Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Ausland im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weiterer Unterscheidungsmerkmale, den Hinweis, daß er nur für eine Stimmabgabe im Ausland verwendet werden kann, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Stimmabgabe im Ausland sowie im übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen “Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” oder “Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” und darunter die Worte “ja” und “nein”, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident” anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens oder Nachnamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am vierundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen “Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” oder “Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?” und darunter die Worte “ja” und “nein”, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens oder Nachnamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Abkürzung
BPräsWG
§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Abkürzung
BPräsWG
§ 11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge, Rubriken mit der gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichten Nummer sowie Rubriken mit einem Kreis, im Übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung „Bundespräsident“ anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale oder der gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichten, fortlaufenden Nummer, den frühestmöglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.
(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen „Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ oder „Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?“ und darunter die Worte „ja“ und „nein“, jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(8) Der Strafe nach Abs. 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise einliegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise einliegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten "ja" oder "nein" vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 12. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.
(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten “ja” oder “nein” vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 12. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen oder Nachnamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.
(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 12. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat.
(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 12. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 2 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von dem Namen der Wahlwerber vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlwerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Wahlwerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Namen der Wahlwerber, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler den Familiennamen des Wahlwerbers, für den Fall einer Namensgleichheit auch ein anderes Unterscheidungsmerkmal, wie Vornamen, Geburtsjahr, Beruf oder Wohnort des Wahlwerbers, angeführt hat. Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 3 ist ebenso gültig, wenn der Wähler die gemäß § 9 Abs. 1 veröffentlichte fortlaufende Nummerierung, die einem Wahlwerber vorangestellt ist, angeführt hat.
(4) Der Stimmzettel nach § 11 Abs. 4 ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er sich für die Wahl des im Stimmzettel genannten Wahlwerbers ausspricht oder nicht.
(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel nach § 11 Abs. 2, im Fall einer Stimmabgabe mittels Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nach § 11 Abs. 3, so zählen sie für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf denselben Wahlwerber lauten, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte, (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantwortet hatte oder
überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder
zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet wurden (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder die Frage gemäß § 11 Abs. 3 sowohl mit "ja" als auch mit "nein" beantwortet wurde oder
aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 3 mit "ja" oder "nein" beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wahlwerber (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder zur Bezeichnung des Wortes "ja" oder "nein" (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Abkürzung
BPräsWG
§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder
zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Abkürzung
BPräsWG
§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder
zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3),
eine Nummer eingetragen ist, die keinem der gemäß § 19 Abs. 1 kundgemachten Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellt ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Abkürzung
BPräsWG
§ 13. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
zur Abgabe der Stimme ein anderer als der amtliche Stimmzettel oder der Stimmzettel von einem anderen Wahlgang verwendet wurde oder
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber der Wähler wählen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), welchen Wahlwerber er eintragen wollte (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantwortet hatte oder
überhaupt kein Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder überhaupt keine Kennzeichnung vorgenommen wurde (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) oder
zwei oder mehrere Wahlwerber angezeichnet (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder eingetragen (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) wurden oder die Frage gemäß § 11 Abs. 4 sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde oder
ein Wahlwerber eingetragen wurde, dessen Name nicht gemäß § 19 Abs. 1 von der Bundeswahlbehörde kundgemacht worden ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3),
eine Nummer eingetragen ist, die keinem der gemäß § 19 Abs. 1 kundgemachten Wahlwerber gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellt ist (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3), oder
aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2) oder der Eintragung (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlwerber er wählen wollte, oder ob er die Frage gemäß § 11 Abs. 4 mit „ja“ oder „nein“ beantworten wollte.
(2) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Wahlwerber lauten. Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 10b Abs. 1 beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 2), zur Bezeichnung des Wahlwerbers (Stimmzettel nach § 11 Abs. 3) oder zur Bezeichnung des Wortes „ja“ oder „nein“ (Stimmzettel nach § 11 Abs. 4) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines amtlichen Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 88, 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 98 Abs. 1 bis 4 und 99 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 7)
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse und der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
(3) Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90 Abs. 4 zweiter Satz, 5 und 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf “ja” lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf “nein” lautenden Stimmen
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass nur ein Auszählungsvorgang stattfindet; die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, Abs. 8 mit der Maßgabe, dass diese Bestimmung nur für einen zweiten Wahlgang gilt, §§ 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5 bis 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
Abkürzung
BPräsWG
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
Abkürzung
BPräsWG
§ 14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und
die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
festzustellen.
(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist bei der Stimmenzählung
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
festzustellen.
(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 84 Abs. 3 NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4 die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in § 84 Abs. 3 angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104 und 107 Abs. 9 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.
§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.
(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.
(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.
(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die gemäß § 10 Abs. 3 und 6 eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, zunächst unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR auf ihre Vollzähligkeit. Danach prüft die Bezirkswahlbehörde die Wahlkarten, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 10 Abs. 5 Z 1 bis 6. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Bezirkswahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 7 bis 12 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Bezirkswahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in ein hierfür vorbereitetes Behältnis und mischt diese. Danach hat die Bezirkswahlbehörde diese, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.
(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der bei ihr eingelangten, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen aus ihrem Stimmbezirk mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten, die mit Hilfe der Datenverarbeitung ZeWaeR vorbereitet werden kann. Die Ergebnisse der sich aus den Auswertungen gemäß Abs. 1 ergebenden Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.
(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln. Nicht miteinzubeziehen gewesene Wahlkarten sowie gemäß § 70 Abs. 3 NRWO entgegengenommene, der Bezirkswahlbehörde jedoch nicht fristgerecht weitergeleitete Wahlkarten sind unter Verschluss beizufügen.
(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.
§ 15. (1) Jede Kreiswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Kreiswahlbehörde ungesäumt der Hauptwahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.
§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am achten Tag nach der Wahl vorliegen.
§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so einzusenden oder mit Boten zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 15. (1) Jede Landeswahlbehörde hat die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.
(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde unter Verschluß der Bundeswahlbehörde so zu übermitteln, daß sie außer nach einem zweiten Wahlgang, spätestens am fünften Tag nach der Wahl vorliegen.
§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden
die Gesamtsumme der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(6) Die Hauptwahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Kreiswahlbehörden
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(6) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
die Summe der abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen und
die Summe der abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen
Abkürzung
BPräsWG
§ 16. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 9) steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Landeswahlbehörde innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der gemäß § 15 erfolgten Verlautbarung bei der Bundeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, so kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Bundeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde die Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, so hat die Bundeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 oder 3 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Gesamtsumme der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)
(6) Die Bundeswahlbehörde stellt bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 auf Grund der Ermittlungen der Landeswahlbehörden für das ganze Bundesgebiet
die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen und
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