach amtlichen Urkunden zum Empfange von Werten berechtigte Amtsperson zu geschehen.

(3) Soll ein Verwahrnis an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung ausgefolgt werden, so hat das Verwahrschaftsgericht die Ausfolgung “an den Vollstrecker des . . . gerichtes” ohne Anführung eines Namens anzuordnen. Die Verwahrungsabteilung hat dann an die Person auszufolgen, die den Bedingungen des § 323 entspricht. Zur Berichtigung der Verwahrungsgebühr ist der betreibende Gläubiger vom Exekutionsgericht zu verhalten; dies hat das Verwahrschaftsgericht zu überwachen. Im Ausfolgeauftrag ist erforderlichenfalls auszusprechen, daß die Verwahrungsgebühr zu stunden ist.

§ 318. Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung.

(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Schillingbeträge außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.

(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.

§ 318. Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung.

(1) Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (§ 299 Abs. 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Beträge in Euro außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.

(2) Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (§ 312) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.

(3) Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der §§ 315 bis 317 entsprechen.

§ 319. Arten der Ausfolgung.

Auszufolgen sind:

1.

Geldbeträge

a)

im Postscheckverkehr,

b)

durch bare Einzahlung beim Postamt auf Erlagschein oder Postanweisung,

c)

ausnahmsweise, besonders in außergewöhnlich dringenden Fällen, durch persönliche Ausfolgung (Behebung).

2.

Wertpapiere, Juwelen und andere Kostbarkeiten

a)

durch Übersenden mit eingeschriebenem Brief, Wertbrief oder Paket mit Wertangabe,

b)

durch persönliche Ausfolgung (Behebung).

§ 320. Ausfolgung von Geld.

(1) Inländisches Geld ist, wenn der Beschluß nicht ausnahmsweise etwas anderes verfügt, sofort nach Einlangen des Ausfolgeauftrages, bei wiederkehrenden Ausfolgungen nach Eintritt der Fälligkeit, dem Empfangsberechtigten zu übersenden, und zwar mit Postscheck, wenn aber der Empfangsberechtigte ein Postscheckkonto besitzt, durch Überweisung auf dessen Konto, allenfalls mit einem von ihm beigebrachten Erlagschein (Erlagscheinüberweisung). Der vorherigen Einsendung einer Empfangsbestätigung des Empfangsberechtigten bedarf es nicht.

(2) Die Versendekosten und Verwahrungsgebühren (§§ 351 ff.) sind von dem auszufolgenden Betrag abzuziehen.

(3) Die Anschrift in dem von der Verwahrungsabteilung auszufertigenden Scheck (der Überweisung), in der auszufertigenden Zahlungs- oder Gutschriftsanweisung und in dem von der Partei beigebrachten Erlagschein muß mit der Bezeichnung des Empfangsberechtigten im Ausfolgeauftrag genau übereinstimmen. Auf dem Abschnitt des verwendeten Einzelschecks (der Einzelüberweisung) oder Erlagscheines sind die erforderlichen Angaben über Gegenstand und Zweck der Übersendung zu machen.

(4) Ordnet das Gericht ausnahmsweise die persönliche Ausfolgung an, so ist nach § 323 vorzugehen.

§ 321. Ausfolgung von Wertpapieren und ausländischem Geld.

(1) Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.

(2) Bei Werten über 400 S hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.

(3) Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.

(4) Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.

§ 321. Ausfolgung von Wertpapieren und ausländischem Geld.

(1) Sind Wertpapiere, Einlagebücher, in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden oder ausländisches Geld auszufolgen, so hat sie die Verwahrungsabteilung, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, als Wertbrief oder Paket mit Wertangabe zu übersenden und hiebei die Versendekosten und die Verwahrungsgebühr nach § 85 der Postordnung nachzunehmen. Die Postgebühren für die Sendungen, die freigemacht aufgegeben werden müssen, sind vorzuschießen. Bei der Aufgabe ist zu beantragen, die Nachnahmebeträge auf das Scheckkonto der Verwahrungsabteilung zu überweisen.

(2) Bei Werten über 30 Euro hat die Verwahrungsabteilung bei der Postaufgabe einen Rückschein über die richtige Ausfolgung der Sendung nach § 95 der Postordnung zu verlangen.

(3) Befindet sich der Empfangsberechtigte am Sitze der Verwahrungsabteilung, so hat diese, wenn das Gericht nichts anderes verfügt hat, mit dem Absenden acht Tage vom Eintreffen des Auftrages an zuzuwarten, um der Partei Zeit zur persönlichen Behebung zu lassen. Hierauf ist die Partei im Ausfolgeauftrag aufmerksam zu machen.

(4) Hat das Gericht die persönliche Behebung angeordnet oder erscheint die empfangsberechtigte Partei vor dem Absenden zur Behebung bei der Verwahrungsabteilung, so ist nach § 323 vorzugehen.

§ 322. Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten.

Sind Juwelen oder andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 10.000 S nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 10.000 S, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Falle ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen, die persönliche Behebung abzuwarten.

Ausfolgung von Juwelen und anderen Kostbarkeiten.

§ 322. Sind Juwelen und andere Kostbarkeiten auszufolgen, deren Gesamtwert 2 100 Euro nicht übersteigt, so ist nach § 321 vorzugehen. Übersteigt der Wert 2 100 Euro, so darf nur persönliche Ausfolgung nach § 323 stattfinden; in diesem Fall ist auch bei den anderen, gleichzeitig nach § 321 auszufolgenden Verwahrnissen die persönliche Behebung abzuwarten.

Persönliche Ausfolgung (Behebung).

§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung “diese Werte empfangen”. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

1.

Bei Werten bis 1000 S durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;

2.

bei Werten in jeder Höhe

a)

durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);

b)

durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

Persönliche Ausfolgung (Behebung).

§ 323. (1) Zur persönlichen Behebung (§ 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4, § 322) muß sich der Empfangsberechtigte bei der Verwahrungsabteilung einfinden, die Ausfertigung des Ausfolgeauftrages vorweisen und eine Empfangsbestätigung überreichen. Als Empfangsbestätigung genügt die auf den Ausfolgeauftrag gesetzte und vom Empfangsberechtigten unterschriebene Erklärung “diese Werte empfangen”. Kann die Partei nicht schreiben, so hat sie die Empfangsbestätigung in Gegenwart der beiden ausfolgenden Beamten mit ihrem Handzeichen zu versehen und von zwei Zeugen unterschreiben zu lassen, von denen einer den Namen der Partei beizusetzen hat.

(2) Die Verwahrungsabteilung darf erst nach Berichtigung der Verwahrungsgebühr (Ausnahmen § 356 Abs. 4) und, wenn der Empfangsberechtigte den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht persönlich bekannt ist, erst dann ausfolgen, wenn sich der Empfangsberechtigte nach den folgenden Vorschriften ausgewiesen hat (Nämlichkeitsausweis):

1.

Bei Werten bis 70 Euro durch Vorweisen eines Ausweispapieres; als solches kann jedes amtliche Schriftstück dienen, dessen Besitz annehmen läßt, daß der Vorweisende die Person ist, für die das Schriftstück ausgestellt ist, zum Beispiel eine Geburts- oder Heiratsurkunde, ein Anstellungsdekret, ein Gewerbeschein usw.;

2.

bei Werten in jeder Höhe

a)

durch ein amtliches Ausweispapier, das Lichtbild und Unterschrift des Bezugsberechtigten enthält und dessen Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (Identitätsausweis, Dienstausweis, Reisepaß u. dgl.);

b)

durch zwei vertrauenswürdige Zeugen oder durch einen solchen Zeugen und das Vorweisen eines Ausweispapieres wie zu Z 1; die Zeugen müssen entweder den ausfolgenden Beamten persönlich bekannt sein oder sich durch ein amtliches Ausweispapier mit Lichtbild und Unterschrift wie zu Z 2 lit. a ausweisen können.

(3) Wird der Ausweis durch Zeugen erbracht, so müssen diese die Empfangsbestätigung ebenfalls unterschreiben und hiebei ausdrücklich bestätigen, daß sie den Behebenden kennen.

(4) Soll eine Amtsperson ein Verwahrnis beheben (§ 317 Abs. 2), so muß sie den Ausfolgeauftrag vorweisen, eine Empfangsbestätigung überreichen und sich, wenn sie den Beamten der Verwahrungsabteilung nicht bekannt ist, nach den vorstehenden Bestimmungen ausweisen. Das gleiche gilt für den Vollstrecker, der ein Verwahrnis zu beheben hat (§ 317 Abs. 3).

(5) Die Verwahrungsabteilung hat auf der Empfangsbestätigung zu vermerken, wie der Behebende sich ausgewiesen hat; werden Zeugen beigezogen, so muß ihr Name und ihre Anschrift deutlich lesbar sein.

(6) Wird der Ausfolgeauftrag der Partei zurückgestellt, so ist der Vollzug der Ausfolgung darauf amtlich zu vermerken.

§ 324. Ergeben sich trotz der Bestätigung durch einen Zeugen und trotz Vorweisen von Ausweispapieren Zweifel, ob der Behebende der Empfangsberechtigte ist, so kann die Verwahrungsabteilung verlangen, daß der Ausweis auf andere Weise erbracht oder ergänzt wird.

§ 325. Berichte der Verwahrungsabteilung.

(1) Die Verwahrungsabteilung hat dem Gericht über den Vollzug eines Umsatzgeschäftes in jedem Fall, über den Vollzug einer Ausfolgung nur dann zu berichten, wenn es das Gericht angeordnet hat. Bei wiederkehrenden Umsatzgeschäften ist über jeden Vollzug zu berichten, durch den sich der Stand der Masse ändert.

(2) Bedarf das Verwahrschaftsgericht zu einer Erledigung der genauen Kenntnis des Standes einer Masse und kann es sich diese Kenntnis aus dem Akte nicht ohne besondere Schwierigkeiten beschaffen, so kann es der Verwahrungsabteilung einen Bericht über den Stand der Masse abverlangen.

§ 326. Ausfolgungshindernisse.

(1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.

(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.

(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.

(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.

§ 327. Versendung von Verwahrnissen mit der Post.

(1) Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.

(2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.

§ 327. Versendung von Verwahrnissen mit der Post.

(1) Wenn Verwahrnisse mit der Post versendet werden sollen, sind sie von den Bediensteten der Einlaufstelle zu verpacken und zu versiegeln. Die Sendung ist verschlossen aufzugeben.

(2) Wenn Verwahrnisse von einer Verwahrungsabteilung an eine andere zur weiteren Verwahrung abgegeben werden (§ 285 Abs. 4), ist der anderen Verwahrungsabteilung ein Auszug aus den bestehenden Eintragungen mit allen diese Verwahrnisse betreffenden Vormerkungen zu übersenden. Der Auszug hat insbesondere auch die Angaben zu enthalten, die für die seinerzeitige Bemessung der Verwahrungsgebühr nötig sind.

§ 328. Wertberechnung.

Soweit nach den §§ 322 und 323 die Art der Ausfolgung und des Nämlichkeitsausweises von der Höhe des Wertes abhängt, ist der Wert der Verwahrnisse nach § 352 zu bestimmen.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die Verwahrungsabteilung bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht .....”.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrungsabteilung werden ein Leiter und nach Bedarf Verwahrungsbeamte bestellt. Zum Leiter der Verwahrungsabteilung, der zugleich Leiter der Einbringungsstelle ist, und dessen Stellvertreter sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu bestellen (§ 29 Abs. 3 lit. f). Der Leiter (Stellvertreter) überwacht die Führung der Geschäfte im allgemeinen und verteilt sie unter die Verwahrungsbeamten.

(3) Die Verwahrungsbeamten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Beamte den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Kassenbeamten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Beamter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...”. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts, beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Verwahrungsbeamten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Beamte den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Kassenbeamten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Beamter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...”. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts, beim Oberlandesgericht Wien von der Einbringungsstelle wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

6.

Kapitel.

Einrichtung der Verwahrungsabteilungen.

§ 329. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Die für die Verwahrung zuständige Stelle bei den Oberlandesgerichten führt die Bezeichnung “Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ...”. Sie bildet keine eigene Organisationseinheit. Die Aufgaben der Verwahrung beim Oberlandesgericht sind von einer bestehenden Wirtschaftsabteilung des Oberlandesgerichts wahrzunehmen. Unter Verwahrungsabteilung ist demnach die für die Verwahrung zuständige Organisationseinheit des Oberlandesgerichts zu verstehen.

(2) Zur Führung der Geschäfte der Verwahrung werden nach Bedarf Verwahrungsbedienstete bestellt. Die Überwachung der Führung der Geschäfte im Allgemeinen und die Verteilung unter die (allenfalls mehreren) Verwahrungsbediensteten obliegt dem Leiter der für die Verwahrung zuständigen Organisationseinheit des Oberlandesgerichts (Abs. 1).

(3) Die Bediensteten besorgen teils den Verkehr mit den Parteien (Einlaufstelle), teils den inneren Dienst. Sie führen die Bücher selbständig, den Kassendienst unter Gegensperre (Abs. 4).

(4) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle und des inneren Dienstes werden soviel Kassen mit gleichen Schlüsseln zugewiesen, als es der Umfang ihrer Geschäfte erfordert. Von dieser Kassenreihe erhält der eine Bedienstete den oberen, der andere den unteren Schlüssel, der Leiter der Verwahrungsabteilung den Stecher. Bei einer Vertretung hat der Schlüssel des Vertretenen an den Vertreter überzugehen. Ein Umtausch der Schlüssel ist unzulässig. Über die jeweilige Schlüsselverteilung ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung ein Ausweis zu führen. Die Bediensteten haben die ihnen anvertrauten Schlüssel außerhalb der Amtszeit bei sich (in ihrer Wohnung) sorgfältig zu verwahren. Ist ein Bediensteter durch Krankheit u. dgl. gehindert, im Amt zu erscheinen, so hat er alle in seinen Händen befindlichen Kassenschlüssel rechtzeitig an den Leiter der Verwahrungsabteilung zu übersenden.

§ 330. Postscheckkonto.

(1) Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Verwahrungsbeamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Beamten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

(2) Von dem Konto der Verwahrungsabteilung wird am 20. jedes Monates, falls der Kontostand einen bestimmten Betrag übersteigt, der Überschuß vom Postsparkassenamt selbsttätig auf das Postschecksubkonto des zuständigen Oberlandesgerichtspräsidiums übertragen. Fällt der 20. auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am folgenden Werktag. Von dieser Abbuchung wird die Verwahrungsabteilung vom Postsparkassenamt durch eine Lastschrift, die Buchhaltung beim Oberlandesgericht durch eine Gutschrift verständigt.

(3) Die in Abs. 2 genannten Beträge werden wie folgt festgesetzt:

a)

für die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien mit 100.000 S,

b)

für alle übrigen Verwahrungsabteilungen mit je 50.000 S.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung eine Auszahlung vorzunehmen, die ihren Kontostand übersteigt, so hat sie die Buchhaltung beim Oberlandesgericht durch Übersendung eines Dienstzettels um Überweisung des erforderlichen Mehrbetrages von dem Postschecksubkonto des Oberlandsgerichtspräsidiums auf das Konto der Verwahrungsabteilung zu ersuchen. Eine solche Überweisung kann die Buchhaltung, wenn der Betrag im Einzelfalle 200.000 S nicht übersteigt, selbständig, bei größeren Beträgen nur im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Finanzen vornehmen. Dieses Einverständnis des Bundesministeriums für Finanzen kann im kurzen Wege (in dringenden Fällen auch telephonisch) eingeholt werden.

(5) Über die Überweisungen vom Scheckkonto nach Abs. 2 und die Verstärkungen des Scheckkontos nach Abs. 4 hat die Verwahrungsabteilung einen Vormerk (Durchlaufervormerk) zu führen.

§ 330. Postscheckkonto.

(1) Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Verwahrungsbeamten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Beamten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Beamten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

§ 330. Postscheckkonto.

Die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten sind dem Scheckverkehr des Postsparkassenamtes angeschlossen. Über das Postscheckkonto dürfen außer dem Leiter und seinem Stellvertreter nur jene Bediensteten verfügen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zeichnungsberechtigt erklärt werden; von der Zeichnungsberechtigung sind jene Bediensteten ausgeschlossen, die mit der Ausgabenverrechnung betraut sind. Zu einer Verfügung über das Konto ist die gemeinsame Unterschrift von zwei zeichnungsberechtigten Bediensteten erforderlich. Die verfügungsberechtigten Personen haben bei allen Unterschriften im Scheckverkehr das Siegel der Verwahrungsabteilung beizusetzen; auf die Siegel der Verwahrungsabteilung sind die Bestimmungen des § 68 Abs. 1 und 3 sinngemäß anzuwenden. Im übrigen gelten für den Postscheckverkehr der Verwahrungsabteilung die Bestimmungen des 5. Kapitels des III. Hauptstückes sinngemäß.

§ 331. Bücher und Verzeichnisse der Verwahrungsabteilung.

Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:

a)

Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332),

b)

Hinterlegungsmassebuch (§ 334),

c)

Hinterlegungsgeldbuch (§ 335),

d)

Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525),

e)

Lagerbuch (§ 336),

f)

Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339),

g)

Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5),

h)

Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5),

i)

Fristenvormerk (§§ 340, 529),

j)

Postabholbuch (§ 197).

§ 332. Einlaufstelle.

(1) Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle führen das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch, das Scheckkontotagebuch, den Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen und das Postabholbuch. Einnahme- und Ausgabetagebuch einerseits und Scheckkontotagebuch anderseits sollen von verschiedenen Beamten geführt werden. Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle übernehmen alle an die Verwahrungsabteilung einlangenden Schriftstücke und versehen sie mit dem Eingangsvermerk.

(2) Alle bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Verwahrungsbeamte der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes.

(3) Je zwei Verwahrungsbeamte der Einlaufstelle übernehmen ferner gemeinsam von den Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes die zur Ausfolgung vorbereiteten Werte und Folgen sie gemeinsam unmittelbar den Parteien aus oder besorgen die Versendung durch die Post, wobei sie Wertsendungen gemeinsam verpacken und versiegeln. Sie haben die Ausfolgungen (§§ 315 ff.), die Überweisungen von Verwahrungsgebühren (§ 358 Abs. 1), die Rückzahlung von Verwahrungsgebühren (§ 357) und die Auslagen in das nach GeoForm. Nr. 70 zu führende Ausgabetagebuch einzutragen, und zwar Auszahlungen im Wege des Scheckkontos mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung).

(4) Falls es der Umfang der Geschäfte erfordert, kann der Leiter der Verwahrungsabteilung anordnen, daß für den nicht baren Zahlungsverkehr Tagesnachweisungen nach GeoForm Nr. 71, getrennt für Ein- und Auszahlungen, geführt werden. In diesem Falle werden in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch bloß die aus der Tagesnachweisung sich ergebenden Tagessummen eingetragen. Der mit der Führung der Tagesnachweisung betraute Beamte hat deren Übergabe zur Eintragung in das Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch, der mit der Führung dieser Bücher betraute Beamte die Buchung der Tagessumme durch seine Unterschrift in der Tagesnachweisung zu bestätigen.

(5) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch sind am Monatsende abzuschließen; hiezu sind die Beträge in den einzelnen Spalten zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung der entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben ist der Bestand in den einzelnen Spalten zu ermitteln und auf den nächsten Monat zu übertragen. Die Summe dieser Überträge ergibt den Kassensollbestand. Er muß gleich sein dem Istbestand, das ist der Barbestand, vermehrt um das Guthaben laut Scheckkontotagebuch und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5). Der Abschluß ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung zu prüfen und dann von ihm und den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zu unterschreiben.

(6) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle sowie bei jeder Prüfung des Einnahmetagebuches oder Ausgabetagebuches, insbesondere gelegentlich einer Amtsuntersuchung der Verwahrungsabteilung, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstandsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(7) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(8) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen und auf das Postschecksubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in das Hinterlegungsgeldbuch einzutragen. Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

(9) In dem nach GeoForm. Nr. 72 zu führenden Scheckkontotagebuch werden die Einnahmen an Hand der einlangenden Kontoauszüge, die Ausgaben an Hand der Schecks (Überweisungen), unter Hinweis auf die betreffenden Posten des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches verzeichnet. Einzahlungen überschüssiger Barbeträge auf das eigene Scheckkonto werden an Hand des postamtlich bestätigten Empfängerabschnittes des Erlagscheines eingetragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch findet nicht statt. Überweisungen und Verstärkungen nach § 330 Abs. 5 sind außerdem an Hand der Kontoauszüge in dem Durchlaufervormerk einzutragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch entfällt.

(10) Werden im Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, in den Tagesnachweisungen oder im Scheckkontotagebuch Ausbesserungen notwendig, so müssen sie, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben; der Änderung ist das Namenszeichen der Verwahrungsbeamten und das Datum beizusetzen.

§ 332. Einlaufstelle.

(1) Die Bediensteten der Einlaufstelle führen das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch, das Scheckkontotagebuch, den Durchlaufervormerk, das Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen und das Postabholbuch. Einnahme- und Ausgabetagebuch einerseits und Scheckkontotagebuch anderseits sollen von verschiedenen Bediensteten geführt werden. Die Bediensteten der Einlaufstelle übernehmen alle an die Verwahrungsabteilung einlangenden Schriftstücke und versehen sie mit dem Eingangsvermerk.

(2) Alle bei der Verwahrungsabteilung einlangenden Geld- und Wertsendungen sowie die persönlichen Erläge und Einzahlungen übernehmen je zwei Bedienstete der Einlaufstelle gemeinsam, tragen sie in das nach GeoForm. Nr. 69 zu führende Einnahmetagebuch ein und übergeben sie noch am Tage des Einlangens den zuständigen Bediensteten des inneren Dienstes.

(3) Je zwei Bedienstete der Einlaufstelle übernehmen ferner gemeinsam von den Bediensteten des inneren Dienstes die zur Ausfolgung vorbereiteten Werte und Folgen sie gemeinsam unmittelbar den Parteien aus oder besorgen die Versendung durch die Post, wobei sie Wertsendungen gemeinsam verpacken und versiegeln. Sie haben die Ausfolgungen (§§ 315 ff.), die Überweisungen von Verwahrungsgebühren (§ 358 Abs. 1), die Rückzahlung von Verwahrungsgebühren (§ 357) und die Auslagen in das nach GeoForm. Nr. 70 zu führende Ausgabetagebuch einzutragen, und zwar Auszahlungen im Wege des Scheckkontos mit dem Tage der Ausstellung des Schecks (der Überweisung).

(4) Falls es der Umfang der Geschäfte erfordert, kann der Leiter der Verwahrungsabteilung anordnen, daß für den nicht baren Zahlungsverkehr Tagesnachweisungen nach GeoForm Nr. 71, getrennt für Ein- und Auszahlungen, geführt werden. In diesem Falle werden in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch bloß die aus der Tagesnachweisung sich ergebenden Tagessummen eingetragen. Der mit der Führung der Tagesnachweisung betraute Bedienstete hat deren Übergabe zur Eintragung in das Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch, der mit der Führung dieser Bücher betraute Bedienstete die Buchung der Tagessumme durch seine Unterschrift in der Tagesnachweisung zu bestätigen.

(5) Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch sind am Monatsende abzuschließen; hiezu sind die Beträge in den einzelnen Spalten zusammenzurechnen; durch Gegenüberstellung der entsprechenden Summen der Einnahmen und Ausgaben ist der Bestand in den einzelnen Spalten zu ermitteln und auf den nächsten Monat zu übertragen. Die Summe dieser Überträge ergibt den Kassensollbestand. Er muß gleich sein dem Istbestand, das ist der Barbestand, vermehrt um das Guthaben laut Scheckkontotagebuch und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5). Der Abschluß ist vom Leiter der Verwahrungsabteilung zu prüfen und dann von ihm und den Bediensteten der Einlaufstelle zu unterschreiben.

(6) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines Bediensteten der Einlaufstelle sowie bei jeder Prüfung des Einnahmetagebuches oder Ausgabetagebuches, insbesondere gelegentlich einer Amtsuntersuchung der Verwahrungsabteilung, zu ziehen. Der Abschluß ist in diesen Fällen nicht in der Betrags-, sondern in der Gegenstandsspalte durchzuführen und die Rechnung nicht neu zu beginnen (der Kassenrest nicht vorzutragen). Die Spalten sind vielmehr bis zum Schluß des Monats fortzuführen.

(7) Nach Vornahme eines Abschlusses darf eine Änderung von Beträgen nicht mehr vorgenommen werden; eine Berichtigung geschieht durch Neueintragung des Fehlbetrages oder Überschusses.

(8) Überschüsse, die nicht innerhalb von sechs Monaten aufgeklärt werden können, sind als Einnahmen des Bundesschatzes zu verrechnen und auf das Postschecksubkonto des Oberlandesgerichtspräsidiums zu überweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in das Hinterlegungsgeldbuch einzutragen. Fehlbeträge sind grundsätzlich sogleich zu ersetzen.

(9) In dem nach GeoForm. Nr. 72 zu führenden Scheckkontotagebuch werden die Einnahmen an Hand der einlangenden Kontoauszüge, die Ausgaben an Hand der Schecks (Überweisungen), unter Hinweis auf die betreffenden Posten des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches verzeichnet. Einzahlungen überschüssiger Barbeträge auf das eigene Scheckkonto werden an Hand des postamtlich bestätigten Empfängerabschnittes des Erlagscheines eingetragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch findet nicht statt. Überweisungen und Verstärkungen nach § 330 Abs. 5 sind außerdem an Hand der Kontoauszüge in dem Durchlaufervormerk einzutragen; eine Buchung im Einnahmetagebuch oder Ausgabetagebuch entfällt.

(10) Werden im Einnahmetagebuch, Ausgabetagebuch, in den Tagesnachweisungen oder im Scheckkontotagebuch Ausbesserungen notwendig, so müssen sie, sofern nicht Abs. 7 Anwendung findet, so vorgenommen werden, daß die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben; der Änderung ist das Namenszeichen der Bediensteten und das Datum beizusetzen.

§ 333. Innerer Dienst.

(1) Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Beamte prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Beamten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Beamte übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Beamten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

§ 333. Innerer Dienst.

(1) Die Bediensteten des inneren Dienstes führen das Hinterlegungsmassebuch, Hinterlegungsgeldbuch, das Namenverzeichnis zu diesen beiden Büchern, das Lagerbuch, das Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte und den Fristenvormerk selbständig. Jeder Bedienstete prüft seine Eintragungen in dem Hinterlegungsmassebuch und Hinterlegungsgeldbuch mit dem Bediensteten, der die Mitsperre ausübt (§ 329 Abs. 4) und fertigt seine Berichte und Ausfertigungen gemeinsam mit diesem ab.

(2) Jeder Bedienstete übernimmt die von der Einlaufstelle einlangenden Geschäftsstücke selbständig, alle Wertgegenstände gemeinsam mit dem Bediensteten, der die Mitsperre auszuüben hat, und verwahrt sie gemeinsam mit diesem in den ihnen zugewiesenen Kassen. Beide haften gemeinsam für die ihnen anvertrauten Wertgegenstände. Ebenso übergeben sie die zur Ausfolgung bestimmten Wertgegenstände gemeinsam den Bediensteten der Einlaufstelle.

(3) Wertgegenstände sind in einem Umschlag unter Anführung des Massezeichens (§ 334 Abs. 12) nach den laufenden Nummern des Hinterlegungsmassebuches in den Kassen der Verwahrungsabteilung zu verwahren. Wertgegenstände, die zu einer Masse gehören, sind in einem gemeinsamen Umschlag zu verwahren.

§ 334. Hinterlegungsmassebuch.

(1) Jeder neue, das ist ein zu keiner bereits bestehenden Masse gehörender Erlag, mit Ausnahme der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit “1”. Später zu dieser Masse gehörige Erläge werden, ebenso wie alle Änderungen im Bestand der Masse, auf demselben Blatt verzeichnet. Jede neue Masse ist im Namenverzeichnis zu vermerken. Die Eintragung im Hinterlegungsmassebuch ist im Einnahmetagebuch (in der Tagesnachweisung) durch Anführung der laufenden Nummer und durch das Namenszeichen des eintragenden Beamten zu bestätigen.

(2) Die Blätter des Hinterlegungsmassebuches sind auswechselbar. Im Kopf jedes Blattes sind Jahr, laufende Nummer, Bezeichnung der Hinterlegungsmasse, Verwahrschaftsgericht, Geschäftszahl des Gerichtsaktes und etwaige Vormerkungen (§ 309) einzutragen. Die Hinterlegungsmasse ist in Schlagworten unter Hinweis auf den Grund des Erlages zu bezeichnen (zum Beispiel: Mündelvermögen des minderjährigen......). Die leeren Blätter werden vom Leiter der Verwahrungsabteilung unter Sperre verwahrt und jeweils nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgegeben. Sie sind in Gegenwart des Leiters der Verwahrungsabteilung durch Eintragung der Nummer des Hinterlegungsmassebuches in Benutzung zu nehmen.

(3) Als Wert der Verwahrnisse ist einzutragen: bei Wertpapieren der Nennwert, bei Einlagebüchern der letzte Kontostand, bei Kostbarkeiten der Schätzwert, bei Münzen und ausländischen Zahlungsmitteln der Nennwert, bei Urkunden der allenfalls aus der Urkunde sich ergebende Wert.

(4) Die Ausfolgung von Verwahrnissen ist auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in dem betreffenden Abschnitt des Blattes einzutragen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Außerdem sind die auszufolgenden Werte in dem Abschnitt für Erläge rot durchzustreichen; wenn jedoch nur einzelne Stücke einer Gattung von erlegten Wertsachen ausgefolgt werden, so ist bloß die Stückzahl oder Mengenangabe mit roter Tinte schräg durchzustreichen und der Rest danebenzuschreiben. In jedem Falle ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge die Postzahl der Ausfolgung und in der Anmerkungsspalte der Ausgabenseite die Postzahl des Erlages zu vermerken. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 19 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(5) Auf die Vornahme von Umsatzgeschäften ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge durch die Buchstaben “Um” unter Beifügung der Postzahl des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte (§ 337) hinzuweisen. Bewirkt die Vornahme des Umsatzgeschäftes eine Änderung im Stande der Verwahrnisse, so sind diese Änderungen nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4 nach Durchführung des Umsatzgeschäftes einzutragen. In jedem Falle ist nach durchgeführtem Umsatzgeschäft und Rücklangen des Verwahrnisses der Bezugsvermerk in der Anmerkungsspalte abzustreichen.

(6) Reichen die Zeilen der Abschnitte für Erläge und Ausfolgungen für die Eintragungen in diesen Abschnitten nicht aus, so ist ein neues Blatt hinter dem ausgeschriebenen Blatt einzureihen; im Kopf dieses neuen Blattes sind die gleichen Eintragungen zu machen wie im ausgeschriebenen Blatt, wobei der Vermerk “Fortsetzung” anzubringen ist. Die Postzahlen der Eintragungen sind laufend fortzuführen.

(7) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(8) Im Falle vollständiger Ausfolgung einer Masse ist das betreffende Blatt mit rotem Striche zu durchkreuzen und dem Buch zu entnehmen, diese Blätter sind nach laufenden Nummern geordnet, gesondert zu verwahren.

(9) Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes haben jährlich einmal in den Hinterlegungsmassebüchern einen Abschluß herzustellen. Zu diesem Zwecke haben sie

a)

die Erläge und Ausfolgungen an Geld in jeder noch nicht vollständig ausgefolgten Masse zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen (Sollbestand). Dieser Bestand ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken; die Summe dieser Bestände muß gleich sein jenem Sollbestand, der sich durch den Abschluß des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches in der Spalte für Gelderläge (Ausfolgungen) beim Hinterlegungsmassebuch ergibt;

b)

die übrigen, bei jeder Masse erliegenden Wertgegenstände sind mit den Eintragungen im Hinterlegungsmassebuch stichprobenweise zu vergleichen; dies ist unter Anführung des Massezeichens (Abs. 12) im Abschluß zu vermerken.

(10) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines der beiden mit der Führung des Hinterlegungsmassebuches betrauten Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes vorzunehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 332 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Massen werden mit einem Massezeichen versehen, das sich aus dem Gattungszeichen HMB., der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Gerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HMB. 380/50, BG, Tulln.

§ 334. Hinterlegungsmassebuch.

(1) Jeder neue, das ist ein zu keiner bereits bestehenden Masse gehörender Erlag, mit Ausnahme der im Hinterlegungsgeldbuch (§ 335) zu buchenden Beträge, wird nach Übernahme durch die Bediensteten des inneren Dienstes in ein neues Blatt des nach der GeoForm. Nr. 73 zu führenden Hinterlegungsmassebuches eingetragen und bildet eine eigene Masse. Jede Masse erhält eine fortlaufende Nummer; die Nummern beginnen jährlich mit “1”. Später zu dieser Masse gehörige Erläge werden, ebenso wie alle Änderungen im Bestand der Masse, auf demselben Blatt verzeichnet. Jede neue Masse ist im Namenverzeichnis zu vermerken. Die Eintragung im Hinterlegungsmassebuch ist im Einnahmetagebuch (in der Tagesnachweisung) durch Anführung der laufenden Nummer und durch das Namenszeichen des eintragenden Bediensteten zu bestätigen.

(2) Die Blätter des Hinterlegungsmassebuches sind auswechselbar. Im Kopf jedes Blattes sind Jahr, laufende Nummer, Bezeichnung der Hinterlegungsmasse, Verwahrschaftsgericht, Geschäftszahl des Gerichtsaktes und etwaige Vormerkungen (§ 309) einzutragen. Die Hinterlegungsmasse ist in Schlagworten unter Hinweis auf den Grund des Erlages zu bezeichnen (zum Beispiel: Mündelvermögen des minderjährigen......). Die leeren Blätter werden vom Leiter der Verwahrungsabteilung unter Sperre verwahrt und jeweils nur bei nachgewiesenem Bedarf ausgegeben. Sie sind in Gegenwart des Leiters der Verwahrungsabteilung durch Eintragung der Nummer des Hinterlegungsmassebuches in Benutzung zu nehmen.

(3) Als Wert der Verwahrnisse ist einzutragen: bei Wertpapieren der Nennwert, bei Einlagebüchern der letzte Kontostand, bei Kostbarkeiten der Schätzwert, bei Münzen und ausländischen Zahlungsmitteln der Nennwert, bei Urkunden der allenfalls aus der Urkunde sich ergebende Wert.

(4) Die Ausfolgung von Verwahrnissen ist auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in dem betreffenden Abschnitt des Blattes einzutragen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. Außerdem sind die auszufolgenden Werte in dem Abschnitt für Erläge rot durchzustreichen; wenn jedoch nur einzelne Stücke einer Gattung von erlegten Wertsachen ausgefolgt werden, so ist bloß die Stückzahl oder Mengenangabe mit roter Tinte schräg durchzustreichen und der Rest danebenzuschreiben. In jedem Falle ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge die Postzahl der Ausfolgung und in der Anmerkungsspalte der Ausgabenseite die Postzahl des Erlages zu vermerken. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 19 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(5) Auf die Vornahme von Umsatzgeschäften ist in der Anmerkungsspalte des Abschnittes für Erläge durch die Buchstaben “Um” unter Beifügung der Postzahl des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte (§ 337) hinzuweisen. Bewirkt die Vornahme des Umsatzgeschäftes eine Änderung im Stande der Verwahrnisse, so sind diese Änderungen nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 4 nach Durchführung des Umsatzgeschäftes einzutragen. In jedem Falle ist nach durchgeführtem Umsatzgeschäft und Rücklangen des Verwahrnisses der Bezugsvermerk in der Anmerkungsspalte abzustreichen.

(6) Reichen die Zeilen der Abschnitte für Erläge und Ausfolgungen für die Eintragungen in diesen Abschnitten nicht aus, so ist ein neues Blatt hinter dem ausgeschriebenen Blatt einzureihen; im Kopf dieses neuen Blattes sind die gleichen Eintragungen zu machen wie im ausgeschriebenen Blatt, wobei der Vermerk “Fortsetzung” anzubringen ist. Die Postzahlen der Eintragungen sind laufend fortzuführen.

(7) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(8) Im Falle vollständiger Ausfolgung einer Masse ist das betreffende Blatt mit rotem Striche zu durchkreuzen und dem Buch zu entnehmen, diese Blätter sind nach laufenden Nummern geordnet, gesondert zu verwahren.

(9) Die Bediensteten des inneren Dienstes haben jährlich einmal in den Hinterlegungsmassebüchern einen Abschluß herzustellen. Zu diesem Zwecke haben sie

a)

die Erläge und Ausfolgungen an Geld in jeder noch nicht vollständig ausgefolgten Masse zusammenzurechnen und einander gegenüberzustellen (Sollbestand). Dieser Bestand ist in der Anmerkungsspalte zu vermerken; die Summe dieser Bestände muß gleich sein jenem Sollbestand, der sich durch den Abschluß des Einnahmetagebuches und Ausgabetagebuches in der Spalte für Gelderläge (Ausfolgungen) beim Hinterlegungsmassebuch ergibt;

b)

die übrigen, bei jeder Masse erliegenden Wertgegenstände sind mit den Eintragungen im Hinterlegungsmassebuch stichprobenweise zu vergleichen; dies ist unter Anführung des Massezeichens (Abs. 12) im Abschluß zu vermerken.

(10) Ein solcher Abschluß ist auch bei einem Wechsel des Leiters der Verwahrungsabteilung oder eines der beiden mit der Führung des Hinterlegungsmassebuches betrauten Bediensteten des inneren Dienstes vorzunehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 332 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Massen werden mit einem Massezeichen versehen, das sich aus dem Gattungszeichen HMB., der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Gerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HMB. 380/50, BG, Tulln.

§ 335. Hinterlegungsgeldbuch.

(1) Geldbeträge, deren Zweck nicht sofort feststellbar ist oder die für die Dauer eines voraussichtlich kürzeren Verfahrens zu verwahren sind und zu keiner Masse gehören, zum Beispiel Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüsse, gepfändete Geldbeträge, Verkaufserlöse, sind in das nach GeoForm. Nr. 74 zu führende Hinterlegungsgeldbuch einzutragen.

(2) Die Eintragungen erfolgen unter fortlaufenden, jährlich mit “1” beginnenden Postzahlen. Auszahlungen sind auf Grund des Ausfolgeauftrages (§ 315) in der entsprechenden Monatsspalte unter derselben Postzahl wie die Empfänge einzutragen. Wenn ein Betrag in Teilen an mehrere Personen zu überweisen ist, so ist unter gegenseitiger Verweisung eine neue Post zu eröffnen. Nach gänzlicher Auszahlung einer Post ist dies abzustreichen (§ 367). Nach Auszahlung nur eines Teilbetrages ist die Betragsangabe schräg durchzustreichen und durch Angabe des verbleibenden Betrages zu ersetzen. Die Durchführung der Ausfolgung ist in Spalte 9 unter Anführung der Postzahl des Ausgabetagebuches ersichtlich zu machen.

(3) Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(4) Das Hinterlegungsgeldbuch ist monatlich abzuschließen. Die Bestimmungen des § 334 Abs. 9 lit. a und Abs. 10 sowie des § 332 Abs. 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Zu Beginn des neuen Jahres sind alle offenen Posten in das Hinterlegungsgeldbuch des nächsten Jahres vor den neu einzutragenden Posten vollinhaltlich zu übertragen. Ausgenommen sind alle seit mehr als zwei Jahren offenen Posten; diese sind in das Hinterlegungsmassebuch umzubuchen. Diese Umbuchung ist über das Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen und dem Verwahrschaftsgericht bekanntzugeben.

§ 336. Lagerbuch.

In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch.

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(4) Geld- und Wertsachen bis zum Betrage von 10.000 S sind durch einen, höhere Beträge und Werte durch zwei Beamte zu übermitteln und abzuholen.

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Beamten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbeamte hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Beamten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch.

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes den Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Beamten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbeamte hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Verwahrungsbeamten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Beamten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch.

§ 337. (1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Bediensteten des inneren Dienstes den Bediensteten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Bediensteten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbedienstete hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Bediensteten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Bediensteten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

§ 338. (1) Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbeamte die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.

(2) Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.

(3) Die Verwahrungsbeamten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.

§ 338. (1) Wenn ein Umsatzgeschäft nicht an einem Tage ganz durchgeführt werden kann, so hat der Vollzugsbedienstete die für den Umsatzgegenstand von der mit dem Vollzug betrauten Stelle erhaltene Erlagsbescheinigung noch am selben Tage bei der Verwahrungsabteilung zu hinterlegen.

(2) Gerichtsbeschlüsse, die sich auf Umsatzgeschäfte beziehen, deren Vollzug mehr als einen Tag beansprucht, sind so lange gesondert zu verwahren, bis der gerichtliche Auftrag ganz ausgeführt ist.

(3) Die Bediensteten des inneren Dienstes haben den rechtzeitigen Vollzug der aufgetragenen Umsatzgeschäfte sowie die Rückerläge aus den Umsatzgeschäften genau zu überwachen.

(4) Hat die Verwahrungsabteilung im Auftrage des Verwahrschaftsgerichtes Wertgegenstände zum Vollzug von Umsatzgeschäften an eine auswärtige Stelle, zum Beispiel an eine andere Verwahrungsabteilung zu übersenden, so ist der Wertgegenstand im Vormerk für Umsatzgeschäfte als ausgegeben zu buchen und die Ausgabe im Akt mit dem Postaufgabeschein zu belegen. Das Einlangen des Gegenwertes ist zu überwachen.

§ 339. Die Verwahrungsabteilung hat an Hand der vorhandenen Behelfe die Verlosung von Wertpapieren in den Massen zu überwachen, soweit das Ergebnis der Verlosung in einer amtlichen Zeitung kundgemacht wird. In allen anderen Fällen hat sie, wenn sie von der Verlosung eines verwahrten Wertpapieres oder von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt, die dem Eigentümer des Verwahrnisses zum Vor- oder Nachteil gereichen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen.

§ 340. Fristenvormerk.

Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.

Aktenanlegung und -aufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern.

§ 341. (1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.

(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.

(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.

§ 342. (1) Dem Erleger und der Partei, für die erlegt wurde, ist ohne gerichtlichen Auftrag Einsicht in die Akten und Beilagen sowie Abschriftnahme zu gestatten; andere Personen bedürfen hiezu der Bewilligung des zuständigen Gerichtes. Das gleiche gilt für die zu erteilenden Auskünfte.

(2) In den Auszügen aus dem Hinterlegungsmassebuch (§ 170 Abs. 1) sind in der Regel nur die zur Zeit der Ausfertigung noch vorhandenen Vermögenswerte der Masse und die noch bestehenden Vormerkungen anzuführen, sofern die Partei nicht ausdrücklich etwas anderes begehrt. Teilauszüge sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Wertpapiere sind auf die in § 299 Abs. 2 angeführte Weise zu bezeichnen.

(3) Die Übersendung von Akten der Verwahrungsabteilung ist unzulässig; dies gilt auch für die Übersendung an ein Gericht oder an eine andere Behörde.

§ 343. Überwachung.

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Beamte hat die Tätigkeit der Verwahrungsbeamten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwaltungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat der Revisor beim Oberlandesgericht (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen.

§ 343. Überwachung.

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwaltungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat der Revisor beim Oberlandesgericht (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr vorzunehmen.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

7.

Kapitel.

Heimfall unbehobener gerichtlicher Verwahrnisse.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 344. (1) Verwahrnisse werden zugunsten des Bundesschatzes als heimfällig erklärt, wenn sie innerhalb von 30 Jahren nicht ausgefolgt werden. Die Frist beginnt für Verwahrnisse, die nach den bestehenden Vorschriften aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherheitsleistungen, pflegschaftsbehördliche Obsorge, verwahrt bleiben müssen, mit dem Wegfall des Verwahrungsgrundes, sonst mit dem Tage des Erlages.

(2) Die Bestimmungen über die Behandlung der Gegenstände, die mit strafbaren Handlungen zusammenhängen (§ 609), und über den Verfall der Haftkautionen (§§ 193, 401, 401a, 419 StPO.), bleiben unberührt. Wenn aber die nach der Strafprozeßordnung hinsichtlich dieser Beträge oder Gegenstände vorgesehenen Verfügungen unterbleiben und die Gegenstände oder ihr Erlös in gerichtlicher Verwahrung belassen werden, finden auch auf solche Erläge beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Vorschriften über den Heimfall Anwendung.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

§ 345. (1) Die Verwahrungsabteilungen und das Postsparkassenamt haben von fünf zu fünf Jahren Verzeichnisse sämtlicher seit 30 Jahren - vom Erlagstag an gerechnet - bei ihnen erliegenden Verwahrnisse den zuständigen Gerichten behufs allfälliger Einleitung des Heimfallsverfahrens zu übersenden oder eine Fehlanzeige zu erstatten. Kommt dieses Verzeichnis oder die Fehlanzeige dem Gericht nicht bis längstens Ende September des betreffenden Jahres zu, so hat es die säumigen Stellen zur Berichterstattung aufzufordern. Die Fristen sind in Vormerkung zu halten.

(2) In den Verzeichnissen, die nach den zur Verfügung über die Verwahrnisse berechtigten Gerichten getrennt anzulegen sind, sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag, der Erleger und der Gegenstand des Erlages sowie nach Tunlichkeit dessen Wert anzugeben.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

Heimfallsverfahren.

§ 346. (1) Der Heimfall wird vom Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen ausgesprochen. Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn das Gericht zur Kenntnis von heimfallsreifen Verwahrnissen gelangt. Bei Gerichtshöfen entscheidet ein damit betrautes Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter.

(2) Das Verwahrschaftsgericht hat die Berechtigten durch ein an der Gerichts- und Gemeindetafel anzuschlagendes, bei Verwahrnissen im Werte über 400 S auch durch ein in die für amtliche Verlautbarungen dieses Gerichtes bestimmte Zeitung aufzunehmendes Edikt, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Ausfolgung binnen sechs Monaten bei Gericht geltend zu machen. In einem Edikt können mehrere Massen zusammengefaßt werden. Sind Personen, von denen oder für die der Erlag gemacht wurde, bekannt, so ist ihnen die Ediktaufforderung zuzustellen. Die Kosten der Einschaltung sind von den Parteien und dem Bundesschatz nach Verhältnis der ihnen zukommenden Anteile an den Verwahrnissen zu tragen. Die von den Parteien zu ersetzenden Einschaltungskosten werden vom Bund vorschußweise entrichtet und sind durch Abzug von dem den Parteien zukommenden Anteil der Verwahrnisse oder nach den Bestimmungen des GEG. 1948 und der §§ 209 ff. einzubringen.

(3) Sollen Verwahrnisse der Partei ausgefolgt werden, so ist vor der Entscheidung des Gerichtes der Finanzprokuratur Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

§ 347. (1) Der Beschluß, womit der Heimfall ausgesprochen wird, ist der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt), der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, den Personen, die einen Anspruch auf das Verwahrnis erhoben haben und, wo die Verwahrnisse zum Teil dem Bund, zum Teil einer Partei zugesprochen wurden, auch der Finanzprokuratur zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet hat. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Akten des Verwahrschaftsgerichtes zu nehmen.

(2) Gegen diesen Beschluß stehen den Beteiligten die nach dem Verfahren außer Streitsachen zulässigen Rechtsmittel zu.

(3) Die heimfällig erklärten Verwahrnisse sind nach Rechtskraft des Beschlusses von der Verwahrungsabteilung (dem Postsparkassenamt) der zuständigen Finanzlandesdirektion zu übersenden (überweisen).

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

8.

Kapitel.

Geringwertige gerichtliche Verwahrnisse.

§ 348. Allgemeine Bestimmungen.

(1) Bei den Verwahrungsabteilungen erliegende Geldbeträge, die während des letzten Jahres 20 S nicht überstiegen haben, sind am Schlusse des Jahres vom Verwahrschaftsgericht zum Bundesschatz einzuziehen. Bei Sicherstellungen sowie Erlägen nach § 1425 ABGB. beginnt diese Frist erst mit Wegfall des Verwahrungsgrundes. § 344 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Verwahrungsabteilungen haben alljährlich Verzeichnisse dieser geringwertigen Gelderläge anzulegen und dem Verwahrschaftsgericht zu übersenden. In diesen Verzeichnissen sind die Bezeichnung der Masse, das Aktenzeichen der Verwahrungsabteilung und des Verwahrschaftsgerichtes, der Erlagstag und die Höhe des Betrages anzugeben.

(3) Gehört der Betrag zu einer Masse, in der noch andere Verwahrnisse erliegen, so finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

Die §§ 344 bis 349 sind durch das BG über die Einziehung

gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, materiell derogiert

(siehe Erlaß JABl. Nr. 20/1963).

