Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 5. Juli 1962 über die Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

4 Versionen · 1970-01-01 — 1970-01-01
1970-01-01
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirts
1994-12-31
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirts
1970-01-01
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirts
1970-01-01
Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwi
Originalfassung Text zu diesem Datum

Änderungen vom 1994-12-31

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b) keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds (BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten haben oder erhalten können.
(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den ordentlichen Wohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.
§ 2. (1) Anmeldeberechtigt sind Personen, die
a) bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 des Siebenten Rückstellungsgesetzes innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses entweder keine oder nur eine solche Beschäftigung erhalten haben, deren Entlohnung um mindestens 20 vom Hundert geringer als die des beendigten Dienstverhältnisses war, und
b) keine Zuwendung aus dem Hilfsfonds (BGBl. Nr. 25/1956 und 178/1962) erhalten haben oder erhalten können.
(2) Ist ein Anmeldeberechtigter (Abs. 1) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verstorben, so können seine Erben (Vermächtnisnehmer) nur dann eine Anmeldung einbringen, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a zugetroffen sind und sie selbst am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes den Hauptwohnsitz im Gebiete der Republik Österreich haben.
§ 3. Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen der in § 8 Abs. 3 des Siebenten Rückstellungsgesetzes genannten Art nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes.