(Übersetzung)KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-09-03
Letzte Aktualisierung 2021-08-01
Status Aufgehoben · 2018-09-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 379
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„Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

– Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);

– Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und

– Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).“

Serbien und Montenegro:

Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Art. 142 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.

Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Die Bestimmungen von Art. 13 sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Art. 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

– Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);

– Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und

– Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).

Slowakei:

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll (Anm.: Protokoll  8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Spanien:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung der folgenden Bestimmungen:

Gemäß Art. 64 der Konvention [Art. 57 seit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11] behält sich Spanien die Durchführung der Art. 5 und 6 vor, insoweit sie mit dem Verfassungsgesetz 8/1998 vom 2. Dezember, den Kapiteln II und III der Überschrift III und Kapitel I, II, III, IV und V der Überschrift IV der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sein könnten, welche am 3. Februar 1999 in Kraft getreten sind.

Zu den Artikeln 5 und 6, soweit diese mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegt sind.

Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:

Die Militärstrafgesetzordnung sieht vor, daß die Bestrafung geringfügiger Vergehen direkt durch den offiziellen Vorgesetzten des Täters nach Klärung des Sachverhaltes angeordnet werden kann. Die Bestrafung schwerer strafbarer Handlungen unterliegt einer Untersuchung gerichtlicher Natur, in deren Verlauf der Angeklagte einvernommen werden muß. Die Strafen und die Befugnis zu deren Verhängung sind im Gesetz geregelt. In jedem Fall kann der Angeklagte bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegen die Strafe Berufung einlegen usw., bis zum Staatsoberhaupt.

Zu Artikel 11 insofern, als er mit Artikel 28 und 127 der Spanischen Verfassung unvereinbar ist.

Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:

Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf Versammlung, sieht jedoch vor, daß das Gesetz die Ausübung dieses Rechts einschränken kann oder eine Ausnahme im Falle der Streitmächte oder anderer Körperschaften, die einer Militärdisziplin unterliegen, vorsehen kann und die Art seiner Ausübung bei Zivildienern zu regeln hat.

Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß amtierende Richter, Gerichtsbeamte und Staatsanwälte keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören dürfen und sieht vor, daß das System und die Modalitäten für die Berufsvereinigung dieser Gruppen gesetzlich festzulegen sind.

Spanien erklärt, daß es:

1.

die Bestimmungen im letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 dahingehend auslegt, daß sie mit dem gegenwärtigen System, das die Organisation von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Spanien regelt, vereinbar sind.

2.

die Bestimmungen der Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß diese die Annahme von Maßnahmen ermöglichen, die in den Artikeln 55 und 116 der Spanischen Verfassung ins Auge gefaßt werden.

Spanien hat mit 2. Juni 1986 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zu den Art. 5 und 6 erklärten Vorbehalt wie folgt teilweise abgeändert:

„Die im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegten Bestimmungen der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte werden durch das am 1. Juni 1986 in Kraft tretende Disziplinarrecht für die Streitkräfte, wie dieses im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt ist, ersetzt.

Das neue Gesetz ändert die früheren Bestimmungen insoweit ab, als die Dauer des Freiheitsentzuges, der ohne Einschreiten des Richters verhängt werden kann, verkürzt wird, und zwar durch die Anhebung der Personen während der Erhebungen auferlegten Sicherheitsleistungen.

Dennoch bekräftigt Spanien seine Vorbehalte zu den Art. 5 und 6, soweit diese mit den Bestimmungen der am 1. Juni 1986 in Kraft tretenden Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt sind.“

Tschechische Republik:

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll (Anm.: Protokoll  8) gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Tschechoslowakei:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Tschechische und Slowakische Föderative Republik einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß diese Artikel der Verhängung disziplinärer Strafmaßnahmen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung über gewisse Dienstpflichten von Soldaten nicht entgegenstehen.

Die Tschechoslowakei hat am 8. April 1992 folgende weitere Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:

Artikel 17

Disziplinarstrafen

1.

Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.

2.

Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.

3.

Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.

Türkei:

Erklärung:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.

Ukraine:

Vorbehalte:

1.

Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

2.

Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.

3.

Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3 lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.

4.

Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

Abs. 13 des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthält

13.

Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in Geltung.