§ 349. Verfahren.

(1) Über die Einziehung entscheidet das Verwahrschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen, und zwar auch beim Gerichtshof durch Einzelrichter. Über alle in das Verzeichnis aufgenommenen Erläge ist vom Gericht tunlichst gemeinsam Beschluß zu fassen. Er hat ohne Beteiligung der Parteien auf Grund der Aktenlage zu ergeben. Der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an die Berechtigten bedarf es nicht. Eine Aufforderung der Parteien zur Behebung findet vor der Einziehung nicht statt, doch sollen die Beteiligten nach Möglichkeit bei sich ergebender Gelegenheit auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam gemacht werden. Ist eine größere Anzahl geringwertiger Erläge einzuziehen, so kann hievon auch durch einen Anschlag an der Gerichtstafel und an der Gemeindetafel aufmerksam gemacht werden.

(2) Einem begründet erkannten Antrag auf Ausfolgung ist bis zum Ausspruch über die Einziehung stattzugeben.

(3) Der Einziehungsbeschluß ist der Verwahrungsabteilung und der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zuzustellen.

(4) Die eingezogenen Beträge sind von der Verwahrungsabteilung der zuständigen Finanzlandesdirektion zu überweisen.

(5) Dem Berechtigten steht binnen zehn Jahren nach der Einziehung ein Anspruch auf Auszahlung des Geldbetrages gegen den Bundesschatz zu. Der Anspruchswerber hat den Bund im Wege der Finanzlandesdirektion zunächst zur freiwilligen Anerkennung des erhobenen Anspruches aufzufordern. Kommt dem Anspruchswerber die Erklärung über sein Begehren nicht binnen drei Monaten zu oder wird der Ersatz ganz oder teilweise verweigert, so kann er den Anspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.

§ 350. Geringwertige Wertpapiere.

Bei Wertpapieren, deren Wert 20 S nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

§ 350. Geringwertige Wertpapiere.

Bei Wertpapieren, deren Wert 1 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzgeschäfte, wenn diese mit einem unverhältnismäßigen Kosten- oder Arbeitsaufwand verbunden wären.

§ 351. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 352. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 353. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 354. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 355. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 356. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 357. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

§ 358. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 138/1962.)

V. Hauptstück.

Registerführung und Aktenbildung.

1.

Kapitel.

Allgemeine Vorschriften.

1.

Allgemeines über Register und sonstige Geschäftsbehelfe.

§ 359. Anlegung der Register.

(1) Die einzelnen Sachen, die bei Gericht anhängig werden, sind, wenn hiefür ein Register besteht, in dieses nach der Reihenfolge ihres Anfalles unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen.

(2) Die Register werden in der Geschäftsstelle in der Regel für jede Gerichtsabteilung gesondert geführt. Nur wenn es für die Geschäftsbehandlung offenbar von Vorteil ist, kann für mehrere Gerichtsabteilungen, zum Beispiel für mehrere Untersuchungsrichter, ein gemeinsames Register geführt werden. Das in der Einlaufstelle geführte Vr-Register ist für alle Abteilungen des Gerichtes gemeinsam. Die Register sind während des Jahres in Heften von 10 bis 15 Bogen unter Umschlägen mit der Bezeichnung der Geschäftsgattung, des Jahres und der Gerichtsabteilung anzulegen und nach Ablauf des Jahres zu binden. Register von geringem Umfange können auch vor ihrer Verwendung gebunden und für mehrere Jahre verwendet werden; doch ist in jedem Jahr auf neuer Seite mit 1 zu beginnen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß auch Register größeren Umfanges vor ihrer Verwendung gebunden werden.

§ 360. Zweck der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.

(1) Die Register dienen dazu, einen Überblick über die Gesamtheit der angefallenen Sachen und den Stand der einzelnen Angelegenheiten zu bieten; sie sind für die Bezeichnung, Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend und geben die Grundlage für die Geschäftsausweise und andere statistische Ermittlungen. In der Bemerkungsspalte sind mit Bleistift die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen, um jederzeit den Akt sofort auffinden und eine Auskunft über den Stand der Sache geben zu können. Überflüssige Registereintragungen sind zu vermeiden.

(2) Die sonstigen Geschäftsbehelfe, wie Kalender, Fristenvormerk, Abgangsverzeichnis, Pfändungsregister, Namenverzeichnis usw., dienen teils zur Sicherung bestimmter Verfahrensschritte, teils zur sicheren Auffindung der Akten. Was im folgenden über Register angeordnet wird, ist sinngemäß auf die sonstigen Geschäftsbehelfe anzuwenden.

Registereintragungen.

§ 361. (1) Die Eintragungen in die Register liegen der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) ob; Richter sollen Eintragungen in die Register nicht ohne deren Wissen vornehmen.

(2) Die Eintragungen in das Register, die eine neu angefallene Sache kennzeichnen sollen (Tag des Einlangens, Bezeichnung der Parteien und des Gegenstandes usw.), sind sogleich beim Einlangen des ersten Geschäftsstückes zu machen, bevor das Stück dem Richter vorgelegt wird. Die übrigen Eintragungen, die durch das Verfahren veranlaßt werden, sind ohne Aufschub zu vollziehen, sobald die Geschäftsabteilung von dem einzutragenden Vorgange aktenmäßig Kenntnis erlangt.

(3) Wird eine zur Verbesserung zurückgestellte Eingabe wieder vorgelegt, so wird die Sache unter der Zahl der ersten Eintragung weitergeführt; wird aber eine zurückgewiesene Eingabe (Klage, Gesuch um Kraftloserklärung usw.) in geänderter Fassung noch einmal eingebracht, so wird sie neu eingetragen.

(4) Als Tag des Einlangens ist bei mündlich angebrachten Klagen, Anträgen, Anzeigen usw., durch die ein Verfahren veranlaßt wird, der Tag anzusehen, an dem die Klage, der Antrag usw. zu Protokoll genommen wurde.

(5) Wenn eine Partei durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird (durch einen Vormund, Kurator, die Finanzprokuratur usw.), ist als Partei nicht dieser, sondern der Vertretene einzutragen. Bevollmächtigte sind im Register nicht anzuführen.

§ 362. (1) Ein Urteil, Beschluß, Strafantritt usw. ist im Register derart einzutragen, daß der Tag der Entscheidung oder Ereignung in die bezügliche Spalte in Bruchform eingesetzt wird. Muß eine Tagesangabe in das Register eines früheren Jahres eingetragen werden, so sind die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl hinzuzufügen.

(2) Wird ein Verfahren von mehreren Personen oder gegen mehrere Personen oder wegen mehrerer Ansprüche geführt (mehrere Kläger, Beschuldigte, Kinder eines ehelichen Vaters usw.), so ist die Sache im Register gleichwohl unter einer einzigen Zahl einzutragen. Den Namen der mehreren Parteien sind im Register die Buchstaben a, b, c usw. voranzustellen; in den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Parteien sich die einzelnen Eintragungen beziehen. Wenn sowohl auf der Kläger- als auf der Beklagtenseite mehrere Personen vorkommen, sind jene durch Ziffern, diese durch Buchstaben zu unterscheiden.

(3) Wird eine in einem Register eingetragene Sache nachträglich in ein Register anderer Gattung oder in das gleiche Register einer anderen Abteilung oder in ein späteres Register derselben Abteilung übertragen, so sind in beiden Registern in der Bemerkungsspalte gegenseitige Verweisungen anzubringen.

(4) Ebenso ist in der Bemerkungsspalte auf andere mit einer Sache zusammenhängende Akten hinzuweisen.

§ 363. Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen.

(1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.

(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.

§ 364. Register der Bezirksgerichte.

(1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;

Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

E für Exekutionssachen: Nr. 86;

A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;

L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;

P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;

G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;

Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;

Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;

Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;

Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;

Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;

Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;

Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;

U für Übertretungsfälle: Nr. 115;

Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.

(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.

§ 365. Register der Gerichtshöfe I. Instanz.

(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;

Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

S für Konkurse: Nr. 100;

Sa für Ausgleiche: Nr. 101;

Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;

T für Aufgebotssachen: Nr. 97;

R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;

SR für die an die Bezirksrevisoren (Anm.: jetzt: Revisor) übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;

Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;

Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;

Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;

Vr für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;

Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;

Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;

Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;

Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

(2) Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.

§ 366. Register der Oberlandesgerichte.

Bei den Oberlandesgerichten sind folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachfolgenden Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

Ds für Dienststrafsachen: Nr. 122;

R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen: Nr. 108;

SR für die an den Revisor beim Oberlandesgericht (Anm.: jetzt: Revisor) übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren: Nr. 109;

Bs für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;

Nc und Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen und Strafsachen: Nr. 109.

§ 367. Abstreichen.

(1) Soweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:

(2) Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.

(3) Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.

(4) Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.

(5) Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.

(6) Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.

§ 368. Überjährige Rechtsachen.

(1) Für Sachen, die in die Register C, Cr Cg, A, L, S, Sa, R, Bl, Bs, Gv, Gvb, Msch, Psch, U, Z, Ur und Hv eingetragen sind, sowie für die im § 397 Abs. 1 genannten E-Sachen gilt folgendes:

(2) Am Schlusse des Jahres sind die noch nicht abgestrichenen Sachen an der linken Seite des Registers durch einen farbigen Strich hervorzuheben. Die Zahlen dieser Sachen sind im neuen Register vor den neu einzutragenden Sachen unter der Überschrift “anhängig verblieben” in der Reihenfolge der Jahrgänge und der Zahlen der früheren Register anzuführen. Im Ur- und Hv-Register ist die VrZahl in Bruchform (oder Klammer) beizusetzen. Im U- und Hv-Register sind die Sachen, in denen nur noch der Strafvollzug ausständig ist, und die übrigen anhängig verbliebenen Sachen in zwei Gruppen zu sondern.

(3) Die Registereintragungen für diese Sachen erfolgen nach wie vor im alten Register. Wird die Sache im alten Register abgestrichen, so ist ihre Zahl im neuen Register durchzustreichen.

(4) Wenn eine der im Abs. 1 angeführten Sachen bei Beginn des dritten auf den Anfall folgenden Jahres noch nicht abgestrichen ist, muß der gesamte Eintrag vollinhaltlich in das neue Register übertragen werden. Diese Sachen sind unter der Überschrift “übertragen” in das Register des neuen Jahres vor den neu anhängig werdenden Sachen unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens einzutragen. Im alten Register ist die Übertragung in der Bemerkungsspalte anzumerken und die Sache abzustreichen. Bei Beginn des dritten auf die Übertragung folgenden Kalenderjahres ist der gesamte Eintrag abermals zu übertragen.

(5) Bei anderen als den im Abs. 1 genannten Sachen sind die am Jahresschluß anhängig verbliebenen Sachen nicht besonders hervorzuheben.

§ 369. Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.

(1) Wenigstens einmal im Vierteljahr hat der Leiter der Gerichtsabteilung (§ 1 Abs. 3) die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden.

(2) In gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (§ 35 Abs. 2), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen.

(3) Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen.

§ 370. Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe.

Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.

II. Allgemeines über Akten.

§ 371. Aktenbildung.

(1) Die gerichtlichen Protokolle, Berichte, Amtsvermerke und Urschriften sollen wie die Eingaben der Parteien (§ 58) auf Bogen und Blätter im amtlich eingeführten Papierausmaß gesetzt werden. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Lose Zettel und die Rückseite der Zustellausweise dürfen nicht beschrieben werden.

(2) Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.

(3) Der Akt ist außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.

(4) Wenn mehrere Sachen miteinander verbunden werden, sind die Akten zu einem Aktenbunde zu vereinigen. Die Geschäftsstücke, die nach der Verbindung zuwachsen, werden alle zu einem Akte, dem “führenden”, genommen. Zum führenden Akt wird der älteste oder der am meisten vorgeschrittene Akt gewählt. Wird eine Strafsache mit einer anderen (führenden) Sache vereinigt (§ 56 StPO.), so wird ihr Akt unter einer besonderen Ordnungsnummer dem Akte der führenden Sache einverleibt.

(5) In Register- und reinen Grundbuchssachen, Mahn- und Kündigungssachen können die Zustellausweise unter steifen Deckeln abgesondert nach der Folge der Aktenzahlen verwahrt werden.

§ 372. Aktenzeichen und Geschäftszahl.

(1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.

(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der

Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50

```

```

3

oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.

(3) In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.

§ 372. Aktenzeichen und Geschäftszahl.

(1) Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373), der Aktenzahl (§ 374) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt, zum Beispiel 3 C 420/50.

(2) Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375) die Geschäftszahl, zum Beispiel

oder 3 C 420/50-3 oder 8 Vr 116/50-7.

(3) In reinen Grundbuchssachen (§ 371 Abs. 2) wird das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist womöglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen. Sie gilt auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.

§ 373. Gattungszeichen.

(1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.

(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).

§ 374. Aktenzahl.

Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).

§ 375. Ordnungsnummern; die Zeitfolge als Grundlage der Aktenbildung.

(1) Die einzelnen Geschaftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so daß die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.

(2) Protokolle, Amtsvermerke und die Urschriften der Erledigungen erhalten auch dann eine neue Ordnungsnummer, wenn sie auf ein schon im Akt befindliches Schriftstück gesetzt werden, vorausgesetzt, daß sie einen Schritt von einiger Wichtigkeit bedeuten. Fehlberichte auf Briefumschlägen und Zustellausweisen werden ebenfalls mit eigener Ordnungsnummer versehen. Die Erledigung eines Geschäftsstückes trägt dessen Ordnungsnummer, wenn sie nicht nach Umfang und Bedeutung als besonderes Geschäftsstück anzusehen ist. Die Urschrift eines Urteiles, eines End- oder eines Meistbotsverteilungsbeschlusses, ein Urteilsvermerk (auch in Säumnisfällen) sowie der Bewilligungsvermerk über eine Exekutionsbewilligung durch ein anderes als das Exekutionsgericht erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer. Wenn aber die Urschrift eines im Übertretungsverfahren mündlich verkündeten Urteiles im Sinne des § 458 Abs. 1 StPO. dem Protokoll einverleibt wird, erhält sie keine eigene Ordnungsnummer.

(3) Die Urschriften mündlich verkündeter Urteile und Beschlüsse sind tunlichst an der Stelle einzureihen, die dem Zeitpunkte der mündlichen Verkündung entspricht.

§ 376. Ausnahmen.

(1) Von der Aktenbildung nach der Zeitfolge bestehen - abgesehen von besonderen Vorschriften für einzelne Fälle - folgende Ausnahmen:

a)

Der Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 541) ist mit der der Zeit seiner Errichtung entsprechenden Ordnungsnummer auf der Klage oder auf einem der Klage anzuheftenden Blatt anzubringen. An der durch die Zeitfolge bestimmten Stelle des Aktes ist hierauf zu verweisen.

b)

Geschäftsstücke gleichartiger Beschaffenheit, zum Beispiel Anmeldungen im Konkurse oder im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden.

c)

Zu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im § 508 vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1.

d)

Im Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akte genommen worden sind.

(2) Sammeln sich Geschäftsstücke zu einer Zeit an, da der Akt sich nicht bei seinem Gerichte befindet (sondern etwa beim Rechtshilfegericht, beim Gerichtskommissär), so sind sie, unbeschadet der Vorschrift des § 471, einstweilen nicht mit Ordnungsnummern zu versehen. Nach Rücklangen des Aktes ist sofort die der Zeitfolge entsprechende Ordnung herzustellen.

§ 377. Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen.

(1) Ausfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.

(2) Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder -geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.

§ 378. Seitenzahlen und Aktenbände.

(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Armenrechtszeugnisse (Anm.: jetzt: Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe).

(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.

(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380) Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (§ 214), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” (§ 232 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.

§ 378. Seitenzahlen und Aktenbände.

(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.

(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.

(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380) Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (§ 214), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), Urschriften von Zahlungsanweisungen oder Löschungsverfügungen (§ 232 Abs. 1 oder 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.

§ 379. Beilagen und Beratungsprotokolle.

(1) Auf Beilagen und auf Beratungsprotokollen ist die Geschäftszahl des zugehörigen Geschäftsstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “zu 3 C 104/50-5”. Sie können dem Akte in einem Umschlage angeschlossen werden; hiezu steht das GeoForm. Nr. 76 zur Verfügung. Der Umschlag, der ein Beratungsprotokoll enthält, kann zugeklebt werden. Bei umfangreichen Akten sind die Vollmachten der Parteienvertreter in einem besonderen Umschlag zu sammeln; dieser ist zu Beginn des ersten Bandes einzulegen.

(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.

§ 379. Beilagen und Beratungsprotokolle.

(1) Auf Beilagen und auf Beratungsprotokollen ist die Geschäftszahl des zugehörigen Geschäftsstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “zu 3 C 104/50-5”. Sie können dem Akte in einem Umschlage angeschlossen werden; hiezu steht das GeoForm. Nr. 76 zur Verfügung. Der Umschlag, der ein Beratungsprotokoll enthält, kann zugeklebt werden. Bei umfangreichen Akten sind die Vollmachten der Parteienvertreter in einem besonderen Umschlag zu sammeln; dieser ist zu Beginn des ersten Bandes einzulegen.

(2) Die vom Kläger, Ankläger oder Antragsteller vorgelegten Beilagen sind mit großen lateinischen Buchstaben, die vom Gegner vorgelegten Beilagen mit arabischen Ziffern, die von anderen Personen eingelegten Beilagen mit römischen Ziffern mit Farbstift zu bezeichnen. In Eingaben und Protokollen ist die Bezeichnung der Beilagen am Rande auszuwerfen oder auf andere Weise, etwa durch Fettdruck, ersichtlich zu machen. Beilagen, die bei Verhandlungen eingelegt werden, sind vom Richter oder vom Schriftführer in der angegebenen Form zu bezeichnen. Die einmal gewählte Bezeichnung der Beilagen soll nicht geändert werden.

(3) Auf Originalbeilagen sind die Geschäftszahl und weitere Bezeichnungen jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen. Darüber hinaus ist jede Veränderung oder Beschädigung der Urkunden durch Lochung, Heften oder Abstempeln und dergleichen zu unterlassen.

§ 380. Aktenübersicht.

(1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Firma betreffen, für Personalakten, Akten über Dienststrafsachen und für Vr- und Z-Akten ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P-, Nc- (Anm.: jetzt: ADV-A, ADV-P, ADV-N) und U-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.

(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag im vereinfachten Verfahren, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.

(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.

§ 380. Aktenübersicht.

(1) Für Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Firmenbuch eingetragene Firma betreffen, für Personalakten und Akten über Dienststrafsachen ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P- und N-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr

als zehn Ordnungsnummern enthält, der höheren Instanz oder einer vorgesetzten Behörde vorzulegen ist. Für andere Akten sind Übersichten in der Regel entbehrlich. Nur für Akten von besonderem Umfang oder außergewöhnlicher Wichtigkeit sind ebenfalls Aktenübersichten zu führen.

(2) Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.

(3) Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.

§ 381. Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag.

(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.

(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Handels-, Genossenschafts- oder Schiffsregisters sind, wenn sie nicht oder nicht ganz genäht sind, in einen halbsteifen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.

(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.

§ 381. Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag.

(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.

(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.

(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.

§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.

(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.

(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;

1.

bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;

2.

die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;

3.

die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;

4.

ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;

5.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);

6.

wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:

(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.

(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.

(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;

1.

bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;

2.

die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;

3.

die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;

4.

ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;

5.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);

6.

wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:

7.

die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

§ 382. Äußere Bezeichnung des Aktes.

(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.

(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;

1.

bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;

2.

die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;

3.

die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;

4.

ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;

5.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§§ 211 Abs. 2 und 218 Abs. 2) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 3);

6.

wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk “Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!”

7.

die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes.

(3) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.

§ 383. Ausscheidung eines Aktenstückes.

Wenn ein zum Akt genommenes Schriftstück oder eine Beilage dem Akte später wieder entnommen, etwa zu einem anderen Akte gebracht wird, ist an der betreffenden Stelle zu vermerken, an welchem Tage und wohin das Stück entnommen wurde. Ein solcher Vermerk kann durch eine knappe Empfangsbestätigung der Partei, der ein Stück ausgefolgt wurde, ersetzt werden. Wird eine Aktenübersicht geführt, so ist die Ausscheidung auch hier zu vermerken.

§ 384. Fortführung eines Aktes unter geändertem Aktenzeichen.

Wird eine Sache, ohne daß ein neuer Akt für sie angelegt wird, bei demselben oder einem anderen Gericht unter einem andern Aktenzeichen fortgesetzt (zum Beispiel bei Überweisung eines außerstreitigen oder Exekutionsverfahrens nach § 44 JN., eines Rechtstreites nach § 261 Abs. 6 ZPO., bei Abtretung eines Strafverfahrens oder in den Fällen, wo eine Sache gemäß § 362 Abs. 3 in ein anderes Register desselben Gerichtes übertragen wird), so ist auf dem Deckel, Rücken oder Umschlag des Aktes das frühere Aktenzeichen durchzustreichen und das neue Aktenzeichen daneben oder darunter zu setzen. Die Geschäftszahl für die neu hinzukommenden Aktenstücke ist nach dem neuen Aktenzeichen zu bilden, doch läuft die Reihe der Ordnungsnummern und Seitenzahlen fort. In der Aktenübersicht ist die Änderung des Aktenzeichens vor der Eintragung des ersten, das neue Aktenzeichen tragenden Aktenstückes ersichtlich zu machen, zum Beispiel “Fortgesetzt als 8 U 316/50”.

2.

Kapitel.

Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit.

§ 385. Streitregister.

(1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:

1.

alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);

2.

Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den §§ 7 und 8 der

5.

Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;

3.

Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG., § 468 Abs. 2);

4.

Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 388) Widerspruch, gegen eine Kündigung (§ 389) Einwendungen erhoben werden;

5.

Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (§ 390);

6.

Protokolle über die nach § 433 ZPO. geschlossenen Vergleiche.

(2) Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen

(3) Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht I. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.

(4) Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (§ 364 Abs. 2).

(5) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (§ 364 Abs. 3), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.

§ 386. Die Eintragungen im Streitregister.

1.

Wird eine Streitsache wegen Änderung der Geschäftsverteilung, Überweisung nach § 261 Abs. 6 ZPO., Abtretung vom Senat an den Einzelrichter oder aus anderem Grunde (§ 384) in ein anderes Register übertragen, so ist dort in Spalte 2 als Tag des Einlangens auch der Tag der ursprünglichen Klagseinbringung anzugeben.

2.

Die Vornamen der Parteien sind in Spalte 3 und 4 nur anzuführen, wenn eine Mehrheit von Klägern (Beklagten) eine Unterscheidung nötig macht. Wird ein Vergleich nach § 433 ZPO. protokolliert, so ist der Antragsteller, in den Fällen des § 385 Z 4 der Mahnkläger oder die kündigende Partei als Kläger einzutragen. Schreitet die Staatsanwaltschaft als Partei ein, so ist sie anzuführen (zum Beispiel Staatsanwaltschaft Krems). Steht die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), so ist sie unter dem Namen der klagenden Partei anzuführen.

3.

In Spalte 5 sind die erste Tagsatzung und alle Streitverhandlungen einzutragen. Das gleiche gilt für die Tagsatzungen im Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sachen, in denen ein Vergleich protokolliert wird, und Sachen, die zu einer streitigen Verhandlung geführt haben, desgleichen die Sachen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, sind in dieser Spalte durch “St” zu kennzeichnen. Solche Sachen heißen streitige, auch wenn sie später durch Anerkenntnisurteil, Rücknahme der Klage usw. erledigt werden.

4.

Werden in einer Gerichtsabteilung Senats- und Einzelrichtersachen geführt, so sind die Spalten 6 und 7 des Cg-Registers durch fortlaufende Zahlen auszufüllen.

5.

In Spalte 8 des Cg-Registers ist bei Mandatsund Wechselsachen der Tag des Zahlungsauftrages, wenn aber die Erlassung des Auftrages abgelehnt wird, ein waagrechter Strich einzutragen; wird der Auftrag in zweiter Instanz bewilligt, so ist der Tag der Bewilligung unter dem waagrechten Strich einzutragen. Im C-Register sind diese Eintragungen bei Mandatsklagen in die Spalte 7 vorzunehmen.

6.

Die Ergebnisspalten sind durch Einsetzen des Tages auszufüllen, an dem das Urteil gefällt, der Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde usw. Teil- und Zwischenurteile sind in der Ergebnisspalte wie andere Urteile zu behandeln. Es können also in einer Sache gegen denselben Beklagten auch mehrere Urteile eingetragen werden. Urteile nach §§ 399 und 442 Abs. 2 ZPO. sind als Streiturteile zu betrachten. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Wenn ein Streiturteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, ist - die Fälle des § 25 JN. und des § 193 Abs. 3 ZPO. ausgenommen - der Eintragung in der Ergebnisspalte ein farbiges Uv beizusetzen. Die Zahl der Streiturteile und der mit Uv bezeichneten Streiturteile ist in den Geschäftsausweisen anzugeben.

7.

Das “andere Ergebnis” ist in der betreffenden Spalte in abgekürzter Weise zu bezeichnen. Es bedeutet: VU = Versäumungsurteil, AU = Anerkenntnisurteil, Vgl = Vergleich, Unz = Unzuständigkeit, Uzl = Unzulässigkeit des Rechtsweges, Zr = Zurücknahme der Klage, Versöhnung = erfolgreicher Söhneversuch im Ehescheidungsverfahren. Ein Beschluß, womit die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen wurde, ist, weil er die Sache nicht erledigt, nicht einzutragen. Ergeht ein die Sache erledigender Beschluß erst in höherer Instanz, so ist er in der Ergebnisspalte wie eine Entscheidung I. Instanz zu behandeln. Wird ein Verfahren hinsichtlich mehrerer Beteiligter auf verschiedene Weise beendigt, so ist dies nach § 362 Abs. 2 auszudrücken.

8.

Wenn eine in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung durch Wiedereinsetzung oder durch Aufhebungsbeschluß einer höheren Instanz noch im Anfallsjahre beseitigt wird, ist die Eintragung abzustreichen. Weitere Registereintragungen sind ohne Rücksicht auf das Abgestrichene vorzunehmen. Wird jedoch die in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung erst in einem späteren Jahre beseitigt, so muß die Sache, falls sie schon abgestrichen war, neu eingetragen werden (§ 384).

9.

In der Bemerkungsspalte ist außer den im § 362 Abs. 3 erwähnten Verweisungen einzutragen:

a)

wenn die Klage nicht zugestellt werden kann: Fb;

b)

bei Mandatsklagen: Cm, bei Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen: EV;

c)

wenn das Verfahren ruht oder unterbrochen wird: R oder Ub mit Tagesangabe;

d)

wenn die Frist zur Klagebeantwortung fruchtlos verstrichen ist: k KB mit Tagesangabe;

e)

das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz mit Tagesangabe;

f)

die Verbindung mehrerer Prozesse, und zwar bei der führenden Sache durch “hiemit verbunden C .....”, bei den übrigen Sachen durch “verbunden mit C .....”;

g)

das Gericht, an das die Rechtsache nach § 261 Abs. 6 ZPO. überwiesen wurde;

h)

in Ehescheidungsverfahren die Anberaumung des Sühneversuches: SV mit Tagesangabe; erscheint der Kläger nicht, so ist dies durch “ne” zu vermerken.

§ 387. Verbindung mehrerer Sachen.

Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

§ 388. Mahnsachen. (M).

(1) Schriftliche oder protokollarische Mahngesuche und Mahnklagen werden in kein Register eingetragen. Die Akten werden nach §§ 371 ff. gebildet und bezeichnet. Weitere Geschäftsstücke, zum Beispiel ein Rekurs gegen die Verweigerung des Zahlungsbefehles, ein Kostenbestimmungs- oder Exekutionsantrag, sind mit dem ersten Stücke zu einem Akte zu vereinigen.

(2) Wird gegen einen auf Grund einer Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen (§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des M-Aktes ist in der Reihe der M-Sachen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift der Mahnklage) einzulegen.

§ 389. Kündigungen (K).

(1) Kündigungen von Bestandverträgen (§ 562 ZPO.), Anträge auf Erlassung eines Auftrages zur Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen (§ 567 ZPO.) und Kündigungen sowie Erklärungen, betreffend die vorzeitige Auflösung von Hausbesorgerverträgen, sind in kein Register einzutragen. Die Akten sind nach §§ 371 ff. zu bilden und zu bezeichnen. Ergeben sich also wegen Rückziehung der Kündigung, Bestellung eines Kurators, aus einer Exekutionsführung usw. weitere Aktenstücke, so sind sie mit dem ersten Stück zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Werden gegen eine Kündigung (einen Übergabsauftrag usw.) rechtzeitig Einwendungen erhoben, so ist die Sache als C-Sache fortzusetzen(§§ 384, 385 Abs. 1 Z 4). An die Stelle des K-Aktes ist in der Reihe der Kündigungen ein Verweisungsblatt (ein Durchschlag der Ladung zur Streitverhandlung oder eine Halbschrift des Antrages) einzulegen.

(3) Wird die Kündigung mit einer Klage verbunden (§ 567 Abs. 4 ZPO.), so ist sie sogleich ins C-Register einzutragen.

§ 390. Einstweilige Verfügungen.

(1) In das C-Register (Anm.: jetzt: ADV-C) sind nur Anträge auf Bewilligung einstweiliger Verfügungen selbständig einzutragen, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahren gestellt werden. Im übrigen sind derlei Anträge zu den Streit- oder Exekutionsakten zu nehmen.

(2) Bewilligung oder Ablehnung der einstweiligen Verfügung durch das Gericht I. oder II. Instanz wird nach Vorschrift des § 386 Z 5 in der Spalte 7 eingetragen.

§ 391. Abstreichen.

(1) Eine Rechtsache ist abzustreichen:

1.

wenn der Zahlungsauftrag in Mandats- und Wechselsachen, ferner der Beschluß über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist;

2.

wenn das Urteil in Anerkenntnis- oder Verzichtsfällen oder in Bagatellsachen in Gegenwart beider Teile verkündet wurde;

3.

in anderen Fällen, wenn die Entscheidung, mit der die Sache für die Instanz erledigt wurde, an alle Personen, denen sie zuzustellen ist, abgefertigt wurde;

4.

wenn ein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wurde;

5.

wenn hinsichtlich aller am Verfahren Beteiligten Ruhen des Verfahrens eingetreten ist;

6.

wenn der Sühneversuch im Ehescheidungsverfahren zu einer Versöhnung der Streitteile geführt hat;

7.

endlich am Ende des Jahres:

a)

wenn die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage gesetzten Frist oder mangels einer Frist innerhalb eines Monats nicht wieder vorgelegt wurde;

b)

wenn die Klage nicht zugestellt werden konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, einen sachdienlichen Antrag zu stellen;

c)

wenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach § 398 ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;

d)

wenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des § 279 Abs. 1, § 261 Abs. 4 ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;

e)

wenn im Ehescheidungsverfahren die klagende Partei zum Sühneversuch nicht erschienen ist.

(2) Wird eine nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung (§ 386 Z 8) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach § 367 Abs. 5 zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Abs. 1 Z 7 abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen (§ 384).

§ 392. Namenverzeichnis.

Zu jedem Streitregister ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 85 zu führen, in das auch die Mahnsachen, die noch in kein Register eingetragen sind, aufzunehmen sind. In das Namenverzeichnis sind Vor- und Zuname der Beklagten und die Namen der Kläger einzutragen. Zu reihen ist nach den Zunamen der Beklagten, bei Gerichten mit zahlreichen Streitabteilungen aber zweckmäßigerweise nach dem Zunamen der Kläger.

3.

Kapitel.

Exekutionssachen.

§ 393. Das Exekutionsregister.

(1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.

(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:

1.

Anträge auf Exekutionsbewilligung,

2.

Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,

3.

die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder

4.

Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 KO.).

(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.

(4) Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.

§ 394. Nicht ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) gehörige Sachen.

(1) Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.

(2) Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.

(3) Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).

§ 395. Abschnitte des E-Registers.

(1) Wo es zweckmäßig erscheint, ist für Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen unbeweglicher Sachen im E-Register ein eigener Abschnitt vorzubehalten. In diesen Abschnitt sind auch die in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehobenen Zwangsverwertungsverfahren (§ 396 Z 6) zu übertragen; dabei ist die frühere Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen. Es kann jedoch auch für die Exekutionen in Rechte der in den §§ 334 ff. EO. bezeichneten Art ein weiterer eigener Abschnitt im E-Register vorbehalten werden, in den sogleich alle derartigen Exekutionen einzutragen sind.

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist nach § 393 Abs. 4 vorzugehen.

§ 396. Eintragungen im E-Register.

1.

In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.

2.

In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in I. Instanz abgelehnt, so ist nach § 386 Z 5 vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.

3.

Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.

4.

In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.

5.

In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (§ 257 EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.

6.

Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (§§ 334 ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.

7.

In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (§ 552) zurückgelegt wird.

8.

In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach §§ 200 Z 3, 282 EO. eingestellt wird.

9.

Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach § 200 Z 3 EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Z 3”.

10.

In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:

a)

Werden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (§§ 21, 22 EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.

b)

Wenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch V und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel § 42 Z 2 EO.) zu vermerken.

c)

Über die Anmerkung des Beitrittes siehe § 402.

§ 397. Abstreichen.

(1) Exekutionssachen, die in den Spalten 6 und 7 eingetragen oder in Spalte 10 durch ein Zw hervorgehoben sind (§ 396 Z 6), sind abzustreichen, wenn die Exekutionsbewilligung rechtskräftig ganz abgelehnt ist, sonst, wenn die Exekution ganz eingestellt oder im Zwangsversteigerungsverfahren der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen ist.

(2) Andere Exekutionssachen sind abzustreichen, sobald das von Amts wegen zu betreibende Verfahren beendet und eine Fortsetzung nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers möglich ist, zum Beispiel wenn die Pfändung wegen Zahlung oder mangels pfändbarer Gegenstände oder wegen Unauffindbarkeit des Verpflichteten unterblieben ist, wenn die Exekution eingestellt oder das Verkaufsverfahren nach §§ 200, 282 EO. eingestellt wird, wenn der Meistbotverteilungsbeschluß erlassen oder der Verkaufserlös ausgefolgt wurde usw. Exekutionen mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung sind gleich bei ihrer Eintragung, Exekutionen auf Geldforderungen nach der Überweisung abzustreichen. Ist eine Überweisung der Forderung nicht beantragt worden oder der Auftrag zur Fahrnispfändung mangels Anmeldung binnen Monatsfrist zurückgelegt worden, so ist die Sache sofort abzustreichen. Kommen in einer Sache mehrere Exekutionsarten in Anwendung, so darf erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür hinsichtlich aller Exekutionsarten vorliegen.

(3) Wird eine Exekutionssache nach dem Abstreichen noch im Anfallsjahre fortgesetzt, zum Beispiel weil der Einstellungsbeschluß vom Rekursgericht abgeändert oder aufgehoben wird, so ist der Abstrich zu tilgen. Bei Fortsetzung in einem späteren Jahr ist die Sache neu einzutragen. Dasselbe gilt, wenn nach dem Abstreichen ein Antrag auf Ablegung des Offenbarungseides gestellt wird.

§ 398. Aktenbildung.

(1) Pfändungsprotokolle werden mit besonderen Ordnungsnummern versehen und entweder wie Beilagen zum Akte genommen oder bis zum Erlöschen aller Pfandrechte abgesondert aufbewahrt.

(2) Im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsverpachtungsverfahren ist stets ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen. Die Namen der Behörden und Anstalten, denen regelmäßig zuzustellen ist, können auf mechanischem Wege in die Zustellblätter gesetzt werden. Bei Verwendung des Zustellblattes ist in der Zustellverfügung auf dessen Postzahlen zu verweisen.

(3) Der Tag der erfolgten Zustellung ist bei Beschlüssen, die an eine größere Zahl von Beteiligten ergehen, auf Grund der Zustellausweise in das Zustellblatt einzutragen. Der Richter hat die Richtigkeit dieser Eintragungen zu prüfen. Die Zustellausweise müssen auch nach Eintragung ins Zustellblatt beim Akte bleiben, solange sie für das Verfahren von Bedeutung sein können.

(4) Anträge auf Leistung des Offenbarungseides (Anm.: jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).

§ 399. Eidesvormerk.

(1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 KO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.

(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

§ 400. Beitritt.

(1) Wenn wegen Anhängigkeit eines gleichartigen Exekutionsverfahrens eine Exekution als Beitritt zu einer früheren (der führenden Sache) behandelt werden muß (§§ 103, 139, 267 EO.), ist sie doch mit neuer Zahl ins E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) einzutragen. Bei der beigetretenen Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akt, b) in der Bemerkungsspalte des Registers zu vermerken: “Beigetreten zu E ..... “. Beides ist zu streichen, wenn das Verfahren des beigetretenen Gläubigers aus der Verbindung gelöst wird.

(2) Alle Schriftstücke, die sich ausschließlich auf die Sache eines einzigen Gläubigers beziehen, zum Beispiel ein Aufschiebungsantrag oder der Antrag eines Gläubigers nach § 39 Z 6 EO. oder nach § 47 EO., sind zum Akte dieser Sache zu nehmen. Alle Schriftstücke, die sich auf das mehreren Gläubigern gemeinsame Verwertungs- oder Verteilungsverfahren oder auf mehrere Gläubiger beziehen, sind zum führenden Akte zu nehmen. Das gilt auch für Schriftstücke, die wohl mehrere Gläubiger, aber nicht den führenden betreffen. Der führende Akt bleibt führend, solange auch nur ein einziges Verfahren zum Beispiel eines der beigetretenen Verfahren, anhängig ist.

(3) Wenn ein Gläubiger (etwa wegen Pfändung neuer Sachen) ein Verfahren betreibt, das teilweise Beitritt, teilweise selbständig ist, erlangt seine Sache doch nicht die Eigenschaft einer führenden; es gibt gegen einen Verpflichteten nur einen einzigen führenden Akt.

(4) Solange das Beitrittsverhältnis nicht gelöst ist, sind sämtliche Akten im gemeinsamen Aktenbunde aufzubewahren. Wird eine beigetretene Sache eingestellt, so scheidet dieser Akt aus; wird nur die führende Sache eingestellt, so bleibt der führende Akt im Aktenbund.

§ 401. Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.

(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist die Urschrift des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zu nehmen. Eine Ausfertigung der Beitrittsbewilligung ist als neue Ordnungsnummer dem beitretenden Akte beizulegen.

(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte,

b)

in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken (“beigetreten E......”). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

§ 401. Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten.

(1) Wird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.

(2) Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.

§ 402. Beitritt zu einem Fahrnisverkaufsverfahren.

Sobald feststeht, daß für mehrere betreibende Gläubiger bewegliche Sachen zu verkaufen sind, ist im führenden Akt ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 anzubringen. Hier sind in Spalte 4 die Postzahlen aller Gegenstände, deren Verkauf einem Gläubiger bewilligt wurde, anzuführen. Wird für einen Gläubiger die Exekution oder wenigstens das Verkaufsverfahren hinsichtlich sämtlicher Gegenstände eingestellt, so ist sein Name in Spalte 2 des Übersichtsblatts mit Farbstift abzustreichen und die Art der Einstellung in der Anmerkungsspalte zu vermerken. Auch die Einstellung (Aufschiebung) hinsichtlich einzelner Gegenstände ist in der Anmerkungsspalte ersichtlich zu machen.

§ 403. Allgemeine Bestimmungen über das Pfändungsregister (§ 254 EO.).

(1) Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.

(2) Bei Bezirksgerichten mit geringem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister alphabetisch anzulegen, ein gesondertes Namenverzeichnis entfällt.

(3) Bei Bezirksgerichten mit großem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister in Form einer alphabetisch geordneten Kartei nach GeoForm Nr. 89 zu führen.

Eintragungen in das Pfändungsregister.

§ 404. (1) Die erste Eintragung in das Pfändungsregister (die Anlegung einer neuen Pfändungskarte) muß innerhalb zweier Tage nach Vornahme der Pfändung bewirkt werden. Bei mehrtägiger Abwesenheit des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollziehers) ist die vorgenommene Pfändung am Tage nach seiner Rückkehr einzutragen. Ebenso müssen die vorgeschriebenen Anmerkungen (§ 405) und Löschungen (§ 406) ohne Aufschub durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist das betreffende Aktenstück dem das Pfändungsregister führenden Bediensteten mitzuteilen.

(2) Der Bedienstete, der eine Eintragung im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) vornimmt, hat dies auf dem Pfändungsprotokoll oder bei dem einzutragenden Beschluß durch sein Namenszeichen zu bestätigen.

(3) Für jeden Verpflichteten darf im Pfändungsregister nur eine Postnummer eröffnet, in der Sammlung nur eine Karte angelegt werden. Ist die Karte vollgeschrieben, so sind Anschlußkarten beizukleben. Wird das Pfändungsregister in Buchform geführt, so sind bei mehreren Gläubigern die Namen unter fortlaufenden Buchstaben a b, c, .... anzuführen; bei den Eintragungen in den übrigen Spalten ist auf diese Buchstaben Bezug zu nehmen. Sicherungsweise Exekutionen sind als solche durch das Wort “Sicherung” kenntlich zu machen.

§ 405. Erlangt das Exekutionsgericht Kenntnis, daß über eine in seinem Sprengel wohnhafte Person ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so ist dies im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) unter Beifügung des Aktenzeichens des Konkurs- oder Ausgleichsgerichtes anzumerken. Besteht für den Gemein(Ausgleichs)schuldner im Register keine Eintragung (keine Karte), so ist zu Überwachungszwecken für die Anmerkung eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen). Wird der Konkurs aufgehoben, das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet oder eingestellt, so ist die Anmerkung zu löschen (die Verweisungskarte herauszunehmen). Um die Frist des § 256 EO. berechnen zu können (§ 406), sind die Tage des Eröffnungs- und des Aufhebungs(Einstellungs)beschlußes anzuführen.

§ 406. Löschungen im Pfändungsregister.

(1) Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.

(2) Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.

(3) Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).

§ 407. Übergang von der Buchform zur Kartei.

Bei etwaigem Übergange von der Buchform zur Kartei ist bei jeder Neupfändung und Nachpfändung eine Karte anzulegen, in die auch die noch nicht erloschenen älteren Pfandrechte zu übertragen sind. Nach Jahresfrist ist der Rest der noch geltenden Pfandrechte zu übertragen.

§ 408. Berücksichtigung des Pfändungsregisters im Exekutionsverfahren.

Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat vor der Vornahme einer Fahrnispfändung festzustellen: 1. ob nicht die Pfändung wegen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens unzulässig ist, 2. ob gegen denselben Verpflichteten Fahrnispfandrechte bestehen, also ein Pfändungsprotokoll fortzusetzen ist.

§ 409. Pfandweise Beschreibungen.

(1) Protokolle über pfandweise Beschreibungen nach § 1101 ABGB. sind dem zum Vollzuge von Fahrnispfändungen berufenen Gericht (der berufenen Gerichtsabteilung) abzutreten und von diesem zu einem eigenen Abschnitte des Nc-Registers zu nehmen. Zu diesem Abschnitte des Nc-Registers ist nach Bedarf ein Namenverzeichnis, geordnet nach den Namen der Schuldner, zu führen. Diese Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Gerichtsabteilung, in der die pfandweise Beschreibung vorgenommen wurde, selbst zur Fahrnisexekution berufen ist.

(2) Auf die pfandweise Beschreibung ist vom Vollstrecker vor Ausfolgung des Verkaufserlöses nach § 283 EO., vom Richter bei Anordnung der Verteilungstagsatzung Bedacht zu nehmen.

4.

Kapitel.

Außerstreitige Sachen.

Abhandlungssachen.

§ 410. Das A-Register.

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1.

alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2.

alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

§ 411. Namenverzeichnis zum A-Register.

Zum A-Register ist ein Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 91 zu führen.

§ 412. Eintragungen im A-Register.

(1) Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.

(2) Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.

(3) Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 KO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:

bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 KO. die Buchstaben “Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort “Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “kA.”; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “kA.” abzustreichen.

(4) Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.

(5) Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).

(6) Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort “Anerbe” kenntlich zu machen.

Sachen nach der Entmündigungsordnung.

§ 413. Das L-Register.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 92 zu führende L-Register sind, und zwar für jede Person unter besonderer Zahl, einzutragen:

1.

die Anzeigen über die Anhaltung in eine geschlossenen Anstalt,

2.

Anträge auf Entmündigung oder die zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens Anlaß gebenden Geschäftsstücke,

3.

Anträge auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung,

4.

Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt (§ 172 ABGB., § 181 AusstreitG.), die Anträge unter 2, 3, 4 aber nur, wenn bei dem Gerichte kein Pflegschaftsakt geführt wird, zu dem der Antrag genommen werden kann.

(2) Auf das Anhaltungsverfahren beziehen sich die Spalten 4, 5 und 14, auf das Verfahren wegen Entmündigung oder Verlängerung der väterlichen Gewalt beziehen sich die Spalten 6 bis 11, 14 und 15, auf das Verfahren wegen Aufhebung oder Umwandlung einer Entmündigung die Spalten 12 bis 15.

(3) Ist gleichzeitig über die Zulässigkeit der Anhaltung und über die Entmündigung zu entscheiden, so sind zwei Akten zu bilden, von denen der erste stets, der zweite in der Regel (Abs. 1 Schlußsatz, § 415 Abs. 2) ins L-Register einzutragen ist.

(4) In der Bemerkungsspalte sind Einlangen, Vorlage und Erfolg eines Rechtsmittels ersichtlich zu machen.

(5) Abzustreichen ist die Sache, sobald eine der Spalten 4 bis 15 ausgefüllt ist, wenn aber die Anhaltung für unzulässig erklärt wird (Spalte 5), erst nach Einlangen der Anzeige von der durchgeführten Entlassung.

§ 414. Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen.

Anzeigen geschlossener Anstalten über die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Anhaltung über die bestimmte Frist (§ 23 Abs. 3 EntmO.) und Entlassungsanträge nach § 23 Abs. 4 EntmO. führen nicht zu einer neuen Registereintragung, ebensowenig die Anzeige, daß ein nach Erlassung des Anhaltungsbeschlusses ungeheilt Entlassener vor Ablauf der Anhaltungsfrist wieder aufgenommen wurde. Hingegen sind die Anzeigen über die neuerliche Aufnahme eines geheilt Entlassenen und Anzeigen über die Wiederaufnahme eines Kranken nach Ablauf der Anhaltungsfrist unter neuer Zahl ins L-Register einzutragen.

§ 415. Aktenbildung.

(1) Für das Anhaltungsverfahren sind stets besondere Akten zu bilden (vgl. § 413 Abs. 3). Wenn nach § 414 eine neue Zahl im Register einzutragen ist ist auch ein neuer Akt anzulegen.

(2) Hingegen führt ein Verfahren wegen Entmündigung, Verlängerung der väterlichen Gewalt, Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung zu einem besonderen L-Akte nur dort, wo für die betroffene Person bei diesem Gerichte nicht bereits ein Pflegschaftsakt vorhanden ist. Ist hinsichtlich dieser Person bei demselben Gerichte bereits ein Pflegschaftsakt anhängig, so ist der Entmündigungsantrag, der Antrag auf Aufhebung oder Umwandlung der Entmündigung oder auf Verlängerung der väterlichen Gewalt zum Pflegschaftsakte zu nehmen.

(3) Wird ein vorläufiger Beistand bestellt (§ 8 Abs. 1 EntmO.), so sind die ihn betreffenden Aktenstücke zum L-Akt zu nehmen. Nur wenn ein vom Entmündigungsgericht verschiedenes Pflegschaftsgericht einschreitet (§ 8 Abs. 5 EntmO.), ist von diesem ein ins P-Register einzutragender Akt anzulegen.

§ 416. Zeitweise Überlassung der L-Akten an andere Gerichte.

Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.

Pflegschaften (Vormundschaften und Kuratelen).

§ 417. P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P), P-Akten.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 93 zu führende P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) sind alle Pflegschaften einzutragen, das heißt, alle Sachen, in denen vom Gericht für Minderjährige, Abwesende, Ungeborene, Unbekannte oder für juristische Personen ein Vormund oder Kurator zu bestellen ist oder Maßnahmen zur Sicherung oder Verwaltung ihres Vermögens, zur Sicherung ihrer Erziehung oder ihres Unterhaltes oder vorläufige Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu treffen sind.

(2) Wird ein Verfahren zur Legitimation eines unehelichen Kindes oder zur Annahme an Kindes Statt eingeleitet, so sind alle auf die Legitimation oder die Annahme an Kindes Statt Bezug habenden Aktenstücke zu dem etwa bereits bestehenden P-Akt zu nehmen. Besteht noch kein P-Akt, so ist ein solcher zu eröffnen.

