(Übersetzung)KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-09-03
Letzte Aktualisierung 2021-08-01
Status Aufgehoben · 2018-09-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 379
Änderungshistorie JSON API

Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.

§ 79 lit. a:

Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Vorbehalte:

Gemäß Art. 57 der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art. 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.

Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93):

48.

Soldaten und Matrosen:

d. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

49.

Fähnriche im vorübergehenden Dienst:

g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

50.

Fähnriche im „outer-limit service“:

g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

56.

der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:

g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 3 Tagen inhaftieren.

57.

der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:

g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 5 Tagen inhaftieren.

58.

der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:

g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 7 Tagen inhaftieren.

59.

Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:

a. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 10 Tagen inhaftieren.

60.

Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 57 der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.

Art. 14 dieses Gesetzes lautet:

Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).

Belgien:

Zu Protokoll 14:

Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

– Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Abs. 79 und 80) errichtet, darlegen.

– Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Abs. 83);

– Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Abs. 84) nicht anwenden können.

Dänemark:

Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

„Gemäß Artikel 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird.

Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:

,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „

Deutschland:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Estland:

Vorbehalt

Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können.

Erklärung

In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.

(1) Der Gerichtshof entscheidet ohne weitere Verfahrenshandlungen über eine Berufung oder einen speziellen Antrag, wenn er einstimmig zu dem Schluß kommt:

1.

daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;

2.

daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;

3.

die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht das Recht, über eine Berufung oder einen speziellen Antrag zu entscheiden, solange das Erstgericht oder das Berufungsgericht der gegnerischen Partei nicht die Möglichkeit geboten hat, sich zu der Berufung zu äußern.

In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:

1.

wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;

2.

wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;

3.

wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet.

Finnland:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt.

Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:

Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996:

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998:

„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:

1.

Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“

In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.

Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai 1998 ergangen ist.

Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des Vorbehaltes Bezug genommen wird

Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)

(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).

Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.

Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.

Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)

Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.

Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.

Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:

1.

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung; Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am 1. Dezember 1996 ergangen ist;

3.

Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz gemäß Abschnitt 9 des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof;

4.

Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung gemäß Abschnitt 8 der Verordnung über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“Die Bestimmungen der oberwähnten finnischen Gesetze sind in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen.

Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren.

Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)

Abschnitt 54

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März 1999)

Abschnitt 9 (1)

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab.

Abschnitt 10 (2)

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Erklärung zu Artikel 6:

Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.

Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:

1.

Verfahren vor Wassergerichten gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wassergesetzes, Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich der Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978), Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, wenn die Entscheidung eines Bezirksgerichtes vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, als die Änderungen der Bestimmungen betreffend Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft traten;

Die Prüfung von Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und den Berufungsgerichten, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig war und die geltenden Bestimmungen vom Bezirksgericht auf das Verfahren angewendet wurden; Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zivilverfahren gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, sowie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist;

2.

die Prüfung eines Berufungsverfahrens durch ein Bezirksverwaltungsgericht oder den Obersten Verwaltungsgerichtshof nach Antrag aufgrund einer Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, sowie die Prüfung eines Berufungsverfahrens in einer solchen Angelegenheit in einer höheren Berufungsinstanz;

3.

Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem letztinstanzlichen Gericht nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht am 1. April 1999 anhängig wurde;

4.

Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes am 1. April 1999 anhängig wurde.“

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Abs. 2 genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.

Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Frankreich:

Frankreich hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 3. Mai 1974 unter folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert:

Artikel 5 und 6:

Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich der Artikel 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, daß diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können.

Artikel 10 :

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 240/1988)

Artikel 15 (Absatz 1):

Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, daß einerseits die in Artikel 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Artikel 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und daß andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Artikel 16 der Verfassung der Republik die Worte „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, „die durch die Umstände geforderten Maßnahmen“ zu ergreifen.

Die Regierung der Republik erklärt außerdem, daß die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 Bezug nimmt.

Die Regierung der Republik weist schließlich darauf hin, daß sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt und daß sie folglich, soweit die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, BGBl. Nr. 330/1970, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, BGBl. Nr. 84/1972, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Frankreich hat am 24. November 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben.

