Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen
§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.
§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.
Abkürzung
BPräsWG
§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 4 ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen, die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen übersteigt.
§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
(2) Die Hauptwahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen fünf Tagen nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Hauptwahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschriften bedürfen und Ergänzungsvorschläge spätestens am zehnten Tage nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.
§ 18. (1) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des § 17 erster Satz für sich, so findet spätestens am fünfunddreißigsten Tage nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
(2) Die Bundeswahlbehörde hat die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlvorschläge, deren Wahlwerber in die engere Wahl kommen, hievon mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihnen freistehe, binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Verständigung statt des vorgeschlagenen Wahlwerbers der Bundeswahlbehörde für die engere Wahl einen anderen wählbaren Wahlwerber namhaft zu machen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2, ferner § 8 Abs. 1 gelten sinngemäß. Weiters gelten auch § 8 Abs. 3 und 5 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß die neuen Wahlvorschläge und allenfalls Ergänzungsvorschläge (§ 8 Abs. 5) keiner Unterschrift bedürfen und Ergänzungsvorschläge gleichfalls spätestens vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der obigen Verständigung eingebracht werden müssen.
§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am dritten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, daß der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
Abkürzung
BPräsWG
§ 18. Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
§ 19. (1) Die Hauptwahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens zehn Tage vorher durch Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anzuordnen. Als Wahltag ist von der Hauptwahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl mindestens achtzehn Tage vorher durch Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' anzuordnen. Als Wahltag ist von der Bundeswahlbehörde ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu bestimmen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß bei der engeren Wahl gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, daß beim zweiten Wahlgang gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.
§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am elften Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.
§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage im Weg eines Tonbanddienstes zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 19. (1) Die Bundeswahlbehörde hat die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen. Die Kundmachung hat die Namen der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber sowie die den in die engere Wahl gekommenen Wahlwerbern gemäß § 9 Abs. 1 vorangestellte fortlaufende Nummer mit dem Beifügen zu enthalten, dass beim zweiten Wahlgang nur für einen der beiden Wahlwerber gültige Stimmen abgegeben werden können.
(2) Die Kundmachung nach Abs. 1 ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren. Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind. Die Verlautbarung kann zusätzlich im Weg des Internet erfolgen.
§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.
§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im übrigen gelten auch für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe, daß im Ausland lebenden Wahlberechtigten, denen bereits eine Wahlkarte für den ersten Wahlgang ausgestellt worden ist, Wahlkarten ohne neuerlichen Antrag von Amts wegen auszufolgen sind; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.
Abkürzung
BPräsWG
§ 20. (1) Die dem ersten Wahlgange zugrunde gelegten Wählerverzeichnisse sind unverändert auch dem zweiten Wahlgang zugrunde zu legen.
(2) Im Übrigen gelten für den zweiten Wahlgang die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 10 bis 17 sinngemäß; doch sind auch Stimmen, die für einen nicht in die engere Wahl gezogenen Wahlwerber abgegeben wurden, ungültig.
(3) Haben in der engeren Wahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist die engere Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 Abs. 1 und 2 so lange zu wiederholen, bis sich eine Mehrheit gemäß § 17 erster Satz ergibt.
§ 21. (1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshofe wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß anzuwenden.
§ 21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BPräsWG
§ 21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BPräsWG
§ 22. Wurde eine Wahlanfechtung (§ 21 Abs. 2) nicht eingebracht oder ihr vom Verfassungsgerichtshofe nicht stattgegeben, so hat der Bundeskanzler nunmehr das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten unverzüglich im Bundesgesetzblatte kundzumachen.
§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Schilling bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, auf Reisen befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.
§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Schilling bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.
§ 23. (1) Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
(2) In den Bundesländern, in denen Wahlpflicht besteht, sind die wahlberechtigten und im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der zuständigen Wahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
(3) Wer sich der Verpflichtung gemäß Abs. 2 ohne gerechtfertigte Entschuldigungsgründe entzieht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt. Zuständig ist die Behörde, in derem örtlichen Bereich der Wahlort liegt.