(3) Eine Eintragung im P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) ist ferner vorzunehmen, wenn eine volle oder beschränkte Entmündigung oder eine Verlängerung der väterlichen Gewalt ausgesprochen worden ist und noch kein P-Akt besteht. In diesen Fällen ist der L-Akt nicht fortzusetzen, sondern ein neuer Akt anzulegen. Als erste Ordnungsnummer dient zweckmäßigerweise eine Ausfertigung des Beschlusses über die Entmündigung oder ein Auszug aus dem L-Akt über die für das weitere Verfahren wichtigen persönlichen und Vermögensverhältnisse.

(4) Wenn das zur Führung der pflegschaftsbehördlichen Geschäfte berufene Gericht seine Zuständigkeit auch nur teilweise einem anderen Gerichte überträgt (§ 111 JN.), hat auch dieses Gericht einen ins P-Register einzutragenden Akt zu bilden.

(5) auch die von den Jugendämtern erstatteten Anzeigen über den Eintritt der gesetzlichen Amtsvormundschaft sind ins P-Register einzutragen.

§ 418. Jugendsachen (Anm.: jetzt: Jugendstrafsachen).

(1) Über das Strafverfahren in Jugendsachen (Anm.: jetzt: Jugendstrafsachen) und über die Vormundschaft sind gesonderte Akten anzulegen.

(2) Ist das Strafgericht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es einen Vormundschaftsakt erst zu bilden, wenn es vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen trifft. Besteht bereits ein P-Akt, so sind die Ergebnisse des Strafverfahrens und die in diesem Verfahren getroffenen vormundschaftsbehördlichen (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen in diesem Akt auch dann zu vermerken, wenn Strafakt und P-Akt in derselben Gerichtsabteilung geführt werden.

(3) Ist das Strafgericht nicht zugleich Vormundschaftsgericht, so hat es keinen Vormundschaftsakt zu bilden, auch wenn es nach den §§ 25, 26 oder 41 Abs. 5 JGG. eine vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügung trifft. Das Vormundschaftsgericht hat die Mitteilungen des Strafrichters von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst, wenn sie nicht zu einem schon bestehenden Vormundschaftsakt genommen werden können oder vormundschaftsbehördliche (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen getroffen werden, in das Nc-Register einzutragen; solche Mitteilungen geben noch keinen Anlaß zur Anlegung eines P-Aktes. Ein solcher ist erst dann zu eröffnen, wenn das Vormundschaftsgericht von den durch das Strafgericht getroffenen vormundschaftsbehördlichen (Anm.: jetzt: familien- und jugendwohlfahrtsrechtlich) Verfügungen benachrichtigt wird oder selbst solche Verfügungen trifft.

Jugendstrafsachen

§ 418. Für Mitteilungen der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts von der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Jugendlichen und von der Entscheidung in der Sache selbst hat das Pflegschaftsgericht einen Akt über eine Personensorgesache anzulegen, es sei denn, dass sie zu einem solchen schon bestehenden genommen werden können.

§ 419. Nicht ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) gehörige Sachen.

(1) Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (§ 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1929).

(2) Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach §§ 8, 116 ZPO., §§ 162, 174 EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach § 77 AusstreitG. bestellt wird.

(3) Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.

§ 420. Zusammenfassung zusammengehöriger Sachen.

(1) Hinterläßt ein Vater minderjährige eheliche Kinder, so ist die Sache, falls für die Kinder nicht schon aus anderem Anlaß ein P-Akt angelegt wurde (etwa weil sie bereits Vermögen besitzen), nicht nur ins A- (Anm.: jetzt: ADV-A), sondern sofort auch ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragen. Bis zur Einantwortung sind auch die bloß die Vormundschaft betreffenden Geschäftsstücke zum A-Akt zu nehmen, der dann als P-Akt fortzusetzen ist. Die Vormundschaftsdekrete sind stets mit dem Gattungszeichen P zu versehen.

(2) Wenn Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, nach der Mutter oder einem sonstigen Erblasser Vermögen erwerben und wenn gleichzeitig das Abhandlungsgericht zur Führung der Pflegschaft berufen ist, ist die Sache ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) erst einzutragen, wenn der Vermögenserwerb abgeschlossen ist, also zum Beispiel bei Abschluß des Erbübereinkommens.

(3) Wird ein ehelicher Vater entmündigt, so ist für ihn und für seine Kinder je ein besonderer ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragender Akt zu bilden.

(4) Wird infolge Todes, Abwesenheit oder Pflichtvernachlässigung des Vaters usw. oder durch einen Vermögensanfall eine Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere eheliche Geschwister anhängig, so ist für alle Geschwister ein gemeinsamer Akt unter einer einzigen Registerzahl anzulegen.

(5) Im übrigen sind die bei einem Gericht anhängigen Akten, die mehrere Geschwister, auch uneheliche Kinder derselben Mutter, betreffen, trotz gesonderter Eintragung ins P-Register zu gemeinsamer Behandlung zu verbinden (Aktenbund, § 371 Abs. 4), wenn nicht besondere Umstände, zum Beispiel verschiedenartiger Vermögensbesitz, gesonderte Aktenführung zweckmäßig erscheinen lassen. Die Verbindung ist in der Bemerkungsspalte des Registers ersichtlich zu machen.

(6) Wenn das Gericht für einen Pflegebefohlenen schon einmal eingeschritten ist, kommen Geschäftsstücke über ein späteres Verfahren, das denselben Pflegebefohlenen betrifft, zu demselben Akt. Ist später ein anderes Gericht zur Führung der Sache berufen (zum Beispiel infolge Veränderung des Wohnsitzes des ehelichen Vaters), so ist der P-Akt dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten und dort unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (§ 384).

§ 421. Eintragungen ins P-Register.

(1) Alle P-Sachen (Pflegschaftssachen), die nicht Vormundschaften betreffen, heißen im Sinne der Geo. Kuratelen ohne Rücksicht darauf, ob ein Kurator bestellt wird oder nicht. Die Kuratelen sind in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein K zu kennzeichnen.

(2) In der dritten Spalte des P-Register sind Zunamen, Vornamen und bei Vormundschaften Geburtstag des oder der Pflegebefohlenen einzutragen.

(3) Die P-Sache ist abzustreichen, wenn die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit durch Entfertigung, Großjährigerklärung usw. beendet, die Entmündigung aufgehoben, die Pflegschaftssache ganz an ein anderes Gericht übertragen ist (§§ 31, 111 JN.) usw. Im Falle der Übertragung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht und bei der Abtretung von Akten nach § 420 Abs. 6 ist das Gericht, bei dem sich die Akten nunmehr befinden, in der Bemerkungsspalte anzugeben.

§ 422. Namenverzeichnis.

(1) Zum P-Register sind alphabetische Namenverzeichnisse nach GeoForm. Nr. 94 in eine für mehrere Jahre berechneten Buche zu führen; bei oft vorkommenden Namen ist hier auch der Geburtstag anzumerken. Nach Annahme an Kindes Statt, Legitimation, Namensänderung oder Namensgebung nach § 165 ABGB. ist auch der geänderte Name zu verzeichnen.

(2) Bei den Gerichten, für die es vom Oberlandesgerichtspräsidenten angeordnet wurde oder angeordnet werden wird (§ 5 Abs. 4), ist das Namenverzeichnis als Kartei zu führen. Für diesen Zweck bestehen Karten nach GeoForm. Nr. 95. In jede Karte ist eine Pflegschaft einzutragen, auch wenn sie mehrere Pflegebefohlene betrifft. Kuratelen sind durch ein farbiges K zu kennzeichnen; bei Vormundschaften sind die Geburtstage anzugeben. Bei Namensänderungen usw. sind die Karten richtigzustellen und umzureihen.

(3) Wird ein Pflegschaftsfall durch Abtretung, Volljährigerklärung, Entfertigung, bei vermögenslosen Mündeln durch Vollendung des 21. Lebensjahres, ferner durch Aufhebung der Entmündigung usw. beendet, so ist der Name des Pflegebefohlenen abzustreichen. Sind alle Namen auf einer Karte abgestrichen, so ist die Karte auszuscheiden und in eine abgesonderte Kartei der erledigten Fälle einzureihen, die ebenfalls nach der Buchstabenfolge geordnet ist.

§ 423. Pflegschaftsbogen.

(1) Sobald ein Pflegschaftsakt mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, ist ein Pflegschaftsbogen nach GeoForm. Nr. 96 anzulegen. Geht die Pflegschaft aus einer Abhandlung hervor, so ist der Pflegschaftsbogen spätestens bei der Einantwortung oder der Erbteilung anzulegen.

(2) Der Pflegschaftsbogen kann auch gleich bei Anfall der Pflegschaft angelegt und, bis der Akt zehn Ordnungsnummern erreicht und in einen Deckel zu legen ist (§ 381 Abs. 2), als Umschlagbogen verwendet werden.

(3) Die erste Seite des Pflegschaftsbogens ist von der Geschäftsabteilung auszufüllen: sie enthält eine stets laufend zu führende Übersicht über die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen.

(4) Auf den Innenseiten des Pflegschaftsbogens ist vom Richter eine übersichtliche Darstellung der Vermögensverhältnisse des pflegebefohlenen (der Substitutionsmasse, des Abwesenden usw.), allenfalls der Unterhaltsansprüche des Pflegebefohlenen zu entwerfen. Das mehreren Pflegebebefohlenen gemeinsame Vermögen wird zweckmäßigerweise von der Darstellung der Sondervermögen getrennt. Es genügt die Aufzählung der wesentlichen Bestandteile des Vermögens unter Hervorhebung des Gesamtwertes (Nennwertes), des Aufbewahrungsortes und der hinsichtlich der Einkünfte getroffenen Anordnungen. Bei Änderungen in der Vermögenslage (in den Unterhaltsansprüchen) ist die Darstellung fortlaufend zu berichtigen.

(5) Im Pflegschaftsbogen ist auf wichtige Stellen des Aktes hinzuweisen. Ist er durch die nachträglichen Berichtigungen unübersichtlich geworden, so ist er durch ein neues Blatt zu ergänzen oder es sind die noch geltenden Eintragungen umzuschreiben.

§ 424. Vorlage von P-Akten nach § 109 JN.

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471).

§ 425. Aufgebotssachen.

(1) Das bei Gerichtshöfen I. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:

1.

um Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,

2.

um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.

(2) In Spalte 6 ist der Tag der richterlichen Beschlußfassung, darunter, sobald der Ausweis über die Kundmachung vorliegt, das Ende der Ediktalfrist einzutragen. Wird der Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgewiesen, allenfalls erst vom Rechtsmittelgericht bewilligt, so sind die Bestimmungen des § 386 Z 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Spalten 7 und 8 sind für die endgültige Erledigung bestimmt. In der Bemerkungsspalte ist anzumerken, wenn das Verfahren in anderer Weise als durch richterliche Entscheidung, zum Beispiel durch Abtretung, Zurückziehung des Antrages oder Einstellung erledigt wird, ferner, wenn Anmeldungen einlangen.

Beglaubigungen.

§ 426. Allgemeine Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften.

(1) Die Beglaubigung von Unterschriften nehmen Richter oder die vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) vor. Diese Beamten sind dem Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes I. Instanz unter Anschluß ihrer Unterschrift namhaft zu machen, damit ihre Unterschrift gegebenenfalls weiter beglaubigt werden kann.

(2) Die Amtshandlung wird regelmäßig nur im Beglaubigungsregister (§ 427) beurkundet. Beglaubigungen, die außerhalb des Gerichtsgebäudes vorgenommen werden, sind in einem besonderen Abschnitt des Registers zu beurkunden, für den bestimmte Registerzahlen vorzubehalten sind. Am Ende des Jahres ist dieser Abschnitt mit den übrigen Teilen des Registers desselben Jahres zu vereinigen (einzuheften). Ein Protokoll wird anläßlich einer Beglaubigung nur errichtet, wenn kein Register zur Verfügung steht. Das Protokoll hat alle Angaben des G-Registers zu enthalten; es ist von den Parteien, den Zeugen und der Gerichtsperson zu unterschreiben.

(3) Der Beglaubigungsvermerk darf auf die Urkunde erst gesetzt werden, nachdem alle vorgeschriebenen Eintragungen in das Register gemacht und alle Unterschriften abgegeben worden sind.

§ 427. Das Beglaubigungsregister G.

(1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.

b)

Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.

c)

In Spalte 6 sind einzutragen:

1.

Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;

2.

Gegenstand des Geschäftes;

3.

Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;

4.

die auf der Urkunde verwendeten Stempelmarken oder, wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.

d)

Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.

(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.

§ 427. Das Beglaubigungsregister G.

(1) Für die Ausfüllung des Beglaubigungsregisters, das nach GeoForm. Nr. 98 zu führen ist, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Mehrere gleichzeitig angesuchte Beglaubigungen sind unter einer einzigen Zahl einzutragen, ohne Unterschied, ob die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde oder die Unterschriften einer Person auf mehreren Urkunden beglaubigt werden sollen; die mehreren Personen sind in Spalte 3 durch Ziffern, die mehreren Urkunden in Spalte 6 durch Buchstaben zu unterscheiden. In den übrigen Spalten ist durch Anführung dieser Ziffern und Buchstaben ersichtlich zu machen, auf welche Unterschriften sich die Eintragung bezieht.

b)

Die Spalten 4, 5 und 7 sind zutreffendenfalls durch einen senkrechten Strich, soweit sie nicht zutreffen, durch einen waagrechten Strich auszufüllen; wenn Spalte 7 zutrifft, kommen Spalte 8 und 9 nicht in Betracht. Wird nur ein Zeuge zugezogen, so ist auch Spalte 9 auszufüllen.

c)

In Spalte 6 sind einzutragen:

1.

Gattung und Ausstellungstag der Urkunde;

2.

Gegenstand des Geschäftes;

3.

Wert des Gegenstandes, wenn er sich ohne Vornahme einer Rechnung unmittelbar aus der Urkunde ergibt;

4.

wenn die Urkunde mit der amtlichen Bestätigung über die unmittelbare Gebührenentrichtung oder über die Anzeige zur Gebührenbemessung versehen ist, der Inhalt und die Geschäftszahl dieser Bestätigung, falls diese Voraussetzungen nicht zutreffen, der Vermerk über die Befundaufnahme.

d)

Nach Ausfüllung des Registers haben die Parteien in Spalte 3, die Zeugen in Spalte 8 ihre Unterschrift abzugeben; kann eine Partei nicht schreiben, so hat sie in Spalte 3 ihr Handzeichen einzusetzen.

(2) Ist über die Beglaubigung ein besonderes Protokoll aufgenommen worden (§ 426 Abs. 2), so sind die Spalten des Registers nachträglich auszufüllen; das Protokoll ist dem Register beizulegen; im Register ist auf das Protokoll hinzuweisen.

§ 428. Der Beglaubigungsvermerk.

(1) Die Beglaubigung wird vollzogen, indem neben oder unter die zu beglaubigende Unterschrift, womöglich mit Stampiglie, der Vermerk gesetzt wird: “G .... Die Echtheit der Unterschrift des N. N. (Vorname, Zuname, Beschäftigung und Wohnort) wird bestätigt. Urkunde aus ....... Bogen bestehend, mit ...... gestempelt, zur Zahl ... beim Finanzamt ... angezeigt, zur Zahl ... mit ... vergebührt, Befund aufgenommen” (folgt Angabe des Gerichtes, der Geschäftsabteilung, des Tages sowie die Unterschrift des Beamten).

(2) Stand für die Amtshandlung kein Register (Registerabschnitt) zur Verfügung (§ 426 Abs. 2), kann also im Vermerk eine G-Zahl nicht angeführt werden, so ist im Vermerk der Ort zu bezeichnen, an dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.

§ 429. Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.

(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.

(2) Wenn um die Vornahme der im Abs. 1 genannten Beglaubigungen nur mündlich angesucht wird, ist die Amtshandlung in keinem Geschäftsbehelf zu verzeichnen.

§ 429. Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen.

(1) Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

§ 430. Überbeglaubigungen.

(1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.

(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.

§ 431. Beglaubigung von Abschriften.

(1) Die Beglaubigung von Abschriften geschieht bei jedem Bezirksgerichte (§ 121 JN.) durch den vom Gerichtsvorsteher hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8). Dieser bestätigt nach der vorgeschriebenen Vergleichung (§ 284 AusstreitG.) zutreffendenfalls die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Urstück unter Angabe der entrichteten Stempel(Rechts)gebühr. Dies kann durch einen Vermerk folgenden Wortlautes geschehen; “Das Gericht bestätigt, daß die von der Partei (vom Gerichte) angefertigte Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Urkunde aus.... Bogen bestehend, mit..... gestempelt, zur Zahl..... beim Finanzamt..... angezeigt, zur Zahl..... mit .... vergebührt, Befund aufgenommen.” Der Vermerk trägt keine Geschäftszahl und ist, wenn möglich, mit Stampiglie herzustellen.

(2) Abschriften aus Gerichtsakten, die vom Gericht in was immer für einem Verfahren hergestellt werden, müssen, auch wenn eine förmliche Beglaubigung, wie sie § 90 GBG. fordert, nicht geschieht (wie zum Beispiel bei Wechselprotesten - § 476 Abs. 3 - oder bei den den Parteien zu erteilenden Abschriften der Übertragung kurzschriftlicher Verhandlungsprotokolle - § 212 Abs. 5 ZPO.), vor ihrer Hinausgabe mit der Urschrift verglichen und mit der Unterschrift des Bediensteten versehen werden, der für die Richtigkeit verantwortlich ist ( “Für die Richtigkeit der Abschrift - Unterschrift”).

5.

Kapitel.

Bürgerliche Rechtshilfesachen.

§ 432. Das Rechtshilferegister.

(1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.

(2) In das Hc-Register sind einzutragen:

1.

Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;

2.

die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;

3.

Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.

§ 433. Nicht in das Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen.

Ersuchen um die Vornahme bücherlicher Eintragungen gehören beim Grundbuchsgericht nur zum Tagebuch, Ersuchen um Exekutionsvollzug gehören beim Exekutionsgerichte nur in das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E) Ersuchen um Zustellung sind bloß dann in das Rechtshilferegister einzutragen, wenn auch noch eine andere Amtshandlung notwendig ist, zum Beispiel wenn das Bundesministerium für Justiz um Übersetzung zu ersuchen ist; sonst sind sie je nach dem Wege, der für die Zustellung zu wählen ist, allenfalls in das Zustellbuch für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete oder in das Zustellbuch für Auslandstücke einzutragen.

§ 434. Registereintragungen.

(1) In Spalte 5 des Hc-Registers ist die vorzunehmende Amtshandlung kurz zu bezeichnen, zum Beispiel “Zg. Vernehm. Rudolf Haas”. In Spalte 6 ist der Tag der Rücksendung des Aktes oder der sonstigen Erledigung einzutragen. Im Falle der Abtretung oder Weiterleitung des Ersuchens an eine andere Stelle ist deren Name beizufügen.

(2) Ein Namenverzeichnis wird zum Hc-Register nicht geführt, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß die ersuchenden Stellen alphabetisch verzeichnet werden.

§ 435. Aktenbildung.

(1) Ergibt sich aus Anlaß eines Rechtshilfeersuchens ein Schriftenwechsel zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gericht oder die Notwendigkeit, die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz über die Beobachtung der Gegenseitigkeit einzuholen, oder wird wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Gerichte die Entscheidung des vorgesetzten Gerichtes (beim Ersuchen ausländischer Gerichte die Entscheidung des Oberlandesgerichtes, § 40 JN.) angerufen, so sind die auflaufenden Geschäftsstücke zu derselben Hc-Zahl zu nehmen.

(2) Sämtliche Schriftstücke sind schließlich mit urschriftlicher Erledigung dem ersuchenden Gerichte zu übersenden oder nach Inhalt des Ersuchens an eine andere Stelle weiterzuleiten. Im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr sind die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses und die Vorschrift des § 163 Abs. 6 zu beachten.

§ 436. Ersuchen um Aktenübersendung.

(1) Das Ersuchen um Übersendung eines Aktes ist zunächst der Abteilung zu übergeben, wo der Akt anhängig ist, anhängig war oder nach der Geschäftsverteilung anhängig sein könnte. Befindet er sich hier, so ist das Ersuchen zum Akte zu nehmen. Im Falle der Übersendung des Aktes ist das Rücklangen durch das Abgangsverzeichnis (§ 526) zu überwachen.

(2) Wenn der gesuchte Akt in der Abteilung nicht vorkommt oder bereits an das Aktenlager abgegeben ist, ist das Ersuchen an die Rechtshilfeabteilung zu leiten und in einem eigenen Abschnitt des Hc-Registers einzutragen. Im Falle der Versendung von Akten ist die Zahl im Register erst abzustreichen, wenn die Akten zurückgelangt sind. Zur Überwachung ist das Register zeitweise durchzusehen.

(3) Betrifft ein Ersuchen mehrere Akten, so ist es betreffs der anhängigen Akten von den Abteilungen zu erledigen, wo sie geführt werden. Die Art der Erledigung (Absendung der Akten, Ablehnung der Versendung wegen Unentbehrlichkeit usw.) ist auf dem Ersuchen zu vermerken. Sodann ist das Ersuchen der Rechtshilfeabteilung zur Erledigung wegen der Akten, die schon an das Aktenlager abgegeben worden sind oder nicht vorkommen, zu leiten.

(4) Ob ein Akt übersendet wird, entscheidet der Richter, bei dem die Sache anhängig ist, bei Sachen, die schon an das Aktenlager abgegeben sind, der Leiter der Rechtshilfeabteilung. Inländische Akten können auf Ersuchen auch ausländischen Gerichten übersendet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(5) Bei größeren Gerichten kann der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß jedes Ersuchen um Aktenübersendung in das Rechtshilferegister eingetragen wird.

6.

Kapitel.

Konkurs- und Ausgleichssachen.

§ 437. Konkurs- und Ausgleichsregister.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 100 zu führende S-Register sind einzutragen:

1.

Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen;

2.

Beschlüsse auf Konkurseröffnung, die von Amts wegen oder auf Antrag von Gläubigern erlassen wurden.

(2) In das nach GeoForm. Nr. 101 zu führende Sa-Register sind die Anträge von Schuldnern auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens einzutragen.

(3) Der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen einer Gesellschaft und der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) über das Vermögen jedes Gesellschafters sind unter besonderen Registerzahlen einzutragen, ebenso der Konkurs (das Ausgleichsverfahren) hinsichtlich zweier Ehegatten.

§ 438. Registereintragungen.

(1) Im S-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem der Konkurs aufgehoben oder das Verfahren an ein anderes Gericht abgetreten wurde.

(2) Im Sa-Register ist in Spalte 8 der Tag einzutragen, an dem das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet, eingestellt oder abgetreten wurde.

(3) Im S-Register ist eine Sache abzustreichen, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß, im Sa-Register, wenn der in Spalte 8 eingetragene Beschluß oder der Beschluß über die Eröffnung eines Anschlußkonkurses gemäß § 52 Abs. 2 oder § 55e Abs. 4 AusglO. rechtskräftig geworden ist.

(4) Die Eintragungen in der Spalte 9 sind auf Grund des Konkurs(Ausgleichs)ediktes vorzunehmen und bei Änderungen während des Verfahrens allenfalls unter Heranziehung der Bemerkungsspalte richtigzustellen.

(5) In Spalte 10 sind Bemerkungen über die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger, über den Verbleib des Aktes, dann die Aktenzeichen zusammenhängender Akten, insbesondere des dem Konkurse vorangehenden Ausgleichsverfahrens (des dem Ausgleichsverfahren nachfolgenden Konkursverfahrens), einzutragen.

§ 439. Aktenbildung, Eidesvormerk (Anm.: jetzt:Vermögensverzeichnis).

(1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.

(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.

(3) Nach § 100 KO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

§ 439. Aktenbildung, Eidesvormerk (Anm.: jetzt:Vermögensverzeichnis).

(1) Alle das Konkurs(Ausgleichs)verfahren betreffenden Schriftstücke sind zu demselben Akte zu nehmen ohne Rücksicht darauf, ob sie an den Konkurs(Ausgleichs)kommissär oder das Konkurs(Ausgleichs)gericht gerichtet sind.

(2) Wenn zum Konkurs(Ausgleichs)kommissär der Richter eines Bezirksgerichtes bestellt wird, ist der Akt dem Bezirksgerichte zu übersenden; dieses hat den Akt unter demselben Aktenzeichen fortzuführen und die Aktenübersicht fortzusetzen.

(3) Nach § 100 KO. und § 38 AusglO. abgelegte Eide sind zur Vormerkung dem Bezirks(Exekutions)gerichte mitzuteilen, in dessen Sprengel der Gemein(Ausgleichs)schuldner seinen Hauptwohnsitz hat.

7.

Kapitel.

Registersachen.

A. Handels- und Genossenschaftsregistersachen.

§ 440. Akten des Firmenanfallsregisters(Fa).

(1) Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma werden in das Firmenanfallsregister GeoForm. Nr. 102 eingetragen. Dazu wird nach Bedarf ein Namenverzeichnis geführt.

(2) Bei größeren Gerichten kann das Firmenanfallregister in nach Buchstaben gesonderten Heften geführt werden. Diese werden mit Jahresschluß vereinigt und gebunden. Die bereits verwendeten Zahlen sind in einem Übersichtsblatte vorzumerken.

(3) Alle die angesuchte Eintragung betreffenden Geschäftsstücke (Berichte, Aufträge, Nachtragseingaben usw.) werden mit dem ersten Ansuchen zu einem Akte vereinigt. Aktenzeichen und Geschäftszahl werden bis zur Eintragung der neuen Firma ins Handelsregister (Genossenschaftsregister) nach den Grundsätzen des § 372 gebildet, zum Beispiel Fa 34/50 ----- 3.

§ 441. Bezeichnung der Akten des Handels(Genossenschafts)registers.

(1) Nach der Eintragung in das Handels(Genossenschafts)register wird der Akt unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).

(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben HRA oder HRB, je nachdem die Firma in die Abteilung A oder B des Handelsregisters eingetragen wird, bei Eintragung in das Genossenschaftsregister aus den Buchstaben Gen.

(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128).

(4) Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).

§ 442. Wechsel des Aktenzeichens bei der Übertragung aus einem Handelsregister in ein anderes.

Wenn eine Firma aus einer Abteilung des Handelsregisters in eine andere Abteilung dieses Registers oder auf ein neues Registerblatt übertragen werden muß, ist der Akt fortzuführen (§ 384); das alte Aktenzeichen ist durch das der neuen Eintragung entsprechende zu ersetzen.

§ 443. Aktenbildung.

(1) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., einschließlich der Strafamtshandlungen, die sich auf eine Firma beziehen, sowie Geschäftstücke, betreffend firmenpolizeiliche Maßnahmen wegen unbefugten Gebrauchs einer Firma, sind zum Akte dieser Firma zu nehmen.

(2) Bei Umwandlung eines Unternehmens (Anm.: jetzt: Rechtsträgers) in eine rechtlich andere Unternehmensform (Anm.: jetzt: Rechtsform) auch wenn sie sich in den Formen der Löschung einer Firma und der Neueintragung einer anderen Firma vollzieht, ist kein neuer Akt anzulegen. Die Akten sind unter der neuen Bezeichnung fortzuführen (§ 384).

(3) Aktenteile, die der Einsicht durch dritte Personen (§ 170) nicht unterliegen, sind in einen eigenen Aktendeckel (§ 381) zu legen. Von der Einsicht durch dritte Personen sind ausgeschlossen:

Auskünfte der Steuerbehörden, Mitteilungen der Kammern oder anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie die Zahlungsaufträge, womit die Gebühren und Kosten berechnet werden.

(4) Für jedes Registerblatt der Abteilung B ist ein dem Inhalte des Registers wörtlich entsprechendes Handblatt zu führen und in einen eigenen Aktendeckel zu legen. Der Oberlandesgerichtspräsident kann die Führung von Handblättern auch für die Abteilung A anordnen.

§ 444. Namenverzeichnis.

(1) Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

§ 445. Geschäftsstücke, die nicht zum Akte der Firma gehören.

(1) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen (Anm.: jetzt: Firmenbuchauszügen) oder Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem die Firma betreffenden Akte zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Firma hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.

(2) Anzeigen, betreffend die Registrierungspflicht noch nicht protokollierter Unternehmungen (Anm.: jetzt: Rechtsträger), ferner Anträge auf Verkauf eines Geschäftsanteiles und auf Bewilligung der Übertragung eines Geschäftsanteiles nach § 68 und § 77 des Gesetzes RGBl. Nr. 58/1906 gehören in das Nc-Register.

B. Schiffsregistersachen.

§ 446. Anmeldungen zum Schiffsregister.

Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffes sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 474) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereinigt.

§ 447. Akten des Schiffsregisters.

(1) Nach der Eintragung in das Schiffsregister wird der Nc-Akt (Anm.: jetzt: ADV-N) (§ 446) unter geändertem Aktenzeichen weitergeführt (§ 384).

(2) Das Gattungszeichen besteht aus den Buchstaben BSR.

(3) Das Aktenzeichen wird durch Beifügen der Nummer des Registerblattes, in dem das Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel BSR. 10).

(4) Sämtliche Eingaben, Mitteilungen, Protokolle usw., die sich auf ein Schiff beziehen, sind zum Akt dieses Schiffes zu nehmen.

(5) Zu den Registerakten ist ein Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen. Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelnen Registernummern, rot zu unterstreichen. Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 523 bis 525 anzuwenden.

(6) Ansuchen um Ausfertigung von Registerauszügen und Amtsbestätigungen (Zeugnissen) oder um Erteilung von Auskünften oder Abschriften sind weder in ein Register einzutragen noch zu dem das Schiff betreffenden Akt zu nehmen. Sie sind bis zu ihrer Erledigung in einem Umschlag als “Zu erledigende Zuschriften”, nach der Erledigung als “Erledigte Zuschriften” aufzubewahren und nach angemessener Zeit zu vernichten. Derlei Geschäftsstücke werden nur mit dem auf die Registereintragung hinweisenden Aktenzeichen (ohne Ordnungsnummer) versehen.

8.

Kapitel.

Grundbuchssachen.

§ 448. Grundbuchsstücke.

(1) Alle bei einem Grundbuchsgericht einlangenden Eingaben und sonstigen Schriftstücke, in denen eine in den Grundbüchern dieses Gerichtes vorzunehmende Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen Eintragung führen kann (eigentliche Grundbuchsgesuche, Ersuchen anderer Gerichte um bücherliche Eintragungen, Rekurse und Rekurserledigungen in Grundbuchssachen, Klagen, die bücherlich anzumerken sind usw.), einschließlich der Eingaben, welche die Exekution auf Liegenschaften oder bücherlich eingetragene Rechte oder einstweilige Verfügungen in bezug auf solche Liegenschaften oder Rechte betreffen, sind Grundbuchsstücke, gleichviel, ob sie sich auf das eigentliche Grundbuch, die Landtafel, das Bergbuch oder das Eisenbahnbuch beziehen.

(2) Grundbuchsstücke sind ferner die bei Gericht aufgenommenen Protokolle und Amtsberichte, in denen eine bücherliche Eintragung begehrt wird oder deren erste Erledigung zu einer solchen führen kann. Hieher gehören zum Beispiel Protokollaranträge, betreffend zwangsweise Pfandrechtsbegründung, Protokolle über den Versteigerungstermin, in denen die Erteilung des Zuschlages beurkundet ist, Amtsvermerke über den Ablauf der Frist nach § 29 LiegTeilG., ferner die Anmeldungsbogen, die unmittelbar (ohne vorläufige Erhebungen) durch eine grundbücherliche Eintragung erledigt werden.

(3) Grundbuchsstücke sind endlich Beschlüsse, womit von Amts wegen eine Eintragung im Grundbuch des eigenen Gerichtes angeordnet wird, zum Beispiel die Löschung der Anmerkung der Minderjährigkeit.

(4) Man unterscheidet zwischen reinen Grundbuchsstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw.). Reine Grundbuchsstücke werden von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchssachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung).

(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1 lit. b, BGBl. Nr. 423/1991)

§ 449. Eingangsvermerk in Grundbuchssachen.

(1) Alle Grundbuchsstücke müssen in der Einlaufstelle mit dem Eingangsvermerk (§ 103) versehen werden, wobei außer dem Tag, Monat und Jahr des Einlangens auch die Stunde und die Minute des Einlangens anzugeben ist. Zu diesem Zwecke sind Protokolle und Amtsberichte, die Grundbuchsstücke sind, nach ihrer Errichtung, Beschlüsse dieser Art vor Abgabe zur Ausfertigung in Urschrift unverweilt der Einlaufstelle zu übergeben. Ist die Einlaufstelle zur Zeit der Aufnahme solcher Protokolle (Amtsberichte) oder zur Zeit der Rückkehr des Richters, der am Gerichtstage Grundbuchsstücke übernommen hat, geschlossen, so ist dafür zu sorgen, daß die Grundbuchsstücke der Einlaufstelle bei der nächsten Eröffnung übergeben werden.

(2) Gelangen mehrere Stücke, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist bei jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Grundbuchsstücke hinzuweisen, zum Beispiel “gleichzeitig mit der Eingabe des N. N. wegen Eigentumseinverleibung”.

(3) Gleichzeitig eingelangt sind alle Stücke, die gleichzeitig in die Einlaufstelle überbracht werden, ferner die Stücke, die bei Eröffnung der Einlaufstelle vom Gerichtsbediensteten im Einlaufkasten gefunden werden.

§ 450. Tagebuch für Grundbuchsstücke.

(1) Grundbuchsstücke sind aus der Einlaufstelle dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Von diesem oder unter seiner Leitung wird für alle Abteilungen des Gerichtes in der Grundstücksdatenbank ein Tagebuch für Grundbuchstücke geführt, in das alle Grundbuchsstücke einzutragen sind.

(2) Für Sachen der Urkundenhinterlegung ist ein Tagebuch nach GeoForm. Nr. 106 zu führen.

(3) Die Grundbuchsstücke sind genau in der durch den Eingangsvermerk bestimmten Reihenfolge des Einlangens, und zwar jedes Stück unter einer besonderen Zahl, in das Tagebuch einzutragen, auch wenn die Erledigung des Stückes nicht dem Grundbuchsrichter zusteht. Gleichzeitig eingelangte Eingaben, die sich auf denselben Grundbuchskörper beziehen, sind ebenfalls je unter einer besonderen Zahl einzutragen und durch den Vermerk “gleichzeitig mit.....”

kenntlich zu machen.

(4) Wurde bei einem Grundbuchsstück die Eintragung ins Tagebuch oder bei einem Protokoll (Amtsbericht) auch die Einholung des Eingangsvermerkes übersehen, so ist dies unverweilt nachzuholen. Die Einlaufstelle hat, falls der Eingangsvermerk fehlt, die Zeit des Einganges in der Einlaufstelle zu beurkunden.

(5) Wenn sich zeigt, daß von mehreren Grundbuchsstücken, die sich auf dieselbe Einlage beziehen, das später eingelangte eine niedrigere Tagebuchzahl erhalten hat als das früher eingelangte, so ist, wenn die betreffende Eintragung im Hauptbuch noch nicht vollzogen wurde, die Tagebuchzahl des später eingelangten Stückes zu löschen und dieses mit einer neuen Tagebuchzahl zu versehen. Ist die Eintragung schon vollzogen, so ist gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GBG. vorzugehen.

§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.

(1) Ansuchen um Abschriften oder Amtsbestätigungen sind in das nach GeoForm. Nr. 104 zu führende Verzeichnis, Anfragen von Parteien und Behörden in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.

(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.

§ 451. Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen.

(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.

(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.

Eintragungen im Tagebuch

§ 452. In das Tagebuch sind einzutragen:

1.

die jährlich fortlaufende Zahl (Tagebuchzahl);

2.

der Tag des Einlangens des Grundbuchsstückes in der Einlaufstelle nach dem Eingangsvermerk;

3.

der Name der einschreitenden Partei(en) oder Behörde(n) und die Geschäftszahl der Behörde(n);

4.

die Bezeichnung aller Einlagen, auf die sich das Grundbuchsstück bezieht;

5.

zu jeder Einlage die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstandes des Grundbuchsstückes;

6.

zu jeder Einlage der Tag, an dem die bücherliche Eintragung vollzogen wurde; gegebenenfalls der Vermerk, daß keine Eintragung vollzogen wurde;

7.

etwaige Bemerkungen, insbesondere der Gleichzeitigkeitsvermerk nach § 450 Abs. 3, der Endpunkt der Fristen, deren Ablauf der Fachdienst im Grundbuch von Amts wegen zu überwachen hat, ferner die Tagebuchzahlen der Grundbuchsstücke, die sich auf dasselbe Begehren beziehen, zum Beispiel bei Rekursen die Tagebuchzahl des angefochtenen Grundbuchsbeschlusses und die Tagebuchzahl der Rekurserledigung, bei Abschreibungen die Tagebuchzahl der vorangegangenen Anmerkung der Abschreibung, bei dieser Anmerkung die Tagebuchzahl der späteren Abschreibung, bei Grundbuchsstücken, die zu anderen Akten gehören, die Geschäftszahl, unter der die Erledigung in der zuständigen Abteilung erfolgt, usw.

Behandlung durch den Fachdienst im Grundbuch

§ 453. (1) Die im § 452 Z 2 bis 5 und 7 angeführten Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch durch Eingabe in der Grundstücksdatenbank vorzunehmen, die übrigen Eintragungen sind automationsunterstützt vorzunehmen.

(2) Wird eine Einlage nach § 452 Z 4 in das Tagebuch eingetragen, so ist im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung in deren Aufschrift ein Hinweis auf die Tagebuchzahl unter Beifügung der Jahreszahl aufzunehmen (vorläufige Plombe).

(3) Nach Eingabe der Eintragungen hat der Fachdienst im Grundbuch das Grundbuchsstück dem Rechtspfleger vorzulegen.

Plombe und Buchstandsbericht

§ 454. (1) Der Rechtspfleger hat ohne unnötigen Aufschub die Plombe (§ 11 GUG) ersichtlich zu machen. Als Folge der Plombierung ist die vorläufige Plombe (§ 453 Abs. 2) im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu entfernen.

(2) Eine Plombe entfällt, wenn die Liegenschaft oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird, aus dem Grundbuchsstück und dessen Beilagen nicht ersichtlich ist oder in den Grundbüchern nicht vorkommt. Solche Grundbuchsstücke sind sogleich mit der Eintragung in das Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.

(3) Der Rechtspfleger hat eine Grundbuchsabschrift in dem für die Erledigung des Grundbuchsstückes maßgeblichen Umfang zum Akt zu nehmen (Buchstandsbericht).

Vollzug und Abstreichen

§ 455. Sind auf Grund der Erledigung im Grundbuch Eintragungen vorzunehmen, so hat sie der Rechtspfleger vor der Ausfertigung des Beschlusses zu vollziehen. Danach ist das Grundbuchsstück im Tagebuch automationsunterstützt abzustreichen.

Grundbuchsstücke ohne bücherliche Eintragung

§ 456. Ist bei einem Stück, das in das Tagebuch für Grundbuchsstücke eingetragen ist, zufolge der Erledigung keine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, so hat der Rechtspfleger (Richter) die Löschung der Plombe schriftlich anzuordnen. Das erledigte Grundbuchsstück steht der Erledigung späterer Grundbuchsstücke nicht mehr im Wege. Im Tagebuch ist die Sache automationsunterstützt abzustreichen.

Ausdruck des Tagebuchs

§ 457. Die Eintragungen zu den Tagebuchzahlen jeweils eines Kalenderjahres können im darauffolgenden Jahr in der Grundstücksdatenbank gelöscht werden. Dem Grundbuchsgericht ist in diesem Umfang ein Ausdruck des Tagebuchs zur Verfügung zu stellen. Eintragungen, die nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, sind im Ausdruck vorzunehmen.

Hilfsverzeichnisse

§ 458. (1) Als Grundstücks- und Anschriftenverzeichnis im Sinne des § 4 GUG dienen die entsprechenden in der Grundstücksdatenbank geführten Verzeichnisse des Grundsteuer- oder Grenzkatasters.

(2) Das Personenverzeichnis hat jeweils für das Bundesland in alphabetischer Reihung die Eigentümer und Bauberechtigten, wie sie im Grundbuch eingetragen sind, und den Hinweis auf die Einlagen der Eintragung anzugeben.

(3) Die nichtverbücherten Grundstücke sind für jede Katastralgemeinde gesammelt im A1-Blatt der Einlagezahlen 50 000 bis 50 002 des Grundbuchs über diese Katastralgemeinde wiederzugeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich.

Behandlung der Anmeldungsbogen

§ 459. (1) Die Anmeldungsbogen sind einzeln mit dem Eingangsvermerk zu versehen, in das Nc-Register einzutragen und dem Fachdienst im Grundbuch zu übergeben. Wenn der Anmeldungsbogen ein Grundbuchsstück ist (§ 448 Abs. 2), hat der Fachdienst im Grundbuch ihn in das Tagebuch einzutragen.

(2) Die bücherliche Durchführung von Veränderungen nach den §§ 15 ff. LiegTeilG kann, wenn dies zweckmäßig ist, unter einer einzigen Tagebuchzahl in einem einzigen Grundbuchsbeschluß erledigt werden.

Grundbuchsmappe

§ 460. (1) Die Grundbuchsmappe ist ein Abdruck der Katastralmappe.

(2) Die Grundbuchsmappe ist öffentlich. Die Abnahme von Bleistiftskizzen aus freier Hand ist zulässig. Dagegen ist ein Abzeichnen unter Verwendung besonderer Behelfe (Zirkel, Pauspapier usw.) unzulässig. Die gerichtliche Beglaubigung zeichnerischer Darstellungen, die sich auf die Grundbuchsmappe oder die Katastralmappe stützen, ist nicht zulässig.

§ 461. Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers.

(1) Wird eine Änderung in der Person des Eigentümers angezeigt (§ 28 LiegTeilG.) und sind nicht die Voraussetzungen der §§ 13 oder 15 ff. LiegTeilG. gegeben, so ist zunächst eine Tagsatzung zur Einvernehmung der Partei anzuordnen, um festzustellen, ob ein im Grundbuche noch nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft vorliegt, bejahendenfalls welche Umstände auf die Dauer der vom Gerichte der säumigen Partei zur Ordnung des Grundbuchsstandes zu bestimmenden Frist von Einfluß sind. Wird ein Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung erteilt, so ist die Frist im Fristenvormerk zu überwachen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn das Buchgericht bei einer Abhandlung wahrnimmt, daß die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben ist, oder als Exekutionsgericht wahrnimmt, daß der Ersteher mit dem Antrage auf Einverleibung seines Eigentums säumig ist. Sind Abhandlungs- oder Exekutionsgericht nicht Buchgericht, so haben sie das Buchgericht von solchen Wahrnehmungen zu verständigen.

(3) Betrifft ein Anmeldungsbogen bloß eine Besitzveränderung an nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken, so hat sich das Gericht, wenn hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern.

(4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die Partei zur Stellung eines geeigneten Antrages anzuleiten und in der Beschaffung der dazu notwendigen Standesurkunden tunlichst zu unterstützen.

§ 462. Behandlung der Anmeldungsbogen, die ganz oder zum Teil den Wirkungskreis anderer Gerichte betreffen.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)

§ 463. Die Grundbuchsmappe.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)

§ 464. Grundstücksnummern.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)

§ 465. Tagebuch für die Hinterlegung von Urkunden.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)

§ 466. Namenverzeichnis zur Urkundenhinterlegung.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)

§ 467. Ausstellung von Bestätigungen und Verzeichnissen über

hinterlegte und eingereihte Urkunden, Erteilung von Abschriften.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 423/1991)

9.

Kapitel.

Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtsachen.

§ 468. Das Rechtsmittelregister.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach § 37 EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten I. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.

(2) Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach § 28 Abs. 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges “Miet” kenntlich zu machen.

(3) Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.

(4) Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.

§ 469. Registereintragungen.

Für die Eintragungen in das Register gelten folgende Bestimmungen:

1.

Die Spalten 6 bis 9 sind für Berufungen, Widersprüche, die Spalten 10 bis 13 für Rekurse und für Beschwerden in Miet- und Pachtschutzsachen bestimmt. Für die Eintragungen ist der Erfolg des Rechtsmittels maßgebend. Wird eine Entscheidung teilweise bestätigt, teilweise abgeändert, aufgehoben oder anders erledigt, so ist in den Spalten 6 bis 13 jede Erledigungsart auszuweisen. Die Summe der Eintragungen in diesen Spalten wird daher die Summe aller eingetragenen Sachen regelmäßig übersteigen.

2.

Wird ein Rechtsmittel nur teilweise erledigt, so ist die Erledigung einzutragen. Eine spätere Erledigung ist nur dann einzutragen, wenn sie von anderer Art ist (es ist also zum Beispiel die Bestätigung eines Urteiles durch zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen nur einmal auszuweisen). Wird ein Rechtsmittel zum Teil in nichtöffentlicher Sitzung erledigt, die Ausfertigung des Beschlusses aber bis nach der mündlichen Verhandlung vorbehalten, so sind Registereintragungen erst zu machen, sobald die schriftliche Ausfertigung vorliegt.

3.

Wenn das Berufungsgericht nach § 478 letzter Absatz oder § 496 letzter Absatz ZPO. in der Sache selbst erkennt, so ist die neue Entscheidung je nach ihrem mit der Entscheidung I. Instanz übereinstimmenden oder davon abweichenden Inhalt als Bestätigung oder Abänderung einzutragen. In solchen Fällen ist überdies die vorangegangene Aufhebung einzutragen.

4.

Werden zwei oder mehrere Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden oder sonst mit gemeinsamer Entscheidung erledigt, so ist die Entscheidung in den Spalten 6 bis 13 für jede der verbundenen Sachen gesondert einzutragen. Die Verbindung mehrerer Sachen ist in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen.

5.

Spalte 9 oder 13 ist auszufüllen, wenn das Rechtsmittel als verspätet oder unzulässig verworfen, zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichtes zurückgewiesen wird, wenn vor dem Berufungsgericht ein Vergleich geschlossen wird usw.

6.

Mit dem Tag, an dem der Akt an das Gericht I. Instanz zurückgestellt wird (Spalte 14), wird die Sache abgestrichen.

§ 470. Aktenbezeichnung.

Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben “Bc”, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens “W” kenntlich zu machen.

§ 471. Aktenbildung.

(1) Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.

(2) Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt I. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht I. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (§ 486 ZPO.) zurückzubehalten.

(3) Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz sind die in II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht I. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte I. Instanz ob.

(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach § 109 JN. dem Gerichte II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Abs. 3 auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.

(5) Die in II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.

10.

Kapitel.

Bürgerliche Rechtsachen des allgemeinen Registers.

§ 472. Allgemeines Register Nc (Anm.: jetzt: ADV-N).

(1) Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen sind und auch nicht zum Akt einer anhängigen Sache genommen werden können, sind in ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Nc einzutragen.

(2) In das allgemeine Register sind in der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gerichtsabteilung auch Winkelschreibereisachen und die Eingaben einzutragen, die keinen Anhaltspunkt dafür bieten, zu welcher Sache oder in welche Abteilung sie gehören, zum Beispiel Eingaben, die wegen ihrer Abfassung in einer fremden Sprache oder aus anderen Gründen unverständlich sind usw.

(3) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für deren Angelegenheiten, die weder in das Register C noch in das Jv-Register einzutragen sind, noch auch zu einer schon anhängigen Sache gehören, ein eigenes Register N nach den für das Register Nc geltenden Bestimmungen zu führen.

§ 473. Einzelne Sachen des Nc-Registers.

