(Übersetzung)Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
Bei der Auflösung eines Lagers ist der Überschuß dieses besonderen Fonds einer internationalen humanitären Organisation zu übergeben, um zugunsten von Kriegsgefangenen verwendet zu werden, die die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen wie die, welche den Fonds geschaffen haben. Im Falle allgemeiner Heimschaffung sind diese Überschüsse von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren, falls keine gegenteiligen Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten getroffen worden sind.
Kapitel III
Gesundheitspflege und ärztliche Hilfe
Artikel 29
Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, alle nötigen hygienischen Maßnahmen zu treffen, um die Reinlichkeit und Zuträglichkeit der Lager zu gewährleisten und um Epidemien vorzubeugen.
Den Kriegsgefangenen sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und die dauernd sauber zu halten sind. In den Lagern, in denen sich auch weibliche Kriegsgefangene aufhalten, müssen diese über besondere sanitäre Einrichtungen verfügen.
Außerdem sollen die Kriegsgefangenen, unbeschadet der in den Lagern vorhandenen Bäder und Duschen, für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche genügend Wasser und Seife erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sowie die notwendige Zeit sind ihnen zu gewähren.
Artikel 30
Jedes Lager soll eine geeignete Krankenabteilung besitzen, wo die Kriegsgefangenen die erforderliche Pflege und die entsprechende Diät erhalten können. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken sollen gegebenenfalls Absonderungsräume bereitgestellt werden.
Kriegsgefangene, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Spitalpflege nötig macht, müssen in jeder für ihre Behandlung geeigneten militärischen oder zivilen Anstalt zugelassen werden, selbst wenn die Heimschaffung der Gefangenen für die nächste Zeit vorgesehen ist. Für die Behandlung der Invaliden, vor allem der Blinden, sowie für ihre Umschulung bis zum Zeitpunkt ihrer Heimschaffung sind besondere Erleichterungen zu gewähren.
Die Kriegsgefangenen sollen vorzugsweise durch ärztliches Personal der Macht, von der sie abhängen, wenn möglich durch eigene Landsleute, behandelt werden.
Die Kriegsgefangenen dürfen nicht daran gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die Behörden der Gewahrsamsmacht haben jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, die die Art seiner Verletzung oder seiner Krankheit, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege angibt. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der Zentralstelle für Kriegsgefangene zu überweisen.
Die Kosten der Behandlung, inbegriffen die Kosten aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Kriegsgefangenen benötigten Behelfe, namentlich künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie von Brillen, gehen zu Lasten der Gewahrsamsmacht.
Artikel 31
Mindestens einmal monatlich sollen die Kriegsgefangenen einer ärztlichen Untersuchung unterworfen werden, die die Kontrolle und die Aufzeichnung des Gewichtes jedes Kriegsgefangenen umfaßt. Ihr Zweck ist insbesondere, den allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustand zu überwachen sowie die ansteckenden Krankheiten, namentlich Tuberkulose, Malaria und Geschlechtskrankheiten, festzustellen. Dazu sollen die wirksamsten zur Verfügung stehenden Methoden zur Anwendung kommen, zum Beispiel die periodische Reihenröntgenaufnahme auf Mikrofilm zur frühzeitigen Erfassung von Tuberkulosefällen.
Artikel 32
Kriegsgefangene, die, ohne dem Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte angehört zu haben, Ärzte, Zahnärzte, Pfleger oder Pflegerinnen sind, können von der Gewahrsamsmacht zur Ausübung ihrer sanitätsdienstlichen Funktionen, im Interesse ihrer der gleichen Macht angehörenden Mitgefangenen, herangezogen werden. Sie bleiben in diesem Falle weiterhin Kriegsgefangene, sind jedoch gleich zu behandeln wie die entsprechenden Angehörigen des von der Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Sanitätspersonals. Sie sind von jeder anderen Arbeit, die ihnen gemäß Artikel 49 übertragen werden könnte, befreit.
Kapitel IV
Zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenes Sanitäts- und Seelsorgepersonal
Artikel 33
Die von der Gewahrsamsmacht zum Zwecke der Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgehaltenen Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals sind nicht als Kriegsgefangene zu betrachten. Sie genießen jedoch mindestens alle durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Vergünstigungen und den Schutz desselben; auch werden ihnen alle nötigen Erleichterungen gewährt, um den Kriegsgefangenen ärztliche Pflege und geistlichen Beistand geben zu können.
Sie haben im Rahmen der militärischen Gesetze und Vorschriften der Gewahrsamsmacht und unter der Leitung ihrer zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem Berufsgewissen ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zugunsten der Kriegsgefangenen, vor allem derjenigen ihrer eigenen bewaffneten Kräfte, fortzusetzen. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit sollen ihnen ferner folgende Erleichterungen zustehen:
Sie sind berechtigt, periodisch die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeitsgruppen oder in außerhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, zu besuchen. Die Gewahrsamsbehörde hat ihnen zu diesem Zweck die nötigen Transportmittel zur Verfügung zu stellen.
In jedem Lager soll der rangälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades gegenüber den militärischen Behörden für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich sein. Zu diesem Zweck haben sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindseligkeiten über das Dienstgradverhältnis ihres Sanitätspersonals, einschließlich desjenigen der in Artikel 26 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erwähnten Gesellschaften, zu verständigen. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen sollen sich dieser Arzt sowie die Feldgeistlichen direkt an die zuständigen Lagerbehörden wenden können. Diese haben ihnen alle Erleichterungen zu gewähren, die für die mit diesen Fragen zusammenhängende Korrespondenz erforderlich sind.
Obwohl das zurückgehaltene Personal der betreffenden Lagerdisziplin unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.
Im Verlaufe der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikte beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals verständigen und die Art ihrer Durchführung festlegen.
Keine der vorhergehenden Bestimmungen enthebt die Gewahrsamsmacht der Pflichten, die ihr in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen obliegen.
Kapitel V
Religion, geistige und körperliche Betätigung
Artikel 34
Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.
Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
Artikel 35
Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldgeistlichen, die zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Artikel 33 vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die außerhalb ihres Lagers befindlichen Kriegsgefangenen besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den kirchlichen Behörden der Gewahrsamsmacht und den internationalen religiösen Organisationen genießen. Die zu diesem Zwecke versandten Briefe und Karten stehen außerhalb des in Artikel 71 vorgesehenen Kontingentes.
Artikel 36
Diejenigen Kriegsgefangenen, die geistlichen Standes sind, ohne in der eigenen Armee Feldgeistliche gewesen zu sein, sollen, gleich welcher Religion sie angehören, ermächtigt werden, ihr geistliches Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Sie sind zu diesem Zweck gleich zu behandeln wie die durch die Gewahrsamsmacht zurückgehaltenen Feldgeistlichen. Sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.
Artikel 37
Wenn Kriegsgefangene über keinen Beistand eines zurückgehaltenen Feldgeistlichen oder eines kriegsgefangenen Geistlichen ihres Glaubens verfügen, so soll auf Verlangen der betreffenden Kriegsgefangenen entweder ein Geistlicher ihres oder eines ähnlichen Bekenntnisses oder, in Ermangelung eines solchen und wenn dies vom konfessionellen Standpunkt aus möglich ist, ein befähigter Laie zur Ausübung des geistlichen Amtes bestellt werden. Diese der Zustimmung der Gewahrsamsmacht unterliegende Ernennung soll im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der betreffenden Kriegsgefangenen und, wo es nötig ist, mit der Zustimmung der lokalen geistlichen Behörden des gleichen Glaubens erfolgen. Die so ernannte Person hat alle von der Gewahrsamsmacht im Interesse der Disziplin und der militärischen Sicherheit erlassenen Vorschriften zu befolgen.
Artikel 38
Die Gewahrsamsmacht soll unter Achtung der persönlichen Vorliebe der einzelnen Gefangenen die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung geltende Tätigkeit der Kriegsgefangenen fördern; sie soll die nötigen Maßnahmen ergreifen, um deren Ausübung zu gewährleisten, indem sie ihnen passende Räume sowie die nötige Ausrüstung zur Verfügung stellt.
Den Kriegsgefangenen soll die Möglichkeit zu körperlichen Übungen, inbegriffen Sport und Spiele, und zum Aufenthalt im Freien geboten werden. Zu diesem Zwecke sind in allen Lagern ausreichende offene Plätze zur Verfügung zu stellen.
Kapitel VI
Disziplin
Artikel 39
Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, daß dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.
Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren der Gewahrsamsmacht den Gruß und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren Dienstgrades der Gewahrsamsmacht zu grüßen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruß.
Artikel 40
Das Tragen der Dienstgrad- und Hoheitszeichen sowie der Auszeichnungen ist gestattet.
Artikel 41
In jedem Lager soll der Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie der Inhalt aller in Artikel 6 vorgesehenen besonderen Abkommen in der Sprache der Kriegsgefangenen an Stellen angeschlagen werden, wo sie von sämtlichen Gefangenen eingesehen werden können. Auf Verlangen sind sie denjenigen Gefangenen, die nicht in der Lage sind, vom angeschlagenen Text Kenntnis zu nehmen, bekanntzugeben.
Vorschriften, Befehle, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art, die sich auf das Verhalten der Kriegsgefangenen beziehen, sind diesen in einer für sie verständlichen Sprache bekanntzugeben; sie sind gemäß den oben vorgesehenen Bestimmungen anzuschlagen; dem Vertrauensmann sind weitere Exemplare davon auszuhändigen. Alle an einzelne Gefangene gerichteten Befehle und Anordnungen sind gleichfalls in einer ihnen verständlichen Sprache zu erteilen.
Artikel 42
Der Waffengebrauch gegen Kriegsgefangene, besonders gegen solche, die flüchten oder zu flüchten versuchen, soll nur ein äußerstes Mittel bilden, dem stets den Umständen entsprechende Warnungen vorangehen sollen.
