(Übersetzung)Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
Jede der am Konflikt beteiligten Parteien hat ihrem Auskunftsbüro in kürzestmöglicher Frist die im vierten, fünften und sechsten Abschnitt dieses Artikels erwähnten Auskünfte über jede feindliche, zu einer der in Artikel 4 aufgeführten Gruppen gehörende und in ihre Gewalt geratene Person zu erteilen. Das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die diesen Gruppen angehören und die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben.
Das Auskunftsbüro hat diese Auskünfte durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle anderseits unverzüglich auf raschestem Wege den interessierten Mächten zukommen zu lassen.
Diese Angaben sollen eine rasche Benachrichtigung der betreffenden Familien erlauben. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 sollen diese Auskünfte, soweit sie die Auskunftsstelle besitzt, für jeden Kriegsgefangenen Name, Vornamen, Dienstgrad, Matrikelnummer, Ort und vollständiges Datum der Geburt, die Macht, von der er abhängt, Vorname des Vaters und Mädchenname der Mutter, Name und Adresse der zu benachrichtigenden Person sowie die Adresse, unter der dem Gefangenen Briefschaften zugestellt werden können, enthalten.
Das Auskunftsbüro soll von den verschiedenen zuständigen Dienststellen die Angaben über Veränderungen, Freilassung, Heimschaffung, Flucht, Hospitalisierung, Tod erhalten und sie auf die im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene Weise weiterleiten.
Ebenso sollen regelmäßig, und zwar wenn möglich wöchentlich, Auskünfte über den Gesundheitszustand schwerkranker oder schwerverletzter Kriegsgefangener weitergeleitet werden.
Das Auskunftsbüro ist ebenfalls mit der Beantwortung aller Anfragen über die Kriesgefangenen, einschließlich der in der Gefangenschaft Verstorbenen, betraut; um sich die fehlenden Auskünfte zu beschaffen, hat es die nötigen Erhebungen vorzunehmen.
Alle schriftlichen Mitteilungen des Auskunftsbüros sind durch Unterschrift oder Siegel zu beglaubigen.
Das Auskunftsbüro ist ferner beauftragt, alle persönlichen Wertgegenstände, einschließlich der Geldbeträge in anderer Währung als der der Gewahrsamsmacht, sowie die für die nächsten Angehörigen wichtigen Dokumente zu sammeln, die die Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung, ihrer Freilassung, ihrer Flucht oder ihrem Tod zurückgelassen haben, und sie an die interessierten Mächte zu übermitteln. Diese Gegenstände sollen vom Auskunftsbüro in versiegelten Paketen versandt werden und von einer Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehörten, genau feststellt, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes begleitet sein. Die übrigen persönlichen Effekten der in Frage stehenden Kriegsgefangenen sind gemäß den zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossenen Vereinbarungen zurückzusenden.
Artikel 123
Eine zentrale Auskunftsstelle für Kriegsgefangene soll in einem neutralen Land geschaffen werden. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation einer solchen Zentralstelle vorschlagen.
Diese Zentralstelle ist beauftragt, alle Auskünfte, betreffend Kriegsgefangene, die sie auf offiziellem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln. Sie soll sie so rasch wie möglich an das Herkunftsland der Kriegsgefangenen oder an die Macht, von der sie abhängen, weiterleiten. Von Seiten der am Konflikt beteiligten Parteien soll diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen erhalten.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien und im besonderen jene, deren Angehörigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.
Diese Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 125 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.
Artikel 124
Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.
Artikel 125
Unter Vorbehalt der Maßnahmen, die die Gewahrsamsmächte für unerläßlich halten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem anderen vernünftigen Erfordernis zu begegnen, sollen sie den religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder anderen den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden Körperschaft die beste Aufnahme gewähren. Sie sollen ihnen wie auch ihren gebührend akkreditierten Delegierten alle notwendigen Erleichterungen gewähren, damit sie die Kriegsgefangenen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke dienende Gegenstände, welcher Herkunft immer, an sie verteilen oder ihnen bei der Gestaltung der Freizeit innerhalb der Lager helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiet der Gewahrsamsmacht oder in einem anderen Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben.