In das Nc-Register sind, abgesehen von den an anderen Stellen der Geo. genannten Sachen, unter anderen einzutragen:

a)

in den Prozeßabteilungen: Gesuche um Erteilung des Armenrechtes, (Anm.: jetzt: Verfahrenshilfe) wenn ein Rechtstreit noch nicht anhängig ist, protokollarische Klagen und Berufungen armer (Anm.: jetzt: Verfahrenshilfe genießender) Parteien, Widersprüche (Anm.: Jetzt: Einsprüche) im Mahnverfahren und sonstige Anträge und Erklärungen, die einem anderen Gerichte zur Erledigung abgetreten werden müssen, Anträge auf sicherungsweise Beweisaufnahme außerhalb eines Prozesses, Anträge auf Ernennung von Schiedsrichtern und auf Unwirksamerklärung von Schiedsverträgen (§§ 582 und 583 ZPO.), Anträge auf Exekutionsbewilligungen bei einem Gerichte, das weder den Exekutionstitel geschaffen hat noch als Exekutionsgericht einschreitet, Anträge auf Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB., schriftliche Anträge auf Anordnung von Vergleichsversuchen nach § 433 ZPO.;

b)

in den außerstreitigen Abteilungen: Protokolle, betreffend Hinterlegung letztwilliger Erklärungen, Anträge auf Adoption oder Legitimation großjähriger (Anm.: jetzt: volljähriger) Personen, Anträge auf Untersagung der Namensführung durch das Vormundschaftsgericht (§ 65 EheG.), Anträge auf Scheidung einer von Tisch und Bett geschiedenen Ehe nach § 115 EheG. und § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum EheG., Anträge auf Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates nach der 6. Durchführungsverordnung zum EheG., Angelegenheiten der richterlichen Vertragshilfe, Hinterlegungen nach § 1425 ABGB., Entlassung aus der väterlichen Gewalt, wenn noch kein Pflegschaftsakt besteht, Bestimmung des Heiratsgutes nach § 1221 ABGB. und des nach § 168 ABGB. zu erlegenden Unterhaltsbetrages, Feststellung der Vaterschaft nach dem Tode des angeblichen Vaters (Artikel XVI EGzJN.), Bestreitung der Ehelichkeit nach dem Tode des Kindes (§ 159 Abs. 2 ABGB.), Anträge auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens nach § 4 LiegTeilG. und sämtliche Anmeldungsbogen, Gesuche um Bestätigung über die Führung von Handelsbüchern, Anträge auf freiwillige Schätzung und Feilbietung, Kündigung von Hypothekarforderungen, Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, weiters bei Bezirksgerichten die Anträge auf Kraftloserklärung, bei Gerichtshöfen I. Instanz Sachen nach § 109 JN., Anträge der Gläubiger auf Konkurseröffnung und Anträge auf Anordnung der Geschäftsaufsicht, endlich bei Gerichtshöfen I. und II. Instanz Streitigkeiten über die Zuständigkeit nachgeordneter Gerichte wegen Ausführung von Rechtshilfeersuchen.

§ 474. Abschnitte des Nc-Registers, Namenverzeichnisse.

(1) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Nc-Register für häufig wiederkehrende Arten von Geschäften entsprechende Zahlengruppen (Abschnitte des Nc-Registers) vorzubehalten; die einmal getroffene Unterteilung ist womöglich dauernd beizubehalten. Seitlich aufgeklebte Klappen erleichtern das Aufschlagen der einzelnen Abschnitte.

(2) Über die Nc-Sachen wird kein einheitliches Namenverzeichnis geführt; doch kann zu einzelnen wichtigen Abschnitten, zum Beispiel über Erläge nach § 1425 ABGB. oder über Anträge nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, ein Namenverzeichnis angelegt werden (vgl. § 409). Personen, gegen die in einem bloß in das Nc Register eingetragenen Verfahren ein Exekutionstitel begründet oder ein Anspruch festgestellt wurde (zum Beispiel im Verfahren zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB. oder nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), sind unter Anführung des Aktenzeichens in das Namenverzeichnis zum Streitregister aufzunehmen.

§ 475. Nicht ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N) gehörige Sachen.

Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.

§ 476. Wechsel und Scheckproteste.

(1) Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Art. 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.

(2) Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.

(3) Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (§ 431 Abs. 2), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Art. 85 Abs. 3 des Wechselgesetzes).

(4) Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung (§ 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes).

§ 477. SR-Register.

(1) Die Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren (§ 283) in das SR-Register einzutragen; hiefür ist das “Allgemeine Register” GeoForm. Nr. 109 zu verwenden.

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falles einzutragen:

a)

kein Rekurs (kR),

b)

Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im Falle Abs. 2 lit. a sofort, im Falle Abs. 2 lit. b nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) Bei Gerichtshöfen, bei denen mehrere Bezirksrevisoren (Revisoren) bestellt sind, ist von diesen ein gemeinsames SR-Register zu führen. In diesem Falle ist in der Bemerkungsspalte überdies der Name des Beamten zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.

(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO.) ist neben der Bezeichnung des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: “Der Österreichische Bundesschatz, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (SR 6/50)”.

11.

Kapitel.

Sachen der Grundverkehrs-, der Mietkommissionen sowie der Pachtämter.

§ 478. Register der Grundverkehrskommissionen.

(1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:

1.

Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;

2.

Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;

3.

Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.;

4.

Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.).

(2) Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:

1.

wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,

2.

wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.

(3) Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.

(4) Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.

§ 479. Register der Mietkommissionen.

(1) Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.

(2) Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.

(3) Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel “Feststellung des Friedenszinses”, “Mietzins für Lagerplatz”, “Einsicht in die Belege” u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel “Hauptmietzins erhöht”, “Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt” u. dgl.).

(4) Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.

§ 480. Register der Pachtämter.

(1) Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel “Unwirksamerklärung der Kündigung”, “Änderung des Pachtvertrages”). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.

(2) Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.

12.

Kapitel

Strafsachen.

Allgemeines

§ 480a. Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.

12.

Kapitel.

Strafsachen.

§ 481. Register der Bezirksgerichte.

(1) Bei den Bezirksgerichten sind Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen in das nach GeoForm. Nr. 114 zu führende Z-Register, Übertretungsfälle in das nach GeoForm. Nr. 115 zu führende U-Register einzutragen, und zwar Anzeigen wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung auch dann, wenn noch kein Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers vorliegt.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 481. Register der Bezirksgerichte.

(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 482. Register der Gerichtshöfe im Verfahren I. Instanz.

(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle das Hauptregister Vr nach Geoform. Nr. 116 zu führen. Ins Vr-Register sind einzutragen:

1.

alle Strafsachen, in denen der Ankläger beim Gerichtshof I. Instanz einen Verfolgungsantrag gestellt hat;

2.

Anträge eines Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung nach § 48 Z 1 StPO., wenn die Sache nicht schon ins Vr-Register eingetragen ist;

3.

die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes nach § 37 Abs. 2 PreßG. oder auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalles;

4.

Auslieferungsbegehren ausländischer Behörden und von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge auf Einleitung des Auslieferungsverfahrens.

(2) Das Ur-Register ist in der Geschäftsabteilung der Untersuchungsrichter und für den Vorsitzenden der Ratskammer nach GeoForm. Nr. 117 zu führen. In das Register des Untersuchungsrichters sind alle Strafsachen einzutragen, die von den Untersuchungsrichtern zu bearbeiten sind, in das Register des Vorsitzenden der Ratskammer die Strafsachen, in denen bei ihm eine Anklageschrift oder ein Antrag nach § 48 Z 1 StPO. eingebracht worden ist, wenn mit derselben Sache ein Untersuchungsrichter noch nicht befaßt war. Der Präsident des Gerichtshofes kann anordnen, daß die Sache des Untersuchungsrichters und die Sachen des Vorsitzenden der Ratskammer gemeinsam in einem von der Geschäftsabteilung des Untersuchungsrichters zu führenden Ur-Registers behandelt werden. In diesem Fall sind in der Spalte 1 unmittelbare Anklagen durch ein farbiges UA, Subsidiaranträge durch ein farbiges S, Auslieferungssachen durch ein farbiges AS zu bezeichnen.

(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach GeoForm. Nr. 118 zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklageschrift oder ein Anklagebeschluß nach § 48 Z 2 oder § 114 Abs. 4 StPO. vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn der Präsident des Gerichtshofes angeordnet hat, daß die Hauptverhandlung im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten wird, und ein Richter des Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter durchzuführen hat, in das Hv-Register des Vorsitzenden ferner die Strafsachen, in welchen der Ankläger den Antrag eingebracht hat, den Verfall von Gegenständen in einem selbständigen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung auszusprechen. In Spalte 1 des Hv-Registers des Vorsitzenden sind Geschwornengerichtsfälle durch ein farbiges Schw zu kennzeichnen.

(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 482. Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.

(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).

(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

§ 483. Aktenzeichen bei den Gerichtshöfen I. Instanz.

(1) Für die Bildung des Aktenzeichens ist bei den in das Vr-Register eingetragenen Strafsachen ausschließlich die Zahl des Vr-Registers maßgebend. Bei Abgabe der Akten aus einer Gerichtsabteilung an eine andere wird die Zahl der Gerichtsabteilung im Aktenzeichen gewechselt. Die Postzahl, unter der eine Sache ins Ur- oder ins Hv-Register eingetragen ist, ist zur Erleichterung der Auffindung des Aktes auf dem Umschlag oder Deckel des Aktes anzuführen.

(2) Wird eine Vr-Sache von einer Gerichtsabteilung an eine andere abgegeben oder wird eine Vr-Sache mit einer anderen vereinigt, so hat die Geschäftsabteilung, in der die Sache bisher geführt wurde, hievon sofort die Einlaufstelle mit einem Dienstzettel zu benachrichtigen, der alle an einem Tag eingetretenen Änderungen enthält und in der ersten Amtsstunde des folgenden Werktages in der Einlaufstelle eingelangt sein muß. Diese hat in Spalte 4 des Vr-Registers die neue Gerichtsabteilung, bei Vereinigung in der Bemerkungsspalte, das Aktenzeichen der führenden Sache anzumerken.

(3) Ebenso ist der Einlaufstelle zur Neueintragung mitzuteilen, wenn eine Sache wegen Fortsetzung in einem späteren als dem Anfallsjahre (§ 485 Abs. 2), wegen Wiederaufnahme (§ 499) u. dgl. neu einzutragen ist.

§ 484. Gemeinsame Bestimmungen für die Register Z, U, Ur und Hv.

Für die Register Z, U, Ur und Hv gelten folgende gemeinsame Bestimmungen:

1.

Wird das Strafverfahren auf weitere Personen oder auf neue Straftaten ausgedehnt, so ist die bisherige Eintragung im Register zu ergänzen. Nachtragsanzeigen sind zu den Akten über das anhängige Verfahren zu nehmen. Sie sind nur dann in die Register unter einer neuen Postzahl einzutragen, wenn von vornherein klar ist, daß sie in das anhängige Verfahren nicht oder nicht mehr einbezogen werden können.

2.

Ist der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt, so ist in die Bemerkungsspalte der Buchstabe

3.

Bei Pressesachen sind in die für die Angabe der strafbaren Handlung bestimmte Spalte die Buchstaben Pr zu setzen. In die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ist außer diesem Namen das Druckwerk, bei Zeitungen auch die Nummer einzutragen; im selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme (§ 37 PreßG.) oder auf Beschlagnahme (§ 38 PreßG.) oder auf Verfall eines Druckwerkes (§ 42 PreßG.) ist in der für den Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages sowie das Druckwerk und die Nummer der Zeitung einzutragen.

4.

Im Strafverfahren gegen unbekannte Täter ist in die für den Namen des Beschuldigten bestimmte Spalte ein Fragezeichen und darunter in Klammern der Name des Geschädigten oder, wenn ein solcher unbekannt ist, ein die Tat bezeichnendes Schlagwort zu setzen, zum Beispiel “Männliche Kindesleiche”. Wird später die Verfolgung einer Person eingeleitet, so ist diese Eintragung durchzustreichen und durch Angabe des Namens des Beschuldigten zu ersetzen.

5.

In den zur Angabe der Dauer der Haft bestimmten Spalten ist als Beginn der Haft der Tag anzuführen, an dem der Beschuldigte vom Gericht in Verwahrungs- oder Untersuchungshaft genommen worden ist, wenn aber der gerichtlichen Haft eine vorläufige Verwahrung durch die Sicherheitsbehörde vorangegangen ist, der Tag, an dem der Beschuldigte in vorläufige Verwahrung genommen wurde.

6.

Bei Beschuldigten, denen gemäß § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 318/1918 ein Anspruch auf Entschädigung für Untersuchungshaft zuerkannt worden ist, sind in der Bemerkungsspalte die Buchstaben HE einzutragen.

7.

Strafbare Handlungen sind durch Anführung der Gesetzesstelle mit den üblichen Abkürzungen zu bezeichnen, zum Beispiel “§ 461/197 StG.” oder “§ 461/183 StG.”.

8.

Wenn eine Strafsache deshalb abgestrichen wurde, weil sie in ein anderes Register übertragen wurde, zum Beispiel aus dem Z- ins U-Register oder umgekehrt, aus dem Ur- ins Hv-Register oder (wegen Rückleitung an den Untersuchungsrichter) umgekehrt, und wenn später das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt wird, ist die Sache unter der ursprünglichen Registerzahl nach Tilgung des Abstriches (§ 367 Abs. 5) fortzuführen oder neu einzutragen, je nachdem, ob die Sache im Anfallsjahre oder in einem späteren Jahre rückübertragen wird.

§ 485. Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art”.

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern Z, U, Ur und Hv als Erledigung anderer Art in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte, einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach §§ 412, 422, 452 Z 2 StPO.;

6.

die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50”. Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b § 452 Z 2 StPO.”.

(2) Wird eine Sache, die wegen Erledigung nach Abs. 1 Z 5 im Register abgestrichen ist, noch im Laufe des Anfallsjahres fortgesetzt, so ist der Abstrich und die Eintragung, betreffend die Erledigung anderer Art, zu tilgen (§ 367 Abs. 5). Das Abstreichen aus diesem Grunde kann auch bis zum Ende des Jahres hinausgeschoben werden. Wird eine solche Sache in einem späteren Jahre fortgesetzt, so ist sie, und zwar beim Gerichtshof auch im Vr-Register, neu einzutragen.

§ 485. Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art”.

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50” (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50”);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO;

6.

die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b getrennt, siehe 3 U 312/01v”. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b § 197 StPO”.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 486. Besondere Bestimmungen für das Z-Register.

(1) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12” kenntlich zu machen.

(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:

a)

wenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;

b)

überdies in den mit “§ 12” kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.

(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.

§ 487. Besondere Bestimmungen für das U-Register.

(1) Bei Privatanklagesachen ist in Spalte 4 ein senkrechter Strich zu ziehen.

(2) Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Art. II des Gesetzes RGBl. Nr. 59/1907, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).

(3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.

§ 487. Besondere Bestimmungen für das U-Register.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Wird in einer Ehrenbeleidigungssache die Anklage an das Gemeindevermittlungsamt zur Vornahme des Sühneversuches abgetreten.(Art. II des Gesetzes RGBl. Nr. 59/1907, in der Fassung der 2. Strafprozessnovelle vom Jahre 1920), so ist dies in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Das Gemeindevermittlungsamt ist zu ersuchen, bei Erfolglosigkeit des Sühneversuches den Akt mit der Bestätigung dieses Umstandes zurückzusenden, andernfalls aber das Gericht zu benachrichtigen, daß ein Vergleich zustande gekommen ist. Im letzten Falle gilt die Sache als auf andere Art erledigt (Spalte 15).

(3) Im übrigen gelten für die Eintragungen in das U-Register und für das Abstreichen in diesem Register die Bestimmungen der §§ 489 und 490.

§ 488. Besondere Bestimmungen für das Ur-Register.

(1) Wird ein Antrag auf Bestrafung im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzen.

(2) Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im § 485 genannten Fällen in Betracht:

a)

die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling”;

b)

bei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;

c)

die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.

(3) Die Sachen im Ur-Register sind abzustreichen;

1.

wenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);

2.

wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen

Besondere Bestimmungen für das HR-Register

(1) Im Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im HR-Register zu vereinigen.

(2) Wird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.

(3) Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.

§ 489. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz oder durch Strafverfügung findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 460 StG., 14 Tg. str. Arr.”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen, zum Beispiel “100 S oder 3 Tg. Arr.”. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes, sofern nicht im Urteil die anrechenbare Zeit nach Zeiteinheiten ausgedrückt ist. Die Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus ist durch das Wort “Arbh.” ersichtlich zu machen; sobald die Anordnung rechtskräftig geworden ist, ist daneben die Postzahl zu setzen, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis (§ 496) eingetragen worden ist.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil oder gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben, so ist unter die Eintragung, betreffend Urteil oder Strafverfügung, das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Der bedingte Nachlaß einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgelassen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 410 StPO. gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 410 StPO., 2 Monate Kerker”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach § 261 StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren wegen eines Formgebrechens oder die Erklärung der Unzulässigkeit oder Unzweckmäßigkeit des vereinfachten Verfahrens nach § 486 Abs. 2 oder § 488 Z 10 StPO. und die Abbrechung der Hauptverhandlung nach § 488 Z 8 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

§ 489. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 127 StGB, 1 M”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 31a StGB, 2 Monate”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach § 261 StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Formgebrechens oder die Verneinung der Zuständigkeit nach dem § 486 Abs. 2 und dem § 488 Z 6 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

§ 489. Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

1.

Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 127 StGB, 1 M”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.

2.

Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.

3.

Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

4.

Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 31a StGB, 2 Monate”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).

5.

Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.

6.

Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

§ 490. Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register.

(1) In den Registern U und Hv sind die Sachen als erledigt abzustreichen:

1.

wenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn er zwar schuldig erkannt worden ist, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder wenn nur auf eine andere als eine Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt worden ist und in allen diesen Fällen die Entscheidung rechtskräftig ist;

2.

wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist (vgl. § 485 Abs. 2);

3.

im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe:

a)

wenn die Strafe als durch die Untersuchungs- oder Verwahrungshaft für verbüßt erklärt worden ist, wenn der Verurteilte die Freiheitsstrafe angetreten hat, wenn die Strafvollzugsanstalt dem Gerichte den Tag bekanntgegeben hat, an dem die Freiheitsstrafe im unmittelbaren Anschluß an eine andere im Vollzuge befindliche Freiheitsstrafe voraussichtlich in Vollzug gesetzt werden wird, oder wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gestorben ist;

b)

wenn die Geldstrafe erlegt worden oder der zu einer Geldstrafe Verurteilte gestorben ist und sich die Geldstrafe als gegen die Rechtsnachfolger uneinbringlich erweist;

c)

wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;

d)

wenn die Strafe im Gnadenwege unbedingt nachgesehen wird;

e)

wenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (§ 489 Z 3 oder 4);

f)

wenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde.

(2) Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß § 489 Z 1 die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen.

§ 491. Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung.

Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

§ 492. Aussetzung des Ausspruches über die Strafe.

(1) Hat das Gericht den Ausspruch über die verwirkte Geld- oder Freiheitsstrafe auf Grund des § 13 Abs. 1 JGG. vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben, so ist in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv außer dem die strafbare Handlung bezeichnenden Paragraphen der Vermerk “Strafausspruch ausgesetzt” einzutragen. Nach Rechtskraft des Urteils ist der Fall in den dem Ende der Probezeit entsprechenden Abschnitt des Fristenvormerkes einzutragen; im Register U oder Hv ist bei den Worten “Strafausspruch ausgesetzt” der Tag und allenfalls die Postzahl des Fristenvormerkes zu vermerken und die Sache als erledigt abzustreichen. Wird die Probezeit nachträglich verlängert, so ist im Fristenvormerk und im Register die Eintragung der Frist abzustreichen und die neue Frist einzutragen.

(2) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe (§ 42 Abs. 3 JGG.) vom Staatsanwalt noch im Laufe des Anfallsjahres gestellt, so ist das die Erledigung der Strafsache anzeigende Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5) und die Stellung des Antrages in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit der Antrag abgewiesen wird, ist diese Eintragung in der Bemerkungsspalte und der ganze Straffall als erledigt abzustreichen. Wird dem Antrage des Staatsanwaltes stattgegeben, so ist die Strafe in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte des Registers U oder Hv anzuführen. Nach Rechtskraft des Urteils, womit die Strafe festgesetzt worden ist, sind der Vermerk “Strafausspruch ausgesetzt” und der die Stellung des Antrages auf Festsetzung der Strafe betreffende Vermerk im Register U oder Hv und die Vormerkung im Fristenvormerk abzustreichen.

(3) Wird der Antrag auf Festsetzung der Strafe erst nach Ablauf des Anfallsjahres gestellt, so ist die Sache im Register U oder Hv und bei dem Gerichtshofe I. Instanz auch im Register Vr neu einzutragen (§§ 367 Abs. 6, 384, 485 Abs. 2). Dabei ist das Aktenzeichen mit Farbstift einzuringeln und der Fall bei der Zusammenstellung des Ausweises nicht als neu angefallene Sache zu zählen. Die weiteren Eintragungen sind nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzunehmen.

Die aktenmäßige Überwachung des Strafvollzugs und das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen.

§ 493. (1) Der Strafvollzug (das Ende eines Strafaufschubes, das Ergebnis eines Ersuchens um Vorführung zum Strafantritt usw.) ist durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art. (2) Ist der Richter (der Vorsitzende) der Ansicht, daß der Strafvollzug in absehbarer Zeit nicht durchführbar sei, zum Beispiel weil der Verurteilte unheilbar krank oder ausgewandert ist, so ist der Akt der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage mitzuteilen, ob sie der Eintragung des Falles in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen zustimmt.

(3) Stimmt die Staatsanwaltschaft zu, so ist der Verurteilte in das nach StPOForm. Nr. 196 zu führende Verzeichnis der unvollstreckten Strafen einzutragen. Ein solches Verzeichnis ist in jeder Gerichtsabteilung im Anschlusse zu jedem Jahrgang des Hv- und U-Registers zu führen, doch kann der Gerichtsvorsteher anordnen, daß für jeden Jahrgang nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt wird.

(4) Die Akten aller noch nicht abgestrichenen U- und Hv-Sachen, in denen ein Strafvollzug ausständig ist, sind im November des zweiten auf den Anfall der Sache folgenden Kalenderjahres dem Leiter der Gerichtsabteilung vorzulegen. Dieser hat zu prüfen, ob alle zweckmäßigen Vorkehrungen zur Sicherung des Strafvollzuges getroffen sind, allenfalls das dazu noch Erforderliche anzuordnen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Äußerung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

§ 494. (1) Jeder Verurteilte ist in das Verzeichnis unter einer besonderen Postzahl einzutragen. Die Postzahlen haben jährlich mit 1 zu beginnen. Die Postzahl des Verzeichnisses und dessen Jahrgang sind in der Bemerkungsspalte des Registers anzuführen, zum Beispiel „zu c unvollstr. 11/50“.

(2) In der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses sind mit Schlagworten die Gründe anzugeben, welche die Vollstreckung der Strafe hindern, und die Maßnahmen, die zur Sicherung des Vollzuges getroffen wurden; ferner sind hier der Tag des Strafantrittes oder der Tag des Erlages der Geldstrafe und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung oder des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen.

(3) Die Eintragungen im Verzeichnis sind abzustreichen, wenn einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Fälle eintritt, ferner, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles 20 Jahre vergangen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.

(4) Der Richter (der Vorsitzende) wo nur ein Verzeichnis für alle Abteilungen geführt wird, der Gerichtsvorsteher hat das Verzeichnis im November jedes Jahres durchzusehen und die zur Sicherung des Strafvollzuges notwendigen Verfügungen zu treffen. Die vorgenommene Prüfung und die etwa getroffenen Verfügungen sind im Verzeichnis ersichtlich zu machen. Das Verzeichnis ist im Dezember jedes Jahres der Staatsanwaltschaft, bei Bezirksgerichten dem mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft betrauten Organ zur Einsicht zu übermitteln.

Überwachung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus.

§ 495. a) Aktenmäßige Überwachung.

Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.

§ 496. b) Das Arbeitshausverzeichnis.

(1) Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz im Anschluß an die Register U und Hv ein Arbeitshausverzeichnis (StPOForm. Nr. 200) zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt werde. Das Verzeichnis kann in der Form eines gebundenen Buches für mehrere Jahre angelegt werden.

(2) Das Verzeichnis hat Spalten für folgende Eintragungen zu enthalten: 1. fortlaufende Zahl, 2. Aktenzeichen, 3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung (§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitshausgesetzes), 10. Bemerkungen.

(3) Die Verurteilten, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, sind in das Verzeichnis unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen - und zwar jeder Verurteilte unter einer besonderen Zahl - einzutragen.

(4) In den Spalten 4 und 9 ist nur die Gesetzesstelle einzutragen, auf Grund deren die Unterbringung angeordnet worden ist oder unvollzogen bleibt, zum Beispiel “§ 1 Abs. 2”, “§ 2 Abs. 5”. Kehrt ein landesverwiesener oder abgeschaffter Ausländer, der aus dem Bundesgebiet entfernt worden ist, unbefugt zurück, so ist die Eintragung in Spalte 9 mit Farbstift durchzustreichen und, wenn der Fall bereits abgestrichen ist (Abs. 5 lit. c), das Abstrichzeichen zu tilgen. Das gleiche gilt, wenn der an eine ausländische Behörde ausgelieferte Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht wird und die Unterbringung im Arbeitshaus nachträglich vollzogen werden soll. Wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung des Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr.  232/1933), so ist in der Spalte 6 die ursprüngliche Eintragung durchzustreichen und der neu festgesetzte Endtag der Probezeit einzutragen. In der Spalte 7 ist das Datum des Widerrufsbeschlusses ersichtlich zu machen; wird der Beschluß von der höheren Instanz aufgehoben, so ist die Eintragung mit Farbstift durchzustreichen. In der Bemerkungsspalte sind anzumerken: eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes, das Unterbleiben der weiteren Vollziehung der Unterbringung eines landesverwiesenen oder aus dem Bundesgebiet abgeschafften Ausländers, der aus dem Bundesgebiet entfernt oder eines Verurteilten, der an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, durch das Datum des Beschlusses und die Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel “10./11. 1950, § 5 Abs. 2 AHG.”), die Aufhebung des Urteils infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Tod des Verurteilten, die Postzahl, unter der der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist, u. dgl.

(5) Die Eintragungen im Arbeitshausverzeichnis sind abzustreichen:

a)

wenn der Verurteilte im Arbeitshaus untergebracht worden ist;

b)

wenn die Unterbringung nach § 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes nicht mehr vollzogen werden darf;

c)

wenn rechtskräftig erkannt worden ist, daß die Vollziehung nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Arbeitshausgesetzes zu unterbleiben hat;

d)

wenn der Verurteilte gestorben ist;

e)

wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben worden ist;

f)

wenn der Verurteilte wegen eines der Vollziehung der Unterbringung entgegenstehenden Hindernisses in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist.

(6) Im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes ist das Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5).

§ 497. c) Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen.

(1) Ist der zur Anordnung der Vollziehung der Unterbringung berufene Richter der Ansicht, daß die Vollziehung oder die weitere Vollziehung einer nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes unterbrochenen Unterbringung in absehbarer Zeit nicht durchführbar ist, zum Beispiel weil der Verurteilte anscheinend unheilbar krank oder dauernd selbst zu leichteren Arbeiten nicht verwendbar oder weil er ausgewandert ist, so hat der Richter, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt, die Eintragung des Verurteilten in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen (§ 493) anzuordnen, sofern der Fall nicht schon wegen Unvollziehbarkeit der Strafe in das Verzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Bestimmungen des § 494 Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach Anwendung; in der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses der unvollstreckten Strafen ist, wenn die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus allein oder neben dem Strafvollzug nicht durchführbar ist, das Wort “Arbh.” mit Farbstift einzutragen. Fälle dieser Art dürfen nur abgestrichen werden, wenn eine der im § 496 Abs. 5 lit. a bis e angeführten Voraussetzungen - allenfalls neben einer der im § 490 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d angeführten Voraussetzungen - vorliegt, ferner wenn seit der Eintragung 20 Jahre verstrichen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.

§ 498. Ausscheidung.

(1) Wenn hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschieden (§ 57 StPO.), aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das ausgeschiedene Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilung zu Ende zu führen, es sei denn, daß es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreise dieser Gerichtsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gerichte Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Ausscheidung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) Ein neuer Akt ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B). In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen.

Trennung von Hauptverfahren

§ 498. (1) Wenn hinsichtlich einzelner Angeklagter oder hinsichtlich einzelner Taten (Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das getrennte Verfahren in der bisher damit befassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, dass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum Wirkungskreis dieser Geschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem Gericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der Trennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) Ob nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist, ergibt sich aus § 8a Abs. 9 DV-StAG.

§ 499. Wiederaufnahme.

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) Wird dem Antrage stattgegeben oder wird ein rechtskräftiges Urteil vom Obersten Gerichtshof aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder im Wege der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und die Erneuerung des Verfahrens in I. Instanz angeordnet, so ist die Strafsache in den Registern einschließlich des Vr-Registers neu einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384).

§ 499. Wiederaufnahme.

(1) Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 500. Selbständiges Verfahren betreffend Beschlagnahme oder Verfall.

(1) Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung der Beschlagnahme oder auf Anordnung des Verfalles ist in der für den Namen des Beschuldigten bestimmten Spalte der wesentliche Inhalt des Antrages einzutragen. Nehmen Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teil, so sind sie als solche in dieser Spalte anzuführen.

(2) Die Bestätigung oder Nichtbestätigung der vorläufigen Beschlagnahme nach § 37 Abs. 2 PreßG., die Bewilligung oder Verweigerung der Beschlagnahme sind in die für die Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen. Findet das Verfahren über solche Anträge noch im Anfallsjahr in einem Strafverfahren oder in einem selbständigen Verfahren über einen Antrag auf Verfall seine Fortsetzung, so ist die Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte mit Farbstift durchzustreichen und der Abstrich zu tilgen.

(3) Die Entscheidung über einen Antrag, den Verfall in einem selbständigen Verfahren auszusprechen, ist, wenn sie in Urteilsform ergeht, in die für das Erkenntnis bestimmte Spalte des U- oder Hv-Registers, andernfalls in die für Erledigungen anderer Art bestimmte Spalte des U- oder Ur-Registers einzutragen ( “selbständiger Verfall ausgesprochen - abgelehnt”).

§ 501. Rechtshilfesachen.

(1) In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden, weiters bei Bezirksgerichten Ersuchen um einzelne Erhebungen in Sachen, die im Z-Register nicht eingetragen oder schon abgestrichen sind, sowie Auslieferungsanträge ausländischer Behörden.

(2) Bei Bezirksgerichten sind ferner ins Hs-Register die Fälle einzutragen, in denen gemäß § 221a oder § 488 Z 3 StPO. die Hauptverhandlung von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter durchzuführen ist. Diese Fälle sind in der Bemerkungsspalte des Registers fortlaufend zu zählen.

(3) Ersuchen von Gerichten oder anderen Behörden um den Vollzug von Freiheitsstrafen und die damit zusammenhängenden Geschäfte (Strafortsänderungssachen) sind bei dem Gerichte, das um den Strafvollzug ersucht wird, als Jv-Sache zu behandeln, wenn und soweit der Gerichtsvorsteher ihre Erledigung nicht einem Richter des Gerichtes übertragen hat (§ 598 Abs. 3). Im letzten Falle sind sie als Hs-Sache zu behandeln.

(4) Für die Eintragungen ins Hs-Register und die Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 434 Abs. 1 und 435, für die Ersuchen von Gerichten und anderen Behörden um die Übersendung von strafgerichtlichen Akten die Bestimmungen des § 436.

§ 501. Rechtshilfesachen.

In das nach GeoForm. Nr. 99 zu führende Rechtshilferegister in Strafsachen Hs sind einzutragen: Ersuchen um Rechtshilfe im gerichtlichen Strafverfahren, in Dienst- und Standesstrafverfahren sowie Ersuchen im Strafverfahren anderer Behörden.

§ 502. Rechtsmittel in Strafsachen (Bl, Bs).

(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten sind Berufungen und Beschwerden, bei den Oberlandesgerichten Berufungen und Beschwerden sowie Einsprüche gegen Ausbleibensurteile und gegen Anklageschriften, endlich Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollzugsbehörde (§ 10 der Verordnung BGBl. Nr. 298/1921) in das nach GeoForm. Nr. 119 zu führende Rechtsmittelregister einzutragen. Gattungszeichen ist bei den Gerichtshöfen I. Instanz als Berufungsgerichten Bl, bei den Oberlandesgerichten Bs.

(2) Wenn dieselbe Entscheidung von mehreren Personen, wenn auch mit verschiedenartigen Rechtsmitteln angefochten wird, ist der Fall unter einer einzigen Postzahl einzutragen. Werden aber gleichzeitig Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen vorgelegt oder wurden Rechtsmittel gegen mehrere Entscheidungen von der Partei miteinander verbunden, so ist im Rechtsmittelregister für jede angefochtene Entscheidung eine neue Postzahl zu eröffnen.

(3) In Spalte 5 ist anzuführen, ob das Rechtsmittel vom Angeklagten, Staatsanwalt, Subsidiarankläger, Privatankläger, Privatbeteiligten oder von einer sonstigen Person erhoben wurde; sind Rechtsmittel von mehreren Personen ergriffen worden, so müssen aus Spalte 5 diese Personen, aus den Spalten 7 bis 13 aber die Erledigung jedes einzelnen Rechtsmittel zu ersehen sein. In Spalte 7 bis 12 ist ersichtlich zu machen, ob das Rechtsmittel Erfolg hatte oder nicht.

(4) Beschwerden gegen die von einem Strafgerichte getroffenen vormundschaftsbehördlichen Verfügungen (§§ 25 Abs. 1, 26 und 43 JGG.) sind ins Bl-Register oder ins Bs-Register einzutragen.

(5) Ist gegen ein Urteil des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren Berufung ergriffen worden, so ist das Aktenzeichen des Gerichtes 1. Instanz in Spalte 3 des Bs-Registers mit Farbstift zu unterstreichen.

(6) Für die Aktenbezeichnung und Aktenbildung gelten die Bestimmungen der §§ 470 und 471 Abs. 2, 3 und 5.

§ 503. Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, Vr, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, Anzeigen der Sicherheitsbehörden von der Auffindung oder Verhaftung von Beschuldigten, gegen die von einem anderen Gerichte ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag erlassen wurde, bei den Gerichtshöfen I. Instanz einlangende Anzeigen von strafbaren Handlungen, wenn noch kein Antrag des Anklägers vorliegt, Ratskammersachen, die sich auf keine beim Gerichtshof anhängige Strafsache beziehen (zum Beispiel Anträge auf Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes, auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites zwischen Bezirksgerichten usw.) die Akten über die endgültige Bestimmung der Sachverständigengebühr durch den übergeordneten Gerichtshof nach § 20 GebAG., BGBl. Nr. 136/1946 in der Fassung des Art. IV der II. Strafgesetznovelle 1947, BGBl. Nr. 243, endlich bei den Gerichtshöfen I. Instanz Anträge auf Tilgung der Verurteilung einschließlich der Tilgung im Gnadenwege.

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (§ 48 Z 2 StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (§ 194 Abs. 1 StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach § 410 StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

§ 503. Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Z, Vr, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in ein nach GeoForm. Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht der Gerichtshof oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 74a und 238 StPO).

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind ins Ns-Register insbesondere einzutragen: die Erklärung des Privatbeteiligten, daß er die Verfolgung aufrechterhalte (§ 48 Z 2 StPO.), Anträge auf Verlängerung der wegen Verabredungsgefahr verhängten Haft nach § 190 StPO., Anträge, den Beschuldigten auf freiem Fuße zu belassen oder auf freien Fuß zu setzen (§ 194 Abs. 1 StPO.), Gesuche um Strafaufschub, um Milderung der Strafe nach § 410 StPO., Gnadengesuche, Delegierungen, Auslieferungssachen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

§ 503. Strafgerichtliche Sachen des allgemeinen Registers.

(1) Strafgerichtliche Geschäftsstücke, die in keines der Register U, Hs, Bl oder Bs einzutragen sind und auch nicht zu einem bestehenden Akt genommen werden können, sind in allgemeines Register Ns einzutragen.

(2) Als Ns-Sachen sind insbesondere zu behandeln: unklare Eingaben, deren Zweck und Gegenstand nicht zu erkennen ist (vgl. § 472 Abs. 2), Anfragen, die sich auf kein anhängiges Verfahren beziehen, Geschäftsstücke, die sich auf ein bei einem anderen Gericht anhängiges Verfahren beziehen, und Anträge auf Ablehnung von Richtern, Schöffen und Geschworenen sowie sonstigen Gerichtspersonen, soweit über einen solchen Antrag nicht das erkennende Gericht oder der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zu entscheiden hat (§§ 45, 46 StPO).

(3) Bei den Oberlandesgerichten sind in das Ns-Register insbesondere einzutragen: Delegierungen und Ablehnungen.

(4) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Ns-Register für die häufig wiederkehrenden Arten von Geschäften besondere Abschnitte des Registers zu bilden; die Vorschriften des § 474 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. Ist für Tilgungsanträge nicht ein besonderer Abschnitt im Ns-Register bestimmt, so sind Anträge auf Tilgung der Verurteilung in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein T zu kennzeichnen.

§ 504. Nicht ins Ns-Register gehörige Sachen.

(1) Gnadengesuche (ausgenommen solche um Tilgung der Verurteilung) und Gesuche um Wiederaufnahme oder um nachträgliche Strafmilderung sind beim Gericht I. Instanz zum Akte der erledigten Strafsache zu nehmen.

(2) Die von Krankenanstalten, Ärzten, technischen Betrieben, Verkehrsunternehmungen usw. erstatteten Verletzungsanzeigen sind bei den Bezirksgerichten nicht ins Ns-, sondern ins U- oder Z-Register einzutragen. Berichte über die Einlieferung verhafteter Personen, gegen die noch keine Anzeige vorliegt, sind in kein Register einzutragen, sondern nach Einlangen der Anzeige dieser anzuschließen.

Namenverzeichnisse zu den Registern in Strafsachen.

§ 505. (1) Bei den Bezirksgerichten ist in jeder Abteilung zu den Registern U und Z, nach Bedarf auch zum Register Hs, ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.

(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle ein Namenverzeichnis zum Register Vr und in jeder Abteilung ein Namenverzeichnis zu den dort geführten Registern mit Ausnahme des Registers Ns zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch zum Register Ns oder zu einzelnen Abschnitten dieses Registers (zum Beispiel für Tilgungssachen) ein Namenverzeichnis zu führen ist. Er entscheidet, ob in den Abteilungen das Namenverzeichnis für alle Register gemeinsam zu führen oder ob für einzelne Register besondere Namenverzeichnisse anzulegen sind.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß zum Hs-Register ein alphabetisches Verzeichnis der ersuchenden Amtsstellen geführt wird.

(4) Bei den Oberlandesgerichten ist ein Namenverzeichnis zu führen, das die Register Ns und Bs umfaßt.

§ 506. (1) Für die Namenverzeichnisse ist der Name des Angezeigten (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten) maßgebend, bei unbekannten Tätern aber der Name des Geschädigten; ist auch der Name des Geschädigten unbekannt oder kein Geschädigter vorhanden, so ist in das Namenverzeichnis ein die Tat bezeichnendes Schlagwort (§ 484 Z 4) einzutragen. In Pressesachen ist auch der Titel des Druckwerkes, bei Zeitungen außerdem die Nummer im Namenverzeichnis anzuführen. Bei den außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträgen auf Beschlagnahme oder Verfall sind die Namen der Verfallsbeteiligten und, wenn der Antrag nicht vom öffentlichen Ankläger gestellt wird, auch die Namen der Antragsteller einzutragen.

(2) Das Namenverzeichnis ist nach StPOForm. Nr. 1 zu führen. Wo es zweckmäßig ist, kann das Namenverzeichnis in zwei Teilen als Verzeichnis der Beschuldigten und Verzeichnis der Geschädigten (nach StPOForm. Nr. 1 und Nr. 2) geführt werden. Andernfalls sind die Namen der Geschädigten durch den Beisatz „Geschädigter“ oder durch Unterstreichen mit Farbstift erkennbar zu machen.

(3) Bei Gerichtshöfen I. Instanz kann der Präsident anordnen, daß im Namenverzeichnis zum Vr-Register zur leichteren Feststellung der Nämlichkeit bei den Namen der Beschuldigten auch der Geburtstag angeführt wird, ferner daß neben dem Namenverzeichnis der Beschuldigten in der Einlaufstelle ein alphahetisches Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen geführt wird oder daß die Untersuchungsgefangenen im Namenverzeichnis durch Beisetzung des Buchstaben H ersichtlich gemacht werden. Der Präsident des Gerichtshofes kann weiters anordnen, daß das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen in der Form einer Kartei geführt wird. Wird ein Untersuchungsgefangener auf freien Fuß gesetzt oder in Strafhaft übernommen, so ist dies im Verzeichnis (in der Kartei) der Untersuchungsgefangenen ersichtlich zu machen oder der Buchstabe H im Namenverzeichnis durchzustreichen. Die zur Führung des Verzeichnisses der Untersuchungsgefangenen oder zur Vornahme dieser Eintragungen im Namenverzeichnis notwendigen Mitteilungen sind der Einlaufstelle von der Leitung des Gefangenhauses täglich schriftlich zu machen.

(4) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß bei allen oder einzelnen Gerichtshöfen das Namenverzeichnis zum Vr-Register in Form einer auf laut wissenschaftlicher Grundlage angelegten Kartei zu führen ist.

§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.

(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht nach § 376 Abs. 1 lit. c und d Ausnahmen hievon bestehen.

(2) Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (§ 376 Abs. 1 lit. d), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen.

(3) Die Urschrift der nach § 5 Abs. 3 BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden.

(4) Auf der Außenseite der U-, Z-, und Vr-Akten sind folgende Vermerke, womöglich mit Stampiglie oder unter Verwendung der Aktendeckel GeoForm. Nr. 80 oder 81 anzubringen:

1.

Wenn der Beschuldigte verhaftet wurde, das Wort “Haft” und die Tage des Beginnes (§ 484 Z 5) und des Endes der Verwahrungs- und Untersuchungshaft; nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen;

2.

wenn ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag in den Fahndungsblättern erlassen wurde, sei es vom Gericht, sei es nach Inhalt der Anzeige von einer Sicherheitsbehörde oder einem Gendarmerieposten, der Vermerk “Steckbrief S ...” oder “Ausschreibung

3.

wenn in einem Verfahren Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung genommen worden sind, der Vermerk “Beweisgegenstände ONr....” (folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Beweisgegenstände, das Verzeichnis der Beweisgegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akte liegen); dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Beweisgegenstände die notwendigen Verfügungen (§ 613) getroffen und durchgeführt sind;

4.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§ 211 Abs. 2 und § 218 Abs. 2) oder ein Hinweis auf die Verfügung des Richters über die Uneinbringlichkeit;

5.

wenn in einer Privatanklagesache einer Partei das Armenrecht erteilt wurde, das Wort “Armenrecht” und die Seitenzahl des bezüglichen Beschlusses; endet das Armenrecht, so ist der Vermerk durchzustreichen;

6.

wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist, ein farbiges “J”; mit dem gleichen Zeichen sind die Anzeigen zu versehen, die in Jugendsachen nach § 89 Abs. 2 StPO. von den Bezirksgerichten an den Staatsanwalt erstattet werden.

(5) Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Abs. 1 Z 4 nicht angebracht sind (§ 382 Abs. 4).

(6) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.

(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 371 bis 384, insbesondere der Grundsatz der Aktenbildung nach der Zeitfolge, soweit nicht nach § 376 Abs. 1 lit. c und d Ausnahmen hievon bestehen.

(2) Wenn im Strafvorverfahren ein früher aufgenommenes Protokoll fortgesetzt wird (§ 376 Abs. 1 lit. d), ist im Eingang des Protokolles auf die Geschäftsstücke hinzuweisen, die zur neuerlichen Vernehmung Anlaß gegeben haben, zum Beispiel: “Nach Vorhalt von ONr. 14”. Werden neue Blätter eingeschoben, so sind ihre Seiten mit der Seitenzahl des fortgesetzten Stückes unter Beifügung von Buchstaben zu bezeichnen.

(3) Die Urschrift der nach § 5 Abs. 3 BedVerurtG. zuzustellenden Urkunde (StPOForm. Nr. 190 a) muß dem Akt als besondere Ordnungsnummer angeschlossen werden.

(4) Auf der Außenseite der U-, Ur- und Hv-Akten sind folgende Vermerke, womöglich mit Stampiglie oder unter Verwendung der Aktendeckel GeoForm. Nr. 80 oder 81 anzubringen:

1.

Wenn der Beschuldigte verhaftet wurde, das Wort “Haft” und die Tage des Beginnes (§ 484 Z 5) und des Endes der Verwahrungs- und Untersuchungshaft; nach Beendigung der Haft ist dieser Vermerk zu streichen;

2.

wenn ein Steckbrief oder ein Ausforschungsauftrag in den Fahndungsblättern erlassen wurde, sei es vom Gericht, sei es nach Inhalt der Anzeige von einer Sicherheitsbehörde oder einer Polizeiinspektion, der Vermerk “Steckbrief S ...” oder “Ausschreibung

3.

wenn in einem Verfahren Beweisgegenstände in gerichtliche Verwahrung genommen worden sind, der Vermerk “Beweisgegenstände ONr....” (folgt die Angabe der Ordnungsnummer, unter der die Beweisgegenstände, das Verzeichnis der Beweisgegenstände oder die Erlagsberichte der Verwahrungsstelle im Akte liegen); dieser Vermerk ist durchzustreichen, sobald über alle Beweisgegenstände die notwendigen Verfügungen (§ 613) getroffen und durchgeführt sind;

4.

die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (§ 211 Abs. 2 und § 218 Abs. 2) oder ein Hinweis auf die Verfügung des Richters über die Uneinbringlichkeit;

5.

wenn in einer Privatanklagesache einer Partei das Armenrecht erteilt wurde, das Wort “Armenrecht” und die Seitenzahl des bezüglichen Beschlusses; endet das Armenrecht, so ist der Vermerk durchzustreichen;

6.

wenn der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch nicht 18 Jahre alt ist, ein farbiges “J”; mit dem gleichen Zeichen sind die Anzeigen zu versehen, die in Jugendsachen nach § 89 Abs. 2 StPO. von den Bezirksgerichten an den Staatsanwalt erstattet werden.

(5) Akten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen an das Aktenlager nicht abgegeben werden, solange diese Vermerke nicht durchgestrichen sind oder der Richter (der Vorsitzende) bei dem Vermerke, betreffend Steckbrief oder Ausschreibung, nicht bestätigt hat, daß diese Verfügung noch nicht zu widerrufen ist. Das gleiche gilt für Akten, auf denen die Vermerke nach Abs. 1 Z 4 nicht angebracht sind (§ 382 Abs. 4).

(6) Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (§ 214).

§ 507. Bildung und Bezeichnung der Strafakten.

(1) Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.

(2) Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.

(2a) Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Der Handakt im Ermittlungsverfahren

§ 507a. (1) Wird im Ermittlungsverfahren erstmals das Landesgericht befasst, so ist von diesem ein Handakt nach GeoForm. 80 und 81 anzulegen und zu führen. Der Handakt ist ein Geschäftsbehelf des Landesgerichts, der weder der Staatsanwaltschaft noch dem Rechtsmittelgericht vorzulegen ist. Wird dem Einzelrichter von der Geschäftsabteilung der Ermittlungsakt vorgelegt, ist dieser stets gemeinsam mit dem zugehörigen Handakt vorzulegen.

(2) Der Aktendeckel des Handaktes ist auf der Vorderseite

1.

mit den Aktenzeichen des Gerichts (HR-Zahl) und der Staatsanwaltschaft sowie dem Namen des Beschuldigten zu versehen;

2.

in Haftsachen mit dem Wort „Haft“ in roter Farbe zu kennzeichnen; zusätzlich ist in den dafür vorgesehenen Spalten der Zeitpunkt der Festnahme, der Beginn, die Fortsetzung und das Ende der Untersuchungshaft unter Anführung des genauen Datums einzutragen und stets zu aktualisieren; Nach Beendigung der Haft ist der Vermerk „Haft“ zu streichen;

3.

bei Jugendlichen mit „J“ und bei jungen Erwachsenen mit „JE“ zu kennzeichnen.

(3) Auf den übrigen Seiten des Handaktes sind, erforderlichenfalls unter Verwendung der Ergänzungsbögen GeoForm. 81, in chronologischer Reihenfolge jede Vorlage des Ermittlungsaktes an das Gericht sowie allfällige sonstige Verfügungen (Kalender, Fristvormerke, Aktenvermerke etc.) zu vermerken. Dazu ist im Handakt die laufende Ordnungszahl (OZ), das Datum der Vorlage, in gedrängten Worten der Grund der Vorlage (z. B. „Bewilligung der Anordnung der Festnahme“) und die getroffene Entscheidung bzw. Erledigung (z. B. „Anordnung der Festnahme bewilligt; Frist: 1.1.2012“ oder „Antrag auf Bewilligung der Anordnung der Festnahme abgewiesen“) sowie das Datum der Rückmittlung an die Staatsanwaltschaft zu vermerken. Die Ordnungszahl dient der Erfassung der Eintragungen und korrespondiert nicht mit den Ordnungsnummern des Ermittlungsaktes. Eine Wiedergabe der Begründung eines Antrags oder einer getroffenen Entscheidung im Handakt ist nicht erforderlich.