Georgien:

Erklärung:

Georgien erklärt, dass aufgrund der in Abchasien und in der Region Zchinvali vorherrschenden Situation die georgischen Behörden nicht in der Lage sind, Verpflichtungen hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Bestimmungen der Konvention und ihres Zusatzprotokolls in diesen Hoheitsgebieten einzugehen. Georgien lehnt daher jede Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls durch Organe der selbst ernannten illegalen Kräfte in den Hoheitsgebieten Abchasien und Zchinvali solange ab, bis die Möglichkeit der Verwirklichung der uneingeschränkten Hoheitsgewalt Georgiens über diese Hoheitsgebiete wiederhergestellt ist.

Irland:

Vorbehalt:

„ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 lit. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“.

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Kroatien:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt:

Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.

Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“

Lettland:

Zu Protokoll 14:

Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Art. 12 dieses Protokolls in Abänderung von Art. 35 der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise:

1.

Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung darf nicht angewandt werden, um solche Beschwerden abzulehnen, deren Prüfung sonst für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wichtig wäre, wie in der Konvention und den dazugehörigen Protokollen definiert ist, sowie um solche Beschwerden abzulehnen, die nicht ordnungsgemäß von einem inländischen Gericht geprüft wurden.

2.

Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neue Zulässigkeitsvoraussetzung erst anwenden können, nachdem die Kammern und die Große Kammer des Gerichtshofes ihre Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt haben.

3.

Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht für Beschwerden angewandt, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß des allgemeinen Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Verträgen, die im Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthalten sind, zulässig erklärt wurden.

Liechtenstein:

Vorbehalte:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993)

zu Artikel 6

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündigungen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgelegt wurde, nur innerhalb der Grenzen gilt, die sich aus den derzeit in den folgenden liechtensteinischen Gesetzen verankerten Grundsätzen ergeben:

Gesetz vom 10. Dezember 1912 über den Zivilprozeß, LGBl. 1912 Nr. 9/1

Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen, LGBl. 1912 Nr. 9/2

Strafprozeßordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62

Gesetz vom 21. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, LGBl. 1922 Nr. 19

Gesetz vom 21. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, LGBl. 1922 Nr. 24

Gesetz vom 5. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), LGBl. 1925 Nr. 8

Gesetz vom 30. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, LGBl. 1961 Nr. 7

Gesetz vom 13. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, LGBl. 1975 Nr. 5

Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom 20. Mai 1987, LGB1. 1988, Nr. 39, erlassen.

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 8 der Konvention

– in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993

– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 59/2000)

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll.

Litauen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention vollständig zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 68/2012)

Malta:

1.

Die Regierung von Malta erklärt ihre Absicht, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, daß der genannte Absatz nicht untersagt, daß durch ein bestimmtes Gesetz jeder auf Grund dieses Gesetzes angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatbestände auferlegt wird.

2.

Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, erklärt die Regierung Maltas, daß es nach der maltesischen Verfassung zulässig ist, den öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Freiheit ihrer Meinungsäußerungen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften für das Verhalten der öffentlich Bediensteten Maltas untersagen ihnen, sich während der Dienststunden beziehungsweise in den Amtsräumlichkeiten an politischen Diskussionen oder sonstigen politischen Tätigkeiten aktiv zu beteiligen.

3.

Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 lit. a der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (a) und (b) des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier.

„237. Eine Gesetzesübertretung liegt nicht vor, wenn die Tötung oder die Verletzungen vom Gesetz oder von der zuständigen Behörde angeordnet oder zugelassen wurden oder wenn sie durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung der eigenen Person oder eines anderen veranlaßt wurden.

238.

Der Begriff der unmittelbar vorliegenden Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung umfaßt u. a. folgende Fälle:

a)

Wenn die Tötung beziehungsweise die Verletzungen in der Nacht bei der Abwehr eines Einstieges oder Einbruchs in Einfriedungen oder Mauern oder des Betretens eines Hauses oder einer bewohnten Wohnung oder von Nebengebäuden, die direkt oder indirekt mit einem solchen Haus oder einer solchen Wohnung in Verbindung stehen, erfolgten;

b)

wenn eine solche Handlung bei der Verteidigung gegen eine Person erfolgt ist, die einen Diebstahl oder eine Plünderung mit Gewaltanwendung ausführte, und zwar während der Versuch eines solchen Diebstahls oder einer solchen Plünderung gemacht wurde;

c)

wenn die Handlung durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit der Verteidigung des eigenen Schamgefühls oder des Schamgefühls einer anderen Person veranlaßt wurde.“

Moldau:

Vorbehalte und Erklärungen:

1.

Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.

2.

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

3.

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

4.

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Art. 64 der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen.

Vorbehalt zu Art. 4:

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.

Strafgesetzbuch

Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug

„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.

Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.

Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.

Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.

Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.

Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau geregelt.“

Verwaltungsstrafgesetz

Art. 30 – Zwangsarbeit

„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person, die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des Gehalts vom Staat einzubehalten sind.

Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.

Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik Moldau nichts anderes bestimmt ist.“

Vorbehalte zu Art. 5:

A. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

Verfassung der Republik Moldau

Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit

„(1) Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit werden als unverletzlich erklärt.

(2) Die Durchsuchung, Verhängung der Verwahrungshaft und Festnahme einer Person sind nur zulässig, wenn sie auf dem Gesetz beruhen.

(3) Die Verwahrungshaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Personen können nur auf Grund eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen inhaftiert werden. Der Inhaftierte kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls anfechten und dagegen bei Gericht eine Beschwerde einbringen; der Richter ist verpflichtet, darüber zu entscheiden. Die Frist kann auf sechs Monate und in Ausnahmefällen – auf Grund einer parlamentarischen Entscheidung – auf zwölf Monate verlängert werden.

(5) In Verwahrungshaft befindliche oder festgenommene Personen sind unverzüglich über die Gründe ihrer Inhaftierung bzw. Festnahme sowie die gegen sie vorgebrachten Anklagepunkte zu informieren, wobei dies nur in Anwesenheit eines Anwalts, der entweder vom Beschuldigten selbst ausgewählt oder von Amts wegen bestellt wird, geschehen darf.

(6) Liegen die Gründe für die Verwahrungshaft bzw. Festnahme nicht mehr vor, so ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen.“

Strafprozessordnung

Art. 78 – Untersuchungshaft

„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht.

Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird, müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw. Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.

Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106 Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1, Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 187-1, Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221 Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1 Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4, Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3, Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.

Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen; eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.

Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.

Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu erfolgen.

Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes, der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung, die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.

Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren. Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.

Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 195-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein.

§ 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“

Gesetz über die Prokuratur der Republik Moldau

Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern

„(1) Kraft des Gesetzes ist der Staatsanwalt berechtigt, Haftbefehle zu erlassen und Personen, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, festzunehmen.

(2) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, Haftbefehle zu erlassen.

(3) Die Voraussetzungen für die Erlassung und Gültigkeitsdauer von Haftbefehlen sind in der Strafprozessordnung festgelegt.

(4) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte von Staatsbürgern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu genehmigen.“

B. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist.

Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte

Art. 46

„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden:

a)

Überwachung;

b)

Verwarnung;

c)

strenge Verwarnung;

d)

Ausgangssperre;

e)

Einteilung für zusätzliche Dienste (abgesehen von Wach- und Bereitschaftsdienst) und Aufgaben – bis zu maximal fünf Dienste (maximal acht Arbeitsstunden pro Tag);

f)

Inhaftierung für maximal zehn Tage;

g)

Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

h)

Degradierung um einen Dienstgrad;

i)

Aberkennung des Grades Sergeant.“

Art. 51

Der Kompaniekommandant hat das Recht:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b)

den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

c)

die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als vier Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als zwei Diensteinteilungen;

d)

für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu 72 Stunden (drei Tage) zu verhängen.

Art. 52

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b)

den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

c)

die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als fünf Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als drei Diensteinteilungen;

d)

für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Art. 53 lit. e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden.