Die Gewahrsamsmacht kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf ihrem Gebiet und unter ihrer Aufsicht auszuüben, begrenzen; durch eine solche Begrenzung darf jedoch die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle Kriegsgefangenen nicht behindert werden.
Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete soll jederzeit anerkannt und respektiert werden.
Im Augenblick der Übergabe von Hilfssendungen oder von obgenannten Zwecken dienenden Gegenständen an die Kriegsgefangenen oder mindestens innerhalb kurzer Frist ist den Hilfsgesellschaften oder Organisationen für jede von ihnen abgeschickte Sendung eine vom Vertrauensmann unterzeichnete Empfangsbestätigung zuzustellen. Gleichzeitig sind von den Verwaltungsbehörden, die die Kriegsgefangenen überwachen, Empfangsbestätigungen für diese Sendungen auszustellen.
Teil VI
Vollzug des Abkommens
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 126
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich Kriegsgefangene befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte; sie sollen zu allen von Kriegsgefangenen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben. Sie sind ebenfalls ermächtigt, sich an alle Abfahrts-, Durchfahrts- und Ankunftsorte von versetzten Kriegsgefangenen zu begeben. Sie sollen sich ohne Zeugen mit den Gefangenen und besonders mit ihrem Vertrauensmann unterhalten können, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist, betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen; Dauer und Zahl dieser Besuche dürfen nicht eingeschränkt werden. Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloß ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden.
Die Gewahrsamsmacht und die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, können gegebenenfalls übereinkommen, Landsleute dieser Kriegsgefangenen zur Teilnahme an solchen Besuchen zuzulassen.
Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte genießen. Die Bezeichnung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die zu besuchenden Kriegsgefangenen befinden.
Artikel 127
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, in Friedens- und in Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die Gesamtheit ihrer bewaffneten Kräfte und der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.
Die militärischen oder anderen Behörden, die in Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf Kriegsgefangene übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.
Artikel 128
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zustellen, die sie allenfalls zur Gewährleistung seiner Anwendung erlassen.
Artikel 129
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen gegen solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.
Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung der einen oder anderen dieser schweren Verletzungen beschuldigt wurde, und hat sie ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte zu ziehen. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrer eigenen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zur Aburteilung einer anderen an der Verfolgung interessierten Vertragspartei übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ausreichende Verdachtsgründe nachgewiesen hat.
Jede Vertragspartei soll die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um auch solche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.
Unter allen Umständen dürfen die Angeklagten mindestens ebensolche Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung genießen als die in Artikel 105 und den folgenden des vorliegenden Abkommens vorgesehenen.
Artikel 130
Als schwere Verletzungen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, gelten jene, die die eine oder andere der folgenden Handlungen umfassen, sofern sie gegen Personen oder Güter begangen werden, die durch das Abkommen geschützt sind: absichtliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Experimente, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit, Nötigung eines Kriegsgefangenen zur Dienstleistung in den bewaffneten Kräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechtes auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren.
Artikel 131
Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von der Verantwortlichkeit befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufällt.
Artikel 132
Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei soll gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren eine Untersuchung über jede behauptete Verletzung des Abkommens eingeleitet werden.
Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so sollen sich die Parteien über die Wahl eines Schiedsrichters einigen, der über das zu befolgende Verfahren zu entscheiden hat.
Sobald die Verletzung festgestellt ist, sollen die am Konflikt beteiligten Parteien sie abstellen und so rasch als möglich ahnden.
Abschnitt II
Schlußbestimmungen
Artikel 133
Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.
Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.
Artikel 134
In den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien ersetzt das vorliegende Abkommen das Abkommen vom 27. Juli 1929.
Artikel 135
In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, gebunden sind, handle es sich um das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die am vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses das Kapitel II des den erwähnten Haager Abkommen beigefügten Reglements.
Artikel 136
Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Feber 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die an der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die an dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber am Abkommen vom 27. Juli 1929 beteiligt sind.
Artikel 137
Das vorliegende Abkommen soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden. Von diesem soll eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten zugestellt werden, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 138
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 139
Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.