(4) Jede Entscheidung über Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft ist samt dem Ende der Haftfrist und den angezogenen Haftgründen (z. B. „§ 173 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 lit. b StPO“), im Falle mehrerer Beschuldigter für jeden einzeln, zu vermerken.

(5) Weiters können Ablichtungen und Ausfertigungen von Berichten, Geschäftsstücken und sonstigen Aktenbestandteilen des Ermittlungsaktes in den Handakt aufgenommen werden, soweit dies vom Einzelrichter verfügt wird. Anträge und Entscheidungen über die Verhängung, Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft sind jedenfalls als Ablichtung zum Akt zu nehmen.

(6) Eine Bezeichnung der in Abs. 5 genannten Geschäftsstücke mit Ordnungsnummern, eine Nummerierung der Seiten, das Anlegen einer Aktenübersicht oder von Mappen (§ 8a Abs. 7 DV-StAG) hat zu unterbleiben, soweit es nicht im Einzelfall vom Einzelrichter verfügt wird.

§ 508. Der Antrags- und Verfügungsbogen.

Für den Antrags- und Verfügungsbogen gelten folgende Bestimmungen:

1.

Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden ergeben, sind vom Staatsanwalt, Untersuchungsrichter und Vorsitzenden auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu setzen. Hingegen ist dieser Bogen im Verkehr zwischen den Gerichten erster und höherer Instanz nicht zu verwenden. Die Anklageschrift oder der Strafantrag im vereinfachten Verfahren, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die Zurückziehung eines solchen sind im Antragsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln.

2.

Alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters, mit Ausnahme der in Protokollen beurkundeten und nicht ausgefertigten, sowie die Urschrift seiner Ersuchschreiben sind ebenfalls ausschließlich auf diesen Bogen zu setzen; nur die Urschriften längerer Schreiben, ferner die Ratskammerbeschlüsse sind unter Verwendung von Ordnungsnummern selbständig zu reihen, müssen aber im Antrags- und Verfügungsbogen erwähnt werden.

3.

Der Antrags- und Verfügungsbogen ist nur bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen. Er bildet, auch wenn er auf mehreren Bogen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer; für die Seitenbezeichnung gilt § 507 Abs. 2 zweiter Satz. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Mitteilungen, die zu einer Zeit ergehen, da der Bogen nicht zur Verfügung steht, sind vom Empfänger der Mitteilung auf dem Bogen ersichtlich zu machen.

4.

Für den Antrags- und Verfügungsbogen sind die StPOForm. Nr. 240 (für Vorerhebungen) und 241 (für Voruntersuchungen) zu verwenden. Diese Formblätter sind nur von den Staatsanwaltschaften vorrätig zu halten. Für Anzeigen und Aktenübersendungen, die das Bezirksgericht nach § 89 StPO. vorzunehmen hat, sind sie nicht zu verwenden.

Antrags- und Verfügungsbogen

§ 508. Ab dem in § 507 Abs. 2a bezeichneten Zeitpunkt ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG; AB-Bogen StPOForm. StA 7) des Ermittlungsakts als Antrags- und Verfügungsbogen weiterzuführen und auf der ersten Seite als solcher („AV-Bogen“) zu kennzeichnen. Im Fall einer Privatanklage ist ein solcher Bogen unter sinngemäßer Anwendung des § 15a DV-StAG durch das Gericht anzulegen. Die den Anordnungs- und Bewilligungsbogen betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Antrags- und Verfügungsbogen.

13.

Kapitel.

Justizverwaltungssachen.

Das Justizverwaltungsregister und die Justizverwaltungsakten.

§ 509. (1) In das Justizverwaltungsregister Jv (GeoForm. Nr. 109) werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, eingetragen:

1.

Geschäftsstücke, die bloß Justizverwaltungssachen betreffen,

2.

Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher als solchen (das Präsidium) gerichtet sind,

3.

Geschäftsstücke, die dem Gerichtsvorsteher von der Einlaufstelle (§ 106 Abs. 3) oder von einer anderen Stelle des Gerichtes vorgelegt werden und zu einer Verfügung des Gerichtsvorstehers Anlaß geben.

(2) In Justizverwaltungssachen ist in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt. Stellen sich aber Geschäftsstücke ausschließlich als die Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache dar, so daß sie zu einer Neueintragung in das Namen- und Sachverzeichnis (§ 517) keinen Anlaß geben, so sind sie nicht mit neuer Zahl zu versehen, sondern mit dem schon eingetragenen Stücke zu einem Akte zu vereinigen (§ 512 Abs. 2).

(3) Berichte der Bezirksgerichte, die weiter vorzulegen sind, und Erlässe des Oberlandesgerichtspräsidenten, die an die Bezirksgerichte weitergeleitet werden, sind beim Gerichtshof I. Instanz nur dann in das Jv-Register einzutragen, wenn der Präsident zu dem Bericht oder dem Erlaß einen Zusatz verfügt; doch kann der Präsident für Berichte gewisser Art die Eintragung allgemein anordnen.

(4) Sachen ohne dienstliche Bedeutung, wie geschäftliche Ankündigungen, Einladungen zu festlichen Veranstaltungen usw. sind in das Jv-Register nicht einzutragen.

§ 510. (1) In Spalte 3 des Registers ist gegebenenfalls auch der Name einer Gegenpartei, ferner die Geschäftszahl des von einer anderen Behörde einlangenden Stückes einzutragen. In Spalte 5 sind Tag und Art einer etwaigen Vorerledigung oder der Name des Berichterstatters, dem der Akt übergeben wurde, sodann der Tag der endgültigen Erledigung anzugeben. In Spalte 6 ist, wenn der Akt zu den Akten einer Geschäftsgruppe oder zu einem Sammelakt genommen wird (§ 513), die ziffermäßige Bezeichnung der Geschäftsgruppe oder die Bezeichnung des führenden Aktes einzutragen.

(2) Über die Eintragung der Akten, die wegen ihres geheimzuhaltenden Inhaltes vom Gerichtsvorsteher verschlossen gehalten werden, trifft der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen.

§ 511. (1) Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach § 15 StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

(2) Ablehnungen von Richtern, sonstigen Bediensteten und Schriftführern sind bei dem Gerichte, dem der Abgelehnte angehört, in das Jv-Register einzutragen; beim vorgesetzten Gerichte sind sie in Zivilsachen Nc-Sache, in Strafsachen Ns-Sache. Die Ablehnung eines Geschwornen oder Schöffen wird im Akte der Strafsache, die Ablehnung eines Beisitzers der Mietkommission oder des Pachtamtes im Akte der Msch- (Psch) Sache behandelt.

(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.

(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.

(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.

(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.

(7) Jv-Sachen sind endlich die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Eine Eintragung in das Jv-Register ist aber nur zu machen, wenn um die Überbeglaubigung schriftlich angesucht wird. Bei mündlichem Ansuchen wird die Überbeglaubigung in keinem Geschäftsbehelfe verzeichnet.

§ 511. (1) Aufsichtsbeschwerden sind, soweit sie nicht nach § 15 StPO. zu behandeln und in das Bs-Register einzutragen sind, zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.

(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.

(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.

(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.

(7) Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.

§ 511. (1) Aufsichtsbeschwerden sind zum Jv-Register zu nehmen. Aufsichtsbeschwerden, die mit Rechtsmitteln verbunden sind, werden beim Rechtsmittelgericht nur dann in das Jv-Register eingetragen, wenn der Senat eine Anzeige an den Präsidenten des Gerichtshofes beschließt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)

(3) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt, sind auf abgesondertem Blatt auszufertigen und an den Vorsteher des nachgeordneten Gerichtes zu leiten; bei diesem sind sie in das Jv-Register einzutragen, wenn die Ausstellung eine bestimmte Person betrifft auch in deren Personalakt zu vermerken.

(4) Gesuche um Entschädigung für Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung und die zugehörigen Aufträge sind nicht zum Akte der Strafsache zu nehmen, sondern als Jv-Sache zu behandeln.

(5) Geschäftsstücke, welche die Anlegung eines Grundbuches oder die Ergänzung eines Grundbuches durch Eintragung einer bisher noch nicht verbücherten Liegenschaft betreffen, sind beim Grundbuchsgerichte (§ 65 AllgGAG.) und beim Oberlandesgerichte (§ 35 AllgGAG.) Nc-, beim Gerichtshof I. Instanz (§ 30 AllgGAG.) aber Jv-Sache.

(6) Die Strafsachen der Grundverkehrskommissionen und Mietkommissionen sind in I. und II. Instanz Jv-Sache (Verwaltungsstrafverfahren), auch wenn der Vorsitzende der Kommission nicht der Gerichtsvorsteher ist.

(7) Jv-Sachen sind auch die Überbeglaubigungen bei den Gerichtshöfen (§ 430). Die Eintragung in das Jv-Register ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob um eine Überbeglaubigung schriftlich oder mündlich angesucht wird.

§ 512. Aktenzeichen, Ordnungsnummern.

(1) In Jv-Sachen werden die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50.

(2) Wenn spätere Stücke, weil sie ausschließlich als Fortsetzung einer schon anhängigen Verwaltungssache in Betracht kommen, mit einem früheren zu einem Akte vereinigt werden (§ 509 Abs. 2), werden die Stücke dieser Sache mit Ordnungsnummern versehen.

(3) Wenn in derselben Sache eine größere Zahl gleichförmiger und zusammengehöriger Stücke einläuft, zum Beispiel Geschäftsausweise, Bewerbungsgesuche, von nachgeordneten Gerichten abgeforderte Berichte usw., sind sie zusammen unter einer einzigen Zahl in das Jv-Register einzutragen.

§ 513. Aufbewahrung der Akten, Sammelakten.

(1) Die Jv-Akten werden nach der Reihe der Aktenzahlen, bei Gerichtshöfen überdies getrennt nach Geschäftsgruppen (§ 11) aufbewahrt. Die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Normalien) werden bei allen Gerichten abgesondert aufbewahrt (§ 518 Abs. 2).

(2) Soweit es die bessere Übersicht erfordert und die geschäftliche Behandlung erleichtert, sind Verwaltungsakten, die denselben Gegenstand betreffen, zu einem Sammelakte zusammenzulegen. In diesem Falle wird unter das Aktenzeichen jedes Stückes die Aktenzahl des führenden Geschäftsstückes gesetzt, zum Beispiel In den Ausfertigungen, die von der Erledigung solcher Stücke hergestellt werden, wird die Aktenzahl des führenden Stückes fortgelassen.

(3) Um die Bildung von Sammelakten zu erleichtern, die alles Zusammengehörige, aber nichts Sachfremdes enthalten, haben die Gerichte ihre Berichte, die verschiedenartige Angelegenheiten betreffen (§ 178 Abs. 4), auch äußerlich zu trennen.

§ 514. Aktenübersicht, Seitenzahlen.

Umfangreiche Sammelakten und Akten, die mit Ordnungsnummern angelegt werden (§ 512 Abs. 2 letzter Satz), sind mit Seitenzahlen zu versehen (§ 378 Abs. 1) und mit Aktenübersichten auszustatten.

§ 515. Anlegung von abgesonderten Jv-Akten.

Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (§ 509 Abs. 1 Z 3), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.

§ 516. Äußere Form der Berichte in Jv-Sachen.

(1) Berichte in Verwaltungssachen haben auf der linken Hälfte der ersten Seite unter der Anschrift zu enthalten:

1.

die Geschäftszahl des Erlasses, auf den sich der Bericht bezieht,

2.

eine kurze Angabe des Inhaltes des Berichtes, zum Beispiel “Bezirksgericht Hallein über die Flucht des Häftlings X”. Wenn der Bericht so kurz ist, daß er sofort überblickt werden kann, hat die Inhaltsangabe zu entfallen.

(2) Fehlberichte müssen außer der Geschäftszahl der vorgesetzten Behörde auch eine sachliche Bezeichnung enthalten, zum Beispiel “Zu Jv 320-17/50, Berichte wegen Nichteinhaltung der Amtsstunden sind nicht erstattet worden”.

(3) In Jv-Sachen sind Berichte, soweit nicht eine besondere Vorschrift anderes verfügt, im Dienstwege, das heißt, durch die unmittelbar vorgesetzte Stelle vorzulegen. Der Vorlagebericht der Zwischenstellen ist unter den der berichtenden Stelle zu setzen. Ein beim Gerichtshof I. Instanz bloß durchlaufender Bericht oder Erlaß (§ 509 Abs. 3) ist nur mit einem die Einsichtnahme bestätigenden Vermerke zu versehen.

§ 517. Namen- und Sachverzeichnis.

(1) Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen:

1.

ein stets in Buchform zu führendes Sachverzeichnis nach GeoForm. Nr. 120; bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher die Führung des Sachverzeichnisses in Form einer Kartei anordnen;

2.

ein die Namen der Personen und Behörden ausweisendes Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 121 oder in der Form einer Kartei. Das Namenverzeichnis ist bei kleinen Bezirksgerichten entbehrlich.

(2) Dem Sachverzeichnis ist eine den Bedürfnissen des einzelnen Gerichtes entsprechende Anzahl von Schlagwörtern zugrunde zu legen, die alle bei diesem Gerichte vorkommenden Justizverwaltungssachen umfassen. Nach jedem der alphabetisch gereihten Schlagwörter ist ein angemessener Raum freizuhalten. Jede Jv-Sache ist unter allen Schlagwörtern einzutragen, unter denen sie möglicherweise gesucht werden kann, in zweifelhaften Fällen also mehr als einmal. Das Verzeichnis der Schlagwörter ist als “Inhalt” dem Sachverzeichnis voranzustellen. Läßt sich eine Sache unter keines der vorkommenden Schlagwörter einreihen, so ist an der durch das Alphabet bestimmten Stelle ein neues Schlagwort einzutragen und der “Inhalt” entsprechend zu ergänzen.

(3) Verwaltungssachen, die hauptsächlich eine Person (Behörde) betreffen, so daß dem Gegenstande keine allgemeine Bedeutung zukommt, sind nur in das Namenverzeichnis, Sachen, die nur eine sachliche Bedeutung haben, nur in das Sachenverzeichnis einzutragen; unter Umständen ist eine Sache in beide Verzeichnisse einzutragen.

(4) Wird ein Geschäftsstück nach § 509 Abs. 2 zu einem schon eingetragenen Akte mit Ordnungsnummern genommen, so ist es in den alphabetischen Verzeichnissen nicht neu einzutragen, wenn es nicht Anlaß zur Einreihung unter einen Namen oder ein Schlagwort gibt, unter dem die Sache bisher nicht eingetragen war.

§ 518. Verzeichnis und Sammlung der allgemeinen Weisungen (Normalien).

(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte “Weisungen” (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter “Normalien”) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.

(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.

§ 519. Dienststrafsachen.

(1) Bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz sind die die gleiche Dienststrafsache betreffenden Aktenstücke nach § 509 Abs. 2 zu einem Akt zu vereinigen.

(2) Für die Bildung dieser Akten gelten die Bestimmungen der §§ 371 bis 384. Unter der Voraussetzung des § 381 Abs. 2 ist der Akt in einen Aktendeckel zu legen.

(3) Bei den Oberlandesgerichten werden die Dienststrafsachen in ein besonderes Register - Ds-Register, GeoForm. Nr. 122 - eingetragen.

(4) Die von den Untergerichten vorgelegten Erhebungsakten und allfällige eigene Erhebungsakten des Oberlandesgerichtes sind in den Dienststrafakt des Oberlandesgerichtes einzulegen und erhalten je eine Ordnungsnummer. Im übrigen gelten für die Aktenbildung die Bestimmungen des zweiten Absatzes.

(5) Eine Ausfertigung des Beschlusses über die Einleitung des Dienststrafverfahrens und eine Ausfertigung der Erkenntnisse I. und II. Instanz sind zum Personalakt des Oberlandesgerichtes zu nehmen.

Die Personalakten und das Personalaktenregister.

§ 520. Bildung und Behandlung der Akten.

(1) Alle Geschäftsstücke, die einen

1.

Richter,

2.

Rechtspraktikanten,

3.

Beamten,

4.

Notar,

5.

Verteidiger in Strafsachen,

6.

Vertragsbediensteten,

7.

Pensionisten,

8.

fachmännischen Laienrichter oder Beisitzer,

9.

Sachverständigen oder Dolmetsch,

10.

Zwangsverwalter oder Ausgleichsverwalter

(2) Für die Aktenbildung finden die Vorschriften der §§ 371 bis 384 Anwendung, soweit nicht im folgenden besondere Bestimmungen getroffen werden.

(3) Die Personalakten haben alles auf eine Person bezügliche zu enthalten; sie sind daher durch Abschriften, Verweisungsblätter oder Amtsvermerke zu ergänzen.

(4) Standesausweise und Dienstbeschreibungen sind weder mit Ordnungsnummern noch mit Seitenzahlen zu versehen; sie sind in einen eigenen Aktendeckel zu legen und den Akten anzuschließen.

(5) Ablehnungsanträge, Aufsichtsbeschwerden und die Entscheidungen hierüber sowie Dienststrafsachen gehören nicht in den Personalakt.

(6) Im Falle der Versetzung ist der Personalakt der neuen Dienstbehörde abzutreten.

(7) Die Personalakten sind vertraulich zu behandeln (§ 167 Abs. 4).

§ 521. Aktenzeichen.

Das Aktenzeichen besteht aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher (Präsident) für die im § 520 Abs. 1 genannten Personengruppen eine Unterteilung anordnen; in diesem Falle ist dem Aktenzeichen die im § 520 Abs. 1 angeführte Nummer der Personengruppe voranzusetzen (zum Beispiel Pers 1-M-15).

§ 522. Personalaktenregister.

(1) Alle Personalakten werden in ein nach GeoForm. Nr. 123 zu führendes Register “Pers” eingetragen.

(2) Das Register ist für eine angemessene Reihe von Jahren in Buchform, nach Buchstaben geordnet, zu führen. Die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben.

(3) Wenn eine Unterteilung nach § 521 angeordnet wurde, ist für jede dieser Personengruppen ein eigener Abschnitt des Registers (nach Bedarf ein eigenes Buch) zu führen.

(4) Spalte 1 enthält die fortlaufende Nummer, in Spalte 2 sind Zu- und Vornamen, in Spalte 3 ist der Amtstitel einzutragen. Die fortlaufende Nummer beginnt für jeden Anfangsbuchstaben mit 1 und ist ohne Rücksicht auf den Ablauf des Jahres fortzuführen.

(5) Ein Bewerbungsgesuch erhält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).

14.

Kapitel.

Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen (Anm.: jetzt: Geschäftsabteilungen), verwendet werden.

Namenverzeichnisse.

§ 523. (1) Namenverzeichnisse sind, abgesehen von den an anderen Stellen getroffenen Bestimmungen, zu führen: zum E-Register nach GeoForm. Nr. 124, dann zu den Registern S, Sa, L, T (und zwar getrennt nach den Namen der für tot zu Erklärenden und nach den Namen der Antragsteller) und R (nach den Namen der Rechtsmittelwerber) sämtliche nach GeoForm. Nr. 94.

(2) Die Namenverzeichnisse sind für jede Gerichtsabteilung abgesondert zu führen; doch kann bei kleinen Gerichten der Vorsteher eine Zusammenlegung anordnen.

(3) Die Namenverzeichnisse sind für eine angemessene Reihe von Jahren in starken Bänden anzulegen; die für die einzelnen Anfangsbuchstaben vorbehaltenen Abschnitte sind durch Randleisten hervorzuheben. Wenn ein neuer Band in Benützung genommen wird, was nur am Jahresbeginne geschehen soll, sind Eintragungen in den früheren Band unzulässig.

(4) Die Eintragung ins Namenverzeichnis ist sogleich bei Anfall der Sachen vorzunehmen und im Register auf einfache Weise ersichtlich zu machen.

(5) Sind an einer Sache in gleicher Parteienrolle mehrere Personen als Mitbeklagte, Mitbeschuldigte usw. beteiligt, so ist jede dieser Personen besonders einzutragen. In diesem Fall und wenn infolge besonderer Bestimmungen der Geschäftsverteilung gewisse Sachen in anderen Abteilungen geführt werden, als es bei der Anwendung der reinen Buchstabenverteilung der Fall wäre, zum Beispiel bei Oppositionsklagen, Widerklagen usw., dann beim Bestande von Fachabteilungen ist dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Namen auch in das Namenverzeichnis der Abteilung aufgenommen werden, deren Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des Namens begründet wäre. Dasselbe gilt, wenn eine Abtretung an die zuständige Abteilung unterbleibt.

§ 524. Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:

1.

Ist im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.

2.

Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.

3.

Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.

4.

Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.

§ 525. Karteien.

(1) Wenn ein Namenverzeichnis, das Pfändungsregister, das Verzeichnis der Untersuchungsgefangenen oder ein sonstiger Geschäftsbehelf in der Form einer Kartei geführt wird, gilt folgendes:

(2) Die Kartei hat aus steifen Karten zu bestehen und ist in Kästchen oder Laden unterzubringen, die so geräumig sind, daß der Zuwachs mehrerer Jahre aufgenommen werden kann. In der Kartei sind Stellvorrichtungen anzubringen, um die Karten stehend zu reihen.

(3) Die Karten sind, und zwar auch innerhalb der Abteilungen und Unterabteilungen, streng nach dem Alphabet zu reihen. Die Kartei darf nur den für ihre Ordnung verantwortlichen Bediensteten zugänglich sein.

§ 526. Abgangsverzeichnis.

(1) Jede Versendung eigener Akten an ein anderes Gericht oder eine sonstige Stelle, ob sie nun auf Ersuchen dieser Stelle erfolgt oder aus anderen Gründen, ist in einem in jeder Gerichtsabteilung nach GeoForm. Nr. 125 zu führenden Abgangsverzeichnisse vorzumerken. Bei anhängigen Akten ist die Nummer des Abgangsverzeichnisses in der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers zu vermerken.

(2) Werden gleichzeitig die Akten mehrerer Gerichtsabteilungen abgesendet so sind die entsprechenden Eintragungen in das Abgangsverzeichnis jeder Abteilung zu machen.

(3) Wird bei Versendung eines Aktes die erste Stelle ersucht, den Akt noch an andere Stellen weiterzuleiten, so sind in der dritten Spalte des Abgangsverzeichnisses sämtliche Stellen in der Reihenfolge, in der das Eintreffen bei ihnen erwartet werden kann, aufzunehmen. Wenn ein Akt auf Ersuchen oder zu einem schon bekannten Zwecke der fremden Stelle übersendet wird, ist die fremde Geschäftszahl oder eine sonstige Bezeichnung der Angelegenheit, zu der der Akt übersendet wird, in der Bemerkungsspalte anzuführen.

(4) Wird die Absendung von Akten im Rechtshilferegister eingetragen, so hat dieses statt eines Abgangsverzeichnisses zu dienen (§ 436). Bei Vorlage eines Aktes an das Rechtsmittelgericht ersetzt die Bemerkung über die Vorlage in der Bemerkungsspalte des Registers die Eintragung in das Abgangsverzeichnis. Gleiches gilt, wenn die Absendung des Aktes aus einer anderen Registriereintragung, zum Beispiel in Spalte 11 des A-Registers, ersichtlich ist.

(5) Die rechtzeitige Rückkunft der eigenen Akten ist von der Geschäftsstelle durch allmonatliche Durchsicht des Abgangsverzeichnisses und durch die erforderlichen Betreibungen zu sichern. Die Abtretung von Akten ist im Register, die Rücksendung fremder Akten in den eigenen Akten zu vermerken, aber nicht ins Abgangsverzeichnis einzutragen.

Geschäftskalender.

§ 527. (1) Die Akten der Sachen, in denen Ladungen ergingen oder nach Ablauf einer Frist Verfügungen zu treffen sind, hat die Geschäftsstelle dem Richter rechtzeitig (wenn er nichts anderes anordnet, am Tage vor der Tagsatzung oder am letzten Tage der Frist) vorzulegen. Um dies zu sichern sind diese Akten (Tagsatzungen und Fristen) in angemessenen Gruppen in den nach GeoForm. Nr. 126 zu führenden Geschäftskalender einzutragen, wobei die Eintragungen für denselben Tag an einer Stelle zusammenzufassen sind. Die Weisung zur Eintragung in den Kalender wird durch ein farbiges “Kal” erteilt.

(2) Ist der Akt umfangreich, so kann bei dieser Weisung und in der Anmerkungsspalte des Kalenders die vorzunehmende Amtshandlung oder die Ordnungsnummer des Geschäftsstückes angeführt werden, in dem die nach Ablauf der Frist vorzunehmende Amtshandlung bezeichnet ist.

(3) Wenn für einen Tag eine größere Zahl von Fristen im Kalender vorzumerken ist, empfiehlt es sich, sie im Kalender mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen und diese Postzahlen in den Akten bei der richterlichen Verfügung, die die Kalendereintragung anordnet, ersichtlich zu machen, um die Auffindung der einzelnen Eintragungen im Kalender zu erleichtern. Werden in einer Sache mehrere Fristen mit demselben Endtage bestimmt, so ist die Sache im Kalender für denselben Tag mehrmals (unter mehreren Postzahlen) einzutragen.

(4) In der Bemerkungsspalte des in Betracht kommenden Registers ist auf den Kalender hinzuweisen, sofern sich aus den übrigen Registereintragungen der Verbleib des Aktes nicht entnehmen läßt.

§ 528. (1) Der Kalender dient auch zur Überwachung der Erledigung. Daher ist die Kalendereintragung nicht schon bei Vorlage des Aktes an den Richter abzustreichen, sondern erst, wenn der Akt der Geschäftsstelle erledigt zurückgestellt wird, und zwar, wenn eine Eintragung mehreren Fristen gilt, erst, wenn alle Vormerkungen erledigt sind.

(2) Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im § 110 bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.

(3) Ist der Leiter der Geschäftsabteilung der Ansicht, daß er auch ohne Führung eines Kalenders sich für die rechtzeitige und vollzählige Vorlage der Akten verbürgen kann, so kann mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers die Führung des Kalenders für bestimmte Arten von Tagsatzungen und Fristen entfallen. Statt dessen sind die Akten nach den Tagen, für die Ladungen ergangen sind oder an denen die Fristen endigen, in gesonderten Fächern oder Umschlägen zu verwahren.

(4) Auch wenn für Tagsatzungen und Fristen kein Kalender geführt wird, ist die Geschäftsstelle für die Auffindbarkeit und rechtzeitige Vorlage der Akten stets voll verantwortlich.

§ 529. Fristenvormerk.

(1) Zur Überwachung des Ablaufes längerer Fristen und der Fristen von besonderer Wichtigkeit dient im den Gerichtsabteilungen, wo solche Fristen vorkommen, der nach GeoForm. Nr. 127 zu führende Fristenvormerk. Während der Kalender nur Eintragungen für die zunächst folgenden Wochen oder Monate umfaßt, ist der Fristenvormerk für Jahre hinaus in dauerhaften Büchern zu führen. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 527 auf den Fristenvormerk sinngemäß anzuwenden; doch ist in Spalte 3 zur Bezeichnung der Sache ein Name und in Spalte 4 der Gegenstand der Überwachung einzutragen.

(2) Der Ablauf der Zeit, nach der eine Verbücherung der Abhandlungsergebnisse von Amts wegen vorzunehmen ist, und der Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß (Anm.: jetzt: bedingter Strafnachsicht), bedingter Begnadigung (Anm.: jetzt: Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht), bedingter Aufschiebung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingter Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftigte Rechtsbrecher, bedingter Entlassung aus einer Anstalt nach den §§ 21, 22 und 23 StGB) und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe nach § 13 JGG (Anm.: jetzt: Vorbehalt des Anspruches der Strafe nach § 13 JGG) muß stets durch den Fristenvormerk überwacht werden.

(3) Die Eintragungen in den Fristenvormerk werden durch ein farbiges “FV” angeordnet. Dabei sind die Eintragungen nicht auf allzu viele Tage zu verteilen sondern nach Monats-, Halbmonats- oder Wochenabschnitten zusammenzufassen. Eintragungen im Fristenvormerk dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages (§ 131 Z 9) vorgenommen und gelöscht werden.

§ 530. Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch).

Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.

Verwendung des Fristenvormerkes.

§ 531. a) Im außerstreitigen und im Ausgleichsverfahren.

(1) In den außerstreitigen Abteilungen sind durch den Fristenvormerk zu überwachen:

1.

die Entfertigung der großjährig (Anm.: jetzt: volljährig) Gewordenen; die Frist hiezu ist gleich bei Anfall der Vormundschaft oder bei Anfall des Vermögens (bei Anlegung des Pflegschaftsbogens) auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) vorzumerken;

2.

die Vorlage der nach §§ 203 und 219 AusstreitG. in bestimmten Zeitabschnitten oder aus außerordentlichen Anlässen zu erstattenden Rechenschaftsberichte und Rechnungen;

3.

der Ausweis der Berichtigung der Zahlung von Zinsen, Steuern und Versicherungsprämien;

4.

die Rückzahlung von Darlehen, die Einlösung gezogener Lose, die Anlage frei gewordener Gelder, die Frist, für die Einkünfte rechnungsfrei überlassen wurden, die Frist, die nach § 1335 ABGB. in Betracht kommt usw.

(2) Bei Minderjährigen, die voraussichtlich auch nach erreichter Großjährigkeit (Anm.: jetzt: Volljährigkeit) der Überwachung bedürfen werden (§§ 173, 251 ABGB.) ist eine Frist von etwa vier Monaten vor erreichter Volljährigkeit für die rechtzeitige Verlängerung der väterlichen Gewalt oder Vormundschaft (Anm.: jetzt: Minderjährigkeit) einzutragen.

(3) Der Fristenvormerk kann gesondert in mehreren Teilen geführt werden, zum Beispiel I. für Entfertigungen, II. für Rechnungslegungen, III. für Sonstiges.

(4) In Spalte 2 ist bei umfangreichen Akten auch die Ordnungsnummer anzugeben, damit die in Frage kommende Aktenstelle rasch gefunden werden kann.

(5) Im fortgesetzten Ausgleichsverfahren ist die Frist des § 55 e Abs. 3 AusglO. nach Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung auf schriftliche Weisung (§ 131 Z 9) im Fristenvormerk vorzumerken.

b)

Zur Überwachung der Verbücherung der Abhandlungsergebnisse.

§ 532. (1) Sind im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt worden (durch die Einantwortungsurkunde, eine Bestätigung nach § 178 AusstreitG., durch abhandlungsbehördliche Genehmigung einer Erbteilungsurkunde, eines Kauf- oder Tauschvertrages, einer Löschungsurkunde, durch Feilbietungsakten u. dgl.), so ist die Verbücherung nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen seit Rechtskraft der Einantwortung gemäß § 29 LiegTeilG. von Amts wegen anzuordnen, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, vorliegt und die Partei innerhalb dieser Frist nicht um die Verbücherung angesucht hat.

(2) Die im Abs. 1 genannte Frist ist in der Geschäftsabteilung des Abhandlungsrichters durch den Fristenvormerk zu überwachen.

§ 533. (1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften durch Beibringung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarken bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

§ 533. (1) Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.

(2) Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. (Anm.: jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften unter Entrichtung der dafür anfallenden Gerichtsgebühren bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.

(3) Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 178 AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.

(4) Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (§§ 436, 437 ABGB.), sind die Vorschriften der §§ 532, 533 sinngemäß anzuwenden.

c)

Zur Überwachung des Ablaufes der Probezeit bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung, bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und Aussetzung des Ausspruches über die Strafe.

§ 534. (1) Ist die Entscheidung, womit einem Verurteilten die Strafe bedingt nachgelassen, der Ausspruch über die Strafe für eine Probezeit nach § 13 JGG. ausgesetzt, oder die Vollziehung seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit aufgeschoben worden ist, rechtskräftig geworden oder wird ein Verurteilter mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung begnadigt, so ist der Fall in den Fristenvormerk einzutragen, und zwar bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung und bei Aussetzung des Strafausspruches in das Blatt, das dem Ende der Probezeit, bei bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus aber in das Blatt, das dem dem Ende der Probezeit um zwei Monate vorangehenden Tage entspricht. Der Tag, unter dem die Eintragung erfolgt, und, wenn für denselben Tag eine größere Zahl von Vormerkungen eingetragen ist, die Postzahl des Vormerkes sind im U- oder Hv-Register einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen: bei bedingtem Nachlaß und bedingter Begnadigung in den Spalten für den Strafvollzug unter Voransetzung der Buchstaben BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis (Anm.: gegenstandslos), zum Beispiel “BN. 15. 3. 1950, P. 5” (§§ 489 Z 3 und 4, 496 Abs. 2), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten “Strafausspruch ausgesetzt” (§ 492). Ist die Strafe bedingt nachgelassen oder im Gnadenwege bedingt nachgesehen und die Vollziehung der Unterbringung im Arbeitshaus auf Probe aufgeschoben worden, so ist der Fall in jedem der in Betracht kommenden Blätter des Fristenvormerkes einzutragen und diese Eintragung sowohl im U- oder Hv-Register als auch im Arbeitshausverzeichnis ersichtlich zu machen.

(2) Tritt eine Verlängerung der Probezeit nach § 3 Abs. 2 BedVerurtG. oder nach § 13 Abs. 2 JGG. ein oder wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung eines zur Unterbringung in einem Arbeitshaus Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist der Fall an der bisherigen Stelle zu löschen und an der entsprechenden Stelle neu einzutragen.

(3) Wenn es nicht zur Überwachung des Fristenablaufes zweckmäßiger ist, den Akt im Arbeitsraum der Geschäftsabteilung aufzubewahren, kann nach Eintragung im Fristenvormerk der Akt an das Aktenlager abgegeben werden.

§ 535. (1) Wenn nicht schon vor Ablauf der Probezeit der Aufschub der Strafe widerrufen wurde, ist der Akt nach Ablauf der Probezeit dem Richter zur Fassung des Beschlusses vorzulegen, ob die Strafe endgültig nachgelassen (Anm.: jetzt: nachgesehen) oder zu vollstrecken sei. Im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung) ist der Akt, wenn der Aufschub (Anm.: jetzt: die Nachsicht) nicht schon früher widerrufen worden ist, dem Richter zwei Monate vor Ablauf der Probezeit zur Anordnung der Erhebungen über das Verhalten des Verurteilten vorzulegen. Während dieses Verfahrens werden etwaige Fristen (zum Beispiel Einlangen der Strafkarte, Abwarten der Rechtskraft des Widerrufes usw.) durch den Geschäftskalender überwacht. Die erforderlichen Bemerkungen über den Gang des Verfahrens und den Verbleib des Aktes können in der Bemerkungsspalte des Fristenvormerkes, des U-, (Hv) Registers oder des Arbeitshausverzeichnisses (Anm.: gegenstandslos) gemacht werden. War nach § 13 JGG. der Ausspruch über die verwirkte Strafe aufgeschoben (Anm.: jetzt: Strafe vorbehalten), so ist nach Ablauf der Probezeit der Akt dem Richter zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob der Schuldspruch getilgt wird (§ 42 Abs. 5 JGG.) (Anm.: jetzt: ein nachträglicher Strafausspruch zu erfolgen hat (§§ 15, 16 JGG).

(2) Die Eintragung im Fristenvormerk ist abzustreichen:

a)

wenn der Beschluß, daß die Strafe endgültig nachgelassen oder nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist,

b)

wenn der bedingte Aufschub der Strafe widerrufen worden ist und eine der im § 490 Abs. 1 Z 3 angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Strafantritt, Eintragung in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen, Tod des Verurteilten usw.),

c)

im Falle der Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Anm.: jetzt: bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher) , 1. wenn die Probezeit abgelaufen ist, ohne daß der Aufschub (Anm.: jetzt: die bedingte Nachsicht) widerrufen wurde (§ 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes), 2. wenn der Aufschub widerrufen worden und eine der im § 496 Abs. 5 lit. a und c bis f angegebenen Voraussetzungen eingetreten ist (Anm.: jetzt: die bedingte Nachsicht widerrufen worden ist) ,

d)

bei Aussetzung des Strafausspruches (Anm.: jetzt: Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe) nach § 13 JGG., wenn der Beschluß über die Tilgung des Schuldspruches (Anm.: jetzt: das endgültige Absehen von der Verhängung einer Strafe) oder das Urteil, womit die Strafe nachträglich festgesetzt (Anm.: jetzt: ausgesprochen) wurde, rechtskräftig geworden sind (§ 492).

(3) Wird der Beschluß, daß die Strafe zu vollstrecken ist, rechtskräftig, so ist, um den Strafvollzug mit Sicherheit zu überwachen:

a)

bei den Sachen des laufenden Registers die Eintragung BN oder BGn abzustreichen und der Abstrich in Spalte 1 zu tilgen (§ 367 Abs. 5),

b)

bei Sachen der Register der beiden unmittelbar vorhergehenden Jahre das Aktenzeichen unter den überjährigen Rechtsachen Strafvollzug ausständig (§ 368 Abs. 2) auf der ersten Seite des laufenden Registers anzuführen,

c)

bei Sachen noch älterer Register eine vollständige Neueintragung unter den „übertragenen“ Sachen (§ 368 Abs. 4) vorzunehmen.

VI. Hauptstück.

Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten.

1.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung.

§ 536. Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle.

(1) Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.

(2) Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (§ 434 ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen (Anm.: jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.

(3) Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden: Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes (Anm.: jetzt: der Verfahrenshilfe), Klagen, die vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung gehören, Klagen im Verfahren wegen Ehescheidung (Anm.: gegenstandslos) sowie Anträge, die im Exekutionsverfahren vorkommen (§ 53 EO.). Soweit Anwaltszwang (Anm.: jetzt: Anwaltspflicht) besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.

(4) Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (§ 66).

(5) Vom Einlangen eines rechtzeitigen Widerspruches gegen einen auf Grund eines Mahngesuches erlassenen bedingten Zahlungsbefehl (§ 10 MahnG.) (Anm.: gegenstandslos) und vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO.) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.

VI. Hauptstück.

Besondere Vorschriften für einzelne Verfahrensarten.

1.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung.

§ 536. Selbständige Tätigkeit der Geschäftsstelle.

(1) Bei Bezirksgerichten ist in Streitsachen mündliches Parteivorbringen aller Art in der Geschäftsstelle entgegenzunehmen, soweit es die Ausbildung und die Belastung der eingeteilten Kräfte gestatten (§ 34 Abs. 2). Insbesondere können Klagen von rechtlich einfacher Art in der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden. Kündigungen, Anträge auf Erlassung von Aufträgen wegen Übergabe (Übernahme) von Bestandgegenständen usw. sowie Einwendungen gegen solche sollen in der Geschäftsstelle nur aufgenommen werden, wenn die Bediensteten auf diesem besonderen Rechtsgebiete die erforderliche Erfahrung besitzen.

(2) Rechtsanwälte und Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, können ihre Anträge in der Geschäftsstelle nicht zu Protokoll geben (§ 434 ZPO.). Berufungen und Berufungsmitteilungen (Anm.: jetzt: Berufungsbeantwortung) dürfen niemals, Rekurse nur in dringenden Fällen und nur dann von der Geschäftsstelle zu Protokoll genommen werden, wenn der Richter an der Aufnahme des Protokolls verhindert ist.

(3) Bei Gerichtshöfen können unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 in der Geschäftsstelle auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Protokoll genommen werden. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist mündliches Anbringen in der Geschäftsstelle unzulässig. Doch kann die Geschäftsstelle Anzeigen über die Änderung von Anschriften, über Namen und Wohnort von Zeugen, über Hindernisse, die einer Verhandlung entgegenstehen usw., entgegennehmen und durch einen Vermerk im Akte beurkunden.

(4) Wenn eine Partei einen Bestandvertrag bei Gericht aufkündigen will, kann nach ihrem Begehren das ZPForm. Nr. 102 in der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften ausgefüllt werden. Wenn die Partei diese Formblätter als Eingaben in der Einlaufstelle überreicht, entfällt die Aufnahme eines Protokolls (§ 66).

(5) Vom Einlangen der Beweisaufnahmeakten (§ 286 ZPO) hat die Geschäftsstelle die Parteien ohne richterlichen Auftrag zu verständigen.

§ 537. Zustellung von Schriftsätzen (Gleichschriften-Halbschriften).

(1) Schriftsätze, welche die Anzeige vom Widerruf oder von der Kündigung einer Vollmacht (§ 36 ZPO.), die Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten (§ 18 ZPO.), eine Streitverkündigung (§ 21 ZPO.) oder die Aufforderung und Ladung eines Auktors (§ 22 ZPO.) enthalten, ferner Schriftsätze mit Anträgen und Mitteilungen, die auch dem Prozeßgegner zur Kenntnis zu bringen sind (§ 80 ZPO.), Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen, die der anderen Prozeßpartei zuzustellen sind (§ 80 ZPO.), endlich vorbereitende Schriftsätze, soweit solche zulässig sind (§§ 258 und 440 ZPO.), sind auf Verfügung des Vorsitzenden (Einzelrichters - § 25 ZPO.) dem Prozeßgegner, falls keine andere Verständigung zu ergehen hat, ohne Beschlußausfertigung zuzustellen. Hält der Vorsitzende die Zustellung für unzulässig, so ist die Entscheidung des Senates einzuholen.

(2) Die Partei, die den Schriftsatz überreicht hat, ist von der Zustellung an die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Halbschrift zu verständigen.

§ 538. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN.

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die erste Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

§ 538. Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN.

Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

§ 539. Protokolle.

(1) Das Protokoll über die erste Tagsatzung (§ 239 ZPO.) hat eine Erklärung des Beklagten zur Sache (eine Bestreitung des klägerischen Sachvorbringens oder einen Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens) nicht zu enthalten; doch sind im Falle des § 440 Abs. 1 ZPO. Schlußsatz, Namen und Anschrift der zu ladenden Zeugen usw. im Protokolle festzuhalten.

(2) Was eine neben ihrem Prozeßbevollmächtigten oder Armenvertreter (Anm.: jetzt: Vertreter zur Verfahrenshilfe) erschienene Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes angibt, ist nicht als das Ergebnis einer (dem Gesetz unbekannten) “informativen Befragung”, sondern als Teil des Parteivorbringens zu protokollieren.

(3) Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.

(4) In Bagatellsachen darf das Protokoll nur den im § 451 ZPO. angeführten Inhalt haben, also weder eine Darstellung des Parteivorbringens, noch Beweisbeschlüsse oder die Ergebnisse der Beweisaufnahmen enthalten; wohl aber ist die der Parteivernehmung vorangehende gesetzliche Erinnerung zu protokollieren sowie ob und wann die Zeugen und Sachverständigen beeidet wurden. Falls die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, ist auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen und der wesentliche Inhalt der Beweisaufnahmen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung aufzunehmen.

§ 539. Protokolle.

Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.

§ 540. Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht.

(1) Wenn bei der ersten Tagsatzung oder einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.

(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).

(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift “Anerkenntnis(Verzicht)urteil” zu tragen. Tatbestand (Anm.: gegenstandslos) und Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.

§ 540. Protokolle und Urteile bei Anerkenntnis und Verzicht.

(1) Wenn bei einer mündlichen Streitverhandlung der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkennt oder der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise verzichtet, sind diese Erklärungen sowie die verkündeten Entscheidungen (Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht - §§ 395, 394 ZPO.) im Protokoll zu beurkunden (§ 208 Abs. 1 Z 1 und 3 ZPO.). Dabei muß der Urteilsspruch allenfalls durch Bezugnahme auf die Klage oder das Verhandlungsprotokoll, doch jedenfalls deutlich wiedergegeben werden. Die auch den Kostenbetrag umfassende Beurkundung der verkündeten Entscheidung ist als Urteilsvermerk im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO. anzusehen; sie ersetzt die Urschrift des Urteils.

(2) Wenn ein Urteil auf Grund von Anerkenntnis oder Verzicht einschließlich der Kostenfestsetzung in Gegenwart beider Parteien verkündet wurde, sind Ausfertigungen den Parteien nur auf Verlangen zuzustellen (§ 416 Abs. 3 ZPO.).

(3) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Urteilsurschriften und -ausfertigungen herzustellen sind, haben sie die Überschrift “Anerkenntnis(Verzicht)urteil” zu tragen. Entscheidungsgründe entfallen, sofern nicht die Partei eine Ausfertigung mit Gründen begehrt, weil sie das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen will, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt. Durch Stampiglienaufdruck dürfen Ausfertigungen von Verzicht- oder Anerkenntnisurteilen nicht hergestellt werden.

§ 541. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen.

(1) Wird bei der ersten Tagsatzung oder einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§§ 396 und 398 ZPO.) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).

(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO., ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.

(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:

ON. 2.

Urteilsvermerk.

Für die klagende Partei erscheint ......................

................................... V. v. ................

Beklagte Partei hat bezahlt am ............................

Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................

Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).

Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ... S.. g

Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.

Bezirksgericht Innsbruck

am.................... 19....

Der Richter: ..................................

(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort “Verzeichnis” zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort “Normal” zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.

(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift “Urteilsvermerk” anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).

(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen “mit Gründen”.

(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum

Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine

sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine

Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten “nach Antrag der

klagenden Partei” das Wort “vorbehalten bis....” beigesetzt und die

Überschrift “Urteilsvermerk” gestrichen werden. Wird das vorbehaltene

Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so

genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu

setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort “Versäumungsurteil” zu

überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung

der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil

erlassen. Kosten .......... S ..... g

Wien...............

Z. V. beiden Teilen).

(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.

§ 541. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen.

(1) Wird bei der ersten Tagsatzung oder einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§§ 396 und 398 ZPO.) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).

(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO., ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.

(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:

ON. 2.

Urteilsvermerk.

Für die klagende Partei erscheint ......................

................................... V. v. ................

Beklagte Partei hat bezahlt am ............................

Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................

Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).

Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro

Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.

Bezirksgericht Innsbruck

am.................... 20....

Der Richter: ..................................

(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort “Verzeichnis” zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort “Normal” zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.

(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift “Urteilsvermerk” anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).

(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen “mit Gründen”.

(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum

Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine

sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine

Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten “nach Antrag der

klagenden Partei” das Wort “vorbehalten bis....” beigesetzt und die

Überschrift “Urteilsvermerk” gestrichen werden. Wird das vorbehaltene

Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so

genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu

setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort “Versäumungsurteil” zu

überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung

der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil

erlassen. Kosten ...,... Euro

Wien...............

Z. V. beiden Teilen).

(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.

§ 541. Urteilsvermerk als Protokollersatz in Säumnisfällen.

(1) Wird bei einer Streitverhandlung durch Versäumungsurteil (§ 396 ZPO) nach dem Begehren des Klägers erkannt, so wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt (§ 207 Abs. 2 ZPO.).

(2) Bei Anerkenntnis und Verzicht, bei Säumnis des Klägers, ferner bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil, ist ein Verhandlungsprotokoll nach allgemeinen Vorschriften herzustellen. Bei Säumnis des Klägers hat das Protokoll das Sachvorbringen des Beklagten zu enthalten, mit dem er den Antrag auf Abweisung des Klagebegehrens begründet.

(3) Der Urteilsvermerk ist mit einer Stampiglie nach folgendem Muster herzustellen:

ON. 2.

Urteilsvermerk.

Für die klagende Partei erscheint ...................... ................................... V. v. ................

Beklagte Partei hat bezahlt am ............................

Klagebegehren eingeschränkt auf ...........................

Klagende Partei begehrt vollstr. Urteil (...... Halbschr.).

Normal-Kosten-Verzeichnis, bestimmt ...,... Euro Versäumungsurteil nach Antrag der klagenden Partei.

Bezirksgericht Innsbruck

am.................... 20....

Der Richter: ..................................

(4) Die Stampiglie für den Urteilsvermerk enthält die Ordnungsnummer 2. Wenn dies im einzelnen Falle nicht zutreffen sollte, ist sie richtigzustellen. Teilzahlungen und Einschränkungen des Klagebegehrens sind im Urteilsvermerk anzuführen; wird aus einem anderen Grund als wegen Teilzahlung eingeschränkt, so ist der Vermerk entsprechend richtigzustellen. Begehrt der Kläger Normalkosten, so ist im Vordrucke das Wort “Verzeichnis” zu streichen; legt er ein Kostenverzeichnis ein, so ist das Wort “Normal” zu streichen; wenn er seine Kosten einzeln anführt, sind beide Worte zu streichen und die Kostenziffern neben dem Urteilsvermerk anzuführen.