Art. 43 , 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung

Art. 43 Der Beschuldigte und seine Rechte

Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.

Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.

Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.

Art. 431. – Der Verdächtige

Als Verdächtige gelten:

1.

eine auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person,

2.

eine Person, gegen die bis zur Entscheidung darüber, ob sie in den Anklagestand versetzt werden soll, eine vorbeugende Maßnahme ergriffen wurde.

Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme festzuhalten.

Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein Ermittlungsorgan

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1.

wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;

2.

wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,

3.

wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.

Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen.

Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.

Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der Verhaftung zu informieren.

Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung

Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat:

1.

über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden;

2.

zum Inhalt der Anklage Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;

3.

Beweismaterial vorzulegen;

4.

die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Kreuzverhören und Untersuchungen durch Sachverständige zu beantragen, Beweismaterial zu beantragen und dieses zum Akt nehmen zu lassen sowie sonstige für die Wahrheitsfindung relevante Unterlagen und Aussagen zu beantragen;

5.

den Untersuchungsleiter, den Staatsanwalt, Sachverständige, Fachleute und Dolmetscher abzulehnen;

6.

mit Zustimmung des Untersuchungsleiters bei der Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen anwesend zu sein;

7.

nach Abschluss der Voruntersuchung Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die den Fall betreffen, zu erhalten;

8.

die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen;

9.

gegen die Handlungen und Entscheidungen des ermittelnden Beamten und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls

Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung obligatorisch.

Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken mit über 150 000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 177. Gründe für eine Durchsuchung

Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.

Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort verborgen hält.

Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.

In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 190. Durchführung eines Augenscheins

Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.

In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.

Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.

Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung

Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,

1.

den Richter, den Staatsanwalt oder Zeugen abzulehnen;

1.1 in den gesetzlich festgelegten Fällen, den Fall von einem Kollegialgericht behandeln zu lassen;

2.

zu verlangen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird oder sich selbst zu verteidigen;

3.

Anträge (Gesuche) einzubringen und sich zu den Anträgen (Gesuchen) anderer Personen zu äußern;

4.

zu beantragen, das Gericht möge Urkunden zum Akt nehmen, Zeugen laden, Sachverständigenkommissionen ernennen und weitere Beweisaufnahmen beantragen;

5.

in der Sache selbst in jedem Stadium der Hauptverhandlung auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;

6.

das Gericht um Bekanntgabe des vorhandenen Beweismaterials in den betreffenden Fall zu ersuchen;

7.

anderen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, dem Opfer, dem Kläger bzw. Beklagten in einem Zivilverfahren Fragen zu stellen;

8.

bei der Durchführung des Augenscheins in Bezug auf Beweismaterial, den Tatort und Urkunden anwesend zu sein;

9.

bei Fehlen eines Verteidigers am Gerichtsverfahren teilzunehmen;

10.

das Schlusswort zu ergreifen.

Art. 303. Die Zeugenvernehmung

Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.

Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.

Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu befragen.

Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.

Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.

Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.

Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte

„50. Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet:

(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“

„51. Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“

„52. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet:

(…)

In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“

„53. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“

Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2012) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.

Am 4. November 2015 hat die Ukraine ergänzend erklärt in welchen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sie die Konventionsrechte ausgesetzt hat.

Ungarn:

(Anm:: Vorbehalt zu Art. 6 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich der Konvention am 23. Oktober 1953 auf Bermuda, die Cayman-Inseln, die Falkland-Inseln, Gibraltar, die Insel Man, die Inseln über dem Wind (Grenada), die Inseln unter dem Wind (die Britischen Jungfern-Inseln, Montserrat, und Anguilla), Jersey, Guernsey, St. Helena und auf die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Erklärungen zu Artikel 34, 56:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.

In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:

1.

Anwendung der Konvention:

Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, die Vogtei Guernsey, Isle of Man, der Vogtei Jersey, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, die Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, die Turks- und Caicosinseln.

2.

Die Anerkennung des Rechts auf Individualklage vor dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof:

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2001 auf Dauer zuerkannt: Jersey.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Juni 2003 auf Dauer zuerkannt: Isle of Man.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Mai 2004 auf Dauer zuerkannt: Souveräne Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2006 auf Dauer zuerkannt: Falkland Inseln, Gibraltar, Süd-Georgien und Südliche Sandwichinseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 23. Februar 2006 auf Dauer zuerkannt: Guernsey, Kaimaninseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 28. September 2009 auf Dauer zuerkannt: britische Jungferninseln

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Oktober 2009 auf Dauer zuerkannt: Turks- und Caicosinseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 22. November 2010 auf Dauer zuerkannt: Anguilla, Bermuda, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.

In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß

1.

die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;

2.

die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden,

und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben,

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;

in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;

in der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;

entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;

vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:

ARTIKELÜBERSCHRIFTEN, DIE IN DIE KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN UND DIE PROTOKOLLE DAZU EINZUFÜGEN SIND

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 2 – Recht auf Leben
Artikel 3 – Verbot der Folter
Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung
Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern
Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte
Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen
(Anm.: Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs
Artikel 20 – Zahl der Richter
Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt
Artikel 22 – Wahl der Richter
Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung
Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter
Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs
Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters
Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse
Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer
Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 33 – Staatenbeschwerden
Artikel 34 – Individualbeschwerden
Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen
Artikel 36 – Beteiligung Dritter
Artikel 37 – Streichung von Beschwerden
Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache
Artikel 39 – Gütliche Einigung
Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Artikel 41 – Gerechte Entschädigung
Artikel 42 – Urteile der Kammern
Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer
Artikel 44 – Endgültige Urteile
Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen
Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Artikel 47 – Gutachten
Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 49 – Begründung der Gutachten
Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs
Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter)
Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs
Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 57 – Vorbehalte
Artikel 58 – Kündigung
Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation
Zusatzprotokoll
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
Artikel 2 – Recht auf Bildung
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen
Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation
Protokoll Nr. 4
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Artikel 2 – Freizügigkeit
Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
Protokoll Nr. 6
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens
Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten
Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 8 – Inkrafttreten
Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers
Protokoll Nr. 7
Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention
Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 9 – Inkrafttreten
Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L2041

1.

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

2.

Geänderte Beschwerdefrist gem. Art. 35 Abs. 1 EMRK ab 01.02.2022 vgl. Art. 8 Abs. 3 des 15. Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 68/2021

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 210/1958 Ü; 225/1961 Ü; 317/1962 Ü; 240/1964 Ü; 331/1967 Ü; 434/1969 P4; 218/1970 P4; 311/1970 Ü; 312/1970 P4; 508/1973 Ü; 509/1973 P4; 526/1976 Ü; 527/1976 P4; 19/1980 Ü; 20/1980 P4; 380/1982 Ü; 381/1982 P4; 384/1985 Ü; 385/1985 P4; 556/1988 Ü; 557/1988 P4; 402/1989 P7; 608/1991 Ü; 609/1991 P4; 610/1991 idF 662/1992 (DFB) P7; 820/1994 Ü; 821/1994 P4; 822/1994 P7; III 167/1997 Ü; III 168/1997 P4; III 169/1997 P7 Albanien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Andorra 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 487/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Armenien III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15, III 171/2023 P13 Aserbaidschan III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6, P11; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Belgien 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Bosnien-Herzegowina III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Bulgarien 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 531/1994 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Dänemark 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 68/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Deutschland 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Deutschland/BRD 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8 Estland 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 485/1996 Z; 486/1996 P4; 488/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Finnland 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Frankreich 748/1974 Ü; 749/1974 Z; 750/1974 P3; 751/1974 P4; 752/1974 P5; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 240/1988 Ü; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 2/2016 Ü; III 204/2017 Ü; III 68/2021 P15 Georgien III 60/2000 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Griechenland 210/1958 Ü, Z; 451/1973 Ü-K; 452/1973 Z-K; 205/1979 Ü; 206/1979 Z; 552/1982 P3, P5; 553/1982 P2; 137/1985 Z; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Irland 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 751/1974 P4; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 67/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Island 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Italien 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 653/1986 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 191/2005 P4; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Kroatien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Lettland III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Liechtenstein 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 529/1994 P6; 64/1996 Z; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Litauen 63/1996 Ü, P3, P8; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 68/1996 P7; 484/1996 Ü; 485/1996 Z; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 Luxemburg 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Malta 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 64/1990 P8; 529/1994 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Moldau III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Monaco III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Montenegro III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P3, P5, P8, P11; III 68/2021 P15 Niederlande 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15; III 171/2023 P13 Nordmazedonien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Norwegen 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Polen 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 531/1994 P8; 538/1995 P9; 64/1996 Z; 66/1996 P4; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 191/2015 P13; III 68/2021 P15 Portugal 205/1979 Ü, P3, P5; 206/1979 Z; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü, Z; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Rumänien 593/1994 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Russische F III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 66/2000 P9; III 67/2000 P11; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15; III 116/2025 K San Marino 445/1989 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 530/1994 P7; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Schweden 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 194/1996 Z; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Schweiz 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Serbien III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 Serbien-Montenegro III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z Slowakei 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 Slowenien 538/1995 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Spanien 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 138/1985 P6; 240/1988 Ü; 64/1990 P8; 37/1993 Z; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 Tschechische R 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Tschechoslowakei 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; Türkei 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 144/2016 Ü; III 139/2018 Ü; III 68/2021 P15 Ukraine III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 2/2016 Ü; III 68/2021 P15 Ungarn 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 Vereinigtes Königreich 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 205/1979 Ü, 552/1982 Ü; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü; 249/1988 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P11; III 68/2021 P15 Zypern 316/1962 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 64/1990 P8; 528/1994 P4; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1958.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 68/2021)