Kapitel VII
Dienstgrade der Kriegsgefangenen
Artikel 43
Bei Eröffnung der Feindseligkeiten sollen sich die am Konflikt beteiligten Parteien gegenseitig die Titel und Dienstgrade aller in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens aufgeführten Personen bekanntgeben, um die übereinstimmende Behandlung Gefangener gleichen Dienstgrades zu gewährleisten; werden Titel oder Dienstgrade erst nachträglich geschaffen, so sollen sie in gleicher Weise bekanntgegeben werden.
Die Gewahrsamsmacht hat die Beförderungen von Kriegsgefangenen im Dienstgrad anzuerkennen, wenn sie ihr von der Macht, von der diese Gefangenen abhängen, in aller Form bekanntgegeben werden.
Artikel 44
Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sollen kriegsgefangene Soldaten der gleichen bewaffneten Kräfte, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten entsprechender Zahl abkommandiert werden; sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Offiziere in jeder Weise zu fördern.
Artikel 45
Alle nicht zu den Offizieren und ihnen gleichgestellten zählenden Kriegsgefangenen sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.
Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Kriegsgefangenen in jeder Weise zu fördern.
Kapitel VIII
Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager
Artikel 46
Bei der Entscheidung über eine Überführung von Kriegsgefangenen soll die Gewahrsamsmacht die Interessen derselben berücksichtigen und namentlich ein Anwachsen der Schwierigkeiten für ihre Heimschaffung vermeiden.
Die Überführung der Kriegsgefangenen soll immer mit Menschlichkeit und unter nicht minder günstigen Bedingungen als die Verlegungen der Truppen der Gewahrsamsmacht durchgeführt werden. Auf die klimatischen Verhältnisse, an die die Kriegsgefangenen gewohnt sind, ist immer Rücksicht zu nehmen; die Bedingungen der Überführung sollen ihrer Gesundheit keinesfalls abträglich sein.
Die Gewahrsamsmacht soll die Kriegsgefangenen während der Überführung mit Trinkwasser und Nahrung in genügender Menge zur Erhaltung eines guten Gesundheitszustandes sowie mit Bekleidung, Unterkunft und der notwendigen ärztlichen Pflege versehen. Sie soll alle nützlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen, namentlich für den Fall einer Meer- oder Luftreise, um ihre Sicherheit während der Überführung zu gewährleisten, und vor der Abreise eine vollständige Liste der übergeführten Gefangenen aufstellen.
Artikel 47
Kranke oder verwundete Kriegsgefangene sollen nicht überführt werden, wenn die Reise ihre Genesung beeinträchtigen könnte; es sei denn, ihre Sicherheit verlange es gebieterisch.
Nähert sich die Front einem Lager, so dürfen die Kriegsgefangenen dieses Lagers nur weggebracht werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen erfolgen kann oder wenn die Kriegsgefangenen durch Verbleib an Ort und Stelle größeren Gefahren ausgesetzt sind als bei einer Überführung.
Artikel 48
Im Falle der Überführung sollen die Kriegsgefangenen offiziell von ihrer Abreise und ihrer neuen Postadresse in Kenntnis gesetzt werden. Diese Anzeige soll ihnen so frühzeitig gemacht werden, daß sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familie benachrichtigen können.
Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Überführung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Kriegsgefangene vernünftigerweise tragen kann, keinesfalls jedoch darf das erlaubte Gewicht 25 Kilogramm überschreiten.
Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort adressiert sind, sollen ihnen ohne Verzug nachgeschickt werden. Der Lagerkommandant hat gemeinsam mit dem Vertrauensmann die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten, des Gepäcks, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen dürfen, durchzuführen.
Die Kosten der Überführung gehen zu Lasten der Gewahrsamsmacht.
Abschnitt III
Arbeit der Kriegsgefangenen
Artikel 49
Die Gewahrsamsmacht kann die gesunden Kriegsgefangenen unter Berücksichtigung ihres Alters, ihres Geschlechtes, ihres Dienstgrades sowie ihrer körperlichen Fähigkeiten zu Arbeiten heranziehen, besonders um sie in gutem körperlichem und moralischem Gesundheitszustand zu erhalten.
Die kriegsgefangenen Unteroffiziere dürfen nur zu Aufsichtsdiensten herangezogen werden. Diejenigen, die nicht dazu benötigt werden, können um eine andere ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, die ihnen nach Möglichkeit verschafft werden soll.
Falls Offiziere oder ihnen Gleichgestellte um ihnen zusagende Arbeit nachsuchen, soll sie ihnen nach Möglichkeit verschafft werden. Auf keinen Fall dürfen sie jedoch zur Arbeit gezwungen werden.
Artikel 50
Außer den Arbeiten, die mit der Verwaltung, der Einrichtung und dem Unterhalt ihres Lagers in Zusammenhang stehen, dürfen die Kriegsgefangenen nur zu Arbeiten angehalten werden, die unter eine der nachfolgend angeführten Kategorien fallen:
Landwirtschaft;
Industrien, die sich mit der Erzeugung von Rohstoffen befassen, mit Ausnahme der metallurgischen, der chemischen und der Maschinenindustrie; öffentliche Arbeiten und Bauarbeiten, sofern sie nicht militärischen Charakter oder eine militärische Bestimmung haben;
Transport und Güterverwaltung ohne militärischen Charakter oder militärische Bestimmung;
kommerzielle oder künstlerische Betätigung;
Haushaltsarbeiten;
öffentliche Dienste ohne militärischen Charakter oder militärische Bestimmung.
Im Falle einer Verletzung dieser vorgenannten Bestimmungen können die Kriegsgefangenen ihr Beschwerderecht gemäß Artikel 78 ausüben.
Artikel 51
Den Kriegsgefangenen sollen zufriedenstellende Arbeitsbedingungen geboten werden, insbesondere hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Material; diese Bedingungen dürfen nicht schlechter sein als diejenigen, die den Angehörigen der Gewahrsamsmacht für gleiche Arbeit zugestanden werden; dabei sind die klimatischen Verhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen.
Die Gewahrsamsmacht, für die die Kriegsgefangenen Arbeit leisten, hat darüber zu wachen, daß in den Gebieten, wo diese Gefangenen arbeiten, die Landesgesetze über den Arbeitsschutz und insbesondere die Vorschriften über die Sicherheit der Arbeiter eingehalten werden.
Die Kriegsgefangenen sollen ausgebildet und mit Schutzmitteln versehen werden, die der ihnen zugewiesenen Arbeit angepaßt sind und den für die Angehörigen der Gewahrsamsmacht vorgesehenen entsprechen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 52 dürfen die Kriegsgefangenen den normalen Gefahren, die auch Zivilarbeiter auf sich nehmen müssen, ausgesetzt werden.
Auf keinen Fall dürfen die Arbeitsbedingungen durch Disziplinarmaßnahmen verschärft werden.
Artikel 52
Kein Kriegsgefangener darf für ungesunde oder gefährliche Arbeiten verwendet werden, außer er meldet sich freiwillig.
Kein Kriegsgefangener darf zu Arbeiten herangezogen werden, die für einen Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als erniedrigend angesehen würden.
Das Entfernen von Minen oder anderer ähnlicher Vorrichtungen ist als gefährliche Arbeit zu betrachten.
Artikel 53
Die tägliche Arbeitszeit der Kriegsgefangenen, inbegriffen Hin- und Rückweg, soll nicht übermäßig sein und auf keinen Fall die Arbeitszeit übersteigen, die für einen der Gewahrsamsmacht angehörenden und für die gleiche Arbeit verwendeten Zivilarbeiter in der Gegend vorgesehen ist.
Den Kriegsgefangenen muß nach halber Tagesarbeit eine Ruhepause von mindestens einer Stunde gewährt werden; ist die für die Arbeiter der Gewahrsamsmacht vorgesehene Ruhepause von längerer Dauer, so gilt dies auch für die Kriegsgefangenen. Außerdem ist ihnen wöchentlich eine ununterbrochene 24stündige Ruhezeit zu gewähren, und zwar vorzugsweise am Sonntag oder an dem in ihrem Heimatlande üblichen Ruhetag. Im weitern soll jedem Kriegsgefangenen, der während eines ganzen Jahres gearbeitet hat, eine ununterbrochene achttägige Ruhezeit eingeräumt werden, für die ihm die Arbeitsentschädigung auszuzahlen ist.
Werden Arbeitsmethoden wie Akkordarbeit angewendet, so darf dadurch die Arbeitszeit nicht übermäßig ausgedehnt werden.
Artikel 54
Die den Kriegsgefangenen zustehende Arbeitsentschädigung wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 62 des vorliegenden Abkommens festgesetzt.
Den Kriegsgefangenen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder die während oder infolge ihrer Arbeit erkrankt sind, ist jegliche ihrem Zustande entsprechende Pflege zu gewähren. Außerdem hat ihnen die Gewahrsamsmacht ein ärztliches Zeugnis auszuhändigen, mit dem sie gegenüber der Macht, von der sie abhängen, ihre Rechte geltend machen können; ein Doppel dieses Zeugnisses ist durch die Gewahrsamsmacht der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene zu übermitteln.
Artikel 55
Die Arbeitsfähigkeit der Kriegsgefangenen ist periodisch, mindestens einmal im Monat, einer ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Bei dieser Kontrolle ist insbesondere die Art der Arbeiten, zu denen die Kriegsgefangenen herangezogen werden, zu berücksichtigen.
Glaubt ein Kriegsgefangener nicht arbeitsfähig zu sein, ist er berechtigt, sich den ärztlichen Instanzen seines Lagers zur Untersuchung zu stellen; die Ärzte können Kriegsgefangene, die ihrer Ansicht nach nicht arbeitsfähig sind, zur Arbeitsbefreiung empfehlen.