Art. 53

Der Regimentskommandant hat das Recht:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b)

den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

c)

die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder zu Arbeiten bis zu fünf Diensteinteilungen vorzunehmen;

d)

für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen anzuwenden;

e)

die Wachtmeister in ihren Aufgaben und Pflichten rückzustufen;

f)

den militärischen Dienstgrad des Korporals abzuerkennen;

g)

die Militärpersonen um einen Dienstgrad zurückzustufen, ab Oberwachtmeister und darunter, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

h)

den Grad des Wachtmeisters abzuerkennen, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten.

Art. 54

Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.

Art. 55

Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;

b)

die Inhaftierung als Strafe (ausgenommen Frauen beim Militär) bis zu zehn Tagen;

c)

die Mitteilung über die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;

d)

die Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

e)

die Rückstellung vor Auslaufen des Vertrages.

Art. 57

Der Kompaniekommandant hat das Recht:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b)

die Inhaftierung als Strafe bis zu zwei Tagen zu verhängen.

Art. 58

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b)

die Inhaftierung als Strafe bis zu drei Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Art. 59 lit. c und d angegebenen Strafen anzuwenden.

Art. 59

Der Regimentskommandant hat das Recht:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

b)

die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen;

c)

die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen;

d)

Soldaten, Korporäle, Unterwachtmeister, Wachtmeister, Oberwachtmeister vor Auslaufen des Vertrages zurückzustellen.

Art. 60

Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht:

a)

die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen zu verhängen;

b)

um einen Dienstgrad zurückzustufen.

Art. 61

Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:

a)

die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;

b)

die Inhaftierung von rangniedrigeren Offizieren als Strafe bis zu zehn Tagen;

c)

die Inhaftierung von ranghöheren Offizieren bis zu fünf Tagen;

d)

die Mitteilung über teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;

e)

die Rückstufung um einen Rang;

f)

die Rückstufung um einen Dienstgrad.

Art. 63

(1) Der Kompaniekommandant und der Bataillonskommandant haben das Recht, die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen.

(2) Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen.

Art. 64

Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.

Art. 65

„Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt:

a)

über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens sieben Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens drei Tagen zu verhängen;

b)

rangniedrigere Offiziere um einen Dienstgrad zurückzustufen.“

Art. 66

„Zusätzlich zu den in Art. 65 aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister, Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz und Ausnahmesituationen befugt:

a)

über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;

b)

von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen Dienstrang zurückzustufen.“

Zu Protokoll 14:

Bis zur vollständigen Einrichtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, gelten die Bestimmungen des Protokolls nur auf dem Gebiet, welches von der Regierung der Republik Moldau kontrolliert wird.

Montenegro:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu betrachten.

Niederlande:

Die Niederlande haben den Geltungsbereich der Konvention mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 auf die Niederländischen Antillen und Surinam ausgedehnt.

Polen:

Zu Protokoll 14:

Die Regierung der Republik Polen erklärt, dass sie die Änderungen, eingeführt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention gemäß den Bestimmungen des Art. 59 Abs. 3 der genannten Konvention, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen, enthalten in Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, interpretiert.

Portugal:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 28. November 1974 beziehungsweise am 9. November 1978 ratifiziert und zwar Portugal in der Fassung der Zusatzprotokolle Nr. 3 ) und Nr. 5 *), wobei es folgende Vorbehalte erklärt hat:

I. Artikel 5 der Konvention wird nur nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen.

Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils:

Artikel 27 :

„1. Festnahmen bestehen in der Einschließung des Täters in hiezu bestimmten Räumlichkeiten, an einem geeigneten Ort, einer Kaserne oder Militäranstalt, an Bord eines Schiffes in einem geeigneten Raum und in Ermangelung solcher an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort.

2.

Während der Strafdauer können die Militärpersonen zwischen Tagwache und Sonnenuntergang den ihnen obliegenden Diensten nachkommen.“

Artikel 28 :

„Strenger Arrest besteht in der Einschließung des Täters in den hiezu bestimmten Räumlichkeiten.“

II. Artikel 7 der Konvention wird nur nach Maßgabe von Artikel 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).

Artikel 309 der Verfassung lautet:

Artikel 309 :

„1. Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli 1975 bleibt in der Fassung des Gesetzes Nr. 16/75 vom 23. Dezember 1975 und des Gesetzes Nr. 18/75 vom 28. Dezember 1975 in Kraft

2.