(4) Ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund gemäß Abs. 3 liegt insbesondere vor, wenn
ein Wähler durch Krankheit oder Gebrechlichkeit am Erscheinen im Wahllokal verhindert ist;
ein Wähler durch Pflichten seines Amtes oder sonst unaufschiebbare Berufspflichten zurückgehalten wird;
ein Wähler sich außerhalb des Bundeslandes, für das die Wahlpflicht angeordnet wird, befindet und daher vom Wahlort abwesend ist;
ein Wähler durch Krankheit von Familienmitgliedern oder sonstige unaufschiebbare Familienangelegenheiten zurückgehalten wird;
ein Wähler durch Verkehrsstörungen oder sonstige zwingende Umstände an der Erfüllung seiner Wahlpflicht verhindert ist.
§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 118, 119 und 121 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) finden auch auf die Wahl des Bundespräsidenten sinngemäß Anwendung.
(2) Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. I Z 8)
§ 24. (1) Die Vorschriften der §§ 122, 123, 124 und 125 NRWO (schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen, Fristen, Wahlkosten, Gebührenfreiheit) sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 122 bis 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BPräsWG
§ 24. (1) Die Bestimmungen der §§ 122, 123, 125 und 126 NRWO sind auf die Wahl des Bundespräsidenten anzuwenden.
(2) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren für die Wahl des Bundespräsidenten zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 24a. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
Abkürzung
BPräsWG
§ 24a. (1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und Personengruppen, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.
(2) Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:
Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,
Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
(3) Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.
(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.
(5) Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 dürfen keine Spenden annehmen von:
parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,
Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,
natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,
natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.
(6) Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich
eine Spende entgegen Abs. 3 nicht ausweist oder
eine Spende entgegen Abs. 4 annimmt und nicht meldet oder
eine Spende entgegen Abs. 5 annimmt oder
eine erhaltene Spende zur Umgehung von Abs. 3, 4 oder 5 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
(7) Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. § 2 Z 6 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. § 2 Z 7 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Abs. 4 zweiter Satz.
(8) Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Abs. 1, die Regelungen über Spenden gemäß Abs. 2, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.
(9) (Verfassungsbestimmung) Nach Abs. 5 unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(12) (Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(13) (Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Abs. 12 vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(14) (Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Abs. 13 das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(15) (Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.
Abkürzung
BPräsWG
§ 24a. (1) Jeder Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten darf für die Wahlwerbung maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In diese Summe sind auch die Ausgaben von natürlichen Personen und Personengruppen, die einen Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten unterstützen, einzurechnen.
(2) Wahlwerber sowie natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 können für den Wahlkampf Spenden im Sinne des § 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012 annehmen und haben diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzugeben:
Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Z 2 fallen,
Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Z 4 fallen und
Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
(3) Spenden, deren Gesamtbetrag den Betrag von 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen.
(4) Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 2 500 Euro übersteigen, und Zuwendungen von politischen Parteien sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, bis spätestens 1 Woche vor dem Wahltag offenzulegen. Diese Offenlegung hat unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auf der Website des Wahlwerbers oder der Website der natürlichen Personen oder der Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützen, zu erfolgen.
(5) Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen im Sinne von Abs. 1 dürfen keine Spenden annehmen von:
parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,
Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand direkt oder mit mindestens 10 vH indirekt beteiligt ist,
ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 500 Euro übersteigt,
natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,
anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 150 Euro beträgt,
natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 150 Euro beträgt,
natürlichen oder juristische Personen, die dem Wahlwerber oder natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
Dritten, die Spenden gegen ein vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu zahlendes Entgelt für den Wahlwerber oder für natürliche oder juristische Personen, die den Wahlwerber unterstützen, einwerben wollen.
