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Bundesgesetz vom 27. November 1970 über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971)

Geltender Text a fecha 1971-06-11

Abkürzung

NRWO 1971

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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NRWO 1971

§ 2. Wahlkreise, Wahlkreisverbände; Stimmbezirke

(1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in 9 Wahlkreise eingeteilt; hiebei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis. Der Wahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Wahlkreise werden in 2 Wahlkreisverbände zusammengefaßt. Den Wahlkreisverband I bilden die Wahlkreise Burgenland, Niederösterreich und Wien, den Wahlkreisverband II die Wahlkreise Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.

(3) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(4) Jeder politische Bezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

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NRWO 1971

§ 3. Zahl der Mandate in den Wahlkreisen. Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz, BGBl. Nr. 159/1950) im Gebiete der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 183 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 183 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

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NRWO 1971

§ 4. Verlautbarung der Mandatszahlen

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate ist vom Bundesminister für Inneres unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Nationalrates zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

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NRWO 1971

2.

Abschnitt

Wahlbehörden

§ 5. Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernisse nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

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NRWO 1971

§ 6. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetze zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

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NRWO 1971

§ 7. Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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NRWO 1971

§ 8. Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In den Wahlkreisen außerhalb von Wien kann in einem der Wahlsprengel auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

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NRWO 1971

§ 9. Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden politischen Bezirk, jede Stadt mit eigenem Statut und in der Stadt Wien am Sitze eines jeden Magistratischen Bezirksamtes wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkswahlbehörden in Wien richtet sich nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.

(3) Der Bezirkswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen außerhalb Wiens nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden, in Wien nicht gleichzeitig Mitglieder der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Wien sein.

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NRWO 1971

§ 11. Verbandswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Verbandswahlbehörde für den Wahlkreisverband I ist der Bürgermeister der Stadt Wien als Landeshauptmann, für den Wahlkreisverband II der Landeshauptmann von Steiermark.

(3) Der Verbandswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus neun Beisitzern.

(5) Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Verbandswahlleiters.

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NRWO 1971

§ 12. Hauptwahlbehörde

(1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitze des Bundesministeriums für Inneres die Hauptwahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Hauptwahlleiter sowie aus zwanzig Beisitzern, von denen ein Viertel ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehört oder angehört hat.

(3) Der Bundesminister für Inneres bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge, in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 6 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Hauptwahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Hauptwahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Hauptwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 13, 14, 16, 42, 50, 63, 101, 104, 106, 107, 119 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

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NRWO 1971

§ 13. Fristen zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 7, 9 und 10 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach dem Stichtage zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der vor jeder Wahl neu zu bildenden Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung dieser Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 6 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.

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NRWO 1971

§ 16. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtage haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmänner abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 14 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.

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NRWO 1971

§ 17. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

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NRWO 1971

§ 18. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensmänner heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden.

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NRWO 1971

§ 19. Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer derselben

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreise keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 45) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 52), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Hauptwahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreise einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 15 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Nationalrates nicht mehr den Vorschriften des § 15 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daß der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tage nach dem Wahltage beginnt.

(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amte.

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NRWO 1971

§ 28. Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraume durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 31 und 36 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 31 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 27 Abs. 6, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

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NRWO 1971

§ 29. Kundmachung in den Häusern

(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

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NRWO 1971

§ 30. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den im Nationalrate vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

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NRWO 1971

§ 32. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

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NRWO 1971

§ 33. Entscheidung über Einsprüche

(1) Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach seinem Einlangen außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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NRWO 1971

§ 34. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

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NRWO 1971

§ 35. Berufungen

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 33 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen außerhalb von Wien die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Kreiswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 31 Abs. 2 bis 4 und 33 Abs. 2 sowie § 34 finden sinngemäß Anwendung.

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NRWO 1971

§ 37. Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

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NRWO 1971

§ 38. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 28) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Männern und Frauen, der Kreiswahlbehörde und diese für den Bereich des Bundeslandes der Hauptwahlbehörde telefonisch oder fernschriftlich bekanntzugeben.

(2) Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu berichten.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 39. Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

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NRWO 1971

§ 40. Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

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NRWO 1971

2.