Artikel 56
Die Arbeitsgruppen sollen gleich organisiert und verwaltet werden wie die Kriegsgefangenenlager.
Jede Arbeitsgruppe verbleibt unter der Kontrolle eines Kriegsgefangenenlagers und hängt verwaltungsmäßig weiter von ihm ab. Die Militärbehörden und der Lagerkommandant sind unter der Kontrolle ihrer Regierung dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden.
Der Lagerkommandant hat ein stets auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis der seinem Lager unterstellten Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und anderer Kriegsgefangenen-Hilfsorganisationen, die das Lager besuchen, vorzuweisen.
Artikel 57
Die Behandlung der Kriegsgefangenen, die für Privatpersonen arbeiten, soll, selbst wenn diese letzteren für die Bewachung und den Schutz die Verantwortung tragen, mindestens der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Behandlung entsprechen; die Gewahrsamsmacht, die militärischen Behörden und der Kommandant des Lagers, zu dem diese Gefangenen gehören, tragen die gesamte Verantwortung für den Unterhalt, die Pflege, die Behandlung und die Auszahlung der Arbeitsentschädigung dieser Kriegsgefangenen.
Diese Kriegsgefangenen haben das Recht, mit den Vertrauensleuten der Lager, denen sie unterstellt sind, in Verbindung zu bleiben.
Abschnitt IV
Geldmittel der Kriegsgefangenen
Artikel 58
Die Gewahrsamsmacht kann von Beginn der Feindseligkeiten an und in Erwartung einer entsprechenden Regelung mit der Schutzmacht, den Höchstbetrag an Bargeld oder ähnlichen Zahlungsmitteln, den die Kriegsgefangenen bei sich tragen dürfen, festlegen. Die rechtmäßig in ihrem Besitz befindlichen, ihnen abgenommenen oder zurückbehaltenen Mehrbeträge sowie die von ihnen hinterlegten Geldbeträge sind ihrem Konto gutzuschreiben und dürfen ohne ihre Einwilligung nicht in eine andere Währung umgewechselt werden.
Sind die Kriegsgefangenen ermächtigt, außerhalb des Lagers gegen Barzahlung Käufe zu tätigen oder Dienstleistungen entgegenzunehmen, so sind die Zahlungen hiefür durch die Kriegsgefangenen selbst vorzunehmen oder durch die Lagerverwaltung, die sie zu Lasten der Gefangenen verbucht. Die Gewahrsamsmacht erläßt die nötigen diesbezüglichen Bestimmungen.
Artikel 59
Die gemäß Artikel 18 den Kriegsgefangenen bei ihrer Gefangennahme abgenommenen Geldbeträge in der Währung der Gewahrsamsmacht sind entsprechend den Bestimmungen von Artikel 64 dieses Abschnittes den einzelnen Konten der Gefangenen gutzuschreiben.
Diesem Konto sind in gleicher Weise die den Kriegsgefangenen gleichzeitig abgenommenen und in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge fremder Währungen gutzuschreiben.
Artikel 60
Die Gewahrsamsmacht hat den Kriegsgefangenen einen monatlichen Soldvorschuß auszuzahlen, dessen Höhe, in Geld der Gewahrsamsmacht umgewandelt, folgenden Beträgen entspricht:
Kategorie I: Kriegsgefangene unter dem Dienstgrad eines Wachtmeisters: acht Schweizer Franken;
Kategorie II: Wachtmeister und andere Unteroffiziere oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: zwölf Schweizer Franken;
Kategorie III: Offiziere bis zum Hauptmannsgrad oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: fünfzig Schweizer Franken;
Kategorie IV: Majore, Oberstleutnants, Obersten oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: sechzig Schweizer Franken;
Kategorie V: Offiziere im Generalsrang oder Kriegsgefangene mit entsprechendem Dienstgrad: fünfundsiebzig Schweizer Franken.
Den am Konflikt beteiligten Parteien ist jedoch freigestellt, die Höhe dieser den Kriegsgefangenen der oben angeführten Kategorien zustehenden Soldvorschüsse durch besondere Abkommen abzuändern.
Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Beträge im Vergleich zu dem den Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht ausbezahlten Sold zu hoch wären oder wenn sie aus irgendeinem andern Grunde diesem Staat ernsthafte Schwierigkeiten bereiten sollten, so wird die Gewahrsamsmacht bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens über die Abänderung dieser Beträge mit der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen:
die im ersten Absatz vorgesehenen Beträge weiterhin den Konten der Kriegsgefangenen gutschreiben;
die Beträge, die sie aus den Soldvorschüssen den Kriegsgefangenen für ihre persönliche Verwendung zur Verfügung stellt, vorübergehend auf ein vernünftiges Maß beschränken können; diese Beträge dürfen jedoch für die Gefangenen der Kategorie I keinesfalls niedriger sein als die den Angehörigen der eigenen bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht zukommenden Beträge.
Die Gründe einer solchen Beschränkung sind der Schutzmacht ohne Verzug bekanntzugeben.
Artikel 61
Die Gewahrsamsmacht soll Geldsendungen, die die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, diesen als Soldzulage zukommen läßt, annehmen unter der Bedingung, daß diese Beträge für jeden Gefangenen derselben Kategorie gleich hoch sind, daß sie sämtlichen dieser Macht angehörenden Gefangenen dieser Kategorie ausbezahlt werden und daß sie so bald wie möglich gemäß den Bestimmungen von Artikel 64 den persönlichen Konten der Gefangenen gutgeschrieben werden. Diese Soldzulagen befreien die Gewahrsamsmacht von keiner der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Pflichten.
Artikel 62
Die Kriegsgefangenen erhalten unmittelbar durch die Behörden der Gewahrsamsmacht eine angemessene Arbeitsentschädigung, deren Höhe durch diese Behörden festgesetzt wird, jedoch keinesfalls niedriger sein darf als ein Viertel eines Schweizer Frankens für den ganzen Arbeitstag. Die Gewahrsamsmacht hat den Gefangenen und, durch Vermittlung der Schutzmacht, der Macht, von der sie abhängen, die von ihr festgesetzte Höhe der täglichen Arbeitsentschädigungen bekanntzugeben.
Die Behörden der Gewahrsamsmacht haben auch denjenigen Kriegsgefangenen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung, der inneren Einrichtung oder dem Unterhalt des Lagers ständige Funktionen ausüben oder handwerkliche Arbeit leisten, eine Entschädigung auszuzahlen; dasselbe gilt für Kriegsgefangene, die zugunsten ihrer Kameraden geistliche oder ärztliche Funktionen ausüben.
Die Arbeitsentschädigung des Vertrauensmannes, seiner Gehilfen und allfälligen Berater wird dem aus den Überschüssen der Kantine gebildeten Fonds entnommen; die Höhe dieser Entschädigung wird vom Vertrauensmann festgesetzt und ist vom Lagerkommandanten zu genehmigen. Besteht kein derartiger Fonds, so haben die Behörden der Gewahrsamsmacht diesen Gefangenen eine angemessene Entschädigung auszuzahlen.
Artikel 63
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, Geldsendungen zu empfangen, die ihnen persönlich oder gemeinsam zugehen.
Jeder Kriegsgefangene kann über den Saldo seines im nachfolgenden Artikel vorgesehenen Kontos verfügen innerhalb der von der Gewahrsamsmacht, die die verlangten Zahlungen vornehmen wird, festgelegten Grenzen. Unter Vorbehalt der von der Gewahrsamsmacht als wesentlich erachteten Einschränkungen finanzieller oder währungstechnischer Art können die Kriegsgefangenen für das Ausland bestimmte Zahlungen vornehmen. In diesen Fällen soll die Gewahrsamsmacht vor allem solche Zahlungen begünstigen, die die Gefangenen an Personen anweisen, für deren Unterhalt sie aufzukommen haben.
Auf jeden Fall können die Kriegsgefangenen mit dem Einverständnis der Macht, von der sie abhängen, für ihr eigenes Land bestimmte Zahlungen nach folgendem Verfahren vornehmen lassen: die Gewahrsamsmacht läßt besagtem Staat durch Vermittlung der Schutzmacht- eine Meldung zukommen, die alle nützlichen Angaben über den Anweiser und den Empfänger sowie über die Höhe des auszuzahlenden Betrages, in der Währung der Gewahrsamsmacht ausgedrückt, enthält; diese Meldung ist vom betreffenden Kriegsgefangenen zu unterzeichnen und vom Lagerkommandanten gegenzuzeichnen. Die Gewahrsamsmacht belastet das Konto des Gefangenen mit diesem Betrag; die so gebuchten Beträge hat sie der Macht, von der die Gefangenen abhängen, gutzuschreiben.
Für die Anwendung der vorangehenden Bestimmungen soll die Gewahrsamsmacht zweckmäßigerweise das in Anhang V des vorliegenden Abkommens enthaltene Muster-Reglement berücksichtigen.
Artikel 64
Die Gewahrsamsmacht hat für jeden Kriegsgefangenen ein Konto zu führen, das zum mindesten folgende Angaben enthalten soll:
die dem Gefangenen geschuldeten oder von ihm als Soldvorschuß, als Arbeitsentschädigung oder auf Grund einer anderen Forderung bezogenen Beträge; die dem Gefangenen abgenommenen Beträge in der Währung der Gewahrsamsmacht; die dem Gefangenen abgenommenen und auf sein Verlangen in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselten Beträge;
die dem Gefangenen in Bargeld oder ähnlicher Form ausbezahlten Beträge; die auf seine Rechnung und Verlangen hin geleisteten Zahlungen; die gemäß Absatz 3 des vorangehenden Artikels transferierten Beträge.
Artikel 65
Alle auf dem Konto eines Kriegsgefangenen getätigten Buchungen sind durch ihn oder durch den in seinem Namen handelnden Vertrauensmann gegenzuzeichnen oder zu paraphieren.
