Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. Dezember 1955, betreffend die Übertragung von Befugnissen auf Grund des Bundesgesetzes, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1955-12-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 269, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden, wird verordnet:

§ 1. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist ermächtigt, Anmeldungen von Ansprüchen gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes entgegenzunehmen.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Finanzen überträgt die im § 5 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes begründeten behördlichen Aufgaben an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Gegen eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in den im § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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