(6) Wer als Wahlwerber oder natürliche Person oder als Mitglied einer Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, vorsätzlich
eine Spende entgegen Abs. 3 nicht ausweist oder
eine Spende entgegen Abs. 4 annimmt und nicht meldet oder
eine Spende entgegen Abs. 5 annimmt oder
eine erhaltene Spende zur Umgehung von Abs. 3, 4 oder 5 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Zusätzlich ist auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
(7) Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Sponsoring, deren Gesamtbetrag 7 500 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors offenzulegen. § 2 Z 6 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sponsoring für Wahlwerber zum Amt des Bundespräsidenten oder für natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, erfasst ist. Wahlwerber und natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, haben Einnahmen aus Inseraten, soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 2 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten offenzulegen. § 2 Z 7 PartG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Inserate in Medien, deren Medieninhaber der Wahlwerber oder natürliche Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, sind, erfasst werden. Für die Art und Weise der Offenlegung von Sponsoring und Inseraten gilt Abs. 4 zweiter Satz.
(8) Für die Beschränkung der Ausgaben für Wahlwerbung gemäß Abs. 1, die Regelungen über Spenden gemäß Abs. 2, 3 und 5 sowie die Verpflichtungen zur Offenlegung von Sponsoring und Inseraten ist der Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag des für den Wahlwerber letzten Wahlgangs maßgeblich.
(9) (Verfassungsbestimmung) Nach Abs. 5 unzulässige Spenden sind vom Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach dem Wahltag, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Art. 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. Der Rechnungshof leitet die eingegangenen Beträge zu Beginn unverzüglich an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Wahlwerber für das Amt des Bundespräsidenten sowie natürliche Personen oder Personengruppen, die einen Wahlwerber unterstützen, haben die nach Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 erzielten Einnahmen in separaten Listen zu erfassen. Die Listen sind ferner von einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und zu unterzeichnen und dem Rechnungshof bis spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln.
(11) (Verfassungsbestimmung) Die von einem Wahlwerber oder von natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu erstellenden Listen unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Rechnungshof hat deren ziffernmäßige Richtigkeit und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
(12) (Verfassungsbestimmung) Wenn der Rechnungshof feststellt, dass ihm übermittelte Listen den Anforderungen der Abs. 2 bis 5 und 7 entsprechen, sind diese auf der Website des Rechnungshofes und der Website des Wahlwerbers oder der natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, zu veröffentlichen. Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass darin enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist dem betroffenen Wahlwerber oder den natürlichen Personen oder Personengruppen, die den Wahlwerber unterstützen, vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von dem Wahlwerber oder der natürlichen Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch deren Wirtschaftsprüfer verlangen.
(13) (Verfassungsbestimmung) Räumt die nach Abs. 12 vorgelegte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftsprüfer übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Spendenliste zu beauftragen. Der Wahlwerber oder die natürliche Person oder Personengruppe, die den Wahlwerber unterstützt, hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
(14) (Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof hat unter Berücksichtigung der Prüfung nach Abs. 13 das Ergebnis seiner Feststellungen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(15) (Verfassungsbestimmung) Die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz obliegt dem unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat.
§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 355/1982)
§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,75 Euro zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,56 Euro) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,75 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,84 Euro) zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,67 Euro (Anm. 1) pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 0,92 Euro (Anm. 2) zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
(_____
Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,75 Euro
*gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,84 Euro *
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,93 Euro
Anm. 2:
gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 1,03 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 1,15 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 1,28 Euro)
Abkürzung
BPräsWG
§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigtem, bei Wahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich war, in der Höhe von 2,50 Euro zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Wahltag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Wahl eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Wahl in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 25a. (1) Für die mit der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,86 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
(2) Für die mit der Verschiebung der Durchführung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 verbundenen Kosten hat der Bund an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,63 Euro pro wahlberechtigter Person zu leisten und hierzu an die Landeshauptmänner anzuweisen.