Den Kriegsgefangenen sollen jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in ihr Konto Einsicht zu nehmen oder einen Auszug desselben zu erhalten; das Konto kann anläßlich von Lagerbesuchen auch durch die Vertreter der Schutzmacht geprüft werden.
Bei einer Überführung der Kriegsgefangenen in ein anderes Lager ist ihr persönliches Konto ebenfalls mitzuführen. Im Falle der Übergabe an eine andere Gewahrsamsmacht sind ihnen ihre nicht auf die Währung der Gewahrsamsmacht lautenden Beträge nachzusenden; für alle ihre übrigen Guthaben ist ihnen eine Bestätigung zu übergeben.
Die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien können vereinbaren, sich gegenseitig durch Vermittlung der Schutzmacht in bestimmten Zeitabständen die Kontenauszüge der Kriegsgefangenen mitzuteilen.
Artikel 66
Wird die Gefangenschaft durch Befreiung oder Heimschaffung des Kriegsgefangenen beendigt, so hat ihm die Gewahrsamsmacht eine durch einen zuständigen Offizier unterzeichnete Bescheinigung über das Saldoguthaben auszuhändigen, das ihm bei Beendigung der Gefangenschaft noch zusteht. Anderseits hat die Gewahrsamsmacht der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht Verzeichnisse zuzustellen, die alle Angaben über die Gefangenen enthalten, deren Gefangenschaft durch Heimschaffung, Befreiung, Flucht, Tod oder aus irgendeinem anderen Grund ihr Ende gefunden hat, und auf denen namentlich die ihnen zustehenden Saldoguthaben bescheinigt sind. Jedes einzelne Blatt dieser Verzeichnisse ist durch einen bevollmächtigten Vertreter der Gewahrsamsmacht zu beglaubigen.
Den beteiligten Mächten ist es freigestellt, die oben angeführten Bestimmungen durch besondere Abkommen ganz oder teilweise abzuändern.
Für die Auszahlung des dem Kriegsgefangenen nach Beendigung der Gefangenschaft von der Gewahrsamsmacht geschuldeten Saldoguthabens ist die Macht, von der er abhängt, verantwortlich.
Artikel 67
Die den Kriegsgefangenen gemäß Artikel 60 ausbezahlten Soldvorschüsse werden als von der Macht, von der sie abhängen, getätigt betrachtet; diese Soldvorschüsse sowie alle von dieser Macht auf Grund von Artikel 63, Absatz 3, und Artikel 68 ausgeführten Zahlungen bilden nach Beendigung der Feindseligkeiten Gegenstand von Abrechnungen zwischen den beteiligten Mächten.
Artikel 68
Jedes von einem Kriegsgefangenen wegen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer durch Arbeit verursachten Invalidität gestellte Schadenersatzbegehren ist der Macht, von der er abhängt, durch Vermittlung der Schutzmacht bekanntzugeben. In allen diesen Fällen hat die Gewahrsamsmacht dem Kriegsgefangenen gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 eine Erklärung zu übergeben, in der die Art der Verletzung oder der Invalidität, die Umstände, unter denen sich der Unfall ereignet hat, und die Angaben über die erhaltene ärztliche oder Spitalpflege bescheinigt sind. Diese Erklärung ist von einem verantwortlichen Offizier der Gewahrsamsmacht zu unterzeichnen; die ärztlichen Angaben sind von einem Arzte des Sanitätsdienstes als richtig zu beglaubigen.
Die Gewahrsamsmacht hat der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, ebenfalls jeden Schadenersatzanspruch zur Kenntnis zu bringen, der von einem Gefangenen hinsichtlich seiner persönlichen Effekten und der ihm gemäß Artikel 18 abgenommenen und anläßlich der Heimschaffung nicht zurückerstatteten Geldbeträge oder Wertsachen geltend gemacht wird; das gleiche gilt hinsichtlich eines Verlustes, den der Gefangene der Schuld der Gewahrsamsmacht oder eines ihrer Funktionäre beimißt. Dagegen hat die Gewahrsamsmacht alle vom Gefangenen während der Gefangenschaft zum Gebrauch benötigten persönlichen Effekten auf ihre Kosten zu ersetzen. Auf jeden Fall hat die Gewahrsamsmacht dem Gefangenen eine von einem verantwortlichen Offizier unterzeichnete Erklärung auszuhändigen, die alle nützlichen Angaben enthält über die Gründe, weshalb diese Effekten, Beträge oder Wertsachen ihm nicht zurückerstattet worden sind. Ein Doppel dieser Erklärung ist durch Vermittlung der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene der Macht zuzustellen, von der der Gefangene abhängt.
Abschnitt V
Beziehungen der Kriegsgefangenen zur Außenwelt
Artikel 69
Sobald die Gewahrsamsmacht Kriegsgefangene in ihrer Hand hat, soll sie ihnen sowie der Macht, von der sie abhängen, durch Vermittlung der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnittes vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise soll sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.
Artikel 70
Jedem Kriegsgefangenen soll unmittelbar nach seiner Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft in einem Lager die Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an seine Familie und an die in Artikel 123 vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene eine Karte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Gefangenschaft, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt; dies gilt auch, wenn sich der Gefangene in einem Übergangslager befindet, sowie in allen Fällen von Krankheit oder Überführung in ein Lazarett oder ein anderes Lager. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert verden.
Artikel 71
Die Kriegsgefangenen sind ermächtigt, Karten und Briefe abzuschicken und zu empfangen. Erachtet es die Gewahrsamsmacht als nötig, diese Korrespondenz einzuschränken, muß sie doch mindestens das Absenden von monatlich zwei Briefen und vier Postkarten gestatten (ohne die in Artikel 70 vorgesehenen Karten mitzuzählen), die, wenn immer möglich, den diesem Abkommen beigefügten Mustern entsprechen sollen. Andere Beschränkungen dürfen nur auferlegt werden, wenn die Schutzmacht überzeugt ist, daß angesichts der Schwierigkeiten, die der Gewahrsamsmacht in der Beschaffung einer genügenden Anzahl qualifizierter Übersetzer zur Erledigung der Zensuraufgaben erwachsen, diese Beschränkungen im Interesse der Gefangenen selbst liegen. Muß die an die Gefangenen gerichtete Korrespondenz eingeschränkt werden, kann dies nur durch Entscheid der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, angeordnet werden, allenfalls auf Verlangen der Gewahrsamsmacht. Diese Karten und Briefe sollen mit den schnellsten Mitteln, über die die Gewahrsamsmacht verfügt, befördert werden; sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.
Den Kriegsgefangenen, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie jenen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, soll gestattet werden, Telegramme zu senden, deren Kosten ihrem Konto bei der Gewahrsamsmacht belastet oder mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Geld beglichen werden. Diese Vergünstigung steht ihnen auch in dringenden Fällen zu.
In der Regel soll der Briefwechsel der Gefangenen in ihrer Muttersprache geführt werden. Die am Konflikt beteiligten Parteien können indessen Korrespondenzen auch in anderen Sprachen zulassen.
Die Säcke mit der Post der Gefangenen sollen sorgfältig versiegelt, mit einer Aufschrift, die ihren Inhalt klar ersichtlich macht, versehen und an die Bestimmungspoststellen adressiert sein.
Artikel 72
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, durch die Post oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Kleider, Medikamente und Gegenstände enthalten, die zur Befriedigung ihrer religiösen und Studienbedürfnisse und der Freizeitbeschäftigung dienen, inbegriffen Bücher, religiöse Gegenstände, wissenschaftliches Material, Prüfungsformulare, Musikinstrumente, Sportgeräte und Sachen, die den Gefangenen die Fortsetzung ihrer Studien oder eine künstlerische Betätigung ermöglichen.
Diese Sendungen können die Gewahrsamsmacht in keiner Weise von den Verpflichtungen befreien, die ihr das vorliegende Abkommen überträgt.
Diese Sendungen dürfen nur denjenigen Einschränkungen unterliegen, die von der Schutzmacht im Interesse der Kriegsgefangenen selbst vorgeschlagen oder durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder andere Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene in bezug auf ihre eigenen Sendungen wegen der außerordentlichen Beanspruchung der Transport- und Verbindungsmittel beantragt werden.
Wenn nötig, sollen die Modalitäten der Beförderung von Einzel- oder Sammelsendungen Gegenstand von besonderen Abmachungen zwischen den betreffenden Mächten sein, wodurch jedoch die Verteilung solcher Hilfssendungen an die Kriegsgefangenen auf keinen Fall verzögert werden darf. Lebensmittel- und Kleidersendungen sollen keine Bücher enthalten. Ärztliche Hilfslieferungen sollen in der Regel in Sammelpaketen versandt werden.
Artikel 73
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten über das beim Empfang und bei der Verteilung von Kollektivhilfssendungen zu befolgende Vorgehen soll das dem vorliegenden Abkommen beigefügte Reglement, betreffend kollektive Hilfssendungen, angewendet werden.
Die oben erwähnten besonderen Abmachungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Vertrauensleute beschränken, die für die Kriegsgefangenen bestimmten kollektiven Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, sie zu verteilen und darüber im Interesse der Gefangenen zu verfügen.
Ebensowenig dürfen diese Abmachungen das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und jeder anderen mit der Weiterleitung dieser kollektiven Sendungen beauftragten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene beschränken, ihre Verteilung an die Empfänger zu überwachen.
Artikel 74
Alle für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen sind von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und andern Gebühren befreit.
Die Korrespondenz, die Hilfssendungen und die bewilligten Geldsendungen, die an die Kriegsgefangenen gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftbüros oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene abgeschickt werden, sollen sowohl im Ursprungs- und Bestimmungs- als auch im Durchgangsland von allen Postgebühren befreit sein.