Artikel 140
Der Beitritt soll dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich mitgeteilt werden und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem ihm die Mitteilung zugegangen ist, wirksam.
Der Schweizerische Bundesrat soll die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis bringen, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Artikel 141
Im Falle des Eintretens eines der in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Fälle treten die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofort in Wirksamkeit. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.
Artikel 142
Jeder Hohen Vertragschließenden Partei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.
Die Kündigung ist dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich anzuzeigen, der sie den Regierungen aller Hohen Vertragschließenden Parteien bekanntgibt.
Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Anzeige an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Die angezeigte Kündigung bleibt jedoch, wenn die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, so lange unwirksam, als der Friede nicht geschlossen wurde, jedenfalls aber so lange, als die Aktionen nicht abgeschlossen sind, die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehen.
Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts zu erfüllen verpflichtet sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
Artikel 143
Der Schweizerische Bundesrat wird das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen lassen. Er wird das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält, in Kenntnis setzen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Gegeben in Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original ist im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen. Der Schweizerische Bundesrat soll jedem der unterzeichnenden und beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens übermitteln.
Anhang I
Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralem Land von verwundeten und kranken Kriegsgefangenen
(Siehe Art. 110)
I. Grundsätze der direkten Heimschaffung und Hospitalisierung in einem neutralen Lande
A. Direkte Heimschaffung
Es werden direkt heimgeschafft:
Alle Kriegsgefangenen mit nachfolgenden Gebrechen, die durch Gewalteinwirkung entstanden sind: Verlust einer Extremität, Lähmung, artikuläre und andere Schwächen, unter der Voraussetzung, daß das Gebrechen mindestens in dem Verlust einer Hand oder eines Fußes besteht oder dem Verlust einer Hand oder eines Fußes gleichkommt.
Ohne einer weiteren Auslegung vorzugreifen, werden folgende Fälle dem Verlust einer Hand oder eines Fußes gleichgesetzt:
Verlust der Hand, aller Finger oder Daumen und Zeigefinger einer Hand; Verlust des Fußes oder Verlust aller Zehen und Metatarsen eines Fußes;
Ankylose, Knochendefekte, Narbenschrumpfungen, die die Bewegungsfähigkeit eines großen Gelenkes oder aller Fingergelenke einer Hand aufheben;
Pseudarthrose an langen Röhrenknochen;
Deformitäten, die von Frakturen oder anderen Traumen herrühren und die eine bedenkliche Verminderung der Funktionsfähigkeit und Fähigkeit des Lastentragens herbeiführen.
Alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden ist, daß trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Verletzung voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beispiel in folgenden Fällen:
Projektile im Herzen, auch wenn eine gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine schweren Störungen feststellen konnte;
Metallsplitter in der Hirnsubstanz oder in den Lungen, auch wenn die gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine lokalen oder allgemeinen Erscheinungen feststellen kann;
Osteomyelitis, deren Heilung im Verlauf eines Jahres, das der Verletzung folgt, nicht vorhersehbar ist und die anscheinend zu einer Ankylose eines Gelenkes oder zu anderen Veränderungen führt, die dem Verlust einer Hand oder eines Fußes gleichkommen;
gelenkeröffnende und eitrige Verletzungen der großen Gelenke;
Verletzungen des Schädels mit Verlust oder Verlagerung von Knochengewebe;
Verletzung oder Verbrennung des Gesichtes mit Defektbildung und funktionellen Störungen;
Verletzungen des Rückenmarkes;
Verletzung des peripheren Nervensystems, deren Folgen einem Verlust einer Hand oder eines Fußes gleichkommen und deren Heilung mehr als ein Jahr seit der Verletzung erfordert, zum Beispiel Verletzung des Plexus brachialis oder lumbosakralis, des Nervus medianus oder ischiatikus, auch bei kombinierten Verletzungen des Nervus radialis und cubitalis oder Nervus peroneus und tibialis usw. Die isolierte Verletzung des Nervus radialis, cubitalis, peroneus oder tibialis rechtfertigt die Heimschaffung nicht, ausgenommen bei Kontrakturen oder erheblichen neurotrophischen Störungen;
Verletzung des Urogenitalapparates, die dessen Funktion ernstlich gefährdet.