(5) Wird die Klage gegen einen der mehreren Beklagten zurückgenommen oder tritt hinsichtlich eines Beklagten Ruhen des Verfahrens ein, so ist dies im Urteilsvermerk anzuführen. Wird mit einem Beklagten verhandelt, gegen den zweiten Versäumungsantrag gestellt, so muß ein Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden, der Antrag gegen den zweiten Beklagten ist durch Urteilsvermerk zu beurkunden. Bezieht sich der Urteilsvermerk nicht auf alle Beklagten, so sind die Namen der Beklagten, gegen die sich das Urteil richtet, neben der Überschrift “Urteilsvermerk” anzuführen (zum Beispiel: Urteilsvermerk, betreffend Zweitbeklagten Karl Maier).

(6) Im Urteilsvermerk ist unter Benützung des Vordruckes anzugeben, ob der Kläger eine Urteilsausfertigung (eine vollstreckbare Urteilsausfertigung, § 143 Abs. 2) begehrt. Wenn er zur Herstellung der Urteilsausfertigung Halbschriften einlegt, so ist im Vordruck ihre Zahl anzuführen. Begehrt der Kläger eine Ausfertigung mit Gründen (§ 542 Abs. 7), so ist dem Vordruck beizufügen “mit Gründen”.

(7) Wenn sich der Richter die Urteilsfällung vorbehält (zum Beispiel wenn der Zustellausweis noch nicht vorliegt, wenn eine sofortige Kostenbestimmung ausnahmsweise nicht möglich oder wenn eine Vollmacht nachzutragen ist), muß nach den Worten “nach Antrag der klagenden Partei” das Wort “vorbehalten bis....” beigesetzt und die Überschrift “Urteilsvermerk” gestrichen werden. Wird das vorbehaltene Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers später erlassen, so genügt als Urteilsurschrift ein unter den Stampiglienabdruck zu setzender kurzer Vermerk, der mit dem Wort “Versäumungsurteil” zu überschreiben ist, die Höhe der Kosten festsetzt und die Herstellung der Ausfertigungen anordnet (zum Beispiel: Versäumungsurteil erlassen. Kosten ...,... Euro

Wien...............
Z. V. beiden Teilen).

(8) Der Urteilsvermerk ist bloß vom Richter, also weder vom Schriftführer noch von den Parteien zu unterschreiben.

§ 542. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.

(1) Bei Säumnis des Klägers, bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO. sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das gleiche gilt, wenn das Urteil (der Kostenausspruch) ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.

(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).

(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

(Anm.: Das Wappen ist nicht darstellbar.)Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten

Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..... S .... g an die

klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............19....

(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm. Nr. 85 (Anm.: jetzt: 86b) herzustellen.

(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.

(6) In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche oder von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck ist im Abdruck der Stampiglie für das Versäumungsurteil oder im Vordruck des ZPForm. Nr. 85 die Leistungsfrist in drei Tage die Frist zur Berufung in der Rechtsmittelbelehrung (ZPForm. Nr. 85 und 85 a) in acht Tage richtigzustellen.

(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm. Nr. 85 b herzustellen.

§ 542. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.

(1) Bei Säumnis des Klägers, bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil und bei Fällung eines Urteiles nach § 399 ZPO. sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das gleiche gilt, wenn das Urteil (der Kostenausspruch) ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.

(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).

(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

(Anm.: Das Wappen ist nicht darstellbar.)Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten

Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ... , .... Euro an

die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............20....

(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm. Nr. 85 (Anm.: jetzt: 86b) herzustellen.

(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.

(6) In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmäßiger Ansprüche oder von Rückgriffsansprüchen aus einem Scheck ist im Abdruck der Stampiglie für das Versäumungsurteil oder im Vordruck des ZPForm. Nr. 85 die Leistungsfrist in drei Tage die Frist zur Berufung in der Rechtsmittelbelehrung (ZPForm. Nr. 85 und 85 a) in acht Tage richtigzustellen.

(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm. Nr. 85 b herzustellen.

§ 542. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles.

(1) Bei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.

(2) Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte “bestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).

(3) Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ... , .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,
Wien, I., Riemergasse 7,
Abt. 10, am...............20....

(4) Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.

(5) Dem Kläger ist, wenn das Urteil in der Verhandlung bekanntgegeben wurde, eine Ausfertigung nur auf sein Verlangen, und zwar ohne Zustellausweis zuzustellen; hat er eine vollstreckbare Ausfertigung verlangt, so ist nach §§ 143 und 150 vorzugehen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(7) Will der Kläger das Urteil in einem Staate vollstrecken lassen, der eine den gekürzten Ausfertigungen im Sinne des § 417 Abs. 4 ZPO. und des § 79 Abs. 5 GOG. entsprechende Einrichtung nicht kennt, so kann er eine Ausfertigung des Versäumungsurteiles mit Gründen begehren. Das Gericht hat in diesem Falle die für den Kläger bestimmte Ausfertigung unter verwendung oder nach dem Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.

§ 543. Urteilsvermerk in Bagatellsachen.

(1) Wenn in Bagatellsachen beide Parteien bei der Verkündung des Urteils anwesend waren und keine Urteilsausfertigung verlangt haben, kann die Urschrift des Urteils durch einen Urteilsvermerk ersetzt werden (§ 452 ZPO.). Er ist im Anschluß an das Verhandlungsprotokoll herzustellen; er hat den Urteilsspruch sowie in Schlagworten die wesentlichen Entscheidungsgründe zu enthalten und muß insbesondere die Tatsachen, worauf sich der Anspruch oder das festgestellte Rechtsverhältnis gründet sowie die einen Gegenanspruch begründenden Einwendungen erkennen lassen.

(2) Der Urteilsvermerk trägt eine besondere Ordnungsnummer und ist bloß vom Richter zu unterschreiben.

(3) Wenn nachträglich eine Urteilsausfertigung begehrt wird, ist sie von der Geschäftsstelle auf Grund des Vermerkes herzustellen. Die Ausfertigung hat in diesem Falle nur die im § 417 Abs. 1 Z 1 bis 3 ZPO. bezeichneten Angaben und statt der Begründung die Feststellung zu enthalten, daß die Ausfertigung dem nach § 452 ZPO. verfaßten Urteilsvermerk entspricht.

§ 544. Ersatz der Sachverhaltsprotokollierung durch Beweisbeschluß und Urteilstatbestand (Anm.: gegenstandslos).

(1) Im Verfahren vor den Bezirksgerichten kann die Protokollierung des auf den Sachverhalt bezüglichen Parteivorbringens ersetzt werden:

1.

wenn die Streitverhandlung zur Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter erstreckt wird, durch den Beweisbeschluß (§ 444 ZPO.)

2.

(Anm.: aufgehoben durch Art. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Im zweiten Falle hat der Richter binnen drei Tagen nach Schluß der Verhandlung den Urteilstatbestand in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Parteien zu hinterlegen; die Parteien sind hievon in der Verhandlung zu verständigen; die Verständigung ist im Protokoll zu beurkunden. Der zu hinterlegende Urteilstatbestand darf weder mit dem Urteilsspruche noch mit den Entscheidungsgründen verbunden sein.

§ 545. Form der Entscheidungen.

(1) Die Entscheidung muß erkennen lassen, inwiefern das Gericht einen Beschluß gefaßt oder in der Hauptsache zu Recht erkannt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein in mündlicher Verhandlung verkündeter Beschluß nicht abgesondert ausgefertigt, sondern in eine spätere Entscheidung aufgenommen wird (Abs. 4 und 5, § 261 Abs. 1, 2 und 5 ZPO. usw.). Dabei ist auf eine etwaige Änderung in der Besetzung des Gerichtes Bedacht zu nehmen (zum Beispiel: “Das Landesgericht Salzburg hat in der Rechtsache.............

a)

durch den A als Vorsitzenden und durch B und C als Richter den Beschluß gefaßt: Die Berufung des Beklagten wird soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen;

b)

durch B als Vorsitzenden und durch C und D als Richter auf Grund mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung des Beklagten wird im übrigen Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß .............”).

(2) Bezieht sich das Urteil auf mehrere Ansprüche, so ist der Urteilsspruch entsprechend zu gliedern. Wird das Klagebegehren ganz oder teilweise abgewiesen, so ist das abgewiesene Begehren im Urteilsspruch bestimmt zu bezeichnen.

(3) Wenn die eingeklagte Forderung ganz oder teilweise als zu Recht bestehend angenommen wird, der Beklagte aber eine Gegenforderung geltend gemacht hat, hat der Urteilsspruch eine Entscheidung über die eingeklagte Forderung, die Gegenforderung und das Ergebnis dieser Feststellungen zu enthalten (zum Beispiel: “1. Die eingeklagte Forderung besteht mit ............ zu Recht; 2. die Gegenforderung des ............... besteht mit .......... zu Recht; 3. der Beklagte ist daher schuldig ...........” oder “das Klagebegehren wird daher abgewiesen”). Wird die ganze Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt, so entfällt eine Feststellung der Gegenforderung.

(4) Wenn der Beschluß, womit über eine Klageänderung entschieden wird, in der Streitverhandlung verkündet, aber nicht abgesondert ausgefertigt wird, ist er in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen (Abs. 1).

(5) Wenn eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung teilweise verworfen wird, in der Berufungsschrift aber noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht worden sind (§ 480 Abs. 2 ZPO.), wird der in nicht öffentlicher Sitzung gefaßte Beschluß zunächst nur in Urschrift festgehalten, aber nicht abgesondert ausgefertigt; der Beschluß ist jedoch vom Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung nach dem Vortrage des Berichterstatters (§ 486 ZPO.) samt Gründen zu verkünden und in die auf Grund der mündlichen Verhandlung ergehende Berufungsentscheidung aufzunehmen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn der Berufungssenat in nicht öffentlicher Sitzung über die weitere Zusammensetzung des Berufungsgerichtes zu entscheiden hatte (§ 479 a ZPO.).

(6) Wenn das Gericht im Sinne des § 43 Abs. 1 ZPO. einer Prozeßpartei nur einen Teil der Kosten zuspricht und diesen nicht im Verhältnis zum Ganzen, sondern ziffernmäßig bestimmt, soll es doch nach Tunlichkeit, insbesondere wenn es ohne besondere zeitraubende Berechnung möglich ist, das Verhältnis zum Gesamtkostenbetrag oder aber diesen selbst anführen.

§ 546. Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.

(1) Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.

(2) Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf den im Verhandlungsprotokoll enthaltenen Beweisbeschluß hinweisen, doch hat sich der Prozeßrichter vor Augen zu halten, daß es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozeßentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben; vor allem ist die Vorschrift des § 277 Abs. 1 ZPO. einzuhalten, wonach der Beweisbeschluß die streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen hat.

(3) Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:

1.

wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;

2.

wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;

3.

wenn von der Protokollierung des Sach- und Beweisvorbringens nach § 444 ZPO. abgesehen wurde;

4.

wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.

§ 546. Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter.

(1) Das beauftragende oder ersuchende Gericht hat die Parteien stets ausdrücklich zu befragen, ob sie sich an der (mittelbaren) Beweisaufnahme beteiligen wollen. Wenn alle oder einzelne Streitteile auf die Beteiligung verzichten, ist dies dem beauftragten oder ersuchten Richter bekanntzugeben. Ebenso ist er zu verständigen, falls sämtliche Parteien auf die Beeidigung eines Zeugen verzichtet haben.

(2) Das Ersuchschreiben um Beweisaufnahme ist im Verkehre mit inländischen Gerichten regelmäßig in Urschrift auf den dem ersuchten Gerichte zu übersendenden Akt zu setzen. Von einer abgesonderten Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchschreiben ist abzusehen, wenn er dem mit übersendeten Akte entnommen werden kann, doch sind bei umfangreichen Akten die für den ersuchten Richter in Betracht kommenden Stellen des Aktes im Ersuchschreiben zu bezeichnen. Das Ersuchschreiben kann insbesondere auf das im Verhandlungsprotokoll enthaltene Prozessprogramm hinweisen, doch hat sich der Prozessrichter vor Augen zu halten, dass es vor allem seine Sache, nicht die des ersuchten Richters ist, die für die Prozessentscheidung wichtigen Umstände zu bestimmen und die erforderlichen Überlegungen anzustellen. Daher sind nötigenfalls dem ersuchten Richter genaue Richtlinien für die Vernehmung zu geben.

(3) Hingegen ist der Sachverhalt in das Ersuchschreiben soweit aufzunehmen, als es zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme nötig ist:

1.

wenn zur Fortsetzung des Verfahrens oder aus anderen Gründen die Akten heim Prozeßgerichte zurückbehalten werden müssen;

2.

wenn gleichzeitig mehrere Gerichte um die Aufnahme von Beweisen zu ersuchen sind;

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

4.

wenn das Ersuchschreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland oder an ausländische Behörden gerichtet ist.

§ 547. Vergleiche nach § 433 ZPO.

(1) Mündliche Anträge auf Vorladung des Gegners zu einem Vergleichsversuche nach § 433 ZPO. sind ohne Protokollierung oder Registereintragung vom Leiter der Geschäftsabteilung damit zu erledigen, daß dem Antragsteller nach den vom Richter erteilten Weisungen Tag und Stunde der Vergleichsverhandlung mündlich bekanntgegeben und eine Ladung nach ZPForm. Nr. 28 samt ausgefertigtem Umschlage zur Besorgung der Zustellung an den Gegner übergeben wird.

(2) Schriftliche Anträge dieser Art sind von der Geschäftsabteilung durch Ladung beider Parteien zu erledigen.

(3) § 433 ZPO. verfolgt den Zweck, streitige Rechtsverhältnisse in einfachster Weise zu bereinigen. Hingegen sind die Gerichte weder verpflichtet noch berechtigt, zwischen den Parteien außergerichtlich zustande gekommene Vereinbarungen zu beurkunden und vollstreckbar zu machen. Diesem Zwecke hat vielmehr die Einrichtung des vollstreckbaren Notariatsaktes (§ 3 NO.) zu dienen.

§ 548. (Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII, § 3, Z 7, BGBl. Nr. 135/1983.)

2.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.

§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.

(1) Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (§ 69 EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist.

(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (§ 188 Abs. 3) zu bestätigen.

(3) Ist das Exekutionsgericht einstweilen noch nicht bekannt, so sind die in Abs. 2 genannten Geschäftsstücke dem betreibenden Gläubiger zu übergeben.

(4) Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (§ 18 Z 3) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat.

2.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.

§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.

(1) Wenn ein Gericht eine Exekution bewilligt, die von einem anderen inländischen Gerichte zu vollziehen ist, hat es das Exekutionsgericht in der Exekutionsbewilligung zu benennen und unverweilt, ohne die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung abzuwarten, das Exekutionsgericht um den Vollzug zu ersuchen (§ 69 EO.), auch wenn eine Verfügung für den Vollzug nicht oder nur auf weiteren Antrag oder auf Anmelden des betreibenden Gläubigers zu treffen ist.

(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden. Gegebenenfalls ist die Fortdauer des Armenrechtes (§ 188 Abs. 3) zu bestätigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(4) Ist das Gericht, von dem der Titel stammt, ganz oder teilweise auch zum Vollzuge der Exekution berufen, so ist der Exekutionsantrag in der Regel (§ 18 Z 3) vom Exekutionsrichter zu erledigen. Hiezu ist ihm der Akt, in dem der Exekutionstitel erwachsen ist, vorzulegen. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvorsteher verfügen, daß der Richter, der mit dem Vorakte befaßt war, die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu bestätigen oder die Exekution zu bewilligen hat.

2.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Exekutionsordnung.

§ 549. Ersuchen um Exekutionsvollzug.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Das Ersuchen geschieht durch Übersendung der vom Exekutionsgericht benötigten Anzahl von Ausfertigungen der Exekutionsbewilligung; der schriftliche Antrag, dessen Gleichschriften und Beilagen sind anzuschließen. Beim Bewilligungsgericht bleibt, wenn der Antrag schriftlich eingebracht wurde, nur die Urschrift der Exekutionsbewilligung (der Aktenvermerk und Bewilligungsvermerk, § 112), falls der Antrag zu Protokoll gegeben wird, auch das Protokoll zurück. Wenn den Vorakten des Bewilligungsgerichtes eine auf den Empfang des Streitgegenstandes oder eine auf Geldempfang lautende Vollmacht beiliegt, ist sie auf Antrag des betreibenden Gläubigers dem Exekutionsgerichte zu übersenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 550. Zustellung der Exekutionsbewilligung.

(1) Die Exekutionsbewilligungen einschließlich der Zahlungs- und Leistungsverbote (§§ 294, 325, 331 EO.) sind den Parteien und sonstigen Beteiligten (Drittschuldnern) grundsätzlich durch das Exekutionsgericht zuzustellen. Die hiezu erforderlichen Ausfertigungen hat das Bewilligungsgericht herzustellen. Wenn einzelne Ausfertigungen fehlen, können sie durch amtliche Abschriften ersetzt werden, die das Exekutionsgericht herstellt.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann anordnen, daß einzelne Gerichte bei Bewilligung der Exekution auf bewegliche Sachen auch den für die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den betreibenden Gläubiger erforderlichen Rückscheinumschlag herstellen, wenn ein bestimmtes Gericht Exekutionsgericht ist. In diesem Falle hat das Exekutionsgericht den anderen Gerichten einen entsprechenden Vorrat seiner Briefumschläge zur Verfügung zu stellen.

§ 551. Vollzugsaufträge.

(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). In der Übergabe des Aktes liegt der Auftrag, alle in den Befugnissen des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) liegenden, zur Durchführung des Beschlusses notwendigen Amtshandlungen vorzunehmen (Vollzugsauftrag). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.

(2) Die Vollzugsaufträge sind in der Vollzugsabteilung sofort in das nach GeoForm. Nr. 128 zu führende Vollzugsbuch einzutragen und vom Leiter der Vollzugsabteilung den zur Verfügung stehenden Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) (§ 40 Abs. 1 und 3), zuzuteilen. Soll der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst nach dem Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses tätig werden, so ist der Akt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) erst zuzuteilen, bis die Sicherheit oder der Vorschuß erlegt ist. Für die Zuteilung der Liegenschaftsschätzungen an die Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 40 Abs. 2) hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Wenn in einer Sache mehrere nicht gleichzeitig durchzuführende Vollzugsaufträge ergehen, ist jeder Auftrag in das Vollzugsbuch besonders einzutragen. Ebenso ist eine besondere Eintragung zu machen, wenn nach Vorlage des Pfändungsprotokolls an den Richter der Akt zur Durchführung des Verkaufes in die Vollzugsabteilung zurückgelangt.

(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen; doch werden nur die ersterwähnten Fälle unter neuen Postzahlen in das Vollzugsbuch eingetragen.

(5) Wenn der Vollstreckungsdienst nicht von der Vollzugsabteilung, sondern von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird, sind in das Vollzugsbuch nicht die vom Richter erlassenen Vollzugsaufträge, sondern erst die den Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Akten einzutragen. Vollzugsaufträge, die erst nach Erlag einer Sicherheit oder eines Kostenvorschusses auszuführen sind, werden in diesem Falle, insbesondere wegen der Frist zur Rücklegung nach § 552, durch den Geschäftskalender oder das Fristenfach (§ 528 Abs. 3) überwacht.

(6) Wenn in einer Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) eine größere Zahl von Vollstreckern (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beschäftigt wird, ist an Stelle des Vollzugsbuches ein Zuteilbuch nach GeoForm. Nr. 129 zu führen, in dem jeweils die an einem Tage je einem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zugeteilten Vollzugsaufträge in einer besonderen Gruppe zusammengefaßt werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 551. Vollzugsaufträge.

(1) Wenn ein Beschluß zum Einschreiten eines Gerichtsvollziehers Anlaß gibt, ist der Akt der mit den Geschäften des Exekutionsvollzuges betrauten Geschäftsabteilung (Vollzugsabteilung, Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters - § 39 Abs. 1 und 2) zu übergeben. Dies ist für Beschlüsse fremder Gerichte durch die Worte “zum Vollzuge” anzuordnen (notwendige Weisung - § 131 Z 2). Besondere Weisungen für den Vollzug, deren Mitteilung an den Verpflichteten nicht vorgeschrieben ist, hat der Richter mündlich oder durch einen urschriftlichen Beisatz zum Beschlusse zu erteilen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(4) Aufträge, betreffend Aufhebung oder Abänderung einer schon vollzogenen Vollstreckungshandlung und der Widerruf oder die Abänderung eines noch nicht vollzogenen Vollstreckungsauftrages, sind der Vollzugsabteilung gleichfalls durch Übergabe der Akten mitzuteilen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 552. Vollzug auf Anmelden (Anm.: gegenstandslos) und unter

Beteiligung.

(1) Soweit es überhaupt zulässig ist, kann die betreibende Partei schon im Exekutionsantrage verlangen, daß der Vollzug unter ihrer Beteiligung vorgenommen wird. Dies ist auf dem Akt durch die Buchstaben B (Beteiligung) ersichtlich zu machen (Stampiglienaufdruck) und bei Ausführung des Vollzugsauftrages zu beachten.

(2) Wird der neuerliche Vollzug bewilligt, so ist der Akt neuerlich in das Vollzugsbuch einzutragen.

(3) Dem betreibenden Gläubiger, der beim Vollzug anwesend sein will, sind Ort und Zeit des Vollzuges bekanntzugeben. Auf Antrag ist ihm auch der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu bezeichnen, der mit dem Vollzug betraut ist. Findet sich der Gläubiger zur bestimmten Zeit nicht ein, so wird in seiner Abwesenheit vollzogen.

§ 553. Die Ausführung von Vollzugsaufträgen.

(1) Die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und womöglich nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 42 Abs. 2, 72 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift und der Zehr- und Ganggelderverordnung Ausnahmen ergeben.

(2) Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) darf, soweit es sich nicht um eine zwangsweise Räumung handelt (§ 569 Abs. 1), den Verpflichteten weder von der bevorstehenden Amtshandlung benachrichtigen noch in anderer Art veranlassen, daß er von ihr Kenntnis erhält. Vor Beginn der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) den Verpflichteten oder, wenn er ihn nicht antrifft, dessen Angehörige oder Bedienstete zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Er hat dem Verpflichteten, wenn dieser seine Verbindlichkeit erfüllt, die Urkunden, Geldsummen oder sonstigen Sachen einzuhändigen, die ihm vom betreibenden Gläubiger zu diesem Zwecke übergeben wurden (§ 25 EO.).

(3) Wenn der Vollzug anders nicht oder nicht mit Erfolg stattfinden könnte, hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) beim Gerichtsvorsteher (seinem Stellvertreter) die Erlaubnis zur Vornahme der Amtshandlung an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit einzuholen. Gleiches gilt, wenn der betreibende Gläubiger die Vornahme an einem Sonn- oder Feiertag oder zur Nachtzeit beantragt hat. Der Beschluß, womit die Erlaubnis erteilt wird, ist in Urschrift auf den Vollzugsauftrag zu setzen und dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Amtshandlung vorzuweisen (§ 30 EO.).

(4) Wenn dem Vollstrecker eine Zahlung geleistet wird, ist sie nach Vorschrift des § 75 im Quittungsheft nach GeoForm. Nr. 6 zu beurkunden und der zahlenden Partei zu bestätigen. Die Berechtigung der Vollstrecker, die mittels der Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen (§ 25 Abs. 2 EO.), besteht nur bei der Vornahme von Vollzugshandlungen. Bei der Versteigerung beweglicher körperlicher Sachen genügt die Beurkundung im Protokoll durch den Vollstrecker. Außerhalb von Amtshandlungen ist die Empfangnahme von Parteigeldern und sonstigen Leistungen durch die Vollstrecker unstatthaft.

(5) Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) hat die mit seiner Amtshandlung in Zusammenhang stehenden Anträge und Erklärungen der Parteien entgegenzunehmen und erforderlichenfalls zu beurkunden.

Nach Beendigung der Amtshandlung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) über den Vollzug oder über die Gründe, warum der Vollzug unterblieben ist (zum Beispiel § 46 EO.), sowie über vorgekommene Zwischenfälle ohne Aufschub schriftlich kurz zu berichten. Wurde über die Amtshandlung ein Protokoll aufgenommen, so wird der Bericht durch die Vorlage des Protokolls ersetzt. Hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) einen Betrag oder einen Gegenstand übernommen (hereingebracht), so ist im Bericht (im Protokoll) deren Verwendung darzustellen und hiebei das in Benützung genommene Blatt des Quittungsheftes anzuführen.

(6) Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Bericht (das Protokoll) zu prüfen, die Sache im Vollzugsbuche nach Ausfüllung der Spalte 6 abzustreichen und den Akt zur Erledigung vorzulegen.

§ 554. Exekution in öffentlichen Gebäuden, gegen Verkehrsanstalten und gegen Exterritoriale.

(1) Soll eine Vollstreckungshandlung in einem öffentlichen Gebäude stattfinden, so hat der Vollstrecker vor dem Vollzug dem Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter hievon Mitteilung zu machen.

(2) Bei einer Exekution im das Eigentum einer ordentlichen Verkehrsanstalt hat das Exekutionsgericht die Aufsichtsbehörde zu ersuchen, daß sie zur Vollstreckungshandlung einen Vertreter entsendet, der die im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen der Vollstreckungshandlung zu bezeichnen hat (§ 28 EO.).

(3) Für Vollzugshandlungen gegen exterritoriale Personen und in der Wohnung exterritorialer Personen gelten die Bestimmungen des Rechtshilfeerlasses.

§ 555. Tod des Verpflichteten.

(1) Ist der Verpflichtete schon vor Bewilligung der Exekution gestorben, so hat der Vollstrecker den Vollzugsauftrag mit Bericht zurückzulegen.

(2) Ist der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution gestorben, so darf die Exekution -vorbehaltlich der Bestimmung des § 34 Abs. 2 EO. - nur vollzogen oder fortgesetzt werden, wenn dem Gericht oder dem Vollstrecker der Nachweis erbracht wird, daß zum Nachlasse des Verpflichteten eine Erbserklärung abgegeben und zu Gericht angenommen wurde oder daß zur Vertretung des Nachlasses ein Kurator bestellt worden ist.

§ 556. Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen.

(1) Die bei der Vollzugshandlung dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.

(2) Wurden vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.

(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei dem Österreichischen Postsparkassenamt oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.

(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.

(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

§ 556. Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; fruchtbringende Anlegung von Barbeträgen.

(1) Die bei der Vollzugshandlung dem Gerichtsvollzieher vom Verpflichteten ausgefolgten oder dem Verpflichteten abgenommenen oder vom Gerichtsvollzieher sonst übernommenen Geldbeträge, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen (§ 284), sind, soweit sie nicht unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben werden (§§ 261 Abs. 1, 346 EO.), vom Gerichtsvollzieher ohne Aufschub beim Rechnungsführer oder bei der Verwahrungsabteilung (§ 287) zu erlegen. Dem Berichte (Protokoll) über die Vollzugshandlung ist die Empfangsbestätigung des Rechnungsführers oder der Verwahrungsabteilung, allenfalls der postamtlich bestätigte Empfangschein anzuschließen.

(2) Wurden vom Gerichtsvollzieher übernommene Beträge unmittelbar dem betreibenden Gläubiger übergeben (übersendet), so hat der betreibende Gläubiger den Bericht (das Protokoll) zu unterfertigen oder es ist dem Berichte (dem Protokolle) der Postaufgabeschein (der postamtlich bestätigte Empfangschein usw.) beizulegen.

(3) Während eines Exekutionsverfahrens zu Gericht erlegte Barbeträge, die fruchtbringend anzulegen sind (§ 7 EO.), dürfen mangels anderweitigen Antrages der Bezugsberechtigten nur bei der Österreichischen Postsparkasse AG oder bei einer regulativmäßigen Sparkasse erlegt werden.

(4) Die etwaigen Kosten des Einlegens, Kündigens und Behebens sind aus dem erlegten Betrage zu bestreiten.

(5) Ist ein Betrag so gering, daß nach der wahrscheinlichen Dauer des Erlages kein oder nur ein unbedeutender Zinsenüberschuß erzielt würde, so ist von der fruchtbringenden Anlegung abzusehen.

§ 557. Verständigung im Zwangsverwaltungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverpachtungsverfahren.

(1) Die zur Eintreibung von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen und von der Einleitung und den weiteren Vorkommnissen des Zwangsverwaltungsverfahrens (§§ 99, 123, 130, 334 EO.), des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 172 Abs. 1 Z 1, 205 Abs. 1, 209 Abs. 2, 209 Abs. 3 EO.) und des Zwangsverpachtungsverfahrens (§ 340 EO.) zu verständigenden öffentlichen Stellen werden durch Erlaß des Bundesministeriums für Justiz bekanntgegeben, der im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen ist.

(2) Die Aufforderung an dritte Personen, ihnen obliegende Leistungen statt an den Verpflichteten an den Zwangsverwalter zu entrichten (§ 110 EO.), kann durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mündlich oder schriftlich ergehen. Die mündliche Aufforderung ist in einem Protokoll, wenn möglich, in dem über die Einführung des Zwangsverwalters (§ 99 Abs. 2 EO.) aufzunehmenden Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll ist von allen Personen zu unterfertigen, an welche die Aufforderung gerichtet wurde. Die schriftliche Aufforderung ist mit Zustellausweis zuzustellen.

§ 558. Verzeichnis der Zwangsverwalter.

(1) Jeder Gerichtshof I. Instanz hat ein Verzeichnis von Personen zu führen, die zum Amt eines Zwangsverwalters von Liegenschaften tauglich und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind (§ 106 Abs. 1 und 2 EO.). Das Verzeichnis soll für die verschiedenen Arten von Liegenschaften, die im Gerichtshofsprengel vorkommen (kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen, größere land- und forstwirtschaftliche Güter, Häuser, Liegenschaften mit industriellen und montanistischen Anlagen), eine solche Zahl von Personen enthalten, daß in jedem Bezirksgerichtssprengel geeignete Verwalter zur Verfügung stehen. Das Verzeichnis ist unter Bedachtnahme auf Todesfälle, Änderungen des Wohnortes usw. fortlaufend richtigzustellen und nach Bedarf, allenfalls auf Antrag der Bezirksgerichte, zu ergänzen; das Verzeichnis, seine Berichtigungen und Ergänzungen sind allen Bezirksgerichten des Sprengels mitzuteilen.

(2) Der Oberlandesgerichtspräsident kann verfügen, daß das Verzeichnis der Zwangsverwalter neu angelegt wird. In diesem Fall und bei den fortlaufenden Ergänzungen ist folgender Vorgang zu beachten:

a)

Für Gemeinden ohne eigenes Statut haben die Bezirksgerichte wegen Benennung von Verwaltern für kleine und mittlere landwirtschaftliche Besitzungen und für Häuser die Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) ihres Sprengels aufzufordern, innerhalb eines Monates Personen vorzuschlagen, die zum Amt eines Verwalters geeignet und bereit sind, es zu übernehmen. In der Aufforderung ist anzugeben, wie viele Verwalter und für welche Arten von Liegenschaften und Unternehmungen Verwalter vorzuschlagen sind. Die Bezirksgerichte haben die Vorschläge zu prüfen, ungeeignet scheinende Personen zu bezeichnen und die Vorschläge der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung des Gutachtens der fachlichen Körperschaften sowie zur Abgabe ihres eigenen Gutachtens mit dem Ersuchen zu übersenden, die Akten nach dem Abschluß ihres Verfahrens dem Gerichtshof I. Instanz einzusenden. Zugleich haben die Bezirksgerichte in einem Bericht an den Gerichtshof I. Instanz sich über die Tauglichkeit der vorgeschlagenen Personen auszusprechen. Der Gerichtshof hat auf Grund dieser Berichte und der von den Bezirksverwaltungsbehörden vorzulegenden Akten über die Aufnahme in das Verzeichnis zu entscheiden;

b)

in Wien und in Städten mit eigenem Statut hat der Gerichtshof I. Instanz wegen Nennung von Verwaltern für Liegenschaften und Häuser den Gemeindevorsteher (Anm.: jetzt: Bürgermeister, Art. 117 Abs. 1 lit. c B-VG) um die Erstattung von Vorschlägen zu ersuchen. Es ist ihm dabei freizustellen, die Äußerung der Körperschaften und Vereine einzuholen, die sich die Wahrung der Interessen des städtischen Grundbesitzes zur Aufgabe gestellt haben, und diese Äußerungen seinen Vorschlägen anzuschließen. Vor der Entscheidung über die Vorschläge hat der Gerichtshof eine Äußerung des Amtes der Landesregierung einzuholen;

c)

wegen Benennung von Verwaltern für größere land- und forstwirtschaftliche Güter und für Liegenschaften mit industriellen (montanistischen) Anlagen hat sich der Gerichtshof

(3) Eine Benachrichtigung der einzelnen Personen von der Aufnahme in das Verzeichnis oder von der Ausscheidung aus dem Verzeichnisse findet nicht statt.

§ 559. Kuratoren im Zwangsversteigerungsverfahren.

(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist ein Kurator zu bestellen, sobald die Besorgnis besteht, daß an einen Beteiligten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann. Ist in einem Verfahren bereits für eine Person ein Kurator bestellt worden, so ist, wenn es nicht die Verschiedenartigkeit der Interessen verbietet, derselbe Kurator auch für alle übrigen Beteiligten zu bestellen, an die in diesem Verfahren Zustellungen vergeblich versucht wurden oder nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden könnten.

(2) Der Beschluß, womit ein bereits bestellter Kurator auch zum Kurator für weitere Personen bestellt wird, ist, so wie der erste Bestellungsbeschluß, auch dem betreibenden Gläubiger und dem Verpflichteten zuzustellen. Dem Kurator sind mit dem Bestellungsbeschluß die als unbestellbar zurückgelangten Schriftstücke zu übersenden. Daß dies geschehen, ist auf den zurückzubehaltenden Briefumschlägen zu vermerken.

§ 560. Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren.

(1) Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (§ 133 Abs. 1 EO.) Grundbuchsauszüge (§ 133 Abs. 2 EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (§ 585).

(2) Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.

(3) So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.

(4) Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des § 435 ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Abs. 3 bezüglich der hinterlegten Urkunden (§ 465) entsprechend anzuwenden.

§ 561. Schätzung und pfandweise Beschreibung von Liegenschaften.

(1) Der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) dem die Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft (§ 140 EO.) oder die pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft (§§ 90 ff., 134 EO.) aufgetragen wurde, hat Ort und Zeit der Amtshandlung festzusetzen, die Ladung der Parteien (der Sachverständigen) zur Amtshandlung durch die Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters zu veranlassen und zur Schätzung die im Abs. 2 EO. genannten Behelfe beizuschaffen. Die Ladung ist womöglich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu verbinden.

(2) Handelt es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft, so hat der mit der Schätzung betraute Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt zu ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen den Verpflichteten eine Finanzvollstreckung (§ 567) anhängig ist, und die betreffenden Pfändungsprotokolle dem Gericht zur Einsicht zu übersenden. Das Ersuchen an das Finanzamt ist tunlichst mit der Beschaffung der Kataster- und Steuerangaben (EForm. Nr. 205) zu verbinden. Er hat weiters durch Einsichtnahme in das Pfändungsregister festzustellen, ob gegen den Verpflichteten eine Verwaltungsvollstreckung (§ 568) läuft, und die Verwaltungsbehörde um die Übersendung des betreffenden Pfändungsprotokolles zu ersuchen. Bei der Schätzung hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Das Vollstreckungsorgan) sodann auf Grund der eingelangten Pfändungsprotokolle festzustellen, ob etwa Gegenstände, die als Zubehör in Betracht kommen, vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet sind; er hat darüber im Schätzungsprotokoll zu berichten. Trifft dies zu, so hat das Gericht die Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, unter Anführung der für die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe zu ersuchen, binnen acht Tagen die Einstellung des verwaltungs- oder finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens oder die gegen die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe bekanntzugeben. Langt binnen der gestellten Frist keine Äußerung ein oder hält das Gericht trotz der ihm bekanntgegebenen Gegengründe die gepfändeten Gegenstände für Zubehör, so stellt es dies mit Beschluß fest. Der Beschluß ist der Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, mit dem Ersuchen zuzustellen, das finanz- oder verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs einzustellen und hievon das Exekutionsgericht zu verständigen.

(3) Wenn einem Versteigerungsverfahren das Ergebnis einer früheren Schätzung zugrunde gelegt wird, ist die im § 142 Abs. 2 EO. vorgesehene Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung des Zubehörs aufgenommenen Protokoll von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters vorzunehmen. Das gleiche gilt für Anmerkungen, die nach §§ 94, 102 Abs. 2 und 138 Abs. 2 EO. auf dem Protokoll über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft vorzunehmen sind. Der Richter hat sich von der richtigen Ausführung dieser Anmerkungen zu überzeugen.

§ 562. Das Versteigerungsedikt.

(1) Im Versteigerungsedikt ist die zu versteigernde Liegenschaft nicht nur durch die Angabe der Grundbuchseinlage, sondern auch durch Anführung sonstiger Merkmale so zu bezeichnen, daß den Kauflustigen Ort und Lage der Liegenschaft bekannt wird; ferner sind ohne Weitläufigkeit die erforderlichen Angaben über die Umstände zu machen, die nach Auffassung des Verkehrs für die Bewertung maßgebend sind. Daher sind bei städtischen oder in größeren Orten gelegenen Häusern im Edikt die Gasse und die Hausnummer, bei Landgütern, die einen eigenen Namen besitzen, dieser Name in das Edikt aufzunehmen. Bauerngüter, Wälder, Weingärten, Bauplätze usw. sind als solche zu bezeichnen. Wenn die Liegenschaft für einen bestimmten Gewerbebetrieb eingerichtet ist (Mühle, Schmiede, Hotel, Gerberei u. dgl.), soll auch dies im Edikt angegeben werden. Bei landwirtschaftlichen Gütern ist der Umfang der zugehörigen Grundstücke, die Größe der Stallungen usw., bei Überlandgrundstücken Größe, Grundstücknummer und Katastralgemeinde, bei städtischen Liegenschaften die Höhe des Zinses anzugeben.

(2) Wenn sich die zu versteigernde Liegenschaft über die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, sind im Versteigerungsedikt neben der Bezeichnung des Hauptbestandteils auch Grundstücknummern und Katastralgemeinde der in anderen Bezirken gelegenen Nebenbestandteile der Liegenschaft zu nennen.

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

§ 562. Das Versteigerungsedikt.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(3) Der Name des Verpflichteten ist bei Liegenschaftsversteigerungen in den Ausfertigungen des Ediktes, die den in §§ 171 und 172 EO. Genannten zugestellt werden, immer anzugeben, in den zur Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen jedoch nur, wenn die Liegenschaft in keinem öffentlichen Buch eingetragen ist (§ 170 Z 1 EO) oder wenn anzunehmen ist, daß die Liegenschaft nur unter dem Namen des Besitzers bekannt ist.

§ 563. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll.

(1) Wenn eine Verwahrung der gepfändeten beweglichen Sachen nicht stattfindet, ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen. Zu diesem Zwecke sind Pfändungsmarken nach GeoForm. Nr. 130 aufzukleben. Wo dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, sind an geeigneter Stelle Pfändungsanzeigen nach GeoForm. Nr. 131 anzubringen, in denen anzugeben ist, was gepfändet wurde.

(2) Im Pfändungsprotokoll hat der Vollstrecker, wenn möglich, den Erlös, der bei einer Versteigerung voraussichtlich zu erzielen sein wird, mit Bleistift einzusetzen (Bleistiftwert).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1 und 2, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ob. Über eine solche Pfändung ist ein kurzer, allenfalls mit Stampiglie herzustellender Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Aktes einzufügen.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

§ 563. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll.

(1) Wenn eine Verwahrung der gepfändeten beweglichen Sachen nicht stattfindet, ist die Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen. Zu diesem Zwecke sind Pfändungsmarken nach GeoForm. Nr. 130 aufzukleben. Wo dies nicht möglich ist oder nicht genügen würde, sind an geeigneter Stelle Pfändungsanzeigen nach GeoForm. Nr. 131 anzubringen, in denen anzugeben ist, was gepfändet wurde.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1 und 2, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) ob. Über eine solche Pfändung ist ein kurzer, allenfalls mit Stampiglie herzustellender Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Aktes einzufügen.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

§ 563. Fahrnispfändung und Pfändungsprotokoll.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(3) Solange Pfandrechte zu Recht bestehen, die in einem Pfändungsprotokoll beurkundet sind, geschieht die neuerliche Pfändung der bereits verzeichneten Gegenstände durch Anmerkung auf dem Pfändungsprotokoll (§§ 257 Abs. 1, 300 Abs. 1 EO.); die Pfändung weiterer in derselben Gewahrsame befindlicher Gegenstände geschieht durch Verzeichnung und Beschreibung in einem Anhange zu dem bestehenden Pfändungsprotokoll (Anschlußpfändung). Die Anmerkung der neuerlichen Pfändung liegt dem Gerichtsvollzieher ob.

(4) Pfändungsprotokolle, die aus mehreren Bogen bestehen, sind zu heften. Die Erstaufnahme sowie jede Anmerkung ist mit fortlaufender Zahl zu versehen. Für die in Abs. 5 angeführten Vermerke ist bei jeder Pfandrechtseintragung ein besonderer Raum offenzuhalten.

(5) Die Anordnung des Verkaufes sowie die gänzliche oder teilweise Einstellung oder Aufschiebung der Exekution oder des Verkaufsverfahrens sind vom Richter gelegentlich seiner Beschlußfassung im Pfändungsprotokoll bei der Pfandrechtseintragung des Gläubigers, allenfalls in gekürzter Form zu vermerken. Der Richter macht weiters ersichtlich, wenn eine Exekution nur zur Sicherung geführt oder wenn die vollstreckbare Forderung übertragen, gepfändet, überwiesen, eingeschränkt, ganz oder teilweise berichtigt wird. Die Durchführung einer Verwahrung, Schätzung oder eines Verkaufes hat der Gerichtsvollzieher an der durch die zeitliche Reihenfolge bestimmten Stelle des Pfändungsprotokolls mit roter Tinte zu vermerken, die Bezeichnung der verkauften Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher mit roter Tinte durchzustreichen. Er vermerkt außerdem, wenn die Nämlichkeit von Gegenständen mit Gegenständen, die schon unter anderer Postzahl gepfändet wurden, festgestellt wird. Die ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren betreffenden Anmerkungen im Pfändungsprotokoll hat der Leiter der Geschäftsabteilung vorzunehmen. Der Gerichtsvorsteher kann weitere Anordnungen treffen, welche die Ersichtlichmachung der Verfahrensschritte im Pfändungsprotokoll bezwecken.

§ 564. Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen.

(1) Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.

(2) Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.

(3) Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.

(4) Die Sachverständigen, die gepfändete bewegliche Sachen zu schätzen haben (§§ 271, 275, 280 EO.), sind, wenn der Richter im einzelnen Falle nichts anderes anordnet, nach der vom Vorsteher des Gerichtes ein- für allemal getroffenen Einteilung und Reihenfolge der beim Gerichte bestehenden Liste von Schätzleuten (§ 81) zu entnehmen. Sofern im einzelnen Falle von der Reihenfolge abgegangen werden muß, kann die Auswahl des Sachverständigen dem Vollstrecker gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter überlassen werden. Der Gerichtsvorsteher kann erfahrene Vollstrecker ein für allemal ermächtigen, beim Verkaufe von Wohnungseinrichtungsstücken und sonstigen Gegenständen minderen und allgemein bekannten Wertes den Schätzwert ohne Heranziehung eines Sachverständigen selbst zu bestimmen

§ 564. Verwahrung und Schätzung beweglicher Sachen.

(1) Wenn das Gericht die Einleitung der Verwahrung (§ 259 EO.) bewilligt, kann die Auswahl der Person des Verwahrers dem Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) gegen nachträgliche Genehmigung durch den Richter übertragen werden.

(2) Ist Verwahrung bewilligt worden, so ist der betreibende Gläubiger, falls er sich am Vollzuge nicht beteiligt hat, bei der Verständigung vom Pfändungsvollzug oder bei Mitteilung des Versteigerungsediktes (§ 253 Abs. 4 EO.) zu verständigen, ob und wie die Verwahrung durchgeführt wurde oder warum sie unterblieb.

(3) Bargeld, Wertpapiere und andere Sachen, die sich zum gerichtlichen Erlag eignen, sind nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes beim Rechnungsführer oder in der Verwahrungsabteilung zu verwahren (§ 556 Abs. 1). Wechsel und andere indossable Papiere, nicht indossable Schecks, kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine sowie alle Papiere, bei denen zur Erhaltung oder Ausübung der in ihnen verkörperten Rechte möglicherweise Vorkehrungen zu treffen sind (§ 297 EO.), sind vor dem Erlag dem Richter vorzuweisen.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

§ 565. Verkauf.

(1) Auch wenn der Verkauf mit demselben Beschluß wie die Pfändung bewilligt wurde (§ 264 Abs. 2 EO.), ist nach dem Vollzuge der Pfändung das Protokoll dem Richter zur Prüfung vorzulegen. Der Richter hat hiebei erforderlichenfalls anzuordnen, ob die gepfändeten Gegenstände an Ort und Stelle, in der Versteigerungshalle oder freihändig zu verkaufen sind. Sodann hat der Vollstrecker den Verkauf für einen Tag, an dem die Pfändungsbewilligung voraussichtlich rechtskräftig sein wird, und unter Bedachtnahme auf die dreiwöchige Frist des § 273 EO. festzusetzen. Wenn tunlich, hat der Vollstrecker schon bei der Pfändungsvornahme den Versteigerungstermin den Parteien bekanntzugeben; die Bekanntgabe ist im Pfändungsprotokoll zu bestätigen (§ 272 Abs. 2 EO.).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) ob. In den für die Verlautbarung bestimmten Ausfertigungen des Ediktes darf der Name des Verpflichteten nur angegeben werden, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß durch diese Anführung für den Erfolg der Versteigerung eine günstige Wirkung erzielt wird.

(4) Nach § 272 Abs. 2 EO. ist allen den Verkauf betreibenden Gläubigern und dem Verpflichteten ein Edikt zuzustellen, soweit ihnen der Versteigerungstermin nicht schon bei der Pfändungsvornahme bekanntgegeben wurde. Ein Edikt erhält auch der Verwahrer und die Person, in deren Gewahrsame sich die zu verkaufenden Sachen allenfalls befinden. Das Edikt ist an der Gerichtstafel anzuschlagen und, wenn die Fahrnisse nicht von geringerem Werte sind, in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Leitung - und nach dem Ermessen des Gerichtes auch noch in anderen Zeitungen - einzuschalten. Die ortsübliche Verlautbarung des Edikts (§ 71 EO.) ist zumeist nur in kleineren Orten wertvoll.

(5) Gegenstände, die zum Zwecke der öffentlichen Versteigerung an einen anderen Ort übersendet werden sollen, sind vom Exekutionsgericht, allenfalls mit Hilfe eines Spediteurs, an das mit dem Exekutionsvollzuge betraute Bezirksgericht des Versteigerungsortes mit dem Ersuchen um Vornahme der Versteigerung zu übersenden; der ersuchte Richter hat den Vollzugsauftrag zu erteilen, die nötigen Weisungen zu erlassen und nach Prüfung des Vollzugsberichtes die Übersendung des erzielten Erlöses an das Exekutionsgericht anzuordnen.

§ 565. Verkauf.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Vollzugsabteilung (Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters) ob.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

§ 565. Verkauf.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

§ 566. Verkauf aus freier Hand.

(1) Der freihändige Verkauf von Wertpapier die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist dieser aufzutragen. Andere Wertpapiere sind womöglich börsenmäßig zu verkaufen; wenn dies nicht möglich sein sollte, ist der Verkauf durch das Österreichische Postsparkassenamt oder durch eine Bank zu bewirken. Das Exekutionsgericht kann auch ein anderes Gericht um den Verkauf ersuchen. Das ersuchte Gericht ist gegebenenfalls zu ermächtigen, die im § 268 Abs. 6 EO. vorgesehenen urkundlichen Erklärungen abzugeben oder durch einen Vollstrecker abgeben zu lassen.

(2) Beim freihändigen Verkauf anderer Sachen hat der Vollstrecker seinem Bericht, wenn der Verkauf zum Börsen- oder Marktpreis bewilligt wurde, einen amtlichen Nachweis über diesen Preis und die allenfalls bezahlte Maklergebühr anzuschließen. Sollen die zu verkaufenden Gegenstände an einen anderen Ort übersendet oder ohne Übersendung an einem anderen Orte verkauft werden (§ 268 Abs. 3 und 4 EO.), so ist § 565 Abs. 5 entsprechend anzuwenden.

§ 567. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung.

(1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.

(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) das in Abs. 2 genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1 EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.