Die Transportkosten der für die Kriegsgefangenen bestimmten Hilfssendungen, die wegen ihres Gewichtes oder aus irgendeinem anderen Grunde nicht auf dem Postweg befördert werden können, fallen in allen im Herrschaftsbereich der Gewahrsamsmacht liegenden Gebieten zu deren Lasten. Die anderen am Abkommen beteiligten Mächte haben für die Transportkosten auf ihren Gebieten aufzukommen.
Bei Fehlen besonderer Abmachungen zwischen den beteiligten Mächten fallen die aus dem Transport dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die durch die oben vorgesehenen Portofreiheiten nicht gedeckt sind, zu Lasten des Absenders.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sollen sich bemühen, die Gebühren für die von den Kriegsgefangenen aufgegebenen oder ihnen zugestellten Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermäßigen.
Artikel 75
Sollten militärische Operationen die betreffenden Mächte verhindern, die ihnen zufallenden Verpflichtungen für den Transport der in Artikel 70, 71, 72 und 77 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen, so können die betreffenden Schutzmächte, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede andere von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen, den Transport dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen, Schiffen oder Flugzeugen usw.) sicherzustellen. Zu diesem Zwecke sollen sich die Hohen Vertragschließenden Parteien bemühen, ihnen diese Transportmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.
Diese Transportmittel können ebenfalls verwendet werden zur Beförderung von:
Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Artikel 123 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Artikel 122 vorgesehenen nationalen Büros ausgetauscht werden;
Briefschaften und Berichten betreffend die Kriegsgefangenen, die von den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder anderen Hilforganisation für Kriegsgefangene entweder mit ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien ausgetauscht werden.
Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu organisieren und Geleitbriefe zu vereinbarten Bedingungen abzugeben.
Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen sollen die aus der Verwendung dieser Transportmittel erwachsenden Kosten proportional von den am Konflikt beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute kommen, getragen werden.
Artikel 76
Die Zensur der an die Kriegsgefangenen gerichteten und von ihnen abgeschickten Briefschaften soll so rasch als möglich vorgenommen werden. Sie darf nur von den Absende- und den Empfangsstaaten durchgeführt werden, und zwar von jedem nur einmal.
Die Durchsicht der für die Kriegsgefangenen bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und muß, außer wenn es sich um Schriftstücke oder Drucksachen handelt, in Gegenwart des Empfängers oder eines von ihm beauftragten Kameraden vorgenommen werden. Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Kriegsgefangenen darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.
Ein aus militärischen oder politischen Gründen von einer am Konflikt beteiligten Partei erlassenes Korrespondenzverbot darf nur vorübergehender Natur sein und soll so kurz als möglich befristet sein.
Artikel 77
Die Gewahrsamsmächte sollen jede Erleichterung gewähren für die Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 123 vorgesehenen Zentralstelle für Kriegsgefangene – von Akten, Schriftstücken oder Urkunden, insbesondere von Vollmachten und Testamenten, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen ausgehen.
In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Kriegsgefangenen die Errichtung dieser Urkunden erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestatten und das Nötige veranlassen, um die Echtheit ihrer Unterschrift beglaubigen zu lassen.
Abschnitt VI
Beziehungen der Kriegsgefangenen zu den Behörden
Kapitel I
Beschwerden der Kriegsgefangenen über die Gefangenschaftsbedingungen
Artikel 78
Die Kriegsgefangenen haben das Recht, den militärischen Behörden, in deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen, betreffend das Gefangenschaftsregime, dem sie unterstellt sind, vorzubringen.
Sie haben ferner das unbeschränkte Recht, sich entweder durch Vermittlung eines Vertrauensmannes oder, wenn sie es für notwendig erachten, direkt an die Vertreter der Schutzmächte zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Gefangenschaftsbedingungen vorzubringen haben.
Diese Anliegen und Beschwerden unterliegen keiner Beschränkung und sind dem in Artikel 71 genannten Korrespondenzkontingent nicht zuzuzählen. Sie sollen mit aller Beschleunigung weitergeleitet werden. Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlaß zu irgendeiner Bestrafung geben.
Die Vertrauensleute können den Vertretern der Schutzmacht regelmäßige Berichte über die Lage in den Lagern und über die Bedürfnisse der Kriegsgefangenen übermitteln.
Kapitel II
Vertreter der Kriegsgefangenen
Artikel 79
An allen Orten, an denen sich Kriegsgefangene befinden, mit Ausnahme derjenigen, wo Offiziere sind, sollen die Gefangenen alle sechs Monate und gleicherweise bei Vakanzen in freier und geheimer Wahl Vertrauensleute wählen können, die beauftragt sind, sie bei den militärischen Behörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und allen anderen Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene zu vertreten. Diese Vertrauensleute sind wiederwählbar.
In den Lagern der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten oder in den gemischten Lagern wird der rangälteste kriegsgefangene Offizier des höchsten Dienstgrades als Vertrauensmann anerkannt. In den Offizierslagern wird er durch einen oder mehrere von den Offizieren gewählte Berater unterstützt; in den gemischten Lagern werden diese Gehilfen den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, entnommen und von diesen gewählt.
In die Arbeitslager für Kriegsgefangene sollen kriegsgefangene Offiziere der gleichen Staatsangehörigkeit versetzt werden, um die den Kriegsgefangenen obliegenden Verwaltungsaufgaben der Lager zu übernehmen. Im übrigen können diese Offiziere gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Artikels zu Vertrauensleuten gewählt werden. In diesem Falle müssen die Gehilfen des Vertrauensmannes den Kriegsgefangenen, die nicht Offiziere sind, entnommen werden.
Jeder Vertrauensmann muß, bevor er seine Funktion ausüben kann, von der Gewahrsamsmacht anerkannt werden. Lehnt die Gewahrsamsmacht die Anerkennung eines durch seine Kameraden gewählten Kriegsgefangenen ab, so hat sie der Schutzmacht die Gründe seiner Ablehnung bekanntzugeben.
Auf jeden Fall soll der Vertrauensmann die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen, die gleiche Sprache sprechen und dieselben Gebräuche pflegen wie die Kriegsgefangenen, die er vertritt. Auf diese Weise sollen die nach Nationalität, Sprache und Gebräuchen auf die verschiedenen Abteilungen eines Lagers verteilten Kriegsgefangenen für jede Abteilung einen eigenen Vertrauensmann, gemäß den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze, erhalten.
Artikel 80
Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen.
Namentlich wenn die Kriegsgefangenen beschließen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Vertrauensleute gehören, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.
Die Vertrauensleute können ihrer Aufgaben wegen nicht für die von den Kriegsgefangenen begangenen strafbaren Handlungen verantwortlich gemacht werden.
Artikel 81
Die Vertrauensleute sollen nicht zu einer anderen Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.
Die Vertrauensleute können unter den Gefangenen die von ihnen benötigten Hilfskräfte bestimmen. Alle materiellen Erleichterungen, zumal eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Hilfssendungen usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
Die Vertrauensleute sind ermächtigt, die Räume zu besichtigen, in denen die Kriegsgefangenen interniert sind, und diese wiederum haben das Recht, ihren Vertrauensmann frei zu Rate zu ziehen.
Für ihre postalische und telegraphische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten, den gemischten Ärztekommissionen sowie mit den Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene soll den Vertrauensleuten gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen die Vertrauensleute der Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit dem Vertrauensmann des Hauptlagers genießen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 71 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.
Kein Vertrauensmann darf versetzt werden, ohne daß ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
Im Falle einer Absetzung sind die Gründe, die zu diesem Entscheid geführt haben, der Schutzmacht bekanntzugeben.
Kapitel III
Straf- und Disziplinarmaßnahmen
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 82
Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Die Gewahrsamsmacht ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich einer Verletzung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle schuldig macht, gerichtliche oder disziplinäre Maßnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.
Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle der Gewahrsamsmacht von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.
Artikel 83
Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat die Gewahrsamsmacht darüber zu wachen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage größte Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinären Maßnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
Artikel 84
Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden, es sei denn, daß die Gesetze der Gewahrsamsmacht ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als zuständig erklären, der wegen der gleichen strafbaren Handlung wie der von einem Kriegsgefangenen begangenen verfolgt wird.
Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren ihm im besonderen nicht die in Artikel 105 vorgesehenen Rechte und Mittel der Verteidigung zusichert.
Artikel 85
Die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht für Handlungen, die sie vor ihrer Gefangennahme begangen haben, verfolgt werden, bleiben, auch wenn sie verurteilt werden, im Genusse der Vergünstigungen des vorliegenden Abkommens.
Artikel 86
Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Artikel 87
Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den Gerichten der Gewahrsamsmacht nur solche Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tatbeständen für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.
Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden der Gewahrsamsmacht soweit als möglich die Tatsache berücksichtigen, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden können die Strafe, die für die dem Gefangenen vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, nach freiem Ermessen herabsetzen; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.
Sämtliche Kollektivstrafen für strafbare Handlungen einzelner, sämtliche Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.
Im übrigen darf die Gewahrsamsmacht keinen Kriegsgefangenen seines Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen hindern.
Artikel 88
Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe zu verbüßen haben, dürfen keiner strengeren Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen ist.
Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und während ihrer Strafverbüßung nicht strenger behandelt werden als die wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraften, den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden Frauen.
Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und während der Strafverbüßung strenger behandelt werden als ein wegen der gleichen strafbaren Handlung bestrafter, den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörender Mann.
Kriegsgefangene, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe verbüßt haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.
II. Disziplinarstrafen
Artikel 89
Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
Buße bis zu 50% des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in Artikel 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreißig Tagen;
Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
Arrest.
Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
Artikel 90
Die Dauer einer einzigen Strafe darf dreißig Tage nicht überschreiten. In Disziplinarfällen ist die vor der Verhandlung oder der Verhängung der Strafe in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von der ausgesprochenen Strafe abzuziehen.