Alle kranken Kriegsgefangenen, deren Zustand derart chronisch geworden ist, daß trotz Behandlung eine Wiedereinstellung in die Armee innerhalb eines Jahres nach Krankheitsbeginn voraussichtlich ausgeschlossen scheint, wie zum Beipiel in folgenden Fällen:
jede aktive Organtuberkulose, die nach ärztlicher Beurteilung durch Behandlung in neutralem Lande nicht mehr geheilt oder wenigstens erheblich gebessert werden kann;
exsudative Pleuritis;
schwere Erkrankungen des Respirationstraktus, nicht tuberkulöser Aetiologie, die voraussichtlich unheilbar sind, zum Beispiel: schweres Lungenemphysem mit oder ohne Bronchitis; Asthma bronchiale ), chronische Bronchitis ), die sich durch mehr als ein Jahr in der Gefangenschaft hinzieht; Bronchiectasen *) usw.;
schwere chronische Zirkulationsstörungen, zum Beispiel: Erkrankungen der Herzklappen und des Herzmuskels, die während der Gefangenschaft zu Dekompensationserscheinungen führen, auch wenn die gemischte ärztliche Kommission bei ihrer Untersuchung keine dieser Symptome mehr feststellen kann; Erkrankungen des Pericards und der Gefäße usw. (Bürgersche Krankheit, Aneurismen der großen Gefäße);
chronische schwere Erkrankungen des Magen-Darmtraktus, zum Beispiel: Ulcus des Magens oder des Duodenums; Operationsfolgen nach chirurgischem Eingriff am Magen, der während der Gefangenschaft ausgeführt wurde; Gastritis, Enteritis oder chronische Colitis, die über ein Jahr andauern und den Allgemeinzustand schwer beeinträchtigen; Leberzirrhose; chronische Cholecystopathie *) usw.;
chronische Erkrankungen des Urogenitaltraktus, zum Beispiel: chronische Nephritis mit nachfolgenden Störungen; Nephrektomie wegen Nierentuberkulose; chronische Pyelitis oder chronische Zystitis; Hydronephrose oder Pyonephrose; schwere chronische Erkrankungen der weiblichen Genitalorgane; Schwangerschaft und geburtshilfliche Erkrankungen, wenn eine Hospitalisierung in einem neutralen Lande unmöglich ist, usw.;
schwere chronische Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, zum Beispiel: alle Psychosen und manifesten Psychoneurosen, sei es schwere Hysterie, schwere Gefangenen-Psychoneurose usw., die von einem Spezialisten gehörig festgestellt wurden ); jede Epilepsie, die durch einen Militärarzt gehörig festgestellt wird ); Hirngefäßsklerose; chronische Neuritis, die länger als ein Jahr andauert, usw.;
chronische schwere Erkrankungen des neurovegetativen Nervensystems mit beträchtlicher Verminderung der geistigen und körperlichen Kraft, bedeutendem Gewichtsverlust und allgemeiner Asthenie;
Blindheit beider Augen oder eines Auges, wenn der Visus des anderen Auges trotz Korrektur durch Augengläser geringer ist als 1,0; Verminderung der Sehschärfe, die nicht auf 0,5 korrigiert werden kann, bei mindestens einem Auge *); die anderen schweren Augenerkrankungen, wie zum Beispiel: Glaucoma; Iritis; Choroiditis; Trachoma usw.;
die Störungen der Hörfähigkeit, wie vollständige einseitige Taubheit, wenn das andere Ohr das gesprochene Wort auf einen Meter Distanz nicht mehr wahrnimmt *), usw.;
schwere Stoffwechselstörungen, zum Beispiel: Diabetes mellitus, der eine Insulin-Therapie verlangt, usw.;
schwere innersekretorische Störungen, zum Beispiel: Thyrestozikose, Hypo-Thyreoidose, Addisonsche Krankheit, Simmondssche Kachexie; Tetanie usw.;
schwere Erkrankungen der blutbildenden Organe;
schwere chronische Intoxikationen, zum Beispiel: Bleivergiftung, Quecksilbervergiftung, Morphinismus, Kokainismus, Alkoholismus; Gasvergiftung und Strahlenschädigung usw.;
chronische Erkrankungen des Bewegungsapparates mit manifesten funktionellen Störungen, zum Beispiel: Arthrosis deformans; primäre und sekundäre chronische Polyarthritis mit akuten Schüben; Rheumatismus mit schweren klinischen Erscheinungen usw.;
chronische schwere Hauterkrankungen, die jeder Behandlung trotzen;
jeder maligne Tumor;
schwere chronische Infektionskrankheiten, die über ein Jahr nach Beginn andauern, zum Beispiel: Sumpffieber mit ausgesprochenen organischen Störungen; Amoeben- und Bazillen-Dysenterie mit beträchtlichen Störungen; tertiäre therapieresistente Syphilis; Lepra usw.;
schwere Avitaminose oder schwere Inanition.