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:

Österreich

Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in BGBl. Nr. 210/1958, die bisherigen Verlängerungen in BGBl. Nr. 225/1961, BGBl. Nr. 316/1962, BGBl. Nr. 317/1962, BGBl. Nr. 240/1964, BGBl. Nr. 331/1967, BGBl. Nr. 311/1970, BGBl. Nr. 508/1973, BGBl. Nr. 526/1976, BGBl. Nr. 19/1980, BGBl. Nr. 380/1982, BGBl. Nr. 384/1985, BGBl. Nr. 556/1988, BGBl. Nr. 608/1991, BGBl. Nr. 820/1994 und BGBl. III Nr. 167/1997 kundgemacht.

ERKLÄRUNG DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM 4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 25 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

ERKLÄRUNGDER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM 4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 46 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997 bestätigt.

Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.

Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973,

Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977;

Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971;

Irland, unbefristet;

Island, bis auf Widerruf;

Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 in bezug auf Handlungen, Entscheidungen, Tatsachen oder Ereignisse nach dem 31. Juli 1973;

Luxemburg auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April 1971;

Niederlande, bis zum 31. August 1964;

Niederlande einschließlich Guinea und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974,

Norwegen auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972.

Schweden, unbefristet.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey, Bermuda, Belize, Britische Salomon-Inseln, Britische Jungfern-Inseln, Kaiman-Inseln, Falkland-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Gibraltar, Insel Man, Montserrat, St. Helena, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Dominika sowie St. Lucia für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976.

Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1973;

Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Frankreich auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. Mai 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Irland, bis auf Widerruf;

Island auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 3. September 1974;

Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle sich nach dem 31. Juli 1973 ergebenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Konvention;

Luxemburg auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971;

Niederlande einschließlich Surinam und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Norwegen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Österreich, für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. September 1961.

Schweden auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Bermuda, Belize, Britische Jungfern-Inseln, Britische Salomon-Inseln, Kaiman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Insel Man, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben anlässlich der Ratifikation Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

Notifikationen, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005]:

Frankreich, Türkei, Ukraine

Vorbehalte und Erklärungen zum Protokoll Nr. 15 anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 213]:

Spanien

Andorra:

Artikel 5

Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Artikel 9 , Absatz 2 der Verfassung lautet:

„Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“

Artikel 11

Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben.

Artikel 18 der Verfassung lautet:

„Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“

Artikel 19 der Verfassung lautet:

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“

Artikel 15

Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen Grenzen anzuwenden.

Artikel 42 der Verfassung lautet:

„1. Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt. Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von 15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen iSt. Ein Notstand ist vom Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General. Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.

2.

Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und 21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2 und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“

Allgemeine Erklärung

Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind.

Armenien:

Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 57 der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.

Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:

§ 51:

Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.

Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:

§ 54:

Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:

a. Verweis;

b. Schwerer Verweis;

c. Entzug des Ausgangs bei zwangsweise eingezogenen Soldaten;

d. Anhaltung von eingezogenen Soldaten zu bis zu 5 Sonderdiensten;

e. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen bei eingezogenen Soldaten und bis zu 7 Tagen bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten;

f. Entzug der Auszeichnung;

g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten.