Abschnitt

Wahlbewerbung

§ 45. Einbringung und Unterstützung der Kreiswahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am dreißigsten Tage vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein, und zwar in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von je 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und gemäß Abs. 3 eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.

(3) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bestätigung gemäß Abs. 3 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

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NRWO 1971

§ 47. Unterscheidende Parteibezeichnung in den Kreiswahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Nationalratswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Kreiswahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Kreiswahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Kreiswahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Kreiswahlvorschlag früher eingebracht hat.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 48. Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Kreiswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Kreiswahlbehörde vertreten kann.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 49. Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß § 45 Abs. 2 erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (§ 45 Abs. 2) auf oder entspricht er nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am 24. Tage vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 46 Abs. 2) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 50. Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 46 Abs. 2) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

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NRWO 1971

§ 51. Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 53. Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage bis 17 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Nationalrates oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltage gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 54. Rückerstattung des Kostenbeitrages.

Wird ein Kreiswahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§ 46 Abs. 4) zurückzuerstatten.

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NRWO 1971

§ 56. Wahlsprengel

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa siebzig Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 57. Wahllokale

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

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NRWO 1971

§ 58. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

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NRWO 1971

§ 60. Wahlzelle

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokale mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 62. Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

Abkürzung

NRWO 1971

2.

AbschnittWahlzeugen§ 63.

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Abkürzung

NRWO 1971

3.

Abschnitt

Die Wahlhandlung

§ 64. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 65. Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokale wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 17 und 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 75 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 75, 76) bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 70 und 72.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 66. Wahlkuverts

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 67. Betreten des Wahllokales

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 68. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 74 die näheren Bestimmungen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 71. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 72. Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 69 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 73. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Abkürzung

NRWO 1971

5.

Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel

§ 75. Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat für jede wahlwerbende Partei eine gleichgroße Zeile vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Parteibezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung sowie einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 52 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Kreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises hat sich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste“ ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Kreiswahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Die Kosten der Herstellung des amtlichen Stimmzettels sind vom Bunde zu tragen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 76. Leerer amtlicher Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Hauptwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden in Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 75 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 77. Gemeinsame Bestimmungen für den amtlichen Stimmzettel

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Abkürzung

NRWO 1971

6.

Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

§ 78. Gültige Ausfüllung

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung mindestens eines Bewerbers einer Parteiliste (§ 79 Abs. 2), eindeutig zu erkennen ist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 79. Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler

(1) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zum Beispiel Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.

(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des vom Wähler bezeichneten Bewerbers, wenn der Name des Bewerbers in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des Bewerbers enthält.

(3) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber oder der Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 80. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 79 Abs. 3 und § 81 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 81. Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4.

zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder

5.

eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder

6.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der in der gleichen Zeile angeführten Parteiliste ist, oder

7.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählt sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder der Bezeichnung eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

NRWO 1971

7.

Abschnitt

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 82. Gültige Ausfüllung

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.

(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 83. Ungültige Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

4.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder

5.

die Nummer des Wahlkreises (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 85. Niederschrift

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 73);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Bewerbers der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert an die Kreiswahlbehörde weitergeleitet wurden.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 86. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien

(1) In Gemeinden außerhalb von Wien, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 5 bekanntgegebenen Ergebnisse für den Gesamtbereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 84 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in dem § 84 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Abs. 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilage anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 87. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 88. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde

Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 89. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltage der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 90. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörde

(1) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde für jede Gemeinde, in Wien für jeden Wahlsprengel, auf Grund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte gemäß § 91 zu ermitteln und für den Bereich des Stimmbezirkes in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 1 und das Wahlpunkteprotokoll gemäß Abs. 2 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

(4) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und der §§ 86 bis 89 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 91. Zuteilung und Ermittlung der Wahlpunkte

(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§§ 79 Abs. 1, 82 Abs. 2) einen Wahlpunkt zugeteilt.

(2) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Wahlpunkte wird für den Bereich des Stimmbezirkes durch die Bezirkswahlbehörde und für den Bereich des Wahlkreises von der Kreiswahlbehörde (§ 97 Abs. 2) ermittelt.

(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.

Abkürzung

NRWO 1971

V. HAUPTSTÜCK

Ermittlungsverfahren

1.

Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

§ 92. Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, Bericht an die Hauptwahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereiche von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Hauptwahlbehörde telefonisch bekanntzugeben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 93. Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (§ 94) sind hiebei nicht mitzuzählen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich telefonisch der Hauptwahlbehörde zu berichten. Der Hauptwahlbehörde sind bekanntzugeben:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Abkürzung

NRWO 1971

§ 95. Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die Hauptwahlbehörde

(1) Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Abkürzung

NRWO 1971

2.

Abschnitt

Erstes Ermittlungsverfahren (Kreiswahlbehörde)

§ 96. Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 90 Abs. 3 übermittelten Wahlakten die von den Bezirkswahlbehörden festgestellten Wahlergebnisse der Stimmbezirke auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Hauptwahlbehörde für den Wahlkreis gemäß § 95 und von den anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 94 Abs. 1 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

(2) Sollten durch außergewöhnliche Umstände die im § 94 Abs. 3 angeführten Stimmzettel verlorengegangen sein, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 94 Abs. 1 als endgültig anzusehen.

(3) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(5) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der zuständigen Verbandswahlbehörde zu überweisen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 97. Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte, Reihung der Ersatzmänner

(1) Die auf eine Partei gemäß § 96 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs. 3 und 4 zugewiesen.

(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der Wahlpunkteprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 2) und der ihr gemäß § 94 Abs. 3 übermittelten Stimmzettel die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder auf dem Stimmzettel angeführte Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlkreis erreicht hat. § 91 gilt sinngemäß. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde festzuhalten.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Wahlpunkte erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Wahlpunktezahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Wahlpunkte beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Wahlpunkte folgt. Hätten hienach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend.

(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Wahlpunkte nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Wahlpunkte ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich ihre Berufung nach der Reihenfolge, in der sie auf der Parteiliste des Kreiswahlvorschlages angeführt sind.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 100. Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner sowie die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden oder mit Boten zu übermitteln.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 102. Ermittlung und Zuteilung der Restmandate

(1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Bundesgebiet kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.

(2) Die Verbandswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 98 Abs. 5 übermittelten Gleichschriften der Niederschriften der Kreiswahlbehörden die Anzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.

(3) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(5) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandate die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(6) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 103. Zuweisung an die Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 102) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Verbandswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Verbandswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Verbandswahlvorschlag.

(2) Die Verbandswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß § 102 zugewiesen wurden.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Verbandswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Diese Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Verbandswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes zu erfolgen, dem der Vorsitzende der Verbandswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(5) Sodann hat die Verbandswahlbehörde das verlautbarte Ergebnis unverzüglich telefonisch und fernschriftlich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben und dieser die Wahlakten der Verbandswahlbehörde zu übersenden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 104. Erklärungen Doppeltgewählter

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Kreiswahlvorschläge, Verbandswahlvorschlag) gewählt, so hat er sich binnen 48 Stunden nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 100 Abs. 1 und 103 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Erklärung des Doppeltgewählten nicht ein, so entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

NRWO 1971

4.

AbschnittEinsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen§ 105.

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 100 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Verbandswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 103 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Verbandswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

Abkürzung

NRWO 1971

6.

AbschnittWahlscheine§ 108.

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 106 erfolgten Berufung von der Hauptwahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

Abkürzung

NRWO 1971

VI. HAUPTSTÜCKWahlpflicht§ 109.

(1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.

(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Zuständig ist die Behörde, in deren örtlichem Bereiche der Wahlort liegt.

(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn

1.

ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokale verhindert ist;

2.

ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;

3.

ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf Reisen befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;

4.

ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder durch sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;

5.

ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.

Abkürzung

NRWO 1971

VII. HAUPTSTÜCKGemeinsame Durchführung der Nationalratswahl mit anderen Wahlen§ 110.

(1) Mit der Wahl zum Nationalrat können andere allgemeine Wahlen gemeinsam durchgeführt werden, wenn die Bundesregierung im Sinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zustimmung zur Mitwirkung der für die Nationalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilt hat.

(2) Für die gemeinsame Durchführung anderer allgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahl gelten folgende besondere Bestimmungen:

1.

Die Stimmzettel für die anderen allgemeinen Wahlen können mit dem Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.

2.

Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Nationalratswahl als auch für die anderen allgemeinen Wahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Nationalrat als auch für die anderen allgemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.

3.

Ist ein Wähler am Wahlorte nur zum Nationalrate wahlberechtigt, so ist ihm nur ein Stimmzettel für die Nationalratswahl auszufolgen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind in eine besondere Wahlurne zu legen, die die Aufschrift „Nur für Nationalratswähler“ zu tragen hat.

4.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.

5.

Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung der Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Nationalratswahl und für die anderen allgemeinen Wahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.

6.

Die für die Nationalratswahl vorgesehenen Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettel und sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlakte für die Nationalratswahl.

Abkürzung

NRWO 1971

VIII. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

§ 111. Anwendungsbereich

(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl sind die Bestimmungen des I. bis VII. und IX. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953).

Abkürzung

NRWO 1971

§ 112. Ausschreibung der Wiederholungswahl

(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Nationalratswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bundesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlkreisen zu wiederholen, so können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Bundesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 114. Ausstellung von Wahlkarten; Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

(1) Wer gemäß § 113 Z. 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 41 bis 43, 59, 70, 72 und 74 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel auch ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist. Das Wahlkuvert hat einen Aufdruck mit der Nummer und der Bezeichnung des Wahlkreises sowie die Anschrift der Kreiswahlbehörde zu enthalten, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Die Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 74 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln außerhalb von Wien kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.

(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlkreis nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, rechtzeitig, spätestens am fünften Tage vor dem Wahltag, zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben rechtzeitig, spätestens jedoch am fünften Tage vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmenabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am fünften Tage vor dem Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 115. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 116. Übermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlkeisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden außerhalb von Wien haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlkreisen zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlkreis abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Wien, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, haben die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern an die gemäß Abs. 2 zuständige Kreiswahlbehörde in einem versiegelten Umschlag zu übersenden. Die Übermittlung hat an die Kreiswahlbehörde in Wien im Wege des Magistrates der Stadt Wien, an die übrigen Kreiswahlbehörden mit eingeschriebenem Brief expreß zu erfolgen.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 bis 3 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, so ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(5) Die Kreiswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, geordnet nach den Wahlkreisen, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Kreiswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag auf dem schnellsten Wege zu übersenden.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 117. Ermittlung der Stimmen von Wahlkartenwählern

(1) Soweit dieses Bundesgesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen keine Anwendung.

(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlkreisen statt, so haben die Kreiswahlbehörden auf Grund der ihnen gemäß § 116 Abs. 2, 3 und 5 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (§ 96) zu ermitteln.

(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 116 Abs. 2, 3 und 5) nicht mehr einlangen werden.

Abkürzung

NRWO 1971

IX. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 118. Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetze vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Abkürzung

NRWO 1971

§ 121. Gebührenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstige Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Abkürzung

NRWO 1971

Artikel II

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 die Nationalrats-Wahlordnung 1970, BGBl. Nr. 61, sowie Artikel I des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970 über die Wiederholung des Wahlverfahrens einer Nationalratswahl, BGBl. Nr. 202, außer Kraft.

(2) Die allfällige Berufung von Ersatzmännern in den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuletzt gewählten Nationalrat obliegt den nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 bestellten Wahlbehörden. Diese haben auch bis zur Konstituierung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Wahlbehörden die nach dem Wählerevidenzgesetz 1970, BGBl. Nr. 60, den Wahlbehörden zukommenden Aufgaben zu besorgen. Hiebei finden auf diese Wahlbehörden die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1970 Anwendung.

Abkürzung

NRWO 1971

Artikel III

(1) Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird die Zahl der Abgeordneten des zuletzt gewählten Nationalrates nicht berührt.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des Ergebnisses der letzten Ordentlichen Volkszählung die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß § 3 entfallenden Mandate zu ermitteln und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

NRWO 1971

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 22 bis 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 119 und 121 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Abkürzung

NRWO 1971

Anlage 1

Wählerverzeichnis

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NRWO 1971

Anlage 2

Wahlkarte

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NRWO 1971

Anlage 3

Unterstützungserklärung

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NRWO 1971

Anlage 4

Abstimmungsverzeichnis

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NRWO 1971

Anlage 5

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NRWO 1971

Anlage 6

Leerer amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)