B. Hospitalisierung in einem neutralen Land
Zur Hospitalisierung in einem neutralen Land werden vorgesehen:
alle verwundeten Kriegsgefangenen, deren Heilung in der Gefangenschaft unwahrscheinlich ist, die aber geheilt werden könnten oder deren Zustand beträchtlich gebessert werden könnte, wenn sie in einem neutralen Lande hospitalisiert würden;
die Kriegsgefangenen, die an irgendeiner Organtuberkulose erkrankt sind, deren Behandlung in einem neutralen Land wahrscheinlich eine Heilung oder wenigstens eine beträchtliche Besserung herbeiführen würde. Ausgenommen sind vor der Gefangenschaft geheilte Primärtuberkulosen;
die Kriegsgefangenen, deren Krankheit eine Behandlung der Organe des Respirationstraktus, des Herz-Gefäßsystems, des Magen-Darmtraktus, des Nervensystems, des Sensoriums, des Urogenitalapparates, Haut- und Bewegungsapparates usw. verlangt und offenkundig mit besseren Resultaten in einem neutralen Lande zu behandeln sind als in der Gefangenschaft;
Kriegsgefangene, die in der Gefangenschaft nach einer nichttuberkulösen Nierenerkrankung eine Nephrektomie durchgemacht haben oder an Osteomyelitis erkrankt sind, die auf dem Wege der Besserung oder latent ist, oder an Diabetes mellitus, der keine Insulintherapie verlangt, usw.;
Kriegsgefangene, die an Neurosen erkrankt sind, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft verursacht wurden. Kriegsgefangene mit Gefangenschafts-Neurosen, die nach dreimonatiger Spitalbehandlung in neutralem Lande nicht geheilt sind oder die sich nach dieser Frist noch nicht offenkundig auf dem Wege der Besserung befinden, sind heimzuschaffen;
alle Kriegsgefangenen, die eine chronische Intoxikation erlitten haben (Gas, Metalle, Alkaloide usw.), bei welchen die Aussichten auf Heilung in neutralem Lande besonders günstig sind;
alle weiblichen Kriegsgefangenen, die schwanger sind, oder Mütter mit ihren Säuglingen und Kleinkindern.
Die Hospitalisierung in neutralem Lande ist ausgeschlossen:
in allen gehörig festgestellten Fällen von Psychosen;
in allen Fällen von organischen und funktionellen als unheilbar erachteten Nervenerkrankungen;
in allen Fällen ansteckender Krankheiten während der Periode der Ansteckungsgefahr, wobei die Tuberkulose ausgenommen ist.
II. Allgemeine Bestimmungen
Die oben festgelegten Bedingungen sollen allgemein so großzügig als möglich ausgelegt und angewendet werden.
Die neuropathischen und psychopathischen Zustände, die durch den Krieg oder die Gefangenschaft verursacht sind, wie auch die Fälle von Tuberkulose aller Grade sollen vor allem in großzügiger Weise beurteilt werden. Die Kriegsgefangenen, die mehrere Verwundungen erlitten haben, von denen, einzeln betrachtet, keine die Heimschaffung rechtfertigt, sind in gleichem Sinne zu beurteilen; dabei ist dem durch die Zahl der Verletzungen bedingten psychischen Trauma Rechnung zu tragen.