(3) Zum Zeitpunkt, zu dem an einen Landeshauptmann Pauschalentschädigungen gemäß den Abs. 1 und 2 angewiesen werden, sind die Pauschalentschädigungen gemäß Abs. 1 durch das jeweilige Land vor Weiterleitung an die Gemeinden zu verdoppeln. Der Landeshauptmann hat die Pauschalentschädigungen sodann an die Gemeinden in seinem Land weiterzuleiten.
Abkürzung
BPräsWG
§ 25a. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
Abkürzung
BPräsWG
§ 26. Mit der Wahl des Bundespräsidenten darf eine andere Wahl oder eine Volksabstimmung nicht verbunden werden.
Abkürzung
BPräsWG
§ 26a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BPräsWG
Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016
§ 26b. (1) Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.
(3) (Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.
(4) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die für die Wahl am 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten, die bereits bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind oder infolge noch einlangen, der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts auch im Falle der Heranziehung als Beweismittel sichergestellt ist. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung dieser Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossen sind. Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016 sind nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos.
(6) Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab XX. XXXXX XXXX“ der Wortlaut „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte“ zu treten.
(7) (Verfassungsbestimmung) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl mit Wahlen, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig zu werden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall der gleichzeitigen Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl sind, wenn die in den für die beiden Wahlen gebildeten Wählerverzeichnissen erfassten Personen nicht identisch sind, unterschiedliche und sich deutlich unterscheidende Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(BGBl. Nr. 45/1971 Art. III)
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 10a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 bezüglich der Wahlkosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und hinsichtlich des § 24 bezüglich der Wahlkosten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a, 7 Abs. 6 und 10 Abs. 3 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
BPräsWG
§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut. Die Vollziehung des § 24 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
BPräsWG
§ 27. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.
§ 28. Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
BPräsWG
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Abkürzung
BPräsWG
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(14) § 25a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
BPräsWG
§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(14) § 25a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) § 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(14) § 25a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) § 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(16) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 2, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 5 bis 8, § 10a Abs. 2 und 7, § 10b, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1, § 24a Abs. 3 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 10a Abs. 3 außer Kraft.
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§ 28. (1) Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 5a, 7, 8 Abs. 3 bis 5, 9 Abs. 1 (Anm.: fehlt Abs. 3), 10, 10a, 11 Abs. 1 (Anm.: richtig Abs. 2) und 3 bis 8, 12 Abs. 3 bis 5, 13 Abs. 1 und 3, 14, 15, 16 Abs. 1, 5 und 6, 17 bis 19, 24 Abs. 1 und 27 sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 6 (Anm.: fehlt Anlage 7) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/1998 treten am 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 7 Abs. 9, 11 Abs. 7 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 8, § 11 Abs. 8 und § 27 letzter Satz sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 2, 5a, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10, 10a Abs. 2 und 3, 11 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 und 3, 27 sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 23 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 5a Abs. 5 und 6, 7 Abs. 2 und 7 Z 1 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 10 Abs. 3 bis 6, 11 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 und 2 sowie Anlagen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 4, 7 bis 15, 6, 7 Abs. 1, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 2 bis 6, 11 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 3, 15 Abs. 2, 18, 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 4 Vorderseite, 5 Vorderseite und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(8) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(11) § 5a Abs. 9, § 10 Abs. 6 sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 5, 8, 13 und 15 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(13) § 25a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(14) § 25a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) § 4, § 27 Abs. 1 sowie die Anlagen 1 und 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(16) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 2, 4, 6 bis 8, 13 und 16 bis 18, § 7 Abs. 2 und 7, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 5 bis 8, § 10a Abs. 2 und 7, § 10b, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1, § 24a Abs. 3 bis 5 und 7, § 25 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Zugleich tritt § 10a Abs. 3 außer Kraft.
(17) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Anlage 1
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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Anlage 1
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Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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