§ 567. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Finanzvollstreckung.

(1) Auf finanzbehördliche Pfandrechte, die von Finanzämtern im finanzbehördlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren begründet werden, ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) zu verständigen.

(3) Finanzbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(4) Auf Pfandrechte, die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren erworben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher zu jeder Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) das in Abs. 2 genannte Finanzamt zu laden. Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht zu (§ 285 Abs. 1 EO.), so hat das Gericht vor Ausfolgung des Erlöses durch Anfrage bei diesem Finanzamt zu erheben, ob ein finanzbehördliches Pfandrecht besteht. Falls binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Äußerung nicht einlangt, kann der Verkaufserlös ausgefolgt werden (§ 56 EO.). Finanzbehördliche Pfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(5) Ein im Finanzvollstreckungsverfahren erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Finanzämter, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann das Finanzamt den Verkaufserlös verwenden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

(7) Finanzpfandrechte werden im Pfändungsregister nicht vermerkt.

§ 568. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 83 AbgEO. und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung (keine Karte) oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen).

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(8) Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

§ 568. Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

(1) Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 2 AbgEO und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.

(2) Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.

(3) Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.

(4) Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.

(5) Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.

(6) Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.

(7) Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.

(8) Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

§ 569. Zwangsweise Räumung.

(1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben, sofern diese nicht erst auf sein Anmelden vorgenommen werden soll. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.

(2) Im Bericht des Vollstreckers (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

§ 569. Zwangsweise Räumung.

(1) Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (§ 349 EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.

(2) Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

§ 570. Haftvollzug.

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl erst nach Erlag des ersten Vorschusses für die Kosten des Haftvollzuges bei Vornahme der Verhaftung durch den Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) zuzustellen.

(2) Die Haft kann, wenn bei Gericht ein Raum hiefür nicht vorhanden ist, in einem geeigneten Raume des Gemeindeamtes oder einer öffentlichen Anstalt (Krankenhaus, Feuerwehr, Wachraum) vollzogen werden. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, so muß ein Arrest verwendet, dabei aber die Haft so eingerichtet werden, daß jeder Verkehr mit Straf- und Untersuchungsgefangenen ausgeschlossen ist. In Wien, mit Ausnahme von Floridsdorf, ist die Haft beim Strafbezirksgericht Wien zu vollziehen.

§ 570. Haftvollzug.

(1) Bei Verhängung der Haft (§ 360 EO., § 101 KO.) ist eine Ausfertigung des Beschlusses zunächst nur dem betreibenden Gläubiger oder der gefährdeten Partei zuzustellen. Dem Gegner ist der Haftbefehl bei Vornahme der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

3.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zum Grundbuchsgesetz und zum Liegenschaftsteilungsgesetz.

Reihenfolge der Eintragungen

§ 571. (1) Beim Vollzug der Eintragungen in das Hauptbuch ist in jeder Einlage nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen vorzugehen.

Ordnung der Eintragungen

§ 572. (1) Eintragungen im A2-, B- und C-Blatt des Hauptbuchs sind nach Laufenden Nummern (LNR) und innerhalb der LNR nach Kleinbuchstaben zu ordnen. Eintragungen, die sich nicht unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind grundsätzlich in der Reihenfolge der Tagebuchzahlen unter einer neuen LNR und dem Buchstaben a einzutragen. Eintragungen, die sich unmittelbar auf eine andere Eintragung beziehen, sind unter deren LNR unter einem neuen Buchstaben vorzunehmen.

(2) Im B-Blatt ist jeder Eigentums- bzw. Baurechtsanteil sowie der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift des Eigentümers bzw. Bauberechtigten unmittelbar unter einer LNR einzutragen, verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) unter aufeinanderfolgenden LNR. Wird ein Anteil geteilt oder werden mehrere Anteile zusammengezogen, so sind die neuen Anteile jeweils unter neuen LNR einzutragen.

Form und Inhalt der Eintragungen

§ 573. (1) Die Eintragungen im Hauptbuch sind in klarer, aber möglichst kurzer, schlagwortartiger Fassung vorzunehmen.

(2) Zahlen sind nur in Ziffern zu schreiben; bei Geldbeträgen in Schilling hat die Angabe der Währung zu entfallen.

(3) Bezieht sich eine Eintragung nur auf einen Miteigentumsanteil, so ist dieser in der Aufschrift der Eintragung durch die LNR anzugeben.

Verzeichnis der gelöschten Eintragungen

§ 574. Wird ein Miteigentumsanteil wegen Teilung in zwei oder mehrere neue Anteile oder wegen Zusammenziehung mit anderen Anteilen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen, so ist in der Übertragungseintragung durch den Vermerk „siehe LNR ...“ auf die neuen Anteile hinzuweisen; ebenso ist im Hinweis auf die Eintragung der neuen Anteile (§ 3 Abs. 5 GUG) durch den Vermerk „aus LNR ...“ auf die Anteile hinzuweisen, aus denen sie hervorgegangen sind.

§ 575. Berichtigung fehlerhafter Eintragungen.

(1) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 8, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 576. Bestätigung des Vollzuges der Eintragung.

(1) Wenn nach dem Gesetz eine Ausfertigung mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung zu versehen ist (§ 54 GBG. 1955), hat der Rechtspfleger (Richter) nötigenfalls durch eine Weisung an die für die Herstellung der Ausfertigung bestimmte Stelle dafür zu sorgen, daß die Ausfertigung dem Fachdienst im Grundbuch zu diesem Zwecke zukommt.

(2) Die auf der Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach §§ 56, 57 Abs. 3 GBG. 1955, §§ 3, 4 LiegTeilG anzubringenden Vermerke sind vom Rechtspfleger vor der Abfertigung beizusetzen.

§ 577. Urkundenabschriften, Urkundensammlung.

(1) Nach Vollzug der Eintragung hat der Fachdienst im Grundbuch zu prüfen, ob für die Urkundensammlung Abschriften beigebracht wurden und ob sie brauchbar sind (Abs. 2). Wurde keine oder keine brauchbare Abschrift beigebracht, so ist die Partei mit GeoForm. Nr. 132 zu verständigen, daß die Urschrift der Urkunde zurückbehalten wird, daß sie gegen Beibringung einer brauchbaren Abschrift behoben werden kann und daß, wenn sie nicht bis zum 31. Mai des nächsten Kalenderjahres behoben wird, angenommen würde, daß die Partei auf die Rückstellung der Urkunde verzichtet. Ist die zurückbehaltene Urkunde zum Einbinden nicht geeignet, so ist von Amts wegen eine Abschrift gegen Einhebung der für gerichtliche Abschriften festgesetzten Gebühr anzufertigen und in die Urkundensammlung einzulegen; die Urschrift ist bei den Akten zu verwahren.

(2) Die Abschriften müssen die üblichen Ausmaße besitzen (§ 371 Abs. 1), deutlich lesbar sein und am Seitenrand einen leeren Raum in der zum Einbinden nötigen Breite haben. Auf chemisch-mechanischem Wege hergestellte Abschriften sind zulässig, wenn sie dauerhaft sind; auch können sich die Abschriften mehrerer Urkunden auf demselben Bogen befinden.

(3) Bei fremdsprachigen Urkunden, denen eine beglaubigte Übersetzung angeschlossen ist, genügt die Abschrift der Übersetzung. Wenn sich die Urschrift oder Abschrift einer Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wurde, bereits in der Urkundensammlung befindet, ist die Einlegung einer weiteren Abschrift entbehrlich. An der Stelle der Urkundensammlung, wo die Urkunde einzureihen wär (Anm.: richtig: wäre), ist ein Verweisungsblatt einzulegen.

(4) Die für die Urkundensammlung bestimmten Urschriften oder Abschriften der Urkunden sind mit der Tagebuchzahl des Grundbuchsstückes und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl zu bezeichnen. Sie sind, nach der Reihenfolge der Tagebuchzahlen geordnet, abgesondert von den anderen Grundbuchsakten unter steifen Deckeln zu verwahren, wobei die Urkunden, die die Landtafel, das Eisenbahnbuch und das Bergbuch betreffen, abgesondert werden können. Nach dem 31. Mai jedes Jahres sind die Urkunden des Vorjahres in Bänden von mäßiger Stärke zu binden.

(5) Ist das Grundbuchsgericht Vollzugsgericht nach § 94 Abs. 2 GBG. 1955 und liegt die für die Urkundensammlung erforderliche Urkunde oder Urkundenabschrift nicht vor, so hat das Grundbuchsgericht die verlangte Eintragung anzuordnen und das ersuchende Gericht um Beschaffung der erforderlichen Urkunde oder Urkundenabschrift zu ersuchen.

Teilungspläne.

§ 578. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 579. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 580. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 12, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 581. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

(1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 12 500 S offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

§ 581. Abschreibung geringwertiger Trennstücke.

(1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 1 300 Euro offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

Zusammenziehung der Anteile

§ 582. Ist der Eigentumsstand unübersichtlich, so kann der Rechtspfleger (Richter) bei Erledigung eines Grundbuchsstückes oder auf Grund eines Amtsberichts von Amts wegen die Zusammenziehung der Anteile auf den kleinsten gemeinsamen Nenner anordnen. Hievon sind die Beteiligten zu verständigen.

§ 583. Einsicht in Grundbuch und Grundbuchsakten.

(1) Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen. Eine Einschränkung des Parteienverkehrs im Grundbuch auf gewisse Stunden (§ 24) ist durch einen Anschlag an der Türe des Raumes, wo die Grundbücher verwahrt werden, bekanntzugeben.

(2) In die übrigen Grundbuchsakten ist nur den Personen Einsicht zu gewähren, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(3) Die Einsichtnahme darf nur unter Aufsicht eines Bediensteten stattfinden. Den Parteien ist nicht gestattet, das, was sie zu erfahren wünschen, in den Büchern, Behelfen oder Akten ohne Zuziehung des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten aufzusuchen. Auf Ersuchen sind den Parteien alle nötigen Aufklärungen, insbesondere auch die Auskünfte aus dem Tagebuche, zu erteilen, deren sie zur richtigen Beurteilung der Eintragungen bedürfen.

(4) Wer bei Einsicht der Bücher, Behelfe oder Akten Aufschreibungen machen will, darf sich dabei der Tinte nicht bedienen.

(5) Bei der Einsichtnahme sind die Parteien verpflichtet, den Weisungen des die Aufsicht führenden Bediensteten Folge zu leisten und die Bücher und Behelfe schonend zu behandeln. Geschieht dies nicht, so ist der mit der Aufsicht betraute Bedienstete berechtigt, der Partei die weitere Einsicht nicht mehr zu gestatten.

(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 17, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Beibringung der Gerichtskostenmarken eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Werden die Gerichtskostenmarken nicht oder in einem zu geringen Betrage beigebracht, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, daß die Ausfertigung erst nach Beibringung der Marken stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Die Bestellung ist sogleich in das nach § 451 zu führende Verzeichnis einzutragen; Bestellungen über Grundbuchsabschriften und Abschriften aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sind in dieses Verzeichnis jedoch nur dann einzutragen, wenn die Abschrift nicht am Tag der Bestellung an den Besteller ausgefolgt werden kann. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

§ 584. Bestellung von Abschriften und Amtsbestätigungen.

(1) Jedermann ist berechtigt, vom Fachdienst im Grundbuch die Erteilung von Abschriften und Amtsbestätigungen aus dem Hauptbuch und dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sowie Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen, dem Tagebuch und der Urkundensammlung nach Maßgabe des § 5 GUG zu begehren. Aus den übrigen Grundbuchsakten sind Abschriften und Amtsbestätigungen nur den Personen zu erteilen, die ein rechtliches Interesse daran darlegen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Rechtspfleger (Richter).

(2) Abschriften und Amtsbestätigungen können schriftlich oder mündlich bestellt werden. Auf Verlangen ist der Partei über die Bestellung und die Entrichtung der Gerichtsgebühr eine Bestätigung zu erteilen.

(3) Wird die Gerichtsgebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, so ist die Partei vom Fachdienst im Grundbuch zu verständigen, dass die Ausfertigung erst nach (vollständiger) Entrichtung der Gerichtsgebühr stattfinden werde.

(4) Die Bestellungen sind nach der Reihenfolge, in der sie gemacht wurden, zu vollziehen. Eine Ausnahme kann nur aus Gründen des öffentlichen Interesses oder bei besonderer Dringlichkeit stattfinden.

§ 585. Allgemeine und besondere Auszüge.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 21, BGBl. Nr. 423/1991).

§ 586. Fassung der Amtsbestätigungen.

Amtsbestätigungen sind vom Fachdienst im Grundbuch über Tatsachen, die sich aus den im § 584 bezeichneten Büchern und Akten mit voller Sicherheit ergeben, auszustellen. Soll eine Amtsbestätigung über eine Eintragung ausgestellt werden, die nicht mehr zu Recht besteht, zum Beispiel über den früheren Eigentümer, so muß dieser Umstand in der Amtsbestätigung vermerkt werden.

§ 587. Abschluß und Unterfertigung der Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen; gemeinschaftliche und fortgesetzte Auszüge.

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 24, BGBl. Nr. 423/1991).

4.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.

A. Strafgerichtliches Verfahren.

§ 588. Armenvertreter und von Amts wegen bestellte Verteidiger.

(1) Hat ein Gericht einen Verteidiger zu bestellen, so hat es stets klar zum Ausdrucke zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Armenvertreter (§ 41 Abs. 2, § 393 Abs. 2 StPO.) beigegeben oder ob er als Verteidiger von Amts wegen (§ 41 Abs. 3 § 393 Abs. 1 StPO.) bestellt wird. Ein Armenvertreter darf dem Beschuldigten zwar auch in den Fällen notwendiger Verteidigung stets aber nur dann beigegeben werden, wenn der Beschuldigte nach seinen dem Gericht bekannten Verhältnissen nicht imstande ist, die Verteidigungskosten aus eigenem zu tragen, und in der Regel - eine Ausnahme macht § 34 JGG. - auch nur dann, wenn der Beschuldigte darum ansucht.

(2) Bei der Bestellung von Armenvertretern und Verteidigern von Amts wegen aus dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter haben die Gerichte, sofern nicht durch besondere Vereinbarungen mit dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer (§ 42 Abs. 2 StPO.) oder mit den am Orte des Gerichtes wohnhaften Verteidigern (§ 42 Abs. 1 StPO.) den Vorschriften der Strafprozeßordnung auf andere Weise Genüge getan ist, nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(3) Gerichte, an deren Sitz sich keine Rechtsanwaltskammer befindet, haben die von ihnen bestellten Armenvertreter und Amtsverteidiger von der Bestellung in Kenntnis zu setzen und dem Beschuldigten den Namen und die Anschrift des ihm beigegebenen Armenvertreters oder Amtsverteidigers mitzuteilen.

(4) An Orten, wo sich der Ausschuß einer Rechtsanwaltskammer befindet, ist diesem mit dem Ersuchschreiben um Benennung des Armenvertreters oder Amtsverteidigers der Beschluß, daß dem Beschuldigten ein Armenvertreter oder Amtsverteidiger beigegeben wird, in zwei Ausfertigungen - wenn sich aber der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet, in drei Ausfertigungen - zu übermitteln. Jeder Ausfertigung ist ein Briefumschlag anzuschließen, der mit der Bezeichnung des Gerichtes und der Geschäftszahl versehen ist; zur Benachrichtigung des zur Ausführung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Anklageschrift bestellten Armenvertreters ist ein Rückscheinumschlag nach GeoForm. Nr. 31 a zu verwenden. Die für die Zustellung an den Anwalt und den Beschuldigten bestimmten Umschläge (Rückscheinumschlag) sind vom Gericht durch Aufkleben von Briefmarken freizumachen, und zwar der für den Beschuldigten bestimmte Umschlag in der für eingeschriebene Briefsendungen, der für den Anwalt bestimmte Rückscheinumschlag in der für gewöhnliche Briefsendungen zuzüglich der postordnungsgemäßen Rückscheingebühr vorgesehenen Höhe. Auf dem Rückscheinumschlag ist der Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu streichen; der für das Gericht bestimmte Briefumschlag ist mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben” zu versehen. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ergänzt die ihm übermittelten Beschlußausfertigungen durch Eintragung des Namens und der Anschrift des von ihm benannten Anwaltes und übersendet je eine Ausfertigung diesem, dem Gericht und dem auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten.

(5) Bei der Bestellung von Armenvertretern und Amtsverteidigern, die nicht dem Stande der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angehören, ist nach Abs. 3 vorzugehen.

4.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.

A. Strafgerichtliches Verfahren.

Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 41 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 41 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.

4.

Kapitel.

Durchführungsvorschriften zur Strafprozeßordnung.

A. Strafgerichtliches Verfahren.

Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

§ 588. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird.

§ 589. Subsidiaranklage.

(1) Die im § 48 Z 2 und 3 StPO. vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt des Staatsanwaltes von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 48 StPO. vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht den Staatsanwalt durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

§ 589. Subsidiaranklage.

(1) Die im § 72 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Benachrichtigung des Privatbeteiligten vom Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung obliegt dem Gerichte.

(2) Von den auf Grund des § 72 StPO vom Privatbeteiligten gestellten Anträgen und abgegebenen Erklärungen, vom Zeitpunkt der über die Subsidiaranklage angeordneten Hauptverhandlung und von den Ergebnissen des Verfahrens in 1. und in letzter Instanz hat das Gericht die Staatsanwaltschaft durch Übermittlung des Aktes in Kenntnis zu setzen.

§ 590. Delegierung.

(1) Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§§ 62, 63 StPO.), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.

(2) Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 63 StPO. dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung des Oberstaatsanwaltes einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich der Oberstaatsanwalt gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Ordnet der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof II. Instanz die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um den öffentlichen Ankläger handelt, auch jenen am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.

§ 590. Delegierung.

(1) Wird ein Delegierungsantrag gestellt oder will ein Gericht die Delegierung eines anderen Gerichtes von Amts wegen herbeiführen (§ 39 StPO), so hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, eine Äußerung des Anklägers und des Beschuldigten einzuholen, sofern sie die Delegierung nicht selbst beantragt haben, und sodann den Akt mit einem kurzen Bericht dem Oberlandesgericht unmittelbar vorzulegen. Stellt einer oder stellen einzelne von mehreren Beschuldigten einen Delegierungsantrag, so ist auch die Äußerung der übrigen Beschuldigten einzuholen. Von dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, ist vor der Vorlage des Aktes keine Äußerung einzuholen.

(2) Steht die Entscheidung über die Delegierung nach § 39 Abs. 1 StPO dem Obersten Gerichtshofe zu, so hat das Oberlandesgericht eine Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft einzuholen und den Akt hierauf an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten. Dabei hat sich das Oberlandesgericht zu dem Delegierungsantrage nur dann zu äußern, wenn sich die Oberstaatsanwaltschaft gegen die Delegierung ausgesprochen oder erfolglos beantragt hat, vor der Vorlage des Aktes noch weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Ordnet der Oberste Gerichtshof oder das Oberlandesgericht die Delegierung an, so übersendet er den Akt unmittelbar dem Gericht, dem die Strafsache zugewiesen wird. Dieses hat das Gericht, dem die Strafsache abgenommen worden ist, den Ankläger - sofern es sich um die Staatsanwaltschaft handelt, auch jene am Sitze des Gerichtes, dem die Strafsache abgenommen wurde - und den Beschuldigten von der Delegierung zu benachrichtigen. § 145 Abs. 1 ist dem Sinne nach anzuwenden.

§ 591. Ladung von Zeugen und Sachverständigen.

(1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.

(2) In Ladungen von Zeugen und Sachverständigen, die im Zuge von Vorerhebungen vernommen werden sollen, ist von der Anführung des Namens des Verdächtigten zur tunlichsten Schonung seiner Ehre abzusehen, wenn gegen ihn nur entfernte Verdachtsmomente vorliegen und die Anführung des Namens nicht notwendig ist, um den Zeugen oder Sachverständigen über den Anlaß seiner Vernehmung zu unterrichten.

§ 591. Ladung von Zeugen und Sachverständigen.

(1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

§ 592. Von einem Richter des Bezirksgerichtes als Vorsitzenden oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchzuführende

Hauptverhandlungen (§ 221a, § 488 Z 3 StPO.).

(1) Hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz angeordnet, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder im vereinfachten Verfahren bei einem Bezirksgerichte stattzufinden hat, und hat ein Richter dieses Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender (§ 221 a StPO.) oder als Einzelrichter (§ 488 Z 3 StPO.) durchzuführen, so ist der Akt an dieses Bezirksgericht zu senden.

(2) Der zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes oder zum Einzelrichter im vereinfachten Verfahren bestellte Richter des Bezirksgerichtes hat nach Abfassung der Urschrift der in der Hauptverhandlung getroffenen Entscheidungen und, wenn den Parteien Ausfertigungen hievon zuzustellen sind, nach Zustellung dieser Ausfertigungen und Einlangen der Zustellausweise den Akt an den Gerichtshof I. Instanz zurückzuleiten. Die Abfertigung der vorgeschriebenen Benachrichtigungen von dem Ergebnisse des Strafverfahrens sowie der Strafkarten obliegt dem Gerichtshofe, an den auch alle später beim Bezirksgericht einlangenden, die Strafsache betreffenden Schriftstücke zu leiten sind.

(3) Ist die Strafe sofort nach Verkündung des Urteils anzutreten, so obliegt auch die Erlassung der Strafvollzugsanordnung dem Richter des Bezirksgerichtes, der die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren durchgeführt hat.

593.

Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen

Verhältnisse.

(1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Untersuchungsrichter auch zu erheben, ob und wie dem Geschädigten zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.

(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten im Vorverfahren sind an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern in der Reihenfolge der Spalten der Strafkarte vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in dieser Reihenfolge zu stellen und seine Antworten hierauf auch dann zu protokollieren, wenn Angaben hierüber in der Anzeige enthalten sind. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten gerichtlichen Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.

(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes gerichtliches Protokoll und im bezirksgerichtlichen Verfahren auch durch eine Verweisung auf die Anzeige ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.

593.

Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse.

(1) Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Richter oder Vorsitzende auch zu erheben, ob und wie dem Opfer zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.

(2) Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.

(4) In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes Protokoll ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.

§ 594. Überwachung der Dauer der Kollusionshaft.

Wird über einen Beschuldigten die Untersuchungshaft bloß aus dem in § 175 Abs. 1 Z 3 StPO. angeführten Grunde verhängt oder aufrechterhalten, so hat der mit der Führung der Strafsache betraute Richter die Verhängung und Aufhebung einer solchen Haft dem Gerichtsvorsteher schriftlich anzuzeigen. Der Gerichtsvorsteher hat darüber zu wachen, daß die im § 190 StPO. bestimmte längste Dauer der Kollusionshaft nicht überschritten werde. Die Überwachung geschieht durch den Geschäftskalender. Wenn eine Verfügung über die Haft nicht rechtzeitig erfolgt, hat der Gerichtsvorsteher die Anzeige hievon dem vorgesetzten Gerichtshof zu erstatten. Ein Vormerk über die in Kollusionshaft befindlichen Personen wird nicht geführt.

Verwahrnisse von Untersuchungshäftlingen

§ 594. Bei Untersuchungshäftlingen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände dem Gericht durch Vorlegen einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befasste Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, die als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Häftlings Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG 1962), so hat der Richter anzuordnen, dass sie ohne Bewilligung des Gerichts nicht ausgefolgt werden dürfen.

§ 595. Urteilsausfertigungen.

(1) Enthält ein dem Protokoll über die Hauptverhandlung einverleibtes Urteil eines Bezirksgerichtes nicht alle in die Ausfertigung aufzunehmenden Angaben (§ 114 Abs. 5) oder ist ein Urteil nur durch einen nach § 458 Abs. 2 StPO. aufgenommenen Vermerk beurkundet worden und wird später eine Ausfertigung des Urteils nötig, so ist eine Urteilsausfertigung zu entwerfen, die alle in § 270 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 6 und 7 StPO. vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Entwurf dieser Ausfertigung ist vom Richter zu genehmigen und dem Protokolle beizulegen. Im Falle des § 458 Abs. 2 StPO. ist in den Entscheidungsgründen dieser Ausfertigung bloß anzugeben, daß sich der Freispruch auf den Rücktritt des Anklägers von der Anklage oder der Schuldspruch auf das umfassende und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützte Geständnis des Angeklagten gründet, und § 458 Abs. 2 StPO. zu beziehen.

(2) Wenn ein Privatbeteiligter nach Rechtskraft des Urteils nur die Ausfertigung eines Entschädigungserkenntnisses begehrt, ist ihm ein Auszug aus dem Urteil zuzustellen, der neben den in § 270 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 StPO. genannten Angaben die Entscheidung über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit enthält. Dies gilt auch für die im Abs. 1 angeführten Fälle.

§ 596. Strafort.

(1) Die Gerichtshofgefängnisse und Strafanstalten, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahren und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmt.

(2) Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.

Entlassung von Untersuchungshäftlingen

§ 596. (1) Untersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.

§ 597. Strafortsänderung.

(1) Freiheitsstrafen, die nach dem Vollstreckungsplan in keiner anderen Anstalt zu vollziehen sind, sind in der Regel in dem Gefangenhause des Gerichtes zu vollstrecken, das das Erkenntnis in I. Instanz gefällt hat. Strafortsänderungen (§§ 406, 482 StPO.) setzen keinen Parteiantrag voraus. Einer Vernehmung des Verurteilten vor der Entscheidung bedarf es nicht, wenn ihm die Änderung des Strafortes wegen der großen Entfernung seines Aufenthaltsortes vom Sitze des erkennenden Gerichtes und wegen seiner Mittellosigkeit offenbar zum Vorteil gereicht oder wenn er sie selbst beantragt hat.

(2) Anträge des Verurteilten auf Strafortsänderung sind stets so rasch zu erledigen, daß eine Umgehung der Bestimmungen der §§ 397 und 401 StPO. hintangehalten wird.

(3) Steht die Entscheidung über die Strafortsänderung dem Bundesministerium für Justiz zu, so ist sie durch das erkennende Gericht einzuholen. Dem Bundesministerium für Justiz ist in diesem Falle der Akt unmittelbar vorzulegen. Ordnet das Bundesministerium für Justiz an, daß die Strafe bei einem anderen Gerichte zu vollziehen ist, so übersendet es den Akt dem zum Strafvollzuge bestimmten Gericht unmittelbar mit dem Auftrage, die Strafe zu vollziehen und das erkennende Gericht von der Anordnung der Strafortsänderung in Kenntnis zu setzen.

(4) Ordnet das Bundesministerium für Justiz allgemein an, daß Strafen, die bei einem bestimmten Gericht zu vollziehen wären, bei einem anderen Gericht zu vollziehen sind (§ 406 letzter Satz StPO.), so hat der Vorsteher des erkennenden Gerichtes die Akten dem zum Strafvollzug bestimmten Gericht mit dem Ersuchen zu übersenden, die Strafe zu vollziehen.

§ 598. Strafvollzugsanordnung.

(1) In den zum Vollzuge gerichtlicher Strafen bestimmten Anstalten und in den Gerichtsgefängnissen darf niemand ohne schriftliche Anordnung des Gerichtes (Strafvollzugsanordnung oder Auftrag nach § 599 Abs. 2) in Strafhaft übernommen werden.

(2) Die Strafvollzugsanordnung ist von dem Gerichte zu erlassen, das in I. Instanz erkannt hat, im Falle einer Strafortsänderung nach §§ 406 oder 482 StPO. aber sowie bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Gerichte oder Behörden in dem Gefangenhaus eines Gerichtes zu vollziehen sind, von dem Gericht, in dessen Gefangenhause der Verurteilte die Strafe zu verbüßen hat.

(3) Die Strafvollzugsanordnung erläßt der Vorsteher des Gerichtes; dieser kann jedoch die Vorsitzenden und die Einzelrichter damit betrauen.

(4) Wird bei einem Gerichtshof I. Instanz die Anordnung zum Vollzuge einer Strafe erlassen, die nicht in seinem Gefangenhause zu vollstrecken ist, so ist in der Strafvollzugsanordnung die Strafvollzugsanstalt anzugeben, wo die Strafe zu verbüßen ist. Das gleiche gilt für Bezirksgerichte bei der Anordnung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die Jugendliche außerhalb des Gefangenhauses des erkennenden Gerichtes zu verbüßen haben. Bei Gerichtshöfen ist die Strafvollzugsanordnung in diesem Falle auch vom Staatsanwalt zu unterzeichnen. Sind das Gericht und der Staatsanwalt in der Frage, wo die Strafe zu vollziehen ist, verschiedener Meinung oder hält das Gericht oder der Staatsanwalt ein Abgehen von dem Vollstreckungsplan für angezeigt, so hat der Staatsanwalt die Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz unmittelbar einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Entscheidung ist die Strafe im Gefangenhause des Gerichtshofes zu vollziehen.

(5) Die Strafvollzugsanordnung ist dem Leiter des Gerichtsgefängnisses oder der sonstigen Vollzugsanstalt, die den Verurteilten in Strafhaft zu übernehmen hat, in Urschrift zu übergeben oder zu übersenden. Ihre Abfertigung ist im Akte zu vermerken; dabei sind die der Strafvollzugsanordnung angeschlossenen Beilagen und die Zahl der beigelegten Abschriften der Strafvollzugsanordnung anzuführen.

(6) Ergeben sich bei Strafantritt Zweifel, ob die sich meldende Person dieselbe ist, die verurteilt wurde, so hat die Vollzugsstelle die Weisung des Richters einzuholen, der die Strafvollzugsanordnung erlassen hat.

§ 599. Zeitpunkt der Erlassung der Strafvollzugsanordnung.

(1) Die Strafvollzugsanordnung ist sofort nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer Strafe zu erlassen. Im Falle eines Strafaufschubes (§ 401 StPO.) ist in der Strafvollzugsanordnung der Tag anzuführen, an dem der Aufschub endet. Hat der Verurteilte die Strafe schon vor Abfertigung der Strafvollzugsanordnung angetreten, so sind darin Tag und Stunde des Strafantrittes anzuführen. Tritt der Verurteilte die Strafe an, bevor das Urteil rechtskräftig geworden ist (§§ 278, 294, 466 StPO.), so ist die Strafvollzugsanordnung an einer auffallenden Stelle mit dem Vermerke zu versehen, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig und in welcher Beziehung es angefochten ist. In diesem Falle ist das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens vom Gericht der Vollzugsstelle, an die die Strafvollzugsanordnung ergangen ist, schriftlich bekanntzugeben. Diese hat in der Strafvollzugsanordnung mit roter Tinte den Vermerk, daß das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, durchzustreichen und im Falle einer Änderung des Urteils I. Instanz die Angaben über den Urteilsinhalt zu berichtigen.

(2) Tritt ein Verurteilter die Freiheitsstrafe unmittelbar nach Verkündung des Urteils an und kann eine den §§ 598 und 600 entsprechende Strafvollzugsanordnung der Leitung des Gefangenhauses nicht sofort übergeben werden, so hat der Vorsitzende (der Einzelrichter) der Leitung des Gefangenhauses die Übernahme des Verurteilten in die Strafhaft mit Dienstzettel aufzutragen und mitzuteilen, daß eine alle vorgeschriebenen Angaben enthaltende Strafvollzugsanordnung nachfolgen werde.

§ 600. Beilagen der Strafvollzugsanordnung. Auskunftstabelle.

(1) Bei Strafen, die nicht im Gefangenhause des die Strafvollzugsanordnung erlassenden Gerichtes zu vollziehen sind, hat dieses der Strafvollzugsanordnung eine Ausfertigung des Urteils beizulegen. Ist im Zuge des Strafverfahrens der Geisteszustand des Verurteilten untersucht worden, so ist eine Abschrift des Befundes und Gutachtens der Strafvollzugsanordnung anzuschließen oder der Strafakt der Strafvollzugsanstalt zur Einsicht zu übersenden.

(2) In den Fällen, wo der Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt den Strafantritt und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des Verurteilten der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde (§ 15 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258) oder einer sonstigen Behörde (zum Beispiel nach § 407 StPO.) anzuzeigen hat, hat das Gericht der Strafvollzugsanordnung die zur Benachrichtigung dieser Behörden notwendigen Abschriften anzuschließen.

(3) In gerichtlicher Verwahrung befindliche Ausweispapiere des Verurteilten, die ihm nach Verbüßung der Strafe auszufolgen oder die der Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) mit der vom Leiter des Gerichtshofgefängnisses oder der Strafanstalt zu erstattenden Anzeige vom Strafantritt oder vom Zeitpunkte der voraussichtlichen Entlassung des Verurteilten zu übermitteln sind (§ 18 Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258), sind der Vollzugsstelle zugleich mit der Strafvollzugsanordnung zu übergeben.

(4) In den Strafvollzugsanordnungen der Gerichtshöfe sind die Vorstrafen des Verurteilten anzuführen. Dieses Verzeichnis der Vorstrafen vertritt die im § 405 StPO. vorgeschriebene Auskunftstabelle.

§ 601. Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus (Vollzugsanordnung).

Für die Anordnung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 17 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933.

§ 602. Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt.

(1) Hat der auf freiem Fuße befindliche Verurteilte die Strafe nicht sofort nach Verkündung des Urteils oder Ablauf des Strafaufschubes angetreten, so ist er von dem Gerichte, das die Strafvollzugsanordnung zu erlassen hat, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Strafe oder nach Ablauf des Strafaufschubes zum Strafantritte mit der Androhung zwangsweiser Vorführung aufzufordern. Hat der Verurteilte die Strafe nicht bei dem erkennenden Gerichte anzutreten, so ist ihm in der Aufforderung die Strafvollzugsanstalt zu bezeichnen, bei der er sich zum Strafantritte zu melden hat.

(2) Meldet sich der Verurteilte nicht rechtzeitig bei der Vollzugsstelle zum Strafantritt, so hat das Gericht die Vorführung des Verurteilten zu veranlassen. Zu diesem Zwecke hat die Vollzugsstelle das Gericht vom Nichteintritt erforderlichenfalls schriftlich zu benachrichtigen.

(3) Ist ein Verurteilter zur Vollstreckung einer an Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzuführen, so ist in dem Ersuchen um Vorführung auch die Geldstrafe und der hievon etwa schon abgezahlte Betrag anzugeben und zu bemerken, daß von der Vorführung abzusehen ist, wenn der Verurteilte die ausständige Geldstrafe erlegt oder durch eine öffentliche Urkunde nachweist, daß er sie bezahlt hat.

(4) Bei Strafen, die auf Ersuchen anderer Behörden im Gefangenhause eines Bezirksgerichtes zu vollziehen sind, hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Strafvollzugsanordnung zu erlassen und, falls der Verurteilte die Strafe nicht binnen der ihm gesetzten Frist antritt, die ersuchende Behörde davon zu benachrichtigen. Die Aufforderung oder Vorführung des Verurteilten zum Strafantritt ist Sache der ersuchenden Behörde.

§ 603. Einlieferung des Verurteilten in die zuständige

Strafvollzugsanstalt.

(1) Hat der Verurteilte die Strafe, die er nach der Strafvollzugsanordnung in einer anderen Strafvollzugsanstalt zu verbüßen hat, bei Erlassung der Strafvollzugsanordnung bereits bei dem erkennenden Gericht angetreten, so hat das Gericht, bei Gerichten mit eigener Gefangenhausverwaltung aber deren Leiter, die Überstellung des Verurteilten ohne Verzug zu veranlassen; hat der Verurteilte die Strafe vor Rechtskraft des Urteils angetreten, so ist mit der Überstellung zuzuwarten, bis das Urteil rechtskräftig geworden ist. Von der Überstellung an die zuständige Strafvollzugsanstalt ist deren Leitung durch Übermittlung der Urschrift der Strafvollzugsanordnung in Kenntnis zu setzen.

(2) Hat der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte die Strafe nicht in dem Gefangenhause des erkennenden Gerichtes anzutreten, so hat das erkennende Gericht seinem Gefangenhaus eine Abschrift seiner an die berufene Strafvollzugsanstalt gerichteten Strafvollzugsanordnung zu übergeben. Meldet sich der Verurteilte entgegen der ihm erteilten Weisung beim erkennenden Gerichte zum Strafantritt, so ist er in Strafhaft zu übernehmen, aber an die zuständige Anstalt zu überstellen. Meldet sich der Verurteilte bei der Leitung der Anstalt, bei der er die Strafe antreten soll, so hat das erkennende Gericht, sobald es vom Strafantritt in Kenntnis gesetzt worden ist (§ 605), die Leitung seines Gefangenhauses hievon zu benachrichtigen.

(3) Weibliche Strafgefangene dürfen in eine Strafanstalt nur überstellt werden, wenn sie nach dem Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung weder schwanger sind noch an einer übertragbaren Geschlechtskrankheit leiden. Das ärztliche Zeugnis ist der Strafanstalt bei der Überstellung der Gefangenen zu übersenden.

§ 604. Einleitung der angeordneten Vollziehung der Unterbringung in

einem Arbeitshaus.

Für die Einleitung der angeordneten Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus gelten die Bestimmungen des § 18 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933.

§ 605. Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Aufnahme in ein Arbeitshaus und die Vollziehung der Unterbringung.

(1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede Unterbrechung der Strafhaft und die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Strafvollzugsanstalt ist vom Leiter des gerichtlichen Gefangenhauses dem Gericht, zu dem das Gefangenhaus gehört, anzuzeigen. Dieses hat, wenn es nicht das erkennende Gericht ist, den Bericht dem erkennenden Gericht zu übersenden. Die Leitung der Strafanstalt oder der Anstalt, in der nach § 48 JGG. die Freiheitsstrafe an einem Jugendlichen vollzogen wird, hat entsprechende Berichte dem Gericht, das in I. Instanz erkannt hat, zu erstatten.

(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritte vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.

(3) Bei Strafen, die in einem bezirksgerichtlichen Gefangenhause zu vollziehen sind und deren Dauer an sich oder infolge Anrechnung der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft 3 Tage nicht übersteigt, kann der Bericht über den Strafantritt mit dem über die Verbüßung der Strafe vereinigt werden.

(4) Auf Grund des Berichtes über die Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat der Kostenbeamte die Kosten des Strafvollzuges zu bestimmen und ihre Einbringung zu veranlassen (§§ 241 Abs. 2 und 242 Abs. 3), falls die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt wurden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 4 finden dem Sinne nach auf die Leiter der Arbeitshäuser und ihre Berichte über die Vollziehung der Unterbringung Anwendung.

§ 606. Überstellung von Gefangenen und von Personen, die in einem Arbeitshaus untergebracht sind.

(1) Ist ein Gefangener von einem Gericht oder einer Strafanstalt an ein anderes Gericht, an eine andere Anstalt oder Behörde zu überstellen, so ist die Überstellung in der Regel durch Justizwachebeamte oder, wenn es sich um eine Überstellung innerhalb des Gerichtsortes handelt, auch durch Beamte des Vollstreckungsdienstes (Gefangenenaufsichtsdienst) durchzuführen. Ist das nicht möglich und handelt es sich um eine Überstellung innerhalb eines Gemeindegebietes, so ist die Gemeindevorstehung (Ortspolizei), in Gemeinden aber, wo die örtliche Sicherheitspolizei durch eine Bundespolizeibehörde besorgt wird, diese zu ersuchen, die Überstellung zu besorgen. Die Bundesgendarmerie darf nur zur Überstellung von Gefangenen an Behörden oder Anstalten in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz außerhalb der Ortsgemeinde haben, in deren Gebiet sich der Gefangene befindet.

(2) Die Bundesgendarmerie ist zur Dienstleistung bei Überstellungen von Gefangenen von den Gerichten unmittelbar, von den Strafanstalten aber im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der Dienstbehörde der Bundesgendarmerie in Anspruch zu nehmen; nur wenn Gefahr im Verzuge ist, haben die Gendarmerieposten auch einem unmittelbar an sie ergangenen Ersuchen der Leitung einer Strafanstalt um Überstellung eines Gefangenen Folge zu leisten.

(3) Die für die Dauer der Reise erforderliche Verpflegung des Gefangenen ist von der Haftanstalt, von der die Reise ausgeht oder nach Unterbrechung fortgesetzt wird, der Eskorte mitzugeben.

(4) Handelt es sich um eine besonders gefährliche oder um eine Person, bei deren Überstellung besondere Vorsichtsmaßregeln nötig sind, so hat der die Überstellung anordnende Richter oder Leiter der Strafvollzugsanstalt die um die Durchführung der Überstellung ersuchte Stelle in dem schriftlichen Ersuchen darauf aufmerksam zu machen oder, wenn die Überstellung durch Justizwachebeamte oder Beamte des Vollstreckungsdienstes durchzuführen ist, selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen.

(5) Bei der Überstellung kranker, geistesgestörter oder des Irrsinns verdächtiger Gefangener, die einer besonderen Pflege oder Wartung bedürfen, hat die die Gendarmeriebegleitung anordnende Justizbehörde dieser entsprechende Wartepersonen beizugeben.

(6) Wird einem Gericht eine Person eingeliefert, die von einem anderen Gerichte steckbrieflich verfolgt wird oder die von einem anderen Gericht in einem Fahndungsblatte zur Ausforschung beschrieben und von einer Sicherheitsbehörde oder einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht verhaftet worden ist, so hat das Gericht vor Anordnung der Überstellung mit dem Gerichte, das den Steckbrief erlassen hat oder dem nach der Ausschreibung die Ausforschung anzuzeigen ist, fernmündlich oder telegraphisch das Einvernehmen zu pflegen.

(7) Wenn eine in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Strafanstalt angehaltene Person an eine auswärtige Behörde ausgeliefert werden soll, liegt es dem Gerichtshofe I. Instanz ob, den Vollzug der Auslieferung einzuleiten und zu überwachen. Der Auszuliefernde ist tunlichst ohne Zwischenaufenthalt an die Grenze zu bringen; sein Eintreffen ist der ausländischen Behörde rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

(8) Die für die Strafanstalten geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 finden dem Sinne nach auch auf die Arbeitshäuser und die Überstellung von Personen Anwendung, die in einem Arbeitshaus unterzubringen oder dort untergebracht sind.

§ 607. Offener Befehl.

(1) Wenn bei der Überstellung eines Gefangenen den damit betrauten Organen ein Anspruch auf Reisegebühren erwächst oder Reise- oder Verpflegskosten des Gefangenen zu bestreiten sind, hat das Gericht, bei der Überstellung eines Strafgefangenen aus einem Gerichtsgefängnis mit eigener Gefangenhausverwaltung oder aus einer Strafanstalt aber der Leiter des Gefangenhauses oder der Strafanstalt, einen offenen Befehl in zweifacher, im Falle des Abs. 8 in dreifacher Ausfertigung auszustellen und dem Eskorteführer bei der Übergabe des Gefangenen einen angemessenen Vorschuß auszubezahlen. Der Eskorteführer hat auf den Ausfertigungen des offenen Befehles den Empfang des Vorschusses zu bestätigen. Eine Ausfertigung hat sodann die auszahlende Stelle als Rechnungsbeleg zurückzubehalten, die andere oder die beiden anderen dem Eskorteführer zu übergeben. Ist eine Überstellung von der Gendarmerie durchzuführen, so dient die für den Eskorteführer bestimmte Ausfertigung des offenen Befehles auch zur Aufforderung an den Gendarmerieposten, die Überstellung zu bewirken; in diesem Falle ist sie dem Eskorteführer vom Gendarmeriepostenkommandanten zu übergeben.

(2) Der offene Befehl hat den Namen der zu überstellenden Person, die Zeit ihrer Übergabe und die Bezeichnung der Stelle, wohin der Gefangene zu überstellen und wo der Vorschuß abzurechnen ist, zu enthalten. Auch sind die Beförderungsmittel, mit denen die Überstellung durchzuführen ist, und deren sich die Eskorte bei der Rückreise zu bedienen hat (Schnellzugsbenützung), genau anzugeben. Bei der Überstellung von Verwahrungs- und Untersuchungshäftlingen von einem Bezirksgericht an das Gefangenhaus des Gerichtshofes I. Instanz ist auf dem offenen Befehl auf besondere Verhältnisse (zum Beispiel besondere Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr mit ......... u. dgl.) schriftlich mit roter Tinte hinzuweisen. Überdies ist auch der Eskorteführer auf solche Umstände aufmerksam zu machen und aufzufordern, sie bei der Einlieferung zu melden.

(3) Sollte es ausnahmsweise nötig sein, dem Eskorteführer zur Bestreitung oder Ergänzung der Verpflegung des Gefangenen einen Geldbetrag mitzugeben (§ 606 Abs. 3), so ist der Höchstbetrag, dessen Verwendung noch zulässig sein soll, im offenen Befehl anzugeben.

(4) Werden dem Eskorteführer mit dem offenen Befehl auch noch andere Begleitpapiere oder Gegenstände übergeben, so sind sie im offenen Befehl anzuführen; der Eskorteführer hat ihre Übernahme zu bestätigen. Die mitgegebenen Gegenstände dürfen die Bewegungsfreiheit des Eskorteführers nicht behindern.

(5) Bei jedem Eskortewechsel ist die Übergabe und Übernahme des restlichen Vorschusses auf der zur Verrechnung des Vorschusses bestimmten Ausfertigung des offenen Befehles von beiden Eskorteführern zu bestätigen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 finden auf Arbeitshäuser und auf die in einem Arbeitshaus unterzubringenden oder dort untergebrachten Personen dem Sinne nach Anwendung.

(7) Ist der Gefangene an ein inländisches Gericht, an eine inländische Strafanstalt oder ein inländisches Arbeitshaus zu überstellen, so hat der Eskorteführer, wenn die Überstellung nicht von Justizwachebeamten durchgeführt wird, den Vorschuß bei dieser Stelle zu verrechnen. Die Abrechnung ist auf der dem Eskorteführer übergebenen Ausfertigung des offenen Befehles zu pflegen, auf der der Zeitpunkt der Übernahme des Gefangenen durch die übernehmende Stelle zu bestätigen ist und der die Rechnungsbelege anzuschließen sind (§ 263 Z 3).

(8) Ist der Gefangene an eine andere inländische Behörde oder Anstalt oder an eine ausländische Behörde zu überstellen oder wird die Überstellung von Justizwachebeamten durchgeführt, so ist der Vorschuß bei der Stelle zu verrechnen, die den offenen Befehl ausgestellt hat. In diesem Falle sind dem Eskorteführer zwei Ausfertigungen des offenen Befehles zu übergeben. Eine Ausfertigung hat er der Stelle auszuhändigen, an die er den Gefangenen abzuliefern hat. Auf der anderen Ausfertigung hat er sich von dieser Stelle den Tag und die Stunde der Übernahme bestätigen zu lassen; diese Ausfertigung ist zur Rechnungslegung zu benützen.

§ 608. Tilgung der Verurteilung.

(1) Ein Antrag auf Tilgung einer oder mehrerer Verurteilungen, der bei einem anderen Gericht eingebracht wird als dem Gerichtshof, der zur Entscheidung zuständig ist, ist diesem Gerichtshof unter Anschluß der eigenen Akten über die Verurteilungen abzutreten, auf die sich der Antrag bezieht.

(2) Anträge auf Tilgung der Verurteilung sind bei dem Gerichtshofe I. Instanz in einen Umschlagbogen nach StPOForm. Nr. 278 zu legen und mit diesem der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung zu übermitteln. Die zweite Seite des Umschlagbogens ist für die Verfügungen der Staatsanwaltschaft bestimmt. Die dritte Seite trägt den Vordruck für die Urschrift des Beschlusses, womit die Verurteilung für getilgt erklärt wird.

(3) Nach Rechtskraft des Beschlusses, womit eine Verurteilung für getilgt erklärt wird, ist auf der Urschrift des Erkenntnisses, womit die Verurteilung ausgesprochen worden ist, der Vermerk anzubringen:

“Getilgt mit Beschluß des ......gerichtes ............. vom ........

GZ. Ns ......”

(4) Dieser Vermerk ist vom Vorsitzenden des Senates, der mit Tilgungen befaßt ist, zu unterschreiben.

(5) Gesuche um Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sind von dem nach § 8 des Tilgungsgesetzes 1951 oder § 42 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes 1949 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständigen Gericht nach § 411 StPO. zu behandeln. Wäre hiernach das Gnadengesuch nicht hinsichtlich aller Verurteilungen von demselben Gerichte zu behandeln, so geht unter Gerichten verschiedener Ordnung jenes höherer Ordnung, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes, dessen Entscheidung später rechtskräftig wurde, stets jedoch das nach § 8 des Tilgungsgesetzes 1951 für die Tilgung durch Gerichtsbeschluß zuständige Gericht vor.