Alle unzweifelhaften Fälle, die zu direkter Heimschaffung berechtigen (Amputationen, totale Blindheit oder Taubheit, offene Lungentuberkulose, Geisteskrankheit, maligne Tumoren usw.) sind so rasch wie möglich durch die Truppenärzte oder durch eine von der Gewahrsamsmacht bestimmte Kommission von Militärärzten zu unternehmen und heimzuschaffen.
Vor dem Kriege eingetretene Verletzungen und Erkrankungen, die sich nicht verschlimmert haben, wie auch Kriegsverletzungen, die eine Wiederaufnahme des Militärdienstes nicht verhindert haben, geben kein Anrecht auf direkte Heimschaffung.
Die vorliegenden Bestimmungen sollen von allen am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise ausgelegt und angewendet werden. Die interessierten Mächte und Behörden sollen den gemischten ärztlichen Kommissionen alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Erleichterungen gewähren.
Die unter Ziffer I erwähnten Beispiele stellen nur typische Fälle dar. Jene, die nicht völlig mit diesen Bestimmungen übereinstimmen, sind im Geiste der Bestimmungen von Artikel 110 des vorliegenden Abkommens und der im vorliegenden Musterabkommen enthaltenen Grundsätze zu beurteilen.
*) Die Entscheidung der gemischten ärztlichen Kommission wird sich vorwiegend auf die Beobachtungen der Militärärzte und der Ärzte, die Landsleute der Kriegsgefangenen sind, oder auf Gutachten von Spezialärzten der Gewahrsamsmacht stützen.
Anhang II
Reglement, betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen
(Siehe Artikel 112)
Artikel 1
Die im Artikel 112 des Abkommens vorgesehenen gemischten ärztlichen Kommissionen setzen sich aus je drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei einem neutralen Staate anzugehören haben, während das dritte von der Gewahrsamsmacht bestellt wird. Eines der neutralen Mitglieder führt den Vorsitz.
Artikel 2
Die beiden neutralen Mitglieder sind auf Verlangen der Gewahrsamsmacht im Einvernehmen mit der Schutzmacht durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zu bestimmen. Sie können in ihrem Heimatlande, in einem anderen neutralen Lande oder im Gebiete der Gewahrsamsmacht Wohnsitz haben.
Artikel 3
Die neutralen Mitglieder bedürfen der Anerkennung durch die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien, die ihre Anerkennung dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und der Schutzmacht zur Kenntnis bringen. Sobald diese Anzeige erfolgt ist, sind diese Mitglieder als tatsächlich ernannt zu betrachten.
Artikel 4
Zur Vertretung der ordentlichen Mitglieder im Bedarfsfalle sind ebenfalls genügend Ersatzleute zu ernennen. Diese Ernennungen haben gleichzeitig mit denjenigen der ordentlichen Mitglieder zu erfolgen oder wenigstens so rasch als möglich.
Artikel 5
Sollte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aus irgendeinem Grunde nicht in der Lage sein, die neutralen Mitglieder zu ernennen, so wird dies die Schutzmacht besorgen.
Artikel 6
Wenn irgendwie möglich, sollte eines der beiden neutralen Mitglieder Chirurg, das andere praktischer Arzt sein.
Artikel 7
Die neutralen Mitglieder sind von den am Konflikt beteiligten Parteien, die ihnen jede Erleichterung zur Erfüllung ihrer Aufgabe gewähren sollen, vollständig unabhängig.
Artikel 8
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz soll zugleich mit den in Artikel 2 und 4 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Ernennungen, im Einvernehmen mit der Gewahrsamsmacht, die Dienstbedingungen der Mitglieder regeln.
Artikel 9
Sobald die neutralen Mitglieder anerkannt worden sind, sollen die gemischten ärztlichen Kommissionen so rasch wie möglich mit ihrer Arbeit beginnen, auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Anerkennung.