Die oben erwähnte Höchstdauer der Strafe von dreißig Tagen darf auch dann nicht überschritten werden, wenn ein Kriegsgefangener im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.
Zwischen der Disziplinarentscheidung und ihrem Vollzug darf nicht mehr als ein Monat verstreichen.
Wird über einen Kriegsgefangenen eine weitere Disziplinarstrafe verhängt, so soll zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen, sobald die Dauer der einen zehn Tage oder mehr beträgt.
Artikel 91
Die Flucht eines Kriegsgefangenen wird als gelungen betrachtet:
wenn er die bewaffneten Kräfte der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht erreicht hat;
wenn er das in der Gewalt der Gewahrsamsmacht oder einer mit ihr verbündeten Macht befindliche Gebiet verlassen hat;
wenn er ein der Macht, von der er abhängt, oder einer verbündeten Macht gehörendes, in den Territorialgewässern der Gewahrsamsmacht befindliches Schiff erreicht, vorausgesetzt, daß dieses Schiff nicht unter der Befehlsgewalt der Gewahrsamsmacht steht.
Kriegsgefangene, denen im Sinne dieses Artikels die Flucht gelungen ist, die aber neuerdings in Gefangenschaft geraten sind, dürfen wegen ihrer früheren Flucht nicht bestraft werden.
Artikel 92
Ein Kriegsgefangener, der einen Fluchtversuch unternimmt und wieder ergriffen wird, bevor seine Flucht im Sinne von Artikel 91 gelungen ist, darf wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinär bestraft werden.
Der wieder ergriffene Gefangene ist so schnell wie möglich den zuständigen militärischen Behörden zu übergeben.
In Abweichung von Artikel 88 Absatz 4 können wegen eines mißlungenen Fluchtversuches bestrafte Kriegsgefangene einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, in einem Kriegsgefangenenlager durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur Folge hat.
Artikel 93
Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Kriegsgefangene wegen einer während seiner Flucht oder seines Fluchtversuches begangenen strafbaren Handlung vor Gericht gestellt wird.
Kriegsgefangene, die sich einzig und allein mit der Absicht, ihre Flucht zu erleichtern, einer strafbaren Handlung schuldig machen, ohne dabei gegen Personen Gewalt anzuwenden, wie etwa einer strafbaren Handlung gegen das öffentliche Eigentum, des Diebstahls ohne Bereicherungsabsicht, der Herstellung und Verwendung falscher Papiere, des Tragens von Zivilkleidern, dürfen, entsprechend dem in Artikel 83 aufgestellten Grundsatz, nur disziplinär bestraft werden.
Kriegsgefangene, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinär bestraft werden.
Artikel 94
Wird ein geflüchteter Kriegsgefangener wieder ergriffen, so ist dies, vorausgesetzt, daß auch die Flucht gemeldet worden ist, in der in Artikel 122 vorgesehenen Weise der Macht, von der er abhängt, zu melden.
Artikel 95
Kriegsgefangene, die eines Verstoßes gegen die Disziplin beschuldigt werden, sollen bis zur Fällung des Entscheides nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, es sei denn, daß diese Maßnahme auch für Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht, die sich der gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht haben, angewandt werde oder daß das höhere Interesse der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin im Lager dies verlange.
Für alle Kriegsgefangenen soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden und vierzehn Tage nicht überschreiten.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 dieses Kapitels sollen auf Kriegsgefangene angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.
Artikel 96
Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen.
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte und der höheren militärischen Behörden können Disziplinarstrafen nur von einem Offizier verhängt werden, der in seiner Eigenschaft als Lagerkommandant mit der Disziplinarstrafgewalt ausgestattet ist, oder von einem verantwortlichen Offizier, der ihn vertritt, oder dem er seine Disziplinarstrafgewalt übertragen hat.
Auf keinen Fall darf diese Disziplinarstrafgewalt einem Kriegsgefangenen übertragen oder durch einen Kriegsgefangenen ausgeübt werden.
Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, soll der angeklagte Kriegsgefangene genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt werden, die ihm vorgeworfen werden. Er soll sein Verhalten erklären und sich rechtfertigen können. Er ist berechtigt, Zeugen einvernehmen zu lassen und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Entscheidung soll dem Kriegsgefangenen und dem Vertrauensmann bekanntgegeben werden.
Der Lagerkommandant hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von den Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.
Artikel 97
Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.
Alle Räume, in denen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, sollen den in Artikel 25 vorgesehenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Den die Strafe verbüßenden Kriegsgefangenen muß gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 ermöglicht werden, sich sauber zu halten.
Offiziere und ihnen Gleichgestellte sollen nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie Unteroffiziere oder Soldaten angehalten werden.
Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.
Artikel 98
Die ihre Disziplinarstrafe verbüßenden Kriegsgefangenen bleiben weiterhin im Genuß der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, soweit diese nicht durch die Tatsache der Haft selbst unanwendbar werden. In keinem Fall dürfen ihnen die Vergünstigungen der Artikel 78 und 126 entzogen werden.
Den disziplinär bestraften Kriegsgefangenen können die ihnen auf Grund ihres Dienstgrades zustehenden Vorrechte nicht entzogen werden.
Disziplinär bestrafte Kriegsgefangene sollen sich täglich während mindestens zwei Stunden in der frischen Luft bewegen und aufhalten können.
Sie sollen die Erlaubnis haben, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie sollen die Pflege erhalten, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und gegebenenfalls in die Krankenabteilung des Lagers oder in ein Spital verbracht werden.
Sie sollen die Erlaubnis haben, zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu erhalten. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüßung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit sollen sie dem Vertrauensmann anvertraut werden, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenabteilung übergibt.
III. Gerichtliche Verfolgung
Artikel 99
Kein Kriegsgefangener darf wegen einer Handlung verfolgt oder verurteilt werden, die durch die zur Zeit ihrer Begehung in Kraft stehenden Gesetze der Gewahrsamsmacht oder das Völkerrecht nicht ausdrücklich verboten war.
Es dürfen weder moralische noch physische Druckmittel angewandt werden, um einen Kriegsgefangenen dazu zu bringen, sich der Handlungen, deren er angeklagt ist, schuldig zu bekennen.
Kein Kriegsgefangener darf verurteilt werden, ohne die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und den Beistand eines geeigneten Verteidigers gehabt zu haben.
Artikel 100
Den Kriegsgefangenen und den Schutzmächten ist so früh wie möglich mitzuteilen, für welche strafbaren Handlungen die Gesetze der Gewahrsamsmacht die Todesstrafe vorsehen.
Nachträglich kann ohne Einwilligung der Macht, von der die Gefangenen abhängen, keine strafbare Handlung mehr der Todesstrafe unterstellt werden.
Die Todesstrafe kann gegen einen Kriegsgefangenen nur ausgesprochen werden, wenn gemäß Artikel 87 Absatz 2 das Gericht ganz besonders auf die Tatsache aufmerksam gemacht wurde, daß der Angeklagte, da er nicht Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist, durch keinerlei Treuepflicht ihr gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Willen abhängen, sich in ihrer Gewalt befindet.
Artikel 101
Ist gegen einen Kriegsgefangenen die Todesstrafe ausgesprochen worden, so darf das Urteil nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten, vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem die Schutzmacht unter der angegebenen Adresse die im Artikel 107 vorgesehene ausführliche Mitteilung erhalten hat, vollstreckt werden.
Artikel 102
Ein Urteil gegen einen Kriegsgefangenen kann nur dann rechtsgültig gefällt werden, wenn es durch die gleichen Gerichte und nach dem gleichen Verfahren, wie sie für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen sind, ausgesprochen worden ist, und im übrigen die Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten wurden.
Artikel 103
Gerichtliche Untersuchungen gegen Kriegsgefangene sind so rasch durchzuführen, als die Umstände es gestatten, und zwar so, daß die Gerichtsverhandlung möglichst frühzeitig stattfinden kann. Ein Kriegsgefangener darf nur dann in Untersuchungshaft gehalten werden, wenn diese Maßnahme bei gleichen strafbaren Handlungen auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht vorgesehen ist oder wenn es das Interesse der nationalen Sicherheit verlangt. Diese Untersuchungshaft darf auf keinen Fall länger als drei Monate dauern.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist auf die über den Kriegsgefangenen verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen; dies ist bereits bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Artikel 97 und 98 bleiben für die Kriegsgefangenen auch während ihrer Untersuchungshaft in Geltung.
Artikel 104
In allen Fällen, in denen sich die Gewahrsamsmacht für die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung eines Kriegsgefangenen entschieden hat, hat sie dies der Schutzmacht so schnell wie möglich, mindestens jedoch drei Wochen vor Verhandlungsbeginn, bekanntzugeben. Diese Frist von drei Wochen läuft erst vom Augenblick an, in dem die Schutzmacht unter der von ihr der Gewahrsamsmacht vorher bekanntgegebenen Adresse Mitteilung erhalten hat.
Diese Mitteilung soll folgende Angaben enthalten:
Name, Vornamen, Dienstgrad, Erkennungsnummer, Geburtsdatum und allfälliger Beruf des Kriegsgefangenen;
Ort der Internierung oder der Haft;
genaue Bezeichnung des oder der Anklagepunkte unter Erwähnung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen;
das den Fall behandelnde Gericht sowie Datum und Ort der Eröffnung der Verhandlung.
Die gleiche Mitteilung hat die Gewahrsamsmacht dem Vertrauensmann des Kriegsgefangenen zu machen.
Kann bei der Eröffnung der Verhandlung der Beweis nicht erbracht werden, daß die Schutzmacht, der Kriegsgefangene selbst und sein Vertrauensmann die genannte Mitteilung mindestens drei Wochen vor Verhandlungsbeginn empfangen haben, so darf die Verhandlung nicht stattfinden und ist zu vertagen.