§ 55:

Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:

a. Verweis;

b. Schwerer Verweis;

c. Entzug des vorgesehenen Ausgangs;

d. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen;

e. Entzug der Auszeichnung;

f. Degradierung am Posten;

g. Degradierung im Rang um einen Grad;

h. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;

i. Entzug des Ranges und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten.

§ 56:

Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:

a. Verweis;

b. Schwerer Verweis;

c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;

d. Entzug der Auszeichnung;

e. Degradierung am Posten;

f. Degradierung im Rang und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;

g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;

h. Entzug des Ranges des Feldwebels und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 67:

Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:

a. Verweis;

b. Schwerer Verweis;

c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;

d. Verwarnung;

e. Degradierung am Posten;

f. Degradierung im Rang um einen Grad;

g. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;

h. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;

i. Entzug des Ranges und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 74:

Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:

a. Verweis;

b. Schwerer Verweis;

c. Inhaftierung und Isolation bis zu 5 Tagen (ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier und Offiziere im Rang eines Obersten unterliegen nicht der Isolierung);

d. Verwarnung;

e. Degradierung am Posten;

f. Degradierung im Rang um einen Grad beginnend mit Oberstleutnant und Personen mit niedrigerem Rang;

g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve beginnend mit den Vertretern von Offizieren, die ein Regiment und eine Brigade kommandieren und Offizieren mit niederrangigeren Posten.

Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:

§ 62 lit. d:

Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.

§ 63 lit. d:

Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 64 lit. d:

Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.

§ 70 lit. b:

Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 71 lit. b:

Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

§ 72 lit. b:

Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.

§ 77 lit. c:

Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 78 lit. a:

Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.

§ 79 lit. a:

Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Vorbehalte:

Gemäß Art. 57 der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art. 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.

Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93):

48.

Soldaten und Matrosen:

d. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

49.

Fähnriche im vorübergehenden Dienst:

g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

50.

Fähnriche im „outer-limit service“:

g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

56.

der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:

g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 3 Tagen inhaftieren.

57.

der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:

g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 5 Tagen inhaftieren.

58.

der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:

g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 7 Tagen inhaftieren.

59.

Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:

a. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 10 Tagen inhaftieren.

60.

Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 57 der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.

Art. 14 dieses Gesetzes lautet:

Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).

Belgien:

Zu Protokoll 14:

Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

– Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Abs. 79 und 80) errichtet, darlegen.

– Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Abs. 83);

– Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Abs. 84) nicht anwenden können.

Dänemark:

Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

„Gemäß Artikel 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird.

Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:

,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „

Deutschland:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Estland:

Vorbehalt

Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können.

Erklärung

In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.

Artikel 292 – Entscheidung über einen Fall nur auf Grund eines Antrags

(1) Der Gerichtshof entscheidet ohne weitere Verfahrenshandlungen über eine Berufung oder einen speziellen Antrag, wenn er einstimmig zu dem Schluß kommt:

1.

daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;

2.

daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;

3.

die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht das Recht, über eine Berufung oder einen speziellen Antrag zu entscheiden, solange das Erstgericht oder das Berufungsgericht der gegnerischen Partei nicht die Möglichkeit geboten hat, sich zu der Berufung zu äußern.

Artikel 298 – Regelung eines Falles durch ein schriftliches Verfahren

In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:

1.

wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;

2.

wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;

3.

wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet.

Finnland:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt.

Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:

Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996:

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998:

„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:

1.

Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“

In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.

Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai 1998 ergangen ist.

Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des Vorbehaltes Bezug genommen wird

Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)

(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).

Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.

Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.

Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)

Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.

Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.

Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:

1.

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung; Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am 1. Dezember 1996 ergangen ist;

3.

Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz gemäß Abschnitt 9 des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof;

4.

Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung gemäß Abschnitt 8 der Verordnung über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“Die Bestimmungen der oberwähnten finnischen Gesetze sind in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen.

Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren.

Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)

Abschnitt 54

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März 1999)

Abschnitt 9 (1)

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab.

Abschnitt 10 (2)

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Erklärung zu Artikel 6:

Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.

Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:

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