(6) Langt ein Gnadengesuch um Tilgung bei einem Gericht ein, dessen Zuständigkeit weder nach Abs. 5 noch durch einen auf Grund des 2. Absatzes des § 411 StPO. erlassenen besonderen Auftrages des Bundesministeriums für Justiz begründet ist, so hat es das Gnadengesuch unter Anschluß der eigenen Akten über Verurteilungen, auf die sich die Gnadenbitte erstreckt, dem für die Behandlung des Gnadengesuches zuständigen Gerichte zu übersenden.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sind bei Tilgung von Verurteilungen im Gnadenwege sinngemäß anzuwenden.

B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die demVerfall unterliegen, und von bedenklichem Gut.

§ 609. Anwendungsbereich.

(1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können (§ 98 Abs. 2 StPO.). Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.

(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).

B. Verwahrung von Beweisgegenständen, von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut.

§ 609. Anwendungsbereich.

(1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.

(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).

a)

Allgemeine Bestimmungen.

§ 610. Art und Ort der Aufbewahrung.

(1) Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert die Aufbewahrung im Akte zuläßt (zum Beispiel Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), sind, wenn nicht besondere Vorkehrungen zu ihrer sicheren Verwahrung geboten sind, als Beilagen des Aktes nach § 379 zu behandeln.

(2) Sonst sind bei den Gerichten, bei denen keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (§ 285 Abs. 1 Z 1) zu erlegen oder der Verwahrungsstelle (§ 614) des Übergeordneten Gerichtshofes oder einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, zur Aufbewahrung zu übergeben. Inländisches Bargeld ist, soweit es sich nicht um Münzen oder Geldzeichen handelt, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache nicht mit anderen vermischt werden dürfen, dem Rechnungsführer zur Einzahlung auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben, wenn nicht die Geringfügigkeit des Betrages diese Art der Aufbewahrung entbehrlich erscheinen läßt.

(3) Eignet sich der zu verwahrende Gegenstand zu einer Verwahrung auf die im Abs. 2 angegebene Art nicht, so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen.

(4) Die Beweisgegenstände müssen auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel u. dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sein und derart verwahrt und abgesondert werden, daß ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.

a)

Allgemeine Bestimmungen.

§ 610. Art und Ort der Aufbewahrung.

(1) Beweisgegenstände, deren Umfang, Gewicht und geringer Wert die Aufbewahrung im Akte zuläßt (zum Beispiel Briefe und andere nicht zu den Wertpapieren gehörige Urkunden), sind, wenn nicht besondere Vorkehrungen zu ihrer sicheren Verwahrung geboten sind, als Beilagen des Aktes nach § 379 zu behandeln.

(2) Sonst sind bei den Gerichten, bei denen keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, Beweisgegenstände in der Regel von dem Vorsteher der Geschäftsstelle unter Sperre aufzubewahren. Gegenstände von besonderem Wert sind dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) zu übergeben. Bietet auch diese Art der Aufbewahrung keine genügende Sicherheit, so ist der Gegenstand als strafgerichtliches Verwahrnis in der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht (§ 285 Abs. 1 Z 1) zu erlegen oder der Verwahrungsstelle (§ 614) des Übergeordneten Gerichts oder einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, zur Aufbewahrung zu übergeben. Inländisches Bargeld ist, soweit es sich nicht um Münzen oder Geldzeichen handelt, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache nicht mit anderen vermischt werden dürfen, dem Rechnungsführer zur Einzahlung auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben, wenn nicht die Geringfügigkeit des Betrages diese Art der Aufbewahrung entbehrlich erscheinen läßt.

(3) Eignet sich der zu verwahrende Gegenstand zu einer Verwahrung auf die im Abs. 2 angegebene Art nicht, so hat das Gericht einen Verwahrer zu bestellen oder sonst eine den Verhältnissen angemessene Verfügung zu treffen.

(4) Die Beweisgegenstände müssen auf geeignete Art (auf dem Umschlag, einem daran befestigten Zettel u. dgl.) mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Strafsache versehen sein und derart verwahrt und abgesondert werden, daß ihr Verlust, ihre Beschädigung, die Verwischung darauf befindlicher Spuren und jede Verwechslung ausgeschlossen ist.

§ 611. Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen,

Giftstoffe.

(1) Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (§ 367 StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.

(2) Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (§ 118 StPO.) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.

(3) Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.

§ 611. Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen, Giftstoffe.

(1) Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (§ 367 StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.

(2) Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (§ 125 Z 1 StPO) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.

(3) Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.

§ 612. Verzeichnisse der Beweisgegenstände bei den Gerichten ohne Verwahrungsstelle.

Alle Gegenstände, die von einem Gericht, bei dem keine Verwahrungsstelle (§ 614) besteht, im Laufe eines strafgerichtlichen Verfahrens in Verwahrung genommen, aber nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte gelegt werden, sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle in ein für jede Strafsache gesondert anzulegendes Verzeichnis einzutragen. In dem Verzeichnis sind die einzelnen Beweisgegenstände, der Ort der Aufbewahrung, die Ordnungsnummern und der Inhalt der darüber getroffenen Verfügungen sowie Tag und Art ihrer Durchführung anzuführen. Die Eintragungen in das Verzeichnis sind mit Tintenstift unter Herstellung einer Durchschrift zu machen; die Urschrift ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Strafakt zu nehmen, die Durchschrift verbleibt beim Vorsteher der Geschäftsstelle. Der Richter vermerkt den Inhalt der über die Gegenstände getroffenen Verfügungen auf der im Akt befindlichen Urschrift. Der Vorsteher der Geschäftsstelle trägt auf Grund der schriftlichen richterlichen Verfügung Tag und Art ihrer Durchführung in der Durchschrift des Verzeichnisses ein. Der richterliche Beschluß ist dem Verzeichnis anzuschließen. Werden Gegenstände ausgefolgt, so ist die Empfangsbestätigung auf die Durchschrift des Verzeichnisses zu setzen oder ihr beizulegen. Die Durchschriften sind vom Vorsteher der Geschäftsstelle mit fortlaufenden Nummern zu versehen und versperrt zu verwahren. (§ 270).

§ 613. Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände.

(1) Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.

(2) Wenn eine Z-Sache beim Gerichtshof fortgesetzt wird, hat dieser auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch den Gerichtshof um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.

(3) Die nach Abs. 1 getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (§ 612) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (§ 614) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.

(4) Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (§ 377 StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.

§ 613. Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände.

(1) Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.

(2) Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.

(3) Die nach Abs. 1 getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (§ 612) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (§ 614) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.

(4) Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (§ 377 StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.

b)

Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen. § 614. Errichtung der Verwahrungsstelle.

(1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.

(2) Wo es zweckmäßig erscheint, hat der Gerichtsvorsteher für die Verwahrungsstelle ein besonderes Postscheckkonto eröffnen zu lassen (§ 273); als verfügungsberechtigt ist der Leiter der Verwahrungsstelle anzumelden. Die Bestimmungen der §§ 273 bis 276 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.

b)

Sondervorschriften für Gerichte mit Verwahrungsstellen.

§ 614. Errichtung der Verwahrungsstelle.

(1) Bestehen bei einem Gerichte mehrere mit Strafsachen befaßte Abteilungen, so kann der Gerichtsvorsteher zur Aufbewahrung aller Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung bei Gericht eignen und nicht nach § 610 Abs. 1 als Beilagen zum Akte zu nehmen sind, eine besondere Verwahrungsstelle errichten. Zu ihrem Leiter ist der Leiter der Einlaufstelle, der Rechnungsführer oder ein Beamter des Fachdienstes zu bestellen. Diesem ist ein versperrbarer Raum mit den erforderlichen Schränken und Gestellen und eine feuersichere Kasse zur Verfügung zu stellen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(3) In der Verwahrungsstelle sind ein Eingangsbuch, ein Kassabuch und die Standblätter, erforderlichenfalls auch ein alphabetisches Namenverzeichnis zu den Standblättern und ein Verzeichnis der Ausfolgeaufträge zu führen.

§ 615. Eingangsbuch und Kassabuch.

(1) Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.

(2) Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.

(3) Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.

(4) Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.

§ 616. Standblätter.

(1) Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.

(2) In jedem Standblatt sind anzuführen.

1.

die Strafsache und das Aktenzeichen,

2.

die von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände (bei Barschaften auch die Geldsorten),

3.

Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (§ 613) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,

4.

Tag und Art der Durchführung dieser Verfügung.

(3) Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.

(4) Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.

§ 617. Erläge, Erlagsberichte.

(1) Bei Gericht einlangende Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung in der Verwahrungsstelle eignen, sind von ihrem Leiter zu übernehmen, ohne daß es eines richterlichen Auftrages dazu bedarf.

(2) Wird inländisches Bargeld in Verwahrung genommen, so hat der Leiter der Verwahrungsstelle in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen, ob die einzelnen Münzen oder Geldzeichen mit anderen vermengt werden können oder abgesondert aufzubewahren sind.

(3) Der Leiter der Verwahrungsstelle hat dem Erleger den Empfang zu bestätigen und über jeden Erlag einen von ihm unterzeichneten Erlagsbericht der mit der Strafsache befaßten Gerichtsabteilung im Wege der Einlaufstelle vorzulegen. Auf dem Erlagsbericht sind die Strafsache, die Standblattnummer, die in Verwahrung genommenen Gegenstände und der Tag des Erlages anzuführen.

(4) Der Erlagsbericht ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Akte über die Strafsache zu nehmen; später einlangende Erlagsberichte sind unter der gleichen Ordnungsnummer zu sammeln. Auf dem Erlagsbericht sind die über die verwahrten Gegenstände getroffenen Verfügungen (§ 613) unter Hinweis auf deren Ordnungsnummern ersichtlich zu machen.

§ 618. Gebarung in der Verwahrungsstelle.

Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Beweisgegenstände sind mit den Standblattnummern zu versehen und nach diesen Nummern aufzubewahren;

2.

inländisches Bargeld ist, soweit nicht die einzelnen Münzen oder Geldzeichen wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufbewahrt werden müssen, auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen oder dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben. Die Nummer der Amtsrechnung ist im Standblatt zu vermerken. Es ist stets so viel Bargeld vorrätig zu halten, daß die zu gewärtigenden Ausfolgeaufträge ausgeführt werden können;

3.

Bargeld und Wertsachen sind vom Leiter der Verwahrungsstelle nach Weisung des Gerichtsvorstehers allenfalls unter Gegensperre eines zweiten Bediensteten in der Kassa zu verwahren;

4.

der Gerichtsabteilung darf ein Beweisgegenstand zu vorübergehendem Gebrauch nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden die bei Rückstellung des Gegenstandes zu vernichten ist;

5.

in der Verwahrungsstelle aufbewahrte Gegenstände dürfen nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Auftrages ausgefolgt, abgesendet oder vernichtet werden. Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer und die Gegenstände anzuführen, auf die sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen und diesem eine Ausfertigung des Auftrages zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Der Empfänger hat die Übernahme auf dem Ausfolgeauftrag zu bestätigen; ist das nicht möglich, so ist ein Nachweis über die Ausfolgung (zum Beispiel der Postaufgabeschein) dem Auftrag beizuschließen oder die Nummer des Schecks anzuführen, mit dem der Betrag überwiesen wurde. Die Ausfolgeaufträge sowie alle anderen vom Gericht über einzelne Gegenstände getroffenen endgültigen Verfügungen und die Belege für deren Durchführung sind bei den betreffenden Standblättern aufzubewahren.

§ 619. Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen.

(1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange das Gericht mit der Strafsache nicht befaßt ist, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.

§ 619. Verhältnis der Verwahrungsstelle zur Staatsanwaltschaft, zu anderen Behörden und zu Privatpersonen.

(1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange nicht die Anklage eingebracht wurde, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.

c)

Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen.

§ 620. (1) Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.

(2) Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.

(3) Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.

C. Gefängniswesen.

§ 621. Vorsteher des Gefangenhauses.

(1) Vorsteher des Gefangenhauses ist bei Gerichtshofgefängnissen der Präsident des Gerichtshofes, bei bezirksgerichtlichen Gefangenhäusern der Gerichtsvorsteher. Die von Bezirksgerichten an Gerichtshoforten verhängte Haft wird im Gefangenhaus des Gerichtshofes vollstreckt soweit diese Bezirksgerichte nicht über ein eigenes Gefangenhaus verfügen.

(2) In allen Angelegenheiten, die die Verwaltung und Beaufsichtigung des Gerichtsgefängnisses betreffen, untersteht der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz, der Bezirksgerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, der dem Bezirksgericht im allgemeinen Strafverfahren übergeordnet ist.

(3) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat darüber zu wachen, daß im Gefangenhause Ordnung und Reinlichkeit herrschen und die Vorschriften über den Vollzug der Verwahrungs- und Untersuchungshaft und der Freiheitsstrafen über die Bewachung, Behandlung, Beschäftigung und Verpflegung der Gefangenen genau eingehalten werden; er hat dafür zu sorgen, daß das Gefangenhaus stets mit allem zum ordnungsmäßigen Betriebe Notwendigen versehen ist.

(4) Der Vorsteher des Gefangenhauses hat sich von dem gesamten Gefangenhausbetrieb durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Er hat zu diesem Zwecke im Gefangenhaus nicht nur die im § 189 StPO. vorgeschriebenen Besuche zu machen, sondern auch sonst wiederholt unvermutet - und zwar auch zur Nachtzeit -Nachschau zu halten. Nimmt er bei einer Nachschau oder bei einer anderen Gelegenheit Mißstände oder Gebrechen wahr, so hat er sie sofort abzustellen oder bei der übergeordneten Behörde entsprechende Anträge zu stellen.

(5) Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz kann mit der Aufsicht über das Gefangenhaus auch einen Richter des Gerichtshofes betrauen. Dieser hat den Präsidenten von seinen Wahrnehmungen und Verfügungen fortlaufend zu unterrichten. Die Betrauung eines Richters mit der Beaufsichtigung des Gefangenhauses enthebt den Präsidenten nicht der Pflicht, von Zeit zu Zeit im Gefangenhause persönlich Nachschau zu halten.

(6) Der Zeitpunkt und das Ergebnis jeder vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betrauten Richter vorgenommenen Nachschau und die zur Abstellung von Mißständen getroffenen Maßnahmen sind in einem jahrgangweise fortlaufend zu führenden Tagebuch des Gefangenhausvorstehers zu vermerken. Darin sind auch die bei diesen Personen von Gefangenen vorgebrachten Bitten und Beschwerden und die darüber getroffenen Verfügungen einzutragen. Der Vorsteher des Gefangenhauses hat die ordnungsmäßige Führung des Tagebuches monatlich zu prüfen.

§ 622. Leiter des Gefangenhauses.

(1) Leiter des Gefangenhauses ist:

a)

in den Gerichtshofgefängnissen der mit der Leitung betraute Beamte des Verwaltungsdienstes. Die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten können dem Leiter des Gerichtshofgefängnisses unterstellt werden;

b)

in den Gefangenhäusern der übrigen Bezirksgerichte der mit der Aufsicht über das Gefangenhaus betraute Beamte des einfachen Vollstreckungsdienstes.

(2) Der Leiter des Gefangenhauses hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im Gefangenhaus und für die Einhaltung aller den Gefangenhausbetrieb betreffenden Vorschriften sowie der vom Vorsteher des Gefangenhauses erteilten Weisungen zu sorgen. Er hat sich von den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und dem Charakter der Gefangenen, namentlich der Strafgefangenen, die eine längere Strafe zu verbüßen haben, durch persönlichen Verkehr mit den Gefangenen, durch Besprechung mit dem Richter, der mit der Strafsache befaßt ist oder war, und durch Einsicht in die Akten über das abgeschlossene Strafverfahren eine möglichst genaue Kenntnis zu verschaffen. Durch wiederholte Nachschau in allen zum Gefangenhause gehörigen Räumlichkeiten und Betrieben hat er sich von deren ordnungsmäßigem Zustand zu überzeugen. Entdeckte Übelstände hat er sofort abzustellen, jeder Störung der Ruhe und Ordnung entgegenzutreten und, wenn es einer Maßregel bedarf, die zu treffen er nicht berechtigt ist, dem Vorsteher des Gefangenhauses Anzeige zu erstatten.

(3) Die zur klaglosen Besorgung des Dienstes im Gefangenhause notwendigen allgemeinen Anordnungen sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften in den Gerichtshofgefängnissen von deren Leiter mit Genehmigung des Vorstehers, in den übrigen Gefangenhäusern aber vom Vorsteher zu erlassen.

§ 623. Hausordnung und andere Dienstvorschriften für die Gefangenhäuser.

(1) Der Betrieb in den gerichtlichen Gefangenhäusern richtet sich nach der vom Bundesministerium für Justiz erlassenen Hausordnung, den Dienstvorschriften und den besonderen Bestimmungen für die Jugendgruppen in Gerichtshofgefängnissen sowie für die Behandlung jugendlicher Gefangener außerhalb der Jugendgruppen.

(2) Je ein Stück der Hausordnung muß beim Vorsteher und beim Leiter des Gefangenhauses aufliegen; Auszüge daraus, soweit sie die Gefangenen betreffen, sind in jedem einzelnen Haftraum anzuschlagen.

(3) Bei ländlichen Bezirksgerichten hat der Leiter des Gefangenhauses für die sichere Verwahrung der Gefangenen, insbesondere dafür zu sorgen, daß nicht bloß die eigentlichen Gefängnisräume, sondern auch die Gänge, Arbeitsstätten und Bewegungshöfe stets abgeschlossen und die Schlüssel gehörig verwahrt werden. Wird er durch andere Dienstverrichtungen, Krankheit oder andere Umstände, wenn auch nur für kurze Zeit gehindert, die Verwahrung selbst zu besorgen, so darf er die Schlüssel nur der vom Gerichtsvorsteher dazu bestimmten Person übergeben. Den Eintritt in die zur Verwahrung der Gefangenen bestimmten Räume darf er ohne Bewilligung des Gerichtsvorstehers nur Personen gestatten, die im Gefangenhause kraft ihres Dienstes zu tun haben.

(4) Für die Gerichtshofgefängnisse und die bezirksgerichtlichen Gefangenhäuser an Gerichtshoforten sind dem vorangehenden Absatze entsprechende Anordnungen, Vorschriften zur Sicherung gegen Feuersgefahr u. dgl. den in Abs. 1 genannten Vorschriften zu entnehmen oder nach § 622 Abs. 3 zu erlassen.

§ 624. Behandlung der Gefangenen.

(1) Die Gefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, aber gerecht und menschlich zu behandeln; sie sind mit “Sie” anzureden. Jede durch die Umstände nicht gebotene Härte und Schroffheit ist zu vermeiden. Untersuchungsgefangene sind mit möglichster Schonung der Person und Ehre zu behandeln. Jede im Gesetz nicht begründete Verschärfung oder Milderung der Strafe ist zu unterlassen. Eigenmächtiges Handanlegen an einen Gefangenen ist untersagt, ausgenommen den Fall, daß der Bedienstete angegriffen oder durch Widerspenstigkeit in seinen Dienstverrichtungen gehindert wird oder daß es sich um die Verhinderung eines Fluchtversuches handelt.

(2) Bei den Unterredungen mit den Gefangenen haben sich die Bediensteten auf das Notwendigste zu beschränken; Vertraulichkeiten, Scherze, Erzählungen von Neuigkeiten und Äußerungen über die Strafprozesse der Verhafteten sind unbedingt zu vermeiden.

(3) Die Bediensteten dürfen sich mit den Gefangenen und deren Angehörigen in keinen geschäftlichen Verkehr einlassen, ihnen weder etwas verkaufen, leihen, schenken oder zutragen, noch von ihnen etwas kaufen, eintauschen, ausleihen, annehmen oder zur Bestellung übernehmen. Auch mit entlassenen Gefangenen ist ein solcher Verkehr verboten. Die Bediensteten haben dafür zu sorgen, daß auch die Mitglieder ihrer Familie sich jeder Verbindung dieser Art mit den Gefangenen und deren Angehörigen enthalten.

(4) Es ist den Bediensteten untersagt, ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz Gefangene zu ihrer persönlichen Bedienung zu verwenden.

§ 625. Vormerk über gerichtliche Untersuchungs- und Strafgefangene.

(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat einen Gefangenenvormerk nach GeoForm. Nr. 133 in Form eines gebundenen Buches zu führen. Darin sind unter jährlich mit 1 beginnenden fortlaufenden Zahlen alle in gerichtliche Verwahrung genommenen Personen bei ihrer Aufnahme in das Gefangenhaus einzutragen. In einem besonderen Abschnitt des Vormerkes sind die auf Ersuchen anderer Behörden in das Gefangenhaus aufgenommenen Personen einzutragen.

(2) Je nach der Art der Haft - Verwahrungs(Untersuchungs)haft oder Strafhaft - sind die jeweils hiefür vorgesehenen Spalten auszufüllen. Ändert sich die Art der Haft, so ist der Gefangene nicht unter einer neuen Postzahl einzutragen, sondern es sind nur die Eintragungen in den entsprechenden Spalten zu ergänzen. Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden, sind als Untersuchungsgefangene einzutragen; in der Bemerkungsspalte ist der Grund der Anhaltung durch das Wort “Arbh.”

ersichtlich zu machen.

(3) Wenn ein Gefangener wegen Verabredungsgefahr von anderen Gefangenen abgesondert zu verwahren ist, ist in der Spalte 2 auf die Postzahlen hinzuweisen, unter denen diese Personen eingetragen sind. Eigenschaften und Verhältnisse, die für die Behandlung und Überwachung eines Gefangenen von Bedeutung sind, und Ordnungsstrafen, die über ihn verhängt wurden, sind in der Bemerkungsspalte anzuführen.

(4) Wird ein Gefangener auf freien Fuß gesetzt oder an eine andere Behörde oder Anstalt überstellt, so ist die Postzahl, unter der er im Vormerke eingetragen ist, abzustreichen. Strafunterbrechungen (§ 401a StPO.) sind in der Bemerkungsspalte anzuführen, geben aber zur Abstreichung keinen Anlaß.

§ 626. Sonstige Geschäftsbehelfe und Akten im Gefangenhaus.

(1) Zu dem Gefangenenvormerk (§ 625) sind nach Bedarf ein alphabetisches Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 134 oder in Form einer Kartei sowie ein Vormerk zur Sicherstellung der zeitgerechten Entlassung der Strafgefangenen (Zeitweiser) zu führen.

(2) Alle einen Gefangenen betreffenden Aktenstücke sind, soweit sie nicht anders zu verwahren sind, vom Leiter des Gefangenhauses unter der Postzahl des Gefangenenvormerkes zu sammeln (Personalakt des Gefangenen).

(3) Der Leiter des Gefangenhauses hat durch eine Übersichtstafel mit umsteckbaren Namenszetteln (Zellenspiegel) oder sonst auf geeignete Weise eine ständige Übersicht darüber zu führen, welche Räume belegt oder frei sind und wo die einzelnen Gefangenen untergebracht sind.

§ 627. Tagesberichte.

(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat dem Vorsteher des Gefangenhauses täglich über alle wichtigen Vorfälle, die sich im Gefangenhaus ereignet haben, mündlich Bericht zu erstatten und einen schriftlichen Bericht bei Gerichtshöfen über den Gefangenenstand nach StPOForm. Nr. 17, bei ländlichen Bezirksgerichten über den Verpflegsstand und die Selbstverpfleger nach StPOForm. Nr. 16 vorzulegen.

(2) In den Berichten nach StPOForm. Nr. 16 sind die Gefangenen auszuweisen, die am Vortage in Verpflegung des Gefangenhauses standen. Darunter sind in Klammern die Zahlen der Gefangenen anzugeben, die sich selbst verpflegt haben. Weiters sind die Namen der Gefangenen anzugeben, die im Laufe des Vortages zugewachsen oder abgegangen sind, wobei die Stunde des Zuwachses oder Abganges beizufügen ist. Der Bericht ist täglich mit einem Querstrich abzuschließen, vom Gerichtsvorsteher zu fertigen und dem Leiter des Gefangenhauses zurückzustellen.

§ 628. Einlieferung von Gefangenen.

(1) Der Leiter des Gefangenhauses hat jede Person, die wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung in das Gefangenhaus eingeliefert wird, zu übernehmen, bis zur Entscheidung des Gerichtes abgesondert (§ 184 StPO.) zu verwahren und den zur Führung der Strafsache berufenen Richter unverzüglich durch einen Übernahmsbericht von der Einlieferung in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird in das Gefangenhaus eine Person zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert und liegt dem Leiter des Gefangenhauses noch kein richterlicher Auftrag zur Übernahme des Eingelieferten in die Strafhaft vor, so hat er sofort die Weisung des Gerichtsvorstehers (des Richters §§ 598 Abs. 3, 501 Abs. 3) einzuholen und bis zu dessen Entscheidung für die abgesonderte Verwahrung des Eingelieferten zu sorgen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Personen, die auf Grund des § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in vorläufige Verwahrung genommen werden.

(4) Werden Personen von anderen Behörden weder wegen Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung noch zur Verbüßung einer Strafe eingeliefert, so hat der Leiter des Gefangenhauses die Weisung des Vorstehers einzuholen.

§ 629. Vorkehrungen bei der Aufnahme von Gefangenen.

(1) Jeder in das Gefangenhaus Aufgenommene ist sofort nach den dafür bestehenden Vorschriften zu untersuchen. Werden hiebei am Körper oder an der Kleidung des Gefangenen Unreinlichkeiten oder Ungeziefer wahrgenommen, so ist vor seiner Abführung in das für ihn bestimmte Gefängnis sein Körper zu reinigen; einem solchen Gefangenen sind stets seine Kleider und seine Wäsche abzunehmen und Hauskleider und Hauswäsche zu übergeben.

(2) Besteht bei einem in das Gefangenhaus Aufgenommenen der Verdacht einer Krankheit, so ist seine eheste Untersuchung durch den Gefangenhausarzt zu veranlassen.

(3) Frauen, bei denen Schwangerschaft in Frage kommen kann, sind bei der Aufnahme hienach zu befragen. Wird Schwangerschaft behauptet oder liegt die Annahme der Schwangerschaft nahe, so ist der Vorsteher des Gefangenhauses davon in Kenntnis zu setzen.

(4) Personen, die die Haft eines Gefangenen freiwillig teilen wollen, sind zurückzuweisen; nur Säuglinge, die von ihrer in das Gefangenhaus aufzunehmenden Mutter nicht getrennt werden können, dürfen mit ihr übernommen werden.

(5) Hat der Leiter des Gefangenhauses eine darin aufgenommene Person nicht selbst übernommen, so hat er sie längstens binnen 24 Stunden nach der Einlieferung aufzusuchen oder sich vorführen zu lassen und ihre Nämlichkeit zu prüfen.

§ 630. Anweisung der Hafträume.

(1) Bei der Bestimmung des Haftraumes, in dem ein Gefangener unterzubringen ist, hat der Leiter des Gefangenhauses nach den bestehenden Vorschriften sowie nach den vom Gerichtsvorsteher oder von dem mit der Strafsache befaßten Richter allenfalls getroffenen Anordnungen vorzugehen.

(2) Personen, die an derselben strafbaren Handlung beteiligt sind, müssen während der Untersuchungshaft gesondert verwahrt werden. Das gleiche gilt für alle Gefangenen, bei denen die Besorgnis besteht, daß sie sich über ein Strafverfahren, einen Fluchtversuch oder die Verübung einer strafbaren Handlung verabreden könnten.

(3) Der Haftraum, in dem ein Untersuchungsgefangener verwahrt wird, ist im Übernahmsbericht anzuführen. Jede Versetzung eines Untersuchungsgefangenen in einen anderen Haftraum ist dem mit der Strafsache befaßten Richter anzuzeigen.

§ 631. Verwahrnisse der Gefangenen.

(1) Für jeden Gefangenen, dem bei der Aufnahme in das Gefangenhaus Sachen abgenommen werden oder für den später Sachen im Gefangenhaus erlegt werden, die ihm während der Haft nicht ausgefolgt werden können, ist ein Standblatt anzulegen. Die Standblätter sind mit Nummern zu versehen, die den Postzahlen des Gefangenenvormerkes entsprechen, und nach diesen Nummern geordnet aufzubewahren.

(2) In jedem Standblatt sind anzuführen: der Vor- und Zuname des Gefangenen, die in Verwahrung genommenen Gegenstände, der Tag der Übernahme und bei Gegenständen, die für den Gefangenen erlegt worden sind, die Bezeichnung des Erlegers, ferner der Ort der Aufbewahrung, der Tag der Ausfolgung und die Person oder Stelle, an welche die Gegenstände ausgefolgt worden sind.

(3) Der Gefangene und die Aufsichtsperson, die die Durchsuchung seiner Person und seiner Kleider vorgenommen oder ihr beigewohnt hat, haben die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Gefangenen abgenommenen Gegenstände durch ihre Unterschrift auf dem Standblatt zu bestätigen. Dem Gefangenen ist auf Verlangen eine schriftliche Empfangsbestätigung auszustellen.

(4) Bei Untersuchungsgefangenen sind die ihnen abgenommenen Gegenstände auf dem Übernahmsbericht (§ 628 Abs. 1) kurz anzuführen oder dem Gericht durch Vorlegung einer Abschrift des im Standblatt enthaltenen Verzeichnisses bekanntzugeben. Der mit der Strafsache befaßte Richter hat das Verzeichnis zu prüfen. Sind darin Gegenstände angeführt, dir als Beweismittel zu behandeln sind, dem Verfall unterliegen oder wegen ihrer Bedenklichkeit (§ 375 StPO.) in gerichtliche Verwahrung zu nehmen sind, so hat er ihre Verwahrung nach den für die Verwahrung von Beweisgegenständen geltenden Vorschriften (§§ 609 bis 619) zu verfügen. Befinden sich unter den Verwahrnissen eines Gefangenen Bargeld oder andere Wertgegenstände, die zur Sicherung eines allfälligen Anspruches des Bundes auf Ersatz der Kosten des Strafverfahrens oder auf Zahlung einer Geldstrafe dienen können (§ 5 Abs. 2 GEG. 1962); so hat der Richter anzuordnen, daß sie ohne Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.

§ 632. Verwahrung der Gefangenenverwahrnisse.

(1) Die Verwahrnisse der Gefangenen sind bei den ländlichen Bezirksgerichten vom Leiter des Gefangenhauses zu verwahren; der Gerichtsvorsteher kann auch einen anderen Bediensteten mit der Verwahrung betrauen. Die Verwahrung bei den übrigen Gefangenhäusern obliegt dem nach der Dienstvorschrift zuständigen Bediensteten; bei der Verwahrung von Geld- oder Wertgegenständen bei diesen Gefangenhäusern sind die Vorschriften über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Justizanstalten zu beachten.

(2) Die Verwahrung ist tunlichst auf solche Gegenstände zu beschränken, die vom Gefangenen bei seiner Entlassung benötigt werden. Andere Gegenstände sind so rasch wie möglich den vom Gefangenen bezeichneten Personen auszufolgen. Bei Gegenständen, die dem Verderben unterliegen, ist der Gefangene zu einer bestimmten Verfügung mit dem Beisatz aufzufordern, daß die Gegenstände, wenn er keine durchführbaren Vorschläge machen sollte, veräußert werden würden.

(3) Bei den Gerichtshofgefängnissen und bei den bezirksgerichtlichen Gefängnissen an Gerichtshoforten ist das Bargeld der Gefangenen von dem damit betrauten Beamten des Gerichtshofgefängnisses zu verwahren. Bei den Gefängnissen der ländlichen Bezirksgerichte sind Geldbeträge, die eine vom Gerichtsvorsteher zu bestimmende Höhe übersteigen und nicht voraussichtlich in ganz kurzer Zeit ausgefolgt werden, dem Rechnungsführer (zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes) zu übergeben.

(4) Gegenstände, deren Wert besondere Vorsicht nötig macht, können vom Leiter des Gefangenhauses dem Rechnungsführer zur Verwahrung (§§ 256, 270) übergeben oder auf Kosten und Gefahr des Gefangenen bei einem Unternehmen, das sich mit der Verwahrung fremder Wertgegenstände befaßt und volle Sicherheit bietet, hinterlegt werden.

§ 633. Ausfolgung der Gefangenenverwahrnisse.

(1) Die Verwahrnisse sind dem Gefangenen bei seiner Entlassung gegen Bestätigung des Empfanges auf dem Standblatte auszufolgen. Eines Ausfolgeauftrages des Gerichtes bedarf es nur, wenn das Gericht angeordnet hat, daß einzelne Gegenstände ohne besondere Bewilligung des Gerichtes nicht ausgefolgt werden dürfen.

(2) Wird ein Gefangener an eine andere Haftanstalt, ein Arbeitshaus oder eine andere Behörde überstellt, so sind seine Verwahrnisse mit ihm zu übergeben. Sie sind in diesem Falle in ein doppelt auszufertigendes Verzeichnis einzutragen; eine Ausfertigung ist mit den Verwahrnissen zu übergeben, die andere, auf der die Übernahme der Gegenstände zu bestätigen ist, ist dem Standblatte beizuschließen.

(3) Werden einzelne Gegenstände ausgefolgt, so ist ihre Anführung auf dem Standblatte abzustreichen. Nach Ausfolgung aller auf einem Standblatte angeführten Gegenstände ist die Standblattnummer mit Farbstift durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.

§ 634. Tageszeit, in der Freiheitsstrafen anzutreten sind.

Personen, die sich auf freiem Fuß befinden, haben Freiheitsstrafen während der Amtsstunden des Gerichtes anzutreten. Strafen und Strafreste, deren Dauer 12 Stunden nicht übersteigt, sind in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Schluß der Amtsstunden zu verbüßen; reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie in der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr so anzutreten, daß sie spätestens um 18 Uhr vollständig verbüßt sind. Wenn der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt wird oder sonst berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, können Freiheitsstrafen auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen außerhalb der Amtsstunden angetreten werden.

§ 635. Entlassung der Gefangenen.

(1) Untersuchungsgefangene sowie Personen, die nach § 9 Abs. 3 des Arbeitshausgesetzes in Verwahrung genommen worden sind, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichtes entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling die Verwahrnisse auszufolgen (§ 633 Abs. 1), und die eigenhändige Unterschrift des Richters.

(2) Strafgefangene sind vom Leiter des Gefangenhauses mit dem Ablauf der Strafzeit zu entlassen, ohne daß es hiezu eines Auftrages des Gerichtes bedarf. Der Leiter des Gefangenhauses ist dafür verantwortlich, daß kein Strafgefangener im Gefangenhause länger zurückbehalten wird, als es dem Straferkenntnisse entspricht. Ergeben sich Zweifel bei der Berechnung der Strafzeit, so ist die Entscheidung des Vorstehers des Gefangenhauses einzuholen.

(3) Vor Ablauf der Strafzeit darf ein Strafgefangener vom Leiter des Gefangenhauses nur auf Grund eines ihm bekanntgegebenen Gnadenaktes oder einer Entscheidung des Gerichtes oder der Strafvollzugsbehörde (§ 16 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277) entlassen werden.

(4) Endet die Strafzeit in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr, so ist der Gefangene, wenn er eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen zu verbüßen hat, um 18 Uhr zu entlassen; wäre der Gefangene um 18 Uhr oder später zu entlassen, so ist ihm auf seinen Wunsch zu gestatten, bis zum nächsten Morgen im Gefangenhause zu bleiben. Gefangene, die eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen verbüßen, können an dem Tage, an dem die Strafzeit abläuft, wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen wichtigen Gründen vorzeitig entlassen oder der Behörde überstellt werden, die sie nach der Verbüßung der Strafe zu übernehmen hat. In größeren Gefangenhäusern können ferner alle Gefangenen, deren mehr als zweiwöchige Strafe an demselben Tage endet, gleichzeitig um 8 Uhr früh entlassen werden.

(5) Die Vorsteher und Leiter der Gefangenhäuser haben Gefangene bei ihren Bemühungen, nach der Entlassung einen redlichen Erwerb zu finden, nach Kräften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck mit den öffentlichen und privaten Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen in Verbindung zu setzen. Vertretern solcher Stellen ist in Fürsorgeangelegenheiten der Verkehr mit den Gefangenen zu gestatten, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen,

§ 636. Obsorge für die Reinlichkeit und Ausbruchssicherheit.

(1) In den Gefangenhäusern hat strengste Reinlichkeit und Ordnung zu herrschen. Belegte Gefängnisräume sind täglich zu reinigen und zu lüften, Fußböden und Gerätschaften so oft, als es nötig ist, zu waschen, Lagerungsgegenstände und Kleider nach Bedarf zu lüften und auszuklopfen.

(2) Jeder belegte Gefängnisraum ist vom Leiter des Gefangenhauses oder den damit betrauten Bediensteten täglich zu untersuchen, ob sich nicht darin Spuren befinden, die auf die Vorbereitung von Ausbrüchen oder die Herstellung unerlaubter Verbindungen mir anderen Gefängnisräumen oder mit der Außenwelt hindeuten, und ob nicht darin Gegenstände vorhanden sind, deren Besitz dem Gefangenen nicht erlaubt ist. Zu diesem Zweck ist auch in den Gängen und Höfen, von Zeit zu Zeit auch bei Nacht, Nachschau zu halten.

(3) Ist ein Gefangener als gewalttätig oder besonders verwegen bekannt, so soll der Nachschau im Gefängnisraum und der Vorführung stets ein zweiter Aufsichts- oder Wachebeamter zugezogen werden.

§ 637. Beschäftigung der Gefangenen.

(1) Vorsteher und Leiter des Gefangenhauses haben die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Gefangenen unter 18 Jahren, ferner die Untersuchungsgefangenen, die darum ansuchen, endlich alle Strafgefangenen, soweit es möglich ist, in angemessener Weise beschäftigt werden. Dabei ist auf die Vorschrift des § 244 StG. (§ 50 JGG.) Bedacht zu nehmen.

(2) Soweit nicht für einzelne Gerichte besondere Anordnungen ergangen sind, können Gefangene zur Bedienung von Vervielfältigungsgeräten und zur Besorgung von Schreibarbeiten für die Gefangenhausverwaltung und das Gericht verwendet werden; doch dürfen ihnen Geschäftsstücke, deren Geheimhaltung im Interesse des Verfahrens, der Parteien, eines Mitgefangenen oder des Anstaltsbetriebes geboten ist, nicht ausgefolgt werden. Auch bei solcher Beschäftigung müssen die Gefangenen in gehörig abgesperrten Räumen untergebracht sein. Diese Räume dürfen nur Personen zugänglich sein, die mit der Aufsicht über die Gefangenen oder deren Arbeiten beschäftigt sind.

(3) Über die von den Gefangenen geleisteten Arbeiten sind Arbeitslisten zu führen, in denen einerseits die an die Gefangenen auszuzahlenden Arbeitsprämien, anderseits die Beträge zu verrechnen sind, die Arbeitsunternehmer, denen Gefangene als Arbeitskräfte gegen Stücklohn oder Taglohn beigestellt werden, an den Bund zu bezahlen haben.

§ 638. Verpflegung.

Für die Verpflegung der Gefangenen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Werden Zulagen zur gewöhnlichen Kost gewährt, so ist ihre Verabfolgung schriftlich anzuordnen; ebenso hat der Gefangenhausarzt schriftlich anzuordnen, wenn statt der gewöhnlichen Kost oder neben dieser Kost eine andere Kost oder Kostzulagen verabreicht werden sollen.

§ 639. Erkrankungen.

(1) Wenn ein Gefangener erkrankt oder wenn eine in Haft befindliche Frau der Entbindung nahe kommt, ist der Gefangenhausarzt zu benachrichtigen und dem Gerichtsvorsteher die Meldung zu erstatten.

(2) Wenn die Erkrankung eines Gefangenen zur Abwendung ernster Lebensgefahr von ihm oder anderen Personen eine Behandlung notwendig macht, die im Gefangenhaus oder in der Krankenabteilung eines anderen nahegelegenen Gefangenhauses nicht möglich ist, kann er an eine öffentliche Krankenanstalt abgegeben werden. Dabei sind die gebotenen Vorschriften zu beachten, um die Absonderung des Gefangenen von anderen Pfleglingen und die baldmöglichste Rücküberstellung zu sichern.

(3) Gefangene, die von ansteckenden Krankheiten befallen sind, dürfen an Arbeitshäuser, Irren oder sonstige Pflegeanstalten nicht oder nur bei gleichzeitiger Anzeige und Anwendung entsprechender Vorsichten abgegeben werden.

§ 640. Zutritt zu dem Gefangenhaus.

(1) Personen, die nicht kraft ihres Dienstes im Gefangenhaus zu tun haben, ist der Eintritt nur mit Bewilligung des Gerichtsvorstehers gestattet. Solche Personen sind beim Betreten der Gefängnisräume gehörig zu überwachen, damit sie sich nicht in ein unerlaubtes Einverständnis mit Gefangenen einlassen können.

(2) Dem Arzte, der zur Behandlung der Gefangenen angestellt ist (Gefangenenhausarzt), und dem Seelsorger, dem die Seelsorge im Gefangenhause übertragen ist (Gefangenhausseelsorger), ist der Eintritt in die Gefängnisräume ohne Beisein eines Aufsichtsorganes zu gestatten, so oft es der Dienst erfordert. Ein Aufsichtsorgan hat den Dienstverrichtungen des Gefangenhausarztes oder Gefangenhausseelsorgers nur dann beizuwohnen, wenn es von diesen gewünscht wird.

(3) Wünscht ein Untersuchungsgefangener den Besuch eines anderen Arztes oder eines anderen Geistlichen, so ist die Entscheidung des mit der Strafsache befaßten Richters einzuholen. Dem Besuche eines solchen Arztes oder Geistlichen hat stets eine Gerichtsperson beizuwohnen. Nur die Ablegung der Beichte hat ohne Beisein einer Gerichtsperson stattzufinden; doch sind auch in diesem Falle die nötigen Vorsichten gegen ein Entweichen zu treffen.

(4) Für die Besuche der Gefangenen durch ihre Verteidiger und andere Personen gelten die Vorschriften der Hausordnung (§ 623 Abs. 1). Soweit die Verhältnisse eines Gerichtes eine besondere Regelung der Besuchszeit nötig machen, hat der Gerichtsvorsteher besondere Tage und Stunden mit der Wirkung festzusetzen, daß zu anderer Zeit der Zutritt nur in berücksichtigungswerten Fällen außerordentlicher Dringlichkeit gestattet werden darf.

(5) Hegt der Leiter des Gefangenhauses gegen die Zulassung eines Besuches zu einem Strafgefangenen Bedenken, so hat er die Entscheidung des Gerichtsvorstehers einzuholen.

(6) Unterredungen der Besucher mit Strafgefangenen haben in der Regel in der Kanzlei des Leiters oder in einem dazu bestimmten Raume des Gefangenhauses, Unterredungen mit Untersuchungsgefangenen aber in der Kanzlei des mit der Strafsache befaßten Richters stattzufinden, wenn dieser nichts anderes anordnet. Die Räume, wo sich die Gefangenen mit ihren Verteidigern ohne Beisein einer Gerichtsperson besprechen können (§ 45 Abs. 2 StPO.), bestimmt der Gerichtsvorsteher.

(7) Sucht ein Gefangener um die Bewilligung einer Unterredung mit einem nahen Angehörigen an, dessen lebensgefährlicher Zustand sein Erscheinen bei Gericht unmöglich macht, so kann der Gerichtsvorsteher, bei Untersuchungsgefangenen im Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), in besonders wichtigen Fällen ausnahmeweise eine Unterredung in der Wohnung dieses Angehörigen gestatten, in die der Gefangene mit Anwendung der nötigen Vorsicht zu führen ist.

(8) In Privatangelegenheiten dürfen Untersuchungsgefangene nur mit Erlaubnis des Untersuchungsrichters (Vorsitzenden der Hauptverhandlung), Strafgefangene in Gerichtshofgefängnissen und in Gefängnissen der Bezirksgerichte an Gerichtshoforten mit Zustimmung des Leiters des Gefangenhauses, in Gefängnissen ländlicher Bezirksgerichte mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers, zu Gericht oder einer anderen Behörde vorgeführt werden. Können Gefangene nicht zu Gericht vorgeführt werden, so können sie Parteivorbringen irgendwelcher Art nicht mündlich zu gerichtlichem Protokoll, sie müssen vielmehr solches Vorbringens schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anbringen. Keinesfalls können sie begehren, daß sich ein Richter oder sonstiger Bediensteter des Gerichtes zur Entgegennahme ihres Vorbringens in das Gefangenhaus begibt. Eingaben von Gefangenen, bei denen die Einhaltung von Fristen in Betracht kommt, sind unverzüglich weiterzuleiten.

§ 641. Vorkehrungen bei versuchter oder vollführter Entweichung.

(1) Die Entweichung eines Gefangenen oder der Versuch einer solchen ist sofort dem Gerichtsvorsteher zu melden. Hat ein Gefangener die Flucht ergriffen, so sind alle zu seiner Wiedereinbringung notwendigen Maßnahmen (§§ 414 bis 417 StPO.) zu ergreifen. Bei Fluchtversuchen sind die entsprechenden Sicherungsmittel anzuwenden und die notwendigen Vorsichtsmaßregeln gegen weitere Fluchtversuche zu ergreifen.

(2) Der Gerichtsvorsteher hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Entweichung zu untersuchen und festzustellen, welche Umstände den Fluchtversuch oder die Entweichung begünstigt haben, wem dabei ein Verschulden zur Last fällt und welche Maßnahmen zur Abstellung etwa wahrgenommener Gebrechen notwendig sind.

(3) Fluchtfälle und Fluchtversuche, die die öffentliche Sicherheit in hohem Grade zu gefährden geeignet sind, außergewöhnliches Aufsehen erregt haben oder mit besonderer Kühnheit oder Schlauheit durchgeführt oder vorbereitet wurden, sind vom Gerichtsvorsteher sofort dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar anzuzeigen. Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben außerdem über jeden Fall einer versuchten oder gelungenen Flucht und über das Ergebnis der hierüber gepflogenen Erhebungen dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz (§ 621 Abs. 2) zu berichten.

§ 642. Bestrafung der Gefangenen.

(1) Das Recht, über Gefangene wegen Übertretung der Hausordnung Ordnungsstrafen zu verhängen, steht in anderen Gefangenhäusern dem Vorsteher zu.

(2) Wenn dem zur Verhängung einer Ordnungsstrafe berufenen Leiter oder Vorsteher des Gefangenhauses eine Übertretung der Hausordnung zur Kenntnis kommt, hat er den Sachverhalt in einem mündlichen Verfahren klarzustellen und hiebei dem beschuldigten Gefangenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Wird eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Ergebnisse des Verfahrens in das nach StPOForm. Nr. 19 zu führende Strafbuch einzutragen. Muß ausnahmsweise über eine Vernehmung ein Protokoll aufgenommen werden, so ist es dem Strafbuch beizulegen.

(3) Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe über einen Untersuchungsgefangenen ist der mir der Strafsache befaßte Richter durch Vorlegung eines Auszuges aus dem Strafbuch zu benachrichtigen.

§ 643. Materialrechnung, Vormerk der Einrichtungsgegenstände.

(1) Bei Gerichtshofgefängnissen ist über deren Bestände an Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen eine Materialrechnung zu führen. Die besonderen Vorschriften über die abgesondert zu führende Verrechnung der Materialien für die Verpflegung der Gefangenen und über die Aufschreibung und Verrechnung der Bestände der Arbeitsbetriebe an Einrichtung, Rohstoffen und Erzeugnissen bleiben unberührt.

(2) Außerdem hat jeder Leiter eines Gerichtshofgefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in diesem Gefängnis in Benützung stehen, und jeder Leiter eines bezirksgerichtlichen Gefängnisses über die Einrichtungsgegenstände, die in seinem Gefängnis vorhanden sind, einen Vormerk zu führen, aus dem der Bestand an Einrichtungsgegenständen, jeder Zuwachs und jeder Abfall ersichtlich ist. In den Vormerken der Bezirksgerichte sind beim Zuwachs und Abfall die in Betracht kommenden Erlässe des Gerichtshofpräsidenten I. Instanz anzuführen. Die Vormerke der Bezirksgerichte sind mit Ende jedes Jahres abzuschließen und vom Gerichtsvorsteher dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz vorzulegen, der sie nach Prüfung zur Fortsetzung zurückzustellen hat.

D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen.

§ 644. Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Art. II B Z 3, 4, 5 der Einführungsbestimmungen zur Verordnung BGBl. Nr. 74/1930) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.

Artikel II

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 423/1991, zu den §§ 448, 450 bis 467, 571 bis 574, 576, 577, 581 584 und 586, BGBl. Nr. 264/1951)

§ 2. Der Art. 1 gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980).