Artikel 105
Dem Kriegsgefangenen steht das Recht zu, einen seiner kriegsgefangenen Kameraden zur Unterstützung beizuziehen, sich durch einen geeigneten Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, Zeugen vorladen zu lassen und, wenn er es für nötig erachtet, die Dienste eines befähigten Dolmetschers zu beanspruchen. Die Gewahrsamsmacht hat ihn rechtzeitig vor der Verhandlung von diesen Rechten in Kenntnis zu setzen.
Hat der Kriegsgefangene keinen Verteidiger gewählt, so hat die Schutzmacht ihm einen beizustellen; dafür steht ihr mindestens eine Woche Zeit zur Verfügung. Auf Verlangen der Schutzmacht hat ihr die Gewahrsamsmacht ein Verzeichnis der für die Übernahme der Verteidigung geeigneten Personen zukommen zu lassen. Für den Fall, daß weder der Kriegsgefangene noch die Schutzmacht einen Verteidiger gewählt haben, hat die Gewahrsamsmacht einen für die Verteidigung des Angeklagten geeigneten Rechtsanwalt zu bestellen.
Dem Verteidiger sind zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten mindestens zwei Wochen Zeit bis zur Eröffnung der Verhandlung einzuräumen und die dazu nötigen Erleichterungen zu gewähren; namentlich soll er den Angeklagten unbehindert besuchen und ohne Zeugen mit ihm sprechen können. Er soll mit allen Entlastungszeugen, einschließlich der Kriegsgefangenen, sprechen können. Diese Erleichterungen sind ihm bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen zu gewähren.
Dem angeklagten Kriegsgefangenen sind die Anklageschrift sowie diejenigen Dokumente, die im allgemeinen den Angeklagten gemäß den bei den bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen bekanntgegeben werden, in einer ihm verständlichen Sprache und rechtzeitig vor Verhandlungseröffnung zuzustellen. Seinem Verteidiger sind dieselben Dokumente unter den gleichen Bedingungen zuzustellen.
Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, den Verhandlungen beizuwohnen, sofern diese nicht ausnahmsweise im Interesse der Staatssicherheit unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden müssen; in diesem Falle hat die Gewahrsamsmacht die Schutzmacht davon zu verständigen.
Artikel 106
Jeder Kriegsgefangene hat das Recht, unter den gleichen Bedingungen, die auch für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht gelten, gegen jedes gegen ihn ergangene Urteil Rechtsmittel zu ergreifen. Über die ihm diesbezüglich zustehenden Rechte sowie über die Rechtsmittelfristen ist er eingehend zu unterrichten.
Artikel 107
Jedes gegen einen Kriegsgefangenen ergangene Urteil ist der Schutzmacht unverzüglich in Form einer gedrängten Mitteilung bekanntzugeben, die auch angibt, ob dem Gefangenen ein Rechtsmittel zusteht. Diese Mitteilung ist auch dem betreffenden Vertrauensmann zuzustellen. Ist das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt worden, hat diese Mitteilung auch an den Kriegsgefangenen selbst zu ergehen, und zwar in einer ihm verständlichen Sprache. Im übrigen hat die Gewahrsamsmacht der Schutzmacht unverzüglich mitzuteilen, ob der Kriegsgefangene von Rechtsmitteln Gebrauch machen will oder nicht.
Handelt es sich um ein endgültiges Urteil oder um ein durch die erste Instanz gefälltes Todesurteil, hat die Gewahrsamsmacht ferner an die Schutzmacht sobald wie möglich eine ausführliche Mitteilung zu richten, die folgende Angaben enthält:
den ganzen Wortlaut des Urteils;
einen zusammenfassenden Bericht über die Untersuchung und die Verhandlung, der besonders die Grundzüge der Anklage und der Verteidigung hervorhebt;
gegebenenfalls die Angabe der Anstalt, wo die Strafe zu verbüßen ist.
Die in den vorangehenden Absätzen genannten Mitteilungen sind von der Gewahrsamsmacht der Schutzmacht unter der ihr vorher bekanntgegebenen Adresse zuzustellen.
Artikel 108
Die auf Grund eines ordnungsgemäß vollstreckbar gewordenen Urteils über einen Kriegsgefangenen verhängten Strafen sind in den gleichen Anstalten und unter den gleichen Bedingungen zu verbüßen, wie dies bei Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht der Fall ist. Diese Bedingungen sollen auf alle Fälle den Erfordernissen der Hygiene und der Menschlichkeit entsprechen.
Weibliche Kriegsgefangene, über die eine derartige Strafe verhängt wird, sind in gesonderten Räumen unterzubringen und unter die Überwachung von Frauen zu stellen.
Auf jeden Fall gelten die Bestimmungen der Artikel 78 und 126 weiterhin für die zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Kriegsgefangenen. Es soll ihnen im übrigen gestattet sein, Briefschaften zu empfangen und zu versenden, monatlich mindestens ein Hilfspaket zu empfangen und sich regelmäßig in der frischen Luft zu bewegen; entsprechend ihrem Gesundheitszustand haben sie Anrecht auf die notwendige ärztliche Pflege; auf Wunsch soll ihnen auch geistlicher Beistand gewährt werden. Die ihnen auferlegten Strafen haben den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 zu entsprechen.
Teil IV
Beendigung der Gefangenschaft
Abschnitt I
Direkte Heimschaffung und Hospitalisierung in einem neutralen Lande
Artikel 109
Die am Konflikt beteiligten Parteien sind unter Vorbehalt der Bestimmungen im dritten Absatz dieses Artikels gehalten, die schwerkranken und schwerverwundeten Kriegsgefangenen, ohne Rücksicht auf Anzahl und Dienstgrad, nach Herbeiführung ihrer Transportfähigkeit, gemäß den Bestimmungen des ersten Absatzes des nachfolgenden Artikels, in ihre Heimat zurückzusenden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich während der Dauer der Feindseligkeiten, in Zusammenarbeit mit den in Frage stehenden neutralen Mächten, zu bemühen, die Hospitalisierung der im zweiten Absatz des nachfolgenden Artikels erwähnten verwundeten oder kranken Kriegsgefangenen in neutralen Ländern in die Wege zu leiten; im übrigen können sie auch Vereinbarungen zur direkten Heimschaffung von gesunden, schon seit langer Zeit in Gefangenschaft befindlichen Kriegsgefangenen oder zu deren Internierung in einem neutralen Land treffen.
Während der Feindseligkeiten kann kein in Absatz 1 dieses Artikels für die Heimschaffung vorgesehener kranker oder verwundeter Kriegsgefangener gegen seinen Willen heimgeschafft werden.
Artikel 110
Es sind direkt heimzuschaffen:
die unheilbar Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
die Verwundeten und Kranken, die nach ärztlicher Meinung im Verlauf eines Jahres nicht geheilt werden können, wenn ihr Zustand eine Behandlung erfordert und ihre geistigen oder körperlichen Fähigkeiten beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen;
die geheilten Verwundeten und Kranken, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten dauernd und beträchtlich herabgemindert zu sein scheinen.
Es können in neutralem Lande hospitalisiert werden:
die Verwundeten und Kranken, deren Heilung innerhalb eines Jahres seit der Verletzung oder Erkrankung angenommen werden kann, wenn die Behandlung in einem neutralen Lande eine sicherere und schnellere Heilung voraussehen läßt;
die Kriegsgefangenen, deren geistige oder körperliche Gesundheit nach ärztlicher Ansicht durch die Fortsetzung der Gefangenschaft ernstlich bedroht ist, bei denen jedoch durch die Hospitalisierung in neutralem Lande diese Gefahr vermieden würde.
Die Bedingungen, welche die in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen erfüllen müssen, um heimgeschafft zu werden, wie auch ihre Rechtsstellung sind durch Vereinbarung unter den beteiligten Mächten zu regeln. Im allgemeinen sind diejenigen in einem neutralen Lande hospitalisierten Kriegsgefangenen heimzuschaffen, die folgenden Kategorien angehören:
diejenigen, deren Gesundheitszustand sich derart verschlimmert hat, daß die für die direkte Heimschaffung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
diejenigen, deren geistige oder körperliche Fähigkeiten auch nach erfolgter Behandlung beträchtlich herabgemindert bleiben.
In Ermangelung von besonderen, zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen über die Bestimmung der Invaliditäts- oder Krankheitsfälle, die die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande zur Folge haben, sind diese Fälle gemäß dem Musterabkommen über die direkte Heimschaffung und die Hospitalisierung in neutralem Lande und dem Reglement, betreffend die gemischten ärztlichen Kommissionen, zu bestimmen, die diesem Abkommen beiliegen.
Artikel 111
Die Gewahrsamsmacht, die Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, und eine von diesen beiden Mächten anerkannte neutrale Macht sollen sich um den Abschluß von Vereinbarungen bemühen, die die Internierung von Kriegsgefangenen auf dem Gebiete der genannten neutralen Macht bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gestatten.
Artikel 112
Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche Kommissionen zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu untersuchen und alle zweckmäßigen Entscheidungen über sie zu treffen haben. Für die Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser Kommissionen sind die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements maßgebend.
Indessen können Gefangene, die nach Ansicht der ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht offenkundig als Schwerverletzte oder Schwerkranke zu betrachten sind, ohne Untersuchung durch eine gemischte ärztliche Kommission heimgeschafft werden.