Artikel 10
Die gemischten ärztlichen Kommissionen sollen alle in Artikel 113 des Abkommens erwähnten Gefangenen untersuchen. Sie schlagen die Heimschaffung, den Ausschluß von der Heimschaffung oder die Verschiebung auf eine spätere Untersuchung vor. Ihre Entscheidungen sind mit Stimmenmehrheit zu fällen.
Artikel 11
Die von der Kommission in jedem einzelnen Fall getroffene Entscheidung ist im Laufe des der Untersuchung folgenden Monats der Gewahrsamsmacht, der Schutzmacht und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz mitzuteilen. Die gemischte ärztliche Kommission setzt auch jeden bereits untersuchten Gefangenen von der getroffenen Entscheidung in Kenntnis und händigt jedem für die Heimschaffung Vorgeschlagenen eine Bescheinigung nach dem im Anhang des vorliegenden Abkommens enthaltenen Muster aus.
Artikel 12
Die Gewahrsamsmacht hat dafür zu sorgen, daß die von der gemischten ärztlichen Kommission getroffenen Entscheidungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie ihr zur Kenntnis gebracht wurden, zur Ausführung gelangen.
Artikel 13
Ist in einem Lande, in welchem die Tätigkeit einer gemischten ärztlichen Kommission notwendig erscheint, kein neutraler Arzt vorhanden und ist es aus irgendeinem Grunde unmöglich, neutrale, in einem anderen Lande wohnende Ärzte zu ernennen, so soll die Gewahrsamsmacht im Einvernehmen mit der Schutzmacht eine ärztliche Kommission einsetzen, der, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5 und 8 des vorliegenden Reglements, die gleichen Aufgaben zukommen wie einer gemischten ärztlichen Kommission.
Artikel 14
Die gemischten ärztlichen Kommissionen haben ihre Tätigkeit ständig auszuüben und jedes Gefangenenlager in Zeitabschnitten, die sechs Monate nicht übersteigen sollen, zu besuchen.
Anhang III
Reglement, betreffend kollektive Hilfe an Kriegsgefangene
(Siehe Artikel 73)
Artikel 1
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Kollektivhilfssendungen, für welche sie verantwortlich sind, an alle administrativ ihrem Lager zugeteilten Kriegsgefangenen, einschließlich der in Spitälern oder Gefängnissen oder anderen Strafanstalten befindlichen, zu verteilen.
Artikel 2
Die Verteilung der Kollektivhilfssendungen soll gemäß den Weisungen der Spender und einem von den Vertrauensleuten aufgestellten Plan erfolgen. Die Verteilung von medizinischen Hilfssendungen hingegen soll vorzugsweise im Einvernehmen mit den Chefärzten vorgenommen werden; letztere können in Spitälern und Lazaretten von den genannten Weisungen in dem Maß abgehen, in dem es die Bedürfnisse der Kranken erfordern. Innerhalb des so bezeichneten Rahmens soll die Verteilung stets auf gerechte Weise erfolgen.
Artikel 3
Um die Qualität wie auch die Menge der erhaltenen Waren prüfen und darüber detaillierte Berichte zuhanden der Spender abfassen zu können, sollen die Vertrauensleute oder ihre Stellvertreter ermächtigt sein, sich an die Ankunftsorte von Kollektivsendungen zu begeben, die in der Nähe ihres Lagers liegen.
Artikel 4
Den Vertrauensleuten sind die nötigen Erleichterungen zu gewähren, damit sie überprüfen können, ob die Verteilung der Kollektivhilfssendungen in allen Unterabteilungen und Zweigstellen ihres Lagers gemäß ihren Weisungen erfolgt.
Artikel 5
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, Formulare oder Fragebögen, die für die Spender bestimmt sind und auf die Kollektivhilfssendungen (ihre Verteilung, die Bedürfnisse und Menge usw.) Bezug haben, auszufüllen und durch die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen oder durch die Chefärzte der Lazarette und Spitäler ausfüllen zu lassen. Diese Formulare und Fragebogen sollen den Spendern ohne Verzug ordnungsgemäß ausgefüllt übermittelt werden.