Die strafrechtliche Beurteilung der in den Artikeln 2 (2), 3, 4 (b) und 5 des im obigen Absatz angeführten Gesetzes bezeichneten Handlungen kann durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.

3.

Die in Artikel 7 des genannten Gesetzes vorgesehenen außerordentlichen mildernden Umstände können durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.“

[Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion (früher Internationale Polizei und Staatspolizei) anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, daß in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.]

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 10, 11 und 4 Abs. 3 lit. b der Konvention zurückgezogen mit BGBl. Nr. 353/1987.)

Rumänien:

Art. 1 der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn Tagen verhängen.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Russische Föderation:

Vorbehalte und Erklärungen:

Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Konvention, dass die Bestimmungen des Art. 5, Abs. 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der Russischen Föderation nicht entgegenstehen:

– Die durch Teil Zwei, Punkt 6, zweiter Absatz der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 sanktionierte vorübergehende Anwendung des Verfahrens für die Festnahme, Untersuchungshaft und Inhaftierung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie dies in Art. 11, Abs. 1, Art. 89, Abs. 1, den Art. 90, 92, 96, 96, 96, 97, 101 und 122 der Strafprozessordnung der RSFSR vom 27. Oktober 1960 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehen ist;

– Art. 51 bis 53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, die mit Verordnung Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 – auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Stellung von Militärangehörigen“ vom 22. Jänner 1993 – angenommen wurden und erstmals die Verhaftung und Inhaftierung in der Wachstube als außergerichtliche Disziplinarmaßnahme für Militärangehörige – Soldaten, Seeleute, Reserveunteroffiziere, Unteroffiziere und Offiziere – vorsehen.

Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) *)

angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am 27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)

Art. 11 , Abs. 1 Persönliche Unverletzlichkeit

Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 89 , Abs. 1 Anwendung vorbeugender Maßnahmen

Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung, Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.

Art. 90 Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen

In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die vorbeugende Maßnahme aufzuheben.

Art. 92 Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme

Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.

Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii I Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).

Art. 96 Verhängung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Art. 11 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September 1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August 1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973, Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25, Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).

Art. 96 Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde

Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung festgelegt.

In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht, sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).

Art. 96 *) Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung

Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.

Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht jeden Tag abgeholt werden können, notwendig iSt. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 97 Zulässige Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließenund es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger erfolgen.

Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.

Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.

Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“, „kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.

Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine der nachstehenden Entscheidungen:

1.

die Entscheidung, die Dauer der Untersuchungshaft bis zur vollständigen Einsichtnahme der Dokumente in der Strafsache durch den Beschuldigten und seinen Anwalt und die Übertragung des Falles an das Gericht durch den Staatsanwalt, zu verlängern, nicht jedoch für länger als sechs Monate;

2.

die Entscheidung, den Antrag des Staatsanwalts bzw. Anklägers abzulehnen und die betreffende Person aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden, wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der Voruntersuchung zu entsprechen.

Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.

Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Art. 220 und 220 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).

Art. 101 Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme

Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermittlungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.

Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des Staatsanwalts zulässig.

Art. 122 Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.

wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;

2.

wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,

3.

wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1, Seite 2).

DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION – (Auszüge) **)

(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997 [Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]

„51. Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden:

a)

Verwarnung;

b)

strenge Verwarnung;

c)

Ausgangssperre für einberufene Soldaten und Seeleute von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;

d)

Einteilung von einberufenen Soldaten und Seeleuten für bis zu fünf Sonderdienste;

e)

Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube bis zu sieben Tage für zeitverpflichtete Soldaten und Seeleute und bis zu zehn Tage für einberufene Soldaten und Seeleute;

f)

Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

g)

vorzeitiger Transfer zur Reserve bei zeitverpflichteten Soldaten und Seeleuten.“

„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden:

a)

Verwarnung;

b)

strenge Verwarnung;

c)

Ausgangssperre von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;

d)

Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal zehn Tage;

e)

Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

f)

Degradierung;

g)

Zurückstufung um einen Grad;

h)

Zurückstufung um einen Grad und Degradierung.“

„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden:

a)

Verwarnung;

b)

strenge Verwarnung;

c)

Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal sieben Tage;

d)

Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

e)

Degradierung;

f)

vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Art. 51 angeführten Strafen dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“

„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden:

a)

Verwarnung;

b)

strenge Verwarnung;

c)

Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal fünf Tage;

d)

Verwarnung hinsichtlich unzureichender Diensteignung;

e)

Degradierung;

f)

vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt werden.“


*) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.

**) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.

Zu Protokoll 14:

Die Russische Föderation erklärt:

– Das Protokoll wird gemäß der Übereinkunft in der Erklärung zur „Gewährleistung der Wirksamkeit der Umsetzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte auf nationaler und europäischer Ebene“, angenommen durch das Ministerkomitee des Europarates in seiner 114. Tagung am 12. Mai 2004, angewandt;

– Die Bestimmungen des Protokolls und ihre Anwendung gelten unbeschadet weiterer Schritte zur Erzielung eines vollständigen Einvernehmens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zu Fragen der Stärkung des Kontrollsystems der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich der Ausarbeitung eines neuen Zusatzprotokolls zur Konvention basierend auf den Vorschlägen der „Gruppe der Weisen“, gegründet, um die Frage der langfristigen Wirksamkeit des Kontrollsystems der Konvention zu berücksichtigen;

– Die Anwendung des Protokolls gilt unbeschadet des Verfahrens zur Verbesserung der Funktionsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in erster Linie zur Stärkung der Stabilität seiner Geschäftsordnung, nicht ohne zusätzliche Maßnahmen, die vom Ministerkomitee des Europarates angenommen werden sollen, und die darauf ausgerichtet sind auf die Verstärkung der Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel, die dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugewiesen wurden und die Sicherung der Qualität der Mitarbeiter seiner Kanzlei, mit dem Verständnis dafür, dass die Verfahrensregeln für die Prüfung der Beschwerden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Form eines internationalen Vertrages, welcher der Ratifikation oder einer anderen Ausdrucksform eines Staates für seine Zustimmung, durch diese Bestimmungen gebunden zu sein, bedarf, angenommen werden müssen.

Erklärung gem. Art. 8:

Die Russische Föderation erklärt, dass die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Konvention, abgeändert durch Art. 8 des Protokolls nicht das Recht einer betroffenen Hohen Vertragspartei ausschließt, zu verlangen, dass, wenn der gewählte Richter in dieser Hinsicht kein Mitglied des Ausschusses ist, dass er oder sie die Möglichkeit erhalten, die Stelle eines der Mitglieder des Ausschusses einzunehmen.

Erklärung gem. Art. 19:

Die Russische Föderation erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls vor seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 19 angewandt wird.

San Marino:

Erklärung:

Unter Bekräftigung ihres festen Vorsatzes, keinerlei Abweichung zu den eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu ermächtigen, fühlt sich die Regierung der Republik San Marino dennoch verpflichtet, zu unterstreichen, daß die Tatsache, ein Staat von geringer territorialer Ausdehnung zu sein, eine besondere Aufmerksamkeit in Angelegenheiten des Aufenthalts, der Beschäftigung und der Sozialmaßnahmen für Ausländer erfordert, selbst wenn diese nicht unter die Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle fallen.

Vorbehalt:

Zu den Bestimmungen von Artikel 11 der Konvention über das Recht, Gewerkschaften zu gründen, erklärt die Regierung der Republik San Marino, daß in San Marino zwei Gewerkschaften bestehen und aktiv sind, daß die Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 7 vom 17. Februar 1961 über den Schutz des Arbeitsplatzes und der Arbeitnehmer vorsehen, daß Vereinigungen oder Geschwerkschaftsverbände bei Gericht angemeldet werden müssen und daß eine solche Eintragung dann erfolgen kann, wenn die Vereinigung mindestens sechs Kategorien von Arbeitnehmern und eine Mindestanzahl von 500 Mitgliedern umfaßt.

Schweiz:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 552/1982; Vorbehalte und Erklärungen zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Serbien:

Die Republik Serbien zieht die Vorbehalte und die Erklärung gemäß Art. 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurück, welche wie folgt lauten:

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