Artikel 113
Neben den durch die ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht bezeichneten Kriegsgefangenen haben die verwundeten oder kranken Gefangenen, die einer der nachstehend aufgeführten Kategorien angehören, das Recht, sich von den im vorhergehenden Artikel genannten gemischten ärztlichen Kommissionen untersuchen zu lassen:
die Verwundeten und Kranken, die von einem im Lager tätigen Arzt vorgeschlagen werden, der ihr Landsmann oder Staatsangehöriger einer am Konflikt beteiligten Partei ist, die mit der Macht, von der sie abhängen, verbündet ist;
die von ihrem Vertrauensmann vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken;
die von der Macht, von der sie abhängen, oder von einer von dieser Macht anerkannten Hilfsorganisation für Kriegsgefangene vorgeschlagenen Verwundeten und Kranken.
Die Kriegsgefangenen, die keiner dieser drei Kategorien angehören, können sich diesen gemischten ärztlichen Kommissionen gleichwohl zur Untersuchung stellen, werden jedoch erst nach den Gefangenen der erwähnten Kategorien untersucht.
Dem Arzt, der ein Landsmann der von der gemischten ärztlichen Kommission untersuchten Kriegsgefangenen ist, sowie ihrem Vertrauensmann ist es erlaubt, dieser Untersuchung beizuwohnen.
Artikel 114
Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, genießen, außer wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.
Artikel 115
Kein disziplinär bestrafter Kriegsgefangener, der die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehenen Bedingungen erfüllt, darf zurückgehalten werden, weil er seine Strafe noch nicht verbüßt hat.
Die gerichtlich verfolgten oder verurteilten Kriegsgefangenen, die für die Heimschaffung oder die Hospitalisierung in einem neutralen Lande vorgesehen sind, können vor Beendigung des Verfahrens oder der Verbüßung der Strafe in den Genuß dieser Maßnahmen gelangen, wenn die Gewahrsamsmacht ihre Einwilligung dazu gibt.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen derjenigen bekanntzugeben, die bis zur Beendigung des Verfahrens oder der Verbüßung der Strafe zurückbehalten werden.
Artikel 116
Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze der Gewahrsamsmacht an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.
Artikel 117
Kein Heimgeschaffter darf zu aktivem Militärdienst verwendet werden.
Abschnitt II
Freilassung und Heimschaffung der Kriegsgefangenen nach Beendigung der Feindseligkeiten.
Artikel 118
Die Kriegsgefangenen sind nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen und heimzuschaffen.
Wenn das zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien abgeschlossene Abkommen zur Beendigung der Feindseligkeiten keine diesbezüglichen Bestimmungen enthält oder kein solches Abkommen abgeschlossen wird, soll jede Gewahrsamsmacht gemäß dem im vorhergehenden Absatz aufgestellten Grundsatz ohne Verzug selbst einen Heimschaffungsplan aufstellen und ausführen.
In beiden Fällen sind die getroffenen Maßnahmen den Kriegsgefangenen zur Kenntnis zu bringen.
Die Kosten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen sollen auf jeden Fall in billiger Weise zwischen der Gewahrsamsmacht und der Macht, von der die Kriegsgefangenen abhängen, geteilt werden. Für diese Verteilung sollen folgende Grundsätze beobachtet werden:
wenn es sich um Nachbarstaaten handelt, hat der Staat, von dem die Kriegsgefangenen abhängen, die Kosten der Heimschaffung von der Grenze der Gewahrsamsmacht an zu übernehmen;
wenn es sich nicht um Nachbarstaaten handelt, so hat die Gewahrsamsmacht die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen auf ihrem Gebiet zu übernehmen, und zwar bis zu ihrer Grenze oder bis zu ihrem Einschiffungshafen, der dem Staat, von dem die Gefangenen abhängen, am nächsten liegt. Was den Rest der Heimschaffungskosten betrifft, so sollen sich die beteiligten Mächte über eine gerechte Aufteilung einigen. Auf keinen Fall darf wegen des Abschlusses einer solchen Übereinkunft die Heimschaffung der Kriegsgefangenen auch nur im geringsten verzögert werden.
Artikel 119
Die Heimschaffung soll unter ähnlichen Bedingungen erfolgen, wie sie in den Artikeln 46 bis und mit 48 für die Verlegung von Kriegsgefangenen vorgesehen sind, und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 118 sowie der nachfolgenden Bestimmungen.
Bei der Heimschaffung sind den Kriegsgefangenen die ihnen gemäß Artikel 18 abgenommenen Wertgegenstände und die Geldbeträge, die nicht in die Währung der Gewahrsamsmacht umgewechselt wurden, zurückzuerstatten. Die Wertgegenstände und die Geldbeträge in ausländischer Währung, die aus irgendeinem Grund den Kriegsgefangenen bei ihrer Heimschaffung nicht zurückerstattet wurden, sollen dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro übergeben werden.
Die Kriegsgefangenen sind berechtigt, ihre persönlichen Effekten, ihre Briefschaften und die erhaltenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Heimschaffung es erfordern, auf das beschränkt werden, was der Gefangene vernünftigerweise tragen kann; auf jeden Fall ist jeder Kriegsgefangene berechtigt, mindestens 25 Kilogramm mitzunehmen.
Die anderen persönlichen Effekten des heimgeschafften Kriegsgefangenen sind von der Gewahrsamsmacht aufzubewahren; diese hat sie dem Gefangenen zukommen zu lassen, sobald sie mit der Macht, von der er abhängt, ein Übereinkommen über die Art des Transportes und die Bezahlung der Transportkosten getroffen hat.
Die Kriegsgefangenen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Strafverfolgung anhängig ist, können bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Kriegsgefangene, die wegen eines strafrechtlichen Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien haben sich gegenseitig die Namen der Kriegsgefangenen bekanntzugeben, die bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens oder bis zur Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen die Einsetzung von Kommissionen vereinbaren, um verstreute Kriegsgefangene zu suchen und ihre möglichst rasche Heimschaffung sicherzustellen.
Abschnitt III
Todesfälle von Kriegsgefangenen
Artikel 120
Die Erklärungen des letzten Willens der Kriegsgefangenen sollen so aufgesetzt sein, daß sie den von der Gesetzgebung ihres Heimatstaates aufgestellten Gültigkeitsvorschriften entsprechen; diese Vorschriften sollen vom Heimatstaat der Gewahrsamsmacht zur Kenntnis gebracht werden. Auf Verlangen des Kriegsgefangenen und auf jeden Fall nach seinem Tod ist die Erklärung des letzten Willens unverzüglich der Schutzmacht zu übergeben und eine beglaubigte Abschrift davon der Zentralstelle für Kriegsgefangene zuzustellen.
Die gemäß dem diesem Abkommen beiliegenden Muster errichteten Sterbeurkunden oder die von einem verantwortlichen Offizier beglaubigten Listen aller in der Gefangenschaft verstorbenen Kriegsgefangenen sind so rasch wie möglich dem in Artikel 122 vorgesehenen Auskunftsbüro für Kriegsgefangene zu übermitteln. Die in Absatz 3 von Artikel 17 aufgezählten Angaben über die Identität, den Ort und das Datum des Todes, die Todesursache, den Ort und das Datum der Beerdigung sowie alle zur Auffindung der Gräber notwendigen Angaben müssen in diesen Urkunden oder Listen enthalten sein.
Vor der Beerdigung oder Einäscherung muß eine ärztliche Untersuchung der Leiche stattfinden, die den Tod feststellen, die Abfassung eines Berichtes ermöglichen und, wenn nötig, die Identität des Verstorbenen feststellen soll.
Die Gewahrsamsbehörden haben dafür zu sorgen, daß in der Gefangenschaft verstorbene Kriegsgefangene mit allen Ehren, wenn möglich gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet und daß ihre Gräber geachtet, angemessen unterhalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Wenn immer möglich, sollen die verstorbenen Kriegsgefangenen, die von der gleichen Macht abhingen, am gleichen Ort bestattet werden.
Die verstorbenen Kriegsgefangenen sollen einzeln begraben werden, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt unumgänglich ist. Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder weil es die Religion des Verstorbenen verlangt oder auf seinen eigenen Wunsch hin eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung soll dies unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt werden.
Damit die Gräber stets wieder aufgefunden werden können, sollen alle Auskünfte über die Bestattungen und die Gräber durch einen von der Gewahrsamsmacht geschaffenen Gräberdienst aufgezeichnet werden. Die Verzeichnisse der Gräber und die Auskünfte über die auf den Friedhöfen oder anderswo bestatteten Kriegsgefangenen sollen der Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhingen, übermittelt werden. Wenn die Macht, in deren Gewalt ein Gebiet steht, diesem Abkommen beigetreten ist, hat sie für die Pflege der darin befindlichen Gräber und für die Eintragung jeder nachträglichen Überführung einer Leiche besorgt zu sein. Diese Bestimmungen beziehen sich ebenfalls auf die Asche, die vom Gräberdienst aufzubewahren ist, bis ihm der Heimatstaat des Verstorbenen seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.
Artikel 121
Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen anderen Kriegsgefangenen oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll von der Gewahrsamsmacht unverzüglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.
Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen der Zeugen, besonders der Kriegsgefangenen, sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll der genannten Macht übermittelt werden.
Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so soll die Gewahrsamsmacht alle Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.
Teil V
Auskunftsstellen und Hilfsorganisationen für Kriegsgefangene
Artikel 122
Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung soll jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein offizielles Auskunftsbüro für die in ihrer Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen einrichten; das gleiche gilt für die neutralen oder nicht kriegführenden Mächte hinsichtlich jener Personen, die sie in ihr Gebiet aufgenommen haben und die einer der in Artikel 4 aufgeführten Gruppen angehören. Die betreffende Macht hat dafür Sorge zu tragen, daß das Auskunftsbüro über die Räumlichkeiten, das Material und das nötige Personal verfügt, die notwendig sind, damit es wirksam arbeiten kann. Es steht ihr frei, unter Beachtung des im Abschnitt des vorliegenden Abkommens über die Arbeit der Kriegsgefangenen festgelegten Bedingungen Kriegsgefangene hiefür zu verwenden.
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