Artikel 6
Um eine geordnete Verteilung von Kollektivhilfssendungen an die Kriegsgefangenen ihres Lagers zu gewährleisten und gegebenenfalls die durch die Ankunft neuer Kriegsgefangenenkontingente hervorgerufenen Bedürfnisse zu befriedigen, sind die Vertrauensleute ermächtigt, ausreichende Bestände von Kollektivhilfssendungen anzulegen und zu unterhalten. Zu diesem Zwecke sollen sie über geeignete Lagerhäuser verfügen. Jedes Lagerhaus ist mit zwei Schlössern zu versehen, wobei sich die Schlüssel des einen im Besitze des Vertrauensmannes und jene des anderen im Besitze des Lagerkommandanten befinden.
Artikel 7
Für den Fall, daß Sammelsendungen Kleidungsstücke enthalten, soll jeder Kriegsgefangene das Anrecht auf mindestens eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken behalten. Besitzt ein Kriegsgefangener mehr als eine vollständige Garnitur von Kleidungsstücken, so soll dem Vertrauensmann, um den Bedürfnissen der weniger gut mit Kleidungsstücken versehenen Gefangenen gerecht zu werden, das Recht zustehen, den am besten Versorgten die überschüssigen oder in mehr als einem Stück vorhandenen Bekleidungsstücke abzunehmen. Indessen darf er eine zweite Garnitur Unterwäsche, Socken oder Schuhe nicht abnehmen, es sei denn, es bestände keine andere Möglichkeit, um einen Kriegsgefangenen, der keines dieser Dinge besitzt, damit zu versehen.
Artikel 8
Die Hohen Vertragschließenden Parteien und insbesondere die Gewahrsamsmächte sollen im Rahmen des Möglichen und unter Vorbehalt der Bestimmungen, betreffend die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, alle Ankäufe erlauben die auf ihrem Gebiete mit der Absicht getätigt werden, an die Kriegsgefangenen Kollektivhilfssendungen zu verteilen. Gleichfalls sollen sie die Überweisung von Guthaben und andere finanzielle, technische oder administrative Maßnahmen erleichtern, die im Hinblick auf solche Ankäufe ergriffen werden.
Artikel 9
Die vorstehenden Bestimmungen bilden kein Hindernis für das Recht der Kriegsgefangenen, vor ihrer Ankunft in einem Lager oder im Verlaufe der Verlegung kollektive Hilfe zu erhalten, noch beeinträchtigen sie für die Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder jeder anderen, den Kriegsgefangenen Hilfe bringenden und mit der Beförderung dieser Hilfssendungen beauftragten Organisation die Möglichkeit, deren Verteilung unter die Empfänger mit allen anderen von ihnen als gegeben erachteten Mitteln sicherzustellen.
Anhang V
Muster-Reglement, betreffend die von den Kriegsgefangenen in ihr eigenes Land überwiesenen Geldbeträge
(siehe Artikel 63)
Die in Artikel 63, Absatz 3, erwähnte Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
die in Artikel 17 vorgesehene Matrikelnummer, Dienstgrad, Namen und Vornamen des die Zahlung leistenden Kriegsgefangenen;
den Namen und die Adresse des Empfängers der Zahlung im Herkunftslande;
der auszubezahlende, in der Währung der Gewahrsamsmacht ausgedrückte Betrag.
Diese Anzeige ist durch den Kriegsgefangenen zu unterzeichnen. Ist er des Schreibens nicht kundig, setzt er ein durch einen Zeugen bestätigtes Zeichen. Der Vertrauensmann gegenzeichnet diese Anzeige ebenfalls.
Der Lagerkommandant legt dieser Anzeige eine Bescheinigung bei, wonach der Guthabensaldo des betreffenden Kriegsgefangenen nicht kleiner ist als der zu zahlende Betrag.
Diese Anzeigen können auch in Form von Listen erstellt werden. Jedes Blatt dieser Listen ist durch den Vertrauensmann zu beglaubigen und vom Lagerkommandanten als mit den Angaben übereinstimmend zu bestätigen.
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